Czytaj książkę: «Auschwitz vor Gericht»

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Werner Renz, bis 2016 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Leiter des Archivs des Fritz Bauer Instituts, arbeitet in diesem Band die NS-Prozesse vom Ersten Auschwitz-Prozess unter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer in Frankfurt am Main auf, ebenso die Frankfurter Nachfolgeprozesse bis hin zu den jüngsten Verfahren gegen Demjanjuk, Hanning und Gröning. Er analysiert die jeweilige Rechtsauffassung und die Rechtspraxis dieser Prozesse und deren Resonanz in der Öffentlichkeit.

Insgesamt kann ein Versagen der bundesdeutschen Justiz bei der Aufarbeitung der NS-Verbrechen festgestellt werden. Eine uneinheitliche Rechtsprechung in den vergangenen Jahrzehnten hatte eine inkonsequente Justizpraxis zur Folge. Freisprüche und Verfahrenseinstellungen liefen für manche Kritiker auf Strafvereitelung hinaus. Zahllose Holocaust-Täter blieben unbehelligt.

Das Buch gibt einen Überblick über die Geschichte der Frankfurter Auschwitz-Prozesse (1963 – 1981) und zeichnet das Versagen nicht nur der Justiz, sondern auch der Politik, der Strafrechtswissenschaft, der Zeitgeschichtsforschung und der deutschen Öffentlichkeit nach.

Werner Renz, Autor von Fritz Bauer und das Versagen der Justiz. Nazi-Prozesse und ihre „Tragödie“ (Europäische Verlagsanstalt, 2015), Herausgeber von Interessen um Eichmann (Campus-Verlag, 2012) und Mitherausgeber von Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963 – 1965). Kommentierte Quellenedition (Campus-Verlag, 2013) und Henry Ormond – Anwalt der Opfer (Campus-Verlag, 2015).


© ebook-Ausgabe 2019 CEP Europäische Verlagsanstalt GmbH, Hamburg

Signet: Dorothee Wallner nach Caspar Neher »Europa« (1945)

Umschlagabbildung: © Fritz Bauer Institut (Auschwitz-Prozess,

Haus Gallus)

Umschlag: Susanne Schmidt, Leipzig

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Übersetzung, Vervielfältigung

(auch fotomechanisch), der elektronischen Speicherung auf

einem Datenträger oder in einer Datenbank, der körperlichen und

unkörperlichen Wiedergabe (auch am Bildschirm, auch auf dem Weg

der Datenübertragung) vorbehalten.

ISBN 978-3-86393-550-4

Auch als gedrucktes Buch erhältlich, ISBN 978-3-86393-089-9

Informationen zu unserem Verlagsprogramm finden Sie im Internet unter

www.europaeische-verlagsanstalt.de

Inhalt

Einleitung

I. Aufklärung über Auschwitz Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963 – 1965)

1. Der Sträfling und der Mörder

2. Intermezzo in Ludwigsburg

3. Fritz Bauer tritt auf den Plan

4. Ein engagierter Untersuchungsrichter

5. Anklage gegen 24 NS-Verbrecher

5.1. Hauptverfahren

5.2. Kein Jude kann den Vorsitz führen

6. Auschwitz vor Gericht: Der Prozess

6.1. Beweisaufnahme

6.2. Zeithistorische Gutachten

6.3. Zeugen

6.4. Stimme der Opfer

6.5. Ortsbesichtigung hinter dem Eisernen Vorhang

6.6. Kommissarische Vernehmungen in Polen

6.7. Schließung der Beweisaufnahme

6.8. Plädoyers der Anklagevertreter

6.9. Plädoyers der Opferanwälte

6.10. Plädoyers der Verteidiger

6.11. »Nichts getan«: Schlussworte der Angeklagten

6.12. Urteil

6.12.1. Täter, Mittäter und Gehilfen

6.12.2. Unrechtsbewusstsein

6.12.3. Auch Untergebene machen sich schuldig

6.12.4. Keine Entschuldigungsgründe

6.12.5. Strafmaß

7. Revisionsverfahren und Neuverhandlung gegen Lucas

8. Strafverbüßung

9. Subsumtion von Auschwitz unter den Mordparagrafen

II. Die Frankfurter Nachfolgeprozesse

1. Der gescheiterte Großprozess Der 2. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1965 – 1966)

2. Im Sande verlaufende Ermittlungsverfahren

3. Erfolgversprechende Ermittlungsverfahren

4. Handlanger vor Gericht Der 3. Frankfurter Auschwitz-Prozess gegen Funktionshäftlinge (1967 – 1968)

5. Skelette für die Reichsuniversität Straßburg Der 4. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1970 – 1971)

6. Erster Abgesang: Verfahren wegen Einzeltaten und Freisprüche Der 5. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1973 – 1976)

7. Zweiter Abgesang: Verfahren gegen Exzesstäter Der 6. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1977 – 1981)

III. Rechtsauffassung und Rechtspraxis in Prozessen gegen Lager-Personal

1. »Die Kleinen« und »die Großen«

2. Konkreter Tatbeitrag oder funktionelle Mitwirkung

3. Prozesse gegen greise »Sündenböcke«?

3.1. Demjanjuk-Prozess (2009 – 2011)

3.2. Gröning-Prozess (2015)

3.3. Hanning-Prozess (2016)

4. Fritz Bauers Vermächtnis

IV. NS-Prozesse und die deutsche Öffentlichkeit

Anmerkungen

Anhang Prozesse in der Bundesrepublik Deutschland gegen SS-Personal und Funktionshäftlinge von Auschwitz

Personenregister

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Steht in der Bundesrepublik Deutschland die Verfolgung und Ahndung der NS-Verbrechen zur Diskussion, ist immer auch vom Versagen der Justiz die Rede. Doch nicht nur die Justiz hat versagt, sondern auch der Gesetzgeber, die Strafrechtswissenschaft, die Zeitgeschichtsforschung und die bundesdeutsche Gesellschaft. Insofern ist es geboten, die Unterlassungen und Versäumnisse zu erforschen. Ein guter Anlass ist der 50. Todestag des Juristen, dessen Name wie kein anderer mit der Aufarbeitung der NS-Verbrechen verbunden ist: Fritz Bauer (1903 – 1968). Die Untersuchung der sechs Frankfurter Auschwitz-Prozesse (1963 – 1981) und von ausgewählten Ermittlungsverfahren zeigt, welch weitreichende Folgen das im August 1965 verkündete Urteil in der »Strafsache gegen Mulka u.a.« für die späteren Verfahren gegen Auschwitz-Personal hatte. Die Frankfurter Bilanz sieht nicht gut aus. Hinsichtlich der geleisteten Sachverhaltsaufklärung kann auch der erste Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963 – 1965) nicht als gelungen gelten. So stellte das Schwurgericht in seinem Urteil das Vernichtungsgeschehen in Auschwitz unzureichend dar und kam deshalb auch zu falschen rechtlichen Wertungen.

Das Vorhaben des hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer, durch die Aufklärung von Verbrechenskomplexen die Deutschen mit der NS-Vergangenheit zu konfrontieren, kann nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Die Mehrheit der Bundesdeutschen nahm den 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess und auch andere vergleichbare Strafverfahren gegen Personal der Todeslager kaum zur Kenntnis. Bauer war ebenso wie viele kritische Juristen und Zeitgenossen über die Rechtsprechung in NS-Prozessen wenig glücklich. So sprach er im Frühjahr 1966 von der »Tragödie«1 der Verfahren.

Die Gründe für diese negative Einschätzung sollen hier am Beispiel der Frankfurter Auschwitz-Prozesse und auch der letzten Verfahren gegen greise Angeklagte, die in den vergangenen Jahren sich vor Gericht verantworten mussten, aufgezeigt werden.

Die deutsche Gerichtsbarkeit hatte nach 1945 aufgrund der alliierten Gesetzgebung zunächst nur begrenzte Möglichkeiten, die nationalsozialistischen Verbrechen aufzuklären und zu ahnden. Sie erstreckte sich auf Verbrechen von Deutschen an Deutschen und an Staatenlosen. Die Besatzungsbehörden konnten jedoch deutsche Gerichte in einzelnen Fällen, in denen Deutsche Verbrechen an Bürgern der überfallenen Staaten begangen hatten, für zuständig erklären.2 Erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war es der bundesdeutschen Justiz gemäß Gesetz Nr. 13 des Alliierten Hohen Kontrollrats (1.1.1950) ohne Einschränkung möglich, auch die NS-Untaten zu verfolgen, deren Opfer Angehörige der im Zweiten Weltkrieg von Nazi-Deutschland unterworfenen Länder waren. Anzuwenden war das zur Tatzeit geltende deutsche Strafrecht.

Von 1950 an bis zur Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (ZSt) im Oktober 1958 haben deutsche Staatsanwaltschaften von Amts wegen jedoch bloß in wenigen Fällen gegen NS-Täter ermittelt. Lagen keine Anzeigen von Geschädigten und Verfolgten vor, blieben die Strafverfolger weitgehend untätig.3 Die hier aus den Gerichtsakten detailliert rekonstruierte Vorgeschichte des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses ist ein Beleg für diesen Befund. Die bundesdeutschen Verhältnisse Anfang der fünfziger Jahre4 waren für eine von Einzelnen durchaus geforderte justizielle Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit nicht günstig. Die Entnazifizierung war abgeschlossen, aus ihren Ämtern entfernte Angehörige des öffentlichen Dienstes wurden gemäß dem »Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen«5 reintegriert. Die in Nürnberg verurteilten sogenannten Kriegsverbrecher waren infolge des ausgebrochenen »Gnadenfiebers«6 und auf deutschen Druck hin von den Alliierten vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Nach Ansicht vieler Deutscher war endlich die Zeit gekommen, einen »Schlussstrich« unter die jüngste Vergangenheit zu ziehen, zumal sich die Bundesrepublik Deutschland als willkommenes Mitglied der »freien Welt« ganz anderen Aufgaben zu stellen hatte.

Der Prozess gegen Martin Sommer vor dem Landgericht Bayreuth (11.6.1958 – 3.7.1958)7, die Flucht des ehemaligen KZ-Arztes Hans Eisele sowie das Verfahren vor dem Schwurgericht Ulm/Donau gegen zehn ehemalige Angehörige der Geheimen Staatspolizei und des Sicherheitsdienstes (SD) Tilsit (28.4.1958 – 29.8.1958)8 verdeutlichten den Verantwortlichen in Bonn, der westdeutschen Justiz und der Öffentlichkeit, dass die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen nicht länger zu verdrängen waren9, und die Ahndung durch die Prozesse der Alliierten und die wenigen Verfahren vor deutschen Gerichten10 noch längst nicht abgeschlossen war.

Anfang Oktober 1958 berieten auf einer Konferenz in Bad Harzburg die Justizminister und -senatoren der deutschen Bundesländer11 über notwendige rechtspolitische Schritte, die NS-Verbrechen umfassend aufzuklären. Der vorherrschenden Meinung in der Bevölkerung zuwider, die die Verfolgung und Bestrafung der Täter, die größtenteils unter ihr als unauffällige, anerkannte und geschätzte Bürger lebten, ablehnte, von »Nestbeschmutzung« sprach und die Vergangenheit für erledigt hielt, schlossen die zuständigen Minister und Senatoren eine Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung der Zentralen Stelle, die 1958 in Ludwigsburg eingerichtet wurde. Von den Ländern abgeordnete Richter und Staatsanwälte sollten von Amts wegen die von den nationalsozialistischen Gewaltherrschern im Ausland in den Jahren 1939 bis 1945 begangenen Verbrechen restlos erfassen.12 Sobald die Vorermittlungen hinreichende Ergebnisse erbracht hatten, waren die Verfahren an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften zur weiteren Durchführung der Strafverfolgung und zur Anklageerhebung abzugeben. Die Zentrale Stelle begann ihre Arbeit am 1. Dezember 1958 und stellte nach den Worten ihres ersten Leiters, Oberstaatsanwalt (fortan: OStA) Erwin Schüle (1913 – 1993), »ein absolutes Novum in der deutschen Rechtsgeschichte«13 dar.

Die bereits im Frühjahr 1958 beginnende Vorgeschichte des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses belegt eindringlich, dass ohne die unermüdliche Initiative von überlebenden Opfern und ohne das Engagement streitbarer Juristen die strafrechtliche Sühne der NS-Verbrechen durch die bundesdeutsche Justiz nicht in Gang gekommen wäre. Überlebende meldeten sich, forschten nach dem Verbleib von Tätern, trugen Namen und Anschriften zusammen, tauschten Informationen aus und sammelten Belastungsmaterial. Beherzte Juristen, dem Recht und der Gerechtigkeit verpflichtet, schufen in Zusammenarbeit mit Politikern, die sich ihrer historischen Verantwortung bewusst waren, die rechtspolitischen Voraussetzungen und leiteten umfassende Ermittlungen ein, um bislang unerforschte Tatkomplexe aufzuklären und die strafrechtliche Schuld der an Massenverbrechen Beteiligten zu beweisen. Den Initiatoren der Verfahren war es ein wichtiges Anliegen, im Rahmen von Strafprozessen gegen NS-Täter Aufklärung über die Vergangenheit zu betreiben und damit auch einen Beitrag zur politischen Bildung und zum Geschichtsverständnis zu erbringen. Durch die NS-Verfahren in den 1960er Jahren klärte die deutsche Strafjustiz über den Mord an den europäischen Juden auf. Das geschah in Form der Anklageschriften und der Schwurgerichtsurteile, die allesamt ausführliche, quellengestützte allgemeine, historische Darstellungen enthielten, und durch in Auftrag gegebene historische Gutachten.14 So leistete sie aufgrund der in der Beweisaufnahme erbrachten Erkenntnisse eine umfassende Aufklärung, die die Zeitgeschichtsforschung in Deutschland versäumt hatte.

Bei der Darstellung der sechs Frankfurter Auschwitz-Prozesse sowie weiterer wichtiger Ermittlungsverfahren bleibt die umfangreiche Ermittlungssache gegen den Auschwitz-Arzt Josef Mengele, die erst mit der amtlichen Feststellung seines Todes (1979) in den 1980er Jahren eingestellt worden war, unberücksichtigt.

Die Ermittlungen der Frankfurter Justiz gegen Auschwitz-Täter begannen Ende der fünfziger Jahre.15 Der große Frankfurter Auschwitz-Prozess gegen 20 Angeklagte und die fünf kleinen Nachfolgeprozesse gegen insgesamt zehn Angeklagte zeigen deutlich, dass trotz aller Anstrengungen der Staatsanwaltschaft die Überführung der Angeklagten nicht immer möglich war. Die Gründe für das partielle Scheitern der Justiz, die NS-Verbrechen viele Jahre nach dem Tatgeschehen angemessen zu sühnen, werden in diesem Buch aufgezeigt.

Von den Tausenden von Auschwitz-Tätern16 wurde etwa ein Zehntel strafrechtlich belangt. Hervorzuheben sind der Prozess gegen den Kommandanten Rudolf Höß vor dem Obersten Gerichtshof der Volksrepublik Polen in Warschau (11.3. – 2.4.1947) und das Verfahren gegen 40 SS-Männer und Frauen in Krakau (24.11. – 16.12.1947). Höß und 21 Angeklagte des Krakauer Prozesses wurden zum Tode verurteilt und hingerichtet17. Weitere rund 600 Auschwitz-Täter verurteilten polnische Gerichte zu Freiheitsstrafen unter zehn Jahren.

