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3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

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Besteht bereits ein Schuldverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so richtet sich der Ausgleich zwischen beiden nach diesem, ohne dass für das (weitere) gesetzliche Schuldverhältnis der GoA Raum wäre. Dies betrifft sowohl die vertraglich geschuldete Vergütung als auch Aufwendungsersatz für im Rahmen des Schuldverhältnisses miterledigte Aufgaben im Interesse der anderen Partei.

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Nichtige Verträge (z.B. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, vgl. § 135) können eine echte (regelmäßig berechtigte) GoA anwendbar sein lassen (s.o.; die exakte Unterscheidung solcher Umstände soll erst im Zusammenhang mit den Mehrpersonenverhältnissen beim Bereicherungsausgleich erfolgen; Rn. 637 ff.).

Wird die Nichtigkeit eines tatsächlich vollzogenen Rechtsgeschäfts (z.B. ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Arbeitsvertrag) jedoch aufgrund erheblicher Schwierigkeiten der Rückabwicklung nur für die Zukunft anerkannt (sog. faktisches oder fehlerhaftes Rechtsverhältnis), bleibt es als Rechtsgrund des bisherigen Handelns des (faktischen) Geschäftsführers bestehen und eine GoA muss regelmäßig ausscheiden.

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Vorrangige und die GoA ausschließende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen enthalten etwa § 304 zu Gunsten eines Leistungsschuldners für Mehraufwendungen im Annahmeverzug des Gläubigers, § 536a zu Gunsten des Mieters im Verzug des Vermieters, § 539 für gestatte Mietereinbauten, § 284 zu Gunsten jedes Sachleistungsgläubigers an Stelle eines ihm zugewiesenen Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (z.B. des Käufers aus § 437 Nr. 3 bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit einer Mangelbeseitigung oder sonstiger wesentlicher Pflichtverletzung), § 445a Abs. 1 zu Gunsten von Zwischenhändlern im Regress innerhalb einer Lieferkette, außerdem § 634 Nr. 2 zu Gunsten des Bestellers einer Werklieferung für die Kosten berechtigter Selbstvornahme der Mangelbeseitigung, § 651c Abs. 3 S. 1 zu Gunsten des Reisenden für die Beseitigung von Reisemängeln nach fruchtloser Fristsetzung an den Reiseveranstalter für dessen Abhilfemaßnahmen, schließlich § 670 bzw. §§ 675 Abs. 1, 670 in Auftrags- und Geschäftsbesorgungsangelegenheiten oder § 693 zu Gunsten des Verwahrers und §§ 713, 670 für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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Gleichermaßen vorrangig zur GoA sind Ausgleichsansprüche aus Mitverpflichtung mehrerer Personen, soweit diese einen Forderungsübergang (cessio legis) an den Leistenden vorsehen: So der Haftungsausgleich in § 426 Abs. 1 mit Forderungsübergang in Abs. 2 und der Rückgriffsanspruch des leistenden Bürgen gegen den Hauptschuldner nach § 774 Abs. 2, ebenso im Falle der Ablösung einer Schuld durch den schuldnerverschiedenen Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht zu Gunsten des befriedigten Gläubigers belasteten Grundstücks, § 1143, oder parallel für den schuldnerverschiedenen Verpfänder, § 1225, sowie für jeden ablöseberechtigten Dritten in Zwangsvollstreckungen, § 268 Abs. 3.

Schließlich ist insb. bei Versicherungsleistungen der Anspruch auf Abtretung von Ersatzansprüchen nach § 255 zu beachten. So gehen insb. nach § 6 Abs. 1 EntgFG bzw. § 86 Abs. 1 VVG Ersatzansprüche gegen einen etwaigen Schädiger auf denjenigen Über, der die Entgeltfortzahlung bzw. die Versicherungsleistung erbracht hat, also auf Arbeitgeber bzw. Versicherer.

