Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 36

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[164]

Medicus/Petersen, BR Rn. 588 ff.

[165]

EuGH NJW 2011, 2343 = NZA 2011, 143 = ZIP 2010, 2414.

[166]

Vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2015 – IX ZR 207/13 in ZIP 31/2015 S. VI Nr. 229.

[167]

So bereits die Etymologie des Begriffs, vgl. frz. commis = Gehilfe, Beauftragter.

[168]

Grundlegend zum Handelsrecht als „Außenprivatrecht der Unternehmen“ K. Schmidt, Handelsrecht § 25 Rn. 1–10.

[169]

Abgrenzungsprobleme bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 14 ff.

[170]

Dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 9 f.

[171]

Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 39 ff.

[172]

Beispiele bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 43 ff.

[173]

Grenzfälle bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 57 f.

[174]

Einzelheiten und Beispiele bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 65 ff.

[175]

Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 69–99.

[176]

Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 81 ff.

[177]

Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 95 ff.

[178]

Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 100 ff.

[179]

K. Schmidt, Handelsrecht § 26 Rn. 1 ff.

[180]

Eine umfassende (Nach-) Betreuungspflicht der Versicherungsmakler wird von der h.M. aufgrund des Geschäftsbesorgungscharakters (§ 675) der Makelei bejaht, vgl. BGHZ 94, 356. Als Vorfrage einer steuerlichen Rückstellung vgl. BFHE 246, 45 = BStBl II 2014, 675 und 919; ebso BFH, Urt. v. 13.07.2017 – IV R 34/14.

[181]

Wird eine Privatperson „in Kommission“ tätig, handelt es sich um entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB, wobei die §§ 383 ff. HGB „Fingerzeige“ für den Vertragsinhalt geben können, so K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 19. Zur parallelen Problematik der Grenze zum gewerblichen Handel im Umsatzsteuerrecht, vgl. BFH BStBl. II 2012, 634 (Ebay-Shop).

[182]

Der Kommittent bilanziert bei der Verkaufskommission weiterhin das Kommissiongut. Bei Verkauf der Ware durch den Kommissionär entsteht auf Seiten des Kommittenten eine aktivierungspflichtige Forderung gegenüber dem Kommissionär und beim Kommissionär eine aktivierungspflichtige Forderung gegenüber dem Erwerber des Kommissionsgutes. Der Kommissionär hat des Weiteren eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kommittenten zu passivieren („Gegenstück“ zur Forderung des Kommittenten), vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 22.

[183]

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt bilanziert der Vorbehaltskäufer das Vorbehaltsgut, bei der Kommission dagegen der Kommittent; vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 19 bzw. 22.

[184]

Beispiel bei K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 14 f.

[185]

Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 32 ff.; das Merkmal des „Handelns auf fremde Rechnung“ sei bisweilen „trügerisch“ und „wertausfüllungsbedürftig“; umgekehrt wird beim Vertragshändler die Frage gestellt, „wieviel eigentlich mit dem Schlagwort vom ‚Handeln auf eigene Rechnung‚ noch gesagt“ sei (ders., Handelsrecht § 28 Rn. 12). Maßgeblich ist für die Normanwendung im Grunde die Interessenlage und mit ihr der Grad der Treuhandschaft im fremden Rechts- und Interessenkreis.

[186]

Nach Art. L 132-1 Abs. 2 des frz. Code de commerce (Art. 94 S. 2 a.F.) kann der Kommissionär im fremden Namen handeln und wird dann nach Auftragsrecht behandelt (vgl. Art. 1984 ff. Code civil); hierin zeigt sich entwicklungsgeschichtlich das gesetzgeberische Bedenken gegen eine strikte Trennung von Innenverhältnis (i.e. Auftrag) und Außenverhältnis (i.e. Stellvertretung). Mittelbarer Stellvertretung („Strohmanngeschäften“) haftet der Charakter des „Scheingeschäfts“ an – ein Rechtsgefühl, das heutigen Studierenden noch zur Fehlerquelle gereicht; vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 126.

[187]

Probleme ergeben sich daraus insb. für die Rückabwicklung bei nichtigen Grundgeschäften, die aber trotz sachenrechtlichen Direkterwerbs dem Geheißerwerb mit Durchgangseigentum beim Zwischenmann gleichgestellt werden; vgl. dazu BGHZ 36, 30, 32; 37, 363, 368, offen gelassen in NJW 1989, 2879, der gelegentlich dann eine Direktkondiktion zulässt. Vgl. unter Rn. 635 f.

