Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 22

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c) Vergütung

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Hauptpflicht des Bestellers ist die Entrichtung der vereinbarten Vergütung (Werklohn). Bis zur Abnahme kann er nach § 320 die Zahlung ganz verweigern und gerät nicht in Annahmeverzug (vgl. §§ 266, 297; anders im Falle nur ganz geringfügiger Mängel, vgl. § 640 Abs. 1 S. 2); nach Abnahme gilt § 641 Abs. 3 i.V.m. § 322 – der Besteller darf regelmäßig nur noch den doppelten Betrag der Kosten zur Mangelbeseitigung einbehalten (ggf. Verurteilung des Bestellers auf Zahlung Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung).

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Verweigert der Besteller die Abnahme des Werks zu Unrecht, gerät er dadurch in Annahmeverzug. Dieser bewirkt ebenfalls den Übergang der Preisgefahr (§ 644 Abs. 1 S. 2), wie eine Haftungserleichterung des Unternehmers (§ 300 Abs. 1). Sie begründet außerdem die Klage des Unternehmers auf Zahlung Zug um Zug gegen Übernahme des Werks und bei entsprechendem Rechtsschutzbedürfnis auch die isolierte Klage auf Abnahme.

Im Übrigen kann der Unternehmer nach § 640 Abs. 1 S. 3 eine Abnahmefiktion durch entsprechende Fristsetzung bewirken.

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Eine Vergütungspflicht gilt wie beim Dienstvertrag (§ 612) auch hier als nach den Umständen stillschweigend vereinbart (§ 632). Die Vergütung ist bei Abnahme des Werks bzw. nach seiner Fertigstellung zu entrichten (§ 641 Abs. 1 S. 1) und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen (§ 641 Abs. 4). Bei abschnittsweise fertigzustellenden, zumeist größeren Werken gilt gleiches mit Bezug auf die einzelnen Teile (§ 641 Abs. 1 S. 2).

d) Preisänderungen, Kalkulationsirrtum

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Lohn- und Preiserhöhungen während der Herstellungsphase berechtigen den Unternehmer nicht zur Anpassung der Vergütung, solange dies nicht gesondert vereinbart ist (durch sog. Gleitklausel). Das volle Risiko der Preisgestaltung trägt der Unternehmer im Übrigen bei Vereinbarung eines Festpreises und bei garantierten Kostenvoranschlägen.

Im Regelfall ist ein Kostenvoranschlag nur Abschlussgrundlage. Hier muss der Unternehmer die Überschreitung anzeigen und der Besteller hat dann die Möglichkeit fristlos zu kündigen und braucht nur das Erstellte zu vergüten und etwaige weitere Aufwendungen zu ersetzen (§ 649).

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Für die Umsatzsteuer gilt im Falle von Änderungen des Steuersatzes Vergleichbares. Nach § 27 Abs. 1 UStG sind Änderungen des UStG regelmäßig mit dem Inkrafttreten auf alle danach ausgeführten Umsätze anzuwenden. Soweit danach steuerlich der geänderte Steuersatz noch nicht anzuwenden ist, kann der Unternehmer vom Leistungsempfänger (§ 29 UStG) zivilrechtlich einen angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung für Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes verlangen, wenn der zugrundeliegende Vertrag mindestens vier Monate vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossen wurde.

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Ein sog. Kalkulationsirrtum betrifft hingegen Fehler der Berechnungsgrundlage bei Vertragsschluss. Seine Behandlung hängt zuerst davon ab, ob die Berechnungsgrundlage überhaupt Vertragsbestandteil wurde (so zumeist nur bei offengelegter Kalkulation); ein unmittelbar daraus erkennbarer Rechenfehler im Hinblick auf die Angebotssumme ist dann unbeachtlich (falsa demonstratio non nocet).

