Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 44

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c) Anwendungsbereich

684

§ 816 Abs. 1 S. 1 setzt eine wirksame (und entgeltliche) Verfügung eines Nichtberechtigten voraus. Die Wirksamkeit folgt stets nur aus den bereits genannten Gutglaubensvorschriften, insb. §§ 932 ff. BGB, § 366 HGB (bei Fahrnis); §§ 892, 1138, 1192 BGB (bei Liegenschaften).

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Umstritten ist die Anwendung der Kondiktion auf Fälle des Rechtsverlustes kraft Gesetzes, also durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (vgl. §§ 946 ff.). Dabei liegt dem gesetzlichen Rechtserwerb im Regelfall keine rechtsgeschäftliche Verfügung voraus, die Interessenlage der Beteiligten ist dennoch vergleichbar.

Wurde der ursprüngliche Eigentümer bestohlen (Anwendungsbereich von § 935 Abs. 1), würde der rechtsgeschäftliche Erwerb scheitern, der gesetzliche nach §§ 946 ff. ist jedoch wirksam. Der Rechtserwerber („Dritte“) ist nicht schutzwürdiger als im Falle der (unwirksamen) Verfügung, so dass gegen ihn die allgemeine Eingriffskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 als Direktkondiktion greift; Gleiches muss gelten, wenn zwar kein Abhandenkommen beim ursprünglichen Eigentümer vorliegt, der nach §§ 946 ff. Erwerbende jedoch bösgläubig war; auch insoweit scheiterte der fiktive rechtsgeschäftliche Gutglaubenserwerb. Für diese Fälle stellt sich die Frage nach § 816 Abs. 1 S. 1 noch nicht.

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Wäre jedoch eine den Tatbeständen der §§ 946 ff. vorausgehende (fiktive) rechtsgeschäftliche Verfügung wirksam (handelt es sich also um keine abhanden gekommene Sache), so ist der Erwerber gleichermaßen schutzwürdig, ob eine solche vorausliegt oder nicht. Deshalb muss die Eingriffskondiktion als Direktkondiktion gegen ihn ausgeschlossen sein (wegen in Verkehr Bringens durch den früheren Eigentümer ist der Zuweisungsgehalt seines Rechts nicht mehr verletzbar; alternativ: Vorrang der „fiktiven“ Leistungs- vor der Eingriffskondiktion). Stattdessen muss hier der ursprüngliche Eigentümer gegen den zwar nicht Verfügenden, aber durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung den Rechtsübergang Bewirkenden (z.B. Bauhandwerker) analog § 816 Abs. 1 S. 1 das hierfür erzielte Entgelt herausverlangen können.

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Ebenfalls umstritten ist eine Analogie zu § 816 Abs. 1 S. 1 im Fall unberechtigter Vermietung oder Verpachtung fremder Sachen. Die Rechtsprechung lehnt solches mangels einer dinglichen Verfügung in dem reinen Schuldgeschäft ab. Soweit hier der Mieter als Leistungsempfänger schutzwürdig ist, stellt sich die Interessenlage hinsichtlich des Gebrauchswerts der Mietsache durchaus zu derjenigen des § 816 Abs. 1 S. 1 vergleichbar dar. Danach könnte der Eigentümer vom unbefugten Vermieter den erzielten Mietzins heraus verlangen; anders muss dies allerdings sein, wenn es sich lediglich um unbefugte Untervermietung handelt; bei dieser wäre der Gebrauchswert dem Hauptmieter überlassen, der ggf. zwar sein Mietrecht überschreitet, was dann aber sachnäher zu einer mietrechtlichen statt bereicherungsrechtlichen Haftung führen müsste. Soweit der Eigentümer keinerlei Veranlassung zu der unberechtigten Vermietung gegeben hat (insb. also nicht nur unberechtigte Untervermietung vorliegt), ist vielmehr zu erwägen, dass der Mieter keineswegs auf eine Leistung seines (unberechtigten) Vermieters vertrauen könne und deshalb er in solchen Fällen der allgemeinen Eingriffskondiktion ausgesetzt ist (vergleichbar den Überweisungsfällen ohne jeden zurechenbaren Überweisungsauftrag; allerdings wird es an jeder Handlung des Eigentümers fehlen, weshalb seine Direktkondiktion keine Leistungskondiktion wäre).[68]