[188]

Auferlegung einer (verschuldensunabhängigen) Einstandspflicht des Kommissionärs für Warenschwund ist deshalb nicht durch AGB möglich (Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB), vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 41 m.N.

[189]

Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 43.

[190]

Abtretung der Kaufpreisforderung oder Aufrechnung durch den Kommissionär schaffen vergleichbare Interessenlagen des Kommittenten, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 129 ff.

[191]

Umstritten; dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 121 ff., insbes. Rn. 138.

[192]

K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 140.

[193]

Der Kommissionär aktiviert mit Ausführung der Einkaufskommission nur eine Forderung gegenüber dem Kommittenten und passiviert eine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Dritten (sofern nicht bar bezahlt). Der Kommittent aktiviert die Ware frühestens dann, wenn die Verfügungsgewalt oder Gefahr an dem Gut auf den Kommissionär übergeht – und damit mittelbar auf den Kommittenten, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 23; der Kommittent ist stets zumindest wirtschaftlicher Eigentümer, ggf. (beim Insichkonstitut) auch rechtlicher.

[194]

Darstellung bei K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 148 ff.

[195]

Bei nicht schriftlich dokumentierten Geschäften können die Rechtsnatur der Geschäftsbeziehungen und damit die rechtlich beteiligten Vertragspartner(!) z.T. völlig im Unklaren bleiben. Ein Köbes in Düsseldorfer oder Kölner Brauhäusern ebenso wie ein Fahrradhändler können Handelsvertreter, Kommissionäre oder Eigen- bzw. Vertragshändler sein, der Köbes auch schlicht Arbeitnehmer (so heute zumeist; traditionell waren Köbesse eher Vertragshändler). Wer ist Vertragspartner, wer haftet dem Gast, Kunden?

[196]

Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 14 ff.

[197]

EuG, Slg. 2005 II – 3319.

[198]

Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 23 ff.

[199]

Vgl. zur Rechtsnatur des Vertragshändlervertrags K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 12 m.w.N.

[200]

Darstellung bei K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 22–40.

[201]

Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 45–62.

[202]

Zur Bedeutung der Überlassung eines Kundenstamms für die Rechtsprechung, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 47 ff., der dagegen auf eine Kontinuität der wirtschaftlichen Zuordnung eines Kundenstammes zum Hersteller abstellt, welche auf den Vertriebler zurückzuführen ist (Rn. 47, 59 ff.), was auch unter dem Gesichtspunkt der Sogwirkung der Marke erfüllt sei (Rn. 61).

[203]

Zu bedenken bleibt dennoch, dass die Franchisees jedenfalls in ihrer Summe „die Marke“ erst bilden (nach Bekanntheitsgrad und damit Wert) und somit das Franchising produktivgenossenschaftliche Züge trägt. Genau solche Beiträge zur Marktposition will § 89b HGB als Konkretisierung der kommutativen (also der ausgleichenden Vertrags-) Gerechtigkeit entgelten.

[204]

Die Valutierung des Darlehens ist bei klageweiser Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits für die Schlüssigkeit der Klage darzutun.

[205]

Anders die ebenfalls häufig so bezeichnete Warenbegleitdokumentation, die lediglich Informationszwecken dient und als Quittungsvordruck dienen kann, jedoch keine Wertpapiereigenschaft besitzt.

[206]

Nur der Orderlagerschein hat solche Traditionsfunktion; Lagerscheine können auch als lediglich Rektapapiere ausgestellt werden und genießen dann keinen Verkehrsschutz, allenfalls den Ausschluss von Einwendungen in den Grenzen des § 405 BGB.

[207]

Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 24 Rn. 18 ff.; zu den sachenrechtlichen Konsequenzen vgl. Rn. 1192 ff.

[208]

„Anweisung auf Schuld“ befreit den Angewiesenen von einer bestehenden Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisenden aus dem Deckungsverhältnis; die „Anweisung auf Kredit“ verpflichtet hingegen den Anweisenden auf Ersatz der Aufwendungen des Angewiesenen (vgl. § 670).

