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3. Hintergrund: Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften ist eine Eigenart des deutschen Rechts. Sie wird formal auch dann durchgehalten, wenn die Geschäfte stillschweigend durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt vorgenommen werden, wie zum Beispiel beim alltäglichen Einkauf. Man bezeichnet diese Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auch als „Trennungsprinzip“.[13]

Beispiel

Beim Kauf im Supermarkt wird zum einen ein Kaufvertrag über die an der Kasse vorgelegte Ware als Verpflichtungsgeschäft geschlossen. Er begründet einen Anspruch des Käufers auf Übereignung und Übergabe der vorgelegten Ware in mangelfreiem Zustand (vgl. § 433 Abs. 1) und einen Anspruch des Verkäufers (= Betreiber des Supermarktes) auf Zahlung des Kaufpreises (vgl. § 433 Abs. 2).

Diese Ansprüche werden beim Bargeschäft sogleich durch folgende Verfügungsgeschäfte wieder erfüllt: Das Eigentum an der Ware wird gem. § 929 durch Einigung und Übergabe auf den Käufer übertragen, der die Ware an sich nimmt. Umgekehrt wird der Kaufpreis durch Übereignung gültiger Geldscheine bzw. Münzen gem. § 929 gezahlt.

All dies geschieht regelmäßig stillschweigend durch die an der Kasse üblichen Verhaltensweisen. Nur der Jurist klassifziert diesen Vorgang als die eben bezeichneten, verschiedenen Rechtsgeschäfte.

Betrachten wir noch den Fall eines Erlasses im Sinne des § 397:

Beim Erlass ist der in § 397 bezeichnete Vertrag das Verfügungsgeschäft, aber nicht zugleich auch Rechtsgrund. Dieser kann zum Beispiel in einer Schenkung i.S.d. § 516 liegen oder in einem Vergleich i.S.d. § 779.

JURIQ-Klausurtipp

In der Klausur und mündlichen Prüfung müssen Sie stets darauf achten, dass Sie in Ihren Formulierungen das Trennungsprinzip beachten. Eine Aussage, wonach jemand Eigentümer einer Sache geworden sein könnte, weil er sie „gekauft“ hat, wäre ein Verstoß gegen das Trennungsprinzip. Und ein solcher Verstoß führt regelmäßig zu einer „mangelhaften“ Note.

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Auf dem Trennungsprinzip baut das sog. „Abstraktionsprinzip“ auf. Damit ist gemeint, dass die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäftes losgelöst[14] vom Bestehen und der Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes ist (und umgekehrt). Mängel des einen Geschäfts beeinträchtigen die Wirksamkeit des anderen Geschäftes nicht. Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes ist daher unabhängig vom Bestehen und der Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes zu begutachten (und umgekehrt).[15] Die Wirksamkeit jedes Rechtsgeschäftes wird einzeln für sich geprüft.

Beispiel

K kauft bei seinem Weinhändler V telefonisch eine Kiste Wein gegen Vorkasse. Als K nach Zahlung den Wein geliefert bekommt, bemerkt er beim Auspacken, dass er versehentlich die falsche Weinsorte genannt hatte und deswegen nicht den gewünschten Wein bekommen hat. Deswegen erklärt er nach § 119 Abs. 1 Var. 1 innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 die Anfechtung. Der Kaufvertrag ist nach § 142 Abs. 1 nichtig. Die Übereignung des Weins gem. § 929 S. 1 ist hingegen wirksam, weil K ja das Eigentum an der Kiste, die ihm gerade überreicht wurde, hatte erwerben wollen und die Verwechslung der Sorten erst im Nachhinein feststellte.

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Das ist auch in den Fällen der sog. „Fehleridentität“ nicht anders. Damit ist nur gemeint, dass in diesen Fällen ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft aus dem gleichen Rechtsgrund unwirksam sind. Beide Geschäfte weisen den gleichen Mangel auf, der bei beiden Geschäften gesondert zur Unwirksamkeit führt. Nicht gemeint ist damit, dass ein Verfügungsgeschäft deshalb unwirksam sein soll, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Deswegen bringt dieser Begriff keine weiteren Erkenntnisse und verleitet nur dazu, in einer Klausur überflüssige Ausführungen zu anderen, davon zu trennenden Rechtsgeschäften zu machen.[16]

