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A. Beteiligungsausgleich

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Die Berechtigung an Aktiva kann einer Personenmehrheit auf Gläubigerseite ebenso zustehen, wie die passivische Verpflichtung eine Personenmehrheit auf Schuldnerseite betreffen kann. In jedem Falle solcher Personenmehrheit stellen sich zumindest Fragen nach der Art der Beteiligung des Einzelnen an Forderung und Schuld, also nach der Art der Haftung, dem Umfang des Verfügungsrechts, der Wechselwirkung einredebegründender Tatsachen und der Empfangszuständigkeit für Tilgungsleistungen.

Die mehrfache Berechtigung oder Verpflichtung kann als Teilschuldverhältnis, als Gesamtschuldverhältnis, als (schlichte) Rechtsgemeinschaft oder als Gesamthand bestehen; nur bei der Gesamthand (Zweckgemeinschaft, also Gesellschaft) kann schließlich ein (gemeinschaftliches gebundenes) Sondervermögen neben denjenigen (freien) Vermögen der beteiligten Gesellschafter entstehen.[2]

Bei der Teilschuld zerfällt eine Forderung entsprechend der Zahl der Teilgläubiger oder Teilschuldner in entsprechende Teilforderungen. Das Teilschuldverhältnis an einer Forderung oder Verbindlichkeit setzt deren Teilbarkeit voraus (vgl. § 420). Teilbarkeit ist dabei nicht lediglich Ausdruck einer Zählbarkeit, sondern ein Rechtsbegriff, der nach dem Zweck der Schuld und der zugrundeliegenden Interessenlage von den Rechtsfolgen her zu bestimmen ist. Das Teilschuldverhältnis ist eine einfache Personenmehrheit mit nur losen Verbindungen, die untereinander keines Ausgleichsanspruchs bedarf.

Beispiele:

Eine Geldschuld ist technisch stets in Teilbeträge zerlegbar, wird dadurch aber u.U. in der Durchsetzung unsicherer und damit wirtschaftlich weniger wert, wenn jeder Teilschuldner nur auf seine Quote haftet, weshalb teilweise Ausfälle möglich sind. Eine Schadensersatzschuld oder die Ersatzpflicht auf Surrogate (vgl. § 281) ist deshalb, wenngleich auf Geldersatz gerichtet, im Rechtsinne keine teilbare Leistung.[3]

Verpflichtungen mehrerer (z.B. Verkäufer oder Vermieter), die auf eine unteilbare Leistung (etwa Übereignung oder Überlassung einer Sache) gehen, sind bereits ihrer Natur nach keine Teilschulden. Solche Verbindlichkeiten, ebenso wie die aus rechtlichen Gründen nicht teilbaren Leistungen, erklärt § 431 für Gesamtschulden; im umgekehrten Fall, also der Mehrheit von Gläubigern auf eine unteilbare Leistung, gibt § 432 jedem von ihnen zumindest den eigenen Anspruch, Leistung an alle gemeinschaftlich zu verlangen. So haftet eine Erbengemeinschaft (vgl. §§ 2032 ff.) für Nachlassverbindlichkeiten bis zur Teilung gesamtschuldnerisch (vgl. §§ 2058, 421), nach der Teilung haftet jeder Miterbe als Teilschuldner (vgl. §§ 2060, 420).

§ 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich › I. Gesamtschuldverhältnis

I. Gesamtschuldverhältnis

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Anders liegt die Interessenlage, wenn sich mehrere gemeinsam (nicht „gemeinschaftlich“, das wäre Gesamthand), etwa durch einen schuldrechtlichen Vertrag, den sie zusammen als Partei geschlossen haben, verpflichten (vgl. § 427). Der Gläubiger kann sich dann an jeden der mehreren Mitschuldner ganz oder teilweise halten, dessen Leistung auch für die Übrigen tilgend wirkt.

