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Werner Renz
Fritz Bauer und das Versagen der Justiz

Von der »Tragödie« der bundesdeutschen Verfahren gegen nationalsozialistische Gewaltverbrecher schreibt Fritz Bauer im März 1966 in einem Brief an seinen Freund Thomas Harlan. Die bundesdeutsche Strafjustiz kannte ausschließlich Haupttäter wie Hitler, Himmler, Heydrich etc. und wenige Mittäter. In der rechtlichen Aburteilung der an den Menschheitsverbrechen des Holocaust Beteiligten erkannten die Gerichte meist auf bloße Gehilfenschaft.
Werner Renz legt hier Bauers Vorstellungen vom Sinn und Zweck der NS-Prozesse dar und analysiert die Vorgeschichte und den Verlauf des Frankfurter Auschwitz-Prozesses (1963–1965).
Werner Renz, Germanistik- und Philosophie-Studium an der Goethe-Universität in Frankfurt a.M., wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fritz Bauer Institut in der Abteilung Archiv und Bibliothek, Redakteur der EINSICHT. Bulletin des Fritz Bauer Instituts. Seine Arbeitsschwerpunkte sind: Geschichte der Frankfurter Auschwitz-Prozesse, Geschichte des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau. Zahlreiche Veröffentlichungen dazu.
Werner Renz
Fritz Bauer und das Versagen der Justiz
Nazi-Prozesse und ihre »Tragödie«
CEP Europäische Verlagsanstalt
Renz, Werner:
Fritz Bauer und das Versagen der Justiz. Nazi-Prozesse und ihre »Tragödie«
© e-book Ausgabe CEP Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 2015
Coverabbildung: © Fritz Bauer Institut
Signet: Dorothee Wallner nach Caspar Neher »Europa« (1945)
ISBN 978-3-86393-532-0
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Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Fritz Bauer zum Zweck der NS-Prozesse
Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess. Zwei Vorgeschichten
Auschwitz als Augenscheinsobjekt: Ortstermin in Auschwitz
Auschwitz und die deutsche Strafjustiz
Stimmen der Opfer und der Täter. Der Tonbandmitschnitt
Deutsche Erinnerungskultur: Täterexkulpation und Opfergedenken
Fritz Bauers skeptische Bilanz zu den NS-Prozessen
»Gerechtigkeit erhöhet ein Volk.« Auschwitz-Prozess und Springer-Presse
Fritz Bauer im Dokumentar- und Spielfilm
Anhang
Erstveröffentlichungsnachweis
Personenregister
EINLEITUNG
»Sie sollten den Leuten klar machen, die in mir einen Protagonisten einer Vergangenheitsbewältigung sehen, daß es mir noch keine Sekunde um die Vergangenheit ging, sondern um Gegenwart und Zukunft.«1
Von der »Tragödie« der bundesdeutschen Verfahren gegen nationalsozialistische Gewaltverbrecher schrieb Fritz Bauer (1903–1968) im März 1966 in einem Brief an seinen Freund Thomas Harlan.2 Bauer blickte voller Resignation und Bitterkeit insbesondere auf Prozesse zurück, die vor dem Frankfurter Landgericht verhandelt worden waren. Da war zum einen das skandalöse Urteil im Verfahren gegen die beiden Mitarbeiter Adolf Eichmanns, Hermann Krumey und Otto Hunsche, die im Sommer 1944 zusammen mit dem »Spediteur des Todes« 438.000 Juden aus Ungarn nach Auschwitz deportiert hatten.3 Da war zum anderen der spektakuläre Auschwitz-Prozess mit der Verurteilung von zehn Angeklagten nur wegen Beihilfe und nicht wegen Mittäterschaft zum Mord.4
Warum sprach Bauer im Rückblick auf die NS-Prozesse von ihrer »Tragödie«? Hatten die Verfahren nicht geleistet, worum es ihm vorrangig und erklärtermaßen ging?
Umfassende politische Aufklärung durch zweifelsfreie Tatsachenfeststellungen der Schwurgerichte sowie die in der Beweisaufnahme zu Gehör gebrachten Stimmen der überlebenden Opfer waren unstrittig wichtigste Ergebnisse der NS-Prozesse. Doch hatten die Strafgerichte das Tun und Lassen der Angeklagten tatangemessen qualifiziert? Hatten sie die strafrechtliche Verantwortung der NS-Verbrecher überzeugend gewürdigt?
Die bundesdeutsche Strafjustiz kannte als »Haupttäter« und »Taturheber« nur Hitler, Himmler und Heydrich etc. und nur wenige weitere Täter und Mittäter. Diese hatten entweder eigenmächtig und befehlslos getötet oder sich im Konsens mit der verbrecherischen Staatsführung die befohlenen Taten zu eigen gemacht, sie als eigene gewollt.
In den bundesdeutschen NS-Prozessen wurden von den rund 6600 verurteilten Angeklagten nur circa 170 als Mörder qualifiziert und zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.5
Unter den abertausenden Mitwirkenden an der Shoah6 waren der nachsichtigen Justiz die bloßen Gehilfen geradezu Legion. In der rechtlichen Würdigung der Tatbeteiligung an dem Menschheitsverbrechen, das wir heute Shoah nennen, erkannten die Gerichte meist nur auf Gehilfenschaft. Das Personal der Vernichtungslager, die Angehörigen von Erschießungskommandos (Einsatzgruppen), die Mitarbeiter von Gestapostellen, die Juden in Ghettos und Todeslager deportierten, hatten nach Auffassung der deutschen Strafrichter die befohlene Tat, die Judenvernichtung, nur als fremde Tat fördern und unterstützen und nicht als eigene begehen wollen.
Bauer hatte sich Ende der 1950er Jahre, als er voller Energie in Hessen NS-Verfahren in Gang brachte, von den Prozessen viel erhofft. Sie sollten den Deutschen »Schule« und »Lehre« sein und »Lektionen« erteilen. Die Bundesdeutschen im Wirtschaftswunderland erwiesen sich freilich als ungelehrige Schüler. Die Prozesse erzielten nicht die volkspädagogische Wirkung, die Bauer um einer besseren Zukunft willen erwartet hatte.
Bereits im schwedischen Exil befasste sich der deutsche Patriot Bauer mit der Frage der justiziellen Ahndung der NS-Verbrechen und veröffentlichte 1944/1945 sein Buch Die Kriegsverbrecher vor Gericht gleich in drei Sprachen, auf Schwedisch, Dänisch und Deutsch.7 In einem Beitrag für die von ihm und Willy Brandt herausgegebene Exilzeitung Sozialistische Tribüne vom Februar 1945 erörterte Bauer die notwendige »Abrechnung mit den Kriegsverbrechern« und sprach sich im Namen der »deutschen Opposition« für eine »durchgreifende Revolution gegen Kriegsanstifter, Kriegsverbrecher und Verbrecher am deutschen Volke«8 aus. Mit Revolution meinte er eine auf »revolutionäres Recht« gestützte Aburteilung der NS-Verbrecher, das heißt, mit Hilfe eines Rechts, das erst rückwirkend zu schaffen sei. Auf der Grundlage des geltenden Rechts war nach Bauer die geforderte »Abrechnung« nicht möglich. So heißt es: »Die nazistische Revolution muss durch eine antinazistische Gegenrevolution beseitigt werden. Die Antinazisten können einen Mittelweg beschreiten, indem sie revolutionäre Gesetze und Revolutionstribunale mit rückwirkender Kraft schaffen, aber auch dieser Weg ist nicht der des geltenden Rechts, sondern der Weg revolutionären Rechts. Bestimmt sich das Volk zu ihm, werden wir nicht nur den Alliierten viele Schwierigkeiten abnehmen. Wir werden auch die Glaubwürdigkeit und Effektivität eines neuen Deutschland beweisen.«9
Anders als Bauer sich erhofft hatte, haben die Alliierten und nicht die Deutschen Nürnberg veranstaltet. Es gab keine »Antinazisten« als politisch starke und einflussreiche Kraft, weder im Exil noch im besetzten Deutschland, die gegenüber den Alliierten eine juristische Selbstreinigung hätten durchsetzen können. Bauer war diese Entwicklung keineswegs recht. In einem Artikel über den Nürnberger Prozess meinte er: »Deutsche Antinazisten bedauern, dass die Verurteilung der nazistischen Verbrechen durch alliierte und nicht durch deutsche Gerichte erfolgt. […] Sie bedauern es, weil deutsche Gerichte Gelegenheit gehabt hätten, klar und deutlich der Weltöffentlichkeit zu zeigen, dass das neue Deutschland wieder ein Rechtsstaat geworden ist, der mit der rechtlosen Vergangenheit bricht und die nazistischen Vorstellungen, Macht sei Recht, verflucht.«10
Die Ahndung der NS-Verbrechen haben in den ersten drei Jahren nach Kriegsende die »Sieger« den Deutschen wohlweislich abgenommen. Vor deutschen Gerichten hat es wohl Prozesse zum Teil auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts, zum Teil auf den von den Alliierten rückwirkend geschaffenen Gesetzen (Kontrollratsgesetz Nr. 10) gegeben. Denunziationsdelikte, Verbrechen im November 1938 und sogenannte Endphasenverbrechen wurden zumeist verhandelt. Die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkte sich freilich auf Verbrechen von Deutschen an Deutschen und an Staatenlosen. In den 1950er Jahren ging die Zahl der deutschen Verfahren stark zurück. Eine »Zeit der Stille« trat ein. Die NS-Vergangenheit erschien Politik, Justiz und Öffentlichkeit weitgehend als erledigt.11 1960 konstatierte Bauer in einem Aufsatz über die »ungesühnte Nazijustiz«, die fällige »geistige Revolution der Deutschen«12 sei ausgeblieben.
Als Bauer seit Frühjahr 1956 in Hessen den rechtspolitischen Freiraum durch die von Georg August Zinn geführte Landesregierung erhielt, verstärkt NS-Verbrecher zu verfolgen und Ermittlungsverfahren einzuleiten, mussten die Staatsanwaltschaften und die Schwurgerichte mit dem Strafgesetzbuch (StGB) von 1871 hantieren. Bauer wusste nur allzu gut, dass das StGB kein geeignetes Instrument war, die NS-Verbrechen zu ahnden. Er hoffte, wie er wiederholt betonte, auf die rechtsschöpferische Kraft einer Gerechtigkeit anstrebenden Justiz. Daraus ist aber nichts geworden. Die Schwurgerichte wandten das gute alte Recht an, das als Individualstrafrecht wenig tauglich war, die kollektiv begangenen Massenverbrechen tatangemessen zu judizieren.