Auch vor amerikanischen, britischen, französischen und sowjetischen Militärtribunalen standen vormalige Angehörige des SS-Personals von Auschwitz. Angeklagt waren sie aber meist wegen Verbrechen, die sie in anderen Lagern begangen hatten. Zu nennen ist der 1. Bergen-Belsen-Prozess vor einem britischen Militärgericht in Lüneburg (17.9. – 17.11.1945).18 Unter anderen wurden der ehemalige Auschwitz-Kommandant Josef Kramer, der Schutzhaftlagerführer Franz Hössler, der SS-Arzt Fritz Klein, die SS-Oberaufseherin Elisabeth Volkenrath und die SS-Aufseherin Irma Grese zum Tode verurteilt und hingerichtet.19 Weiter der 2. Bergen-Belsen-Prozess (16.5. – 22.5.1946), in dem gegen den vormaligen Krematoriumsleiter Walter Quakernack die Todesstrafe verhängt wurde. Im Hamburger Ravensbrück-Prozess verurteilte ein britisches Militärgericht den Kommandanten Johann Schwarzhuber zum Tode. Der Schutzhaftlagerführer von Buna/Monowitz Vinzenz Schöttl, der zeitweilige Chef der Krematorien in Auschwitz-Birkenau Otto Moll und der Lagerarzt Hellmuth Vetter wurden im 1. Dachauer-Prozess (15.11. – 13.12.1945) von einem amerikanischen Militärgericht20 zum Tode verurteilt und in Landsberg Ende Mai 1946 gehängt. Im Neuengamme-Prozess in Hamburg (18.3. – 3.5.1946) verhängte ein britisches Militärgericht gegen den vormaligen SS-Arzt Bruno Kitt die Todesstrafe. Der SS-Arzt Friedrich Entress wurde von einem amerikanischen Militärgericht im Mauthausen-Prozess im Mai 1946 zum Tode verurteilt und hingerichtet.

Vor bundesdeutschen Gerichten21 standen bis zum Jahr 1963 zum Beispiel der ehemalige Rapportführer des Lagers Buna/Monowitz, SS-Hauptscharführer Bernhard Rakers (LG Osnabrück, 1952 – 1953, 1958, 1959)22, SS-Oberscharführer Johann Mirbeth (zusammen mit den ehemaligen Auschwitz-Häftlingen Helmrich Heilmann und Joseph Kierspel, LG Bremen, 1953)23, die vormaligen Auschwitz-Häftlinge Erich Tabbert (LG Osnabrück, 1953)24 und Otto Locke (LG Berlin, 1957)25 sowie Gerhard Herdel (LG Göttingen, 1953)26, SS-Obersturmführer Wilhelm Reischenbeck (LG München I, 1958)27 und der ehemalige SS-Arzt Johann Paul Kremer (LG Münster, 1960).28 Rakers wurde wegen in Sachsenhausen und Auschwitz verübten Straftaten zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, Mirbeth und Heilmann zu sechs Jahren sowie Kierspel zu lebenslangem Zuchthaus. Ihre Straftaten hatten die Angeklagten im Nebenlager Golleschau begangen. Tabbert, seit 1942 Häftling in Auschwitz, wurde vom Vorwurf des Mordes und des Mordversuchs freigesprochen. Herdel, Ende 1944 unter anderem Kommando- und Rapportführer im Lager Buna/Monowitz, erhielt wegen Totschlagversuchs in zwei Fällen ein Jahr Gefängnis. Locke, von August 1940 bis zu seiner Meldung zur SS-Einheit Dirlewanger im Juli 1944 Funktionshäftling in Auschwitz, Häftlings-Nr. 3227, wurde wegen Mordes in sieben Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Reischenbeck, seit Herbst 1944 Führer von Wachkompanien, wurde für schuldig befunden, auf Todesmärschen Beihilfe zum Totschlag geleistet zu haben. Sein Strafmaß betrug zehn Jahre Zuchthaus. Der ehemalige SS-Arzt Kremer, von Ende August 1942 bis Mitte November 1942 in Auschwitz als Lagerarzt29 tätig, wurde wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die erkannte Strafe galt durch die in Polen bis 1958 abgesessene Strafe als verbüßt. Kremer war im Krakauer Prozess gegen Liebehenschel u.a. zum Tode verurteilt, später aber begnadigt und 1958 entlassen worden.

I. Aufklärung über Auschwitz

Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963 – 1965)

1. Der Sträfling und der Mörder

Gegen einen gewissen Wilhelm Boger, vormals SS-Oberscharführer und Angehöriger der Politischen Abteilung des Lagers Auschwitz, erstattete der in der Landesstrafanstalt Bruchsal wegen Betrugs einsitzende ehemalige Auschwitz-Häftling Adolf Rögner mit Schreiben vom 1. März 19581 an die Staatsanwaltschaft (fortan: StA) Stuttgart Strafanzeige wegen Mordes. Rögner, von Mai 1941 bis Januar 1945 »als krimineller Vorbeugungshäftling« (H.-Nr. 15.465)2 in Auschwitz inhaftiert, machte in seinem Brief Angaben über angebliche strafbare Handlungen Bogers, über seine Inhaftierung im amerikanischen War Crimes Camp 29 in Dachau, seine Flucht aus einem Überstellungstransport nach Polen, nannte Wohnsitz und Arbeitsplatz Bogers und erbat eine Vernehmung zur Sache. Darüber hinaus stellte Rögner »Beweise u. Zeugen« in Aussicht und verwies die Ermittlungsbehörde darauf, das Internationale Auschwitz-Komitee (IAK) (mit genauer Adressenangabe) und der Zentralrat der Juden (Düsseldorf-Benrath) könnten Beweismaterial gegen den Auschwitz-Täter zur Verfügung stellen.

Die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters, der sich zum Zeitpunkt der Anzeige einer Anklage wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage ausgesetzt sah und in der Vergangenheit wiederholt Anzeigen nicht nur gegen ehemalige SS-Angehörige, sondern auch gegen Vollzugs- und Polizeibeamte erstattet hatte, ließ es der Stuttgarter Strafverfolgungsbehörde geboten erscheinen, die Strafanzeige mit Vorsicht3 zu behandeln. Die StA Stuttgart wandte sich mit Schreiben vom 17. März 19584 bezüglich der »Anzeigensache gegen einen gewissen Boger« (16 Js 1273/58) an die Stuttgarter Kriminalpolizei mit der Bitte, »unauffällige Vorermittlungen hinsichtlich der Person und der Vergangenheit des [...] Boger durchzuführen«.5 Mit Brief vom 10. April 19586 teilte die Kripo der Ermittlungsbehörde mit, bei dem Beschuldigten handele es sich um den »verh. kaufm. Angestellten Wilhelm Boger [...] wohnh. Hemmingen Krs. Leonberg«. Boger sei, wie Rögner in seinem Schreiben zutreffend angegeben hatte, »Angestellter bei der Fa. Heinkel, Motorenwerke, Stgt.-Zuffenhausen« und sei »SS-Oberscharführer in Auschwitz« gewesen.7 Den Hinweisen Rögners auf zu erbringende Beweise und zu stellende Zeugen durch das IAK und den Zentralrat der Juden ging der sachbearbeitende Staatsanwalt Horst Weber zunächst nicht nach. Erst am 18. August 19588 wandte er sich an den Zentralrat. Das IAK, als Vereinigung von nationalen Auschwitzer Lagergemeinschaften (Überlebendenorganisationen) fraglos eine wichtige Quelle, ersuchte die StA nicht um Mitarbeit bei den eingeleiteten Ermittlungen. Offenbar erschien der Strafverfolgungsbehörde eine Zusammenarbeit mit einer Organisation, die nicht ohne Grund als kommunistisch dominiert galt und ihren Hauptsitz in der Volksrepublik Polen hatte, inopportun.9

In einem acht Seiten umfassenden Schreiben Rögners vom 30. März 195810 an die Stuttgarter Ermittler lieferte der Anzeigeerstatter weitere wichtige Hinweise. Rögner zählte über ein Dutzend SS-Angehörige auf, die sich Verbrechen schuldig gemacht hätten. Er nannte u.a. die späteren Angeklagten im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess Josef Klehr und Hans Stark und erstattete Strafanzeige gegen die benannten SS-Leute.

Doch Staatsanwalt Weber sah sich nicht gehalten, Fahndungsmaßnahmen gegen die von Rögner benannten, des vielfachen Mordes verdächtigten Personen einzuleiten. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf weitere SS-Angehörige von Auschwitz, ein Sammelverfahren, war zunächst nicht beabsichtigt. Hinweise auf Anstrengungen der StA Stuttgart, Zeugen für strafbare Handlungen Bogers zu ermitteln, finden sich in den Akten nicht. Weber hielt einem Vermerk vom 13. Mai 1958 zufolge Anfang Mai 1958, zwei Monate nach Eingang der Strafanzeige Rögners, Vortrag bei seinem Behördenleiter. Selbst suchte er den Anzeigeerstatter zur Vernehmung nicht auf, er ordnete vielmehr mit Billigung seines Vorgesetzten eine Dienstreise eines Gerichtsreferendars zur Landesstrafanstalt Hohenasperg an, in die Rögner krankheitshalber überstellt worden war. Die Vernehmung, so hielt Weber in dem Vermerk fest, »war erforderlich, weil einerseits der Anzeigeerstatter nach sicherer Erkenntnis aus vorangegangenen Anzeigen ein geltungssüchtiger Psychopath ist und aber andererseits seine Anzeige gegen Boger nach der Bedeutung der Anschuldigung nicht von der Hand gewiesen werden kann, sondern sorgfältige Ermittlungen erfordert«.11

Rögner wurde am 6. Mai 195812 endlich vernommen. Aus dem der Vernehmungsniederschrift vorangestellten Bericht des Gerichtsreferendars geht hervor, wie schwierig sich die Vernehmung gestaltete. Das sieben Seiten umfassende Protokoll mit fünf Anlagen enthielt wiederum zahlreiche Namen von Auschwitz-Personal. Neben dem bereits benannten Hans Stark u.a. mit zutreffenden Angaben die Namen »Rottenf. Pery Broad, Brasilianer, lebt vermutlich in Braunschweig« und »Unterscharf. Dylewski – lebt in Krefeld«.

Von der Ermittlungsbehörde nicht um Hilfe gebeten, wandte sich der Generalsekretär des Internationalen Auschwitz-Komitees, Hermann Langbein (1912 – 1995) (Wien), von Rögner13 über die Anzeige informiert, mit Schreiben vom 9. Mai 195814 an die StA Stuttgart, bekräftigte die gegen Boger vorgebrachten Tatvorwürfe und bot die Mitarbeit seiner Organisation an. Die StA bat daraufhin, elf Wochen nach dem Eingang von Rögners Anzeige, am 21. Mai 195815 das IAK um Mitteilung von Erkenntnissen über den Beschuldigten Boger. Langbein bestätigte in seinem Antwortschreiben,16 der Beschuldigte Boger sei seinem Komitee wohl bekannt, übersandte in der Anlage eine persönliche Aussage im Fall Boger17 und fragte an, ob sich der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft befinde. Mit Hinweis auf drohende Fluchtgefahr machte Langbein die Verhaftung Bogers zur Bedingung für die in Aussicht gestellte Kooperation des IAK. Langbeins Forderung, erst Boger in Untersuchungshaft zu nehmen und dann Zeugen zu benennen, die beweiskräftige Aussagen über den Beschuldigten machen könnten, erschwerte die Arbeit der Verfolgungsbehörde erheblich. Die ausbleibende Antwort der Ermittlungsbehörde, die noch keine rechtsstaatliche Handhabe sah, Boger in Haft zu nehmen, veranlasste Langbein, sich abermals an die StA mit dem Hinweis zu wenden, dass Boger in Auschwitz »eine Vielzahl von Morden begangen« habe und erbat Mitteilung, ob sich der Beschuldigte »in Haft« befinde.18 Die StA, die trotz der Aussage Langbeins und seiner Bestätigung der von Rögner vorgebrachten Tatvorwürfe keinen dringenden Tatverdacht der strafbaren Beteiligung Bogers an Tötungsdelikten erblickte und deshalb von einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls absah, ersuchte das IAK ungeachtet der von Langbein aufgestellten Bedingung mit Schreiben vom 15. Juli 1958 »um Übersendung« von »Unterlagen (Anschriften u. Aussagen von Zeugen über die Straftaten des Boger [...]), um nach Prüfung des Beweismaterials, erforderlichen Falls Haftbefehl gegen Boger erlassen zu können«.19

Über die Zögerlichkeit der Stuttgarter Staatsanwälte äußerst befremdet, betonte Langbein in seiner Antwort20 abermals, das IAK wolle erst dann einen Zeugenaufruf an ehemalige Auschwitz-Häftlinge veröffentlichen, wenn Boger in Haft sei. Zur Unterstützung der Ermittlungsmaßnahmen legte er seinem Schreiben ein Foto Bogers bei. Langbeins große Sorge war, der Fall Boger könne zu einem Fall Eisele21 werden. Der KZ-Arzt hatte sich durch Flucht ins Ausland dem Zugriff entzogen In einem weiteren Schreiben an das Justizministerium22 trug Langbein seine Besorgnis vor. Nicht ohne Grund befürchtete er, »dass Boger von einer Seite, die ihn als ehemaligen SS-ler decken will, gewarnt werden könnte«.23

Langbeins Weigerung, Zeugen zu benennen und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen, zeigte die Hilflosigkeit der Strafverfolgungsbehörde auf, die ihrerseits keine Anstalten machte, Beweismittel herbeizubringen.24

Auf Ersuchen der Stuttgarter StA vom 2. August 195825 vernahm das Landeskriminalamt Baden-Württemberg Rögner zwei Wochen später in der Landesstrafanstalt Bruchsal.26 Rögner bezeugte in seiner zweiten Vernehmung abermals die angebliche Täterschaft von Stark, Dylewski, Klehr und anderen SS-Angehörigen. Er benannte darüber hinaus als Zeugen (mit Angabe der Anschrift) die Auschwitz-Überlebenden Emil Behr27, Arthur Balke28, Hugo Breiden29 und Hermann Distel.30 Rund drei Wochen vergingen, bis Staatsanwalt Weber die polizeiliche Vernehmung der benannten Zeugen in Auftrag gab.

Angesichts der schleppenden Ermittlungstätigkeit der Stuttgarter StA erkannte Langbein die Notwendigkeit einer teilweisen Kooperation, übersandte schließlich mit Schreiben vom 30. August 195831 an die StA Stuttgart die Übersetzung eines auf Herbst 1944 datierten Kassibers der Internationalen Widerstandsbewegung32 in Auschwitz, in dem der Beschuldigte Boger genannt sei. Weiter Kopien des Bunkerbuchs, veröffentlicht in Hefte von Auschwitz, H. 1, 1958 (poln. Ausg.; die dt. Ausg. erschien erstmals 1959), sowie die Namen und Anschriften von ehemaligen Auschwitz-Häftlingen, die aus eigenem Wissen über Boger aussagen könnten. Es handelte sich um: Arthur Hartmann33, Ludwig Wörl34, Henryk Bartoszewicz35, Eryk Stanisław Pawliczek36 und Stanisław Kamiński.37 Darüber hinaus ergänzte Langbein seine Aussage vom 29. Mai 195838 und kündigte an, am 9. September 1958 in Stuttgart zu sein und bei der Staatsanwaltschaft »in der Angelegenheit Boger« vorsprechen zu wollen.

