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b) Aufgaben und Kompetenz des Interviewenden

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Aufgabe des Untersuchungsführers ist es, die in den vorherigen Phasen der Untersuchung erlangten Erkenntnisse thematisch zu gliedern und auf das oder die Interviewthemen zu konzentrieren, auf die es konkret ankommt. Sowohl aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne wie auch dem Gebot der Rücksichtnahme und Schonung von betrieblichen Ressourcen soll die Anzahl und der Umfang von Interviewterminen mit derselben Person begrenzt werden. Das Interview muss zielführend und konzentriert geführt werden, die Ergebnisse sind zu dokumentieren[8] und für die Ergebnisdarstellung aufzubereiten. Professionelle Fragesteller fassen sowohl die aus dem Interview hervorgehende Dokumentation als auch die für das Interview verwendete Dokumentation separat zusammen, wie es (leider allzu selten) auch Ermittlungsbehörden oder Gerichte praktizieren.

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Die Kompetenzen zur Befragung werden durch die Rechtsstellung des Auftraggebers vermittelt und begrenzt, da der Untersuchungsführer in dessen Rechtskreis tätig wird.[9] Da nach den gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorgaben eine Berechtigung zur Vertretung des Unternehmens nur im Aufgabenkreis des jeweiligen Organs (Vorstand: §§ 76, 78, 82 AktG; Aufsichtsrat: §§ 111, 112, 170 AktG; Aktionär/Hauptversammlung: §§ 131, 145 AktG) oder eines anderen Unternehmensvertreters möglich ist, wird dadurch auch die Stellung des Untersuchungsführers begrenzt. Die ihm erteilte Vollmacht kann nämlich nur soweit gehen, wie die Vertretungsmacht des auftraggebenden Unternehmensvertreters reicht. Eine Art „verdeckter Ermittler“ für eine parallel ermittelnde Behörde ist der Fragesteller in keinem Fall.[10] Die Annahme „verdeckter Auftragsverhältnisse“ für eine externe Ermittlungsbehörde[11] hat keine Grundlage in den Normen des deutschen Kartell-, Bußgeld- oder Strafverfahrensrechts. Anknüpfungspunkt der Internal Investigation ist das unternehmenseigene Interesse an der Aufklärung zur Schadensverhütung und Selbstreinigung, das mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen an eine staatliche Reaktion auf ein sanktionswürdiges Fehlverhalten nur eine Schnittmenge hat, niemals aber eine gleichgerichtete Zielsetzung.[12] Gerade deshalb ist die Internal Investigation eine Kombination aus unternehmensinternem Wissen und externen Beauftragten, damit im eigenen Pflichtenkreis des Unternehmens Grundlagen für eine geeignete Krisenreaktion geschaffen und die Krisen bewältigt werden können.

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Die Kompetenzen des Fragestellers folgen dem Rechtskreis seines Auftraggebers. Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich alle ihm arbeits- und betriebsverfassungsrechtlich erlaubten Mittel anwenden. Lediglich verfassungsrechtlich garantierte Schutzrechte des Arbeitnehmers (bspw. das Folterverbot oder andere elementare Menschenrechte) begrenzen die Mittelauswahl dafür.[13] Ein gesellschaftsrechtlich handelndes Organ muss auf schützende Grenzen des Arbeitsrechts nicht unbedingt Rücksicht nehmen, hat aber dafür eine grundsätzlich schwächere Position bei der Durchsetzung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Wiederum stehen einem Fragesteller aber keinesfalls Ermittlungskompetenzen der Ermittlungsbehörden zu. Das gilt selbst dann, wenn mit einer in- oder ausländischen Behörde eine „Kooperation“ oder eine „Monitoring-Vereinbarung“ mit einer Aufsichtsbehörde (förmlich) geschlossen worden sein sollte. Solche Vereinbarungen binden nur die jeweiligen Vertragspartner, nicht den oder die zu befragenden Informationsträger im Rahmen der Investigation.

