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III. Auffinden der Anspruchsgrundlage

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Die so konkretisierte Fallfrage ist nun zu beantworten, d.h. es ist zu prüfen, ob das Begehren des Anspruchstellers mit rechtlichen Mitteln durchsetzbar ist. Das setzt einen Anspruch voraus, dessen Rechtsfolge dem Begehren des Anspruchstellers inhaltlich entspricht. Außerdem muss dieser Anspruch auch (gerichtlich) durchsetzbar sein.

Um das herauszufinden, gehen Sie von der gewünschten Rechtsfolge aus und suchen nach passenden Anspruchsgrundlagen.[3]

Beispiel

Ist nach Ersatz einer bestimmten Schadensposition gefragt, suchen Sie nach Anspruchsgrundlagen, deren Rechtsfolge eine Verpflichtung zum Schadensersatz anordnen, z.B. §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 1 Var. 2, 280 Abs. 1, 678, 823 Abs. 1.

Am Anfang ist es hilfreich, sich die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen in der eigenen Textausgabe mit einer bestimmten Farbe zu markieren.

Anspruchsgrundlagen können durch Rechtsgeschäft (vgl. § 311 Abs. 1), durch Gesetz oder durch Gewohnheitsrecht[4] begründet werden. Gesetzliche Anspruchsnormen erkennt man beispielsweise an den folgenden Formulierungen:

„ … hat zu / ist zu (ersetzen o.Ä.) …“, vgl. z.B. § 122 Abs. 1;

„ … kann verlangen …“, vgl. z.B. § 280 Abs. 1 S. 1;

„ … ist verpflichtet …“, vgl. z.B. § 823 Abs. 1.

1. Teil „Ein Rundflug“ › B. Wie geht das? › IV. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen

IV. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen

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Damit Ihr Gutachten möglichst übersichtlich ist und für den Leser gut nachvollziehbar bleibt, sollten Sie umständliche Verschachtelungen im Prüfungsaufbau vermeiden. Diesem Ziel dient ein Grundraster zur Prüfung von Anspruchsgrundlagen.

1. Hauptgliederung

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Überlegen Sie mal – kennen Sie vielleicht schon den einen oder anderen Grund für diese Reihenfolge?

Zunächst unterteilen wir die Anspruchsgrundlagen auf verschiedene Ebenen, die in der folgenden Reihenfolge nacheinander geprüft werden.

Die Gründe für diese Reihenfolge beruhen auf einer Wechselbeziehung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen zueinander, die sich gegenseitig ausschließen oder doch modifizieren können.[5]


(1) Primär- und Sekundäransprüche aufgrund vertraglichen Schuldverhältnisses
(2) Ansprüche aufgrund vertragsnaher Beziehungen (c.i.c., §§ 122, 179)
(3) Ansprüche aus Sondertatbeständen des Familien- und Erbrechts
(4) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag
(5) Sachenrechtliche („dingliche“) Ansprüche
(6) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
(7) Ansprüche aus Delikt (einschl. Gefährdungshaftung)

JURIQ-Klausurtipp

Gedanklich sollten Sie stets alle Anspruchsgrundlagen der Reihe nach durchgehen. Fehler bei der Klausurbearbeitung resultieren häufig daraus, dass diese simple Prüfungsreihenfolge nicht konsequent eingehalten wird. Wer hier ungeduldig zum vermeintlichen Problem springt und deshalb gedankliche Zwischenschritte auslässt, muss dafür regelmäßig büßen. Das ist aber ganz unnötig und ein leicht vermeidbarer Fehler.

2. Untergliederungen

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Innerhalb einer Anspruchsgrundlagenebene sind gedanklich weitere Untergliederungen vorzunehmen. Als Faustformel für die weitere Untergliederung gilt: Erst prüfen Sie die Ansprüche mit den geringsten oder doch am leichtesten zu begründenden Voraussetzungen. Das machen die „Profis“ (Richter und Rechtsanwälte) genauso – es ist der effizienteste Lösungsansatz.

a) Primäransprüche vor Sekundäransprüchen

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Bei Ansprüchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen unterscheiden Sie zwischen Primär- und Sekundäransprüchen. Wie der Name schon sagt, prüfen Sie als erstes die Primäransprüche vor den Sekundäransprüchen, da Sekundäransprüche weitere Voraussetzungen erfordern (z.B. Vertretenmüssen des Schuldners) und sich deshalb schwerer begründen lassen.


