Czytaj książkę: «Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung»
Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung
Laufbahnprüfung erfolgreich bestehen
Patrick Schulz
Polizeikommissar
Cederic Tiemeshen
Polizeikommissar
Dozenten für Einsatzrecht am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg
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Print ISBN 978-3-415-07088-2
E-ISBN 978-3-415-07090-5
© 2021 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
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Vorwort
Die Zielsetzung dieses Buches besteht darin, den Polizeimeisteranwärter*innen im Rahmen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) und im Laufbahnlehrgang (3. Dienstjahr) einen Überblick über die waffenrechtliche Fallbearbeitung zu verschaffen. Es dient der Einordnung bestimmter waffenrechtlicher Sachverhalte und gibt damit eine Orientierungshilfe für die Bearbeitung von Klausuren. Damit ist dieses Buch bestens für die Vorbereitung auf die mündliche und schriftliche Laufbahnprüfung für das Rechtsgebiet Waffenrecht und folglich als ergänzende Unterlage für den Laufbahnlehrgang (3. Dienstjahr) geeignet. Im Rahmen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) werden bereits erste Einblicke in die waffenrechtliche Fallbearbeitung vermittelt. Daher können zumindest Teile dieses Buches ebenfalls als Ergänzung verwendet werden, die Gesamtheit dieses Buches würde jedoch über die Anforderungen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) hinausgehen.
Im Folgenden wird die waffenrechtliche Fallbearbeitung sowie die Systematik des deutschen Waffenrechts abgebildet. Sie finden in diesem Buch insgesamt 26 Fälle. Diese sind dabei stets gleich aufgebaut. Zum Einstieg finden Sie eine Einordnung der jeweiligen Gegenstände in die Systematik des Waffenrechts. Darin inbegriffen sind einführende Erläuterungen und gegenstandsspezifische Besonderheiten, welche bei der späteren Fallbearbeitung zu beachten sind. Im Anschluss finden Sie zu dem entsprechenden Gegenstand einen oder mehrere Sachverhalte. Bei mehreren Sachverhalten wird pro Fall eine weitere Besonderheit aufgegriffen, die für die gesamte Beurteilung entscheidend sein kann. Nach dem jeweiligen Sachverhalt werden zunächst notwendige Vorüberlegungen dargestellt, die eine reibungslose Fallbearbeitung ermöglichen sollen. An diese Vorüberlegungen schließt sich eine Lösungsskizze mit kurzer Erläuterung im Zusammenhang mit dem Gesetzestext an, welche das Grundgerüst für die spätere Lösung darstellt. Anschließend wird eine ausführliche und im Gutachtenstil formulierte Lösung dargeboten. Zwischen diesen Abschnitten haben Sie ausreichend Platz für eigene Notizen und Anmerkungen. Die Reihenfolge der einzelnen Themenkomplexe und der damit einhergehenden Gegenstände orientiert sich an der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei und nicht an dem Gesetzestext des Waffengesetzes.
Die Auswahl der Sachverhalte erfolgte subjektiv durch die Verfasser. Die Vielzahl an angebotenen Lösungen versucht einen Großteil der waffenrechtlichen Gegenstände mit den jeweiligen speziellen Konstellationen in verschiedenen Einzelfällen abzubilden, um so ein möglichst breites Spektrum an waffenrechtlich relevanten Sachverhalten bedienen zu können und damit der Zielsetzung dieses Buches gerecht zu werden.
Wir möchten uns an dieser Stelle bei Frau Dipl. jur. Ass. jur. Kristin Heyder (ebenfalls Fachlehrerin im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg) für die kritische Durchsicht und hilfreichen Anmerkungen herzlichst bedanken.