c) Verantwortung des Interviewenden

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Mit anderen Menschen in Investigationen Befragungen durchzuführen, ist eine Ehre, eine Herausforderung und eine Verpflichtung. Der Untersuchungsführer und sein Team haben die Ehre, die Erfahrung und die Kenntnisse des Befragten in ihr Untersuchungswissen zu integrieren. Bei allem Vorwissen schuldet der Fragesteller den nötigen Respekt vor der Würde und Persönlichkeit des Anderen. Die Herausforderungen liegen daher vor allen Dingen in der oben geschilderten Rollen- und Interessenverteilung. Durch die Befragung soll die erforderliche professionelle Distanz zu den Ereignissen der Vergangenheit zum Ausdruck kommen. Eine demonstrative Parteinahme für die eine oder andere Arbeitshypothese disqualifiziert den Fragesteller und macht – besonders die Befragung von „Verdächtigen“ – zu einer psychologisch unerträglichen intellektuellen „Vergewaltigung“. Weil es zu der zentralen Verpflichtung des Fragestellers gehört, eine Beweislage wertneutral und klar darzustellen, ist die Vergiftung einer Befragungsatmosphäre durch unsachliche Angriffe gegen die Person oder die Integrität des Befragten oder der ihm nahestehenden Personen nicht hinzunehmen und zwingt zum Abbruch einer Befragung.

2. Gewährleistung der Legalität, Objektivität und Neutralität

a) Legalität

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Die Durchführung von Personenbefragungen durch unternehmensinterne Compliance-Beauftragte, Revisoren oder auch durch unternehmensexterne forensisch erfahrene Beauftragte ist legal. Grundsätzlich können Personen zu jedem Thema befragt werden, solange sie diese Befragung zulassen und Auskunft erteilen. Das einwilligende Verhalten des Befragten kann auch darin bestehen, dass dem Untersuchungsführer Zutritt zu einem bestimmten Ort gewährt wird, dass ihm Gegenstände, elektronische Daten oder Bild-/Tonaufzeichnungen übergeben werden oder dass ihm erlaubt wird, Aufnahmen oder Kopien anzufertigen. Eine Unverwertbarkeit aufgrund eines verfassungsrechtlichen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder gegen höchstpersönliche Menschenrechte wird nur ausnahmsweise angenommen.[14] Etwaige Belehrungsmängel bei der Einholung einer Schweigepflichtentbindung oder bei der Personenbefragung von Arbeitnehmern haben bislang nicht zur Unverwertbarkeit solcher Aussagen geführt.[15]

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Jenseits der vernehmungspsychologischen Verantwortung des Fragestellers hat die Rechtsprechung der parallel zu einem Ermittlungsverfahren durchgeführten Befragung in Einzelfällen Grenzen gesetzt. Die Grenzen unerlaubter Erhebung liegen in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und der individuell geschützten Rechtsgüter, namentlich das Recht am Bild, Recht am Wort, Recht an der Privatsphäre, Recht der informationellen Selbstbestimmung und an der Integrität und Vertraulichkeit datenführender Systeme.

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Daneben kommen als Straftatbestände, die Befragungen begrenzen können, das unerlaubte Eindringen in befriedetes Besitztum (§ 123 StGB), in fremde Datenbestände (§ 202a StGB), in fremde Geheimnisse (§§ 201, 202 StGB), die unerlaubte Telefonüberwachung (bspw. der Mitschnitt von Mobiltelefonen, Internetübertragungen usw. gem. § 206 StGB) und Eigentumsverletzungen in Betracht. Ein Verstoß gegen diese Gesetze kann auch nicht mit einem „Beweisnotstand“ gerechtfertigt werden.

