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b) Bereicherung

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Jede Bereicherungsklage setzt schließlich im Tatbestand voraus, dass der Kondiktionsschuldner „etwas erlangt“ hat, also bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Gegenstand der Bereicherung kann – aktivisch – der Zugang eines Vermögensrechts (Eigentum, Besitz, Forderungsrecht etc.)[39], – passivisch – die Minderung einer Verbindlichkeit sein (Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit durch deren Tilgung von dritter Seite), genauso aber auch die Ersparnis anderenfalls getätigter Aufwendungen (etwa weil die in Anspruch genommenen Dienste etc. am Markt nicht unentgeltlich verfügbar sind und er sie auf alle Fälle nachgefragt hätte).

§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › III. Mehrpersonenverhältnisse in der Leistungskondiktion

III. Mehrpersonenverhältnisse in der Leistungskondiktion

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Aus dem soeben dargestellten Leistungsbegriff heraus muss sich eine Klärung der berechtigten Rückabwicklungsmöglichkeiten auch für die Fälle ergeben, in denen mehr als zwei Personen beteiligt sind.

Beispiel:

Es sind dies etwa Fälle der Zahlung einer Schuld durch einen Dritten (vgl. § 267); ebenfalls geht es um den Einbau (vgl. § 946) oder die Verarbeitung (vgl. § 950) fremder Sachen zu Gunsten eines Dritten:

Baut z.B. ein Bauhandwerker die durch ihn vom Baustofflieferanten bezogenen, ihm noch nicht übereigneten Fensterelemente im Neubau des Bauherrn ein, mit der Folge, dass diese wesentliche Bestandteile seines Grundstücks werden (vgl. § 94 Abs. 2); ebenso Fälle der Berichtigung einer Forderung durch den Schuldner nicht an seinen ursprünglichen Gläubiger, sondern an einen Neugläubiger nach Abtretung (§ 398) durch den Altgläubiger oder nach Pfändung und Überweisung der Forderung (§§ 829, 835 ZPO) beim Altgläubiger, wenn sich die Zession oder Pfändung als unwirksam oder die abgetretene und beglichene Forderung gegen den Schuldner als unerkannt nichtig erweisen.

Kann in solchen Fällen derjenige, welcher die Vermögenseinbuße erlitten hat (vorwiegend also der Zahlende oder das Eigentum am verbauten Material verlierende Lieferant), Bereicherungsausgleich von demjenigen fordern, bei dem die verschobenen Güter sich nun befinden? – Das ist nach dem Leistungszweck fraglich, denn eben diese Beiden, Verlierender und Empfänger, sind nicht durch ein zugrundeliegendes Schuldverhältnis verbunden, sondern „Dritte“. Wirtschaftliche Bedeutung hat die Frage nach dem Bereicherungsausgleich in diesem „Dritt-Verhältnis“, wenn die zugrundeliegende Schuld, auf welche im einen Fall von dritter Seite gezahlt worden war, gar nicht wirksam bestand, oder sie aber – wie vielleicht im Beispiel des Baustofflieferanten der Kaufpreisanspruch gegenüber dem Bauhandwerker – zumindest nicht realisierbar ist, weil der inzwischen insolvent ist. Im ersten Fall fragt sich dann, wem von Beiden die Summe zurückzuzahlen ist, ohne dass der andere sie nochmals erstattet verlangen könnte; im anderen, nicht weniger bedeutsam, ob überhaupt Geld für das verlorene Eigentum fließt.

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In Mehrpersonenverhältnissen, in der einfachen Form als Dreiecksverhältnis vorstellbar, besteht die Schwierigkeit des Bereicherungsausgleichs darin, dass der Zahlende, Liefernde oder sonst seine Vermögenswerte Einsetzende dies – im Regelfall – nicht im Hinblick auf eine geschäftliche Verbindung mit dem Empfänger tut, sondern dazu durch ein bestehendes oder erwartetes Grundverhältnis mit einem anderen, einem Gläubiger nämlich motiviert wurde, dem er etwas schuldet (das sog. Deckungsverhältnis). Der Deckungsgläubiger veranlaßte ihn zu dieser Vermögensübertragung an den tatsächlichen Empfänger, weil er seinerseits diesem etwas schuldete (sog. Valutaverhältnis). So sollten im Ergebnis mit einer Geld- oder Sach-Bewegung z.B. gleich zwei Verbindlichkeiten auf einmal in diesem Dreieck getilgt werden.