Schwieriger sind Fehler z.B. in den zugrunde gelegten Mengen, Maßen und Einzelpreisen der Kalkulation, soweit sie nicht aus sich heraus, etwa durch Addition, feststellbar sind. Die Vertragsauslegung ergibt dann regelmäßig eine vereinbarte Geltung der aufgeführten Endsumme oder entsprechender Zwischensumme. Erst daran schließt sich eine eventuelle Anfechtungsmöglichkeit an (zur Anfechtung vgl. Rn. 26). Die Anfechtbarkeit wurde früher stets bejaht, wenn die fehlerhafte Kalkulation offengelegt war, also der sachlich richtige Preis durch Austausch der Variablen auch von Externen errechnet werden konnte. Dies wird inzwischen weitgehend abgelehnt. Statt Anfechtung stehen dem Unternehmer heute allenfalls und nur ausnahmsweise Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i.V.m. § 249) zu Gebote, sofern der Besteller hinsichtlich des Fehlers arglistig war, ansonsten nur das Recht auf Vertragsanpassung nach den (engen) Grundsätzen der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313) oder in ganz engen Grenzen die Einrede unzulässiger Rechtsausübung nach § 242.[162]

e) Abschlagszahlungen nach § 632a

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Der Unternehmer kann von dem Besteller bereits vor Abnahme Abschlagszahlungen verlangen, soweit der Besteller durch eine vertragsgemäß erbrachte Leistung einen Wertzuwachs bereits erlangt hat (§ 632a Abs. 1 S. 1), etwa durch gesetzlichen Eigentumserwerb (§§ 946 ff.). Ein Wertzuwachs liegt nur dann vor, wenn die erbrachte Leistung für den Besteller bereits selbstständig nutzbar ist (etwa indem das Aufsetzen durch einen Folgeunternehmer möglich ist).

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden, der Besteller kann jedoch einen angemessenen Betrag zur Beseitigung eines Mangels in Abzug bringen; angemessen ist i.d.R. das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (vgl. §§ 632a Abs. 1 S. 2 und 3, 641 Abs. 3).

Für Verbraucherbauverträge gelten weitere Einschränkungen für Abschlagszahlungen (vgl. § 650m; früher § 632a Abs. 3 a.F.), ähnlich nach §§ 650q/v. Insb. muss dem Verbraucher im Rahmen des (Abschlags-) Zahlungsplans stets ein mind. 10%-iger Gewährleistungseinbehalt verbleiben (§ 650m Abs. 1); Zusätzlich eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung. § 650m ist gem. § 650o zwingend, also durch Individualvereinbarung nicht abdingbar.

6. Mitwirkungspflichten des Bestellers

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Den Besteller treffen außerdem je nach Art der Werkleistung Mitwirkungspflichten. So kann er den zur Herstellung erforderlichen (Bau)Plan oder Stoff bereitzustellen haben oder auch sich selbst zur Vornahme der Werkleistung zu verfügen haben (nach dem Behandlungsraum, zur Anprobe etc.).

Hier begründen Pflichtverletzungen des Bestellers nicht lediglich die Folgen des Annahmeverzugs (§ 300 Abs. 1), zusätzlich erhält der Werkunternehmer einen Entschädigungsanspruch (§ 642), der über den Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304) hinausgeht.

Zudem kann der Unternehmer bei unterlassener Mitwirkung außerordentlich kündigen, in dem er eine angemessene Frist zur Nachholung bestimmt und diese mit der Kündigungserklärung für den Fall des fruchtlosen Verstreichens verbindet (§ 643). Der Vertrag gilt dann mit fruchtlosem Fristablauf als aufgehoben (S. 2). In diesem Fall kann der Unternehmer nach § 645 Abs. 1 neben vollem Auslagenersatz auch eine Teilvergütung beanspruchen; bei Verschulden des Bestellers bleibt darüber hinaus dessen Haftung auf das Erfüllungsinteresse bestehen (§ 645 Abs. 2).

