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2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

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Unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.

Für den Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft kennzeichnend. Wann eine solche vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (h.L.).[1] Dabei ist eine räumliche Beziehung zur Sache und eine gewisse Dauer dieser Sachbeziehung erforderlich.

Beispiel

A wird nicht dadurch zum Besitzer der Ware in einer Einkaufstasche des B, dass B ihn bittet, diese kurz zu halten, während er an der Kasse bezahlt.

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Andererseits führt eine vorübergehende Lockerung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht zum Besitzverlust.

Beispiel

A, der in Nürnberg wohnt, ist Besitzer des von ihm gepachteten Schrebergartens, auch wenn er sich zur Zeit nicht darin aufhält. B bleibt Besitzer seines Fahrrads, auch wenn er es während der Vorlesung vor der Uni abgestellt hat (vgl. § 856 Abs. 2).

Unerheblich ist, ob ein Recht zum Besitz besteht. Auch der Dieb einer Sache ist Besitzer.

Besitz ist aber nur an einer Sache möglich. So ist z.B. der Inhaber eines Patents nicht dessen „Besitzer“.

Für den Erwerb des unmittelbaren Besitzes bestehen drei Möglichkeiten:

2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › I. Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes

I. Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes

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Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes

I. Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache

II. Besitzbegründungswille

Nach § 854 Abs. 1 wird „der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben“. Es kommt also nicht auf den Übertragungswillen des bisherigen Besitzers an. Der Besitz kann also sowohl ohne dessen Willen („originär“) oder mit dessen Willen („abgeleitet“) erworben werden. Für beide Fälle gilt § 854 Abs. 1.

Für den originären Besitzerwerb ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, und nach h.M.[2] daneben ein Besitzbegründungswille erforderlich. Zu beachten ist aber: Der Besitzerwerb ist kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt. Infolgedessen sind die §§ 105 ff., 119 ff., 164 ff. nicht anwendbar.[3]

Beispiel

Das 6-jährige Kind K findet einen Geldbeutel. Hier erlangt K unmittelbaren Besitz an dem Geldbeutel. Wesentlich ist zur Besitzerlangung, dass die Erlangung des Besitzes nach außen erkennbar ist. Der natürliche Besitzerwerbswille, den auch ein Kind haben kann, reicht aus. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.

2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › II. Abgeleiteter Erwerb des unmittelbaren Besitzes

II. Abgeleiteter Erwerb des unmittelbaren Besitzes

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Der abgeleitete Besitz ist der gesetzliche Normalfall. Hier erlangt der neue Besitzer den Besitz vom bisherigen Besitzer. Auch diese Form des Besitzerwerbs fällt unter § 854 Abs. 1.

Soll der Besitzerwerb fehlerfrei (sonst § 858 Abs. 1) sein, muss zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt noch der „Abgabewille“ des bisherigen Besitzers und der „Erwerbswille“ des Erwerbers treten. Auch hier liegt kein rechtsgeschäftliches Handeln vor. Ausreichend ist ein genereller Besitzbegründungswille.

Beispiel

A wirft die Geldkasse in den Nachttresor einer Bank ein. Hier überträgt A der Bank den unmittelbaren Besitz, da ein genereller Wille der Bank, den Besitz an dem Geld auszuüben, vorliegt.

Hinweis

Fehlt der Abgabewille des bisherigen Besitzers, so hat dies folgende Konsequenzen: Der erlangte Besitz ist dann i.d.R. „fehlerhaft“ i.S.v. § 858 Abs. 2, mit der Folge, dass dem früheren Besitzer ein Herausgabeanspruch aus § 861 zusteht. Die Sache kommt dem bisherigen Besitzer abhanden, was einen gutgläubigen Erwerb Dritter grundsätzlich ausschließt, vgl. § 935 Abs. 1. Der einseitig, ohne den Willen des bisherigen Besitzers erlangte Besitz ist keine „Übergabe“ i.S.v. § 929 S. 1.

2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › III. Abgeleiteter Besitzerwerb durch bloße Einigung, § 854 Abs. 2

III. Abgeleiteter Besitzerwerb durch bloße Einigung, § 854 Abs. 2

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Abgeleiteter Besitzerwerb durch bloße Einigung

I. Erwerber ist in der Lage, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben

II. Einigung über den Besitzübergang

Nach § 854 Abs. 2 reicht die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers für die Besitzübertragung aus, wenn der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben.

Diese Einigung ist ein Rechtsgeschäft, also finden hier die Regeln über Rechtsgeschäfte Anwendung. Ein Minderjähriger kann daher, ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters den Besitz nicht nach § 854 Abs. 2 übertragen.[4]

Der Übertragende muss Besitzer sein, der Erwerber muss in der Lage sein, die tatsächliche Gewalt auszuüben und die Parteien müssen sich über den Besitzerwerb einig sein.