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Nicht hierher gehören Fälle des Vertreterhandelns (vgl. § 164) oder der Einschaltung von Besitzdienern (vgl. § 855), deren Handeln oder Empfangnahme dem damit eigentlich Gemeinten zugerechnet werden; nach der Wertung der §§ 177, 179 liegt das umgekehrte Risiko vollmachtlosen Vertreterhandelns allein beim Vertragspartner, der zu seiner eigenen Sicherheit sich durch Rückfrage bei dem angeblich Vertretenen informieren könnte.[40]

Wohl aber entstehen Dreiecksverhältnisse etwa bei der abgekürzten Lieferung im Streckengeschäft, wenn die Lieferung nicht an den eigenen Abnehmer als Wiederverkäufer, sondern direkt an dessen Kunden erfolgt (Übereignung durch sog. Geheißerwerb, vgl. auch §§ 930, 868 und Rn. 1120 ff.); ebenso bei Zahlung an den Zessionar auf eine abgetretene Forderung.

1. Grundsätzliche Erwägungen und Parallelität zur Geschäftsführung ohne Auftrag

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Bereicherungsrechtlich interessant sind diese Konstellationen, wenn nun die vorgestellten Tilgungswirkungen dieser einen Vermögensverschiebung nicht erreicht werden, weil entweder das Deckungs- oder das Valutaverhältnis (oder beide) unwirksam sind.

Zutreffende und angemessene Lösungen zum Ausgleich derart fehlgeschlagener Vermögensverschiebungen in solchen Konstellationen lassen sich mit denselben Erwägungen finden, welche bereits die Finalität des Leistungsbegriffs begründet haben. Maßgeblich ist, dass ein bestehender Zuwendungszweck Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer erlangten Rechtsposition in demjenigen Zwei-Personen-Verhältnis darstellt, auf das er zielt. Wird hierbei erinnert, dass der Zuwendungszweck in der Erfüllung oder Begründung eines Schuldverhältnisses oder der Herbeiführung einer konkreten Handlung zu Gunsten einer Person liegt und hierauf und damit auf ein dementsprechendes Behaltendürfen das Vertrauen des Empfängers gründet, so muss gelten:

Der objektive Empfängerhorizont entscheidet über die Qualifizierung einer Vermögensmehrung als „Leistung“ und damit über die Konstellation der Parteien dieses Leistungsverhältnisses. Kondiktionen anderer Beteiligter („Dritter“) sind damit ausgeschlossen. Ein Leistungserwerb kann nur durch Leistungskondiktion und damit nur vom Leistenden kondiziert werden. (Nicht vergessen werden dürfen hierbei zwar die vorrangigen Tatbestände der Ausnahmevorschriften in den §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2, die einen Bereicherungsausgleich eines Leistungserwerbs in Mehrpersonenverhältnissen außerhalb von Leistungsbeziehungen ermöglichen; aber dazu später unter Rn. 678 ff.).

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Die Problemstellungen der verschiedenen Lebenstypen des Mehrpersonenverhältnisses lassen sich parallel zur Geschäftsführung ohne Auftrag einteilen, die systematisch letztlich nichts anderes als ein Unterfall des Bereicherungsrechts ist, der bestimmte Geschäftsführer privilegiert. Geschäftsführungsgegenstand und Zuwendungszweck des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs decken sich in der Tilgung fremder Schuld: Die freiwillige Übernahme der Treuhandschaft (quasi der Geschäftsführung) setzt den Zuwendungszweck als Leistung. Dieser Gesichtspunkt macht dann deutlich, dass im Dreiecksverhältnis durchaus möglich ist, den Leistungszweck gegenüber dem Einen zu setzen, gerade indem die Vermögensverschiebung an den anderen erfolgt.

Dies soll nun an verschiedenen Fallkonstellationen verdeutlicht werden.

2. Ausgleich ohne eigenes Forderungsrecht des Empfängers gegen den Dritten

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Erste Konstellation sind die sog. Überweisungsfälle, die abgekürzte Lieferung im Streckengeschäft (Leistungskette) ebenso wie die Einbaufälle der §§ 946, 94 Abs. 2 oder der unechte Vertrag zu Gunsten Dritter.

