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26. Prüfungsschema zu Schadensersatz neben der Leistung wegen Mangelfolgeschäden beim Kauf- und Werkvertrag, § 437 Nr. 3 bzw. § 634 Nr. 4 mit § 280 Abs. 1

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I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Wirksamer Kauf- bzw. Werkvertrag 2. Mangel (§ 434 bzw. § 633) bei Gefahrübergang 3. Verschuldensvermutung, § 280 Abs. 1 S. 2 (verschuldeter Mangel) 4. Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss Achtung: Wegen §§ 475 Abs. 3, 478 Abs. 4 S. 2 nur nach AGB-Recht
II. (Sekundäre) Klagebefugnis auf: 1. Schadensersatzneben der Leistung: Ersatz von mangelbedingten Schäden an anderen Rechtsgütern (weder Verzögerungsschaden noch Schadensersatz statt der Leistung) 2. Evtl. parallel Aufwendungsersatz, § 284
III. Keine Verjährung (§ 438 bzw. § 634a; ggf. §§ 309 Nr. 7, Nr. 8b ff., 307, 475 Abs. 3)

27. Allgemeines Leistungsstörungsrecht: Unmöglichkeit, Verzug

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Aus dem Kauf als Schuldverhältnis entstehen, wie gesehen, primäre Leistungspflichten, Haupt- und Nebenleistungspflichten. Diese sind im Wesentlichen auf Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands gerichtet. Gegenstand des Gewährleistungsrechts ist die Schlechtleistung durch Lieferung einer Kaufsache, die keine dem Vertragszweck entsprechende Beschaffenheit aufweist. Auch insoweit hat der Verkäufer als Leistungsschuldner die ihm obliegende Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Den Mängelrechten des Käufers liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, ob der Verkäufer in Ansehung der Schlechtleistung weiterhin korrekt leisten kann bzw. muss (Nacherfüllung), wie der Käufer auf das ggf. gestörte Preis-/Leistungsverhältnis reagieren kann (Rücktritt, Minderung – also eine Wertung zum weiteren Schicksal der Gegenleistung) und schließlich die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen zu können.

Neben der Schlechtleistung (Mängel) können Leistungsstörungen auch darin liegen, dass eine geschuldete Leistung aus den unterschiedlichsten Gründen erst gar nicht erbracht werden kann (Unmöglichkeit der Leistung) oder dass sie verspätet erbracht wird (Verzug). Auch hierbei bedarf es der nämlichen Bestimmung, ob die Leistungspflicht fortbestehe, sodann welches Schicksal die vereinbarte Pflicht zur Gegenleistung nehmen solle und inwieweit Schäden zu ersetzen sein sollen, die aus der Disposition mit der gestörten Leistung entstanden sind. Die Regelungen sind dabei ganz parallel zu den bei der Schlechtleistung.

28. Unmöglichkeit der Leistung

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Von vornherein einleuchtend ist die Regelung in § 275 Abs. 1, dass eine jedenfalls dem Schuldner unmögliche Leistung (der Gesetzeswortlaut „für den Schuldner oder für jedermann“ ist grammatikalisch zweifelhaft und ein Pleonasmus) nicht gefordert werden kann. Der Kaufvertrag als Schuldverhältnis bleibt bestehen, nur die einzelne Leistungspflicht entfällt. Solche Unmöglichkeit kann physikalischer (Kauf eines perpetuum mobile) oder rechtlicher (Verkauf eines Mondgrundstücks) Art sein. Unmöglichkeit liegt wertungsmäßig auch vor, wenn der Verkäufer einen Aufwand tragen müsste, der ohne Verhältnis zum Sachinteresse des Erwerbers stünde (vgl. § 275 Abs. 2, etwa wenn ein verkaufter Ring noch dem Verkäufer im Meer untergeht; die Bergung stünde meist in keinem Verhältnis zum Wert des Ringes). Gleiches gilt für Fälle persönlicher Unmöglichkeit, welche jedoch nur im Arbeits- und Dienstvertrag bedeutsam sind, weil der Kauf als Liefergeschäft gerade keine persönliche Leistungserbringung voraussetzt.