Primäransprüche sind diejenigen Ansprüche, die sich unmittelbar aus dem (wirksamen) Vertrag ergeben.[6]

Sekundäransprüche knüpfen an einen wirksamen Vertrag an, entstehen aber erst durch Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere durch Verletzung der Primärleistungspflicht.[7]

Beispiel Primäransprüche:

Beim Kaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gem. § 433 Abs. 1 mangelfreies Eigentum an einer bestimmten Sache sofort oder unter einer Bedingung zu verschaffen und ihm die Sache zu übergeben; ebenso beim Kaufvertrag die Pflicht des Käufers, einen bestimmten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (vgl. § 433 Abs. 2).

Beispiel Sekundäransprüche:

Die sich aus §§ 280 ff. ergebenden Ansprüche wegen Befreiung des Schuldners von der primär geschuldeten Leistung nach § 275, wegen Leistungsverzögerung, wegen nicht wie geschuldet erbrachter Primärleistung oder wegen Verletzung einer Rücksichtspflicht i.S.d. § 241 Abs. 2;

der Anspruch aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 wegen Leistungsbefreiung des Schuldners aus gegenseitigem Vertrag;

die Ansprüche aus §§ 346, 347 wegen Rücktritts vom Vertrag;

die Abwicklungspflichten aus §§ 546, 546a nach Beendigung eines Mietvertrages.

Hinweis

Denken Sie bitte daran, dass die §§ 280 ff. grundsätzlich auf alle Schuldverhältnisse Anwendung finden, also auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse.[8] Insofern sind also auch bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen Ansprüche aus §§ 280 ff. wegen Leistungs- oder Rücksichtspflichtverletzung denkbar (wenn Sie so wollen: „Sekundäransprüche bei gesetzlichem Schuldverhältnis“). Ansprüche aus §§ 280 ff. kommen daher grundsätzlich auf jeder Anspruchsgrundlagenebene in Betracht. Achten Sie hier aber immer besonders auf mögliche Ausschlussgründe und verdrängende Sonderregeln (z.B. im Rahmen der §§ 985 ff., vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 am Ende).

b) Unmittelbare Ansprüche vor abgeleiteten Ansprüchen

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Gläubiger eines Anspruchs ist nicht unbedingt derjenige, zu dessen Gunsten der Anspruch einmal entstanden ist. Der Gläubiger eines vertraglichen Anspruchs muss also nicht zwingend der Vertragspartner sein, der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches nicht zwingend der Geschädigte.

Vielmehr besteht nach § 398 grundsätzlich die Möglichkeit, durch das Rechtsgeschäft der Abtretung einen Anspruch (Forderung) auf eine andere Person zu übertragen, die dann die Gläubigerstellung einnimmt. Diese Person („Zessionar“) hat dann diesen Anspruch aus „abgetretenem Recht“ des früheren Gläubigers („Zedenten“).

Die Übertragung kann auch kraft Gesetzes (sog. „cessio legis“) eintreten, z.B. nach §§ 426 Abs. 2 S. 1, 774 Abs. 1 S. 1.

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Außerdem kann es sein, dass eine Person kraft Gesetzes (z.B. nach § 1368 oder § 2039) oder durch Rechtsgeschäft (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1) ermächtigt ist, im eigenen Namen fremde Ansprüche wie ein Gläubiger geltend zu machen. Mit Blick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung spricht man dann von einer sog. „Prozessstandschaft“.

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Schließlich kann es bei vertraglichen Ansprüchen sein, dass der Anspruchsteller eigene Primär- oder Sekundäransprüche aus fremden Rechtsgeschäften ableiten kann, nämlich beim (echten) Vertrag zugunsten Dritter (vgl. § 328) sowie beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

In allen Fällen sollten Sie erst Ansprüche aus eigenem Recht und dann die aus abgeleitetem Recht prüfen. Letztere bedürfen stets einer umfangreicheren Begründung. Der Anspruch aus abgeleitetem Recht erfordert neben den Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage zusätzlich noch die Voraussetzungen der Tatbestände, aus denen sich die abgeleitete Berechtigung des Anspruchstellers ergeben soll (Abtretung, Voraussetzungen eines gesetzlichen Forderungsübergangs, etc).

