Czytaj książkę: «Handbuch des Strafrechts», strona 24

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6. Rechtsfolgen

a) Regelstrafrahmen

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Der Mindeststrafrahmen beträgt bei § 250 Abs. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe, bei § 250 Abs. 2 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei beiden Absätzen reicht der Regelstrafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Zu den Maßregeln der Sicherung und Besserung vgl. Rn. 116.

b) Minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB)

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§ 250 Abs. 3 StGB stellt eine Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle dar. Die Regelung des minder schweren Falles wurde durch das 6. StrRG[654] (Rn. 30) wesentlich umgestaltet. Der Strafrahmen reicht hier nun von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (früher Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Intention des Gesetzgebers des 6. StrRG war es, der früheren Praxis zu Absatz 1 a.F., wonach in einer Vielzahl von Fällen wegen der hohen Strafdrohung ein minder schwerer Fall angenommen wurde, entgegenzuwirken und den minder schweren Fall wieder zum Ausnahmestrafrahmen zu machen.[655] Dabei ist (für jeden Beteiligten gesondert) eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände in einer Gesamtabwägung Berücksichtigung finden, „die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen“.[656] Das gesamte Tatbild muss danach vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.[657] Hierfür ist in den Urteilsgründen eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände vorzunehmen.[658]

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Aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigende persönlichkeits- und raubspezifische Aspekte[659] können z.B. sein, wenn im Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB das Opfer die Ungefährlichkeit der Scheinwaffe erkennt,[660] fehlende Vorstrafen und eine schwierige persönliche Situation des Täters,[661] Geringwertigkeit der Beute,[662] provozierendes Verhalten des Opfers,[663] eine spontane Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag,[664] Beschaffungskriminalität innerhalb des Drogenmilieus bei langjähriger Drogenabhängigkeit.[665] Bei einer in schneller Folge verwirklichten Serie von Raubtaten liegt die Annahme minder schwerer Fälle fern, sodass nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz erheblicher Strafmilderungsgründe die Zubilligung des Sonderstrafrahmens gerechtfertigt ist.[666] Das Beisichführen oder Verwenden einer Scheinwaffe, das nach der Reform nun nur noch von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst wird, genügt nach der Rspr. für sich allein nicht für die Annahme eines minder schweren Falles.[667] Vielmehr seien nur noch raubspezifische Umstände oder allgemeine gesetzliche Milderungsgründe heranzuziehen.[668] Dies ist wie bereits ausgeführt (Rn. 124) durchaus kritisch zu sehen.

7. Konkurrenzen

a) Innertatbestandliche Konkurrenzen

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Innerhalb des § 250 StGB schließen Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b einander infolge der voneinander abzugrenzenden Tatmittel aus (Exklusivität);[669] im Übrigen ist zwischen den einzelnen Tatbestandsalternativen Tateinheit möglich.[670] Die Einzelheiten hierzu sind jedoch umstritten. Auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 30. November 1993 erklärte der 1. Strafsenat, an seiner Rspr. festhalten zu wollen, wonach die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB aufgeführten Qualifikationstatbestände auch dann, wenn es sich um dasselbe Tatopfer handelt, tateinheitlich zusammentreffen können und nicht bloß eine Gesetzesverletzung vorliege.[671] Denn anders als im Rahmen von § 211 Abs. 2 StGB hebe der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung der verschiedenen Qualifikationstatbestände deren eigenen Unrechtsgehalt hervor.[672] Wenngleich die Annahme von Tateinheit aus Klarstellungsgründen zu begrüßen ist, so wird diese Annahme wieder dadurch relativiert, dass sich jene nicht in der Urteilformel widerspiegeln müsse. Denn trotz (gleichartiger) Tateinheit genüge es, in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung „wegen schweren Raubes“ aufzunehmen, sodass es der befremdlichen anmutenden Tenorierung „wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerem Raub“ nicht bedürfe.[673]