Ist ein Schuldverhältnis auf eine Beschaffungspflicht des Verkäufers gerichtet, so kann dieser sich gerade nicht etwa auf rechtliche Unmöglichkeit mangels seines Eigentums am Kaufgegenstand berufen: Die Unmöglichkeit muss gerade die konkrete geschuldete Leistung betreffen. Diese beschränkt sich bei der Stückschuld von Anfang an auf einen konkreten Gegenstand, dessen Zerstörung oder Verlust zur Unmöglichkeit führt. Bei der Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1) liegt Unmöglichkeit hingegen nur vor, wenn entweder die Gattung untergeht (bestimmte Waren unterliegen plötzlich insges. einer Zwangsbewirtschaftung) oder sich die Leistungspflicht durch Konkretisierung (§ 243 Abs. 2) auf ein bestimmtes Stück beschränkt hat und dieses nicht mehr geliefert werden kann. Neben qualitativen Aspekten (mittlere Art und Güte) setzt Konkretisierung unterschiedliche weitere Leistungshandlungen je nach Art der Schuld voraus, so das Bereitstellen eines individuellen Stücks bei der Holschuld, die Übergabe an die Transportperson bei der Schickschuld oder, im Falle einer Bringschuld, die tatsächliche Anlieferung am Ort des Käufers. Je danach, zu welchem Zeitpunkt die Störung eintritt, kann und muss der Verkäufer noch aus der Gattung leisten.[73]

a) Abgrenzung zur Geschäftsgrundlage[74]

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Keine Unmöglichkeit liegt bei Leistungserschwernissen vor, wenn eine Partei gerade dieses Risiko (z.B. Beschaffungsrisiko, Risiko der Geldwertstabilität etc.) ganz konkret übernommen hatte; sie muss dann den „Verlustauftrag“ durchführen. Ohne solche Gewährsübernahme und betrifft eine schwerwiegende Störung die beiderseitig vorgestellte Kalkulationsgrundlage, gehen die Grundsätze der Geschäftsgrundlage ebenfalls der Unmöglichkeit vor und es findet eine (Preis-)Anpassung, vgl. § 313 Abs. 1, statt oder es besteht ein Rücktrittsrecht, vgl. § 313 Abs. 2 (z.B. geschuldetes Freischleppen eines Schiffes, wenn dieses zuvor aus eigener Kraft freikommt; Fenstermiete für die Dauer eines vor dem Gebäude angekündigten Konzerts, wenn dieses abgesagt wird). Für Unmöglichkeit bleibt in solchen Fällen nur Raum, wenn der über die bloße Leistungshandlung hinausgehende Erfolg (ausnahmsweise) Vertragsinhalt geworden ist. Oftmals wird jedoch trotz Störung im Ablauf weder Wegfall der Geschäftsgrundlage noch Unmöglichkeit vorliegen, nämlich wenn und weil der Zweck bloßes Motiv war (so die ausfallende Hochzeit hinsichtlich des bestellten Kleids oder Essens; die abgesagte Gewerbemesse für das gebuchte Hotelzimmer).

b) Gegenleistungsgefahr

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Unmöglichkeit verändert den Inhalt des Schuldverhältnisses und lässt die betroffene Leistungspflicht entfallen. Dies spiegelt sich aufgrund des Synallagma beim gegenseitigen Vertrag in der Gegenleistungspflicht (§§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1). Auch diese entfällt entweder ganz oder jedenfalls teilweise. Es gilt der Grundsatz: Ohne Leistung keine Gegenleistung.

Eine Ausnahme hiervon macht § 326 Abs. 2 für den Fall, dass gerade der Käufer als Gläubiger der Leistung des Verkäufers für deren Unmöglichkeit verantwortlich ist. Solche Verantwortlichkeit des Käufers kann sich aus seinem direkten schädigenden Einwirken auf den Kaufgegenstand noch beim Verkäufer ergeben, aber auch aus der Verletzung von Neben- bzw. Treupflichten, etwa wenn der Käufer den Verkäufer vor besonderen Risiken bei der Anlieferung zu warnen versäumt. Die Pflicht zur Gegenleistung bleibt außerdem erhalten, wenn die Unmöglichkeit während des Gläubigerverzugs (§§ 293 ff.) eintritt (z.B. der Käufer beim verabredeten Liefertermin nicht angetroffen wird und der Verkäufer bei der Rückfahrt einen Unfall erleidet, wobei der Kaufgegenstand zerstört wird) und der Verkäufer als Schuldner den zur Unmöglichkeit führenden Umstand nicht zu vertreten hat. Ob insoweit der Verkäufer als Schuldner etwa die Zerstörung durch den Unfall zu vertreten hat, richtet sich gem. § 300 Abs. 1: grob fahrlässige Verursachung.

