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Literaturverzeichnis


Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2015


Achenbach/Wannemacher Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Loseblatt


Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht. Besonderer Teil, 3. Aufl. 2015


Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Aufl. 2016


Beck'scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 20168, zitiert: BeckBilKomm/Bearbeiter


Bender/Möller/Retemeyer Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht, Mit Steuerstrafrecht und Verfahrensrecht, Loseblatt


Böttger (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2015


Calliess/Ruffert EU/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 5. Aufl. 2016


Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.) Gesamtes Strafrecht, StGB – StPO – Nebengesetze, 4. Aufl. 2017, zitiert: HK-GS/Bearbeiter


Eidam (Hrsg.) Unternehmen und Strafe, 5. Aufl. 2018


Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt


Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, zitiert: EK-ArbR/Bearbeiter


Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 65. Aufl. 2018


Flore/Tsambikakis (Hrsg.) Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016


Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Loseblatt, zitiert: FK-KartR/Bearbeiter


Frister Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2018


Gercke u.a. Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2018, zitiert: HK-StPO/Bearbeiter


Göhler Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 17. Aufl. 2017


Graf (Hrsg.) Strafprozessordnung, Mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 3. Aufl. 2018


Graf/Jäger/Wittig (Hrsg.) Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017


Große-Vorholt Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2014


Hecker Europäisches Strafrecht, 5. Aufl. 2015


Heghmanns/Scheffler (Hrsg.) Handbuch zum Strafverfahren, 2008


Heintschel-Heinegg (Hrsg.) Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018


Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2013


Hocke/Sachs/Pelz Außenwirtschaftsrecht, 2017


Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Loseblatt


Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1993


Jescheck/Weigend Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996


Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015


Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018, zitiert: KK-OWiG/Bearbeiter


Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, zitiert: KK-StPO/Bearbeiter


Kindhäuser/Böse Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögensrechte, 10. Aufl. 2018


ders. LPK-StGB Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Aufl. 2017, zitiert: LPK-StGB


Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.) Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, zitiert: NK-StGB/Bearbeiter


Klein Abgabenordnung Kommentar, 14. Aufl. 2018


Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis Internal Investigations, 2. Aufl. 2016


Köhler Strafrecht: Allgemeiner Teil, 1997


Kohlmann Steuerstrafrecht Kommentar, Loseblatt


Krekeler/Tiedemann/Ulsenheimer/Weinmann (Hrsg.) Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Loseblatt, zitiert: HdWiStR/Bearbeiter


Krenberger/Krumm (begr. Bohnert) Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Aufl. 2018


Krey/Esser Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2016


Krey/Hellmann/Heinrich Strafrecht. Besonderer Teil, Band 2, 17. Aufl. 2015


Kühl AT Strafrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017


Lackner/Kühl Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2018


Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2006 ff., zitiert: LK-StGB/Bearbeiter


Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hrsg.) AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl. 2015, zitiert: AnwK-StGB/Bearbeiter


Lemke/Mosbacher OWiG, 2. Aufl. 2005


Loewe/Rosenberg Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl. 2017, zitiert: LR/Bearbeiter


Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2014


Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht. Besonderer Teil, Teilband 1, 10. Aufl. 2009


Meyer-Goßner Strafprozessordnung, 61. Aufl. 2018


Müller-Gugenberger/Bieneck (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015


Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2011 und 3. Aufl. 2018, zitiert: MK-StGB/Bearbeiter


Murmann Grundkurs Strafrecht, 4. Aufl. 2017


Rolletschke Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012


ders./Kemper Kommentar Steuerstrafrecht, Loseblatt


Roxin AT-I Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl. 2006


ders. AT-II Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 2003


Satzger Internationales und Europäisches Strafrecht, 8. Aufl. 2018


Satzger/Schluckebier/Widmaier (Hrsg.) StGB: Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017


Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014


Schulz/Händel/Soiné Strafprozessordnung, Loseblatt


Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014


Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2011


Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Loseblatt, zitiert: SK-StGB/Bearbeiter


Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017


Tipke/Kruse Abgabenordung – Finanzgerichtsordnung, Loseblatt


Volk (Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2014


Wabnitz/Janovsky(Hrsg.) Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2014


Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Aufl. 2017


Wessels/Hillenkamp Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 40. Aufl. 2017


