Czytaj książkę: «Ius Publicum Europaeum», strona 3

Czcionka:

2. Identifikation des Forschungsgegenstands Verfassungsgerichtsbarkeit

37

Gegenstand dieses Bandes ist die Verfassungsgerichtsbarkeit, die er ungeachtet der zuvor beschriebenen Schwierigkeiten begrifflich identifizieren muss. Ein Begriff impliziert jedoch kein Modell. Doch auch bei der Begriffsbildung ist vorsichtig vorzugehen. Wie die Beiträge dieses Bandes zeigen, lagern im Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit zentrale und bisweilen inkommensurable konstitutionelle Erfahrungen des jeweiligen Mitgliedstaates.[87]

38

Ein Begriff für den innereuropäischen Vergleich von Verfassungsgerichtsbarkeit muss verarbeiten, dass drei ganz unterschiedliche Entwicklungslinien verfassungsgerichtliche Institutionen hervorgebracht haben und weiter prägen, die allerdings in keinem Exklusivverhältnis stehen.[88] Eine Linie ergibt sich aus der föderalen Spannungslage, für die in diesem Band vor allem Österreich, die Schweiz und Belgien stehen.[89] Die zweite Linie erklärt sich aus der Reaktion auf autoritäre Herrschaft und die Unsicherheiten demokratischen Regierens. Für sie stehen in diesem Band die Verfassungsgerichte Deutschlands, Italiens, Polens, Portugals, Spaniens und Ungarns. Die dritte Linie ist europäischen Entwicklungen zu verdanken, dem Erstarken der Menschenrechte im Rahmen der EMRK und der europäischen Integration. So werden in den Niederlanden alle Gerichte als europäische Verfassungsgerichte begriffen.[90] Diesen Entwicklungen sind auch die Innovationen in Finnland,[91] die gar nicht mehr so zarten Ansätze verfassungsgerichtlicher Funktionen im Vereinigen Königreich[92] sowie die komplizierte Dynamik in Frankreich zu verdanken.[93]

39

Ein Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit, der diese Entwicklungen fasst, kann nur ein fuzzy concept sein.[94] So formuliert das Statut der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte, dass Mitglieder mit der Wahrung der Verfassungsmäßigkeit betraute Institutionen aus Europa sein können, die ähnlich wie Verfassungsgerichte über liberaldemokratische Verfasstheit wachen. Dies verlangt nach § 6 des Status eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit, insbesondere im Bereich der Normenkontrolle, richterliche Unabhängigkeit, Verpflichtung auf demokratisch-rechtsstaatliche Grundsätze und den Schutz der Menschenrechte. Noch weiter ist das Verständnis der Venedig-Kommission: “For the purposes of this study, the term ‘constitutional courts’ refers not only to judicial bodies with the name ‘Constitutional Court’ but also to equivalent bodies of last instance which review constitutionality.“[95] Sie umfasst auch die Gerichte Finnlands und der Niederlande und entspricht dem hier zugrunde gelegten Verständnis. Dies erlaubt es, auch den EuGH und den EGMR mit ihrer verfassungsgerichtlichen Funktion für den europäischen Rechtsraum darunter zu fassen; entsprechend sind sie Gegenstand des Bandes VII des Ius Publicum-Projekts.

§ 95 Verfassungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum › III. Eckpunkte innereuropäischer Verfassungsgerichtsvergleichung › 3. Methodische und rechtliche Grundfragen

3. Methodische und rechtliche Grundfragen

40

Ein europäisches öffentliches Recht, das effektiv und legitim sein soll, bedarf der Rechtsvergleichung gerade mit Blick auf die gestaltungsstarke Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Zielsetzung der innereuropäischen unterscheidet sich deutlich von globaler Rechtsvergleichung. Während die globale Rechtsvergleichung sich als gegenüber den rechtspraktischen Fächern getrennte Disziplin begreifen kann,[96] muss die innereuropäische Rechtsvergleichung angesichts der beschriebenen Herausforderungen eine juristische Standardmethode bilden.