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Die Verfügung eines Nichtberechtigten über ein dingliches Recht kann ganz ausnahmsweise auch in der Übertragung einer fremden Forderung liegen; so bei der hypothekarisch gesicherten Forderung, welche nach Tilgung zur Eigentümerhypothek (§ 1163 Abs. 1) wird. Soweit es sich um eine Buchhypothek (vgl. § 1116 Abs. 2) handelt und eine Umschreibung auf den Eigentümer nach Tilgung unterbleibt, kann der ehemals und nach Tilgung nicht mehr berechtigte Hypothekengläubiger nach §§ 1138, 892 durch Verfügung über seine getilgte und mithin nicht mehr bestehende Forderung dennoch bewirken, dass ein gutgläubiger Dritter Forderung und Hypothek erwirbt; ansonsten ist der gutgläubige Erwerb von Forderungen jedoch ausgeschlossen, weil es an vergleichbaren Vorschriften ähnlich §§ 932 ff. BGB, § 366 HGB für die Abtretung nach § 398 fehlt.

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Ist die Verfügung des Nichtberechtigten nicht bereits durch Gutglaubensvorschriften wirksam, kann der (noch immer) Berechtigte ihr durch nachträgliche Genehmigung zur Wirksamkeit verhelfen (vgl. § 185 Abs. 2 HS. 1).

Durch solche Genehmigung begibt sich der Berechtigte zwar der Möglichkeit, den Gegenstand der Verfügung von demjenigen zu vindizieren, bei dem er sich befindet (Rechtsverlust ist mangels wirksamer Verfügung ja noch nicht eingetreten). Durch gezielte Genehmigung einer einzelnen Verfügung hat der Berechtigte v.a. bei Veräußerungsketten jedoch die Möglichkeit, auf denjenigen von mehreren hintereinander verfügenden Nichtberechtigten mit der höchsten Bonität oder (v.a. wenn der Gegenstand mehrere Wirtschaftsstufen durchlaufen hat) mit der höchsten Kaufpreisforderung etc. zuzugreifen, also den höchstmöglichen Herausgabeanspruch zu wählen.

Solcher Mehrerlös kommt nicht nur durch größeres Verhandlungsgeschick, sondern ggf. auch durch inzwischen getätigte Verwendungen (Sachverarbeitung) durch einen der Zwischenbesitzer zustande. Soweit von ihm dann Herausgabe der Gegenleistungsforderung aus der Weiterveräußerung aufgrund nachträglicher Genehmigung nach § 816 Abs. 1 S. 1 verlangt werden kann, wird er um den Wert dieser Verwendungen gebracht, die dem Berechtigten andererseits unverdient zufallen. Die Rechtsprechung akzeptiert dieses Zufallsergebnis bis zu den Grenzen grober Unbilligkeit (vgl. § 242).

Hiergegen wird seitens der Literatur dem zur Erlösherausgabe verpflichteten Verwender ein Gegenanspruch zugestanden; dieser wird zumeist auf eine sog. Verwendungskondiktion gestützt (Darstellung erfolgt im Zusammenhang mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, vgl. Rn. 1072).

d) Anspruchskonkurrenz zu §§ 987 ff.

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§ 993 Abs. 1 a.E. schützt zwar den nichtberechtigten aber redlichen Besitzer fremder Fahrnis, dies jedoch nur vor dem Anspruch auf Ersatz von Nutzungen und Schäden. Die Veräußerung der fremden Sache ist qualitativ etwas anderes als ihre Nutzung, weshalb § 816 Abs. 1 S. 1 ohne Weiteres neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insoweit anwendbar ist.

e) Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2

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Ist die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam und zudem unentgeltlich erfolgt, so ist der Rechtserwerber dem Berechtigten zur Herausgabe des Erlangten aus § 816 Abs. 1 S. 2 verpflichtet. Der Erwerber erlangt durch gutgläubigen Erwerb stets eine gesicherte Rechtsposition; aufgrund der Unentgeltlichkeit ist er gegenüber dem früheren Eigentümer jedoch schutzlos gestellt. In Fällen der Unentgeltlichkeit hätte der Herausgabeanspruch gegen den Verfügenden auch keinen Sinn. Unentgeltlichkeit bedeutet hier dasselbe wie bei der Schenkung. Maßgebend ist der Rechtsbegriff, so dass freiwillige Zusatzleistungen zu einer vereinbarten Gegenleistung keine unentgeltliche Verfügung über diese Gegenstände darstellen.