Mithin musste Bauer angesichts des Widerstands sowohl an den neun hessischen Landgerichten als auch am Bundesgerichtshof mit seinem Vorhaben, die NS-Verbrechen umfassend ahnden zu lassen, scheitern. Dabei ging es Bauer nicht um Schuldsühne, um Tatvergeltung. Seine Anstrengung, die NS-Täter vor Gericht zu bringen, resultierte vielmehr aus seinem Bestreben, auch mit Hilfe von Strafprozessen Sachaufklärung zu betreiben und die »historische Wahrheit« über die NS-Verbrechen »kund und zu wissen zu tun«.13
Bauer hatte die Hoffnung, mit Hilfe von Verfahren gegen NS-Verbrecher den Deutschen das Spiegelbild ihres eigenen Handelns in den Jahren 1933 bis 1945 vor Augen führen zu lassen. In einem Prozess der Selbsterkenntnis sollten sie zu dem Ergebnis gelangen, dass sie hätten Nein sagen, sich dem Regime, seinen Untaten, seinen verbrecherischen Befehlen, verweigern müssen.
Wenn Bauer erwartete, dass die NS-Prozesse den Deutschen eine »Unterrichtsstunde« erteilten, ihnen ein Lehrstück seien, bei ihnen Lernprozesse in Gang setzten, so deshalb, weil er den Glauben hatte, die Deutschen um einer besseren Zukunft willen zu engagierten Demokraten erziehen zu können, zu Menschen somit, die unsere in der Verfassung festgeschriebenen Grundwerte achten und die universell gültigen Menschenrechte verteidigen.
Bauer, der sich nach 1945 eindeutig zu Nürnberg bekannt hatte, die Ablehnung der alliierten Gesetzgebung durch Politik und Justiz Anfang der 1950er Jahre als nunmehr bestallter Justizjurist freilich nicht weiter thematisieren konnte, sprach sich – mit Gustav Radbruch14 – erst Mitte der 1960er Jahre explizit wieder für die Rechtsgrundlagen der Nürnberger Prozesse aus.
In seinem posthum veröffentlichten Beitrag für die Radbruch-Gedächtnisschrift heißt es: »Das Kontrollratsgesetz [Nr. 10] gab der deutschen Rechtspflege eine Chance, einer Zeit revolutionären Unrechts, die Radbruch dämonisch und apokalyptisch nannte, durch revolutionäres Recht Herr zu werden. Das Kontrollratsgesetz und Radbruchs Stellungnahme zu ihm stießen auf Kritik und Ablehnung besonders durch den Bundesgerichtshof. Er weigerte sich, es anzuwenden. Man wünschte keine Revolution, nicht einmal in Gesetzesform und mit den Mitteln der Rechtspflege.«15
Bauers Radbruch-Aufsatz ist unter Rekurs auf seine Nürnberg-Texte zu lesen. 1968 bezog er sich angesichts des Fehlschlags, den die NS-Prozesse seiner Ansicht nach weitgehend bedeuteten, auf sein radikales Denken nach Auschwitz, auf seine 1945/46 veröffentlichten Auffassungen, die freilich in der Bundesrepublik eingedenk der personellen Kontinuitäten in Politik und Justiz und der allgemeinen politischen Situation zu Beginn des Kalten Krieges nie eine Chance gehabt hatten.
Die deutscherseits geforderte Entlassung der »Kriegsverurteilten« aus alliierter Haft, die Ablehnung der Nürnberger Rechtsgrundsätze, das Beharren auf der Anwendung des Rechts zur Tatzeit, das grassierende Gnadenfieber mit Beginn der Ost-West-Konfrontation, die Reintegration der Beamten des NS-Unrechtsstaats durch das »131er-Gesetz«, die bereitwillig vorgenommene Auslegung des »Überleitungsvertrags« von 1955 mit ihren verheerenden Konsequenzen für die Belangung derjenigen, gegen die alliierte Stellen wegen »Kriegsverbrechen« bereits Verfahren durchgeführt hatten, die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954, die Verjährung von Totschlag 1960 – all diese von Politik und Justiz zu verantwortenden Entwicklungen sah und beklagte Bauer.
Nach dem Auschwitz-Prozess dachte er anders als nach Auschwitz. Hatte er um 1945 noch die Hoffnung auf Ein- und Umkehr der Deutschen, musste er sich Mitte der 1960er Jahre eingestehen, dass »die Scheu des deutschen Bürgers […], mit den gebieterisch fordernden Lehren der Prozesse«16 sich zu konfrontieren, stärker war als alle Bereitschaft, die Vergangenheit zu »bewältigen«. Dennoch hielt Bauer, nunmehr eher verzweifelt als hoffnungsvoll, an seinem »Erziehungsidealismus«, an seinem Glauben an eine »neue Pädagogik der Menschlichkeit«17 fest. Im Nachwort zur Buchausgabe seines berühmten, 1960 in Mainz gehaltenen Vortrags »Die Wurzeln nationalsozialistischen Handelns«, meinte er: »Die Zukunft ist zu gestalten, sie fällt uns nicht als Frucht ethischer Selbstverantwortung in den Schoß. Unsere politischen und sozialen Kräfte, unser Wille zur Utopie ist zu realisieren.«18
Zeitlebens gab Bauer nicht auf und arbeitete rastlos und unermüdlich für ein besseres Deutschland. Sein Zukunftsglaube, sein Optimismus blieben aber immer fragil. Mit Blick auf die Deutschen zitierte er wiederholt aus Friedrich Hölderlins Hyperion oder Der Eremit in Griechenland (1797/99). Hyperion schreibt über die Deutschen an seinen Freund Bellarmin: »Es ist ein hartes Wort und dennoch sag ichs, weil es Wahrheit ist: ich kann kein Volk mir denken, das zerrißner wäre, wie die Deutschen. Handwerker siehst du, aber keine Menschen, Denker, aber keine Menschen, Priester, aber keine Menschen, Herrn und Knechte, Jungen und gesetzte Leute, aber keine Menschen – ist das nicht, wie ein Schlachtfeld, wo Hände und Arme und alle Glieder zerstückelt untereinander liegen, indessen das vergoßne Lebensblut im Sande zerrinnt?«19
Bauer zitierte die Passage nicht vollständig in seinem Mainzer Vortrag, merkte aber zu dem über die Deutschen bitter klagende Dichter an, er habe gelitten und sei zerbrochen.20
Betrachtet man Bauer in seiner Gesamtheit, in seiner amtlichen Funktion, in seiner publizistischen Aktivitäten und in seinen privaten Verlautbarungen, ist man versucht, von ihm Ähnliches zu sagen. Seinem öffentlichen Optimismus kontrastierte sein privater Pessimismus. Im Gespräch mit Gerhard Zwerenz redete er von den »heiligen Irrtümern«21 der Emigranten, die nach wenigen Jahren Bundesrepublik recht verzweifelt feststellen mussten, wie ihre Hoffnungen zerstoben.
Bauer war ein überaus moderner Mensch, der die neuesten Ergebnisse der Wissenschaften rezipierte und die avancierte Kunst liebte. Er war aber auch zutiefst traditionell, präferierte Goethe im Fernsehen statt Krimis, hielt die Darstellung vorbildlichen Verhaltens für ein probates Erziehungsmittel, sprach sich für die Präsentation des nachahmenswerten Guten aus. Bauer verschrieb sich selbsttherapeutisch einem »Erziehungsidealismus«22, um nicht alle Lebenskraft zu verlieren. Seine Entscheidung, aus der Emigration zurückgekehrt zu sein, stellte er fortwährend in Frage. Die Bundesrepublik unter Konrad Adenauer, Ludwig Erhard und Kurt Georg Kiesinger, bessere Zeiten erlebte er leider nicht mehr, war ihm ein Graus. Er sah das Land auf dem Weg »nach rechts« und fürchtete eine »negative Utopie«.23
Gesundheitlich schwer angeschlagen war Bauer uneins mit sich selbst. Er beantragte eine Verlängerung seiner Dienstzeit bis ins Jahr 1971 und sprach zugleich davon, vorzeitig aus seinem Amt auszuscheiden und möglicherweise nach Israel umzusiedeln.24 Weder auf den Feldern der Strafrechts- und Strafvollzugsreform gab es nach Bauer die notwendigen Fortschritte. Auch auf dem Gebiet der justiziellen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit hatten nach Bauer Politik und Justiz versagt. Zurecht ist mit Blick auf den Lüneburger Gröning-Prozess festgestellt worden, dass »die schweren Versäumnisse bei der Strafverfolgung der Nazi-Verbrechen […] ein ewiger Makel der Nachkriegsjustiz«25 bleiben.
Vergeblich hat Bauer in der Justiz sein Bestes versucht und die Anstrengung unternommen, den Deutschen die »Pflicht zum Ungehorsam«26 und zum »Nein gegenüber staatlichem Unrecht«27 zu lehren. Seine Saat ist zu seinen Lebzeiten nicht mehr aufgegangen.
1 Fritz Bauer an Melitta Wiedemann im Jahr 1964, in: Gewerkschaftliche Monatshefte, Jg. 19 (August 1968), H. 8, S. 492.
2 Werner Renz (Hrsg.), »Von Gott und der Welt verlassen«. Fritz Bauers Briefe an Thomas Harlan. Mit Einführungen und Anmerkungen von Werner Renz und Jean-Pierre Stephan, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2015, S. 134.
3 Das Krumey-Hunsche-Urteil wurde vom BGH aufgehoben. In der Neuverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde Krumey mit Urteil vom 29.8.1969 zu lebenslangem, Hunsche zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Siehe das Urteil in: C. F. Rüter u.a. (Hrsg.), Justiz und NS-Verbrechen, Amsterdam: Amsterdam/München: University Press/K.G. Saur Verlag, Bd. XXXIII, S. 5–64.
4 Siehe das Urteil vom 19./20.8.1965 in: Raphael Gross, Werner Renz (Hrsg.), Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965). Kommentierte Quellenedition. Mit Abhandlungen von Sybille Steinbacher und Devin O. Pendas, mit historischen Anmerkungen von Werner Renz und juristischen Erläuterungen von Johannes Schmidt. Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2013, Bd. 2, S. 575–1236. – Das freisprechende Urteil gegen drei »Euthanasie«-Ärzte kam Mitte 1967 noch erschwerend hinzu; siehe das Urteil in: C. F. Rüter u.a. (Hrsg.), Justiz und NS-Verbrechen, Bd. XLVII, S. 232–283.
5 Wilhelm Dreßen, »Juristischer Umgang mit dem Holocaust. Die Entwicklung der Ermittlungsarbeit nach dem Krieg und die Zentrale Stelle zur Aufklärung von NS-Gewaltverbrechen«, in: … und hörten auf, Menschen zu sein: Der Weg nach Auschwitz, im Auftrag des Bundesarchivs hrsg. von Manfred Mayer, Paderborn u.a.: Ferdinand Schöningh Verlag, 2005, S. 103. – Wilhelm (Willi) Dreßen war von 1996 bis 2000 Leiter der Zentralen Stelle in Ludwigsburg.
