Czytaj książkę: «Handbuch des Strafrechts», strona 53

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II. Irrtum

1. Inhalt

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Durch die Täuschung muss ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Durch das Merkmal des Irrtums wird die Täuschung mit der vermögensmindernden Verfügung des Getäuschten verbunden. Aufgrund des Irrtums ist die Vermögensverfügung nicht vom Irrenden selbst zu vertreten, sondern kann dem Täuschenden als eigene zugerechnet werden, wodurch der Betrug, sofern die Vermögensminderung nicht kompensiert wird, den Charakter eines Fremdschädigungsdeliktes erhält. Personenmehrheiten können als solche nicht Subjekt eines Irrtums sein. Sofern ein arbeitsteilig tätiges Unternehmen Adressat einer täuschenden Behauptung ist, bedarf es der Klärung, von wem und mit welcher Vorstellung die vom Täter erstrebte Vermögensverfügung vorgenommen wurde.[210]

a) Begriff

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Der Begriff des Irrtums lässt sich zunächst grundsätzlich als Unkenntnis einer bestimmten Tatsache definieren.[211] „Unkenntnis“ in diesem Sinne kann einerseits gegeben sein, wenn eine Person hinsichtlich der fraglichen Tatsache überhaupt keine Vorstellungen hat (Unkenntnis, ignorantia), andererseits dann vorliegen, wenn eine Person (bewusst oder unreflektiert) sich falsche Vorstellungen macht, also von einer Sachlage ausgeht, die mit der tatsächlichen Sachlage unvereinbar ist (Fehlvorstellung, error).

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Nach h.M. soll für den betrugsrelevanten Irrtum bloße Unkenntnis jedoch nicht ausreichen, erforderlich sei vielmehr immer eine bestimmte positive Fehlvorstellung.[212] Insofern erfordert die Tatbestandsverwirklichung, dass durch Täuschung kausal ein bestimmtes Vorstellungsbild erzeugt oder – beim Unterlassen – aufrechterhalten wird. Begründet wird dies mit dem Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Tathandlung der Täuschung und der Vermögensverfügung. Wer sich keinen Sachverhalt vorstelle, verfüge auch nicht aufgrund eines solchen Irrtums. Auch könne man nur bei einer bestimmten Fehlvorstellung von „Erregen“ oder „Unterhalten“ eines Irrtums sprechen.[213]

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Diese begriffliche Einengung vermag indessen nicht zu überzeugen: Bei fehlender Kenntnis einer entscheidungsrelevanten Tatsache wird die Verfügung auf einer defizitären Grundlage getroffen unabhängig davon, ob sich der Betreffende tatsachenwiderstreitende Vorstellungen macht oder nicht.[214] Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes ist also nur zu fordern, dass der Verfügende in einer dem Täter aufgrund seiner Täuschung zurechenbaren Unkenntnis einer entscheidungsrelevanten Tatsache handelt. Ferner kann für den Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung nur maßgeblich sein, ob diese auf dem Irrtum beruht, also durch die Unkenntnis der fraglichen Tatsache hinreichend erklärt werden kann. Zudem läuft das Erfordernis einer positiven Fehlvorstellung in den Fällen einer unbewussten Vermögensverfügung durch Unterlassen mehr oder weniger auf Fiktionen hinaus. Schließlich wäre unklar, warum es dem Täter zugutekommen sollte, wenn der Getäuschte nicht nur eine falsche, sondern gar keine (aktuelle) Vorstellung über den relevanten Sachverhalt hat, der Täter aber als Garant für die Fehlerfreiheit der Entscheidungsgrundlage des Verfügenden einzustehen hat (§ 13 StGB, zur Täuschung durch Unterlassen siehe Rn. 116 ff.), denn in beiden Fällen steht dem Berechtigten gleichermaßen ein Anspruch auf wahrheitsgemäße Information zu.[215]