Beispiel

Der beschränkt Geschäftsfähige A verkauft ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter sein Handy an den volljährigen Käufer B gegen Barzahlung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag ist nach §§ 106, 107, 108 Abs. 1 schwebend unwirksam, da er für den A mit Pflichten verbunden und daher rechtlich nachteilhaft ist. Gleiches gilt für die Übereignung des Handys, da K dadurch sein Eigentum an dem Gegenstand verliert. Beide Rechtsgeschäfte sind also aus dem gleichen Rechtsgrund (schwebend) unwirksam. Es liegt ein Fall der Fehleridentität vor. Umgekehrt ist die Übereignung des Geldes, das A von B zum Zwecke der Kaufpreiszahlung erhält, nicht nach § 108 Abs. 1 unwirksam. Denn dieses Verfügungsgeschäft ist für A rechtlich lediglich vorteilhaft, da er Eigentum erwirbt.

In der Falllösung[17] prüfen Sie stets nur das Rechtsgeschäft, auf das es im Rahmen der Anspruchsprüfung ankommt. Angenommen Sie würden einen Herausgabeanspruch des A aus § 985 prüfen: Dann käme es zunächst darauf an, ob A sein Eigentum am Handy auf B übertragen und damit verloren hat. Das entscheidet sich allein nach der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts gem. § 929. Der Kaufvertrag spielt hier noch keine Rolle. Erst beim Recht zum Besitz des B i.S.d. § 986 kommt es darauf an, ob zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.

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Je nach Konstellation begegnet unsere Rechtsordnung Mängeln des Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäftes mit unterschiedlichen Folgen:

Ist das Verpflichtungsgeschäft wirksam, das zu seiner Erfüllung eingegangene Verfügungsgeschäft hingegen unwirksam, besteht der Anspruch aus dem Verpflichtungsgeschäft fort. Er wurde mangels wirksamer Verfügung noch nicht erfüllt und ist deshalb noch nicht nach § 362 Abs. 1 erloschen.

Ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, das zu seiner Erfüllung eingegangene Verfügungsgeschäft hingegen wirksam (wie im Beispiel unter Rn. 81), entsteht ein Bereicherungsanspruch in Form einer Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1. Denn für die Verfügung fehlte der „rechtliche Grund“ i.S.d. § 812 Abs. 1. Der Empfänger muss das durch die Verfügung Erlangte wieder herausgeben. Bei einer wirksamen Verfügung nach § 929 S. 1 wäre dies Eigentum und Besitz. Der Bereicherungsanspruch dient hier der Rückabwicklung unwirksamer Verpflichtungsgeschäfte.

Sind sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft unwirksam (wie im Beispiel unter Rn. 82), entsteht zum einen ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, soweit überhaupt etwas erlangt wurde. Zum anderen können besondere „dingliche“ Ansprüche entstehen, die mit dem Recht, über das nicht wirksam verfügt wurde, verbunden sind, insbesondere die Vindikation nach § 985.

Beispiel

Sind wie im vorigen Beispiel Kaufvertrag und Übereignung des Kaufobjektes unwirksam, hat der Erwerber infolge der Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 zwar nicht das Eigentum, aber immerhin den (tatsächlichen) Besitz erlangt. Diesen muss er nach § 985 an den Eigentümer herauszugeben, da er kein Eigentum erhalten hat und ihm der unwirksame Kaufvertrag kein Recht zum Besitz verschaffen kann. Dem vermeintlichen Verkäufer schuldet er die Herausgabe des erlangten Besitzes daneben auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1.

Wurde eine Forderung verkauft und sind Kaufvertrag sowie die Abtretung unwirksam, hat der Erwerber („Zessionar“) nichts erlangt, weswegen er ungerechtfertigt bereichert sein könnte. Anders lägen die Dinge, wenn ihm der Veräußerer („Zedent“) bereits einen Schuldschein i.S.d. § 405 ausgehändigt hätte. Das Eigentum daran stünde wegen § 952 Abs. 1 unverändert dem bisherigen Gläubiger zu. Den Besitz daran hätte er diesem nach § 985 und ebenfalls bereicherungsrechtlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 herauszugeben.

2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › C. Einteilung von Rechtsgeschäften › III. Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte

III. Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte

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Die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften spielt allein bei Verpflichtungsgeschäften eine Rolle. Wie wir eben gesehen haben, werden durch Verpflichtungsgeschäfte Leistungspflichten geschaffen. Dabei können die Beteiligten festlegen, ob nur eine Seite eine Leistungspflicht übernimmt, oder ob zugleich auch die andere Seite zur Leistung verpflichtet werden soll.