Wittig Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2017


Wolter SK-StPO, 5. Aufl., zitiert: SK-StPO/Bearbeiter


Zieschang Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2017

1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“

Inhaltsverzeichnis

A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht

B. Die Verschärfung des Steuerstrafrechts durch Gesetzgeber, BGH und Steuerverwaltung

C. Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit

D. Entwicklungslinien des europäischen Strafrechts gegen Steuer- und Haushaltsdelikte

E. Begriff des Fiskalstrafrechts und Notwendigkeit einer einheitlichen Darstellung

Literatur:

Adick Zur Neuregelung der Selbstanzeige im Jahr 2011, HRRS 2011, 197; Baumann Über die notwendigen Veränderungen im Bereich des Vermögensschutzes, JZ 1972, 1; Bilsdorfer Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2012, 1413; Brandl Vorsteuerbetrug gem. § 39 Abs 2 FinStrG, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 113; Bülte Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Strafbewehrung von § 153 AO: Prüfstein für Strafrechtsdogmatik und Verfassungsrecht im Steuerstrafrecht, BB 2010, 607; ders. Zur Strafbarkeit der Verschleierung von Sanktionsansprüchen als Umsatzsteuerhinterziehung, HRRS 2011, 465; ders. Zur Situation der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige in Deutschland, ZWF 2015, 52; ders. Vorgesetztenverantwortlichkeit im Strafrecht, 2015; ders. Zur faktischen Straflosigkeit institutionalisierter Agrarkriminalität, GA 2018, 35; ders. Blankette und normative Tatbestandsmerkmale im Steuerstrafrecht, GS Joecks, 2018, S. 365; Dannecker Abgabenhinterziehung und Betrug im europäischen Vergleich. Der österreichische Abgabenbetrug – Modellcharakter für Europa, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 61; ders. Bekämpfung der Steuerdelinquenz auf europäischer Ebene, FS P. Kirchhof, 2013, S. 1809; Deibel Die Reichweite des § 153 Abs. 1 S. 1 AO, 2011; Erb/Erdel Der Referentenentwurf zur Neuregelung der Selbstanzeige – Anmerkungen aus Beratersicht, NZWiSt 2014, 327; Hellmann Plädoyer für das strafrechtliche Denken im Steuerstrafrecht, FS Achenbach, 2011, S. 141; Jascsó Der Straftatbestand des Haushaltsbetruges im ungarischen Strafrecht, NZWiSt 2014, 98; Kubiciel/Tsambikakis Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) – Stellungnahme zum Entwurf des Bayerischen Staatsministeriums, medstra 2015, 11; Kuhlen Vorsätzliche Steuerhinterziehung trotz Unkenntnis der Steuerpflicht, FS Kargl, 2015, S. 297; Leitner/Lehner Selbstanzeige in Österreich – Wesentliche Eckpunkte und Vergleich zur Rechtslage in Deutschland, NZWiSt 2015, 52; Nahari Europäische Finanzmarktintegration und transatlantische Bankenkrise, 2013; Rolletschke/Roth Die Selbstanzeige, 2015; Rotsch (Hrsg.) Criminal Compliance vor den Aufgaben der Zukunft, 2013; ders. Criminal Compliance Handbuch, 2015; Schmoller Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) – zentrale Auslegungsfragen, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 11; Singelnstein Kriminologie: Bestandsaufnahme zur Empirie der Steuerhinterziehung, MschrKrim 98 (2015), 48; Schünemann Die sogenannte Finanzkrise – Systemversagen oder global organisierte Kriminalität?, 2011; ders. Unverzichtbare Gesetzgebungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und der Verschwendung öffentlicher Mittel, 2011; Tiedemann Welche strafrechtlichen Maßnahmen empfehlen sich für eine wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität?, Gutachten für den 49. Deutschen Juristentag, 1972; ders. Zum Verhältnis von Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Baumann, 1992, S. 7; Tipke Steuerrechtsordnung, Band III, 2. Aufl. 2012.; Wäger Der Kampf gegen die Steuerhinterziehung, UR 2015, 81; Wulf Auf dem Weg zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO)?, wistra 2010, 286.