4. Unberechtigte Geschäftsführung

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Um echte GoA und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt es sich auch, wenn der Geschäftsführer erkennen musste, dass die „Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch“ stand (vgl. § 678). Vorausgesetzt ist wie bei der berechtigten GoA die Führung eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen. War die Geschäftsführung für den Geschäftsführer dabei aber erkennbar dem Geschäftsherrn unwillkommen, so hätte sich der Geschäftsführer der Übernahme enthalten müssen (bis zur Grenze des § 679). Handelte er doch, sei es nur aus Unbedachtheit, dann auf eigene Gefahr. § 678 legt ihm eine Zufallshaftung für alle nachteiligen Wirkungen seines Handelns auf.

a) Haftung nach § 678

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In Fällen des § 678 ist der Aufwendungsersatz nach § 683 stets ausgeschlossen und der Geschäftsführer auf § 684 verwiesen. Zwar wäre ein Fall des objektiven Interesses trotz entgegenstehenden subjektiven Willens des Geschäftsherrn abstrakt denkbar, was aber außerhalb der Fälle von § 683 S. 2 (§ 679) praktisch nicht wirklich vorkommen kann:

Unnötige Rettungsaktionen in Verkennung einer gar nicht gegebenen Notsituation (etwa bloß, weil ein Bergsteiger zur verabredeten Zeit nicht zurückgekehrt ist) sind keine GoA. Anders wäre das im Beispiel des nicht zurückgekehrten Bergsteigers bei einem Wettereinbruch mit dann objektiver Gefahrenlage, und zwar, selbst wenn der Bergsteiger den Abstieg noch alleine schafft; aber dann entsprach die Rettung auch seinem mutmaßlichen Willen, da er sich dessen nicht sicher sein konnte.

b) Unbeachtlichkeit entgegenstehenden Willens nach § 679

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§ 679 enthält eine Einschränkung der Vorzugsstellung, die § 678 der persönlichen Interesseneinschätzung des Geschäftsherrn zubilligt, soweit die Geschäftsführung nämlich im öffentlichen Interesse liegt. Dadurch wird das Risiko der Zufallshaftung des unbedachten Übernehmers der Geschäftsführung gemildert, soweit die Initiative um ihrer selbst willen schutzbedürftig ist.Trotz einer Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens nach § 679 liegt nicht stets ein Fall des § 683 (also berechtigte GoA) vor; vielmehr müsste die Geschäftsführung dafür zusätzlich dem (objektiven) Interesse des Geschäftsherrn entsprechen (was aber wohl häufig parallel einhergeht). Während also §§ 678 und 684 direkt korrelieren, ist das im umgekehrten Fall des § 679 nicht zwangsläufig in Bezug auf § 683 der Fall.[23]

Umstritten ist schließlich, ob ein Geschäftsführer im Fall des § 679 Vertretungsmacht im Außenverhältnis hat.[24]

5. Prüfungsschema zum Schadensersatz, § 678

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I. Anspruchsvoraussetzungen
Unberechtigte GoA Angemaßte Eigen-GF, § 687 Abs. 2
1. Fremdes Geschäft 2. Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers; sonst §§ 687 Abs. 2, 678. 3. Ohne Auftrag 4. Übernahme widerspricht objektiv dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn; Ausnahme § 679 5. Übernahmeverschulden; beachte aber § 680 1. Fremdes Geschäft 2. Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit – positive Kenntnis erforderlich – sonst irrtümliche Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 1 mit Verweis auf §§ 812 ff., 823 ff. 3. Eigengeschäftsführungswille 4. Keine Berechtigung des Geschäftsführers zur Geschäftsführung
II. Forderungsrechte aus der GoA bzw. Eigengeschäftsführung 1. Schadensersatz, § 678 (kein Ausführungsverschulden nötig!) und außerdem: 2. Auskunft gem. §§ 687 Abs. 2, 681, 666 sowie 3. Herausgabe des Erlangten nach:
Bereicherungsrecht, vgl. § 684 S. 1; alternativ § 667 nur nach Genehmigung, vgl. § 684 S. 2, 683 S. 1 und 681. a) §§ 687 Abs. 2, 681, 667 b) dann aber Anspruch des Geschäftsführers nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 812 ff. (Rechtsfolgenverweis)
III. Keine Verjährung

6. Rettende Geschäftsbesorgung

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Eine allgemeine Haftungserleichterung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird dem Geschäftsführer beim Handeln zur Gefahrenabwehr zugestanden (vgl. § 680). Sprachlich betrifft diese Privilegierung zuerst die Haftung bei der Durchführung der Geschäftsführung (§§ 677, 280 Abs. 1), sofern nur bei der Übernahme die Gefahrenabwehr bezweckt wurde.

