Czytaj książkę: «BGB Allgemeiner Teil I», strona 8

Czcionka:

2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › D. Aufbau von Rechtsgeschäften

D. Aufbau von Rechtsgeschäften

89

Alle Rechtsgeschäfte haben folgende Struktur[1]:


[Bild vergrößern]

Rechtliche Wirkungen löst ein Rechtsgeschäft nur aus, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen variieren je nach Art und Inhalt des konkret gewünschten Rechtsgeschäfts. Bei der Prüfung eines konkreten Rechtsgeschäfts ordnen wir die verschiedenen Voraussetzungen bestimmten Prüfungskategorien zu, die wir in eine logische Reihenfolge bringen. Wir unterscheiden gedanklich zwischen drei Kategorien: das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts[2], seine jeweiligen Wirksamkeitserfordernisse sowie besondere Wirksamkeitshindernisse.

JURIQ-Klausurtipp

Zwischen dem Zustandekommen und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist streng zu unterscheiden. Wir beginnen mit dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts. Erst wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, steht fest, was gewollt ist. Erst wenn feststeht, was gewollt ist, wissen wir, ob und welche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für dieses Rechtsgeschäft einschlägig sein können.

Das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ist logisch daher an erster Stelle zu prüfen. Sodann folgen die Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse. In der Klausur müssen Sie selbstverständlich nur solche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse erörtern, zu deren Erwähnung der Fall Anlass gibt. Keinesfalls sind alle erdenklichen Tatbestände aufzuführen.

2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › D. Aufbau von Rechtsgeschäften › I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)

I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)

90

Zunächst ist daher zu fragen, ob und welches konkrete Rechtsgeschäft überhaupt zustande gekommen ist. Mit dem Zustandekommen ist die „Geburtsstunde“ des Rechtsgeschäfts gemeint: In dem Moment, in dem es zustande gekommen ist, steht fest, welche Rechtsfolgen die beteiligten Personen mit dem Rechtsgeschäft herbeiführen wollen. Ein Rechtsgeschäft kommt zustande, wenn Art und Inhalt des gewollten Rechtsgeschäfts durch wirksame Willenserklärungen eindeutig bestimmbar sind. In diesem Moment existiert es als Gegenstand unserer weiteren Prüfung. Wenn es hier heißt, dass die Willenserklärungen ihrerseits wirksam sein müssen, ist damit nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gemeint. Das BGB unterscheidet in seinen Tatbeständen zwischen solchen Normen, die die Wirksamkeit der Willenserklärung betreffen (z.B. §§ 104 ff., §§ 116–118) und solchen, die die Wirksamkeit der mit diesen Willenserklärungen hervorgebrachten Rechtsgeschäfte behandeln. Nur wirksame Willenserklärungen bringen ein Rechtsgeschäft zustande.[3]

Hinweis

Im hier vorgestellten Aufbau[4] wird daher gedanklich zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unterschieden.

Diese in den gesetzlichen Tatbeständen angelegte (feine) Unterscheidung wird von Vielen aber häufig auch gedanklich zusammengefasst, indem Fragen der Wirksamkeit einer Willenserklärung zugleich Fragen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sein sollen.[5]

Beide Darstellungsweisen sind vertretbar und werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es geht darum, welche gedankliche Prüfungsreihenfolge dem Gesetzeswortlaut am nächsten kommt und zu einer möglichst einfachen, klaren und logisch sauberen Abschichtung der Themen führt. Allein aus Gründen der klareren und stringenteren Prüfung wurde dem hier vorgestellten Aufbau der Vorzug gegeben.

Beim Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes ist zwischen einseitigen Rechtsgeschäften und Verträgen zu unterscheiden:


[Bild vergrößern]

1. Einseitige Rechtsgeschäfte

91

Bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Anfechtung, Kündigung, Widerruf, Rücktritt, Aufrechnung), bedarf es zur Festlegung von Art und Inhalt dieses Rechtsgeschäfts nur einer (wirksamen) Willenserklärung.