1

Im Jahr 2010 hatte Dieter Engels als Präsident des Bundesrechnungshofes im Vorwort der Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes[1] ein sehr besorgtes Fazit zur Wirtschafts- und Finanzkrise – zutreffender war wohl zunächst eher der Begriff Bankenkrise – gezogen.[2] Diese Krise habe tiefe Spuren in den öffentlichen Haushalten hinterlassen. Der Bund habe sich von dem Weg der Haushaltskonsolidierung entfernt, um mit „milliardenschweren Programmen“ dem „Konjunktureinbruch entgegenzuwirken“. In der Folge habe sich die Finanzlage des Bundes deutlich verschlechtert. Dem werde nun zwar durch verfassungsrechtliche Schuldenregeln entgegengewirkt, dieser Kurs auf einen soliden Staatshaushalt müsse jedoch durch „wirtschaftliches und zielgerichtetes Verwaltungshandeln“ unterstützt werden. Das bedeutet insbesondere, dass der Staat versuchen muss, unnötige Ausgaben zu vermeiden, zu denen auch unrechtmäßige Auszahlungen wie Subventionen gehören. Diese Pflicht besteht fort, auch wenn der Bund in den letzten Jahren einen Weg in Richtung Haushaltskonsolidierung eingeschlagen haben mag, denn auch der schuldenfreie Staat hat unnötige Ausgaben zu unterlassen. Hinzu kommt, dass die Verschuldung in den Ländern und vor allem vielen Kommunen nach wie vor hoch ist und zum Teil weiter steigt.

Anmerkungen

[1]

Abrufbar unter www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2010/vorwort (Stand 14.8.2018).

[2]

Vgl. nur Nahari S. 17.

1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“ › A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht

A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht

2

Parallel zu diesen Forderungen nach Sparmaßnahmen ist der Ruf nach „mehr Strafrecht“ zum Schutz der öffentlichen Haushalte, nach mehr Fiskalstrafrecht, laut geworden. So hat der Bund der Steuerzahler im Mai 2013 eine Broschüre mit dem Titel Verschwendung von Steuergeldern bestrafen herausgegeben, der ein Gutachten von Schünemann aus dem Jahr 2011[1] zugrunde liegt. Hier wurde ein neuer § 349 StGB vorgeschlagen, der die „Haushaltsuntreue“ in einer eigenständigen Strafvorschrift mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und dabei auf ein tatbestandliches Schadenserfordernis verzichtet. Ob staatliches Sparen die richtige Maßnahme in Zeiten stagnierender wirtschaftlicher Entwicklung ist, muss an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Die Vermeidung unsinniger oder gar rechtswidriger Ausgaben ist jedoch fraglos eine grundlegende Verpflichtung eines Rechtsstaates in jeder Haushaltslage. Solche fehlgeleiteten Ausgaben stören die Belastungsgleichheit und damit den Rechtsfrieden. Nicht nur die Sicherung der finanziellen Basis und damit der Lebensgrundlage eines modernen demokratischen Staates erfordert die Bekämpfung von Angriffen auf die öffentlichen Haushalte, sondern letztlich gebieten dies auch die Grundrechte und andere Verfassungsprinzipien. Ein Rechtsstaat darf von seinen Bürgern nur die Zahlung von Steuern und Abgaben verlangen, wenn dieses vermeintliche Opfer allen Bürgern und juristischen Personen im Sinne des Gleichheitssatzes mit Blick auf ihre Leistungsfähigkeit gleichmäßig abverlangt wird; ansonsten wird die Steuer zum Sonderopfer, dessen Legitimation mit Blick auf Art. 3 GG schwer fällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] gilt dieses Gebot der Belastungsgleichheit nicht nur für die Steuergesetzgebung und Steuerfestsetzung, sondern auch für die Steuererhebung einschließlich des Vollzugs. Damit ist die strafrechtliche Sanktionierung von Steuerhinterziehungen und anderen Angriffen auf die öffentlichen Haushalte sowie Missbräuchen von Haushaltsmitteln durch die materielle Gerechtigkeit geboten.