Soweit die Gegenleistung nach § 326 entfällt, hat der Käufer dennoch die Möglichkeit, diese zu erbringen und dafür nach §§ 326 Abs. 3, 285 allfällige Ersatzansprüche oder sonstige Ersatzleistungen, die der Verkäufer aus der Unmöglichkeit zieht (etwa Ansprüche gegen den Dieb oder Versicherungsleistungen) zu beanspruchen; ggf. wird dies ergänzt um die Möglichkeit zur Minderung (vgl. § 326 Abs. 3). Hatte der Käufer die Gegenleistung bereits erbracht und ist die Pflicht zur Gegenleistung wegen der Unmöglichkeit entfallen, so kann diese auch gem. §§ 326 Abs. 4, 346 ff. zurückgefordert werden.

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§ 275 betrifft die Leistungsgefahr, nämlich eine Leistung – ggf. nochmals – erbringen zu müssen; § 326 knüpft daran an, regelt aber die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) und zwar in sächlicher Hinsicht, also die Gegenleistung mit oder ohne Leistungserbringung fordern zu können.

Ähnlich, aber in zeitlicher Hinsicht, grenzen in diesem Zusammenhang auch §§ 446, 447 die Preisgefahr ab: Bloß liegt im Fall des § 447 gar keine Unmöglichkeit vor, sondern die Leistung ist bereits erbracht und lediglich tritt der Erfolg nicht ein (deshalb verweist § 326 Abs. 2 nicht auf § 447: § 447 ist keine Ausnahme zu § 326 Abs. 1, sondern lässt parallel zur Unmöglichkeit oder zum Rücktritt die Gegenleistung entfallen).[75]

c) Ergänzend: Rücktritt bei Unmöglichkeit

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Für das Verständnis hilfreich ist § 326 Abs. 5. Da ein Schuldverhältnis wie der Kauf zumeist nicht nur aus einer Leistungspflicht besteht, sondern Nebenleistungspflichten hinzutreten und es ohne Weiteres möglich ist, dass nur eine der mehreren Leistungen unmöglich wird, würde der Verkäufer nur von dieser gem. § 275 Abs. 1 bis 3 befreit, müsste die anderen also weiterhin erbringen. Dies hätte aber v.a. zur Folge, dass auch die Gegenleistung noch teilweise geschuldet würde (vgl. § 326 Abs. 1 S. 1 HS. 2). Hier hat nun der Käufer ein Rücktrittsrecht in entsprechender Anwendung des § 323, sofern diese Restleistungen – wie wohl zumeist – für ihn ohne Interesse sind (vgl. § 323 Abs. 5). Erst der Rücktritt wandelt dann das ganze Schuldverhältnis; die Unmöglichkeit betrifft nur einen einzelnen Leistungsaspekt, der Verkäufer als Schuldner der Sachleistung soll aber die gesamte Preisgefahr tragen.

29. Verzug des Schuldners

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Die dritte Möglichkeit der Leistungsstörung ist die Säumnis des Schuldners mit seiner Leistung. Dies mag die verspätete Lieferung durch den Verkäufer betreffen,[76] genauso wie die verspätete Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Ausgeschlossen ist Verzug lediglich bei Fällen der Unmöglichkeit, welche die jeweilige Leistungspflicht entfallen lassen. Charakteristikum des Verzugs ist, dass dem Gläubiger die Leistungsklage unverändert zu Gebote steht, insb. Fälligkeit der Leistung (§ 271) eingetreten ist. Hierbei stellen sich für den Gläubiger Fragen nach dem Ersatz eventueller Schäden aus der Überfälligkeit (bei einer Geldschuld jedenfalls aus der Verzinsung) und der Notwendigkeit, auf die Erbringung weiter zuwarten zu müssen, um dann auf die Gegenleistung verpflichtet zu sein – oder sich vom Vertrag lösen und anderweitig eindecken zu können.