Sodann muss dies bei entsprechender Zielsetzung jedoch auch für ein Übernahmeverschulden gelten, so dass § 680 auch eine Ausnahme zur Haftung nach § 678 darstellt.

Beispiele:

Wer einen Selbstmörder rettet, darf den entgegenstehenden Willen wegen § 679 überwinden und wird hinsichtlich der Mittelwahl zur Rettung, also bei der Durchführung, nach § 680 in der Schadenshaftung begünstigt.

Aber auch wer einen Fahruntüchtigen vom Führen seines Fahrzeugs dadurch abbringen will, dass vielmehr er dieses steuert, obgleich er ebenfalls unzulässig alkoholisiert ist, handelt zwar ersichtlich gegen zumindest den mutmaßlichen Willen des anderen (auch der Fahruntüchtige möchte – nüchtern betrachtet – nicht von einem anderen Fahruntüchtigen chauffiert werden); dieses Übernahmeverschulden (§ 678) wird dem Helfer nach § 680 nicht zur Last gelegt, sofern es nicht auf grober Fahrlässigkeit (Verkennung naheliegender Alternativen wie die Verfügbarkeit von Taxis in Innenstädten etc.) beruht. Bei einem nachfolgenden Verkehrsunfall wird der Fahrer in der Haftung für Verletzungs- und Beschädigungsfolgen gegenüber diesem Beifahrer durch § 680 also sowohl hinsichtlich der Zufallshaftung aufgrund eines Übernahmeverschuldens, vgl. § 678, als auch für ein etwaiges Ausführungsverschulden während der Trunkenheitsfahrt (Haftung u.a. nach §§ 677, 280 Abs. 1) privilegiert (er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten).[25]

7. Pflichten des Geschäftsführers

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Die Hauptpflicht des Geschäftsführers ist die treuhänderische Führung des einmal übernommenen Geschäfts („wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert“, § 677). D.h., zwar ist er weder zur Übernahme der Geschäftsführung verpflichtet (anders etwa im Falle der allgemeinen Hilfeleistungspflicht gem. § 323c StGB), noch ist ihm die jederzeitige Beendigung derselben, außer zur Unzeit, versagt; was er jedoch im fremden Interessenkreis tut, muss treuhänderisch mit Rücksicht auf Wille und Interesse des Betroffenen erfolgen.

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Der Treuhandcharakter zwingt den Geschäftsführer zur Ausrichtung nach der subjektiven und zumindest mutmaßlichen Absicht des Geschäftsherrn, wo eine solche erkennbar ist. In eindeutigen Fällen ist die Pflichtenlage derjenigen nach § 675 vergleichbar, anderenfalls ist der Geschäftsführer wie ein weisungsfreier Beauftragter zu behandeln, der sich an einer (nach dem erwünschten Nutzen objektivierbaren) Interessenlage auszurichten hat. In Streitfällen ist dies im Nachhinein – und zwar aus Sicht des Geschäftsherrn – zu beurteilen, dem zu dienen die Geschäftsführung beabsichtigte. Die Grenze zieht § 679 für die Beachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn bei einer Geschäftsführung im öffentlichen Interesse (z.B. Rettung aus Suizidversuch).

a) Gefahrtragung

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Das Risiko ungewollter bzw. interessenwidriger Ausübung der berechtigt übernommenen Geschäftsführung (bei unberechtigter Übernahme gilt die Zufallshaftung nach § 678) trägt der Geschäftsführer nach einem objektiv-subjektiven Maßstab. Das gilt sowohl für den Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670) als auch für seine Schadenshaftung (§§ 677, 280 Abs. 1). Ersetzt werden ihm nur diejenigen Aufwendungen, „die er den Umständen nach für erforderlich halten darf“ (vgl. § 670). Gleiches gilt für die Feststellung des „mutmaßlichen“ Willens, sonst des Interesses des Geschäftsherrn hinsichtlich der Art und Weise der Führung des Geschäfts. Nebst einer Entschuldbarkeit seines Irrtums in der Auslegung entsprechender Indizien belastet ihre falsche Deutung den Geschäftsführer dann nicht, wenn der Geschäftsherr dazu (objektiv) die Gefahr gesetzt hatte.