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Absatz 1 tritt hinter Absatz 2 auch dann zurück, wenn nicht wie in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 gegenüber Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 Nr. 2 gegenüber Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 3b gegenüber Absatz 1 Nr. 1c ein Spezialitätsverhältnis besteht.[674] So tritt beispielsweise auch der „einfache“ Bandenraub nach Absatz 1 Nr. 2 hinter Absatz 2 Nr. 3a im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (Subsidiarität).[675] Umgekehrt tritt der Versuch des Absatzes 2 Nr. 1 hinter die Vollendung des Absatzes 1 Nr. 1a und Nr. 1b zurück (Subsidiarität).[676] Richten sich die beiden Taten jedoch gegen verschiedene Opfer, so liegt Tateinheit vor.[677] Der Bandenraub verbindet unterschiedliche Tatbestandsverwirklichungen nicht zu einer einheitlichen Tat; es liegt Realkonkurrenz vor.[678]

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Im Übrigen ist zwischen den einzelnen Qualifikationen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 jeweils untereinander Wahlfeststellung möglich.[679]

b) Verhältnis zu anderen Raubdelikten

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Gegenüber den Grundtatbeständen der §§ 249, 252, 255 StGB ist § 250 StGB lex specialis.[680] § 252 StGB tritt bei einem vollendeten qualifizierten Raub (§§ 249, 250 StGB) auch dann zurück, wenn der räuberische Diebstahl seinerseits nach § 250 StGB qualifiziert ist.[681] Umgekehrt tritt § 249 StGB zurück, wenn nur § 252 StGB unter den qualifizierenden Umständen des § 250 StGB begangen wird.[682] Liegt sowohl bei der Wegnahme als auch bei der Beutesicherung eine Nötigungshandlung vor, steht je nach Fallkonstellation §§ 249, 250 StGB in Tateinheit mit § 240 StGB bzw. § 240 StGB in Tateinheit mit §§ 252, 250 StGB (siehe auch → BT Bd. 5: Wittig, § 31 Rn. 89).[683] Nach Ansicht des BGH werden sämtliche Qualifikationen des § 250 StGB von § 251 StGB als schwererer Begehungsform verdrängt.[684] Aus Klarstellungsgründen ist es jedoch überzeugender, nur § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB als verdrängt anzusehen.[685] Anders als der versuchte einfache Raub tritt der versuchte schwere Raub nicht hinter § 316a StGB zurück, da dieser den weitergehenden Unrechtsgehalt der Qualifikation nicht erfasst.[686]

c) Sonstige Konkurrenzen

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Den Diebstahlsdelikten geht § 250 StGB vor, jedoch können Diebstahl mit Waffen und versuchter schwerer Raub mit Verwendung einer Waffe in Tateinheit stehen.[687] Tateinheit ist möglich mit §§ 223 ff. StGB, §§ 211 ff. StGB und § 239 StGB; jedoch treten § 223 StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB,[688] § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB[689] sowie § 229 StGB gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB[690] zurück. Auch im Verhältnis zu § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist Tateinheit möglich,[691] ebenso wie zu §§ 129, 129a StGB.[692]

IV. Raub mit Todesfolge

1. Allgemein

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Bei § 251 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.[693] Es handelt sich somit um eine Vorsatz-Fahrlässigkeit (in Form der Leichtfertigkeit)-Kombination.[694] Nach einer Mindermeinung[695] soll § 251 StGB bereits dann vollendet sein, wenn die Wegnahme tatbestandlich noch nicht erfüllt ist und somit kein vollendeter Raub vorliegt. Damit sei § 251 StGB keine Erfolgsqualifikation des Raubes. Die Norm sieht eine „gewaltige […] Strafschärfung […]“[696] vor, sodass die Vorschrift einer restriktiven Auslegung bedarf.[697] Dies wird insbesondere durch die Notwendigkeit eines gefahrspezifischen Zusammenhangs (Rn. 157) erreicht.[698] Vogel[699] stellt in den Raum, ob es sich nicht um „eine Verdachtsstrafe für Raubmord handelt, ohne dass Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann und muss“.