41

Die normative Grundstruktur des europäischen öffentlichen Rechts legt als juristisches Leitbild nahe, dass alle juristischen Akteure des Rechtsraums zwar nicht eine homogene Rechtskultur formen, wohl aber in einem Horizont gemeinsamer Kenntnisse, Fertigkeiten und Wertvorstellungen operieren. Nationale Verständnisse mit ihren dogmatischen Beständen sind in der Perspektive des europäischen öffentlichen Rechts rechtspraktisch wie rechtstheoretisch zu prüfen, wenngleich keineswegs stets zu harmonisieren.[97] Eine solche Prüfung verlangt Kenntnisse nicht nur des materiellen Rechts anderer Mitgliedstaaten, sondern auch Einblicke in die Funktionsweise und das Zusammenwirken von deren Institutionen und Verfahren.

42

Hinsichtlich des rechtswissenschaftlichen und rechtspraktischen Stellenwerts von Rechtsakten und dogmatischen Figuren anderer Rechtsordnungen besteht kein allgemeiner Konsens.[98] Antonin Scalias Kritik eines arbiträren „cherrypicking“ steht mahnend im Raum.[99] Was immer man von rechtswissenschaftlicher und gerichtlicher Argumentation verlangt: Willkürlich darf sie auf keinen Fall verfahren.

43

Nun ist die Idee des Vergleichens alles andere als willkürlich. Der Vergleich ist vielmehr ein geradezu unerlässlicher Bestandteil jeglicher Erkenntnis und regelmäßiges Moment normativer Argumentation. Die Funktion eines Vergleichs in der Verfassungsgerichtsbarkeit lässt sich oft in drei Typen fassen: die Bestätigung einer Aussage, die Entwicklung eines begrifflichen Rahmens, der eine bestimmte Aussage tragen soll, und die Kontrastierung.[100]

44

Diese Typen erfassen den innereuropäischen wie den globalen Rechtsvergleich. Sie sind zunächst einmal analytisch. Zu klären bleibt, ob und wann ein vergleichendes Argument rechtlich zulässig ist und welchen Stellenwert es hat. Soweit der Vergleich bestätigend sein soll, ist weiter zu klären, ob überhaupt Vergleichbarkeit besteht.[101] Hier liegen schwierige Fragen, zugleich aber vor allem die vielleicht wichtigste Spezifik der Rechtsvergleichung im Rahmen des europäischen öffentlichen Rechts.

45

Diese Spezifik beruht darauf, dass die innereuropäische Rechtsvergleichung, anders als wohl alle anderen Formen der Rechtsvergleichung, zwischen Rechtsordnungen erfolgt, die mit konstitutioneller Qualität verbunden sind, was den Singular europäisches öffentliches Recht rechtfertigt. Selbst wenn sie unterschiedlichen Rechtsordnungen zugehörig bleiben, bilden sie einen rechtlich verfassten Rechtsraum. Alle Rechtsakte jedweder öffentlichen Gewalt in der Europäischen Union fußen jedenfalls auf den gemeinsamen Rechtsprinzipien des Art. 2 EUV und stehen im Rahmen der Verbürgungen der EMRK. Art. 2 EUV setzt einen konstitutionellen Standard, der auf jede Ausübung öffentlicher Gewalt im europäischen Rechtsraum, sei es durch die Union oder durch die Mitgliedstaaten, Anwendung findet:[102] Er enthält keine dem Art. 51 Abs. 1 GRC vergleichbare Einschränkung.[103] An ihm sind, wie Art. 7 EUV verdeutlicht, die Mitgliedstaaten in jeder Tätigkeit zu messen. Diese gemeinsame rechtliche Grundlage etabliert grundsätzliche Kompatibilität als prinzipielle Vermutung. Weiter tragen alle Organe öffentlicher Gewalt eine gemeinsame rechtliche Verantwortung für diesen Kern des europäischen Rechtsraumes (Art. 4 Abs. 3 EUV). Da eine gemeinsame Verantwortung in einer pluralistischen Struktur nur dialogisch wahrgenommen werden kann, lässt sich somit eine Vermutung zugunsten vergleichenden Argumentierens als Baustein der Entfaltung gemeinsamer Normativität begründen. Dies gilt in besonderer Weise für den verfassungsrechtlichen Diskurs und so für die Verfassungsgerichtsbarkeit.