Die (einseitige) Willenserklärung einer Person legt Art und Inhalt des einseitigen Rechtsgeschäfts fest. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kommt deshalb durch eine darauf gerichtete Willenserklärung zustande.[6]

Wir wissen anhand der Erklärung, welches konkrete Rechtsgeschäft gewollt ist und welche Regeln dabei zu beachten sind. Leistet die Erklärung dies nicht, kann dadurch ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht zustande kommen.

Beispiel

K kauft von V eine Uhr und teilt ihm später mit, er sei mit dem Kauf sehr unglücklich.

Hier wird noch nicht einmal deutlich, ob K überhaupt etwas Rechtliches erreichen will wie etwa eine Rückabwicklung durch eine Anfechtung oder einen Rücktritt.

2. Verträge[7]

92

Geht es einer Person um die Herbeiführung von Rechtsfolgen durch Vertrag (z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande.

Dabei ergeben sich aus §§ 150 Abs. 2, 154, 155 inhaltliche Anforderungen und aus §§ 146 Hs. 2, 147 ff. zeitliche Anforderungen an die vertragsbegründende Annahme. Erst wenn Antrag (Angebot) und Annahme vorliegen und die Annahme den inhaltlichen sowie zeitlichen Anforderungen genügt, ist der Vertrag zustande gekommen.[8] Erst die so erzielte Einigung legt Art und Inhalt des vertraglichen Rechtsgeschäfts fest.

Beispiel

Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche haben (noch kein Vertragsschluss, vgl. § 150 Abs. 2). Was gelten soll, entscheidet erst die verbindliche Einigung über alle erheblichen Punkte.

2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › D. Aufbau von Rechtsgeschäften › II. Wirksamkeitserfordernisse von Rechtsgeschäften

II. Wirksamkeitserfordernisse von Rechtsgeschäften

93


[Bild vergrößern]

Obwohl das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, werden die mit ihm verfolgten Rechtsfolgen („Wirkungen“) noch nicht unbedingt ausgelöst. Das Rechtsgeschäft kann aus besonderen Gründen noch unwirksam sein. Es müssen oft (aber nicht immer!) noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Rechtsgeschäft wirksam ist. Wir unterscheiden streng zwischen dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und seiner Wirksamkeit.

Je nach Art des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen kennt das Gesetz besondere Wirksamkeitserfordernisse.


Wirksamkeitserfordernisse werden durch solche Normen begründet, die die Wirksamkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.[9]

94

Ein fehlendes Wirksamkeitserfordernis führt nicht zur endgültigen Unwirksamkeit (= Nichtigkeit) des Rechtsgeschäfts, sondern zu seiner schwebenden Unwirksamkeit. Das Rechtsgeschäft kann noch keine Wirkungen entfalten, weil es noch nicht wirksam ist.[10]

Beispiele Wirksamkeitserfordernisse:


Genehmigungen nach §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 S. 2, 3, 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 1, 1369 Abs. 1, Abs. 3, 1829 Abs. 1,
Realakte wie die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1,
Eintragung im Grundbuch i.S.d. § 873 Abs. 1.

Die aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 fällt dagegen nicht hierunter. Der Eintritt einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist kein Wirksamkeitserfordernis. Das liegt daran, dass die Geltung einer solchen Bedingung ihrerseits bereits eine gewünschte Rechtsfolge des Rechtsgeschäfts ist. Die Geltung einer aufschiebenden Bedingung setzt die Wirksamkeit ihrer Vereinbarung logisch voraus. Das mit aufschiebender Bedingung zustande gekommene Rechtsgeschäft ist 2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › D. Aufbau von Rechtsgeschäften › III. Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

III. Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

95


[Bild vergrößern]