b) Objektivität

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Die Befragung gegen Bezahlung oder gegen Gewährung anderer Vorteile ist nicht per se unlauter, wirft aber einen negativen Schatten auf die Motivation des Fragestellers, die die Objektivität der Interviewergebnisse infrage stellen kann. Neben der allgemein für zulässig und gerichtsverwertbar gehaltenen Informationsbeschaffung durch Detektive, bei Auskunfteien, Registern und andern Informationsquellen kommt es nicht selten vor, dass ein offen oder anonym auftretender Informant für angebotene Informationen, die von entscheidender Bedeutung in einem Fall sein können, Geld verlangt. Entscheidend ist die Vollständigkeit, Echtheit und Aussagekraft der Information.[16] Wenn Ermittlungsbehörden Anreize und Belohnungen[17] aussetzen können, darf auch der Untersuchungsführer oder sein Auftraggeber solche Belohnungen aussetzen (§ 657 BGB – Auslobung, § 971 BGB – Finderlohn), um Quellen aufzudecken. Der Einsatz von Geld und anderen Vorteilen für die Beschaffung von Beweismaterial hat aber Grenzen. Zwar können Zahlungen zur Erlangung von Beweisen („Schmieren“, „Beschleunigungszahlung“) nicht nach §§ 299 ff. StGB beurteilt werden, weil der Erlangung von Informationen in der Internal Investigation keine Wettbewerbsabsicht zugrunde liegt. Aber die Grenzen zivilrechtlicher Besitz- und Eigentumsrechte sowie die des privatrechtlichen Geheimnisschutzes müssen beachtet werden. Die Verwertung eines derart beschafften objektiven Beweises ist grundsätzlich zulässig. Bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Fall, dass der Befragte auf eine Verfahrenssituation einwirkt, sind allerdings Grenzen schnell erreicht.[18]

c) Neutralität

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Die Befragung muss unbedingt wertneutral erfolgen. Untersuchungsergebnisse und deren Würdigung sind mit dem Befragten nicht zu diskutieren. Ebenso sind unlautere Einwirkungen auf die befragte Person, deren berufliches oder privates Umfeld unbedingt zu unterlassen. Kündigt der Fragesteller deshalb bspw. an, den Befragten vor Gericht zu bringen, ihn zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft „mitzunehmen“ oder sein Aussageverhalten dort vorzutragen, um ihn in der Folge einer peinlichen Befragung durch Behörden auszusetzen, sind die Grenzen einer lauteren Befragung überschritten. Hier handelt schon der Fragesteller außerhalb seiner eigenen Kompetenz und begibt sich auf das Feld einer Nötigung (§ 240 StGB). Die spezifische tatbestandsauslösende Situation liegt dabei nicht in der Ankündigung eines für sich gesehen prozessual zulässigen Handelns, sondern aus der für den Befragten überraschenden Ankündigung in der unternehmensinternen Befragung, noch lange bevor der Auftraggeber des Fragestellers sich für einen derartigen Schritt unter Abwägung aller Argumente entscheiden hat. Indem der Befragte solchen Ankündigungen ohne Abwehr- oder Beendigungsmöglichkeit ausgesetzt ist, erarbeitet sich der Fragesteller einen unlauteren Vorteil.

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Die o.g. Vorgehensweise in verschiedenen Arbeitsphasen birgt auch Gefahren für die Neutralität der Befragung. Die vor dem Interview stattfindende Vorstellungsbildung des Untersuchungsführers konnte bislang nicht von dem Interviewpartner beeinflusst werden, er kennt daher die Versionen und Deutungen nicht, die der Fragesteller mit in das Interview bringt. Beide Interviewteilnehmer „sprechen dann aneinander vorbei“. Die Versionsbildung bei dem Fragesteller kann zudem in eine Voreingenommenheit des Fragestellers umschlagen. Dadurch können Anlass, Gang und Thematik des Interviews in ganz erheblichem Umfang bestimmt sein. Die dem Befragten vor und während des Interviews zur Verfügung gestellten Informationen aus der bisherigen Investigation werden in der Regel gefiltert, um das Aussageverhalten zu fördern oder bestimmte Aussagen zu erhalten. Das Vorgehen ist – wie es häufig von Strafverteidigern zu polizeilichen Vernehmungsprotokollen berichtet wird – einseitig. Derartige Interviews werden auf keiner Seite zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, weil sich der Befragte regelmäßig fragt, ob er „vorgeführt“, „überführt“ oder „an die Wand gestellt“ werden soll, der Fragesteller aber dem Befragten insgeheim oder ausgesprochen vorwirft, „zu mauern“ oder „die Unwahrheit“ zu sagen. Daher ist bei qualifizierten Interviews in der Vorbereitung der Befragung sehr klar zu trennen zwischen Vorverständnis, Fragerichtung und objektivem Erkenntnishorizont. Der Fragesteller muss sich selbst und seine Arbeitshypothesen in Frage stellen.