3

Natürlich besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht, so dass niemand sich darauf berufen kann, ein anderer leiste auch keine Abgaben. Dennoch schwächt mangelnder strafrechtlicher Schutz von Erklärungspflichten und Täuschungsverboten im Interesse der öffentlichen Haushalte die Normakzeptanz (für das Steuerrecht insbesondere die Steuermoral[3]) und Legitimationsbasis der staatlichen Finanzierung.[4] Belastungsungleichheit führt zwangsläufig zur Überlastung einzelner und gibt dem Argument, nicht leistungspflichtig zu sein, wenn andere sich ihrer Pflicht entziehen, subjektive Kraft. Mangelnde Sanktion führt nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen zur Neutralisierung von Gebotsnormen.[5] Ein Staat, der seine steuerehrlichen Bürger nicht vor Benachteiligung durch Steuerhinterzieher schützt, schädigt sich am Ende selbst. Er verführt die bisher Steuerehrlichen nämlich dazu, früher oder später ebenfalls Steuern zu hinterziehen. Er fördert auch die Steuer- und Staatsverdrossenheit.[6]

4

Dannecker betont – unter Rekurs auf Schünemann[7] – neben der Steuermoral komme auch der Besteuerungsmoral eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der Normakzeptanz zu: Zur Besteuerungsmoral gehört auch die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Steuermittel. […] Der Gesetzgeber, der die Steuermittelverschwendung durch Politiker und Beamte nicht als strafwürdig, nicht einmal als ordnungswidrig ansieht, bestimmte Arten von Steuerhinterziehung aber zum Verbrechen erklärt, darf nicht mit Akzeptanz rechnen.[8] Damit wird offenbar, wie eng der Schutz der Steuereinnahmen und die Verhinderung von ungerechtfertigten Ausgaben aus öffentlichen Haushalten soziologisch und (kriminal-)politisch zusammenhängen; sie sind letztlich nicht sinnvoll voneinander zu trennen.

5

Für das vorliegende Handbuch soll nicht die politische Frage, sondern die Frage nach der strafrechtlichen Umsetzung der zum Gesetz gewordenen politischen Vorgaben in den Blick genommen werden. Die Haushaltskonsolidierung steht auf zwei Säulen: Der Staat muss neben dem Sparen darauf bedacht sein, Angriffe auf seine Haushalte zu unterbinden. Denn es steht außer Zweifel, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung […] angesichts der leeren Kassen der öffentlichen Hand hohe politische Priorität erlangt hat, denn der staatliche Finanzbedarf kann im Wesentlichen nur durch Steuern gedeckt werden.[9] Jede Verlagerung von Steuern zu Gebühren führt weg von dem in Art. 20 Abs. 1 GG statuierten Sozialstaat. Die Steuermittel müssen „zusammengehalten“ und gegen unberechtigt ausbleibende Zuflüsse ebenso effektiv geschützt werden wie gegen rechtswidrige Abflüsse.

6

Daher sind trotz aller – zum Teil berechtigten – strafrechtsdogmatischen und verfassungsrechtlichen Kritik im folgenden Zusammenhang zwei Aspekte zu bedenken, bevor der Stab über den Gesetzgeber gebrochen und sein zu scharfes Steuerstrafrecht gebrandmarkt oder eine ausufernde Strafbarkeit wegen Schädigungen des Haushalts angeprangert werden: Zum einen ist die deutsche Rechtsordnung einem erheblichen Druck aus der Europäischen Union ausgesetzt, der Umgehung[10] und Hinterziehung und dem Steuerbetrug mit verhältnismäßigen, aber wirksamen und abschreckenden Maßnahmen entgegenzutreten. Der Umfang, in dem die Europäische Union in die Steuerrechtssysteme ihrer Mitgliedstaaten einwirkt und damit mittelbar auch Druck auf das nationale Strafrecht ausübt, wird an Entscheidungen des EuGH wie Italmoda[11] unübersehbar deutlich. Entsteht der Eindruck von Nachlässigkeit bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch von Haushaltsmitteln, so könnte sich die Europäische Union veranlasst sehen, auf die – nach mittlerweile h.M.[12] – bestehende originäre strafrechtliche Gesetzgebungskompetenz gegen Steuerhinterziehung und Betrug zum Nachteil öffentlicher Haushalte nach Art. 325 AEUV zurückzugreifen. Ob das wünschenswert ist, soll hier offenbleiben.

