Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 38

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2. Verwaltung des Gemeinschaftsguts

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Die Verwaltung ist vom Gesetz nicht organisiert, sondern muss grundsätzlich von allen Mitberechtigten gemeinsam geführt werden (so § 744 Abs. 1):

Mit Stimmenmehrheit kann eine organisierte Verwaltung und eine Benutzungsordnung beschlossen werden (vgl. § 745 Abs. 1); wesentliche Veränderungen bedürfen jedoch stets der Einstimmigkeit, wie z.B.das Nutzungsrecht eines Teilhabers nur mit dessen Zustimmung beschränkt werden kann (vgl. § 745 Abs. 3; z.B. sog. bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vgl. § 22 Abs. 1 WEG).

Ist keine organisierte Verwaltung beschlossen, findet sich also keine Mehrheit, kann jeder Teilhaber eine angemessene Verwaltung und Benutzung verlangen, also auf Zustimmung zu entsprechenden Vorschlägen klagen (vgl. § 745 Abs. 2; so auch § 21 Abs. 3, 4 WEG).

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Das Mehrheitsprinzip des § 745 beruht auf dem Gemeinschaftsgedanken, der von einem fortgesetzten gemeinsamen Erhaltungs- und Verwertungsinteresse ausgeht. Je mehr die Möglichkeit einer Interessengegensätzlichkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis angelegt ist, eines umso stärkeren Ausbaus der Verwaltungsseite bedarf es. Ein solcher Ausbau des Organisationsgrads der Gemeinschaft durch organisierte Verwaltung spiegelt denn auch weniger die Teilhaberechte wieder, sondern baut sie zu einer mehr mitgliedschaftlichen Stellung um. An die Stelle der Interessengeleitetheit tritt eine Zweckunterwerfung; das Mehrheitsprinzip muss umso mehr durch Treupflichten ergänzt werden.

Beispielhaft ist die Stellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. §§ 20 Abs. 1, 26 ff. WEG), dessen – gesetzlich festgelegte – Verwaltungsbefugnisse von der Eigentümerversammlung auch einstimmig nicht beschnitten werden können; die Eigentümer beschließen zwar über die Instandhaltungsmaßnahmen und wählen insoweit zwischen eingeholten Angeboten aus, die Auftragsvergabe an die ausführenden Handwerker etc. obliegt – wenn ein solcher bestellt ist – jedoch zwingend allein dem Verwalter.

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Ein Selbsthilferecht, das einer Art Notgeschäftsführung entspricht, gibt § 744 Abs. 2 für die zur Erhaltung des Gemeinschaftsguts notwendigen Maßnahmen (so z.B. auch § 21 Abs. 2 WEG).

Vertretungsmacht für die anderen Gemeinschafter ist vom Selbsthilferecht nicht umfasst, sondern müsste von diesen gesondert erteilt werden (und die Gemeinschaft als solche kann mangels rechtlicher Verselbstständigung von vornherein nicht vertreten werden). Entsprechend bestimmt § 748 eine schuldrechtliche Lasten- und Kostentragung jedes Gemeinschafters gegenüber den anderen nach dem Verhältnis seines Anteils.

3. Anteilsübertragung

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Jeder Teilhaber kann seinen (z.B. Miteigentums-) Anteil veräußern oder belasten. Nur die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand an sich ist den Teilhabern nur gemeinschaftlich möglich (vgl. § 747). Insoweit zieht § 747 also die Grenzen der Verfügungsmacht jedes Teilhabers hinsichtlich der Sache selbst. Fehlende Verfügungsmacht kann nur nach den Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff., 892 f. überwunden werden, also nur, soweit Gegenstand der Gemeinschaft und damit der Verfügung eine bewegliche Sache bzw. ein Grundstück ist (also etwa das Eigentum). Ansonsten ist eine Einzelverfügung nur mit Zustimmung aller übrigen nach § 185 wirksam.