46

Diese Vermutung prinzipieller Zulässigkeit, ja Indiziertheit innereuropäischer Rechtsvergleichung bedeutet kein „anything goes“. Jedes rechtsvergleichende Argument muss sich im Kontext des spezifischen Problems beweisen. Und es muss sich seines unvermeidbar problematischen Gehalts bewusst sein, birgt es doch auch die Gefahr weiterer Verselbständigung der verfassungsgerichtlichen Gewalt gegenüber dem demokratischen Gesetzgeber. Werke wie Le gouvernement des juges et la lutte contre la législation sociale aux États-Unis,[104] Towards Juristocracy[105] oder Das entgrenzte Gericht[106] gehören insoweit deshalb zur notwendigen Begleitmusik, seit es Verfassungsgerichtsbarkeit gibt. Die demokratische Frage ist der Verfassungsgerichtsbarkeit wesensmäßig zu eigen. Dass sie nicht in jedem Fall überzeugend gelöst werden kann, liegt in der Natur der Sache. Besonders groß ist die Gefahr im demokratisch nur schwach verfassten europäischen Rechtsraum. Deshalb obliegt einem jeden Gericht ungeachtet aller Verantwortlichkeit für den Rechtsraum letztlich eine primäre Verantwortung gegenüber der Rechtsordnung, welche es eingerichtet und ermächtigt hat.[107] Doch auch diese Verantwortung ist in komparativer Umschau wahrzunehmen.

§ 95 Verfassungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum › IV. Logik des Bandes

IV. Logik des Bandes

47

Unter den oben entwickelten Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum fallen eine Reihe von Institutionen, nicht aber das Schweizerische Bundesgericht und der Supreme Court der Vereinigten Staaten. Sie sind gleichwohl Gegenstand dieses Bandes, da sie in vielerlei Hinsicht ein Verständnis der Verfassungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum befördern und, im Falle der Schweiz, an ihn angebunden sind. Hingegen finden die Verfassungs- und Obergerichte Bulgariens, Dänemarks, Estlands, Griechenlands, Irlands, Kroatiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, Rumäniens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Tschechiens und Zyperns keine Erwähnung. Die Herausgeber bedauern dies, hoffen aber, dass die getroffene Auswahl repräsentativen Charakter hat und so den Rechtsvergleich voran bringen kann.

48

Die Aufgaben der Rechtsvergleichung im Rahmen des europäischen öffentlichen Rechts sind komplex, sicher aber brauchen sie als Grundlage verlässliche Texte über die Grundlagen und Strukturen der diversen Gerichte. Die Beiträge stellen ihren Gegenstand zunächst in einem historischen Zugriff vor. Ein erster Abschnitt beschäftigt sich mit der Genese und Entwicklung der maßgeblichen Gerichte. Zur Sprache kommen Vorgängerinstitutionen, historischer Kontext der Einrichtung, Einflüsse von außen, bei jüngeren Institutionen gerade auch der europäische Kontext, wesentliche Entwicklungslinien. Da Autorität nicht nur gegeben, sondern immer auch erkämpft wird, gilt das Interesse auch prägenden Krisen und Konflikten.

49

Der zweite Abschnitt präsentiert das aktuelle rechtliche Setting der Gerichte. Zunächst wird die maßgebliche Institution vorgestellt. Es geht insbesondere um die Zahl der Richter und die Entscheidungsformationen. Die Beiträge informieren weiter über die Richter, ihre Legitimation, also insbesondere die Verfahren der Richterwahl, sowie typische Karrierewege zum Gericht, ob also nur Berufsrichter oder auch Personen mit einem anderen professionellen Hintergrund die Richterbank besetzen. Darüber hinaus kommen Mechanismen der Sicherung der Unabhängigkeit zur Sprache.