[209]

Übertragung der Einziehungsermächtigung, Palandt/Sprau, § 792 Rn. 1.

[210]

Widerruf scheidet aus, wenn der Angewiesene vor Annahme der Anweisung bereits an den Dritten geleistet hätte, wozu er durch die Anweisung jederzeit berechtigt, bloß hier nicht verpflichtet war, vgl. Palandt/Sprau, § 790 Rn. 5; die noch nicht angenommene Anweisung entspricht insoweit einer Weisung nach § 665.

[211]

Eine Ausnahme bilden Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, bei denen sich der gutgläubige Erwerb der gesicherten Forderung nach § 1157 S. 2 richtet (anders nur wieder bei der Sicherungsgrundschuld, vgl. § 1192 Abs. 1a S. 2).

[212]

Damit ist jedoch nicht ausgesagt, dass im Umkehrschluss jedes Recht in jeder der drei Formen verkörpert werden könnte.

[213]

Security (engl.: Wertpapier) stehen in funktionaler Abgrenzung zu Utility Token, die keine Verkörperung von Rechten sind, sondern Funktionen auf der Blockchain haben (als Zugangsschlüssel oder um Transaktionsgebühren zu bezahlen, auch für Abstimmungen). Ein Token kommt in der Regel ohne eigene Blockchain aus, sondern baut vielmehr auf ein vorhandenes Protokoll bzw. vorhandene Blockchain (wie Ethereum oder NEO) auf. Anders Kryptowährungen wie der Bitcoin und Ether, die ihre eigene Blockchain haben, auf denen die „Coins“ basieren und definiert werden.

[214]

Die Bürgschaft des Gesellschafters einer Personengesellschaft z.B. gegenüber der Hausbank oder Lieferanten der Gesellschaft hat trotz seiner sowieso bestehenden persönlichen Haftung (vgl. §§ 128 HGB, 735 BGB) eine wichtige Bedeutung im Hinblick auf eine eventuelle Insolvenz; akzessorische Haftungsschuldner wie z.B. Bürgen werden durch einen Insolvenzplan nicht befreit. Auch die Forderungszuständigkeit des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO gilt nicht für die Bürgenhaftung, sondern nur für eine gesetzliche akzessorische Haftung. Gegen einen Bürgen kann der Gläubiger also trotz Insolvenz des Schuldners weiterhin vorgehen (so z.B. für den Steuergläubiger BGHZ 151, 245 = NJW 2002, 2718 m.w.N.).

[215]

Zur Problematik der Schriftform einer Vollmachtserteilung zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags vgl. den Fall bei Grunewald, BR § 5 Rn. 8

[216]

Vgl. BGH NJW 1996, 1467.

[217]

Vgl. BGHZ 126, 174 = NJW 1994, 2145.

[218]

Vgl. BGH NJW 1997, 3372; BGH NJW 2000, 1182.

[219]

Vgl. BGH NJW, 1997, 3372.

[220]

Vgl. BGH NJW 2002, 1337, 1338 f.

[221]

Durch Abtretung der Hauptforderung geht die Bürgschaft auf den Zessionar mit über, § 401; zur Bedeutung eines „Abtretungsverbots der Bürgschaft“ s. den Fall bei Grunewald, BR § 38 Rn. 4 (Kommanditgesellschaft als Sicherheitenpool).

[222]

Einreden können sich auch aus der Geschäftsgrundlage (§ 313) oder Pflichtverletzungen des Gläubigers ergeben, vgl. dazu Fall bei Grunewald, BR § 38 Rn. 10.

§ 3 Ausgleichsordnung

Volker Mayer

§ 3 Ausgleichsordnung

A.Beteiligungsausgleich543 – 568

I.Gesamtschuldverhältnis544 – 554

1.Lebenstypen546

2.Gesamtwirkung oder Einzelwirkung einzelner Schuldveränderungen auf das Gesamtschuldverhältnis547 – 549