Bamberg, Juni 2021 | Patrick Schulz |
Cederic Tiemeshen |
Inhalt
1. Einführung in die Prüfungssystematik
W Waffe im Sinne des Waffengesetzes
U Umgangsarten
V Verbotene Waffen
E Erlaubnispflicht
A Ausnahmen von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweispflicht
KS Konkrete Situation
Abschluss
2. Tragbare Gegenstände
2.1 Waffen im technischen Sinn
2.1.1 Hieb- und Stoßwaffen
2.1.2 Reizstoffsprühgerät
2.2 Waffen im nicht technischen Sinn
2.2.1 Verbotene nicht technische Waffen
2.2.2 Einhandmesser – hier: erlaubtes Springmesser
3. Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände
3.1 Schusswaffen
3.1.1 Jagdgewehr
3.1.2 „F im Fünfeck“-Waffe
3.2 Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
3.2.1 „PTB im Kreis“-Waffe (SRS-Waffe) erlaubt
3.2.2 „PTB im Kreis“-Waffe (SRS-Waffe) nicht erlaubt
3.2.3 Armbrust im Bahnhof
3.2.4 Wesentliches Teil
4. Munition
4.1 Der Jäger am Flughafen
4.2 Der Jäger im 30-km-Grenzgebiet
5. Vom Waffengesetz ausgenommene oder nicht erfasste Gegenstände
5.1 Nicht erfasste Gegenstände
5.1.1 Jagdbogen
5.1.2 Einhandmesser (keine Waffe i. S. d. § 1 Abs. 2 WaffG)
5.1.3 Schweizer Taschenmesser
5.1.4 Gebrauchsmesser Klingenlänge mehr als 12 cm
5.1.5 Gebrauchsmesser Klingenlänge mehr als 12 cm (Ausnahme)
5.1.6 Gebrauchsmesser Klingenlänge weniger als 12 cm
5.2 Ausgenommene Gegenstände
5.2.1 Blasrohr
5.2.2 „Erbsenpistole“
1. Einführung in die Prüfungssystematik
Die Bearbeitung waffenrechtlicher Sachverhalte stellt die Auszubildenden erfahrungsgemäß vor große Herausforderungen. Der Grund dafür liegt nicht etwa in dem Erkennen der Gegenstände, die es einzuordnen gilt, sondern vielmehr in der Zuordnung zu den Begriffen des Waffengesetzes (WaffG). Weiterhin hat die Fallbearbeitung neben der Arbeit mit dem WaffG auch ein Auseinandersetzen mit den dazugehörigen Anlagen zur Folge. Diese Vielzahl an Vorschriften gilt es im Waffenrecht systematisch und richtig anzuwenden. Die damit einhergehende Verunsicherung führt im Anschluss oft zu unsauberen und falschen Betrachtungen.
Um genau dieser Verunsicherung vorzubeugen, wird im Folgenden der Hintergrund und der Inhalt der waffenrechtlichen Vorschriften kurz skizziert.
Das deutsche WaffG verallgemeinert wesentliche Begriffe, um möglichst auf viele Sachverhalte anwendbar zu bleiben. Die Anlagen zum Waffengesetz stellen lediglich Konkretisierungen dar. Oft kommt es zu Unklarheiten, welche Anlage wann herangezogen wird. Die Mehrheit der genannten unbestimmten Begriffe findet sich in den §§ 1 und 2 WaffG. Die Anlage 1 zum WaffG konkretisiert den § 1 WaffG und die Anlage 2 demzufolge den § 2 WaffG. Wird in § 1 WaffG ein Begriff nicht näher erläutert oder bedarf der weiteren Klärung, so finden sich die Antwort und weitere Erläuterungen in der Anlage 1 zum Waffengesetz.
Nachdem die Anlagen also nunmehr den einschlägigen Vorschriften des WaffG zugeordnet werden können, ist es essenziell, sich mit der Prüfungssystematik zu befassen. Das Prüfungsschema für waffenrechtliche Sachverhalte ermöglicht dem/der Anwender*in jeden Sachverhalt und damit jeden aufgefundenen Gegenstand zu prüfen. Hierfür ist die Einhaltung der Prüfungspunkte jedoch elementar, um eventuell auftretende Problemstellungen im Klausursachverhalt oder der Praxis nicht zu übersehen. Weiterhin vereinfacht das Schema ebenfalls die Fallbearbeitung, da ein schrittweises Vorgehen ermöglicht wird und keine ganzheitliche Betrachtung im Vorfeld erfolgen muss.