Je nach Art und Inhalt des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen können außerdem besondere Wirksamkeitshindernisse für das Rechtsgeschäft bestehen.[12] In diesen Fällen wird das Rechtsgeschäft von der Rechtsordnung von Anfang an nicht anerkannt und soll deshalb wirkungslos bleiben. Das Rechtsgeschäft kann die mit ihm gewünschten Folgen von Anfang an nicht herbeiführen. Dies wird regelmäßig als „Nichtigkeit“ bezeichnet.[13]


Wirksamkeitshindernisse für ein Rechtsgeschäft werden durch solche Normen begründet, die zur Nichtigkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts führen.[14]

Anders als die Wirksamkeitserfordernisse fällen die Wirksamkeitshindernisse das endgültige Urteil über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, indem sie es für nichtig (= endgültig unwirksam) erklären. Wirksamkeitshindernisse können sich aus Gesetz oder früheren Vereinbarung ergeben.

Beispiele

Gesetzliche Nichtigkeitsanordnungen in §§ 111 S. 1, 125 S. 1, 134, 138, 142 Abs. 1, 174 S. 1, 180 S. 1, 248 Abs. 1, 494 Abs. 1, 925 Abs. 2;

Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Formerfordernis (vgl. Auslegungsregel in § 125 S. 2), z.B. formlose Kündigung eines Mietvertrages über Büroräume, obwohl dafür im Vertrag Schriftform vereinbart wurde.

96

In Ausnahmefällen gibt es gesetzlich angeordnete Heilungsmöglichkeiten.

Beispiele

§§ 311b Abs. 1 S. 2, 494 Abs. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3.

Gibt es keine Heilungsmöglichkeit, ist das Rechtsgeschäft unheilbar nichtig, d.h. wirkungslos. Es muss unter Beachtung der Wirksamkeitshindernisse neu vorgenommen oder bestätigt (§ 141) werden.[15] Teilwirkungen des nichtigen Rechtsgeschäfts lassen sich möglicherweise noch über seine Umdeutung in ein wirksames Rechtsgeschäft nach § 140 „retten“.[16]

Anmerkungen

[1]

Dem Gesetz lässt sich die systematische (Prüfungs-)Struktur von Willenserklärung und Rechtsgeschäft nicht eindeutig entnehmen, so dass verschiedene Aufbauvorschläge existieren, die allesamt vertretbar sind. Bei der Prüfung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft folgt dieses Skript dem z.B. von Leenen in seinem Lehrbuch zum BGB AT vertretenen Aufbau. Dieser hat sich in meiner langjährigen Praxis als Repetitor als der günstigste Weg erwiesen, um alle Prüfungsschritte gedanklich sauber abzuschichten und möglichst nahe und widerspruchsfrei (!) am Gesetzestext zu arbeiten.

[2]

Man kann auch vom „Tatbestand eines Rechtsgeschäfts“ sprechen, vgl. Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; § 11 Rn. 11 ff.

[3]

Vgl. Leenen BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Petersen JURA 2009, 183.

[4]

Vgl. Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; § 11 Rn. 11 ff.

[5]

Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.

[6]

Leenen BGB AT § 11 Rn. 13; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 244.

[7]

Das Zustandekommen von Beschlüssen als weitere Form eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts gehört ins Gesellschaftsrecht und wird hier nicht näher behandelt.

[8]

Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; Medicus a.a.O.

[9]

Leenen BGB AT § 6 Rn. 5 ff. und § 9 Rn. 10 ff.

[10]

Leenen a.a.O.; Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 31.

[11]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 32 a.E.; Einf. v. § 158 Rn. 8.

[12]

Der Ausdruck „Wirksamkeitshindernisse“ dient der Abgrenzung von den Wirksamkeitserfordernissen, die bis zu ihrer Erfüllung nur zur schwebenden Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts führen, vgl. Leenen BGB AT § 9 Rn. 13; „Wirksamkeitserfordernisse“ und „Wirksamkeitshindernisse“ lassen sich unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammenfassen, Leenen a.a.O. m.w.N.

