Czytaj książkę: «Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung», strona 15

Czcionka:

d) Begriff des Vertragspartners

57

Vertragspartner ist jede natürliche oder juristische Person, mit der eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eingegangen wird, bzw. im Falle einer Gelegenheitstransaktion die Partei, mit der das der Transaktion zugrundeliegende Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis geschlossen wird.[54]

aa) Abgrenzung zum Boten

58

Nicht Vertragspartner i.S.d. GwG ist der Bote eines Vertragspartners, der lediglich eine Willenserklärung (des Vertragspartners) überbringt.[55] Separat zu prüfen ist, ob der Bote ggf. als für den Vertragspartner auftretende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu identifizieren ist.[56]

bb) Abgrenzung zum Bevollmächtigten

59

Ebenfalls nicht als Vertragspartner zu qualifizieren ist der Bevollmächtigte bzw. Stellvertreter des Vertragspartners i.S.v. § 164 BGB, der eine eigene Willenserklärung im Namen des Vollmachtgebers bzw. vertretenen Vertragspartners abgibt.[57] Auch hier ist separat zu prüfen, ob der Bevollmächtigte ggf. als für den Vertragspartner auftretende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu identifizieren ist.[58]

cc) Abgrenzung zum Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 Nr. 1 AO

60

Der Begriff des Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO geht über den Begriff des Vertragspartners i.S.d. GwG hinaus: Erfasst sind der Inhaber eines Kontos, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person, die Kontovollmacht hat und somit zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist.[59]

e) Identifizierung und Identitätsüberprüfung von natürlichen Personen als Vertragspartner

61

Für die Identifizierung natürlicher Personen sind die nachfolgend genannten Angaben erforderlich.

aa) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG

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Folgende Angaben sind zu erheben:


Geburtsort;
Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeit; und

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Erfolgt die Identitätsüberprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, sind außerdem Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten Legitimationsdokuments zu erheben.

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Die Erfassung der Angaben erfolgt i.d.R. durch Erfragung bei der betreffenden Person und bzw. oder Übernahme aus dem vorgelegten Legitimationsdokument.[62]

bb) Anerkannte Legitimationsdokumente und -mittel zur Identitätsüberprüfung

65

Zur Identitätsüberprüfung einer natürlichen Person sind drei Kategorien von Legitimationsdokumenten bzw. -mittel nach dem GwG zugelassen.

(1) Amtliche Ausweise, § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG

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Zur Identitätsüberprüfung zugelassen sind amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies sind die nachfolgend aufgeführten:



67

Insbesondere deutsche Personalausweise und Pässe enthalten unterschiedliche Angaben. Personalausweise enthalten die Anschrift des Inhabers, Pässe hingegen nicht. Beide Dokumente sind zur Identitätsüberprüfung zugelassen, wobei sich die Verifizierungspflicht lediglich auf solche Angaben erstreckt, die in dem zur Überprüfung vorgelegten bzw. herangezogenen Dokumenten auch enthalten sind.[70]

(2) Dokumente nach der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV), § 12 Abs. 1 Nr. 5 GwG

68

Zur Identitätsüberprüfung sind weiter folgende Dokumente zugelassen:



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Die beiden zuletzt genannten Tatbestände sind nur zugelassen zum Abschluss eines Basiskontovertrags i.S.d. §§ 31, 38 des ZKG (sog. Basiskonto).

(3) Elektronische Legitimationsmittel, § 12 Abs. 1 Nr. 2–4 GwG

70

Zur Identitätsüberprüfung sind folgende elektronische Legitimationsmittel zugelassen:


elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG (auch bezeichnet als elektronischer Personalausweis, Online-Ausweisfunktion bzw. eID-Funktion);

cc) Verfahren zur Identitätsüberprüfung

71

Hinsichtlich der nach dem GwG vorgesehenen Verfahren zur Identitätsüberprüfung ist wie folgt zu unterscheiden.