Die Merkformel für das waffenrechtliche Prüfungsschema lautet: W-U-V-E-A-KS
Die Buchstaben stehen hierbei für die Anfangsbuchstaben der einzelnen Prüfungspunkte:
W | Handelt es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe i. S. d.1 WaffG? |
U | Welchen Umgang übt die Person im Sachverhalt mit dem Gegenstand aus? |
V | Ist der Umgang mit der Waffe verboten? |
E | Bedarf der ausgeübte Umgang einer Erlaubnis? |
A | Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, wurden das Alters- und das Ausweiserfordernis beachtet? |
KS | Wie ist die konkrete Situation im Einzelfall einzuschätzen? |
Im Vorfeld sollte ebenfalls eine gedankliche Vorprüfung durchgeführt werden, um den Sachverhalt und die darin enthaltenen Problemstellungen vollständig erfassen und sich so einen Überblick verschaffen zu können. Für diese gedankliche Vorprüfung sollten Sie die folgenden vier Fragen beantworten:
– Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt?
– Wo befindet sich die Person und welche Umgangsform kommt folglich infrage?
– Wo wurde der Gegenstand aufgefunden?
– Welche Dokumente kann die Person vorlegen?
Raum für eigene Notizen:
W Waffe im Sinne des Waffengesetzes
Im Ersten der insgesamt sechs Prüfungspunkte gilt es den vorliegenden Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen. Hierfür gibt es gem. § 1 Abs. 2 WaffG insgesamt vier Möglichkeiten. Das deutsche Waffenrecht unterscheidet u. a. in Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG). Weiterhin nennt das Gesetz tragbare Gegenstände, deren Zweckbestimmung in der Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen liegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sogenannte Waffen im technischen Sinn. Die letzte Gruppe bilden tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind, sogenannte Waffen im nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG). Bei den letzteren ist der Herstellungszweck des jeweiligen Gegenstandes ausschlaggebend.
Hinweis:
Eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Gegenständen finden Sie in den jeweiligen Kapiteln:
Schusswaffen | Kapitel 3.1 |
Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände | Kapitel 3.2 |
Waffen im technischen Sinn | Kapitel 2.1 |
Waffen im nicht technischen Sinn | Kapitel 2.2 |
Kurzübersicht Waffen i. S. d. WaffG2, 3, 4
Raum für eigene Notizen:
U Umgangsarten
Für die Anwendbarkeit des Waffengesetzes ist es gem. § 1 Abs. 1 WaffG notwendig, dass eine Waffe i. S. d. WaffG vorliegt und mit dieser Waffe Umgang geübt wird. Das Waffenrecht kennt gem. § 1 Abs. 3 WaffG folgende Umgangsformen:
• Erwerb
• Besitz
• Überlassen
• Führen
• Verbringen
• Mitnahme
• Schießen
• Herstellen
• Bearbeiten
• Instandsetzen
• Handel treiben
Alle diese Umgangsarten sind im Waffengesetz definiert, weshalb die Definitionen für eine Klausur oder mündliche Prüfung nicht zwingend auswendig gelernt werden müssen. Die Definitionen der Umgangsformen finden sich in § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 bis 14 WaffG. Für die Fallbearbeitung im mittleren Polizeivollzugsdienst sind die Umgangsformen Erwerb, Besitz und Führen von entscheidender Bedeutung und bilden den Kern der in Klausuren auftretenden Formen des Umgangs. Im Folgenden wird daher nur auf diese drei Umgangsformen näher eingegangen. Die Betrachtung der jeweiligen Umgangsform ist zwar sachverhaltsabhängig, jedoch sind die Grundzüge dieser Begriffe stets identisch, weshalb sie an dieser Stelle näher erläutert werden.