2. Grunddelikt

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Als Grunddelikt des § 251 StGB kommen der Raub und über §§ 252, 255 StGB auch ein räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung in Betracht. Ein vollendetes, erfolgsqualifiziertes Delikt liegt nur vor, wenn der Grundtatbestand vollendet ist.[700]

3. Qualifizierende Folge

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Qualifizierende Folge ist der Tod eines anderen. Der Getötete muss nicht das Raubopfer selbst sein.[701] Der Täter muss von dem Opfer nicht einmal Widerstand erfahren oder erwarten, sodass auch fehlgehende Schüsse, die unbeteiligte Passanten tödlich verletzen, erfasst sind.[702] Hinsichtlich der Frage, ob auch Tatbeteiligte „andere Menschen“ i.S.d. § 251 StGB sein können, kann auf die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB verwiesen werden (Rn. 126).[703]

4. Kausalität, objektive Zurechnung und gefahrspezifischer Zusammenhang

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Der Tod muss durch den Raub (bzw. das raubähnliche Delikt) i.S.d. Äquivalenztheorie verursacht worden sein. Zudem muss der Erfolg objektiv zurechenbar sein. Der Zurechnungszusammenhang umfasst die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der objektiven Zurechnung, die auch beim Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen wären.[704] Damit können zunächst alle bekannten Fallgruppen fehlender objektiver Zurechenbarkeit auf die Erfolgsqualifikation übertragen werden.[705] Zunächst fehlt es bei einem atypischen Kausalverlauf bereits an der objektiven Zurechenbarkeit, beispielsweise, wenn das Opfer durch ein Blitzeinschlag in einen Baum verstirbt, an den der Täter das Opfer gebunden und ihm sein Geld weggenommen hat.[706] Auch Fälle der bewussten Selbstgefährdung können bereits die objektive Zurechnung ausschließen, weil sich dann nicht das vom Täter geschaffene, sondern ein anderes Risiko verwirklicht hat. Beispiel[707]: Der Räuber raubt das Opfer in dessen Wohnung, die im 5. Stock liegt, aus und flieht durch das Treppenhaus. Das Opfer, welches trotz der Ereignisse klar bei Sinnen ist, will den Räuber verfolgen. Zu diesem Zweck springt es aus seinem Küchenfenster und stirbt beim Aufprall. Hier handelt es sich um einen von vornherein sinnlosen und mit unverhältnismäßigen Wagnissen verbundenen Rettungsversuch, sodass dem Täter der Tod wegen bewusster Selbstgefährdung des Opfers nicht zuzurechnen ist.[708]

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Im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung in § 251 StGB kann von einer Todesverursachung „durch die Tat“ zudem nur dann ausgegangen werden, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie und die objektive Zurechnung (also die Verwirklichung der durch die Tathandlung gesetzten rechtlich missbilligten Gefahr) gegeben sind, sondern sich außerdem im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand des Raubes einhergehen.[709] Notwendig ist somit wie auch bei anderen erfolgsqualifizierten Delikten ein sog. gefahrspezifischer Zusammenhang (auch tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang, Risikozusammenhang, Unmittelbarkeitszusammenhang), also ein „besonderer Zurechnungszusammenhang“[710]. Das bedeutet, dass dem Tatgeschehen die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaften muss.[711] In der Todesfolge muss sich eine raubspezifische Gefahr verwirklicht haben.[712] Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Todeseintritt unmittelbar durch den nötigenden Teilakt des Raubes verursacht worden ist.[713] Nicht notwendig ist nach neuerer Rspr., dass die qualifizierende Todesfolge unmittelbar durch eine final der Wegnahme dienende Nötigungshandlung verursacht wird.[714] Ausreichend ist vielmehr, wenn die den Tod herbeiführende Handlung derart eng mit dem Raubtatbestand verbunden ist, dass die dem Raub innewohnende typische Gefährlichkeit verwirklicht wird.[715] Anders als die vorherige Fassung des § 251 StGB („durch die gegen ihn verübte Gewalt“[716]) bezieht die aktuell geltende Fassung alle Raubmittel, mithin auch die Drohung, ein. § 251 StGB kann also auch einschlägig sein, wenn das Opfer drohungsbedingt verstirbt (z.B. aufgrund einer tödlichen Schockwirkung etwa bei Herzkranken).[717] Der erforderliche gefahrspezifische Zusammenhang fehlt oft dort, wo der Eintritt der Todesfolge nicht unmittelbar auf das Verhalten des Täters, sondern unmittelbar auf das Verhalten des Opfers bzw. von Dritten zurückzuführen ist,[718] z.B. in Fällen der Nacheile (Verfolgerfälle), sofern diese nicht bereits die objektive Zurechnung ausschließen (Rn. 156). Ein Beispiel[719]: Der Täter raubt das Opfer aus und läuft davon. Dieses verfolgt den Räuber, stolpert dabei unglücklich und bricht sich bei dem Sturz das Genick. Dies ist insbesondere umstritten, soweit es um Rettungsversuche der Polizei geht.[720] Der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang fehlt z.B., wenn der Täter nach Scheitern seines Raubvorhabens das Opfer aus Wut und Panik erschießt.[721] Str. ist,[722] ob auch eine wegnahmebedingte Verursachung des Todes erfasst ist oder ob hier der gefahrspezifische Zusammenhang fehlt. Beispiele sind die Wegnahme lebensnotwendiger Medikamente oder Kleidung bei großer Kälte.[723] Eine Auffassung beruft sich auf den Wortlaut, der gerade keine Begrenzung auf das Raubmittel vorsieht, sodass alle Tathandlungen einzubeziehen sind.[724] Dem stehe auch das Gebot möglichst restriktiver Auslegung nicht entgegen.[725] Die h.L. argumentiert, dass die raubspezifische Gefahr nur aus dem Raubmitteleinsatz hervorgeht (nicht aus der Wegnahme).[726] Es gebe gerade keinen Diebstahl mit Todesfolge, sodass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Wegnahmehandlungen nicht typischerweise lebensgefährlich sind.[727] Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 251 StGB ist dieser restriktiv auszulegen.

