Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 43

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V. Nichtleistungskondiktionen, allgemeine Eingriffskondiktion

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Vermögensmehrungen können außer auf Leistungen auch „in sonstiger Weise“ entstehen, z.B. als Folge normalen Wirtschaftens, durch allgemeine wirtschaftliche, politische etc. Umstände, durch Naturereignisse etc. Solche Bereicherungen können in der Schaffung neuer Güter liegen oder ebenso in einer Umverteilung („auf Kosten“ eines Anderen), ohne dass diese Unterscheidung notwendigerweise etwas über die Rechtfertigung der Bereicherung aussagte (etwa Vorteile aufgrund besonderen Verhandlungsgeschicks). Erst wenn Vorteile unbefugt erlangt werden, soll der dadurch Benachteiligte Ausgleichsansprüche erhalten.

„Auf Kosten“ eines anderen ist danach nur erlangt, was dessen absolut geschützte Rechtssphäre beeinträchtigt. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Vermögensminderung, sondern das Betroffensein eines zu definierenden Schutzbereichs.

Rechtsgrundlosigkeit meint sodann die Verletzung dieses spezifischen Schutzbereichs und wird zumeist definiert als Widerspruch zum Zuweisungsgehalt eines Rechts. Damit ist klargestellt, dass die verletzte Rechtsposition gerade vor solchen Eingriffen muss schützen wollen.

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Keinen Zuweisungsgehalt hat etwa ein Rechtsreflex; solche Schutznormen mögen dem allgemeinen Interesse dienen (Verschwiegenheitspflichten von Ärzten, Rechtsanwälten etc., auch Verkehrssicherungspflichten), wovon der Einzelne durchaus profitieren soll (was sich in einer deliktischen Haftung für Verstöße auswirkt), nicht jedoch schützen diese Pflichten ein besonders anerkanntes Interesse des Verletzten, der etwa dann den Erlös oder Gewinn aus der Rechtsverletzung vom Täter heraus verlangen könnte. Auch sog. absolute Rechte enthalten nicht stets einen umfassenden Zuweisungsgehalt, sondern nur, wo sie hinreichend konkret sind (z.B. das Recht am eigenen Bild als konkrete Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts); nur in Fällen der Verletzung konkreter Schutzbereiche gibt die Eingriffskondiktion die Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung im Falle unbefugter Nutzung.

Beispiele:

Konkret genug sind auch Immaterialgüterrechte, nicht aber das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ und auch nicht schlichte Wettbewerbsverstöße nach UWG.

Die Verletzung eines Alleinvertriebsrechts führt ebenfalls nicht zu Kondiktionsansprüchen des Vertrieblers (Handelsvertreter oder Franchisenehmer), weil es kein absolutes Recht ist, sondern ein schuldrechtliches aus dem Lizenzvertrag (Rechtspacht), es muss daher über den Lizenzgeber ausgeglichen werden, dessen Stammrecht zumeist die Eingriffskondiktion gegen Eingriffe eröffnet.

Eine Haftung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 für Eigentumsverletzungen greift etwa bei der gegenüber Gesetz oder Vereinbarung höheren als erlaubten Benutzung fremder Grundstücke, z.B. dem unberechtigten Parken oder dem über die vereinbarten Maße hinausgehenden Abbau von Bodenschätzen (z.B. Auskiesung) oder dem Abgraben von Grundwasser. Auch wer es duldet, dass seine Gäste oder Bauhandwerker ein Nachbargrundstück mitbenutzen oder beschädigen, haftet auf die Herausgabe des unmittelbar daraus gezogenen Vorteils bzw. dadurch anderweitig ersparter Mehraufwendungen (etwa weil hohe Kosten für einen Schwerlastkran erspart werden, indem Maschinen über das Nachbargrundstück bewegt werden).

Eine parallele Deliktshaftung auf Ersatz des angerichteten Schadens (vgl. §§ 823 ff.) ist hiervon unberührt, als der gezogene Vorteil über den angerichteten Schaden hinausgehen kann.

Schuldrechtliche Forderungen sind relative Rechte ohne Zuweisungsgehalt, für die allenfalls die Bereicherungshaftung aus § 816 Abs. 2 (unberechtigter Forderungseinzug durch Dritten) maßgebend ist.