6 Siehe die Angaben bei Dieter Pohl, Verfolgung und Massenmord in der NS-Zeit 1933–1945, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2003, S. 154 f.
7 Fritz Bauer, Krigs-forbrytarna inför domstol. Stockholm: Verlag Natur och Kultur, 1944 (schwedische Ausg.); ders., Krigsforbrydere for domstolen. København: Westermann, 1944 (dänische Ausg.); ders., Die Kriegsverbrecher vor Gericht. Mit einem Nachwort von H. F. Pfenninger. Zürich: Europa Verlag, 1945.
8 Fritz Bauer, »Die Abrechnung mit den Kriegsverbrechern«, in: Sozialistische Tribüne, H. 2, Februar 1945, S. 12.
9 Ebd., S. 13.
10 Fritz Bauer, »›Recht oder Unrecht … mein Vaterland‹«, in: Deutsche Nachrichten, Nr. 24, 24.6.1946, S. 2.
11 Siehe Norbert Frei, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, München: C. H. Beck Verlag, 1996 und Andreas Eichmüller, Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik, München: Oldenbourg Verlag, 2012.
12 Fritz Bauer, »Die ›ungesühnte Nazijustiz‹«, in: Die Neue Gesellschaft, Jg. 7 (1960), H. 3, S. 189.
13 Fritz Bauer, »Warum Auschwitz-Prozeß?«, in: Konkret, Nr. 3, März 1964, S. 12.
14 Gustav Radbruch, »Zur Diskussion über die Verbrechen gegen die Menschlichkeit», in: Süddeutsche Juristen-Zeitung, Sondernummer, März 1947, Sp. 131–136.
15 Fritz Bauer, »Das ›gesetzliche Unrecht‹ des Nationalsozialismus und die deutsche Strafrechtspflege«, in: Gedächtnisschrift für Gustav Radbruch, 21.11.1878–23.11.1949, hrsg. von Arthur Kaufmann, mit einem Geleitwort von Gustav Heinemann, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht Verlag, 1968, S. 302–307, hier: S. 307. Siehe hierzu auch Ilse Staff, »Überlegungen zum Staat als ›Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen‹«, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 38 (1993), H. 12, S. 1520–1529, hier: S. 1528 f.
16 Fritz Bauer, »Im Namen des Volkes. Die strafrechtliche Bewältigung der Vergangenheit«, in: Helmut Hammerschmidt (Hrsg.), Zwanzig Jahre danach. Eine deutsche Bilanz 1945–1965. München: Kurt Desch Verlag, 1965, S. 310; ebenso in: Fritz Bauer, Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften, hrsg. von Joachim Perels und Irmtrud Wojak, Frankfurt, New York: Campus Verlag, 1998, S. 85.
17 Miloš Vec, »Der Gerichtssaal als Klassenzimmer der Nation«, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.2.2000, Nr. 28, S. 14 (Rezension von Fritz Bauer, Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften, hrsg. von Joachim Perels und Irmtrud Wojak, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 1998).
18 Fritz Bauer, Die Wurzeln faschistischen und nationalsozialistischen Handelns, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1965, S. 77.
19 Friedrich Hölderlin, Werke und Briefe, hrsg. von Friedrich Beißner und Jochen Schmidt, Bd. 1, Frankfurt am Main: Insel Verlag, 1969, S. 433.
20 Bauer, Wurzeln faschistischen und nationalsozialistischen Handelns, S. 26.
21 Gerhard Zwerenz, »Gespräche mit Fritz Bauer«, in: Streit-Zeitschrift , H. VI, 2, September 1968, S. 92.
22 Vec, »Gerichtssaal als Klassenzimmer der Nation«, S. 14.
23 Zwerenz, »Gespräche mit Fritz Bauer«, S. 93.
24 In einem kurzen Beitrag zum gestellten Thema »Der Staat und die Intellektuellen« schrieb Bauer mit Blick auf die von der Politik gescholtenen Intellektuellen: »Auszuwandern wäre unverständlich. Auszuhalten ist eine vielleicht unangenehme, aber menschen- und völkerfreundliche Pflicht.« (In: Tribüne. Zeitschrift zum Verständnis des Judentums, Jg. 5 (1966), H. 17, S. 1800)
25 Heiko Maas, »Held und Helfer in Zeiten des Terrors«, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 26.4.2015, Nr. 17, S. 11.
26 Fritz Bauer, »Ungehorsam und Widerstand in Geschichte und Gegenwart«, in: Vorgänge. Eine kulturpolitische Korrespondenz, Jg. 7 (1968), H. 8–9, S. 291.
27 Bauer, »Im Namen des Volkes«¸ S. 314.
FRITZ BAUER ZUM ZWECK DER NS-PROZESSE
Mithilfe der Strafjustiz, durch Prozesse gegen NS-Verbrecher, wollte der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer (1903–1968) einen Beitrag zur politischen Aufklärung und Bewusstseinsbildung, zur Wissensvermittlung und Reeducation in der Bundesrepublik Deutschland leisten. Bauer ging es dabei weniger um die Vergangenheit als um die bundesdeutsche Gegenwart und Zukunft. In einer Zeit grassierender Schlussstrichmentalität tat er sich mit seinem Vorhaben freilich recht schwer. Um zu begründen, warum Verfahren gegen NS-Täter circa 20 Jahre nach der Tat noch zu führen seien, verwies Bauer nicht allein auf das Legalitätsprinzip, wenn er einer wenig ahndungswilligen Justiz und einer abgeneigten Öffentlichkeit Anfang der 1960er Jahre eine Antwort auf die viel gestellte Frage zu geben versuchte. Das deutsche Recht transzendierend war Bauer der Auffassung, die von ihm geltend gemachte »Opportunitätsmaxime«1 stelle keinesfalls einen Rechtsverstoß dar, Nützlichkeitserwägungen seien im Fall der präzedenzlosen NS-Verbrechen durchaus legitim.
Bereits vor dem herbeigesehnten Sieg über Nazi-Deutschland stellte der Exilant Bauer volkspädagogische Überlegungen an, wie Hitlers Gefolgsleute, die gleichsam aus der zivilisierten Welt gefallen waren, wieder in die Menschengemeinschaft zurückzuführen seien. In seinem in Schweden verfassten Werk Die Kriegsverbrecher vor Gericht legte er – durchaus im Stile eines Praeceptor Germaniae – mit Entschiedenheit dar: »Das deutsche Volk braucht eine Lektion im geltenden Völkerrecht. […] Die Prozesse gegen die Kriegsverbrecher können Wegweiser sein und Brücken schlagen über die vom National-Sozialismus unerhört verbreiterte Kluft«2 zwischen den Deutschen und den Völkern, die unter dem NS-Regime gelitten hatten beziehungsweise am opferreichen Krieg gegen Hitler-Deutschland beteiligt gewesen waren. Die Prozesse »können und müssen dem deutschen Volk die Augen öffnen für das, was geschehen ist[,] und ihm einprägen[,] wie man sich zu benehmen hat«.3
Bauer brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, »das deutsche Volk« werde aus Einsicht in die eigene so überaus desolate moralische Verfassung nach dem verschuldeten und verlorenen Krieg und angesichts der verübten Massenverbrechen »das Schwert des Krieges mit dem Schwert der Gerechtigkeit«4 vertauschen. Mit der ihm eigenen Emphase meinte der Patriot Bauer: »Ein ehrliches deutsches ›J’accuse‹ würde das ›eigne Nest nicht beschmutzen‹ (es ist schon beschmutzt und die Solidarität mit den Verbrechern würde es noch mehr beschmutzen). Es wäre ganz im Gegenteil das Bekenntnis zu einer neuen deutschen Welt«, einem – und Bauer zitiert Johann Gottlieb Fichte – »wahrhafte[n] Reich des Rechts«, das sich auf Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit gründet.5
In Strafverfahren gegen NS-Täter ging es Bauer erklärtermaßen nicht um Tatsühne und Schuldvergeltung.6 Zweck der Strafprozesse war vielmehr, Lernprozesse bei den Deutschen anzustoßen, der Selbstaufklärung zu dienen, den Deutschen einen »historischen, rechtlichen und moralischen Unterricht«7 zu erteilen. Die Verfahren sollten auf die vom Nazismus infizierten Deutschen einwirken, gegen totalitäre Anfechtungen immunisieren, für den Kampf um die Menschenrechte sensibilisieren, Zivilcourage lehren. Im Glauben an die Erziehbarkeit des Menschen (Bauer stand ganz und gar in der Tradition von Lessing und Schiller), in der Hoffnung auf Ein- und Umkehr der Deutschen, hatten die Prozesse – selbstverständlich streng nach Recht und Gesetz, aber auch öffentlichkeits- und medienwirksam durchgeführt – den Deutschen »Schule«8 und »Unterrichtsstunde«9 zu sein. Notwendige »Lehren«10 hatten die Deutschen zu ziehen, sollte dem (west-)deutschen Volk, dem die Sieger (und Befreier) eine noch instabile Demokratie beschert hatten, eine Zukunft in Freiheit und Frieden beschieden sein. Bauers Vorhaben gründete sowohl auf seiner schonungslosen Analyse des Naziregimes und dessen in der Bundesrepublik sich wiederfindenden Anhängerschaft als auch auf der ihn quälenden Sorge um Deutschlands Gegenwart und Zukunft.
Bauers Diagnose
Nach Bauers tiefster Überzeugung gab es »in Deutschland nicht nur den Nazi Hitler und nicht nur den Nazi Himmler. Es gab Hunderttausende, Millionen anderer, die das, was geschehen ist, nicht nur durchgeführt haben, weil es befohlen, sondern weil es ihre eigene Weltanschauung war, zu der sie sich aus freien Stücken bekannt haben. Und die Mehrzahl der SS war nicht bei der SS, weil sie gezwungen war, sondern sie war bei der SS, und sie war bei der Wachmannschaft im Lager Auschwitz und in Treblinka und Ma[j]danek, und die Gestapo war in aller Regel bei den Einsatztruppen [sic], weil die Leute ihren eigenen Nationalsozialismus verwirklichten.«11 Die Deutschen waren für Bauer mithin kein verführtes und irregeleitetes, kein verantwortungsfreies und entschuldigtes Volk. Ihm zufolge war der Nazismus »eine Bewegung im deutschen Volke«12 gewesen, möglich geworden durch Obrigkeitsdenken, Untertanengesinnung, Jasagertum, Kasernenhofmentalität, Gesetzesfrömmigkeit, Staatsvergottung und Machtverherrlichung. Die in den NS-Verbrechen zum Ausdruck gekommenen Einstellungen, Denkweisen und Geistesverfassungen, für Bauer die unbedingt auszureißenden »Wurzeln« des Nationalsozialismus, reichten weit in die Geschichte zurück. Moral und Humanität, Freiheit und Autonomie, Selbstverantwortung und Gewissen waren den Deutschen, die nach Bauer einen verhängnisvollen Sonderweg eingeschlagen hatten, abhanden gekommen. Nicht der Mensch als Ebenbild Gottes – so der bibelfeste Justizjurist – stand im Fokus des Handelns der Deutschen, sondern die seelenlose Sache. Nicht die Menschenwürde war handlungsleitend, Sachanbetung13 bestimmte vielmehr ihr Tun und Lassen. Toleranz, Zivilcourage, Widerständigkeit, Grundrechtssensibilität, Mitmenschlichkeit, Solidarität, Mitleid, Brüderlichkeit und Nächstenliebe galt es sich anzueignen, zu erlernen. Aus seiner Deutung des Nazismus und der konstatierten, aus geteilten Überzeugungen sich konstituierenden Gefolgschaftstreue der Volksgenossen schloss Bauer, die Deutschen seien in strafrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht alles andere als ein Volk von Gehilfen gewesen.