7

Dass die Europäische Kommission die Betrugsbekämpfung zum Nachteil der EU als eine Kernaufgabe der Union ansieht, wird durch die zum 17.8.2017 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug[13] deutlich. Hier werden den Mitgliedstaaten für die Bestrafung der Hinterziehung von Unionssteuern ebenso Vorgaben in Form von Mindesthöchstfreiheitsstrafen gemacht wie für die Sanktionierung von Subventionsbetrug, Haushaltsuntreue, Korruptionstaten oder Geldwäsche (vgl. 2. Kap. Rn. 16). Zudem wurde mit der Europäischen Staatsanwaltschaft eine neue europäische Institution der Strafverfolgung geschaffen (VO [EU] 2017/1939),[14] die in grenzüberschreitenden und schwerwiegenden Fällen solcher Delikte tätig werden und eine effektive und einheitliche Strafverfolgung garantieren soll.

8

Zum anderen darf nicht vergessen werden, dass Steuerhinterziehung nach vorsichtigen Schätzungen allein in Deutschland jährlich einen Schaden von 30 Mrd. € verursacht.[15] Eine Schätzung der NGO Tax Justice Network aus dem Jahr 2011 geht sogar von Schäden durch Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit von ca. 215 Mrd. $ aus.[16] Selbst wenn die tatsächlichen Schäden zwischen diesen beiden Werten liegen dürften, wird deutlich, dass bislang die Verfolgung von Steuerumgehungen und Steuerbetrug nicht hinreichend effektiv gewesen ist. Daher ist kaum zu bestreiten, dass sich die Europäische Union ebenso wie die Mitgliedstaaten weiterhin vermehrt bemühen müssen Steuerstraftaten intensiver zu verfolgen. Die Forderung nach einem effektiveren, vielleicht auch schärferen Steuerstrafrecht ist damit plausibel, um das Stigma des Rechtsbruchs deutlich zu machen und gegen die Fehleinschätzung der Steuerhinterziehung als Kavaliersdelikt anzugehen.[17] Dem US-Bundesrichter Oliver Wendell Holmes (1841-1935) wird der Satz zugeschrieben, der am Gebäude der US-Steuerbehörde in Washington DC prangt: Taxes are the price we pay for a civilized society. Diesen Ansatz spiegelt auch eine Aussage Abdirashid Hussein Shires, eines Hoteliers, aus Mogadishu wider: 70 % meiner Einkünfte gebe ich für Sicherheit aus, ich würde gerne Steuern zahlen, wenn ich dafür eine handlungsfähige Regierung bekäme.[18]

9

In den letzten Jahren wurden durch die Presse einige schwerwiegende Fälle von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung von bislang unbekanntem Ausmaß aufgedeckt. Die sog. Panama-Papers, Bahamas-Liste und Paradise-Papers haben deutlich gemacht, dass nicht nur Wirtschaftsgrößen und Sportler ihre hohen Vermögen durch Auslandstransfers vor einer Besteuerung in ihren Heimatstaaten zu schützen versucht haben.[19] Folge waren in Deutschland nicht nur Änderungen im Strafrecht und die Einführung des Transparenzregisters im Geldwäschegesetz, auch zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen, sondern auch global eine erhöhte Bereitschaft zum Datenaustausch.[20] Wie viel von diesen Maßnahmen Aktionismus ist und welche gesetzgeberischen Maßnahmen sinnvoll und angemessen sind, wird sich erst in Zukunft zeigen und voraussichtlich sehr unterschiedlich bewertet werden.

10

Ein staatlich mitverursachtes und durch das Bundesfinanzministerium wohl auch geduldetes Problem waren und sind dagegen die massiven Steuerausfälle durch die nicht berechtigte Geltendmachung von Kapitalertragsteuern bei sog. cum-ex-Geschäften und cum-cum-Geschäften. Hierdurch sollen dem Haushalt der Bundesrepublik seit 2001 mindestens 31,8 Milliarden Euro „verloren gegangen“ sein,[21] bis die (angebliche Lücke) im Steuerrecht 2012 geschlossen wurde. Die Wirtschaftswoche berichtete am 22.11.2018 über sog. Cum-fake-Geschäfte, mit denen dem deutschen Fiskus erhebliche Schäden zugefügt worden sein sollen. Hier werden die Strafverfahren zeigen, welche strafrechtlichen Konsequenzen diese Formen des Gestaltungsmissbrauchs haben.