Dies findet seine Entsprechung umgekehrt in der Gesamtgläubigerschaft (vgl. § 428), bei der jeder Mitgläubiger die Leistung auf die Gesamtforderung an sich allein verlangen kann und deren Erfüllung durch den Schuldner auch gegenüber den anderen Gläubigern befreiend wirkt. Obwohl die allgemeinere Vorschrift und damit systematisch nachrangig, wird dennoch ganz überwiegend vielmehr § 432 zur Anwendung kommen, wonach ein Schuldner an mehrere Gläubiger nur gemeinschaftlich leisten und jeder der Gläubiger nur Leistung an alle Mitgläubiger fordern darf (zur gesamten Hand). Im Hinblick auf die Erfüllungswirkung ist daher als Aufgabe der Vertragsgestaltung bei Gläubigermehrheit für den Schuldner aus Gründen der Praktikabilität die vertragliche Bestimmung eines Empfangsbevollmächtigten unter den Gläubigern oder die Angabe einer Bankverbindung für seine Leistung im Vertrag selbst von herausragender rechtlicher, nicht bloß praktischer Bedeutung.[4]

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Die Bedeutung des Gesamtschuldverhältnisses liegt in der Mehrheit von Schuldnern, denen die gemeinsame Schuld doch je in voller Höhe obliegt. Die gemeinsame eine Verpflichtung besteht deshalb in einer den mehreren Schuldnern entsprechenden Vielzahl inhaltsgleicher Schulden, die nur in der Erfüllungswirkung und in gewissen Einreden voneinander abhängen, aber jeweils auf die volle Höhe der gemeinsamen Verpflichtung lauten. Der Gläubiger kann seine Forderung also parallel mehrfach beitreiben (auch gerichtlich titulieren lassen und vollstrecken) und erst seine volle Befriedigung bringt alle parallelen Verbindlichkeiten zum Erlöschen (Vollstreckungsschutz dann nach §§ 767, 769 ZPO).

1. Lebenstypen

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Typische Fälle der Gesamtschuld sind neben der vertraglichen Schuldnermehrheit (z.B. mehrere Käufer oder Mieter einer Sache im Hinblick auf die Entgeltverpflichtung) auch das Verhältnis unter Mitbürgen (vgl. § 769) und mehrerer Deliktsschädiger untereinander.[5] Zur Gesamtschuld führen insb. §§ 25 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 1 HGB in den Fällen des Unternehmenserwerbs unter Lebenden, durch Erben oder durch Einbringung in eine Personengesellschaft.[6]

Ähnliches gilt für die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB) neben der Gesellschaftsschuld und die Solidarhaftung der Geschäftsführer auf die Erstattung verbotener Einlagenrückgewähr (vgl. § 31 Abs. 4 GmbHG) oder für sonstige Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG). Dies gilt auch für die Handelndenhaftung von Mitgliedern eines nichtrechtsfähigen Vereins neben diesem (vgl. § 54 S. 2).

In den Fällen von § 54 S. 2 BGB und § 128 HGB handelt es sich um eine akzessorische Haftung für eine fremde Verbindlichkeit, die neben den „eigentlich“ Verpflichteten tritt, weshalb der Gesamtschuldcharakter umstritten ist. Auswirkungen hat die Akzessorietät im Hinblick auf den internen Ausgleich zwischen Schuldner und Haftendem (vgl. § 426 bzw. § 774 Abs. 1 im Unterschied zu Abs. 2). Insofern sollte in diesen Fällen verdeutlichend formuliert werden: „als wären sie Gesamtschuldner“.

Das gilt auch für die Bürgenverpflichtung nach § 765 neben dem Dritten (Hauptschuldner), wobei hier nochmals Besonderheiten bestehen. Diese folgen aus dem Sicherungszweck der Bürgschaft und versagen dem Bürgen die Ausübung von Gestaltungsrechten des Hauptschuldners und schränken hierauf gestützte vorläufige Leistungsverweigerungsrechte (vgl. § 770) ein (im Unterschied zur Interessenlage in den anderen Fällen akzessorischer Haftung soll der Bürge die Hauptschuld stützen und sie nicht vielmehr stürzen).[7]

2. Gesamtwirkung oder Einzelwirkung einzelner Schuldveränderungen auf das Gesamtschuldverhältnis

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Gesamtwirkung für alle Gesamtschuldner hat die Befriedigung des Gläubigers durch Erfüllung oder Erfüllungssurrogate (vgl. § 422 Abs. 1) und die Gefahrentlastung der Schuldner durch Annahmeverzug des Gläubigers (vgl. §§ 424, 300). Außerdem wirkt der Erlass gegenüber einem der Schuldner zugleich für alle befreiend, wenn die Parteien des Erlassvertrages dies wollten (vgl. § 423).

