Czytaj książkę: «Unternehmenskauf bei der GmbH», strona 20

Czcionka:

Anmerkungen

[1]

Fluck/Roos S. 11.

[2]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 182.

[3]

Trimborn S. 477.

[4]

Trimborn S. 482.

[5]

Zur gewerbesteuerlichen Organschaft Rn. 174; zu den rechtlichen Voraussetzungen der Organschaft sowie die Instrumente der Konzernbildungskontrolle vgl. die Ausführungen im 5. Kap. Rn. 46 ff. und Rn. 70 ff.

[6]

Hierzu ausführlich Rotthege Rn. P 41 ff. sowie 5. Kap. Rn. 44 ff.

[7]

Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon/Leicht Rn. 1.

[8]

§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG.

[9]

Blümich/Krumm § 17 KStG, Rn. 23 f.

[10]

BFH DStR 2010, 1777; Rödder DStR 2010, 1218 f.

[11]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 219 f. Erforderlich ist ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG („in der jeweils gültigen Fassung“).

[12]

Rüsken § 73, Rn. 7.

[13]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 207.

[14]

KStR R 8.5 Abs. 1 und R 8.9 Abs. 1.

[15]

KStR R 8.9 Abs. 2.

[16]

Trimborn S. 485.

[17]

Gosch § 8 Rn. 312.

[18]

KStH H 8.5 III „Rückwirkende Vereinbarung“.

[19]

KStH H 8.5 IV „Darlehensgewährung“.

[20]

BFH BStBl II 1990, 645.

[21]

BFH BStBl II 1985, 345.

[22]

Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 179; Gosch § 8 Rn. 858.

[23]

Zur Vergütung der Geschäftsführer und der Angemessenheit der Gesamtvergütung vgl. ausführlich Rotthege Rn. E 27 f. und 34.

[24]

BFH BStBl II 1992, 690.

[25]

KStH H 8.8 „Umsatztantieme“.

[26]

BMF BStBl I 2002, 220.

[27]

BFH BStBl II 2004, 132 und BStBl II 2004, 136.

[28]

KStR R 8.7 S. 6; KStH H 8.7 „Erdienbarkeit“.

[29]

BFH DB 2010, 757.

[30]

BFH BStBl II 1998, 307.

[31]

BFH BStBl II 1998, 307.

[32]

BFH BStBl I 1998, 305.

[33]

BMF BStBl I 2012, 874.

[34]

Alt/Stadelbauer DStR 2009, 2551.

[35]

Ettinger/Jaques Kap. B, Rn. 230.

[36]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 195.

[37]

Zu beachten ist hierbei, dass der BFH in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke vor dem Hintergrund der Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und gegen das Nettoprinzip angezweifelt hat, BFH DStR 2016, 301; BFH 18.12.2013 – I B 85/13, BFH/NV 2014, 970; s. hierzu auch München/Mückl DB 2016, 497.

[38]

Die Zinsschrankenregelung ist ausführlich im 8. Kap. Rn. 49 ff. beschrieben.

[39]

BMF BStBl I 2008, 718 ff.

[40]

BMF BStBl I 2008, 718 Rn. 47.

[41]

BFH BStBl II 1982, 620.

[42]

Vgl. hierzu ausführlich Schmidt/Kulosa EStG § 6 Rn. 313.

[43]

Vgl. Schmidt/Kulosa EStG § 6 Rn. 376.

[44]

BMF BStBl I 2003, 386.

[45]

EStR R 6.7, S. 6 sowie EStR R 6.8 (2), S. 8.

[46]

EStR R 6.9 (5).

[47]

KStH H 8.5 I „Zivilrechtliche Wirksamkeit“; zu den steuerlichen Risiken wird auf die obigen Ausführungen unter Rn. 107 ff. verwiesen.

[48]

EStR R 6a (2;3).

[49]

BMF BStBl I 1996, 50.

[50]

BFH BStBl II 1996, 592.

[51]

§§ 14, 17, 18 KStG.

[52]

§ 8 und § 9 GewStG.

[53]

§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG.

[54]

Blümich/Düren § 10a GewStG, Rn. 87.

[55]

UStAE Abschnitt 14.8 Abs. 10.

[56]

UStAE Abschnitt 15.3 Abs. 5.

[57]

Oelmaier § 15a Rn. 99.

[58]

LStR H 19.0.

III. Zukunftsorientierte Analyse

200

Die zukunftsorientierte Analyse zielt darauf ab, Steuerwirkungen zu analysieren, die sich aus dem eigentlichen Akquisitionsvorgang ergeben oder im Zusammenhang mit der Finanzierung und Strategie des Akquisitionsvorhabens stehen. Ausgehend von den Erkenntnissen der vergangenheitsbezogenen Analyse soll die optimale steuerliche Akquisitionsstruktur des Erwerbers gefunden werden. Steuerwirkungen resultieren hier aus Sachverhalten, die aus Sicht des Erwerbers eigenbestimmt sind. Er kann also in einem gewissen Umfang mit Blick auf die steuerlichen Einschränkungen selber disponieren.