3. Aufklärung auf unsicherer Erkenntnisgrundlage

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An der Arbeitshypothese des Untersuchungsführers orientiert sich die Erhebung und Verwertung von Informationen, die Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Mandanten und die Darstellung der Ergebnisse. Der Untersuchungsführer arbeitet wie der Strafverfolger auch nach einer kriminalistischen Arbeitshypothese[19], die dazu dient, Täter von Nichttäter zu trennen, den Hergang der Tat, Tatmotive, die Beteiligung des Opfers, sowie die weiteren Umstände aufzuklären. Der Untersuchungsführer darf seinen Arbeitshypothesen alle Informationen zugrunde legen, die für ihn und seinen Auftraggeber erreichbar sind. Er darf dieser Information prinzipiell vertrauen[20]. Er muss – anders als der Verteidiger – eine Überprüfung anstreben, um eine nicht nur für den Auftraggeber, sondern auch für etwaige behördliche Empfänger nötige Überzeugungskraft zu schaffen. Dabei hat er sich auch mit Widersprüchen zu den Erkenntnissen der Kartell-, Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden auseinander zu setzen.

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Arbeitshypothesen der Untersuchung haben den jeweiligen Verständnishorizont der Ermittlungsbehörden und eines Gerichts zu bedenken. So kann sich auch gegenüber dem Untersuchungsführer Misstrauen ergeben, das sich den Ergebnissen entgegen stellt. Auch diese Stellen arbeiten mit Hypothesenbildungen[21], die gerade durch den Erkenntnisprozess zu validieren sind. Daher empfiehlt es sich aus Sicht des Praktikers, Ergebnisse der Befragungen stets neutral und möglichst wortgetreu zu schildern.

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Die größte Unsicherheit bei Befragungen vor Abschluss der Informationssammlung des Untersuchungsführers geht von der Beweisrichtung aus. Eine Information kann sowohl belastender als auch entlastender Natur sein, es können Erhebungs- und Verwertungsverbote oder Verfahrenshindernisse eingreifen. Die Befragung darf keine dieser Deutungsmöglichkeiten verdecken oder – trotz naheliegender entgegen gesetzter Hinweise – ausschließen. Für verschiedene Beweisrichtungen sind Handlungsgrundsätze, Methodik und Grenzen durch zivilrechtliche und strafrechtliche Normen zu bestimmen. Die Erkenntnis des Untersuchungsführers über Nutzen oder Nachteil eines Beweismittels (sowohl Personen- wie auch Sachbeweis) für die Untersuchungsergebnisse in Bezug auf das Aufklärungsziel ist Gegenstand der Aufklärung, darf aber nicht bereits in den ersten Phasen der Untersuchung als abgeschlossen betrachtet werden. Solange der Erkenntnisfortschritt anhält, kann die Grundlage der Tatsachenfeststellungen – und damit auch der Ergebnisdarstellung – einem Wandel unterliegen.

4. Berichterstattung, Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber Externen

a) Berichterstattung

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Über die Durchführung von Befragungen wird auch innerhalb der Internal Investigation im Rahmen des Arbeits- und Projektfortschritts berichtet. Ob und in welchem Umfang neben dem statistischen Faktum auch Einzelheiten bekannt gegeben werden, muss im Einzelfall entschieden werden. Welche Details berichtet werden können, hängt von mehreren Überlegungen ab:


individuell vereinbarter oder gebotener Vertraulichkeitsschutz (bspw. mit Rücksichtnahme auf familiäre Belange, Reputationsschaden etc.);
notwendige Grundlage für weitere Untersuchungsansätze oder neue Beweisrichtungen;
Objektivierungsnotwendigkeit im Abgleich mit anderen Informationen und Beweisen (insbesondere eine Art „Kreuzverhör“);
integraler oder verzichtbarer Bestandteil von Zusammenfassungen und Berichten.