3.Ausgleichsanspruch im Gesamtschuldverhältnis550 – 553

4.Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2554

II.Rechtsgemeinschaft555 – 568

1.Abgrenzung556 – 562

2.Verwaltung des Gemeinschaftsguts563 – 565

3.Anteilsübertragung566

4.Auseinandersetzung567, 568

a)Aufhebung der Gemeinschaft567

b)Auseinandersetzung568

B.Aufwendungsausgleich569 – 615

I.Geschäftsführung ohne Auftrag – Überblick570 – 581

1.Keine GoA: Irrtümliche Eigengeschäftsführung577

2.Keine GoA: Angemaßte Eigengeschäftsführung578

3.Anspruchskonkurrenzen579 – 581

II.Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag582 – 615

1.Fremdheit des Geschäfts583, 584

2.Fremdgeschäftsführungswille585 – 588

3.Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung589 – 592

4.Unberechtigte Geschäftsführung593 – 595

a)Haftung nach § 678594

b)Unbeachtlichkeit entgegenstehenden Willens nach § 679595

5.Prüfungsschema zum Schadensersatz, § 678596

6.Rettende Geschäftsbesorgung597

7.Pflichten des Geschäftsführers598 – 605

a)Gefahrtragung600, 601

b)Haftung des Geschäftsführers602, 603

c)Anzeige- und Informationspflicht604

d)Abgrenzung zur Haftung bei angemaßter Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2)605

8.Ansprüche des Geschäftsführers606 – 614

a)Erstattungsansprüche606 – 608

b)Bereicherungsansprüche609, 610

c)Außenverhältnis bei der GoA611 – 613

d)Schenkungsabsicht614

9.Prüfungsschema zum Aufwendungsersatz des Geschäftsführers, §§ 683, 677, 670615

C.Bereicherungsausgleich616 – 722

I.Bereicherungstatbestände – Überblick621

II.Leistungskondiktionen622 – 633

1.Zuwendungszweck623, 624

2.Mangel des Rechtsgrundes625 – 627

3.Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage628

4.Leistungsbegriff629 – 633

a)Leistungsverhältnis631, 632

b)Bereicherung633

III.Mehrpersonenverhältnisse in der Leistungskondiktion634 – 650

1.Grundsätzliche Erwägungen und Parallelität zur Geschäftsführung ohne Auftrag637, 638

2.Ausgleich ohne eigenes Forderungsrecht des Empfängers gegen den Dritten639, 640

3.Ausgleich bei vermeintlichem eigenem Forderungsrecht des Empfängers gegen den Dritten641 – 646

4.Zusammenfassung647 – 649

5.Verfügung eines Nichtberechtigten650

IV.Erscheinungsformen der Leistungskondiktionen651 – 668

1.Condictio indebiti652 – 658

a)Fehlender Rechtsgrund653

b)Erweiterung durch § 813654 – 656

c)Ausschlusstatbestand nach § 814657, 658

2.Prüfungsschema zur Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1659

3.Condictio ob causam finitam660

4.Condictio ob rem661 – 663

5.Condictio ob turpem vel iniustam causam664 – 666

a)Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2665

b)Weitergehender Anwendungsbereich des § 817 S. 2666

6.Bereicherungseinrede667, 668

V.Nichtleistungskondiktionen, allgemeine Eingriffskondiktion669 – 707

1.Rechtsgrundlosigkeit671

2.Prüfungsschema zur allgemeinen Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2672

3.Mehrpersonenverhältnisse in den Nichtleistungskondiktionen673 – 677

a)Bereicherungsrechtliche Behandlung674 – 676

b)Anspruchskonkurrenzen zu §§ 987 ff.677

4.Eingriffskondiktion in Folge der Verfügung eines Nichtberechtigten678 – 698

a)Entgeltliche Verfügungen nach § 816 Abs. 1 S. 1679 – 681

b)Erlangtes682, 683

c)Anwendungsbereich684 – 689

d)Anspruchskonkurrenz zu §§ 987 ff.690

e)Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2691, 692

f)Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2693, 694

g)Anwendungsbereich des § 816 Abs. 2695 – 698

5.Prüfungsschema zur Eingriffskondiktion in Folge der Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1699

6.Prüfungsschema zur Nichtleistungskondiktion gegenüber Leistungsempfänger, § 816 Abs. 2700

7.Unentgeltliche Verfügung eines berechtigten Bereicherungsschuldners, § 822701 – 703