30. Voraussetzungen des Verzugs

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Leistungsverzug des Schuldners ist nicht schon jede Verspätung. Vielmehr muss der Gläubiger mit seiner Erfüllungsklage durchdringen können, insb. also seine Folgerung vollgültig entstanden, fällig und frei von Einreden sein. Denn solange der Leistungsschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht hat und davon berechtigt Gebrauch macht, ist er nicht säumig (z.B. Zurückbehaltungsrechte gem. §§ 320, 273). § 286 Abs. 1 verlangt zudem, dass der Gläubiger die Leistungsklage auch erhebt oder dem Schuldner jedenfalls die Möglichkeit dazu androht (sog. Mahnung), zumindest in dem er auf die Fälligkeit der Leistung gesondert hinweist.

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Der Schuldner gerät also nicht ohne Weiteres in Verzug und der Gläubiger kann aus der bloßen Fälligkeit der Leistung eben gerade nur diese und nichts darüber hinaus verlangen; weitergehende Rechtsbehelfe setzen Überfälligkeit voraus (arg. e § 286 Abs. 2).

Verzug (wie Unmöglichkeit) betrifft nur die einzelne Leistungspflicht. Bei gegenseitigen Verträgen mit Vorleistungspflicht einer Partei kann die andere mit ihrer Leistung einstweilen nicht in Verzug geraten, sondern hat die Einrede des § 320 Abs. 1 S. 1. Regelfall ist dagegen heute die (freiwillige, durch bargeldlosen Zahlungsverkehr technisch bedingte) Vorleistung einer Partei und der erst durch Mahnung (oder nach § 286 Abs. 2) begründete Schuldnerverzug der anderen.

Für die praktische Relevanz einer Vorleistungspflicht sei an das kleine Beispiel in der juristischen Arbeitstechnik in der Einleitung erinnert, Rn. 71, 73. Was materiell-rechtlich eher farblos als Einrede der Zug-um-Zug-Leistung (§§ 320, 322) dasteht, die durch Feststellung von Annahmeverzug (§ 298) überwindbar ist, muss prozessual von vornherein als negatives Tatbestandsmerkmal mitbedacht und klageweise mit geltend gemacht werden, anderenfalls ist der Anspruch nicht durchsetzbar, also der vor Gericht erstrittene Titel so nicht vollstreckbar und damit erstmal wertlos.

a) Besondere Tatbestände

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Wie die Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger jenen darauf hinweisen soll, dass seine Leistung nunmehr ernsthaft erwartet wird und widrigenfalls weitergehende Rechtsbehelfe drohen, so können besondere Abreden im Kaufvertrag oder andere Umstände diese Funktion gleichfalls erfüllen. Dies sind insb. die in § 286 Abs. 2 benannten Fälle der Entbehrlichkeit einer Mahnung, v.a. die nach kalendermäßigem Datum bestimmte Leistungszeit. Dazu gehört auch der Fall, dass der Schuldner bereits von sich aus seine Leistung auf einen späteren Termin nach Fälligkeit ankündigt (sog. Selbstmahnung).

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 überdies nach Ablauf von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies allerdings nur, wenn in der Rechnung hierauf hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 S. 2). Kann der Zugang der Rechnung überdies nicht bewiesen werden und bestreitet der (juristisch versierte) Schuldner ihren Erhalt, so tritt der Empfang der Gegenleistung für den Beginn der Dreißigtagefrist an ihre Stelle; dies gilt allerdings wiederum nicht gegenüber Verbrauchern (vgl. § 286 Abs. 3 S. 2). Da der Zugang einer Rechnung normalerweise praktisch kaum je beweisbar sein wird, hat diese Form der Verzugsbegründung gegenüber Verbrauchern wenig Bedeutung.