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In zeitlicher Hinsicht muss der Täter bereits in das Versuchsstadium des Raubes eingetreten sein;[728] eine Vollendung des Raubes ist nicht notwendig; es kommt dann nach allgemeinen Grundsätzen ein erfolgsqualifizierter Versuch des Raubes mit Todesfolge in Betracht. Führt eine nicht zum Zwecke der Wegnahme begangene Körperverletzung zum Tod, wird die Tat auch dann nicht zu § 251 StGB qualifiziert, wenn vor dem Tod noch eine Wegnahme erfolgt.[729] Umgekehrt hindert der Tod des Opfers bereits bei der Wegnahme die Vollendung des Raubes mit Todesfolge nicht.[730] Problematisch ist der Zeitpunkt, zu dem die den Todeserfolg zurechenbar verursachende Handlung spätestens vorliegen muss. Hier wiederholt sich der bereits bei § 250 StGB geführte Streit hinsichtlich der Verwirklichung qualifizierender Merkmale nach Raubvollendung (Rn. 121). Nach der Rspr.[731] und einem Teil der Lehre[732] soll es genügen, wenn die Handlung nach Vollendung und vor Beendigung des Raubes vorgenommen wird. Denn auch in der Beutesicherungsphase könne sich das raubspezifische Risiko realisieren.[733] Voraussetzung ist aber stets, dass die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung mit dem Raubgeschehen derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht und der Raub noch nicht beendet war.[734] Dem entgegnet die h.L.[735] – entsprechend der Argumentation bei § 250 StGB – mit dem Tatbegriff,[736] der den relevanten Zeitpunkt eingrenzt. § 251 StGB setzt die Verursachung der Todesfolge „durch den Raub“, d.h. durch das den Tatbestand des § 249 StGB erfüllende Tatgeschehen voraus.[737] Zwar vermöge die Gegenauffassung gewisse Zufälligkeiten wertend auszugleichen, verlasse aber den Boden einer am Wortlaut orientierten Tatbestandsauslegung und läuft dadurch dem Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG zuwider.[738] „Durch den Raub“ heiße eben nicht „gelegentlich des Raubes“.[739] Darüber hinaus greift auch hier der Einwand der Unsicherheit hinsichtlich der Bestimmung des Beendigungszeitpunktes sowie der drohenden Umgehung der Voraussetzungen des § 252 StGB.[740] Krit. zu sehen ist auch, dass – im Gegensatz zu § 250 StGB (Rn. 121) – nicht einmal Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht erforderlich sein soll, vielmehr soll die Ermöglichung der Flucht ausreichen.[741] Die h.L. verdient daher Zustimmung. § 251 StGB kann nur durch Handlungen bis zur Vollendung der Wegnahme erfüllt werden. Danach ist auch eine Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen nach dem Fehlschlag eines Versuchs des Raubes ausgeschlossen,[742] wohingegen zumindest die bisherige Rspr.[743] in diesen Konstellationen die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuches für gegeben ansieht.