4. Auseinandersetzung

a) Aufhebung der Gemeinschaft

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Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1; nicht so bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 11 WEG). Die Aufhebung muss also einverständlich, nämlich durch Vertrag erfolgen. Der Aufhebungsanspruch ist unverjährbar (§ 758). Allerdings kann die Aufhebung vertraglich ausgeschlossen oder an Kündigungsfristen gebunden werden (§ 751). Eine Aufhebung aus wichtigem Grund bzw. ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung, wenn die Aufhebung an eine vorausgehende Kündigung gebunden ist, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 749 Abs. 2, 3).

Von der Aufhebung der Gemeinschaft ist die sie vollziehende Auseinandersetzung zu unterscheiden. Kommt die einvernehmliche Aufhebung der Gemeinschaft nicht zustande, braucht der sie verlangende Teilhaber jedoch nicht zuerst hierauf und womöglich auf Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen der Auseinandersetzung zu klagen, sondern muss unmittelbar in die Einwilligung zu einem von ihm vorzulegenden Teilungsvorschlag klagen, der so konkret gefasst sein muss, dass er Inhalt des Leistungsurteils und damit vollstreckbar ist.

b) Auseinandersetzung

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Das Gemeinschaftsgut wird durch Teilung in Natur auseinandergesetzt, sofern dies möglich ist (vgl. § 752), sonst durch Verkauf und Erlösteilung nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Erlösteilung (vgl. § 753 Abs. 1).

Erfolgt die Teilung in Natur, so haften die übrigen Teilhaber für Sach- und Rechtsmängel der einem Beteiligten zugeteilten Gegenstände anteilig nach Kaufrecht (vgl. § 757). Gemeinschaftliche Forderungen sind zum Zweck der Auseinandersetzung beim Schuldner einzuziehen, ihr Verkauf ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa mangels Fälligkeit (vgl. § 754).

§ 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich

B. Aufwendungsausgleich

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Ein bloßer Haftungsausgleich, insb. derjenige nach § 426 bei gesamtschuldnerischer Mitverpflichtung genügte, als zwischen den Beteiligten keinerlei weitere Verbindung bestand. Auch soweit die Gesamtschuld der mehreren aus einem einheitlichen Schuldverhältnis entstanden war, erschöpfte sich die Gemeinsamkeit in der Mitverpflichtung.

Anderer Art ist der Beteiligungsausgleich, der auf dem Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Rechts beruht und eine anteilige Lasten- und Kostentragung (vgl. § 748) nebst Regelungen des Innenverhältnisses hinsichtlich Verwaltung und Aufhebung aufstellt. Über das bloße Haftungsinteresse hinaus besteht ein gemeinsames Erhaltungs- und Verwaltungsinteresse, eine Gemeinschaft also.

Die nun zu behandelnden weiteren Ausgleichsmodi sind nun solche des Interessengegensatzes, jedenfalls eines latenten, aufgrund Fehlens von Gemeinschaft oder gemeinsamer Mitverpflichtung. Die hierauf abstellenden gesetzlichen Schuldverhältnisse gewähren einen Aufwendungsersatz für fremde Geschäftsführung, einen Bereicherungsausgleich und eine Schadenshaftung wegen unerlaubter Handlung und Betriebsgefahr.

§ 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich › I. Geschäftsführung ohne Auftrag – Überblick

I. Geschäftsführung ohne Auftrag – Überblick

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Eine Geschäftsführung ohne Auftrag (kurz: GoA) liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft willentlich für einen andern besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§ 677). Die Ausgleichsfunktion der GoA ist wesentlich auf Erstattung des bewusst in fremdem Interesse Aufgewendeten gerichtet. Allerdings haftet der Geschäftsführer ohne Auftrag auch für Schadensfolgen aus seiner unerbetenen Einmischung.