1. Rechtsgrundlosigkeit

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Während das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten“ auf die Notwendigkeit des Bestehens eines individualisierten Schutzbereichs hinweist, meint „ohne Rechtsgrund“ im Zusammenhang der Nichtleistungskondiktionen dessen Verletzung, also den Widerspruch zum Zuweisungsgehalt des Rechts. Die Verletzung des Rechts als Merkmal der Rechtsgrundlosigkeit also bestimmt damit die Parteien des Eingriffsverhältnisses, zwischen denen der Bereicherungsausgleich (nur) erfolgen kann.

Das Bereicherungsrecht gleicht Vermögensverschiebungen aus, soweit das Behalten der Vermögensmehrung beim Empfänger unrechtmäßig und deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Rechtlicher Grund für das Behaltendürfen von etwas Erlangtem meint deshalb nicht die Art des Erwerbs an sich (Rechtsgüterschutz vor Verlust oder Diebstahl ist Aufgabe des Deliktsrechts der §§ 823 ff.). Der Rechtsgrund fehlt nur, wenn die Verletzung des Rechts gerade darin besteht, dass dieser konkrete Vermögensvorteil nicht diesem Empfänger, der ihn nun innehat, gebührt, sondern dem Entreicherten.

Beispiele:

Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild für Zwecke einer Produktreklame ermöglicht dem Verletzten daher keine Gewinnabschöpfung eines noch so nachgewiesenen Werbeerfolgs, sondern nur einen Ausgleich im Umfang des üblicherweise aufzuwendenden Entgelts für eine vergleichbare Nutzungslizenz.

2. Prüfungsschema zur allgemeinen Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2

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I. Etwas erlangt (Kondiktionsschuldner)
II. In sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund 1. Nicht durch irgendjemandes Leistung (Vorrang der Leistungskondiktion); und 2. Fallgruppen der Nichtleistungskondiktionen a) Eingriffskondiktion. Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts oder einer fremden Rechtsposition b) Verwendungskondiktion. Verwendungen auf fremde Sachen (soweit nicht Vorrang der §§ 994 ff.) c) Rückgriffskondiktion. Tilgung fremder Schulden, § 267
III. Auf dessen Kosten (Kondiktionsgläubiger)

3. Mehrpersonenverhältnisse in den Nichtleistungskondiktionen

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Gelegentlich treten Fallgestaltungen auf, in denen der Bereicherte den Vermögensvorteil durch Leistung seines Vertragspartners erlangt hat, zugleich aber (nämlich aufgrund des Fehlverhaltens dieses Vertragspartners) dieser Erwerb in den Zuweisungsgehalt des Rechts eines Dritten eingreift.

a) Bereicherungsrechtliche Behandlung

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Beispiele sind sog. Einbaufälle, in welchen der Bauherr hinsichtlich des Baumaterials von einer Leistung seines Vertragspartners, des Bauhandwerkers, ausgehen darf, tatsächlich jedoch sich der Eigentumsübergang nach §§ 946, 94 Abs. 2 durch Verbindung mit dem Grundstück vollzieht. Meist geht nämlich keine Übereignung nach §§ 929 ff. voraus, vielmehr lässt der Bauhandwerker anliefern (oder liefert auch selbst an) und verbaut das Material, welches ggf. noch im Eigentum des Baustoffhändlers steht (Eigentumsvorbehalt). Der Erwerb solcher wesentlichen Bestandteile (vgl. § 94 Abs. 2; z.B. Bodenfließen) geschieht jedenfalls im Verhältnis zum Baustofflieferanten rechtsgrundlos, wenn die Materialien ihm vom Bauhandwerker gestohlen worden waren oder dieser sich jedenfalls über die Voraussetzungen seiner Weiterveräußerungsbefugnis aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts hinweggesetzt hatte. Dann gebührt dem Bauherrn der Vorteil aus dem Eigentumserwerb auch nicht aus abgeleitetem Recht seines Vertragspartners.[60]

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Es könnte sich nach den Darstellungen oben nur bei Abhandenkommen (vgl. § 935) und dann mangels dem Bauhandwerker zurechenbarer Veranlassung der Lieferung des Baustofflieferanten objektiv betrachtet um eine direkte Leistung des Lieferanten an den Letztempfänger handeln. Soweit der Rechtsübergang mit der Lieferung rechtsgeschäftlich vollzogen wäre, hätte der Lieferant also die Direktkondiktion als condictio indebiti gegen den Bauherrn und ein Konkurrenzverhältnis zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen existierte nicht.

