Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 13

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II. Sonderformen des Kaufs

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Der Kauf ist das Geschäft des Warenumschlags. Er tritt in verschiedenen Lebensformen auf, von denen hier die Zusendung einer Ansichtssendung, der Vorkauf, der Eigentumsvorbehaltskauf und der Handelskauf (vgl. §§ 373 bis 382 HGB) dargestellt werden sollen. Teilzahlungsgeschäfte und der Verbrauchsgüterkauf werden dagegen nicht gesondert, sondern im jeweiligen Sachzusammenhang ihrer Besonderheiten behandelt.[78]

1. Vorvertragliches Schuldverhältnis

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Der Kaufinteressent kann die Überlassung einer Warenauswahl erbitten, die regelmäßig noch keinerlei Abschluss darstellt, sondern nur ein Angebot ohne Kaufverpflichtung ist. Jede Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts (Preisrisiko) bleibt beim Verkäufer. Der Käufer haftet lediglich im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 276 bzw. 278 für ein Verschulden seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen hinsichtlich einer Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Verwahrung, Erprobung und Rücksendung. Geschuldet wird eine normale Verkehrssorgfalt; eine Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt nach § 690 greift nicht, da kein unentgeltliches Verwahrungsverhältnis vorliegt.

Lediglich sofern es sich um die Lieferung unbestellter Sachen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher handelt, bestehen keinerlei Sorgfaltspflichten seitens des Empfängers und mithin keine Haftung für Beschädigung oder Verlust (vgl. § 241a Abs. 1). Das bedeutet jedoch nicht, dass die unbestellte Leistung zugeeignet werden dürfte (etwa als Kaufangebot unbestellt zugesandter Wein getrunken). Solches wäre u.U. die schlüssige Annahme des Angebots und der Abschluss eines Kaufvertrags (anders nur, wenn etwa eine Probierpackung bestimmungsgemäß zur Verkostung und damit als Schenkung geliefert wird).[79]

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Hieraus wird deutlich, dass bereits vor Begründung des eigentlichen Schuldverhältnisses durch die Anbahnung eines Geschäftskontaktes oder die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet wird, welches zwar keinerlei Haupt- und Nebenleistungspflichten entstehen lässt, wohl aber Nebenpflichten in Form von Treupflichten gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 (sog. Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss oder culpa in contrahendo).

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Der Fall liegt gleich bei jedem dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftslokal hinsichtlich der Haftung des Geschäftsinhabers für die Verkehrssicherheit seiner Kunden mit dem Betreten des Lokals. Kommen diese durch unerwartet rutschige Böden zu Fall oder werden durch herabfallende Gegenstände aus Hochregalen verletzt, bestehen vertragsähnliche Schadensersatzansprüche für Nachlässigkeiten des Personals als Erfüllungsgehilfen des Inhabers, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, ohne dass es auf den Abschluss eines Kaufvertrags ankäme. Gleiches gilt für die Probefahrt vor einem Autokauf, wobei insoweit eine Haftungsbeschränkung des Probefahrers für die Verursachung von Unfallschäden am Probefahrzeug auf grobe Fahrlässigkeit greift (weil der Wagen ihm unbekannt ist, v.a. aber weil die Probefahrt rechtlich eher das Interesse des Verkäufers ist, vgl. § 442 Abs. 1).

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Diese Haftung hat nichts mit der Figur der Warenanpreisung (invitatio ad offerendum) zu tun, welche eine Abgrenzung zum Angebot als Willenserklärung bei Zustandekommen eines Kaufvertrages ist. Sie besagt nur, dass es bei Warenauslagen und -inseraten am Rechtsbindungswillen fehlt und vielmehr der Kaufinteressent aufgefordert ist, seinerseits ein Angebot zu den inserierten Bedingungen abzugeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist hingegen lediglich eine Haftungsfigur für Schadensersatzansprüche aus der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung.