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Der GoA liegt typischerweise der Aufwendungsersatz an einen spontanen Helfer zugrunde, wenn dieser objektiv und nach seiner Willensrichtung (Fremdgeschäftsführungswille) als Treuhänder fremder Interessen gehandelt hat (vgl. §§ 677, 683). Diese Erstattungspflicht des Geschäftsherrn stellt maßgeblich auf die Willensbildung des Geschäftsführers ab, so dass § 683 alle Aufwendungen als ausgleichsfähig anerkennt, die bewusst für den Geschäftsherrn gemacht wurden, sofern sie seinem Interesse „mit der Rücksicht auf (seinen) wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ entsprachen.

Ob der Geschäftsherr einen realen Vorteil daraus ziehen konnte, ist unmaßgeblich.

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§ 683 hat damit – innerhalb seines subjektiv geprägten Tatbestandsrahmens – eine Auffangfunktion für Aufwendungsersatz, wo es an einer effektiven und noch vorhandenen Bereicherung (vgl. § 818) beim Geschäftsherrn vielleicht fehlt und die Aufwendungen auch nicht für den Erhalt fremden Eigentums notwendig waren (vgl. §§ 994 ff.). Der altruistische Helfer bliebe in diesen Fällen sonst auf seinen Kosten sitzen.

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Die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit dem Interesse und „wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ des Geschäftsherrn ist das Risiko des Geschäftsführers (§§ 678–680), der bei fehlender Übereinstimmung nicht nur auf lediglich die Abschöpfung eventueller Bereicherung des Geschäftsherrn verwiesen wird (§ 684), sondern umgekehrt ihm auf Schadenshaftung für Übernahmeverschulden (nach § 678) und Ausführungsverschulden (§§ 677 i.V.m. 280 Abs. 1; nur bei der Notgeschäftsführung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verkennung eingeschränkt, vgl. § 680) verpflichtet wird.

Daneben tritt stets eine Herausgabepflicht auf das Erlangte (§ 681 i.V.m. § 667).

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Das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA entsteht aus tatsächlichem Handeln (Realakt); es schafft einen Ausgleich für fremdnützige Aufwendungen aus der anzuerkennenden Initiative hilfsbereiter Menschen einerseits und einen Schutz vor unerwünschter Einmischung und aufdringlicher Bevormundung andererseits. Da der Geschäftsführer hierbei auftragslos handelt, kommt es auf seine Willensrichtung an.

Das von ihm je nach konkreten Umständen in unterschiedlich hohem Ausmaß zu tragende Risiko der Konvergenz mit dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn kommt sodann erst hinsichtlich des Umfangs der wechselseitigen Rechte und Pflichten, also auf der Rechtsfolgenseite, zum Tragen.

Auch die sog. unberechtigte GoA (vgl. § 684 S. 1) ist echte Geschäftsführung in fremder Angelegenheit, wenngleich ihre Übernahme zum Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch stand (und dieser auch nicht nach § 679 unbeachtlich wäre, noch sie von ihm nachträglich genehmigt würde);[17] der Geschäftsführer kann deshalb Ausgleichsansprüche nur nach Bereicherungsrecht (Rechtsfolgenverweisung) geltend machen und muss seinerseits für alle Schäden unabhängig von einem Ausführungsverschulden haften (vgl. § 678), sofern er bei der Übernahme Anhaltspunkte für den gegenteiligen Willen des Geschäftsherrn hätte erkennen können (diese Haftung wegen Übernahmeverschuldens ist nach h.M. bei vermeintlicher Notgeschäftsführung durch § 680 eingeschränkt, obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift nur auf Ausführungs-, nicht auch auf Übernahmeverschulden hindeutet).

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Auftragslose Geschäftsführung ist die (treuhänderische) Besorgung eines Geschäfts im weitesten Sinne, das dem Geschäftsführer fremd ist, weil es der Sorge eines anderen obliegt und nicht eigentliche Rechtspflicht des Handelnden ist, der es jedoch bewusst „für einen anderen“ besorgt, ohne dabei die konkrete Person des Geschäftsherrn im Blick haben zu müssen.