c) Unmittelbare Haftung vor abgeleiteter Haftung

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Der vorhergehende Gliederungsaspekt ist in ähnlicher Weise auch umgekehrt relevant, nämlich von der Schuldnerperspektive aus betrachtet: Eine Person kann aus einem Schuldverhältnis unmittelbar selbst verpflichtet sein oder aber erst mittelbar, und zwar durch Rechtsnachfolge (vgl. § 1967 oder § 20 UmwG), durch die Rechtsgeschäfte Schuldübernahme und Schuldbeitritt oder aufgrund einer gesetzlich angeordneten akzessorischen Haftung, z.B. § 128 HGB. Bei einer gesetzlich angeordneten akzessorischen Haftung verpflichtet der Gesetzgeber in besonderen Fällen einen Dritten, einem Gläubiger als weiterer Schuldner für die Erfüllung eines bestimmten Anspruches einzustehen. Die „akzessorische“ Haftung des zusätzlichen Schuldners leitet sich hinsichtlich ihres Bestehens, Inhalts und Umfangs vom eigentlichen „Hauptanspruch“ des Gläubigers ab.

In sämtlichen Fällen prüfen Sie im Rahmen einer Anspruchsgrundlagenebene erst die Ansprüche, die eine unmittelbare persönliche Haftung des Schuldners begründen, und dann diejenigen Tatbestände, die ausnahmsweise eine abgeleitete Haftung auslösen.

d) Verschuldensunabhängigkeit vor Verschuldensabhängigkeit

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Da es sich generell empfiehlt, die Prüfung derjenigen Ansprüche vorzuziehen, die weniger bzw. tatbestandlich leichter zu begründende Voraussetzungen erfordern, sollten Sie verschuldensunabhängige Ansprüche vor den verschuldensabhängigen Ansprüchen prüfen. Bei den verschuldensabhängigen Ansprüchen prüfen Sie zuerst die Ansprüche, bei denen das Vertretenmüssen vermutet wird (z.B. §§ 280, 831, § 18 Abs. 1 StVG).

Beispiel 1

Bei Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes können sich Ersatzansprüche des Käufers wegen Aufwendungen auf den mangelhaften Kaufgegenstand aus § 347 Abs. 2 und/oder aus §§ 437 Nr. 3, 284 ergeben.[9] Sie beginnen hier mit § 347 Abs. 2, da dieser Anspruch kein Verschulden des Verkäufers erfordert. Im Anschluss ist dann auf §§ 437 Nr. 3, 284 einzugehen, der an den Schadensersatzanspruch statt der Leistung anknüpft und deshalb (§ 280 Abs. 1 S. 2) auch von der fehlenden Entlastungsmöglichkeit des Verkäufers abhängt.

Beispiel 2

Angenommen, es geht um deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer eines Pkw aus einem Verkehrsunfall. Hier prüfen Sie erst den verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, dann den (verschuldensabhängigen) Anspruch aus § 18 StVG (Verschuldensvermutung durch Formulierung in § 18 Abs. 1 S. 2 StVG) und schließlich den (verschuldensabhängigen) Anspruch aus § 823 Abs. 1.

e) Tatbestandliche Logik

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Innerhalb einer Anspruchsgrundlagenebene kann es nach der Fassung der jeweiligen Tatbestände eine logische Reihenfolge geben, die Sie dann für Ihre Gliederung übernehmen.

Beispiele

Anspruch aus § 347 Abs. 2 S. 1 vor Anspruch aus § 347 Abs. 2 S. 2 („andere Aufwendungen“ = andere Aufwendungen als die im Sinne von S. 1);

Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1, 2 vor Anspruch aus § 539 Abs. 1 („…, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat,…“) i.V.m. §§ 683, 677, 670 bzw. §§ 684, 818 f.;[10]

Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 vor Nichtleistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 („in sonstiger Weise“).

1. Teil „Ein Rundflug“ › B. Wie geht das? › V. Darstellung aller Anspruchsgrundlagen im Gutachten?

V. Darstellung aller Anspruchsgrundlagen im Gutachten?

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Meistens können sich aus einem Sachverhalt mehrere Anspruchsgrundlagen ergeben, die inhaltlich auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind.

