Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 33

Czcionka:

5. Wertpapiere – Übersicht

500

Wertpapiere sind Urkunden, ohne deren Innehabung ein darin verbrieftes Recht nicht geltend gemacht werden kann.

Sie können u.a. danach unterschieden werden, wie der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird. Während die Anweisung (vgl. § 783) den Berechtigten namentlich benennt und nur ihn zur Geltendmachung des Anspruchs befugt, mit der Folge, dass ein Rechtsnachfolger hierzu nur nach Abtretung des Anspruchs mit allen Einwendungen (vgl. § 404 und soweit nicht § 405 greift) die Gläubigerstellung erwirbt (sog. Namens- oder Rektapapier),[211] ist der Wechsel ein sog. Orderpapier. Solche werden auf einen ebenfalls namentlich bezeichneten Berechtigten „oder an dessen Order“ ausgestellt und sodann durch Übergabe der Urkunde unter Indossierung durch den Nachmann übertragen, was zum weitgehenden Ausschluss von Einwendungen führt. Eine dritte Begebungsform von Wertpapieren sind schließlich die Inhaberpapiere. Bei diesen verspricht der Aussteller die Leistung dem jeweiligen Inhaber des Papiers. Ihre sachenrechtliche Übertragung zieht ohne Weiteres den Übergang des darin verbrieften Rechts nach sich. In Inhaberpapieren wird das verbriefte Recht zur beweglichen Sache, was die Übertragbarkeit erleichtert, umgekehrt jedoch die Gefahr des Verlusts (z.B. durch Diebstahl, gutgläubigen Erwerb, vgl. § 935 Abs. 2) erhöht.

a) Einteilung von Wertpapieren

501


Art des verbrieften Rechts Wirtschaftliche Zwecke Art, wie der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird
– Mitgliedschaftsrechte (z.B. bei Aktien) – Sachenrechte (Belastungen an Grundstücken, z.B. Hypotheken-, Grundschuldbrief) – Forderungsrechte (z.B. Geldforderung bei Sparbuch, Anleihe) – Optionsrechte (z.B. Optionsschein als derivatives Finanzinstrument) – Zahlungsmittel (Scheck) – Kreditmittel (Wechsel) – Förderung des Güterumlaufs (Traditionspapiere des HGB: Lager-, Ladeschein, Konnossement) – Kapitalaufbringung und Kapitalanlage (z.B. Aktien; festverzinsliche Anleihen) – Inhaberpapiere – Orderpapiere – Rektapapiere

b) Arten von Wertpapieren

502

Die Unterscheidung der Wertpapiere in Rekta-(Namens)Papiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere betrifft nicht die Art des in ihnen verbrieften Rechts. Dieses kann ein Mitgliedschaftsrecht sein (z.B. Namensaktien, Inhaberaktien), ein dingliches Recht, vornehmlich ein solches an einem Grundstück (z.B. Grundschuldbrief, vgl. §§ 1153 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1, oder als Inhabergrundschuld nach § 1195) oder, wie bei Anweisung, Wechsel und Inhaberschuldverschreibung, ein Forderungsrecht sein.[212] Die §§ 793 ff. regeln daher die besonderen schuldrechtlichen Verhältnisse aus solchen Inhaberpapieren, die Forderungsrechte verbriefen.

Beispiele sind:

Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe, Investmentanteilsscheine, soweit sie auf den Inhaber und nicht auf den Namen lauten, Unternehmensanleihen, Aktienanleihen.