Am 5. September 1958 bemühte sich Staatsanwalt Weber erstmals um die Herbeischaffung von Beweismitteln durch Vernehmung der genannten Zeugen. Er erteilte den Kriminalpolizeien von Kiel und München den Auftrag, die von Langbein benannten Zeugen Hartmann und Wörl zu vernehmen. Den Hinweisen von Rögner auf die Zeugen Behr, Balke, Breiden und Distel ging der Staatsanwalt erst am 11. September 1958 nach. Tage vor seinem Besuch in Stuttgart, am 3. September 1958, stellte Langbein eine eidesstattliche Erklärung des in Österreich wohnhaften Josef Rittner39 zur Verfügung und nannte als weiteren Zeugen die Auschwitz-Überlebende Orli Wald. Ihre Vernehmung gab der Stuttgarter Staatsanwalt gleichfalls am 11. September 1958 in Auftrag.40 Langbein, über das aus seiner Sicht sehr zögerliche Vorgehen der Ermittlungsbehörde nicht wenig verwundert, wurde – wie angekündigt – bei der StA und im Justizministerium vorstellig. Während seiner Vorsprache benannte er als weiteren Zeugen Paul Leo Scheidel.41 In einem Vermerk vom 11. September 195842 hielt Staatsanwalt Weber betreffs Vorsprache Langbeins fest, der Generalsekretär des IAK habe sich »in unsachlicher Kritik an den Ermittlungsmaßnahmen« ergangen, die er aber »in gebührender Weise« zurückgewiesen habe. Langbeins Intervention zeigte gleichwohl Wirkung. Am Tag der Abfassung des Vermerks, in dem Weber gleichfalls festhielt, Langbein habe sich »offenbar [...] anschließend beschwerdeführend an das Ministerium gewandt«,43 beauftragte er die Kriminalpolizeien in Karlsruhe, Esslingen, Frankfurt am Main, Hannover und München, die von Rögner in seiner Vernehmung benannten Zeugen (Behr, Balke, Distel und Breiden) und die von Langbein genannten Zeugen (Wald und Scheidel) zu vernehmen und fuhr selbst endlich nach Bruchsal, um den Anzeigeerstatter zu befragen und ihn um die Herausgabe von Belastungsmaterial zu bitten. Da Rögner die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen wollte, ließ sie Weber kurzer Hand beschlagnahmen.44 Die Vernehmungen der von Rögner benannten Zeugen Balke45, Distel46 und Behr47 erbrachten allerdings keine den Beschuldigten Boger belastenden Aussagen. Keiner der ehemaligen Auschwitz-Häftlinge kannte Boger. Erst die Vernehmung von Scheidel48 begründete den für den Antrag auf Haftbefehl erforderlichen dringenden Tatverdacht. Mit Schreiben vom 21. September 195849, das Langbein an OStA Robert Schabel persönlich richtete und das nicht zu den Hauptakten genommen wurde, rekapituliert Langbein seine Korrespondenz mit der StA und bemängelt eingehend die aus seiner Sicht unzureichenden Ermittlungsmaßnahmen.

Das Amtsgericht Stuttgart erließ auf Antrag der StA vom 1. Oktober 195850 am Tag darauf Haftbefehl51 gegen Boger. Den zeugenschaftlichen Angaben von Scheidel zufolge war Boger dringend verdächtig, in Auschwitz aus Mordlust einen Menschen getötet zu haben. Der Haftbefehl wurde am 8. Oktober 1958 an Bogers Arbeitsplatz (Ernst Heinkel AG, Zuffenhausen) vollstreckt.

In einem an Langbein persönlich gerichteten Schreiben52 informierte Schabel den Generalsekretär des IAK über die Verhaftung Bogers und bat darum, »die StA bei der Beschaffung von geeigneten Beweismitteln weiter zu unterstützen«. Insbesondere die »Benennung von weiteren Zeugen strafbarer Handlungen Bogers« erschien der Strafverfolgungsbehörde »zunächst [...] nützlich«. Der Behördenleiter schloss seinen Brief mit der Versicherung, »dass die Maßnahmen getroffen werden, die der Bedeutung des Verfahrens entsprechen«. Die »Genugtuung« des IAK über die Verhaftung Bogers brachte Langbein53 umgehend zum Ausdruck und teilte Schabel mit, am 4. November 1958 abermals in der Behörde vorsprechen zu wollen.

Die Unterredung zwischen Schabel, dem Ersten Staatsanwalt Johannes Ferber (Leiter der Abteilung 1 der StA b. LG Stuttgart) und Langbein fand an dem genannten Tag statt. Der von Ferber am Tag darauf angefertigte Vermerk über die eineinhalbstündige Besprechung gibt Auskunft über die Schwierigkeiten, vor die sich die bundesdeutsche Justiz bei der Ahndung der NS-Verbrechen gestellt sah. Um ausreichende Beweise gegen Boger erbringen zu können, erwies sich die Vernehmung von »im Auslande wohnhafter Zeugen« als notwendig. Die erforderliche »Inanspruchnahme des Rechtshilfeweges« erschien den Ermittlern jedoch sehr zeitaufwändig und schwierig, sofern Rechtshilfeersuchen in den Augen der Justiz mit Blick auf osteuropäische Staaten politisch »überhaupt gangbar«54 waren. Bemerkenswert ist die von der StA gegenüber Langbein aufgestellte Behauptung, der Fall Boger sei »seit der ersten Anzeigeerstattung [...] zügig« bearbeitet worden. Hervorzuheben ist die nunmehr ausdrücklich bekundete Absicht der Ermittler, das nunmehr eingeleitete »Verfahren nach Möglichkeit auch auf alle anderen Angehörigen des SS-Wachpersonals des Lagers Auschwitz auszudehnen«.55 Die Erfahrungen, die die Stuttgarter Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des Ulmer Einsatzkommando-Prozesses gemacht hatte, kamen hier zum Tragen.

Zur Überraschung der Ermittlungsbehörde hielt Langbein am Tag nach dem ausführlichen Gespräch, in dem er u.a. darum gebeten worden war, »mit Bekanntgaben an die Presse in diesem Verfahren äußerst zurückhaltend zu sein«, in Stuttgart eine Pressekonferenz56 ab, auf der er Vorwürfe gegen die StA erhob. Die Strafverfolgungsbehörde, sekundiert von Generalstaatsanwalt Erich Nellmann, sah sich veranlasst, ihrerseits auf einer Pressekonferenz (6. November 1958) auf die von Langbein vorgebrachte Kritik zu reagieren. In der Pressemitteilung57 bleibt freilich unerwähnt, dass Adolf Rögner in seinem Schreiben vom 1. März 1958 die Ermittler auf das IAK und den Zentralrat der Juden verwiesen hatte und dass mit ihm erst zwei Monate nach Eingang seiner Anzeige eine Vernehmung durchgeführt worden war.

Boger wurde am 13. und 14. Oktober 195858 durch die StA Stuttgart vernommen. Aus der nur sechsseitigen Vernehmungsniederschrift ist nicht ersichtlich, inwieweit die Strafverfolgungsbehörde die bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse zum Gegenstand der Vernehmung gemacht hatte.

2. Intermezzo in Ludwigsburg

Das bei der StA Stuttgart anhängige Ermittlungsverfahren gegen Boger führte die gerade eingerichtete Zentrale Stelle ab Dezember 1958 parallel zu den Ermittlungen der Stuttgarter Strafverfolgungsbehörde weiter. Außer gegen Boger und die von Rögner genannten Stark, Broad und Dylewski wurde das Ludwigsburger Vorermittlungsverfahren (2 AR-Z 37/58) auf weitere 15 Angehörige der Politischen Abteilung von Auschwitz59 ausgedehnt. Ende April 1959 wurden Hans Stark, Pery Broad und Klaus Dylewski in Untersuchungshaft genommen. Das Amtsgericht Stuttgart hatte auf Antrag der Stuttgarter StA die Haftbefehle erlassen.

3. Fritz Bauer tritt auf den Plan

Thomas Gnielka (1928 – 1965), Korrespondent der Frankfurter Rundschau in Wiesbaden, übersandte mit Schreiben vom 15. Januar 195960 an den Leiter der StA bei dem Oberlandesgericht (fortan: OLG) Frankfurt am Main (fortan: FFM), Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, Dokumente, die für Hessens obersten Strafverfolger61 willkommener Anlass waren, beim BGH gemäß § 13a StPO die Frage der Zuständigkeit hinsichtlich des Komplexes Auschwitz entscheiden zu lassen. Gnielka hatte von dem Holocaust-Überlebenden Emil Wulkan (1900 – 1961) Unterlagen erhalten, die dieser nach eigenen Angaben62 im Mai 1945 in Breslau bekommen hatte. In den sieben Blatt umfassenden Dokumenten aus dem Jahre 194263 kamen die Namen von angeblich auf der Flucht erschossenen Häftlingen sowie 37 Namen von SS-Männern vor, die an den Erschießungen beteiligt waren. Unter anderem fand sich im Schreiben der Kommandantur vom 15. August 1942 der Name des späteren Angeklagten Stefan Baretzki. Gegen die SS-Leute waren pro forma Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, die sodann formularmäßig vom Breslauer SS- und Polizeigericht eingestellt wurden. In den Schreiben bat die Kommandantur von Auschwitz um die »Einstellung der Ermittlungsverfahren« gegen die SS-Schützen, »da die Posten gemäß ihren Dienstanweisungen und nicht rechtswidrig«64 gehandelt hätten sowie um die Freigabe der Leichen zur »Feuerbestattung«. Die Tötung der Häftlinge wurde mit dem Schein der Legalität versehen.

Bauers Mitarbeiter, Erster Staatsanwalt Wilhelm Metzner (*1909), reiste am 20. Januar 1959 nach Ludwigsburg und überbrachte der Zentralen Stelle Kopien des Schreibens Gnielkas und der »Breslauer Dokumente«. Mit Schreiben vom 29. Januar 1959 an Bauer bestätigte der Leiter der Ludwigsburger Einrichtung, OStA Erwin Schüle, die Übernahme des »Verfahrens wegen Erschießungen von Häftlingen ›auf der Flucht‹«65. Kopien der genannten Schriftstücke sowie ein »Verzeichnis vom 4.9.1958 betr. SS-Leute, die in Auschwitz Dienst gemacht hatten«66, leitete Bauer67 mit Schreiben vom 15. Februar 1959 auch dem Generalbundesanwalt »mit der Anregung« zu, »eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13a StPO herbeizuführen«.

Der Umstand, dass Bauer die bereits laufenden Ermittlungen in Sachen Auschwitz der Zentralen Stelle nicht überließ, vielmehr ein Verfahren durch die StA beim Landgericht (fortan: LG) FFM anstrebte, ist bemerkenswert. Bauer wollte offensichtlich nicht abwarten, bis durch die Vorermittlungen in Ludwigsburg die Sache reif für die Abgabe an eine zuständige StA ist. Er strebte an, das Verfahren von Beginn an in Frankfurt am Main durchführen zu lassen. In einem Schreiben vom 27. August 1959 an Hermann Langbein führte er aus: »Ich kann Ihnen und dem Internationalen Auschwitz-Komitee nur nachdrücklich versichern, dass es der durch keinerlei Vorbehalte irgendwelcher Art eingeschränkte Wunsch der Frankfurter Staatsanwaltschaft ist, endlich den Komplex Auschwitz ohne Ansehen der von ihm betroffenen Personen aufzuklären und anzuklagen.«68

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (fortan: BGH) in Karlsruhe beschloss nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. April 1959 die Untersuchung und Entscheidung in der Strafsache gegen Beyer69 u.a. wegen Mordes u.a. gemäß § 13a StPO (Gerichtsstandsbestimmung)70 dem LG FFM zu übertragen (2 ARs 60/59). Aufgeführt sind in dem Beschluss 94 »frühere Angehörige der Kommandantur des Konzentrationslagers Auschwitz«, darunter die späteren Angeklagten Richard Baer, Franz Hofmann, Klaus Dylewski, Pery Broad, Willy Frank, Victor Capesius, Josef Klehr, Emil Hantl, Gerhard Neubert, Herbert Scherpe, Hans Nierzwicki, Oswald Kaduk, Hans Stark und Stefan Baretzki. Neben den 37 in den »Breslauer Dokumenten« aufgeführten »SS-Schützen« werden in dem BGH-Beschluss weitere 57 SS-Angehörige genannt, die in dem Verzeichnis vom 4. September 1958 aufgezählt worden waren.71 Durch den Beschluss des BGH war der Gerichtsstand beim LG FFM begründet, das Verfahren somit bei der StA des Frankfurter Landgerichts anhängig.

Bei der ihm unterstellten Behörde stieß Bauers Vorhaben auf Ablehnung. Sowohl der Leiter der StA FFM, OStA Heinz Wolf (1908 – 1984), als auch der Leiter der Abt. Politische Strafsachen, Hanns Großmann (1912 – 1999), waren der Auffassung, dass das in Stuttgart anhängige Verfahren auf die hinzugekommenen Beschuldigten ausgedehnt und trotz des BGH-Beschlusses das Verfahren weiterhin in Stuttgart durchgeführt werden sollte.72

Die StA Stuttgart gab nach dem BGH-Beschluss ihr Verfahren gegen Boger u.a. mit Verfügung vom 26. Mai 195973 sowie die Zentrale Stelle ihre Vorermittlungsverfahren gegen Angehörige der Politischen Abteilung von Auschwitz und wegen Erschießungen von Häftlingen »auf der Flucht« mit Schreiben vom 30. Juni 195974 nach Frankfurt am Main ab. »Im Sommer«75 1959 rief Bauer Staatsanwalt Georg Friedrich (Fritz) Vogel (1926 – 2007) und Gerichtsassessor Joachim Kügler (1926 – 2012) zu sich und übertrug den jungen Juristen die Sachbearbeitung des Auschwitz-Komplexes. Das Ermittlungsverfahren gegen Beyer u.a. (4 Js 444/59) der StA b. LG FFM war somit eingeleitet. Kügler zufolge lag Bauer viel daran, Juristen mit der Aufgabe zu betrauen, die nicht in die Verbrechen des NS-Staates verstrickt waren. Obwohl für das nunmehr in Frankfurt am Main anhängige Ermittlungsverfahren gegen 94 Beschuldigte laut Generalakten76 drei Staatsanwälte und fünf Schreibkräfte hätten abgestellt werden sollen, mussten zwei Staatsanwälte und nur eine Schreibkraft das Ermittlungsverfahren durchführen.

Vogel und Kügler reisten Ende Juni 1959 nach Ludwigsburg und studierten in der Zentralen Stelle die ihnen vorgelegten Akten der von Ludwigsburg eingeleiteten Auschwitz-Verfahren. Bereits am 23. Juni 1959 hatte bei den Frankfurter Staatsanwälten Langbein vorgesprochen und seine Mitarbeit angeboten. Auch in Ludwigsburg traf er mit Vogel und Kügler zusammen. Obgleich sich die Ermittlungen äußerst schwierig gestalteten und Kügler zufolge auf die Polizei »kein Verlass«77 war, gelang es den beiden Staatsanwälten noch im Jahr 1959 Heinrich Bischoff (21.7.1959)78, Oswald Kaduk (21.7.1959) und Victor Capesius (4.12.1959) verhaften zu lassen. 1960 erfolgten die Verhaftungen von Stefan Baretzki (12.4.1960), Alois Staller (13.4.1960), Hans Nierzwicki (16.9.1960), Josef Klehr (17.9.1960), Robert Mulka (8.11.1960), Kurt Uhlenbroock (14.11.1960), Emil Bednarek (25.11.1960) und Richard Baer (20.12.1960), 1961 die Inhaftnahme von Emil Hantl (26.5.1961), Arthur Breitwieser (9.6.1961), Jakob Fries (12.6.1961) und Herbert Scherpe (15.8.1961).79

Eine von Kriminalbeamten des Landeskriminalamtes Hessen gebildete Sonderkommission, der Kriminalobermeister Heinrich Sauerwein und Kriminalmeister Ihring angehörten, unterstützten als »Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft«80 die Tätigkeit der Ermittler. Die Strafverfolgungsbehörde erstellte im Januar 1960 eine Beschuldigtenliste81, die im Februar 1960 von Langbein82 ergänzt wurde. Schwierig war nicht nur die Ermittlung des Aufenthalts der Beschuldigten, äußerst mühsam gestaltete sich auch die Herbeischaffung von Beweismitteln. Neben Langbein83 waren das Institute of Documentation in Israel for the Investigation of Nazi War Crimes/Haifa, Yad Vashem/Jerusalem, der World Jewish Congress/New York sowie Rechtsanwalt (fortan: RA) Henry Ormond (1901 – 1973)84 hilfreich bei der Suche nach Zeugen. Die StA erstellte einen Fragebogen85, den sie in der Erwartung an Überlebende von Auschwitz versandte, die zu Beginn des Verfahrens nicht eben einfache Beweissituation durch die Herbeischaffung von verwertbaren Zeugenaussagen zu verbessern.