b) Verschulden

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§ 286 Abs. 4 macht den Verzugseintritt überdies von einem Vertretenmüssen des Schuldners (vgl. §§ 276, 278) abhängig, wobei es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal und einen möglichen Entlastungsbeweis handelt. Solche Fälle sind denkbar selten und mögen in der unverschuldeten Unkenntnis der Gläubigeradresse liegen, also etwa bei fehlerhaften Angaben durch den Gläubiger zu seiner Kontoverbindung oder bei unvorhersehbarer Materialverknappung auf den zumutbar erreichbaren Märkten oder bei nicht kalkulierbaren und vom Schuldner nicht verursachten Transportproblemen (unverschuldeter Unfall, gänzlich unerwartete Verkehrsbehinderungen oder behördliche Maßnahmen). Lediglich individuelle finanzielle Liquiditätsschwierigkeiten, gleich aus welchen Gründen, gehören jedenfalls nicht dazu (als Gattungsschuld gilt nach h.M. ganz liberalistisch: Geld hat man zu haben).

31. Verzugsfolgen

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Sind die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gegeben, so kann der Gläubiger den Verzögerungsschaden als Schadensersatz neben der Leistung (vgl. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286) ersetzt verlangen. Daneben, aber erst nach einer (etwa bereits im Mahnschreiben) gesetzten angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung, kann der Gläubiger auch vom Vertrag zurücktreten (vgl. § 323). Den sodann in Folge des Rücktritts und des daraus folgenden endgültigen Ausbleibens der Leistung entstehenden Schaden kann der Gläubiger als Schadensersatz statt der Leistung (vgl. §§ 325, 281, 280 Abs. 1) ergänzend liquidieren.

Die Unterscheidung von Schadensersatz neben bzw. statt der Leistung ist identisch zu der beim Gewährleistungsrecht des Käufers dargestellten. Kosten, die auch bei überfälliger Leistungserbringung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht entfallen wären (z.B. für vorübergehende Ersatzbeschaffungen, Zinsverlust) sind Schadensersatz neben der Leistung; Kosten eines endgültigen Deckungsgeschäfts Schadensersatz statt der Leistung. Der einmal entstandene Anspruch auf Verzögerungsschaden neben der Leistung wird durch den nachfolgenden Rücktritt und das Verlangen auf Schadensersatz statt der Leistung nicht ausgeschlossen oder konsumiert, sondern bleibt daneben bestehen.

Dies gilt auch für den Verzugsschaden als spezielle Form des Schadensersatzes neben der Leistung im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsrecht. Zwar kann der Käufer wegen des Sachmangels nur entweder Schadensersatz statt Leistung (vgl. §§ 437 Nr. 3, 440, 281 bzw. 283 oder 311a) oder solchen neben der Leistung (vgl. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, ggf. kombiniert mit dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284) verlangen. Dies schließt jedoch nicht aus, außerhalb von § 437 Nr. 3, nämlich den Verzögerungsschaden für die Zeit während des Fortbestehens der Leistungspflicht, also während des Laufs der Nacherfüllungspflicht, zu beanspruchen. Der Verzögerungsschaden beruht nicht auf der Schlechterfüllung, sondern auf dem Verzug mit der Erfüllung, welche spätestens mit Ablieferung der mangelhaften Sache fällig geworden und durch das ausdrückliche Nacherfüllungsverlangen (vgl. §§ 437 Nr. 1, 439) in diesem Sinne angemahnt worden war. Solches gilt z.B. für den Betriebsausfallschaden ab diesem Zeitpunkt (vgl. zum Betriebsausfallschaden bereits oben Rn. 100 a.E.).

Kein Verzugsschaden sind damit die Kosten der Erstmahnung des Schuldners. Sie begründet erst den Verzug und entsteht nicht in seiner Folge. Erst Inkasso- und Anwaltskosten nach Zugang der Mahnung und damit Verzugsbegründung können als Schadenspositionen abgerechnet werden. Mindestschaden im Verzug mit Geldschulden sind gesetzliche Verzugszinsen gem. § 288 mit unterschiedlicher Höhe gegenüber Verbrauchern (Abs. 1) und Unternehmern (Abs. 2). Beim beiderseitigen Handelskauf können bereits Fälligkeitszinsen nach §§ 353, 352 Abs. 2 HGB beansprucht werden.