Das Inhaberpapier verpflichtet zur Leistung an den befugten Inhaber, berechtigt jedoch auch zur Leistung an jeden Inhaber, insb. auch an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber (§ 793 Abs. 1 S. 2). Außerdem ermöglichen Order- und Inhaberpapiere den gutgläubigen Forderungserwerb (§§ 932, 935 Abs. 2).

c) Übersicht zu den Arten von Wertpapieren

503


Inhaberpapiere Orderpapiere Rektapapiere
Legitimation durch… Vorlage des Papiers durch jeden Inhaber ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Vorlage des Papiers durch den Indossatar ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Vorlage des Papiers durch den im Papier Bezeichneten ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung
Übertragung Übertragung des Wertpapiers als solches nach §§ 929, 932, 935 Abs. 2 „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier“ Durch Indossament, § 365 Abs. 1 HGB mit Art. 13 Abs. 1 WG (so auch § 68 Abs. 1 S. 2 AktG): Je nach Wertpapier und Umfang des Indossaments ggf. Transport-, Garantie-, Legitimationsfunktion Übertragung entsprechend der Art des verbrieften Rechts: §§ 398 ff., 413 mit 952 Abs. 2 „Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“
Beispiele – Inhaberschuldverschreibung, § 793 – Inhaberzeichen, § 807 – Inhaberaktien, § 10 Abs. 1 AktG – Inhaberscheck, Art. 5 Abs. 1 ScheckG – Scheck mit Überbringerklausel, Art. 5 Abs. 2 ScheckG – Geborene Orderpapiere: – Wechsel, Art. 11 WG – Namensscheck, Art. 14 ScheckG – Namensaktie, §§ 10, 68 Abs. 1 S. 1 AktG – Gekorene Orderpapiere: die sechs kaufmännischen Orderpapiere, § 363 HGB – Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbrief, §§ 1116, 1192, 1199 – Anweisung, §§ 783 ff. – Sparbuch

d) Inhaberschuldverschreibung und Inhaberpapiere allgemein

504

Der Emittent einer Schuldverschreibung beschafft sich dadurch zumeist Geld, ohne einen Kredit aufnehmen zu müssen. Der Gläubiger erhält eine verzinsliche Geldanlage. Beispiele für Schuldverschreibungen sind öffentliche Anleihen staatliche Stellen (z.B. Bundesschatzbriefe), aber auch Bankschuldverschreibungen oder Pfandbriefe von Banken und Sparkassen. Industrieunternehmen bieten Industrieobligationen (Unternehmensanleihen) an. Zu Gunsten des Inhabers der Schuldverschreibung wird vermutet, dass er der Berechtigte ist (§ 793 Abs. 1 S. 1). Bestreitet der Schuldner die Berechtigung des Inhabers, so trifft die Beweislast den Schuldner (Inhaberlegitimation). Die Legitimation des Inhabers führt auch dazu, dass er zu Gunsten des Schuldners als der Berechtigte gilt (Liberationswirkung). Der Schuldner kann also an den Inhaber mit befreiender Wirkung auch dann leisten, wenn der Inhaber gar nicht Eigentümer oder Verfügungsberechtigter geworden ist (§§ 793 Abs. 1 S. 2, 797 S. 2). Beim Wechsel folgt dies aus Art. 40 Abs. 3 S. 1 WG.

505

Mängel in der Entstehung der Wertpapierschuld sowie persönliche Einreden des Schuldners gegen frühere Inhaber werden durch § 796 ausgeschlossen (Einwendungsausschluss). Der redliche rechtsgeschäftliche Zweiterwerber wird geschützt. Dies gilt auch für Mängel in der Begebung der Inhaberschuldverschreibung (vgl. § 794 Abs. 1), anerkanntermaßen aber auch insoweit nur zu Gunsten des redlichen rechtsgeschäftlichen Erwerbers. Dem Dieb, wie auch einem unredlichen Erwerber gegenüber ist der Aussteller trotz § 794 nicht verpflichtet, sondern nur – in seinem eigenen Interesse, nämlich nicht nochmals bezahlen zu müssen – zur befreienden Leistung berechtigt (Legitimationswirkung).

