Czytaj książkę: «Leitfaden der Rechtsgeschichte»
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Sibylle Hofer
Leitfaden der
Rechtsgeschichte
Quellen und Grundzüge der Rechtsordnung
BÖHLAU VERLAG WIEN KÖLN WEIMAR
Prof. Dr. Sibylle Hofer ist Ordinaria für Rechtsgeschichte und Privatrecht am Institut für Rechtsgeschichte der Universität Bern.
Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind
im Internet über https://portal.dnb.de abrufbar.
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Umschlagabbildung: Glasscheibe von R. Müngers, die dem „Schöpfer des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs“ gewidmet ist. Sie zeigt Eugen Huber (1849–1923) als Gesetzgeber;
im Hintergrund stehen Personifikationen der Staatsgewalt und der Wissenschaft.
Die Glasscheibe befindet sich in der Eugen-Huber-Bibliothek,
die vom Institut für Rechtsgeschichte der Universität Bern verwaltet wird.
© 2019 by Böhlau Verlag GmbH & Cie, Wien Köln Weimar
Lindenstraße 14, D-50674 Köln
Alle Rechte vorbehalten. Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt.
Jede Verwertung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen
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Korrektorat: Dore Wilken, Freiburg
Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Satz: büro mn, Bielefeld
EPUB-Produktion: Lumina Datamatics, Griesheim
Vandenhoeck & Ruprecht Verlage | www.vandenhoeck-ruprecht-verlage.com
UTB-Band-Nr. 5223 | ISBN 978-3-8252-5223-6 | eISBN 978-3-8463-5223-6
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
1.Das Konzept dieses Leitfadens
1.1.Zielsetzung und Grundzüge der Gliederung
1.2.Aufbau der Kapitel
1.2.1.Quellen
1.2.2.Rechtsordnung
1.2.2.1.Private Rechtsgestaltung
1.2.2.2.Gerichtswesen
1.2.2.3.Verfolgung von Straftaten
1.3.Einzelheiten zur Art der Darstellung
2.Juristenrecht und Rechtssammlungen (5. Jahrhundert v. Chr. – 6. Jahrhundert n. Chr.)
2.1.Quellen
2.1.1.Grundzüge
2.1.2.Rechtsetzungen
2.1.3.Edikte der Magistrate
2.1.4.Rechtswissenschaft
2.2.Rechtsordnung
2.2.1.Grundzüge
2.2.2.Private Rechtsgestaltung
2.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen
2.2.2.2.Verträge
2.2.2.3.Eigentum
2.2.2.4.Letztwillige Verfügungen
2.2.3.Gerichtswesen
2.2.3.1.Ordentliche Gerichte
2.2.3.2.Außerordentliche Gerichte
2.2.4.Verfolgung von Straftaten
2.2.4.1.Verfolgung durch Privatpersonen
2.2.4.2.Staatliche Verfolgung
Anhang
3.Leges (Stammesrechte) und Kapitularien (5.–9. Jahrhundert)
3.1.Quellen
3.1.1.Grundzüge
3.1.2.Rechtsetzungen
3.1.2.1.Leges (Stammesrechte)
3.1.2.2.Kapitularien
3.2.Rechtsordnung
3.2.1.Grundzüge
3.2.2.Private Rechtsgestaltung
3.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen
3.2.2.2.Verträge
3.2.2.3.Eigentum
3.2.2.4.Letztwillige Verfügungen
3.2.3.Gerichtswesen
3.2.4.Verfolgung von Straftaten
3.2.4.1.Verfolgung durch Privatpersonen
3.2.4.2.Hoheitliche Verfolgung
Anhang
4.Landfrieden, Rechtsbücher und Stadtrechte (10.–15. Jahrhundert)
4.1.Quellen
4.1.1.Grundzüge
4.1.2.Weltliches Recht
4.1.2.1.Heiliges Römisches Reich
4.1.2.2.Reichsterritorien
4.1.2.3.Bündnisse und Lehensverhältnisse
4.1.3.Kirchliches Recht
4.1.4.Rechtswissenschaft
4.1.4.1.Legistik
4.1.4.2.Kanonistik
4.1.4.3.Ius commune
4.2.Rechtsordnung
4.2.1.Grundzüge
4.2.2.Private Rechtsgestaltung
4.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen
4.2.2.2.Verträge
4.2.2.3.Eigentum
4.2.2.4.Letztwillige Verfügungen
4.2.3.Gerichtswesen
4.2.3.1.Gerichtsorganisation
4.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten
4.2.4.Verfolgung von Straftaten
4.2.4.1.Beschränkungen der Fehde
4.2.4.2.Strafverfahren
Anhang
5.Reformationen und Polizeiordnungen (1495–1648)
5.1.Quellen
5.1.1.Grundzüge
5.1.2.Rechtsetzungen
5.1.2.1.Rechtsetzungen für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation
5.1.2.2.Rechtsetzungen in den Reichsterritorien
5.1.3.Gemeines Recht
5.1.4.Rechtswissenschaft
5.1.4.1.Privatrechtswissenschaft
5.1.4.2.Staatsrechtswissenschaft
5.1.4.3.Strafrechtswissenschaft
5.2.Rechtsordnung
5.2.1.Grundzüge
5.2.2.Private Rechtsgestaltung
5.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen
5.2.2.2.Verträge
5.2.2.3.Eigentum
5.2.2.4.Letztwillige Verfügungen
5.2.3.Gerichtswesen
5.2.3.1.Gerichtsorganisation
5.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten
5.2.4.Verfolgung von Straftaten
5.2.4.1.Materielles Strafrecht
5.2.4.2.Strafverfahren
Anhang
6.Naturrechtswissenschaft und Kodifikationen (1648–1806)
6.1.Quellen
6.1.1.Grundzüge
6.1.2.Rechtsetzungen
6.1.2.1.Rechtsetzungen für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation
6.1.2.2.Rechtsetzungen in den Reichsterritorien
6.1.2.3.Rechtsetzungen in anderen Ländern
6.1.3.Rechtswissenschaft
6.1.3.1.Naturrechtswissenschaft
6.1.3.2.Privatrechtswissenschaft
6.1.3.3.Wissenschaft des öffentlichen Rechts
6.1.3.4.Polizeiwissenschaft
6.1.3.5.Strafrechtswissenschaft
6.2.Rechtsordnung
6.2.1.Grundzüge
6.2.2.Private Rechtsgestaltung
6.2.2.1.Theoretische Konzeptionen
6.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen
6.2.2.3.Verträge
6.2.2.4.Eigentum
6.2.2.5.Letztwillige Verfügungen
6.2.3.Gerichtswesen
6.2.3.1.Gerichtsorganisation
6.2.3.2.Besondere Gerichtsbarkeiten
6.2.4.Verfolgung von Straftaten
6.2.4.1.Materielles Strafrecht
6.2.4.2.Strafverfahren
Anhang
7.Verfassungen und Historische Rechtsschule (1806–1914)
7.1.Quellen
7.1.1.Grundzüge
7.1.2.Rechtsetzungen
7.1.2.1.Rechtsetzungen in Deutschland
7.1.2.2.Rechtsetzungen in Österreich
7.1.2.3.Rechtsetzungen in der Schweiz
7.1.3.Rechtswissenschaft
7.1.3.1.Privatrechtswissenschaft
7.1.3.2.Wissenschaft des öffentlichen Rechts
7.1.3.3.Strafrechtswissenschaft
7.2.Rechtsordnung
7.2.1.Grundzüge
7.2.2.Private Rechtsgestaltung
7.2.2.1.Theoretische Konzeptionen
7.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen
7.2.2.3.Verträge
7.2.2.4.Eigentum
7.2.2.5.Letztwillige Verfügungen
7.2.3.Gerichtswesen
7.2.3.1.Gerichtsorganisation
7.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten
7.2.4.Verfolgung von Straftaten
7.2.4.1.Materielles Strafrecht
7.2.4.2.Strafverfahren
Anhang
8.Ermächtigungsgesetze und (Not-)Verordnungen (1914–1945)
8.1.Quellen
8.1.1.Grundzüge
8.1.2.Rechtsetzungen
8.1.2.1.Rechtsetzungen in Deutschland
8.1.2.2.Rechtsetzungen in Österreich
8.1.2.3.Rechtsetzungen in der Schweiz
8.1.3.Rechtswissenschaft
8.1.3.1.Privatrechtswissenschaft
8.1.3.2.Wissenschaft des öffentlichen Rechts
8.1.3.3.Wirtschafts- und Arbeitsrechtswissenschaft
8.1.3.4.Strafrechtswissenschaft
8.2.Rechtsordnung
8.2.1.Grundzüge
8.2.2.Private Rechtsgestaltung
8.2.2.1.Verfassungsrechtliche und politische Vorgaben
8.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen
8.2.2.3.Verträge
8.2.2.4.Eigentum
8.2.2.5.Letztwillige Verfügungen
8.2.3.Gerichtswesen
8.2.3.1.Gerichtsorganisation
8.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten
8.2.4.Verfolgung von Straftaten
8.2.4.1.Materielles Strafrecht
8.2.4.2.Strafverfahren
Anhang
9.Grundrechtsproklamationen und supranationale Rechtsetzungen (1945–1993)
9.1.Quellen
9.1.1.Grundzüge
9.1.2.Rechtsetzungen
9.1.2.1.Rechtsetzungen in Deutschland
9.1.2.2.Rechtsetzungen in Österreich
9.1.2.3.Rechtsetzungen in der Schweiz
9.1.2.4.Europäische Rechtsetzungen
9.1.3.Rechtswissenschaft
9.1.3.1.Privatrechtswissenschaft
9.1.3.2.Wissenschaft des öffentlichen Rechts
9.1.3.3.Strafrechtswissenschaft
9.2.Rechtsordnung
9.2.1.Grundzüge
9.2.2.Private Rechtsgestaltung
9.2.2.1.Theoretische Konzeptionen
9.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen
9.2.2.3.Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
9.2.2.4.Eigentum
9.2.2.5.Erbrecht
9.2.3.Gerichtswesen
9.2.3.1.Gerichtsorganisation
9.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten
9.2.4.Verfolgung von Straftaten
9.2.4.1.Materielles Strafrecht
9.2.4.2.Strafverfahren
Anhang
Literaturhinweise
Register
Vorwort
Die Rechtsgeschichte umfasst nicht nur einen Zeitraum von vielen Jahrhunderten, sondern auch zahlreiche Sachgebiete sowie eine unübersehbare Masse an Texten. Für diese immense Stofffülle möchte das vorliegende Buch einen Leitfaden geben. Er soll dieselbe Aufgabe übernehmen wie jener Wollfaden, der in der altgriechischen Mythologie einer Person ermöglichte, sich im Labyrinth zurechtzufinden. In dem Begriff des Leitfadens schwingt der Gedanke mit, leitende Gedanken aufzuzeigen. So geht es in diesem Buch denn auch nicht darum, möglichst viele Daten, Namen oder sonstige Details zu vermitteln. Vielmehr zielt der Leitfaden darauf ab, einen Beitrag zum Verständnis von Rechtsgestaltungen zu leisten. Dieser Anspruch bedingt einige Besonderheiten bei der Darstellung, die im ersten Kapitel näher erläutert werden. Jedem Leser sei die Lektüre dieses Kapitels dringend angeraten.
Das Buch läge nicht vor, wenn die Erstellung nicht von etlichen Personen unterstützt worden wäre: Peter Rauch gab den Anstoß zu dem Projekt. Heinz-Rüdiger Rätz hat mir immer wieder Mut gemacht, das Vorhaben zu vollenden. Schon vor vielen Jahren wurde ich von Joachim Rückert für die Grundsatzperspektive sensibilisiert. Benjamin Hoffmann, Rafael Küffer, Emanuel Schädler, Lukas Schweizer, Philipp Stehlin, Daniel Arne Wyss haben zahlreiche Entwürfe gelesen und wichtige Anregungen für Veränderungen gegeben. Auf Seiten des Böhlau-Verlages wurde das Buch von Dorothee Rheker-Wunsch und Julia Beenken begleitet. Allen sei an dieser Stelle ganz herzlich gedankt.
Bern, Februar 2019
Sibylle Hofer
Abkürzungsverzeichnis
| ABGB | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Österreich, 1812) |
| Abs. | Absatz |
| ADHGB | Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (Deutscher Bund, 1865) |
| ADWO | Allgemeine deutsche Wechselordnung (1849) |
| ALR | Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (1794) |
| Art. | Artikel |
| Aufl. | Auflage |
| Bd./Bde. | Band/Bände |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland, 1900) |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland, amtliche Sammlung) |
| bzw. | beziehungsweise |
| Cc | Code civil (Frankreich, 1804) |
| d. h. | das heißt |
| DBA | Deutsche Bundesakte (1814) |
| DDR | Deutsche Demokratische Republik |
| dt. | deutsch |
| EGKS | Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
| EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
| EU | Europäische Union |
| EURATOM | Europäische Atomgemeinschaft |
| EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
| f./ff. | und folgende |
| GG | Grundgesetz (Bundesrepublik Deutschland, 1949) |
| Hg./hg. | Herausgeber/herausgegeben |
| HGB | Handelsgesetzbuch (Deutschland, 1900) |
| Jh. | Jahrhundert |
| lat. | lateinisch |
| n. Chr. | nach Christus |
| ND | Nachdruck |
| Nr. | Nummer |
| NS | Nationalsozialismus |
| NSDAP | Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei |
| OR | Obligationenrecht (Schweiz, 1883/1912) |
| Rn. | Randnummer |
| S. | Seite/n |
| s. | siehe |
| sc. | nämlich (Erläuterung in Zitaten; scilicet, wörtlich: man soll wissen) |
| SED | Sozialistische Einheitspartei (DDR) |
| sog. | sogenannt |
| SPD | Sozialdemokratische Partei Deutschlands |
| SS | Schutzstaffel |
| u. a. | und andere |
| v. Chr. | vor Christus |
| vgl. | vergleiche |
| WRV | Weimarer Reichsverfassung (Deutschland, 1919) |
| WSA | Wiener Schlussakte (1820) |
| z. B. | zum Beispiel |
| ZGB | Zivilgesetzbuch (Schweiz, 1912) |
| ZGB/DDR | Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (1976) |
| Ziff. | Ziffer |
1Das Konzept dieses Leitfadens
1.1.Zielsetzung und Grundzüge der Gliederung
1. Quellen und Rechtsordnung
Das Buch verfolgt vor allem zwei Zielsetzungen: Zum einen will es bedeutsame historische Rechtstexte vorstellen. Zum anderen soll ein Einblick in Konzeptionen der Rechtsordnung gegeben werden. Dementsprechend ist jedes Kapitel in zwei Teile gegliedert: „Quellen“ und „Rechtsordnung“.
2. Epochen
Die Perspektive „Quellen“ bildet auch die Grundlage für die Kapiteleinteilung. Jedes Kapitel ist einem Zeitabschnitt gewidmet, der aus rechtsgeschichtlicher Perspektive als eine Epoche angesehen werden kann. Eine Zäsur wird immer dann gesetzt, wenn neue Arten von Rechtstexten – sei es im Hinblick auf Urheber, Formen oder Inhalte – in den Vordergrund treten. Dementsprechend benennen die Kapitelüberschriften Kategorien von Rechtstexten bzw. wissenschaftliche Richtungen, die eine bestimmte Zeitspanne kennzeichnen. Die Angaben von Jahreszahlen sind dabei als bloße Orientierungshilfen zu verstehen. Eine strikte zeitliche Abgrenzung der Epochen ist nicht möglich; es gibt stets fließende Übergänge.
3. Zeitliche und geographische Dimension
In zeitlicher Hinsicht umfasst die Darstellung etwa 2500 Jahre. Sie beginnt bei den ältesten überlieferten Quellen des römischen Rechts (5. Jahrhundert v. Chr.) und endet mit der Gründung der Europäischen Union (Ende 20. Jahrhundert). Der Leitfaden bezieht das römische Recht ein, da in späteren Zeiten vielfach darauf zurückgegriffen wurde. Um die Bedeutung solcher Rückgriffe ermessen zu können, sind Kenntnisse der ursprünglichen Gestalt notwendig. Die Schilderungen werden bis zu den ersten europäischen Gemeinschaften nach dem Zweiten Weltkrieg fortgeführt, da diese Gemeinschaften erste Grundlagen für einheitliche Rechtsgestaltungen in Europa legten.
In geographischer Hinsicht erfolgt eine Beschränkung auf Kontinentaleuropa, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten der heutigen Länder Deutschland, Österreich und Schweiz liegt.
1.2.Aufbau der Kapitel
1.2.1.Quellen
4. Rechtsetzung und Rechtswissenschaft
Unter der Überschrift „Quellen“ werden in jedem Kapitel ausgewählte Texte erwähnt, aus denen heute das Recht einer Epoche bekannt ist. Schwerpunkte liegen auf Rechtsetzungen (z. B. Gesetze, Verfassungen) und auf rechtswissenschaftlichen Publikationen. Bei den Rechtsetzungen werden insbesondere das Rechtsetzungsverfahren sowie Regelungsmaterien geschildert. Im Mittelpunkt der Ausführungen zu wissenschaftlichen Publikationen stehen deren Themen und Methoden.
1.2.2.Rechtsordnung
5. Grundkonzeption der Rechtsordnung
Der zweite Teil jedes Kapitels trägt die Überschrift „Rechtsordnung“. Darin geht es um die Konzeption der Rechtsordnung im jeweiligen Zeitraum. Entscheidend für diese Konzeption ist, ob bzw. inwieweit ein Staat Einzelpersonen Freiheiten zugestanden und diese geschützt hat. Die Perspektive gesicherter Freiräume lässt sich auch in Zeiten verfolgen, in denen es noch keinen Staat im modernen Sinn gab. Da ist dann auf die Haltung von Gemeinschaften bzw. Herrschaftsträgern abzustellen.
Die Grundkonzeption der Rechtsordnung wird mittels einer konkreten Herangehensweise aufgezeigt. Es erfolgen für jede Epoche Ausführungen zu drei Themenbereichen, deren Gestaltung sichtbar macht, in welchem Umfang und in welcher Weise Freiräume gewährt wurden: (1) Private Rechtsgestaltungen, (2) Gerichtswesen, (3) Verfolgung von Straftaten. Diese drei Themen berühren verschiedene Rechtsgebiete (Privatrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht). Sie machen damit auch deutlich, dass im Hinblick auf die Grundkonzeption Verbindungslinien zwischen häufig getrennt betrachteten Rechtsgebieten bestehen.
1.2.2.1.Private Rechtsgestaltung
6. Gestaltungsfähige Personen
Unter der Überschrift „Private Rechtsgestaltung“ wird der Frage nachgegangen, inwieweit es Privatpersonen zu einer bestimmten Zeit möglich war, ihre Rechtsbeziehungen selbst zu regeln. Es geht somit um die Situation, die heute üblicherweise mit dem Begriff „Privatautonomie“ umschrieben wird. Die Ausführungen beginnen mit Hinweisen darauf, welchen Personengruppen überhaupt das Recht zukam, über ihr Vermögen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschließen.
7. Verträge
Die folgenden Abschnitte sind dann dem Umfang der Gestaltungsmöglichkeiten gewidmet. Zunächst wird darauf eingegangen, inwieweit die als gestaltungsfähig angesehenen Personen frei über den Abschluss und den Inhalt von Verträgen entscheiden konnten. Details zu einzelnen Vertragsarten bleiben dabei außen vor.
8. Eigentum
Im Anschluss daran geht es um die Frage, inwieweit gestaltungsfähigen Personen Verfügungsmöglichkeiten über Sachen eingeräumt wurden, die in ihrem Eigentum standen. Ein besonderes Augenmerk gilt der Verfügungsmöglichkeit über Grundstücke. An diesem Punkt kommen oft besonders deutlich prinzipielle Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Einzelpersonen und der Gemeinschaft zum Ausdruck.