2. Vorkauf

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Das Vorkaufsrecht ist das Recht zum Eintritt in Bestimmungen eines anderweitigen Verkaufsvertrags (vgl. § 463). Der Vorkaufsberechtigte hat ein Eintrittsrecht gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten, sobald dieser mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand des Vorkaufs schließt. Er kann dabei nicht verlangen, dass der Vorkaufsverpflichtete überhaupt verkaufe. Umgekehrt besteht auch keine Eintrittspflicht des Vorkaufsberechtigten in einen Drittverkauf, etwa wenn ihm die Bedingungen ungünstig erscheinen. Der Vorkauf ist also ein latentes Optionsverhältnis, das in §§ 463 ff. näher ausgestaltet ist.

Als Schuldverhältnis besteht der Verkauf nach §§ 463 ff. nur gegenüber dem einen Vorkaufsverpflichteten und damit nur für einen, nämlich den ersten Verkaufsfall (einen zweiten Vorkaufsfall gegen diesen Vorkaufsverpflichteten wird es nicht geben, weil der einzige Verpflichtete das Eigentum durch den ausgeführten ersten Verkaufsfall verliert).

Außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ist für den Vorkaufsverpflichteten wichtig, im Kaufvertrag mit dem Dritten auf die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten hinzuweisen und diesen Eintritt als auflösende Bedingung (vgl. § 158 Abs. 2) oder als vertragliches Rücktrittsrecht des Verkäufers (vgl. § 346 Abs. 1) zu vereinbaren. Anderenfalls liefe der Verkäufer Gefahr, sowohl dem Dritten als auch dem Vorkaufsberechtigten bei dessen Eintritt auf Erfüllung zu haften, was jedenfalls gegenüber dem einen oder dem anderen zu einer Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung führen müsste. § 465 steht nur vordergründig seinem Wortlaut nach gegen diese Bedingung und den Rücktrittsvorbehalt, verbietet beide aber gerade nicht als Folge des Eintritts des Vorkaufsverpflichteten, sondern nur, soweit sie zur Verhinderung des Eintritts dienen sollen.

Näheres zum schuldrechtlichen wie zum dinglichen Vorkauf unter Rn. 1396. Das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094) stellt eine Belastung eines Grundstücks dar, die nicht nur gegen den durch die vertragliche Einräumung vorkaufsbelasteten, derzeitigen Eigentümer wirkt, sondern gegen jeden, auch künftigen Eigentümer. Der dingliche Vorkauf kann daher auch für mehrere oder alle künftigen Vorkaufsfälle eingeräumt werden.

3. Eigentumsvorbehaltskauf

a) Vereinbarung

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Der Eigentumsvorbehalt ist eine dingliche Sicherung des Verkäufers im Hinblick auf eine beim Kauf vereinbarte oder auch freiwillige Vorleistungspflicht. Schuldet bzw. erbringt der Verkäufer die Übergabe bereits vor Kaufpreiszahlung (z.B. beim Abzahlungsgeschäft nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 3, 507 ff.), kann die Übertragung des Eigentums von der vollständigen Zahlung abhängig gemacht werden, vgl. § 449 Abs. 1: die zur Übereignung nach §§ 929 ff. erforderliche dingliche Einigung wird unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erklärt, § 158 Abs. 1, der Erwerber erhält dadurch ein sog. Anwartschaftsrecht, das mit Bedingungseintritt zum Eigentum erstarkt.[80] Der Eigentumsvorbehalt ist an sich gar keine Sonderform des Kaufs (schuldrechtlich), sondern vielmehr ein Aufschub der Erfüllung des Kaufes (dinglich).

Die schuldrechtliche Abrede des Eigentumsvorbehalts ist lediglich eine Auslegungsregel in Bezug auf die dingliche Einigung, auf deren nur bedingtes Angebot es für die Sicherungswirkung allein ankommt; möglich ist deshalb meist auch ein „nachträglicher“, beim Kauf nicht vereinbarter Eigentumsvorbehalt, indem der Veräußerer zwar die Sache übergibt, aber vor Kaufpreiszahlung ausdrücklich noch nicht das Eigentum überträgt (arg. §§ 320, 322 – außer es wurde Ratenzahlung zugestanden, dann wäre der Veräußerer vorleistungspflichtig und das Eigentum könnte nach § 894 ZPO erzwungen werden). Der Eigentumsvorbehalt kann also vom Veräußerer auch einseitig erklärt werden; er überträgt das Eigentum schlicht nur aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung. Vgl. Rn. 58 hinsichtlich AGB-Klauseln zum Eigentumsvorbehalt.