8.Verwendungskondiktion704, 705

9.Rückgriffskondiktion706, 707

VI.Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs708 – 722

1.Herausgabe des Erlangten709

2.Wertersatz710 – 712

3.Wegfall der Bereicherung713 – 722

a)Entreicherung714 – 716

b)Ausgleich von Vor- und Nachteilen bei gegenseitigen Verträgen (Saldotheorie)717 – 719

c)Verschärfte Bereicherungshaftung720 – 722

D.Außervertraglicher Schadensausgleich – Überblick723

E.Unerlaubte Handlungen724 – 788

I.Rechtswidrigkeit und Erfolgsunrecht727, 728

II.Verschulden729

III.Grundtatbestand in § 823 Abs. 1730 – 765

1.Objektiver Tatbestand731 – 751

a)Leben, Körper, Gesundheit732, 733

b)Insb.: Sportverletzungen734

c)Insb.: Arzthaftung735, 736

d)Freiheit737

e)Eigentum738 – 740

f)Sperrwirkung von § 993 Abs. 1 a.E. bei Eigentumsverletzungen741, 742

g)Sonstige Rechte743, 744

h)Insb.: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb745 – 748

i)Insb.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht749 – 751

2.Verkehrspflichten und Produkthaftung752 – 764

a)Anerkannte Verkehrspflichten755, 756

b)Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1757 – 759

c)Fallgruppen der Produzentenhaftung760, 761

d)Beweislastverteilung bei Produzentenhaftung762, 763

e)Delegation764

3.Prüfungsschema Schadensersatz, § 823 Abs. 1765

IV.Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz766 – 770

1.Voraussetzungen und Rechtsfolgen766 – 769

2.Prüfungsschema Schadensersatz nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG770

V.Grundtatbestand des § 823 Abs. 2771, 772

VI.Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826773 – 775

VII.Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831776 – 781

1.Tatbestand777

2.Entlastungsbeweis778 – 781

a)Problem des Organisationsgrads779

b)Organhaftung als Außenhaftung von Geschäftsführern780, 781

VIII.Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)782 – 786

1.Staatshaftung783

2.Gebäudehaftpflicht nach §§ 836–838784

3.Kreditgefährdung nach § 824785

4.Tatbestände der Gefährdungshaftung786

IX.Deliktische Haftung mehrerer Personen787, 788

F.Allgemeines Schadensrecht789 – 807

I.Umfang der Schadensersatzpflicht790 – 792

1.Integritätsinteresse791

2.Vorteilsausgleichung792

II.Schadenszurechnung, Kausalität793 – 795

III.Schadensausgleich nach §§ 249–253796 – 804

1.Naturalrestitution797 – 799

2.Wertausgleich durch Geldersatz800 – 804

a)Fehlgeschlagene (frustrierte) Aufwendungen801, 802

b)Entgangener Gewinn803

c)Schmerzensgeld804

IV.Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch805 – 807

540

Das Schuldrecht ist Teil des Vermögensrechts und regelt innerhalb dessen in erster Linie den Güterverkehr, also den (vertraglichen) Güterumsatz. Das ist in der im vorangegangenen Teil behandelten Vertragsordnung etwa der Anspruch auf Erwerb oder Überlassung von Gütern, wobei diese nicht nur als Vermögenswerte zu verstehen sind, sondern als jedwedes schutzwürdiges Interesse, auf dessen Erfüllung hin eine Vereinbarung gerichtet ist. Daraus wird ersichtlich, dass das Schuldrecht die Aufgabe hat, die (relativ, weil zwischen Parteien durch subjektiven Willen begründete) berechtigte Erwartung eines bestimmten Verhaltens, die Erfüllung eines Versprechens zu schützen. Diese Erwartungen formuliert das Schuldrecht in Risikoabgrenzungen und entsprechenden Pflichten, deren Entstehungstatbestände, Maßstäbe und Abwicklung bestimmt werden.

541

Dieser bisher behandelten Vertragsordnung stellt das Schuldrecht eine Ausgleichsordnung zur Seite. Auch sie regelt Entstehungstatbestände, Maßstäbe und Abwicklung berechtigter Erwartungen an bestimmte Verhaltensweisen. Es geht auch bei der Ausgleichsordnung nicht um Besitzstandswahrung oder Herrschaftsrechte (solches wird Aufgabe des Sachenrechts sein), sondern gleichfalls um schuldrechtliche Rechte und Pflichten, die ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in einem Vertrag bzw. also einem Rechtsgeschäft haben, sondern in objektiven Interessen und einem dazu bestehenden Widerspruch (sog. gesetzliche Schuldverhältnisse).