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Erwirbt beispielsweise der Geschäftsführer einen vom Geschäftsherrn seit Längerem gesuchten Gegenstand für ihn, hatte dieser sich aber zufällig unmittelbar davor seinerseits damit eindecken können, so handelt es sich um ein Problem der Bestimmung des mutmaßlichen Willens des Geschäftsherrn bei der Übernahme der Geschäftsführung. Diese Mutmaßung soll nach h.M. allein nach objektiver Beurteilung der Umstände bestimmt werden, während für den mutmaßlichen Willen hinsichtlich der Durchführung, also etwa in Bezug auf die Höhe des tolerierten Kaufpreises, jedenfalls ein zurechenbar vom Geschäftsherrn gesetzter Anschein beachtlich sein soll. Dies soll aus dem sprachlichen Unterschied in § 683 S. 1 (Komplementarität von Interesse „und“ Willen betreffs Berechtigung zur Übernahme der GoA) und § 677 (das Interesse eingeschränkt durch „Rücksicht“ auf den Willen entscheidet über die korrekte Durchführung der GoA) folgen – jedenfalls sofern das Interesse rein objektiv verstanden wird. – Dadurch erhebt aber, wie im Beispiel, die ggf. vom Zufall abhängige Berechtigung zur Übernahme der GoA – unpassend zum Gedanken der Fremdnützigkeit jeder Geschäftsführung – den tatsächlichen Aufwendungsgenuss beim Geschäftsherrn zum Maßstab der Ausgleichspflicht. Systematisch zutreffender wäre, das objektive Interesse des Geschäftsherrn seinerseits zweckgebunden, und zwar vom Geschäftsherrn her, aber nach allen ihm zurechenbaren Umständen aufzufassen; denn der Fremdgeschäftsführungswille unterscheidet die GoA von den sonst in Betracht kommenden Kondiktionsansprüchen, für die allein die Sicht des Bereicherten maßgeblich ist. Es sollte also für § 683 S. 1 darauf ankommen, ob der Geschäftsführer davon ausgehen durfte, dass der „Wunsch“ nach dem Gesuchten noch aktuell gewesen wäre.

b) Haftung des Geschäftsführers

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Fällt bereits bei der Übernahme der Geschäftsführung dem Handelnden ein Verschulden in der Verkennung von Willen oder Interesse des Geschäftsherrn zur Last (leichteste Fahrlässigkeit genügt, vgl. § 276 Abs. 2), haftet er für alle, auch zufälligen Folgen seiner Geschäftsführung (vgl. § 678). War dagegen die Übernahme der Geschäftsführung berechtigt, ist der Geschäftsführer für die schädigenden Folgen seines Handelns insoweit verantwortlich, als ihn ein Ausführungsverschulden trifft (wiederum § 276 Abs. 2); die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, für das eine Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen nach § 280 Abs. 1 besteht.

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Lediglich bei Notgeschäftsführung greift die Haftungsprivilegierung des § 680; nach § 682 haftet ein beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsführer zudem nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen (§§ 823 ff., insb. §§ 828 f.) und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.).

c) Anzeige- und Informationspflicht

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Aufgrund des Treuhandcharakters der GoA bestimmt § 681 S. 1 eine Verpflichtung des Geschäftsführers, die Übernahme der Besorgung dem Geschäftsherrn alsbald anzuzeigen und seine weitere Entschließung abzuwarten, soweit dies gefahrlos möglich ist. Im Übrigen verweist § 681 S. 2 auf die §§ 666 ff., also insb. auf die Pflicht zur Herausgabe alles Erlangten nebst hierzu erforderlicher Rechenschaftslegung.

d) Abgrenzung zur Haftung bei angemaßter Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2)

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Die unerlaubte Behandlung fremder Angelegenheiten als eigene begründet, wie bereits dargestellt, nicht das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA. Sie führt vielmehr zur vollen deliktischen Schadenshaftung des Handelnden. § 687 Abs. 2 gibt dem Geschäftsherrn jedoch das Recht, alle Ansprüche aus berechtigter GoA geltend zu machen – ohne dadurch zugleich die Übernahme der Geschäftsführung zu genehmigen. Vielmehr wird der Geschäftsherr dann seinerseits wie im Fall der unberechtigten GoA behandelt und schuldet nach § 684 S. 1 lediglich die Herausgabe noch vorhandener Bereicherung.