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Alle anderen Tatsachen und Einreden wirken hingegen nur in der Person desjenigen Schuldners, in dem sie vorliegen. Das entspricht der Konstruktion der Gesamtschuld als eine Mehrzahl inhaltsgleicher Verbindlichkeiten auf die volle Höhe der gemeinsamen Schuld. § 425 stellt entsprechend die ausschließlich persönliche Wirkung be- und entlastender Tatsachen im Übrigen als Regel auf:

Mehrere Käufer oder Mieter können als Gläubiger wohl meist gemeinschaftlich (vgl. § 432 statt § 428) Lieferung oder Überlassung verlangen, sie schulden das Entgelt als Kaufpreis oder Mietzins hingegen gesamtschuldnerisch („gemeinsam“, vgl. §§ 427, 421 ff.).

Eine Kündigung, die nur gegen einen von mehreren gemeinschaftlichen Mietern (oder Vermietern) erklärt wird, wirkt nur in seiner Person, d.h. sie kann das zugrundeliegende Schuldverhältnis nicht zu Lasten des oder der anderen Beteiligten umgestalten – sie wirkt daher vielmehr gar nicht: Eine wirksame Beendigungskündigung muss stets alle gemeinschaftlichen Gläubiger betreffen (seien sie hinsichtlich der Zahlungspflicht auch Gesamtschuldner) und deshalb auch gegenüber allen erklärt werden und ihnen zugehen. – Wechselseitige Empfangsvollmachten bestehen nur bei gesonderter Erteilung (als wichtiges Element der Vertragsgestaltung), etwa im Mietvertrag, und es muss dann in der Kündigung zum Ausdruck gebracht werden, dass sie gegenüber dem Erklärungsempfänger zugleich auch für die von ihm Vertretenen gelten soll. Für eine sinnvolle Einzelwirkung von Kündigungen nach § 425 Abs. 2 bleibt deshalb nur die Fälligkeitskündigung etwa beim Darlehensverhältnis, mittels derer die Darlehensforderung nur gegenüber jedem Darlehensnehmer gesondert fällig gestellt werden kann; ansonsten hat § 425 Abs. 2 v.a. Bedeutung im Zusammenhang mit der Verjährung.

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Wie für die Beendigungskündigung, gilt auch für das Rücktrittsrecht (etwa gem. §§ 323 ff.) eine Unteilbarkeit in dem Sinne, dass es bei Beteiligung mehrerer nur von allen und gegen alle ausgeübt werden kann (so ausdrücklich § 351[8]).[9]

3. Ausgleichsanspruch im Gesamtschuldverhältnis

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Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger stehen nicht nur als lose Personenmehrheit nebeneinander, sondern sind zumindest durch die wechselseitige Erfüllungswirkung ihrer gleichgerichteten Verbindlichkeiten oder Forderungsrechte, zumeist jedoch darüber hinaus auch durch ein gemeinsames Schuldverhältnis, welchem die gemeinsamen Verbindlichkeiten oder Forderungen entstammen, verbunden. Erst dieses Schuldverhältnis im Innenverhältnis rechtfertigt die vereinfachte Abwicklung und die Verminderung des Beitreibungsrisikos des Gläubigers dadurch, dass die Leistung durch einen Schuldner oder an einen Gläubiger die volle Befreiungswirkung für und gegen alle Beteiligte zur Folge hat.

Umgekehrt bestimmt dann dieses innere Schuldverhältnis und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme im Außenverhältnis die richtige Lastenverteilung (Ausgleichspflicht) zwischen Gesamtschuldnern untereinander.