Beispiel

V verkauft einen Stapel Holz im Wald an K. Ist der Besitz auf K übergegangen, wenn V dem K den „Holzzettel“ übergibt?

Hier liegt in der Einigung über den Eigentumsübergang auch die über den Besitzübergang vor, wenn V dem K die sofortige Abfuhr des Holzes gestattet und ihm den „Holzzettel“ übergibt.

JURIQ-Klausurtipp

Ein gutgläubiger Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 von einem Nichtbesitzer ist nicht möglich.[5]

2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › IV. Besitz bei Einschaltung eines Besitzdieners, § 855

IV. Besitz bei Einschaltung eines Besitzdieners, § 855

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Nach § 855 ist Besitzdiener, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ausübt. Der Besitzdiener ist zwar Gewahrsamsinhaber, aber nicht Besitzer.

JURIQ-Klausurtipp

Ansprüche, welche „Besitz“ des Anspruchsgegners voraussetzen, wie z.B. §§ 985, 861, 1007, sind nicht gegen den Besitzdiener zu richten, sondern gegen den Besitzherrn.

2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › V. Fingierter Erbenbesitz, § 857

V. Fingierter Erbenbesitz, § 857

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Nach § 857 geht der Besitz eines Verstorbenen mit dem Tode des Erblassers, auch ohne tatsächliche Besitzergreifung, auf den Erben über. In diesem Falle ist der Erbe als fingierter Besitzer z.B. Gegner eines Herausgabeanspruchs aus § 985. Der Erbe erwirbt den Besitz in der Form, wie ihn der Erblasser inne hatte. Ein Besitzerwerbswille des Erben ist nicht erforderlich.

Beispiel

War der Erblasser also unmittelbarer Besitzer, so wird es der Erbe auch. War der Erblasser mittelbarer Besitzer, so ist es nunmehr der Erbe. War der Erblasser fehlerhafter Besitzer i.S.v. § 858 Abs. 2 S. 1, so ist jetzt der Erbe fehlerhafter Besitzer (vgl. § 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 1) und kann daher Anspruchsgegner eines Herausgabeanspruchs aus § 861 sein.

Anmerkungen

[1]

Palandt-Herrler § 854 Rn. 3 m.w.N.

[2]

Palandt-Herrler § 854 Rn. 4 m.w.N.

[3]

Palandt-Herrler § 854 Rn. 4.

[4]

Palandt-Herrler § 854 Rn. 6.

[5]

Palandt-Herrler a.a.O.

2. Teil Erwerb des Besitzes › B. Verlust des unmittelbaren Besitzes

B. Verlust des unmittelbaren Besitzes

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§ 856 unterscheidet zwischen „Aufgabe“ der tatsächlichen Gewalt und Besitzverlust „in anderer Weise“.

Die „Aufgabe“ der tatsächlichen Gewalt erfolgt freiwillig. Dies ist aber kein rechtsgeschäftlicher Wille, so dass es hierfür nicht auf Geschäftsfähigkeit ankommt.[1] Der Besitzverlust „in anderer Weise“ erfolgt unfreiwillig, entweder dadurch, dass der Besitz durch einen anderen entzogen wird (z.B. Diebstahl) oder dadurch, dass der Besitzer unbewusst die tatsächliche Gewalt über die Sache verliert. Bei unfreiwilligem Verlust ist die Sache „abhandengekommen“, was einen gutgläubigen Erwerb von einem Dritten, z.B. wenn der Dieb die Sache weiter veräußert, ausschließt (§ 935).

Hinweis

Beachte § 856 Abs. 2, wonach eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt den Besitz nicht beendigt.

Beispiele

A verliert ein Buch. A verlegt einen Schlüssel im Haus. A gestattet seinem Chauffeur, mit seinem Auto sonntags einen Ausflug zu machen. Ist A noch Besitzer der Gegenstände?

A hat den Besitz an dem Buch nach § 856 Abs. 1 Alt. 2 verloren, dagegen ist A noch Besitzer des Schlüssels (genereller Besitzwille), das Haus verliert nichts; ebenso bei vergessenen Sachen; A ist weiterhin Besitzer des Autos nach § 856 Abs. 2.

Anmerkungen

[1]

Palandt-Herrler § 856 Rn. 2.

2. Teil Erwerb des Besitzes › C. Erwerb mittelbaren Besitzes

C. Erwerb mittelbaren Besitzes

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Mittelbarer Besitzer (§ 868) ist, wer den Besitz durch Vermittlung eines anderen, des unmittelbaren Besitzers, ausübt.

Hierbei handelt es sich i.d.R. nicht um eine äußerlich erkennbare, sondern um eine vom Gesetz fingierte Form des Besitzes.

Beispiel

Vermieter V hat dem Mieter M eine Wohnung vermietet. M, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, ist unmittelbarer Besitzer, V ist mittelbarer Besitzer der Wohnung.