50

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Darstellung der Verfahren. Es geht um das interne Verfahren, also die Auswahl von Berichterstattern, Verfahren der Entscheidungsfindung, Mehrheitserfordernisse, die Möglichkeit von Sondervoten sowie die Rolle von Mitarbeitern. Ferner kommen die einzelnen Verfahrensarten zu Sprache, wo sich eine bemerkenswerte Bandbreite zeigt: Organstreitverfahren, abstrakte Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Urteilsverfassungsbeschwerde, Parteiverbote, Wahlgerichtsbarkeit, konkrete Normenkontrolle. Abschließend geht es in diesem Abschnitt um das, was letztlich studiert und rezipiert wird: die eigentliche Entscheidung. Zur Sprache kommen unter anderem die Entscheidungsarten: Ob ein Gericht nur feststellen oder auch aufheben, ja vielleicht sogar Maßnahmen anordnen kann. Es wird gezeigt, dass viele Gerichte mit der verfassungskonformen Interpretation operieren. Auch die Begründungsarten, die Rolle der Rechtsvergleichung und Publikationspraxis kommen zu Wort.

51

Der dritte Abschnitt befasst sich mit Rollen und Funktionen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Es geht dabei insbesondere um das Verhältnis zu den politischen Staatsorganen aber auch um die Stellung in der Gerichtsbarkeit. Hier gibt es wieder eine große Bandbreite, sei es bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten, der genauen Zusammenarbeit und vor allem der Kontrolle der (Fach-)Gerichtsbarkeit. Zur Sprache kommen auch das Selbstverständnis sowie Deutungsangebote in der Verfassungsdogmatik und -theorie.

52

Der letzte Abschnitt gilt der Evaluierung. Dabei geht es um Aspekte wie die öffentliche Wahrnehmung des Gerichts, Medienberichterstattung, aber auch die Folgebereitschaft der Adressaten sowie das Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und (Staats)Rechtswissenschaft. Abschließend sind die großen Themen Verfassungsgerichtsbarkeit und Politik sowie ihre Rolle bei der Fortentwicklung des europäischen öffentlichen Rechts aufgerufen.

Anmerkungen

[1]

Heinrich Triepel, Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, VVDStRL 5 (1929), S. 2; Mauro Cappelletti, Il controllo giudiziario delle leggi nel diritto comparato, 1968; Pedro Cruz Villalón, La formación del sistema europeo de control de constitucionalidad (1918–1939), 1987; nach unserem Verständnis zählen sog. auslandsrechtskundliche Werke zur Rechtsvergleichung mit einer nicht selten außerordentlichen Bedeutung für das öffentliche Recht insgesamt, etwa Édouard Lambert, Le gouvernement des juges et la lutte contre la législation sociale aux États-Unis, 1921.

[2]

Vgl. nur Max-Planck-Institut (Hg.), Verfassungsgerichtsbarkeit in der Gegenwart, 1962; Jörg Mössner, Rechtsvergleichung und Verfassungsrechtsprechung, AöR 99 (1974), S. 193.

[3]

Vgl. nur Horst Ehmke, Wirtschaft und Verfassung. Die Verfassungsrechtsprechung des Supreme Court zur Wirtschaftsregulierung, 1961; Ulrich R. Haltern, Verfassungsgerichtsbarkeit, Demokratie und Mißtrauen, 1998; Marcel Kau, United States Supreme Court und Bundesverfassungsgericht, 2007.

[4]

Sabino Cassese, Fine della solitudine delle corti costituzionali, ovvero il dilemma del porcospino, in: Accademia delle Scienze di Torino (Hg.), Inaugurazione del 232. Anno accademico dell’Accademia delle Scienze di Torino, 2014, S. 20.

[5]

Vgl. die Beiträge auf der 3. Weltkonferenz der Verfassungsgerichte in Seoul 2014 http://www.venice.coe.int/WCCJ/Seoul/docs/WCCJ_Programme-e.htm.