9. Letztwillige Verfügungen
Von Eigentumsverfügungen, die zu Lebzeiten des Eigentümers wirksam werden, sind solche zu unterscheiden, deren Wirkung erst nach dem Tod eintritt. Ob bzw. inwieweit bestimmte Personen solche letztwilligen Verfügungen vornehmen konnten, ist der letzte Gesichtspunkt, der im Abschnitt „Rechtsgestaltungen“ dargestellt wird.
1.2.2.2.Gerichtswesen
10. Gerichtsorganisation
Für den Schutz individueller Freiheiten spielt das Gerichtswesen eine wichtige Rolle. Diesem ist deswegen ein eigener Abschnitt gewidmet. Darin wird unter der Überschrift „Gerichtsorganisation“ geschildert, welche Institutionen Staaten bzw. Herrschaftsträger für die Verfolgung von Rechtsverletzungen sowie für die Durchsetzung von Rechten zur Verfügung stellten. Dabei wird der Blick auch darauf gerichtet, ob diese Institutionen frei entscheiden konnten, oder ob Staaten bzw. Herrschaftsträger Einfluss auf Urteile nahmen. Aufschlussreich ist insofern, welche Personen das Richteramt erhielten, und in welchem Verhältnis Gerichte zu anderen staatlichen Gewalten (Gesetzgebung und Exekutive) bzw. zum Herrscher standen.
11. Einzelne Gerichtsbarkeiten
Ein zweiter Abschnitt beinhaltet Bemerkungen zu einzelnen Gerichtsbarkeiten. Hier werden insbesondere solche Institutionen vorgestellt, die eine gerichtliche Kontrolle hoheitlicher Akte und damit einen Rechtsschutz des Einzelnen gegen den Staat ermöglichten.
1.2.2.3.Verfolgung von Straftaten
12. Materielles Strafrecht
Art und Umfang von Freiheitssicherungen werden besonders deutlich bei der Verfolgung von Straftaten. In dem entsprechenden Abschnitt steht in frühen Zeiten der Aspekt im Vordergrund, inwieweit es Opfern von Straftaten überlassen war, selbst Rache zu nehmen. Aus dieser Perspektive lässt sich der Aufbau eines staatlichen Gewaltmonopols beobachten. In späteren Zeiten ist dann die Legitimation staatlicher Strafverfolgung von Interesse. Unter der Überschrift „materielles Strafrecht“ wird vor allem darauf eingegangen, welche Zwecke Bestrafungen verfolgten und welche Auswirkungen solche Zweckvorstellungen auf die gesetzlichen Strafandrohungen hatten.
13. Strafverfahren
Unter dem Gesichtspunkt der Freiheitssicherung ist zudem bedeutsam, inwieweit Angeklagten Schutz vor willkürlichen staatlichen Bestrafungen gewährt wurde. Der Leitfaden richtet daher ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Strafverfahrens und dabei insbesondere auf die Voraussetzungen für Verurteilungen. Vor allem geht es um die Frage, ob der staatlichen Strafgewalt – etwa durch den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ – Grenzen gesetzt wurden.
1.3.Einzelheiten zur Art der Darstellung
14. Grundzüge
Am Beginn der Teile „Quellen“ und „Rechtsordnung“ findet sich jeweils ein Abschnitt, der die Überschrift „Grundzüge“ trägt. Darin werden vorab Leitlinien benannt, die sich an den Zielsetzungen dieses Werkes orientieren. Die Grundzüge zu den „Quellen“ weisen auf Besonderheiten der Rechtstexte hin und enthalten dabei auch eine Begründung für die jeweilige Epochenabgrenzung. Für den Teil „Rechtsordnung“ zeigen die Grundzüge Prinzipien auf, welche die Konzeption der Rechtsordnung in der jeweiligen Epoche prägten. Die Grundzüge stehen am Kapitelanfang, um die Lektüre der folgenden Detailschilderungen zu erleichtern. Sie können aber auch als Zusammenfassung nach der Lektüre des gesamten Kapitels gelesen werden.
15. Verweise
Die Gliederung der Kapitel in „Quellen“ und „Rechtsordnung“ führt dazu, dass unter Umständen in beiden Teilen Ausführungen zu einem Gesetz oder einer rechtswissenschaftlichen Richtung erfolgen. In solchen Fällen werden die verschiedenen Passagen durch Verweise verbunden.
16. Zitate
Um den Umfang des Werkes nicht zu sprengen, beinhaltet der Leitfaden nur wenige Quellenzitate. Diese sollen zentrale Aussagen belegen und illustrieren. Um den Zusammenhang zum Haupttext ersichtlich zu machen, sind in den Zitaten einzelne Worte kursiv gesetzt. In den Originalquellen finden sich diese Hervorhebungen meistens nicht.
17. Kleindruck
Alle Kapitel enthalten Passagen im Kleindruck. Dabei handelt es sich um zusätzliche Informationen oder Begriffserklärungen. Der Haupttext kann auch ohne die ergänzenden Informationen gelesen werden.
18. Anhänge
Jedes Kapitel hat einen „Anhang“. Darin werden Hinweise zu zuverlässigen Ausgaben bzw. Editionen von Quellentexten der jeweiligen Periode gegeben. Die Hinweise dürften insbesondere für diejenigen Leser von Bedeutung sein, die eine rechtshistorische Arbeit zu verfassen haben. Darüber hinaus findet sich im Anhang eine Ergänzung des Abschnitts „Quellen“. Es werden darin nämlich auch weitere wissenschaftliche Werke aus der jeweiligen Epoche erwähnt. Auf biographische Angaben zu einzelnen Juristen oder historischen Persönlichkeiten wird hier, wie auch im Haupttext, verzichtet.
19. Literatur
Ebenfalls verzichtet wird auf spezielle Literaturangaben zu den einzelnen Kapiteln. Derartige Angaben wären eineseits äußerst umfangreich und andererseits stets unvollständig. Der Abschnitt „Literatur“ am Ende des Leitfadens enthält stattdessen eine kleine Zusammenstellung von (rechts-)historischen Nachschlagewerken sowie rechtshistorischen Lehr- und Handbüchern. Die dort genannten Werke können bei der Suche nach Sekundärliteratur als Einstieg dienen.
20. Historischer Hintergrund
In allen Kapiteln werden einleitend Ereignisse erwähnt, die in dem jeweiligen Zeitraum stattgefunden haben. Die Ausführungen sind äußerst knapp gehalten. Sie sollen allein auf den historischen Hintergrund der rechtsgeschichtlichen Epoche hinweisen. Für Einzelheiten sind spezielle Darstellungen heranzuziehen.
21. Kausalitäten und Schlagworte
Es wurde weitgehend darauf verzichtet, Kausalitäten zu benennen. Solche Angaben sind problematisch, da sie den Eindruck erwecken, dass Rechtsgestaltungen oder Ereignisse auf einzelne Ursachen zurückgeführt werden können. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall. Ebenfalls vermieden werden Schlagworte oder pauschale Urteile. Wenn man solche in der Literatur häufig im Zusammenhang mit bestimmten Gestaltungen findet (z. B. Begriffsjurisprudenz, Positivismus), wird außer Acht gelassen, dass die Bedeutung dieser Worte nicht selten unklar ist. Oft entspricht die Kennzeichnung zudem nicht dem aktuellen Forschungsstand.
2.Juristenrecht und Rechtssammlungen (5. Jahrhundert v. Chr. – 6. Jahrhundert n. Chr.)
22. Republik
Nach der Gründung Roms, die vermutlich im 7. Jahrhundert v. Chr. erfolgte, stand die Stadt zunächst unter der Herrschaft etruskischer Könige. Nach deren Vertreibung kam es um 500 v. Chr. zur Errichtung einer Republik. Die politische Gewalt lag bei den Inhabern hoher Beamtenstellen (Magistrate), die von einer Volksversammlung gewählt wurden. Zur Verhinderung von Machtmissbrauch war die Amtsdauer der Magistrate auf ein Jahr beschränkt. Außerdem wurden wichtige Positionen regelmäßig mit zwei Personen besetzt, von denen jede ein Einspruchsrecht gegen die Entscheidung des Kollegen hatte. An der Spitze des Staates standen zwei sog. Konsuln. Nur für Notsituationen war die befristete Herrschaft einer Person (Diktator) vorgesehen.
Zunächst gelangten nur Adelige (Patrizier) in hohe Beamtenpositionen. Ab dem 5. Jahrhundert v. Chr. kämpfte die übrige Bevölkerung (Plebejer) um eine Beteiligung an der Herrschaft. Als Erstes erreichten die Plebejer, dass besondere Organe eingeführt wurden, die sie vor Willkürakten der Magistrate schützen sollten (sog. Volkstribune). Später wurden Plebejer auch zu wichtigen Staatsämtern einschließlich des Konsulats zugelassen.
In der Zeit der Republik gelang es den Römern vor allem durch militärische Erfolge, ihr Staatsgebiet erheblich auszudehnen. Die eroberten Gebiete außerhalb Italiens wurden in Provinzen eingeteilt und von römischen Statthaltern verwaltet. Zudem wandelte sich das Reich vom agrarisch geprägten Stadtstaat zur führenden Macht im Mittelmeerraum, die ausgedehnten Handel trieb.
23. Prinzipat
Im 1. Jahrhundert v. Chr. errichtete Gaius Julius Cäsar, der als Feldherr zahlreiche Siege für den römischen Staat errungen hatte, eine Alleinherrschaft. Entgegen der bisherigen Verfassungstradition ließ er sich zahlreiche Ämter (unter anderem das Amt des Volkstribuns, Diktators und Konsuls) für lange Zeiträume übertragen. Nachdem Cäsar 44 v. Chr. einem Attentat zum Opfer gefallen war, stellte sich sein Adoptivsohn Oktavian an die Spitze des Staates. Er tastete die republikanische Verfassung und deren Organe nicht an. Oktavian übernahm kein Staatsamt, sondern trat als „princeps“ (der Erste, im Sinne von: die führende Person im Staat) neben die Magistrate. Damit begann eine Phase des Römischen Reichs, die als (der) Prinzipat bezeichnet wird.
Begriffliches: Oktavian erhielt vom Senat den Ehrentitel „Augustus“ (der Erhabene). Außerdem übernahm er von seinem Adoptivvater den Beinamen „Cäsar“. Alle diese Bezeichnungen dienten auch als Anrede für die Nachchfolger Oktavians. Aus dem Beinamen „Cäsar“ entstand später die deutsche Amtsbezeichnung „Kaiser“. Daher wird im Folgenden neben Prinzeps auch der Ausdruck Kaiser verwendet.
Dem Prinzeps wurden zentrale Vollmachten zuerkannt. Er war der eigentliche Herrscher, der auch regelmäßig zu Lebzeiten seinen Nachfolger bestimmte. Die Bedeutung der Magistrate nahm infolgedessen ab. Dazu trug auch der Umstand bei, dass die Kaiser einen zusätzlichen Verwaltungsapparat installierten. Die Inhaber der neu geschaffenen Ämter übten ihre Tätigkeiten nicht nur für ein Jahr, sondern unbefristet aus.
24. Späte Kaiserzeit
Seit dem 3. Jahrhundert n. Chr. verzichteten die Kaiser auf die fiktive Einbindung in das republikanische System und traten als absolute Herrscher auf. Damit verloren die traditionellen Organe und Ämter endgültig ihre Bedeutung. Ende des 4. Jahrhunderts n. Chr. erfolgte eine Teilung des Römischen Reichs. Fortan hatten die westliche und die östliche Reichshälfte jeweils eine eigene Hauptstadt: Rom im Westen und Konstantinopel (auch genannt: Byzanz, heute Istanbul) im Osten. Außerdem gab es zwei Kaiser, deren Zuständigkeit sich jeweils auf einen Reichsteil beschränkte.
Die Absetzung des letzten weströmischen Kaisers im Jahr 476 n. Chr. (s. Rn. 63) gilt als Endpunkt des Weströmischen Reiches. In der östlichen Reichshälfte begann nach dem Tod des Kaisers Justinian (565 n. Chr.) die Umbildung zu einem byzantinischen Kaiserreich, das 1453 durch die Türken erobert wurde.
2.1.Quellen
2.1.1.Grundzüge
25. Überlieferung
Die zentrale Quelle für die heutige Kenntnis des römischen Rechts bildet das Corpus iuris civilis (s. Rn. 33). Bei dessen Verwendung ist zu berücksichtigen, dass man darin nur aus zweiter Hand über das römische Recht informiert wird. Das Corpus iuris civilis beinhaltet eine Auswahl von Rechtssätzen, die nach dem Ende des Weströmischen Reichs in Konstantinopel zusammengestellt wurde und lediglich einen Bruchteil des römischen Rechts umfasst.
26. Veränderungen
Zudem muss man sich bewusst sein, dass es „das“ römische Recht im Sinne einer einheitlichen Ausgestaltung nicht gegeben hat. Während der langen Dauer des Römischen Reichs haben sich Rechtsinhalte vielfach verändert. Eine besondere Stellung nimmt insofern die späte Kaiserzeit ein. Damals verschwanden die begrifflichen Differenzierungen früherer Zeiten (sog. Vulgarrecht).
Begriffliches: Die Bezeichnung Vulgarrecht stammt aus der modernen rechtsgeschichtlichen Forschung. Sie soll zum Ausdruck bringen, dass das Recht im Vergleich zur klassischen Zeit vereinfacht wurde. Diese Vereinfachungen beruhten auf mangelndem, laienhaftem Verständnis für die Gestaltung der klassischen römischen Prozesse sowie für die Eigenarten und Voraussetzungen früherer juristischer Konstruktionen.
27. Verschiedene Rechtsschichten
Im Römischen Reich gab es nie eine Kodifikation im heutigen Sinn. Rechtsetzungen betrafen immer nur einzelne Themen. Außerdem wurde das geltende Recht keineswegs nur durch Rechtsetzungen bestimmt, sondern daneben auch durch Edikte von Magistraten sowie durch Publikationen von Juristen. Rechtsetzungen, Edikte und rechtswissenschaftliche Publikationen äußerten sich teilweise zu denselben Rechtsfragen. Dabei kamen die verschiedenen Quellen nicht selten zu einander widersprechenden Ergebnissen.
Wenn das römische Zivilrecht in der Literatur als ein einheitliches System dargestellt wird, hat dies somit wenig mit der antiken Struktur zu tun. Eine solche Perspektive ist vielmehr durch wissenschaftliche Konstruktionen späterer Zeiten, insbesondere des 19. Jahrhunderts (s. Rn. 303 f.), geprägt.
2.1.2.Rechtsetzungen
Zwölftafelgesetz
28. Rechtsaufzeichnung in der frühen Republik
Die älteste heute bekannte römische Rechtsetzung stammt aus der Frühzeit der Republik (um 450 v. Chr.). Sie stand vermutlich im Zusammenhang mit den Ständekämpfen, die zu dieser Zeit zwischen Plebejern und Patriziern ausgetragen wurden (s. Rn. 22). Verfasser waren zehn Männer, denen für die Zeit der Gesetzgebung die gesamte politische Gewalt übertragen worden war. Da der Text auf zwölf Tafeln aufgezeichnet und ausgestellt wurde, spricht man vom Zwölftafelgesetz. Der Wortlaut des Zwölftafelgesetzes ist nur fragmentarisch durch Erwähnungen in späteren Schriften überliefert. Es handelte sich nicht um eine umfassende Rechtsetzung, sondern um Regelungen zu Einzelpunkten. Diese betrafen insbesondere das gerichtliche Verfahren sowie die Vollstreckung. Dabei wurde das Recht der römischen Frühzeit aufgezeichnet. Die einzelnen Vorschriften umschrieben jeweils kurz einen Sachverhalt und ordneten für diesen eine Rechtsfolge an (Beispiel s. Rn. 58). Sie spiegeln das Recht eines Agrarstaates wider, das von förmlichen Rechtshandlungen geprägt war.
Beschlüsse der Volksversammlungen
29. Leges und Plebiszite
In der späten Republik bildete die Volksversammlung das zentrale Rechtsetzungsorgan. Die von ihr beschlossenen Bestimmungen wurden als „leges“ (Gesetze; „lex“: Gesetz) bezeichnet. Zunächst konnten Gesetze nur von Versammlungen erlassen werden, an denen alle männlichen römischen Bürger teilnehmen durften. Für die Abstimmungsordnung waren die Vermögensverhältnisse maßgebend, wobei den Besitzenden eine Mehrheit zukam. 286 v. Chr. erhielten auch Versammlungen, bei denen nur Plebejer ein Stimmrecht hatten, die Befugnis, allgemeinverbindlich Recht zu setzen. Entscheidungen der Plebejer (concilium plebis: Beschluss der Plebs, Plebiszite) bildeten zwischen dem 3. und dem 1. Jahrhundert v. Chr. die übliche Form der Rechtsetzung.
Gesetze wie Plebiszite waren auf ein Thema beschränkt. Sie setzten den Antrag eines führenden Beamten (z. B. eines Konsuln oder Volkstribuns) voraus, über dessen Annahme bzw. Ablehnung die Anwesenden entschieden. Der Name des jeweiligen Antragstellers wurde zur Bezeichnung der Rechtsetzung verwendet (z. B. Lex Aquilia, s. Rn. 59).
Senatsbeschlüsse
30. Bedeutung
Während des Prinzipats (s. Rn. 23) verlor die Volksgesetzgebung an Bedeutung. In den Vordergrund traten Rechtsetzungen des Senats. Beim Senat handelte es sich um eine Versammlung, die zunächst aus den Oberhäuptern patrizischer Familien und später vor allem aus Personen bestand, die hohe Staatsämter innegehabt hatten (insbesondere das Amt des Konsuln [s. Rn. 22] oder Prätors [s. Rn. 53]). Aufgabe des Senats war die Beratung der Magistrate. Ein Beschluss des Senats (senatus consultum) hatte zunächst nur den Charakter einer Empfehlung. Während des Prinzipats setzte sich jedoch die Ansicht durch, dass ihm Gesetzeskraft zukomme.
Wie Gesetze der Volksversammlung enthielten auch die Senatsbeschlüsse nur punktuelle Regelungen und wurden üblicherweise nach dem jeweiligen Antragsteller benannt. Den Beschlüssen lagen zunehmend Anträge des Kaisers zugrunde, der damit die Rechtsetzung des Senats lenkte.
Kaiserkonstitutionen
31. Edikte, Reskripte, Dekrete, Mandate
Seit dem Prinzipat wurde auch den Kaisern eine Rechtsetzungsbefugnis zuerkannt. Als Legitimation diente die Übertragung der Herrschaftsgewalt auf den Prinzeps. Eine solche Übertragung erfolgte durch den Senat und teilweise auch durch die Volksversammlung. Sie fand jeweils zu Beginn der Amtszeit eines neuen Kaisers statt. Die vom Herrscher erlassenen Bestimmungen (constitutiones principis: Kaiserkonstitutionen) blieben auch nach dessen Tod in Kraft. Die Regelungen betrafen Einzelpunkte und erfolgten in unterschiedlichen Kontexten und in verschiedener Gestalt. Sie ergingen als allgemeine Verlautbarungen an die Öffentlichkeit (Edikte); als Briefe, in denen der Kaiser Anfragen von Beamten und Bürgern beantwortete, die nicht selten zweifelhafte Rechtsfragen betrafen (Reskripte); als richterliche Entscheidungen des Prinzeps, die nach einer Verhandlung vor dem Kaisergericht ergingen (s. Rn. 56, Dekrete) oder als Dienstanweisungen an Beamte oder Behörden (Mandate). Bei der Abfassung der Konstitutionen wurden die Kaiser von Beratern unterstützt, zu denen regelmäßig auch Juristen gehörten.