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Dieser Fremdgeschäftsführungswille ist die Rechtfertigung für das gesetzliche Schuldverhältnis, das sodann Rechtsgrund im Sinn des Bereicherungsrechts (vgl. § 812 Abs. 1) ist und zwar auch dann, wenn die Geschäftsführung dem Geschäftsherrn unerwünscht war (unberechtigte GoA, vgl. § 684) und – nur – für die Rechtsfolgen auf diejenigen des Bereicherungsrechts verweist.

1. Keine GoA: Irrtümliche Eigengeschäftsführung

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Kein Fall der GoA ist die sog. unechte Geschäftsführung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei (§ 687 Abs. 1). Fehlt dem Handelnden hierbei das Bewusstsein, „für einen anderen“ zu handeln und liegt deshalb keinerlei Treuhandelement seinem Tun zugrunde, so haftet er wie jeder beliebige Dritte, nämlich für Verschulden (vgl. §§ 987–992 sowie §§ 823 ff. bzw. nach § 993) und kann seinerseits Aufwendungsersatz lediglich nach Bereicherungsrecht erlangen.

Betroffen ist der Fall des Fehlens jedes Bewusstseins einer Fremdgeschäftsführung (z.B. Weiterveräußerung abhanden gekommener Sachen durch einen redlichen Erwerber, der sich also über sein fehlendes Eigentum – vgl. § 935 – im Rechtsirrtum befindet).

Anders verhält es sich, wenn der Geschäftsführer irrig von einem „auch fremdenGeschäft und damit von einem auch eigenen ausgeht (Rechtsirrtum über seine eigene Verpflichtung zum Handeln im fremden Sorgekreis), etwa wenn sich jemand zur Abwendung einer Gefahr für fremde Sachen verpflichtet hält; hierbei fehlt nicht das Bewusstsein der Fremdsorge, geirrt wird über die „Auftragslosigkeit“, was der GoA nicht entgegensteht.[18]

2. Keine GoA: Angemaßte Eigengeschäftsführung

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Eine andere Zielsetzung hat demgegenüber § 687 Abs. 2, der dem Schutz des Geschäftsherrn im Falle bewusst angemaßter Einmischung in seinen Rechtskreis dient. Hier irrt der Geschäftsführer nicht, sondern beutet bewusst fremde Rechte als eigenes Geschäft aus, hat also ein gegenüber der echten Geschäftsführung nicht nur irrtümlich anderes, sondern diametral gegensätzliches Bewusstsein.

Dem Geschäftsherrn steht deliktischer Schadensersatz gegen den unredlichen Geschäftsführer zu (vgl. ggf. auch § 992 und § 848);[19] § 687 Abs. 2 gibt ihm aber ein Wahlrecht, sich alternativ das Ergebnis aus der angemaßten Einmischung nutzbar zu machen und es abzuschöpfen; er schuldet dann jedoch Aufwendungsersatz nach Bereicherungsrecht. Bedeutsam kann dieses Wahlrecht meist nur im Hinblick auf eine zu beanspruchende Rechnungslegung (§§ 687 Abs. 2, 681, 667, 666) als Voraussetzung für einen bestimmten Klagantrag sein (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Ausübung des Wahlrechts ist keine Genehmigung i.S.d. § 684 S. 2 (denn im Fall des § 687 Abs. 2 fehlt es von vornherein an jeder GoA);[20] auch im Außenverhältnis stellt sie noch keine Genehmigung der Verfügung des dazu nichtberechtigten Geschäftsführers i.S.d. § 185 Abs. 2 dar. Erst das ggf. darauffolgende Herausgabeverlangen wäre eine Genehmigung i.S.d. § 185 Abs. 2.

3. Anspruchskonkurrenzen

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Jede echte GoA, sei sie in objektiver und subjektiver Hinsicht gegenüber dem Geschäftsherrn berechtigt (§§ 683, 677) oder unberechtigt (§ 684) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, das dem Bereicherungsausgleich dadurch vorgeht, dass es einen Rechtsgrund für den Leistungsaustausch oder Eingriff darstellt; in § 684 S. 1 wird dementsprechend nur auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts (§§ 818 ff.) verwiesen. Das gilt nicht hinsichtlich der unechten Geschäftsführung, also der irrtümlichen oder gar angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1, 2), wobei es sich in § 687 Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Wahlrechts über § 684 S. 1 dennoch gleichermaßen um einen Rechtsfolgenverweis auf den Bereicherungsausgleich handelt.