b) Wirkung

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Seine Auswirkung ist damit überwiegend dinglicher Art,[81] insoweit als der Erwerber als noch Nichteigentümer über den Gegenstand einstweilen nur eingeschränkt verfügen darf und kann, umgekehrt der Veräußerer nach § 161 gleichfalls verfügungsbeschränkt ist; allerdings ist gutgläubiger Erwerb eines Dritten sowohl vom Erwerber, meist über §§ 932 oder 933,[82] als auch vom Veräußerer über §§ 161 Abs. 3, 931, 934 Alt. 1 möglich, auch im letzteren Fall aber analog § 936 Abs. 3 erst mit Übergabe der Sache.[83]

Gegenüber Zwischenhändlern wird vom Veräußerer zumeist zusätzlich eine Verfügungsbefugnis nach §§ 185 Abs. 1 eingeräumt – gegen parallele Vorausabtretung des künftigen Kaufpreisanspruchs aus der so zulässigen Weiterveräußerung (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt).[84]

c) Ausübung

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§ 449 Abs. 2 stellt klar, dass der Erwerber mit Übergabe der Kaufsache ein Recht zum Besitz im Sinne der §§ 985, 986 erlangt und (etwa bei Zahlungsverzug) zur Herausgabe erst nach Rücktritt durch den Veräußerer (vgl. § 323 Abs. 1, 2: Nachfristsetzung) verpflichtet ist.

Dieses Rücktrittsrecht ist beim Teilzahlungsgeschäft gegenüber Verbrauchern durch §§ 508 S. 1, 498 S. 1 eingeschränkt (Verzug mit mind. zwei Raten und zweiwöchige Nachfrist).

d) Prüfungsschema zum Eigentumsvorbehalt

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I. Definition, § 449 Abs. 1: Übereignung einer Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung der Einigung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1
II. Vereinbarung 1. Individualvertraglich (§ 449 Abs. 1 als Auslegungsregel) oder 2. Einseitig durch bedingte Übereignung oder 3. Allgemeine Geschäftsbedingung a) Wirksamkeit der AGB; §§ 305 ff.; sonst auch b) „Nachträglicher“ EV bei Lieferung (z.B. als Vorbehalt in der Begleitrechnung)
III. Arten des Eigentumsvorbehalts 1. Einfacher Eigentumsvorbehalt a) Verkäufer ist gem. §§ 433, 449 Abs. 1 nur zur bedingten Übereignung der Kaufsache verpflichtet. b) Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung vermutet, §§ 929, 158 Abs. 1 2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt a) Bedingung erweitert um Erfüllung weiterer Forderungen b) z.B. Kontokorrentvorbehalt; Konzernvorbehalt (aber § 449 Abs. 3) 3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt a) Wie einfacher Eigentumsvorbehalt, aber mit: b) Weiterveräußerungsbefugnis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, § 185 Abs. 1, (widerruflich, § 183), diese wiederum: c) Unter aufschiebender Bedingung wirksamer Vorausabtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung, aber mit: d) Einziehungsbefugnis des EV-Käufers, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel a) Falls EV-Käufer Kaufgegenstand verarbeiten will, Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel „für den EV-Verkäufer“ (vgl. § 950, als sog. verlängerte Werkbank) oder b) Antezipierte Sicherungsübereignung der neu hergestellten Sache, §§ 929, 930.
IV. Dingliche Rechtsfolge Käufer erwirbt Anwartschaftsrecht (vgl. § 986)

4. Handelskauf

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Der Handelskauf ist Kauf nach § 433 BGB. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Geschäftsbetrieb mindestens eines Kaufmanns folgt ein gesteigertes Bedürfnis nach schneller und sicherer Abwicklung. Die Vorschriften der §§ 373–381 HGB ergänzen hierzu das bürgerliche Recht. Das BGB und die Bestimmungen zum Kauf bleiben subsidiär anwendbar. Die handelsrechtlichen Kaufvorschriften gelten für den Kauf von Waren und Wertpapieren (§§ 373 ff. HGB), für den Werklieferungsvertrag (§ 381 Abs. 2 HGB, § 650 BGB) und den Tausch (§ 480 BGB).