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Liegt in der durch die Befragung erlangten Information ein ausdrückliches Geständnis eines Fehlverhaltens oder eine geständnisgleiche Aussage, so ist der Arbeitgeber darüber zu informieren. Ihm obliegt es, im Rahmen der Möglichkeiten zu Verdachtskündigung oder einer Tatkündigung zu entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis angesichts der neuen Erkenntnisse aufrechthält. Da jedoch der Arbeitgeber die Ergebnisse der Internal Investigation insgesamt abwarten darf und eine Kenntnis nicht schon dann angenommen wird, wenn sie bei dem Untersuchungsführer angelangt ist, darf durchaus der Abschluss der Untersuchung abgewartet werden.

b) Auskunfts- und Anzeigepflichten

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Tritt bei einer Befragung zutage, dass in der Vergangenheit ein Straftatbestand verwirklicht wurde, so besteht außerhalb des § 138 StGB keine gesetzliche Anzeigepflicht.[22] Aber gesellschafts-, haftungs-, kapitalmarkt-, steuerrechtliche (§ 153 AO) und nach ausländischen Rechtsordnungen bestehende Klärungs-, Informations- und Anzeigepflichten sind dennoch zu beachten, die das Unternehmen bei Bekanntwerden einer Straftat zu Aufdeckungs- und Berichtigungsmaßnahmen verpflichten.[23]

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Eine etwaige Anzeigepflicht kann aber auch aus einer strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung (besonders wegen §§ 13, 14 StGB) oder einer bußgeldrechtlichen Aufsichtspflicht (insb. §§ 9, 30, 130 OWiG)[24] erwachsen. Nach der bisher veröffentlichen Rechtsprechung und Literatur kann eine solche Pflicht angenommen werden, wenn



23

Dass in Korruptionsfällen die Inkaufnahme eines vergaberechtlichen Ausschlusses wegen Unzuverlässigkeit (§ 6 AEntG; § 21 SchwArbG; § 5 VOB/A) droht, ist ein außerstrafrechtlicher Grund für eine Berichterstattung, evtl. eine Selbstanzeige. Die steuerrechtliche Anzeigepflicht des § 153 AO soll hier nur erwähnt werden. Die schadensersatzrechtliche Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei fortgesetzter Beschäftigung von kriminell handelnden Personen im Unternehmen (§ 93 AktG, § 43 GmbHG) mag hier ebenfalls als Entscheidungsgrundlage für eine Offenlegung dienen. Dem Befragten sollte zu Beginn der Befragung keinesfalls verheimlicht werden, dass seine Angaben zu einer solchen Offenlegungspflicht führen können. Dies wird in vielen Fällen Anlass dafür sein, im Unternehmen über einen Vertrauensschutz des Mitarbeiters in Form einer Kronzeugenregelung oder Amnestie nachzudenken.

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu Engelhart ZIP 2010, 1832, 1839; nunmehr auch BaFin MaComp BT 1.2. Nr. 7-9.

[2]

Der Kriminalist spricht von Versionsbildung, vgl. dazu Ackermann/Clages/Roll Handbuch der Kriminalistik, S. 151 ff.

[3]

Vgl. Rn. 60 f.

[4]

BGHSt 43, 36 und 43, 360; Nr. 126 Abs. 3 RiStBV.

[5]

Vgl. Rn. 25 ff.

[6]

Vgl. die arbeitsrechtlichen Kap. 14 und 15.

[7]

Vgl. dazu das 9. Kap.

[8]

Vgl. dazu Rn. 74 ff.

[9]

BVerfGE 63, 266, 282.