In der späten Kaiserzeit (s. Rn. 24) enthielten die kaiserlichen Konstitutionen nicht mehr primär einzelfallbezogene Anordnungen, sondern zunehmend allgemeine Regeln. In inhaltlicher Hinsicht wurden dabei nicht selten erhebliche Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen.
Erste Rechtssammlungen
32. Anlass
Die Kaiserkonstitutionen wurden nicht amtlich verbreitet, sondern allein in kaiserlichen Archiven verwahrt. Damit war die Kenntnisnahme durch Richter und Anwälte nicht gesichert. Auch bei den Juristenschriften wurde nicht für eine allgemeine Verbreitung gesorgt, obwohl sie als Rechtsquellen galten (s. Rn. 38). Dieser Zustand führte zum Bedürfnis nach offiziellen Zusammenstellungen. Der oströmische Kaiser Theodosius ließ eine Auswahl von Kaiserkonstitutionen erstellen, die 438 n. Chr. im Osten und ein Jahr später auch im Westen als Gesetz verkündet wurde (Codex Theodosianus). In der westlichen Reichshälfte fanden zudem Aufzeichnungen des römischen Rechts – in Gestalt des Vulgarrechts (s. Rn. 26) – nach dem Untergang des Weströmischen Reichs statt. Sie wurden von Herrschern germanischer Stämme veranlasst, die auf vormals römischen Gebieten siedelten (s. Rn. 63). Ausschlaggebend für diese Aufzeichnungen war die Ansicht, dass Römer auch unter germanischer Herrschaft einen Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Rechtsfälle nach römischem Recht hatten.
Corpus iuris civilis
33. Digesten (Pandekten), Institutionen, Codex
Im 6. Jahrhundert n. Chr. initiierte der oströmische Kaiser Justinian weitere Sammlungen des römischen Rechts. Er setzte eine Kommission ein, deren Mitglieder auch als „Kompilatoren“ bezeichnet werden, da sie den Auftrag hatten, Kaiserkonstitutionen und Publikationen von Juristen durchzuarbeiten und wichtig erscheinende Texte auszuwählen (compilare: ausplündern, ausbeuten). Nach einer ersten Durchsicht von Kaiserkonstitutionen legte die Kommission eine Sammlung von Auszügen aus Juristenschriften vor, die im Jahr 533 n. Chr. mit Gesetzeskraft publiziert wurde. Sie erhielt den lateinischen Titel „Digesten“ (digerere: ordnen, zusammenstellen). In der im Osten damals gebräuchlichen griechischen Sprache wurden die Digesten als „Pandekten“ (alles umfassend) bezeichnet. Kurz zuvor war zudem die Arbeit an einem Anfängerlehrbuch für den Rechtsunterricht, den sog. Institutionen, abgeschlossen worden. Da Justinian etliche Zweifelsfragen, die während der Rechtsaufzeichnungen aufgetreten waren, durch Konstitutionen geregelt hatte, entstand Bedarf an einer neuen Sammlung von kaiserlichen Rechtsetzungen. Deren Publikation erfolgte im Jahr 534 n. Chr. unter dem Titel „Codex“ (Buch). Die heute geläufige zusammenfassende Bezeichnung „Corpus iuris civilis“ für Institutionen, Digesten/Pandekten und Codex wurde erst im 16. Jahrhundert geprägt, als nach der Erfindung des Buchdrucks die ersten gedruckten Ausgaben erschienen, die alle drei Teile umfassten (s. Rn. 201). Für Kaiserkonstitutionen, die nach 534 ergingen, erfolgten keine amtlichen, sondern nur noch private Sammlungen (Novellen).
Begriffliches: Der Titel Codex steht sprachlich in engem Zusammenhang mit dem Begriff der Kodifikation. Weder die Sammlung der Kaisergesetze noch das gesamte Corpus iuris civilis entsprechen jedoch dem modernen Kodifikationsverständnis (s. Rn. 208). Allgemeine Regeln, die aus heutiger Sicht ein zentrales Merkmal von Kodifikationen darstellen, finden sich darin nur selten. Das Corpus iuris civilis enthält vielmehr, insbesondere in den Digesten und im Codex, größtenteils Entscheidungen von Einzelfällen. Außerdem ist es nicht primär nach Rechtsmaterien, sondern nach Arten von Rechtsquellen gegliedert.
Justinian setzte jeden Teil des Corpus iuris civilis mit einer kaiserlichen Konstitution in Kraft, in welcher er sich auch zum Ablauf der Arbeiten und deren Bedeutung äußerte. Dabei betonte er, dass das Werk keine inhaltlichen Widersprüche enthalte. Außerdem wurde klargestellt, dass allen Teilen – auch dem Anfängerlehrbuch – exklusive Geltungskraft zukomme und damit ein Rückgriff auf andere Gesetze bzw. Juristenäußerungen verboten sei. Bei neu auftretenden Rechtsfragen sollte ein kaiserliches Gutachten eingeholt werden. Hinter dieser Bestimmung stand der Anspruch des Kaisers, dass ihm allein die Befugnis zur Rechtsetzung zukomme.
Corpus iuris civilis, Digesten, Constitutio Tanta (Konstitution Justinians vom 16. Dezember 533):
Erat enim mirabile Romanam sanctionem ab urbe condita usque ad nostri imperii tempora, quae paene in mille et quadringentos annos concurrunt, intestinis proeliis vacillantem hocque et in imperiales constitutiones extendentem in unam reducere consonantiam, ut nihil neque contrarium (…) in ea inveniatur (…).
15. Contrarium autem aliquid in hoc codice positum nullum sibi locum vindicabit nec invenitur, si quis suptili animo diversitatis rationes excutiet (…). 18. (…) non desperamus quaedam postea emergi negotia, quae adhuc legum laqueis non sunt innodata. Si quid igitur tale contigerit, Augustum imploretur remedium, quia ideo imperialem fortunam rebus humanis deus praeposuit, ut possit omnia quae noviter contingunt et emendare et componere et modis et regulis competentibus tradere.
19. Hasce itaque leges et adorate et observate omnibus antiquioribus quiescentibus.
Es war nämlich eine staunenswerte Tat, die römische Rechtsordnung, die von der Gründung der Stadt Rom bis zu den Tagen Unserer Herrschaft, also in einem Zeitraum von fast eintausendvierhundert Jahren, unter schweren inneren Auseinandersetzungen hin und her schwankte und dies auch auf die kaiserlichen Konstitutionen übertrug, in volle Harmonie zu überführen, so dass in ihr nichts mehr zu finden ist, was sich widerspricht (…). 15. Einander widersprechende Rechtssätze können aber in diesem Gesetzbuch keinen Raum beanspruchen, und man wird sie auch nicht finden, sobald man mit scharfem Verstand die Gründe für den Unterschied gehörig prüft.
18. (…) rechnen wir fest damit, dass späterhin neuartige Rechtsgeschäfte auftauchen werden, die noch nicht festgeknüpften rechtlichen Bindungen unterworfen sind. Wenn daher irgend etwas derartiges geschehen sollte, ist ein kaiserliches Rechtsmittel zu erbitten, weil Gott das hohe kaiserliche Amt zu dem Zweck über die menschlichen Verhältnisse gesetzt hat, dass es alles, was neu entsteht, verbessern, befrieden und angemessenen Formen und Regeln übergeben kann.
19. Diese Gesetze also sollt ihr verehren und befolgen, während alles ältere Recht zu verstummen hat.
2.1.3.Edikte der Magistrate
34. Amtsrecht
Die Magistrate (s. Rn. 22) hatten die Befugnis, im Rahmen ihrer Amtsgewalt Bekanntmachungen (sog. Edikte) zu publizieren. Für die Rechtsgestaltung waren vor allem die Edikte der Prätoren bedeutsam, zu deren Aufgaben Rechtsprechungsfunktionen zählten (s. Rn. 53). Die prätorischen Edikte enthielten vor allem die Ankündigung, welchen zivilrechtlichen Forderungen der Amtsinhaber Rechtsschutz gewähren werde. Damit bestimmten sie den Kreis zulässiger Ansprüche bzw. Klagen, für die auch Musterformeln angegeben wurden (Beispiel s. Rn. 54). Infolgedessen kam ihnen Rechtscharakter zu (ius honorarium: Amtsrecht).
35. Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
Jeder Prätor gab zu Beginn seiner jährlichen Amtszeit ein neues Edikt heraus. Wenn dabei auch teilweise auf bewährte Regelungen aus früheren Edikten zurückgegriffen wurde, eröffnete die periodische Erneuerung doch die Gelegenheit, auf veränderte Umstände zu reagieren. Neue Ansprüche konnten aufgenommen und veraltete ausgeschieden werden. Bei der Abfassung des Edikts wurden die Prätoren, die regelmäßig keine juristischen Fachkenntnisse besaßen, von Rechtswissenschaftlern beraten. Das prätorische Amtsrecht ergänzte in der Regel die Gesetze und das Juristenrecht. Es konnte jedoch auch inhaltliche Veränderungen mit sich bringen:
Corpus iuris civilis, Digesten 1, 1, 7 (aus einem Werk des Juristen Pomponius):
1. Ius praetorium est, quod praetores introduxerunt adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia propter utilitatem publicam.
1. Prätorisches Recht ist das Recht, das die Prätoren im öffentlichen Interesse eingeführt haben, um das Zivilrecht zu unterstützen, zu ergänzen oder zu verbessern.
2.1.4.Rechtswissenschaft
36. Zivilrechtswissenschaft
Zunächst hatten Kenntnis und Interpretation des Rechts in der Hand der Priester gelegen. Im 3. Jahrhundert v. Chr. wurde die Rechtskunde allgemein zugänglich und es erschienen erste juristische Werke. Als wichtigste Phase der römischen Rechtswissenschaft (klassische Periode) gilt die Zeit des Prinzipats (1. Jahrhundert v. Chr. bis 3. Jahrhundert n. Chr.). Thematisch stand dabei das Zivilrecht im Zentrum.
Begriffliches: Dies spiegelt auch die Bezeichnung „Corpus iuris civilis“ (s. Rn. 33) wider, die wörtlich übersetzt „Werk des Zivilrechts“ bedeutet. Der Ausdruck Zivilrecht kennzeichnet dabei denjenigen Rechtsbereich, bei dem es um Rechte von bzw. Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen geht. Damit erfolgt eine Abgrenzung zu dem Rechtsbereich, der den Staat betrifft (ius publicum: öffentliches Recht). An Stelle des Begriffs „Zivilrecht“ wird heute meist gleichbedeutend auch der Terminus Privatrecht verwendet. Im 19. Jahrhundert war zudem der Ausdruck Bürgerliches Recht gebräuchlich (vgl. etwa den Gesetzestitel „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ in Österreich 1812). Diese Bezeichnung stellt eine wörtliche Übersetzung von „ius civile“ dar (civis: „Bürger“). Allerdings wurde der Ausdruck „ius civile“ im römischen Recht auch noch in einem engen Sinn verwendet, wobei er nur das Recht derjenigen Personen bezeichnete, die das römische Bürgerrecht hatten (s. Rn. 44).
37. Literaturtypen
Verfasser juristischer Publikationen waren häufig in der Praxis tätig. Etliche hatten leitende Stellen in der Staatsverwaltung inne oder fungierten als Berater etwa des Herrschers oder der Prätoren. Ein wichtiges Betätigungsfeld bildete zudem die Erteilung von Gutachten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten. Diese Gutachten wurden teilweise publiziert. Daneben verfassten Juristen vor allem Gesamtdarstellungen des Zivilrechts sowie Kommentare, die entweder einzelne Gesetze, das Edikt des Prätors oder Bücher anderer Juristen erläuterten. Auch in derartigen Werken stand die Lösung von – praktischen oder erdachten – Einzelfällen im Zentrum. Etwa seit dem 2. Jahrhundert n. Chr. widmeten sich Rechtswissenschaftler zudem der Ausarbeitung von Anfängerlehrbüchern für den Rechtsunterricht.
Die Anfängerlehrbücher (sog. Institutionen) deuten auf eine Veränderung bei der Juristenausbildung hin. Zunächst hatte der Rechtsunterricht im privaten Rahmen stattgefunden, wobei Schüler die Gutachten ihres Lehrers anhörten und erörterten. Rechtsschulen gab es nur im Sinne der Anhängerschaft zu einem bestimmten Juristen und dessen Lehren. Demgegenüber wurden in der späten Kaiserzeit staatliche Rechtsschulen gegründet. Solche Schulen gab es vor allem in Berytos (Beirut) und Konstantinopel. Deren Professoren waren auch an der Ausarbeitung des Corpus iuris civilis beteiligt.
38. Juristenrecht
Den Juristenschriften kam eine besondere Bedeutung zu. Anders als die heutige rechtswissenschaftliche Literatur galten sie als Rechtsquelle. Rechtswissenschaftliche Werke wurden als geltendes Recht angesehen und konnten daher als Grundlage für die Entscheidung eines Rechtsstreits dienen. Die Juristen legten somit nicht nur bestehendes Recht aus, sondern ihnen wurde auch die Kompetenz zuerkannt, Rechtssätze zu schaffen. Ein solches Juristenrecht gründete sich auf die Autorität der Rechtswissenschaftler. Besondere Bedeutung erlangten die Ansichten derjenigen Juristen, die vom Kaiser die Befugnis erhalten hatten, Gutachten mit kaiserlicher Autorität zu erteilen (sog. ius respondendi: Recht zur Gutachtenerteilung). Dieses Privileg wurde als Ermächtigung zur Rechtsfortbildung interpretiert:
Corpus iuris civilis, Institutionen 1, 2, 8:
Responsa prudentium sunt sententiae et opiniones eorum, quibus permissum erat iura condere. (…) Quorum omnium sententiae et opiniones eam auctoritatem tenent, ut iudici recedere a responso eorum non liceat, ut est constitutum.
Gutachten der Rechtsgelehrten sind die Auffassungen und Meinungen der Juristen, denen gestattet war, das Recht fortzubilden. (…) Ihrer aller Auffassungen und Meinungen haben einen solchen Rang, dass der Richter, wie durch eine Konstitution bestimmt ist, von ihren Gutachten nicht abweichen darf.
Der Rechtsquellencharakter der Juristenschriften führte zunehmend zu Rechtsunsicherheiten. Dazu trug neben dem Fehlen einer amtlichen Überlieferung auch der Umstand bei, dass die einzelnen Juristen in ihren Werken teilweise unterschiedliche Ansichten zu derselben Rechtsfrage äußerten. Im 4. und 5. Jahrhundert n. Chr. erließen die Kaiser daher Gesetze, wonach nur noch bestimmte rechtswissenschaftliche Publikationen von den Gerichten berücksichtigt werden durften (sog. Zitiergesetze). Außerdem wurde festgelegt, dass bei Meinungsverschiedenheiten die Ansicht der Mehrheit ausschlaggebend sein sollte.
Ab Mitte des 3. Jahrhunderts n. Chr. verloren die Juristenschriften an Bedeutung, da Rechtsfortbildungen seitdem primär durch Entscheidungen der Kaiser erfolgten. Außerdem ging in der Rechtswissenschaft, wie in den kaiserlichen Rechtsetzungen, zunehmend das Verständnis für Begrifflichkeiten und Differenzierungen der klassischen Zeit verloren und Publikationen waren durch vulgarrechtliche Tendenzen (s. Rn. 26) gekennzeichnet.
39. Überlieferung
Die rechtswissenschaftlichen Werke der römischen Juristen sind nur bruchstückhaft überliefert. Zentrale Quelle für die heutige Kenntnis sind die Digesten, welche Auszüge aus Juristenschriften enthalten. Allerdings entsprechen die Texte nicht immer dem Originalwortlaut, wie die Beschreibung der Arbeitsweise der Kompilatoren (s. Rn. 33) deutlich macht:
Corpus iuris civilis, Digesten, Constitutio Tanta (Konstitution Justinians vom 16. Dezember 533):
1. (…) Postea vero maximum opus adgredientes ipsa vetustatis studiosissima opera iam paene confusa et dissoluta eidem viro excelso permisimus tam colligere quam certo moderamini tradere. Sed cum omnia percontabamur, a praefato viro excelso suggestum est duo paene milia librorum esse conscripta et plus quam trecenties decem milia versuum a veteribus effusa, quae necesse esset omnia et legere et perscrutari et ex his si quid optimum fuisset eligere. (…)
10. (…) Hoc tantummodo a nobis effecto, ut, si quid in legibus eorum vel supervacuum vel inperfectum vel minus idoneum visum est, vel adiectionem vel deminutionem necessariam accipiat et rectissimis tradatur regulis.
1. Dann haben Wir das eigentlich große Werk in Angriff genommen und demselben unvergleichlichen Mann [Tribonian, Vorsitzender der Gesetzgebungskommission] die Aufgabe anvertraut, auch die höchst gelehrten rechtswissenschaftlichen Werke der Vergangenheit, die schon fast ganz in Wirrnis und Auflösung geraten waren, zu sammeln und einer bestimmten Ordnung zu unterwerfen. Als wir uns aber nach allen Einzelheiten erkundigten, bedeutete uns der erwähnte unvergleichliche Mann, dass die Rechtsliteratur fast zweitausend Bücher umfasse und von den alten Juristen insgesamt mehr als drei Millionen Zeilen verfasst worden seien; es sei vonnöten, diese alle zu lesen und auch zu prüfen und aus ihnen auszuwählen, was sich als das Beste erweise.
10. Lediglich eines ist von uns bewirkt worden: Erschien in ihren Rechtssätzen [der Rechtsgelehrten] etwas überflüssig oder unvollkommen oder weniger brauchbar, so wurden diese in der erforderlichen Weise ergänzt oder gekürzt und in die sachgerechteste Form gebracht.
Die Digesten geben zu Beginn jeder Passage den Namen des Autors sowie den Titel desjenigen Werks an, aus dem der Text entnommen wurde. Der größte Teil stammt aus Publikationen von den Juristen Ulpian und Paulus. Beide waren gegen Ende der klassischen Periode (3. Jahrhundert n. Chr.) bestrebt, eine Übersicht über den umfangreichen Rechtsstoff zu geben.
Nur ganz wenige Werke sind außerhalb des Corpus iuris civilis überliefert. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Justinian den Digesten Gesetzeskraft verlieh und einen Rückgriff auf die Quellen und somit auch auf die Originale der Juristenschriften untersagte (s. Rn. 33). Diese verloren infolgedessen ihre praktische Bedeutung. Daher wurden keine Abschriften mehr angefertigt und noch existierende Bücher teilweise mit anderen Texten überschrieben. Im 19. Jahrhundert gelang es, unter einem anderen Text das Anfängerlehrbuch eines Juristen namens Gaius sichtbar werden zu lassen (Institutionen des Gaius, Beispiel s. Rn. 54). Dieses Buch ist von dem gleichnamigen Teil des Corpus iuris civilis zu unterscheiden (der Titel beruhte jeweils auf dem Begriff „institutio“: Unterricht). Die Institutionen des Gaius enthalten wichtige Informationen über ältere Rechtszustände, die im Corpus iuris civilis nicht mehr erwähnt werden, weil sie im 6. Jahrhundert n. Chr. als überholt galten.