Hinweis

Im vorstehenden Beispiel ist der Vermieter zwar mittelbarer Besitzer der von ihm vermieteten Wohnung, nicht aber mittelbarer Besitzer der vom Mieter eingebrachten Sachen. Man spricht daher beim gesetzlichen Vermieterpfandrecht nach § 562 auch von einem „besitzlosen“ Pfandrecht. Dies ist wichtig, weil die Frage, ob gesetzliche Pfandrechte gutgläubig erworben werden können, nur bei den Besitzpfandrechten (z.B. Werkunternehmerpfandrecht nach § 647) streitig ist, bei besitzlosen Pfandrechten dagegen einhellig abgelehnt wird.[1]

Durch die Formulierung in § 868: „So ist auch der andere Besitzer“, macht das Gesetz deutlich, dass auch der mittelbare Besitzer „Besitzer“ i.S.d. BGB ist. Für ihn gelten somit prinzipiell die gleichen Grundsätze, wie für den unmittelbaren Besitzer, sofern das BGB ihn nicht ausdrücklich davon ausnimmt. Daher kann z.B. der Eigentümer nach § 985 nicht nur vom unmittelbaren Besitzer, sondern auch vom mittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Beispiel

MB ist unrechtmäßiger Besitzer einer dem E gehörenden Sache, die MB an B vermietet hat. Nach § 985 kann E nicht nur den unmittelbaren Besitz von B heraus verlangen, sondern auch den MB auf Herausgabe des mittelbaren Besitzes in Anspruch nehmen. Nach § 870 kann MB diese Verpflichtung dadurch erfüllen, dass er dem E seinen Herausgabeanspruch gegen B aus dem Mietvertrag abtritt.

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Erwerb des mittelbaren Besitzes

I. Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers

II. Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers

III. Besitzmittlungsverhältnis zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer

Für das Vorliegen mittelbaren Besitzes verlangt § 868 den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers sowie ein Rechtsverhältnis dieser Person zu einer anderen, aus dem sich ergibt, dass der unmittelbare Besitzer dem anderen gegenüber nur „auf Zeit“ zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.

Beispiel

V hat eine Wohnung an M vermietet. M ist unmittelbarer, V ist mittelbarer Besitzer (s.o.). Das zwischen beiden bestehende Rechtsverhältnis i.S.v. § 868 (das sog. „Besitzkonstitut“) ist der Mietvertrag (§ 535). M ist „Besitzmittler“ des V.

Der unmittelbare Besitzer muss zudem, „für einen anderen“ besitzen wollen (Fremdbesitzerwille). Er muss also unmittelbarer Fremdbesitzer sein.

Hinweis

Der Gegenbegriff zum Fremdbesitzer ist der des „Eigenbesitzers“. Dies ist nach § 872 derjenige, der eine Sache „als ihm gehörend“ besitzt. Dies ist einmal der Eigentümer, der weiß, dass er Eigentümer ist, aber auch der Nichteigentümer, der das fremde Eigentum negiert. So ist z.B. der Dieb zwar nicht Eigentümer, wohl aber Eigenbesitzer der von ihm gestohlenen Sache.

Dagegen besitzt der Fremdbesitzer die Sache als „einem anderen gehörend“, also in Anerkennung fremden Eigentums.

JURIQ-Klausurtipp

Hieran zeigt sich aber auch die Schwäche des mittelbaren Besitzes, da er vom Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers abhängt, den dieser einseitig ändern kann. Unterschlägt z.B. der Entleiher die geliehene Sache und macht sich dadurch zum Eigenbesitzer, so verliert der Verleiher damit seinen mittelbaren Besitz. Das Gleiche ist der Fall, wenn der Besitzmittler hinter dem Rücken des mittelbaren Besitzers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit einem anderen vereinbart und damit äußerlich erkennbar (nicht aber unbedingt für den bisherigen mittelbaren Besitzer erkennbar!) den Fremdbesitzerwillen für den bisherigen mittelbaren Besitzer aufgibt[2] (vgl. dazu aber auch die späteren Ausführungen zum Thema „Nebenbesitz“ Rn. 140).

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§ 868 bringt nur eine beispielhafte Aufzählung der Besitzmittlungsverhältnisse. Es sind daher auch weitere Besitzmittlungsverhältnisse denkbar, die nicht in § 868 aufgeführt sind.

Beispiel

So wird z.B. die eheliche Lebensgemeinschaft, §§ 1353 ff., als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis angesehen.[3] Im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) erlangt der Geschäftsherr mittelbaren Besitz an den Sachen, die der Geschäftsführer ihm nach §§ 681 S. 2, 667 herausgeben muss.[4]

Nach § 871 gibt es auch einen mehrfach gestuften mittelbaren Besitz:

Beispiel

Der Mieter M nimmt mit Erlaubnis des Vermieters V den Untermieter U mit in seine Wohnung auf. Hier ist U unmittelbarer Besitzer, M mittelbarer Besitzer 1. Stufe und V mittelbarer Besitzer 2. Stufe.