Voraussetzung ist die Beteiligung von Kaufleuten an den Rechtsgeschäften, wobei das HGB zwischen einseitigem und beiderseitigem Handelsgeschäft unterscheidet (vgl. § 345 HGB). Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach §§ 1 ff. HGB. Handelsgeschäfte sind sodann „alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören“ (§§ 343 f. HGB).

Wesentliche Besonderheiten des Handelskaufs betreffen z.B. das Fixgeschäft (§ 376 HGB), den Annahmeverzug des Käufers (§ 373 HGB[85]) und das sogleich darzustellende Gewährleistungsrecht (§ 377 HGB). Weiterhin gelten die auf alle Handelsgeschäfte bezogenen Sonderregelungen, vgl. §§ 346–372 HGB. Bereits hingewiesen wurde auf die Bedeutung des sog. kaufmännischen Bestätigungsschreibens für Inhalt und Abschluss beiderseitiger Handelsgeschäfte.

5. Gewährleistungsrecht beim beiderseitigen Handelskauf

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Grundsätzlich stehen dem Käufer auch im Handelsrecht bei Sachmängeln die Mängelrechte aus § 437 BGB zu. Trifft ihn allerdings eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB und verletzt er diese, so gilt die Ware nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt und der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche.[86]

Nach § 377 Abs. 1 HGB gilt: „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen“. Der Verkäufer soll schnellstmögliche Sicherheit dahin erlangen, ob das Geschäft[87] endgültig erledigt ist oder berechtigte Einwände erhoben werden können.[88] Dazu hat der Käufer erkennbare Qualitäts- und Quantitätsdefizite sowie eine eventuelle Falschlieferung (sog. Aliud) schnellstens („unverzüglich“, vgl. Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu rügen, wessen er sich nur durch eine möglichst exakte Fehlerbeschreibung entledigen kann. Gleiches gilt hinsichtlich zunächst nicht erkennbarer Mängel, sobald sie sich späterhin zeigen, also erkennbar werden (§ 377 Abs. 3 HGB).

Die vorausgesetzte Untersuchung ist dabei nicht logisches Hilfsmittel, sondern vielmehr der Maßstab der Sorgfaltspflicht des Käufers, nämlich soweit im „ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich“[89] – hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang (etwa bezüglich der Anzahl von Stichproben in Abhängigkeit von Warenmenge und -wert). Qualitätssicherungsvereinbarungen und Just-in-time-Lieferklauseln enthalten zugleich einen Verzicht auf die Untersuchungslast des Erwerbers.[90]

Die Rüge ist keine Nebenpflicht, sondern dient nur der Rechtswahrung des Käufers in seinem eigenen Interesse (daher sog. Obliegenheit). Ihre rechtliche Qualität ist keine einer Willenserklärung, sondern einer rechtsgeschäftsähnlichen (einseitigen empfangsbedürftigen) Handlung, das Zugangsrisiko trägt der Käufer. Auf die Rüge sind die Vorschriften über Willenserklärungen jedoch, soweit passend, entsprechend anwendbar, etwa hinsichtlich Erklärung, Zugang und damit v.a. ggf. erforderlicher aktiver Vertretung des Käufers bei der Rüge (vgl. auch § 174 BGB) und passiver des Verkäufers als ihr Empfänger, wobei beiderseits die funktionale Zuständigkeit im Unternehmen und nicht eine formale Vertretungsmacht entscheidend sind. Vgl. dazu Fn. 14 zu Rn. 29. Inhaltlich muss die Rüge den Mangel bezeichnen. Sie darf einerseits nicht ganz unsubstantiiert sein, braucht aber andererseits den Mangel auch nicht präzise und fachkundig zu beschreiben (Angabe der Symptomatik genügt).