Der Erwerb ist gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 WaffG das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe. Tatsächliche Gewalt beschreibt die rein faktische Möglichkeit jederzeit nach eigenem Willen über die Waffe verfügen zu können. Sobald eine Waffe erworben wurde, wird automatisch auch die Umgangsform des Besitzes ausgeübt. Der Besitz ist nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 2 WaffG). Demnach besitzt eine Waffe, wer sie vorher erworben hat. Nach der Definition der tatsächlichen Gewalt kommt es daher nur darauf an, ob man die rein faktische Möglichkeit hat, nach eigenem Willen über den Gegenstand verfügen zu können.
Der Besitz beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbes und endet erst mit dem Überlassen. Das folgende Beispiel soll die Dauerhaftigkeit des Besitzes verdeutlichen.
Beispiel:
Der Sportschütze S hat einen Revolver in seinem Waffenschrank im Keller gelagert. Auch wenn sich der S auf seiner 50 Kilometer entfernten Arbeitsstätte oder gar im Urlaub befindet, hat er noch immer die tatsächliche Gewalt inne. Daher kann hier, ungeachtet der Entfernung, die Umgangsart des Besitzes bejaht werden.
Merksatz:
Jeder der eine Waffe besitzt, hat sie auch erworben.
Auf jeden Erwerb folgt ebenfalls der Besitz.
Eine weitere relevante Umgangsform mit Waffen stellt das Führen dar. Gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Auch in dieser Umgangsform spielt der Begriff der tatsächlichen Gewalt eine wesentliche Rolle. Für das Vorliegen des Führens ist es nach der Definition also nicht erforderlich, wo sich die Waffe am Körper befindet. Entscheidend ist hierbei die Örtlichkeit, an der über die Waffe verfügt wird. Befindet man sich außerhalb der im Gesetz genannten Örtlichkeiten (eigene Wohnung, Geschäftsräume, eigenes befriedetes Besitztum oder Schießstätte) und hat die Waffe bei sich, so wird diese auch geführt. Ausschlaggebend ist folgerichtig nicht nur die Örtlichkeit, sondern auch, ob es sich bei der Wohnung, den Geschäftsräumen und dem befriedeten Besitztum um die eigene Örtlichkeit handelt. Die wesentlichen Örtlichkeiten, die über ein potenzielles Führen entscheiden, werden in der folgenden Übersicht kurz dargestellt.
Raum für eigene Notizen:
V Verbotene Waffen
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei den verbotenen Waffen um Gegenstände, mit denen jeglicher Umgang verboten ist (vgl. § 2 Abs. 3 WaffG). Demzufolge darf keine der o. g. Umgangsformen mit einer verbotenen Waffe ausgeübt werden.
Die Waffen mit Verbotseigenschaft sind abschließend in der Anlage 2 Abschnitt 1 genannt. Hierbei sind nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sondern auch die sogenannten nicht technischen Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) erfasst. Diese beiden Gruppen dürften in der Praxis und in der Fallbearbeitung die häufigsten verbotenen Gegenstände sein. Im Folgenden sind die gängigsten verbotenen Waffen aufgelistet, die in der Praxis und in einer Klausur auftreten könnten5:
Auswahl verbotener Waffen: | |
---|---|
Schlagring | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Wurfstern | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.3 WaffG |
Stahlrute | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Totschläger | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Präzisionsschleuder | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.7 WaffG |
Faustmesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2 WaffG |
Spring messer | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG |
Fallmesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG |
Butterflymesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3 WaffG |
Nun-Chaku | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.8 WaffG |
Raum für eigene Notizen:
E Erlaubnispflicht
Der Umgang mit einigen Waffen bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnisse sind meist gesonderte Dokumente, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Umgangsform besessen werden müssen. Grundsätzlich bedarf der Umgang mit Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG) der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 WaffG.
Im Umkehrschluss bedeutet dieser Grundsatz der Erlaubnispflicht, dass für Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG) und nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) keine Erlaubnis für den Umgang vorliegen muss.
In der nachfolgenden Tabelle werden die wesentlichen Erlaubnisse zu den jeweiligen Umgangsformen überblicksartig dargestellt6.