Ungeachtet aller regierungsamtlichen Berührungsängste und aller ungeschriebenen Gesetze des Kalten Krieges knüpften die Frankfurter Staatsanwälte Kontakte nach Polen. Im August 1960 (12. – 29.8.1960) reisten sie nach Warschau und an den Tatort Auschwitz.86 Eine Dienstreise in die Volksrepublik Polen, mit der die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen hatte, war ein ungewöhnliches Unterfangen. Allein die Unterstützung durch die hessische Landesregierung machten die Reise möglich. Als überaus wichtig und hilfsbereit erwies sich das Mitglied der Hauptkommission zur Untersuchung der Nazi-Verbrechen, Jan Sehn (1909 – 1965). Mit Hilfe von Sehn (Direktor des Instytutu Ekspertyz Sądowych w Krakowie)87 gelang es den Staatsanwälten, wichtige Urkunden aus den Archiven der Hauptkommission und des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau zu erhalten, die sowohl für die Bewertung der den Beschuldigten zur Last gelegten Tatbeiträge als auch für die Sachkenntnis der Ermittler grundlegend waren.

Wie schwierig es war, polnische Auschwitz-Überlebende zum Zweck der zeugenschaftlichen Einvernahme nach Frankfurt am Main einzuladen, veranschaulicht der bürokratische Weg, den die Ermittler zu gehen hatten. Das Bundesministerium des Innern bat das Auswärtige Amt, beim in Warschau ansässigen Travel Permit Office for Germany der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika einen Einreisesichtvermerk für einen Zeugen zu beantragen.

4. Ein engagierter Untersuchungsrichter

Nach zwei Jahren Ermittlungsarbeit stellte die Strafverfolgungsbehörde am 12. Juli 1961 beim LG FFM Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung.88 Der 168 Seiten umfassende Antrag enthält einen historischen Teil, in dem auf der Grundlage des damaligen Forschungsstands89 unter anderem die »Entwicklung der Judenverfolgung«, die »Organisation und Aufgabe der SS«, die »Konzentrationslager«, die »Durchführung des Vernichtungsprogramms« und die Geschichte des »Konzentrationslagers Auschwitz« dargelegt werden. In Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung betrachtete die StA Hitler, Göring, Himmler und Heydrich als Haupttäter, die Beschuldigten als Mittäter oder Gehilfen, insofern sie sich »an der Vollstreckung eines einheitlichen Vernichtungsprogramms beteiligt« hätten, »Teil der Vernichtungsmaschinerie von Auschwitz«90 gewesen seien.

Angeschuldigt wurden: 1. Richard Baer, 2. Robert Mulka, 3. Victor Capesius, 4. Kurt Uhlenbroock, 5. Willy Frank, 6. Willi Schatz, 7. Franz Hofmann, 8. Oswald Kaduk, 9. Stefan Baretzki, 10. Johann Schoberth, 11. Bernhard Rakers, 12. Heinrich Bischoff, 13. Jakob Fries, 14. Wilhelm Boger, 15. Hans Stark, 16. Pery Broad, 17. Klaus Dylewski, 18. Max Lustig, 19. Josef Klehr, 20. Hans Nierzwicki, 21. Emil Hantl, 22. Arthur Breitwieser, 23. Emil Bednarek, 24. Alois Staller, »durch mehrere selbständige Handlungen, teils allein, teils gemeinschaftlich mit anderen, aus Mordlust und sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und grausam sowie teilweise mit gemeingefährlichen Mitteln – für die Zeit vor dem 4.9.1941 auch vorsätzlich und mit Überlegung – Menschen getötet zu haben oder dies versucht zu haben oder hierzu durch Rat und Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben«91, mithin Verbrechen nach §§ 211 aF u. nF92, 43 aF (Versuch), 47 aF (Mittäterschaft), 49 aF (Beihilfe), 74 aF (Realkonkurrenz, Tatmehrheit) StGB begangen zu haben.93 Der Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung führt dann die konkreten Tatvorwürfe gegen die Angeschuldigten im Einzelnen auf. Wichtig ist hervorzuheben, dass die Anklagebehörde sowohl von der Mitwirkung der Angeschuldigten an einem »einheitlichen Vernichtungsprogramm« und ihrer Beteiligung bzw. Mitwirkung an der in Auschwitz errichteten »Vernichtungsmaschinerie« spricht, als auch von dem Erfordernis ausgeht, den Angeschuldigten konkrete Einzeltaten zuzurechnen.

1. Richard Baer (*1911), SS-Sturmbannführer, Kommandant von Auschwitz I (Stammlager) in der Zeit von Mitte Mai 1944 bis zur Evakuierung des Lagers im Januar 1945, hat Befehle zur Tötung einer Vielzahl von Menschen, insbesondere von Juden aus Ungarn, erteilt;

2. Robert Mulka (*1895), SS-Hauptsturmführer, Adjutant des Lagerkommandanten Rudolf Höß von Anfang 1942 bis März 1943, hat den Befehl zum Transport des Gases Zyklon B nach Auschwitz und zur Verbringung von Deportierten zu den Gaskammern gegeben, hat sich weiterhin bei der »Verwirklichung des nationalsozialistischen Vernichtungsprogramms [...] an den auf die Tötung von Häftlingen gerichteten Maßnahmen beteiligt«94;

3. Victor Capesius (*1907), SS-Sturmbannführer, Leiter der SS-Apotheke in der Zeit von Ende 1943 bis Ende 1944, hat Selektionen auf der Rampe durchgeführt und überwacht, zusammen mit dem SS-Arzt Josef Mengele Selektionen im Lager vorgenommen, die Tötungsmittel Zyklon B und Phenol angefordert, verwaltet und ausgefolgt;

4. Kurt Uhlenbroock (*1908), SS-Hauptsturmführer, Lager- und Standortarzt in der Zeit vom 17. August 1942 bis zum 2. Oktober 1942, hat SS-Ärzte zum Rampendienst eingeteilt und Selektionen angeordnet;

5. Willy Frank (*1903), SS-Hauptsturmführer, Leiter der SS-Zahnstation in der Zeit von März 1943 bis August 1944, hat sich während der Vernichtung der ungarischen Juden im Sommer 1944 gemäß Dienstplan auf der Rampe in Birkenau an Selektionen beteiligt;

6. Willi Schatz (*1905), SS-Untersturmführer, SS-Zahnarzt in der Zeit von Frühjahr bis Herbst 1944, hat ebenso wie Frank »Dienst auf der Rampe« verrichtet;

7. Franz Hofmann (*1906), SS-Hauptsturmführer, Schutzhaftlagerführer in Auschwitz I (Stammlager) in der Zeit von Dezember 1942 bis Mai 1944, hat Selektionen auf der Rampe überwacht, Lagerselektionen angeordnet, bei sog. Bunkerentleerungen im Block 11 des Stammlagers inhaftierte Häftlinge zur Erschießung an der »Schwarzen Wand« bestimmt, Einzeltötungen durchgeführt;

8. Oswald Kaduk (*1906), SS-Hauptscharführer, Block- und Rapportführer in der Zeit von 1942 bis Januar 1945, hat Selektionen im Lager durchgeführt und eine Vielzahl von Erhängungen, Erschießungen, Einzeltötungen begangen;

9. Stefan Baretzki (*1919), SS-Rottenführer, Blockführer in Birkenau, hat sich an Selektionen auf der Rampe, an Hinrichtungen und an der Liquidierung des Theresienstädter Familienlagers (BII b, März 1944) beteiligt sowie Einzeltötungen vollzogen;

10. Johann Schoberth (*1922), SS-Unterscharführer, Mitglied der Politischen Abteilung in der Zeit von Mitte 1943 bis Mitte 1944, hat mindestens einmal im Sommer 1944 an einer Selektion mitgewirkt, mindestens einmal sich an einer Vergasungsaktion beteiligt und gemeinschaftlich mit einem Angehörigen der Politischen Abteilung Erschießungen von Häftlingen im Krematorium I (Stammlager) durchgeführt;

11. Bernard Rakers95 (*1905), SS-Hauptscharführer, Kommando- und Rapportführer im Stammlager und in Buna/ Monowitz in der Zeit von Oktober 1942 bis Dezember 1944, hat zwei Häftlinge getötet;

12. Heinrich Bischoff (*1904), SS-Unterscharführer, Blockführer in der Zeit von 1942 bis 1945, hat eine Vielzahl von Einzeltötungen begangen;

13. Jakob Fries (*1913), SS-Oberscharführer, 1. Arbeitsdienstführer in der Zeit von Sommer 1942 bis Anfang 1943, hat sich an Selektionen auf der Rampe beteiligt und Er-schießungen an der »Schwarzen Wand« durchgeführt;

14. Wilhelm Boger (*1906), SS-Oberscharführer, Angehöriger der Politischen Abteilung in der Zeit von 1943 bis 1945, hat sich an Selektionen auf der Rampe und im Zigeunerlager (BIIe) beteiligt, an Aussonderungen von Häftlingen aus Block 11 (Stammlager) mitgewirkt, eine Vielzahl von Erschießungen an der sogenannten Schwarzen Wand durchgeführt, bei Verhören (»verschärfte Vernehmungen«) Häftlinge zu Tode gefoltert;

15. Hans Stark (*1921), SS-Oberscharführer, Mitglied der Politischen Abteilung in der Zeit von Juni bis Dezember 1941 und März bis November 1942, hat an Erschießungen von Häftlingen, an Selektionen auf der »Alten Rampe« und an einer Vergasung im Alten Krematorium (Stammlager) mitgewirkt;

16. Pery Broad (*1921), SS-Rottenführer, Angehöriger der Politischen Abteilung in der Zeit von 1942 bis Januar 1945, hat sich an Selektionen auf der Rampe beteiligt, Häftlinge bei Verhören getötet, Insassen von Block 11 (Stammlager) zur Erschießung an der »Schwarzen Wand« mit ausgewählt;

17. Klaus Dylewski (*1916), SS-Oberscharführer, Ermittlungsbeamter in der Politischen Abteilung in der Zeit von 1941 bis 1944, hat an Selektionen auf der Rampe teilgenommen, Häftlinge aus dem Arrestblock 11 von Auschwitz I zur Liquidation an der »Schwarzen Wand« ausgesondert, Erschießungen selbst durchgeführt;

18. Max Lustig (*1891), SS-Obersturmführer, Chef der Gestapo der Stadt Auschwitz in der Zeit von 1941 bis 1944, hat regelmäßig an »Standgerichtsverhandlungen« gegen sogenannte Polizeihäftlinge in Block 11 des Stammlagers teilgenommen;

19. Josef Klehr (*1904), SS-Oberscharführer, Sanitätsdienstgrad (SDG) und Leiter der sogenannten Desinfektoren in der Zeit von 1941 bis 1944, hat an Selektionen auf der Rampe mitgewirkt, Blockselektionen vorgenommen, als Leiter des Vergasungskommandos (Desinfektoren) Massentötungen in den Gaskammern durchgeführt, eine Vielzahl von Häftlingen durch Phenolinjektionen getötet;

20. Hans Nierzwicki (*1905), SS-Hauptscharführer, Sanitätsdienstgrad in der Zeit von 1942 bis 1944, hat an Selektionen im Häftlingskrankenbau (HKB) mitgewirkt, Häftlinge durch »Abspritzen«, d.h. Injektionen von Phenol ins Herz, getötet;

21. Emil Hantl (*1902), SS-Unterscharführer, Sanitätsdienstgrad in der Zeit von 1943 bis 1944, hat an Selektionen im Krankenbau mitgewirkt und durch Phenolinjektionen Häftlinge getötet;

22. Arthur Breitwieser (*1910), SS-Unterscharführer, Mitglied der Lagerverwaltung und Chef der Häftlingsbekleidungskammer von Mai 1940 bis Januar 1945, hat sich an der ersten Vergasung von Häftlingen Anfang September 194196 in Block 11 (Stammlager) beteiligt;

23. Emil Bednarek (*1907), Häftling in Auschwitz seit Juli 1940, Blockältester und Capo der Strafkompanie, hat eine Vielzahl von Häftlingen getötet;

24. Alois Staller (*1905), Häftling in Auschwitz seit August 1940, Blockältester und Capo der Strafkompanie, hat eine Vielzahl von Häftlingen getötet.

Die »Auswahl« der Beschuldigten geschah selbstverständlich nach dem Beweiswert der im Verlauf des Ermittlungsverfahrens erbrachten Zeugenvernehmungen, mithin der vorgebrachten und belegbaren Tatvorwürfe. Die StA verfolgte aber auch das Konzept, »einen Querschnitt durch das Konzentrationslager zu geben, vom Kommandanten bis zum Häftlingskapo«.97 Nur durch eine im Verfahren zu erbringende »Gesamtdarstellung« ließen sich nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörde die »Funktion der einzelnen in der Lagerhierarchie«98 und somit das strafrechtliche Gewicht ihrer individuellen Tatbeiträge feststellen. Die Abbildung der gesamten Lagerstruktur durch eine gezielte Auswahl der Beschuldigten gelang der Staatsanwaltschaft freilich nicht. Von den sechs Abteilungen des Lagers war die Politische Abteilung mit vier Angeklagten gut, die Abteilungen Verwaltung und Fürsorge, Schulung und Truppenbetreuung gar nicht vertreten. Auch die wichtige Unterabteilung Arbeitseinsatz fehlte. Trivialerweise setzte sich die Anklagebank im Auschwitz-Prozess nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse, des Vorhandenseins eines hinreichenden Tatverdachts und nicht nach einem vorgegebenen Prozesskonzept zusammen.

Gegen die Einbeziehung von Funktionshäftlingen erhoben polnische Überlebende Einwände. Nach einem Gespräch mit Jan Sehn vermerkte Henry Ormond Anfang März 1962, Sehns »Freunde hätten erhebliche Bedenken«99 geäußert, neben SS-Personal auch Häftlinge anzuklagen.

Die StA übergab dem vom LG FFM beauftragten Untersuchungsrichter Heinz Düx (1924 – 2017) 52 Bände der Hauptakten mit Vernehmungsprotokollen (ca. 600 Vernehmungen), Fragebogen und sonstigen Schriftstücken von rund 800 Zeugen sowie Beiakten und Beweismittel. Mit Verfügung vom 9. August 1961100 eröffnete Landgerichtsrat Düx antragsgemäß die gerichtliche Voruntersuchung, die er am 19. Oktober 1962 (Schließungsverfügung)101 schloss. Die Auswertung der Akten zeigt, dass Düx ab Sommer 1961 bis Oktober 1962 neben den Beschuldigten rund 130 Zeugen, Überlebende und SS-Angehörige, vernahm. Weder Mittel noch Zeit sparte der engagierte Untersuchungsrichter, gegen die beschuldigten SS-Männer sowie gegen Häftlinge, die sich als Handlanger der SS schuldig gemacht hatten, Beweise zu ermitteln.