Beispiel

Mieter M beschädigt fahrlässig die Fensterscheibe in der von ihm gemieteten Wohnung seines Vermieters V. Hier bestehen Schadensersatzansprüche des V aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 einerseits und § 823 Abs. 1 andererseits. Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 können hingegen nicht entstanden sein, da diese einen Herausgabeanspruch des V aus § 985 (sog. „Vindikationslage“) zum Zeitpunkt der Beschädigung voraussetzen. Wegen der aus dem Mietvertrag folgenden Besitzberechtigung des M bestand aber gem. § 986 Abs. 1 S. 1 zum Zeitpunkt der Beschädigung kein Herausgabeanspruch aus § 985.

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Ihr Gutachten ist grundsätzlich nur vollständig, wenn alle auf die geforderte Rechtsfolge gerichteten Ansprüche geprüft worden sind. Durch die Bejahung einer Anspruchsgrundlage ist „die Luft noch nicht raus“.

Häufig stellen sich im Hinblick auf weitere Anspruchsgrundlagen schwierige Konkurrenzfragen, die Sie in der Klausur beantworten sollen, nämlich: Bestehen die Anspruchsgrundlagen nebeneinander im Sinne einer Anspruchskonkurrenz oder verdrängt die eine Anspruchsgrundlage die andere? Besteht eine Konkurrenz, stellt sich die nächste Frage: Ist die Konkurrenz selbstständig oder beeinflusst die eine Grundlage die andere?

Insbesondere in Anwaltsklausuren kommt folgender Aspekt hinzu: Ein bestimmter Anspruch kann für den Mandanten vorteilhafter sein als andere konkurrierende Ansprüche, etwa weil er einer anderen Verjährungsfrist unterliegt oder weil damit ein für den Mandanten günstigerer Gerichtsstand[11] begründet werden kann.

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Dabei verlangt niemand von Ihnen, dass Sie alle Ansprüche in der gleichen Ausführlichkeit darstellen. Es kommt auf die richtige Gewichtung an. Häufig äußern die Parteien im Sachverhalt Rechtsauffassungen oder betonen bestimmte Fakten (versteckte Hinweise des Klausurstellers), so dass Sie gehalten sind, sich mit diesen Punkten in jedem Fall ausführlich auseinanderzusetzen. Ist die Zeit knapp, können Sie die Erörterung konkurrierender und für das Ergebnis inhaltlich nicht mehr erheblicher Ansprüche auf ein eben noch verständliches Mindestmaß zurückführen, indem Sie die konkurrierenden Ansprüche mit kurzer, urteilsartiger Begründung des Ergebnisses erwähnen, z.B. bei § 823 Abs. 2 nach Bejahung des § 823 Abs. 1, bei § 1007 nach § 985 oder bei der Haftung des fahrzeugführenden Halters aus § 18 StVG nach § 7 Abs. 1 StVG.[12] Sie zeigen dem Korrektor damit zum einen, dass Ihnen diese Ansprüche geläufig sind, und zum anderen, dass Sie Ihre Darstellung auf das Wesentliche konzentrieren.

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Wie bei jedem Grundsatz gibt es vom Gebot vollständiger Erörterung Ausnahmen:

Zum einen kann Ihnen nach dem Bearbeitervermerk die Prüfung bestimmter Ansprüche erlassen sein. Dann müssen Sie sich natürlich an die Vorgaben des Bearbeitervermerks halten. Zum anderen sind in der schriftlichen Ausarbeitung solche Ansprüche nicht mehr zu erwähnen, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. Sätze wie:

„Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, weil im vorliegenden Fall gar kein Vertrag geschlossen wurde.“

gehören also nicht ins Gutachten.

1. Teil „Ein Rundflug“ › B. Wie geht das? › VI. Die Anspruchsprüfung

VI. Die Anspruchsprüfung

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Anspruchsprüfung

I. Anspruchsentstehung

1.Rechtsfähigkeit von Gläubiger und Schuldner (wenn nicht nur natürliche Personen. Wahlweise Prüfung inzident im Rahmen der eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen)

2.Anspruchsvoraussetzungen

3.Rechtshindernde Einwendungen

II. Rechtsvernichtende Einwendungen

z.B. Erfüllung (§ 362), Erfüllungssurrogate (§§ 364 Abs. 1, 372, 378, 389, 397) nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275, Rücktritt (arg. ex. § 346 Abs. 1)

III. Durchsetzbarkeit

1.Fälligkeit

2.Einreden

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Kommen wir nun zu den Kategorien der einzelnen Anspruchsprüfung. Die Anspruchsprüfung soll im Ergebnis die Frage nach der Durchsetzbarkeit eines bestimmten Anspruches beantworten.