[10]

Moosmayer S. 5 f. zur Präventionspflicht; S. 7 f. zur kapitalmarktrechtlichen Pflichten, S. 12 f. zu vergaberechtlichen Pflichten; S. 14 ff. zu schadensersatzrechtlichen Pflichten, jeweils m.w.N.; ergänzend BGH GmbHR 1985, 143; OLG Koblenz ZIP 1991, 870; Walisch Organisatorische Prävention gegen strafrechtliche Haftung deutscher Unternehmen und ihrer Leitungen nach US-Recht, 2004; eingehend zur Unternehmensaufgabe: Bürkle BB 2005, 565; Bussmann/Matschke wistra 2008, 88 ff.; Eidam Rn. 1936 ff.; Hauschka/Hauschka § 1 Rn. 21 ff., 24 ff.; ders. NJW 2004, 257, 259; ders. DB 2006, 1143, 144 f.; Hauschka/Greeve BB 2007, 165, 166 f.; von Hehn/Hartung DB 2006, 1909, 1912 f.; Lösler NZG 2005, 104; Sieber in FS Tiedemann S. 454 ff.; Schulte/Görts RJW 2006, 567; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 907, 909 ff.; kritisch Pfordte in Wessing FS 25 Jahre AG Strafrecht im DAV, S. 740, 742 ff.; Wehnert FS Strafrechtsausschuss, 2006, S. 175 ff. (vergabe- und kapitalmarktrechtliche Pflichten).

[11]

So Dann/Schmidt NJW 2009 1851; Hamm NJW 2010, 1332; Schneider NZG 2009, 1321; Wehnert in FS Egon Müller, 2009, S. 629; dies. in FS zu Ehren des Strafrechtsausschusses der BRAK, 2006, S. 175, und NJW 2009, 1190; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 907 ff.

[12]

Vgl. dazu 2. Kap.

[13]

BVerfGE 56, 37; BGH NStZ 2009, 705; NStZ 2009, 343; NStZ 2007, 714; BGHSt 38, 214, 226; 34, 362; 27, 357; KK-StPO/Senge Vor § 48 Rn. 52; Eisenberg Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 357 ff.; Huber JuS 2007, 711; Spehl/Momsen/Grützner CCZ 2014, 2, 3; Vogel/Glas DB 2009, 1747, 1749; Müller-Bonanni AnwBl 2010, 651, 653; Lützeler/Müller-Sartori CCZ 2011, 19; Möller JR 2005, 314; Sieber NJW 2008, 881, 886; Roxin NStZ 1997, 18; Hohnel NZI 2005, 152; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, S. 907, 923; Widmaier/Hiebl/Becker/Hiebl/Becker § 30 Rn. 97; Widmaier/Widmaier § 9 IV 2 Rn. 184; im Zivilrecht OLG München NJOZ 2008, 6170; LG Karlsruhe BeckRS 2010, 10943.

[14]

BVerfGE 56, 37; BGH NStZ 2009, 705; NStZ 2009, 343; NStZ 2007, 714; BGHSt 38, 214, 226; BGHSt 34, 362; BGHSt 27, 357; KK-StPO/Senge Vor § 48 Rn. 52; Eisenberg Rn. 357 ff.; Huber JuS 2007, 711; Möller JR 2005, 314; Sieber NJW 2008, 881, 886; Roxin NStZ 1997, 18; Hohnel NZI 2005, 152; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, S. 907, 923; Widmaier/Hiebl/Becker § 30 Rn. 97; Widmaier/Widmaier § 9 IV 2 Rn. 184.

[15]

Pfordte FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 752 ff. favorisiert eine Lösung i.S.d. Gemeinschuldnerbeschlusses des BVerfG (BVerfGE 56, 37), konstatiert aber de lege lata die von der Rechtsprechung geprägte gegenteilige Auffassung.

[16]

Dahs Handbuch des Strafverteidigers, 7. Aufl. 2005, Rn. 290.