Die Zahl der Beschuldigten war durch die gerichtliche Voruntersuchung von ursprünglich 24 durch Verbindungs- bzw. Ausdehnungsanträge auf 28102, der Bestand der Hauptakten um 22 Bände angewachsen. Mit dem Verfahren verbunden wurde die Voruntersuchung gegen:

25. Herbert Scherpe103 (*1907), SS-Oberscharführer, Sanitätsdienstgrad in der Zeit von 1942 bis 1943, beschuldigt der Teilnahme an Selektionen und der Tötung von Häftlingen durch Phenoleinspritzungen;

26. Franz Lucas104 (*1911), SS-Obersturmführer, Lager- und Truppenarzt in der Zeit von Frühjahr bis Sommer 1944, beschuldigt der Beteiligung an Selektionen auf der Rampe in Birkenau während der Transporte aus Ungarn;

27. Karl Höcker105 (*1911), SS-Obersturmführer, Adjutant des Lagerkommandanten Richard Baer in der Zeit von Mai 1944 bis Januar 1945, beschuldigt der Mitwirkung am in Auschwitz durchgeführten Vernichtungsprogramm;

28. Bruno Schlage106 (*1903), SS-Oberscharführer, Arrestaufseher in Block 11 des Stammlagers in der Zeit von Ende 1941 bis zur Auflösung des Lagers, beschuldigt der Beteiligung an Aussonderungen und Erschießungen von Häftlingen von Block 11 (Stammlager);

29. Gerhard Neubert107 (*1909), SS-Unterscharführer, Sanitätsdienstgrad in der Zeit von 1943 bis Ende 1944, beschuldigt der Mitwirkung an Selektionen im Häftlingskrankenbau des Lagers Buna/Monowitz.

Hilfreich für den Untersuchungsrichter erwiesen sich neben Hermann Langbein108 die Untersuchungsstelle für NS-Gewaltverbrechen beim Landesstab der Polizei/Tel Aviv sowie das Landesgericht für Strafsachen/Wien, die im Rahmen von Rechtshilfeersuchen kommissarische Vernehmungen durchführten. Düx reiste auch in die DDR und erhielt vom dortigen Generalstaatsanwalt Josef Streit (1911 – 1987) durch die Übergabe von Beweismitteln wichtige Unterstützung.109

Am LG FFM stieß der Untersuchungsrichter auf »Widerstände«, das Verfahren in der Weise durchzuführen, wie es die StA beabsichtigte. Düx zufolge »war es [...] manchen Personen [...] ein Dorn im Auge, dass dieser Gesamtkomplex Auschwitz jetzt sozusagen im Rahmen einer Generalbereinigung vor die Justiz gebracht werden sollte. Ich entsinne mich noch, dass einige Personen aus der Justiz an mich herantraten, die an und für sich mit dem Komplex Auschwitz zuständigkeitshalber gar nichts zu tun hatten [...] und mich dazu zu bewegen versuchten, den Auschwitz-Prozess in viele kleine Prozesse zu zerlegen. Ich habe mich solchen Bestrebungen gegenüber aber ablehnend verhalten, denn das wäre praktisch mit einer Versandung des ganzen Komplexes gleichbedeutend gewesen. Also, es hatte nur Sinn, die Massentötungen während des NS-Regimes in dieser komplexen Form vor die Justiz zu bringen.«110 Und Düx weiter: »Es gab [...] relativ potente Kräfte, die danach trachteten, den Prozess zu verhindern oder zumindest in einer vereinfachenden Form stattfinden zu lassen, nämlich in der Form, dass jeweils nur ganz konkrete Dinge zur Sprache kommen sollten und mit möglichst wenig Angeklagten. Wenn man so verfahren wäre, hätte das bedeutet, dass der eigentliche Hintergrund der ganzen Sache gar nicht aufgehellt worden wäre.«111

5. Anklage gegen 24 NS-Verbrecher

Im April 1963 legte die Verfolgungsbehörde in ihrer 700 Blatt umfassenden Schwurgerichtsanklage112 das Ermittlungsergebnis vor, stellte somit bei der für die Eröffnung von Schwurgerichtsverfahren zuständigen Strafkammer des LG FFM Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen 24 Angeschuldigte wegen Mordes. Die Verfahren gegen vier Beschuldigte, Fries, Rakers, Uhlenbroock und Staller, waren auf Antrag der StA113 durch Beschluss der 3. Strafkammer des LG FFM114 vorläufig eingestellt bzw. die Angeschuldigten außer Verfolgung gesetzt worden.

1. Fries war nicht nachzuweisen, dass er sich mit Entscheidungsbefugnis an Selektionen auf der Rampe beteiligt hatte. Seine Einlassung, auf der Rampe nur Handwerker für Arbeitskommandos ausgesucht zu haben, war dem Beschuldigten nicht zu widerlegen. Die StA wertete Fries’ Tätigkeit auf der Rampe als Beihilfe. Da Fries bereits von einem Nürnberger Schwurgericht zu 13 Zuchthaus verurteilt worden war, eine mögliche erneute Bestrafung im Frankfurter Verfahren mithin »nicht ins Gewicht« fiel, erschien der StA die »vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO geboten«.

2. Im Falle Rakers, der vom LG Osnabrück wegen seiner im KZ Sachsenhausen und in Auschwitz verübten Verbrechen lebenslanges Zuchthaus erhalten hatte, war die Strafklage verbraucht.

3. Uhlenbroock, nur wenige Wochen Standortarzt in Auschwitz (August/September 1942), war nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörde »nicht hinreichend verdächtig, [...] an der [...] massenweisen Tötung von Menschen beteiligt gewesen zu sein«, da keine Zeugen zu ermitteln waren, die seine Beteiligung hätten bekunden können. Gegen die Außerverfolgungsetzung Uhlenbroocks wandte sich Hermann Langbein in mehreren Briefen an die StA. Langbein war der Überzeugung, dass der kurzzeitige Standortarzt mitverantwortlich war für die Ende August 1942 durchgeführte große Selektion im Häftlingskrankenbau. Wenig erfreut über Langbeins massive Kritik antwortete der Sachbearbeiter Vogel mit Schreiben vom 3. September 1963. Vogel wies den Kritiker Langbein darauf hin, das deutsche Strafrecht kenne weder eine »›Funktionshaftung‹« noch eine »Verdachtsstrafe« und machte Ausführungen zur Rechtsauffassung der StA, die in III.2. dieses Buches erörtert wird.115

4. Dem Funktionshäftling Staller, der eine Vielzahl von Häftlingen misshandelt hatte, war nicht nachzuweisen, dass einer der von ihm geschlagenen Lagerinsassen den Tod durch seine Hand gefunden hatte.

Angeklagt wurden 1. Baer, 2. Mulka, 3. Höcker, 4. Boger, 5. Stark, 6. Dylewski, 7. Broad, 8. Schoberth, 9. Schlage, 10. Hofmann, 11. Kaduk, 12. Baretzki, 13. Bischoff, 14. Breitwieser, 15. Lucas, 16. Frank, 17. Schatz, 18. Capesius, 19. Klehr, 20. Scherpe, 21. Nierzwicki, 22. Hantl, 23. Neubert und 24. Bednarek, in Auschwitz in den Jahren 1940 bis 1945 »durch mehrere selbständige Handlungen, teils allein, teils gemeinschaftlich mit anderen [...] Menschen getötet zu haben«.116 Die den Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen erfüllten den Tatbestand des Mordes § 211 aF und nF sowie §§ 43 aF, 47 aF, 74 aF StGB117. Als Beweismittel führte die StA die Einlassungen der Angeschuldigten, die Vernehmungsniederschriften von 252 Zeugen118, 17 Urkunden enthaltende Anlagebände, Lagerpläne, Fotos sowie eine Anzahl von Beiakten auf.

Das Gesamtergebnis ihrer Ermittlungen stellte die Anklagebehörde in fünf Abschnitten dar. In den Abschnitten B bis D (Allgemeiner Teil) machte sie auf der Grundlage von Urkunden, Vernehmungsniederschriften und der vorliegenden Forschungsliteratur119 Ausführungen über Organisation und Aufgaben der SS, die Konzentrationslager im Allgemeinen und das Lager Auschwitz im Besonderen, in Abschnitt E wurden die Straftaten der Angeschuldigten aufgeführt. Die genauen und zutreffenden Erkenntnisse der Ankläger über das Gesamtgeschehen in Auschwitz, die Verwaltungsstruktur des Lagers, die Funktionen und Dienststellungen der Angehörigen der Lageradministration ermöglichten ihr eine präzise Darlegung der einzelnen Tätigkeitsbereiche, Verantwortlichkeiten, Befehlsgewalten und somit eine exakte Darstellung und Beurteilung der Tatbeiträge der einzelnen Angeschuldigten. Da die vormaligen Angehörigen der Auschwitzer SS-Besatzung sowie der Funktionshäftling (Bednarek) wenig zur Erhellung der Tatumstände beitrugen, im Gegenteil in ihren Einlassungen oftmals versuchten, Tatumstand und Tathergang zu entstellen, war die Ermittlung der Sachzusammenhänge durch die Anklagevertretung von herausragender Bedeutung. Die genaue Kenntnis der Befehlswege, der Unterstellungsverhältnisse, der Tätigkeitsbereiche und Zuständigkeiten erlaubte es den Frankfurter Staatsanwälten, das »Ausmaß von Tat und Schuld des einzelnen« festzustellen, indem sie »seine Funktionen innerhalb der nationalsozialistischen Tötungsmaschinerie« herausarbeiteten »und ihm seine verbrecherische Beteiligung im einzelnen konkret«120 nachwiesen. Die Darlegung der Ermittlungsergebnisse bezüglich der ehemaligen Adjutanten Mulka und Höcker sowie der damaligen SS-Zahnärzte Frank und Schatz, des SS-Arztes Lucas und des SS-Apothekers Capesius macht auf eindringliche Weise deutlich, dass der Nachweis der individuellen Schuld nur möglich war vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens, das die Strafverfolgungsbehörde auf eindrucksvolle Weise zu rekonstruieren wusste. Im Falle der drei Ärzte stützte sich die StA ausschließlich auf Aussagen ehemaliger Angehöriger der SS und den sich hieraus ergebenden zwingenden Schlussfolgerungen, die aus dem darlegten Sachzusammenhang zu ziehen waren.

Mit Verfügung vom 6. August 1963121 sowie in ihrer Schwurgerichtsanklage gegen Wilhelm Burger und Josef Erber122, ebenfalls vom 6. August 1963, beantragte die StA, das Verfahren gegen Burger und Erber mit dem Verfahren gegen Baer u.a. zu verbinden, da der Sachzusammenhang die gemeinschaftliche Verhandlung und Entscheidung rechtfertige. Die 3. Ferien-Strafkammer beim LG FFM lehnte mit Beschluss vom 10. September 1963 den Antrag ab, wogegen die Anklagevertretung erfolglos Beschwerde123 einlegte.

5.1. Hauptverfahren

Die 3. Strafkammer beim LG FFM eröffnete mit Beschluss vom 7. Oktober 1963124 das Hauptverfahren gegen 23 Angeschuldigte. Richard Baer war am 17. Juni 1963 in der Untersuchungshaftanstalt an einem Herz- und Kreislaufversagen125, noch nicht 52-jährig, verstorben. Der Eröffnungsbeschluss weist nicht unerhebliche Abweichungen in der rechtlichen Qualifikation der Taten auf, die den Angeschuldigten zur Last gelegt wurden. Während die StA Anklage wegen Mordes gegen alle 24 Angeschuldigte erhoben hatte, befand das LG FFM nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen Boger, Dylewski, Broad, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Bischoff, Capesius, Klehr, Nierzwicki und Bednarek des Mordes, hingegen Mulka, Höcker, Schoberth, Schlage, Stark, Breitwieser, Lucas, Frank, Schatz, Scherpe, Hantl, Neubert (Dylewski und Broad in besonderen Fällen) lediglich der Beihilfe zum Mord verdächtig. Die StA legte keine Beschwerde ein, um das Verfahren nicht zu verzögern.126

5.2. Kein Jude kann den Vorsitz führen

Der Präsident des LG FFM bestimmte mit Verfügung vom 8. Oktober 1963 »den Zusammentritt des Schwurgerichts zu seiner nächsten, der 3. Tagung, auf den 20. Dezember 1963«.127 Laut Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1963128 war Senatspräsident Hans Forester (*1902) zum Vorsitzenden der 3. Schwurgerichts-Tagung bestellt. Forester machte jedoch am 9. Oktober 1963129 gemäß § 30 StPO Anzeige von dem Verhältnis, selbst »rassisch Verfolgter« zu sein. Außerdem sei sein Bruder »in dem KZ Lublin/Majdanek umgebracht« und seine Mutter in das »KZ Theresienstadt« verschleppt worden. Foresters Selbstanzeige beschied die 3. Strafkammer b. LG FFM positiv. Mit Beschluss vom 14. Oktober 1963130 wurde er »wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung als Richter entbunden«. Fraglos hätten Verteidiger von einigen Angeklagten geltend gemacht, dass bei einem »Juden« auf der Richterbank ihre Mandanten die Besorgnis hegen mussten, bei Forester könnte Befangenheit vorliegen.

Auch der laut Geschäftsverteilungsplan des LG FFM für das Jahr 1963 als 2. Beisitzer der 3. Schwurgerichtsperiode zugeteilte Amtsgerichtsrat Johann Heinrich (Jan) Niemöller (*1925) zeigte am 11. November 1963131 an, Sohn von Martin Niemöller, der von 1938 bis 1945 in den Konzentrationslagern Sachsenhausen und Dachau inhaftiert gewesen war, zu sein. Obgleich Niemöller sich nicht für befangen hielt, rechtfertige das angezeigte Verhältnis die Annahme, dass die Angeklagten dies anders beurteilen würden. Auch Niemöller wurde mit Beschluss vom 13. November 1963132 wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung als Richter an dem Verfahren entbunden.

Bereits am 1. Oktober 1963 hatten die Rechtsanwälte Hermann Stolting II (1911 – 1988) und Rainer Eggert (1931 – 2006) namens der Angeschuldigten Höcker und Nierzwicki Landgerichtsrat Richard Koch (1906 – 1996), Berichterstatter der 3. Strafkammer b. LG FFM, aus Besorgnis der Befangenheit133 abgelehnt. Laut Antrag der Verteidigung gehöre Koch »selbst zu dem Kreis der rassisch Verfolgten«, weshalb die Annahme naheliege, Koch habe »Verwandte, sonstige Angehörige oder Freunde und Bekannte in den Massenvernichtungslagern des sogenannten Dritten Reiches verloren«.134 Koch135 hielt sich selbst nicht für befangen, die 3. Strafkammer b. LG FFM erachtete den Ablehnungsantrag für unbegründet.136

Zum Vorsitzenden für die 3. Tagung des Schwurgerichts bestellte das Präsidium des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. Oktober 1963137 Landgerichtsdirektor Hans Hofmeyer (1904 – 1992).138 Die beiden Beisitzer waren gemäß Geschäftsverteilung Landgerichtsrat Josef Perseke (1920 – 2005) und an der Stelle Niemöllers Amtgerichtsrat Walter Hotz (1917 – 1974). Hofmeyer ordnete die Zuziehung der Ergänzungsrichter Landgerichtsrat Werner Hummerich (1913 – 1997) und Landgerichtsrat Günter Seiboldt (1923 – 1977) an.