Übernimmt jemand eine Leistungspflicht nur deshalb, weil auch sein Vertragspartner seinerseits sich zur Leistung verpflichtet[18], ist die eine Leistung das Entgelt für die andere Leistung.[19]

Hinweis

Das Entgelt muss nicht in Geld bestehen. Klassisches Beispiel für ein Entgelt ohne Geld ist der Tausch zweier Sachen (§ 480 i.V.m. § 433). Die eine Sachleistung ist das Entgelt für die andere Sachleistung.

Die Vertragsfreiheit ermöglicht auch sonst eine freie Gestaltung des Entgeltes. So kann zum Beispiel bei einem Mietvertrag i.S.d. § 535 vereinbart werden, dass die „Miete“ nicht in Form einer Geldzahlung, sondern ganz oder teilweise in Form von Hausmeisterleistungen, also Dienstleistungen, erbracht wird.[20]

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Solche entgeltlichen Verträge bezeichnet das Gesetz auch als „gegenseitigen Vertrag“ (vgl. §§ 320 ff.). Gleichbedeutend ist der Ausdruck „synallagmatischer Vertrag“, weil das Versprechen der einen Leistung um der zugleich versprochenen Gegenleistung willen als „Synallagma“ bezeichnet wird.[21]

Bei den unentgeltlichen Verträgen einigen sich die Parteien darüber, dass eine Leistung ohne Gegenleistung, also ohne Entgelt, erbracht werden soll.

Beispiel

Schenkung (§§ 516 ff.), Leihe (§§ 598 ff.), zinsloses Darlehen[22] (§§ 488 ff.) bzw. unentgeltliches Sachdarlehen (§§ 607 ff.), Auftrag (§§ 662 ff.) oder Bürgschaft[23] (§§ 765 ff.).

Hinweis

Soll eine Dienst- oder Werkleistung erbracht werden und haben sich die Vertragspartner nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Vergütung verständigt, liegt nicht unbedingt ein Auftrag i.S.d. § 662 vor. Entscheidend ist, ob sich der Einigung entnehmen lässt, dass die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgen, oder dass es dafür irgendeine Vergütung als Entgelt geben soll. Soll eine Vergütung gezahlt werden, ist diese aber im Vertrag nicht bestimmt, hilft das Gesetz mit (dispositiven!) Regeln zur Vergütung (vgl. §§ 612, 632).

Bei den unentgeltlichen Geschäften stellt sich regelmäßig auch die Frage, ob tatsächlich ein Vertrag oder lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.[24]

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„Unentgeltlich“ bedeutet nicht, dass nur eine Partei aufgrund des Vertrages primären Leistungspflichten unterworfen ist. Auch die andere Seite kann durch den Vertrag Pflichten übernehmen. Bei unentgeltlichen Verträgen sind diese Pflichten aber nicht die Gegenleistung für die Hauptleistung, sondern Nebenpflichten ohne Entgeltcharakter. Man nennt Verträge mit einer unentgeltlichen Hauptleistung, bei denen aber auch die andere Seite (Neben-)Leistungspflichten übernimmt, zweiseitig verpflichtende Verträge.[25]

Beispiel

Bei der Leihe ist der Entleiher nach § 601 Abs. 1 zur Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten und zur Rückgabe der entliehenen Sache nach § 604 Abs. 1 verpflichtet. Beim zinslosen Darlehen schuldet der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 S. 2 Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens. Entsprechendes gilt für das Sachdarlehen nach § 607 Abs. 1 S. 2.

Der Auftrag verpflichtet den Auftraggeber nach §§ 669, 670, Aufwendungen des Beauftragten wieder zu ersetzen und auf Verlangen für etwaige Aufwendungen Vorschüsse zu leisten, über die anschließend abgerechnet wird.

2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › C. Einteilung von Rechtsgeschäften › IV. Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte

IV. Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte

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Wir haben eben unter Rn. 83 gesehen, dass Zuwendungen aufgrund unwirksamer Verpflichtungsgeschäfte mit Hilfe des Bereicherungsrechtes rückabgewickelt werden. Verpflichtungsgeschäfte begründen eine Leistungspflicht und schaffen damit regelmäßig einen Rechtsgrund[26] für das Behalten der zugewendeten Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1. Es gibt allerdings Ausnahmen. Sie werden in § 812 Abs. 2 angesprochen: Danach gilt auch die „durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses als Leistung.“ Die Anerkennung eines Schuldverhältnisses i.S.d. § 781 begründet eine Leistungspflicht und ist damit sicher ein Verpflichtungsgeschäft.[27] Gleichwohl ist der Vertrag mit dem Schuldanerkenntnis seinerseits „Leistung“ und nicht zugleich Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1. Was unterscheidet nun das Schuldanerkenntnis von anderen Verpflichtungsgeschäften, die neben der Leistungspflicht zugleich einen Rechtsgrund schaffen? Die Antwort besteht darin, dass der Anerkenntnisvertrag gem. § 781 nicht beantwortet, zu welchem Zweck er vorgenommen wurde. Verpflichtungsgeschäfte, die zugleich die Frage beantworten, warum die Leistung zugewendet wird, stellen einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 (sog. „causa“) dar. Sie werden daher auch „kausale Geschäfte“ oder kurz „Kausalgeschäfte“ genannt.[28]

Hinweis

Damit ist nicht gemeint, dass Kausalgeschäfte sämtliche Motive der Parteien offenlegen. Das geschieht nie. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Vereinbarung die wirtschaftliche Zweckrichtung der Leistung hervorgeht, insbesondere ob eine Leistung dauerhaft oder nur vorübergehend und ob sie entgeltlich oder unentgeltlich zugewendet wird.

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Rechtsgeschäfte, die ihrerseits keinen Rechtsgrund darstellen, nennt man „abstrakte Rechtsgeschäfte“.[29] Sie sind von einem bestimmten Rechtsgrund losgelöst („abstrahiert“) und unabhängig (Trennungs- und Abstraktionsprinzip!).

Verfügungsgeschäfte sind daher zugleich abstrakte Rechtsgeschäfte.[30] Der Grund und Zweck der Verfügung liegt außerhalb des Rechtsgeschäfts begründet und kann sich aus einem Kausalgeschäft oder aus dem Gesetz ergeben.

Beispiel

Die Übereignung eines Kartons mit zehn Eiern gem. § 929 S. 1 besagt nichts darüber, zu welchem Zweck sie vorgenommen wird. Die Übereignung kann der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht dienen, zum Beispiel aus einem zugrunde liegenden Kaufvertrag, einem Tausch, einer Schenkung, einem Werklieferungsvertrag oder einem Sachdarlehen. Sie kann aber auch zur Erfüllung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses vorgenommen werden, zum Beispiel aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, wenn eine rechtsgrundlose Übereignung rückabzuwickeln ist oder aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, wenn für zerstörte zehn Eier dem Eigentümer der zerstörten Eier Naturalrestitution durch Übereignung gleichartiger Eier zu leisten ist.

Verpflichtungsgeschäfte sind hingegen bis auf ganz wenige Ausnahmen immer Kausalgeschäfte.

Als Ausnahmen bleiben diejenigen Verpflichtungsgeschäfte, die der Erfüllung verschiedener Kausalgeschäfte dienen können und daher von diesen ihrerseits losgelöst sind. Sie sind ebenfalls „abstrakte Rechtsgeschäfte“. Die mit diesen Geschäften geschaffenen Ansprüche können für unterschiedliche Zwecke eingeräumt werden, wobei sich der Zweck erst aus dem kausalen Rechtsverhältnis ergibt. Sie erkennen diese abstrakten Verpflichtungsgeschäfte daran, dass sie die Frage nach der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit und auch nach dem Zweck der Leistung nicht beantworten.

Beispiel

Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781), Anweisung (§§ 783 ff.), Inhaberschuldverschreibung (§ 793), Verpflichtungen aus Wechsel oder Scheck.[31]

Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis können beispielsweise der Abrechnung wechselseitiger Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, Darlehen oder Giro(konto)vertrages zur einvernehmlichen Ermittlung eines Schlußsaldos dienen, um damit einer vertraglichen oder gesetzlichen Abrechnungspflicht zu genügen (vgl. § 782).[32]

Sie können auch als Sicherungsinstrumente dienen, indem jemand etwa eine Zahlungsverpflichtung gem. § 780 verspricht, um damit der Bank eine (nichtakzessorische[33]) Personalsicherheit für das Darlehen eines anderen zuzuwenden.[34] Der Zweckzusammenhang zwischen der abstrakten Zahlungsverpflichtung aus dem Schuldversprechen und dem Darlehensvertrag ergibt sich erst aus der kausalen Sicherungsabrede. Dies ist bei der Bürgschaft anders: Hier ergibt sich der Sicherungszweck aus dem Bürgschaftsvertrag selbst, der den Sicherungswillen des Bürgen und wegen der Akzessorietät der Bürgschaft zugleich auch die zu sichernde Hauptforderung festlegen muss. Die Bürgschaft ist daher ein kausales Verpflichtungsgeschäft.[35]

Die Eingehung einer Scheckverbindlichkeit kann zum Beispiel der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus Kauf, Schenkung, Dienst- oder Werkvertrag dienen = regelmäßig eine Leistung erfüllungshalber, § 364 Abs. 2.