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Nur die echte, berechtigte GoA (§§ 683, 677) gibt dem Geschäftsführer sodann einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln, das deshalb dann nicht rechtswidrig i.S.d. §§ 823 ff. ist. Sowohl die echte, aber unberechtigte GoA wie die irrige oder angemaßte Eigengeschäftsführung sind hingegen ein rechtswidriger Eingriff, der zum Schadensersatz in Folge Übernahmeverschuldens verpflichtet, ohne dass sonstiges Verschulden dem Geschäftsführer müsste zur Last gelegt werden können (Haftung nach § 678 und parallel §§ 823 ff.), das damit insb. späteres Ausführungsverschulden entbehrlich macht.

Bei der echten, berechtigten GoA (§§ 683, 677) können Schadensersatzansprüche nur aus Ausführungsverschulden (§§ 677, 280 Abs. 1 oder §§ 681, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 bzw. aus Verzug nach §§ 681, 286, 280 Abs. 2) entstehen.

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Ansprüche nach §§ 987 ff. als sachenrechtlicher Aufwendungsersatz zwischen Eigentümer und Besitzer sind nicht im Willen zur treuhänderischen Geschäftsführung begründet, sondern stellen davon unabhängig eine gesetzliche Abgrenzung von Risiko und Nutzen dar. Entsprechende Erstattungsansprüche stehen deshalb – bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen – in echter Anspruchskonkurrenz mit denen nach §§ 683, 684, 687.

Zu beachten ist aber, dass es sich um rechtmäßigen Besitz handelt, wenn seine Ergreifung eine berechtigte GoA darstellt; es fehlt damit an der sog. Vindikationslage nach §§ 985, 986. Der Anwendungsbereich der §§ 987 ff. ist dann nicht eröffnet.

§ 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich › II. Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag

II. Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag

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Das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA nach § 677 entsteht nur, wenn ein objektiv oder zumindest subjektiv fremdes Geschäft „für einen anderen“ besorgt wird, ohne dass hierzu eine Beauftragung seitens des Geschäftsherrn bestanden hätte; nur die „echte“ GoA rechnet hierher (unabhängig, ob ihre Rechtsfolgen sich nach der berechtigten oder unberechtigten Übernahme richten; vgl. §§ 683, 684). Fälle nach § 687 sind keine GoA.

1. Fremdheit des Geschäfts

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Der Begriff des „Geschäfts“ ist weit auszulegen und umfasst alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen.

Während bei §§ 662, 675 erforderlich ist, dass der Gegenstand überhaupt Spielräume für die eigene Entschließung des Geschäftsherrn ermöglicht, welche erst Raum für das Treuhandelement – nämlich bei der Auftragsdurchführung – geben, liegt dieses bei § 677 bereits in der eigenen Initiative des Geschäftsführers hinsichtlich der Übernahme, zu der gerade keine vertragliche Verpflichtung besteht.

584

Dieses Geschäft muss sodann objektiv oder doch subjektiv fremd sein. Objektiv fremd ist ein Geschäft, das jedenfalls teilweise im fremden Pflichten- oder Interessenkreis liegt; dabei genügt ein sog. auch fremdes Geschäft, das zugleich im Interessenkreis des Geschäftsführers liegt (z.B. Löschen eines Brandes in der Nachbarwohnung, um gleichzeitig das Übergreifen auf die eigene zu verhindern). Fremdes Geschäft kann auch ein solches sein, dessen Widmung zum Interessenkreis des Geschäftsherrn erst durch die Bestimmung des Geschäftsführers („subjektiv fremd“) erfolgt (z.B. Kauf eines Gegenstands, um ihn für einen anderen „zu sichern“, dessen Interesse hieran dem Geschäftsführer bekannt war).