Beispiele:

Führt die Bank eine ihrem Girokunden zurechenbare Überweisung aus, erfüllt sie ausschließlich eine Verpflichtung aus ihrem Geschäftsbesorgungsvertrag mit diesem (vgl. §§ 675 Abs. 1, 665 bzw. § 675c ff. – sog. Deckungsverhältnis), dem wiederum die beim Empfänger vorzunehmende Gutschrift als Leistung allein im sog. Valutaverhältnis zwischen ihm (dem Auftraggeber der Überweisung) und dem Empfänger zuzurechnen ist (der Überweisung liegt im Valutaverhältnis z.B. eine Kaufpreiszahlung zugrunde).

Gleiches gilt für die einem Bauhandwerker etwa aufgrund seines Einkaufs (i.e. sein Deckungsverhältnis mit dem Baustofflieferanten) zurechenbare Lieferung von Baumaterial durch diesen Baustofflieferanten (als Dritten) unmittelbar auf die Baustelle beim Bauherrn; der Bauherr darf von einer Leistung seines Bauhandwerkers ausgehen, dem er nicht nur den Arbeitslohn, sondern auch die Materialkosten der Werkleistung schuldet (Valutaverhältnis).

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In diesen Fällen bestehen Leistungsverhältnisse je parallel zu Valuta- und Deckungsverhältnis, also der unmittelbaren schuldrechtlichen Beziehung zwischen dem Empfänger der Zahlung, Lieferung etc. und seinem Schuldner einerseits (Valutaverhältnis); der zahlende, liefernde etc. Dritte andererseits hat nur im Deckungsverhältnis, also gegenüber seinem Vertragspartner, im Rechtssinne geleistet.

Bei Nichtigkeitsgründen im einen oder anderen oder in beiden Verhältnissen erfolgt eine Rückabwicklung also jeweils nur in dem nichtigen Leistungsverhältnis (unabhängig davon, dass der Gegenstand der Leistung faktisch bei einem anderen Empfänger gelandet ist). Die Direktkondiktion zwischen Bank bzw. Lieferant und tatsächlichem Empfänger ist im vorgenannten Beispiel damit ausgeschlossen (mit Ausnahme von § 822, wenn also im Valutaverhältnis eine unentgeltliche Zuwendung vorliegen sollte).

Diesen Überweisungs-/Liefer-Fällen ist gemeinsam, dass der Schuldner (durch einen Überweisungsauftrag an die Bank, seine Bestellung bei Lieferanten etc.) den Dritten erkennbar dazu veranlasst hat, an ihn zu leisten, und zwar indem an seiner Statt (für ihn!) an seinen Gläubiger (Empfänger) gezahlt bzw. geliefert werden sollte. Damit wurde der Zuwendungszweck je parallel zu den zu erfüllenden Schuldverhältnissen gesetzt. Dieser kann sich späterhin auch nicht mehr dadurch ändern, dass neue Umstände oder Erkenntnisse hinzutreten, wie etwa Widerruf oder Änderung des Überweisungsauftrags,[41] Anfechtung der Bestellung oder auch gar bloßer Forderungsausfall mit dem Kaufpreis oder Aufwendungsersatz im Deckungsverhältnis.[42]

Die Zahlung oder Lieferung eines Dritten zur Tilgung fremder Verbindlichkeiten ist ein fremdes Geschäft, das der Dritte insoweit „für einen Schuldner“, also mit Fremdgeschäftsführungswillen ausgeführt hat, und zwar übernommen auf Basis eines Auftrags, einer Nebenabrede beim Kauf etc. Fällt solcher Auftrag etc. später weg, stehen Ausgleichsansprüche des Dritten nach § 683 – oder bei anfänglicher Verkennung etwa eines Widerrufs nach § 684 – neben solchen aus Leistungskondiktionen, aber je zwischen denselben Personen. Die Treuhandschaft ist und bleibt der Zuwendungszweck.