5. Subjektive Voraussetzungen

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Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 251 StGB setzt bzgl. des Grunddelikts vorsätzliches Handeln voraus; hinsichtlich der schweren Folge, dem Tod, ist Leichtfertigkeit ausreichend, aber auch erforderlich, während § 18 StGB einfache Fahrlässigkeit genügen lässt. Leichtfertigkeit entspricht etwa dem Maßstab der aus dem Zivilrecht bekannten groben Fahrlässigkeit.[744] Leichtfertig handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt, wobei in die anzustellende wertende Betrachtung neben dem Umfang der Tatsachenkenntnis auch der Grad der Vermeidbarkeit einzustellen und damit zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts etwa wegen einer Opfersituation aufdrängen musste.[745] Notwendig ist somit, dass der Täter bewusst ein hohes Risiko für das Leben des Opfers eingeht; wobei die Konstitution des Opfers Berücksichtigung finden muss.[746]

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Aufgrund des Wortlauts („wenigstens“) kann § 251 StGB auch vorsätzlich begangen werden.[747] Vor dem 6. StrRG (Rn. 30) war die Frage umstritten, ob bei vorsätzlichem Handeln § 251 StGB erfüllt ist. Der Große Senat für Strafsachen entschied zugunsten der Vorsatzlösung.[748] Der vorsätzlich tötende Täter wird allerdings i.d.R. zugleich wegen (Habgier-)Mordes bestraft, sodass sich die Frage stellt, welchen Mehrwert die gesetzgeberische Klarstellung jenseits der Symbolik hat.[749] Der „entscheidende Grund“[750] besteht nach Vogel darin, die Strafbarkeit des § 251 StGB auch bei nicht erwiesenem Tötungsvorsatz zu gewährleisten. Wäre die Strafbarkeit auf leichtfertiges Handeln beschränkt, müsste man bei ungeklärter Sachlage (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) zugunsten des Täters annehmen, dass bei ihm Vorsatz vorliege, und damit eine Strafbarkeit nach § 251 StGB unter Anwendung des Zweifelssatzes verneinen. Der BGH führt weitere Sachgründe an (z.B. Möglichkeit der Bestrafung nach § 251 StGB bei fehlendem Mordmerkmal).[751]

6. Täterschaft und Teilnahme

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Da es sich bei § 251 StGB gemäß § 11 Abs. 2 StGB auch bei nur leichtfertiger Erfolgsherbeiführung um ein Vorsatzdelikt handelt, erfolgt die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nach der Art der Beteiligung am Grundtatbestand des § 249 StGB.[752] Hinsichtlich des gemeinsamen Tatplans bei § 25 Abs. 2 StGB dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; auch eine spontane Verabredung von tödlicher oder lebensgefährlicher Gewalt ist möglich.[753] Hat bei einem Raub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die übrigen nach § 251 StGB grundsätzlich nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.[754] Ein tödlich wirkender Exzess eines oder mehrerer Beteiligter wird nicht zugerechnet.[755] Ein Exzess liegt aber nicht bei jeder Abweichung des tatsächlichen Geschehens vom vereinbarten Tatplan vor, z.B. wenn zwar nicht die vereinbarte, aber doch eine gleichwertige lebensgefährliche Gewalt eingesetzt wird.[756] Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann.[757]

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Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Problematik der Möglichkeit einer sukzessiven Mittäterschaft, etwa in der Konstellation, bei der ein Beteiligter eine nicht vom Tatplan gedeckte Tötungshandlung begeht und die anderen Beteiligten diese billigen, sodass sich ihr Einverständnis auf die Gesamttat bezieht. Die Rspr. und ein Teil der Lehre hält eine sukzessive Mittäterschaft grundsätzlich für möglich.[758] Die h.L. lehnt eine sukzessive Mittäterschaft zu Recht ab.[759]