6. Auschwitz vor Gericht: Der Prozess

Die Hauptverhandlung begann am 20. Dezember 1963 im Plenarsaal der Stadtverordnetenversammlung des Frankfurter Rathauses139 gegen 22 Angeklagte, von denen neun in Haft140 waren. Das Verfahren gegen den Angeklagten Hans Nierzwicki war auf Antrag der StA vom 5. Dezember 1963141 mit Beschluss142 der 3. Strafkammer b. LG FFM vom 11. Dezember 1963 wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abgetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden.143

Die Prozessbeteiligten

Schwurgericht: Vorsitzender Richter Hans Hofmeyer (1904 – 1992), Beisitzender Richter Josef Perseke (1920 – 2005) (Berichterstatter), Beisitzender Richter Walter Hotz (1917 – 1974), Ergänzungsrichter Werner Hummerich (1913 – 1997), Ergänzungsrichter Günter Seiboldt (1923 – 1977).

Geschworene: Else Häbich, Gerhard Baum, Gertrud Flach, Erna Grob, Wilhelm Hartung, Adolf Holzhäuser. Ergänzungsgeschworene: Ernst Kadenbach, Emma Kotzur, Elise Knodel, Ferdinand Link, Anna Mayer.

An die Stelle von Baum und Hartung traten Kadenbach und Kotzur.

Anklagevertretung: EStA Hanns Großmann (1912 – 1999), StA Georg Friedrich Vogel (1926 – 2007), StA Joachim Kügler (1926 – 2012), StA Gerhard Wiese (*1928).

Nebenklagevertretung: RA Henry Ormond (1901 – 1973)144 und RA Christian Raabe (*1934).

Nebenkläger: Yehuda Bacon (Israel, vormals Tschechoslowakei), Aron Bejlin (Israel, vormals Polen), Milton Buki (Brasilien, vormals Polen), Albert Ehrenfeld (Schweden, vormals Rumänien), Eugen Kiraly (Israel, vormals Rumänien), Werner Krumme (Bundesrepublik), Jelena Madaric (Jugoslawien), Noe Nysenbaum (Frankreich, vormals Polen), Sucher Torenhajm (Belgien, vormals Polen), Anna Sara Fels-Kupferschmidt (Niederlande), Luciano Mariani (Italien), Frederic A. Sandow (Fryderyk Adam Schneikart) (England, vormals Polen), Lajos Schlinger (Rumänien), Franziska Vesely (Österreich) und Mieczyslaw Kieta (Polen) (15 Nebenkläger; Klage gegen alle Angeklagten mit Ausnahme von Schoberth, Schlage und Bednarek)145 vertraten.

Nebenklagevertretung: RA Friedrich Karl Kaul (1906 – 1981).146

Nebenkläger: Margarete Dombrowsky, Käthe Jaffe, Erwin Naphtali, Hans Spicker, Paula Rosenberg und Günter Schall (allesamt DDR). Klage gegen Mulka, Höcker und Klehr.

Die Nebenkläger, die Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehegatten in Auschwitz verloren hatten, schlossen sich in den genannten Fällen der öffentlichen Klage der StA gegen die Angeklagten an.

Verteidigung: RA Rudolf Aschenauer (1913 – 1983) vertrat die Angeklagten Boger und Lucas; RA Georg Bürger (1926 – 2015) den Angeklagten Schlage; RA Rainer Eggert (1931 – 2006) die Angeklagten Mulka, Höcker, Lucas und Bednarek; RA Benno Erhard (1923 – 2011) den Angeklagten Stark; RA Hans Fertig (1929 – 2015) die Angeklagten Schlage, Klehr und Breitwieser; RA Eugen Gerhardt (*1928) die Angeklagten Baretzki und Neubert147; RA Gerhard Göllner (1907 – 1980) die Angeklagten Hofmann und Klehr; RA Rudolf Heymann (†1968) den Angeklagten Hofmann; RA Engelbert Joschko (1918 – 2012) die Angeklagten Schoberth, Baretzki und Hantl; RA Friedrich Jugl (1922 – 1976) den Angeklagten Kaduk; RA Hans Herbert Knögel (1924 – 1978) den Angeklagten Scherpe; RA Hans Laternser (1908 – 1969) die Angeklagten Broad, Frank, Schatz, Capesius und Dylewski; RA Herbert Ernst Müller (1915 – 1976) den Angeklagten Mulka; RA Herbert Naumann (1904 – 1971) den Angeklagten Hantl; RA Anton Reiners (1902 – 1982) die Angeklagten Kaduk und Scherpe; RA Hans-Joachim Rönsch den Angeklagten Bischoff148; RA Hans Schallock (1902 – 1965) die Angeklagten Boger, Bischoff und Neubert; RA Karl Heinz Staiger (1927 – 2007) die Angeklagten Stark, Schoberth und Hofmann; RA Fritz Steinacker (1921 – 2016) die Angeklagten Broad, Frank, Schatz, Capesius und Dylewski; RA Hermann Stolting II (1911 – 1988) die Angeklagten Mulka, Höcker und Bednarek; RA Wolfgang Zarnack (1902 – 1980) den Angeklagten Breitwieser.149

Um die prozessualen Schwierigkeiten des Großverfahrens zu meistern, hatte Vorsitzender Richter Hofmeyer laut Vermerk von RA Ormond vom 7. November 1963, der eine eineinhalbstündige »Aussprache« zwischen dem Schwurgerichtsvorsitzenden und dem Nebenklagevertreter festhält, zunächst die Absicht, Zeugen »für bestimmte Komplexe und Angeklagte« zu laden, »die Beweisaufnahme gegen einen oder mehrere Angeklagte« durchzuführen, »hierzu plädieren zu lassen und dann das Urteil« zu verkünden. Hofmeyer wollte Ormond zufolge eine »Abtrennung von Verfahren innerhalb des Gesamtverfahrens« erreichen, »so dass nach und nach immer weitere Angeklagte und deren Verteidiger aus dem Prozess ausscheiden«. Laut Ormond versprach sich der Vorsitzende »hiervon eine übersichtliche Handhabung und Erleichterung für die Abwicklung des Verfahrens«. Seine Absicht konnte Hofmeyer150 nicht verwirklichen, auch wenn er von der Richtigkeit einer solchen Prozessführung überzeugt war.

6.1. Beweisaufnahme

An drei Verhandlungstagen wurden die Angeklagten zur Person vernommen, am Ende des dritten Verhandlungstags (6.1.1964) verlas Berichterstatter Perseke, nach § 243 StPO den Eröffnungsbeschluss.151 Die Vernehmung der Angeklagten zur Sache endete nach zwölf Verhandlungstagen am 6. Februar 1964. Der Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen, dass im Verlauf der Vernehmungen zur Sache seitens der StA eine Vielzahl von Urkunden in das Verfahren eingeführt wurde. Die Angeklagten, die durchweg die im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Tatvorwürfe bestritten, konnten nicht umhin, die Echtheit der Urkunden, die oftmals ihre Unterschriften trugen, zu bestätigen. Durch Vorhalte auf der Grundlage des verfügbaren Beweismaterials versuchte die StA, die Verteidigungspositionen der Angeklagten zu erschüttern. Fragen von Seiten der Nebenklagevertreter beantworteten einige Angeklagte, wohl auf Anraten ihrer Verteidiger, nicht.

6.2. Zeithistorische Gutachten

Die StA informierte am 29. Januar 1964152 das Schwurgericht, sie beabsichtige, »an mehreren der [...] Sitzungstage zu Beginn der Beweisaufnahme vier Sachverständige gemäß § 245 StPO zu präsentieren«. Die von Fritz Bauer153 angeregten Gutachten, als wissenschaftliches Fundament der Beweiserhebung gedacht, sollten nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörde allen Verfahrensbeteiligten ein Gesamtbild von dem Geschehen in der Zeit des Nationalsozialismus geben, Aufklärung über den geschichtlichen Hintergrund liefern. Nur auf der Grundlage einer umfassenden zeithistorischen Darstellung war nach Auffassung der StA eine zutreffende Bewertung der gegen die Angeklagten vorgebrachten Tatvorwürfe möglich.

In einer Besprechung im November 1962154 machte Bauer Sinn und Zweck der Gutachten deutlich. Seiner Ansicht nach hatte in vorausgegangenen NS-Prozessen die Verteidigung durch »prozessuale Argumente de[n] eigentliche[n] Sinn« der NS-Verfahren verschleiert. Mit dem Hinweis, das Gesamtgeschehen, der historisch-politische Kontext seien nicht in den Prozess eingeführt worden und könnten deshalb auch nicht zur Bewertung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten zu Grunde gelegt werden, verfolge die Verteidigung die Strategie, die Handlungen der Täter zu isolieren, sie nicht als Teil des Gesamtgeschehens zu verstehen.155 Mit Hilfe der Sachverständigen ließen sich dagegen die allgemeinen politischen und historischen Vorgänge in die Hauptverhandlung einführen. Einmal zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, konnten die durch die Gutachten aufgeklärten historischen Hintergründe darüber hinaus dazu dienen, die »subjektiven Voraussetzungen bei den einzelnen Tätern« erklären zu helfen.

Die prozessuale Bedeutung der Gutachten unterstrich auch OStA Hanns Großmann in seinem Schlussvortrag, in dem er mehrfach auf die Expertisen der Sachverständigen Bezug nahm, sowie in einem ein Jahr nach dem Ende des Verfahrens gehaltenen Referat. Der Zweck der Gutachten sei gewesen, zeitgeschichtliche Erkenntnisse156 in die Hauptverhandlung einzuführen, »für die Urteilsfindung die historischen Zusammenhänge als Gegenstand der Hauptverhandlung auszuweisen«.157 Indem mittels der Gutachten das Gesamtgeschehen, in dessen Rahmen die Angeklagten gehandelt hatten, zum Verfahrensgegenstand gemacht wurde, war überdies eventuellen Einwänden der Verteidigung hinsichtlich des Umfangs des Prozessstoffes vorgebeugt. Wohl nicht zu Unrecht nahm die StA auch an, dass Prozessbeteiligte158 über die für die Wahrheitsfindung gebotene Sachkunde nicht verfügten.

Das Gericht159 bat sein Mitglied, Ergänzungsrichter Werner Hummerich, um eine Stellungnahme zu den geplanten Sachverständigengutachten. Im Unterschied zu einem Zeugen, der einzig Tatsachenbekundungen zu machen hat, gibt ein Sachverständiger Erkenntnisse, Auffassungen, Interpretationen, Schlussfolgerungen, Analysen zum Ausdruck. In einer Einschätzung (datiert: 26.1.1964) des angekündigten Gutachtens »Über Gliederung und Aufbau von SS und KZ«160 führte Hummerich aus, Tatsachen (historischer Provenienz) könnten allein auf der Grundlage von Urkundenbeweisen in die Hauptverhandlung eingeführt werden, nicht aber von Sachverständigen. Etwaige Deutungen und aus den dargelegten Sachverhalten zu ziehende Schlussfolgerungen lägen ausschließlich in der Zuständigkeit des Tatgerichts. Ein Gutachten161 sei folglich »in aller Regel [...] wertlos«, da das Gericht »keine Zeitgeschichte« treibe. »Allgemeine Gutachten« führten darüber hinaus zu einer »historisch zwar interessanten, für das Schwurgericht jedoch gefährlichen Ausweitung des Stoffes«.

Bezüglich des Problems der Echtheit und Vollständigkeit von Urkunden erblickte Hummerich hingegen eine Aufgabe der Historiker als sachverständige Zeugen. Ihm zufolge hätte die StA in Vorbereitung des Verfahrens eine von Sachverständigen mit den Methoden wissenschaftlicher Quellenkritik erarbeitete Zusammenstellung von Urkunden vorlegen müssen. Die sodann in den Prozess einzuführenden Urkunden hätten dem erkennenden Gericht »vernünftigen Aufschluss über die Machtbefugnisse der einzelnen Angeklagten und die der Vorgesetzten« geben können.

Die von der StA bezweckte Aufklärung über die den Angeklagten zur Last gelegten Taten hinaus fand beim Gericht keinesfalls Zustimmung. Hofmeyer machte dies rückblickend zu Beginn seiner mündlichen Urteilsbegründung sehr deutlich. So meinte er: »Es ist verständlich, dass in diesen Prozess der Wunsch hineingetragen worden ist, die Grundlagen zu einer umfassenden geschichtlichen Darstellung des Zeitgeschehens zu schaffen, die Hintergründe, die zu dieser Katastrophe führten, zu erkennen, die politische Entwicklung seit dem Ersten Weltkrieg aufzuzeigen und die Phänomene zu ergründen, die zu diesem furchtbaren Geschehen in Auschwitz führten. So wurden dem Gericht fleißige und umfassende Gutachten und zahlreiche Literatur vorgelegt, um ein möglichst vollständiges Bild der psychologischen, politischen, sozialen und rechtsphilosophischen Situation der Ära des nationalsozialistischen Staates zu ermöglichen. Die verwirrende Vielzahl der hieraus resultierenden Fragen durfte jedoch das Gericht nicht in die Versuchung bringen, den ihm vom Gesetz vorgeschriebenen Weg zu verlassen und sich auf Gebiete zu begeben, die ihm verschlossen sind. Aufgabe jedes Strafverfahrens ist es, die Begründetheit der Anschuldigungen zu überprüfen, die von der StA erhoben werden, und nur die Umstände zu erforschen, die zur Entscheidung über diese Angeschuldigten geklärt werden müssen. Das Gericht hat nicht das Recht, andere Ziele anzustreben, und würde, wenn es den ihm vorgezeichneten Weg verlassen wollte, in eine Uferlosigkeit geraten, die ihm eine Entscheidung unmöglich machen würde.«162

Die von den Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführten Erkenntnisse waren gleichwohl Grundlage der Feststellungen, die im allgemeinen, einführenden Teil des Urteils (1. und 2. Abschnitt) getroffen wurden. Ausdrücklich hob das Gericht hervor, es habe sich den »überzeugenden und fundierten Darlegungen« der Sachverständigen »in vollem Umfang«163 angeschlossen.

Nach Abschluss der Vernehmung zur Sache, am 7. Februar 1964 (16. Verhandlungstag), trug Hans Buchheim (1922 – 2016) (Institut für Zeitgeschichte, München) zum Beweisthema »Die Organisation von SS und Polizei unter nationalsozialistischer Herrschaft« sein Gutachten vor. Helmut Krausnick (1905 – 1990) und Martin Broszat (1926 – 1989) (beide Institut für Zeitgeschichte) erstatteten am 17. Februar 1964 (17. Verhandlungstag) ihre Gutachten über »Nationalsozialistische Judenpolitik unter besonderer Berücksichtigung der Judenverfolgung« sowie über »Nationalsozialistische Polenpolitik« (Fortsetzung von Broszats Gutachten am 28. Februar 1964 (21. Verhandlungstag)). Über »Die Entwicklung der nationalsozialistischen Konzentrationslager« referierte Broszat am 21. Februar 1964 (18. Verhandlungstag). Da im Verlauf des Verfahrens seitens der Verteidigung die Frage des Befehlsnotstands in den Mittelpunkt gestellt wurde, trug Buchheim am 2. Juli 1964 (60. Verhandlungstag) zum Thema »Das Problem des Befehlsnotstandes bei den vom nationalsozialistischen Regime befohlenen Verbrechen in historischer Sicht« ein weiteres Gutachten164 vor. Am 14. August 1964 (77. Verhandlungstag) sprach Hans-Adolf Jacobsen (1925 – 2016) (Universität Bonn) über den »Kommissarbefehl«.