[13]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27 der zugleich in Rn. 29 darauf hinweist, dass das Gesetz nicht immer von „Nichtigkeit“ spricht, wenn „Nichtigkeit“ gemeint ist und einen Überblick über die Varianten in den verschiedenen Tatbeständen gibt (unbedingt einmal nachlesen!).

[14]

Leenen BGB AT § 9 Rn. 10 ff.; diejenigen Normen, die zur Nichtigkeit einer Willenserklärung führen, werden nach dem hier vorgestellten Aufbau gedanklich bereits bei der jeweiligen Willenserklärung auf der ersten gedanklichen Prüfungsebene „Zustandekommen“ des Rechtsgeschäfts geprüft.

[15]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, 27 ff.

[16]

Bestätigung und Umdeutung sind Gegenstand des Skripts „BGB AT II“.

3. Teil Die Willenserklärung

Inhaltsverzeichnis

A. Überblick

B. Die Abgabe einer Willenserklärung

C. Zugang (bei Empfangsbedürftigkeit)

D. Die Auslegung

E. Nichtigkeitsgründe in Bezug auf Willenserklärungen

Willenserklärung

I.(Objektiver) Tatbestand: Abgabe einer Erklärung

Abgabe bei zufälliger Kenntnisnahme?Rn. 117

Fehlender HandlungswilleRn. 118

„Abhandengekommene“ WillenserklärungRn. 119 ff.

II.Zugang als Wirksamkeitserfordernis

1.Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung

2.Zugang bei Abgabe unter Abwesenden

Zugang „nicht gespeicherter“ ErklärungenRn. 128 ff.

Zustellungshindernisse in der Sphäre des EmpfängersRn. 138

Verständnisprobleme des EmpfängersRn. 139 ff.

ZugangsvereitelungRn. 142 ff.

3.Zugang bei Abgabe unter Anwesenden

Zugang durch Vorlage von UrkundenRn. 152 f.

Zugang bei VerständnisproblemenRn. 155

4.Zugang bei Beteiligung von Hilfspersonen

Unterscheidung von Vertreter und BotenRn. 157 ff.

Zugang bei vollmachtlosem EmpfangsvertreterRn. 162 ff.

5.Zugang bei Geschäftsunfähigkeit des Adressaten

6.Zugang bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Adressaten

Verhältnis von § 131 Abs. 2 und § 108 Abs. 1Rn. 190 f.

III.Inhaltsbestimmung der Äußerung („Ob“ und „Was“)

1.Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen

falsa demonstratioRn. 202

2.Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen

3.Schweigen als Willenserklärung

IV.Nichtigkeitsgründe bzgl. Willenserklärung

1.Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden, § 105 Abs. 1

2.Vorübergehende Geistesstörung des Erklärenden, § 105 Abs. 2

3.Tatbestände der §§ 116–118

gescheitertes ScheingeschäftRn. 227

4.Fehlendes Erklärungsbewusstsein

Lehre vom potentiellen ErklärungsbewusstseinRn. 228 ff.

5.Widerruf, § 130 Abs. 1 S. 2

3. Teil Die Willenserklärung › A. Überblick

A. Überblick

97

Überlegen Sie mal: Welche Beispiele fallen Ihnen für einseitige Rechtsgeschäfte ein?

Wie wir gesehen haben, erfordert das Zustandekommen eines einseitigen Rechtsgeschäfts eine Willenserklärung. Für das Zustandekommen eines Vertrages benötigen wir mindestens zwei Willenserklärungen, Antrag (Angebot) und Annahme. Dabei ist zu beachten, dass nur wirksame Willenserklärungen ein Rechtsgeschäft zustande bringen können. Das BGB unterscheidet sehr fein zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit des mit dieser Erklärung verfolgten Rechtsgeschäfts.[1] Es gelten jeweils unterschiedliche Normen. Ohne wirksame Willenserklärung kann also ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht zustande kommen. Ein Vertrag kann nur durch wirksames Angebot und wirksame Annahme geschlossen werden.[2]

Wenn wir das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts prüfen, beschäftigen wir uns also mit der oder den auf das Rechtsgeschäft gerichteten Willenserklärung(en) und mit der Wirksamkeit der jeweiligen Erklärung.