506

Die Einschränkungen der Rechtsscheintheorie hinsichtlich der Zurechenbarkeit von Mängeln in der ersten Begebung durch den Aussteller gelten auch hier; der Einwand der Fälschung oder Geschäftsunfähigkeit bzw. der fehlenden Zustimmung bei beschränkter Geschäftsfähigkeit kann deshalb jedem späteren Erwerber, nicht nur dem insoweit bösgläubigen entgegengehalten werden. Hingegen können die Anfechtung wegen Willensmängeln, fehlende Vertretungsmacht oder die Nichtigkeit wegen Täuschung und Drohung dem gutgläubigen Inhaber wegen des mit der Ausstellung der Urkunde gesetzten Rechtsscheins nicht entgegen gehalten werden.

e) Inhalt und Form der Inhaberschuldverschreibung; digitale Wertpapiere (Token)

507

Gegenstand der Schuldverschreibung kann jede Art von Leistung sein. Sie können auf feste Geldsummen lauten und haben dann geldähnlichen Charakter. Soweit solche Anleihen börsenfähig sein sollen, bedarf es der Zulassung nach §§ 32 bzw. 37 BörsenG. Im Übrigen stellen auch Gewinnanteilscheine und Lotterielose Inhaberschuldverschreibungen dar. Als zivilrechtliches Wertpapier muss es sich zwingend um eine schriftlich ausgestellte Urkunde handeln (Ausnahme sind nur Bundesanleihen, die in einem digitalen Bundesschuldbuch geführt werden können, § 5 Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWG). Die notwendige Form der Urkunde kann in dieser selbst vorgeschrieben werden. Insb. genügen faksimilierte Unterschriften.

508

Einen Paradigmenwechsel kündigt der am 11.8.2020 von den Bundesministerien der Finanzen und der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte Referentenentwurf „Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren“ an. Elektronische Fremdkapital-Wertpapiere, also im ersten Schritt nur Inhaberschuldverschreibungen, sollen – ähnlich wie Bundesschuldverschreibungen – durch Eintragung in einem digitalen Register entstehen können. Beabsichtigt ist damit eine Verkörperung von Rechten in sog. Security Token[213] statt in Urkunden. Token sind individualisierte und durch eine Art Quersummenbildung unabänderliche Einträge auf einer sog. Blockchain und damit Einträgen in einem Register vergleichbar „registriert“.

509

Noch weitergehend geht das Eckpunktepapier perspektivisch davon aus, dass elektronische Wertpapiere kraft gesetzlicher Fiktion als Sachen anerkannt werden könnten, so dass zivilrechtliche Vorschriften zur Eigentumsübertragung Anwendung finden könnten. In jedem Falle solle es aber eigenständige Regelungen zum Erwerb, Übertragung und Gutglaubensschutz von elektronischen Wertpapieren geben. In Zukunft seien dann die Kernfunktionen des Wertpapiers (Legitimationsfunktion, Erfüllungswirkung, Übertragungsfunktion) statt durch die Verbriefung in einer Urkunde durch die Eintragung im einem Register sichergestellt. Die digitale Registerführung sei allerdings nur dann möglich, wenn die Eintragung auf der Blockchain auch tatsächlich die Feststellung des Inhabers (Authentizität) und die Unverfälschtheit des Wertpapiers (Integrität) ermögliche. Dies setze hohe Anforderungen an die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Registerführung voraus, die daher staatlich oder unter staatlicher Obhut erfolgen solle.

f) Vinkulierung

510

Die Inhaberschuldverschreibung kann durch Rektavermerk des Ausstellers in ein Namenspapier umgewandelt werden (vgl. § 806). Damit wird das Wertpapier für die Zukunft zum Namenspapier, dessen weitere Übertragung sich nach §§ 398, 404 f. richtet. Eine Legitimationswirkung für den Inhaber entfällt dann (vgl. § 808 Abs. 1 S. 2). Bestehen bleibt die Möglichkeit der befreienden Zahlung an den Inhaber (vgl. § 808 Abs. 1 S. 1).