2.2.Rechtsordnung
2.2.1.Grundzüge
40. Prozessuale Perspektive
Im Zentrum der römischen Rechtsordnung stand die gerichtliche Rechtsdurchsetzung. Schon im Zwölftafelgesetz bildete das Gerichtsverfahren ein wichtiges Thema. Die erste Tafel verpflichtete vermutlich gleich zu Beginn jede Person, vor Gericht zu erscheinen, wenn gegen sie eine Klage erhoben wurde. Auch in späteren Zeiten war insbesondere das Privatrecht durch eine prozessuale Perspektive geprägt. Die Edikte der Prätoren (s. Rn. 34) dokumentieren, dass keine strikte Trennung zwischen dem materiellen Zivilrecht und dem Prozessrecht erfolgte. Vielmehr erfuhren materiell-rechtliche Ansprüche in den Edikten eine Regelung unter dem Gesichtspunkt der Klagemöglichkeit.
41. Tendenzen
Der prozessualen Sichtweise entsprach es, dass in den Juristenschriften die Lösung von Einzelfällen im Vordergrund stand. Bei deren Beurteilungen lassen sich gewisse leitende Tendenzen ausmachen, die von den römischen Juristen allerdings nicht in Gestalt von Grundsätzen formuliert wurden. Als eine Tendenz kann festgehalten werden, dass Privatpersonen viel Freiraum bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen erhielten. Allerdings kam dieser Freiraum nur einer sehr kleinen Personengruppe zu, nämlich allein freien Männern, welche die Stellung eines Familienoberhaupts (pater familias) hatten. Außerdem schränkten Konstitutionen der späten Kaiserzeit die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich ein.
2.2.2.Private Rechtsgestaltung
2.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen
42. Sklaven
Etliche Personengruppen konnten ihre Rechtsbeziehungen gar nicht oder nicht vollständig selbst regeln. Sklaven standen im Eigentum ihres Herrn. Sie wurden wie Sachen behandelt. Alles, was ein Sklave erwarb, ging – wie heute bei der Stellvertretung – automatisch in das Eigentum seines Herrn über.
43. Kinder und Frauen
Eheliche Kinder waren in ihren Verfügungen durch die Gewalt ihres Vaters (patria potestas) beschränkt. Diese hatte zur Folge, dass Kinder nicht für sich selbst Rechte und Pflichten begründen konnten. Anders als heute endete eine solche Geschäftsunfähigkeit nicht mit einem bestimmten Alter, sondern dauerte grundsätzlich so lange an, wie der Vater lebte.
Auch Frauen konnten nicht selbständig ihre Rechtsbeziehungen gestalten. Sie standen in der Gewalt entweder ihres Vaters oder ihres Ehemanns. Unverheiratete Frauen, deren Vater nicht mehr lebte, benötigten für den Abschluss von Rechtsgeschäften die Zustimmung eines Vormunds. Als Begründung wurde der Schutz vor nachteiligen Geschäften angeführt. Die Zustimmung scheint allerdings im Laufe der Zeit eine reine Formsache geworden zu sein, die sogar erzwungen werden konnte.
44. Bedeutung des Bürgerrechts
Für die Rechtsstellung einer Person spielte zum Teil auch das Bürgerrecht eine Rolle. So gab es Rechtsregeln und Rechtsgeschäfte, die nur für Römer galten (ius civile, wobei der Begriff „civile“ bzw. „civis“ hier eng zu verstehen ist und sich nur auf Inhaber des römischen Bürgerrechts bezieht, s. Rn. 36). Nichtrömer (peregrini: Fremde) wurden grundsätzlich nach dem Recht ihres Herkunftslandes beurteilt (s. Rn. 32). Für Rechtsbeziehungen zwischen Römern und Fremden war das „Völkerrecht“ (ius gentium) maßgebend. Darunter verstand man Regeln, die für alle Menschen – unabhängig von ihrem Bürgerrecht – galten.
2.2.2.2.Verträge
45. Formalismus der Frühzeit
Zu Beginn der Republik gab es nur eine kleine Anzahl von Rechtsgeschäften, die für eine Übertragung von Rechten oder für Leistungsversprechen zur Verfügung standen. Diese Geschäftsarten waren nur römischen Bürgern zugänglich und von einem strengen Formalismus geprägt. Für einen wirksamen Abschluss mussten bestimmte Worte oder symbolische Handlungen verwendet werden. Ein Beispiel dafür bildet die Stipulation. Dabei handelte es sich um ein mündliches Versprechen unter Anwesenden, bei dem bestimmte Begriffe gebraucht werden mussten. In inhaltlicher Hinsicht bestand dagegen Gestaltungsfreiheit. Voraussetzung war lediglich eine genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistung.
46. Vertragstypen
Rechtsfortbildungen führten dazu, dass der Spielraum bei der Ausgestaltung von Rechtsgeschäften vergrößert wurde. Eine wichtige Rolle spielte in dem Zusammenhang das Edikt des Prätors (s. Rn. 34). Die Edikte erkannten im Laufe der Zeit auch einzelne Ansprüche an, die sich allein auf formlose Vereinbarungen stützten. Damit wurde es möglich, Verpflichtungen vor Gericht geltend zu machen, die auf einem Konsens der Parteien beruhten, welcher nicht in Form der Stipulation erklärt worden war. Allerdings beschränkte sich die Anerkennung solcher Verpflichtungen auf bestimmte Vertragsinhalte. Nur für Kaufverträge, Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträge, Gesellschaftsverträge sowie Aufträge galt der Konsens der Parteien als ausreichend für eine wirksame Verpflichtung (sog. Konsensualkontrakte). Für andere Vertragsinhalte waren demgegenüber weiterhin zusätzliche Voraussetzungen für die Entstehung eines einklagbaren Anspruchs notwendig, wie etwa die Übergabe einer Sache oder die Stipulationsform. Die Aufzählung zulässiger Vertragsarten im Edikt vermittelt somit das Bild einer Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten auf bestimmte Vertragstypen (Typengebundenheit, auch genannt: numerus clausus [abgeschlossene Zahl] von Vertragsarten).
47. Formlose Vereinbarungen
Weitere Rechtsfortbildungen erfolgten durch die Rechtswissenschaft. Juristen sahen formlose Vereinbarungen auch dann als wirksam an, wenn Leistungspflichten vereinbart wurden, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) standen. Für formlose Vereinbarungen, die weder zum Kreis der anerkannten Konsensualverträge gehörten noch gegenseitige Leistungsverpflichtungen festlegten (sog. „nackte“ Vereinbarungen), blieb es jedoch dabei, dass sie nicht eingeklagt werden konnten:
Corpus iuris civilis, Digesten 2, 14, 7, 4 (Ulpian im 4. Buch zum Edikt): Sed cum nulla subest causa, propter conventionem hic constat non posse constitui obligationem: igitur nuda pactio obligationem non parit, sed parit exceptionem.
Wenn aber keine zweckbestimmte Leistung vorliegt, steht fest, dass dann durch ein bloßes Übereinkommen ein Schuldverhältnis nicht begründet werden kann. Eine bloße formlose Abrede [wörtlich: nackte Vereinbarung] bringt also kein Schuldverhältnis [obligatio] hervor, sondern nur eine Einrede.
Immerhin sprachen Juristen „nackten“ Vereinbarungen eine gewisse Wirkung zu, indem sie eine Verwendung als Einrede (Gegenrecht gegen einen Anspruch) zuließen. Damit war es beispielsweise möglich, gegen einen Zahlungsanspruch geltend zu machen, dass formlos ein Verzicht vereinbart worden sei.
48. Einschränkungen von Gestaltungsmöglichkeiten
In der späten Kaiserzeit (s. Rn. 24) ergingen etliche Konstitutionen, welche die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht unerheblich beschränkten. So wurden beispielsweise zu Beginn des 4. Jahrhunderts n. Chr. für zahlreiche Waren und Dienstleistungen Höchstpreise festgelegt. Außerdem erhielten etwa Grundstücksverkäufer die Möglichkeit, den Vertrag für unwirksam erklären zu lassen, sofern der Kaufpreis weniger als die Hälfte des Verkehrswerts betrug.
2.2.2.3.Eigentum
49. Verfügungsfreiheit
Eigentümer hatten in der Regel freie Verfügungsmöglichkeiten über ihre Sachen. Anerkannt war etwa die Möglichkeit, anderen Personen gesicherte Nutzungsmöglichkeiten in Gestalt von beschränkten dinglichen Rechten zu verschaffen. Bestellt werden konnten beispielsweise Dienstbarkeiten (Berechtigungen zur Nutzung von Grundstücken in bestimmter Hinsicht, sog. Servituten) oder unbefristete, vererbliche Nutzungsmöglichkeiten für Grundstücke, die im staatlichen Eigentum standen (Emphyteuse: Erbpacht).
50. Grenzen bei Grundstücken
Insbesondere bei Grundstücken wurden der freien Verfügung allerdings immer wieder Grenzen gesetzt. Einschränkungen dienten nicht selten dazu, private Interessen insbesondere der Nachbarn zu schützen (so etwa beim Verbot übermäßiger Immissionen). Darüber hinaus wurden sie auch aus öffentlichen Interessen angeordnet (so standen beispielsweise Sicherheitsgründe hinter der Festlegung von Mindestabständen zwischen Häusern oder von maximalen Gebäudehöhen). Begrenzungen der Verfügungsfreiheit im öffentlichen Interesse nahmen in der späten Kaiserzeit erheblich zu.
2.2.2.4.Letztwillige Verfügungen
51. Testamente
Schon im Zwölftafelgesetz (s. Rn. 28) war die Möglichkeit anerkannt, durch ein Testament die Erbfolge entsprechend dem eigenen Willen zu gestalten. Voraussetzung war allein die Einhaltung bestimmter Formen (vgl. testatio mentis: Bezeugung des Willens).
Die Formanforderungen unterlagen einem Wandel. In früher Zeit mussten Testamente vermutlich vor der Volksversammlung errichtet werden. Später wurde das Vermögen zum Schein an eine Person verkauft, welcher in einer verschlossenen Schrift Anweisungen für die Verteilung nach dem Tod des Verkäufers gegeben wurden. In der Kaiserzeit genügte dann eine schriftliche Niederlegung des letzten Willens. Dabei musste die Urkunde vor sieben Zeugen unterschrieben und von diesen besiegelt werden. Der Inhalt der Verfügung konnte vor den Zeugen geheim gehalten werden. Bei geheimen Verfügungen musste sich der Erblasser nicht verpflichtet fühlen, die Zeugen im Testament zu bedenken. Diese Gestaltungsmöglichkeit kann somit als Schutz der Verfügungsfreiheit gesehen werden.
52. Einschränkungen der Testierfreiheit
Die Testierfreiheit hatte zur Folge, dass ein Familienoberhaupt sein Vermögen testamentarisch auf Personen übertragen konnte, die nicht zur Familie gehörten. Derartige Verfügungen wurden allerdings zunehmend begrenzt. So musste ein Vater, der seine männlichen Nachkommen enterben wollte, dies ausdrücklich im Testament erklären. Wurde ein Sohn einfach übergangen, hatte das die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge. In der Kaiserzeit kam eine inhaltliche Schranke hinzu. Nahe Angehörige, die im Testament nicht ausreichend berücksichtigt worden waren, erhielten das Recht, die letztwillige Verfügung anzufechten. Damit wurde die Testierfreiheit durch familiäre Pflichten eingeschränkt:
Corpus iuris civilis, Institutionen 2, 18:
Quia plerumque parentes sine causa liberos suos vel exheredant vel omittunt, inductum est, ut de inofficioso testamento agere possint liberi, qui queruntur aut inique se exheredatos aut inique praeteritos, hoc colore, quasi non sanae mentis fuerunt, cum testamentum ordinarent. Sed hoc dicitur, non quasi vere furiosus sit, sed recte quidem fecit testamentum, non autem ex officio pietatis. (…)
Weil Eltern ihre Kinder bisweilen grundlos enterben oder übergehen, ist eingeführt worden, dass Kinder, die geltend machen, sie seien zu Unrecht enterbt oder zu Unrecht übergangen worden, wegen pflichtwidrigen Testaments klagen können, und zwar mit dem Argument, die Eltern seien anscheinend nicht bei klarem Verstand gewesen, als sie das Testament errichteten. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Erblasser tatsächlich geisteskrank war. Vielmehr hat er sein Testament zwar rechtmäßig errichtet, aber nicht seiner Pflicht gegenüber der Familie entsprochen.
Als pflichtwidrig und damit unwirksam galt ein Testament, wenn nächste Angehörige (insbesondere Kinder) enterbt worden waren, ohne dass dafür ein Grund bestanden hatte (z. B. eine schwere Verfehlung oder ein sittenwidriges Verhalten seitens der enterbten Person). Erblasser konnten derartige Anfechtungen verhindern, indem sie ihre nächsten Angehörigen mit Vermögenswerten bedachten, die mindestens ein Viertel des gesetzlichen Erbteils ausmachen mussten.
2.2.3.Gerichtswesen
2.2.3.1.Ordentliche Gerichte
Zivilgerichtsbarkeit
53. Verfahren vor dem Prätor
Die Gerichtsorganisation stand in enger Verbindung mit der Gestalt der Gerichtsverfahren. Der Zivilprozess war zur Zeit der Republik (s. Rn. 22) in zwei Phasen unterteilt. Für die erste Phase waren die Prätoren zuständig. Dabei handelte es sich um hohe Beamte, die im Rang unmittelbar hinter den Konsuln standen. Neben militärischen und politischen Verpflichtungen hatten sie auch Aufgaben im Bereich der Rechtspflege. Bei Zivilprozessen kam ihnen die „iuris dictio“ (wörtlich: das Aussprechen von Recht) zu. Darunter ist nicht „Rechtsprechung“ im Sinn von Urteilsfällung zu verstehen. Die Prätoren trafen nur Vorentscheidungen, denen allerdings zentrale Bedeutung zukam. Sie prüften, ob die Voraussetzungen für einen Prozess gegeben waren. Dazu gehörte vor allem die Abklärung, ob für das Vorbringen des Klägers eine geeignete Formel bestand, d. h. ob ein anerkannter Anspruch geltend gemacht wurde (s. Rn. 34). In diesem Verfahrensstadium wurden die Sachverhaltsangaben des Klägers als zutreffend unterstellt.
Mit steigender Arbeitslast wurde die Zahl der Prätoren vergrößert und deren Aufgabe differenziert. Der Stadtprätor erhielt die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen römischen Bürgern, der Fremdenprätor für Verfahren, an denen Fremde beteiligt waren. Daneben wurden einzelne Rechtsprechungsbefugnisse auf andere Magistrate ausgelagert. Das betraf etwa die sog. Ädile, zu deren Aufgaben die Marktaufsicht gehörte. Diese Zuständigkeit wurde auf die Beurteilung von Streitigkeiten ausgehnt, die mit dem Marktgeschehen im Zusammenhang standen (z. B. Klagen wegen Mängeln gekaufter Sachen). In den Provinzen lag die Gerichtsbarkeit bei den Statthaltern. Alle Magistrate, die Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung wahrnahmen, erließen eigene Edikte.
54. Verfahren vor Gerichten
Kam der Prätor zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Anspruch einklagbar sei, ging der Prozess in eine zweite Phase. In dieser wurde geprüft, ob die Sachverhaltsdarstellung des Klägers tatsächlich der Wahrheit entsprach und somit die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben waren. Das Thema für die Prüfung und damit für Beweiserhebungen gab die Formel des Prätors vor:
Gaius, Institutionen, 4, 47 (Prozessformel aus dem Edikt des Prätors): Si paret Aulum Agerium apud Numerium Negidium mensam argenteam deposuisse eamque dolo malo Numerii Negidii Aulo Agerio redditam non esse, quanti ea res erit, tantam pecuniam, iudex, Numerium Negidium Auolo Agerio condemnato; si non paret, absolvito, (…).
Wenn es sich erweist, dass Aulus Agerius [Blankett für den Kläger] bei Numerius Negidius [Blankett für den Beklagten] einen silbernen Tisch in Verwahrung gegeben hat und dieser Tisch aufgrund von Arglist des Beklagten dem Kläger nicht zurückgegeben worden ist, dann sollst du, Richter, den Beklagten dazu verurteilen, dem Kläger so viel Geld zu zahlen, wie die Sache wert ist. Wenn es sich nicht erweist, sollst du ihn freisprechen.
Nach der Sachverhaltsermittlung wurde das Urteil gefällt. Zuständig dafür waren Gerichte. Diese setzten sich aus Privatpersonen zusammen, die für den jeweiligen Prozess aus einer Richterliste zusammengestellt wurden.
Bei Zivilprozessen urteilte in der Regel ein Einzelrichter, der vom Prätor bestimmt wurde. In Fällen von besonderem Interesse waren bis zu elf oder sogar über 100 Personen als Richter beteiligt. Letzteres war etwa der Fall bei der Anfechtung von Testamenten wegen Pflichtwidrigkeit (s. Rn. 52).
Strafgerichtsbarkeit
55. Spezielle Zuständigkeiten
Für die Verfolgung von Straftaten wurden zunächst nur fallweise Gerichte eingesetzt. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. gab es dann ständige Gerichtshöfe, die jeweils für die Aburteilung bestimmter Straftaten zuständig waren (z. B. je ein Gerichtshof für Hochverrat, für Hinterziehung von Staatseigentum, für Mord, für Fälschungen von Testamenten und Münzen). Bei Strafprozessen leitete der Prätor die Gerichtsverhandlung.
2.2.3.2.Außerordentliche Gerichte
56. Kaiserliche Gerichte
Die Gerichtsverfassung erfuhr seit dem Prinzipat (s. Rn. 23) grundlegende Veränderungen. Neben die bisherigen Gerichte und Prozessregeln trat eine zweite, außerordentliche Form der Gerichtsbarkeit. Diese nahm eine Kompetenz zur Entscheidung sämtlicher Arten von Zivil- und Strafprozessen in Anspruch. Bei außerordentlichen Gerichten war eine Person als Richter tätig. In die Zuständigkeit des Richters fielen die Durchführung des Verfahrens sowie die Urteilsfällung. Die Richter wurden vom Kaiser bestimmt. Teilweise übernahmen die Kaiser selbst das Richteramt.
Die außerordentliche Gerichtsbarkeit hatte auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Verfahrensrechts. Bei Zivilprozessen entfiel die bisherige Zweiteilung. Außerdem bestand keine Bindung mehr an Formeln. Etwa im 3. Jahrhundert n. Chr. verdrängte die außerordentliche Gerichtsbarkeit in Rom vollständig das Formularverfahren.
2.2.4.Verfolgung von Straftaten
57. Überlieferung
Über das Strafrecht sowie das Strafprozessrecht gibt es deutlich weniger Informationen als über das Zivilrecht bzw. das Zivilprozessrecht. Dies hängt damit zusammen, dass die römischen Juristen das Strafrecht nur selten zum Gegenstand ihrer Ausführungen machten und zudem nur wenige Gesetzestexte überliefert sind.
2.2.4.1.Verfolgung durch Privatpersonen
58. Frühzeit
Aus dem Zwölftafelgesetz (s. Rn. 28) ergibt sich nur ein fragmentarisches Bild der Reaktion auf Straftaten.
Zwölftafelgesetz, Tafel 8:
2. Si membrum rupsit, ni cum eo pacit, talio esto.
3. Manu fustive si os fregit libero, CCC (…) poenam subito.
2. Wenn jemand einem anderen ein Glied verstümmelt, soll der Täter das Gleiche erleiden, wenn er sich nicht mit dem Verletzten gütlich einigt.
3. Wer mit der Hand oder dem Stock einem Freien einen Knochen gebrochen hat, muss 300 [As, römische Währung] als Buße zahlen (…).