(1) Vor-Ort-Prüfung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG

72

Bei der Vor-Ort-Prüfung ist der zu identifizierende Vertragspartner anwesend. Mitarbeiter des Kreditinstituts haben die Gelegenheit, das Legitimationsdokument in Augenschein zu nehmen und ggf. eine haptische Prüfung vorzunehmen.[77]

(2) Gleichwertige Verfahren, u.a. Videoidentifizierungsverfahren, § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG

73

Das GwG lässt in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklung sonstige Verfahren zur Identitätsüberprüfung zu, sofern diese ein im Vergleich zur Vor-Ort-Prüfung gleichwertiges Sicherheitsniveau haben. Hierunter fällt neben den oben unter Rn. 70 aufgeführten elektronischen Legitimationsmitteln auch das Videoidentifizierungsverfahren.[78]

74

Die BaFin hat folgende Voraussetzungen an die Durchführung des Videoidentifizierungsverfahrens geknüpft:[79]


die Mitarbeiter müssen zu geldwäsche- und datenschutzrechtlichen Vorschriften geschult sowie zu den Prüfverfahren der im Rahmen des Videoidentifizierungsverfahrens akzeptierten Dokumente und ihren prüfbaren Sicherheitsmerkmalen ausgebildet sein; die Schulung muss vor Aufnahme der Identifizierungstätigkeit abgeschlossen sein und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden, im Rahmen der Aktualisierung sind insbesondere Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu vermitteln;
die Mitarbeiter müssen sich während der Videoidentifizierung in abgetrennten und nur mit Zugangskarte zugänglichen Räumlichkeiten befinden;
das Einverständnis der zu identifizierenden Person zur Aufzeichnung des Identifizierungsprozesses ist aufzuzeichnen;
bei der Zuteilung von Identifizierungsvorgängen an die Mitarbeiter müssen Mechanismen eingesetzt werden, die einer vorhersehbaren Zuteilung und der dadurch bestehenden Manipulationsmöglichkeit entgegenwirken;
die Videoidentifizierung muss in Echtzeit und ohne Unterbrechung erfolgen;
es sind nur Ende-zu-Ende verschlüsselte Videochats zulässig, die die Empfehlungen der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik einhalten (BSI TR-02102);
der Mitarbeiter muss sich davon überzeugen, dass das Lichtbild sowie die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Legitimationsdokument zu der zu identifizierenden Person passen;
das Videoidentifizierungsverfahren ist abzubrechen, wenn die visuelle Überprüfung bzw. die sprachliche Kommunikation zwischen Mitarbeiter und zu identifizierender Person beeinträchtigt sind;
während der Videoidentifizierung muss die zu identifizierende Person eine an sie per Email oder SMS gesendete Ziffernfolge (TAN) online eingeben und an den Mitarbeiter zurücksenden; die erfolgreiche Bestätigung der TAN schließt das Videoidentifizierungsverfahren ab;
der gesamte Prozess der Videoidentifizierung ist aufzuzeichnen, die Aufzeichnung ist gem. § 8 Abs. 3 GwG fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Identitätsüberprüfung durch Dritte (insbesondere Postident-Verfahren)

75

Kreditinstitute können die Identifizierung und die Identitätsüberprüfung auf Dritte übertragen.[81] Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Nutzung des Postident-Verfahrens, dass nicht unter die nach § 17 Abs. 1 GwG (kraft Gesetz zur Ausführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten geeignete Dritte) fällt. Stattdessen ist § 17 Abs. 5 GwG anwendbar, der die vertragliche Auslagerung auf „andere Personen und Unternehmen“ regelt.

76

An sich wäre daher insbesondere eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und der Deutschen Post AG über die Auslagerung der Identifizierung und Identitätsüberprüfung erforderlich. Da das Postident-Verfahren jedoch in der Vergangenheit als „per se“ zuverlässig angesehen wurde, ist davon auszugehen, dass auch zukünftig weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Abs. 7 GwG erforderlich sein dürften.[82]

f) Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner

77

Im Vergleich zur Identifizierung natürlicher Personen ist für einen Großteil der Kreditinstitute die Identifizierung juristischer Personen in der täglichen operativen Arbeit weitaus zeit- und arbeitsintensiver. Im nachfolgenden Abschnitt sollen die wesentlichen Aspekte für die in der Praxis relevanten Rechtsformen erläutert werden.

aa) Einzelne praxisrelevante Rechtsformen

78

Im Rahmen der Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner sind für viele Kreditinstitute insb. die folgenden Rechtsformen nach deutschem Recht praxisrelevant.