RA Friedrich Karl Kaul teilte mit Schreiben vom 21. Februar 1964165 dem Schwurgericht mit, dass er für den 28. Februar 1964 beabsichtige, den Sachverständigen Jürgen Kuczinski (1904 – 1997) (Humboldt-Universität Berlin) zu dem Beweisthema »Die Verflechtung staatssicherheitspolizeilicher und wirtschaftlicher Interessen als Grundlage für die Errichtung und den Betrieb des Konzentrationslagers Auschwitz und seiner Nebenlager«166 sowie als sachverständigen Zeugen zu dem Beweisthema »Die Widerstandsbewegung der Häftlinge im Bereich des KZ in Auschwitz, ihre Grundlage, Ziele und Wirksamkeit« den ehemaligen Auschwitz-Häftling und Mitglied des Lagerwiderstands Bruno Baum (1910 – 1971)167 präsent zu stellen. Nach zwei Ablehnungsanträgen der RAe Laternser und Steinacker168 wurde Kuczinski am 19. März 1964 wohl gehört, sein Gutachten aber durch Beschluss des Schwurgerichts169 wegen Einseitigkeit abgelehnt.

Die Gutachten170 lassen sich an dieser Stelle weder darstellen noch würdigen. Kurz eingegangen sei auf eine von dem Sachverständigen Buchheim vorgetragene Auffassung, die mit der ständigen Rechtsprechung, an der sich auch das erkennende Gericht orientierte, unvereinbar war. Ein Ergebnis der »Untersuchung der geistig-politischen Gesamtsituation«171, der »Geisteshaltung der Täter«172 aus historischer Sicht war Buchheim173 zufolge, dass die Vernichtungsbefehle der Staatsführung nicht als »Befehle in Dienstsachen«, vielmehr als »Befehle in Weltanschauungssachen«, nicht als militärische, sondern als politische Befehle zu verstehen waren, als Befehle mithin, die außerhalb aller normativen Ordnung standen. Das Befehls-Gehorsams-Verhältnis bei Befehlen in Weltanschauungssachen gründete nach ihm nicht mehr in übergeordneter staatlicher Normativität. Der Gehorsam des einen Mordbefehl ausführenden SS-Mannes resultierte nicht aus rechtverstandener, aus geltendem Gesetz sich herleitender staatsbürgerlicher Pflicht und soldatischer, die militärische Ordnung anerkennender Tradition. Der Führerbefehl war »aus jeder normativen Bindung herausgenommen«174, er setzte »die Entschlüsse der Geschichte in die Tat« um, stand »jenseits der gesetzlichen Ordnung«.175 Für den Befehlsempfänger war es demnach keine von ihm eigenverantwortlich zu prüfende Frage, ob der Befehl ein Strafgesetz verletzte. Die offensichtliche Ungesetzlichkeit, Rechtswidrigkeit der Führerbefehle war im Bewusstsein der Täter unbeachtlich angesichts der auf der geschichtlichen Sendung sich gründenden Legitimität der verabsolutierten Führergewalt. Wohl war den Befehlsausführenden durchaus irrtumsfrei erkennbar, dass die Befehle die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und die sittlichen Normen ignorierten oder suspendierten. Unter Berufung auf § 211 StGB bzw. § 47 Militärstrafgesetzbuch (MStGB)176 die Mordbefehle zu verweigern, kam dem im ideologischen Konsens mit der Staatsführung handelnden, in Treuepflicht zum »Führer« stehenden SS-Angehörigen177 gleichwohl nicht in den Sinn. Gegenüber Befehlen in Weltanschauungssachen gab es keine Gehorsams-, keine Rechtspflicht, die sich auf militärische bzw. staatliche Normen gründete. Gefordert war hingegen der in unverbrüchlicher Treue zum »Führer« bestehende Gehorsam des weltanschaulichen Kämpfers, des befehlsergebenen Gefolgsmannes. Der in Treuepflicht zu Hitler handelnde Untergebene führte Befehle aus, die weder Recht noch Gesetz kannten, jegliche Staats- und Rechtsordnung missachteten. Von einer Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 47 MStGB könne sonach angesichts der spezifischen Art des Befehls nicht gesprochen werden. § 47 MStGB war Buchheim zufolge suspendiert.

Für die herrschende Rechtsprechung waren die Befehle zur Vernichtung der Juden hingegen bloße Befehle in Dienstsachen. Der gehorchende Untergebene, angeblich im Rahmen einer von ihm als gültig erachteten Rechtsordnung handelnd, konnte nicht straffrei bleiben, wenn er im sicheren Wissen um den verbrecherischen Charakter der befolgten Befehle und im Wissen um die Geltung des § 47 MStGB178 gehandelt hatte.

Buchheim legte weiterhin dar, die Täter hätten im Allgemeinen ein aus ideologischen Gründen »partiell suspendiertes Unrechtsbewusstsein«179 gehabt, insofern sie glaubten, außerhalb aller Normativität das geschichtlich Notwendige im – angeblich dem deutschen Volk aufgezwungenen – »Rassenkrieg«, aus dem nur der Stärkere als Sieger und Herrscher hervorgehen könne, verwirklichen zu müssen. Überzeugt von der geschichtlichen Notwendigkeit ihres Handelns, in einem sozialen Ausnahmezustand befindlich, in dem es vorgeblich um Leben und Tod des deutschen Volkes ging, handelten sie in ideologischer Übereinstimmung mit der uneingeschränkt und gläubig anerkannten Staatsführung. War die Verbindlichkeit des Befehls für die Täter keine Rechtsverbindlichkeit, sondern außernormativ eine Verbindlichkeit der weltanschaulichen und politischen Treue, so war das Unrechtsbewusstsein keins, das durch die Verletzung von zur Tatzeit und heute geltenden Rechts sich hätte bilden können.

Wiederum stand Buchheims Auffassung der herrschenden Meinung entgegen, die die strafrechtlich zu beurteilende Situation der Täter simplifizierte, um ihre Taten auf der Grundlage des deutschen Strafrechts justiziabel zu machen. Die NS-Täter hatten schlicht geltendes Recht, d.h. NS-Recht180 verletzt und um die Rechtswidrigkeit ihres Tuns, das ihnen von der obersten Staatsführung befohlen worden war, gewusst.

6.3. Zeugen

Nach den Anhörungen der ersten drei Gutachter, denen sich jeweils eine intensive Befragung der Sachverständigen anschloss, begann am 24. Februar 1964 (19. Verhandlungstag) die erste Zeugenvernehmung. Schwurgericht und Strafverfolgungsbehörde181 hatten vereinbart, zu Beginn der Hauptverhandlung sogenannte »Milieuzeugen«182 zu hören, die den Prozessbeteiligten über das Gesamtgeschehen in Auschwitz Aufklärung geben konnten. Überlebende wie Otto Wolken, Häftlingsarzt im Quarantänelager BIIa in Birkenau, dessen Vernehmung183 sechs Stunden dauerte, Ella Lingens, Hermann Langbein184, der über vier Stunden aussagte, und SS-Angehörige wie Hans-Wilhelm Münch (Hygiene-Institut), Joachim Caesar (Leiter der Abt. Landwirtschaft) und Konrad Morgen (Reichskriminalpolizeiamt, später SS-Polizei-Gericht Krakau) informierten die Prozessbeteiligten über die Ereignisse im Lager.

6.4. Stimme der Opfer

Die Geschichte des Tonbandmitschnitts des Auschwitz-Prozesses lässt sich aufgrund der schlechten Quellenlage schwer rekonstruieren. Auf Anregung des Vorsitzenden des Schwurgerichts ist in Anbetracht der voraussichtlichen Dauer des Großverfahrens gegen 23 Angeklagte Ende 1963 wohl durch Bauer beim Generalbundesanwalt angefragt worden, ob eine Aufnahme der Zeugenvernehmungen auf Tonband in der Hauptverhandlung zulässig sei. Einem Vermerk Bauers vom 23. Dezember 1963185 zufolge erging von Karlsruhe die Mitteilung, der BGH werde am 4. Februar 1964 eine Entscheidung zur Tonbandfrage treffen, die abzuwarten sei.

In der Entscheidung legte der BGH186 dar, eine Aufnahme der Zeugenvernehmungen sei zulässig, wenn der Verwendungszweck des Mitschnitts klar bestimmt und den Aussagepersonen bekannt gemacht sei und wenn Zeugen ihr ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Aufnahme ihrer Vernehmung auf Tonband gegeben hätten. Der BGH hatte über eine Rüge zu befinden, die die StA b. LG Darmstadt in ihrer Revision erhoben hatte. In einem Strafverfahren hatte das Landgericht »in der Hauptverhandlung Teile der Einlassung der Angeklagten sowie der Zeugenaussagen und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen auf Tonband aufgenommen und dieses Tonband bei der Urteilsberatung verwertet«.187 Gerügt worden war die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO.188

Dem BGH zufolge ist das in den Beratungen genutzte Tonband, das die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen enthielt, den Notizen des Berichterstatters oder einem auf Anordnung des Vorsitzenden aufgenommenen Stenogramm gleichzusetzen. Da das Tonband ebenso wie die Notizen des Berichterstatters allein dazu bestimmt seien, »als Gedächtnisstütze für eine möglichst getreue Wiedergabe und Vergegenwärtigung in der Hauptverhandlung gemachter Aussagen bei der Urteilsberatung zu dienen«189, liege eine Verletzung von § 261 StPO nicht vor.

Die Entscheidung des BGH kam gerade zur rechten Zeit für das Frankfurter Schwurgericht, das sich in dem Großverfahren vor eine kaum zu bewältigende Aufgabe gestellt sah. Mit Beginn der Zeugenvernehmungen (24.2.1964, 19. Verhandlungstag) lief mit Zustimmung der vor Gericht erschienenen Aussagepersonen ein Tonband mit. Der Vorsitzende fragte am Anfang der Einvernahme die Zeugen, ob sie damit einverstanden seien, dass zur Stützung des Gedächtnisses des Gerichts ihre Vernehmung aufgenommen werde. Bis auf die Zeugen Albert Stenzel190, Józef Gabis191 und Czesław Sowul192 haben alle anderen ihr Einverständnis erklärt. Von 34 Zeugen sind die Aussagen wohl aus technischen Gründen nicht aufgezeichnet worden.

Anzumerken ist, dass die Verlesung von Schriftstücken, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, generell nicht auf Tonband aufgenommen worden ist, gleichviel ob es sich um Vernehmungsniederschriften, Urkunden oder Gutachten193 gehandelt hatte. Gelöscht wurden die Vernehmungen von Fritz Putzker194 (Häftling Nr. 103.792), Kurt Jurasek195 (SS-Apotheke), Fenny Hermann196 (Häftling Nr. 38.434), Friedrich Schlupper197 (Lagerverwaltung) und Emanuel Schäfer198 (SS-Oberführer). Nach Angaben des Beisitzenden Richters Josef Perseke199 und der Geschworenen Erna Grob200 wurde bei den Beratungen des Gerichts der Tonbandmitschnitt nur gelegentlich herangezogen. Bei der Absetzung des Urteils (Oktober 1965 bis März 1966) stützte sich Perseke ausschließlich auf seine eigene Mitschrift.

Seitens der Verteidigung wurden gegen die Aufnahme der Vernehmungen auf Tonband keine Bedenken vorgebracht. Ein Jahr nach dem Beginn der Zeugenvernehmungen beantragten jedoch mit Schriftsatz vom 18. Februar 1965201 (auf der Sitzung vom 25.2.1965) die RAe Laternser und Steinacker, die Tonbandaufnahmen zur Auswertung für die Verteidigung zur Verfügung zu stellen bzw. hilfsweise Abschriften durch das Gericht erstellen zu lassen und diese der Verteidigung zugänglich zu machen. Dem Antrag schlossen sich weitere 15 Verteidiger und der Vertreter der Nebenkläger, RA Christian Raabe202, an. In Anbetracht der Prozessdauer und des Umfangs der Zeugenaussagen hielten es die Verteidiger für erforderlich, für die Ausarbeitung ihrer Plädoyers den Mitschnitt als Gedächtnisstütze beiziehen zu können. Ihre eigenen Notizen erachteten sie als nicht ausreichend. In ihrem Antrag erhoben Laternser/Steinacker Einwände gegen die Entscheidung des BGH, die Tonbandaufnahme den Notizen des Berichterstatters gleichzustellen. Da die Aufnahme die Aussagen der Zeugen »objektiv« festhalte, sie wörtlich und getreu wiedergebe, sei sie den Notizen, die »subjektiv gefärbt sind oder es zumindest sein können«, nicht gleichzusetzen. Wohl habe die Verteidigung unzweifelhaft »keinen Anspruch auf Einsicht« in die vom Gericht gemachten Notizen, in den die Zeugenaussagen unverändert und lückenlos wiedergebenden Mitschnitt aber schon. Die Verteidiger wiesen auf einen weiteren Umstand hin. Die Aufnahme der Zeugenaussagen auf Tonband habe dem Gericht, da es sich anders als die Verteidigung keine ausführlichen Notizen habe machen müssen, einen Vorteil verschafft, insofern das Gericht seine volle Aufmerksamkeit den Zeugenaussagen habe widmen können. Darüber hinaus habe die Verwendung des Tonbands den Ablauf der Zeugenvernehmung zum Nachteil der Verteidigung beschleunigt. Hätte das Gericht sich allein auf seine Notizen bei der Urteilsfindung stützen müssen, sich also nicht auf die Tonbandaufnahmen verlassen können, wäre die Befragung der Zeugen weniger schnell verlaufen. Die gemäß der BGH-Entscheidung festgelegte Zweckbestimmung der Tonbandaufnahme schloss nach Laternsers und Steinackers Auffassung die Verteidigung nicht aus. Da die Tonbandaufnahmen der Rechtsfindung des Gerichts dienten und sowohl StA als auch Verteidigung an der Rechtsfindung teilnähmen, erstrecke sich die Einwilligung der Zeugen zur Aufnahme ihrer Aussagen auch auf die Verteidigung.

Auf der Sitzung vom 5. April 1965 verkündigte das Schwurgericht den Beschluss, den Antrag zurückzuweisen, »da die Tonbänder nur zur Gedächtnisstütze des Schwurgerichts eingeschaltet und damit Bestandteil der Notizen des Berichterstatters geworden sind und andere Prozessbeteiligte keinen Anspruch auf ihre Überlassung haben«.203 Im Urteil wies das Gericht zwei Hilfsbeweisanträge von Laternser/ Steinacker auf Anhörung der Tonbandaufnahme zweier Zeugen mit dem Hinweis zurück, das Tonband sei »kein Beweismittel«204 im Sinne der Strafprozessordnung, es sei »nur eine Ergänzung der Notizen des Berichterstatters«205 bzw. nur ein »Teil der Notizen des Berichterstatters«206 und diene »nur zur Stützung des Gedächtnisses des Gerichts«.

Die Verteidigung hat in der Ablehnung ihres Antrags vom 18. Februar 1965 eine (in einem für die Entscheidung des Gerichts wesentlichen Punkt) unzulässige Beschränkung und folglich einen absoluten Revisionsgrund gesehen. In ihren Revisionsbegründungen haben deshalb die RAe Gerhardt207, Göllner208, Staiger209, Stolting II/Eggert210 und Laternser/ Steinacker211 gemäß § 338 Ziffer 8 StPO diese Auffassung vorgetragen, vor dem BGH aber keinen Erfolg gehabt. Dem BGH zufolge war der Revisionsangriff unbegründet. Da der Tonbandmitschnitt nicht »Bestandteil der Akten im Sinne des § 147 StPO«212 geworden sei, habe kein »Anspruch auf Überlassung der Tonbänder oder Abschriften von ihnen«213 bestanden. In seiner Entscheidung wies der BGH eine von Adolf Arndt (1904 – 1974) vorgetragene Auffassung zurück, auf die RA Staiger in seiner Revisionsbegründung sich berufen hatte.