Dieses Ergebnis lässt sich auch sachenrechtlich begründen, denn der Handwerker wäre wegen § 935 nicht in der Lage, dem Bauherrn das Eigentum am Material durch rechtsgeschäftliche Verfügung zu verschaffen (also zu leisten); gutgläubiger Erwerb abhandengekommener Sachen ist nicht möglich).

Erfolgt der Eigentumswechsel (wie wohl zumeist in den Einbaufällen) dagegen durch Verbindung mit dem Grundstück nach den §§ 946 ff., also durch tatsächliches Handeln (Einbau) und damit ohne jede Zwecksetzung (deshalb ganz ohne Leistung), sieht sich der Bauherr der Eingriffskondiktion des Lieferanten ausgesetzt (§§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Ihm kann er dann den an den Bauhandwerker gezahlten Materialwert als Teil des Werklohns nicht entgegensetzen.

Zwar muss er keine konkurrierenden Herausgabeansprüche fürchten, der Bauhandwerker hat ja keine Kondiktion gegen den Bauherrn (der Werkvertrag ist Rechtsgrund in diesem Verhältnis). Aber der Bauherr zahlt ggf. doppelt: Vom Handwerker wird er nichts zurückbekommen und der Lieferant kann den Materialwert kondizieren.

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Betrachten wir nun die Einbau- oder Verarbeitungsfälle, in denen das Vormaterial dem früheren Eigentümer nicht abhandengekommen ist. Hätte hier der Bauherr das Eigentum (gutgläubig) durch Verfügung des Bauhandwerkers erworben (also durch dessen Leistung), müsste er vor Ansprüchen des früheren Eigentümers im Hinblick auf den gezahlten Kaufpreis geschützt werden. Dies wäre er aufgrund des Vorrangs der Leistungs- vor der Eingriffskondiktion (so BGH; vgl. dazu auch Rn. 632, 637), aber auch, weil das „in Verkehr bringen“ durch Verausfolgung an den Verarbeiter (Bauhandwerker etc.) eine Leistung an diesen darstellte und dadurch der Zuweisungsgehalt des früheren Eigentumsrechts insoweit gar nicht mehr verletzt werden konnte.[61] Es läge vielmehr eine Lieferkette und in Folge eine bereicherungsrechtliche Abwicklung nur innerhalb von Valuta- und Deckungsverhältnissen vor.

Nicht anders ist dies ohne vorherige rechtsgeschäftliche Übereignung durch den Verarbeitenden (Bauhandwerker etc.) an den Letztempfänger (Bauherrn). Zwar fehlt es dann bei diesem am Leistungserwerb (vielmehr gesetzlicher Eigentumserwerb), er hätte aber dennoch keine Ansprüche des früheren Eigentümers (Baustofflieferanten) zu befürchten, weil im Deckungsverhältnis (von Lieferant zu Bauhandwerker) nach wie vor eine Leistung durch in Verkehr bringen liegt (selbst wenn die Anlieferung direkt an die Baustelle folgte, so doch für und an den Bauhandwerker), wodurch der Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht mehr verletzt werden konnte; eine Eingriffskondiktion des früheren Eigentümers wäre ausgeschlossen.[62] Ihm stehen nur Ansprüche gegen verarbeitenden Bauhandwerker zu (ggf. aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung und aus § 816 Abs. 1 S. 1 analog).

b) Anspruchskonkurrenzen zu §§ 987 ff.

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Ist der Kondiktionsschuldner durch die Leistung einer Sache an ihn oder den Eingriff in fremden Zuweisungsgehalt nicht Eigentümer geworden, dann besteht außerdem die Vindikationslage der §§ 985, 986. Diese schützt den redlichen Besitzer durch § 993 Abs. 1 HS. 2 vor Nutzungs- und Schadensersatz, schneidet ihm umgekehrt aber auch die Erstattung von Aufwendungen auf die Sache durch § 997 Abs. 2 a.E. weitgehend ab.

Wie bei der Leistungskondiktion ist auch hinsichtlich der Eingriffskondiktion umstritten, ob sie dennoch parallel zu den §§ 987 ff. anwendbar sein soll: Aufwendungen des (unrechtmäßigen) Besitzers auf die fremde Sache (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund) sind regelmäßig Gegenstand der Leistungskondiktionen. Aber der Zuwendungszweck an den Eigentümer kann auch fehlen (z.B. Neulackierung eines gestohlenen Pkw durch den Dieb), weshalb dann die Nichtleistungskondiktionen greifen. deren. In die umgekehrte Richtung geht es andererseits um die Abgeltung von gezogenen Nutzungen, aber auch einen Sachverbrauch.