6. Unternehmenskauf – Asset und Share Deal, Haftung

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Das Unternehmen ist eine Sachgesamtheit von Sachen, Rechten und immateriellen Gütern wie dem Kundenstamm etc., die einem Rechtsträger zugeordnet sind. Der Erwerb eines Unternehmens kann im Wege des Asset Deals erfolgen, bei welchem das Betriebsvermögen dem Unternehmensträger abgekauft wird oder es können die Anteile am Unternehmensträger selbst, sofern er juristische Person oder Personengesellschaft[91] ist, erworben werden (Beteiligungskauf, sog. Share Deal). Von der kaufrechtlichen Gewährleistung her werden beide Varianten weitgehend gleich behandelt – sofern (nahezu) alle Kapitalanteile übertragen werden, während der Übertragungsakt dinglich notwendigerweise unterschiedlich erfolgen muss, nämlich nach den für die Einzelwirtschaftsgüter geltenden Bestimmungen einerseits bzw. als Abtretung der Anteile (z.B. § 15 Abs. 3–5 GmbHG für Geschäftsanteile an einer GmbH und nach Wertpapierrecht bei Aktien, § 929 S. 1 BGB).[92]

a) Unternehmenskauf als Asset Deal

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Der Asset Deal kann unproblematisch als Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ nach § 453 Abs. 1 Alt. 2 gelten. Für das Vorliegen eines Mangels ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob der Mangel eines einzelnen Gegenstandes die Tauglichkeit des gesamten Unternehmens beeinträchtigt, also „dessen wirtschaftliches Gefüge erschüttert“. Das Erfordernis des „Durchschlagens“ stellt sicher, dass der Mangel des Einzelgegenstandes in Bezug auf das Gesamtunternehmen zu würdigen ist.

b) Unternehmenskauf als Share Deal

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Die Einordnung eines Unternehmenskaufs durch Share Deal ist dagegen umstritten. Zu unterscheiden sind Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 Alt. 1 und Kauf eines „sonstigen Gegenstandes“ nach § 453 Abs. 1 Alt. 2. Erworben werden bei Kapitalgesellschaften Geschäftsanteile z.B. an der GmbH als subjektives Recht der Mitgliedschaft. Das spräche auf den ersten Blick für Rechtskauf (so zutreffend z.B. für Kauf eines Splitteranteils; kleinerer Aktienpakete).

Beim Rechtskauf bestünde grundsätzlich nur eine Haftung für die sog. Verität (nicht auch für die Bonität), also nur für das vertragsgemäße Bestehen des Rechts. Damit wäre eine Haftung des Verkäufers auf die tatsächlich erfolgte Ausgabe der Anteile sowie das unbeschränkte Bestehen des daran gebundenen Stimmrechts beschränkt, ohne Rücksicht auf den inneren Wert der Kapitalanteile. Für sonstige Zusicherungen bliebe nur die Haftung aus culpa in contrahendo nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.

Der „Unternehmenskauf“ erschöpft sich jedoch nicht im Erwerb einer Summe von Anteilen, wie auch keine Identität des Unternehmens mit dem Anteils-Recht besteht. Das deuten bereits die für große Aktienpakete bezahlten „Paketzuschläge“ an.

Der Unternehmenskauf in der Form eines Share Deal, jedenfalls wenn nahezu alle Anteile des Unternehmensträgers veräußert werden, bildet vielmehr eine eigene Kategorie eines Kaufgegenstandes und ist daher ein Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ gem. § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB (gleich ob als Asset Deal oder Share Deal). Für die Mängelgewährleistung gelten daher §§ 434 ff. nur entsprechend.

Soweit Minderheitsgesellschafter verbleiben, kann ein solcher Unternehmenskauf dagegen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Der BGH verlangt „nahezu 100 % der Kapitalanteile“ und lehnte die Anwendung auf einen Anteilsverkauf von 60 % ab, bejahte sie hingegen bei Verbleiben einer Minderheitsbeteiligung von nur 0,25 %. Vertretbar sollte sein, bereits bei Übertragung einer satzungsändernden Mehrheit gem. § 53 Abs. 2 GmbHG, also ab 75 % der Stimmanteile, von einem „Unternehmenskauf“ auszugehen.[93]