[6]

Vgl. nur Tom Ginsburg, Judicial Review in New Democracies: Constitutional Courts in Asia, 2003; Ran Hirschl, Towards Juristocracy. The Origins and Consequences of the New Constitutionalism, 2004; Samuel Issacharoff, Fragile democracies. Contested Power in the Era of Constitutional Courts, 2015; vgl. aber auch Marina Calamo Speccia (Hg.), Le Corti Costituzionali. Composizione, Indipendenza, Legittimazione, 2011; Lucio Pegoraro, Giustizia costituzionale comparata. Dai modelli ai sistemi, 2015; Michel Fromont, Justice constitutionnelle comparée, 2013.

[7]

Zum lateinamerikanischen Pfad vgl. die Beiträge in dem Schwerpunktheft der Zeitschrift Rechtsgeschichte 16 (2010), dazu Thomas Duve, Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika im Licht des bicentenario. Einleitung zur Debatte, Rechtsgeschichte 16 (2010), S. 16.

[8]

Vgl. etwa das Instituto Iberoamericano de Derecho Constitucional, www.juridicas.unam.mx/iidc/.

[9]

Eine Vorstellung in Armin von Bogdandy, Ius Constitutionale Commune en América Latina. Beobachtungen zu einem transformatorischen Ansatz demokratischer Verfassungsstaatlichkeit, ZaöRV 75 (2015) S. 345.

[10]

Rainer Wahl, Die Rechtsbildung in Europa als Entwicklungslabor, JZ 2012, S. 862ff. Zur schwierigen Frage, was ein Ensemble von Normen zu einer Rechtsordnung macht, Dana Burchhardt, Die Rangfrage im europäischen Normenverbund, 2015, S. 15ff., 220ff., 242f.

[11]

Vgl. v.a. Art. 3 Abs. 2 EUV; der Raumbegriff ist aber auch in wichtigen weiteren Bestimmungen zentral, vgl. Art. 26 Abs. 2 und 179 AEUV.

[12]

Mario P. Chiti, Diritto amministrativo europeo, 2011; Peter M. Huber, IPE V, § 73.

[13]

Luis Díez-Picazo y Ponce de León/Antonio Manuel Morales Moreno/Encarna Roca Trias, Los principios del derecho europeo de contratos, 2002; Reinhard Zimmermann, Die Europäisierung des Privatrechts und die Rechtsvergleichung, 2006, S. 46ff.

[14]

Nina Dethloff, Familien- und Erbrecht zwischen nationaler Rechtskultur, Vergemeinschaftung und Internationalität, ZEuP 2009, S. 992; Silvia Masucci, La famiglia e la successione ereditaria, in: Lipari (Hg.), Trattato di diritto privato europeo, 2003, S. 413.

[15]

Burkhard Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010; Fernando Gascón Inchausti/Andrés de la Oliva Santos, Derecho procesal civil europeo, competencia judicial internacional, reconocimiento y ejecución de resoluciones extranjeras en la Unión Europea, 2011.

[16]

Martin Heidenreich/Jonathan Zeitlin (Hg.) Changing European Employment and Welfare Regimes: The Influence of the Open Method of Coordination on National Reforms, 2009; Ulrich Becker/Winfried Boecken/Angelika Nußberger/Heinz-Dietrich Steinmeyer (Hg.), Reformen des deutschen Sozial- und Arbeitsrechts im Lichte supra- und internationaler Vorgaben, 2005.

[17]

Ulrich Sieber, Die Zukunft des Europäischen Strafrechts, ZStW 122 (2009), S. 1ff.; Joachim Vogel, Strafrecht und Strafrechtswissenschaft im internationalen und europäischen Rechtsraum, JZ 2012, S. 25ff.

[18]

Juliane Kokott/Hartmut Ost, Europäische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht, EuZW, 2011, S. 496; vgl. auch aus politikwissenschaftlicher Perspektive Philipp Genschel/Markus Jachtenfuchs, How the European Union Constrains the State: Multilevel Governance of Taxation, European Journal of Political Research, 2011, S. 293.

[19]

Dieter Grimm, Die Zukunft der Verfassung II: Auswirkungen von Europäisierung und Internationalisierung, 2012.