Die Verfolgung einer Straftat galt wohl grundsätzlich als Sache des Verletzten. So ist Ziffer 2 des Zitats zu entnehmen, dass das Opfer entweder Gleiches mit Gleichem vergelten oder sich mit dem Täter über eine andere Art der Sanktion einigen konnte. Im Zwölftafelgesetz wurden vor allem Bußzahlungen festgelegt, die der Täter an den Verletzten zu leisten hatte (s. Ziff. 3). Die Beträge gingen über den Ersatz des Schadens hinaus und stellten damit (Privat-)Strafen dar.
59. Deliktsrecht
Auch als später grundsätzlich zwischen Zivil- und Strafrecht unterschieden wurde, blieb bei bestimmten Delikten eine Verbindung von Schadenersatz und Bestrafung erhalten. Persönlichkeitsverletzungen (z. B. Körperverletzungen, Beleidigungen) sowie Eigentumsverletzungen (z. B. Diebstahl, Raub, Sachbeschädigung inklusive der Tötung von Sklaven) wurden zwar dem Privatrecht zugeordnet. Als Rechtsfolgen waren jedoch Geldzahlungen vorgesehen, die über den Ersatz des Schadens hinausgingen und damit zugleich Strafcharakter hatten. Ein Beispiel dafür bieten die Regeln für die Tötung von Sklaven und Tieren:
Corpus iuris civilis, Digesten 9, 2, 2, 2 (Gaius im 7. Buch zum Provinzialedikt):
Lege Aquilia capite primo cavetur: „ut qui servum servamve alienum alienamve quadrupedem vel pecudem iniuria occiderit, quanti id in eo anno plurimi fuit, tantum aes dare domino damnas esto“.
Im ersten Kapitel der Lex Aquilia wird bestimmt: „Wenn jemand einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder ein fremdes vierfüßiges Herdentier widerrechtlich tötet, soll er verpflichtet sein, dem Eigentümer so viel Kupfergeld zu geben, wie die Sache in diesem Jahr maximal wert gewesen ist“.
Indem für die Ersatzverpflichtung auf den Maximalwert innerhalb des letzten Jahres abgestellt wurde, konnte der Betrag weit über den Wert hinausgehen, den der Sklave oder das Tier zum Zeitpunkt der Tötung gehabt hatte. Dies war beispielsweise dann der Fall, wenn ein Sklave im Jahr vor der Tötung einen Unfall erlitten hatte, dessen Folgen seine Arbeitsfähigkeit und damit seinen Marktpreis beeinträchtigten.
Bei der Lex Aquilia, welche die Rechtsfolgen von Sachbeschädigungen festlegte, handelte es sich um ein Plebiszit (s. Rn. 29) aus dem 3. Jahrhundert v. Chr. Es war von einem Volkstribun namens Aquilius beantragt worden. Die Regelungen wurden auch im 6. Jahrhundert n. Chr. noch als geltendes Recht angesehen. Dies belegt der Umstand, dass rechtswissenschaftliche Erläuterungen zu diesem Gesetz in das Corpus iuris civilis aufgenommen wurden.
2.2.4.2.Staatliche Verfolgung
60. Frühzeit
Schon im Zwölftafelgesetz wird sichtbar, dass die Reaktion auf Straftaten nicht ausschließlich in der Hand der Opfer lag. Schwere Taten, die sich gegen die Gemeinschaft richteten (z. B. Hochverrat), wurden von staatlicher Seite verfolgt. Dabei fand ein Gerichtsverfahren vor der Volksversammlung statt. Außerdem gab es Grenzen für die Tötung von Tätern durch die Opfer von Straftaten. Wenn kein Geständnis vorlag und die Tat nicht offensichtlich war, durfte eine solche Tötung in der Regel nur erfolgen, sofern ein Gericht die Schuld des Täters festgestellt hatte.
61. Veränderungen
Etwa ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. galt die Verfolgung von Straftaten allein als Aufgabe des Staates. Darauf weisen die Errichtung von ständigen Gerichtshöfen (s. Rn. 55) sowie der Erlass von Gesetzen hin, die strafrechtliche Bestimmungen enthielten. Als Rechtsfolgen sahen diese Normen vor allem Todesstrafen, Verbannungen und Geldstrafen vor.
Die Strafverfahren waren öffentlich und wurden durch eine Anklage eingeleitet. Zur Klageerhebung war jeder römische Bürger und damit insbesondere auch der Verletzte befugt. Der Kläger wurde zur Prozesspartei und musste Beweise für seine Anschuldigung erbringen. Verurteilte das Gericht den Angeklagten, bekam der Kläger eine Belohnung. Erfolgte ein Freispruch, konnte gegen den Kläger ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eingeleitet werden. Den Angeklagten wurden etliche Verteidigungsrechte zuerkannt. Dazu gehörten lange Redezeiten sowie die Befugnis, Anwälte hinzuzuziehen.
Die außerordentlichen Gerichte (s. Rn. 56) waren allerdings bei der Gestaltung des Verfahrens frei und auch nicht an die bestehenden Straftatbestände gebunden. So verhängten außerordentliche Gerichte denn auch neue Strafarten, wie etwa Deportation, Zwangsarbeit oder körperliche Züchtigung. Zudem setzten sie vermehrt die Folter bei der Befragung von Angeschuldigten und Zeugen ein. Von den ordentlichen Gerichten war die Folter nur gegenüber Sklaven angewendet worden.
Anhang
62. Hinweise zu Quellentexten
Rechtsetzungen: Corpus iuris civilis: Grundlegend für heutige Ausgaben wurde die lateinische Textfassung, die im 19. Jahrhundert von Th. Mommsen und P. Krüger erstellt wurde. Eine moderne deutsche Übersetzung erscheint in Teilen (hg. von O. Behrends/R. Knütel/B. Kupisch/H. H. Seiler, Heidelberg seit 1990). Für diejenigen Teile, die in dieser Edition noch nicht bearbeitet worden sind, kann auf eine ältere deutsche Übersetzung aus dem 19. Jahrhundert zurückgegriffen werden (Corpus iuris civilis in 7 Bänden, hg. von K. E. Otto/B. Schilling/K. F. F. Sintenis, 1831; ND Aalen 1984/1985). Institutionen des Gaius: Es gibt verschiedene Ausgaben des lateinischen Textes mit deutscher Übersetzung (z. B. U. Manthe [Hg.], Institutiones. Die Institutionen des Gaius, 2. Aufl., Darmstadt 2010). Zwölftafelgesetz: Seit dem 16. Jahrhundert wurde immer wieder versucht, die Gestalt des Zwölftafelgesetzes zu rekonstruieren. Heutigen Ausgaben liegen Rekonstruktionen des 19. Jahrhunderts zugrunde (mehrere Ausgaben, z. B. R. Düll [Hg.], Das Zwölftafelgesetz, 7. Aufl., Zürich 1995).
Historische Werke: In Darstellungen römischer Historiker finden sich nicht selten Bemerkungen zum Recht. Ein Beispiel dafür ist etwa das Werk „Ab urbe condita“ (Von der Stadtgründung), verfasst von TITUS LIVIUS im 1. Jahrhundert v. Chr. Einblicke in die Rechtspraxis vermitteln Schriften von MARCUS TULLIUS CICERO, insbesondere seine Reden, die er im Rahmen vor Gerichtsverfahren gehalten hat. Auch Dichter erwähnen in ihren Werken gelegentlich Rechtsstreitigkeiten, wie etwa PLAUTUS in seinen Komödien. Die darin enthaltenen juristischen Informationen sind allerdings kritisch zu hinterfragen.
3.Leges (Stammesrechte) und Kapitularien (5.–9. Jahrhundert)
63. Wanderungen germanischer Völkerschaften
Der letzte weströmische Kaiser wurde im Jahr 476 durch einen Offizier des römischen Heeres abgesetzt, der germanischer Herkunft war. In diesem Vorgang spiegelte sich eine Veränderung der Machtverhältnisse im Römischen Reich wider, die in Verbindung mit der sog. Völkerwanderung stand. Vom 4. bis 6. Jahrhundert machten sich im Bereich von Europa, Vorderasien und Nordafrika zahlreiche Menschengruppen auf die Suche nach neuen Siedlungsräumen. Sie werden häufig allgemein als „Germanen“ bezeichnet. Bei der Verwendung dieses Begriffs ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein einheitliches Volk, sondern um einzelne Verbände (Völkerschaften, Stämme) mit jeweils eigenem Namen und eigener Identität handelte. An deren Spitze standen meist Könige.
Die neuen Siedlungen der germanischen Völkerschaften lagen in Gebieten, die zum Weströmischen Reich (s. Rn. 24) gehörten. Etliche Stämme wurden durch Bündnisverträge in das Reich eingegliedert. In derartigen Fällen wurde ihnen Land zugewiesen und einige ihrer Mitglieder erhielten Positionen in der römischen Verwaltung sowie im Militär. Gleichzeitig blieb jedoch der Stammeszusammenhang erhalten. Königreiche germanischer Völkerschaften wurden somit Bestandteile des Weströmischen Reichs. Da die römischen Kaiser zunehmend an Macht verloren, wurde nach 476 überhaupt darauf verzichtet, einen neuen Kaiser zu bestimmen.
64. Fränkisches Reich
In der Folgezeit gelang es dem Stamm der Franken, durch erfolgreiche Feldzüge gegen andere germanische Völkerschaften sein Herrschaftsgebiet ständig weiter auszudehnen. Die Könige der Franken stammten zunächst aus der Dynastie der Merowinger, später aus derjenigen der Karolinger. Insbesondere Karl der Große sorgte während seiner Herrschaftszeit (768–814) für eine geordnete Verwaltung des Fränkischen Reichs. Er übertrug Adeligen das Amt eines „Grafen“ (comes), welches die Befugnis umfasste, einen bestimmten Bezirk im Auftrag des Königs zu verwalten. Außerdem reisten Königsboten durch das Land, die Befehle des Herrschers überbrachten und deren Einhaltung kontrollierten. Auch die Kirche wurde in die fränkische Reichsverwaltung eingebunden. Nach der Völkerwanderung hatten die germanischen Völkerschaften an Stelle ihrer alten Götterkulte den christlichen Glauben angenommen.
Karl der Große wurde im Jahr 800 durch den Papst zum Kaiser gekrönt. Als Titel verwendete er seitdem neben der Bezeichnung „rex Francorum“ (König der Franken) auch die Worte „imperator Romanum gubernans imperium“ (als Kaiser regiert er das Römische Reich). Diese Formulierung knüpfte an die Tradition des weströmischen Kaisertums an. Mit der Krönung wurde der Kaiser zum weltlichen Oberhaupt der Christenheit.
3.1.Quellen
3.1.1.Grundzüge
65. Überlieferung
Die Rechte der einzelnen germanischen Völkerschaften sind heute nur bruchstückhaft bekannt. Einen Einblick ermöglichen vor allem Rechtsaufzeichnungen aus der Zeit zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert. Ergänzende Informationen liefern Urkunden, die für wichtige Geschäfte oder von gerichtlichen Entscheidungen angefertigt wurden.
Für die Zeit vor dem 5. Jahrhundert gibt es keine zuverlässigen Informationen. Es existieren zwar Berichte römischer Schriftsteller über das Leben der „Germanen“. Es ist jedoch zweifelhaft, inwieweit diese Darstellungen ein zutreffendes Bild vermitteln, weswegen auf sie im Folgenden nicht eingegangen wird.
66. Abgrenzung
Diese Rechtsaufzeichnungen begannen ungefähr zur gleichen Zeit, als Rechtssammlungen des römischen Rechts erfolgten. Auch wenn letztere teilweise von germanischen Herrschern veranlasst worden waren (s. Rn. 32), sind beide Arten von Rechtsetzungen strikt zu trennen. Sie unterschieden sich sowohl im Hinblick auf den Inhalt (einerseits Aufzeichnung des Rechts jeweils einer germanischen Völkerschaft, andererseits Aufzeichnung des römischen Rechts) als auch im Hinblick auf den Adressatenkreis (einerseits Angehörige der jeweiligen germanischen Völkerschaft, andererseits römische Untertanen im germanischen Herrschaftsgebiet).
3.1.2.Rechtsetzungen
3.1.2.1.Leges (Stammesrechte)
67. Aufzeichnungen des Rechts
Zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert kam es bei einzelnen germanischen Völkerschaften zu einer schriftlichen Fixierung ihres jeweiligen Rechts (z. B. bei den Westgoten, Burgundern, Franken, Langobarden, Alemannen, Bayern, Thüringern, Friesen, Sachsen, s. Rn. 83). Die Regeln, die dabei formuliert wurden, waren weitgehend nicht neu, sondern hatten schon zuvor das Leben der jeweiligen Völkerschaft geprägt. Punktuell wurde der Akt der Aufzeichnung allerdings zu Rechtsfortbildungen genutzt:
Edictum Rothari (Edikt des langobardischen Königs Rothar, 643), Prolog: Ob hoc considerantes dei omnipotentis gratiam, necessarium esse prospeximus presentem corregere legem, quae priores omnes renovet et emendet, et quod deest adiciat, et quod superfluum est abscidat.
So schien es Uns denn geboten, im Vertrauen auf des allmächtigen Gottes Gnade das vorliegende verbesserte Gesetzbuch zu erlassen, das alle früheren Gesetze neu fasst und berichtigt, Lücken ausfüllt und das, was überflüssig ist, abstößt.
Als Initiator der Aufzeichnung benennen die Prologe meist den König des jeweiligen Stammes. Zudem erwähnen sie regelmäßig eine Zustimmung hochstehender Persönlichkeiten oder des gesamten Volkes. Gesicherte Kenntnisse über den Akt der Rechtsetzung fehlen allerdings. Im Hintergrund stand die Begegnung mit dem spätrömischen Vulgarrecht (s. Rn. 26) in den neuen Siedlungsgebieten (s. Rn. 63). Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Texte in lateinischer Sprache verfasst wurden. In inhaltlicher Hinsicht führte die Kenntnis des römischen Rechts jedoch höchstens punktuell zu Veränderungen bei den Rechtsgewohnheiten der germanischen Völkerschaften.
Die Rechtsaufzeichnungen verfolgten nicht das Ziel, das Recht der jeweiligen Völkerschaft umfassend darzustellen. Vielmehr wurden nur einzelne Aspekte angesprochen. Dazu gehörten meist die Themenbereiche Ehe, Erbe und Grundeigentum. Im Zentrum standen Bestimmungen, die Straftaten betrafen (s. Rn. 79 ff.).
Begriffliches: Für die Rechtsaufzeichnungen der germanischen Völkerschaften werden in der Literatur verschiedene Oberbegriffe verwendet, die teilweise eng mit bestimmten Geschichtsbildern verbunden sind. So lag der Bezeichnung als Leges barbarorum (Gesetze der Barbaren) die Vorstellung von den germanischen Völkerschaften als Zerstörern des Römischen Reichs zugrunde. Der Ausdruck Volksrechte stammt aus dem 19. Jahrhundert. Er war damals mit den Gedanken verbunden, dass Recht aus der Volksüberzeugung erwachse (s. Rn. 303) und dass die Rechtsaufzeichnungen der germanischen Völkerschaften eine Erkenntnisquelle für das Recht des deutschen Volkes bildeten. Die Bezeichnung Germanenrechte wurde vor allem von nationalsozialistischen Rechtswissenschaftlern verwendet. Diese zogen Verbindungslinien zwischen den Rechten germanischer Völkerschaften und der nationalsozialistischen Rechtsgestaltung (s. Rn. 404).
In Abgrenzung zu solchen problematischen Geschichtsbildern werden in der modernen Literatur überwiegend die Begriffe „Stammesrechte“ oder „Leges“ verwendet. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass beide Ausdrücke nicht ganz präzise sind: Bei der Verwendung von Leges (Gesetze) ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Gesetzgebung im heutigen Sinn handelt, sondern weitgehend um Rechtsaufzeichnungen. Stammesrechte ist insofern ungenau, als die einzelnen Völkerschaften keine ethnischen Einheiten darstellten.
3.1.2.2.Kapitularien
68. Anordnungen der Herrscher
Nach der Aufzeichnung eines Stammesrechts erfolgten Rechtsfortbildungen durch Anordnungen der Herrscher. Diese Anordnungen wurden teilweise in spätere Abschriften der Leges eingefügt. Im Fränkischen Reich (s. Rn. 64) fand eine deutliche Abgrenzung zwischen altem Recht und neuen Vorschriften (sog. Kapitularien, benannt nach der Einteilung in Kapitel) statt. Die Kapitularien enthielten unter anderem Rechtsetzungen und Verwaltungsmaßnahmen für den weltlichen oder kirchlichen Bereich. Sie wurden vom König erlassen, der mitunter die Zustimmung einer Volksversammlung einholte.
3.2.Rechtsordnung
3.2.1.Grundzüge
69. Friede als Zielsetzung
Den Rechtsaufzeichnungen sowie -setzungen lag ein hoheitlicher Gestaltungswille zugrunde. Dieser war vor allem darauf gerichtet, ein friedliches Zusammenleben zu sichern:
Edictum Rothari (Edikt des langobardischen Königs Rothar, 643), Prolog: In unum previdimus volumine conplectendum, quatinus liceat unicuique salva lege et iustitia quiete vivere, et propter opinionem contra inimicos laborare, seque suosque defendere fines.
Und in ein Ganzes wollten Wir es [sc. das Recht] zusammenfassen, auf dass ein jeder nach Gesetz und Recht sein friedlich Leben führe und im Vertrauen darauf sich desto williger gegen den Feind einsetze, sich und sein Heimatland verteidige.
Entsprechend dieser Zielsetzung bestand ein zentraler Aspekt der Leges darin, Anreize für einen Verzicht auf gewalttätige Rachemaßnahmen zu schaffen. In diesem Kontext wurden auch einzelne Aspekte des gerichtlichen Verfahrens sowie der hoheitlichen Strafverfolgung thematisiert. Es gab jedoch kein staatliches Gewaltmonopol. Die Rechtsdurchsetzung beruhte weitgehend auf privater Selbsthilfe.
70. Ausdehnung von Verfügungsmöglichkeiten
Der Umfang der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Einzelpersonen war von traditionellen Vorstellungen, wie etwa dem Gedanken der Familienbindung, geprägt. Es kam jedoch zu Erweiterungen der Verfügungsmöglichkeiten, die auf Einflüsse christlicher Lehren sowie römischer Rechtsinstitute hindeuten.
3.2.2.Private Rechtsgestaltung
3.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen
71. Unfreiheit und Munt
Zahlreiche Personengruppen konnten nicht bzw. nur eingeschränkt rechtlich wirksam handeln. Unfreie waren nicht in der Lage, ohne Zustimmung ihres Herrn Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einschränkungen ergaben sich zudem aus der sog. Munt. Dabei handelte es sich um ein Schutz- und Herrschaftsverhältnis, das unter anderem die Vermögensverwaltung durch den Inhaber der Munt umfasste (ähnlich der Vormundschaft – ein Begriff, der sich an den Ausdruck „Munt“ anlehnt). Ein solches Verhältnis bestand zwischen einem Vater und seinen Kindern. Letztere konnten daher bis zum Ausscheiden aus dem Haushalt (Abschichtung, z. B. anlässlich der Heirat) keine wirksamen Verfügungen treffen. Auch Ehefrauen standen unter einer Munt, regelmäßig derjenigen ihres Ehemannes.
3.2.2.2.Verträge
72. Form und Inhalte
Die Stammesrechte enthielten nur wenige Regelungen zu Verträgen. Häufig ordneten sie für wichtige Geschäfte die Beachtung bestimmter Formen an, wie etwa die Anfertigung von Urkunden oder die Hinzuziehung von Zeugen (Beispiel s. Zitat in Rn. 73). Damit wurde Klarheit über den Vertragsschluss geschaffen und ein Beweis ermöglicht. Inwieweit in inhaltlicher Hinsicht Gestaltungsfreiheit bestand, lässt sich aus den Quellen nicht klären. Sicher ist, dass auch Verfügungen über die eigene Person als zulässig angesehen wurden. Freie konnten ihren Status aufgeben und sich zum Eigentumsobjekt einer anderen Person machen. Derartige Selbstverknechtungen erfolgten etwa im Fall von Zahlungsunfähigkeit.