Die in NS-Prozessen häufig thematisierte Frage, ob bei den Angeklagten Täterschaft oder Teilnahme vorliege, war nach den Ergebnissen von Bauers Ursachenforschung eindeutig zu beantworten. Die Tatbeteiligten in den Konzentrations- und Vernichtungslagern und die Angehörigen der Einsatzgruppen waren ihm zufolge allesamt eifrige, gläubige Nazis gewesen, hatten sich Hitlers Überzeugungen zu eigen gemacht, den Mord an den europäischen Juden als eigene Tat gewollt, ließen sich mithin strafrechtlich durchweg als Mittäter qualifizieren.14
Bauer entwickelte eine eigene Völkermord-Tätertypologie, die er in mehreren Texten darlegte. Insgesamt fünf Tätertypen machte er aus: Neben den »Fanatikern« und »Gläubigen«, die die Ideologeme der verbrecherischen Staatsführung teilten, unterschied er die »Formalisten« und »Blindgehorsamen«, für die Gesetz Gesetz sowie Befehl Befehl seien, ungeachtet der Frage, ob nicht durch die befohlene Tatausführung übergesetzliche Normen verletzt, menschenrechtswidrige Handlungen ausgeführt, gesetzliches Unrecht praktiziert werden. Weiter führte Bauer als dritte Gruppe die »Nutznießer« und »Opportunisten« an, denen Ideologie und Weltanschauung gleichgültig, das persönliche Fortkommen und die berufliche Karriere hingegen vorrangig seien. Personen, die einer dieser drei Gruppen zuzuordnen waren, erachtete Bauer als Täter bzw. Mittäter. Hinsichtlich der Gruppe der »missbrauchten Werkzeuge«, die unter Befehlszwang und in Befehlsnot handelten, und der fünften Gruppe, der »Mitläufer« und »Zuschauer«, legte Bauer weniger strenge Maßstäbe an. Die befehlsabhängigen Handlanger, die bloßen Instrumente der verbrecherischen Politik, qualifizierte er als Tatbeteiligte, bei denen Milderungsgründe ins Feld zu führen waren. Die Mitglieder der fünften Gruppe waren Bauer zufolge mehr als 15 Jahre nach der Tat strafrechtlich nicht mehr zu belangen.15
NS-Prozesse und ihre Lehren
Über Sinn und Zweck der NS-Prozesse äußerte sich Bauer häufig. In wiederholten Anläufen machte er angesichts der Abwehrhaltung vieler Deutscher den offensichtlich dringlichen Versuch, die Westdeutschen von der politisch-moralischen Bedeutung und dem sozialpädagogischen Nutzen der Verfahren zu überzeugen. Die Notwendigkeit, einer geschichtsvergessenen und vergangenheitsimmunen Öffentlichkeit die Wichtigkeit der unpopulären Prozesse erklären zu müssen, war Bauer schmerzlich bewusst. So meinte er zum Beispiel: »Wenn die Prozesse einen Sinn haben, so ist es die unumgängliche Erkenntnis, daß Anpassung an einen Unrechtsstaat Unrecht ist. Wenn der Staat kriminell ist, weil er die Menschen- und Freiheitsrechte, die Gewissensfreiheit, das Recht auf eigenen Glauben, auf eigene Nation und Rasse, das Recht auf eigenes Leben systematisch verletzt, ist Mitmachen kriminell.«16 Und mit Blick auf sein Anliegen, Recht und Pflicht zum Widerstand zu legitimieren: »Unsere Strafprozesse gegen NS-Täter beruhen ausnahmslos auf der Annahme einer […] Pflicht zum Ungehorsam. Dies ist der Beitrag dieser Prozesse zur Bewältigung des Unrechtsstaates in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Diese pädagogische Aufgabe wird gern übersehen.«17
Als der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess bereits vier Monate andauerte, schrieb Bauer: »Die Prozesse sind als das Bekenntnis einer neuen Generation […] zu Wert und Würde eines jeden Menschen gedacht.«18 Dabei wusste er freilich allzu gut, dass die »bittere Medizin«19, die »bittere Arznei«20, die die Schwurgerichtsverfahren gegen NS-Verbrecher bedeuteten, von den Wohlstandsbundesbürgern nur widerstrebend eingenommen werden würde. »›Bewältigung unserer Vergangenheit‹ heißt Gerichtstag halten über uns selbst, Gerichtstag über die gefährlichen Faktoren in unserer Geschichte, nicht zuletzt alles, was hier inhuman war, woraus sich zugleich ein Bekenntnis zu wahrhaft menschlichen Werten in Vergangenheit und Gegenwart ergibt, wo immer sie gelehrt und verwirklicht wurden und werden. Ich sehe darin nicht […] eine Beschmutzung des eigenen Nestes; ich möchte annehmen, das Nest werde dadurch gesäubert.«21
Bauers in volkspädagogischer Absicht gehegten Erwartungen an die NSG-Verfahren waren groß. Die bewusstseinsbildende Funktion der Prozesse über alle strafrechtliche Zwecke hinaus betonte er fortwährend. So führte er Anfang 1964 in einem Vortrag auf Einladung der Deutsch-Israelischen Studiengruppe an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main aus: Die Prozesse müssten »die Frage nach dem Warum aufwerfen, denn ohne Antwort auf das Warum, nach den Wurzeln des Bösen, nach den Wurzeln des Kranken gibt es kein Heil und keine Heilung«.22 Bauer forderte deshalb von den Deutschen einen »harten Willen zur Wahrheit«23, eine schonungslose Selbsterforschung, eine Ätiologie des den Deutschen inhärenten Bösen.
Bauers instrumentalistische Sicht der NS-Prozesse wird erkennbar, wenn man seine Ausführungen zu einem humanen (kommenden) Strafrecht, zu einem Recht der Menschenbehandlung, im Vergleich zu seinen Ausführungen hinsichtlich der NSG-Verfahren betrachtet. In NS-Prozessen kam es ihm vorrangig darauf an, die Tat festzustellen, das Verbrechen aufzuklären, die menschenrechtsverletzende Handlung darzulegen, um aus der Erkenntnis des Fehlverhaltens der Akteure, auch aus dem Eingeständnis des begangenen Unrechts, Lehren ziehen zu können. Der Täter in NS-Prozessen war nach Bauer von nachgeordneter Bedeutung. In seinem Buch Die Kriegsverbrecher vor Gericht führte er bereits unmissverständlich aus: Die Angeklagten in den bevorstehenden Kriegsverbrecher-Tribunalen spielten »nur die Rolle eines Mittels zum Zweck«, der vor Gericht stehende Kriegsverbrecher diene »einem höheren Ziel«.24 Bauer ging es weniger um die Täter und deren nachfolgende Behandlung als »um das Verbrechen als solches und die Aufrechterhaltung der Normen, die die Gemeinschaft zum Schutz ihrer Existenz und Entwicklung aufgestellt hat. Die Wirklichkeit dieser Normen, das geltende Recht, muss unterstrichen werden.«25 Durchaus modern sprach sich Bauer für den Strafzweck der positiven Generalprävention aus.26
Obschon der Fokus auf Tatfeststellung und -aufklärung lag, begriff sich Bauer auch im Falle der NS-Verbrecher als moderner Kriminalpolitiker. Neben seinem vorrangigen Anliegen, den Deutschen durch NS-Prozesse »die historische Wahrheit kund«27 zu tun, erhoffte er sich bei den verurteilten NS-Verbrechern in sozialtherapeutischer Absicht eine Wandlung zum Besseren. Explizit hat sich Bauer zum Zweck der Strafe in NS-Prozessen nicht geäußert. Strafe als Sühne für Tatschuld lehnte er als schlechte Metaphysik ab. Das Schuldprinzip, das Willensfreiheit voraussetze, verwarf er vehement. Das Vergeltungsprinzip war ihm ein inhumanes Relikt autoritären, vordemokratischen Denkens.28 Wichtig in NS-Prozessen erschien Bauer nicht das Strafmaß, sondern die richterliche Qualifizierung der Angeklagten als verantwortliche Täter eines Unrechtsstaats, die für ihre Beteiligung an den Verbrechen aus erzieherischen Gründen einzustehen hatten. Die Pflicht zum Nein, zur Verweigerung der Mordbefehle, hatten sie nicht gefühlt.29 Ihr Gewissen, Bauer zufolge eine gleichsam naturgegebene Stimme30 in jedem Menschen, hatte sich nicht gerührt. Bauer war sich freilich bewusst, dass bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung (täterschaftliche, konsensuale Mitwirkung an einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit) alle Angeklagten in den NS-Mordprozessen zu lebenslangem Zuchthaus zu verurteilen waren. Da sich in seinen Schriften Gegenteiliges nicht finden lässt, muss er wohl der Auffassung gewesen sein, es handele sich bei dieser prozessual notwendigen Rechtsfolge um ein gerechtes Urteil, ein vom NS-Verbrecher notwendig zu erleidendes Übel.
Als Verfechter eines humanen Rechts der sozialtherapeutischen Behandlung der Delinquenten war der Kriminalpolitiker Bauer naheliegenderweise der Ansicht, auch NS-Täter – meist erst 15 Jahre nach der Tat vom unauffälligen, sozial angepassten Bundesbürger zum Angeklagten in Mordprozessen geworden – müssten im Zuchthaus, in dem sie nach geltendem, antiquiertem Recht ihren Freiheitsentzug abzusitzen hatten, Gegenstand resozialisierender Maßnahmen sein. Nur diesen Zweck erachtete Bauer als eine Rechtfertigung der notwendig zu verhängenden Strafe, dieses fundamentale Prinzip humanen Strafens galt es auch bei Angeklagten in NSG-Verfahren zu beachten. Eine Verwahrung der NS-Täter zum Schutz der Gesellschaft machte er angesichts der mangelnden Gefährlichkeit der gealterten NS-Täter für die bundesdeutsche Demokratie nicht geltend.
