Czytaj książkę: «Praxiswissen für Kommunalpolitiker», strona 5

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Datenschutz

Recht des Bürgers, über seine personenbezogenen Daten grundsätzlich selbst zu verfügen. Ausformung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Erfasst und begrenzt die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung hat es die EU für notwendig erachtet personenbezogene Daten und deren Verarbeitung verbindlich zu regeln. Verordnung EU 2016/679. Sie gilt seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Sie ist auch und besonders für die öffentliche Verwaltung zu beachten.

Datenschutz-Folgeabschätzung

Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab grundsätzlich eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch (Art. 35 DSGVO).

De-Mail

De-Mail ist ein Kommunikationsmittel zur sicheren, vertraulichen und (meist) nachweisbaren Kommunikation im Internet im Sinne von § 1 Abs. 1 De-Mail-Gesetz. De-Mail beruht auf der E-Mail-Technik, ist aber als „geschlossenes“ System vom E-Mail-Verkehr getrennt. De-Mail wird von privaten De-Mail-Providern angeboten, die sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik akkreditieren müssen.

Digitalisierung

Überführung von der analogen in die digitale Form, wie etwa beim ersetzenden Scannen. Im weiteren Sinne steht Digitalisierung für einen umfassenden Prozess intelligenter Vernetzung und die damit zusammenhängenden Veränderungen.

Die drei Staatsgewalten

Legislative = Gesetzgebung; Exekutive = Verwaltung; Judikative = Rechtsprechung

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI)

Der europäische Begriff für die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.

Direktionsrecht

Direktionsrecht ist das Recht des Dienstvorgesetzten, Beschäftigten verbindliche Anweisungen zu Art und Umfang ihrer Dienstleistungen zu geben.

Disziplinargewalt

Disziplinargewalt ist das Recht des Disziplinarvorgesetzten, Ahndungsmaßnahmen gegen Beamte auf der Grundlage des Disziplinarrechts zu verhängen.

Dokumentenmanagementsystem (DMS)

Ein DMS ist ein System zur Verwaltung und Archivierung von elektronischen Dokumenten. Dokumentenmanagementsysteme kommen im Rahmen der elektronischen Aktenführung zum Einsatz und ermöglichen z. B. die Versionierung von Dokumenten.

Dorfgebiet

Geregelt in § 5 BauNVO. Das Dorfgebiet (MD) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Die Festsetzung eines so strukturierten Dorfgebiets „auf der grünen Wiese“ dürfte kaum denkbar sein. Ein Dorfgebiet sollte nur dann festgesetzt werden, wenn – ggf. unter Einbeziehung bereits vorhandener landwirtschaftlicher Betriebe innerhalb des Geltungsbereichs – eine echte Durchmischung der in der Zweckbestimmung genannten Nutzungen erfolgt.

Doppik

Die doppelte kommunale Buchführung – Doppik – arbeitet mit dem Finanzhaushalt, dem Ergebnishaushalt und der Bilanz. Rechtsgrundlage ist Art. 61 Abs. 4 GO und die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (KommHV-Doppik). Die Doppik ordnet die Erträge und Aufwendungen (einschl. Abschreibungen und Rechnungsabgrenzungen) dem Ergebnishaushalt zu. Dieser ist das Planungsinstrument des doppischen Haushaltsrechts. Der Finanzhaushalt beinhaltet alle Einzahlungen und Auszahlungen und stellt die Veränderung des Geldvermögens dar. Die Bilanz enthält die Darstellung von Vermögen und Schulden und wird nur im Jahresabschluss als Ist-Rechnung geführt.

E-Government

Zielgerichteter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.

E-Government-Pakt

Der E-Government-Pakt regelt seit 2002 die Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Bayern und den Kommunalen Spitzenverbänden im Bereich des E-Government.

E-Government-Gesetze

Gesetze zur Förderung der elektronischen Verwaltung auf Bundes- und Landesebene. Ziel ist es, Hindernisse für durchgängig elektronisches Verwalten zu beseitigen und Anreize für die Bereitstellung und Nutzung von elektronischen Behördendiensten zu schaffen.

E-Government-Portal

Plattform zur Bündelung von Online-Verwaltungsleistungen, die neben antragsbezogenen Informationen auch Transaktionen (z.B. Antragstellung, E-Payment von Gebühren, Bekanntgabe Bescheid) ermöglicht.

Ehrenamtliches Engagement

Ehrenamtliche Tätigkeit und ehrenamtliches (bürgerschaftliches) Engagement: Zu unterscheiden ist zwischen dem Ehrenamt, zu dem die Kommunal(wahl)gesetze verpflichten (z. B. Mitglied eines kommunalen Organs oder eines Wahlvorstandes), und der freiwilligen ehrenamtlichen Mitarbeit z. B. im sozialen oder kulturellen Bereich.

Eigenbetrieb

Eigenbetriebe sind kommunale Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Kommunalverwaltung als organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. Sie sind als Sondervermögen weitgehend haushaltsrechtlich verselbständigt. Der Eigenbetrieb wird durch eigenständige Organe (Werkleitung, Werkausschuss) verwaltet.

Eigener Wirkungskreis

Die Kommunen als ursprüngliche Gebietskörperschaften erfüllen eigene und übertragene Aufgaben. Im eigenen Wirkungskreis sind das die Aufgaben, die unmittelbar dem Selbstverwaltungskern der der Kommunen entspringen, wie Feuerschutz, Erwachsenenbildung, Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht und Elektrizität. Vgl. Art. 83, Art. 11 II BV; Art. 7 BayGO. Natürlich sind die Kommunen dabei an Gesetz und Recht gebunden, verfügen aber über Ermessensspielräume, und unterliegen „nur“ der Rechtsaufsicht. Vgl. Art. 109 BayGO.

Eigengesellschaft

Eigengesellschaft sind kommunale Unternehmen, die in Rechtsformen des Privatrechts betrieben werden und bei denen die Kommune alle Anteile hält.

Einbeziehungssatzung

Geregelt in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Mit der Einbeziehungssatzung kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind. Damit ist die baurechtsbegründende Aufnahme einer Außenbereichsfläche in den Innenbereich möglich.

Einfacher Bebauungsplan

Geregelt in § 30 Abs. 3 BauGB. Einem einfachen Bebauungsplan fehlt mindestens eine Festsetzung des § 30 Abs. 1 BauGB. Das bedeutet, dass der einfache Bebauungsplan für sich allein kein Baurecht im planungsrechtlichen Sinn enthält, sondern dass dort, wo er nicht regelt auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB zurückgegriffen werden muss. Bedeutung hat der einfache Bebauungsplan vor allem in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, bei denen die Gemeinde nur einen ganz bestimmten Bereich regeln – z. B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden begrenzen – will.

Einfügungsgebot

Geregelt in § 34 Abs. 1 BauGB. Das Einfügungsgebot ist das zentrale Instrument zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich. Vorhaben müssen sich dabei nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Weitere Kriterien, die in § 34 Abs. 1 BauGB nicht genannt werden, etwa die Zahl der Wohnungen, können nicht herangezogen werden.

Einheimischenmodell

Ein Einheimischenmodell dient insbesondere der Versorgung der ansässigen Bevölkerung mit Wohnraum. Zum Teil wird mit Einheimischenmodellen nach bestimmten Auswahlkriterien, z. B. Einkommen, Familienstand etc. Ortsansässigen beim Kauf von Bauland nicht nur Vorrang eingeräumt, sondern sogar ein wirtschaftlicher Vorteil. Einheimischenmodelle dienen insbesondere der Sicherung und Stabilisierung der Baulandpreissteigerung.

Das Einheimischenmodell ist eine besondere Form des städtebaulichen Vertrags. Dabei werden Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde geschlossen, die sicherstellen sollen, dass bei der Bebauung neuer Wohnbauflächen Ortsansässige bevorzugt zum Zug kommen. Man unterscheidet sog. Zwischenerwerbsmodelle, bei denen die Gemeinde Flächen ankauft, um sie nach Überplanung vergünstigt an Einheimische weiter zu veräußern, und sog. Vertragsmodelle, bei denen sich der ursprüngliche Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde dazu verpflichtet. Im Einzelnen sind die konkreten Vertragsausgestaltungen sehr unterschiedlich.

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU wurde festgelegt, dass eine Veräußerung unter Verkehrswert nur an bedürftige Ortsansässige erfolgen darf, die bestimmte Einkommens- und Vermögenshöchstgrenzen nicht überschreiten.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer (einschl. Lohn- und Kapitalertragsteuer sowie Zinsabschlagsteuer) ist die wichtigste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte. Die Gemeinden sind am örtlichen Aufkommen mit 15 % beteiligt. 2018 betrug der Anteil der Gemeinden in Bayern 8.262 Mio. €.

Einvernehmen

Geregelt in § 36 BauGB. Über alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben mit Ausnahme der plankonformen Vorhaben entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Das Einvernehmen darf aber von der Gemeinde nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden. Ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen kann von der Bauaufsichtsbehörde nach Anhörung der Gemeinde ersetzt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt im Übrigen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Gemeinde verweigert worden ist (Einvernehmensfiktion).

Einwohnergewichtung/Einwohnerveredelung

Der Freistaat Bayern hat ein komplexes Finanzausgleichssystem entwickelt. Durch diesen Finanzausgleich soll jeweils der Versuch unternommen werden, die unterschiedliche Wirtschafts-und Finanzkraft der Kommunalen Ebene auszugleichen. Dies geschieht durch finanzielle, staatliche Transferleistungen, die sogenannten Schlüsselzuweisungen. Schlüsselzuweisungen erhalten je nach Wirtschafts- und Finanzkraft die Gemeinden in unterschiedlicher Höhe. Das derzeitige Finanzausgleichssystem geht von der Grundannahme aus, dass zentrale Orte und Großstädte grundsätzlich andere und überregional bedeutsame Aufgaben wahrzunehmen haben.

Dies führt im derzeitigen System des Finanzausgleichs dazu, dass bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung die Einwohner der zentralen Orte „mehr“ wert sind als die Einwohner kleinerer Einheiten.

Diese sogenannte Einwohnerveredelung oder Einwohnergewichtung führt zu erheblichen Mehraufwüchsen der staatlichen Zuweisungen in den zentralen Orten.

Elektronische Akte

Eine elektronische Akte ist eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die insbesondere alle aktenrelevanten E-Mails, sonstige elektronisch erstellte Unterlagen sowie gescannte Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht.

Elektronische Bekanntmachung

Elektronische Bekanntmachung von veröffentlichungspflichtigen Mitteilungen und amtliche Verkündungsblätter über das Internet.

Elektronische Identifizierung

Elektronische Identifizierung ist der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren.

Elektronische Kommunikation

Übermittlung elektronischer Dokumente, setzt Zugangseröffnung durch die Beteiligten voraus.

Elektronische Nachweise

Erbringung eines in einem Verwaltungsverfahren erforderlichen Nachweises durch Vorlage einer digitalen Kopie.

Elektronische Rechnung

Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Elektronischer Rechtsverkehr

Der elektronische Rechtsverkehr betrifft die elektronische Kommunikation mit den Gerichten der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung der elektronischen Dokumente durch diese Gerichte.

Elektronische Signatur

Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.

Empfehlung und Stellungnahme

Empfehlung und Stellungnahme sind im Gegensatz zur Verordnung, Richtlinie und Beschluss nicht verbindliche EU-Rechtsakte. Rechtliche Bedeutung kann diesen zukommen, wenn der EU-Vertrag deren Abgabe als Prozessvoraussetzung vorsieht.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Durchgängige Verschlüsselung zwischen Sender und Empfänger.

Energienutzungsplan

Beim Energienutzungsplan handelt es sich um ein zwar unverbindliches aber dennoch sinnvolles Planungsinstrument für die Kommunen. Der Energienutzungsplan wertet energetische Bedingungen aus und leitet Handlungsempfehlungen an. Es geht um Energieeffizienz, Energievermeidung und Energieerzeugung. Besonders versiert, wirtschaftlich hinterfüttert und mittlerweile auch in die digitale Dimension erweitert werden Studierende an der OTH Amberg Weiden mit der Thematik der ENPs vertraut gemacht

Entflechtungsgesetz und Bayer. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Gemeinden. Dafür stehen in Bayern 2013 276 Mio. € zur Verfügung. Gefördert wird der Bau verkehrswichtiger Straßen, besonderer Fahrspuren für Omnibusse, Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken und Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen.

Entwicklungsgebot

Geregelt in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist nur dann rechtlich einwandfrei zustande gekommen, wenn er auf dem gültigen Flächennutzungsplan fußt und dessen Aussagen umsetzt und konkretisiert. Dabei ist aber zu beachten, dass der Flächennutzungsplan in seinen planerischen Aussagen von vornherein erheblich unschärfer ist als der spätere Bebauungsplan. Daraus folgt, dass der Bebauungsplan durchaus von dem notwendig groben Raster sachlich und räumlich abweichen darf, solange die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans gewahrt bleibt.

E-Payment

E-Payment betrifft das elektronische Bezahlen kostenpflichtiger Verwaltungsleistungen über das Internet.

Erforderlichkeit der Planung

Geregelt in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauleitpläne sind dann aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich allerdings nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, so dass auch insoweit ein weiter Spielraum für die Gemeinden existiert. An mangelnder Erforderlichkeit scheitern Bauleitpläne nur selten; wichtige Fallgruppen dafür sind: bloße Gefälligkeitsplanungen oder reine Verhinderungsplanungen ohne positive Planungsvorstellung der Gemeinde.

Ergänzendes Scannen

Scanprozess, bei dem das Papieroriginal nach dem Scannen weiterhin aufbewahrt wird.

Ersatzvornahme

Im Verwaltungsrecht besteht die Möglichkeit, dass Aufsichtsbehörden an Stelle der ursprünglich zuständigen Behörde handeln und selbst (ersatzweise) für diese tätig werden, Art. 113 BayGO. Im Bereich der öffentlichen Zwangsvollstreckung (VwZVG) spricht man von einer Ersatzvornahme, wenn die Behörde (Gemeinde) an Stelle des verpflichteten Bürgers eine Handlung vornimmt. Dieser trägt dann die Kosten.

Ersetzendes Scannen

Scanprozess, bei dem das Papieroriginal nach dem Scannen vernichtet wird.

Erwachsenenbildung

Vertiefung der in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworbenen Bildung, hauptsächlich an Volkshochschulen in Trägerschaft von Gemeinden und/oder Landkreisen.

Europäische Bürgerinitiative

Mit dem Vertrag von Lissabon (2009) wurde die Europäische Bürgerinitiative eingeführt, um die Bürger stärker an den Entscheidungsprozessen der EU teilnehmen zu lassen. Unionsbürger haben damit die Möglichkeit, die EU-Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags aufzufordern. Voraussetzung ist, dass ihre Anzahl mindestens eine Million beträgt und dass es sich dabei um Staatsangehörige einer Mindestanzahl von Mitgliedstaaten handelt. Näheres ist in einer Verordnung geregelt.

Europäische Gemeinschaften

1957 beschlossen die sechs Länder Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande die Zusammenlegung ihrer Wirtschaft und die Einrichtung eines gemeinsamen Entscheidungsgremiums in Wirtschaftsfragen. Hierzu gründeten sie die drei Organisationen: die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Diese sind als die Europäischen Gemeinschaften bekannt. Die EWG wurde bald die wichtigste Organisation. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht 1993 wurde aus der EWG die Europäische Gemeinschaft (EG), die die Grundlage der heutigen Europäischen Union (EU) bildet.

Europäische Kommission

Die Kommission ist das Initiativ- und Exekutivorgan der EU. Sie ist politisch unabhängig und vertritt die Interessen der EU, indem sie Rechtsakte, Politikbereiche und Aktionsprogramme vorschlägt und für die Umsetzung der Beschlüsse von Parlament und Rat sowie für die Haushaltsverwaltung verantwortlich ist. Die Kommission vertritt die Union in internationalen Organisationen.

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Der EuGH ist das Rechtsprechungsorgan der EU, das die Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsverträge sowie des Sekundärrechts sichern soll. Das Gericht hat seinen Sitz in Luxemburg und handelt als überstaatliches Organ frei von den Interessen der Mitgliedstaaten.

Europäischer Rat

Als Europäischer Rat wird das Zusammentreffen der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten sowie des Präsidenten der Europäischen Kommission bezeichnet. Es ist das höchste Beschlussfassungsorgan der EU und legt die allgemeinen Leitlinien der Politik fest.

Europäisches Parlament

Hervorgegangen aus der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde das Parlament erstmals 1979 in allgemeiner und direkter Wahl gewählt. Im Vertrag von Lissabon (2009) wurde die Anzahl der Sitze auf 751 festgelegt. Nach dem Brexit sinkt die Anzahl der Abgeordneten auf 705. 46 der 73 britischen Sitze werden für mögliche Erweiterungen in Reserve gestellt. 27 Sitze werden auf 14 leicht unterrepräsentierte EU-Länder verteilt. Die Sitzverteilung erfolgt in Fraktionen. In den meisten Fällen übt das Parlament die Gesetzgebungsbefugnis gemeinsam mit dem Rat der EU aus.