3.2.2.3.Eigentum
73. Verfügungen für das Seelenheil
In einigen Stammesrechten wurde betont, dass Eigentumsübertragungen an die Kirche zulässig seien:
Lex Baiuvariorum (Gesetz der Bayern, 8. Jh.), Titel I, 1:
Ut si quis liber persona voluerit et dederit res suas ad ecclesiam pro redemptione animae suae, licentiam habeat de portione sua, postquam cum filiis suis partivit. Nullus eum prohibeat, non rex, non dux, nec ulla persona habeat potestatem prohibendi ei. Et quicquid donaverit, villas, terra, mancipia vel aliqua pecunia, omnia quaecumque donaverit pro redemptione animae suae, hoc per epistolam confirmet propria manu sua ipse, et testes adhibeat VI vel amplius, si voluerit. (…) Et post haec nullam habeat potestatem nec ipse nec posteri eius, nisi defensor ecclesie, ipsius beneficium praestare voluerit ei (…).
Wenn ein Freier seinen Besitz um seines Seelenheils willen an eine Kirche geben will, soll er über seinen Anteil verfügen können, nachdem er mit seinen Kindern geteilt hat. Niemand darf ihn daran hindern; weder der König noch der Herzog noch sonst irgendjemand hat das Recht, ihn daran zu hindern. Alles, was er schenkt, Höfe, Land, Sklaven oder Geld: Alles, was er um seines Seelenheils willen schenkt, das soll er in einer Urkunde festhalten und eigenhändig unterzeichnen, und er soll sechs – falls er es wünscht, auch mehr – Zeugen dazu heranziehen. (…) Danach sollen weder er noch seine Nachkommen Verfügungsgewalt darüber haben, außer der Schutzherr der Kirche will es ihnen zum Gebrauch überlassen (…).
Derartige Regelungen belegen einen Einfluss des Christentums auf die Rechtsaufzeichnungen germanischer Völkerschaften. Sie entsprachen kirchlichen Lehren, die forderten, dass Gläubige einen Teil ihres Vermögens der Kirche überlassen sollten. Dafür wurde die Vergebung von Sünden versprochen. Dieses Versprechen stand im Zusammenhang mit der Vorstellung, dass es ein Leben nach dem Tod gebe und dass Gott zu einem unbekannten Zeitpunkt über die Lebenden sowie die Verstorbenen bzw. über deren Seelen ein sog. Jüngstes Gericht abhalten werde. Es wurde erwartet, dass dabei Personen, die ein sündhaftes Leben geführt und keine Vergebung für ihre Sünden erlangt hatten, zu ewigem Aufenthalt in der Hölle verurteilt würden. Die anderen erhielten dagegen einen Platz im Himmel. Vor diesem Hintergrund verfolgten Eigentumsübertragungen an die Kirche das Ziel, die Position der Geber beim Jüngsten Gericht zu verbessern. Es handelte sich somit um Verfügungen für das „Seelenheil“.
Wenn in verschiedenen Leges betont wurde, dass eine Übertragung von Vermögenswerten an die Kirche zulässig sei, kann daraus geschlossen werden, dass derartige Verfügungen auf Widerstand stießen. In diese Richtung deutet auch die Bemerkung in der zitierten Passage, dass niemand solche Verfügungen verhindern dürfe. Widerspruch war insbesondere von den Kindern des ehemaligen Eigentümers zu erwarten, da deren spätere Erbschaft durch solche Übertragungen vermindert wurde. Häufig bildeten Ländereien den Gegenstand von Verfügungen zugunsten der Kirche. Da die germanischen Völkerschaften vor allem Ackerbau betrieben, hatten Ländereien einen hohen Wert. Nicht selten waren sie die Lebensgrundlage der Familie. Um der nächsten Generation diese Grundlage zumindest teilweise zu sichern, wurden in einigen Stammesrechten die Verfügungen für das Seelenheil auf einen bestimmten Teil des Vermögens begrenzt (sog. Freiteil). Bei den Bayern (s. Zitat) musste beispielsweise der Vater zunächst das Vermögen mit seinen Söhnen teilen; erst danach durfte er – nur über seinen Anteil – zugunsten der Kirche verfügen. Außerdem ließen sich die ehemaligen Eigentümer häufig von der Kirche die Zusicherung geben, dass sie und ihre Erben auch nach der Eigentumsübertragung das Grundstück weiter nutzen durften (s. Andeutung im Zitat am Ende).
3.2.2.4.Letztwillige Verfügungen
74. Keine Testierfreiheit
Die germanischen Völkerschaften kannten keine letztwilligen Verfügungen. Aus diesem Grund wurden Eigentumsübertragungen für das Seelenheil in Gestalt von Schenkungen vorgenommen und noch zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen. Das Vermögen ging beim Tod eines Familienvaters auf seine Kinder – in der Regel die Söhne – über. Sofern, vermutlich unter Einfluss des römischen Rechts, Testamente in den Leges erwähnt wurden, waren diese nicht mit dem Gedanken von Testierfreiheit verbunden. Unbeschränkte Verfügungsmöglichkeiten bestanden höchstens in dem Fall, dass keine nahen Angehörigen vorhanden waren. Ansonsten konnten mit Testamenten nur die Erbquoten der Kinder geringfügig verändert werden.
3.2.3.Gerichtswesen
75. Gerichtsorganisation
Über die Organisation der Gerichte, deren Zuständigkeiten sowie das gerichtliche Verfahren gibt es nur lückenhafte Informationen. Sicher ist, dass die germanischen Völkerschaften Gerichte hatten. Es bestand jedoch keine Verpflichtung, Streitigkeiten vor diesen auszutragen (s. Rn. 77 ff.). Im Hinblick auf die Gerichtsorganisation lässt sich feststellen, dass es, wie später (s. Rn. 132), eine Funktionsteilung zwischen Verhandlungsleitung und Urteilsfällung gab. Den Vorsitz führte eine hochrangige Person; die Entscheidung wurde von der Bevölkerung getroffen.
76. Gerichte im Fränkischen Reich
Etwas genauer bekannt ist die Situation bei den Franken (s. Rn. 64). Im Fränkischen Reich fand ab dem 6. Jahrhundert zunehmend eine hoheitliche Ordnung des Gerichtswesens statt. Es gab verschiedene Institutionen für die Beilegung von Streitigkeiten, wobei allerdings keine klare Zuständigkeitsabgrenzung bestand. Die Unterschiede betrafen vor allem die Verfahrensbeteiligten. Beim sog. echten Ding (Gericht), das in regelmäßigen Abständen tagte, fällte die Gemeinschaft, d. h. alle waffenfähigen Männer einer bestimmten Gegend, das Urteil. Mit dem Vorsitz waren die Grafen betraut. Dabei handelte es sich um Personen, die von den Königen als Verwalter eines Bezirks bestellt wurden und somit die königliche Macht repräsentierten. Wegen der Belastung der Bevölkerung durch häufige Gerichtssitzungen beschränkte Karl der Große die Zusammenkunft dieses Gremiums auf drei Sitzungen im Jahr. Ansonsten sollten Streitigkeiten von Gerichten erledigt werden, bei denen nur eine kleine Gruppe von Personen für die Urteilsfällung zuständig war (scabini: Schöffen). Diese Personen wurden vom Grafen oder den Königsboten ausgesucht.
Kapitular Kaiser Lothars I. (Concessio generalis, Allgemeiner Erlass, 823), 2: Neque cogantur ad placita venire peaeter ter in anno, sicut in capitulare continetur, excepto scabinis et causatoribus et testibus necessariis; quia omnem passionem volumus auferre, ut populus noster pacifice sub nostro regimine vivere possit.
Und niemand soll gezwungen werden, öfter als dreimal im Jahr zur Gerichtsverhandlung zu kommen, wie es in einem früheren Kapitular festgehalten ist, mit Ausnahme der Schöffen, der Parteien und der nötigen Zeugen. Dies wurde angeordnet, weil Wir alle Beschwernisse beseitigen wollen, damit das Volk friedlich unter Unserer Herrschaft leben kann.
Außerdem gab es Gerichte, bei denen der König selbst oder andere Personen in seinem Auftrag den Vorsitz führten.
3.2.4.Verfolgung von Straftaten
77. Kein staatliches Gewaltmonopol
Die Verfolgung von Straftaten war vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols geprägt. Wurde ein Rechtsgut verletzt, verhängte nur selten ein Gericht gegen den Täter eine Strafe. In der Regel lag die Reaktion in der Hand der Opfer bzw. deren Familie. Sie konnten entscheiden, ob sie selbst Rache üben oder gegen Zahlung einer Geldsumme auf diese verzichten wollten.
3.2.4.1.Verfolgung durch Privatpersonen
Fehde
78. Selbsthilfe
Die übliche Reaktion auf Rechtsverletzungen waren Rachemaßnahmen durch das Opfer oder dessen Familie (volkssprachlich „faida“: Fehde). Dabei wurde nicht Gleiches mit Gleichem vergolten, sondern man versuchte, dem Gegner möglichst viel Schaden zuzufügen. Häufig kam es zu Angriffen auf Personen sowie zu Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen. Typische Fehdehandlungen waren die Verletzung oder Tötung des Täters, seiner Verwandten und Knechte, die Wegnahme von Vieh sowie das Abbrennen von Häusern. Gewalttätige Racheakte galten als zulässig. Sie dokumentieren das Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols. Weil sich die Angegriffenen wehrten und beide Seiten meist durch Verwandte oder Knechte unterstützt wurden, führten Selbsthilfemaßnahmen nicht selten zu jahrelangen Kämpfen.
Täter-Opfer- Vereinbarung
79. Racheverzicht
Als Alternative zur Fehde konnte das Opfer einer Straftat mit dem Täter einen Vergleich abschließen. Dabei wurde vereinbart, dass der Täter eine bestimmte Geldsumme zu zahlen hatte. Im Gegenzug verzichtete das Opfer auf Rachemaßnahmen.
Edictum Rothari (Edikt des langobardischen Königs Rothar, 643), Ziff. 143: Si homo occisus fuerit liber aut servus et pro humicidio ipso conpositio facta fuerit et pro ampotandam inimicitia sacramenta prestita (…).
Ein freier oder unfreier Mensch war erschlagen worden, und wegen dieses Totschlags wurde eine Ausgleichszahlung vereinbart, und um jedwede Feindschaft auszuschließen, wurde die Vereinbarung beschworen (…).
80. Bußkataloge in den Leges
Derartige Vereinbarungen lagen im Interesse der Gemeinschaft, da damit Gewalttätigkeiten und somit Unfriede vermieden wurden. Die Herrscher der germanischen Völkerschaften waren zwar nicht in der Lage, solche Vereinbarungen zu erzwingen. Es lässt sich jedoch beobachten, dass sie versuchten, Anreize für eine derartige Konfliktbeilegung zu schaffen. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in den Leges zu sehen, die für zahlreiche Rechtsverletzungen bestimmte Zahlungsverpflichtungen benannten. Ein beliebiges Beispiel:
Pactus Alamannorum (Vertrag der Alemannen, Anfang 7. Jh.), Ziff. XI:
1) Si quis alteri pedem truncaverit, solvat solidos XL.
4) Si quis alteri articulum policem truncaverit, solvat solidos VI.
8) Si alius articulus trunccatus fuerit, solvat solidos III.
1) Wenn jemand einem anderen einen Fuß abhackt, zahle er 40 Schillinge.
4) Wenn jemand einem anderen die große Zehe abhaut, zahle er 6 Schillinge.
8) Wenn eine andere Zehe abgehauen wird, zahle man 3 Schillinge.
Solche Regelungen stellten klar, welchen Betrag das Opfer vom Täter dafür verlangen konnte, dass es auf sein Racherecht verzichtete. Dadurch wurde Streitigkeiten über die Frage vorgebeugt, welches die angemessene Summe für eine konkrete Verletzung sei. Die Fixierung der Beträge erhöhte somit die Chance, dass zwischen Täter und Opfer eine Vereinbarung geschlossen und keine Rache geübt wurde. Aus dieser Zielsetzung erklärt sich auch der Umstand, dass die Regelungen äußerst detailliert waren. Sie sollten möglichst viele Verletzungshandlungen erfassen. Die vorgeschlagenen Beträge entsprachen weitgehend den Zahlungen, die üblicherweise für das entsprechende Delikt ausgehandelt wurden. Bei der Berechnung fanden unter anderem die Bedeutung des verletzten Rechtsguts sowie die gesellschaftliche Stellung des Opfers Berücksichtigung.
Wurde eine hochstehende Person verletzt, war ein höherer Betrag vorgesehen, als wenn dieselbe Verletzung einer unfreien Person zugefügt wurde. Die Kataloge sind somit auch ein Abbild der damaligen Gesellschaftsstruktur. Manche Leges sahen denn auch als Ausgleichszahlung nicht fixe Beträge, sondern eine Quote des sog. Wergelds (von lat. „vir“: Mann) vor. Damit bildete der gesellschaftliche Wert des Opfers den Maßstab für die Bestimmung der Zahlungshöhe. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass dieser Wert in Geld bestimmbar sei.
Die Tatumstände fanden in den Katalogen dagegen meist keine Berücksichtigung. Bei den Regelungen wurde auf den Erfolg einer Tat abgestellt. Nur selten waren geringere Summen für die Situation vorgesehen, dass es durch Zufall zu einer Rechtsverletzung gekommen war.
Der Akt der Rechtsaufzeichnung wurde jedoch teilweise auch dazu verwendet, um die bisher üblichen Beträge zu erhöhen. Die Veränderungen sollten Vergleichsvereinbarungen für die Opfer attraktiv machen und somit dazu beitragen, Fehdehandlungen und damit den Unfrieden in der Gemeinschaft einzuschränken:
Edictum Rothari (Edikt des langobardischen Königs Rothar, 643), Ziff. 74: In omnis istas plagas aut feritas superius scriptas, quae inter hominis liberos evenerint, ideo maiorem conpositionem posuimus, quam antiqui nostri, ut faida (quod est inimicitia) post accepta suprascripta conpositione postponatur et amplius non requiratur (…).
Bei all den vorerwähnten Hieb- und Stichwunden haben Wir, falls sie unter Freien sich ereignen, deshalb höhere Bußen angesetzt als unsere Vorfahren, damit die Fehde (d. h. Feindschaft) nach Empfang der vorerwähnten Buße aufgegeben und nicht mehr geltend gemacht werde (…).
Dass die in den Leges vorgeschlagenen Summen tatsächlich hoch waren, belegen Texte, in denen zum Vergleich Sachwerte genannt wurden (danach entsprachen zwei Schillinge beispielsweise dem Wert eines Ochsen; somit hatte die im alemannischen Recht für einen Fußverlust vorgesehene Zahlung von 40 Schillingen einen Gegenwert von 20 Ochsen). Infolgedessen war der Abschluss eines Vergleichs für das Opfer finanziell attraktiv. Allerdings bestand damit auch die Gefahr, dass der Täter nicht in der Lage war, die Gegenleistung zu erbringen. Außerdem widersprach ein Racheverzicht, insbesondere bei Tötungen, damaligen Ehrvorstellungen. Es ist daher davon auszugehen, dass trotz aller Anreize häufig keine Vereinbarung zwischen Täter und Opfer abgeschlossen wurde. Außerdem ist bekannt, dass selbst dann, wenn es zu einer Vereinbarung gekommen war, diese nicht selten später seitens des Opfers gebrochen und trotzdem Fehde geübt wurde.
Begriffliches: In den Stammesrechten wird für den Betrag, welchen der Täter zu zahlen hatte, häufig das lateinische Wort „compositio“ (bzw. conpositio: Ausgleichung) verwendet. Infolgedessen spricht man auch vom Kompositionensystem. Die umfangreichen Regelungen in den Leges zu dieser Thematik werden auch als Bußkataloge bezeichnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den „Bußen“ nicht um Geldstrafen im heutigen Sinn handelt. Die Zahlungen wurden nicht von Gerichten festgelegt, sondern zwischen Täter und Opfer vereinbart. Außerdem floss das Geld nicht in öffentliche Kassen, sondern an das Opfer.
3.2.4.2.Hoheitliche Verfolgung
81. Leib-, Lebens- und Geldstrafen
Für einzelne Handlungen sahen die Stammesrechte den Tod bzw. die Verstümmelung des Täters vor oder verpflichteten diesen zur Zahlung einer Geldsumme an die königliche Kasse.
Lex Burgundionum (Gesetz der Burgunder, 6. Jh.) Ziff. 4, 1:
Quicumque mancipium alienum sollicitaverit, caballum quoque, equam, bovem aut vaccam (…) furto auferre praesumpserit, occidatur.
Ein Freier (…), der einen fremden Knecht entführt, sowie ein Freier, der ein Pferd, eine Stute, ein Rind oder eine Kuh stiehlt, wird getötet.
Androhungen von Leib-, Lebens- oder Geldstrafen finden sich in den Leges vor allem bei Angriffen auf den Herrscher bzw. die Gemeinschaft, bei besonders schwerwiegenden Taten (wie etwa im zitierten Beispiel bei der Entziehung von Personen oder Gegenständen, denen in einer Agrargesellschaft ein hoher Wert zukam) sowie bei Delikten von unfreien Personen.
82. Gerichtsverfahren
Die Leib-, Lebens- und Geldstrafen wurden von Gerichten verhängt. Infolge der zunehmend hoheitlichen Ordnung des Gerichtswesens (s. Rn. 76) können sie daher im Unterschied zu den privaten Reaktionen als hoheitliche Strafen bezeichnet werden. Allerdings kam es bei Verletzungen, für die in den Leges eine derartige Bestrafung vorgesehen war, keinesfalls immer zu einem Gerichtsverfahren. Nicht selten nahmen auch bei derartigen Delikten die Opfer selbst die Verfolgung in die Hand.
Bei gerichtlichen Verfahren, in denen es um die Verhängung einer Leib-, Lebens- oder Geldstrafe ging, fand eine amtliche Ermittlung statt. Dabei konnte auch die Folter eingesetzt werden. Jedoch handelte es sich nicht immer, wenn ein Gericht tätig wurde, um einen derartigen Kriminalprozess. Es gab daneben auch gerichtliche Verfahren, die dazu dienen sollten, eine Täter-Opfer-Vereinbarung (s. Rn. 79) vorzubereiten. Dabei beschränkte sich die Kompetenz des Gerichts darauf, einen Ausgleich vorzuschlagen. Ob eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, hing von Opfer und Täter ab. Das Gericht hatte keine Macht, die Übernahme seines Vorschlags zu erzwingen.
Anhang
83. Hinweise zu Quellentexten
Leges (Stammesrechte): Von den Rechtsaufzeichnungen germanischer Völkerschaften sind insbesondere die im Folgenden genannten Texte bekannt, wobei zu berücksichtigen ist, dass es bei einigen Völkerschaften mehrfach zu Aufzeichnungen kam und eine genaue Datierung der Aufzeichnung oft nicht möglich ist: Westgoten: Codex Euricianus (um 475); Lex Visigothorum (654); Burgunder: Lex Burgundionum (6. Jh.); Franken: Lex Salica (um 510); Lex Ribuaria (7. Jh.); Lex Francorum Chamavorum (802/803); Langobarden: Edictum Rothari (643); Alemannen: Pactus Alamannorum (Anfang 7. Jh.); Lex Alamannorum (um 725); Bayern: Lex Baiuvariorum (8. Jh.). Eine Aufzeichnung der Rechte der Sachsen (Lex Saxonum), Thüringer (Lex Thuringorum) und Friesen (Lex Frisionum) erfolgte auf Veranlassung von Karl dem Großen 802/803.