Ausnahmsweise anders sind diese Vorgänge zu beurteilen, wenn die Zwecksetzung des Schuldners in seinem Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger oder die Veranlassung des Dritten zu dessen Zwecksetzung gegenüber dem Schuldner im Deckungsverhältnis nach dem objektiven Empfängerhorizont auf keiner billigenswerten Willensentschließung beruhen: Minderjährigkeit des Schuldners oder des Dritten, Abhandenkommen des Materials beim Lieferanten statt Lieferung durch ihn, Ausspähen von Bankdaten und Fälschung von Überweisungsaufträgen (Phishing) u.Ä. Es fehlt dann jedenfalls an einer Zwecksetzung jeweils in diesem Verhältnis.[43] Hier tritt keine Tilgungswirkung einer Fremdverbindlichkeit ein; der Minderjährige kann genausowenig eine Tilgung vornehmen wie erbitten; auch der Bauhandwerker könnte mit durch ihn gestohlenem Material (wegen § 935) nicht erfüllen; bei gefälschten Überweisungsaufträgen ist eine Tilgung schließlich mangels Verbindlichkeit nicht gewollt (es geht eher um „Diebstahl“, korrekt: Betrug). Der Dritte kann dann direkt beim Empfänger kondizieren: Ohne hypothetische Tilgungswirkung für den Schuldner liegt kein Geschäft für ihn vor, also keine Leistung in diesem (Deckungs-) Verhältnis.[44] Damit kann aber auch der Leistungsempfänger nicht davon ausgehen, dass eben dieser, sein Schuldner durch den Dritten an ihn geleistet habe und er deshalb nur seine Leistungskondiktion befürchten müsste. Der Empfänger ist also in diesen Ausnahmefällen im Verhältnis zum Dritten nicht schutzwürdig.

3. Ausgleich bei vermeintlichem eigenem Forderungsrecht des Empfängers gegen den Dritten

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Zweite Konstellation sind Fälle der Nichtigkeit eines echten Vertrags zugunsten Dritter (vgl. § 328), einer Forderungszession (vgl. § 398) oder Forderungspfändung (§§ 829, 835 ZPO) sowie einer angenommenen echten Anweisung (vgl. §§ 783 ff.). – In diesen Beispielen konnte der Empfänger den Gegenstand vom leistenden Dritten nämlich durchaus fordern (aus abgetretenem fremden oder zugewandtem Recht).

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Ist der Zahlende, Leistende sowohl seinem Vertragspartner gegenüber (Versprechensempfänger oder Zedent, Schuldner des Valutaverhältnisses) als auch dem Empfänger (Zessionar bzw. Gläubiger) zur Leistung verpflichtet, so beim echten Vertrag zugunsten des Empfängers, kann nur der Grad der Schutzwürdigkeit, insb. des Empfängers, über das bereicherungsrechtlich maßgebliche Leistungsverhältnis entscheiden. Der Empfänger hat ein eigenes Forderungsrecht und tritt dem Verpflichteten auch mit eigenem Leistungsanspruch entgegen. Ganz deutlich erbringt der Leistende beim echten Vertrag zugunsten Dritter die bedungene Leistung sowohl gegenüber seinem Versprechensempfänger als auch gegenüber dem mit eigenem Forderungsrecht ausgestatteten Empfänger („Dritter“ im Wortlaut des § 328).

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter will der leistende Dritte allerdings wohl hauptsächlich wegen seines Schuldverhältnisses mit dem Versprechensempfänger die Schuld an den Begünstigten erbringen, zudem stellt § 334 den Empfänger (dort als „Dritter“ bezeichnet) in der Schutzwürdigkeit zurück (quasi-akzessorische Berechtigung – jedoch dispositiv). Schließlich wird beim Vertrag zugunsten Dritter oftmals eine unentgeltliche Zuwendung im Valutaverhältnis vorliegen, so dass § 822 den Empfänger gleichfalls schutzlos stellt (ihm bleibt nur der Entreicherungseinwand, § 818 Abs. 3).[45]

Beispiel:

Die mitreisende Ehefrau des im eigenen Namen eine Pauschalreise für zwei Personen Buchenden hat einen eigenen Anspruch auf die Reiseteilnahme und bestellt Inklusivleistungen im Restaurant, an der Bar etc. nicht „für meinen Mann, aber an mich“, sondern für sich. Hätte nun der Ehemann durch Betrügereien die Reise hinter ihrem Rücken erschlichen und hätte der Veranstalter wirksam angefochten, hielte sie auch als juristischer Laie ihm bei Bekanntwerden ohne Weiteres vor, „dabei mit drinzuhängen“ – und zwar auch noch, wenn der Schwindel erst nach Reiserückkehr aufflöge und das auch nicht aufgrund eines allgemeinen Bewusstseins zu § 822: Sie hat vielmehr selbst die Reiseleistung abgefordert und erhalten und ist damit Bereicherungsschuldnerin.[46]