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Parallel bleibt dem Unternehmer die Möglichkeit zum Rücktritt nach § 324, welche im Falle der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag die Fristsetzung entbehrlich macht. Das Recht zum Schadensersatz besteht dann nach § 325 i.V.m. § 282. Zwar ist die Mitwirkungspflicht des Bestellers keine Leistungsverpflichtung und das Unterlassen der Mitwirkung führt daher keinesfalls zur Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Dies hindert jedoch nicht die Qualifizierung als Nebenpflicht.

7. Nebenpflichten

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Sachbezogene Nebenpflichten im Hinblick auf den Vertragszweck ergeben sich beiderseits, so etwa Obhutspflichten für gelieferte Stoffe, Geheimhaltungspflichten sowie persönliche Fürsorgepflichten in entsprechender Anwendung des § 618, soweit wechselseitig Räumlichkeiten und Vorrichtungen zugänglich gemacht werden.

Dies kann auch gegenüber bestimmten Dritten gelten (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte).[163]

8. Gefahrtragung

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Der Unternehmer gibt eine Herstellungsgarantie. Er trägt nicht nur die Leistungsgefahr und wird hiervon nur durch völlig unvorhersehbare Umstände außerhalb der von ihm zu vertretenden Hindernisse frei, sondern er trägt auch das Beschaffungsrisiko. Unmöglichkeit ist danach bei der Gattungsschuld von vornherein kaum (nur bei Untergang der Gattung) und auch bei der Stückschuld nur beschränkt auf die genannte enge Ausnahme vom Betriebsrisiko gegeben.

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Zudem trägt der Unternehmer die Preis- oder Entgeltgefahr nicht nur bis zur Vollendung des Werks (§ 646), sondern im Rahmen seiner Vorleistungspflicht bis zur Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1). Kommt der Besteller mit der Abnahme in Annahmeverzug, gehen Leistungsgefahr für das insoweit bereits hergestellte Werk und Preisgefahr auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 2). Die Vergütungsgefahr bei Versendungsgeschäften ist in § 644 Abs. 2 durch Verweisung auf § 447 entsprechend zum Distanzkauf ausgestaltet.

Die Gefahrtragung betrifft wie stets nur die Frage der Leistungs- und Vergütungspflicht bei beiderseits unverschuldeten Leistungsstörungen. Ist die Störung durch eine Vertragspartei zu vertreten, gelten die allgemeinen Regeln der Leistungsstörung (Schadensersatz nach §§ 280 ff. i.V.m. §§ 276, 278 bzw. Vergütungspflicht im Rahmen von § 326 Abs. 2); darauf weist § 645 Abs. 2 hin.

Das vom Unternehmer übernommene Beschaffungsrisiko ist durch sein Betriebsrisiko begrenzt. Misslingt die Herstellung in Folge eines Ereignisses, das nach der dem Vertrag zugrundeliegenden Interessenlage in die Sphäre des Bestellers fällt, so behält der Unternehmer doch den Anspruch auf Werklohn (das Risiko wetterbedingter Undurchführbarkeit eines Open-Air-Konzerts ist danach billigerweise auf beide Parteien zu verteilen, als es bis zum Beginn der Veranstaltung den Unternehmer, danach den Besucher belastet; die Absage einer Opernaufführung wegen Erkrankung von Mitwirkenden fällt hingegen in die Sphäre des Veranstalters).

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Die Vergütungsgefahr für Störungen infolge des vom Besteller gelieferten Stoffes oder dessen erteilter Weisungen fallen in die Sphäre des Bestellers selbst (so die ausdrückliche Regelung in § 645 Abs. 1). Dies entspricht, ohne dass es jedoch auf ein Verschulden ankäme, dem Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1), weil die Bestellung des Stoffes durch den Besteller auch eine Nebenpflicht darstellt; beide Ansprüche werden regelmäßig parallel bestehen.

297

Die Verantwortlichkeit des Bestellers für seinen Stoff führt also nicht nur zum Verlust desselben, sondern zur Ersatzpflicht für Aufwendungen und zumindest einer entsprechenden Teilvergütung, bei Verschulden des Bestellers auch des ganzen Unternehmergewinns.