201

Die zukunftsorientierte Analyse konzentriert sich i.d.R. auf die Bereiche:


Abschreibung des Kaufpreises,
Nutzung latenter Steuern,
steuerliche Berücksichtigung von Finanzierungskosten,
Nutzung von Verlustvorträgen,
Möglichkeiten der Ausgestaltung von Organschaftsverhältnissen,
Reorganisationen/Umstrukturierungen,
Grunderwerbsteuer,
Auslandsaspekte.

202

Ein wesentliches Interesse des Erwerbers besteht darin, die im Zusammenhang mit dem Unternehmenserwerb stehenden Anschaffungskosten steuerlich geltend zu machen. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Unternehmenskaufs in Form eines Asset Deals oder eines Share Deals ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.[1]

203

Aktive bzw. passive Steuerlatenzen stellen Steuerminder- bzw. -mehrbelastungen in künftigen Perioden dar. Die Steuerabgrenzung erfolgt nach § 274 HGB nach dem bilanzorientierten „Temporary“-Konzept auf Grundlage der Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert eines Vermögensgegenstands, eines Schuldpostens oder eines Rechnungsabgrenzungspostens in der Handelsbilanz und dem korrespondierenden Wertansatz in der Steuerbilanz, die sich in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen und somit zu ertragsteuerlichen Ent- oder Belastungen führen werden.[2] Abzugrenzen sind neben den temporären Differenzen auch erfolgsneutral entstandene Differenzen sowie quasi-permanente Differenzen, wie etwa eine steuerlich nicht anerkannte Teilwertabschreibung auf nicht zum Verkauf bestimmten Grund und Boden. Permanente Differenzen, wie bspw. nichtabziehbare Aufwendungen, dürfen jedoch nicht in die Ermittlung der latenten Steuern einbezogen werden, da sie sich in künftigen Geschäftsjahren nicht abbauen werden.[3] Der Verkäufer eines Unternehmens wird sich regelmäßig im Kaufpreis die künftigen Steuerminderbelastungen vergüten lassen. Der Käufer eines Unternehmens wird umgekehrt darauf achten, künftige Steuermehrbelastungen als Minderung des Kaufpreises zu berücksichtigen.[4] Die Tax Due Diligence analysiert die bestehenden Differenzen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen unter Einbeziehung ggf. vorhandener steuerlicher Verlustvorträge. Vor dem Hintergrund des Ausweiswahlrechts aktiver latenter Steuern und den Besonderheiten i.R.d. Berücksichtigung aktiver latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist es ratsam, nicht ausschließlich auf die Untersuchung der Handels- und Steuerbilanz abzustellen.[5]

204

Die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Finanzierungskosten richtet sich im Wesentlichen nach der Person des Erwerbers. Handelt es sich bei diesem um eine natürliche Person, so ist der Umfang der berücksichtigungsfähigen Finanzierungskosten davon abhängig, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Ferner sind für die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten zwingend die durch die Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG gemachten Einschränkungen für natürliche und juristische Personen zu bedenken.[6]

205

Die Verwendung bestehender Verlustvorträge wird durch §§ 8c, 8d KStG deutlich beschränkt, wobei sich die Höhe des Verlustnutzungspotentials im Wesentlichen nach dem Umfang der übertragenen Anteile richtet. Bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % sind Verlustvorträge insgesamt nicht mehr nutzbar.[7] Dem wirkt § 8d KStG entgegen, wenngleich auch mit den o.g. restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen und Zweifelsfragen. Im 8. Kap finden sich ausführliche Darstellungen zu transaktionsbedingten Verlusteinschränkungen.

206

Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Inländer, sind die Möglichkeiten der Ausgestaltung von Organschaftsverhältnissen zu prüfen.[8] Im Hinblick auf die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen sowie gewerbesteuerlichen Organschaft ist zu bedenken, dass mit der Zielgesellschaft Gewinnabführungsverträge für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren geschlossen werden müssen. Die formalen Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Gewinnabführungsverträgen werden in R 14.5 der KStR konkretisiert.[9] Ein besonderes Augenmerk ist auf die Formulierung der Verlustübernahmeregelung in einem Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH zu richten. Zum notwendigen Inhalt dieser Verlustübernahmevereinbarung gehört nach Auffassung des BFH eine ausdrückliche Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG.[10] Demnach halten die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster in ihrer Verfügung vom 12.8.2009 bestimmte in der Praxis gängige Formulierungen, die lediglich auf den § 302 AktG verweisen, nicht für ausreichend.[11] Sondern gefordert ist der „dynamische Verweis“, der sich ausdrücklich auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung beziehen muss.