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Darüber hinaus bleibt der Streit um die Frage, ob das Irrtumsmerkmal schon bei bloßer Unkenntnis erfüllt ist, insoweit ohne nennenswerte Konsequenzen, als nach vorherrschender Auffassung die geforderte positive Fehlvorstellung nicht konkretisiert zu sein braucht. Eine „ungefähre Vorstellung“ soll bereits ausreichen. Insoweit soll für die Annahme eines Irrtums ein sachgedankliches Mitbewusstsein in der Weise genügen, dass der Getäuschte aufgrund seiner Sachverhaltskenntnis davon ausgeht, es sei „alles in Ordnung“;[216] lediglich das allgemeine Gefühl beruhigender Sicherheit oder Zuversicht sei zu wenig.[217]

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Nach einem normativierenden Ansatz soll das Irrtumsmerkmal nur den Umfang der tatbestandlich relevanten Vermögensverfügungen auf solche begrenzen, die sich als (im strafrechtlichen Sinne) adäquate Folge der Täuschung zurechnen lassen; auf den tatsächlichen Wissensstand des Verfügenden soll es dagegen nicht ankommen.[218] Damit wäre der Kauf einer mangelhaften Ware selbst dann tatbestandsmäßig, wenn der Verkäufer zwar hinsichtlich des Mangels getäuscht hat, der Verfügende aber aufgrund von Sonderkenntnissen um den betreffenden Mangel weiß. Denn als „adäquate Folge“ der Täuschung reicht jede Verfügung aus, die nach allgemeiner Lebenserfahrung ein vernünftiger Dritter (ohne Sonderwissen) vorgenommen hätte.[219] Mag man auch über dieses Verständnis auf rein strafrechtsdogmatischer Basis diskutieren können, führt es jedenfalls in seiner Anwendung auf das positive Recht zu einer Tatbestandsauslegung, die die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen (Art. 103 Abs. 2 GG) überschreiten dürfte, da sich nach dem – für die Gesetzesinterpretation maßgeblichen – allgemeinen Wortverständnis die zutreffende Kenntnis der Sachlage schlechterdings nicht als „Irrtum“ bezeichnen lässt. Selbst wenn man sich nicht in das allgemeine Auslegungskorsett eingeschnürt sieht, kommt doch hinzu, dass mit der mangelnden Berücksichtigung der tatsächlichen Kenntnisse des Verfügenden die notwendige Differenzierung zwischen freiwilligen und (deliktskonstitutiv irrtumsbedingt) unfreiwilligen Vermögensminderungen preisgegeben wird. Wer in zutreffender Kenntnis einer Sachlage handelt, ist für diese Handlung auch zuständig, wenn ein Dritter versucht, die fragliche Sachlage zu verschleiern; in diesem Fall fehlt dem Verfügenden die betrugsspezifische Werkzeugqualität im Sinne mittelbarer Täterschaft (dies entspricht übrigens auch den zivilrechtlichen Wertungen, trotz der dortigen Dominanz von Adäquanzbegründungen).[220]

b) Zweifel

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Nach vorherrschender Meinung sollen Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung einen Irrtum nicht ausschließen, da auch der Zweifelnde eine Fehlvorstellung hinsichtlich der relevanten Sachlage habe.[221] Ein Irrtum sei daher bereits bei einem (die Vermögensverfügung mitauslösenden) Fürmöglichhalten der Wahrheit der Tatsachenbehauptung anzunehmen.[222] Bisweilen wird auch etwas restriktiver verlangt, dass das Opfer die Wahrheit der Behauptung für wahrscheinlicher als deren Unwahrheit halten müsse, oder es wird ein Irrtum bei konkreten Zweifeln des Opfers am Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung verneint.[223] Denn konkret begründete Zweifel könnten das Opfer anhalten, eigene Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Insoweit wird teils auf das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit verwiesen,[224] teils ein allgemeines viktimodogmatisches Prinzip angeführt, dem zufolge keines strafrechtlichen Schutzes bedürfe, wer sich selbst hinreichend schützen könne.[225] In Anknüpfung an die bereits oben angeführten Bedenken gegen solche am Opferschutz orientierten Auslegungsvorschläge (Rn. 36) spricht dagegen, dass, wenn schon beim Täuschungsmerkmal die Zuständigkeit des Täters für das Irrtumsrisiko des Opfers bejaht wird, nicht beim Irrtumsmerkmal dem Getäuschten das Ergreifen von Schutzmaßnahmen auferlegt werden kann. Auch beim Diebstahl trifft den Besitzer nicht die Obliegenheit, Maßnahmen zum Schutze seines Sachgewahrsams zu treffen.