Insb. Instruktionsfehler des Bestellers können den Unternehmer jedoch nur entlasten, wenn er seine bessere Fachkenntnisse rechtzeitig angewandt und angezeigte Aufklärungen und Warnungen gegeben hatte. Auch auf die Eignung des beigestellten Stoffs kann sich der Werkunternehmer nicht ohne Weiteres verlassen; vielmehr obliegen ihm je nach Umständen des Einzelfalls sachliche Vorsichtsmaßnahmen, bevor er mit seinem Gewerk darauf aufsetzt. Der Besteller ist trotz fehlerhafter Stoffe bzw. Instruktionen nur insoweit verantwortlich, als deren Auswirkungen bei der im Einzelfall vom Unternehmer zu erwartenden Umsicht nicht hätten begrenzt werden müssen.

Ohne zureichenden Stoff liegt, wenn dessen Beistellung dem Besteller obliegt und nicht mehr nachholbar ist, u.U. Unmöglichkeit der Unternehmerleistung vor. Insoweit trägt der Besteller das Vergütungsrisiko nach § 326 Abs. 2, was der Regelung in § 648 S. 1 zur freien Kündigung des Bestellers entspricht.

9. Mängelhaftung

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Infolge der vom Unternehmer gegebenen Herstellungsgarantie für das fehlerfreie Werk, haftet dieser auf eine vom Verschulden unabhängige Gewährleistung für die entsprechende Erfüllung. Diese knüpft parallel zur Regelung beim Kauf an das Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels an (§ 633; die Vorschrift ist nach einem parallelen Schema zu § 434 aufgebaut). § 633 Abs. 2 BGB stellt – wie beim Kauf – eine Rangfolge in der Beurteilung des Sachmangels auf, nach der zunächst zu prüfen ist, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (S. 1). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (S. 2 Nr. 1), sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann (S. 2 Nr. 2).

Die Bestellerrechte bei Werkmängeln bestehen mit geringfügiger Ergänzung (vgl. §§ 634 Nr. 2, 637) parallel zu denen eines Käufers.

a) Erweiterungen durch Pflicht zu Warnhinweisen

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Im Vordergrund des Interesses der Parteien an der Beschaffenheit steht die Vereinbarung zur Funktionstauglichkeit des Werkes. Eine Vereinbarung der jeweiligen Leistung bzw. der Ausführungsart, wie sie sich z.B. in Leistungsverzeichnissen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert, ist nicht allein Grundlage für die Beurteilung, inwieweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten ist. Eine Leistung des Unternehmers ist nicht als mangelfrei nach § 633 Abs. 2 S. 1 einzuordnen, wenn die im Vertrag vorgesehene Leistung oder Ausführungsart nicht geeignet ist, ein funktionstaugliches Werk zu errichten. Soweit ein Mangel nicht in das Betriebsrisiko des Unternehmers fällt (vgl. Rn. 278 bereits zur „Stoffgefahr“), obliegen ihm trotzdem je nach Umständen eine Prüf- und Hinweispflicht für Risiken aus der Sphäre Dritter und des Bestellers selbst.

Nur durch entsprechende Hinweise an den Besteller kann sich der Unternehmer dann von der Mängelgewährleistung entlasten.

Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer Anlass für entsprechende Hinweise gehabt hatte: bereits bei Vertragsschluss oder erst später. Der Besteller muss diejenigen Nachteile hinnehmen, die dadurch entstehen, dass er den Unternehmer zu einem Zeitpunkt beauftragt hat, in dem er noch nicht sicher sein kann, dass er die Vorleistung in geeigneter Weise zur Verfügung stellen kann. Dieses Risiko trägt der Unternehmer grundsätzlich nicht, er muss dann nur rechtzeitig auf Beistellung geeigneter Vorleistungen/Stoffe drängen. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn der Unternehmer bereits bei Vertragsschluss die Ungeeignetheit der Vorleistung hätte erkennen können. In diesen Fällen kann die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht vorliegen. Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch kann dazu führen, dass der Besteller so gestellt wird, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; Culpa in Contrahendo).