207

Neben der finanziellen Eingliederung muss in Hinblick auf die umsatzsteuerliche Anerkennung der Organschaft zwar kein Gewinnabführungsvertrag vorliegen. Es muss aber zusätzlich die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben sein. Soll die Zielgesellschaft als Organgesellschaft in eine Umsatzsteuerorganschaft integriert werden, setzt die wirtschaftliche Eingliederung zwingend voraus, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens wirtschaftlich abgestimmt tätig ist.[12] Ein Indiz für die wirtschaftliche Eingliederung liegt dann vor, wenn bspw. die Warenwege vom Organträger zur Organgesellschaft oder umgekehrt verlaufen. Der Erwerber muss die erworbene Gesellschaft organisatorisch eingliedern, so dass sichergestellt ist, dass der Wille des Organträgers tatsächlich ausgeführt wird. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn ein Geschäftsführer den Organträger sowie das erworbene Unternehmen in Personalunion leitet.[13]

208

Wurden in der Vergangenheit Reorganisationen bzw. Umstrukturierungen vorgenommen, die unter das Umwandlungssteuergesetz fallen, sind im Rahmen der Tax Due Diligence – abhängig von der Art der Reorganisation bzw. Umstrukturierung – Besonderheiten zu beachten.

209

Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen ertragsteuerneutrale Transaktionen bzw. Vorgänge zum Buchwert. Hierunter fallen bspw. der Rechtsformwechsel, Spaltungen, Verschmelzungen, und Eingliederungen. Die Buchwertfortführung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie etwa die erforderliche Antragstellung auf Buchwertfortführung bei der Finanzverwaltung oder – bei Einbringungen – das Erbringen des jährlichen Nachweises der Einhaltung gesetzlicher Haltefristen. Im Zuge der Tax Due Diligence sind hierbei die wesentlichen Voraussetzungen für die in der Vergangenheit vorgenommen Umstrukturierungen zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die zukünftig geplante Integration der erworbenen Gesellschaft bzw. des erworbenen Vermögens.[14]

210

Bei Transaktionen sind grunderwerbsteuerliche Risiken in zweierlei Hinsicht zu untersuchen: einerseits für den Erwerber als Bestandteil der Transaktions- bzw. Anschaffungsnebenkosten und andererseits als Folge des Kaufs als übernommene Steuerverbindlichkeiten des Zielunternehmens.[15]

211

Gem. § 1 Abs. 3 GrEStG löst der Erwerb einer Zielgesellschaft Grunderwerbsteuer aus, wenn die Zielgesellschaft selbst Grundstücke hat oder wenn sie eine mindestens 95 %ige Beteiligung an einer anderen Gesellschaft mit Grundbesitz hält. Die Regelung gilt ebenso für Erwerbe der Zielgesellschaft in Vorjahren. Ferner ist die Regelung des § 1 Abs. 2a GrEStG zu beachten, nach der bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Wechsel von 95 % der Gesellschafter einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren der Vorgang einem grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft gleichgestellt wird. Nach § 1 Abs. 3a GrEStG gilt dies auch für Rechtsvorgänge, durch die unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar bzw. teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % an eine Grundbesitz besitzende Gesellschaft entsteht.

Im Rahmen der Tax Due Diligence sind daher die Grunderwerbsteuer auslösenden Vorgänge und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen eingehend zu analysieren.[16]

212

Vor dem Hintergrund der modernen Kommunikationstechniken und der selbst im Mittelstand häufig international agierenden Unternehmen, hat sich die Tax Due Diligence verstärkt mit grenzüberschreitenden Sachverhalten auseinanderzusetzen.[17]

Hierunter fallen auch Themengebiete, wie die Angemessenheit von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen, die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG sowie steuerliche Risiken der Betriebstättenbesteuerung.

213

Ein weiteres Ziel der Tax Due Diligence ist in diesem Zusammenhang, das Risiko latenter Doppelbesteuerungen aufzuzeigen.[18]

Anmerkungen

[1]

Einzelheiten zu den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind im 8. Kap. Rn. 35 sowie 130 ff. ausführlich dargestellt.

[2]

Vgl. DRS 18.2.

[3]

Vgl. DRS 18.9.

[4]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 198.

[5]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 200.

[6]

Einzelheiten zu den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind im 8. Kap. Rn. 43 ausführlich dargestellt.

[7]

Einzelheiten zu den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind im 8. Kap. Rn. 91 ausführlich dargestellt.