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Die Ausgleichspflicht besteht also entweder durch ein dem Gesamtschuldverhältnis zugrundeliegendes gemeinsames Schuldverhältnis der Gesamtschuldner oder, soweit ein solches fehlt, aufgrund der vom Gesetz angeordneten Solidarhaftung aus der Gesamtschuld selbst. § 426 Abs. 1 gibt einen gesetzlichen Regressanspruch (Parallelnorm des Haben-Ausgleichs unter Gesamtgläubigern ist § 430) nur für Fälle, in denen kein vorrangiges schuldrechtliches Band besteht.

In den Fällen, dass ein einheitliches, gemeinsames Schuldverhältnis der Gesamtschuldner existiert (vgl. z.B. § 427), folgt die Ausgleichungspflicht nach Grund und Höhe unmittelbar aus diesem. Insoweit wird § 426 Abs. 1 abgewandelt, als dessen Vermutung entfällt und Ausgleichspflicht und -umfang sich nach dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner richten.[10]

Beispiele:

Besteht etwa ein Gesellschaftsverhältnis, ist die gesamtschuldnerische Ausgleichspflicht eines aus § 128 HGB für eine Gesellschaftsschuld persönlich in Anspruch genommenen Teilhabers gegen seine Mitgesellschafter subsidiär zu seinem Ersatzanspruch aus dem Gesellschaftsvermögen (arg. § 707 BGB; vgl. auch § 110 HGB). Erst wenn das Gesellschaftsvermögen insuffizient ist, kann Ausgleichung von den Mitgesellschaftern etwa nach §§ 110, 128 HGB verlangt werden und das zudem der Höhe nach nur entsprechend den Anteilen am Gesellschaftsverhältnis, wobei der ausgleichsberechtigte Teilhaber selbstverständlich seinen eigenen Verlustanteil zuerst noch in Abzug bringen muss; das gilt auch im Rahmen der Nachhaftung gem. § 160 HGB.

Ausnahmsweise vollen Ausgleich kann jedoch ein bereits ausgeschiedener Gesellschafter verlangen, der einem Gesellschaftsgläubiger für eine Neuverbindlichkeit lediglich wegen der negativen Publizitätswirkung des Handelsregisters (vgl. § 15 Abs. 1 HGB; weil und wenn sein Ausscheiden entgegen § 143 Abs. 2 HGB nicht im Handelsregister eingetragen wurde) haftet.

Sind Gesamtschuldner durch Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, kann der gesamtschuldnerisch haftende Geschäftsführer beim Geschäftsherrn vollen Regress nehmen (vgl. § 670).

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Liegt der Gesamtschuld ein einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis zugrunde,[11] etwa ein gemeinsam begangenes Delikt nach §§ 840 Abs. 1, 823 ff. oder 831 ff., so richtet sich der Ausgleichsanspruch nach diesem und hat seine Grundlage etwa in § 840 Abs. 2, 3.

Andere Beispiele sind § 2063 Abs. 2 für Miterben als Gesamtschuldner (vgl. § 2058) und – bei allen Formen der deliktischen Fremdhaftung als Aufsichtspflichtiger neben dem Täter selbst – der Grundsatz, dass im Innenverhältnis gegen ihn regelmäßig voller Regress genommen werden kann.

Zu einem eigenen Ausgleichsanspruch (analog § 670) führt auch der sog. innerbetriebliche Schadensausgleich, als der Arbeitnehmer nach dem Grad seines Verschuldens eine Haftungsprivilegierung zu Lasten des Arbeitgebers genießt und in diesem Umfang für selbst erlittene Schäden bei jenem Regress nehmen bzw. für drohende Haftungsschäden Freistellung verlangen kann.[12]

Keinesfalls kann also für den Gesamtschuldausgleich nach § 426 Abs. 1 „schlicht“ auf das Bestehen einer Gesamtschuld nach § 421 rekurriert werden.