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Nach einer Zession oder Pfändung mit Überweisung von Forderungen zahlt der Drittschuldner nicht mehr an seinen ursprünglichen Gläubiger (Zedent im Falle der Abtretung), sondern an dessen Gläubiger aus dem Valutaverhältnis (Zessionar bzw. Pfändungsgläubiger), der sich die Forderung gegen den Drittschuldner von seinem Schuldner hat abtreten oder sie bei ihm pfänden lassen. Der Dritte als Zahlender erfüllt deshalb eine eigene Verpflichtung gegen den Zessionar aus dem Forderungsübergang, geht jedoch noch immer (auch) davon aus, dass es sich inhaltlich um die Schuld aus seinem Verhältnis zum Zedenten (Deckungsverhältnis) handele (die frühere h.M. ging in diesem Zusammenhang sogar vom Zwischenerwerb des vom Schuldner an den Zessionar Geleisteten durch den Zedenten aus).

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Im Falle der Forderungspfändung und -abtretung wird man aus Gründen der Schutzwürdigkeit des Empfängers davon ausgehen müssen, dass alle späterhin (nach Leistungserbringung) auftretenden – auch solche mit Rückwirkung („ex tunc“) wie die Anfechtung – Nichtigkeitsprobleme im Deckungsverhältnis den Zessionar (Empfänger) „nichts angehen“ und deshalb allein zwischen Drittschuldner und Zedent, also im Deckungsverhältnis, zu regeln sein werden.[47]

War die Abtretung oder Pfändung dagegen schon anfänglich unwirksam, bestanden für den Drittschuldner (Zahlenden) weder ein Recht noch eine Pflicht gegenüber dem Empfänger (er war schlicht der „Falsche“), so dass schon deswegen keine Tilgung im Deckungsverhältnis eintreten konnte.[48] Daher wiederum: Ohne hypothetische Tilgungswirkung für den Zedenten liegt in der Zahlung durch den Drittschuldner kein Geschäft für ihn vor, also keine Leistung im (Deckungs-) Verhältnis. Ohne eine solche hat aber auch der Zedent nicht etwa durch den Dritten an den Zessionar geleistet. Also kann der Drittschuldner direkt beim Zedenten kondizieren. –

Allerdings geben ihm §§ 409 BGB bzw. 836 Abs. 2 ZPO hier ein Wahlrecht, sich dennoch auf eine Tilgungswirkung gegenüber dem Altgläubiger zu berufen (Schuldnerschutz mit Ausgleich dann nur im Valutaverhältnis: § 816 Abs. 2 BGB), er erscheint am schutzwürdigsten; nutzt er das Wahlrecht nicht, gilt für den Empfänger: „wie gewonnen, so zerronnen“.

Existierte nun bereits die abgetretene, gepfändete oder versprochene Leistung gar nicht, gehen auch in diesem Fall Abtretung oder Pfändung der nicht existenten Forderung ins Leere.[49] Ein Unterschied zur sonst unwirksamen Abtretung oder Pfändung besteht nicht; der Dritte leistete an den Scheinzessionar – und das Wahlrecht nach §§ 409 BGB, 836 Abs. 2 ZPO vermag hierbei nichts anderes, als das bereicherungsrechtliche Rückgewährverhältnis zu bestimmen.

Anders allerdings, wenn die abgetretene Forderung bloß nicht valutiert, aber immerhin ein Rahmenvertrag im Deckungsverhältnis besteht.

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Für Zessionsfälle besteht danach der Grundsatz, wonach bei jedenfalls auch unwirksamer Zession im Valutaverhältnis, dieser Defekt maßgeblich bleibt und der Drittschuldner direkt beim Empfänger kondizieren kann, ganz gleich, ob auch das Deckungsverhältnis mangelhaft ist[50] (und ggf. die Unwirksamkeit der Zession sogar daraus resultiert, dass keine abzutretende Forderung existiert).