[20]

Zum Verfassungsbegriff in diesem Kontext vgl. Ingolf Pernice/Peter M. Huber/Gertrud Lübbe-Wolff/Christoph Grabenwarter, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 (2001), S. 148ff.

[21]

Ulrike Jureit/Nikola Tietze, Postsouveräne Territorialität, in: dies. (Hg.), Postsouveräne Territorialität. Die Europäische Union und ihr Raum, 2015, S. 7, 9.

[22]

Nikola Tietze, „Räume und Träume“: Ordnungsimaginationen in der Europäischen Union, in: Jureit/dies. (Fn. 21), S. 70ff.

[23]

Begriffsbildend Andreas Voßkuhle, Der europäische Verfassungsgerichtsverbund, NVwZ 2010, S. 1, wenngleich mit einem Fokus auf die Interaktion staatlicher Verfassungsgerichte mit EuGH und EGMR und weniger mit Blick auf den horizontalen Verbund, der hier vor allem interessiert. Für andere Semantiken zum selben Phänomen vgl. Claudio Franchini, Les notions d’administration indirecte et de coadministration, in: Auby/Dutheil de la Rochère (Hg.), Droit Administratif Européen, 2007, S. 245, 252ff.; MonicaClaes/Maartje de Visser, Are you networked yet? On Dialogues in European Judicial Networks, Utrecht Law Review 8 (2013), S. 100; für einen weiter gefassten Begriff vgl. auch Christoph Grabenwarter, Zusammenfassung der Ergebnisse der vorangegangenen Sitzungen für den XVI. Kongress der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte, in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Hg.), Die Kooperation der Verfassungsgerichte in Europa. Aktuelle Rahmenbedingungen und Perspektiven, 2014, S. 174ff.

[24]

Ausführliche Nachweise in den Länderberichten für den XVI. Kongress der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte, in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Fn. 23).

[25]

Kritisch etwa Eyal Benvenisti, Margin of Appreciation, Consensus, and Universal Standards, New York University Journal of International Law and Politics 31 (1998–1999), S. 843, 850–853; Kanstantsin Dzehtsiarou, Does Consensus Matter? Legitimacy of European Consensus in the Case Law of the European Court of Human Rights, Public Law 2011, S. 534.

[26]

Zum Begriff schon Generalanwalt Roemer in den verb. Rs. 63 bis 69/72, Slg. 1973, 1229, S. 1258 – Wilhelm Werhahn Hansamühle u.a./ Rat; näher: Koen Lenaerts, Interlocking Legal Orders in the European Union and Comparative Law, International and Comparative Law Quarterly 52 (2003), S. 873, 879–883.

[27]

Maria Rosaria Ferrarese, Dal “verbo“ legislativo a chi dice l’“ultima parola“: le Corti costituzionali e la rete giudiziaria, Annuario di diritto comparato e di studi legislativi 2011, S. 63; Aida Torres Pérez, The Challenges for Constitutional Courts as Guardians of Fundamental Rights in the European Union, in: Popelier/Mazmanyan/ Vandenbruwaene (Hg.), The Role of Constitutional Courts in Multilevel Governance, 2013, S. 49, 53.

[28]

Näher Peter M. Huber, IPE II, § 26 Rn. 83–91; Mattias Wendel, Die Europa-Entscheidungen der Verfassungsgerichte, in: Grabenwarter/Vranes (Hg.), Kooperation der Gerichte im europäischen Verfassungsverbund – Grundfragen und neueste Entwicklungen (2013), S. 134.

[29]

Stellungnahmen der Venedig-Kommission, insb. Opinion on the New Constitution of Hungary, 621/2011, 20. Juni 2011, und Opinion on Act CLI of 2011 on the Constitutional Court of Hungary, 665/2012, 19. Juni 2012.

[30]

Vgl. etwa zur Richterauswahl die Beiträge in Michal Bobek (Hg.), Selecting Europe’s Judges. A Critical Review of the Appointment Procedures to the European Courts, 2015.

[31]

EuGH, zuletzt im Gutachten 2/13, Slg. 2014, I-0000 – Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, dazu etwa Christoph Krenn, Autonomy and Effectiveness as Common Concerns: A Path to ECHR Accession After Opinion 2/13, German Law Journal 16 (2015), S. 147.