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§ 816 Abs. 1 S. 2 betrifft nur unentgeltliche Verfügungen. Diesen stehen rechtsgrundlose Verfügungen nicht gleich.

Solche Erwägungen werden einerseits durch eine vermeintliche Präjudizierung aufgrund der von der Rechtsprechung in § 988 angenommenen Gleichstellung von Unentgeltlichkeit und Rechtsgrundlosigkeit befördert, welche dort einen notwendigen Ausgleich zur grundsätzlichen Ablehnung der parallelen Anwendung des Bereicherungsrechts im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch die Rechtsprechung darstellt (was anderenfalls zu dem sinnlosen Ergebnis führte, dass ein entgeltlich aber rechtsgrundlos besitzender Eigentümer nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 alle Nutzungen herausgeben müsste – hier fehlte jede Vindikationslage –, nicht so jedoch ein (lediglich) Besitzender, der wegen Nichtigkeit der dinglichen Rechtsübertragung nicht Eigentümer geworden ist, vgl. § 993 Abs. 1 HS. 2). Zum anderen würde die Gleichsetzung von unentgeltlicher Verfügung mit rechtsgrundloser in § 816 Abs. 1 S. 2 eine Art „Umweg“ ersparen, als der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum direkt beim Letztempfänger kondizieren könnte, statt anderenfalls über § 816 Abs. 1 vom Nichtberechtigten Herausgabe des Erlangten, nämlich dessen Kondiktionsanspruch gegen den Empfänger aus seiner rechtsgrundlosen Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) verlangen zu müssen (sog. „Einheitskondiktion“ statt der „Doppelkondiktion“). Jedoch würden gerade dadurch unzulässigerweise Einwendungen des Erwerbers gegen seinen Veräußerer, etwa hinsichtlich der Gegenleistung, abgeschnitten.

f) Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2

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Ebenfalls ein Sonderfall der Eingriffskondiktion ist der, dass ein Schuldner ausnahmsweise mit befreiender Wirkung an einen (nichtberechtigten) Dritten leistet. Der wahre Gläubiger verliert ggf. durch gesetzliche Schuldnerschutzbestimmungen seine Forderung und kann stattdessen aus § 816 Abs. 2 die Leistung vom Nichtberechtigten kondizieren, der sie rechtsgrundlos beim Schuldner eingezogen hat.

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Leistet der Schuldner hingegen an einen Dritten als Zahlstelle seines Gläubigers (etwa die kontoführende Bank) ist dies kein Fall des § 816 Abs. 2, sondern eine Leistung unmittelbar an den (richtigen) Gläubiger. Schreibt die Bank den Zahlungseingang einem debitorischen Konto ihres Kunden gut, kann – etwa im Falle dessen späterer Insolvenz – von der Bank jedenfalls nach Bereicherungsrecht nicht Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

Treuhänderisches Inkasso ist ebenfalls kein Bewirken einer Leistung an einen Nichtberechtigten i.S.d. § 816 Abs. 2.

g) Anwendungsbereich des § 816 Abs. 2

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§ 816 Abs. 2 betrifft jede dem Berechtigten gegenüber wirksame Erfüllung einer Forderung durch Leistung an einen Dritten. Neben dem Forderungseinzug rechnet jede Annahme einer Leistung oder Gegenleistung aus einem Schuldverhältnis dazu; so etwa auch das Bewirken einer Dienstleistung an einen Dritten, sofern nur dem wahren Gläubiger gegenüber wirksam.

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Die Wirksamkeit solcher Leistung kann sich wie im Fall des § 816 Abs. 1 S. 1 gleichermaßen aus Schuldnerschutzbestimmungen wie aus einer nachträglichen Genehmigung des wirklichen Gläubigers ergeben.

Schuldnerschützend wirken insb. die §§ 407–409. Dies gilt für Leistungen an einen Zedenten in Unkenntnis, dass er die Forderung abgetreten hatte (§ 407); ebenso Leistungen an einen späteren Zessionar einer Forderung, welche der bisherige Gläubiger mehrfach abgetreten hat (vgl. § 408) – und wovon stets nur die erste Abtretung wirksam gewesen sein konnte, weil gutgläubiger Erwerb einer Forderung rechtlich nicht möglich ist; schließlich auch Leistungen an einen Scheingläubiger aufgrund einer unrichtigen Abtretungsanzeige (vgl. § 409).