6. Kleinurkunden

511

Neben den (echten) Wertpapieren, i.e. Rekta(Namens-)papiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere, bedient sich der Wirtschaftsverkehr zahlreicher Kleinurkunden, die lediglich gewisse Ähnlichkeiten mit den Wertpapieren aufweisen.

a) Kontroll- oder Ausweiszeichen

512

Hierzu gehören insb. Garderobenmarken, Reparaturscheine. Weder verkörpern sie in sachenrechtlicher Weise das zugrundeliegende Recht, das also nicht durch Übertragung dieses Papiers weitergegeben werden kann, noch ist ihre Innehabung oder ihr Vorzeigen für die Rechtsausübung erforderlich. Zwar dienen sie als Beweismittel für die Legitimation ihres Inhabers, ohne jedoch dass der Aussteller ohne Weiteres durch Leistung an den Inhaber befreit wird. Solche Ausweiszeichen schaffen lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Berechtigung des Vorzeigenden. Leistet der Aussteller an einen nicht berechtigten Inhaber (gibt z.B. die Wäscherei ein Kleidungsstück an den Finder eines verlorenen Abholscheins) und zwar ohne Anwendung der je nach Umständen erforderlichen Sorgfalt, haftet er dem wahren Rechteinhaber aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis (zumeist dann wohl nach §§ 283, 275 Abs. 1).

b) Inhabermarken, -zeichen

513

Hierzu gehören (noch nicht entwertete) Fahrkarten, Briefmarken oder Biermarken. Sie sind nach der Verkehrsanschauung so zu verstehen, dass der Aussteller an jeden Inhaber leisten darf und auch leisten muss (vgl. §§ 807, 793 Abs. 1). Sie führen ebenfalls zum Ausschluss von Einwendungen gegen frühere Inhaber und solchen aus Mängeln in der Begebung zu Gunsten der gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Zweiterwerber (vgl. §§ 807, 794, 796).

Inhaberzeichen ermöglichen eine Forderungsübertragung nach Sachenrecht, ebenso wie den gutgläubigen Erwerb an der zugrunde liegenden Forderung.

c) Legitimationspapiere

514

Solche sind das Sparbuch, aber auch Leihhausscheine, Versicherungsscheine und Abonnementskarten. Sie entsprechen den Ausweispapieren darin, dass sie keine sachenrechtliche Wertverkörperung sind. Ihre Übertragung richtet sich allein nach der Natur des verbrieften Rechts. Das Eigentum am Legitimationspapier folgt dem dann ohne zusätzlichen Übertragungsakt nach (vgl. § 952).

Der Aussteller ist zur Leistung an den Inhaber zwar nicht verpflichtet, aber ohne weitere Nachprüfung berechtigt (so § 808). Er haftet dem wahren Berechtigten jedoch aus Verletzung von Treupflichten aus dem Grundverhältnis nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, wenn er die Legitimationswirkung allzu sorglos zugrunde legt.

Die Einordnung als Ausweiszeichen, Inhaberzeichen oder Legitimationspapier richtet sich im Einzelfall und mangels typischer Eigenart nach dem Verpflichtungswillen des Ausstellers (dann Inhaberpapier) und danach, ob er eine qualifizierte Legitimationswirkung (dann Inhaberzeichen, Legitimationspapiere) wollte.

7. Schuldanerkenntnis

515

Schuldversprechen (vgl. § 780) und Schuldanerkenntnis (vgl. § 781) sind rein schuldrechtliche Verpflichtungsverträge (beide Formen sind inhaltlich identisch, bloß aus unterschiedlicher Sicht beschrieben), die als abstrakte und als deklaratorische vereinbart werden können (ein nur einseitiges, nicht vertragliches Anerkenntnis wäre ohne Verpflichtungswillen, weil das BGB im Schuldrecht mit ganz wenigen Ausnahmen nur vertragliche Bindungen anerkennt).