Als Antwort auf seine Kritiker, die ihm widersprüchliche Auffassungen vorhielten, meinte Bauer: »Als Beispiel nicht resozialisierungsbedürftiger Täter werden häufig die nazistischen Gewaltverbrecher genannt. Die Argumentation ist jedoch schwer verständlich. Es gibt so gut wie keinen unter diesen Mördern, der sich zu dem Unrecht bekannt hätte, das er mit anderen zusammen beging. In den Prozessen, in denen es an belastenden Dokumenten und Zeugen nicht gefehlt hat und ein Geständnis ihre prozessuale Situation nicht erschwert, sondern eher erleichtert hätte, fehlte es häufig an jedem Respekt vor den überlebenden Opfern der Grausamkeiten. Viele der Täter sind weit davon entfernt, die Grundwerte unseres Staates, vor allem die Menschenwürde aller, die Gleichheit eines jeden ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen in Wort und Tat zu bejahen. Ohne dies ist aber eine Anpassung an unsere Gesellschaft noch nicht erfolgt.«31
Auf den häufig gegen Bauer erhobenen Einwand, der Verfechter eines Behandlungs- und Maßnahmenrechts, der Befürworter eines auf Wiedereingliederung der Täter in die Gesellschaft abzielenden Strafvollzugs wende das überkommene Schuldstrafrecht mit seiner lebenslangen Zuchthausstrafe für Mord an, brachte er ein Argument vor, das zugleich Ausdruck seiner Ansicht von den Wurzeln nationalsozialistischen Handelns war: »Hinter der Auffassung, die nazistischen Angeklagten bedürften keiner ›sozialisierenden‹ Behandlung, verbirgt sich die beliebte Illusion, der Nazismus sei mit Hitler und seiner nächsten Umgebung identisch, er sei eine Art Betriebsunfall in der deutschen Geschichte, und seine Wurzeln lägen in den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Notständen der Weimarer Zeit, etwa in Versailles, der Inflation und der Weltwirtschaftskrise.«32 Obgleich Bauer die genannten Faktoren als durchaus bedeutsam für die Entstehung des Nationalsozialismus erachtete, waren ihm die ideologischen und mentalen Ursachen des Nazismus im Denken und Fühlen der Deutschen prioritär. Gemünzt auf die Generation der Täter und Mittäter, auch der vorgeblich unschuldigen Mitläufer, führte Bauer aus: »Wer die Notwendigkeit bestreitet, die nazistischen Täter zu ›resozialisieren‹, bestreitet damit ein Bedürfnis, sich selbst zu ›resozialisieren‹, was jedenfalls bequem ist und Beifall findet. In Wahrheit tut ein allgemeines Neubesinnen auch heute noch und morgen not.«33
Für Bauer war es ein Gebot des sozialen Rechtsstaats, sich um die Resozialisierung der NS-Täter zu bemühen, sie zu Staatsbürgern umzuerziehen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung aus Überzeugung mittragen und im Konsens mit unseren Grundwerten leben.34 Indem sich die Gesellschaft im Wissen um die begangenen Verbrechen um die Besserung der verurteilten NS-Täter bemüht, vergegenwärtigt sie sich ihre eigene Mithaftung an den Untaten, die nicht allein von den zur Verantwortung gezogenen Angeklagten der NS-Prozesse verübt worden waren.
Doch so recht überzeugt von seinem Vorhaben war Bauer wohl nicht immer. In einem Vortrag aus dem Jahr 1968 heißt es mit Blick auf sogenannte Überzeugungstäter: »Ein Lied von der Schwierigkeit der Resozialisierung etwa von Kommunisten oder Nazisten kann singen, wer den Versuch unternahm, mit ihnen zu diskutieren. Strafe und Strafvollzug, die praktisch in diesen Fällen die Aufgabe politischer Bildungsarbeit haben, reichen schwerlich an die emotionalen und rationalen Wurzeln einer politischen Überzeugung.«35
Gegenüber dem israelischen Schriftsteller und Journalisten Amos Elon soll Bauer geäußert haben: »›Der erzieherische Effekt dieser Prozesse – wenn es überhaupt einen gibt – ist minimal.‹«36 In einem privaten Brief aus dem Jahr 1963 ist zu lesen: »Natürlich ist das Resultat der Prozesse mehr als negativ. Ich (und die meisten) haben nie etwas anderes erwartet. Die Naziprozesse unterscheiden sich insoweit in nichts von allen anderen Strafprozessen, alle führen zu nichts oder nicht viel. Es wäre gewiß schon etwas gewonnen, wenn das dumme Publikum aus der Problematik der Naziprozesse auf die Fragwürdigkeit aller Strafprozesse schlösse.«37 Überaus deutlich wird an diesen Äußerungen die häufig bei Bauer zu machende Beobachtung, dass er sich öffentlich meist voller Hoffnung auf einen Wandel zu Wort meldete, ein durchaus prätendierter Optimismus, dass er jedoch insgeheim die Situation viel pessimistischer betrachtete. Der öffentliche und der private Bauer sind mithin zu unterschieden. Bei sich selbst diagnostizierte er eine intellektuelle, um der Sache willen gleichwohl erkennenden Auges praktizierte »Schizophrenie«.38
Ersichtlich war es Ausdruck von Bauers illusionärem »Erziehungsidealismus«39, von verurteilten NS-Verbrechern Ein- und Umkehr zu erwarten. Im Verbrecherstaat meist auf Befehl der kriminellen Regierung zum Mörder geworden, hatten NS-Täter sporadisch ein schlechtes Gewissen, gelegentlich ein Unrechtsbewusstsein. Dennoch waren nahezu alle der Meinung, für ihre staatlich angeordnete Beteiligung an den rechtswidrigen Taten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können. Moralische Schuld schlossen viele nicht aus, Rechtsfolgen empfanden sie aber als schreiende Ungerechtigkeit. Einsicht in das eigene Tun, Selbstbesinnung und Schuldanerkenntnis war bei ihnen deshalb nicht zu konstatieren.
Mit Gustav Radbruch sprach Bauer vom schlechten Gewissen, »das den in Gesetzgebung, Rechtslehre und Rechtspflege tätigen Juristen«40 peinige. Im Falle der NS-Täter dürfte Bauer bei aller moralischen und rechtlichen Notwendigkeit, die Verbrechen zu ahnden, nicht frei von Gewissenszweifeln gewesen sein. Zum einen wusste er sehr wohl, dass viele Verantwortliche für die Mordtaten nicht mehr belangt werden konnten und als »Mörder unter uns« frohgemut und nicht selten mit guten staatlichen Versorgungsleistungen lebten.41 Zum anderen war ihm klar, dass der Strafvollzug wenig geeignet war, NS-Verbrecher zu »behandeln«, ihnen eine erfolgreiche Menschenrechtserziehung angedeihen zu lassen.42 Zu fragen ist freilich auch, zu welchem Zweck verurteilte NS-Verbrecher noch zu resozialisieren gewesen wären. Wer zu lebenslangem Zuchthaus bestraft worden war, musste mit einigen Jahren Haft bis zu seiner vorzeitigen Entlassung rechnen. »Resozialisierte«, einstmalige NS-Verbrecher im Rentenalter, gewandelt zu braven Demokraten, in der Haft zur Anerkennung universeller Menschenrechte erzogen: Wären sie – nüchtern betrachtet – notwendige Garanten für eine stabile bundesdeutsche Demokratie gewesen?
Bauers Rechtsauffassung
Wie eingangs erwähnt, war Bauer nicht frei von Widersprüchen. Hinsichtlich der NS-Täter vertrat er eine Rechtsauffassung, die mit seiner volkspädagogischen Konzeption der NSG-Verfahren schwer in Einklang zu bringen war. Bauer zufolge war die »Sach- und Rechtslage« in den Prozessen gegen nationalsozialistische Verbrecher »ungewöhnlich einfach«.43 Historische Gutachten steckten den geschichtlichen Rahmen ab, in dem die Angeklagten gehandelt hatten. Das Gesamtgeschehen, die NS-Judenverfolgung und -vernichtung, war durch die Expertisen der Sachverständigen verhandelbarer Prozessstoff. Urkunden – so Bauer in Verkennung der Beweislage zumindest im Fall des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses –, nicht Zeugen, bewiesen Präsenz und Tatbeteiligung der Angeklagten in den Vernichtungszentren.44 Einer weiteren Wahrheitserforschung bedurfte es nach Bauer nicht. Die Angeklagten waren als Angehörige des Tötungspersonals und somit als Mittäter am Massenmord abzuurteilen. Auf der »4. Arbeitstagung der Leiter der Sonderkommissionen zur Bearbeitung von NS-Gewaltverbrechen« führte Hessens oberster Ankläger wenige Wochen vor Beginn der »Strafsache gegen Mulka u.a.« aus: Der Auschwitz-Prozess könne »in drei bis vier Tagen erledigt sein«. Seine die Tagungsteilnehmer gewiss überraschende Ansicht begründete Bauer folgendermaßen: »Es gab die Wannseekonferenz mit dem Beschluss zur Endlösung der Judenfrage.45 Sämtliche Juden in Deutschland sollten vernichtet werden. Dazu gehörte eine gewisse Maschinerie. Alle, die an dieser Vernichtung bzw. bei der Bedienung der Vernichtungsmaschine mehr oder minder beteiligt waren, werden daher angeklagt wegen Mitwirkung an der ›Endlösung der Judenfrage‹.«46
Die Massenvernichtung in Auschwitz war nach Bauer als eine Tat im Rechtssinne, als natürliche Handlungseinheit, zu betrachten. Seine Auffassung lässt sich wie folgt reformulieren: Wer kausal an dem Gesamtverbrechen (Haupttat) im Wissen um den Zweck der Mordeinrichtung beteiligt war, lässt sich ohne weitere Zurechnung von nachgewiesenen individuellen Tatbeiträgen als Mittäter qualifizieren. Oder: Wer in Auschwitz eine Funktionsstellung im Vernichtungsapparat innehatte, wirkte mit an einer Tat, nämlich an der Tötung derjenigen Menschen, die in der Dienstzeit des jeweiligen Mittäters in Auschwitz umgebracht worden waren.47
Die prozessökonomische Auswirkung seiner Rechtsauffassung hat Bauer hervorgehoben. Im Rückblick auf das Auschwitz-Verfahren, das nach Einschätzung vieler Prozessbeteiligter zu lange gedauert hatte, meinte er: »Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit trägt bei den sich in aller Regel über viele Monate, ja Jahre erstreckenden Prozessen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren wesentlich bei.«48 Erstaunen muss Bauers Auffassung, hinsichtlich der subjektiven Tatseite seien bei den NS-Angeklagten keine weiteren Nachforschungen anzustellen. Der Nachweis ihrer funktionellen Mitwirkung an den Massenmorden war ihm Beweis genug für die Feststellung, sie hätten allesamt in Übereinstimmung mit den sogenannten Haupttätern gehandelt.