Ist die Leistung an den Nichtberechtigten nicht bereits durch Schuldnerschutzbestimmungen wirksam, kann der wirkliche Gläubiger die Leistung an ihn nachträglich genehmigen und so ihre Herausgabe von ihm verlangen; dies folgt bereits aus §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 HS. 1.

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Schulbeispiel für § 407 ist die wirksame Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, welcher über die Kaufsache nur aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts verfügen dürfte (vgl. § 185 Abs. 1) und hierzu die aus der Weiterveräußerung entstehende Gegenleistungsforderung bereits im Voraus an seinen Eigentumsvorbehalts-Verkäufer abgetreten hatte; zwar wird ihm zugleich wiederum eine Einzugsermächtigung für diese Forderung erteilt worden sein (ebenfalls nach § 185), diese kann jedoch inzwischen vom Zessionar widerrufen worden oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen sein – weil z.B. beschränkt auf „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“, der Händler dagegen zur Abwendung einer Liquiditätskrise einen Räumungsverkauf durchführt. Der wirtschaftliche Wert des Herausgabeanspruchs, zumal neben dem ohnehin bestehenden Kaufpreisanspruch, mag in diesem Beispiel dahinstehen.

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Ebenfalls hierher gehört nach sehr gesetzespositivistisch argumentierender und durch Vertragsgestaltung zu überholender h.M. § 25 Abs. 1 S. 2 HGB (und parallel § 28 Abs. 1 S. 2 HGB), wonach die in einem Handelsgeschäft[69] begründeten Forderungen des früheren Inhabers im Falle der Übertragung des Unternehmens als auf den Erwerber übergegangen gelten, sofern dieser einverständlich mit dem früheren Inhaber die Firma fortführt. § 25 HGB betrifft folglich nur Einzelunternehmen (bei Handelsgesellschaften besteht die Forderung unabhängig von der Gesellschafterstruktur stets nur bei dieser); zudem wird in solchen Fällen der Unternehmenskaufvertrag regelmäßig eine Zession solcher Außenstände ausdrücklich oder konkludent enthalten, wodurch der Nachfolger beim Forderungseinzug Berechtigter wäre.[70]

Gleiches gilt in Bezug auf § 28 Abs. 1 S. 2 HGB, wobei es sich um den Fall der Gründung einer Personen(handels)gesellschaft handelt.[71]

5. Prüfungsschema zur Eingriffskondiktion in Folge der Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1

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I. Voraussetzungen 1. Dingliche Verfügung 2. Fehlende Berechtigung des Verfügenden 3. Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam a) Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. bzw. § 892 b) Nachträgliche Genehmigung, § 185 Abs. 2
II. Rechtsfolge 1. Herausgabe des „durch die Verfügung“ Erlangten 2. Kein Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3
III. Mögliche weitere Ansprüche 1. Herausgabeansprüche a) § 285 Abs. 1 b) §§ 687 Abs. 2, 681, 667 2. Schadensersatzansprüche a) § 823 Abs. 1 b) §§ 989, 990 c) §§ 678, 687 Abs. 2

6. Prüfungsschema zur Nichtleistungskondiktion gegenüber Leistungsempfänger, § 816 Abs. 2

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I. Leistung
II. An einen Nichtberechtigten
III. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten 1. Grundsätzlich keine Tilgungswirkung 2. Aber ausnahmsweise Wirksamkeit, z.B. §§ 407 f; § 185 Abs. 2

7. Unentgeltliche Verfügung eines berechtigten Bereicherungsschuldners, § 822

701

Eine Einbeziehung Dritter in den Bereicherungsausgleich bewirkt § 822 durch Gewährung einer gesonderten Eingriffskondiktion gegen einen unentgeltlichen Erwerber desjenigen Gegenstands, der beim Vormann zu kondizieren gewesen wäre.