Im Ergebnis wird eine Eingriffskondiktion jedenfalls zur Erstattung von Sachverarbeitungen (über § 951 Abs. 1) und zur Abgeltung eines Sachverbrauchs durch den Besitzer überwiegend und mit unterschiedlicher Begründung bejaht; Einzelheiten werden im Zusammenhang mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dargestellt (Rn. 1100, 1218 ff.).[63]

4. Eingriffskondiktion in Folge der Verfügung eines Nichtberechtigten

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Nach § 816 Abs. 1 S. 1 ist ein Nichtberechtigter, der wirksam (gegenüber einem Dritten) über einen fremden Gegenstand verfügt hat (dingliche Verfügung, die z.B. dem Dritten den gutgläubigen Erwerb des Eigentums ermöglicht hat), dem Berechtigten zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Bei unentgeltlicher Verfügung trifft die Herausgabepflicht stattdessen den Dritten (§ 816 Abs. 1 S. 2; für andere Bereicherungsvorgänge als durch sachenrechtliche Verfügung enthält § 822 eine vergleichbare Regelung).

Besteht die Verfügung im wirksamen Forderungseinzug als Scheingläubiger (von einem Dritten, der also an „den Falschen“ zahlt, was nur tilgungswirksam aufgrund von Schuldnerschutzvorschriften sein kann), besteht seine Herausgabepflicht nach § 816 Abs. 2. §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 begründen eine Ausnahme zur gesetzlichen Ablehnung einer allgemeinen Versionsklage gegen einen jedweden Begünstigten (actio de in rem verso). Durch das Fehlen einer solchen Versionsklage wird grundsätzlich der Leistungsempfänger vor Einwendungen Dritter (exceptiones ex iure tertii) geschützt. Er muss hinsichtlich eines Leistungsempfanges nur die Leistungskondiktion seines Leistenden befürchten, demgegenüber er eine eventuell erbrachte Gegenleistung aufrechnen kann. Im Fall der §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 geht nun als Ausnahme dazu die besondere Schutzwürdigkeit des ursprünglich Berechtigten vor. Er, der den Rechtsverlust Erleidende, soll nicht allein auf (schuldrechtlichen oder deliktischen) Regress gegen den verfügenden Nichtberechtigten verwiesen sein, sondern von ihm das (durch Leistung! des Verfügungsgegners) erlangte Surrogat herausverlangen können. Sein Leistungserwerb bedarf keines Schutzes. Er ist daher Einwendungen sowohl seines Verfügungsgegners („Dritten“) als auch des den Rechtsverlust Erleidenden ausgesetzt.

Nur § 816 Abs. 1 S. 2 setzt auch den Dritten aufgrund verminderter Schutzwürdigkeit als Beschenkter dem Risiko von Einwendungen mehrerer Personen aus, nämlich eben des ursprünglich dinglich Berechtigten.

a) Entgeltliche Verfügungen nach § 816 Abs. 1 S. 1

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Wer über einen Gegenstand als (dinglich) Nichtberechtigter wirksam und entgeltlich verfügt, schuldet dem Berechtigten die Herausgabe des daraus Erlangten (§ 816 Abs. 1 S. 1). Damit wird ein Interessenausgleich geschaffen zwischen dem Schutz des gutgläubigen Erwerbs einerseits und den Interessen des Berechtigten, der sein Recht verliert, andererseits. § 816 Abs. 1 S. 1 knüpft also an Fälle an, in denen ein Dritter im Vertrauen auf den Rechtsschein gegen Entgelt ein Recht von einem Nichtberechtigten wirksam gutgläubig erworben hat, etwa (für Fahrnis) nach §§ 932 ff., 1032, 1207 f. BGB oder des erweiterten Schutzes des gutgläubigen Erwerbs nach § 366 HGB; (für Liegenschaften) nach §§ 892, 1138, 1155 oder 1192; (hinsichtlich Nachlassgegenständen allgemein) nach §§ 2366, 2368 Abs. 3, 2370.

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Der hiernach dinglich Verfügende hat das Erlangte herauszugeben, gleich ob er redlich oder unredlich war bei der Verfügung. Soweit er schuldhaft handelte, besteht gegen ihn möglicherweise parallel auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 (evtl. sogar § 826), wahlweise auch aus §§ 687 Abs. 2, 678 bzw. ein Herausgabeanspruch aus § 687 Abs. 2 i.V.m. §§ 681 S. 2, 667.