Im Zusammenhang mit Erörterungen über die Brauchbarkeit und Verwendbarkeit des Tonbands im Strafprozess214 ist allgemein davon ausgegangen worden, dass der Tonbandmitschnitt Bestandteil der Akten sei und somit allen Prozessbeteiligten zur Verfügung stehe. Den gerichtsinternen Gebrauch der Tonbandaufnahme hielt Arndt in zwei in den Jahren 1962 und 1966 veröffentlichen Beiträgen für bedenklich, da diese Zweckbestimmung der Tonbandaufnahme »dem Grundsatz der Transparenz und der Öffentlichkeit jeder Ausübung staatlicher Gewalt in einem Rechtsstaat nicht gerecht«215 werde. Arndt führte aus: »Entweder ist es überhaupt unzulässig, dass das Gericht in der Beratung sein Gedächtnis durch das Abspielen von Tonbändern [...] überprüft, weil es allein ›aus dem Inbegriff der Verhandlung‹ seine Überzeugung schöpfen darf (§ 261 StPO), oder die Tonbandaufnahme gehört zu dieser Verhandlung und ihrem ›Inbegriff‹, dann dürfen die am Verfahren Beteiligten, insbesondere Verteidiger und Staatsanwalt, nicht davon ausgeschlossen werden. Das Tonband [...] [ist] eine in der Verhandlung und durch sie entstandene Aufzeichnung des Gerichts, um jederzeit eine sinnlich wahrnehmbare Reproduktion der Verhandlung zu ermöglichen, nicht aber [ist sie] eine private Gedächtnishilfe eines einzelnen Richters für sich persönlich.«216 Der Grundsatz der Offenheit in einem Verfahren gebiete es, so Arndt, dass dem Gericht kein Wissen bzw. kein Mittel des Wissens zur Verfügung stehen solle, »das nicht auch für den Verteidiger und den Staatsanwalt zugänglich und nachprüfbar«217 sei.

Anders der BGH. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehöre »eine lediglich als Gedächtnisstütze angefertigte Tonbandaufnahme [...] nicht zum Inbegriff der Verhandlung im Sinne des § 261 StPO« und werde »nicht als solche Bestandteil der Akten gemäß § 147 StPO«.218 Entscheidend sei der Zweck der Tonbandaufnahme, über den allein das Gericht bestimme. Der Zweck sei maßgeblich dafür, ob das Tonband Aktenbestandteil werde. Da das Gericht die Tonbänder unmissverständlich »nur zu seiner Gedächtnisstütze für ein in der Hauptverhandlung [...] erworbenes Wissen aufgenommen« habe, seien die Bänder »nicht selbst Erkenntnisquelle oder Teile der Sitzungsniederschriften, sondern ähnlich wie Notizen, Stenogramme usw. nur ein technisches Hilfsmittel für das Gedächtnis, demnach auch nicht Bestandteil der Akten«.219

Der als Gedächtnisstütze in den Beratungen verwendete Tonbandmitschnitt diente dem BGH auch als Argument für die Zurückweisung der mit gutem Grund in dem Großverfahren vorgebrachten Rüge, das Gericht habe über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht »nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung« (§ 261 StPO) entschieden. Den angesichts der Prozessdauer und der Zeugenanzahl unstreitig bestehenden Erinnerungsschwierigkeiten des Gerichts hatte dem BGH zufolge durch das technische Hilfsmittel Tonbandaufnahme begegnet werden können. »Alle Mitglieder des Gerichts«, führte das Revisionsgericht aus, »hatten [...] die Möglichkeit, ihre Erinnerung durch Abhören des Tonbandes wieder aufzufrischen, sich jeden Verhandlungsteil wieder genau zu vergegenwärtigen und dann aus eigenem Wissen zu beraten und abzustimmen.«220 Ob bei der vom BGH als unbedenklich erachteten Notwendigkeit der Verwendung von Hilfsmitteln in der Urteilsberatung noch von freier Überzeugung die Rede sein kann, nach der das Gericht gemäß § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden muss, hat Hofmeyer in einem Vortrag auf dem 46. Deutschen Juristentag in Frage gestellt. Im Rückblick auf das »Mammut-Verfahren«, wie er es nennt, gelangte Hofmeyer zu der Einsicht, die Art der Urteilsfindung im Auschwitz-Prozess grenze »sehr hart an ein schriftliches Verfahren« und sei »daher äußerst bedenklich«.221 Er legte seine rechtlichen Bedenken ausführlich dar: »Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass das Urteil aufgrund des frischen und unmittelbaren Eindrucks des Gerichts von den Angeklagten, den Zeugen und den Sachverständigen gefällt werden soll. Aus diesem Grund verbietet sie eine Unterbrechung des Prozesses auf eine Dauer von mehr als 10 Tagen. Mutet es aber nicht geradezu grotesk an, dass auf der einen Seite ein Verfahren nicht länger als 10 Tage unterbrochen werden soll, während auf der anderen Seite geurteilt werden muss über Aussagen, die fast 2 Jahre zurückliegen? Es ist praktisch ausgeschlossen, dass die einzelnen Gerichtsmitglieder, insbesondere die Laienrichter, nach so langer Zeit die wörtlichen Aussagen und die Person eines jeden Zeugen noch im Gedächtnis haben. Man muss notgedrungen bei der Beratung von Aufzeichnungen der einzelnen Gerichtsmitglieder und eventuell von Tonbandaufnahmen Gebrauch machen, um überhaupt den gesamten Prozessstoff wieder richtig in Erinnerung zu bringen.«222

Die 103 Tonbänder enthalten neben den Vernehmungen von 320 Zeugen die Plädoyers von Staatsanwalt Kügler223, RA Kaul224, zehn Verteidigern225, die Replik von Kaul226, die Schlussworte der Angeklagten227 sowie die zehneinhalbstündige mündliche Urteilsbegründung.228

Der Verlauf der Beweisaufnahme ließe sich anhand des Tonbandmitschnitts, der Mitschrift des Berichterstatters Perseke229 und der Vernehmungsniederschriften aus dem Vorverfahren nachzeichnen. Anzumerken bleibt, dass die auf Tonband mitgeschnittene Befragung der Zeugen durch das Gericht, die StA, die Vertreter der Nebenkläger und die Verteidigung die immensen Schwierigkeiten vor Augen führt, die ein Beweis der gegen die Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe mit sich brachte. Da nach dem Strafprozessrecht der Nachweis der individuellen Schuld des einzelnen Angeklagten zu erbringen war, erwiesen sich angesichts der gebotenen Vorhalte nicht wenige Aussagen als zweifelhaft.

6.5. Ortsbesichtigung hinter dem Eisernen Vorhang

Die Vertreter der Nebenkläger, die durch die Herbeischaffung von Beweismitteln (Urkunden und Zeugen) eine bedeutsame Rolle im Verfahren spielten, die Stimme der Opfer zu Gehör brachten, mithin mehr als nur Gehilfen der StA darstellten, waren für das Zustandekommen des Ortstermins in Auschwitz von ausschlaggebender Bedeutung. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1964 stellte RA Ormond Antrag230 auf Augenscheinseinnahme des Tatortes Auschwitz. Die Ortsbesichtigung sollte als Teil der Beweisaufnahme zur Klärung von Fragen beitragen, die im Verlauf der Hauptverhandlung sich ergeben hatten. Zweifel der Verteidigung an der Glaubwürdigkeit von Zeugen, am Beweiswert von Aussagen, ließen sich am ehesten durch einen Ortstermin in Auschwitz zerstreuen. RA Kaul231 schloss sich mit Schriftsatz vom 11. Juni 1964 Ormonds Antrag an und versuchte, die von Vertretern der Verteidigung vorgebrachten Bedenken bezüglich der Vornahme einer Amtshandlung eines deutschen Gerichts auf dem Boden eines anderen Staates zu entkräften.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1964 legten die RAe Laternser/ Steinacker ihre Bedenken dar. »In materieller Beziehung« sei eine Ortsbesichtigung 20 Jahre nach dem Tatgeschehen »ein Widerspruch in sich selbst«, sei doch der Tatort durch die Einrichtung eines Museums auf dem Lagergelände, durch Instandsetzungen, durch »Verdeutlichungen« derart verändert worden, dass eine »Gewinnung sicherer Beweisanzeichen nach 20 Jahren [...] nicht mehr einwandfrei möglich« scheine. »In formeller Beziehung« setze eine »Durchreise durch die SBZ« bzw. eine »Durchreise durch die Tschecho-Slowakei« eine »Vereinbarung mit der SBZ« bzw. eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit Prag voraus. Ebenso habe die Durchführung einer richterlichen Tätigkeit auf polnischem Boden eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Voraussetzung. Überdies sei eine »Reise hinter den Eisernen Vorhang [...] unter den augenblicklichen politischen Verhältnissen in keinem Falle zumutbar«.232 Gleichfalls mit Schriftsatz vom 22. Juni 1964 gab die Strafverfolgungsbehörde eine »Stellungnahme« ab, in der sie die Durchführung eines Lokaltermins bejahte. Eine Augenscheinseinnahme schien der StA im Interesse der Wahrheitsfindung zweckdienlich, weil sie »im besonderen Maße geeignet« sei, »dem Gericht eine eindeutige Kenntnis der räumlichen Gesamtsituation und räumlichen Zusammenhänge zu geben«.233

Ormond234 war es gewesen, der in Verhandlungen mit Jan Sehn, dem Beauftragten der polnischen Regierung, die Möglichkeiten einer Ortsbesichtigung durch das Schwurgericht erörtert hatte. In der Anlage zu seinem Schreiben vom 8. Juni 1964 übergab er dem Gericht eine vom polnischen Minister der Justiz erteilte Vollmacht Sehns235, dem Frankfurter Schwurgericht gegenüber zu erklären, die Regierung der Volksrepublik Polen wolle einen etwaigen Antrag des Gerichts auf Abhaltung eines Ortstermins wohlwollend prüfen. Das Gericht hatte über die gestellten Anträge236 zu entscheiden. Mit Schreiben vom 23. Juni 1964 wandte es sich an den Hessischen Minister der Justiz, stellte den Sachverhalt dar und bat um die Prüfung der Frage, »ob von Seiten des Ministeriums geeignete Schritte unternommen werden sollen, eine Amtshandlung des Schwurgerichts im Raum des polnischen Staates zu ermöglichen«.237 Das Justizministerium wandte sich mit Schreiben vom 30. Juni 1964 an den Bundesminister der Justiz und hob hervor, dass die Frage, »ob ein deutsches Schwurgericht in Polen Amtshandlungen vornehmen« könne, einer »Klärung auf diplomatischem Wege« bedürfe, weshalb eine »Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu der Frage« herbeizuführen sei, »ob es auf diplomatischem Wege möglich ist, mit der polnischen Regierung Verhandlungen über einen etwaigen Augenscheinstermin in Auschwitz und den Nebenlagern durch das Schwurgericht«238 zu führen. Am 23. Juli 1964 fand eine Ressortbesprechung239 im Bundesministerium der Justiz wegen der Behandlung der Frage des Rechtshilfeersuchens betr. Lokaltermin in Auschwitz statt. Vertreter des Bundesministeriums der Justiz, des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskanzleramtes nahmen an der Besprechung teil. Das Auswärtige Amt und das Bundesjustizministerium sahen die Möglichkeit, mit der Volksrepublik Polen, mit der die BRD keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, eine Vereinbarung bezüglich des geplanten Ortstermins zu treffen. Mit Schnellbrief vom 31. Juli 1964240 an den Hessischen Minister der Justiz bat das Bonner Ministerium um eine erneute Stellungnahme des Schwurgerichts, die dieses mit Datum vom 21. August 1964241 vorlegte. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beweiserhebung am Tatort, wie sie von den Bonner Stellen erwartet wurde, traf das Gericht jedoch noch nicht. Die Situation war unklar: Das Auswärtige Amt machte die Aufnahme von Verhandlungen mit Polen von dem ausstehenden Beschluss des Schwurgerichts abhängig. Das Schwurgericht wiederum betrachtete den Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Voraussetzung für einen eigenen Beschluss über die von Ormond und anderen gestellten Beweisanträge.

Nachdem das Gericht am 16. Oktober 1964 Untersuchungsrichter Düx242 über seine Wahrnehmungen im ehemaligen Konzentrationslager Auschwitz anlässlich einer Auschwitz-Reise im Juli 1963243 befragt und Vorsitzender Richter Hofmeyer bei einer Besprechung im Bundesministerium der Justiz244 am 21. Oktober 1964 eine Klärung offener Fragen erlangt hatte, beschlossen die Frankfurter Richter am 22. Oktober 1964245, durch ein richterliches Mitglied des Schwurgerichts als beauftragten Richter eine Augenscheinseinnahme durchführen zu lassen. Eine zwischenstaatliche Vereinbarung erachtete das Gericht jedoch als notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Lokaltermins.

Da die Ortsbesichtigung nicht von dem gesamten Schwurgericht, sondern durch einen beauftragten Richter durchgeführt werden sollte, war die in Auschwitz vorzunehmende Beweiserhebung nicht Teil der Hauptverhandlung. Die Anwesenheit der Prozessbeteiligten war (§§ 224, 225 StPO) nicht vorgeschrieben. Den Vertretern der Verteidigung und den auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten wurde anheimgestellt, an der kommissarischen Augenscheinseinnahme teilzunehmen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1964246 an den polnischen Justizminister ersuchte das Gericht, dem beauftragten Richter eine Vornahme der Augenscheinseinnahme zu genehmigen. Auf einer Besprechung in Frankfurt am Main, die am 2. Dezember 1964 stattfand und an der von Seiten der Regierung Polens die Beauftragten Jan Sehn und Eugeniusz Szmulewski (1912 – 1990), von Seiten des Gerichts Hofmeyer sowie je ein Mitarbeiter des Bundesjustiz- und Außenministeriums teilnahmen, erklärten die Vertreter der polnischen Regierung247 das Einverständnis des polnischen Ministers der Justiz mit den im Schreiben vom 27. Oktober 1964 vorgebrachten Wünschen der Frankfurter Richter. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1964248 gab der Justizminister Polens seine Einwilligung zur Vornahme der Ortsbesichtigung, somit zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit auf polnischem Boden.

Die Teilnehmer249 am Lokaltermin flogen am 12./13. Dezember 1964 von Stuttgart über Wien nach Warschau und setzten die Reise per Bus nach Krakau fort. Am Morgen des 14. Dezember 1964 fuhren sie nach Oświęcim und wurden von Sehn, Szmulewski und dem Direktor des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau Kazimierz Smoleń (1920 – 2012) willkommen geheißen. Sehn hielt eine Ansprache und endete mit den Worten: »Und nun, Herr Amtsgerichtsrat Hotz, bitte, walten Sie Ihres Amtes.«250 Hotz hatte einen Aufgabenkatalog mit rund 40 Fragen ausgearbeitet, in dem er neben den Zeugen, auf welche die zu prüfenden Beweistatsachen zurückgingen, auch die entsprechenden Angeklagten aufgeführt hatte.

Der Fragenkatalog und das am 7. Januar 1965 verlesene dreiundzwanzigseitige richterliche Protokoll251 der Augenscheinseinnahme, dem in der Anlage 37 Fotos beigefügt sind, gibt Aufschluss über das Bemühen des beauftragten Richters252, die durch die Aussagen der Zeugen aufgekommenen Fragen und Zweifel anhand einer genauen Besichtigung des Tatorts zu klären. Sichtverhältnisse wurden überprüft, Sichtmöglichkeiten durch das Abmessen der Örtlichkeiten genauestens getestet, die Erkennbarkeit von Personen durch Sehproben verifiziert, die Hörbarkeit von Stimmen in den Zellen von Block 11 experimentell festgestellt. Die beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse253 bestätigten im Großen und Ganzen die Aussagen der Zeugen.

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