2. Fremdgeschäftsführungswille

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Der Geschäftsführer muss bewusst für einen anderen gehandelt haben. Dies setzt Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts (sonst § 687 Abs. 1) und den Willen voraus, dieses Geschäft für einen anderen zu tätigen (sonst § 687 Abs. 2).

Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte nach außen in Erscheinung treten, kann von der Kenntnis der Fremdheit auf den Fremdgeschäftsführungswillen des Handelnden geschlossen werden. Lediglich für das nur subjektiv fremde Geschäft muss der Fremdgeschäftsführungswille nach außen hinreichend feststellbar sein (die Beweislast liegt beim Geschäftsführer).

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Der Fremdgeschäftsführungswille wird in folgenden Grenzfällen überwiegend bejaht:[21]

Der Handelnde erfüllt zugleich eine eigene Vertragspflicht, die er gegenüber einem Dritten eingegangen war. Z.B. der Abschleppunternehmer ist mittels Werkvertrags durch die Polizei zum Umsetzen eines unberechtigt geparkten Fahrzeugs verpflichtet, erfüllt damit aber zugleich ein Geschäft des Störers. In diesen Fällen tritt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 677 neben das vertragliche Entgelt mit dem Dritten.

Schließt allerdings ein Krankenhaus den Behandlungsvertrag, §§ 630a–h, nicht mit dem Patienten selbst, dessen Geschäft damit auch geführt wird, sondern einem Dritten (etwa seinen Eltern im eigenen Namen), besteht das vertragliche Schuldverhältnis allerdings mit dem nach Wertungsgesichtspunkten Letztverantwortlichen, hier also mit den Unterhaltspflichtigen; ist deren Kostentragungspflicht bekannt, so wäre der abweichende Wille, nämlich das Geschäft doch für den Patienten (ohne Auftrag) führen zu wollen, widersprüchlich. Aufgabe der Vorschriften zur GoA ist nicht, die Auswahl (etwa des zahlungskräftigsten Interessenten an der Geschäftsführungsmaßnahme) als Schuldner zu ermöglichen.

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Keinen rechtlich anzuerkennenden Fremdgeschäftsführungswillen hat,[22] wer Vorbereitungen und insoweit Aufwendungen im Hinblick auf einen von ihm erhofften Vertragsschluss mit dem vermeintlichen Geschäftsherrn tätigt. Der gewerbliche Erbensucher z.B. ermittelt auf eigenes Risiko unbekannte Erben, denen er sodann sein Wissen um ihre Erbschaft (als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1) andienen zu können erhofft. Lehnen diese ab, können aufgrund überlassener Vorab-Information die Erbschaft aber selbst herausfinden und antreten, so schulden sie keinen Aufwendungsersatz aus GoA; anderenfalls wäre in solchen Fällen die Abschlussfreiheit von Verträgen durch gezielt gestreute Informationen ohne Not eingeschränkt. Der Erbensucher hat in diesem Fall aus demselben Grund auch keine Ansprüche nach §§ 687 Abs. 2, 684 S. 1, sondern vielmehr ein eigenes Geschäft auf eigenes Risiko geführt.

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Nicht immer ganz widerspruchsfrei hierzu soll die GoA anwendbar sein, wenn der Handelnde zwar meinte, eine eigene Vertragspflicht gegenüber dem Nutznießer seiner Dienste zu erfüllen, sich späterhin aber die Nichtigkeit desselben herausstellt (z.B. ein Architekt mit der Planfertigung durch unerkannt nichtigen Vertrag vom Grundstückseigentümer beauftragt wurde, der nach Fertigstellung der Pläne die Bezahlung aufgrund inzwischen entdeckten Nichtigkeitsgrundes verweigert). Hier bestehen Ansprüche aus GoA ggf. neben solchen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, was für den Geschäftsführer vorteilhaft ist, falls der Bauherr von der Baumaßnahme absehen will und sich deshalb auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 berufen könnte.