Die Leges sind in unterschiedlichen, teilweise inhaltlich voneinander abweichenden Handschriften überliefert. Anerkannte Editionen der lateinischen Texte (sowie auch von Urkunden) enthält die Reihe „Monumenta Germaniae Historica“. Von etlichen Stammesrechten existieren deutsche Übersetzungen. Sie finden sich vor allem in der Schriftenreihe mit dem Obertitel „Germanenrechte“, die von der Akademie für Deutsches Recht (s. Rn. 362) begründet wurde. Auch die Bände, die während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, können als Übersetzungshilfen verwendet werden. Gewisse Vorsicht ist allerdings bei Begriffen angebracht, mit denen damals versucht wurde, eine Verbindung zwischen dem nationalsozialistischen Recht und den Stammesrechten herzustellen (z. B. Sippe, Treue). Von einzelnen Leges gibt es auch jüngere Ausgaben mit deutschen Übersetzungen (z. B. C. Schott [Hg.], Lex Alamannorum, Das Gesetz der Alemannen, Augsburg 1993; R. Deutinger [Hg.], Lex Baiuvariorum, Regensburg 2017).
Historische Werke: Von Fehden und Gerichtsverfahren erzählt insbesondere das Werk von GREGOR VON TOURS, „Decem libri historiarum“ (Zehn Bücher Geschichten; verfasst gegen Ende des 6. Jh.; mit deutscher Übersetzung hg. von W. Giesebrecht/R. Buchner, 2 Bde., Darmstadt 1970–1974). Bekannt ist insbesondere die darin enthaltene Schilderung der Fehde des Sichar (Buch VII, 47; Buch IX, 19). Für die Zeit vor den Rechtsaufzeichnungen wird häufig auf die Schrift „Germania“ des römischen Autors PUBLIUS CORNELIUS TACITUS verwiesen (verfasst um 100 n. Chr.). Heute gilt dieser Text jedoch nicht mehr als authentisches Dokument für das frühe Recht der germanischen Völkerschaften.
4.Landfrieden, Rechtsbücher und Stadtrechte (10.–15. Jahrhundert)
84. Heiliges Römisches Reich
Nach verschiedenen Teilungen des Fränkischen Reichs (s. Rn. 64) unter den Nachfolgern Karl des Großen bildete sich in den östlichen Gebieten ab dem 10. Jahrhundert allmählich wieder die Vorstellung eines einheitlichen Reichs aus. Dabei wurde eine Verbindung zum antiken römischen Kaisertum hergestellt. So lautete der offizielle Herrschertitel „Kaiser der Römer“ (Imperator Romanorum) und der Herrschaftsbereich erhielt seit dem 11. Jahrhundert in Urkunden die Bezeichnung „Römisches Reich“ (Imperium Romanum). Im Hintergrund stand eine Idealvorstellung des antiken Römischen Reichs, die einen Anspruch auf Weltherrschaft umfasste. Außerdem wurde der Kaiser als Beschützer des Christentums und der Kirche gesehen. Die Herrscher ließen sich vielfach in der Tradition Karls des Großen vom Papst zum Kaiser krönen (erstmals Otto I. im Jahr 962) und seit dem 12. Jahrhundert war vielfach die Rede vom „Heiligen Reich“ (Sacrum Imperium). Ein solches Reichsverständnis legte den Grundstein für einen jahrhundertelangen Streit zwischen Kaiser und Papst um die Vorrangstellung.
Sinnbild für den Konflikt zwischen Kaiser und Papst waren die verschiedenen Ausgestaltungen der sog. Zwei-Schwerter-Lehre. Das Schwert galt als Symbol sowohl für Macht als auch für Gerichtsbarkeit. Anknüpfend an eine unklare Bibelstelle (Lukas 22,38) wurde angenommen, dass Gott zwei Schwerter übergeben habe. Umstritten war, wer die Schwerter erhalten habe. Eine Lesart nahm an, Gott habe dem Papst und dem Kaiser je ein Schwert überlassen. Diese Auslegung war geeignet, eine Gleichrangigkeit von Kaiser und Papst zu begründen. Demgegenüber wurde von kirchlicher Seite die Meinung vertreten, dass Gott beide Schwerter dem Papst übergeben habe, der eines dem König weiterreichte. Diese Interpretation sprach dem Papst eine Vorrangstellung zu.
Das Reich besaß keine klare Verfassungsstruktur. Es zerfiel in eine Vielzahl von Gebieten, die unter der Herrschaft von Personen standen, welche unterschiedliche Positionen hatten (z. B. Fürsten, Herzöge, Grafen). Für das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Machthabern spielte das Lehenssystem eine zentrale Rolle.
4.1.Quellen
4.1.1.Grundzüge
85. Besonderheiten
Die Quellen weisen zwischen dem 10. Jahrhundert und dem Ende des 15. Jahrhunderts im Vergleich zu früheren und späteren Zeiten Unterschiede auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, diese Zeitspanne des Mittelalters als einen eigenen Abschnitt der Rechtsgeschichte anzusehen. Dessen zentrale Merkmale sind Mündlichkeit, Friedensvereinbarungen und Vielschichtigkeit.
Rechtsgewohnheiten
86. Mündliche Rechtskultur
Der größte Teil des Rechts war nicht schriftlich niedergelegt. Die mittelalterlichen Rechtsgewohnheiten sind heute nur insoweit mittelbar bekannt, als Aufzeichnungen erfolgten. Dies geschah vermehrt ab dem 12. Jahrhundert. Eine wichtige Quellengruppe bilden Niederschriften durch Privatpersonen. Diese Rechtsaufzeichnungen (sog. Rechtsbücher) wurden nicht von Herrschern veranlasst und hatten auch nicht den Charakter von Rechtsetzungen. Vielmehr wollten sie die Kenntnis bestehender Regeln vermitteln. Daher wurden sie teilweise auch als „Spiegel“ – im Sinn eines Widerspiegelns des Rechts – bezeichnet:
Sachsenspiegel (s. Rn. 98, um 1230), Reimvorrede:
Dit recht hebbe ek selve nicht irdacht,/ it hebbet van aldere an unsik gebracht/ Unse guden vorevaren. (…).
„Spegel der Sassen“/ Scal dit buk sin genant, went Sassen recht is hir an bekant,/ Alse an eneme spegele de vrowen/ er antlite scowen.
Dieses Recht habe ich mir nicht selbst ausgedacht. Es ist uns vielmehr seit alters von unseren rechtschaffenen Vorfahren überliefert worden. (…) „Spiegel der Sachsen“ sei deshalb dieses Buch genannt, weil mit ihm das Recht der Sachsen allgemein bekannt wird, wie durch einen Spiegel den Frauen das Antlitz, das sie erblicken. (…)
Eine weitere wichtige Informationsquelle über mittelalterliche Rechtsgewohnheiten bilden Aufzeichnungen von Auskünften, die rechtserfahrene Personen über bestehende Rechtssätze erteilten. Diese Auskünfte bezogen sich jeweils auf eine konkrete Anfrage, die einem Gremium (z. B. einem Gericht) vorgelegt worden war.
Begriffliches: Diese Auskünfte wurden auch als „Weisungen“ bezeichnet. Deswegen hat diese Quellengruppe die Kennzeichnung als Weistümer erhalten. Daneben waren aber auch andere Ausdrücke gebräuchlich. In der Schweiz etwa wurde der Begriff Offnung – im Sinn einer Eröffnung des Rechts – verwendet.
Rechtsetzungen
87. Vereinbarungen
Im Reich und in den Territorien gab es nur wenige Rechtsetzungen. Diese hatten, anders als Gesetzgebungen im modernen Sinn, die Gestalt von Vereinbarungen, die eine Gruppe von Personen abschloss. Grund dafür war der Umstand, dass keine Person oder Institution die Autorität zum alleinigen Erlass von Gesetzen besaß. Vielmehr beruhte die Verbindlichkeit von Rechtsetzungen auf der Zustimmung der an diesem Vorgang Beteiligten, die meist mit einem Eid bekräftigt wurden. Damit waren grundsätzlich auch allein diejenigen, die zugestimmt hatten, zur Einhaltung verpflichtet.
Friedenswahrung
88. Einschränkung der Fehde
Rechtsetzungen erfolgten im weltlichen Bereich vor allem mit dem Ziel, Fehden einzuschränken und damit den Frieden in der Gemeinschaft zu wahren. In dieser Hinsicht wurden im Vergleich zu den Stammesrechten neue Wege eingeschlagen. Insbesondere ergingen partielle Fehdeverbote. Die Verbote waren regelmäßig zeitlich befristet und mussten daher immer wieder erneuert werden. Das hing nicht zuletzt mit der beschränkten Bindungswirkung von Rechtsetzungen zusammen. Die Friedensvereinbarungen fanden im Jahr 1495 einen Abschluss durch den Erlass des „Ewigen Landfriedens“. Dieses Jahr kann daher unter dem Gesichtspunkt der Quellen als Endpunkt eines rechtshistorischen Abschnitts angesehen werden.
Vielschichtigkeit
89. Weltliche und kirchliche Rechtsordnung
Kennzeichnend für den Zeitraum zwischen dem 10. und 15. Jahrhundert ist zudem eine Vielschichtigkeit des Rechts. Zum einen stand das kirchliche Recht neben dem weltlichen Recht. Von kirchlichen Institutionen wurden Regelungen zu zahlreichen Themen im Bereich des Zivil- und Strafrechts getroffen, die auch Gegenstand weltlicher Rechtsetzungen waren und dort teilweise andere inhaltliche Gestaltungen erfuhren. Es gab somit zwei konkurrierende Rechtsordnungen.
90. Rechtsschichten
Zum anderen wies das weltliche Recht zahlreiche Schichten auf. Neben dem Reichsrecht existierte eine Vielzahl von Regelungen, die nur für bestimmte Personen bzw. in bestimmten Gebieten galten (sog. Partikularrecht). Insbesondere hatten zahlreiche Personenverbindungen eine eigene Rechtsordnung. Bedeutsame Arten solcher Verbindungen waren Städte, Grundherrschaften und Lehensbeziehungen. Dementsprechend stellten Stadtrechte, Hofrechte und Lehensrechte wichtige Gruppen von Rechtsordnungen (sog. Rechtskreise) dar. Zu dem Reichsrecht und den Partikularrechten kamen Lehren der Rechtswissenschaft, die zum Teil eine praktische Bedeutung erlangten.
4.1.2.Weltliches Recht
4.1.2.1.Heiliges Römisches Reich
Rechtsetzungen
91. Reichslandfrieden
Auf Reichsebene erfolgten Rechtsetzungen durch den Kaiser unter Mitwirkung derjenigen weltlichen und geistlichen Fürsten, die ihm zu Rat und Hilfe verpflichtet waren. Die Gelegenheit dazu boten Zusammenkünfte auf sog. Hoftagen. Zentrales Thema der Rechtsetzungen bildete seit Beginn des 12. Jahrhunderts die Friedenswahrung.
Mainzer Reichslandfriede (1235), Einleitung:
Fridericus secundus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus (…) circa regimen subiectorum consilia nostra duplici vinculo pacis et iusticie roboranda providimus (…). (…) de consilio et assensu dilectorum principum ecclesiasticorum et secularium in sollempni curia celebrata Moguncie constitutiones (…) presentibus eisdem principibus, nobilibus plurimis et aliis fidelibus imperii, fecimus promulgari.
Friedrich II., durch das Walten von Gottes Gnaden Römischer Kaiser und allzeit Erhabener (…). Wir wollen Vorsorge treffen, dass Unsere Entschlüsse über die Regierung Unserer Untertanen durch das doppelte Band des Friedens und der Gerechtigkeit bestimmt werden (…). Daher haben Wir auf Anraten und mit Zustimmung der geliebten geistlichen und weltlichen Fürsten auf der zu Mainz abgehaltenen feierlichen Versammlung einige Erlasse (…) in Gegenwart dieser Fürsten, vieler Edlen und anderer Getreuen des Reichs verkünden lassen.
92. Verfassungsrecht
Abgesehen von den Reichslandfrieden verwendeten die Kaiser das Instrument der Rechtsetzung selten. Auch die Reichsverfassung wurde nicht vollständig, sondern nur fragmentarisch geregelt. Wichtige Themen bildeten die königlichen Hoheitsrechte (Regalien) sowie die Königswahl. Letztere erfuhr unter anderem durch die „Goldene Bulle“ (benannt nach dem goldenen Siegel, das an der Urkunde angebracht war) 1356 eine detaillierte Ausgestaltung. Dabei wurde unter anderem festgelegt, welche Fürsten zur Wahl des Königs berufen waren (sog. Kurfürsten) und welche Rechte diesen zukamen.
Privilegien
93. Gewährung von Sonderrechten
Ohne Mitwirkung der Fürsten konnte der Kaiser einzelnen Personen bzw. Personengruppen bestimmte Rechte übertragen oder bestätigen. Derartige Begünstigungen (Privilegien) wurden in großer Zahl erteilt. In dieser Form gewährte beispielsweise der Kaiser den Landesherrn einzelne Regalien, wie etwa das Recht, Zölle zu erheben oder Münzen zu prägen. Außerdem stellte der Kaiser mittels Privilegien bestimmte Personen unter seinen Schutz.
Privilegien wurden regelmäßig in Urkunden festgehalten (Beispiel s. Rn. 105). Die in dieser Form getroffenen Regelungen waren allgemein verbindlich. Üblicherweise ließen sich die Empfänger ihre Privilegien bei einem Thronwechsel vom neuen Herrscher bestätigen.
4.1.2.2.Reichsterritorien
94. Herrschaftsstruktur
Die Position derjenigen Personen, die über ein bestimmtes Territorium herrschten, war sehr unterschiedlich. Sie hing davon ab, welche Herrschaftsrechte den Personen jeweils zustanden. Zu den Herrschaftsrechten gehörten unter anderem Rechte, die zu Ansprüchen auf Abgaben, Unterstützung oder Beratung führten bzw. eine Gerichtsgewalt zur Folge hatten. Etliche dieser Rechte standen in Verbindung mit einem Besitz an Ländereien (z. B. in Gestalt einer Grundherrschaft [s. Rn. 96] oder eines Lehensverhältnisses [s. Rn. 104]). Letztlich bildeten jedoch nicht die Ländereien, sondern die Rechte den entscheidenden Bezugspunkt für eine Herrschaft. Ab dem 13. Jahrhundert begannen Herrschaftsträger damit, die Verwaltung ihrer zahlreichen Rechte durch Errichtung regionaler Amtsbezirke sowie von Zentralbehörden zu vereinheitlichen und damit eine Landesherrschaft (Territorialherrschaft) zu entwickeln.
Begriffliches: Aus diesem Grund werden bereits in diesem Kapitel die Ausdrücke Territorien, Landesherrn (Territorialherrn) und Landesherrschaft verwendet. Auf Differenzierungen zwischen verschiedenen Arten von Territorien (z. B. Grafschaft, Herzogtum) bzw. verschiedenen Herrscherpositionen (z. B. Graf, Herzog) wird – wie auch in den folgenden Kapiteln – verzichtet.
95. Rechtsetzungen
Die Landesherrn galten als befugt, Recht zu setzen. Allerdings mussten sie dabei die Zustimmung von angesehenen Personen einholen, denen das Recht zur Beratung des Herrschers zukam (sog. Landstände):
Entscheidung des kaiserlichen Gerichts (1231):
Heinricus, dei gratia Romanorum rex (…). Notum esse cupimus universis, quod nobis aput Wormaciam curiam solempnem celebrantibus in nostra presencia petitum fuit diffiniri: si aliquis dominorum terre aliquas constituciones vel nova iura facere possit, melioribus et maioribus terre minime requisitis. Super qua re requisito consensu principum, fuit taliter diffinitum: ut neque principes neque alii quilibet constituciones vel nova iura facere possint, nisi meliorum et maiorum terre consensus primitus habeatur.
Heinrich, von Gottes Gnade Römischer König (…). Wir wünschen allen Folgendes bekanntzugeben: Als Wir zu Worms einen feierlichen Hoftag hielten, wurde der Antrag gestellt, in Unserer Gegenwart gerichtlich diese Frage zu entscheiden: Ob einer der Landesherrn irgendwelche Satzungen oder neue Rechte machen könne, ohne die Vornehmen und Großen des Landes beizuziehen. Nachdem hierüber die übereinstimmende Ansicht der Fürsten erfragt worden war, wurde folgender Spruch gefällt [Weistum, s. Rn. 86]: Dass weder die Fürsten noch irgend jemand sonst Satzungen oder neue Rechte machen können, wenn nicht zuvor die Zustimmung der Vornehmen und Großen des Landes eingeholt worden ist.
Wie im Reich fanden auf der Ebene der Reichsterritorien nur wenige Rechtsetzungen statt. Diese waren vor allem der Friedensthematik gewidmet. Die Landesherrn trafen zusammen mit den Landständen Friedensvereinbarungen (sog. Landfrieden, s. Rn. 139), an denen sich teilweise auch die Kaiser beteiligten.
Außer den Landfrieden gab es kaum Regelungen, die das gesamte Territorium bzw. alle darin lebenden Menschen betrafen. Die einzelnen Personen hatten vielmehr sehr unterschiedliche Rechtspositionen. Diese wurden zum einen durch Privilegien bestimmt, mit denen die Landesherrn einzelnen Untertanen besondere Rechte oder Schutz zuerkannten. Zum anderen gab es zahlreiche Regelungen, die nur für bestimmte Personengruppen Bedeutung hatten, wie beispielsweise Hofrechte, Landrechte und Stadtrechte.
Hofrechte
96. Rechtskreis Grundherrschaft
Hofrechte regelten Rechtsbeziehungen zwischen Mitgliedern einer sog. Grundherrschaft. In räumlicher Hinsicht gehörten zu einem solchen Herrschafts- und damit Rechtsbereich alle Güter eines Grundherrn. Eine solche Position konnte ein adeliger oder geistlicher Herr innehaben sowie auch eine Kirche oder ein Kloster. Die Ländereien eines Grundherrn bildeten meist kein zusammenhängendes Gebiet, sondern lagen weit verstreut auseinander. In personeller Hinsicht unterfielen einer Grundherrschaft alle Personen, die auf diesen Gütern lebten und arbeiteten (z. B. freie oder unfreie Bauern, Handwerker, Händler). Ab dem 10. Jahrhundert erfolgten Aufzeichnungen einzelner Hofrechte. Diese beinhalteten einerseits eine Aufzählung der Rechte, die dem Grundherrn zukamen. Andererseits wurden die Verpflichtungen der Bauern fixiert. Diese bestanden regelmäßig in Abgaben oder Dienstleistungen.
Landrechte
97. Allgemeiner Rechtskreis
Einige mittelalterliche Quellen tragen die Bezeichnung „Landrecht“. Dieser Begriff ist nicht etwa in dem Sinn zu verstehen, dass es sich um Regeln für ein gesamtes Territorium und alle dort ansässigen Personen handelte. Vielmehr stellte das Landrecht einen allgemeinen Rechtskreis dar, der nur Bedeutung erlangte, sofern Rechtsverhältnisse nicht Sonderordnungen (z. B. Lehens-, Stadt- oder Hofrechten) unterstanden. Adressaten des Landrechts waren damit im Wesentlichen die im ländlichen Bereich eines Territoriums lebenden freien Personen – und dies auch nur insoweit, als es nicht um Rechtsverhältnisse einer Grundherrschaft ging. Im Unterschied zu den Stammesrechten wurde bei den Landrechten der Anwendungsbereich nicht in personaler, sondern in räumlicher Hinsicht abgegrenzt. Damit dokumentieren sie ein zunehmendes territoriales Verständnis von Recht:
Sachsenspiegel (um 1230), Landrecht I, 30:
Iewelk inkomen man untvet erve binnen deme lande to Sassen na des landes rechte unde nicht na des mannes, he si Beier oder Swaf oder Vranke.