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Sachgemäß dürfte es sein, zur Lösung des Problems auch hier die Kriterien täterschaftlicher Zurechnung heranzuziehen: Da der Betrug als vertypte mittelbare Täterschaft verstanden werden kann (Rn. 31), kann der Getäuschte in diesem Sinne durch seinen Irrtum als Werkzeug des Täters angesehen werden.[226] Da eine sich auf einen Sachverhaltsirrtum gründende mittelbare Täterschaft ausscheidet, wenn der Vordermann vorsätzlich handelt, ist ein betrugsrelevanter Irrtum dann zu verneinen, wenn die Zweifel des Opfers „Vorsatzdichte“ erreichen.[227] Ein Irrtum ist also zu verneinen, wenn das Opfer quasi-vorsätzlich handelt, d.h. mit einer ansonsten Vorsatz begründenden Wissensintensität von der fraglichen Tatsache ausgeht. Zweifel, auch solche, die die Gutgläubigkeit des Opfers als grob leichtfertig erscheinen lassen, stehen der Annahme eines Irrtums jedoch nicht entgegen.

c) Wissenszurechnung

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Schließlich stellt sich die Frage der Wissenszurechnung dort, wo sich der Vermögensinhaber zur Abwicklung seiner Geschäfte eines Dritten bedient. Hier sind zwei Konstellationen auseinanderzuhalten:

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Sofern nur ein Vertreter des Vermögensinhabers getäuscht wird, dieser aber die wahre Sachlage kennt und mit der Verfügung des Vertreters einverstanden ist, ist ein vollendeter Betrug zu verneinen; für die evtl. Vermögensminderung ist dann nicht der Täter, sondern der Vermögensinhaber selbst zuständig, und ein Schaden ist zu verneinen.

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Ferner will Tiedemann einen Irrtum des Verfügenden verneinen, wenn dessen „Wissensvertreter“ – ohne mit dem Täter kollusiv zusammenzuwirken – die wahre Sachlage kennt, eine Aufklärung des Verfügenden aber unterlässt.[228] Hier greife das zivilrechtliche Prinzip ein, dass derjenige, der einen Dritten mit Entscheidungsgewalt betraut, um so besser am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, dessen Kenntnisse und Willensmängel gegen sich gelten lassen müsse. Wissensvertreter in diesem Sinne sei, wer nach der Arbeitsorganisation des Verfügenden dazu berufen ist, „im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzugeben“.[229] Dieser Ansatz ließe sich auf der Basis einer viktimodogmatischen Konzeption (hier bereits kritisch Rn. 36) mit der Überlegung begründen, dass der Verfügende in solchen Fällen keines strafrechtlichen Schutzes bedürfe, da er in der Lage sei, das für ihn im Rechtsverkehr erforderliche Wissen selbst zu erlangen. Sofern der Wissensvertreter als Bevollmächtigter selbst in das fragliche Geschäft involviert ist, ist hiergegen im Ergebnis nichts einzuwenden. Nicht einzusehen ist jedoch, warum das grundsätzlich vom Täter zu tragende Irrtumsrisiko auch dann auf den Getäuschten übergehen soll, wenn der Wissensvertreter in das auf Täuschung beruhende Geschäft nicht eingebunden ist.[230] Der rein faktische Umstand, dass sich der Verfügende um der Informationsgewinnung willen Dritter bedient, kann dann schwerlich das normative Verhältnis von Täter und Opfer zu dessen Lasten verändern. Eher stellt sich die Frage, ob nicht neben dem Täter auch der Wissensvertreter eine betrugsrelevante Täuschung durch Unterlassen verwirklicht. Jedenfalls kann sich der Täter nicht zu seiner Entlastung auf das pflichtwidrige Verhalten Dritter, die ebenfalls zu Lasten des Vermögensinhabers handeln, berufen.