Beispiel (nach BGH NJW 2008, 511; vgl. auch NJW 2013, 1431): Ein technisch nicht funktionierendes Werk (in der zugrundeliegenden Entscheidung eine an sich voll funktionsfähig erstellte Anlage zur Wärmeerzeugung, deren Wirkungsgrad aber von ausreichender Auslastung abhängig ist, die vom Besteller nicht erreicht werden konnte) ist mangelhaft, es sei denn, die konkrete Problematik beruht auf einer bewussten Risikoübernahme durch den Besteller (ggf. nach geschuldeten Warnhinweisen des Unternehmers) oder fällt von vornherein in das Bestellerrisiko.

Liegt danach bei Funktionsstörungen zumeist ein Mangel vor (etwa wegen vom Unternehmer versäumter Warnhinweise), braucht der Unternehmer die erforderlichen Beseitigungskosten/Mehrkosten dennoch nicht zu tragen, wenn sie auch bei genügender Warnung angefallen wären (sog. Sowieso-Kosten) und der Besteller sie also hätte übernehmen müssen, wollte er am Vertrag festhalten.

Weigert sich der Besteller zur Beistellung geeigneter Stoffe, um die Funktionsfähigkeit zu erreichen, liegt Unmöglichkeit vor und der Unternehmer hat Anspruch auf Vergütung nach § 326 Abs. 2 S. 1; damit würde so gestellt, als hätte der Besteller bei einem rechtzeitigen Hinweis von der weiteren Durchführung des Vertrages wegen der Ungeeignetheit seiner Vorleistung Abstand genommen, dem Unternehmer also nach § 648 S. 1 gekündigt. In diesem Fall hätte der Unternehmer nämlich einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung nach § 648 S. 2 gehabt.

Anders aber, wenn der Unternehmer bereits bei Vertragsschluss hätte erkennen müssen, dass der Besteller mit dem Werk nicht zurechtkommen würde. Dann hätte der Besteller die Möglichkeit zum Rücktritt nach § 634 Nr. 3 i.V.m. §§ 326 Abs. 5, 323 und könnte daneben (§ 325) noch Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung für etwaige vergebliche Aufwendungen verlangen.

b) Rechte des Bestellers bei Mängeln

300

Der Besteller hat zuerst und wie im Kaufrecht auch die Erfüllungsklage aus dem Schuldverhältnis, die – prinzipiell unbeschadet einer Abnahme (§ 640) – als Nacherfüllungsanspruch fortbesteht (Ausschlusswirkung der Verjährung nach § 634a). Die Abnahme führt allerdings zur Konkretisierung der Schuld auf das begonnene Werk und damit zum Übergang der Preisgefahr, des Weiteren zur Umkehr der Beweislast für Leistungsstörungen zu Lasten des Bestellers. Die vorbehaltlose Abnahme bewirkt zudem eine Genehmigungsfiktion nach § 640 Abs. 2 für dem Besteller bekannte Mängel.

Gleich, ob der Besteller das angebotene Werk abnimmt oder nicht, obliegt ihm, die Beseitigung allfälliger festgestellter Mängel vom Unternehmer zu verlangen (die Nacherfüllung ist nicht nur Pflicht des Unternehmers, sondern auch dessen Recht) und hierfür eine angemessene Nachfrist zu setzen (§§ 634 Nr. 1, 635). Insoweit ist es dann Sache des Unternehmers zu entscheiden, das Werk nachzubessern oder ein neues Werk herzustellen (vgl. § 635 Abs. 1, insoweit anders als § 439 Abs. 1).