Jeder eingewanderte Mann empfängt Erbe in dem Land Sachsen nach dem Recht des Landes und nicht nach dem Recht des Mannes, er sei Bayer oder Schwabe oder Franke.
98. Rechtsbücher (Sachsenspiegel)
Landrechte hatten nur selten die Gestalt einer landesherrlichen Rechtsetzung. Zentrale Quellen für die Kenntnis von Landrechten stellen vielmehr private Aufzeichnungen in Gestalt von Rechtsbüchern dar (s. Rn. 86). Das bekannteste Beispiel eines Rechtsbuchs ist der Sachsenspiegel, der zwischen 1220 und 1230 in niederdeutscher Sprache von einem Mann namens Eike von Repgow verfasst wurde. Das Werk schildert im Abschnitt „Landrecht“ vor allem Rechtsgewohnheiten des ländlichen Lebens im Elbe-Saale-Gebiet. Inhaltliche Schwerpunkte liegen im Straf-, Familien-, Erb- sowie Sachenrecht. Eine zentrale Stellung nimmt das gerichtliche Verfahren ein. Die Ausführungen sind von einem christlichen Weltbild geprägt.
Der Landrechtsteil des Sachsenspiegels umfasst auch einige Regelungen, die das Reich betreffen, z. B. Bestimmungen aus Reichslandfrieden, Regeln für die Königswahl oder Aussagen zum Verhältnis von Kaiser und Papst. Zudem enthält der Sachsenspielgel neben dem Landrecht auch einen Abschnitt zum Lehensrecht (s. dazu Rn. 106).
Der Sachsenspiegel hatte infolge seiner Schriftlichkeit eine große Wirkung. Er fand weit über Sachsen hinaus Beachtung. Das belegt nicht zuletzt die große Zahl von Handschriften, die von diesem Text erhalten sind. Teilweise wurde darin der Inhalt durch Zeichnungen illustriert. Außerdem bildete der Sachsenspiegel die Grundlage für weitere Rechtsbücher, wie z. B. den Schwabenspiegel, der um 1275 entstand.
Stadtrechte
99. Rechtsetzung in den Städten
Städte waren nicht nur in räumlicher Hinsicht durch Mauern von ihrer Umgebung abgegrenzt, sondern auch in rechtlicher Hinsicht. Sie hatten jeweils ein eigenes Recht. Dieses wurde zunächst vom Stadtherrn festgelegt. Stadtherr konnte ein weltlicher oder geistlicher Landesherr oder auch der Kaiser sein. Bei Neugründungen von Städten, die ab dem 12. Jahrhundert in großer Zahl erfolgten, hatte das erste Stadtrecht regelmäßig die Gestalt eines Privilegs. Darin sicherte der Stadtherr den Bürgern Rechte und Freiheiten zu:
Freiburg (1120, Gründungsprivileg des Stadtherrn Konrad von Zähringen), I. A.:
Notum sit omnibus tam futuris quam presentibus, qualiter ego Cunradus in loco mei proprii juris, scilicet Friburc, forum constitui anno ab incarnatione domini MCXX. (…)
Igitur notum sit omnibus, quod secundum petionem et desideria ista, que secuntur, privilegia: ac in integrum mihi consilium visum est, si forent sub cyrographo conscripta, quatenus longum tempus habeantur in memoria; ita ut mercatores mei et posteri eorum a me et posteris meis hoc privilegium in ewum obtineant.
Hiermit sei allen jetzt und in Zukunft kundgetan, dass ich, Konrad, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1120 auf dem Gebiet meines eigenen Rechts, und zwar in Freiburg, einen Markt gegründet habe. (…)
Im Folgenden sei allen kundgetan, dass ich entsprechend ihrer Eingabe und ihren Wünschen die nun folgenden Privilegien erlassen habe. Hierbei schien es mir die beste Lösung, dieselben in Form einer handschriftlichen Urkunde aufsetzen zu lassen, damit sie für lange Zeit in Erinnerung bleiben und damit meine Kaufleute und deren Nachfahren wissen, dass ihnen dieses Privileg von mir und meinen Nachfahren auf ewig gewährt wurde.
Ein zentrales Element der Stadtrechte bildete die Erlaubnis, einen Markt abhalten zu dürfen, einschließlich der Befugnis zu Münzprägung und Zollerhebung. Die einzelnen Regelungen waren von den Bedürfnissen des Handels und Gewerbes geprägt. Dies trug zu grundlegenden inhaltlichen Unterschieden im Vergleich zum Landrecht bei, das auf agrarische Verhältnisse ausgerichtet war.
Nicht selten orientierten sich die Privilegien am Recht einer bereits bestehenden Stadt, das auf die neu gegründete Stadt übertragen wurde. Auf diese Weise entstanden sog. Mutter- und Tochterstädte (Stadtrechtsfamilien). Bekannte Beispiele für Mutterstädte sind Magdeburg und Lübeck.
Die Fortbildung des Stadtrechts erfolgte durch die Bürgerschaft. Diese musste sich die Befugnis zur Rechtsetzung teilweise vom Stadtherrn erkämpfen. Die Legitimationsgrundlage für neue Regelungen bildete zunächst ein Eid, mit dem alle Bürger in regelmäßigen Abständen den städtischen Frieden beschworen und sich dem städtischen Recht unterwarfen. Etwa seit dem 14. Jahrhundert wurde eine obrigkeitliche Rechtsetzungsbefugnis des städtischen Rates anerkannt.
100. Besondere Rechtskreise innerhalb der Städte
Einen besonderen Rechtskreis innerhalb der Stadt stellten Ordnungen von Gemeinschaften dar, denen das Recht zum Erlass von Satzungen zugebilligt wurde. Zu derartigen Gemeinschaften zählten beispielsweise Vereinigungen von Kaufleuten und Handwerkern (sog. Gilden oder Zünfte, teilweise auch als Zechen oder Innungen bezeichnet). Diese legten in ihren Satzungen Rechte und Pflichten der Gemeinschaftsmitglieder fest (z. B. die Zahl der Lehrlinge und Gesellen sowie deren Ausbildung) und regelten die Gewerbeausübung (z. B. welche Waren erzeugt werden durften).
4.1.2.3.Bündnisse und Lehensverhältnisse
101. Besondere Vereinbarungen
Bedeutsam für die Struktur des Heiligen Römischen Reichs im Mittelalter waren nicht zuletzt verschiedenartige Verbindungen von Personen und Institutionen, denen teilweise eine erhebliche politische Bedeutung zukam. Diese Verbindungen beruhten auf Vereinbarungen, deren Bestimmungen die Rechte des Reichs, der Territorien sowie anderer Rechtskreise überlagerten.
Bündnisse
102. Städtebünde
Immer wieder verbündeten sich verschiedene Städte und verabredeten eine gemeinsame Friedenswahrung sowie eine Sicherung ihrer Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen. Zur Erreichung dieser Ziele wurden häufig eigene Organe des Städtebundes (z. B. Mitgliederversammlungen) sowie eine Schiedsgerichtsbarkeit geschaffen. Ein besonderes Gewicht erlangte die Hanse. Sie war ein Zusammenschluss von Kaufleuten und norddeutschen Handelsstädten. Eine Versammlung von Bürgermeistern und Räten der Hansestädte erließ für alle Mitglieder verpflichtende Regelungen.
103. Schweizerische Eidgenossenschaften
Ein weiteres Beispiel für Bündnisse bilden Verbindungen, die ländliche Gemeinschaften und Städte auf dem Gebiet der heutigen Schweiz eingingen. Diese legten eine Basis für das spätere Staatswesen. Bekannt wurde vor allem eine Vereinbarung, die Männer dreier ländlicher Gemeinschaften an der Passstraße des Gotthards (Uri, Schwyz und Unterwalden) im Jahr 1291 beschworen. Darin legten die Verbündeten gegenseitige militärische Unterstützungsverpflichtungen fest und sahen für einige Straftaten bestimmte Rechtsfolgen vor, um dadurch Fehden zu begrenzen (s. Rn. 139).
Begriffliches: Die Verabredung von 1291 wird seit dem 19. Jahrhundert als Gründungsdokument der Schweiz gefeiert. Zudem nimmt die heutige Bezeichnung der Schweiz als „Schweizerische Eidgenossenschaft“ (CH, Confoederatio Helvetica: Schweizerisches Bündnis) auf die – mit Eid bekräftigten – mittelalterlichen Vereinbarungen Bezug. Zur offiziellen Staatsbezeichnung wurde der Ausdruck „Eidgenossenschaft“ im Jahr 1848 (s. Rn. 274). Die Struktur, welche die Eidgenossenschaft 1848 erhielt, unterschied sich allerdings grundlegend von früheren Verbindungen. Um diesen Unterschied zu kennzeichnen, wird im Folgenden für die Zeit vor 1848 der Ausdruck alte (Schweizerische) Eidgenossenschaft verwendet.
Lehensverhältnisse
104. Dingliche und persönliche Aspekte
Zahlreiche Herrschaftsträger standen in Lehensbeziehungen. Dabei handelte es sich um Rechtsverhältnisse zwischen zwei Personen: dem Lehensherrn und dem Lehensmann (auch genannt: Vasall). Die Lehensverhältnisse hatten eine dingliche und eine persönliche Seite:
Sachsenspiegel (um 1230), Lehenrecht, 3:
De man scal sime herren bi plicht hulde dun unde sweren, dat he eme also truwe unde also holt si, alse dorch recht en man sime herren scole, de wile dat he sin man wesen wille unde sin gut hebben wel.
Der Mann soll seinem Herrn pflichtgemäß huldigen und schwören, dass er ihm treu und ergeben sei, wie es von Rechts wegen ein Lehensmann seinem Herrn sein soll, solange er sein Lehensmann sei und Lehensgut von ihm haben wolle.
Die dingliche Seite war dadurch gekennzeichnet, dass der Herr dem Vasall ein Lehensgut übertrug. Das Lehensgut bestand ursprünglich meist aus Ländereien. Es wurde jedoch üblich, auch Ämter (z. B. das Richteramt), Rechte (z. B. Zollrechte) oder Geldbeträge in Gestalt eines Lehens zu vergeben. Die persönliche Seite bildete eine Treuepflicht des Vasallen gegenüber dem Lehensherrn. Diese beinhaltete zunächst die Pflicht zur militärischen Unterstützung. Später trat die Pflicht zur Beratung in den Vordergrund. Außerdem kam dem Lehensherrn eine Schutzpflicht gegenüber dem Vasallen zu. Ein Lehensverhältnis veränderte nicht den Status des Vasallen; dieser blieb eine freie Person.
105. Politische Bedeutung
Die Treuepflicht des Vasallen führte dazu, dass das Lehenswesen eine wichtige politische Bedeutung erlangte. Unter anderem banden die Kaiser bestimmte Fürsten (sog. Reichsfürsten) unmittelbar an sich, indem sie ihnen Teile des Reichsguts als Lehen gaben. Ein Beispiel dafür ist die Erhebung der ehemaligen Markgrafschaft Österreich zum Reichsfürstentum, wobei den Vasallen nur sehr wenige Verpflichtungen auferlegt wurden:
Friedrich I., Privileg für das Herzogtum Österreich (sog. privilegium minus, 1156):
(4) (…) de consilio et iudicio principum (…) marchiam Austrie in ducatum commutavimus et eundem ducatum cum omni iure prefato patruo nostro Heinrico et prenobilissime uxori sue Theodore in beneficium concessimus perpetuali lege sanctientes, ut ipsi et liberi eorum post eos indifferenter filii sive filie eundem Austrie ducatum hereditario iure a regno teneant et possideant. (…)
(7) Dux vero Austrie de ducatu suo aliud servicium non debeat imperio, nisi quod ad curias, quas imperator prefixerit in Bawaria, evocatus veniat. Nullum quoque expedicionem debeat, nisi quam forte imperator in regna vel provincias Austrie vicinas ordinaverit.
(4) (…) haben Wir nach dem Ratschlag und Beschluss der Fürsten (…) die Markgrafschaft Österreich in ein Herzogtum umgewandelt und dieses Herzogtum mit allem Recht Unserem Onkel Heinrich und seiner hochedlen Gemahlin Theodora zu Lehen gegeben. Dabei haben Wir durch ein immerwährendes Gesetz verordnet, dass sie und ihre Kinder nach ihnen, Söhne und Töchter ohne Unterschied, das eben genannte Herzogtum zu erblichem Recht vom Reiche innehaben und besitzen sollen.
(7) Der Herzog von Österreich aber soll wegen seines Herzogtums dem Reich keinen anderen Dienst schulden als den Besuch der Hoftage, die der Kaiser in Bayern ansetzt, wenn er geladen ist. Auch schuldet er keine Heeresfolge außer derjenigen, die der Kaiser etwa gegen Königreiche oder Länder in der Nachbarschaft von Österreich anordnet.
Auch die Kirche wurde durch die Vergabe von Lehen, beispielsweise an Bischöfe, in das Reich einbezogen. Zudem festigten Landesherrn häufig ihre Herrschaft durch Lehensbeziehungen. Da Weiterverleihungen zugelassen waren und eine Person auch Vasall verschiedener Lehensherrn sein konnte, entstand ein vielfältiges Geflecht von Verbindungen. Das häufig verwendete Bild einer Lehenspyramide mit dem Kaiser an der Spitze beruht auf einer starken Vereinfachung und gibt die realen Verhältnisse nur unvollkommen wieder.
106. Quellen des Lehensrechts
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lehensherrn und Vasallen – etwa der genaue Umfang der beiderseitigen Pflichten, die Verfügungsmöglichkeiten über das Lehen oder die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen – beruhten weitgehend auf Rechtsgewohnheiten. Nur für Italien veranlassten die Kaiser, die gleichzeitig auch Könige von Italien waren, im 11. und 12. Jahrhundert Rechtsetzungen, die einzelne Punkte ausdrücklich regelten (s. Rn. 127). Zur gleichen Zeit erfolgten auch erste private Aufzeichnungen des langobardischen Lehensrechts (Libri feudorum). Auch deutsche Rechtsbücher, wie etwa der Sachsenspiegel, enthielten einen lehensrechtlichen Teil (s. Rn. 98, 104).
Begriffliches: Lehen bedeutet wörtlich übersetzt „etwas Geliehenes“. Die lateinischen Quellenausdrücke lauteten „beneficium“ oder „feudum“. Die Bezeichnung „feudum“ diente später als Grundlage für den Begriff Feudalismus. Dieser Begriff wurde vor allem in der Französischen Revolution sowie von Vertretern der marxistischen Geschichtswissenschaft als Schlagwort gebraucht, um ein absolutistisches Regime bzw. eine Herrschaft von Großgrundbesitzern zu kennzeichnen. Da derartige Machtstrukturen abgelehnt wurden, war der Ausdruck „Feudalismus“ in diesen Kontexten mit einer negativen Bewertung verbunden.
4.1.3.Kirchliches Recht
Rechtsetzungen und -sammlungen
107. Rechtsetzungen durch Konzilien und Päpste
Im Bereich der Kirche hatten Rechtsetzungen einen anderen Charakter als im weltlichen Bereich. Sie ergingen nicht in Form von Vereinbarungen, sondern wurden von Institutionen erlassen, denen eine Gesetzgebungskompetenz zukam. Derartige Institutionen waren Versammlungen kirchlicher Würdenträger (Konzilien) sowie der Papst. Päpstliche Rechtsetzungen (Dekretalen) hatten die Gestalt von Einzelfallentscheidungen. Solche Entscheidungen erfolgten im Rahmen von brieflichen Antworten auf Rechtsfragen, die häufig im Zusammenhang mit konkreten Gerichtsverfahren an den Papst gerichtet wurden (Beispiel s. Rn. 128). Entscheidungen des Papstes kam über den Einzelfall hinaus eine allgemeine Bedeutung zu. Daher wurden sie auch zunehmend abstrakt formuliert. In inhaltlicher Hinsicht betrafen sie keineswegs nur kirchliche Angelegenheiten, sondern unter anderem auch das Zivil- und Strafrecht, für das die Kirche in weitem Umfang eine eigene Rechtsetzungs- und Rechtsprechungskompetenz in Anspruch nahm s. Rn. 137).
Begriffliches: Seit dem 4. Jahrhundert wurde der Ausdruck „canon“ zur Bezeichnung von kirchlichen Rechtsregeln gebräuchlich, die damit von den kaiserlichen Gesetzen (leges) abgegrenzt wurden. Im Anschluss daran bezeichnet man das katholische Kirchenrecht als kanonisches Recht. Der Ausdruck Dekretalen zur Kennzeichnung der päpstlichen Rechtsetzungen weist auf Parallelen zu den kaiserlichen Dekreten der römischen Antike hin, bei denen es sich ebenfalls um Entscheidungen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren handelte (s. Rn. 31). Daneben erteilten die Päpste, wie die Kaiser und die Landesherrn, zahlreiche Privilegien.
108. Corpus iuris canonici
Schon ab dem 4. Jahrhundert fanden Sammlungen kirchlicher Rechtssätze statt. Das Bedürfnis nach übersichtlichen Zusammenstellungen vergrößerte sich, als die Zahl der Dekretalen Mitte des 12. Jahrhunderts erheblich zunahm. Dies hing nicht zuletzt damit zusammen, dass etliche Päpste ein juristisches Studium absolviert und daher ein besonderes Interesse an Rechtsfragen hatten. Im 13. und 14. Jahrhundert veranlassten die Päpste drei Dekretalensammlungen: Liber Extra (1234), Liber Sextus (1298) und Clementinen (1317). Das Liber Extra sowie das Liber Sextus hatten abschließenden Charakter, d. h. Dekretalen, die nicht in die Sammlung aufgenommen worden waren, verloren ihre Geltungskraft. Demgegenüber ließen die Clementinen die Wirksamkeit nicht erwähnter päpstlicher Entscheidungen unberührt. Im 16. Jahrhundert wurden das Liber Extra, das Liber Sextus und die Clementinen mit anderen kirchenrechtlichen Sammlungen zu einer Gesamtausgabe zusammengefügt, welche die Bezeichnung „Corpus iuris canonici“ erhielt.
Das Corpus iuris canonici umfasste zudem als ersten Teil eine private Sammlung von kirchlichen Rechtstexten aus dem Jahr 1140, die ein Mönch namens Gratian durchgeführt hatte. Dieses „Decretum Gratiani“ wurde nie offiziell von einem Papst in Kraft gesetzt. Es genoss jedoch aufgrund seiner Qualität großes Ansehen und stellte die Grundlage für wissenschaftliche Erklärungen dar (s. Rn. 112). Gratian war bestrebt gewesen, ein widerspruchsfreies System des Kirchenrechts zu errichten, weswegen er seine Sammlung als „concordia discordantium canonum“ (Harmonisierung sich widersprechender Kirchenrechtssätze) bezeichnete.
In das Corpus iuris canonici wurden außer den bereits erwähnten Teilen noch zwei weitere private Zusammenstellungen von Dekretalen aufgenommen, und zwar die „Extravagantes Johannis XXII.“ von 1325 sowie die „Extravagantes communes“ aus dem 15. Jahrhundert. Danach gab es keine von päpstlicher Seite veranlasste Sammlung des Kirchenrechts mehr – bis zum Jahr 1917, als der „Codex iuris canonici“ erlassen wurde.
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