2. Kausalität

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Der Betrugstatbestand umschreibt den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum mit den zwei Varianten des Erregens und des Unterhaltens. Hierbei bezieht sich das Erregen auf das Hervorrufen eines Irrtums: Ein Irrtum wird erregt, wenn eine – zuvor noch nicht bestehende – Fehlvorstellung durch Einflussnahme auf den Getäuschten (mit)bewirkt wird. Dies kann – in der aktiven Variante – durch das irreführende Verhalten des Täters selbst geschehen, in Fällen der Unterlassung genügt garantenpflichtwidriges Nichthindern der (erfolgreichen) Täuschung durch einen Dritten.

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Auch kann ein Irrtum durch Begehen oder Unterlassen unterhalten werden. Durch Begehen wird ein Irrtum durch aktives Aufrechterhalten bereits bestehender Fehlvorstellungen unterhalten, indem der Täter etwa mögliche Zweifel des Opfers an seinen eigenen Tatsachenannahmen zerstreut oder verhindert, dass der Irrende durch eigene Nachforschungen oder durch Informationen seitens eines Dritten die wahre Sachlage erkennt. Durch Unterlassen wird ein Irrtum aufrechterhalten, wenn eine bestehende Unkenntnis (garantenpflichtwidrig) nicht durch eine zutreffende Information beseitigt wird.[231]

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Das bloße Ausnutzen eines bereits bestehenden Irrtums unterfällt dagegen nicht dem Tatbestand.[232] Von einem solchen Ausnutzen eines Irrtums ist z.B. auszugehen, wenn der Täter, ohne aufklärungspflichtiger Garant zu sein, sich so verhält, als teile er die fragliche Sachverhaltsannahme, ohne sie durch das Vorbringen weiterer (ausdrücklicher oder konkludenter) Informationen zu bestätigen.

3. Funktionaler Zusammenhang

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Während die Notwendigkeit einer Kausalbeziehung zwischen Täuschung und Irrtum grundsätzlich unstreitig ist, herrscht Uneinigkeit darüber, ob zudem ein „funktionaler Zusammenhang“ in dem Sinne erforderlich ist, dass sich der Irrtum gerade auf den schädigenden Charakter der Vermögensverfügung bezieht. Befürwortet wird dies mit dem Argument, dass eine Person nicht als Werkzeug des Täters i.S.d. Betruges angesehen werden könne, wenn sie sich über die Selbstschädigung durch ihre Verfügung bewusst sei.[233] Demgegenüber hält die h.M. einen solchen funktionalen Zusammenhang nicht für erforderlich.[234]

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Wird der Betrug als vertypte mittelbare Täterschaft hinsichtlich der Vermögensschädigung gedeutet, so ist das Irrtumsmerkmal Kriterium der Zuständigkeit des Täuschenden für die vermögensmindernde Verfügung. Der Täter ist für die Vermögensverfügung zuständig, wenn diese seitens des Verfügenden hinsichtlich ihres schädigenden Charakters als unfrei anzusehen ist und der Täter für diese Unfreiheit aufgrund der Täuschung einzustehen hat. Der Verfügende muss sich also in einem vom Täter zu vertretenden Irrtum über Tatsachen befinden, die gerade den vermögensschädigenden Charakter seines Verhaltens betreffen, da die Verfügung anderenfalls nicht dem Täter als Fremdschädigung zugerechnet werden könnte. Demzufolge muss sich der Verfügende über Tatsachen irren, die entweder den vermögensmindernden Charakter seines Verhaltens oder den die Verfügung rechtfertigenden (und die Annahme eines Schadens ausschließenden) objektivierten Zweck betreffen.[235]