Vergleichbar lassen sich die sog. Versicherungsfälle lösen: Ist der Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis) von vornherein unwirksam, fehlt es auch im Valutaverhältnis (etwa zwischen Schädiger und Geschädigtem) an einer wirksamen Überleitung des (nicht bestehenden) Anspruchs auf die Versicherungsleistung, gleich ob als Zession oder Direktanspruch ausgestaltet; der vom Versicherungsnehmer verschiedene Empfänger der irrig gezahlten Versicherungssumme (z.B. der Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung, sonst die begünstigte Person der Lebensversicherung oder ein Zessionar) ist – mangels der Überleitung, Zession etc. – nicht schutzwürdig, er ist mit der Leistungskondiktion als Direktkondiktion des Versicherers belastet. Anders liegt es dagegen, wenn zwar Versicherungsschutz besteht, das schädigende Ereignis nur keinen Versicherungsfall ausgelöst hatte (z.B. der Versicherer bei Brandstiftung oder Suizid leistungsfrei bleibt), dann besteht zumindest ein Anspruch gerichtet auf Prüfung des Versicherungsfalles durch den Versicherer, der abgetreten werden konnte. Den Leistungszweck an den Empfänger hat also der Versicherungsnehmer gesetzt. Zahlt nun die Versicherung den Schaden aufgrund eigener und später revidierter Einschätzung zum Versicherungsfall (zuerst) dennoch und zwar an den vom Versicherungsnehmer personenverschiedenen Geschädigten aus, dann bleibt dieser Mangel im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis. Eine Direktkondiktion war und bleibt ausgeschlossen. So besagt § 117 VVG für Pflichtversicherungen ausdrücklich, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers trotz Leistungsfreiheit des Versicherers gleichwohl zugunsten des Geschädigten („in Ansehung seiner Person“) bestehenbleibt. Es handelt sich um eine technische Anerkennung der Zweckbindung der Leistung und in § 117 VVG zusätzlich um eine Schadloshaltung des Geschädigten (unbeschadet des inzwischen obsoleten § 158c Abs. 6 a.F.).

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Damit ist auch eine Parallelität zur Leistungskette gegeben, wenn dort die Direktkondiktion ausgeschlossen ist wegen der Geheiß-Unterwerfung des Liefernden oder Zahlenden unter den Schuldner, dem deshalb die Güterbewegung an den Empfänger als Tilgungsleistung zugerechnet wird (der Handelnde ist sein Geschäftsführer); bei der Lieferkette oder bei Überweisungsfällen entscheidet also die Frage nach dem zurechenbaren Geheiß oder Überweisungsauftrag zwischen den Parteien des Deckungsverhältnisses.

Bei Zession erfüllungshalber wird dieser Geschäftsführungsauftrag an den Dritten zwischen den Parteien des Valutaverhältnisses begründet, also entscheidet die im Valutaverhältnis wirksame Abtretung oder Überweisung der Forderung; vollstreckungsrechtliche Pfändung mit Überweisung zur Einziehung hat schließlich identische Wirkung wie die Zession und ist wie diese zu behandeln. – Fehlt die Überleitung der Einzugsberechtigung an den Empfänger von Anfang an, tritt keine Tilgungswirkung für den Schuldner ein; es wird nicht sein Geschäft geführt. Soll trotzdem der Empfänger Vorteile aus dem Empfang haben, wäre das nur durch Abtretung seiner Forderung gegen seinen Schuldner an dessen Schuldner, nämlich den tatsächlich zahlenden oder liefernden Dritten möglich, der sodann aufrechnen könnte und das daraus Erlangte demjenigen zuhalten müsste, der bereits tatsächlich Empfänger geworden ist. Damit wäre der Dritte aber Geschäftsführer nicht des „Schuldners“ (seines Gläubigers im Deckungsverhältnis), sondern des Empfängers und diese Geschäftsführung wäre wieder die Zwecksetzung, der Leistungszweck – im direkten Verhältnis des Dritten zum Empfänger. Das gilt gleichermaßen in Überweisungsfällen und der Lieferkette, wenn dort jede Schuldner-Zurechnung der Weisung fehlt.[51]

Wird eine Zession oder Pfändung dagegen nachträglich aufgehoben oder ändern sich später die Werthöhen der verschiedenen Verbindlichkeiten, war – davon unberührt – bei tatsächlicher Übernahme der Geschäftsführung für den Schuldner die Tilgung dessen Geschäft, als ein dem Dritten fremdes; je danach, wie der Dritte das anschließend hinzutretende Problem hätte voraussehen müssen, kann er Ausgleich nach § 683 oder § 684 verlangen – vom Schuldner, seinem Geschäftsherrn, an den er geleistet hatte (das bestätigen § 409 BGB, § 836 Abs. 2 ZPO).

Vorrangig zu beachten sind selbstverständlich Ausgleichspflichten etwa aus § 426, die u.U. daraus folgen, dass zahlender Dritter und Schuldner des Empfängers Gesamtschuldner sind.