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Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 oder aus dem sonstigen gemeinsamen Schuldverhältnis führt seinerseits zu einem der seltenen Fälle der Teilschuld (vgl. § 420). Bei Ausfall eines Ausgleichspflichtigen wird dessen Anteil auf die übrigen Gesamtschuldner nach deren Haftungsquoten anteilig umgelegt (vgl. § 426 Abs. 1 S. 2; aber trotz des missverständlichen Wortlauts erfolgt die Umlage einschließlich des Ausgleichsberechtigten selbst, der den Ausfall – verständlicherweise – nicht ganz auf seine Regressschuldner abwälzen kann).

4. Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2

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Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann (etwa nach § 426 Abs. 1 S. 1 oder aufgrund des inneren Schuldverhältnisses), geht die von ihm getilgte Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über (so § 426 Abs. 2). Damit erwirbt der Ausgleichsberechtigte im gleichen Umfang seines Ausgleichsanspruchs eine zweite Möglichkeit des Regresses gegen die übrigen ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner (Anspruchskonkurrenz). Die übergehende Forderung kann jedoch durch die Einzelwirkung entlastender Tatsachen zu Gunsten einzelner Gesamtgläubiger (vgl. § 425) „weniger wert“ sein[13] als der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 oder derjenige aus dem daneben bereits anderweitig vorhandenen Innenverhältnis; Einschränkungen der übergegangenen Forderung lassen die Ausgleichspflicht dabei unberührt. Die Bedeutung dieser cessio legis in § 426 Abs. 2 liegt deshalb vielmehr im Übergang hierfür bestellter Sicherheiten, der an den gesetzlichen Forderungsübergang anknüpft (vgl. §§ 412, 401).[14]

Ob solche Sicherheiten sodann für die gesamte übergegangene Forderung bestellt wurden oder vielmehr nur für die Leistung eines einzelnen Gesamtschuldners (was nur denkbar ist, wenn die Gesamtschuldner aus verschiedenen Rechtsverhältnissen auf die ganze Schuld haften, etwa als Hauptschuldner und als Bürge), kann nur im Einzelfall beantwortet werden; sicherte sie nur die Tilgungsleistung eines einzelnen, ist diese Sicherheit auf den Ausgleichsanspruch nicht anwendbar sein (Fälle der sog. „scheinbarenGesamtschuld).[15]

§ 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich › II. Rechtsgemeinschaft

II. Rechtsgemeinschaft

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Während dem Gesamtschuldverhältnis eine gemeinsame Verbindlichkeit oder Forderung zugrunde liegt (Haftungsausgleich), die mehrere Schuldner je getrennt zu leisten verpflichtet (oder mehrere Gläubiger zu fordern berechtigt) sind, ist das Recht bei der Rechtsgemeinschaft ein gemeinschaftliches (Beteiligungsausgleich), nicht nur gemeinsames. Zwar steht einem jeden Gemeinschafter intern ein rechnerischer Anteil daran zu, über den er auch frei verfügen kann (§ 747 S. 1), die Geltendmachung des Rechts kann aber nur gemeinschaftlich erfolgen (§ 747 S. 2). Kennzeichnend für diese Form der (schlichten) Rechtsgemeinschaft ist also die (nur) ideelle Quotengemeinschaft an einem Einzelgegenstand, der nur ein Recht (i.e. natürlich auch das Eigentums- oder Besitzrecht) oder eine Mehrheit von Rechten sein kann, nicht aber die Sache an sich (vgl. § 741; eine Regelung als Sollens-Ordnung kann stets nur auf Rechte und Pflichten – auch solchen an Sachen – bezogen sein; Sachen selbst hingegen sind, als Seins-Ordnung). Meist bestehen Rechtsgemeinschaften an dinglichen Rechten selten sind Forderungsrechte Gegenstand einer Gemeinschaft (dazu sogleich).

1. Abgrenzung

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Die Rechtsgemeinschaft ist anders als das Gesamtschuldverhältnis nicht lediglich eine Personenmehrheit, sondern ein Zusammenschluss, eine Personenverbindung.