III. Vermögensverfügung

1. Allgemeines

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Nach heute einhelliger Ansicht[236] ist der Betrugstatbestand um das ungeschriebene Merkmal einer Vermögensverfügung des Getäuschten zu ergänzen, dies allerdings mit unterschiedlicher Begründung. In der Interpretation der Konzeption, die in der Deliktsstruktur eine vertypte mittelbare Täterschaft sieht, ist der Getäuschte das Werkzeug des Täuschenden, das durch sein irrtumsbedingtes Verhalten eine Vermögensminderung bedingt. Tathandlung des Betrugs ist bei diesem Verständnis eben dieses vermögensmindernde Verhalten, das aufgrund des vom Täuschenden bedingten Irrtums nicht dem Getäuschten als von ihm zu vertretendes Verhalten, sondern dem Täuschenden als eigenes Verhalten und damit als Fremdschädigung zuzurechnen ist. Diese irrtumsbedingte Vermögensminderung wird als „Vermögensverfügung“ bezeichnet. Lehrmeinungen, welche die Konzeption des Betruges als mittelbare Täterschaft ablehnen, befürworten das Erfordernis einer Vermögensverfügung etwa mit dem Argument eines notwendigen kausalen Bindeglieds zwischen Täuschung und Schaden,[237] womit sich allerdings die Abgrenzung zum Trickdiebstahl, bei dem der Getäuschte dem Täter irrtumsbedingt die Möglichkeit zur vermögensmindernden Wegnahme ermöglicht, nicht durchführen lässt.

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Verfügender muss stets der Getäuschte selbst sein; er braucht die Verfügung aber nicht eigenhändig vorzunehmen, sondern kann sie auch durch Dritte ausführen lassen. Für den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung reicht es aus, wenn der erregte bzw. unterhaltene Irrtum für die Vermögensverschiebung zumindest mitbestimmend war.

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Als Vermögensverfügung ist jedes Verhalten (Tun oder Unterlassen) anzusehen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.[238] Ob die Vermögensminderung ggf. durch den Erhalt einer Gegenleistung kompensiert wird, kann für die Feststellung eines Schadens von Belang sein, spielt aber für den Verfügungsbegriff selbst keine Rolle. Der Begriff der Vermögensverfügung ist nicht zivilrechtlich, sondern rein faktisch zu verstehen. Hieraus folgt zunächst, dass die Vermögensverfügung keine Geschäftsfähigkeit verlangt, also z.B. auch von einem Kind vorgenommen werden kann. Auch die rechtliche Zulässigkeit oder mögliche Strafbarkeit ist irrelevant. Neben rechtsgeschäftlichen Handlungen aller Art fallen demnach unter den Verfügungsbegriff auch alle sonstigen Verhaltensweisen, die unmittelbar eine Vermögensverringerung bedingen, wie etwa die Übertragung von Gewahrsam an einer Sache oder die Schaffung eines Beweismittels. Ferner können staatliche Hoheitsakte – wie z.B. Verurteilungen, Gewährung von Sozialhilfe usw. – Verfügungscharakter haben, sofern sie einen unmittelbaren Vermögensbezug aufweisen.

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Schließlich kann die Verfügung auch in einem Unterlassen bestehen; das Nichteinschreiten des Getäuschten darf dann allerdings – in Abgrenzung zur Erpressung (§ 253 StGB) – nicht abgenötigt sein. Einschlägig ist insbesondere das Nichtergreifen von rechtlichen Möglichkeiten, die dem Betreffenden zustehen, wie etwa das Unterlassen der Geltendmachung eines Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruchs oder das Unterlassen der (weiteren) Betreibung der Zwangsvollstreckung.