301

Nach Ablauf der aus eben diesem Grund zu setzenden Nachfrist kann der Besteller, anstatt zu den Gewährleistungsrechten überzugehen, nach §§ 634 Nr. 2, 637 den Mangel durch Selbstvornahme beseitigen oder beseitigen lassen und den Werkunternehmer auf die damit verbundenen Kosten in Anspruch nehmen. Die Selbstvornahme zielt auf die geschuldete Herstellung des Werks (darin begründet sich der Unterschied zum Kaufrecht) und dient noch nicht dem Ausgleich von mangelbedingtem Marktwert und vereinbartem Preis, wie es Aufgabe der weiteren Rechtsbehelfe ist.

302

Die eigentlichen Rechtsbehelfe der Gewährleistung sind sodann parallel zum Kauf Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz (§ 634 Nr. 3, 4). Ihre Geltendmachung hängt von der Fruchtlosigkeit des (Nach)Erfüllungsanspruchs ab (daher in § 634 Nr. 3, 4 der Verweis auf § 636), die sich aus endgültigem Fehlschlagen oder der Verweigerung der (Nach)Erfüllung, ihrer Unmöglichkeit oder ihrer Unzumutbarkeit für den Besteller wie aus dem Ablauf einer zu ihrer Vornahme gesetzten Frist von angemessener Länge ergeben kann.

Für den in § 634 Nr. 3 geregelten Rücktritt und die Minderung (§ 638 BGB) gelten dieselben Grundsätze wie im Kaufrecht. So verhält es sich auch mit dem Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4).

303

Die Grenzen des (Nach)Erfüllungsanspruchs bei mangelhaft angebotenem Werk (vgl. § 636), die dem Besteller den Übergang zu den Gewährleistungsrechtsbehelfen unmittelbar erlauben, entsprechen denjenigen beim Kauf (dort § 440). In der Praxis können sich je nach der Natur der Leistung Fälle von Unmöglichkeit der Nacherfüllung oder ihrer Unzumutbarkeit vermehrt ergeben, so besonders bei nichtkörperlichen Werken (denkbar etwa bei einer fehlerhaften Operation oder Konzertaufführung, einem fehlerhaften Haarschnitt eines Friseurs).

10. Prüfungsschema zur Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635

304


I. Allgemeine Voraussetzungen der Nacherfüllung 1. Wirksamer Werkvertrag 2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633; ggf. auch wegen fehlender Warnhinweise 3. Bei Gefahrübergang: – grundsätzlich mit Abnahme, § 644 – Vollendung statt Abnahme, § 646 – Abnahmefiktion nach Abnahmefrist, § 640 Abs. 1 S. 3 – Abnahmeverzug des Bestellers, § 644 S. 2 – Gefahrenübergang bei Versendung des Werkes, §§ 644 Abs. 2, 447
II. Kein Gewährleistungsausschluss 1. Vertraglicher Gewährleistungsausschluss, § 639 (aber ggf. §§ 650 S. 1, 476 Abs. 1) 2. Gewährleistungsausschluss durch AGB (aber § 309 Nr. 8b aa–ff) 3. Vorbehaltlose Annahme trotz Kenntnis, § 640 Abs. 2 (anders § 650 S. 2)
III. Spezielle Voraussetzungen der Nacherfüllung 1. Wahlrecht des Werkunternehmers Neuherstellung oder Reparatur 2. Möglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 Abs. 1); Unmöglichkeit nur, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. 3. Kein Leistungsverweigerungsrecht des Werkunternehmers a) § 635 Abs. 1: Unverhältnismäßigkeit der Kosten beider Nacherfüllungsvarianten (wie § 439 Abs. 4); b) § 275 Abs. 2 bei grobem Missverhältnis zwischen Nacherfüllungsaufwand und Leistungsinteresse des Bestellers; c) § 275 Abs. 3
IV. (Sekundäre) Klagebefugnis auf: 1. Neuherstellung oder Mangelbeseitigung; Kosten: § 635 Abs. 2 2. Selbstvornahme, § 637; Vorschuss nach § 637 Abs. 3 3. Rückgewähr des mangelhaften Werkes, §§ 635 Abs. 4, 346 ff. 4. Herausgabe gezogener Nutzen, §§ 635 Abs. 4, 346 Abs. 1 5. Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nur über § 636