[17]

Dazu Ackermann/Clages/Roll Handbuch der Kriminalistik, 4. Aufl. 2011, Kap. 10. Rn. 105.

[18]

BGH NJW 2000, 2435.

[19]

Ackermann/Clages/Roll Handbuch der Kriminalistik, 4. Aufl. 2011, S. 151 ff.; Prüfer Sachverhaltsermittlung, StV 1993, 602.

[20]

Krekeler NStZ 1989, 146/147.

[21]

Foth Richter und Sachbeweis, BKA-Heft 24 (1979), S. 25 f.

[22]

Bspw. Moosmayer S. 5 f. m.w.N., ergänzend BGH GmbHR 1985, 143; OLG Koblenz ZIP 1991, 870; Achenbach/Ransiek/Salvenmooser/Schreier 15. Teil Rn. 13 ff., 21 ff.; Walisch Organisatorische Prävention gegen strafrechtliche Haftung deutscher Unternehmen und ihrer Leitungen nach US-Recht, 2004; eingehend zur Unternehmensaufgabe: Bürkle BB 2005, 565; Eidam Rn. 1936 ff.; Hauschka/Hauschka Corporate Compliance, 2007, § 1 Rn. 21 ff., 24 ff.; ders. NJW 2004, 257, 259; ders. DB 2006, 1143, 144 f.; Hauschka/Greeve BB 2007, 165, 166 f.; Lösler NZG 2005, 104; Sieber FS Tiedemann, 2008, S. 454 ff.; Zweifel am Wert der Compliance und Kritik wegen der Verletzung strafprozessualer Garantien äußern Dann/Schmidt NJW 2009 1851; Hamm NJW 2010, 1332; Schneider NZG 2009, 1321; Wehnert FS Egon Müller, 2009, S. 629; dies. FS zu Ehren des Strafrechtsausschusses der BRAK, 2006, S. 175, und NJW 2009, 1190; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 907 ff.

[23]

Moosmayer S. 5 ff., S. 7 f. zur kapitalmarktrechtlichen Pflichten, S. 12 f. zu vergaberechtlichen Pflichten; S. 14 ff. zu schadensersatzrechtlichen Pflichten, jeweils m.w.N.; Bussmann/Matschke wistra 2008, 88 ff.; von Hehn/Hartung DB 2006, 1909, 1912 f.; Schulte/Görts RJW 2006, 567; Salvenmooser/Schreier 15. Teil Rn. 19 ff.; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 907, 909 ff.; kritisch Pfordte ebd., S. 740, 742 ff.; Wehnert FS Strafrechtsausschuss, 2006, S. 175 ff. (vergabe- und kapitalmarktrechtliche Pflichten).

[24]

Auch nach § 81 GWB; vgl. Eidam Rn. 771 ff.

[25]

Spring Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung, 2009, S. 208 ff.; Wessels/Beulke AT Rn. 724; Kienle/Kappel NJW 2007, 3530 zum „Geschäftsherrnbegriff“ in § 299 StGB; vgl. auch BGHSt 37, 103 – Lederspray; BGHSt 47, 224 – Wuppertaler Schwebebahn; BGH 17.7.2009, 5 StR 394/08 BeckRS 2009, 21880 (Straßenreinigungsfall, Innenrevisionsleiter). Hier sind auch Fälle des Produktrisikos und der Umweltverantwortung zu nennen; vgl. bspw. die detaillierten Anforderungen an das Notfall-Management (Störfäll-VO (12. BImSchV), die TA Abfall [Stand 15.7.2009] bzw. Nachfolgeregelungen).

[26]

BGH NJW 1995, 2933 – Glykolwein; Schönke/Schröder/Eisele Vorb. § 13 Rn. 100 ff. („Lehre von den Verantwortungsbereichen“).

[27]

Lechner DStR 2006, 1854; zu Sonderprüfungen als Mittel der Informationsbeschaffung: Duve/Basak BB 2006, 1345; Spindler NZG 2005, 865.

[28]

Ausführlich Spring Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung, 2009, S. 195 ff.

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