Einen noch höheren Organisationgrad eines Zusammenschlusses mehrerer Personen schafft dann nur die Personengesellschaft; sie ist eine Zweckgemeinschaft und hat als Außengesellschaft eigenes Gesellschaftsvermögen, für welches nicht mehr die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft zuständig ist (Bildung von Gesellschaftsvermögen, vgl. §§ 705, 718). Zum verselbstständigten Gesamthandsvermögen können dann Aktiva und auch Passiva gehören. Jeder Teilhaber ist an den Einzelgegenständen des Gesellschaftsvermögens weder berechtigt, noch aus ihnen verpflichtet (allerdings besteht eine akzessorische Haftung aller Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten analog §§ 128 ff. HGB, die dadurch als Gesamtschuldner neben die Gesellschaft treten); der Gesellschafter besitzt (nur) ein Mitgliedschaftsrecht am Verband (Geschäftsanteil), dessen materieller Ausdruck der Kapitalanteil ist, der seinerseits nur ein rechnerischer Ausdruck der Höhe der Einlage im Gesellschaftsvermögen darstellt.[16]

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Eine Zwischenstellung nimmt die Erbengemeinschaft (vgl. § 2032) ein. Sie vereinigt Elemente der Gesamthand und der Gemeinschaft. Verwaltet werden nicht einzelne Rechte, sondern ein gesamtes Vermögen. Dieses ist kein Zweckvermögen, vergleichbar etwa dem Gesellschaftsvermögen, weshalb es keine eigene Verwaltungs- und Prozesszuständigkeit wie jenes hat. Das ist auch nicht erforderlich, denn der gemeinschaftliche Zweck bzw. das Ziel der Erbengemeinschaft ist lediglich auf Auseinandersetzung gerichtet (vgl. §§ 2042 ff.). Es handelt sich also nicht um die Führung von Geschäften (vgl. § 709 für die Gesellschaft), sondern bloße (vorwiegend werterhaltende) Verwaltung (so § 2038 Abs. 1 mit entsprechenden Verweisungen in Abs. 2). Da es sich bei dem Nachlass jedoch um ein ganzes Vermögen handelt, bestehen keine Anteile an Einzelgegenständen (missverständlich § 2033 Abs. 2; über solche kann nicht nur nicht verfügt werden, vielmehr existieren sie gar nicht). Der Nachlass ist deshalb gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen mit Aktiva und Passiva.

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Die Rechtsgemeinschaft besteht also an gemeinschaftlichen Rechten und enthält als gesetzliches Schuldverhältnis die Regelung der Rechte und Pflichten der Teilhaber aus ihrer Beteiligung im Außen- und im Innenverhältnis. Die schuldrechtlichen Regelungen der §§ 741 ff. dienen dem Individualschutz der Beteiligten in der Erhaltung des gemeinsamen Vermögenswertes und in der Auseinandersetzung.

Beispiele:

Das BGB regelt nicht die Entstehung der Gemeinschaft, sondern knüpft deren Regelungen an einen Zustand, nämlich denjenigen eines gemeinschaftlichen Rechts, an (§ 741). Die Gemeinschaft kann daher vertraglich oder aufgrund Gesetzes entstehen. Beispiele sind die Praxisgemeinschaft etwa von Ärzten, Rechts- oder Steuerberatern (im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis oder Sozietät, welche Gesellschaft ist, weil zum Zweck der gemeinschaftlichen Berufsausübung gegründet, was über die gemeinsame Innehabung von Betriebsmitteln hinausgeht); die Praxisgemeinschaft erschöpft sich im gemeinsamen Recht etwa an den Räumlichkeiten und der Arbeitsleistung der Beschäftigten, wodurch das zugrundeliegende Ziel z.B. der Kostenersparnis bereits erreicht oder die Möglichkeit der effizienteren Auslastung der Berufsträger bereits geschaffen ist.