[8]

Vgl. hierzu §§ 14, 17 KStG für die Körperschaftsteuer, § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 1, 2 KStG für die Gewerbesteuer sowie § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG für die Umsatzsteuer.

[9]

Die rechtlichen Voraussetzungen werden im 5. Kap. unter Rn. 58 erörtert.

[10]

Rödder DStR 2010, 1218 f.

[11]

OFD Rheinland DStR 2010, 1136.

[12]

Treiber § 2 Rn. 191 ff.

[13]

Abschnitt 2.8 (8) UStAE.

[14]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 242 ff.

[15]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 254.

[16]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 254.

[17]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 232.

[18]

IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 241.

2. Kapitel Due Diligence › E. Markt- und Wettbewerbs-Due Diligence

E. Markt- und Wettbewerbs-Due Diligence

214

Der Schwerpunkt einer Markt- und Wettbewerbs-Due Diligence besteht in der Identifizierung der marktseitigen Risiken und Chancen des Zielobjektes sowie in der Quantifizierung dieser Effekte auf die zukünftige Umsatzentwicklung des Unternehmens, wobei die Bewertung der Risikostruktur den Kernauftrag der Markt-Due Diligence darstellt.[1] Neben der Überprüfung des bestehenden Business-Plans gilt es aber auch, eine Vorstellung von noch vorhandenen Wachstums- und Ertragspotenzialen zu gewinnen.

215

Zunächst muss ein klares Verständnis des Geschäftsmodells des Zielunternehmens entwickelt sowie eine Aussage über die Umsatz- und Profitstruktur erarbeitet werden. Mithin stellen die Marktsegmente wie Produkt, Region und Kundengruppe den Schwerpunkt der Markt- und Wettbewerbs-Due Diligence dar. Die Fragestellungen in diesem Zusammenhang umfasssen also das Spannungsfeld aus Kunde, Markt und Wettbewerb.

216

Die Markt- und Wettbewerbs-Due Diligence setzt sich aus drei Bausteinen zusammen:


I. einer umfassenden Marktanalyse,
II. einer Wettbewerbsanalyse und
III. einer systematischen Analyse der unternehmerischen Tätigkeit des Zielunternehmens.

Die folgenden Abschnitte erläutern jeden dieser drei Bausteine im Detail.

Anmerkungen

[1]

Berens/Brauner/Strauch/Knauer S. 553 f.

I. Marktanalyse

217

Im Rahmen der Marktanalyse des Zielunternehmens werden


die absolute Marktgröße und seine Segmentierung,
das Marktwachstum und seine Zyklizität,
Entwicklungen innerhalb der Wertschöpfungskette einer Industrie
sowie die Industrieprofitabilität geprüft (vgl. Abb. 1).

Abb. 1:

Eckpunkte der Markteinschätzung (Quelle: Bain & Company, Inc.)


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218

Ziele aus Investorensicht sind es dabei, die fundamentale Attraktivität eines Marktes beurteilen zu können, die wahrscheinliche Entwicklung von Preisen und Absatzmengen in seinen einzelnen Segmenten prognostizieren zu können und zu verstehen, welche Anforderungen eine Marktteilnahme stellt bzw. mit welchem Aufwand eine vorteilhafte Position aufgebaut werden kann. Dabei ist zwingend auf statistische Informationsquellen wie z.B. gesamtwirtschaftliche Entwicklung, Geschäftsklimaindizes oder Branchenberichte zurückzugreifen.[1]

Anmerkungen

[1]

Berens/Brauner/Strauch/Knauer S. 557.

II. Wettbewerbsanalyse

219

Ein Wettbewerbsprofil des Zielunternehmens umfasst in der Regel


eine Segmentierungsanalyse des Marktes (wer hält welche Marktanteile in welchem Segment?),
eine Einschätzung der relativen Kosten- und Technologieposition von Hauptwettbewerbern,
eine Beurteilung von Differenzierungsfaktoren, Kernkompetenzen und Kundenloyalität der Hauptwettbewerber im Vergleich zum Zielunternehmen (vgl. Abb. 2).

Abb. 2:

Eckpunkte der Wettbewerberprofilierung (Quelle: Bain & Company, Inc.)


[Bild vergrößern]

220

Die Tiefe der Wettbewerbsanalyse unterscheidet sich häufig nach Investorentyp: Strategische Investoren aus derselben Industrie legen in der Regel weniger Wert auf eine umfangreiche Wettbewerbsprofilierung des Zielunternehmens, während Finanzinvestoren auf dieses Due Diligence Element oftmals hohes Augenmerk richten, da sich aus einer tiefergehenden Wettbewerbsanalyse häufig bereits erste Maßnahmen zur Steigerung des Unternehmenswertes nach einer Akquisition ableiten lassen.

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