Die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs setzt voraus,


1. dass der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 , Abs. 4),
2. dass der Anspruch jetzt immer noch besteht, also zwischenzeitlich nicht erloschen ist (z.B. gem. §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1, 389, 397 Abs. 1) und
3. dass der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs sonst nichts im Wege steht.

Jede Anspruchsgrundlage ist vom Rechtsanwalt bzw. Richter – in der Klausur also von Ihnen – stets auf diese Art und Weise zu prüfen.

1. Anspruch entstanden?

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Die Einstiegsfrage lautet: Ist der Anspruch (z.B. des A gegen den B) überhaupt entstanden?

Um diese Frage zu beantworten, sind gedanklich folgende Punkte zu prüfen:

a) Rechtsfähigkeit der Beteiligten

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Damit eine Partei gegen eine andere Partei einen Anspruch, d.h. das Recht haben kann, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu fordern (§ 194 Abs. 1), müssen diese Parteien rechtsfähig sein.


Der Begriff der Rechtsfähigkeit meint die Fähigkeit, Träger eigener Rechte und Pflichten zu sein.[13]

Nur wer rechtsfähig ist, kann als Gläubiger einen Anspruch haben und nur wer rechtsfähig ist, kann als Schuldner zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet sein.

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Bei Anspruchsbeziehungen zwischen Menschen („natürliche Personen“) müssen Sie in der Klausur zur „Rechtsfähigkeit“ keine Ausführungen machen. Sie ist selbstverständlich gegeben. Entgegen manchen Ausführungen in Übungsklausuren hat übrigens die Kaufmannseigenschaft eines Menschen nach §§ 1 ff. HGB mit seiner Rechtsfähigkeit nichts zu tun!

In allen anderen Fällen (juristische Personen, Personenverbände) können Sie das Thema „Rechtsfähigkeit“ entweder in einem ersten Prüfungspunkt gesondert darstellen oder aber inzident im Rahmen der Voraussetzungen der als erstes konkret zu prüfenden Anspruchsgrundlage erörtern (z.B. beim Zustandekommen eines Vertrages bei der Prüfung eines vertraglichen Primäranspruchs). Haben Sie die Rechtsfähigkeit einmal festgestellt, müssen Sie darauf bei der Prüfung konkurrierender Ansprüche nicht noch einmal gesondert eingehen. Dieser Punkt darf also keinesfalls stur wiederholt werden – eine Wiederholung ist überflüssig.

Geht es in der Klausur um die Begutachtung der Erfolgsaussichten einer Klage, müssen Sie die Rechtsfähigkeit der Parteien bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Parteifähigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO) erörtern.

aa) Personen

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Der Begriff der „Person“ ist der vom Gesetzgeber im BGB §§ 1 ff.) und „juristischen Personen“[16] (§§ 21 ff.) untergeordnet werden. Eine Legaldefinition des Personenbegriffes existiert nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen den vom Gesetzgeber verwendeten Begriffen und den Regelungen der §§ 1 ff. folgt aber, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff „Person“ ein rechtsfähiges Subjekt versteht.[17]

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Da unsere Rechtsordnung von Menschen für Menschen gemacht wird, sind Menschen selbstverständlich rechtsfähig. Dies wird von unserer Rechtsordnung vorausgesetzt. Die allgemeine Vorschrift des § 1 regelt (nur) den Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen, nämlich ab „Vollendung der Geburt“. Vollständig geborene Menschen sind juristisch gesprochen also „natürliche Personen“.

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Daneben gibt es die „juristischen Personen“. Hierbei handelt es sich um die Zusammenfassung von Personen („Mitglieder“) und/oder Gegenständen zu einer Organisation, deren Rechtspersönlichkeit erst durch bestimmte, für jeden Typ besonders festgelegte Rechtsakte des öffentlichen Rechts oder Privatrechts erzeugt wird.[18] Aufgrund ihrer „juristisch erzeugten“ Persönlichkeit ist die juristische Person rechtsfähig.

Beispiele

Zu den juristischen Personen gehören insbesondere der eingetragene Verein (§ 21), die Stiftung (§ 80), Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 89), die GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG), die Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 AktG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 Abs. 1 AktG) und die eingetragene Genossenschaft (§ 17 Abs. 1 GenG).

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