In seinem Verlangen nach Herausgabe des Erlangten vom Geschäftsführer liegt jedoch konsequenterweise eine Genehmigung aller Verfügungen des Geschäftsführers nach § 185 Abs. 2.

Diese Vorgehensweise des Geschäftsherrn führt im Falle von Verfügungen des Geschäftsführers über Sachen oder Rechte hinsichtlich der Herausgabepflichten zum gleichen Ergebnis wie ein Kondiktionsverlangen nach § 816 Abs. 1, sofern mit der h.M. letzterer Anspruch auch die Herausgabe eines über dem Wert der verfügten Sache liegenden Gewinns (commmodum ex negotiatione) umfasst. Gleiches gilt im Falle des Forderungseinzugs im Hinblick auf § 816 Abs. 2.

Zusätzlich geben §§ 687 Abs. 2, 681, 666 jedoch auch einen Anspruch auf Rechnungslegung, was im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, etwa bei Urheberrechtsverletzungen, für eine erst dadurch überhaupt ermöglichte Feststellung des herauszugebenden Gewinns erforderlich sein kann.

Bedeutung kann auch die Zufallshaftung des § 678 im Rahmen der Ersatzansprüche haben, als diese über § 848 dadurch hinausgeht, dass sie nicht nur die unerlaubte Sachentziehung betrifft.

8. Ansprüche des Geschäftsführers

a) Erstattungsansprüche

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§ 683 gibt dem Geschäftsführer im Fall der berechtigten Übernahme den Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 670; dies gilt auch, wenn die Übernahme der Geschäftsführung zwar gegen den Willen des Geschäftsherrn erfolgte, dieser aber nach § 679 unbeachtlich ist (vgl. § 683 S. 2). Der Anspruch besteht außerdem im Falle der unberechtigten Übernahme der Geschäftsführung, sofern der Geschäftsherr sie genehmigt (vgl. § 684 S. 2).

Der Aufwendungsersatz umfasst eine Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers (nur), wenn er im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes gehandelt hat (in entsprechender Anwendung von § 1835 Abs. 3). Dies ist schon deshalb zutreffend, weil dieser sich derweil um anderweitiges Berufseinkommen gebracht hat (z.B. beim Einsatz von Baumaschinen für Rettungsmaßnahmen).[26]

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Auch eigene Schäden des Geschäftsführers können als Aufwendungen ersatzfähig sein, nämlich sofern sich in der Schädigung das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung realisiert hat. Anderes gilt für Schäden, die lediglich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, ohne dass die vorgenommene Geschäftsführungsmaßnahme das Risiko erhöht hätte. Im Rahmen der danach ersatzfähigen Schäden kann eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs nach dem Rechtsgedanken des § 254 (Mitverschulden) in Betracht kommen, allerdings ist jedenfalls bei Rettungsmaßnahmen wiederum die Wertung des § 680 zu berücksichtigen, wonach dem Geschäftsführer nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zur Last gelegt werden können.

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Der Vermögensschaden, der etwa risikotypisch aus einer Unfallverletzung des Geschäftsführers im Rahmen einer rettenden Geschäftsbesorgung erwächst, ist ersatzfähiger Aufopferungsschaden (z.B. durch Absturz eines Mitglieds der Bergwacht bei einer Rettungsaktion aus Bergnot). Hierzu zählen bei tödlicher Unfallverletzung des auftragslosen Retters – anders als im Fall vertraglich verabredeter Geschäftsführung (z.B. beim gebuchten Bergführer, wenn dieser bei der Rettung eines Mitglieds seiner Bergsteigergruppe verunglückt) – allerdings nicht Aufwendungen und Unterhaltsschäden von Angehörigen des zu Tode gekommenen Retters; während beim beauftragten Nothelfer eine Haftungserstreckung analog §§ 844 f. mittels eines Vertrags zugunsten Dritter durch ergänzende Vertragsauslegung möglich ist, scheidet solches bei der Geschäftsführung ohne Auftrag aus (ergänzende Vertragsauslegung setzt einen Vertrag voraus und für eine direkte Anwendung von §§ 844 f. mangelt es an einem Delikt).[27]