2. Unmittelbarkeit

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Die Vermögensverfügung muss nach h.M. die Vermögensänderung unmittelbar herbeiführen.[239] Das Kriterium der Unmittelbarkeit dient vor allem der Abgrenzung des (Sach-)Betruges vom Diebstahl. Nach hiesigem Verständnis ist dafür erforderlich, dass die Vermögensverschiebung vom Getäuschten als Werkzeug des Täters und nicht von diesem selbst vorgenommen werden muss. Entscheidend ist damit, dass zur Vermögensminderung nicht noch eine vom Täter auszuführende rechtswidrige Zwischenhandlung hinzutritt. Bei mehraktigen Verfügungen ist das Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt, wenn jedenfalls der Teilakt, durch welchen der Vermögensverlust bewirkt wird, dem Getäuschten zuzuordnen ist. Beispielhaft ist die irrtumsbedingte Antragsgenehmigung, auf die hin durch die behördenintern zuständige Kasse eine Auszahlung erfolgt.[240] In den Fällen der Beweismittelerschleichung kann ein Betrug vorliegen, wenn das Opfer in der irrigen Annahme, eine bestimmte Leistung zu schulden, eine Quittung oder einen Schuldschein ausstellt und bereits dadurch seine Rechtsposition beeinträchtigt. Nicht einschlägig ist das sog. Phishing, bei dem der Täter zwar das Opfer etwa mittels täuschender E-Mails veranlasst, seine Zugangsdaten zum Online-Banking herauszugeben; zur Vermögensminderung ist aber noch eine Zwischenhandlung des Täters erforderlich, namentlich die missbräuchliche Verwendung der Zugangsdaten.[241]

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Das Unmittelbarkeitserfordernis führt bereits auf Tatbestandsebene zu einem Exklusivitätsverhältnis des Betruges gegenüber Delikten mit vertypter unmittelbarer Täterschaft. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Diebstahls, der im Verhältnis von Täter und Gewahrsamsinhaber verlangt, dass der Täter selbst (oder ein für ihn als Werkzeug handelnder beliebiger Dritter) das Tatobjekt wegnimmt, also den Gewahrsam gegen den Willen des Besitzenden verschiebt.[242] Entscheidend für die Abgrenzung ist der Akt, durch den der Gewahrsam tatsächlich verloren wird. Demnach sind die Fälle, in denen sich der Täter durch List die Möglichkeit des eigenen späteren Zugriffs verschafft, Taten i.S.v. § 242 StGB (sog. Trickdiebstähle).[243]

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Ob Betrug oder ein Zueignungsdelikt (etwa auch die Unterschlagung gemäß § 246 StGB) in Betracht kommt, hängt folglich davon ab, ob der Berechtigte (täuschungsbedingt) das Eigentum auf den Täter überträgt oder ob dieser selbst die Sache sich oder einem Dritten zueignet. Betrug und Unterschlagung sind aber z.B. jeweils verwirklicht, wenn sich der Täter nur den Besitz am Tatobjekt vom Berechtigten (im Wege der Täuschung) aushändigen lässt, um sich die Sache dann (später) rechtswidrig zuzueignen. Nur in einer einzigen (praktisch irrelevanten) Fallgestaltung können Diebstahl und Betrug (im Zweipersonenverhältnis) in Tateinheit verwirklicht werden: Das Tatobjekt befindet sich im Gewahrsam eines unberechtigten Dritten, dem es der Täter in Zueignungsabsicht (durch verbotene Eigenmacht) wegnimmt; der Eigentümer ist täuschungsbedingt mit dem Besitzübergang auf den Täter – etwa zum Zwecke der Vermietung – einverstanden. Hier erwirbt der Täter vom Eigentümer unmittelbar nur das vermögenswerte Recht zum Besitz an der Sache (insoweit Betrug), nicht aber das Eigentum, das er sich erst selbst durch Zueignung (im Wege verbotener Eigenmacht) anmaßt (insoweit auch Diebstahl).