702

Die Interessenlage ist zu der in § 816 Abs. 1 S. 2 vergleichbar, allerdings geht es bei § 822 nicht um die Verfügung über das dem Berechtigten zustehende Recht selbst, sondern um jede zur Entreicherung (vgl. § 818 Abs. 3) führende Weggabe des Kondiktionsgegenstands. Während § 816 Abs. 1 S. 2 die Kondiktion in sachenrechtlicher Weise auf den wegverfügten Vermögensgegenstand selbst richtet (der Dritte ist insofern nicht Unbeteiligter, als er den dem ursprünglichen Inhaber gehörenden Gegenstand inne hat), führt § 822 zu einer Art Verdinglichung des Bereicherungsanspruchs: Eine bestehende Leistungs- oder Eingriffskondiktion wird auf denjenigen erstreckt, dem vom Kondiktionsschulder das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist, wenn dies bei jenem zur Entreicherung führt.

703

Voraussetzung für § 822 ist das Erlöschen des Bereicherungsanspruchs gegen den unentgeltlich Verfügenden durch Wegfall der Bereicherung bei ihm (vgl. § 818 Abs. 3). Maßgeblich ist der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3, der nicht nur dann eintritt, wenn das Erlangte körperlich selbst unentgeltlich wegegeben wird, sondern auch im Falle der Verfügung über ein Surrogat (ist z.B. der Kondiktionsanspruch auf Herausgabe einer erlangten Kaufpreisforderung, vgl. § 816 Abs. 1 S. 1, oder auf Wertersatz in Geld, vgl. § 818 Abs. 2, gerichtet, so genügt es für § 822, wenn nicht das Geld selbst, sondern ein damit zuerst erworbener Gegenstand weiter verschenkt wird).

Beispiel:

Kein Wegfall der Bereicherung tritt nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 in Fällen der Unredlichkeit des Verfügenden ein, dem die Berufung auf solchen Wegfall versagt ist. Vielmehr verwandelt sich der Bereicherungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 Abs. 1). Der beschenkte Dritte wird daher nicht in den Bereicherungsausgleich einbezogen. Dies kann unbillig erscheinen, wenn der so zum Schadensersatz Verpflichtete etwa illiquide oder nicht auffindbar ist. Hat z.B. ein Dieb von gestohlenem Geld Schmuck erworben (herauszugeben nach § 816 Abs. 1 S. 1 wegen §§ 932, 935 Abs. 2) und diesen dann verschenkt, tritt keine Entreicherung ein, so dass sich der Bestohlene weiterhin an ihn halten kann und muss, was auch immer dieser Anspruch wirtschaftlich wert sein mag; hätte der Dieb das Geld selbst verschenkt, haftete der Beschenkte nach § 816 Abs. 1 S. 2 auf Herausgabe.

8. Verwendungskondiktion

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§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 schafft einen Bereicherungsausgleich nicht nur für die Fälle der Eingriffskondiktion, sondern jeder Bereicherung „in sonstiger Weise“, also anders als durch Leistung. Als solche Nichtleistungskondiktion kommt eine Verwendungskondiktion in Betracht für Verwendungen, die jemand ohne Verpflichtung hierzu und aus seinem eigenen Vermögen auf fremde Sachen macht, ohne dass darin eine bewusste Leistung an den Eigentümer oder aber eine sonstige Veranlassung durch diesen (etwa als Eingriff) vorläge.

Beispiel:

Es handelt sich zumeist um Fälle von Irrtum oder Anmaßung: Z.B. wenn jemand irrtümlich eigene Crèmes oder Parfüms zur Körperpflege eines anderen verwendet, weil er meint, es handele sich um dessen Flacons oder Tiegel; Vergleichbares gilt, repariert ein Dieb den gestohlenen Pkw.

705

Häufig wird in Verwendungsfällen eine bewusste Leistung des Verwendenden an den bereicherten Eigentümer vorliegen (nicht so aber beim Dieb als Eigenbesitzer, vgl. § 872), dann haben die Leistungskondiktionen Vorrang, sofern nicht die Leistung gar im Rahmen eines (wirksamen) Schuldverhältnisses erfolgt ist und hiernach abzurechnen (vgl. etwa für die Miete §§ 536a Abs. 2, 539).

Zumindest parallel, nach Ansicht der Rechtsprechung als speziellere Vorschriften, kommen regelmäßig Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 684) oder aus §§ 994 ff. in Betracht. Schließlich können Verwendungen oftmals bereits die Tatbestände von Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 ff.) erfüllen, so dass Ausgleichsansprüche bereits über § 951 Abs. 1 bestehen werden.

Eine Darstellung erfolgt deshalb im entsprechenden Sachzusammenhang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (Rn. 1099 ff.).