(1) Juristische Personen des Privatrechts

79

Hierzu zählen insbesondere:


Aktiengesellschaften (AG);
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH);
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA);
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR);
Offene Handelsgesellschaften (OHG);
Kommanditgesellschaften (KG);
eingetragene Genossenschaften (e.G.);
Partnerschaftsgesellschaften (PartG);
eingetragene Vereine (e.V.); und
Stiftungen des Privatrechts.

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Nicht als juristische Person zu qualifizieren, aber nicht weniger praxisrelevant sind die Identifizierung von:


nicht rechtsfähigen Vereinen; und
Wohnungseigentümergemeinschaften.

(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts

81

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen insbesondere:


Körperschaften des öffentlichen Rechts;
Anstalten des öffentlichen Rechts; und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.

bb) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG

82

Im Rahmen der Identifizierung der o.g. juristischen Personen sind folgende Angaben zu erheben.

(1) Firma, Name oder Bezeichnung

83

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.[83] Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 1 Abs. 1 HGB. Unter Handelsgewerbe versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB. Von Vertragspartnern, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, ist die Firma zu erheben, von allen anderen der Name bzw. die Bezeichnung. Wichtig ist, Firma oder Namen bzw. Bezeichnung vollständig und richtig zu erfassen.

(2) Rechtsform

84

Zu erheben ist die Rechtsform der juristischen Person.[84]

(3) Registernummer

85

Falls vorhanden, ist die Registernummer zu erheben. Juristischen Personen, die in ein Register eingetragen sind, werden vom jeweiligen Register Registernummern zugeteilt.[85]

(4) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung

86

Die Hauptniederlassung ist der örtliche Mittelpunkt des Unternehmens, und i.d.R. identisch mit dem Sitz der juristischen Person. Die Anschrift der Hauptniederlassung ist zu erfassen, es sei denn, es existiert ein davon abweichender Satzungssitz. Ist letzteres der Fall, ist min. eine der beiden Anschriften zu erheben.

(5) Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter

87

Grundsätzlich zu erheben sind die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person.

88

Es sind mithin zu erheben im Fall:


einer AG: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 78 Abs. 1 AktG;
einer GmbH: die Namen der Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG;
einer KGaA: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, § 278 Abs. 2 AktG;
einer GbR: die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter, § 714 BGB;
einer OHG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 125 Abs. 1 HGB;
einer KG: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, §§ 125, 161 HGB;
einer e.G.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 25 Abs. 1 GenG;
einer PartG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB;
eines e.V.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 26 Abs. 1 BGB;
einer Stiftung des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 11 Abs. 2 Stiftungsgesetz;
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder;
eines nicht rechtsfähigen Vereins: die Namen der Vorstandsmitglieder; und
einer Wohnungseigentümergemeinschaft: die Namen der Eigentümer.

89

Zu betonen ist, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die gesetzlichen Vertreter nicht als Vertragspartner zu identifizieren, sondern lediglich ihre Namen zu erfassen sind.[86] Falls ein Mitglied des Vertretungsorgans oder ein gesetzlicher Vertreter eine juristische Person ist, sind von dieser juristischen Person die vorstehend unter (1) bis (4) genannten Angaben zu erheben.

90

Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der Identifizierungspflicht. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen der Nr. 11.1 h) bis j) des AEAO zu § 154 AO entsprechend anzuwenden, wonach von einer Erfassung der Organmitglieder oder gesetzlichen Vertreter abgesehen werden kann:


bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts: handelt es sich bei dem neuen Vertragspartner um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich;
bei Vertretung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen: besitzt der neue Vertragspartner die Zulassung nach § 32 KWG oder die Erlaubnis nach § 8 VAG, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; und

91

Die Art und Weise der Erhebung der Angaben ist grundsätzlich freigestellt, möglich sind insbesondere die Erstellung von Kopien von Registerunterlagen, eine elektronische oder schriftliche Erhebung.[88]

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