[32]

Constance Grewe/Hélène Ruiz Fabri, Droits constitutionnels européens, 1995; Michel Fromont, Droit administratif des États européens, 2006; Giulio Napolitano (Hg.), Diritto amministrativo comparato, 2007; Maartje de Visser, Constitutional Review in Europe: A Comparative Analysis, 2014; Andrew Harding/Peter Leyland (Hg.), Constitutional Courts: a Comparative Study, 2009; Albrecht Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010; Claus-Dieter Classen, Nationales Verfassungsrecht in der Europäischen Union, 2013; vgl. auch Christoph Schönberger, IPE IV, § 71 Rn. 49ff.; Peter M. Huber, IPE V, § 73 Rn. 1ff.

[33]

Christian Starck/Albrecht Weber (Hg.), Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa, 2007; Otto Luchterhandt/Christian Starck/Albrecht Weber (Hg.), Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, 2007; Andrea Buratti (Hg.), La circolazione dei modelli e delle tecniche del giudizio di costituzionalità in Europa, 2010; vgl. auch Jochen A. Frowein/Thilo Marauhn (Hg.), Grundfragen der Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, 1998.

[34]

Zur Interaktion von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis in verschiedenen Ländern des europäischen Rechtsraums vgl. die Beiträge von Walter Pauly, Luc Heuschling, Christos Pilafas, Adam Tomkins, Maurizio Fioravanti, Remco Nehmelman, Alexander Somek, Irena Lipowicz, Kjell Å. Modéer, Rainer J. Schweizer, Mariano García-Pechuán und András Jakab in IPE II und Walter Pauly, Patrice Chrétien, Thomas Poole, Aldo Sandulli, Barbara Leitl-Staudinger, Andrzej Wasilewski, Gunilla Edelstam, Pierre Tschannen, Juan Alfonso Santamaría Pastor und András Jakab in IPE IV.

[35]

Cassese (Fn. 4), S. 27.

[36]

Lichtvolle Kritik von Antje Wiener/Philip Liste, Lost Without Translation? Cross-Referencing and a New Community of Courts, Indiana Journal of Global Legal Studies 21 (2014), S. 263.

[37]

Zur Rolle der Mitarbeiter, Michal Bobek, Comparative reasoning in European supreme courts, 2013, S. 46ff.

[38]

Christoph Grabenwarter, Generalbericht, in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Fn. 23), S. 87; Näher Monika Claes/Maartje de Visser, Courts United?: on European Judicial Networks, in: Vauchez/de Witte (Hg.), Lawyering Europe, 2013, S. 75.

[39]

Sabino Cassese, Dentro la Corte: Diario di un giudice costituzionale, 2015, S. 248–249; Peter M. Huber, Verfassungsstaat und Finanzkrise, 2014, S. 68; Stefan Martini, Lifting the Constitutional Curtain? The Use of Foreign Precedent by the German Federal Constitutional Court, in: Groppi/Ponthoreau (Hg.), The Use of Foreign Precedents by Constitutional Judges, 2013, S. 229, 252.

[40]

Als Beispiele für Verfassungsgerichte kleinerer Rechtsordnungen mit schwer zugänglicher Sprache sei auf die englischsprachigen Veröffentlichungen des litauischen (http://www.lrkt.lt/en/court-acts/search/170), lettischen (http://www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2&mid=19) oder slowenischen (http://www.us-rs.si/en/case-law/search-3441/) Gerichts verwiesen.

[41]

Mattias Wendel, Richterliche Rechtsvergleichung als Dialogform: Die Integrationsrechtsprechung nationaler Verfassungsgerichte in gemeineuropäischer Perspektive, Der Staat 52 (2013), S. 339, 364.

[42]

Nick Huls, The Ebb and Flow of Judicial Leadership in the Netherlands, Utrecht Law Review 8 (2012), S. 129.

[43]

Zum Verbundbegriff schon oben, Fn. 23.