Umgangsform | Waffe | Benötigte Erlaubnis | Rechtsgrundlage |
---|---|---|---|
Erwerb/Besitz | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Waffenbesitzkarte (WBK) | § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG |
Munition | Eintragung in WBK oder Munitions-Erwerbsschein | § 10 Abs. 3 WaffG | |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
Führen | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Waffenschein | § 10 Abs. 4 S. 1 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
Verbringen | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Verbringungserlaubnis | §§ 29, 30 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
Mitnahme | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Mitnahmeerlaubnis oder Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) | § 32 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
Schießen | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Schießerlaubnis | § 10 Abs. 5 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – |
Raum für eigene Notizen:
A Ausnahmen von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweispflicht
Das Waffengesetz macht von dem o. g. Grundsatz der Erlaubnispflicht wiederum Ausnahmen. Im Allgemeinen lassen sich die Ausnahmen in zwei große Bereiche unterteilen. Man unterscheidet zwischen den sogenannten gegenstandsbezogenen und den situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen.
Die gegenstandsbezogenen Ausnahmen beziehen sich, wie der Name schon sagt, auf den jeweiligen Gegenstand. Alle gegenstandsbezogenen Ausnahmen sind abschließend in § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 WaffG benannt. Dort sind die jeweiligen Gegenstände nach der erlaubnisfreien Umgangsform sortiert. Wird ein Gegenstand in dem o. g. Abschnitt benannt, so ist die jeweilige Umgangsart, unter der der Gegenstand benannt ist, vom Gesetzgeber erlaubnisfrei gestellt. Diese Befreiung von der Erlaubnispflicht gilt zunächst für jede Person, unabhängig von der Situation.7 Neben diesen Bestimmungen finden sich weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht in § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 3 WaffG. Ist eine Waffe dort aufgelistet, so ist sie explizit vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen und eine eventuell bestehende Erlaubnispflicht entfällt damit. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen eine spätere Anwendung des WaffG für spezielle Situationen möglich wird (siehe hierzu Prüfungspunkt KS).
Neben den eben dargestellten gegenstandsbezogenen Ausnahmen gibt es noch die sogenannten situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen. Hierbei kommt es vor allem auf die Situation an, in der sich die Person befindet. Neben der Situation kann auch die Person selbst bzw. die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit über die Anwendbarkeit dieser Ausnahme entscheiden. Sollte eine solche Ausnahme Anwendung finden, wird ein eigentlich erlaubnispflichtiger Gegenstand aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Person (z. B. Jäger*in oder Sportschütze*in) oder der Situation, in der die Person angetroffen wird (z. B. Transport, Schießen auf einer Schießstätte), für die vorliegende Umgangsform erlaubnisfrei. Die wesentlichen situationsbezogenen Ausnahmen sind im § 12 WaffG zu finden. In der Fallbearbeitung im Rahmen der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden hauptsächlich die Ausnahmen für Jäger*innen und den Transport relevant. Die jeweiligen Ausnahmen für Jäger*innen finden sich im § 13 WaffG. Diese Ausnahmen werden im weiteren Verlauf anhand von Sachverhalten vertieft und weiter ausgeführt.
Neben den Ausnahmen von den Erlaubnispflichten muss in diesem Prüfungspunkt ebenfalls geprüft werden, ob die Person das notwendige Alter für den Umgang mit Waffen besitzt. Der Umgang mit Waffen setzt gem. § 2 Abs. 1 WaffG ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Für den Umgang mit Waffen durch Jugendliche8 gibt es im § 3 WaffG entsprechende Ausnahmen. Diese dürfen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und unter Aufsicht eines weisungsberechtigten Erwachsenen Umgang mit Waffen haben (vgl. § 3 Abs. 1 WaffG). Darüber hinaus ist Jugendlichen auch der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (RSG) gem. § 3 Abs. 2 WaffG gestattet.
Als letztes Element dieses Prüfungspunktes wird die Ausweispflicht geprüft. Wer in Deutschland eine Waffe führt, muss die in § 38 WaffG aufgelisteten Dokumente mit sich führen. Als Merkformel gilt:
Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis und die für die beabsichtigten Umgangsformen benötigten Erlaubnisse mit sich führen.
Raum für eigene Notizen: