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Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers

Das Sainte-Laguë-Verfahren ist eine Rechenoperation, mit der aus den Ergebnissen einer Verhältniswahl die Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschläge ermittelt wird. Für die Berechnung der zuzuteilenden Sitze nach Sainte-Laguë können zwei Verfahren – teilweise in Kombination – angewendet werden

 das sog. Höchstzahlverfahren, das aufgrund seiner Systematik mit dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vergleichbar ist,

 das sog. Divisorverfahren.

Das sog. Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Annahmen und Rechenschritte:

Es sind 15 Mandate zu vergeben.

Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt; insgesamt wurden z.B. 200000 Stimmen abgegeben.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen in der Beispielrechnung an Stimmen:


Wahlvorschlag
A B C D
110000 56000 22000 12000

Die Gesamtstimmenzahlen werden jeweils zunächst durch 0,5, dann durch 1,5, weiter durch 2,5, dann 3,5 usw. geteilt:


Wahlvorschlag A Wahlvorschlag B Wahlvorschlag C Wahlvorschlag D
110000 : 0,5 = 56000 : 0,5 = 22000 : 0,5 = 12000 : 0,5 =
220000 (1) 112000 (2) 44000 (4) 24000 (9)
110000 : 1,5 = 56000 : 1,5 = 22000 : 1,5 = 12000 : 1,5 =
73333,33…(3) 37333,33 …(6) 14666,66 …(14) 8000
110000 : 2,5 = 56000 : 2,5 = 22000 : 2,5 = 12000 : 2,5 =
44000 (5) 22400 (10) 8800 4800
110000 : 3,5 = 56000 : 3,5 = 22000 : 3,5 = 12000 : 3,5 =
31428,57 (7) 16000 (13) 6285,71 3428,57
110000 : 4,5 = 56000 : 4,5 = 22000 : 4,5 = 12000 : 4,5 =
24444,44 …(8) 12444,44 … 4888,88 …
110000 : 5,5 = 56000 : 5,5 = 22000 : 5,5 = 12000 : 5,5 =
20000 (11) 10181,81 …
110000 : 6,5 = 56000 : 6,5 =
16923,07 …(12) 8615,38 …
110000 : 7,5 = 56000 : 6,5 = 22000 : 6,5 = 12000 : 6,5 =
14666,66 ...(15)

Die höchsten Teilungsergebnisse zeigen, welche Wahlvorschläge Sitze erhalten. Als Mandatsverteilung für A – B – C – D ergibt sich 8 – 4 – 2 – 1 (= 15).

Das sog. Divisorverfahren nach Sainte-Laguë stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Annahmen und Rechenschritte:

Es sind 15 Mandate zu vergeben.

Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt; insgesamt wurden 200000 Stimmen abgegeben.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen in der Beispielrechnung an Stimmen:


Wahlvorschlag
A B C D
110000 56000 22000 12000

Es wird ein Divisor errechnet, der sich aus der Gesamtstimmenzahl, die durch die Anzahl der zu vergebenden Mandate geteilt wird. Im vorliegenden Beispiel entfallen demnach auf ein Mandat 200000 : 15 = 13333,33… Stimmen.

Der Divisor von 13333,33 (Stimmen) ergibt

 für den Wahlvorschlag A: 110000 : 13333,33 = 8,25 (Mandate)

 für den Wahlvorschlag B: 56000 : 13333,33 = 4,2 (Mandate)

 für den Wahlvorschlag C: 22000 : 13333,33 = 1,65 (Mandate)

 für den Wahlvorschlag D: 12000 : 13333,33 = 0,9 (Mandate)

Die Standard-Rundung ergibt für A – B – C – D die Mandatsverteilung

8 – 4 – 2 – 1 (= 15)

Wenn die errechnete Mandatsverteilung nicht mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmt, müssen in einem weiteren Rechenschritt fehlende Sitze hinzugefügt werden oder die zu vielen Sitze abgezogen werden.

Hierfür wird auf das System des Höchstzahlverfahrens zurückgegriffen. Zu diesem Zweck wird die Anzahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen durch den Divisor geteilt, der sich als Summe aus der Anzahl der bereits zugeteilten Mandate plus 0,5 ergibt. Ein zusätzliches Mandat erhält dann der Wahlvorschlag, der die nächste Höchstzahl nach dem zuletzt berücksichtigten Wahlvorschlag aufweist. Für den Fall, dass Mandate abgezogen werden müssen, werden die Höchstzahlen der letzten vergebenen Sitze ermittelt und dementsprechend die niedrigsten Höchstzahlen gestrichen.

Das Verfahren zur Sitzverteilung nach Sainte-Laguë (auch Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers genannt) wird seit 2009 im Rahmen der Europa-Wahl in Deutschland, in Lettland und (modifiziert) in Schweden sowie ebenfalls seit 2009 auch bei Bundestagswahlen angewandt. Auch in einigen Bundesländern (Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein) regelt es die Sitzverteilung in den betreffenden Länderparlamenten. Für Bayern gilt nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 bei Wahlen in Landkreisen und Gemeinden ab 2020 entsprechend Art. 35 GLKrWG nunmehr auch das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë.

Solidarumlage

Die Gemeinden leisten jährlich einen Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung der Deutschen Einheit, 2007 beispielsweise in Höhe von rd. 786 Mio. €. Die Solidarumlage wurde ab 2008 abgeschafft.

Sondergebiet

Geregelt in §§ 10 und 11 BauNVO. Das Sondergebiet (SO) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Insoweit ist zwischen Sondergebieten, die der Erholung dienen, etwa Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten oder Campingplatzgebieten, und sonstigen Sondergebieten, die sich von den übrigen Baugebieten wesentlich unterscheiden, zu differenzieren. Die BauNVO nennt für die letzte Kategorie ebenfalls eine Reihe von Beispielen (insbesondere Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren, Hochschulgebiete, Klinikgebiete). Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend; die Gemeinde kann dann Sondergebiete schaffen, wenn Vorhaben untergebracht werden sollen, die in die Zwecksetzung der benannten Baugebiete nicht passen (z. B. Sondergebiet „Hotel“ oder Sondergebiet „landwirtschaftliche Aussiedlerhöfe“).

Sondernutzung

Die über den Allgemeingebrauch hinnausgehende Nutzung zum Beispiel einer Straße nennt man Sondernutzung. Das Befahren mit einem Schwertransporter unterliegt deshalb besonderen, z.T. entgeltpflichtigen Genehmigungen.

Sozialhilfe

Sie besteht insbesondere aus der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt und aus der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Sie ist in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe. Nachrang der Sozialhilfe, d. h. Sozialhilfe ist nur letztes Mittel nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten. Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe gegenüber den Trägern der freien Wohlfahrtspflege.

Sozialkompetenz

Fähigkeit, sich auf Personen einzulassen, kooperativ und kommunikativ zu reagieren. Dazu gehören auch Durchsetzungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.

(Kommunale) Spitzenverbände

Gemeindetag, Städtetag, Landkreistag und Bezirketag sind die bayerischen kommunalen Spitzenverbände. Auf deutscher Ebene heißen die Dachverbände Deutscher Städte- und Gemeindebund, Städtetag und Landkreistag. Zur besonderen Aufgabe der Spitzenverbände in Bayern vgl. Art. 83 VII BV.

Der Bayer. Gemeindetag zeichnet mit 2029 Mitgliedskommunen (von 2031) für den kreisangehörigen Bereich verantwortlich und ist damit der größte Landesverband in der BRD.

(Orts- und) Stadtmarketing

Ein ganzheitliches Instrument für die konzeptionelle Entwicklungsarbeit und den planenden Prozess am Gesamtprodukt Stadt. Ziel dieser strategischen Stadtentwicklungsplanung ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess sowohl für die wirtschaftliche Standortqualität, die Lebensqualität der Bewohner und Besucher und die Attraktivität v.a. der Innenstadt als auch bzgl. der Effektivierung von Verwaltung und Politik.

Da es in der Stadt so viele Zielgruppen und Prozesse gibt, muss Stadtmarketing breit getragen sein. Über Partnerschaften zwischen Kommune, Wirtschaft, Bürgern und anderen Interessengruppen einer Stadt sollen Reibungsverluste vermieden und Synergieeffekte erzielt werden. Stadtmarketing versteht sich dabei als ein zentrales, vor allem dialogbasiertes Instrumentarium zur Kommunikation, Kooperation und Koordination in der Stadt. Hauptakteure sind Kommunalpolitik, Verwaltung, Wirtschaft, Haus- und Grundbesitzer, Vereine und Bürger.

Städtebauförderung

Die Programme der Städtebauförderung stellen die Stärkung der Innenstädte und Ortsmitten, die Fortentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf sowie die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in den Mittelpunkt. Übergreifende Handlungsfelder sind vor allem die Wohnraumversorgung, Wirtschaft und Beschäftigung, Ökologie, Denkmalpflege, Kultur und Kunst, Bildung und Soziales sowie die Gleichstellung in allen Lebensbereichen.

Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen, die durch Mittel von Ländern und Kommunen ergänzt werden. Die Fördergelder generieren Privatkapital in mehrfacher Höhe. Bekannte Programme zur Verwirklichung der Förderziele sind u.a. „Soziale Stadt“, „Stadtumbau“ oder „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“.

Stand alone

Dieser Begriff steht insbesondere im Bereich des Marketing für ein Alleinstellungsmerkmal, das unverwechselbar ist und ein Produkt als herausragend, unverwechselbar und unvergleichbar kennzeichnet.

Standortprofil

Ergibt sich aus der Analyse und Zusammenführung aller Standortrahmenbedingungen vor Ort (bspw. Besonderheiten, Zäsuren, Soziodemographie, Stadtgeschichte). Es beschreibt in Summe das Maß der aktuellen Identifikation sowie das Fremd- und das Eigenimage. Ein sorgfältig erarbeitetes Standortprofil einer Stadt bildet die Basis für einen umsetzungsorientierten Markenbildungsprozess.

Standortfaktoren

Standortfaktoren sind maßgebliche Einflussgrößen, die sich aus den örtlich gegebenen Bedingungen ergeben und z. B. für die Standortwahl eines Betriebes eine entscheidende Rolle spielen.

Man unterscheidet zwischen harten und weichen Standortfaktoren.

Harte Standortfaktoren haben direkt messbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen (z. B. Angebot an Arbeitskräften, Lohnniveau, Grundstückspreise).

Weiche Standortfaktoren sind nicht direkt messbar und beeinflussen nicht unmittelbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens (z. B. Freizeitwert, Image einer Region, Lebensqualität einer Stadt/Region).

Stellenplan

Anlage des Haushaltsplans, aus dem sich Anzahl und Besetzung der verfügbaren Personalstellen ergeben.

Steuern

Steuern sind Geldleistungen, die ohne Gegenleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, die den gesetzlichen Besteuerungstatbestand erfüllen. Gemeindesteuern sind die Grundsteuer A und B, die Gewerbesteuer, die Zweitwohnungsteuer und die Hundesteuer. Wesensmerkmal der Steuer ist, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird.

Steuerkraft

Die Steuerkraft ist von entscheidender Bedeutung für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und der Umlagen. In die Steuerkraft eingerechnet werden die Grundsteuer A und B, die Gewerbesteuer und der Einkommensteueranteil der Gemeinden. Zu beachten ist, dass die Steuerkraft jeweils auf der Grundlage der Steuer-Ist-Einnahmen des vorvorherigen Rechnungsjahres – also um zwei Jahre zeitversetzt – ermittelt wird. Die Steuerkraft 2020 errechnet sich aus den Steuer-Ist-Einnahmen der jeweiligen Gemeinde 2018.

Steuerverbund

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gibt es in Bayern den allgemeinen Steuerverbund, den Grunderwerbsteuerverbund und den Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund. Das Finanzvolumen der drei Steuerverbünde umfasst 2019 rd. 6.572 Mio. €, das sind rund 66 % der Leistungen im kommunalen Finanzausgleich.

Straßen und Verkehr

Zu unterscheiden ist zwischen der Straßenbaulast (Widmung, Bau und Unterhaltung von Straßen), dem Straßenverkehrsrecht (Verkehrsregelung durch Straßenverkehrsbehörden) und dem öffentlichen Personennahverkehr (freiwillige kommunale Aufgabe).

Straßenbaulast

Die finanzielle Verantwortung für den Bau und den Erhalt von Straßen nennt man Straßenbaulast. Je nach Straßenkategorie sind verschiedene Straßenbaulastträger betroffen. Der Bund zum Beispiel für die Autobahnen. Vgl. Teil 4 1.6.1. Art. 41 BayStrWG.

Straßenverkehrsbehörden

Für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrszeichen etc. zeichnen die Straßenverkehrsbehörden verantwortlich. Auch hier ergeben sich aus den unterschiedlichen Straßenklassen unterschiedliche Zuständigkeiten.

Strukturfonds

Die EU-Strukturfonds sind die Finanzierungsinstrumente der Regionalpolitik der EU, die strukturpolitische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten fördern. Für Bayern sind der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Sozialfonds (ESF) von Bedeutung.

Strukturpolitik

Strukturpolitik soll die Leistungsfähigkeit der ansässigen Wirtschaft so verbessern, dass sie ausreichend viele Erwerbsmöglichkeiten bieten kann. Strukturpolitik soll aber auch Randbedingungen berücksichtigen. So sollen die Wirtschaftsprozesse sozial und umweltverträglich ablaufen. Zum Kern strukturpolitischer Maßnahmen gehören die Aktivitäten wie z. B. die Mittelstands- und Innovationsförderung genauso wie Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Bildung oder der Gewerbeflächenentwicklung und des Verkehrsangebotes.

Subsidiaritätsprinzip (allgemein)

Das sog. Subsidiaritätsprinzip ist ein aus dem Naturrecht abgeleitetes Ordnungsprinzip. Staat und Gesellschaft stellen sich als ein Gesamtsystem dar, das in Elemente auf unterschiedlichen Ebenen gegliedert ist. Die unterste Ebene ist die des Einzelnen, gefolgt von der Familie als nächstgrößerem Lebenskreis. Dieser Ebene folgt in traditionalen Gesellschaften häufig die Ebene der Nachbarschaft. Die Reihung der Ebenen setzt sich über die Kommunen fort bis zum Staat. Subsidiarität begründet Verantwortung und Zuständigkeit für die Erledigung einer bestimmten Aufgabe für die jeweils niedrigste Ebene, die zur Aufgabenerledigung befähigt ist.

Subsidiaritätsprinzip (Europa)

Durch das mit dem Vertrag von Maastricht (1993) eingeführte Subsidiaritätsprinzip wird die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Sühneverfahren

Bei Beleidigungen ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Sühneverfahren durchzuführen. Dieses außergerichtliche Vergleichsverfahren soll der Aussöhnung der Parteien dienen. Es ist von den Gemeinden durchzuführen, in der die Kontrahenten ihren Wohnsitz haben.

Transportverschlüsselung

Transportverschlüsselung (z. B. mit TLS) ist eine Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung. Am Beispiel der E-Mail wird der Inhalt bei der Übermittlung

 zwischen dem Absender und seinem E-Mail-Anbieter sowie

 zwischen zwei E-Mail-Anbietern untereinander und

 zwischen E-Mail-Anbieter und Empfänger

verschlüsselt. Beim E-Mail-Anbieter werden die Daten entschlüsselt, insbesondere zur Überprüfung auf Viren.

Tourismusmarketing

Das Tourismusmarketing verfolgt das Ziel der Steigerung der Ankünfte und Übernachtungen auswärtiger Gäste. Vielerorts ist der Tourismus bereits ein herausragender Wirtschaftszweig, andernorts versucht man diesen daher stark auszuweiten. Dafür wird die Kernfrage nach potenziellen Zielgruppen und realisierbaren Angeboten vertieft. Wesentliche Zielgruppen sind private Urlaubsreisende und Geschäftsreisende (umfasst auch Tagungen und Kongresse). Die wichtigsten Kooperationspartner/Beteiligten im Tourismusmarketing sind die Leistungsträger vor Ort (gastgewerbliche Betriebe, Veranstalter, Veranstaltungsorte und Dienstleister, aber auch deren Zulieferer) sowie die Verkehrsträger und Organisatoren (Reise- und Kongressveranstalter) in den Inlands- und Auslandsmärkten.

Trading-down-Prozess

Beschreibung des Strukturwandels, den ein Geschäftszentrum vom florierenden Handelsstandort zum trostlosen Standort mit hoher Leerstandsquote und Dauerleerständen durchlebt. Der Prozess vollzieht sich in der Regel in Form einer Negativspirale die mit Umsatzrückgängen und Unternehmensverlagerungen beginnt und über sinkende Investitionen sowie Attraktivitätsverlust zu weiteren Umsatzrückgängen und teilweise flächendeckenden Geschäftsschließungen führt.

Träger öffentlicher Belange

Geregelt in § 4 BauGB sowie in § 4a BauGB. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB sind Verfahrensschritte bei der Bauleitplanung. In aller Regel wird die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 gleichzeitig mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Sie stellt auch das sog. „Monitoring“ im Rahmen der Umweltprüfung dar. Die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt regelmäßig gleichzeitig mit der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Stellungnahmen sind von der Gemeinde in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine strikte Bindung an die Forderungen existiert aber nur, falls dies das Gesetz vorsieht.