Anmerkungen

[1]

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 202 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 14 ff.

[2]

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 202 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 14 ff.

[3]

Palandt-Grüneberg § 425 Rn. 16; Leenen BGB AT § 4 Rn. 18.

[4]

Vom Lateinischen „obligatio“ = Verpflichtung.

[5]

Zwar kann durch Vertrag zugunsten eines Dritten einer am Vertragsschluss nicht beteiligten Person ein Anspruch eingeräumt werden, vgl. § 328 Abs. 1. Ist der Dritte damit aber nicht einverstanden, kann er den Anspruch gem. § 333 zurückweisen.

[6]

Siehe die Aufzählung bei Palandt-Grüneberg Überbl. v. § 311 Rn. 4.

[7]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 15; Palandt-Grüneberg Überbl. v. § 311 Rn. 4.

[8]

Die Verfügungsgeschäfte werden auch „dingliche“ Geschäfte genannt, vgl. Leenen BGB AT § 4 Rn. 19 ff. Sie wirken sozusagen unmittelbar auf den Rechtszustand an einem Gegenstand („Ding“) ein.

[9]

BGHZ 101, 24, 26 = NJW 1987, 3177; Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 16.

[10]

Gleichbedeutend mit dem Begriff „Forderung“ (vgl. Rn. 2 oben).

[11]

Palandt-Ellenberger a.a.O.

[12]

Leenen BGB AT § 4 Rn. 24 f.

[13]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22; Leenen BGB AT § 4 Rn. 31 f.; Faust BGB AT § 5 Rn. 1 ff.

[14]

Lateinisch übersetzt: „abstractum“, was den Namen des Prinzips erklärt.

[15]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22; Leenen BGB AT § 4 Rn. 33 ff.; Faust BGB AT § 5 Rn. 1 ff.

[16]

Zur Überflüssigkeit dieses Begriffes und seinem Irreführungspotential in aller Deutlichkeit: Faust BGB AT § 5 Rn. 4.

[17]

Vgl. Lösung in den Übungsfällen Nr. 6, 8 und 9.

[18]

Lateinisch: „do ut des“ = „Ich gebe, damit Du gibst.“

[19]

Palandt-Grüneberg Einf. v. § 320 Rn. 5; Leenen BGB AT § 4 Rn. 40.

[20]

Palandt-Weidenkaff § 535 Rn. 71.

[21]

Palandt-Grüneberg Einf. v. § 320 Rn. 5; Leenen BGB AT § 4 Rn. 40.

[22]

Aus der Formulierung in § 488 Abs. 1 S. 2 („einen geschuldeten Zins“) folgt, dass ein Zinsentgelt nicht vereinbart sein muss, um die §§ 488 ff. zur Anwendung zu bringen. Entsprechendes gilt für das unentgeltliche Sachdarlehen nach §§ 607 ff.

[23]

Im Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner besteht ein weiteres Verpflichtungsgeschäft: Verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Schuldner, die Bürgschaft ohne Entgelt des Schuldners zu übernehmen, liegt zwischen diesen Parteien ein Auftrag vor; soll der Schuldner dem Bürgen etwas für die Bürgschaftsübernahme zahlen, besteht hingegen regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675, vgl. Palandt-Sprau Einf. v. § 765 Rn. 5.

[24]

Siehe dazu unter Rn. 250 ff.

[25]

Leenen BGB AT § 4 Rn. 52 ff.

[26]

Lateinisch: „causa“.

[27]

Das bloß „deklaratorische“ Schuldanerkenntnis ist von § 812 Abs. 2 nicht gemeint, Palandt-Sprau § 812 Rn. 18.

[28]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f.

[29]

Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f.

[30]

Ellenberger Überbl v § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f.

[31]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 21.

[32]

Palandt-Sprau § 781 Rn. 7.

[33]

Sonst stünde ja eine Bürgschaft nach §§ 765 ff. zur Verfügung.

[34]

Palandt-Sprau § 780 Rn. 1a.

[35]

Palandt-Sprau Einf. v. § 765 Rn. 2, 4 und § 765 Rn. 1.

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