Bauers Konzept des kurzen Prozesses mit NS-Tätern stand ersichtlich im Gegensatz zu seinen volkspädagogischen Intentionen. Da die Verfahren – wie bereits dargelegt – »Schule«49 und »Unterricht«50 sein sollten und Lehren zu erteilen hatten, war die Zeugenschaft der Überlebenden, war die Stimme der Opfer für die intendierte Öffentlichkeitswirkung, für den erhofften Aufklärungseffekt fundamental. Wie wenig kompatibel Bauers Prozesskonzept mit seinem Willen zur Menschenrechtserziehung durch NS-Verfahren, zur Re-Demokratisierung der Deutschen war, ist ihm offenbar bewusst gewesen. Den Widerspruch schien er aber nicht auflösen zu wollen. So meinte er im Rückblick auf das Verfahren gegen Mulka u.a. recht paradox: »Der Auschwitzprozeß war gewiß der bisher längste aller deutschen Schwurgerichtsprozesse, in Wirklichkeit hätte er einer der kürzesten sein können, womit freilich nicht gesagt sein soll, daß dies aus sozialpädagogischen Gründen auch wünschenswert gewesen wäre.«51
Fritz Bauers Erwartungen an die aufklärende Wirkung von NSG-Verfahren waren zu groß. Einen nur bescheidenen Beitrag hat die Strafjustiz zur politischen Bildung leisten können. Fraglos aber haben Verfahren wie der Auschwitz-Prozess bei zeitgeschichtlich interessierten Menschen bleibenden Eindruck hinterlassen. Hinweise auf diese Wirkung finden sich immer wieder in lebensgeschichtlichen Angaben von Personen, die Mitte der sechziger Jahre mit Offenheit und Interesse am Zeitgeschehen teilnahmen. Nicht wenige, die einen von eindrücklichen Aussagen der Opferzeugen geprägten, mithin wirkmächtigen Verhandlungstag besuchten oder sich gute und gründliche Prozessberichterstattung in Presse und Hörfunk52 aneigneten, wurden nachhaltig beeinflusst. Ihnen tat – in Bauers Worten – der Prozess die »historische Wahrheit kund« – eine Wahrheit, die viele Leben veränderte.
1 Fritz Bauer, »Antinazistische Prozesse und politisches Bewußtsein. Dienen NS-Prozesse der politischen Aufklärung?«, in: Antisemitismus. Zur Pathologie der bürgerlichen Gesellschaft, hrsg. von Hermann Huss und Andreas Schröder, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1965, S. 169.
2 Fritz Bauer, Die Kriegsverbrecher vor Gericht, mit einem Nachwort von H. F. Pfenninger, Zürich: Europa Verlag, 1945, S. 211. Das Werk ist 1944/45 auch auf Schwedisch und Dänisch erschienen.
3 Ebd.
4 Ebd.
5 Ebd.
6 Fritz Bauer, »Der SS-Staat in Person« (Interview mit Thomas Gnielka), in: Weltbild, Jg. 16, Nr. 3 (13.1.1961), S. 3.
7 Fritz Bauer, »Im Namen des Volkes. Die strafrechtliche Bewältigung der Vergangenheit«, in: Zwanzig Jahre danach. Eine deutsche Bilanz 1945–1965. Achtunddreißig Beiträge deutscher Wissenschaftler, Schriftsteller und Publizisten, hrsg. von Helmut Hammerschmidt, München: Verlag Kurt Desch, 1965, S. 302; Nachdruck in: Fritz Bauer, Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften, hrsg. von Joachim Perels und Irmtrud Wojak, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 1998, S. 78.
8 Fritz Bauer, »Nach den Wurzeln des Bösen fragen«, in: Die Tat vom 7.3.1964, Nr. 10, S. 12.
9 Ebd.
10 Bauer, Humanität, S. 85.
11 Fritz Bauer, »Zu den Nazi-Verbrecher-Prozessen«, Das politische Gespräch, NDR vom 25. u. 28.8.1963, in: Stimme der Gemeinde zum kirchlichen Leben, zur Politik, Wirtschaft und Kultur, Jg. 15 (15.9.1963), H. 18, S. 568 und in: ders., Humanität, S. 110.
12 Fritz Bauer, Die Wurzeln faschistischen und nationalsozialistischen Handelns, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1965, S. 11.
13 Ebd., S. 27.
14 Bauer, Humanität, S. 83.
15 Siehe Fritz Bauer, »Genocidium (Völkermord)«, in: Handwörterbuch der Kriminologie. Bd. I, 2. Aufl., Berlin: Walter de Gruyter, 1965, S. 272 f.; ders., »Wurzeln des Bösen«, S. 12; ders., »Warum Auschwitz-Prozesse?«, in: Neutralität. Kritische Zeitschrift für Kultur und Politik, H. 6–7 (1965), S. 7 ff.; ders., »Antinazistische Prozesse«, S. 176 ff.; ders., »Kriminologie und Prophylaxe des Völkermords«, in: Recht und Politik. Vierteljahreshefte für Rechts- und Verwaltungspolitik, Jg. 3 (1967), H. 3, S. 71 ff.; ders., »Kriminologie des Völkermords«, in: Rechtliche und politische Aspekte der NS-Verbrecherprozesse. Kolloquium mit Peter Schneider u.a. Fünf Vorträge von Fritz Bauer u.a., hrsg. von Peter Schneider und Hermann J. Meyer, Mainz 1968, S. 22 ff.
16 Bauer, »Antinazistische Prozesse«, S. 183.
17 Fritz Bauer, »Ungehorsam und Widerstand in Geschichte und Gegenwart«, in: Vorgänge. Eine kulturpolitische Korrespondenz, Jg. 7 (1968), H. 8/9, S. 291.
18 Fritz Bauer, »Warum Auschwitz-Prozeß?«, in: Konkret, Nr. 3 (März 1964), S. 12.
19 Bauer, »Wurzeln des Bösen«, S. 12.
20 Bauer, »Namen«, S. 310, und ders., Humanität, S. 85.
21 Fritz Bauer, »Im Mainzer Kulturministerium gilt ein merkwürdiges Geschichtsbild«, in: Frankfurter Rundschau vom 14.7.1962, Nr. 161; ebenso in: ders., Wurzeln, S. 67 f.
22 Bauer, »Antinazistische Prozesse«, S. 173.
23 Bauer, Wurzeln, S. 36.
24 Bauer, Kriegsverbrecher, S. 205.
25 Ebd.
26 Siehe hierzu Vasco Reuss, Zivilcourage als Strafzweck des Völkerstrafrechts. Was bedeutet Positive Generalprävention in der globalen Zivilgesellschaft?, Münster, Berlin. Lit Verlag, 2012.
27 Bauer, »Warum Auschwitz-Prozeß?«, S. 12.
28 Bauer, Humanität, S. 249 ff.
29 Ebd., S. 55 und S. 90.
30 Ebd., S. 57 und S. 82. Siehe aber auch ebd., S. 73.
31 Fritz Bauer, Auf der Suche nach dem Recht, Stuttgart: Franckh’sche Verlagshandlung, 1966, S. 198.
32 Bauer, »Antinazistische Prozesse«, S. 175.
33 Ebd., S. 175 f.
34 Mit Blick auf die Aufgaben eines modernen Kriminalrechts führte Bauer aus: Das Verfahren gegen Völkermörder »dient – spezial- und generalpräventiv – der Konfirmierung der materialen Werte, vor allem der Toleranz, die Völkermord ausschließen, und – spezialpräventiv – der Konformierung der Täter mit ihnen.« (Bauer, »Genocidium«, S. 274, ebenso in: ders., Humanität, S. 74)
35 Fritz Bauer, Alternativen zum politischen Strafrecht, Bad Homburg u.a. 1968, S. 5 f.
36 Amos Elon, In einem heimgesuchten Land. Reise eines israelischen Journalisten in beide deutsche Staaten, München: Kindler Verlag, 1966, S. 376.
37 Fritz Bauer, »Fritz Bauer ist tot« [Auszüge aus Privatbriefen Fritz Bauers an Melitta Wiedemann], in: Gewerkschaftliche Monatshefte, Jg. 19 (1968), H. 8, S. 491.
38 Ebd., S. 491. Siehe auch Günter Blau, »Fritz Bauer †«, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 51 (1968), H. 7/8, S. 365. – Siehe hierzu auch Klaus Lüderssen, »Der Auschwitz-Prozess – Geschichte und Gegenwart«, in: Heike Jung, Bernd Luxenburger, Eberhard Wahle (Hrsg.), Festschrift für Egon Müller, Baden-Baden: Nomos Verlag, 2008, S. 431 f.
39 So treffend Miloš Vec in seiner Besprechung von Fritz Bauer, Humanität (M. Vec, »Der Gerichtssaal als Klassenzimmer der Nation«, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.2.2000, Nr. 28, S. 14).
40 Fritz Bauer, »Die Strafrechtsreform und das heutige Bild vom Menschen«, in: Die deutsche Strafrechtsreform. Zehn Beiträge von Fritz Bauer, Jürgen Baumann, Werner Maihofer und Armand Mergen, hrsg. von Leonhard Reinisch, München: C. H. Beck Verlag, 1967, S. 22.
41 In westdeutschen NSG-Verfahren wurden circa 170 Angeklagte wegen Mordes verurteilt.
42 Michael Stolleis meinte in einem Interview: »[Bauer] lebte auch im Widerspruch: Bauer kämpfte für ein Strafrecht der Prävention und Resozialisierung. Doch diese Ziele passten nicht auf die NS-Täter. Da gab es keine Prävention, keine Warnung vor künftigen Taten, es gab nichts zu resozialisieren. Also blieben der alte Vergeltungsgedanke und das Rätsel der Gerechtigkeit. Doch es gibt keinen Zweifel: Fritz Bauer hat Enormes geleistet.« (Michael Stolleis im Gespräch mit Matthias Arning, in: Frankfurter Rundschau vom 27.1.2009, Nr. 22, F 2)
43 Bauer, Humanität, S. 83.
44 Siehe ebd., S. 108.
45 Zur Wannsee-Konferenz aus der Sicht der heutigen Forschung siehe das grundlegende Sammelwerk von Norbert Kampe und Peter Klein (Hrsg.), Die Wannsee-Konferenz am 20. Januar 1942. Dokumente, Forschungsstand, Kontroversen, Köln u.a.: Böhlau Verlag, 2013.
46 Protokoll der »4. Arbeitstagung der Leiter der Sonderkommissionen zur Bearbeitung von NS-Gewaltverbrechen« vom 21.10.1963, Protokoll, S. 22 f. (Hess. Hauptstaatsarchiv, Abt. 503, Nr. 1161).