32. Besondere Rechtsfolgen, Fixgeschäfte

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Für das Rücktrittsrecht des Gläubigers der fälligen und nicht notwendig überfälligen Leistung ist eine Fristsetzung ausnahmsweise beim sog. relativen Fixgeschäft entbehrlich (vgl. § 323 Abs. 2 Nr. 2; „relativ“, weil eine verspätete Erfüllung nicht absolut ausgeschlossen wird). Ein solches liegt vor, wenn die Parteien nicht nur den Leistungszeitpunkt vertraglich vereinbart haben, sondern es muss hinzukommen, dass der Liefertermin „nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist“, der Vertrag also erkennbar mit der Einhaltung dieser Lieferzeit „steht und fällt“.

Beispiel:

Bestellt ein Einzelhändler 1000 Stück Schokoladennikoläuse und wird Lieferung bis spätestens am 31.10. vereinbart, so ist ersichtlich, dass diese für das Vorweihnachtsgeschäft benötigt werden und eine spätere Lieferung nicht mehr von Interesse ist. Der Rücktritt ist ohne Fristsetzung möglich.

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Beim relativen Fixgeschäft des BGB hat der Käufer damit die Möglichkeit des Rücktritts ohne Fristsetzung; Schadensersatz richtet sich indes weiterhin nach §§ 281, 280 Abs. 1 und 3: Nachfristsetzung bleibt dafür erforderlich; also: sofortiger Rücktritt aber kein sofortiger Schadensersatz.

Das (ebenfalls relative) handelsrechtliche Fixgeschäft des § 376 HGB geht in den Rechtsfolgen weiter. Der Handelskäufer hat mit Ablauf der als fix vereinbarten Lieferzeit (nur und sogar) das Recht zum sofortigen Rücktritt und zusätzlich, „falls der Schuldner im Verzug ist“ (d.h. im Unterschied zu § 281 Abs. 1 S. 1 auch insoweit ohne Nachfrist; denn Verzug liegt nach § 286 Abs. 2 beim Fixgeschäft nahezu stets vor), sofortigem Schadensersatz statt der Leistung. Wollte sich ein Handelskäufer allerdings statt dessen die Erfüllungsklage erhalten, müsste er diese unverzüglich und ausdrücklich beanspruchen (§ 376 Abs. 1 S. 2 HGB). Im Handelsverkehr sind zur Verdeutlichung sog. „Fixklauseln“ üblich (z.B. „Lieferung fix am 31.10.“, ebenso „genau“, „präzise“ oder „spätestens“). § 376 HGB ist immer schon dann anwendbar, wenn auch nur ein Kaufmann beteiligt ist (§ 345 HGB). Dass bspw. ein Einzelhändler nur kleingewerblicher und nicht im Handelsregister eingetragener „Minderkaufmann“, vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 HGB, sein dürfte, hindert die Anwendbarkeit von § 376 HGB nicht, wenn der Verkäufer Kaufmann ist (etwa als GmbH Formkaufmann gem. § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 2 GmbHG oder als oHG/KG gem. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB).

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Der Käufer kann sich bei beiden Formen des relativen Fixgeschäfts jedoch erst um einen Deckungskauf kümmern, wenn er zuerst den Zugang seiner Rücktrittserklärung sichergestellt hat, um nicht eine inzwischen vom Verkäufer doch noch angebotene Leistung annehmen und bezahlen zu müssen (kein Widerspruch zu § 376 Abs. 1 S. 2 HGB: Er kann die Leistung ggf. nicht verlangen, muss sie aber annehmen).[77]

Anders ist das nur bei dem seltenen absoluten Fixgeschäft, wobei die Leistung nach dem Fälligkeitstermin erkennbar keinerlei Sinn mehr hat und einen anderen Charakter annähme (Beispiel: Kauf eines Messestandes auf den Veranstaltungstermin). Der Anwendungsbereich des absoluten Fixgeschäfts liegt im Wesentlichen bei der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern, die mit Verstreichen der regulären Arbeitszeit nicht mehr nachholbar ist; hierfür privilegieren §§ 615 f. den Arbeitnehmer gegenüber den ansonsten geltenden Vorschriften v.a. des § 326 Abs. 1 und 2. Ähnliches gilt für die Gebrauchsüberlassung bei der Miete, vgl. die dortigen Sonderregelungen in §§ 536 Abs. 3, 537 Abs. 2 und 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › B. Austauschschuldverhältnisse › II. Sonderformen des Kaufs