[44]

Christoph Grabenwarter, Zusammenfassung der Ergebnisse der vorangegangenen Sitzungen, in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Fn. 23), S. 174.

[45]

Vgl. dazu und zum folgenden die Diskussionsbeiträge von Maria Berger, Peter M. Huber und Marta Cartabia, in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Fn. 23), S. 97, 109, 113.

[46]

Dies ist die Kerneinsicht des europäischen Rechtspluralismus, Daniel Halberstam, Systems Pluralism and Institutional Pluralism in Constitutional Law: National, Supranational and Global Governance, in: Avbelj/Komárek (Hg.) Constitutional Pluralism in the European Union and Beyond, 2012, S. 85, 94ff.; Wahl (Fn. 10), S. 868f.

[47]

Man vergleiche nur das sehr weite Verständnis bei Peter Häberle, Europäische Verfassungslehre, 62009, S. 104–111.

[48]

Vgl. nur Terry Eagleton, Was ist Kultur?, 2001.

[49]

Siehe dazu Christoph Grabenwarter, Generalbericht, in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Fn. 23), S. 63.

[50]

László Sólyom, in diesem Band, § 107 Rn. 11. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass zu den Gründungsmitgliedern neben Deutschland, Österreich und Italien auch Jugoslawien gehörte.

[51]

Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Hg.), 40 Jahre Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte, 2012, S. 43ff.

[52]

Die Ansprache ist auf der Internetseite des koreanischen Verfassungsgerichts unter http://www.ccourt.go.kr/home/english/introduction/pdf/09.pdf verfügbar.

[53]

Dazu Wiener/Liste (Fn. 36).

[54]

Näher Helmut Steinberger, Venice Commission, in: Wolfrum (Hg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Bd. X, 2012, S. 640; Wolfgang Hoffmann-Riem, The Venice Commission of the Council of Europe – Standards and Impact, European Journal of International Law 25 (2014), S. 579

[55]

Ausf. Joakim Nergelius, The Role of the Venice Commission in Maintaining the Rule of Law in Hungary and in Romania, in: von Bogdandy/Sonnevend (Hg.), Constitutional Crisis in the European Constitutional Area, 2015, S. 291.

[56]

http://www.venice.coe.int/WebForms/pages/?p=02_02_Bulletins.

[57]

http://www.codices.coe.int/NXT/gateway.dll?f=templates&fn=default.htm.

[58]

http://www.venice.coe.int/WebForms/pages/default.aspx?p=01_Constitutional_Justice

[59]

Hans-Jürgen Papier, Erstes Arbeitstreffen deutschsprachiger Verfassungsgerichte und europäischer Gerichte, EuGRZ 17–18 (2006), S. 481.

[60]

http://www.cortecostituzionale.it/ActionPagina_199.do.

[61]

Peter Michael Huber/Andreas Paulus, Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland, in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Fn. 23), S. 217.

[62]

Siehe dazu etwa die kroatischen, ungarischen, polnischen und slowenischen Länderberichte für den XVI. Kongress der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte (Fn. 23), S. 364ff., 549ff., 747ff., 923ff.

[63]

Vgl. Christoph Grabenwarter, Generalbericht, in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Fn. 23), S. 63, 86. Das Phänomen von Assymetrien beweisen allgemeiner Martin Gelter/Matthias Siems, Networks, Dialogue or One-Way Traffic ? An Empirical Analysis of Cross-Citations between Ten of Europe’s Highest Courts, Utrecht Law Review 8 (2012), 88.

[64]

Pavel Rychetský, Quelques remarques touchant à la coopération des Cours constitutionnelles en Europe et à leurs perspectives in: Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (Fn. 23), S. 105.

[65]

Ausf. Christoph Schönberger, Anmerkungen zur Karlsruhe, in: Jestaedt/Lepsius/Möllers/Schönberger, Das entgrenzte Gericht. Eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht, 2011, S. 11ff., vgl. auch Angelika Nußberger, Wer zitiert wen? – Zur Funktion von Zitaten bei der Herausbildung gemeineuropäischen Verfassungsrechts, JZ (2006), S. 763, 768.