47 Siehe zu Bauers Rechtsauffassung seinen Aufsatz »Ideal- oder Realkonkurrenz bei nationalsozialistischen Verbrechen?«, in: Juristenzeitung, Jg. 22 (1967), Nr. 20, S. 625–628.
48 Ebd., S. 628.
49 Bauer, »Wurzeln des Bösen«, S. 12.
50 Bauer, Humanität, S. 78.
51 Ebd., S. 83.
52 Hervorzuheben sind die Radiosendungen von Axel Eggebrecht (NDR/WDR), der 74 Folgen seiner Sendung »Vergangenheit vor Gericht« (jeweils 15 Min.) und über ein Dutzend »Berichte vom Auschwitz-Prozess« (jeweils 45 Min.) produzierte. Siehe das Hörbuch Aufklärung statt Bewältigung. Tondokumente zur Berichterstattung von Axel Eggebrecht über den ersten Auschwitz-Prozess. Hrsg. Stiftung Deutsches Rundfunkarchiv DRA, 2011.
DER 1. FRANKFURTER AUSCHWITZ-PROZESS. ZWEI VORGESCHICHTEN
NS-Verbrechen aufzuklären und zu ahnden war der deutschen Justiz nach 1945 aufgrund der alliierten Gesetzgebung nur begrenzt möglich. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckte sich nur auf Verbrechen von Deutschen an Deutschen oder an Staatenlosen. Die Besatzungsbehörden konnten freilich deutsche Gerichte für zuständig für Verbrechen erklären, die Deutsche an Bürgern der überfallenen Staaten begangen hatten. Erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war es gemäß Gesetz Nr. 13 des Alliierten Hohen Kontrollrats (1.1.1950) der bundesdeutschen Justiz ohne Einschränkung möglich, auch die gegen Angehörige der alliierten Nationen begangenen NS-Gewaltverbrechen zu verfolgen. Anzuwenden war das deutsche Strafrecht.
Von 1950 an bis zur Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Verfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen im Dezember 1958 haben deutsche Staatsanwaltschaften von Amts wegen gegen NS-Täter jedoch nur in wenigen Fällen ermittelt. Lagen keine Anzeigen von Geschädigten und Verfolgten vor, blieben deutsche Strafverfolger untätig. Allein der «Staatsanwalt Zufall«1 war ein gelegendlicher Akteur.
Die bundesdeutschen Verhältnisse Anfang der fünfziger Jahre2 erwiesen sich für eine von einzelnen durchaus geforderte justizielle Aufarbeitung der Vergangenheit als nicht förderlich. Die Entnazifizierung war abgeschlossen, aus ihren Ämtern entfernte Angehörige des öffentlichen Dienstes wurden gemäß dem »Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen«3 reintegriert, die in Nürnberg verurteilten »Kriegsverbrecher« waren infolge des ausgebrochenen »Gnadenfiebers«4 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Nach Ansicht vieler Deutscher war endlich die Zeit gekommen, einen »Schlussstrich« zu ziehen, zumal die Bundesrepublik Deutschland sich ganz anderen Aufgaben als willkommenes und aufstrebendes Mitglied der »freien Welt« zu widmen hatte.
Die Dreistigkeit eines auf Wiedereinstellung in den Staatsdienst klagenden NS-Täters war es gewesen, die die Situation von Grund auf änderte. Der Prozess vor dem Schwurgericht Ulm/Donau gegen zehn ehemalige Angehörige der Geheimen Staatspolizei und des Sicherheitsdienstes (SD) Tilsit (28.4.1958–29.8.1958)5, verdeutlichte den Verantwortlichen in Bonn, der deutschen Justiz und einer die NS-Vergangenheit nicht länger verdrängenden Öffentlichkeit6, dass die Ahndung der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen durch die Prozesse der Alliierten und die wenigen Verfahren vor deutschen Gerichten7, noch längst nicht abgeschlossen war. Auf einer Konferenz in Bad Harzburg im Oktober 1958 berieten die Justizminister und -senatoren der deutschen Bundesländer über notwendige Schritte, die NS-Gewaltverbrechen umfassend zu sühnen.
Der vorherrschenden Meinung in der Bevölkerung zuwider, die die Verfolgung und Bestrafung der NS-Täter, die unter ihr als brave, anerkannte und geschätzte Bürger lebten, ablehnte, von Nestbeschmutzung sprach und längst einen Schlussstrich unter die Vergangenheit gezogen hatte, schlossen die zuständigen Minister und Senatoren eine Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung der Zentralen Stelle. Von den Ländern abgeordnete Richter und Staatsanwälte sollten von Amts wegen die von den nationalsozialistischen Gewalthabern im Ausland in den Jahren 1939 bis 1945 begangenen Verbrechen restlos erfassen. Sobald die Vorermittlungen hinreichende Ergebnisse erbracht hatten, waren die Verfahren an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften zur weiteren Durchführung der Strafverfolgung abzugeben. Die Zentrale Stelle wurde am 1. Dezember 1958 gegründet und stellte nach den Worten ihres ersten Leiters, Oberstaatsanwalt Erwin Schüle, »ein absolutes Novum in der deutschen Rechtsgeschichte«8 dar.
Die Darstellung der Vorgeschichte des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses (20.12.1963–20.08.1965), die bereits im Frühjahr 1958 begann, belegt eindringlich, dass ohne die unermüdliche Initiative von überlebenden Opfern und ohne das singuläre Engagement streitbarer Juristen die justizielle Sühne der NS-Verbrechen durch die bundesdeutsche Justiz nicht in Gang gekommen wäre.
Überlebende rührten sich, forschten nach dem Verbleib von Tätern, trugen Namen und Anschriften zusammen, tauschten Informationen aus und sammelten Belastungsmaterial. Beherzte Juristen, dem Recht und der Gerechtigkeit verpflichtet, schufen in Zusammenarbeit mit Politikern, die sich ihrer historischen Verantwortung bewusst waren, die rechtspolitischen Voraussetzungen, leiteten umfassende Ermittlungen ein, um bislang unerforschte Tatkomplexe aufzuklären und die strafrechtliche Schuld der an Massenverbrechen Beteiligten zu beweisen. Der politischen Bedeutung und erzieherischen Wirkung solcher Prozesse eingedenk, war es den Initiatoren der Verfahren ein wichtiges Anliegen, im Rahmen eines Strafprozesses Aufklärung über die Vergangenheit zu leisten, einen Beitrag zur politischen Bildung zu erbringen.
Durch die NSG-Verfahren in den sechziger Jahren leistete die deutsche Strafjustiz in Form der Anklageschriften und der Schwurgerichtsurteile, die allesamt ausführliche, quellengestützte allgemeine Teile enthielten, sowie durch die in der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Opfern und SS-Zeugen erbrachten historischen Erkenntnisse, was die Zeitgeschichtsforschung hierzulande versäumt hatte: Aufklärung über den Mord an den europäischen Juden.
In Auschwitz taten von April 1940 bis Januar 1945 insgesamt etwa 8.000 SS-Angehörige Dienst.9 Sie bewachten die Häftlinge, verwalteten und leiteten das Stammlager, das Vernichtungslager Birkenau, das Lager Buna/Monowitz und nahezu 40 Nebenlager, saßen in Nebenstellen der SS-Zentralämter und waren in SS-eigenen Betrieben10 tätig. Allesamt leisteten sie unterschiedliche Tatbeiträge zum Gesamtgeschehen, waren Teil der Todesmaschinerie. Am Ende des Krieges lebten noch schätzungsweise 6.000 Mitglieder der SS-Besatzung von Auschwitz.11
Erste Vorgeschichte: Die Anzeige gegen Wilhelm Boger
Gegen einen gewissen Wilhelm Boger, vormals SS-Oberscharführer und Angehöriger der Politischen Abteilung des Lagers Auschwitz, erstattete der in der Landesstrafanstalt Bruchsal wegen Betrugs einsitzende ehemalige Auschwitz-Häftling Adolf Rögner mit Schreiben vom 1. März 195812 an die Staatsanwaltschaft Stuttgart Strafanzeige wegen Mordes. Rögner, von Mai 1941 bis Januar 1945 »als krimineller Vorbeugungshäftling«13 (Häftlings-Nr. 15.465) in Auschwitz inhaftiert, machte in seinem Schreiben betr. »Freigabe vom Medikamenten u.a.« Angaben über angebliche strafbare Handlungen Bogers, über seine Inhaftierung im War Crimes Camp 29 in Dachau, seine Flucht aus einem Überstellungstransport nach Polen, nannte Wohnsitz und Arbeitsplatz Bogers, erbat eine Vernehmung zur Sache, stellte »Beweise u. Zeugen« in Aussicht und verwies die Ermittlungsbehörde darauf, das Internationale Auschwitz-Komitee (IAK) in Wien (Rögner gab die Anschrift Hermann Langbeins an) und der »Zentralrat der deutschen Juden« (Düsseldorf-Benrath) könnten Beweismaterial gegen Boger zur Verfügung stellen.
Die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters, der sich zum Zeitpunkt der Anzeige einer Anklage wegen Meineides und uneidlicher Falschaussage ausgesetzt sah und in der Vergangenheit wiederholt Anzeigen nicht nur gegen ehemalige SS-Angehörige, sondern auch gegen Vollzugs- und Polizeibeamte erstattet hatte, ließ es der Stuttgarter Strafverfolgungsbehörde geboten erscheinen, die Strafanzeige mit Vorsicht14 zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wandte sich mit Schreiben vom 17. März 195815 bzgl. der »Anzeigensache gegen einen gewissen Boger« (Az.: 16 Js 1273/58) an die Stuttgarter Kriminalpolizei mit der Bitte, »unauffällige Vorermittlungen hinsichtlich der Person und der Vergangenheit des […] Boger durchzuführen«.16 Mit Schreiben vom 10. April 195817 teilte die Kripo der Ermittlungsbehörde mit, bei dem Beschuldigten handele es sich um den »verh. kaufm. Angestellten Wilhelm Boger […] wohnh. Hemmingen Krs. Leonberg«. Boger sei, wie Rögner in seinem Schreiben zutreffend angegeben hatte, »Angestellter bei der Fa. Heinkel, Motorenwerke, Stgt.-Zuffenhausen« und sei »SS-Oberscharführer in Auschwitz« gewesen. Den Hinweisen Rögners auf zu erbringende Beweise und zu stellende Zeugen durch das IAK und den Zentralrat der Juden ging der sachbearbeitende Staatsanwalt Rolf Weber zunächst nicht nach. Erst mit Schreiben vom 18. August 195818 wandte er sich an den Zentralrat. Das IAK, als Vereinigung von nationalen Auschwitzer Lagergemeinschaften fraglos eine wichtige Quelle, ersuchte die Staatsanwaltschaft nicht um Mitarbeit bei den eingeleiteten Ermittlungen gegen Boger. Offenbar erschien der Strafverfolgungsbehörde eine Zusammenarbeit mit einer Organisation, die als von Kommunisten beherrscht galt, inopportun.