Das abstrakte Schuldanerkenntnis schafft dabei einen zusätzlichen Rechtsgrund, so dass die versprochene Leistung unabhängig vom ursprünglichen Rechtsgrund (Darlehen, Schadensersatzverpflichtung etc.) allein bereits aufgrund des Anerkenntnisses verlangt werden kann. Soweit sich später herausstellen sollte, dass der ursprüngliche Rechtsgrund gar nicht bestanden hatte oder zuvor weggefallen war, bleibt das abstrakte Schuldanerkenntnis trotzdem wirksam, ist aber kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Letztlich bewirkt das abstrakte Schuldanerkenntnis damit (nur) eine Umkehr der Beweislast für das Bestehen des zugrundeliegenden Rechtsgrunds. Dem Gläubiger soll dadurch die Rechtsverfolgung erleichtert werden, indem er aufgrund eines neuen Anspruchs von seiner prozessualen Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich seines alten Anspruchs befreit wird (z.B. als Voraussetzung für die Gewährung einer weiteren Stundung).

516

Das konkrete bzw. deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt hingegen den Forderungsbestand auf Basis des ursprünglichen schuldrechtlichen Rechtsgrundes. Es schafft kein neues Forderungsrecht, seine Wirkung ist die eines Verzichts auf bis dahin bestehende Einwendungen und Einreden. Insofern ist dieses ggf. auch nicht kondizierbar und rechtlich „gefährlicher“ als das abstrakte.

517

Vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis ist auszugehen, wenn der ursprüngliche Rechtsgrund explizit oder nach den Umständen in Bezug genommen wird (etwa bei einem Anerkenntnis einer Verkehrsunfallverursachung: Es stellt die Alleinschuld des Anerkennenden außer Streit). Dementsprechend braucht es auch nicht auf eine konkrete Summe zu lauten, welche sich sowieso aus dem ursprünglichen Rechtsgrund (z.B. Haftung nach § 823 Abs. 1 und nach §§ 7, 18 StVG, je i.V.m. §§ 249 ff.) ergeben muss.

Anders ist dies beim abstrakten Schuldanerkenntnis, das einen selbstständigen Schuldgrund schafft. Es muss deshalb ähnlich einem Vertrag die wesentlichen Elemente des geschaffenen Rechts enthalten, insb. die Art und Höhe der Forderung, wobei Umstände außerhalb der Urkunde zu ihrer Auslegung selbstverständlich herangezogen werden können. Die Höhe der Forderung ist insoweit wesentlicher Inhalt eines abstrakten Anerkenntnisses.

518

Ein deklaratorisches Anerkenntnis setzt zusätzlich voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollten und sich dahingehend einigten. Eine generelle Vermutung dafür besteht nicht und ist nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass aufgrund eines Streits oder zumindest einer (ggf. einseitigen, aber dem anderen notwendig bekannten) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte hatten.

519

Insoweit ist anerkannt, dass die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung für sich genommen nicht erlauben, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insges. oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Die Abrechnung einer Leistung, eines Aufwands oder die Vornahme einer geforderten Zahlung ebenso wie die angebotene Entgegennahme eines Geldbetrags stellen für sich genommen kein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis dar, etwa des Inhalts, dass im Falle eines Rechenfehlers ein Mehr nicht verlangt werden könnte oder der Zahlbetrag als zutreffend vereinbart gelten würde (deshalb ist in solchen Fällen auch nichts anzufechten, anders als im Falle des Kalkulationsirrtums, vgl. Rn. 26).

Das Anerkenntnis erfordert stets das Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Es handelt sich ansonsten um eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.

520

Darin liegt eine Nähe des Anerkenntnisses zum Vergleich (Vergleichsvertrag nach § 779 Abs. 1). Auch diesem ist eine Streitbeilegung oder eine Beseitigung einer Ungewissheit eigentümlich. Anders als das Schuldanerkenntnis setzt der Vergleich jedoch zusätzlich zwingend ein gegenseitiges Nachgeben (beide Seiten müssen nachgeben) voraus. Aus diesem Grund ist ein Vergleichsvertrag formlos gültig, vertragliches Anerkenntnis und Schuldversprechen (als nur einseitig verpflichtend) bedürfen dagegen der Schriftform (vgl. § 126).

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › III. Kreditsicherheiten