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Anmerkungen

[1]

BGH NJW 1983, 2501.

[2]

BGH NJW-RR 1999, 1239.

[3]

BGH NJW 1979, 976.

[4]

Palandt-Herrler § 868 Rn. 10.

2. Teil Erwerb des Besitzes › D. Übertragung des mittelbaren Besitzes

D. Übertragung des mittelbaren Besitzes

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Gem. § 870 kann die Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen seinen Besitzmittler an den Erwerber erfolgen. Da es sich hierbei um einen Abtretungsvertrag nach § 398 handelt, sind die §§ 104 ff. anwendbar. Der mittelbare Besitz kann aber auch durch Übergang des Besitzmittlungsverhältnisses erworben werden. Damit geht auch der mittelbare Besitz über.

Beispiel

A hat sein Haus an B vermietet. Er verkauft und übereignet es nun an C. C wird gem. § 566 Abs. 1 mittelbarer Besitzer.

2. Teil Erwerb des Besitzes › E. Verlust des mittelbaren Besitzes

E. Verlust des mittelbaren Besitzes

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Der mittelbare Besitz geht verloren, wenn ein Bestandteil seines Doppeltatbestands wegfällt. Dabei sind im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen von Bedeutung:

Der unmittelbare Besitzer verliert den unmittelbaren Besitz. Gleichgültig ist hierbei, ob der unmittelbare Besitzer den Besitz freiwillig oder unfreiwillig aufgibt.

Der unmittelbare Besitzer lässt erkennen, dass er den Oberbesitzer nicht mehr als solchen anerkennt. Dieser Gesinnungswandel muss nach außen hin erkennbar sein. Auch in diesem Fall verliert der Oberbesitzer seinen mittelbaren Besitz.[1]

Beispiel

Der Entleiher schreibt seinen eigenen Namen in das entliehene Buch.

Hier wird also aus dem unmittelbaren Fremdbesitzer ein unmittelbarer Eigenbesitzer, wodurch der Verleiher gleichzeitig seinen mittelbaren Besitz verliert.

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Anmerkungen

[1]

BGH NJW 1979, 2038; RGZ 135, 75; 138, 265; Tiedtke Jura 1983, 460.

3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft

Inhaltsverzeichnis

A. Erwerb nach § 929 S. 1

B. Übereignung „kurzer Hand“ nach § 929 S. 2

C. Die Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929, 930

D. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§ 929, 931

E. Erwerb des Anwartschaftsrechts an beweglichen Sachen

F. Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936

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Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch (Verfügungs-) Rechtsgeschäft richtet sich nach den §§ 929–935. Der gutgläubig lastenfreie Erwerb ist zusätzlich in § 936 geregelt. Letzterer ist dann zusätzlich zu prüfen, wenn die erworbene Sache mit dem Recht eines Dritten, z.B. einem Pfandrecht, belastet ist.

3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft › A. Erwerb nach § 929 S. 1

A. Erwerb nach § 929 S. 1

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Den Normalfall umschreibt § 929 S. 1, nämlich den Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe.

Der Eigentumserwerb nach § 929 S. 1

I.Einigung über Eigentumsübertragung

1.Zustandekommen

2.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

II.Übergabe

III.Einigsein

Vertragswidriger EigentumsvorbehaltRn. 66

IV.Berechtigung

1.Verfügungsbefugter Eigentümer

Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1365, 1369Rn. 70–74

2.Verfügungsbefugter Nichteigentümer

V.Gutgläubiger Erwerb des Eigentums, §§ 932 Abs. 1 S. 1

1.Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts

2.Verfügender Nichtberechtigter

3.Verfügender kraft Rechtsscheins legitimiert

4.Kein Abhandenkommen, § 935

5.Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers

a)Eigentum des Veräußerers als Bezugspunkt

b)Ausnahme: Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, § 366 Abs. 1 HGB

Analoge Anwendung bei gutem Glauben an die VertretungsmachtRn. 93

VI.Erwerb nach § 185 Abs. 2

JURIQ-Klausurtipp

Bei diesem wie auch allen folgenden Prüfungsschemata sollten Sie folgendes beachten: Es wurden alle denkbaren relevanten Punkte aufgenommen, um einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Sofern ein Punkt in der Klausur allerdings keine Relevanz hat, sollten Sie insoweit auf Ausführungen verzichten. Das gilt besonders für § 185, der nur selten in der Klausur relevant wird.

3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft › A. Erwerb nach § 929 S. 1 › I. Einigung über Eigentumsübertragung

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374 str. 24 ilustracje
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9783811492752
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