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Berechtigter und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs nach § 816 Abs. 1 S. 1 ist derjenige, der zur Verfügung (dinglich) befugt gewesen wäre und nach den Vorschriften zum Schutz gutgläubigen Erwerbs durch die Verfügung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

b) Erlangtes

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Herauszugeben ist der erzielte Preis. Ist dieser niedriger als der eigentliche Sachwert, so kann der Berechtigte die Differenz nur nach Deliktsrecht (für Schadensersatz vgl. auch die §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, die über § 292 Abs. 1 auf die §§ 989, 990 verweisen) oder ggf. über § 687 Abs. 2 ersetzt verlangen.

Umstritten ist hingegen, ob ein gegenüber dem Sachwert erzielter höherer Preis auch hinsichtlich des Gewinnanteils herauszugeben ist, der letztlich auf dem Verhandlungsgeschick des Nichtberechtigten beruht. Die weitaus h.M. bejaht dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts in § 816 Abs. 1 S. 1 („das Erlangte“, also alles).[64] Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist dies nicht zwingend, weil es sich tatbestandlich nicht um treuhänderische Geschäftsführung auf Rechnung des Berechtigten handelt und der Umfang der Herausgabepflicht bei den Leistungskondiktionen und der allgemeinen Eingriffskondiktion durch die Vorschrift des § 818 Abs. 1 stets eine Gewinnhaftung ausschließen, jedenfalls soweit der Gewinn nicht auf gezogenen Nutzungen beruht.[65]

Einen möglicherweise zuvor an einen Dritten gezahlten Kaufpreis darf der verfügende Nichtberechtigte von seiner Herausgabepflicht nicht in Abzug bringen (er ist eben mehrfachen Einwendungen ausgesetzt). Insoweit muss er sich ggf. mit seinem Verkäufer nach den Vorschriften der Rechtsmängelhaftung beim Kauf (vgl. §§ 433, 435, 437) auseinandersetzen.[66]

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Bei Verfügungen durch einen Kommissionär als Nichtberechtigtem ist konsequent zu beachten, dass er allenfalls den Provisionsanteil aus seiner Verfügung selbst erlangt, der Rest ist Treuhandvermögen des Kommittenten, das er nach Abführung an diesen nicht (nochmals) dem früheren Eigentümer über § 816 Abs. 1 S. 1 herauszugeben braucht.

Beispiel:[67] Veräußert ein Kommissionär eine (wie stets) fremde bewegliche Sache, die ihm jedoch seinerseits von einem Nichtberechtigten eingeliefert worden war, erlangt ein gutgläubiger Erwerber (vgl. §§ 929 S. 1, 932 BGB, § 366 HGB) Eigentum, sofern die Sache nicht abhanden gekommen war (vgl. § 935). Verfügender ist hier der Kommissionär (arg. e. § 392 Abs. 1 HGB, so dass der sein Eigentum am Kommissionsgut verlierende Berechtigte Herausgabe des Kaufpreisanteils (unter Abzug der Provision) aus § 816 Abs. 1 S. 1 verlangen kann (soweit nicht diese bereits an den Kommittenten abgeführt worden war, vgl. § 818 Abs. 3). Dieser Erlös ist Treuhandvermögen im Rahmen der Kommission. Der Provisionsanteil ist davon nicht umfasst, sondern steht dem Kommissionär als dinglicher gesicherter Anspruch zu (vgl. §§ 397, 366 Abs. 3 HGB) und hätte vor Durchführung des Kommissionsverkaufs auch dem Berechtigten entgegengehalten werden können (vgl. § 986 BGB).

Der (dinglich nicht berechtigte) Kommittent hat einen an ihn ausgekehrten Erlös nach § 822 an den Berechtigten herauszugeben. Der Anspruch ist nicht zugleich aus § 816 Abs. 2 begründet, weil die Erlösforderung nach § 364 Abs. 2 HGB durchaus dem Kommittenten als Vertragspartner zusteht (wenngleich der Kommissionär sie nicht erfüllen dürfte, wenn ihm die wahren Eigentumsverhältnisse zur Kenntnis gelangten). Der Kommittent haftet auch nicht nach § 816 Abs. 1 S. 1, weil er selbst keine dingliche Verfügung getroffen hatte, sondern der Kommissionär (a.A. vertretbar aufgrund „wirtschaftlicher“ Betrachtungsweise, arg. e. § 392 Abs. 2 HGB).