Eine Rechtsgemeinschaft entsteht außerdem z.B. durch gemeinsame Erfindung (vgl. § 6 S. 2 PatentG – wohingegen § 8 Abs. 2 UrhG die Miturheberschaft zur Gesamthand erklärt und eine Verwertungsgemeinschaft begründet, auf welche dann die §§ 709, 714 anzuwenden sind; diese Ausgestaltung ist aufgrund § 8 Abs. 2 UrhG zwar rechtlich, nicht jedoch sachlogisch zwingend, weshalb die erzielten Verwertungserlöse nicht zwingend der Gesamthand, sondern nach § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz genauso wie bei der Rechtsgemeinschaft nach § 743 Abs. 1 jedem Miturheber anteilig zustehen können).

Schließlich führt jedes Miteigentum zur Rechtsgemeinschaft (etwa aufgrund §§ 947 f.). §§ 1008 ff. bestimmen dafür die sachenrechtliche Ordnung des Miteigentums, also den Gegenstand dieses gemeinsamen Rechts, während die Rechtsgemeinschaft die Beteiligungsrechte hieran regelt.

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Die Ausgestaltung der Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. ist nur eine zu ideellen Bruchteilen. Die Beteiligung an gemeinschaftlichen Rechten (einschließlich seiner Bestandteile und Früchte) ist keine reale Teilberechtigung, sondern eine rein rechnerische Quote am ganzen Recht.

Darin unterscheidet sich die Gemeinschaft von der Gesellschaft, bei der der Vermögensanteil jedes Gesellschafters ein mitgliedschaftlicher Beteiligungswert am Gesamtvermögen ist und den Gesellschaftern Bruchteile an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens gerade nicht zustehen, auch keine ideellen Bruchteile.

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Eine Besonderheit stellt – sachenrechtlich – das sog. Sondereigentum (Wohnungs- und Teileigentum nach § 1 Abs. 2, 3 WEG) dar, als dieses das Miteigentum nach § 1008 BGB beschränkt und v.a. abweichend von § 93 BGB eingeräumt wird (vgl. §§ 2, 3 WEG). Dem folgt die Regelung der gemeinschaftlichen Beteiligungsrechte notwendigerweise, als insoweit doch eine reale Berechtigung besteht (so § 13 Abs. 1 WEG als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz in § 10 Abs. 1 WEG).

561

Forderungsrechte sind nur ausnahmsweise Gegenstand der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. Sie sind entweder (wenn dem Schuldner zumutbar, rechtlich) teilbar mit der gesetzlichen Folge der Teilgläubigerschaft (§ 420), anderenfalls begründen sie Gesamtgläubigerschaft (§§ 428 ff.), am weitaus häufigsten werden sie aber vielmehr wie Gesamthandsforderungen zu behandeln sein (vgl. § 432 Abs. 1).

Solche Forderungszuständigkeiten gehen der Gemeinschaft vor (vgl. § 741). Gemeinschaftliche Forderungen i.S.d. § 754 können daher nur solche sein, die Teil oder Surrogat eines in Gemeinschaft stehenden anderen Vermögensrechts sind.

Beispiel:

Vermieten Miteigentümer einer Sache diese gemeinsam, so handeln sie bei der Vermietung als Rechtsgemeinschaft. Den monatlichen Mietzins ziehen sie aber wie eine Gesamthandsforderung nach § 432 ein, die Einnahmen werden wiederum gemeinschaftliches Vermögen. Die Nutzungsüberlassung schulden sie als Gesamtschuldner (§ 421), sind sich untereinander dabei jedoch zur anteiligen Tragung allfälliger Kosten verpflichtet (vgl. § 748).

562

Soweit Auslagen eines Teilhabers nicht ersetzt wurden und soweit die Teilhaber gegenüber Dritten als Gesamtschuldner (vgl. § 421) für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Gemeinschaftsguts haften, sind diese schließlich bei der Aufhebung der Gemeinschaft aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand zu berichtigen, der zu diesem Zweck ggf. zu verkaufen ist (vgl. §§ 755 Abs. 1, 3 und 756). Eine von vornherein auf nur anteilige Außenhaftung angelegte Regelung enthält allerdings § 10 Abs. 8 WEG.