Wir sehen uns im Folgenden die Willenserklärung und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehend an. Im Anschluss behandeln wir unter Rn. 245 ff. die Besonderheiten beim Zustandekommen von Verträgen als Hauptfall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts.

Hinweis

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hier noch einmal auf Folgendes hingewiesen: Die Normen im Allgemeinen Teil des BGB sind nicht so formuliert, dass ihnen eine einzig richtige Aufbauvariante entnommen werden könnte. Demzufolge existieren verschiedene Aufbauvorschläge, die allesamt vertretbar sind. Bei der Prüfung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft folgt dieses Skript im Wesentlichen dem z.B. von Leenen in seinem Lehrbuch zum BGB AT vertretenen Aufbau. Dies gilt insbesondere für die Einteilung in Zustandekommen (= Tatbestand), Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeitshindernisse (= Nichtigkeitsgründe) sowie die Unterscheidung von Wirksamkeitsfragen in Bezug auf die Willenserklärung als solche und in Bezug auf das gesamte Rechtsgeschäft. Der Vorzug dieses Aufbaus besteht darin, dass er nach meiner Überzeugung und Erfahrung aus dem Unterricht im Repetitorium am ehesten geeignet ist, alle Prüfungsschritte gedanklich sauber abzuschichten und möglichst nahe und widerspruchsfrei (!) am Gesetzestext zu arbeiten.

Andere Aufbaukonzepte werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, sondern sich nur im Aufbau und einzelnen Formulierungen unterscheiden. Nehmen wir an, ein Geschäftsunfähiger erklärt den Rücktritt von einem Vertrag, den sein gesetzlicher Vertreter wirksam für ihn geschlossen hatte: Es ist eben ein Unterschied, ob man dann im Einklang mit § 105 Abs. 1 formuliert, „die Rücktrittserklärung“ sei nichtig, oder ob man sagt, „der Rücktritt“ sei nichtig. Die erste Formulierung bezieht sich auf die Rücktrittserklärung, die zweite Formulierung auf das gesamte Rechtsgeschäft „Rücktritt“, das neben der Willenserklärung noch weitere Elemente (insbesondere ein Rücktrittsrecht) aufweist.

3. Teil Die Willenserklärung › A. Überblick › I. Begriff

I. Begriff

98

Die Willenserklärung ist Gegenstand verschiedener Regelungen im BGB und wird dort ohne Definition genannt.[3] Offenbar ist man bei Einführung des BGB davon ausgegangen, der Begriff könne als bekannt vorausgesetzt werden. Aus der Funktion einer Willenserklärung als zentraler Bestandteil des Rechtsgeschäfts lässt sich der Begriff aber umschreiben, nämlich:


Die Willenserklärung ist eine Äußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist.[4]

3. Teil Die Willenserklärung › A. Überblick › II. Elemente einer Willenserklärung

II. Elemente einer Willenserklärung

99


[Bild vergrößern]

Jede Willenserklärung hat logischerweise einen subjektiven (inneren) und einen objektiven (äußeren) Bestandteil. Der subjektive Bestandteil ist der hinter der konkreten Erklärung stehende Wille, der objektive Bestandteil ist das nach außen hervortretende Erklärungsverhalten. Trennen Sie das Wort in Willens – Erklärung und die beiden Bestandteile liegen auf der Hand.

Sehen wir uns die beiden Elemente genauer an:

Gatunki i tagi
Ograniczenie wiekowe:
0+
Objętość:
525 str. 42 ilustracje
ISBN:
9783811477674
Wydawca:
Właściciel praw:
Bookwire
Format pobierania:
epub, fb2, fb3, ios.epub, mobi, pdf, txt, zip