In einem acht Seiten umfassenden Schreiben Rögners vom 30. März 195819 an die Stuttgarter Ermittler lieferte der Anzeigeerstatter weitere wichtige Hinweise. Rögner zählte über ein Dutzend SS-Angehörige auf, die sich Verbrechen schuldig gemacht hätten. Er nannte u.a. die späteren Angeklagten im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess Josef Klehr und Hans Stark und erstattete Strafanzeige gegen die benannten SS-Leute.
Der Stuttgarter Sachbearbeiter sah sich aber nicht gehalten, Fahndungsmaßnahmen gegen die von Rögner benannten, des vielfachen Mordes verdächtigten Personen einzuleiten. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf weitere SS-Angehörige von Auschwitz, ein Sammelverfahren, war zunächst nicht beabsichtigt. Hinweise auf Anstrengungen der Stuttgarter Staatsanwaltschaft, Zeugen für strafbare Handlungen Bogers zu ermitteln, finden sich in den Akten nicht. Staatsanwalt Weber hielt einem Vermerk vom 13. Mai 1958 zufolge erst zwei Monate nach Eingang der Strafanzeige Rögners Vortrag bei seinem Behördenleiter. Selbst suchte er den Anzeigeerstatter zur Vernehmung nicht auf, er ordnete vielmehr mit Billigung seines Vorgesetzten eine Dienstreise eines Gerichtsreferendars zur Landesstrafanstalt Hohenasperg an, in die Rögner krankheitshalber von Bruchsal überstellt worden war. Die Vernehmung, so hielt Weber fest, »war erforderlich, weil einerseits der Anzeigeerstatter nach sicherer Erkenntnis aus vorangegangenen Anzeigen ein geltungssüchtiger Psychopath ist und aber andererseits seine Anzeige gegen Boger nach der Bedeutung der Anschuldigung nicht von der Hand gewiesen werden kann, sondern sorgfältige Ermittlungen erfordert«.20
Rögner wurde endlich am 6. Mai 195821 vernommen. Aus dem der Vernehmungsniederschrift vorangestellten Bericht des Gerichtsreferendars geht hervor, wie schwierig sich die Vernehmung gestaltete. Das sieben Seiten umfassende Protokoll mit fünf Anlagen enthielt wiederum zahlreiche Namen von Auschwitzer SS-Personal. Neben dem bereits benannten Stark u.a. die Namen »Rottenf. Pery Broad, Brasilianer, lebt vermutlich in Braunschweig« und »Unterscharf. Dylewski – lebt in Krefeld«. Allesamt saßen sie später auf der Frankfurter Anklagebank.
Von der Ermittlungsbehörde nicht um Hilfe gebeten, wandte sich der Generalsekretär des Internationalen Auschwitz-Komitees, Hermann Langbein, von Rögner über die Anzeige informiert, mit Schreiben vom 9. Mai 195822 an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, bekräftigte die gegen Boger vorgebrachten Tatvorwürfe und bot die Mitarbeit seiner Organisation an. Mit Schreiben vom 21. Mai 195823 bat die Staatsanwaltschaft das IAK um Mitteilung von Erkenntnissen über den Beschuldigten Boger. Langbein bestätigte in seinem Antwortschreiben24 wenige Tage später, der Beschuldigte Boger sei dem IAK bekannt, übersandte in der Anlage eine persönliche Aussage25 im Fall Boger und fragte an, ob sich der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft befinde. Mit Hinweis auf drohende Fluchtgefahr machte Langbein die Verhaftung Bogers zur Bedingung für die in Aussicht gestellte Kooperation des IAK.
Langbeins Forderung, erst Boger in Untersuchungshaft zu nehmen und dann Zeugen zu benennen, die beweiskräftige Aussagen über den Beschuldigten machen könnten, erschwerte die Arbeit der Verfolgungsbehörde erheblich. Die ausbleibende Antwort der Ermittlungsbehörde, die keine rechtsstaatliche Handhabe sah, Boger in Haft zu nehmen, veranlasste Langbein, sich mit Schreiben vom 9. Juli 195826 erneut an die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis zu wenden, dass Boger in Auschwitz »eine Vielzahl von Morden begangen« habe und erbat Mitteilung, ob sich der Beschuldigte »in Haft« befinde. Die Staatsanwaltschaft, die trotz der Aussage Langbeins und seiner Bestätigung der von Rögner vorgebrachten Tatvorwürfe keinen dringenden Tatverdacht erblickte und deshalb von einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls absah, ersuchte das IAK ungeachtet der von Langbein aufgestellten Bedingung mit Schreiben vom 15. Juli 1958 »um Übersendung« von »Unterlagen (Anschriften u. Aussagen von Zeugen über die Straftaten des Boger)«, um nach »Prüfung des Beweismaterials, erforderlichen Falls Haftbefehl gegen Boger erlassen zu können«.27
Über die Zögerlichkeit der Stuttgarter Staatsanwälte äußerst befremdet, betonte Langbein mit Schreiben vom 27. Juli 195828 abermals, das IAK wolle erst dann einen Zeugenaufruf an ehemalige Auschwitz-Häftlinge veröffentlichen, wenn Boger in Haft sei. Zur Unterstützung der Ermittlungsmaßnahmen legte er seinem Schreiben ein Foto Bogers bei.
Langbeins Weigerung29, Zeugen zu benennen und Belastungsmaterial zur Verfügung zu stellen, verdeutlicht die Beweisschwierigkeiten der Stuttgarter Ermittler, die ihrerseits keine Anstalten machten, Beweismittel herbeizubringen.
Auf Ersuchen der Stuttgarter Staatsanwaltschaft vom 2. August 195830 vernahm das Landeskriminalamt Baden-Württemberg Rögner am 19. August 1958 in der Landesstrafanstalt Bruchsal.31 Rögner bezeugte in seiner zweiten Vernehmung abermals die angebliche Täterschaft von Hans Stark, Klaus Dylewski, Josef Klehr und anderen SS-Angehörigen, er benannte darüber hinaus als Zeugen (mit Angabe der Anschrift) die Auschwitz-Überlebenden Emil Behr32, Arthur Balke33, Hugo Breiden34 und Hermann Distel.35 Rund drei Wochen vergingen, bis Staatsanwalt Weber die polizeiliche Vernehmung der benannten Zeugen in Auftrag gab.
Die Notwendigkeit einer teilweisen Kooperation offenbar erkennend, übersandte Langbein mit Schreiben vom 30. August 195836 an die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Übersetzung eines auf den September 1944 datierten Kassibers der Internationalen Widerstandbewegung37 in Auschwitz, in dem der Beschuldigte Boger genannt sei, Kopien des Bunkerbuchs38, veröffentlicht in Hefte von Auschwitz 1 (poln. Ausg.; die dt. Ausg. erschien erstmals 1959), sowie die Namen und Anschriften von ehemaligen Auschwitz-Häftlingen, die aus eigenem Wissen über Boger aussagen könnten: Arthur Hartmann39, Ludwig Wörl40, Henryk Bartoszewicz41, Eryk Stanisław Pawliczek42 und Stanisław Kaminski. Darüber hinaus ergänzte Langbein seine Aussage vom 29. Mai 195843 und kündigte an, bald in Stuttgart zu sein und bei der Staatsanwaltschaft »in der Angelegenheit Boger« vorsprechen zu wollen.
Am 5. September 1958 bemühte sich Staatsanwalt Weber erstmals um die Herbeischaffung von Beweismitteln durch Vernehmung der genannten Zeugen. Er erteilte der Kriminalpolizei von Kiel und München den Auftrag, die von Langbein benannten Zeugen Hartmann und Wörl polizeilich zu vernehmen. Den Hinweisen von Rögner auf die Zeugen Behr, Balke, Breiden und Distel ging der Staatsanwalt erst am 11. September 1958 nach. Wenige Tage vor seinem Besuch in Stuttgart, am 3. September 1958, stellte Langbein eine eidesstattliche Erklärung des in Österreich wohnhaften Josef Rittner44 zur Verfügung und nannte als weiteren Zeugen die Auschwitz-Überlebende Orli Wald45, deren Vernehmung der Stuttgarter Staatsanwalt umgehend in Auftrag gab.
Langbein, ob des aus seiner Sicht überaus zögerlichen Vorgehens der Ermittlungsbehörde nicht wenig verwundert, wurde am 9. September 1958 wie angekündigt bei Staatsanwalt Weber vorstellig. Während seiner Vorsprache benannte er als weiteren Zeugen Paul Leo Scheidel.46 In einem Vermerk47 zwei Tage nach der Begegnung mit Langbein hielt Staatsanwalt Weber fest, der IAK-Generalsekretär habe sich »in unsachlicher Kritik an den Ermittlungsmaßnahmen« ergangen, die Weber »in gebührender Weise« aber zurückgewiesen habe. Langbeins Intervention zeigte gleichwohl Wirkung. Am Tag der Abfassung des Vermerks, in dem Weber auch festhielt, Langbein habe sich »offenbar […] anschließend beschwerdeführend an das Ministerium gewandt«48, beauftragte er, wie erwähnt, die Kriminalpolizei in Karlsruhe, Esslingen, Frankfurt am Main, Hannover und München, die von Rögner in seiner Vernehmung vom August 1958 benannten Zeugen (Behr, Balke, Distel und Breiden) sowie die von Langbein angegebenen Zeugen (Wald und Scheidel) zu vernehmen und fuhr endlich selbst nach Bruchsal, um Rögner zu befragen und ihn um die Herausgabe von Belastungsmaterial gegen Boger zu bitten. Da Rögner die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen wollte, ließ sie Weber kurzer Hand beschlagnahmen.49 Die Vernehmung der von Rögner benannten Zeugen Balke (19.9.1958), Distel (22.9.1958) und Behr (22.9.1958) erbrachte keine den Beschuldigten Boger belastenden Aussagen. Keiner der ehemaligen Auschwitz-Häftlinge kannte den ehemaligen Angehörigen der Politischen Abteilung. Erst die Vernehmung von Scheidel (24.9.1958) begründete den für den Antrag auf Haftbefehl erforderlichen dringenden Tatverdacht. Mit Schreiben vom 21. September 195850, das Langbein an Oberstaatsanwalt Robert Schabel persönlich richtete und das nicht zu den Hauptakten genommen wurde, rekapituliert der Auschwitz-Überlebende seine Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und bemängelt eingehend die aus seiner Sicht unzureichenden Ermittlungsmaßnahmen.
Darmowy fragment się skończył.