Dass eine erworbene Ware mangelhaft ist, widerspricht keinem objektiven Interesse, weil es keinen objektiven Normalzustand gibt, wie generell Waren zu sein hätten, sondern nur eine subjektive vertragliche Erwartungshaltung; ein Mangel ist deshalb gar kein Zustand der Sache, sondern eine Pflichtenkollision, für welche eine Seite die Gewähr trägt und weshalb nunmehr ggf. modifiziert erfüllt werden muss. Diesem Ziel dienen auch Minderung und Schadensersatz neben der Leistung, also neben der Erfüllung.

Historisch war deshalb der Schadensersatz statt der Leistung im BGB nur stark eingeschränkt zulässig; er bezieht sich auf eine objektive Sachlage, ebenso, wie ein Rücktritt die Erfüllungsgewähr beseitigt. Ursprünglich war deshalb im Gewährleistungsrecht auch kein Rücktritt vorgesehen, sondern die „Wandlung“ des Schuldverhältnisses, nämlich die Rückführung der subjektiven auf die objektive Interessenlage und erst anschließend deren Ausgleich durch Rücktritt. Konsequent galt deshalb der Rücktritt als Sonderfall des Bereicherungsrechts.[1]

542

Auch die Ausgleichsordnung, also die gesetzlichen Schuldverhältnisse, sind Teil der Güterverkehrsordnung des Schuldrechts. Nur sind die darin zusammengefassten Interessen nicht auf ein vertragliches Versprechen gegründet, dessen Erfüllung erwartet würde, also nicht auf eine zukünftige Güterverschiebung gerichtet, sondern vielmehr auf Ausgleich im Hinblick auf einen bereits eingetretenen Vermögenszustand oder auf eine bereits eingetretene Güter- oder Vermögensverschiebung.

Es handelt sich im Einzelnen um Ausgleichsansprüche im Rahmen des Beteiligungsausgleichs, also mehrerer Beteiligter an einem Recht oder einer Mehrheit von Rechten (die Rechtsgemeinschaft, §§ 741 ff.); Ausgleichsansprüche im Rahmen des Aufwendungsausgleichs für fremdnützige Vermögensverschiebungen (die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff.); Ausgleichsansprüche im Rahmen des Bereicherungsausgleichs wegen unrechtmäßiger, nämlich rechtsgrundloser Innehabung oder Nutzung von Gütern (die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff.); schließlich um Ausgleichsansprüche im Rahmen des deliktischen Schadensausgleichs wegen der Verletzung von Rechten und Rechtsgütern (unerlaubte Handlungen, §§ 823 ff.).

Das gesetzliche Schuldverhältnis besteht daher nicht aufgrund z.B. des Anspruchs „aus § 823 Abs. 1“, sondern aufgrund einer freiwilligen Verletzung einer für alle geltenden Verhaltenspflicht („Friedenspflicht“), welche durch den Tatbestand dieser Deliktsnorm (objektiv) aufgestellt wird und wofür dann auf die Schadensklage verwiesen wird; deren Inhalt regelt dann auch gar nicht die Norm selbst, sondern die §§ 249 ff. Selbstverständlich kann die verletzte Friedenspflicht zugleich mit einer vertraglichen Nebenpflicht deckungsgleich sein, so dass dann für denselben Sachverhalt in §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 auch die vertragliche Schadensklage gegeben sein würde, welche sich gleichfalls nach §§ 249 ff. richtete.

Auch im Bereicherungsrecht ist nicht z.B. der Anspruch „aus § 812 Abs. 1“ das gesetzliche Schuldverhältnis, sondern ein Zustand einer Bereicherung, für den es (nicht nur subjektiv zwischen zwei Personen, sondern) objektiv keine Rechtfertigung gibt, sei es, weil er aufgrund fehlgeschlagener Leistung oder sonst im Widerspruch zum Zuweisungsgehalt an dem Vermögenswert eingetreten ist. §§ 812 ff. sind wiederum nur die Klageformen aufgrund des bereicherungsrechtlichen Schuldverhältnisses, das darin als Anspruchsvoraussetzung mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen normiert ist.

§ 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich