Czytaj książkę: «Werkstätten für behinderte Menschen»

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Die Herausgeber


Prof. Dr. Heinrich Greving lehrt Allgemeine und Spezielle Heilpädagogik an der Katholischen Hochschule NRW in Münster.


Ulrich Scheibner war über zwei Jahrzehnte Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten.

Heinrich Greving Ulrich Scheibner (Hrsg.)

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1. Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-038496-5

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-038497-2

epub: ISBN 978-3-17-038498-9

mobi: ISBN 978-3-17-038499-6

Inhaltsverzeichnis

1  Abkürzungsverzeichnis

2  »Sozusagen aus dem Hinterhalt.«

3 Heinrich Greving, Bernhard Sackarendt, Ulrich Scheibner

4  1 Freiheit, die ich meine …

5 André Thiel

6  2 »Werkstätten« im Konflikt mit dem Grundgesetz

7 Hubert Hüppe

8  2.1 Ansichten über verfälschte Realitäten

9  2.2 Das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz: zaghaft inklusiv

10  2.3 Die politische Weichenstellung in Richtung »Sonderarbeitswelt«

11  2.4 Machtlose Gesetze: Absichtserklärungen statt Gestaltungskraft

12  2.5 Inklusion braucht couragiertes Handeln und neue Wege

13  2.6 Die »Werkstätten« im Konflikt mit dem Antidiskriminierungsgrundsatz

14  2.7 Berufliche Bildung im Räderwerk der Trägerinteressen

15  2.8 Besonderung – in den »Werkstätten« nichts Besonderes

16  2.9 Das Prinzip der Schimäre: die findige Destruktion

17  2.10 »Es muss anders werden, wenn es besser werden soll.«

18  2.11 Inklusion steht nicht im Grundgesetz

19  2.12 »Vergnügen an Veränderung«

20  3 »Im Anfang war das Wort«. Sprache, Macht und die »Werkstätten«

21 Heinrich Greving & Ulrich Scheibner

22  3.1 Der Claim »Werkstätten für behinderte Menschen«

23  3.2 »Werkstatt für behinderte Menschen« – ein Pseudonym

24  3.3 Sprache, Begriffe und Gewalt in der »Werkstätten«-Szene

25  3.4 Sprache im »Werkstätten«-System kann schaden

26  3.5 Sprache und Verschweigen im »Werkstätten«-System

27  3.6 Das »Werkstätten«-System und seine indizierten Begriffe

28  4 Vom Staat gewollt: »Werkstätten für behinderte Menschen«

29 Bernhard Sackarendt & Ulrich Scheibner

30  4.1 Das Staatsziel: leibliche, seelische und gesellschaftliche Tüchtigkeit

31  4.2 Eine separate, separierende Arbeitswelt wird geschaffen

32  4.3 Die politischen und wirtschaftlichen Vorteile einer Sonderarbeitswelt

33  4.4 »Werkstätten« – letzte Hoffnung oder Endstation?

34  4.5 Selbstbestimmung, Würde und Gerechtigkeit – nicht ohne Inklusion

35  5 Die Sonderwelt der »Werkstätten« und ihre Nutznießer

36 Bernhard Sackarendt & Ulrich Scheibner

37  5.1 Sonderwelt und »Normalwelt«

38  5.2 Die politischen Schöpfer der Sonderwelt »Werkstätten«

39  5.3 Die Vorteilsnehmer im »Werkstätten«-System

40  5.4 Wirtschaft, »Werkstätten« und das Trugbild der sozialen Gerechtigkeit

41  6 Die »Werkstätten«: Eigennutz oder Gemeinnutz?

42 Ulrich Scheibner & Bernhard Sackarendt

43  6.1 Intransparenz verdeckt Skandale und skandalöse Strukturen

44  6.2 Kommt erst das Fressen und dann die Moral?

45  6.3 Wer sind eigentlich die Eigentümer der »Werkstätten«?

46  6.4 »Werkstätten« als besondere Nutzbringerinnen

47  7 »Werkstätten« und die Beschäftigungspflicht in der sozialen Marktwirtschaft

48 Bernhard Sackarendt & Ulrich Scheibner

49  7.1 Beschäftigungspflicht: Recht und Gesetz sind beliebig

50  7.2 Politische Rahmenbedingungen für eine inklusive Beschäftigungspflicht

51  7.3 Grundbedingungen für eine inklusive Beschäftigungspflicht

52  7.4 Der Weg aus den »Werkstätten« ist ein Weg der Befreiung

53  7.5 Beschäftigungspflicht in einer demokratischen sozialen Marktwirtschaft

54  7.6 Beschäftigungspflicht: demokratische Inklusionskonsequenz

55  8 Die »Werkstätten« – Alternativen in Europa

56 Franz Wolfmayr

57  8.1 Ein kurzer Blick auf die Situation in Europa

58  8.2 Bundesrepublik Deutschland: die sog. Inklusionsbetriebe

59  8.3 Belgien: die Maatwerk-Unternehmen

60  8.4 Niederlande: das Modell der Sociale Werkgelegenheid (WSW)

61  8.5 Irland: das Modell »Supported Employment«

62  8.6 Spanien: das Modell der Centros Especial de Empleo

63  8.7 Bundesrepublik Österreich: die »Chance B«

64  8.8 Das Vorbildliche in der EU: Teilhabe am Erwerbsleben

65  8.9 UNO-Menschenrechtsbeschlüsse: Verpflichtung für eine inklusive Politik in Europa

66  8.10 Europäische Sozialpolitik: die notwendige Säule sozialer Rechte

67  9 »Werkstätten« sind notwendig …

68 Rainer Knapp & Ulrich Scheibner

69  9.1 »It’s the economy, stupid!«

70  9.2 Falsches Menschenbild, falsche politische Entscheidungen

71  9.3 »Wir sind nicht die Caritas.«

72  9.4 Inklusion verträgt keinen Zynismus

73  9.5 Inklusion? »Das ist nicht unser Ding.«

74  9.6 »Die Botschaft hör ich wohl …«

75  9.7 »… allein mir fehlt der Glaube.«

76  9.8 »Eine Veränderung hält die Tür offen …«

77  9.9 »Ja, neue Ideen müssen sich ihren Platz im System erst zäh erstreiten.«

78  9.10 »Mut zum Neuen, Mut zu Veränderungen.«

79  10 »Keine ›Werkstatt‹ ist das Beste.«

80 Bernhard Sackarendt & Ulrich Scheibner

81  10.1 Solche »Werkstätten« können nicht gewollt sein

82  10.2 »Werkstatt«-Kritik ist lästig

83  10.3 Das Gesetz verlangt »geeignete Schritte« zur Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

84  10.4 Geeignete Wege zum allgemeinen Arbeitsmarkt

85  10.5 Schritt 1: Inklusionsorientierte Rechtsnormen im »Werkstätten«-Recht anpassen

86  10.6 Schritt 2: Inklusionsorientierte beschäftigungspolitische Rechtsnormen anpassen

87  10.7 Inklusion: Zur gelebten Demokratie gehört Wirtschaftsdemokratie

88  11 »Ein jegliches hat seine Zeit …« (Prediger 3.1)

89 Wilfried Windmöller

90  11.1 Geschichte: Mein Rückspiegel zur Erkenntnis der Gegenwart

91  11.2 Die Gefahr: »Werkstätten« als Sonderwelt

92  11.3 Die eigene Geschichte aufarbeiten und aus ihr lernen

93  11.4 Dauerhafte Solidität statt anhaltendes Wachstum Qualität statt Quantität

94  11.5 Die Menschen machen Geschichte: Sie gestalten die Gegenwart

95  11.6 Die neuen »Werkstätten«: passend zum Sozialstaat oder diskriminierend?

96  11.7 Demokratie braucht Empathie, Freiheit und Streitkultur

97  11.8 Persönliches: Ziele statt Vermächtnis

98  11.9 Meine Vorstellungen über die Zukunft unserer besonderen Arbeitsstätten

99  11.10 Mein ganz persönliches Schlusswort

100  Corona ist ein Symptom

101 Heinrich Greving, Ulrich Scheibner

102  Verzeichnisse

103  Literaturverzeichnis

104  Abbildungsverzeichnis und Tabellenverzeichnis

105  Autorenerzeichnis

106  Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


ABVAnthropoi Bundesverband (Verband anthroposophischer Einrichtungen)
ADSAntidiskriminierungsstelle des Bundes
AEMRAllgemeine Erklärung der Menschenrechte
AGArbeitsgericht
AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AOAbgabenordnung (elementares Gesetz des dt. Steuerrechts)
ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
ATinternationales Länderkürzel für die Republik Österreich
AÜGGesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
AWOArbeiterwohlfahrt
BAG FWBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
BAG IFBundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsfirmen, Berlin / Bielefeld
BAG üSBundesarbeitsgemeinschaft überörtliche Träger der Sozialhilfe, Münster
BAG WfBBundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für Behinderte e. V., Frankfurt a. M. Vereinsname seit Gründung bis 2001.
BAG WfbMBundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen e. V., Frankfurt a. M. Vereinsname ab 2001
BBiGBerufsbildungsgesetz
BDGSBundesdatenschutzgesetzes
BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGBlBundesgesetzblatt
BGGGesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, sog. Behindertengleichstellungsgesetz
BMABundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (bis 2002)
BMASBundesministerium für Arbeit und Soziales (ab 2005)
BMASK(Österreichisches) Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Wien
BMBFBundesministerium für Bildung und Forschung
BMFTBundesministerium für Forschung und Technologie
BMWiBundesministerium für Wirtschaft und Energie
BRDinoffizielle Abkürzung für Bundesrepublik Deutschland
Bundesratsdrucksache
BSHGBundessozialhilfegesetz
BT-DrsBundestagsdrucksache
BTHGGesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, sog. Bundesteilhabegesetz
BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
BVLHBundesvereinigung Lebenshilfe
CDUChristlich Demokratische Union Deutschlands
CRPDConvention on the Rights of Persons with Disabilities, englischer Originaltitel der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen mit Beeinträchtigungen (UNO-Übereinkommen).
DEinternationales Länderkürzel für die Bundesrepublik Deutschland
dersderselbe
DGBDeutscher Gewerkschaftsbund
diesdieselbe
CSUChristlich-Soziale Union
DCVDeutscher Caritasverband
DESTATISStatistisches Bundesamt
DGBDeutscher Gewerkschaftsbund
DIJAOnline-Angebot von IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e. V.
DIMDIDeutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
DIMRDeutsches Institut für Menschenrechte
DPGDer Paritätische – Gesamtverband
D-UNESCODeutsche UNESCO-Kommission
DWDiakonisches Werk
DWSDie virtuelle Denkwerkstatt; frühere Abkürzung eines freiwilligen, losen Arbeitskreises von »Werkstatt«-Fachleuten
EASPDEuropean Association of Service Providers for Persons with Disabilities; deutsch: Europäischer Verband der Leistungserbringer für Menschen mit Beeinträchtigungen, Brüssel. Die EASPD vertritt über 11.000 Dienstleistungsanbieter in 33 europäischen Staaten. Auch die BAG WfbM gehört zu den Mitgliedern.
EESCEuropean Economic and Social Committee; auf Deutsch: EWSA, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss. Er ist ein Organ der Europäischen Union, wurde bereits 1957 geschaffen.
EinglHVEingliederungshilfeverordnung zum § 47 BSHG
ESCEuropäische Sozialcharta
EStGEinkommenssteuergesetz
EuGHEuropäischer Gerichtshof
Europäische Kommission
EUROSTAT (ESTAT)Statistische Amt der Europäischen Union
EUVVertrag über die Europäische Union, Fassung nach dem 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon, ABl. EG Nr. C 115, 9.5.2008, S. 13
EWRErziehungswissenschaftliche Revue, Verlag Julius Klinkhardt, Bad Heilbrunn
FABFachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
FDPFreie Demokraten (ehem. Freie Demokratische Partei)
GECESGroupe d’experts de la Commission sur l’entrepreneuriat social, deutsch: Sachverständigengruppe der Kommission für soziales Unternehmertum
GewStGGewerbesteuergesetz
GFABPrVGeprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung – Prüfungsverordnung
GGGrundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
G-UNÜRMBGesetz zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz: Gesetz zum UNO-Übereinkommen)
HGBHandelsgesetzbuch
IAOInternationale Arbeitsorganisation, deutsch für ILO
ILOInternational Labour Organisation
ICFInternational Classification of Functioning, Disability and Health; deutsch: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO
IHKIndustrie- und Handelskammer
JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz, korrekt: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
KMUKleine und mittlere Unternehmen
KStGKörperschaftsteuergesetz
LAG WfbMLandesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen
LVRLandschaftsverband Rheinland, als überörtlicher Sozialhilfeträger ist er der größte Leistungsträger für Menschen mit Beeinträchtigungen in Deutschland
MBJSMinisterium für Bildung, Jugend und Sport, Brandenburg
MiLoGGesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz)
NAP 1.0 / NAP 2.0Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention: NAP 1.0 von 2011, NAP 2.0 von 2016
NGKNiedersächsische Gegenwartskonferenz der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten Bremen und Niedersachsen, Göttingen 2010
NGONon-governmental organization (deutsch: Nichtregierungsorganisation)
Non-Profit-Organisationen (hier sind u. a. die »Werkstätten« als steuerrechtlich privilegierte, nach den Steuergesetzen als gemeinnützig anerkannte Unternehmen gemeint)
NRONichtregierungsorganisation (in Bundestags- und Regierungsdokumenten verwandte Abkürzung anstelle von NGO)
o. D.ohne Datumsangabe
OECDOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OEECAusschuss für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, Vorläufer der OECD
o. S.ohne Seitenangabe
OLGOberlandesgericht
PlPrtPlenarprotokoll des Deutschen Bundestages
RT-PrtReichstagsprotoll (stenografische Berichte)
SchwbGSchwerbehindertengesetz
SchwbWVSchwerbehinderten-Werkstätten-Verordnung (ab 1980)
SGBSozialgesetzbuch
SGBIX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SPDSozialdemokratische Partei Deutschlands
SWOTengl. Abkürzung für Analysis of strengths, weakness, opportunities and threats; dt. Stärken-Schwächen-Chancen-Risiken-Analyse; Positionierungsanalyse gegenüber Wettbewerbern in Form eines Chancen-Risiken-Katalogs
SZSüddeutsche Zeitung
UdJUnwort des Jahres
UNAPEIAbkürzung für die französische Vereinigung der Organisationen von Eltern, Menschen mit mentalen Beeinträchtigungen und ihren Freunden: Union nationale des associations de parents, de personnes handicapées mentales et de leurs amis
UN-BRKfalsche und diskriminierende Abkürzung für »UN-Behindertenrechtskonvention« als Abkürzung für das »Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen«
UN-EREErklärung über das Recht auf Entwicklung der Vereinten Nationen vom 04.12.1986
UNOUnited Nations Organization, deutsch: Organisation der Vereinten Nationen
UNÜRMBzutreffendere Abkürzung für das »UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen«: UN = für UNO, ÜRMB = Übereinkommen für die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen
URLUniform Ressource Locator, Bezeichnung für Netzwerkressourcen, Abkürzung für den Hinweis auf einen Internetlink
UStDVUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStGUmsatzsteuergesetz
UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VdKSozialverband VdK Deutschland, 1950 gegründet als »Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands e. V.«
VNVereinte Nationen (UNO)
VStGVermögenssteuergesetz
v.u.Z.vor unserer Zeitrechnung, religionsneutral anstatt v.Chr.
WAZWestfälische Allgemeine Zeitung
WfBWerkstatt für Behinderte (bis 2001)
WfbMWerkstatt für behinderte Menschen (seit 2001)
WHOWorld Health Organization; deutsch: Weltgesundheitsorganisation, Koordinationsbehörde der Vereinten Nationen für das internationale öffentliche Gesundheitswesen, Sitz: Genf
WMVOWerkstätten-Mitwirkungsverordnung
WRDWerkstatträte Deutschland, Vereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte, Berlin
WVOWerkstättenverordnung (seit 2001)
ZBZeitschrift Behinderte im Beruf

»Sozusagen aus dem Hinterhalt.«
Heinrich Greving, Bernhard Sackarendt, Ulrich Scheibner

Dieses Buch steht auf dem imaginären Index der unstatthaften Bücher. Es konnte allerdings von keiner Zensur verboten werden. Denn in den üblichen Vorverfahren erging es unserem Buch wie dem weltberühmten Werk des »Freien Herrn Knigge« von 1788 »Über den Umgang mit Menschen«: Ideologische und politische Gründe für ein Verbot gab es damals genug. Immerhin wandte sich Adolph (von) Knigge (1752–1796) entschieden gegen das herrschende Welt- und Menschenbild im Feudalismus, gegen die haltlose Vormacht des Adels, gegen Ungerechtigkeit und Unterwürfigkeit. An Vorwürfen gegen den Autor mangelte es nicht: Die Darstellungen wären einseitig, unausgewogen und leisteten der Insubordination Vorschub. Doch triftige Sachgründe für ein Verbot konnte die Zensur letztlich nicht finden. Das geschah 1820, zweihundert Jahre vor unserem Buch.

Bei unserem »Werkstätten«-Buch war es eher eine Art von Selbstzensur, die die Arbeit erschwerte: Zunächst stellte ein Autor aus dem Führungskreis der »Werkstatt«-Träger nach siebenjähriger Zusammenarbeit seine Mitarbeit am Buch ein. Eine so kritische Auseinandersetzung mit dem »Werkstätten«-System war seine Sache nicht. Dann zog sich ein früherer Ministerialangestellter ohne nähere inhaltliche Begründung zurück. Zwei ehemalige Lehrkräfte befürchteten Nachteile für ihre behinderten Angehörigen, falls sie als Fachleute in diesem Buch mit ihren Namen genannt würden. Darauf baten uns Vertreter der staatlichen Kostenträger und die meisten »Werkstatt«-Leitungen, die uns beraten hatten, auch nicht namentlich erwähnt zu werden. So bekam unser Vorhaben etwas Untergründiges und unser Dank für die hilfreiche Mitarbeit der Ausgeschiedenen den Charakter eines Nachrufes.

Die uns vorgetragenen Besorgnisse werfen ein Licht auf eine undemokratische Streitkultur im »Werkstätten«-System. Betriebsräte und »Werkstatt«-Räte bestätigen uns, dass »Werkstatt«-Leitungen enormen Druck durch ihre Verweigerungshaltung aufbauen können. Das haben wir selbst u. a. durch die Ablehnungen von Abdruckgenehmigungen thematisch zutreffender »Werkstatt«-Fotos erfahren müssen. Und das, obwohl alle bei den »Werkstatt«-Leitungen nachgefragten Fotos im Internet zu finden sind. Gern hätten wir z. B. das Foto aus der »Lebenshilfe-Werkstatt« Hamm wiedergegeben. Es zeigt das rückwärtige Bild von »Werkstatt«-Beschäftigten, die am Lebenshilfe-Fließband ihre stereotype und ermüdende Arbeit verrichten. Die vorgeschobene, schlecht konstruierte Absage des Geschäftsführers passt dazu: »Wir lehnen dies aber ab, da auf dem Foto einige Mitarbeitende eindeutig zu erkennen sind.« Von Millionen, die das Internet nutzen.

Abb. 1: Adolph Freiherr von Knigge, deutscher Schriftsteller und Aufklärer. Auf das »von« hat er seit 1789 verzichtet.

Wir empfehlen solchen – hoffentlich nicht repräsentativen – »Werkstatt«-Vertretern den kurzen Artikel von Dieter Rucht: »Demokratische Öffentlichkeit als kritische Öffentlichkeit «.1 Eine seiner Kernaussagen lautet:

»Neben allen ihren sonstigen Funktionen muss kritische Öffentlichkeit also Umstrittenes kritisch prüfen, d. h. Behauptungen über Sachverhalte nachgehen, Positionen und Vorschläge im Lichte von Argumenten und Gegenargumenten abwägen, Geltungsansprüche nach dem Maßstab ihrer Schutzwürdigkeit und Verallgemeinerbarkeit bestätigen oder aber zurückweisen« (Rucht 2011, 98).

Um dieses Buch einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen, wollten wir den Ladenpreis erschwinglich halten. Dafür hatten wir schon frühzeitig potentielle Spender und Sponsoren angesprochen. Die ersten 10.000 Euro sagte uns 2011 eine Landesarbeitsgemeinschaft der »Werkstätten« (LAG WfbM) zu. Allerdings nur gegen Gewinnbeteiligung. Doch kurz nach dem Vertragsabschluss mit dem Verlag nahm der LAG WfbM-Vorstand sein Zahlungsversprechen


Abb. 2: Unbekannter Künstler 1819/1820. Text auf der Schrifttafel in der Mitte: »Wichtige Frage welche in heutiger Sitzung bedacht wird: Wie lange möchte uns das Denken wohl noch erlaubt bleiben?« © Wilhelm Busch – Deutsches Museum für Karikatur und Zeichenkunst, Hannover.

wieder zurück. Unser Buchprojekt schien womöglich kein günstiger Werbeartikel zu sein. Schließlich brachte unsere Spendenkampagne doch einen Erfolg: Die Volkswagen AG stellte uns 5.000 Euro zur Verfügung, die der Geschäftsführer einer großen Trägerorganisation für uns einige Jahre bis zur Manuskripterarbeitung aufbewahrt hatte. Später übergab er unsere Buchspende an jene LAG WfbM. Wir hatten dann noch ein halbes Jahr darum ringen müssen, damit das Geld zu guter Letzt auch tatsächlich dem Verlag zur Verfügung gestellt wird. »Honi soit qui mal y pense« lässt sich so ins Deutsche übersetzen: »Ein Schuft, der Böses dabei denkt.«

Diese Hürden liegen inzwischen hinter uns. In der Courage, sie zu überwinden, ließen wir uns durch die Worte eines früheren Vorsitzenden der Bundesarbeitsgemeinschaft der »Werkstätten« (BAG WfbM) bestärken: Günter Mosen (Jg. 1951) hatte einem aus dem BAG WfbM-Vorstand ausscheidenden Kollegen und dem damaligen Bundesgeschäftsführer mit auf den Weg gegeben, ihre kritische Haltung auch zukünftig öffentlich kundzutun:

»Dabei meine ich, Menschen am Ende oder nach dem aktiven Berufs- oder Verbandsleben sind in besonderer Weise ›theoriefähig‹. Theorie meint dabei: Sehen und sagen, wie es ist. Theoriefähigkeit ist dementsprechend die Fähigkeit, unbeeindruckt von irgendwelchen Illusionen zu sehen und zu sagen: So ist es« (Mosen 2007).

Sehen und sagen wie es ist. Das beherzigen wir mit unserem Blick auf die »Werkstätten«-Szene und beschreiben die Tatsachen in diesem Buch. In den Dankesworten des damaligen BAG WfbM-Vorsitzenden an die vor ihrer Pensionierung stehenden Leitungskräfte forderte Günter Mosen zu kritischen Aussagen auf:

»In dieser Lebensperiode des ›Zukunftsschwunds‹ gibt es keine Kompromisse, keinen Konformismus. Bis dahin erlaubt sich mancher ja nur das anzumerken und zu sagen, was die eigenen Vollendungen und das eigene Werk nicht gefährdet und die Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt: was einem die Zukunft nicht allzu unangenehm macht, z .B. womit man nicht zu vielen Leuten (einschließlich unserer selbst) auf die Füße tritt. Der Blick auf die Wirklichkeit ist bis dahin darum leicht anfällig für Illusionen, denn er ist durch die Zukunft bestechlich. Diese Bestechlichkeit nimmt ab, wenn das Ende der Dienst- oder Amtszeit naht, weil immer weniger Zukunft bleibt. Darum kann man immer ungehemmter sagen, was ist: vor allem auch das, was einem nicht in den Kram passt« (ebd.).

Wir hätten uns sehr gewünscht, wenn sich die verzagten Fachleute, die uns in den vergangenen Jahren unterstützt haben, diese ermutigenden Worte des BAG WfbM-Vorsitzenden zu eigen gemacht hätten:

»Man braucht in dieser Periode nicht mehr den Wagemut der Jugend, um auch Unangenehmes zu sagen, weil nicht mehr genügend Zukunft bleibt, um wieder getreten werden zu können. Das kann man ausnutzen: Man kann ungehemmt schreiben und reden und dadurch zuweilen schamlos offen sein. Das radikalisiert den weisen Eméritus. Das ist quasi eine Traumsituation. […] Nutzen Sie die wunderbare Chance, sozusagen aus dem Hinterhalt der sogenannten passiven Phase und des Überlebens, sich zur Zukunft der Arbeit von Werkstätten und Verbänden im Spiel der Politik mit der Unbestechlichkeit Ihres Wortes zu äußern« (ebd.).

Diese Chance haben wir mit unserem Buch genutzt: Unbestechlich zu sagen, was ist und wie es werden muss. Zwei frühere Spitzenpolitiker wollten daher lieber nicht in einem Vorwort zum heutigen »Werkstätten«-System Stellung nehmen. Niemand setzt sich freiwillig ins Wespennest. Darum enthält dieses Buch keine relativierende Einleitung von Prominenten aus dem Politikbetrieb. Stattdessen hat uns der ehemalige Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe (Jg. 1956), seine Erfahrungen und seine persönliche Bewertungen aufgeschrieben. Vor seinem Beitrag steht indes das Wort eines »Werkstatt«-Beschäftigten, der seit Jahren um das Selbstverständliche kämpft und dafür auch die Gerichte angerufen hatte: André Thiel (Jg. 1981) rang um sein Recht, als Arbeitnehmer anerkannt zu werden und den gesetzlichen Mindestlohn zu erhalten. Er steht an erster Stelle der Autoren. Man merkt seiner Darstellung über die Wirklichkeit in seiner Sonderwelt an, wie seine Hoffnung auf grundlegende Veränderungen der inklusionswidrigen Realität schwindet. Dennoch ist er zum Widerstand gegen die alltäglichen Behinderungen bereit. Seine Reformvorschläge sind ganz besonders an die Abgeordneten seiner Partei im Deutschen Bundestag gerichtet. Seine Unermüdlichkeit ist vorbildlich, seine zunehmende Radikalisierung nachvollziehbar.

Auf andere Weise ein Vorbild war und ist uns der erste gewählte Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der »Werkstätten«, Wilfried Windmöller (Jg. 1938). Seine kritische, geschichtsbewusste Reflexion und seine Überlegungen zur Zukunft der »Werkstätten« haben wir als eine Art Schlussstein ans Ende unseres Buches gestellt. Seine Biografie, seine Leistungen und seine Erkenntnisse über Fehler im Ringen um die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sind ein eigenes Buch wert. Die Worte eines seiner Nachfolger im Ehrenamt des BAG WfbM-Vorsitzenden scheinen wie auf ihn gemünzt:

»Die Unbekümmertheit, die Freiheit von Zwängen und Rücksichten, befördert noch einmal ein kreatives Interesse an Veränderungen – ganz anders als es uns das Bild eines unbeweglichen, nur auf den engen Umkreis des eigenen Erlebens konzentrierten Alters vermittelt. Die Lebensfreude jener Menschen, die ihre Lebensplanung noch einmal ganz neu in die Hand nehmen, vermag dies ebenso zu illustrieren wie das Alterswerk mancher Künstler, das einen radikalen Neuanfang in ihrer Biographie setzt« (Mosen ebd.).

Für unser Buch haben wir viel von früheren Beauftragten der Landesregierungen für die Belange behinderter Menschen gelernt, vornehmlich von Karl Finke (Jg. 1947), Niedersachsen, und Ottmar Miles-Paul (Jg. 1964), Rheinland-Pfalz: Aufrichtigkeit, Beharrlichkeit, Entschlossenheit und Geradlinigkeit. Ihnen muss der frühere Beauftragte der Bundesregierung, Hubert Hüppe, geradezu aus dem Herzen sprechen, wenn er die »Werkstätten« als Schimären charakterisiert ( Kap. 2). Wie alle Autoren dieses Buches tritt auch er im Alltag vorbehaltlos für die Inklusion behinderter Menschen ein. Jede Benachteiligung einer einzelnen Person, bei der er um Rat und Hilfe gebeten wird, fordert ihn heraus. Den Begriff »Einzelfallhilfe« hält er schon deshalb für falsch, weil es keine Einzelfälle sind, die an ihn herangetragen werden: »Die Missachtung elementarer Menschenrechte ist im ›Werkstätten‹-Bereich systembedingt.«

Zu den führenden »Werkstatt«-Experten in unserem Autorenkreis gehören Rainer Knapp (Jg. 1944), Herrenberg, ehem. Sindelfingen, und Franz Wolfmayr (Jg. 1953), Gleisdorf (Oststeiermark/Österreich). Der Baden-Württemberger Fachmann hat sein Menschenbild stets offen dargelegt und im Berufsleben konsequent vorgelebt. An seiner Kritik gegenüber Instanzen, die Menschen mit Beeinträchtigungen bevormunden, hat er nie Zweifel aufkommen lassen. Sein Standpunkt:

»Die Begleitung und Förderung behinderter Menschen ist ausschließlich darauf auszurichten, Fähigkeiten und Kompetenzen so zu unterstützen, dass eine selbständige Gestaltung der Lebensführung ermöglicht wird. Dies schließt Fremdbestimmung aus wirtschaftlichen oder Organisationsgründen ebenso aus wie unterschiedliche Wertvorstellungen, Anforderungen oder Erwartungen Dritter. In der Umsetzung bedeutet dies, dass eine stringente Ausrichtung an den Erwartungen und Bedürfnissen der behinderten Menschen Vorrang haben muss vor den Interessen und Organisationsbedürfnissen jeglicher Institution.«

Sein österreichischer Kollege Franz Wolfmayr kritisiert die scheinbar machtvollkommene und überhebliche Haltung deutscher Träger von Wohn- und »Werkstätten«.

»Da hieß es oft: Wir sind stark genug, wir brauchen keine Vergleiche mit anderen, wir sind hier diejenigen, die den Ton angeben. […] Die Organisationen vergleichen sich nicht mit dem internationalen Standard, und die politischen Systeme fangen damit langsam erst an, etwa mit Studienreisen« (Wolfmayr 2017).

Er gehört zu den wenigen Experten, die von sich sagen können, dass sie die verschiedenen Teilhabesysteme für behinderte Menschen mit besonderen Erschwernissen in ganz Europa kennen.

In den Medien Österreichs wird Franz Wolfmayr ebenso hohe Anerkennung gezollt wie bei den europäischen Leistungsanbietern für behinderte Menschen.

»Eine Vielzahl an Berufen seien Kennzeichen für das Wirken von Wolfmayr: Für einen Beruf, den Sonderschullehrer, hat er den offiziellen Abschluss. Für die anderen Berufe machte er die Meisterprüfung im praktischen Leben – als Professor, Politiker, Gärtner und Gartenarchitekt, Pfarrer und Hirte war er Steiermark weit, österreichweit und auf europäischer Ebene tätig« (Kuckenberger 2015).

Als langjähriger Präsident des Europäischen Dachverbandes der Dienstleistungsanbieter für Menschen mit Beeinträchtigungen (EASPD) hat Franz Wolfmayr erfolgreich Alternativen zu den traditionellen »Werkstätten«-Systemen mitentwickelt.

Alle Autoren unseres Buches sind sich einig: Die Werkstätten für behinderte Menschen, wie sie seit 2001 im deutschen Recht genannt werden, sind eine großartige Erfolgsgeschichte – zu ihrer Zeit gewesen. Denn sie haben in den 1980er und 1990er Jahren dazu beigetragen, einen bis dahin weitgehend »unsichtbaren« Bevölkerungsteil sichtbar zu machen. Sie haben nicht zuletzt durch die rechtlich verankerten »Werkstatt«-Räte mitgeholfen, dass sich gerade bei Menschen mit mentalen Beeinträchtigungen Selbstbewusstsein, Selbstsicherheit und Selbständigkeit entwickeln konnten. Doch »Werkstätten« dieser Art hat der Gesetzgeber als Absonderungseinrichtungen konzipiert. Daran und an der mangelnden Reformbereitschaft hat sich bis heute nichts Grundlegendes geändert. »Werkstätten« waren und sind fester Bestandteil eines komplexen gesellschaftlichen Systems, das als Sonderwelt existiert und dem Theresia Degener (Jg. 1961) vier wesentliche bundesdeutsche Entwicklungsetappen zuordnet (dies. 2015, 55 ff.):

• 1945–1970: behinderte Menschen sind der »unsichtbare« Teil der Bevölkerung;

• 1970–1980: behinderte sind erst Objekte, dann Subjekte des Rehabilitationssystems;

• 1980–2000: behinderte Menschen werden zu Menschenrechtsobjekten;

• seit 2001: behinderte Menschen werden zu Menschenrechtssubjekten.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hält das »Werkstätten«-System für menschenrechtlich bedenklich. Es ist nach wie vor patriarchalisch strukturiert, von der »Obrigkeit« finanziert und inklusionspolitisch disqualifiziert. Die in ihm Beschäftigten sind im »Werkstatt«-Leben immer noch Objekte der sog. Leistungserbringer, eine Art Geldboten und weiterhin keine Menschenrechtssubjekte. Das hauptsächlich macht die »Werkstätten«-Szene anachronistisch. Ihr heutiger »Werkstätten«-Typus ist historisch überholt.

Winsen a. d. Aller/Münster/Spelle, den 16. April 2021

Heinrich Greving

Bernhard Sackarendt

Ulrich Scheibner


Abb. 3: Anachronismus: »Es ziemt dem Untertanen nicht, die Handlungen des Staatsoberhauptes an den Maßstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen.« Friedrich Wilhelm von Brandenburg (1620–1688).

1 siehe Dieter Rucht, promovierter Honorarprofessor für Soziologie, Freie Universität Berlin, Kurz-URL (22.01.20): https://t1p.de/9e57

1 Freiheit, die ich meine …
André Thiel

Ja, ich weiß: Der Text meiner Überschrift ist nicht von mir. Er stammt aus dem politischen Gedicht von Max von Schenkendorf (1783–1817). Das und mehr darüber findet man bei Wikipedia. Ab und zu wird das Freiheitslied noch heute gesungen. Beide sagen mir etwas, das Gedicht und der Dichter. Damals ging es um die Befreiung von der Fremdherrschaft. Schenkendorf war ein sehr politischer Mensch und hat sich für seine Ideen starkgemacht. Das haben wir gemeinsam. Das macht ihn mir sympathisch. Er hatte sich in einer Freimaurerloge organisiert. Ich war Mitglied einer Partei, die sich Inklusionspartei nennt.

Schenkendorf konnte nach einem Duell seine rechte Hand nicht mehr bewegen. Dadurch war er ziemlich beeinträchtigt. Auch das bringt ihn mir nahe. Ihm hätte man nach heutigen Maßstäben vielleicht einen Grad der Behinderung von 50 zuerteilt. In meinem Ausweis steht ein Grad von 70. Mir fehlt keine Hand. Dafür habe ich mit beiden Händen so meine Schwierigkeiten. Wenn ich ihre Bewegungen koordinieren will und muss, ist das sehr anstrengend. Der Grund ist meine Beeinträchtigung. Sie heißt Athetose und fordert mich täglich zum Duell zwischen meinem Willen und meinen Bewegungen.

Der »Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen« schreibt über die Athetose: »Medizinischer Fachbegriff für eine Bewegungsstörung mit unwillkürlich ausfahrenden Bewegungen. Die Bewegungsausführung erscheint nicht fließend, sondern überschießend.« Die meisten Menschen mit Athetose haben noch weitere Auffälligkeiten und Beschwerden, z. B. spastische Lähmungen, epileptische Anfälle, Seh-, Hör- und Sprechstörungen. Vieles davon beeinträchtigt mich auch. Das macht mein gesamtes Leben beschwerlich. Außerdem weiß ich, dass die Athetose zu einer Rückentwicklung meiner körperlichen Kräfte führen kann. Auch meine mentale und psychische Kondition kann betroffen werden. Vor dieser Entwicklung fürchte ich mich. Und vor Depressionen.

Doch im Vergleich mit Schenkendorf gibt es noch einen ganz großen Unterschied zwischen ihm und mir: Obwohl er beeinträchtigt war, wurde er nicht behindert. Für seine soziale Karriere brauchte er keine Barrieren zu überwinden. Sein beruflicher Werdegang war kein Hürdenlauf. Dennoch war sein Freiheitsdrang nicht erfolgreich. Die deutsche Geschichte verlief anders. Auch mein Freiheitsdrang ist noch nicht erfolgreich. Denn trotz meiner schulischen Entwicklung und zahlreicher Fort- und Weiterbildungszertifikate wurde ich an eine Werkstatt für behinderte Menschen gebunden. Wie die Geschichte für mich weitergeht, kann ich nicht wissen. Mit Galgenhumor sage ich mir: Schenkendorf ist nur 34 Jahre alt geworden. Ich aber gehe stramm auf die Vierzig zu.

Abb. 4: Maximilian von Schenkendorf, Stahlstich ca. 1818

Diesen Text habe ich selbst erarbeitet und formuliert. Dabei habe ich mich von Vorbildern anregen lassen. Bei den Gesetzen wurde ich von Fachleuten beraten. Und die Quellen wurden mir herausgesucht und zusammengestellt. Selbst schreiben konnte ich vom Manuskript allerdings nur die Gliederung, die Stichworte dazu und meine Kommentare zu den Entwürfen. Denn ein Manuskript hat sehr viel Text. So viel kann ich auf der PC-Tastatur nicht selber tippen. Da spielen meine Hände und deren Abstimmung nicht mit. Doch den Umgang mit einer Tastatur habe ich gelernt und beherrsche ihn auch. Denn nach dem Abschluss meiner Mittleren Reife habe ich die Berufsschule mit dem Notendurchschnitt 2,7 abgeschlossen. Die IHK-Prüfung im Ausbildungsberuf »Bürokraft« habe ich dann mit 2,8 bestanden. Danach begann meine lange Odyssee: die Suche nach einer richtigen Arbeitsstelle. Wie bei den Irrfahrten des Odysseus war das ein jahrelanger Umweg. Er führte durch ein Berufsbildungswerk, ein Berufsförderungswerk, ein Praktikum bei einem Kurierdienst und ein Praktikum zur »betriebsnahen Qualifizierung für Behinderte«. Das war bei einem Verein mit dem hoffnungsvollen Namen »Lebenstraum«. Mein Lebenstraum war allerdings ein


Abb. 5: Körperliche Beeinträchtigung durch Athetose

ganz anderer. Denn danach folgte noch ein sogenanntes betriebsnahes Training. Diese vielen Etappen waren für mich und für den Staat nicht umsonst. Ich habe eine Menge gelernt. Der Staat hat eine Menge Geld für mich ausgegeben. Doch anders als Odysseus habe ich meinen Heimatstrand noch immer nicht gefunden. Die vorläufig letzte Insel, auf der ich am 1. Juni 2011 gestrandet war, heißt »Werkstatt für behinderte Menschen«. Hier hoffte ich auf wirksame Hilfe zur Weiterreise in die Erwerbswirtschaft. Bisher war meine Hoffnung vergebens.

Ich gehöre nicht in eine »Werkstatt«. Und doch bin ich ein typischer »Werkstatt«-Beschäftigter. Denn zwei Merkmale sind auffallend für unsere »Werkstätten«: die große Vielfalt unter ihren Beschäftigten und eine beträchtliche Anzahl, die eigentlich auf den Arbeitsmarkt wechseln könnte. »Werkstatt«-Beschäftigte haben ganz unterschiedliche Beeinträchtigungen mit ganz verschiedenen Auswirkungen. Die Unterschiede sind gut zu erkennen, selbst für Besuchsgruppen: Die einen klotzen bei der Arbeit richtig rein. Im Metallbereich und der Palettenproduktion geht es um Leistung. Andere sitzen versunken an ihren Arbeitstischen. Dazwischen gibt es alle nur denkbaren Formen der Mitarbeit. Bei wirklich echter personenbezogener Förderung könnten viele von uns ins richtige Arbeitsleben wechseln. Aber meine Erfahrung ist: Im Erwerbsleben sind wir nicht gewollt. Dort haben wir und unsere »Werkstätten« noch keinen so guten Ruf. Die Wirtschaftsunternehmen trauen uns einfach zu wenig zu. Sie kaufen sich beim Staat lieber mit einer preiswerten Ausgleichsabgabe von der Pflicht frei, auch uns eine Chance im Erwerbsleben zu geben. Wo also gehören wir eigentlich hin?

Es scheint widersprüchlich, wenn ich sage: Ich war nicht ungern in dieser »Werkstatt« in Halle an der Saale. Hier fühlte ich mich sicher und nicht überfordert. Aber am richtigen Platz fühlte ich mich nicht. Durch die ehemalige Mitarbeit in »meiner Inklusionspartei« weiß ich, dass ich solche Bedingungen auch in einem Wirtschaftsbetrieb finden könnte. Denn die sind eigentlich verpflichtet, uns einzustellen (§ 155 SGB IX) und ihre »Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern« (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Sie haben ausdrücklich unsere Eingliederung und

Abb. 6: André Thiel, Halle a. d. Saale

die »besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern« (§§ 80 Abs. 1, 88, 92 BetrVG). In einem Artikel der Wochenzeitschrift DIE ZEIT las ich etwas Richtiges und Herausforderndes über Inklusion. Das hatte ein Theologe geschrieben. Es ist jetzt Teil meiner Weltanschauung geworden:

»Echte Chancengleichheit, und zwar auch für nicht behinderte Verlierer im Bildungssystem und im Arbeitsmarkt, erfordere […] eine Überwindung von Konkurrenz und Leistungsdenken – und damit womöglich des Kapitalismus. Denn Konkurrenz laufe nun einmal auf Ausgrenzung und nicht auf Solidarität hinaus. […] Statt Benachteiligte wie Behinderte oder auch Bildungsverlierer erfolglos in die dominierende gesellschaftliche Funktionslogik hineinzuzwängen, sollte man besser diese Logik aufgeben. Das schließe auch die Wachstumsgesellschaft und die allgegenwärtige Fixierung auf den Faktor Erwerbsarbeit ein« (Ekardt 2015).

Ich mochte nicht daran denken, bis zu meiner Altersrente noch mehr als ein Vierteljahrhundert in einer »Werkstatt« zu arbeiten. Mir war klar, dass ich bald den Absprung finden musste. Sonst habe ich gar keine Chancen mehr auf dem Arbeitsmarkt. Man sagt mir, das sei Träumerei. Darum habe ich viele Fragen an die Abgeordneten in den Parlamenten und an die Regierungen:

• Warum wollen uns die Arbeitgeber nicht, obwohl ihnen der Staat das Geld für angepasste Arbeitsplätze, für Nachteils- und Minderleistungsausgleich gibt?

• Warum wollen uns die Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen nicht, obwohl wir nach besten Kräften arbeiten?

• Warum verpflichtet der Staat die Unternehmen nicht, die bestehenden Gesetze einzuhalten und uns zu sich ins Erwerbsleben aufzunehmen?

• Warum machen sich die Gewerkschaften nicht für uns stark?

• Und ganz ehrlich: Was ist das für eine »Inklusionspartei«, die unsere Teilhabe am üblichen Erwerbsleben nicht auf ihrer Tagesordnung hat?

• Wäre denn die »Werkstatt« für meine weitere berufliche Entwicklung zuständig, und könnte sie das leisten? Anders gefragt: Was muss anders werden in unserer Gesellschaft und bei unseren »Werkstätten«?

Ich habe viele Fragen an die politisch Verantwortlichen. Aber das sind meine zwei wichtigsten:

• Wo gehören wir Menschen mit Beeinträchtigungen hin?

• Was muss anders werden bei unseren »Werkstätten«?

Eine der schönsten Antworten auf meine Frage, wohin wir behinderte Menschen gehören, hatte die Bundesregierung gegeben. Sie beschrieb 2018, wie sie das Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwirklichen will. In ihrem »Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan« heißt es: »Das Ziel […] ist die Inklusion und Teilhabe der Menschen mit Behinderungen. Danach sollen sie ein selbstbestimmtes Leben in der Mitte einer inklusiven Gesellschaft leben können ohne jedwede Diskriminierung« (BT-Drs. 19/5260, 2018, 3). Bei so schönen Worten werde ich sehr sensibel. Denn das Schlimme daran ist, dass sie so betörend klingen wie die berüchtigten Sirenengesänge in der Odyssee: »selbstbestimmtes Leben«, »in der Mitte einer inklusiven Gesellschaft«, »ohne jedwede Diskriminierung«. Mich hatten solche Gesänge in eine Hallenser »Werkstatt« gelenkt.

Ich bin ein politisch aktiver und organisierter Mensch. Darum hatte ich mich an die Bundestagsabgeordnete Angelika Glöckner gewandt. Immerhin ist sie in meiner früheren Partei die »Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung«. In meinem Brief vom 11.10.2019 an diese Abgeordnete schreibe ich u. a.: »Gleichwertige Lebensbedingungen für uns Menschen mit Beeinträchtigungen sind noch in weiter Ferne. Über Chancengleichheit, Dazugehörigkeit, Einbeziehung und Teilhabe wird viel geredet. Jetzt müssen weitere Taten folgen.« Am 14.11.2019 antwortete die Beauftragte per E-Mail. Sie beschrieb, was die Partei schon alles für uns getan hätte. Und dann schrieb sie: »Lassen Sie mich abschließend sagen, dass es für mich und für meine Partei, die SPD, sehr wichtig ist, dass jeder Mensch mit Behinderung Teilhabe erfahren kann.« Offen gesagt, wäre eine solche Teilhabe-Erfahrung für mich noch wichtiger als für diese Partei. Angelika Glöckner schrieb noch: »Dafür haben wir bereits viel getan und werden auch in Zukunft diesen Weg fortsetzen.«

Mit dieser Antwort vertröstet sie mich auf die Zukunft. Doch meine Zukunft liegt inzwischen hinter mir. Schon die Hälfte meines Berufslebens wurde mir durch immer neue Absperrungen, Barrieren und Umleitungen verbaut. Nach meiner Berufsausbildung im Jahr 2004 wurde mir jegliche tatsächliche berufliche Inklusion versperrt. Mein Leben ist nun mal begrenzt. Darum ist es für mich so wichtig, dass heute, dass jetzt etwas getan wird – für mich und für all die anderen mit Beeinträchtigungen, die nicht länger nur von Inklusion hören wollen. Parteipolitische Werbesprüche helfen nicht, unsere Gesellschaft, unsere Wirtschaft inklusiv zu gestalten. Ständig auf später vertröstet zu werden, ist kein Trost. Wann also und wohin kann ich meinen Weg fortsetzen? Das Beste wird sein, ich verlasse die »Werkstatt«, sobald ich in wenigen Monaten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente habe. Und genau das habe ich inzwischen entschieden.

Eigentlich hatte ich mir von der SPD-Beauftragten Angelika Glöckner erhofft, sie würde mir ein Stück von meinem Lebenstraum erfüllen. Dafür hätten schon einige Sätze mit guten politischen Ideen genügt. Ich hatte von ihr politische Zusagen für Maßnahmen erwartet, die uns bei der Inklusion weiter voranbringen. Eigentlich hätte mir die SPD-Parlamentarierin die folgenden fünf Antworten schreiben müssen:

1. Ja, wir politisch Verantwortlichen sind auch der Meinung, dass schon eine kleine Umstellung im Grundgesetz manches verbessern würde. Darum greifen wir die guten Vorschläge zum Artikel 3 GG auf und ändern ihn so:

(1) Alle Menschen sind gleichberechtigt und vor dem Gesetz gleich.

(2) Der Staat fördert die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern und trifft Maßnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen und Behinderungen.

(3) Die Bestimmungen nach Absatz 2 gelten für alle Menschen, die wegen ihrer Abstammung, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen, ihrer Beeinträchtigungen, ihres Glaubens, ihres Geschlechtes, ihrer Heimat und Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Sprache benachteiligt oder behindert werden.

2. Ja, wir politisch Verantwortlichen sind auch der Meinung, dass wir noch viel tun müssen, um die Gleichberechtigung durchsetzen. Dafür werden wir z. B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbessern:

– Wir werden die »Werkstätten«, ihre Beschäftigten und die »Werkstatt«-Träger ausdrücklich in diesem Gesetz nennen. Und zwar besonders im § 6 AGG (Persönlicher Anwendungsbereich).

– Wir werden auch § 8 AGG verbessern. Darin steht etwas über »zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen«. Dieser Paragraf braucht einen neuen Absatz 3, und zwar so: »Eine Benachteiligung von Personen mit Beeinträchtigungen ist nicht zulässig. Das Benachteiligungsverbot gilt besonders für die Beschäftigung besonderer Gruppen beeinträchtigter Menschen nach § 155 SGB IX.«

– Und auch § 12 AGG (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers) muss verbessert werden. Dafür muss Absatz 1 um einen dritten Satz ergänzt werden: »Zum Schutz vor Benachteiligungen haben Werkstätten nach § 219 SGB IX die Beschäftigten nach § 220 SGB IX für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren und den Wechsel sicherzustellen.«

3. Ja, wir politisch Verantwortlichen sind auch der Meinung, dass wir für die Durchsetzung und Ausführung der Gesetze verantwortlich sind. Das gilt besonders dringend für die Gesetze, die die Inklusion voranbringen. Dazu gehören vor allem

– eine verantwortungsvollere Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 ff. SGB IX), dabei müssen die Betriebe der öffentlichen Hand und die Behörden mit gutem Beispiel vorangehen;

– eine verbindliche Pflicht zur Beschäftigung besonders beeinträchtigter Personen (§ 155 SGB IX): Die Arbeitsagentur und die Integrationsämter müssen das Recht bekommen, arbeitssuchende Personen mit Beeinträchtigungen den privaten und öffentlichen Arbeitgebern zuzuweisen;

– die Zahlung einer angemessen hohen Ausgleichsabgabe für jeden nicht besetzten Pflichtplatz (§ 160 SGB IX). Die muss in ihrer Höhe der gesellschaftlichen Verantwortung der Erwerbswirtschaft entsprechen.

4. Die Beschäftigungspflicht muss in Zukunft für alle Arbeitgeber gelten, die über mindestens zehn Arbeitsplätze verfügen. Und sie müssen mindestens zehn Prozent davon für beeinträchtigte Menschen bereitstellen. Arbeitgeber dürfen die Bewerbung von beeinträchtigten, ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer_innen nicht ablehnen. Sie sollen freie Arbeitsplätze bevorzugt mit beeinträchtigten Personen besetzen müssen. Sonst sollen sie eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die muss sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes orientieren. Und wie bisher müssen sie ein Bußgeld bezahlen (Ordnungswidrigkeit nach § 238 SGB IX). Das Bußgeld soll künftig mindestens 5.000 Euro betragen. Es sollte bis auf 25.000 Euro erhöht werden können. Die Bundesagentur für Arbeit, die Integrationsämter und die Integrationsdienste müssen verpflichtet werden, solche Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen und zu veröffentlichen.

5. Ja, wir politisch Verantwortlichen sind auch der Meinung, dass angepasste, beeinträchtigungsgerechte Arbeitsplätze zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gehören. Das muss verpflichtend werden.

– Darum muss § 164 SGB IX über die Pflichten der Arbeitgeber und die Rechte beeinträchtigter Menschen verbindlicher formuliert werden. Dafür muss z. B. Absatz 3 um einen neuen Satz 2 ergänzt werden: »Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsabläufe sind die Bedürfnisse der Personen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Dabei gelten die Grundsätze der menschengerechten Gestaltung der Arbeit nach dem Arbeitsschutzgesetz.«

– Die Arbeit, die Arbeitsabläufe und die Arbeitszeiten sind menschengerecht zu gestalten. Als Vorlage für eine gesetzliche Regelung kann § 12 der Verordnung in der Binnenschifffahrt dienen. Dort gibt es beispielhafte Bestimmungen über den Arbeitsrhythmus, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Als Muster können aber auch so ähnliche Paragrafen wie die

– im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 90, 91 BetrVG) und

– im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 28 JArbSchG) helfen.

Jetzt kann ich auf meine wichtigste Frage antworten, die für mein Leben so bestimmend ist: Wo gehören wir Menschen mit Beeinträchtigungen hin? Wenn wir einen Arbeitsplatz in der Erwerbswirtschaft wünschen, gehören wir genau dort hin: in einen üblichen Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dafür gibt es schon seit langem eine gesetzliche Grundlage: den wichtigen § 155 SGB IX. Allerdings brauchen wir dann einen menschengerechten Arbeitsplatz. In einem Dokument des Bundestages betont die SPD: Der Arbeitgeber habe die Pflicht, seine Arbeitnehmer zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (BT-Drs.18/12990, 2017, 4). Das Thema ist überhaupt nicht neu. Damit hatte sich der Bundestag sogar schon lange vor meiner Geburt befasst, besonders intensiv 1980: Humanisierung des Arbeitslebens, menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen (PlPrt. 08/217, 1980, 17426 ff.). Und warum ist das für uns, für mich noch immer nicht geschehen?

Wir Menschen mit Beeinträchtigungen suchen nach solchen Arbeitsplätzen wie nach der berühmten Nadel im Heuhaufen! Für die »Werkstatt«-Beschäftigten gibt es sie nicht. Denn sie müssten unsere unterschiedliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Sie müssten uns Möglichkeiten zur Weiterentwicklung geben. Sie müssten unsere Begabungen und Fähigkeiten berücksichtigen. Und es müssten Arbeitsplätze mitten im üblichen Arbeitsleben sein. Es ist ein Armutszeugnis für unsere Politik und Wirtschaft, dass wir wie Bettler vor den Toren des Arbeitsmarktes stehen. Auch dazu fällt mir der heimgekehrte Odysseus ein … Und: Für angepasste Arbeitsgestaltung gibt es doch finanzielle Zuschüsse (siehe z. B. §§ 50, 185 Abs. 3 SGB IX). Also los!

Unter einer inklusiven Arbeitswelt stelle ich mir einen offenen Zugang ins Erwerbsleben vor. Auch für mich! Und für alle »Werkstatt«-Beschäftigten, die das wollen. Das steht übrigens schon im Artikel 27 des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Danach haben wir »das gleiche Recht […] auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und […] zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.« Und weiter: Bundestag und Bundesregierung »sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften«.

Man muss diesen Artikel nur genau und vollständig lesen – und dann verwirklichen.

Bundestag und Bundesregierung haben ein großes Versäumnis zu verantworten: Sie hatten bei der Ausarbeitung des Bundesteilhabegesetzes 2016 niemandem die ausdrücklichen Verpflichtungen auferlegt, uns den Übergang ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Die Wirtschaft wurde zu nichts verpflichtet, die Kostenträger wurden zu nichts verpflichtet und die »Werkstatt«-Träger auch nicht. Alles blieb in dieser Sache beim Alten. Niemandem wurde die Pflicht auferlegt, uns »Werkstatt«-Beschäftigten einen Platz im üblichen Arbeitsleben zu garantieren. Dabei wollten doch alle, dass sich die Belegschaftszahlen in den »Werkstätten« verringern. Mit der Bundesregierung stöhnten besonders die zuständigen Arbeitsminister_innen in den Ländern über zu hohe »Werkstatt«-Kosten.

Abb. 7: Johann H. W. Tischbein (1751-1829), Odysseus als Bettler (1818/19). © Hamburger Kunsthalle / bpk

Das kann man seit 2007 in den Protokollen der Arbeits- und Sozialministerkonferenzen nachlesen. Dabei ist die Sache doch so einfach: Die Gesetze, die die »Werkstätten« betreffen, müssen an das Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (G-UNÜRMB) angepasst werden. Ganz besonders die Artikel 5, 12, 19, 24, 26 und 27 müssen das »Werkstätten«-Recht im SGB IX verbessern. Das gilt auch für die Werkstättenverordnung (WVO). Solche Reformen sind längst überfällig. Dabei müssen zwei Gedanken im Mittelpunkt stehen:

• Die »Werkstätten« müssen uns Beschäftigte die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die wir heutzutage brauchen, um in Erwerbsbetrieben nicht nur Handlanger oder Hilfsarbeiter zu werden. Das hat keine Zukunft. Sonst können wir schnell von Robotern ersetzt werden, bevor wir noch richtig angefangen haben zu arbeiten.

• Die »Werkstätten« müssen bei uns auch die Bereitschaft wecken, dass wir Beschäftigte gern auf einen geeigneten Arbeitsplatz der Erwerbswirtschaft wechseln wollen.

Unsere »Werkstätten« müssen also zu tatsächlichen Rehabilitationseinrichtungen werden. Das heißt:

• Die Zeit für unsere Bildung und Ausbildung muss mindestens auf die übliche Ausbildungszeit festgelegt werden: drei Jahre und nicht wie bisher nur auf zwei Jahre.

• Es muss bei Bedarf eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich sein.

• Bildung, berufliche Bildung, Fort- und Weiterbildung müssen auch im Arbeitsbereich stattfinden.

• Dauerarbeitsplätze für die allermeisten Beschäftigten darf es nicht mehr geben. Sie müssen zur Ausnahme werden.

• Und wir dürfen nicht länger Arbeitnehmer_innen zweiter Klasse sein! Alle im Arbeitsbereich der »Werkstätten« müssen den vollen Arbeitnehmer-Status haben.

• Die Anforderungen an die »Werkstatt« dürfen nicht geringer sein als an die Rehabilitationseinrichtungen. Der für sie zuständige § 51 SGB IX ist wirklich gut!

• Schließlich müssen die »Werkstätten« unsere Lust und Freude am Wechsel ins Erwerbsleben nach Kräften fördern und für den Vermittlungserfolg die Arbeitsagentur, das Integrationsamt und die Integrationsdienste konsequent einspannen.

In meinem Wunschtraum sind die »Werkstätten« echte Übergangseinrichtungen. Dafür sind die Bedingungen noch nicht gut genug. Ich nenne zwei besondere Hindernisse, die mir und vielen »Werkstatt«-Beschäftigten den Wechsel ins übliche Erwerbsleben verderben:

1. Unsere, meine Rentenversicherung würde sich rapide verschlechtern.

Der Staat zahlt für mich und alle »Werkstatt«-Beschäftigten einen hohen Beitrag in unsere Rentenversicherung. Das sind 2020 in den »neuen« Ländern monatlich 447,89 Euro. Die errechnen sich so:

• Durchschnittslohn in der Rentenversicherung, die sog. Bezugsgröße: = 3.010 Euro/Monat.

• 80 % von dieser Bezugsgröße sind die Berechnungsgrundlage für unseren Versicherungsbeitrag = 2.408 Euro/Monat.

• Der Beitragssatz für 2020 zur Rentenversicherung ist 18,6 %.

• Also: 18,6 % von 2.408 Euro/Monat = 447,89 Euro/Monat zahlt die Bundesregierung als Beitrag für uns in die gesetzliche Rentenversicherung.

Dem gegenüber zahlte die »Werkstatt« mir als fast Vierzigjährigem bloß ein kleines Taschengeld. Das betrug nur rd. 7 % von diesen 2.408 Euro/Monat. Das kann man doch nicht Lohn nennen! Bloß durch die staatliche Beitragszahlung zur Rentenversicherung werde ich wohl nicht in die Altersarmut gestürzt, wenn ich ab 2046 Altersrente beziehe.

Altersarmut droht mir aber, wenn ich aus der »Werkstatt« in die Erwerbswirtschaft wechseln würde. Dann würde ich womöglich nur den gesetzlichen Mindestlohn verdienen. Das sind bei einer 35-Stundenwoche aufgerundet 1.420 Euro monatlich (2020). Daraus würde meine Altersrente errechnet. Der Versicherungsbeitrag läge dann nicht mehr bei rd. 450 Euro/Monat, sondern nur noch bei rd. 264 Euro. Davon müsste ich die Hälfte auch noch selbst bezahlen: rd. 132 Euro. Für jemanden, der wie ich als »schwerbehindert« gilt, würde dann die Altersrente nicht zum Leben ausreichen. Schon gar nicht zu einem anständigen Leben.

Es stimmt: Viele Erwerbstätige mit einem sog. Schwerbehinderten-Ausweis sind bei der Rente nicht so gut gestellt wie die »Werkstatt«-Beschäftigten. Ich erkenne diese Ungerechtigkeit. Darum erwarte ich von der Bundesregierung eine tiefgreifende Rentenreform, die eine Rentengerechtigkeit herstellt. Dazu gehört aber, dass niemand benachteiligt wird. Das Problem muss die Politik klug und sozial ausgewogen lösen. Das ist für »Werkstatt«-Beschäftigte wichtig, wenn sie ins Erwerbsleben wechseln wollen. Denn noch werden wir ins Rentenunglück gestürzt (s. o.). Wenn die Politik Inklusion wirklich will, muss sie hier dringend nachbessern. Mütterrente, Grundrente für Geringverdienende, bessere Frührente – warum sollten gerade behinderte Menschen keine lebenssichernde »Respektrente« bekommen?

2. Unser, mein Monatseinkommen würde sich in der Erwerbswirtschaft nicht wirklich verbessern.

Ich bekam nicht einmal 175 Euro »Werkstatt«-Lohn. Da ich ohne Assistenz in einer eigenen Wohnung lebe, bekomme ich die gesetzlich vorgeschriebene »Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung«. Das waren 2020 knapp 860 Euro/Monat. Mein kleiner »Werkstatt«-Lohn blieb mir erhalten. So hatte ich rd. 1.020 Euro Monatseinkommen. Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei einer 35-Stundenwoche mit rd. 1.420 Euro/Monat deutlich höher. Aber es ist ein Bruttolohn. Davon gehen die Lohnsteuer und meine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Unter dem Strich hätte ich rd. 1.080 Euro/Monat netto. Als »Werkstatt«-Beschäftigter mit der gesetzlichen Grundsicherung bekam ich also 60 Euro weniger im Monat. Das ist schmerzlich. Denn ein solches Monatseinkommen reicht nicht einmal für ein bisschen Kultur. Doch wenn die »Werkstatt« gut ist, hat man ein Arbeitsleben, das besser an die persönlichen Bedürfnisse angepasst ist. Und man hat eine deutlich höhere Altersrente. Dafür nahm ich lange das geringere Einkommen in Kauf, wenn auch nicht widerstandslos.

Mit dem ärmlichen Leben als »Werkstatt«-Beschäftigter wollte ich mich nicht abfinden. Darum hatte ich den »Werkstatt«-Träger auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verklagt. Doch keine Gerichtsinstanz hatte mir zu meinem Recht verholfen. Das nahm mir den Mut für weitere Gerichtsinstanzen. Wenn die Politik also Inklusion wirklich will, muss sie gerade hier dringend nachbessern.

Jetzt kann ich meine zweite zentrale Frage beantworten: Was muss anders werden bei unseren »Werkstätten«?

Ein paar Gedanken dazu schreibe ich im Telegramm-Stil auf:

1. Die »Werkstätten« müssen zu tatsächlichen Übergangseinrichtungen werden (s. o.).

2. Die »Werkstätten« müssen offenlegen, was sie für den Wechsel ihrer Beschäftigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt tun. Und sie müssen jedes Jahr die Vermittlungszahlen auf reguläre Arbeitsplätze bekannt machen.

3. Die Vielfalt unter den »Werkstatt«-Beschäftigten muss viel besser berücksichtigt werden. Ihre besonderen persönlichen Bedürfnisse müssen ganz oben stehen. Die individuelle Förderung muss die gesetzliche und die tatsächliche Pflicht der »Werkstätten« sein.

4. Auch Beschäftigte, die man »schwerst-mehrfach beeinträchtigt« nennt, müssen das Recht haben, sich weiterzuentwickeln. Man darf sie nicht von vornherein und dauerhaft als ewig erwerbsunfähig abstempeln. Es kommt immer darauf an, was die »Werkstatt« mit ihren Fachkräften tut, damit sich die Beschäftigten weiterentwickeln können. Die Verantwortung der »Werkstätten« dafür ist sehr groß. Darum müssen ihre Leistungen besser werden. Ohne gute berufliche Bildung, ohne Kenntnisse im Umgang mit moderner Technik haben wir keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Als Handlanger und Hilfskräfte haben wir keine Zukunft.

5. In der »Werkstatt« müssen sich wirklich sinnvolle Arbeit und echte, personbezogene Bildung (Erwachsenenbildung!) miteinander verbinden. Es ist einfach falsch, Menschen für dumm zu erklären, weil sie tagelang, wochenlang und monatelang dumme und verdummende Arbeit machen müssen.

6. Alle Fachkräfte, die mit uns und für uns Dienstleistungen erbringen, müssen besser qualifiziert werden. Sie alle müssen die Prüfung zur staatlich anerkannten Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung ablegen. Dazu gibt es von der Bundesregierung eine Verordnung. Die muss endlich für alle verbindlich werden.

7. Schutz, Assistenz, Bildung, Förderung und Unterweisung dürfen nicht länger gegen den Arbeitnehmer-Status ausgespielt werden. Im Arbeitsbereich der »Werkstätten« muss der Arbeitnehmer-Status für alle gelten. Dafür müssen die Schutz-Rechte angepasst und verbessert werden.

8. Die Forderungen nach einem gerechteren Lohn für »Werkstatt«-Beschäftigte sind immer noch nicht erfüllt. Die Arbeitsgemeinschaft »Selbst:Aktiv« der Menschen mit Beeinträchtigungen in der SPD hat dazu 2019 gute Vorschläge gemacht. Darin heißt es u. a.: »Der gesetzliche Mindestlohn schützt vor Verarmung und schafft mehr Gerechtigkeit. Er muss als Mindesteinkommen auch für die Werkstattbeschäftigten gelten, solange es noch keine tariflichen Lösungen gibt.«1

Bei diesem Thema bin ich in guter Gesellschaft, wenn ich fordere, dass die deutschen Unternehmen eine Mitverantwortung übernehmen müssen. Im Jahr 2019 haben der DGB, die IG-Metall, der VdK, der Beauftragte der Bundesregierung für die behinderten Menschen, die Bundestagsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eine deutliche Erhöhung der Ausgleichsabgabe gefordert.2 Immer wieder taucht dabei die Zahl 750 Euro im Monat auf. Damit wäre ein großer Teil des Mindestlohnes für uns »Werkstatt«-Beschäftigte zu finanzieren.


Abb. 8: Martin von Tours (316-397). Was mir auffällt: Wir waren immer schon die kleinen Leute. © ML Preiss, Deutsche Stiftung Denkmalschutz

Der Bundestag und die Bundesregierung haben ein Forschungsprojekt beschlossen. Daraus sollen Vorschläge für einen besseren »Werkstatt«-Lohn entstehen. Aber das ist ein zu kleiner Schritt. Und der dauert auch zu lange: Für vier Jahre ist das Forschungsprojekt vorgesehen. Dann gehe ich schon auf die Fünfzig zu. Damit mein Lebenstraum noch wahr wird, müssen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung jetzt die wichtigen Reformen einleiten.

Zum Schluss komme ich auf mein Bild vom Bettler zurück. Ja, ich fühle mich wie ein Bettler. Die »Werkstatt«-Träger und die politisch Zuständigen kommen sich womöglich wie St. Martin vor. Vielleicht erwarten sie, dass wir dankbar sind und sie verehren wie man St. Martin verehrt. Doch was hatte Martin dem Notleidenden schon Großartiges gegeben? Bloß die Hälfte von einem Kleidungsstück, das für ihn sowieso nur als schmückender Überwurf diente. Meine Empörung, mein Gefühl von Machtlosigkeit und die offensichtliche Ungerechtigkeit drückt ein Gedicht von Ilse Aichinger sehr treffend aus. Es ist wunderschön, radikal, klipp und klar formuliert:

Ilse Aichinger (1921–2016)

NACHRUF

Gib mir den Mantel, Martin,

aber geh erst vom Sattel

und lass dein Schwert, wo es ist,

gib mir den ganzen.

1 siehe Arbeitsgemeinschaft Selbst:Aktiv, Hannoversche Erklärung vom 07.09.2019

2 Internetquellen (21.01.20): DGB, Kurz-URL https://t1p.de/es6a; IGM, Kurz-URL https://t1p.de/nt9o; VdK, Kurz-URL https://t1p.de/6vzw; Bündnis 90/Die Grünen, Kurz-URL https://t1p.de/7tat; Die Linke, Kurz-URL https://t1p.de/791d;

2 »Werkstätten« im Konflikt mit dem Grundgesetz
Hubert Hüppe

»Es ist nicht zu glauben, wie schlau und erfinderisch die Menschen sind, um der letzten Entscheidung zu entgehen.«

Søren A. Kierkegaard (1813–1855)

2.1 Ansichten über verfälschte Realitäten

Die deutschen »Werkstätten für behinderte Menschen« sind wie Schimären1. Hinter dieser seltsamen Beschreibung versteckt sich ein ebenso seltsamer Typ von Produktionsstätten.

Die Schimäre »Werkstatt« besteht aus mehreren ungleichen Bestandteilen. Ihren Kopf hat sie in der Regel von einem nicht staatlichen Verband des Sozialsektors. Ihre Strukturen formen sich aus Fabrikteilen unterschiedlicher Wirtschaftsepochen. Immer wieder imitiert sie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Die in ihr Arbeitenden trennt sie in Mitarbeiter_innen und Beschäftigte. Die einen haben volle Arbeitnehmerrechte und erhalten in der Regel Tariflohn. Die anderen aber, die große Mehrheit in den »Werkstätten«, sehen den Arbeitnehmern nur ähnlich. Ihnen zahlt die Werkstatt ein Taschengeld von bundesweit durchschnittlich nicht einmal 200 Euro. Die einen wählen ihre Interessenvertretung nach dem weitreichenden Arbeitsrecht: Betriebsräte, Personalräte oder die kirchlichen Mitarbeitervertretungen. Den anderen dagegen wird ein separater »Werkstatt«-Rat zugestanden. Der berät nicht etwa die »Werkstatt«. Seine Tätigkeit hat keine gestaltenden Auswirkungen auf die grundlegenden »Werkstatt«-Strukturen. Ein »Werkstatt«-Rat hat weniger Rechte als die Arbeitnehmervertretungen; nur gerade so viele, wie politisch opportun erscheint.

Ihr Aussehen wandeln die »Werkstätten« je nachdem, was sie selbst und andere zu sehen wünschen. Mal erscheinen sie als »moderner, konkurrenzfähiger Industriebetrieb« (BT-Drs. 13/2440, 1995, 26), mal im Gegensatz dazu als Rehabilitationseinrichtung. Mal beklagen die arbeitsbegleiteten Dienste in den Werkstätten die unzureichende oder gar fehlende erwachsenenpädagogische Kompetenz in ihren Einrichtungen (Weber 2002, 62/63).2 Mal kritisieren Werkstattleitungen ein Zuviel an Pädagogik. Mal treten »Werkstätten« als leistungsstarke Marktteilnehmerinnen auf, mal als schutzbedürftige, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligte Sondereinrichtungen. Mal erkennt ein Politiker in ihnen die schlimme Ausbeuterin ihrer Beschäftigten,3 und mal sieht eine Politikerin sie als heimattreue, erfolgreiche Wirtschaftsakteurin.4

Trotz ihrer widersprüchlichen Gestalt bezweifelt kaum jemand in der Politik die Existenzberechtigung solcher »Werkstätten« (kurz: WfbM). Selbst zaghafte Kritik wird oft mit dem entschuldigenden Bekenntnis relativiert: »Natürlich bin ich nicht generell gegen Werkstätten.« In einem scheinen sich die offenen und die verschämten Befürworter der »Werkstätten« einig: Die dort Tätigen will die Erwerbswirtschaft nicht haben. So wird die Sonderwelt der »Werkstätten« der scheinbar einzig richtige Ort für immer mehr behinderte Menschen. »Lieber glücklich in einer WfbM arbeiten als unglücklich arbeitslos«, werben »Werkstatt«-Eigentümer für ihre Enklaven.5 Die Wochenzeitschrift »DER SPIEGEL« dagegen titelte: »Wie ein Mensch zweiter Klasse.«6

Dennoch bestätigt die Bundesregierung immer wieder: Diese Sonderwelt wird »auch zukünftig nicht grundsätzlich in Frage gestellt. […] Die Regierung plant deshalb nicht, Ausstiegsstrategien zu entwickeln« (s. BT-Drs. 18/7467, 2016, 5 und 19/4157, 2018, 24). Entsprechend wird dieses ungeheuerliche, ständig wachsende Mischwesen gefüttert: mit Geldern von der Bundesagentur für Arbeit, mit Milliardenzuschüssen aus dem Bundeshaushalt für die Rentenbeiträge, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe und überwiegend mit fast 20 Millionen Euro an jedem einzelnen der 250 Arbeitstage aus dem Sozialhilfeetat.7

Gegenüber sozialen Abschiebeeinrichtungen kritisch eingestellte Experten sind sich in einer Bewertung einig: »Werkstätten« sind Orte der Absonderung. Der heutige Leiter des Fachbereichs Eingliederungshilfe II beim Landschaftsverband Rheinland, Dieter Schartmann, wies schon 1999 darauf hin: »Eine Werkstatt […] ist als ein weiterer Baustein in einer Systematik der gesellschaftlich betriebenen […] Ausgrenzung behinderter Menschen erkannt worden.« Schartmann urteilte vor mehr zwanzig Jahren: »Die Arbeit in einer Werkstatt als berufliche und soziale Integration zu bezeichnen, […] ist somit ein gedankliches Paradoxon und ein Euphemismus, mit dessen Hilfe die Realität verfälscht wird.«8

2.2 Das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz: zaghaft inklusiv

Besonders seit Ende der 1970er Jahre hatten sich Bundesregierung und Bundestag intensiv mit der Problematik der Benachteiligung eines großen Bevölkerungsteils auseinandergesetzt: mit der Ungleichbehandlung der Frauen. Ihre Zurücksetzung gegenüber Männern im gesellschaftlichen Leben und im Arbeitsleben musste und sollte beendet werden. Denn die 1949 mühsam im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Artikel 3 Absatz 2 GG) entsprach nicht der Lebenswirklichkeit. Auch das sog. Gleichberechtigungsgesetz9 von 1957 hatte daran wenig ändern können.

Dagegen spielten die Ausgrenzung und fehlenden Teilhabemöglichkeiten der Menschen mit Beeinträchtigungen bis Anfang der 1980er Jahre keine Rolle. In den Bundestagsdokumenten werden sie erst mit Beginn der intensiven öffentlichen Diskussionen über eine Grundgesetzergänzung zur Gleichberechtigung der Frauen erwähnt.10 Wenn der Bundestag doch einmal den Begriff »Benachteiligung« auf beeinträchtigte Menschen bezog, dann ging es zumeist um finanzielle Nachteile und weniger um ihre gesellschaftliche Diskriminierung.11 Mit den Protestaktionen der sich selbst so bezeichnenden Krüppelbewegung kam das Thema mehr und mehr ins öffentliche Bewusstsein. Die fand 1981 einen Höhepunkt in zwei Schlägen mit der Gehhilfe ihres Mitbegründers Franz Christoph (1953–1996) auf den damaligen Bundespräsidenten Karl Carstens (1914–1992; Bundespräsident 1979–1984). Dabei sollte der Bundespräsident nicht verletzt werden. Christoph wollte die Diskriminierung und die Unfähigkeit der Gesellschaft, angemessen mit Menschen mit Beeinträchtigungen umzugehen, sichtbar machen. Übrigens: Als »Krüppel« war er keine Strafanzeige wert. Sie wurde auch nicht erstattet. 1981 war das Jahr, das von den Vereinten Nationen erstmal als »Internationales Jahr der Behinderten« begangen worden war.

Dass tatsächlich politischer Handlungsbedarf in Bezug auf eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben besteht, diskutierte der Bundestag erstmals, nachdem am 5. Mai 1992 ein europa- und bundesweiter Protesttag behinderter Menschen stattgefunden hatte. Diesem großen Aktionstag ging 1991 der »Düsseldorfer Appell« des Initiativkreises »Gleichstellung Behinderter« voraus. Darin wurde gefordert, allen behinderten Menschen die gleichen Bürger- und Menschenrechte zuzugestehen. Die sollten in einem umfassenden Gleichstellungsgesetz gesichert werden. Der querschnittsgelähmte Parlamentarier Ilja Seifert (PDS)12 setzte sich für weitreichende gleichstellende Rechtsnormen ein. Er verlangte von der Bundesregierung, politische und grundgesetzliche Konsequenzen aus dem Protesttag zu ziehen.

Die abweisenden Antworten der Bundesregierung empfanden nicht nur Vertreter der engagierten Verbände behinderter Menschen als völlig ungenügend. Diese Ablehnung entsprach aber weitgehend der in der Gesellschaft vorherrschenden Haltung. So fand sich auch in der Verfassungskommission des Bundestages 1993 nicht die notwendige Zweitdrittelmehrheit für eine entsprechende Grundgesetzänderung (BT-Drs. 12/6000, 1993, 53).13 Das ist umso bemerkenswerter, als 1993 das »Jahrzehnt der behinderten Menschen« endete.

Im Regierungsbericht »über die Lage der Behinderten« von 1994 wurde noch behauptet, »dass es nach Einschätzung der Bundesregierung keine rechtlichen Benachteiligungen Behinderter gibt« (BT-Drs. 12/7148, 1994, 3). Gleichzeitig aber hielt sie die »Weiterentwicklung der rechtlichen und tatsächlichen Situation der Werkstätten für Behinderte« für notwendig. Der Rechtsstatus der Werkstattbeschäftigten war bis dahin völlig ungeklärt und blieb bis 1996 ungeregelt.14

Wie die soziale Benachteiligung behinderter Menschen beendet werden kann, wurde bis in den Sommer 1994 öffentlich und im Bundestag heftig diskutiert (PlPrt. 12/222, 1994, 19232 D ff.; PlPrt. 12/235, 1994, 20651 C ff.). Noch siebzig Tage vor der Verabschiedung der heute selbstverständlich erscheinenden Verfassungsergänzung wies die Bundesregierung sowohl eine Grundgesetzergänzung zurück als auch ein Gleichstellungsgesetz. Stattdessen hielt sie es für denkbar, ein Benachteiligungsverbot in das geplante Neunte Buch im Sozialgesetzbuch (SGB IX) aufzunehmen.15 Das wurde allerdings erst 2001 und damit sieben Jahre später verabschiedet.

Ohne persönliche Einflussnahme des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl (1930–2017, Kanzler 1982–1998) wäre eine entsprechende Grundgesetzänderung zumindest noch im selben Jahr 1994 nicht möglich gewesen. Einfluss auf ihn hatte dabei wohl auch das Attentat von 1990 auf seinen Parteifreund Wolfgang Schäuble (Jg. 1942, seit 2017 Bundestagspräsident). Der wurde bei einer Wahlveranstaltung niedergeschossen und ist seitdem querschnittsgelähmt.16

Offensichtlich ist: Ohne den Parlamentsbeschluss über die staatliche Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hätte es die Antidiskriminierungsregelung im Grundgesetz zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Die damit verbundene lange und intensive Diskussion um diesen ausdrücklichen grundgesetzlichen Gleichstellungsauftrag an den Staat hat auch die Haltung gegenüber behinderten Menschen verändert. So wurde am 6. September 1994 mit der Neufassung des Artikels 3 Grundgesetz auch das Benachteiligungsverbot in Absatz 3, Satz 2 beschlossen:17

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2 Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Forderung der Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen, den Staat – analog zur Regelung für Frauen – grundgesetzlich auch zu verpflichten, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen, folgte das Parlament nicht.

2.3 Die politische Weichenstellung in Richtung »Sonderarbeitswelt«

Bis in die 1990er Jahre wurde die Ausgrenzung und Isolation jener Menschen kaum thematisiert, die wegen ihrer Beeinträchtigung keinen Zugang zur Erwerbswirtschaft hatten. Wesentliche Verbesserungen waren in der Regel finanzieller Art und auf das Engagement der Sozialverbände zurückzuführen. In denen waren aber überwiegend Kriegsopfer organisiert. Weder die gesellschaftlich einflussreichen kirchlichen Verbände noch die politischen Parteien hatten sich als »Anwälte der Behinderten« in Bezug auf mehr gesellschaftliche Teilhabe besonders ausgezeichnet.18 Mit dieser Kritik musste 1999 auch die SPD als Regierungspartei unter Bundeskanzler Gerhard Schröder zurechtkommen. Dieser senkte sogar den Druck auf die Arbeitgeber, behinderte Menschen einzustellen: Die sog. »Pflichtquote«,die gesetzlich vorschreibt, einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze mit »schwerbehinderten Menschen« zu besetzen, wurde von 6 auf 5 % reduziert.

Die politischen Entscheidungen waren aber im Grunde bereits Anfang der 1960er Jahre gefallen – eindeutig zugunsten eines Sondersystems »Werkstätten für Behinderte«. Zunächst wurden diese »Werkstätten« – wie zuvor schon das unauffällige System der »Blindenwerkstätten« – von der Umsatzsteuer befreit (BT-Drs. 04/1590, 1963, 45). Dann erhielt die damalige Bundesanstalt für Arbeit durch das Arbeitsförderungsgesetz von 1969 den gesetzlichen Auftrag, »den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Werkstätten« mitzufinanzieren (§ 61 Abs. 1 AFG). Zu einer umfassenden Sonderwelt entwickelte sich dieses »Werkstätten«-System schließlich aufgrund des Aktionsprogramms der Bundesregierung von 1970: »Anzustreben ist ein möglichst geschlossenes System von Einrichtungen, das alle Teilbereiche der Rehabilitation einbezieht: […] Werkstätten für Behinderte, wo diejenigen arbeiten können, für die der freie Arbeitsmarkt nicht oder noch nicht zugänglich ist« (BT-Drs. 06/643, 22).

Die Abschiebung beeinträchtigter Menschen in Sondereinrichtungen war seit den 1960er Jahren das für fortschrittlich gehaltene gesellschaftspolitische Konzept. Es gipfelte 1970 im Aktionsprogramm der Bundesregierung, in dem ein gigantisches Sondersystem vorgestellt wurde: »über die Spezialeinrichtungen für bestimmte Behinderungsarten und die Ausbildungs- und Umschulungsstätten bis hin zu den Sonderkindergärten und Sonderschulen und den Werkstätten für Behinderte« (BT-Drs. 06/896, 1970, 16). Die Sonderarbeitswelt der Werkstätten war eine praktikable und politisch konfliktfreie Lösung, wenn auch eine sehr teure. Sie entsprach dem damals weit verbreiteten Zeitgeist und dem Menschenbild. Organisationen, die für sich in Anspruch nahmen, die Interessen behinderter Menschen zu vertreten, ernteten Lob im Bundestag für ihre aktive Mitarbeit an dieser abgeschlossenen Sonderwelt, voran die Bundesvereinigung Lebenshilfe. Sie war damals und ist bis heute die größte Trägerin der meisten Werkstätten. Der inzwischen beklagte Automatismus, mit dem behinderte Schulabgänger_innen in die »Werkstätten« verwiesen werden, galt dem Bundestag damals als anerkennenswert: »Die intensive Arbeit der Lebenshilfe und die Entwicklung der Sonderschulen haben eine große Zahl geistig behinderter Kinder vorbereitet, so dass sie nunmehr in […] Beschützenden Werkstätten aufgenommen werden können« (PlPrt. 06/64, 1970, 3524D).

Dieses Konzept ließ sich politisch gut und erfolgreich öffentlich präsentieren: Die politisch Verantwortlichen redeten nicht nur, sondern handelten; sogar die Opposition beteiligte sich. Jede neue Regierung setzte diese Politik der Absonderung fort. Mit großem Engagement unterstützten die Nicht-Regierungsorganisationen den separierenden Sonderweg, wurden dabei Großeigentümer eines gewaltigen Immobilienvermögens und Großunternehmer mit zehntausenden von Angestellten. Die Arbeitswelt jedoch, in die die behinderten Menschen geschickt wurden, war nicht die übliche Erwerbswelt. Es war die abgeschiedene, benachteiligende Sonderwelt der »Werkstätten« nach dem gesellschaftlichen Vorbild der großen Anstalten des 19. Jahrhunderts. Gerade Menschen mit mentalen Beeinträchtigungen blieben außerhalb des Blickfeldes der Bevölkerung. Übergänge aus den »Werkstätten« ins Erwerbsleben waren nicht vorgesehen. Die wurden erst 1996 zur Pflichtaufgabe der »Werkstatt«-Träger,19 nach dem sich die Arbeits- und Sozialministerkonferenz jahrelang gegen die wachsenden Kosten des »Werkstätten«-Sektors gewehrt hatten. Statt der grundsätzlichen Öffnung des »Werkstätten«-Systems in die Gesellschaft und den allgemeinen Arbeitsmarkt gab und gibt es für die Öffentlichkeit immer wieder mal »Tage der offenen Tür« – als kurzweiliger »Event« zum Staunen. Und vorzugsweise zur Bestätigung, dass diese behinderten Menschen doch in die »Werkstätten« gehören.

Die deutsche Geschichte der Aussonderung wurde um ein neues, bundesdeutsches Kapitel erweitert. Die unserem demokratischen und sozialen Rechtsstaat angemessene Alternative wäre gerade zu Beginn der 1970er Jahre eine ganz andere gewesen. Immerhin gilt jenes Jahrzehnt bis heute als Zeit des Aufbruchs – und der Ernüchterung.20 Die Absicht der Bundesregierung, »in zunehmendem Maße den Behinderten eine Teilnahme am Erwerbsleben (zu) ermöglichen« (BT-Drs. 06/2155, 1971, 210), schloss die behinderten Menschen in den Werkstätten nicht ein. Das wiederholte Regierungsziel, sich »auch den Personengruppen zuzuwenden, die sich aus unterschiedlichen Gründen Beschäftigungsschwierigkeiten gegenübersehen« (BT-Drs. 06/3432, 1972, 21), galt ebenfalls nicht für die in den »Werkstätten«. Dabei hatten schon in den 1970er Jahren Bundestagsabgeordnete darauf hingewiesen, dass nach »früherem Recht die Beschäftigungspflicht bereits bei Betrieben mit sieben Arbeitsplätzen eingesetzt« und die Pflichtquote 8 % betragen hatte (BT-Drs. 07/1515, 1974, 5). Dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes hätte es schon damals entsprochen, die Beschäftigungspflicht zu erweitern und konsequent durchzusetzen, statt sie einzuschränken.21

2.4 Machtlose Gesetze: Absichtserklärungen statt Gestaltungskraft

Zu den noch immer ungelösten politischen Aufgaben gehören die Gestaltung eines aufnahmebereiten Arbeitsmarktes und die Öffnung der Erwerbswirtschaft ebenso für die Bevölkerungsteile mit besonderen Erschwernissen. Dabei besteht seit 1953 für die Erwerbswirtschaft die gesetzliche Pflicht, auch die »besonderen Gruppen Schwerbeschädigter« (§ 4 SchwBG, 1953) zu beschäftigen. Das sind Menschen mit einem größeren Assistenzbedarf. Diese gesetzliche Pflicht besteht nach wie vor. Sie ist im Zuge der Novellierungen des Schwerbehindertengesetzes von 1974 immer wieder zeitgemäß weiterentwickelt und konkretisiert worden. Heute wird diese Beschäftigungspflicht im § 155 SGB IX beschrieben. Danach haben die beschäftigungspflichtigen Unternehmen (§ 154 SGB IX) ganz ausdrücklich auch solche »schwerbehinderten Menschen« zu beschäftigten, »die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind«. Das Gesetz nennt beispielhaft sechs bei ihrer Arbeitssuche sehr benachteiligte Personengruppen (§ 155 Abs. 1 SGB IX): behinderte Menschen, die

• im Arbeitsalltag nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen;

• vom Arbeitgeber nicht nur vorübergehend außergewöhnliche Aufwendungen erwarten können;

• nicht nur vorübergehend eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen werden;

• eine mentale oder psychische Beeinträchtigung mit einem Grad von mindestens 50 haben;

• über keine abgeschlossene reguläre Berufsausbildung verfügen.

Ausdrücklich verlangt das Gesetz, aus diesen Gruppen auch jene einzustellen, die fünfzig Jahre und älter sind.

Ein großer Teil der leistungsberechtigten Menschen im sog. Arbeitsbereich der »Werkstätten« gehört zu diesen Gruppen. Fachleute sprechen von dreißig Prozent, andere sogar von fünfzig Prozent der Beschäftigten. Ihre Einstellung in reguläre Wirtschaftsunternehmen würde den Arbeitgebern u. a. damit honoriert, dass sie auf zwei und mehr Pflichtplätze angerechnet werden können. Dennoch gibt die Bundesagentur für Arbeit an, dass 2017 nur 71 der über eine Million Pflichtplätze in der Erwerbswirtschaft mit ehemaligen Beschäftigten aus »Werkstätten« besetzt waren.22 Bei 289.842 Personen in den »Werkstätten« des gleichen Jahres entspricht das einer Vermittlungsquote von 0,245 Promille.

Eine politische Weichenstellung, die auf gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben ausgerichtet ist, würde ein so dichtes und überfülltes Netz von »Werkstätten« überflüssig machen. Deren rasante Zuwachsraten waren schon 1994 erkennbar, als die öffentliche und parlamentarische Diskussion über ein Benachteiligungsverbot ihren ersten Höhepunkt erreichte. Da hatten die »Werkstätten« gerade den neuen Rekord von 150.000 besetzten Arbeitsplätzen gebrochen.23 Den nächsten Rekord verzeichneten sie nur sechs Jahre später mit bereits über 200.000 Beschäftigten. Auch deshalb wurde noch im gleichen Jahr aus der bisherigen verordnungsrechtlichen Pflicht eine gesetzliche: »den Übergang geeigneter Bewerber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt […] zu fördern« (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SchwbG 2000).

Doch der Misserfolg war und ist arbeitsmarktpolitisch vorprogrammiert. Es fehlt an wirksamen, den Arbeitsmarkt inklusiv gestaltenden Instrumenten. Außerdem gibt es nur wenige und recht schwache Initiativen der »Werkstätten«, ihre befähigten Beschäftigten ins Erwerbsleben wechseln zulassen. Denn am Verlust gerade der produktivsten Beschäftigten haben die »Werkstatt«-Träger kein Interesse. Auch die sog. ausgelagerten Arbeitsplätze in den Erwerbsbetrieben haben keine höheren Übergangsquoten bewirkt. Im Gegenteil: Die vom Gesetzgeber 2008 geschaffene Möglichkeit, solche Arbeitsplätze nicht nur als Übergangsmöglichkeit ins Erwerbsleben einzurichten, sondern als dauerhafte Arbeitsplätze, hat sich als kontraproduktiv erwiesen. Seitdem wird diese Form der billigen Leiharbeit stärker als bisher genutzt. Statt dass sie als Sprungbrett in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, sind es preisgünstige Leiharbeitsplätze – für »Werkstätten« wie für Arbeitgeber gleichermaßen attraktiv. Für die »Werkstätten« ist der Dienstleistungsaufwand für Beschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in der Regel sehr gering. Sie erhalten keinen regulären Lohn, sondern sind an das Niedrigstlohnsystem der »Werkstatt« gebunden. Diese besondere Art der Leiharbeit verhindert, dass die »Werkstatt«-Träger leistungsstarke Beschäftigte verlieren. Würden sie nach einer bestimmten Frist in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, wäre das für die »Werkstätten« auch ein finanzieller Verlust: Ihnen zahlt der Entleiher einen Preis für die ausgeliehenen »Werkstatt«-Angehörigen.

Auch für die Arbeitgeber ist dieses Sondermodell der Leiharbeit ein günstiges Geschäft. Sie sparen die Lohn- und Lohnnebenkosten und können über diese Arbeitskräfte frei disponieren. Solche Beschäftigte können ohne große Probleme jederzeit ausgetauscht und durch andere Werkstattbeschäftigte ersetzt werden. Um wie viele solcher preiswerten Leiharbeitsplätze es sich inzwischen handelt, kann die Bundesregierung nicht beantworten (BT-Drs. 18/12680, 2017, 8). Da bleibt die Politik auf Angaben aus »Werkstatt«-Kreisen angewiesen. Deren Fortbildungsanbieter schätzt ihre Zahl auf rd. 25.000.24 Inklusionsverpflichteten Fachleuten ist offensichtlich, dass solche Leiharbeitsplätze keine Lösung i. S. des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (G-UNÜRMB) sind: Es fehlt jeglicher Anreiz zur Übernahme der Beschäftigten in ein reguläres Arbeitsverhältnis.

Die Zahl der Arbeitsplätze in den »Werkstätten« steigt weiter. Nach Angaben ihrer Bundesarbeitsgemeinschaft ist inzwischen die 300.000er Schwelle überschritten, und diese Entwicklung hält an. Zur grundlegenden Veränderung bedarf es einer konsequenten und nachdrücklichen Politik der Arbeitsmarktöffnung. Falsche Anreize müssen beendet werden, die das Sondersystem stabilisieren. Gegen starken öffentlichen Widerstand hatte die Bundesregierung im Jahr 2000 ein Maßnahmepaket erlassen, das das Gegenteil von gleichberechtigter Teilhabe der »Werkstatt«-Beschäftigten bewirkte. Als fatal kritisierten die Verbände im Sozialwesen, dass die Beschäftigungspflichtquote von sechs auf fünf Prozent abgesenkt wurde. Besonders enttäuscht waren die Organisationen, dass gerade der Sozialdemokrat und Gewerkschafter Walter Riester (Jg. 1943, Bundesminister 1998–2202) als zuständiger Bundesarbeitsminister erklärte: »Durch die Senkung der Pflichtquote von 6 v. H. auf 5 v. H. werden alle Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, entlastet.«25 Doch schon bald beklagte selbst die IG-Metall die Nachteile dieser wenig teilhabeorientierten, wirtschaftsverpflichteten Politik ihres früheren Zweiten Vorsitzenden.26

2.5 Inklusion braucht couragiertes Handeln und neue Wege

Eine grundlegend inklusionsverpflichtete Weiterentwicklung unseres sozialen Rechtsstaates verlangt energische, verantwortungsvolle und zukunftsorientierte politische Maßnahmen. Diese müssen das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes ebenso ernst nehmen wie die entsprechenden Bestimmungen im Gesetz zum UNO-Übereinkommen und in den übrigen Antidiskriminierungsnormen. Politische Absichtserklärungen gibt es zurzeit zur Genüge; ebenso Rechtsnormen, deren Wirkungslosigkeit, gewollt oder ungewollt, schon vorprogrammiert ist – in der Regel aufgrund der Einflussnahme durch die Einrichtungsträger und ihre Interessenverbände. Behindert wird eine solche überfällige Entwicklung vor allem durch die fehlende politische Handlungsbereitschaft. Dabei wäre es schon ein kleiner Schritt in Richtung eines inklusionsorientierten Arbeitsmarktes, hätte z. B. das seit 2013 SPD-geführte Bundesarbeitsministerium den Antrag seiner Bundestagsfraktion von 2012 verwirklicht. Sie wollte u. a. die Ausgleichsabgabe auf bis zu 750 Euro erhöhen »und Menschen mit Behinderung fairen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen« (BT-Drs. 17/9931, 12.06.2012, S. 1, 4). Doch stattdessen wurde die ausschließende Sonderwelt der »Werkstätten« auf Drängen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz noch um ein »Werkstatt«-light-Modell erweitert. Sie nannte es »andere Leistungserbringer« (ASMK 2009, 8).27 Für diesen neuen Typus von Sondereinrichtungen wurde im SGB IX kein zutreffender Eigenname gefunden. Hier heißen sie »andere Leistungsanbieter« (§ 60 SGB IX).

Neben der berechtigten Kritik an den »Werkstätten« und ihrer fortwährenden Expansion ist auch die Einstellungspraxis der Erwerbswirtschaft zu kritisieren. Um deren gesetzliche Einstellungspflichten durchzusetzen, sind couragierte politische Maßnahmen notwendig, darunter u. a.

• die Beschäftigungspflicht für alle Arbeitgeber ab zehn Arbeitsplätzen;

• die Wiederherstellung der Beschäftigungspflichtquote von sechs Prozent der Arbeitsplätze;

• das regionale Zuteilungsrecht der Arbeitsverwaltung und Integrationsämter zur Verwirklichung der Beschäftigungspflicht;

• die verstärkte Wirksamkeit der gesetzlichen Ausgleichsabgabe durch einen wesentlich höheren Betrag für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz;

• alle Betriebe, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, müssen staatlicherseits unterstützt, finanziell und steuerlich entlastet werden, gerade die, die mehr als die pflichtgemäßen Arbeitsplätze mit behinderten Menschen besetzen.

Die Ausgleichsabgabe hat eine doppelte Funktion. Sie will dazu motivieren, behinderten Arbeitnehmer_inne_n Arbeitsplätzen bereitzustellen. Dafür bietet sie finanzielle Hilfe an. Arbeitgeber, die ihre Einstellungspflichten nicht erfüllen, müssen einen finanziellen Ausgleich leisten, ohne dass sie sich von ihrer Beschäftigungspflicht freikaufen können. Doch die Wirksamkeit dieses ausgleichenden Instruments muss weiter verbessert werden. Die finanziellen Mittel der Ausgleichsabgabe sollten zukünftig nur zur Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden. Aufträge an Werkstätten dürfen nicht weiter dazu genutzt werden können, um sich der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe zu entziehen.

Immer wieder hört und liest man über neue Wege, die die Politik zu bauen und zu gehen gedenkt, um Menschen mit Beeinträchtigungen eine »nachhaltige gesellschaftliche Inklusion« zu ermöglichen.28 Doch keiner dieser offiziellen Wege führt die »Werkstatt«-Beschäftigten hinaus auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Deshalb ist es an der Zeit, neue Instrumente zu entwickeln, zu erproben und rechtlich festzuschreiben. Einige davon sind bereits durch das Gesetz zum UNO-Übereinkommen, das Bundesteilhabegesetz und in den verschiedenen Rechtsnormen gegen Benachteiligung erkennbar. Doch es gehört die politische Entschlossenheit dazu, die weitere, auf Ausdehnung angelegte institutionelle Förderung der »Werkstätten« zu beenden. An Aussagen, Willenserklärungen und streitbaren Auseinandersetzungen im Bundestag mangelt es nicht.29

Mit der Sozialhilferechtsreform von 1996 wird seit sieben Legislaturperioden darüber debattiert, ob und wie das überhandnehmende Wachstum der »Werkstätten« beendet werden kann. Den stärksten Druck auf die Bundespolitik übten seit 2007 die Konferenzen der Arbeits- und Sozialminister aus. Jahrelang forderte die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK),

• den Automatismus beim Wechsel aus der Förderschule in die »Werkstätten« zu beenden;

• die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern und

• die Teilhabe behinderter Menschen am regulären Arbeits- und Erwerbsleben weiterzuentwickeln.30

Die ASMK wiederholte immer wieder und immer nachdrücklicher ihre Forderung, das sog. Eingliederungssystem grundlegend zu reformieren: »Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen flexibilisiert und personenzentriert ausgestaltet und stärker auf eine Vermittlung in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes ausgerichtet werden.«31

Bis heute wird im Bundestag eine zutiefst widersprüchliche Diskussion geführt. Darin ringen sich die Bundesregierung und die Abgeordneten der jeweiligen Regierungsparteien stets die Erklärung ab, am bundesweiten »Werkstätten«-Netz nicht sparen zu wollen. Die Forderungen der Länder-Arbeitsminister sind dagegen bis heute nicht erfüllt: Es »sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen nachzubessern. Für den Leistungsträger sind sowohl Anreiz- als auch Sanktionsmöglichkeiten vorzusehen.«32 Die Bundespolitik dreht sich im Kreis. Das wundert letztlich nicht, stehen ihr doch bei einer konsequent inklusionsgerichteten Politik zahlreiche und machtvolle Gegner gegenüber: die Wirtschaft und die Eigentümer der rd. 3.000 »Werkstätten« mit ihren Verbänden. Längst sind die deutschen Trägerorganisationen der »Werkstätten« europaweit zu den größten Konzerninhabern im Dienstleistungssektor für behinderte Menschen geworden. Sie dominieren den Markt für Sondereinrichtungen vom Kindesalter an bis zu den Senioreneinrichtungen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der »Werkstätten« hat ihren Mitgliederkreis inzwischen erweitert. Nach ihrer Satzung von 2017 organisiert sie auch Förderstätten und alle Sondereinrichtungen wie die sog. Inklusionsbetriebe und die »anderen Leistungsanbieter« (§ 2).33 So gestalten und prägen die »Werkstatt«-Träger eine bundesweit ausgedehnte Sonderwelt. Die kann wegen ihrer inzwischen kolossalen Ausmaße kaum noch mit den vorhandenen politischen Mitteln inklusiv umgestaltet werden.

2.6 Die »Werkstätten« im Konflikt mit dem Antidiskriminierungsgrundsatz

Es war eine lang andauernde Auseinandersetzung um die soziale Gleichberechtigung in Deutschland. Bis das Benachteiligungsverbot zur grundgesetzlichen Handlungsmaxime wurde, hatte es 45 Jahre gedauert. Doch die staatliche Pflicht, die tatsächliche Gleichberechtigung durchzusetzen und die Benachteiligung zu beseitigen, wurde im Grundgesetz nicht auf alle diskriminierten Bevölkerungsteile bezogen: Der entsprechende Verfassungstext gilt für die Frauen, nicht aber für die behinderten Menschen (Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG). Das ist zwar nicht der Grund für deren anhaltende Diskriminierung, besonders durch die »Werkstätten« mit ihren erniedrigenden Verhältnissen. Aber es ist einer der Gründe für das Schweigen sämtlicher Interessenverbände der »Werkstatt«-Träger: Bislang hat nämlich noch kein einziger Verband darauf hingewiesen, dass die unzureichende oder gar in wichtigen Bereichen fehlende Umsetzung des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen (G-UNÜRMB) grundrechtswidrig ist. Um die Grundrechtswidrigkeit zu belegen, muss zunächst nachvollziehbar sein, was Benachteiligung bedeutet, wie und wo sie sich äußert und welche Konsequenzen ihr Verbot hat.

Obwohl das grundgesetzliche Verbot, Frauen und Menschen mit Beeinträchtigungen zu benachteiligen (Art. 3 GG), aus der Mitte des 20. Jahrhunderts stammt, ist der ansonsten moderne deutsche Staat von einer tatsächlichen Gleichberechtigung dieser Bevölkerungsteile noch weit entfernt. Ihre Ungleichbehandlung bringt nicht nur zum Ausdruck, dass doch nicht »alle Menschen vor dem Gesetz gleich« sind (Art. 3 Abs. 1 GG). Ihre Benachteiligung drängt die Frage auf, ob alle Menschen mit Beeinträchtigung tatsächlich uneingeschränkt als selbstbestimmte Menschen akzeptiert sind – mit dem gleichen Recht auf Teilhabe in allen Lebensbereichen. Gerade die Situation der Beschäftigten in der Sonderwelt der »Werkstätten« lässt daran enorme Zweifel aufkommen: Das grundgesetzliche Verbot, behinderte Menschen zu benachteiligen, beinhaltet nämlich die prinzipielle Absage an jede

• Ungleichbehandlung ohne grundrechtskonformen sachlichen Grund,

• Schlechterbehandlung bei der Inanspruchnahme von Rechten,

• Zuschreibung von vorurteilsbelasteten Eigenschaften,

• Scheinheiligkeit, maskiert als Pragmatismus oder Sachzwang.

Mit Entschiedenheit und Kompromisslosigkeit müssen Staat und Gesellschaft allen Formen der Diskriminierung entschlossen entgegentreten. Der Wissenschaftler Albert Scherr (Jg. 1958) stellte die verschiedenen und oft tiefgreifenden gesellschaftlichen Diskriminierungsformen ausführlich dar. Die Bundeszentrale für politische Bildung hat sie veröffentlicht.34 Strukturen und Verfahrensweisen, die eine gleichberechtigte Behandlung behinderter Menschen verhindern, dürfen nicht länger als »normal«, als nicht veränderungsbedürftig oder veränderungsmöglich hingenommen oder gar bewusst neu gestaltet werden. Das gilt gleichermaßen für die Gesetzgebung. Das Bundesteilhabegesetz gehört in einigen Teilen dazu: Es hat den geringen sozialen Status der Beschäftigten in den »Werkstätten«, ihr benachteiligendes Rechtsverhältnis zu den Eigentümern und ihren taschengeldähnlichen Lohn beim Alten belassen.

Immer noch werden Diskriminierungsformen zu scheinbar objektiven Sachzwängen. Sie werden zementiert und im Bewusstsein der Handelnden als unvermeidlich verinnerlicht. Diese Form der Zustimmung zur gesellschaftlich verbreiteten Benachteiligung findet sich überall im Alltagsleben. Dazu gehören

• die Ressentiments gegen einzelne Bevölkerungsgruppen,

• die Ignoranz gegenüber den Zielen im Antidiskriminierungsrecht,

• die weithin fehlende Barrierefreiheit,

• die halbherzigen Reformen bei den Rechtsvorschriften im Bauwesen,

• die offen diskriminierende oder subtil demütigende Sprache im Alltag und in den Medien,

• selbst in den Dokumenten der Bundesregierung und des Bundestages finden sich überholte, heute als erniedrigend empfundene Formulierungen.

Ein hilfreiches und richtunggebendes Instrument, um offene oder verdeckte Diskriminierungen zu beenden, ist das schon mehrfach erwähnte Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen (G-UNÜRMB). Das beschreibt für viele gesellschaftliche Bereiche konkret die notwendigen Maßnahmen, um Benachteiligungen behinderter Menschen zu beenden. Legt man die beiden zentralen deutschen Rechtsnormen gegen Diskriminierung, das Grundgesetz und das Gesetz zum UNO-Übereinkommen, an die »Werkstätten« und das »Werkstätten«-Recht an, werden zahlreiche Benachteiligungen offensichtlich.

2.7 Berufliche Bildung im Räderwerk der Trägerinteressen

Zu den besonders auffälligen Benachteiligungen gehören solche, die die berufliche Entwicklung behindern. Das betrifft vor allem die Menschen, die wegen fehlender Alternativen in die »Werkstätten« geschickt werden. Allen inklusionsverpflichteten Rechtsnormen zum Trotz35 ist gerade die Benachteiligung der auf die »Werkstätten« verwiesenen jungen Menschen enorm:

1. Ihnen fehlt die tatsächliche Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Arten von Ausbildungs- und Arbeitsstätten. Der Zugang zu Erwerbsbetrieben ist versperrt. Nicht einmal die sog. Inklusionsbetriebe (§ 215 ff. SGB IX) stehen ihnen nach dem Schulabgang offen.

2. Für die Probezeit in der »Werkstatt«, dem sog. Eingangsverfahren (§ 3 Abs. 2 WVO), werden den schon vielfach Benachteiligten nur höchstens drei Monate bewilligt statt der im Arbeitsleben allgemein üblichen sechsmonatigen Probezeit.

3. Als Beschäftigte in den »Werkstätten« sind sie vom Berufsschulunterricht ausgeschlossen.

4. Es fehlen Angebote für die berufliche Bildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten und in den wohnortnahen Betrieben.

5. Für beeinträchtigte Menschen, die einer längeren Ausbildungszeit bedürfen und höheren Assistenzbedarf haben, fehlen angemessene Bestimmungen im Berufsbildungsgesetz.

6. Das Berufsbildungsgesetz mit seinen kompensierenden Regelungen für behinderte Menschen (Kapitel 4, Abschnitt 1 BBiG) gilt nicht für den Personenkreis in den »Werkstätten«.

7. In den »Werkstätten« findet überhaupt keine Berufsausbildung im gesetzlichen Sinne statt, sondern wie in den Anfangsjahren nur eine Anlern- und Trainingszeit. Die ist auf lediglich zwei Jahre begrenzt und berücksichtigt nicht den höheren Zeitbedarf gerade bei Menschen mit mentalen Beeinträchtigungen.

8. Trotz der rechtlich vorgegebenen Wiederholbarkeit dieser Anlern- und Trainingszeit im sog. Berufsbildungsbereich gibt es für diese Möglichkeit noch kein einziges Beispiel (§ 4 Abs. 6 Nr. 2 WVO).

9. Die Teilnehmenden im Berufsbildungsbereich sind eklatant unterbezahlt. Sie erhalten seit dem 01.08.2020 monatlich nur 119 Euro. Zum Vergleich: Die niedrigste Ausbildungsvergütung bekommen die Schornsteinfeger_innen mit 518 Euro monatlich, den höchsten die Maurer_innen mit 1.175 Euro.36

10. Für die Teilnehmenden im Berufsbildungsbereich existiert kein bundesweit anerkannter berufsorientierter Bildungsgang mit wirksamen Abschlussmöglichkeiten und allgemein anerkannten Zertifikaten.

11. Für einen Wechsel aus dem Berufsbildungsbereich der »Werkstätten« in eine reguläre, beeinträchtigungsgerechte berufliche Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz fehlt jede Möglichkeit.

12. Die Anlern- und Trainingsmaßnahmen im Berufsbildungsbereich lassen es nicht zu, in einen anerkannten Beruf zu wechseln. Bei Bewerbungen um einen regulären Arbeitsplatz ist es aussichtlos, sich auf Maßnahmen im Berufsbildungsbereich zu berufen, selbst wenn man einen wenig qualifizierten Arbeitsplatz in der Erwerbswirtschaft sucht.

2.8 Besonderung – in den »Werkstätten« nichts Besonderes

Die allgemeinen Menschenrechte, die Grundrechte und das Gesetz zum UNO-Übereinkommen garantieren Menschen mit Beeinträchtigungen das gleiche Recht auf Teilhabe, vor allem

• das gleiche Recht auf Arbeit,

• das gleiche Recht, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen,

• das Recht auf einen zugänglichen, offenen und inklusiven Arbeitsmarkt.

Jede Form von Besonderung muss deshalb ethisch und sachlich begründbar sein und begründet werden. Sie muss legitimiert werden.37 Besonderung birgt die Gefahr der Ausgliederung. Sie und ihr Katalog separierender Leistungen sind nur dann zulässig, wenn das Teilhabeziel nicht auf inklusive Weise erreicht werden kann. Es muss sich also um eine besondere Form von Leistungen zum Nachteilsausgleich und zur Unterstützung handeln. Besonderung ist überhaupt nur zulässig, wenn die gleichberechtigte Teilhabe nicht anders oder besser und schneller erreicht werden kann. Dieser Maßstab gilt für das übliche Bildungswesen ebenso wie für das Erwerbsleben (s. auch REHADAT, Stichwort Inklusion).38

Die Rahmenbedingungen des rechtlich so genannten Berufsbildungsbereiches sind schon für sich genommen diskriminierend. Statt Nachteilsausgleiche zu bieten und die Chancen für eine echte berufliche Bildung und einen Erwerbsarbeitsplatz zu erhöhen, werden die Teilnehmenden zusätzlich und in einem besonders schweren Maße benachteiligt. Das äußerst Perfide am sog. Berufsbildungsbereich ist die pauschale Zuschreibung der lebenslangen Berufsbildungsunfähigkeit. Damit werden nahezu alle Teilnehmenden etikettiert und infolgedessen nach einer Art zweijährigem Arbeitstraining in den Arbeitsbereich der »Werkstätten« abgeschoben. Mit dem zugeteilten »Makel der Berufsbildungsunfähigkeit« setzen sich Fachleute der Pädagogik und Psychologie seit Jahren auseinander.39 Die Fachkräfte in den »Werkstätten« haben sich bisher an solchen arbeits-, berufs- und erwachsenenpädagogischen Diskussionen nicht beteiligt.

Betrachtet man die Ergebnisse der Maßnahmen im Berufsbildungsbereich, entfällt jegliche rechtfertigende Begründung für diese Art der Aussonderung vollends: Nicht einmal das kleinste und kürzeste Ziel wird angestrebt, geschweige denn erreicht – der Zuwachs an Fähigkeiten und Fertigkeiten, um wenigstens die im Berufsbildungsgesetz beschriebene erste Berufsbildungsstufe zu erklimmen: die Berufsausbildungsvorbereitung. Sie dient dazu, »durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen« (§ 1 Abs. 2 BBiG). Auch das macht die Sonderwelt »Werkstatt« aus, dass deren System und dessen verantwortliche Personen nicht in der Lage sind, individuelle »Angebote und Anregungen […] zur Entfaltung der Fähigkeiten« zu machen, wie es im Magazin »impulse« der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung heißt.40 Für alle Bildungs- und Berufsbildungsanbieter, auch für die »Werkstätten« mit ihren Anlern- und Einübungspraktiken, gilt:

»Die Berufsbildungsunfähigkeit liegt somit nicht in der Person des Menschen mit Behinderung begründet, sondern in einem […] Umfeld, das nicht in der Lage ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, entsprechende Bildungsangebote für diesen Personenkreis zu realisieren« (ebd.).

Fast ohne jede Ausnahme erfolgt deshalb der Übergang junger Erwachsener aus dem sog. Berufsbildungsbereich direkt in den Arbeitsbereich der »Werkstätten«. Ihre Absonderung vom üblichen Arbeitsleben wird dauerhaft zementiert. Daran ändert auch die Vermutung der Bundesregierung nichts, dass sich die Zahl der Übergänge ins Erwerbsleben seit 2018 auf 1.800 Personen erhöht haben könnte (BT-Drs. 19/11745, 2019, 39). Das ist bei großzügiger Berechnung ein Anteil von nicht einmal 1 % der »Werkstatt«-Beschäftigten. Das gleiche Recht auf Arbeit, das damit verbundene Recht auf ein Erwerbseinkommen, wie es das Gesetz zum UNO-Übereinkommen fordert, bleibt in den »Werkstätten« hunderttausenden Menschen verwehrt. Von der gleichberechtigten Teilhabe am üblichen Leben in unserer Gesellschaft sind sie weiterhin ausgeschlossen.

Mehr noch: Die Beschäftigten im sog. Arbeitsbereich der »Werkstätten« tragen ihre Benachteiligung wie ein Kainsmal immer und überall mit sich herum. Selbst auf den ausgelagerten Arbeitsplätzen, die die Erwerbswirtschaft den »Werkstätten« bereitstellt, werden sie nicht als Arbeitnehmer_innen anerkannt. Sie bleiben als ausgeliehene Angehörige der »Werkstatt« eine Art »Kleine-Leute-Ausgabe« der Arbeitnehmerschaft – arbeitnehmerähnlich. Sie bekommen keinen Arbeitslohn, sondern weiterhin den taschengeldähnlichen »Werkstatt«-Lohn und haben im Betrieb auch keinerlei Mitwirkungsrechte. Kleine Leute eben. Die Bundesregierung weist für 2018 einen Durchschnittsverdienst von 214,99 Euro im Monat aus.41 Darin ist der staatliche Subventionsbetrag von 52,00 Euro enthalten. Jedenfalls zahlen die »Werkstatt«-Träger bundesweit aus ihrem Wirtschaftsergebnis nur rd. 160 Euro als Monatslohn aus.

Die Arbeitenden im sog. Arbeitsbereich der Werkstätten, oft auch Produktionsbereich genannt, werden durch ihre rechtliche Ungleichstellung, finanzielle Benachteiligung und soziale Zurücksetzung zu Bürger_inne_n zweiter Klasse. Ihnen wird verwehrt, was das Gesetz zum UNO-Übereinkommen bereits in seiner Präambel verlangt: »[…] dass Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss« (Präambel, Buchst. c).

Es ist eigentlich unerklärlich, warum alle, die für das »Werkstätten«-System verantwortlich sind, das grundgesetzliche Benachteiligungsverbot und die Forderungen im Gesetz zum UNO-Übereinkommen so beharrlich und hartnäckig ignorieren. Dabei debattieren Bundesregierung und Bundestag inzwischen seit mehr als zehn Jahren über die Umsetzung der Rechte, die das Gesetz gewordene UNO-Übereinkommen den Menschen mit Beeinträchtigungen einräumt. Damit es Praxis wird, wurde den Abgeordneten 2011 ein ins Deutsche übersetztes Handbuch überreicht. Das hatten die zuständigen UNO-Sekretariate und die Interparlamentarische Union herausgegeben.42 Doch der in den »Werkstätten« beschäftigte Personenkreis hat bis heute auf den »vollen, wirksamen, gleichberechtigten Genuss« und die »volle Einbeziehung« verzichten müssen. Die rechtlichen Zusagen im Gesetz zum UNO-Übereinkommen werden nicht auf sie gemünzt.

Regierungshandeln, gleich auf welcher Ebene, muss der »Abhilfe« von Benachteiligungen dienen, wie es im Handbuch des Bundestages heißt (ebd. S. 67). Dabei geht es um eine »Gleichberechtigungsgarantie nach innerstaatlichem Recht« (ebd.). Die Alltagsrealität in den »Werkstätten« ist eine ganz andere: Die gesetzlich vorgegebenen »Werkstatt«-Strukturen begründen und vertiefen die Missachtung des grundgesetzlichen Benachteiligungsverbotes. Die im Arbeitsbereich der »Werkstätten« praktizierte Benachteiligung ist so gravierend, dass die davon Betroffenen faktisch keine Chance für eine noch so kleine Karriere im Erwerbsleben haben. Die schwerwiegendsten stehen sogar im Widerspruch zum geltenden »Werkstätten«-Recht. Die folgenreichsten sind:

• Es gibt in der Politik und der bisherigen Rechtsprechung keine Bereitschaft, den für Beschäftigte im Arbeitsbereich gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmerstatus durchzusetzen (§ 221 Abs. 1 SGB IX).

• Es gibt keine die Benachteiligungen kompensierende, ins übliche Berufsleben führende und zukunftsorientierte »angemessene berufliche Bildung«, Fort- und Weiterbildung (§ 219 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

• Es gibt kein der »Leistung angemessenes Arbeitsentgelt« (ebd.).

• Es gibt kein auf alle Beschäftigten ausgerichtetes fachkompetentes, personbezogenes Leistungsangebot mit dem ausdrücklichen Ziel, die »Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen« (ebd. Nr. 2).

• Es gibt keinen praxisrelevanten Leistungskatalog mit konkreten qualifizierten Maßnahmen, um in einem bildungsförderlichen Arbeitsprozess die »Persönlichkeit weiterzuentwickeln« (ebd.).

Gerade in diesem Zusammenhang muss dem unbestimmten Rechtsbegriff »angemessen« (s. o.) die zutreffende zeitgemäße und inklusionsbezogene Bedeutung zugeteilt werden:

• Angemessen ist ein den Grund- und Menschenrechten verpflichtetes, demokratisches Menschenbild.

• Angemessen ist die Umsetzung moderner wissenschaftlicher Erkenntnisse.

• Angemessen sind konsequent personbezogene, angepasste und ausreichende Leistungen.

• Angemessen ist ein zielgerechtes, erfolgversprechendes Leistungsangebot i. S. der gleichberechtigten Teilhabe am üblichen Leben der Gemeinschaft.

2.9 Das Prinzip der Schimäre: die findige Destruktion

Geht man von der Rechtslage aus, gibt es im »Werkstätten«-Recht durchaus etliche inklusionsbezogene Ansätze, die ins übliche Erwerbsleben führen sollen:

• die Vorschrift, die Arbeitsplätze analog zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu gestalten (§ 5 Abs. 2 WVO);

• die Pflicht zur Beachtung vermittlungsförderlicher Erfordernisse bei der Arbeitstätigkeit (ebd.);

• den Auftrag für ein Leistungsangebot mit übergangsförderlichen Maßnahmen (ebd. Abs. 4);

• »die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten« (ebd.);

• die Anweisung für übergangsorientierte Leistungen wie z. B. »Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika« (ebd.);

• die Pflicht zum Angebot sog. ausgelagerter Arbeitsplätze, die der »Werkstatt«-Träger durch öffentliche oder private Betriebe bereitstellen lässt (§ 219 Abs. 1 Satz 5 SGB IX, § 5 Abs. 4 WVO);

• die Pflicht der »Werkstatt«-Träger, »den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen« zu fördern (ebd. Satz 3);

• die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit als Vermittlungsagentur schon während der Durchführung der übergangsfördernden Maßnahmen (ebd. Abs. 4 Satz 3 WVO).

Seit 2018 gibt es durch das sog. Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Möglichkeit, den Übergang aus der »Werkstatt« ins reguläre Erwerbsleben durch die öffentliche Hand zu finanzieren: Das »Budget für Arbeit«, als Rechtsnorm im § 61 SGB IX verankert,43 soll es den Erwerbsbetrieben finanziell leichter machen, Personen, die Anspruch auf einen »Werkstatt«-Platz hätten oder die dort bereits beschäftigt werden, regulär einzustellen. Zuvor war diese Arbeitsplatzfinanzierung u. a. in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen in größerem Ausmaß erfolgreich erprobt worden. Im Jahresdurchschnitt 2018 wurden 313 Budgets für Arbeit bewilligt (BT-Drs. 19/16470, 2020, 268). Auswertende Ergebnisse kann die Bundesregierung derzeit trotzdem nicht angeben und vertröstet die Nachfragenden auf das Jahr 2021 (BT-Drs. 19/8047, 2019, 2).

Der Inklusionsanspruch im geltenden Recht und die Wirklichkeit im real existierenden »Werkstatt«-Alltag klaffen weit auseinander. Die Bundesregierung stellt zwar fest, dass sich die »Arbeitsmarktsituation der schwerbehinderten Menschen […] in den vergangenen Jahren positiv entwickelt hat« (BT-Drs. 19/4157, 2018, 8). Doch zu Übergängen aus den »Werkstätten« ins Erwerbsleben kann sie keine Angaben machen (ebd. S. 19). Und die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit über die Personengruppen auf anrechnungsfähigen Arbeitsplätzen in der Wirtschaft sind wenig hoffnungsvoll. Sie weisen nicht einmal hundert Personen aus, die aus »Werkstätten« in den Arbeitsmarkt gewechselt sind.44 Der Unterschied zwischen den bekannt geworden Übergangszahlen ist zwar enorm, sie schwanken zwischen 71 und 1.800, aber bei über 300.000 Beschäftigten in den »Werkstätten« kann man in beiden Fällen keinesfalls von Erfolg sprechen: Es steht immer eine Null vor dem Komma.

Was macht die »Schimäre Werkstatt« da? Sie sichert sich eine erfolgreiche Existenz durch die erfolglose Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags. Wie macht die »Schimäre Werkstatt« das? »Werkstatt«-Träger und -leitungen hatten sich schon in den späten 1970er Jahren für den Typ »Produktionsstätte« entschieden. Von der ursprünglich – zumindest theoretischen – »doppelten Zielsetzung der Werkstätten« (BT-Drs. 07/3999, 1975, 3) wurde nur eine realisiert. Die politisch beschworene »Gleichrangigkeit zwischen der produktionsorientierten einerseits und der sozialen Komponente« (ebd.) oder gar erwachsenenpädagogischen andererseits, blieb ein leeres Wort. Der produktionsorientierte Konzeptionsteil wurde der bestimmende. Dessen besondere »soziale Komponente« war, dass die Beschäftigten »dem Leistungsdruck einer vollwertigen Produktionsstätte […] nicht ausgesetzt werden« sollten, wie das 1974 ein Vertreter der damals mitregierenden FDP formulierte (PlPrt. 07/77, 1974, 4897).

Alle an diesem System Beteiligten waren sich einig: »Viele geistig Behinderte bleiben ja ein Leben lang in diesen Werkstätten tätig« (PlPrt. 07/156, 1975, 10879). Mitte der 1990er Jahre beschrieb der zuständige Bundesminister diese produktionsorientierten Arbeitsstätten als typische Fabriken: »Auch haben sich die Werkstätten für Behinderte zu modernen, konkurrenzfähigen Industriebetrieben entwickelt« (BT-Drs. 13/2440, 1995, 26). Darum ist der Selbsterhaltungstrieb der »Schimäre Werkstatt« ein geradezu natürlicher Reflex. Statt ihren Lebensraum zu verkleinern, setzen die »Werkstatt«-Träger mit Hilfe der Politik alles daran, das Biotop dieser Schimäre weiter zu vergrößern, ihr immer mehr Personengruppen zuzuführen.

Die inklusionspolitisch richtige Forderung, »Werkstätten« müssen sich zu tatsächlichen Übergangsunternehmen, zu »Integrationsbetrieben« (s. Windmöller, Kap. 11) entwickeln, scheint wenig erfolgversprechend. Angesichts ihrer arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitischen Rolle ist eine Öffnung dieser Sonderwelt z. Z. wenig wahrscheinlich. Die inzwischen unvorstellbaren Milliardensummen, die seit mehr als vierzig Jahren aus öffentlichen Mitteln an die »Werkstatt«-Träger geflossen sind, können nicht einfach abgeschrieben werden: Die Landesrechnungshöfe würden scharf protestieren, wie das der Landesrechnungshof in Rheinland-Pfalz seit einigen Jahren praktiziert.45 Die enge Verflechtung der Politik mit den sozialen Verbänden und ganz besonders die gewaltige Ausdehnung des »Werkstätten«-Netzes erschweren eine tiefgreifende »Werkstätten«-Reform.

2.10 »Es muss anders werden, wenn es besser werden soll.«

Niemand weiß im Voraus, was die eigenen Taten alles bewirken können. Das meinte Georg Christoph Lichtenberg (1742–1799) mit seinem weithin bekannten Ausspruch: »Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.«46 Er wollte allen Mut machen, die das missfällige Vorgefundene nicht einfach hinnehmen, sondern es durch Widerspruch und Handeln zum Besseren wenden wollen. Das trifft auch auf die Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen zu, zumindest auf die, die das Amt zwischen 2005 bis 2018 innehatten, also auch auf Karin Evers-Meyer (Jg. 1949, Amtsinhaberin 2005–2009) und Verena Bentele (Jg. 1982, Amtsinhaberin 2014–2018). Wir haben die Erfahrung gemacht, dass unsere Inklusionsbemühungen als Angriffe auf bestehende Pfründe verstanden und befehdet wurden, nicht zuletzt von Dachorganisationen der »Werkstätten«. Deren typische Gegenpositionen wiederholen sich fortwährend:

• Die Inklusionsvertreter wären Rechthaber. Sie würden den Begriff »Inklusion« ideologisch besetzen und inhaltlich einseitig füllen.

• Die Inklusionsverfechter wären doppelmoralisch. Als politische Personen würden sie sich bei »Werkstatt«-Besuchen gern medienwirksam ablichten lassen. Gleichzeitig diffamierten sie »Werkstätten« als Sondereinrichtungen.

• Der von Inklusionsbefürwortern verwendete Inklusionsbegriff wäre zu eng gefasst. Denn »Werkstätten« wären als Sozialunternehmen »keine Sackgasse mit Sondereinrichtungen«, sondern »eine zukunftsweisende Brücke«.47

• Das Gesetz zum UNO-Übereinkommen wäre mit dem Inklusionsbegriff nicht ausreichend beschrieben. Es wäre keine »Inklusionskonvention«, ihr Ziel wäre »niemals nur Inklusion«.

• Die pauschale Ablehnung »von hochspezialisierten ›Sondereinrichtungen‹« würde die Situation der behinderten Menschen nicht verbessern.

• Die Sondereinrichtungen müssten ihre Haltung, Handlungen, Strukturen und Angebote nur immer wieder anpassen: »Der Streit über Inklusion kann uns dann egal sein.«48

Es ist an Dreistigkeit nicht mehr zu überbieten, wenn das Führungspersonal der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten (BAG WfbM) die heutigen Einrichtungen als »Wegbereiter der Inklusion« etikettiert.49 Dagegen scheint das Versprechen der Caritas-»Werkstätten« im Bistum Osnabrück geradezu bahnbrechend: »Jeder Beschäftigte der Caritas-Werkstätten, der Interesse an einer Inklusion auf den ersten Arbeitsmarkt hat, wird von uns […] auf einen Einsatz auf einem Außenarbeitsplatz […] vorbereitet.«50 Mit »Außenarbeitsplatz« sind aber gar keine regulären Erwerbsarbeitsplätze gemeint. Es sind von der Erwerbswirtschaft den »Werkstätten« bereitgestellte Arbeitsplätze mit besonderen Bedingungen: Auf ihnen setzt sich die rechtliche, finanzielle und soziale Diskriminierung der Beschäftigten fort: kein Arbeitsvertrag, kein Arbeitnehmerstatus, kein regulärer Lohn, keine arbeitsrechtliche Gleichstellung.

Ein völlig ausgehöhlter und inflationär verwendeter Inklusionsbegriff ist typisch für die »Werkstätten«-Szene. Sie widerspricht damit allerdings ihren Spitzenverbänden. Der Caritasverband auf Bundesebene (DCV) z. B. erklärt Inklusion als »ein selbstverständliches Zusammenleben unterschiedlicher Menschen, ohne dass dabei Einzelne ausgegrenzt werden. Alle Menschen haben ein Recht, sich frei zu entfalten und die Welt mit zu gestalten. Dabei spielt es keine Rolle, woher jemand kommt oder mit welchen körperlichen, intellektuellen oder geistigen Einschränkungen er lebt. Die Inklusion fordert, dass sein Umfeld so gestaltet werden muss, dass er oder sie sich entsprechend der eigenen Möglichkeiten einbringen kann. […] Beschäftigungsangebote für Menschen mit Behinderung sind so zu gestalten, dass diese nicht in ›Sondereinrichtungen‹ leben und arbeiten müssen.« Caritas Deutschland lässt keinen Zweifel daran, »dass das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe für alle Menschen gilt, unabhängig von Art und Grad ihrer Behinderung.«51

Das Diakonische Werk teilt die Ansicht des DCV und kritisierte 2015: »Auch heute noch werden Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf in erster Linie über ihre Hilfsbedürftigkeit wahrgenommen. Ihnen wird das Recht zur beruflichen Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben abgesprochen.«52 Zu einer kritischen und selbstkritischen Position gegenüber Sondereinrichtungen wie der DCV ringt sich die Diakonie aber nur gegenüber Förderstätten und Fördergruppen in Wohnheimen durch. Ihre Diakonie-Position von 2009 scheint angesichts des verbreiteten inklusionswidrigen Opportunismus vergessen. Seinerzeit kritisierte der evangelische Dachverband, dass Menschen mit Beeinträchtigungen »eine ›Werkstattbedürftigkeit‹ zugeschrieben wurde«, die aber durchaus »mit entsprechender personzentrierter Unterstützung und Begleitung sehr wohl außerhalb von WfbM tätig sein können. Eine künstliche Grenzziehung zwischen ›werkstattbedürftigen‹ und ›arbeitsmarktfähigen‹ Personen erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.«53

In seinen Grundsatzdokumenten vertritt der Paritätische Gesamtverband, der Spitzenverband mit der wohl größten »Werkstatt«-Mitgliedschaft, eine Inklusionskonzeption, die dem Gesetz zum UNO-Übereinkommen sehr nahe kommt. Darin ruft der Paritätische Gesamtverband auf: »Inklusion verlangt eine neue Haltung […]!«54 Doch diese neue Haltung gegenüber den »Werkstätten« – etwa i. S. der Stellungnahme des UNO-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen von 2015 – lässt noch auf sich warten.

Die Liste der Inklusionsbefürwortenden, die eine Abschaffung oder zumindest grundlegende Reform des deutschen »Werkstätten«-Systems fordern, ist lang und nicht auf nationale Persönlichkeiten und Institutionen beschränkt. Aber die Liste derjenigen, die »Werkstätten« befürworten, ist sehr viel länger. Das wundert angesichts der über 300.000 Beschäftigten und mehr als 30.000 »Werkstatt«-Angestellten nicht. Ein so gewaltiges bundesweites System inklusionsverpflichtet umzugestalten, erfordert ein entsprechendes Menschenbild. Es verlangt energische politische Bereitschaft, enormes Durchstehvermögen, Verbündete im Wirtschafts- und Sozialsektor. Ganz besonders notwendig ist die Reformbereitschaft bei den Angehörigen der »Werkstatt«-Beschäftigten und erst recht bei den Beschäftigten selbst und ihren »Werkstatt«-Räten.

Dass diese Veränderungsbereitschaft i. S. des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen herangereift ist, dafür gibt es z. Z. keine handfesten Belege. Umso erstaunlicher sind Einzelinitiativen wie z. B. die Petition 83020 an den Bundestag von 2018, in der die Abschaffung der »Werkstätten« gefordert wird. Auch die »Initiative Inklusion« zweier Fachleute aus dem Sozialbereich konstatiert, »dass Werkstätten per se nicht inklusiv sind«, und teilt »die Einschätzung der internationalen Expertenkommission, dass Werkstätten […] eine Sonderwelt darstellen, für die […] Maßnahmen zum ›Einstieg in den Ausstieg‹ einzuleiten sind«.55 Die »Werkstatt«-Träger kommen an dieser immer breiter werdenden Diskussion nicht vorbei, die die derzeitige »Werkstätten«-Szene infrage stellt. Schon vor Jahren bekam sie die Bestätigung dafür von einem der juristischen Experten, dem ehemaligen Bundesgeschäftsführer der Lebenshilfe und jetzigen Präsidenten von Inclusion International: Klaus Lachwitz stellte klar, dass in den UNO-Dokumenten von schrittweiser Abschaffung der Werkstätten die Rede ist und dafür eine längerfristige Strategie entwickelt werden muss.56 Diese Zeit ist reif.

2.11 Inklusion steht nicht im Grundgesetz

Es ist selbst sozialpolitischen Fachleuten entgangen, dass der Bundesrat Ende 2018 eine eindrucksvolle Entschließung verabschiedet hatte, in der er sprachliche Diskriminierung am Beispiel des sog. Schwerbehindertenausweises offenlegte. Darin stellte er sich u. a. eine zentrale Aufgabe: »Es gilt, die einstellungsbedingten Barrieren, die einer vollen Teilhabe entgegenstehen, zu überwinden« (BR-Drs. 495/18, 2018, 3). Besondere Aufmerksamkeit forderte er bezüglich Empowerment-Maßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen und der »Steigerung der Wertschätzung […] in der Gesellschaft« (ebd.). Eines der Kernanliegen im Bundesratsbeschluss greift das Inklusionsziel des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen auf: »Der Abbau einstellungs- oder umweltbedingter Barrieren kann auch ein Segen für Menschen sein, deren Verschiedensein sich unterhalb der Schwelle äußerlich wahrnehmbarer ›Beeinträchtigung‹ bewegt« (ebd., 5).

Die Länderkammer hatte erkannt, dass sich in der öffentlichen Wahrnehmung der beeinträchtigten Menschen und in der Haltung ihnen gegenüber sehr wenig verändert hat. Sie vermutet den Grund dafür in der Unkenntnis, in den Vorurteilen und im fehlenden Bewusstsein dafür, dass die Unterscheidung zwischen Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen willkürlich, zumindest »fließend sind und der trennende Grat so schmal ist, dass er sich für eine Negativ-Abgrenzung kaum eignet« (ebd.).

Diese Erkenntnis des Bundesrates ist weder neu noch besonders zukunftsorientiert. Sie wird in zahlreichen Variationen immer wieder von politisch Verantwortlichen formuliert, nicht zuletzt von der Bundesregierung: »Die Menschen sind nicht behindert – sie werden behindert«, bestätigt Bundeskanzlerin Angela Merkel.57 Sie hob das eigentlich Selbstverständliche hervor: »Die Gesellschaft trägt Verantwortung.« Und voran die Politik, muss ergänzt werden. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die besonders polarisierenden und trennenden gesellschaftlichen Bereiche umgestaltet werden, in denen – wie auch die Bundeskanzlerin erkannt hat – Menschen mit Beeinträchtigungen große Einschränkungen erleben (ebd.). Zu den Behinderern58 gehören die Erwerbswirtschaft ebenso wie die »Werkstätten« und die vergleichbaren Einrichtungen. Sie verstoßen beständig gegen das grundgesetzliche Benachteiligungsverbot. Das ist unschwer aus der Übersicht über die Diskriminierungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich der »Werkstätten« zu entnehmen (s. o.).

Es gibt zahlreiche Vorschläge, wie diese Situation zu ändern ist. Sie haben an Aktualität nichts verloren. Einige davon sind besonders bedeutend, weil sie sich prinzipiell gegen eine »Gesellschaft der Behinderer« wenden, wie es 1997 im »Buch zur Aktion Grundgesetz« näher dargelegt wurde.59 Zu den zeitgemäßen Forderungen gehören u. a. zwei, über die sich auch der frühere Präsident des Bundessozialgerichts, Peter Masuch (Jg. 1951, BSG-Präsident 2007–2016) in mehreren Beiträgen Gedanken gemacht hatte. Eine kleine Veränderung im Grundgesetz z. B. könnte große Wirkung erzielen:

Die Umstellung von Satz 2 im Artikel 3 Abs. 2 GG an den Schluss dieses Benachteiligungsverbotes:

»[…]

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner ethnischen Wurzeln, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Beeinträchtigung benachteiligt werden.

(4) Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung jeglicher Benachteiligungen aus den im Absatz 3 genannten Gründen hin.«

Die Ergänzung des Grundgesetzes: Aufnahme des gleichen Rechts auf Arbeit und Einkommen durch den Zugang zu einem offen gestalteten, inklusiven Arbeitsmarkt. Dazu bietet sich die Erweiterung von Artikel 12 GG um einen neuen Absatz 1 an:

(1) Alle Deutschen haben das gleiche Recht auf Arbeit in einem offenen und für alle zugänglichen inklusiven Arbeitsmarkt. Sie haben das Recht, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. […]

Es ist angesichts der anhaltenden politischen Befürwortung von Sondereinrichtungen verständlich und sogar vorbildlich, wenn konsequent inklusionsverpflichtete Fachleute fordern, jede Form von Isolierung in Sondereinrichtungen als menschenrechtswidrig zu verurteilen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hält »das System der Behindertenwerkstätten aus menschenrechtlicher Perspektive für bedenklich«.60 Solche Haltungen resultieren aus einem demokratischen Menschenbild, um das nicht erst seit dem Gesetz zum UNO-Übereinkommen gerungen wird. Der Kampf um Inklusion hatte bereits in den 1980er Jahren einen ersten Höhepunkt erlebt, als man noch von »Normalisierung« und »Integration« sprach. »Wer gebrechlich ist oder auffällig, wird in Sondereinrichtungen isoliert statt integriert«, schrieb 1982 das Wochenmagazin DER SPIEGEL. Und: Angehörige beeinträchtigter Menschen »wehren sich gegen die Aussonderung. Grund: Sie bringe ›erst die größte Behinderung‹ für die Kinder«.61

Einrichtungen in Sonderwelten, deren Strukturen, Inhalte, Absichten und Zwecke dem grundgesetzlichen Benachteiligungsverbot und den Pflichten im Gesetz zum UNO-Übereinkommen widersprechen, können nicht inklusiv sein. Obwohl sich »Werkstätten« und ihre Organisationen gern das Inklusionsetikett anheften, halten sie den daran angelegten Maßstäben nicht stand. International sind sie isoliert. Der menschenrechtliche und sozialpolitische Paukenschlag von 2012 war nicht der erste, wohl aber bis dahin lauteste: »Es ist zwingend erforderlich, dass die Vertragsstaaten die Systeme geschützter Beschäftigung aufgeben und den gleichberechtigten Zugang von behinderten Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt fördern«, verlangte das UN-Hochkommissariat in seiner Studie zur Arbeit und Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen.62

Drei Jahre später wiederholte der UNO-Ausschuss, der weltweit die Umsetzung der UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen prüft, diese Forderung. Er verlangte »die schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt.« Zugleich forderte er »die Sicherstellung, dass Menschen mit Beeinträchtigungen keine Minderung ihrer Sozial- und Altersversicherung erfahren, die gegenwärtig an die Behindertenwerkstätten gebunden ist«.63

Die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Berichterstatterin, Diane Kingston, formulierte die notwendigen Bedingungen, um die deutschen »Werkstätten« abzuschaffen:

»Der Übergang braucht einen strategischen Plan, der viele Einzelschritte umfasst und eine langfristige Perspektive. Niemand darf finanziell schlechter gestellt werden und niemandem darf es emotional schlechter gehen. Niemand darf dabei verlieren. […] Was es also braucht, ist eine gedankliche Umstellung von der Aussonderung zur Inklusion. Das ist ein Langzeitprozess. Das passiert nicht in den nächsten fünf Jahren, sondern in Jahrzehnten.«64

Seitdem sind die ersten fünf Jahre vergangen, von denen Diane Kingston gesprochen hatte. Die Bundesregierung hat diese wertvolle Zeit nicht nur inklusionspolitisch tatenlos verstreichen lassen. Sie hat sich auch mehrfach zur Sonderwelt der »Werkstätten« und zum Erhalt dieses Systems bekannt, das als Gespinst über der Bundesrepublik liegt und alle, die sich darin verfangen, festhält; fast alle von ihnen lebenslang.

Jetzt ist es an der Zeit, die Abgeordneten im Bundestag und in den Landtagen wie auch die Bundesregierung und die Länderregierungen nachdrücklicher als bisher aufzufordern, den Empfehlungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) ohne weiteren Zeitverzug zu folgen: Es muss endlich »ein Konzept entwickelt werden, wie diese Sonderstruktur langfristig in einem inklusiv gestalteten Arbeitsmarkt aufgehen könne. Dabei müssten die Werkstattbeschäftigten von Anfang an einbezogen werden. Außerdem müsse darauf geachtet werden, dass dies nicht zulasten der Betroffenen und ihrer Sozial- und Alterssicherung gehe.«65

2.12 »Vergnügen an Veränderung«

Der vollständige Satz ist kurz, einprägsam und motivierend. Er stammt nochmals von Georg Christoph Lichtenberg: »Vergnügen an Veränderung ist dem Menschen bleibend eigen.« Das ist wohl einer der couragiertesten Sätze, die Mut zu Reformen machen. Überdies stammt er von einem Menschen, der am eigenen Leib erfahren hat, was Beeinträchtigung und Behinderung bedeuten. Für alle Einrichtungen in den separierenden Sonderwelten kann das eine große Hoffnung sein: Wir stehen in unserem Jahrtausend vor einer großartigen Zeitenwende – dem Zeitalter der Inklusion. Der Wissenschaftler Hauke Behrendt beschreibt das »Ideal einer inklusiven Arbeitswelt« und stellt den tiefsinnigen Begriff »Teilhabegerechtigkeit« in den Vordergrund (Behrend 2018).66

Teilhabe an unserer allgemein üblichen erwerbsichernden Arbeitswelt schafft nicht nur die materiellen Bedingungen zur Eigenständigkeit und Existenzsicherung. Sie ist unter unseren wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen auch die Voraussetzung zur Teilhabe an weiteren wichtigen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens: »Weil Erwerbsarbeit ein notwendiges Mittel zur Verfolgung eigener Lebenspläne ist, gibt es hinreichenden Grund, Menschen mit Behinderung eine Teilhabe an der Arbeitswelt zu ermöglichen« (ebd. 290 ff.). An solchen Veränderungen mitzuarbeiten, sollte auch den Leitungen und Fachkräften in den »Werkstätten« einiges Vergnügen im Sinne Lichtenbergs bereiten.

Doch solche Reformen sind nach wie vor ein überaus schwieriges Unterfangen. Denn dieser gesellschaftlichen Entwicklung stehen enorm viele Hindernisse im Wege – in unserer Wirtschaft und Politik, in den Trägerorganisationen der »Werkstätten« und bei den »Werkstatt«-Leitungen. Inklusion beginnt nun mal im Kopf, d. h. in unseren Welt- und Menschenbildern. Dennoch sind wir seit dem 26. März 2009 ein entscheidendes Stück weiter auf dem Weg zur Inklusion vorangekommen: Das Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (G-UNÜRMB) ist in Kraft. Es motiviert und stimuliert uns, seine Aufgabenstellungen, besonders die im Artikel 27, engagiert anzupacken: Heute noch behinderte Menschen haben grundsätzlich das gleiche Recht auf Arbeit in einem offenen und inklusiven Arbeitsmarkt. Zu diesem Recht müssen wir ihnen und den Beschäftigten in den Sondereinrichtungen verhelfen. Dafür ist es unerlässlich, die »Werkstätten für behinderte Menschen« umzugestalten. Als zeitlich befristete Übergangseinrichtungen – ganz im Sinne von Artikel 5 Abs. 4 G-UNÜRMB – müssen auch sie dazu beitragen, Teilhabegerechtigkeit und Gleichberechtigung im Erwerbsleben herbeizuführen: mit Vergnügen an Veränderung.

1 Nach Homer Mischwesen aus nicht zusammengehörigen Körperteilen von unterschiedlichem Getier.

2 Siehe Veröffentlichungen des Berufsverbandes der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (BeFAB) sowie Weber, Thomas (2002): Von der Schule in die Arbeitswelt. Berufliche Qualifikation und Integration von Menschen mit geistiger Behinderung. Tectum Verlag Marburg.

3 Horst Seehofer, Bundesminister für Gesundheit von 1992 bis 1998, startete mit seiner Presseerklärung vom 06.04.1995 (Nr. 25) eine Kampagne gegen die Werkstätten: »Behinderte in Werkstätten erhalten je nach Arbeitsleistung Arbeitsentgelt von derzeit durchschnittlich nur 200 DM im Monat, obwohl in vielen Werkstätten eine hochwertige Arbeitsleistung erbracht und hohe Überschüsse erwirtschaftet werden. Diese Überschüsse kommen jedoch in zu geringem Umfang den Behinderten zugute.«

4 Reserl Sem, bayerische Politikerin der CSU, lobte bei ihrem persönlichen Arbeitseinsatz in der Wäscherei der St. Rupert-Werkstätten, Eggenfelden: »Besonders freut mich die enge Vernetzung der Werkstätten mit der regionalen Wirtschaft. Damit bleiben Arbeit und Wertschöpfung in unserer Heimat und kommen unseren Mitmenschen zu Gute.«

5 Werbeaussage der LAG WfbM Mecklenburg-Vorpommern. Kurz-URL (29.07.19): https: //t1p.de/ewt9

6 Der Spiegel, Online-Ausgabe 19.04.2019, Kurz-URL (29.07.19): https://t1p.de/5nyr

7 Berechnung nach den Angaben der Beschäftigtenzahl im Arbeitsbereich und den Eingliederungskosten der Sozialhilfeträger; in: Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe der überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Bericht 2017. S. 35, 38. Münster 2019.

8 Zitate aus: Schartmann, Dieter (1999): Persönlichkeitsfördernde Arbeitsgestaltung mit geistig behinderten Menschen. In: Schildmann, Ulrike (Hrsg.): Forum Behindertenpädagogik, Band 1, LIT-Verlag Münster, S. 22.

9 BGBl I, Nr. 26, 21.06.1957, S. 609 ff.

10 Den Zusammenhang zwischen Behinderung und Benachteiligung dokumentierte erstmals das Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages Nr. 10/25, 1983, 1711. Dabei ging es um die Benachteiligung der Eltern beeinträchtigter Kinder beim Kindergeld und nicht um die Benachteiligung der Kinder.

11 siehe PlPrt. 10/59, 15.03.1984, S. 4157; PlPrt. 10/61, 29.03.1984, S. 4338 – 4340 über die Rolle des sog. Behindertenbeauftragten der Bundesregierung.

12 PDS = Partei des Demokratischen Sozialismus, 1990 umbenannte Nachfolgerin der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), der DDR-Staatspartei. 2007 erneut umbenannt in »Die Linke«.

13 Das Abstimmungsergebnis ergab 30 Ja-Stimmen für eine Grundgesetzergänzung, 22 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen.

14 ebd. S. 62, Ziff. 6.22. Siehe auch § 54b SchwbG, BGBl I, Nr. 38, 29.07.1996, S. 1096

15 siehe Verhülsdonk, Roswitha (CDU), Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Familie und Senioren (BMFuS) 1991 – 1994; in: PlPrt. 12/222, 21.04. 1994, S. 19238 C ff.

16 Diese Einschätzung stammt von Albrecht Magen (1929–2006), promovierter Jurist, ab 1993 für die CDU Mitglied des Frankfurter Magistrats. Quelle: Werkstatt:Dialog der BAG WfbM, Sonderheft 1997 zur Zweiten Paulskirchenkonferenz, S. 8

17 Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Änderungen des Grundgesetzes seit 1949, Ausgabe WD 3-380/09, 2009, S. 6

18 siehe dazu u. a. PlPrt. 8/136, 09.02.1979, S. 10780; 9/59, 22.10.1981, S. 3385; 14/76, 02.12.1999, S. 6942

19 siehe Artikel 13, Änderung der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz, § 5, BGBl. 1996, Teil I, Nr. 38, 29.07.1996, S. 1098

20 siehe dazu Bundeszentrale für politische Bildung: Die 1970er. Internetbeitrag über Jugendkulturen in Deutschland. Kurz-URL (29.07.19): https://t1p.de/heb1

21 siehe Entwurf SchwbG, § 3 Umfang der Beschäftigungspflicht, ebd. S. 24

22 Bundesagentur für Arbeit (2019): Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen (BsbM), Auflistung nach Personengruppen (Feingliederung), S. 6

23 Quelle: BMA, lb3, 16881-2, Statistik Rentenversicherung von Behinderten in Werkstätten 1994 – 1998

24 53°Nord – Agentur und Verlag, Newsletter 15.08.2019, Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/ukve

25 siehe BT-Drsn. 14/3645, 2000, 2; 14/3372, 2000, 28; 14/3295, 2000, 7; 14/3310, 2000, 3; 14/3681, 2000

26 siehe: Arbeitslosenquote von schwerbehinderten Menschen contra Ausgleichsabgabe?! In: IGM – Mittendrin statt außen vor. Ausgabe 10/2013, S. 2

27 86. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, 25./26.11.2009: Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. TOP 5.2: Antrag aller Bundesländer.

28 Griese, Kerstin, Parlamentarische Staatssekretärin: Antwort vom 20. April 2018 zum Projekt »›AuVschwung‹ (Aktivierung und Vermittlung schwerbehinderter Menschen und nachhaltige gesellschaftliche Inklusion)«; in: BT-Drs. 19/1763, 2018, S. 48

29 siehe u. a. BT-Drs. 17/9931, 2012, 5; PlPrt. 15/24, 2003, 1861 D ff.; 15/45, 2003, 3790 D,

30 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, 15./16.11.2007, TOP 4.5 – Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben, S. 13 ff.

31 ASMK 2013, 27./28.11.2013, Bericht für die ASMK zu einem Bundesleistungsgesetz, S. 2

32 Ergebnisprotokoll der 90. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder, 27./28.11.2013, S. 83

33 Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen, Ausgabe 2017

34 vgl. dazu Scherr, Albert (2016): Diskriminierung / Antidiskriminierung – Begriffe und Grundlagen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), Beilage zur Wochenzeitung »Das Parlament«, Nr. 9/2016, 29.02.2016, S. 5 ff.

35 siehe Artikel 24 Abs. 5 und Artikel 27 Abs. 1 Buchst. d G-UNÜRMB; § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AGG.

36 Quelle: Beicht, Ursula (2019): Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2018. Anstieg und Strukturen 2018 sowie Entwicklungen seit 1976. In: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Internetausgabe, URL (30.07.19): https://www.bibb.de/de/89769.php

37 Dieter Gröschke (1993): »Die soziale Figur des ›Behinderten‹ ist bereits das Produkt einer sozialanthropologischen Besonderung, einer Stigmatisierung, über die […] die Träger dieser Merkmale üblicherweise aus den normalen Lebensvollzügen und sozialen Verkehrsformen aus- und abgesondert werden.« (in: Praktische Ethik der Heilpädagogik. Individual- und sozialethische Reflexionen zu Grundfragen der Behindertenhilfe, Verlag Julius Klinkhardt, Bad Heilbrunn, S. 34)

38 REHADAT Talentplus: Lexikon zur beruflichen Teilhabe. Stichwort Inklusion. URL (30.10.19): https://www.talentplus.de/lexikon/Lex-Inklusion/

39 siehe u. a. Sabo, Thomas / Terfloth, Karin (2011/2014): Arbeitsweltbezogene schulische Bildung. In: dies.: Lebensqualität durch tätigkeits- und arbeitsweltbezogene Angebot. S. 349 ff. Aus: Fröhlich, Andreas u. a. (Hrsg.): Schwere und mehrfache Behinderung – interdisziplinär. Athena-Verlag, Oberhausen

40 Klauß, Theo u. a. (2009): … auf dem Weg zur Inklusion? Berufliche Bildung für Menschen mit schwerer und mehrfacher Behinderung. In: BAG UB, Impulse Nr. 50, 02/03 2009, S. 17 ff., Hamburg

41 Statistik des BMAS Rentenversicherung der Werkstattbeschäftigten 2017, Va2-58014

42 Deutscher Bundestag (2011): Ausgrenzung zu Gleichberechtigung.Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ein Handbuch für Abgeordnete …

43 BGBl 2016, Teil I, Nr. 66, 29.12.2016, S. 3257

44 Bundesagentur für Arbeit (2019): Beschäftigte schwerbehinderte Menschen 2017 (einschließlich gleichgestellter und sonstiger anrechnungsfähiger Personen, Kurz-URL (16.08.19): https://t1p.de/lacn

45 siehe u. a. Kobinet, 04.03.2015, Kurz-URL (30.10.19): https://t1p.de/jbzh; und SWR Aktuell, 17.01.2019, Kurz-URL (30.10.19): https://t1p.de/6ahv

46 Lichtenberg, Georg Christoph (1796): Sudelbücher II. Carl Hanser Verlag, München 1971, S. 450, Aph. K 293

47 BAG WfbM (2011): Inklusionslandkarte. Wo sind die Werkstatt-Projekte? Internetartikel gegen die »virtuelle Landkarte der inklusiven Beispiele« des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe. URL (17.08.19): https://www.bagwfbm.de/article/1567

48 Tolksdorf, Markus (2014): Großeinrichtungen fühlen sich im Dilemma. In: Neue Caritas. Ausgabe 18/2014; Hrsg. Deutscher Caritasverband, Freiburg, Kurz-URL (17.08.19): https://t1p.de/gi95 Der Autor war bis 2017 Geschäftsführer des Franziskuswerkes, Schönbrunn. Er kritisiert die damalige Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele.

49 Berg, Martin: Jubiläum zur Werkstätten:Messe 2019: 10 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention. In: Panorama, Internetseite der BAG WfbM 20.03.2019. URL (18.08.19): https://www.bagwfbm.de/article/3882

50 Al Hares, Sarah: Berufliche Inklusion. Quelle: Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/s635

51 Caritas Deutschland: Fachbegriffe von A bis Z. Inklusion. Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/qadx

52 Diakonie Deutschland. Infoportal (2015): Arbeit für Menschen mit schwerer Behinderung. Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/x2zv

53 Diakonie Texte. Handreichung 13/2009: Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung außerhalb der WfbM, S. 6. Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/t12s

54 siehe u. a. Zinke, Claudia (ohne Datum): Denkzettel. Inklusion für Menschen mit Behinderung. Ideen erhalten – Erfahrungen nutzen – Reformen starten. Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/axks

55 siehe Kobinet-Nachrichtendienst, 04.12.2018; Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/smlg

56 53°Nord-Agentur und Verlag (2015): Schrittweise Abschaffung der WfbM? Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/rkil

57 Merkel, Angela (Bundeskanzlerin 2005–2021): Video-Podcast zum Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung, 03.12.1993, Kurz-URL 17.08.19): https://t1p.de/ppkf

58 Den Begriff »Behinderer« verwandte der engagierte Journalist und Buchautor Ernst Klee (1942–2013), wegen seiner aufklärenden Bücher über die Nazi-Verbrechen an behinderten Menschen und der Beteiligung der christlichen Anstaltsleitungen vielfach ausgezeichnet. Siehe seinen Artikel in DIE ZEIT Nr. 6/1981; URL (18.08.19): https://www.zeit.de/1981/06/jahr-der-behinderer

59 Aktion Sorgenkind (Hrsg.) (1997): Die Gesellschaft der Behinderer. Das Buch zur Aktion Grundgesetz. Rowohlt-Taschenbuch-Verlag, Hamburg

60 siehe u. a. Palleit, Leander (2016): Über die Zukunft der Werkstätten muss offen diskutiert werden. Interview. Quelle: DIMR,Kurz-URL (18.08.19): https://t1p.de/rdw2

61 Der Spiegel, Nr. 32/1982: »Sonst gibt es keine gemeinsame Zukunft.« 09.08.1982, S. 32, URL (17.08.19): https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14344412.html

62 Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (2012): Thematischen Studie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte zur Arbeit und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, 17.12.2012. UN-Dok. A/HRC/22/25 vom 17.12.2012. Deutsche Übersetzung: Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle zur UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen.

63 UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2015): Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27).

64 Kingston, Diane (2015): Interview mit 53°Nord, 18.11.2015, Internetquelle (05.07.17): http://www.53grad-nord.com/663.html

65 Aichele, Valentin (2016): Inklusiver Arbeitsmarkt statt Sonderstrukturen. Pressemitteilung des DIMR, 06.06.2016, Kurz-URL (18.08.2019): https://t1p.de/t7xi

66 Behrendt, Hauke (2018): Das Ideal einer inklusiven Arbeitswelt:Teilhabegerechtigkeit im Zeitalter der Digitalisierung. Campus Verlag, Frankfurt a. M.

3 »Im Anfang war das Wort«. Sprache, Macht und die »Werkstätten«
Heinrich Greving & Ulrich Scheibner

Über die im deutschen Recht »Werkstätten für behinderte Menschen« genannten Dienstleitungs- und Zuliefererbetriebe zu schreiben, ist schwierig. Schon die vier Wörter ihrer offiziellen Firmierung werfen mehr Fragen auf, als es scheint. Das Problem beginnt bereits mit dem ersten Wort: »Werkstätten«. Tragen die Gebäudekomplexe mit ihren vielen Arbeitsräumen, Maschinen, Arbeitsplätzen und den oft mehreren Hundert beeinträchtigter Menschen die Bezeichnung »Werkstatt« zu Recht?

Noch akribischer gefragt: Was bedeutet die Präposition »für«? Soll dieses kleine Wörtchen die Bestimmung der Gebäude ausdrücken: zugunsten der behinderten Menschen? Oder ist es final gemeint, und will es ein Ziel beschreiben? Doch wohl nicht die Absicht, dass an den Menschen mit Beeinträchtigungen gewerkelt wird.


Abb. 9: Werkstattkomplex »Lebensbrücke Glauchau«, © Chr. Rietzsch

Bleiben noch die beiden Wörter »behinderte« und »Menschen«. Sie schließen im Firmennamen aus, dass das »Werkstätten«-System mit seinem Personal, seinen Gebäuden und Anlagen auch für andere Menschen als für »behinderte« vorgesehen ist. Und doch gibt es weitere Nutznießer. Und ist das Attribut »behindert« tatsächlich so umfassend gemeint, wie es dasteht? Gehören wirklich alle behinderten Menschen zur Zielgruppe der »Werkstätten«? Sind also beide Bevölkerungsgruppen gemeint, die umgangssprachlich so bezeichnet werden: alle, die in irgendeiner Weise behindert werden, und alle, die landläufig ausgedrückt »behindert sind«, also mit Beeinträchtigungen leben?

3.1 Der Claim »Werkstätten für behinderte Menschen«

Der Begriff »Claim« dient der deutschen Werbeindustrie als Fachausdruck. Er steht synonym für das Wort »Werbeslogan« und verdeutlicht Anspruch und Willen des werbenden Unternehmens. Viele Claims großer Unternehmen sind weithin bekannt. Im Zusammenhang mit dem »Werkstätten«-Thema bieten sich drei Claim-Beispiele als Maßstäbe setzend an:

• »Wir machen den Weg frei« (Volksbanken und Raiffeisenbanken);

• »Mittendrin statt nur dabei« (Deutsches Sportfernsehen);

• »Wohnst Du noch oder lebst Du schon?« (IKEA).

Ein Claim soll das Angebot des werbenden Unternehmens oder gar eine Zusicherung öffentlich und breit bekanntmachen. Er kann die Nützlichkeit einer Dienstleistung oder Ware verbal darstellen. Oder er will eine ideelle Aufgabenstellung präsentieren und ein Ziel kundtun.

Die Firmierung »Werkstatt für behinderte Menschen« ist offensichtlich ein wirksamer Werbeslogan. Aber ist er auch wahr? Immerhin lockt dieser Firmenname über 300.000 Menschen in diese Einrichtungen, die längst zu Kapitalgesellschaften geworden sind. Immer noch werden Hoffnungen auf diese Großbetriebe »Werkstätten« gesetzt. Denn man denkt dabei eher an kleine Handwerksbetriebe, »wie früher« geführt von einem Meister und mit familienähnlichen Strukturen. Von der Wahrheit, wenn es sie tatsächlich gibt, ist dieser Werkstatt-Begriff allerdings sehr weit entfernt.

Kaum eine bundesdeutsche Organisation im Sozialsektor hat so viele Bezeichnungswandel durchgemacht wie die erst seit 2001 gesetzlich sogenannten Werkstätten für behinderte Menschen. Zu ihrem rund 70-jährigen namentlichen Werdegang gehören Firmierungen wie Bastelstuben, Bastelstufen, Bastelwerkstätten, Anlernwerkstätten, Behindertenwerkstätten, wettbewerbsgeschützte Werkstätten, beschützende Werkstätten, geschützte Werkstätten, Werkstätten für Behinderte, schließlich die noch heute gültige gesetzliche Bezeichnung »Werkstätten für behinderte Menschen«. Namen von Organisationen, sogenannte Ergonyme, dienen der Identifizierung und beinhalten eine Reihe von Informationen, ausdrückliche wie assoziative. Im Fall der hier gemeinten »Werkstätten« sind es die assoziativen Informationen, die den Ruf dieser Einrichtungen bis heute retten konnten.

3.1.1 »Werkstätten« sind keine Werkstätten

An der Geschichte dieser heutigen Großunternehmen und deren oft geänderter Namensgebung werden die politischen Absichten und ihre sich entwickelnden Ziele vorstellbar. Es begann in den 1950er Jahren mit kleinen Bastelstuben privater Selbsthilfegruppen von Eltern aus eher intellektuellen Kreisen. Im Gründungsprotokoll der deutschen »Lebenshilfe für das behinderte Kind« tauchte 1958 die deutsche Übersetzung des niederländischen Begriffs »beschutte werkplaatsen« auf: »beschützende Werkstätten«.1 Der große Einfluss aus den Niederlanden ist nicht verwunderlich, war doch der Hauptakteur der Lebenshilfe und bundesweit prägende Kopf der deutschen »Werkstatt«-Entwicklung ein Niederländer: Tom Mutters (1917–2016).2 Die Entwicklung hin zu staatlich nahezu voll finanzierten Konzernen, deren Bundesarbeitsgemeinschaft sie zur Sozialwirtschaft zählt, wurde durch die regierungsoffizielle »Werkstatt«-Konzeption von 1974 nachdrücklich befördert (BT-Drs. 07/3999, 1975, 7).3

Der Ausbreitungsprozess des deutschen »Werkstätten«-Netzes und das Wachstum zur heutigen konzernähnlichen Größenordnung war politisch gewollt und ökonomisch kaum zu vermeiden. Die gesetzlich vorgegebenen kostengünstigen Strukturen, die politischen und wirtschaftlichen Eigeninteressen der nichtstaatlichen Eigentümer waren für die Entwicklung förderlich. Richtungweisend war anfangs die Bundesvereinigung Lebenshilfe mit ihren örtlichen und regionalen Unterorganisationen. Durch das wirtschaftliche und politische Ziel und die staatliche Finanzierung wurden aus kleinen, privat geführten Bastel- oder Handwerksstuben die heutigen »Werkstatt«-Konzerne mit Betriebsgrößen von 1.000 und mehr behinderten Mitarbeitenden. Seit der staatlichen »Werkstatt«-Konzeption von 1974 kann nicht mehr von Werkstätten gesprochen werden. Dafür sind diese Unternehmen zu groß und betreiben nicht die typischen handwerklichen Gewerke. Selbst kleinere dieser staatlich finanzierten »Werkstätten« mit der gesetzlichen Mindestgröße von 120 Beschäftigten (§ 7 Abs. 1 WVO) gehören nicht zu den Handwerksbetrieben, die man als Werkstätten bezeichnet.

Die tatsächlichen, handwerklich organisierten Werkstätten, die so firmieren dürfen, sind Produktions- oder Dienstleistungsbetriebe, die auf ein bestimmtes Gewerk oder mehrere Gewerke ausgerichtet sind. Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) zählt sie auf und kennt 41 zulassungspflichtige Handwerke (Gewerbe), 53 zulassungsfreie und 57 handwerksähnliche Gewerbe. Die »Werkstätten für behinderte Menschen« sind in keinem dieser gesetzlichen Verzeichnisse aufgeführt. Ihre Bundesarbeitsgemeinschaft weist selbst darauf hin, dass sich die oft als »Behindertenwerkstätten« bezeichneten Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eintragen müssen.4

Alle offiziellen gesetzlichen Firmierungen gehen an den Fakten vorbei: Dass solche »Werkstätten« ihre Dienstleistungen nicht erbringen, um die in ihnen Beschäftigten wie in einer Reparaturwerkstatt auszubessern, sollte zumindest erwähnt werden. Denn so könnte man die Werbung einiger »Werkstätten« verstehen: »Wir machen Sie fit für den Arbeitsmarkt«, ist eines der Werbeversprechen des »Werkstätten«-Managements.5 Das erinnert an Werbesprüche der Automobil-Werkstätten, die die PKWs fit für lange Strecken oder den Urlaub machen wollen. Allerdings erfüllen die »behindernden Werkstätten«6 ihr Werbeversprechen nicht. Mit nicht einmal 300 Übergängen ihrer Beschäftigten im Jahr 2019 in den üblichen Arbeitsmarkt liegt der Leistungserfolg des »Werkstatt«-Managements im einstelligen Promillebereich.

Wegen ihrer Finanzierung aus staatlichen Mitteln und ohne Verpflichtung, an die behinderten Beschäftigten den Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, sind sie mehrheitlich der »Billige Jakob« für die Wirtschaft und deshalb als verlängerte Werkbänke geschätzt. Nicht nur die Industrie- und Handelskammern machen ihre Mitgliedsunternehmen auf die profitable Zusammenarbeit mit den »Werkstätten« als verlängerte Werkbänke aufmerksam (IHK Nürnberg 2017). Mit ihrer Rolle als verlängerte Werkbank werben die »Werkstätten« selbst gerne, wie z. B. die Wuppertaler »proviel GmbH«: »Wir sind eine verlängerte Werkbank für die mittelständische Industrie unserer Region«, erklärte der frühere Geschäftsführer Michael May. Proviel sei gefragt, wenn die Betriebe mit ihrem Kostenlatein am Ende seien. Denn »Werkstätten« können konkurrenzlos billig produzieren: Der Staat trägt z. B. die Personalkosten für das Personal und die Sozialbeiträge der beeinträchtigten Beschäftigten. Er macht keine Vorschriften über marktgerechte und kostendeckende Preise oder über die Höhe der »Werkstatt«-Löhne. Er gewährt zahlreiche Steuerprivilegien – u. a. bei der Umsatz- und Körperschaftssteuer und finanziert mit monatlich 52 Euro pro Beschäftigten auch noch rd. ein Viertel des niedrigen »Werkstatt«-Lohnes der beeinträchtigten Beschäftigten: »Der Chinese im Tal«, brachte ein Wuppertaler Stadtmagazin die Erfolgsformel der »Werkstätten« auf den Punkt (SZ 2010 B).7

Es muss hier nicht entschieden werden, ob »Werkstätten« irreführende geschäftliche Handlungen i. S. von § 5 UWG begehen, wenn sie mit der unzutreffenden Bezeichnung »Werkstatt« in ihrem Firmennamen vortäuschen, handwerksähnliche Betriebe zu sein. Das Wettbewerbsrecht allerdings droht Rechtsfolgen an, wenn z. B. ein Unternehmen »eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist«, jemanden »zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte« (§ 5 Abs. 1 UWG). Ob die mit ihrer Situation in den »Werkstätten« unzufriedenen Menschen mit Beeinträchtigungen sich nochmals für die »Werkstatt« entscheiden würden, wenn es eine inklusionsverpflichtete Alternative gäbe, bleibt eine offene Frage.

3.1.2 »Werkstätten« nicht primär für behinderte Menschen

Die Sprachwissenschaft weist darauf hin, dass Wörter mit ihren staatlich gewollten oder geschaffenen Inhalten keine Zufallsprodukte sind. Jede politische und wirtschaftliche Herrschaft ist bemüht, die vorgefundenen Wörter mit ihrem Welt- und Menschenbild, ihrer politische Überzeugung und ihren gesellschaftsgestaltenden Absichten zu füllen oder neu zu kreieren (s. Niedrig 2000).8 Das trifft auf den politisch gewollten Begriff »Werkstätten« ebenso zu wie auf unzählige Begriffe im »Werkstätten«-Recht: Der Terminus »Werkstätten« wird inhaltlich von seiner jahrhundertelangen Bedeutung entkernt und neu gefüllt. »Eine typische Strategie der politischen Sprache ist die Verwendung von Worthülsen, modernen Euphemismen«, stellt Joachim Frisch (Universität Hamburg) fest (ders. 1997, 127).

Zum besseren Verständnis für den tiefgreifenden Einfluss der politischen und wirtschaftlichen Eliten im Staat auf die Sprache und Wörter dient die Erkenntnis eines der einflussreichsten Sozialphilosophen, des Franzosen Pierre F. Bourdieu (1930–2002). »Sprache, Macht und Herrschaft sind ineinander verschränkt, soziale Privilegien Ursache und Wirkung sprachlicher Kompetenz […]. Privilegierte Klassen können mittels ihrer Definitionsmacht Sprache reduzieren und komplizieren, so dass die Erfahrungen unterprivilegierter Klassen letztlich im politischen Diskurs nicht mehr thematisierbar sind« (ebd.).

Pierre F. Bourdieu macht uns mit seinen sprachwissenschaftlichen Arbeiten darauf aufmerksam, dass Sprache viel mehr ist als ein Kommunikationsmittel. Es ist ein gesellschaftliches Abgrenzungs- und Ausgrenzungsmerkmal, das wegen seines enormen Machtpotentials über Exklusion und Inklusion, über Randgruppenexistenz oder gleichberechtigte soziale Teilhabe entscheidet. Die grundlegenden wissenschaftlichen Ausführungen von P. F. Bourdieu sind für alle »Werkstatt«-Fachleute relevant, die sich tiefergehend mit der Sprachthematik befassen wollen. Sie gehören in die Fortbildungscurricula aller Fachkräfte im Gruppendienst.9 Denn notwendig für eine demokratieverpflichtete Kommunikation im Arbeitsalltag ist das Engagement, um drohende Gefahren in der Sprachentwicklung, diskriminierende Begriffe und unheilvolle Neudefinitionen von Wortinhalten zu erkennen, publik zu machen und zu bekämpfen. Hilfe leistet hierbei die Jury des »Unwortes des Jahres«.

Empörend fand ein Teil der demokratischen Öffentlichkeit z. B. die 1997 von der »Unwort«-Jury veröffentlichte Auffassung des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Firma Nestlé, Helmut Maucher (1927–2018). Der hatte ein Jahr zuvor ausgeführt: »Wir haben einen gewissen Prozentsatz an Wohlstandsmüll in unserer Gesellschaft. Leute, die entweder keinen Antrieb haben, halb krank oder müde sind, die das System einfach ausnutzen« (UdJ 1997). Würde man diese menschenverachtende Einschätzung des Konzernmanagers mit Beispielen aus der deutschen Geschichte vergleichen, träfe man auf Personen der Weimarer Republik wie Alfred Grotjahn (1869–1931) und Fritz Barth (1902–1987), die in der Tradition von Alfred Hoche (1865–1943) und Karl Binding (1841–1920) stehen.10 Der Begriff von Maucher – »Wohlstandsmüll« – offenbart dessen Welt- und Menschenbild und lässt seine Geringschätzung gegenüber Menschen erkennen, die dem heutigen Wirtschaftssystem nicht im verlangten Maße profitabel dienen können. Die »Werkstatt«-Population würde der frühere Konzernchef womöglich auch zum »Wohlstandsmüll« zählen.

Das Internetmagazin »ZEIT ONLINE« veröffentlichte 2018 ein »Wörterbuch der Verschleierung«, weil »viele Begriffe […] die Fakten und Zusammenhänge vernebeln« (Biermann/Haase 2018). Doch ein kleines, vieldeutiges Wörtchen fehlt in jener Liste: die Präposition »für«. Dabei haben es diese drei Buchstaben im Zusammenhang mit den »Werkstätten« durchaus in sich. Denn das Vorwort »für« drückt ja u. a. nicht nur einen Zweck aus, z. B. den vielstrapazierten, dass behinderte Menschen durch die »Werkstätten« eine angeblich sinnvolle Tagesstruktur erhielten. Es kennzeichnet auch die Zuordnung zu einer bestimmten Personengruppe. Hier sind es die im Wirtschaftsleben Unerwünschten weil vermeintlich Unbrauchbaren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Präposition »für« auch eine abwehrende Bedeutung besitzt. Sie kann nämlich durch das Wort »gegen« ersetzt werden: Ein Mittel »für« etwas ist oft als Mittel »gegen« etwas gemeint, nicht nur im medizinischen Sinne, sondern auch im gesellschaftspolitischen. Eine Fußfessel für Gefährder ist zugleich eine solche gegen diese gefährlichen Personen.

Doch die Bedeutungsvielfalt des kleinen Wörtchens »für« ist im »Werkstätten«-Sektor verlorengegangen, weil der Wortinhalt von allen Beteiligten stets positiv besetzt wurde: Diese »Werkstätten« entlasten die Wirtschaft, die Politik, die Angehörigen und bringen den »Werkstatt«-Eigentümern nicht nur ein staatlich finanziertes Vermögen an Immobilien und technischen Anlagen, sondern auch gesellschaftliche Anerkennung. Sorgen sich die »Werkstatt«-Eigner nicht um diejenigen, die die Gesellschaft abgeschoben hat und die Wirtschaft für unprofitabel hält? Selbst kleinste Wörter werden so zu sprachlichen Verstecken und semantischen Täuschungen, die die soziale Ablehnung und Benachteiligung nur schwer oder gar nicht mehr erkennbar werden lassen. Dennoch sind »Werkstätten für behinderte Menschen« mit Hilfe eines sozialen Inklusionsokulars durchaus als »Werkstätten gegen behinderte Menschen« erkennbar.

3.1.3 »Werkstätten«: Entsorgungsstätten für »behinderte« Menschen?

Mit dem Attribut »behindert« ist spätestens seit den 1990er Jahren eine komplexe gesellschaftliche Benachteiligung, Erniedrigung und Zurücksetzung gemeint (Diskriminierung). Die Pädagogin Gertraud Kremsner (Jg. 1983) beschreibt Behinderung u. a. »als Folge kategorialer Unterdrückung«11, »als Produkt sozialer Herkunft« (dies. 2017, 261/262) und als unterdrückende Leistungsanforderung (ebd. 264), die in dieser Weise nicht gegenüber anderen Gesellschaftsmitgliedern erhoben wird. Selbst die Bundesregierung publizierte eine solche Auffassung: »Entscheidend ist die Dimension der Folgen und nicht die Tatsache einer – wie immer auch gearteten – Störung oder Schädigung körperlicher, psychischer oder kognitiver Funktionen oder Strukturen. Behinderung entsteht durch die negative Wechselwirkung zwischen den Gegebenheiten einer Person auf der einen und den Kontexten auf der anderen Seite« (BMAS 2013, 18).

Umso widersprüchlicher scheint es, dass Bundesregierung und Bundestag trotz ihrer eigenen UNO-adäquaten Definitionen von »Behinderung« bzw. »behindert« immer wieder auf die historisch überholte Begriffsbestimmung zurückgreifen. In der Regierungssprache wird in der Praxis eben nicht die Erkenntnis umgesetzt, dass Behinderung durch Benachteiligung entsteht (ebd. 7). Gerade im Fall der »Werkstatt«-Beschäftigten wird deutlich, dass es die benachteiligenden sozialen Verhaltensweisen sind, die aus individuellen Beeinträchtigungen soziale Behinderungen werden lassen (ebd.). Die politisch Verantwortlichen versagen die notwendigen Schlussfolgerungen und Maßnahmen aus ihrer eigenen Feststellung, dass beeinträchtigte Menschen erst im Zusammenwirken mit Umweltfaktoren behindert werden (ebd. 8): Es sind »räumliche, soziale, infrastrukturelle Umweltbedingungen sowie personale Faktoren«, die »eine gleichberechtigte Teilhabe behindern oder stärken« (ebd.). Es muss also einen Grund haben, warum sich Bundesregierung und Bundestag verweigern, die eigens von ihnen erläuterten Begrifflichkeiten korrekt zu verwenden. Dabei formulieren sie selbst die Erkenntnis, dass bis heute die Lebenslagen beeinträchtigter Menschen unzutreffend abgebildet werden, weil die politische Theorie und Praxis immer noch »auf einem überholten Verständnis von Behinderung« basieren (ebd. 10).

Solange die politischen Entscheidungsträger und wirtschaftlichen Eliten Behinderung »vorwiegend als individuelles Problem« verstehen, »dessen Ursachen biopsychologischer Art sind« (ebd. 18), vermitteln sie als gesellschaftlich Vorherrschende das historisch überholte Vorurteil durch ihre Sprache und Wortwahl immer wieder neu: Behinderung bleibt so das personifizierte Defizit. Der Volksmund hat dieses Menschenbild verinnerlicht und es in eine ebenso inhumane wie weit verbreitete Behauptung gefasst: Doof bleibt doof, da helfen keine Pillen. Sogar deren Abkürzung ist weithin geläufig: DbddhkP. Tauscht man das »P« für »Pillen« gegen das Wort »Politik«, wird die reformpolitische Abstinenz der Bundesregierung gegenüber den »Werkstätten« schlagartig verständlich: Denjenigen behinderten Menschen, denen nur die Sonderwelt der »Werkstätten« als Arbeitsmöglichkeit angeboten wird, hilft keine Politik (…hkP). Für sie, das werden Bundesregierung und Bundestag nicht müde zu betonen, sind die »Werkstätten« als nächste Etappe nach der Sonderschule die angeblich einzig passende Lösung. Das politische und die Wirtschaft schonende Prinzip lautet: Einmal Sonderwelt, immer Sonderwelt (Evers-Meyer 2009, o. S.).

Im Falle der gesetzlichen Firmenbezeichnungen für die »Werkstätten« kommt eine sprachliche Hochstapelei hinzu: Diese »Werkstätten« sind gar nicht schlechthin für »behinderte« Erwachsene konzipiert, wie ihre Firmierung behauptet. Sie stehen nur denjenigen Bevölkerungsgruppen offen, die wegen Art oder Schwere ihrer Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beschäftigt werden (vgl. § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Denn denen wird unterstellt, dass die Verwertung ihrer Arbeitskraft zu wenig profitabel wäre. Bemerkenswert ist, dass sich ihre Anzahl seit 1994 von 153.000 verdoppelt hat: auf rd. 300.000. Die Zahl der in der Erwerbswirtschaft Beschäftigten mit Beeinträchtigungen ist dagegen mit etwas über einer Million Personen nahezu gleichgeblieben. Unter diesem Aspekt bekommt der Begriff »Behinderung« eine weitere Bedeutung: Behinderung wird zum Synonym für Unprofitabilität, für Ungleichwertigkeit im Wirtschaftsprozess und für die Behinderung der unternehmerischen Verwertungsinteressen beim Einsatz der menschlichen Arbeitskraft.

3.1.4 Der Mensch im Firmennamen der »Werkstätten«

Die sprachliche Menschwerdung der behinderten Beschäftigten in den »Werkstätten« war ein langer und quälender Prozess. Seit der ersten gesetzlichen Erwähnung dieser Arbeitsstätten 1963 als »Werkstätten für Behinderte« (BT-Drs. 04/1590, 1963, 45) bis zur Umbenennung in »Werkstätten für behinderte Menschen« (SGB IX 2001) vergingen fast vierzig Jahre. Dabei ist in der Politik wie in der »Werkstätten«-Szene viel zu wenig bedacht und berücksichtigt worden, dass »ausgerechnet der nationalsozialistische Staat die Begriffe des ›körperlich Behinderten‹ und auch des ›geistig Behinderten‹ in die Gesetzes- und Amtssprache einführte« (Schmuhl 2010, 67). Im damaligen Deutschen Reich sollte eine »differenzierte Fürsorge« durchgesetzt werden, »die Lebenschancen nach rassenbiologischer Wertigkeit und sozialer Brauchbarkeit zuteilte. Und sie ließen keinen Zweifel daran, dass sie die ›Krüppel‹ und ›Idioten‹ zu den ›Minderwertigen‹ und ›Unbrauchbaren‹ zählten« (ebd.).

Die Sprachwissenschaftler Georg Stötzel (Jg. 1936) und Martin Wengeler (Jg. 1960) haben in ihrer gemeinsamen Publikation herausgearbeitet, warum in der jungen Bundesrepublik die Kritiker des nach wie vor lebendigen Nazi-Wortschatzes so schwach und wirkungslos geblieben sind (dies. 1995, 355 ff.). Die gerade für das gesamte Sozialwesen wichtige Erkenntnis geht über den alltäglichen Sprachgebrauch weit hinaus:

»Eine Schwierigkeit der ›Entnazifizierung der Sprache‹ bestand aber gerade darin, dass ›totalitärer Sprachgebrauch‹ nicht durch Stigmatisierung von Ausdrücken bekämpft werden konnte, dass es vielmehr darauf ankam, eine Mentalitätstradition ›nazistischer Denkweise‹ plausibel zu machen, die unabhängig davon besteht, wer unter welchen Umständen die inkriminierten Ausdrücke gebraucht« (ebd. 357/358).

Eine tiefgehende Aufarbeitung dieser Problematik hat es im »Werkstätten«-Sektor nicht gegeben. Es waren einige wenige »Werkstatt«-Fachleute in den Leitungsgremien der Bundesarbeitsgemeinschaft der »Werkstätten«, die diese Thematik aufgegriffen und auch das Vokabular des »Werkstätten«-Rechts kritisiert hatten. Ein exemplarisches Beispiel ist der Terminus »gemeinschaftsfähig«. Dieses Attribut haben Bundestag und Bundesregierung sowohl auf straffällig gewordene Menschen bezogen (s. PlPrt. 04/70, 1963, 3201) als auch auf die »Werkstatt«-Beschäftigten (s. BT-Drs. 07/1992, 1974, 9). Es spielte für die staatliche »Werkstatt«-Konzeption ebenso eine Rolle wie auch bei der gesetzlichen Regelung über die Sozialversicherung von »Werkstatt«-Beschäftigten (BT-Drs. 07/3999, 1975 und 07/5483, 1976, 2-4).

Das Niederträchtige am Substantiv »der/die Behinderte« ist dessen Totalität und deren Folgen: Der Begriff beinhaltet umgangs- und fachsprachlich eine Dimension der Verachtung: Die Person wird gänzlich zu einem Mängelwesen, einem menschlichen Defizit. Die vermeintlichen Defekte stehen im Vordergrund (vgl. Kaluza/Schimek 2004).12 Das Individuum verschwindet hinter der Sprachmaske »Behinderung«. Das semantische Zeichen »Behinderung« wird so zu einer wirkmächtigen personbezogenen Be-Zeichnung, die solche gekennzeichneten Personen im negativen Sinne aus-zeichnet.

Die aus der Weimarer Republik in die Umgangs- und Fachsprache des deutschen Nazi-Reichs übernommenen und fest verankerten Begriffe »behindert«, »der/die Behinderte« und »Behinderung« typisieren einen Menschen als absolutes Mängelwesen bis heute. Selbst der 1974 gegründete heutige Großbetrieb des Vorsitzenden der Bundesarbeitsgemeinschaft der »Werkstätten« (BAG WfbM) tritt immer noch mit diesem diskreditierten und als diskriminierend kritisierten Substantiv »Behinderte« im Firmen- und Vereinsnamen auf: »Behinderten-Werk Main-Kinzig e. V.«. Selbst wenn damit der Eindruck erweckt werden sollte, als handele es sich um ein »Werk der Behinderten« oder »für Behinderte«, pflegt diese Bezeichnung in unverantwortlicher Weise eine bedenkliche Tradition. »Werkstatt«-Firmierungen dieser Art, also ohne das angebliche »Haupt-Wort« Mensch, sind durchaus verbreitet. Im amtlichen »Werkstätten«-Verzeichnis lassen sich 42 solcher Firmennamen finden, darunter Bezeichnungen wie »Behindertenförderung«, »Behindertenhilfe«, »Behindertenwerk«, »Behindertenwerkstätten«, »Behindertenzentrum« und sogar »Behindertenware«. Trotz der politischen und sprachgeschichtlichen Zäsur seit 1945 befindet sich das »Werkstätten«-System immer noch in einer verbalen Tradition, die in einem unüberbrückten – und womöglich bewussten – Widerspruch zu den Grund- und Menschenrechten steht.

3.2 »Werkstatt für behinderte Menschen« – ein Pseudonym

Mit dem Austausch des Hauptwortes »Behinderte« gegen das Wort »Mensch« hatte die Politik 2001 endlich die langjährigen Forderungen der Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen erfüllt und politisch wie sprachlich einen Hauptwort-Wechsel vorgenommen. Das geschah mit Hilfe des neuen Neunten Buches im Sozialgesetzbuch »Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen« (SGB IX) und ein Jahr nach dem sich die »Aktion Sorgenkind« in »Aktion Mensch« umbenannt hatte. Mit der Aufnahme des Wortes »Mensch« in das Rehabilitationsrecht hatten Bundestag und Bundesregierung das eigentlich Selbstverständliche ausdrücken wollen, das diesem Bevölkerungsteil während der langen deutschen Geschichte der Verächtlichmachung verweigert wurde: ihre zumindest verbale Zugehörigkeit zur Menschheit. Üblich waren bis dahin Bezeichnungen wie Geschöpfe, Kreaturen oder Wesen. Solche Sammelbegriffe für beeinträchtigte Menschen waren besonders im 19. und bis ins frühe 20.Jahrhundert weit verbreitet, der Ära der großen sog. Irren- und Idiotenanstalten.

Menschen mit Beeinträchtigungen sollten im 21. Jahrhundert als Menschen wahrgenommen werden und nicht länger in der deutschen Tradition verharren müssen: als eine Art wertmindernder Totalschaden – als »Behinderte«. Der Bevölkerungsteil mit Beeinträchtigungen sollte ein Teil der menschlichen Vielfalt sein, ebenso akzeptiert und respektiert wie alle anderen mit ihren jeweiligen Eigenheiten: dicke, dünne, lange, kleine, große, braune, schwarze, weiße, junge und alte Menschen, Frauen und Männer. Das war auch das Anliegen des seit 2009 geltenden »Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen« (BGBl. 2008, Teil II Nr. 35, 31.12.2008). Doch wie das die »Werkstätten«-Szene sprachlich und faktisch beweist, gelang dies mit der Sprachänderung durch das Beiwort »behindert« bis heute nicht. Diesbezüglich hat sich weder umgangssprachlich noch in den offiziellen politischen Dokumenten viel verändert. Das »Werkstätten«-System ist dabei außerordentlich verharrend. Selbst in Regierungsdokumenten und Bundestagsunterlagen werden diese Betriebe immer noch wie vor rd. fünfzig Jahren als »Behindertenwerkstätten« bezeichnet, in dieser 19. Legislaturperiode vorwiegend von Abgeordneten auf Bundestagsplätzen weit rechts von der Mitte.

Nach wie vor wird das Attribut »behindert« im Sinne von Behindertsein verwandt. Es wird folglich genutzt, um personbezogene Eigenheiten zu beschreiben. Immer noch ist mit dem Beiwort gemeint: Der gesamte Mensch ist behindert. Behinderung wird als seine charakteristische Eigenschaft definiert und nicht als Reaktion der sozialen Umwelt auf seine Beeinträchtigungen, nicht als gesellschaftliche Bedingungen des Behindertwerdens, nicht als soziale und politische Verhaltensweisen. Dieses rückständige, aber die Gesellschaft entlastende Verständnis über Behinderung und das überkommene Menschenbild wandeln sich nur langsam, zumal das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz den gleichen Begriff verwendet und von eben diesem Menschenbild ausgeht (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Das »Werkstätten«-System sorgt mit seiner politisch gewollten und deshalb rechtlich verordneten Firmierung für eine bedenkliche Kontinuität: Diese Arbeitsstätten sind verpflichtet, »im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen« (§ 18 Abs. 3 WVO).

Die gesetzliche Firmenbezeichnung der »Werkstätten« ist längst zum Pseudonym geworden. Die Funktionen von Pseudonymen hat maßgebend der Germanist und Namenskundler Oskar W. Seibicke (1931–2009) beschrieben und die Gründe für ihre Nutzung zusammengestellt. Dazu gehören u. a. die Deck-, Tarn- oder Verschleierungsfunktion, Schutzfunktion, Nachteilsvermeidung, Vereinfachung oder Verschönerung, Vorteilsgewinnung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht und die Imageverbesserung. Es sind vor allem drei Wirkungen, die mit der pseudonymen Bezeichnung »Werkstatt für behinderte Menschen« erreicht werden:

• das Verbergen der tatsächlichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Funktion als Absonderungsstätten,

• das Verschleiern ihrer benachteiligenden Betriebs- und Ablaufstrukturen sowie

• die aus dem Pseudonym zu gewinnenden ökonomischen, sozialen und werbemäßigen Vorteile.

Es ist naheliegend und aus der Sicht konservativer »Werkstätten«-Träger verständlich, dass sie die innerbetrieblichen Tatsachen lieber hinter der Bezeichnung »Werkstätten für behinderte Menschen« verbergen. Immer häufiger verwenden sie sogar neutrale, unauffällige oder nicht identifizierbare Firmennamen. Solche Pseudonyme verbergen den Industriecharakter und die in den Unternehmen vorherrschende frühindustrielle Rechtlosigkeit ihrer Beschäftigten. Andererseits wollen sie keinesfalls mit dem einen geschichtlich belasteten Wort in Verbindung gebracht werden: Arbeitshaus. Denn die Gefahr ist nicht ganz von der Hand zu weisen, »Werkstätten« könnten mit solchen Arbeits- und Armenhäusern im feudalstaatlichen Deutschland verglichen werden. Beide ähneln sich immerhin darin, dass sie sich die im üblichen Wirtschaftsleben nicht verwerteten Arbeitskräfte ökonomisch nutzbar machen. Als Dienstleister für die Erwerbswirtschaft geben sie diesen Nutzen an die Wirtschaftsunternehmen weiter. Vor dem damit verbundenen schlechten Ruf warnte ein früherer BAG WfbM-Vorsitzender seine Mitglieder: »Lassen Sie es nicht zu, dass der Lebensraum ›Werkstatt‹ zum Arbeitshaus für die Leistungsfähigeren verkommt« (Mosen 2006, 8).

3.2.1 Die Euphemismus-Tretmühle

In ihrer Geschichte hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der »Werkstätten« nur einmal den Versuch unternommen, eine zeitgemäße Firmierung durchzusetzen. Mit den Spitzen- und Fachverbänden der »Werkstatt«-Träger auf Bundesebene war man sich 2001 einig, dass die bis dahin rechtlich verankerte Firmenbezeichnung »Werkstatt für Behinderte« veränderungsbedürftig ist. Besonders das Attribut »für Behinderte« gab den Anstoß und die Bundesvereinigung Lebenshilfe das Vorbild. Sie änderte 1996 ihren bisherigen Vereinsnamen »Lebenshilfe für geistig Behinderte« in »Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung«. Der wesentliche Grund für diese Namensänderungen war der diskriminierende Charakter des Substantivs »Behinderte«. Gerade Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen verstanden die Substantivierung als die gesamte Person pauschal und dauerhaft herabwürdigend. Dass auch der Namensteil »für Menschen mit geistiger Behinderung« erniedrigend ist, wird von »Lebenshilfe«-Vereinen inzwischen erkannt.

Eine eindrucksvolle Lektüre zu diesem Thema ist der Sammelband »Geistige Behinderung – Reflexionen zu einem Phantom« (Greving/Gröschke 2000). Darin stellt der Schweizer Heilpädagoge Emil Erich Kobi (1935–2011) klar:

»Der Geist kann nicht schwach, behindert oder krank sein; er ist mit derartigen […] innerweltlichen Chiffren nicht zu fassen. Geist ist sich selbst kongruent in der ihm eigenen Vollendung. Er kann sich allenfalls aufgrund widriger naturhafter Umstände in einem bestimmten Individuum nicht entfalten. […] Bildung und Erziehung haben somit einen Befreiungsauftrag« (ebd. 72).

Aber alle Anstrengungen, durch vermeintlich nichtdiskriminierende Ausdrücke das Sprachproblem zu lösen, schlagen solange fehl, wie die Menschenbilder über Personen mit verzögertem Interaktionsvermögen von einem Mängelwesen ausgehen. Es ist eben kein Sprachproblem, sondern ein gesellschaftliches: Jegliches Attribut, das einen Menschen in seinem gesellschaftlichen Wert, seiner menschlichen Würde, seinem Ansehen, seiner Bedeutung, Nützlichkeit und seinem sozialen Rang unterscheidet, prägt das individuelle Image, schafft eine soziale Differenz und schließlich Distanz. Jedes noch so gut gemeinte Wort gerät früher oder später in die sog. Euphemismus-Tretmühle und erhält seine negative Bedeutung zurück, wenn es nur eine Vokabel ersetzt und nicht auch die dahinterstehende Denkweise.

Wenn in diesem Buch von Beeinträchtigung die Rede ist, sollen damit nur die mit den individuellen körperlichen Eigenheiten verbundenen persönlichen Erschwernisse angedeutet werden. Wenn das Wort Behinderung verwandt wird, soll auf die gesellschaftlichen Barrieren hingewiesen werden, die einer gleichberechtigten Teilhabe im Wege stehen. Die in diesem Buch verwandte Formulierung »mentale Beeinträchtigung« ist durch eine ähnliche Schwäche charakterisiert wie »geistige Behinderung« und auf dem Weg in die besagte Euphemismus-Tretmühle. Das gilt auch für jede deutsche Übersetzung des Englischen »intellectual handicap« oder »intellectual disability«. Mit all diesen Bezeichnungen soll wohlmeinend ein beeinträchtigtes Interaktionsvermögen der betreffenden Personen ausgedrückt werden. Ihrer menschenrechtswidrigen gesellschaftlichen Disqualifizierung wegen verliert aber keine der noch so wohlwollend gemeinten Etikettierungen ihre negative Konnotation.

Die Auseinandersetzung innerhalb der »Werkstätten«-Szene über eine zutreffende Bezeichnung ihrer Einrichtungen dauerte über ein Jahr. Sie endete 2002 auf einer Delegiertenversammlung der BAG WfbM nach mehrstündiger heftiger Diskussion. Die Befürworter einer moderneren Namensgebung, voran Vorstand und Präsidium, erlitten eine Abstimmungsniederlage. Diese Vereinsgremien hatten sich zwar für die Beibehaltung des Begriffs »Werkstatt« ausgesprochen, präferierten aber in der Firmierung einen genaueren Hinweis auf die Aufgabenstellung der »Werkstätten«: zur Arbeits- und Berufsförderung. Die Delegierten der »Werkstatt«-Träger aus den Bundesländern entschied sich mit deutlicher Mehrheit dagegen, lehnte eine solche Namensgebung wegen ihrer inhaltlichen Festlegung ab und bevorzugte den konservativen, staatlich vorgegebenen Namensteil »für behinderte Menschen« (BAG WfbM 2002).

3.3 Sprache, Begriffe und Gewalt in der »Werkstätten«-Szene

In allen zur Kommunikation verpflichteten Organisationen ist man sich über die Macht der Worte und den Einfluss der Kommunikation auf das menschliche Denken und Handeln sehr bewusst. Gerade die am »Werkstatt«-Geschehen Beteiligten wissen, dass Gespräche z. B. in Verhandlungen Machtkämpfe sind. Das gilt für Tarifauseinandersetzungen ebenso wie für die Kontroversen über die »Werkstätten«-Finanzierung. Darum bieten Spitzenverbände im Sozialsektor spezielle Rhetorikkurse an, wie z. B. die »Paritätische Akademie Berlin«. Als Referenten wählen sie gern erfahrene und redegewandte Geistliche. Denn es geht darum, Machtkämpfe zu gewinnen, wie ihrer Lehrgangsausschreibung zu entnehmen ist. In einer uns täuschenden und manipulierenden Umwelt müsse man sich wehren können, rät die Akademie, um »angesichts dieser Übermacht die eigene Meinung überzeugend und auch gegen Widerstände zu vertreten« (Kneule 2018, 1). Unser Alltagsvokabular kennt inzwischen die Begriffe »Gewinnersprache« und »Verlierersprache«. Es ist wert darüber nachzudenken, zu welcher der beiden Gruppen die Sprachen der behinderten »Werkstatt«-Beschäftigten gehören.

Sprache hat die Kraft zur Gestaltung und Umgestaltung, oder biblisch ausgedrückt: zur Schöpfung. In der jüdisch-christlichen Schöpfungsgeschichte schuf Gott allein durch sein Wort Himmel und Erde. Ob in der Lutherbibel von 1545, in der Einheitsübersetzung der katholischen Bischofskonferenz von 1978 oder in der Buber-Rosenzweig-Übersetzung von 1929, immer geschah Entwicklung in der Welt durch das Wort. Das Wort, die Sprache, hat die Macht, zur Tat zu werden, selbst schon Tat zu sein, formend zu wirken und ein Werk zu initiieren. In der deutschen Sprache kennen wir das »Machtwort«, ein »Wort von […] zwingender Gewalt« (Grimm 1854, 1416). Ein solches Machtwort zu sprechen, erwarten die Machtlosen von den Machthabenden und verlangen es ihnen nicht selten sogar ab. Im täglichen Miteinander der Menschen ist die wirkende Macht der Sprache ein allseits bekanntes Phänomen.

3.3.1 Sprache und epistemische Gewalt im »Werkstätten«-System

Zumeist wird die Verbindung von Macht, Gewalt und Wort gar nicht bewusst, bleibt hinter dem Wort unentdeckt. In etlichen Wissenschaften, gerade in den praktisch angewandten wie der Pädagogik, ist dieser Sachverhalt von enormer Bedeutung: Wörter haben Macht über uns. In der Philosophie, Soziologie und der Sprachwissenschaft wird diese Macht »epistemisch« genannt. Das Wort epistemisch ist dem Griechischen entlehnt: epistéme bedeutet Wissen, Erkenntnis oder Einsicht. Der hochgebildete Dominikanermönch Joseph Maria Bocheński (1902–1995) prägte den Begriff der epistemischen Autorität. Dahinter steckt die weit verbreitete Erkenntnis von Wilhelm Liebknecht (1826–1900), einem der Mitbegründer der SPD: Wissen ist Macht.13 Doch ohne die »Einsicht, dass aller Wissenszugang eingebunden bleibt in Machtverhältnisse«, ist diese Erkenntnis nur Halbwissen (Faulstich 2011, 15). Eine kurze Erklärung dieses Sachverhaltes bietet die Bundeszentrale für politische Bildung:

»Mit epistemischer Gewalt […] sind diejenigen gesellschaftlichen (Re-)Produktionsverhältnisse und -mechanismen gemeint, die dazu führen, dass Angehörige sozial marginalisierter Gruppen in gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen nicht gehört oder nur als Repräsentantinnen und Repräsentanten der vermeintlich ›Anderen‹ wahrgenommen werden« (Christ 2017, 14).

Mit Sprache und durch sie wird epistemische Macht ausgeübt. Das ist jene Art von Gewalt, die aus den hierarchischen Sozialbeziehungen innerhalb der Gesellschaft denen zuwächst, die aufgrund ihrer sozialen Zugehörigkeit z. B den Zugang zur Bildung beherrschen. Mit dem Beiwort »epistemisch« wird auf solche sozialen Machtverhältnisse und -beziehungen hingewiesen. Jede Art von Macht, insbesondere die epistemische,

»hat das Potenzial, Lebenszusammenhänge zu zerstören, indem sie Körper und Dinge beschädigt und vernichtet. Sie bringt aber auch Ordnung hervor und sichert deren Aufrechterhaltung, indem sie Grenzen markiert und Akteure in Grenzen verweist. Dabei verdeutlicht sie nicht nur, was erlaubt ist und was verboten, sondern auch, wo oben und wo unten, wer Herr und wer Beherrschter ist, wer dazugehört und wer nicht« (Beck 2017, 17).

Epistemische Gewalt ist unter den zahlreichen Gewaltarten ein ausgesprochen perfider Gewalttypus. Er bleibt oft unentdeckt. Typisch für diese Gewalt ist, dass sie die Vorherrschaft seiner Anwender über die als nach- oder untergeordnet angesehenen Bevölkerungsteile oder auch nur über einzelne Personengruppen erringen und sichern will. Epistemische Gewalt entsteht aus den gesellschaftlichen Verhältnissen der sozialen Ungleichheit und Ungerechtigkeit mit ihrer politischen Über- und Unterordnung, »die immer auch Gewaltverhältnisse sind« (Mickan/Brunner 2018, o. S.). Der Begriff epistemisch hilft, machtbesetzte und machtbesessene soziale Beziehungen und Sachverhalte gerade in Sonderwelten wie denen der »Werkstätten« zu erkennen, aufzudecken und – sofern gewollt – zu verändern.

Die Verachtung und sogar Vernichtung dieser Bevölkerungsgruppen hat in Deutschland eine lange Tradition, selbst in der ersten deutschen Demokratie: 1922 legte Gerhard Hofmann unter dem Pseudonym Ernst Mann dem Reichstag den Vorschlag vor, die »Menschheit vom Elend zu erlösen«, in dem die sog. Behinderten getötet werden, voran die »Geisteskranken«, die »verkrüppelten und unheilbar kranken Kinder« (Schmuhl 2010, 63). Wie gewaltsam, d. h. hier unterdrückend, Wörter im »Werkstätten«-System sind, wurde bereits am Beispiel des Wortes »Behinderte« deutlich (s. o.). Es ist höchst alarmierend und für den politischen Bestand des Gemeinwesens äußerst gefährlich, wenn in einer demokratisch verfassten Gesellschaft Behinderung mit Minderwertigkeit und Wertlosigkeit gleichgesetzt wird. Bis heute gilt:

»Die Macht, Sprachregelungen zumindest im Bereich der Amtssprache verbindlich festzulegen, hatte […] der Staat, und er machte von dieser Möglichkeit einer gezielten Sprachpolitik auch zu allen Zeiten Gebrauch – bis hin zur Sprachlenkung der Nationalsozialisten, die dem Begriff des ›Behinderten‹ eigentlich erst zum Durchbruch verhalfen« (ebd. 8).

Das für unsere Zeit und das »Werkstätten«-System Entscheidende aus dieser historischen Erkenntnis ist: Die fortgesetzte Benutzung des Terminus »Behinderte« i. S. von Gering- oder Minderwertigkeit diskreditiert gerade die, die sich als Anwälte beeinträchtigter Menschen ausgeben – die »Werkstatt«-Verantwortlichen.

3.3.2 Beispiele epistemischer Gewalt im »Werkstätten«-System

Ein sehr entlarvendes Beispiel für epistemische Gewalt im »Werkstätten«-Sektor ist das »Du«, mit dem »Werkstatt«-Angestellte die beeinträchtigten Beschäftigten anreden. Es ist unter den vielen »Dus« mit ihren unterschiedlichen Qualitäten das herrische »Du«, das die Überlegenheit der Sprechenden ausdrückt. Dieses Duzen ist bis heute gesellschaftlich üblich und akzeptiert und im Umgang mit befremdlich erscheinenden Menschen typisch. Es ist auch im Sozialsektor als Ausdruck von Hierarchie und sozialer Herabstufung so weit verbreitet, dass dieses Thema immer wieder öffentlich aufgegriffen wird.14

Planmäßige Sprachlenkung und Sprachregelungen sind ein klassisches Herrschaftsinstrument aller Regierungen und Machtinhaber – selbstverständlich auch heute noch. So ist z. B. die findige Bezeichnung »Bundesteilhabegesetz« ein offensichtliches Beispiel dafür: Für die Beschäftigten in der Sonderwelt der »Werkstätten« hat sich an ihrer benachteiligten sozialen und rechtlichen Position durch dieses Gesetz nichts zum Positiven geändert. Ihre Gleichberechtigung im Arbeitsleben und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben sich nicht verbessert und können sich durch dieses Gesetz auch nicht verbessern. Verallgemeinernd gilt: Gesellschaftliche und politische Macht äußern sich durch die Sprache und ihre bewusst eingesetzten Begriffe. »Alles beginnt scheinbar ganz harmlos, aber sehr wirkungsvoll mit der schleichenden Umformung des Denkens durch das Medium Sprache«, zitieren Marketingfachleute den Sprach- und Sektenexperten Ralf-Dietmar Mucha (Kroeber-Riel u. a. 1998, 289).

Zu den typischen Beeinflussungsmethoden gehört die inhaltliche Aushöhlung von Wörtern und deren Auffüllung mit anderen, oft gegensätzlichen Inhalten. »Beeinflussungstechniken sind im ursprünglichen Sinne des Begriffes ›Macht‹ ein Machtinstrument, weil sie die Handlungs- und Beeinflussungsmöglichkeiten derjenigen erweitern, die dieses Instrument anwenden können […]. Durch Beeinflussung wird ökonomische, politische, aber auch soziale Macht ausgeübt« (ebd. 24). Jede im weitesten Sinne politische Sprache ist machtbezogen, machtinteressiert und oft sogar machtbesessen. Das gilt nicht nur für die Regierungen und Parlamente, sondern für alle Personen und Organisationen, die mit ihren jeweils unterschiedlichen Absichten und Zielen an den gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzungen teilnehmen. Denn jede politische Sprache hat die Absicht, die Vorstellungen von Wirklichkeit in der Öffentlichkeit zu prägen. Ihre Wörter haben darum »realitätskonstituierenden Charakter« (s. Mikfeld/Turowski 2014, 18).

Ein überaus aufschlussreiches Wort für epistemische Gewalt ist der Begriff »Werkstattvertrag«. Es ist ein gesetzlicher Fachausdruck (s. § 221 Abs. 3 SGB IX), der weder den speziellen Inhalt dieses Wortes noch den Benachteiligungs- und Unterdrückungsmechanismus erkennen lässt. In der Sprache der »Werkstatt«-Leitungen, ihrer Verbände und politischen Vertretungen wird der Begriff »Werkstattvertrag« zu einem wahren Machtwort. Mit diesem harmlos, neutral und selbstverständlich klingenden Wort wird nämlich ein benachteiligender rechtlicher und sozialer Status festgeschrieben, der allen »Werkstatt«-Beschäftigten zugewiesen wird. Denn wer als beeinträchtigter Mensch mit dem »Werkstatt«-Träger einen solchen »Werkstattvertrag« abschließt, gibt i. d. R. unwissentlich und von vornherein seinen Rechtsanspruch auf den besserstellenden Rechtsstatus als Arbeitnehmer_in auf.

Ein »Werkstattvertrag« ist nämlich nicht nur ein Vertrag, der in seiner umgangssprachlichen Bedeutung mit der »Werkstatt« geschlossen wird. Es ist ein Vertrag, hinter dessen gesetzlicher Bezeichnung ein ganzes Bündel von benachteiligenden Fakten verborgen ist. Nach Rechtslage ist ein »Werkstattvertrag« das schwächste Vertragsverhältnis im »Werkstatt«-Leben. Es zwingt die behinderten Personen in das eigens ins »Werkstätten«-Recht eingeführte besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis (s. § 221 Abs. 1 und 3 SGB IX). Für den »Werkstatt«-Träger wie für die staatlichen Kostenträger hat der »Werkstattvertrag« dagegen nur Vorteile: Die behinderten Menschen werden durch ihn zu Billigarbeitenden ohne Rechtsanspruch auf berufliche Bildung, Fort– und Weiterbildung, ohne Tarif- oder wenigstens Mindestlohn. Sie werden zu Arbeitenden zweiter Klasse, ohne die umfassenderen Arbeitsrechte, wie sie für die Arbeitnehmerschaft gelten.

Die Bundesregierung musste auf Anfrage gegenüber dem Bundestag einräumen: »Welche arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Grundsätze im Rahmen eines solchen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses Anwendung finden, ist, anders als im Referentenentwurf vorgesehen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt worden« (BT-Drs. 13/8880, 1997, 7). Bis heute hat der Bundestag die Wirksamkeit von Arbeits- und Arbeitsschutzrechten für die »Werkstatt«-Beschäftigten nicht näher gesetzlich bestimmt. Zu den sozial- und rechtspolitischen Skandalen gehört, dass der Gesetzgeber den »Werkstatt«-Trägern die Macht übertragen hat, den Inhalt dieser »Werkstattverträge« selbständig näher zu bestimmen (§ 221 Abs. 3 SGB IX). In keinem einzigen »Werkstattvertrag« wird diese arbeitsrechtliche Lücke gefüllt. Das Vertragsverhältnis im »Werkstattvertrag« drückt den geringen sozialen Status der behinderten Menschen aus, zementiert ihn und verdeutlicht die privilegierte Position der »Werkstatt«-Träger. Sie geht weit über die epistemische Macht (s. o.) hinaus. Diese Vertragsart veranschaulicht, dass durch die Sprache die gesellschaftlichen Rechts- und Herrschaftsverhältnisse materialisiert werden (vgl. Mushchinina 2009, 33).

3.4 Sprache im »Werkstätten«-System kann schaden

Sprache ist nicht vom Handeln und Verhalten zu trennen, denn sie zielt darauf ab, beides zu beeinflussen (vgl. Hausmann 1995, 64). Diese allgemein akzeptierte Erkenntnis muss durch eine weitere Einsicht ergänzt werden: Sprache kann Schaden anrichten! So sind z. B. in den Veröffentlichungen der Dachorganisationen von »Werkstatt«-Trägern Formulierungen aus der Zeit des Spätfeudalismus weit verbreitet. Sie halten die Hierarchien aufrecht, auf die das »Werkstätten«-System, seine Eigentümer und Leitungen zur Sicherung ihres eigenen Sozialstatus’ angewiesen sind:

• »Hoher Besuch im Büro für Leichte Sprache« betitelten die Hannoverschen Werkstätten die Visite von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier,15 als gäbe sich der letzte deutsche Kaiser die Ehre und nicht ein demokratisch legitimierter Staatspräsident. Im gleichen Internetartikel weist die »Werkstatt«-Leitung paradoxerweise darauf hin, dass die zum hoheitlichen Besuch stilisierte Präsidentenreise »unter dem Oberbegriff ›Demokratie‹ stattfindet«.

• »Hoher Besuch in der Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe in Gifhorn« hieß es auch, als die frühere niedersächsische Sozialministerin Cornelia Rundt diese Einrichtung besichtigte.16

• »Hoher Besuch aus der Politik« überschrieb die Evangelische Stiftung Michaelshof, Rostock, sogar die Anwesenheit von Dietmar Bartsch, Co-Vorsitzender der Bundestagsfraktion Die Linke.17

• »Hoher Besuch in Geithainer Werkstätten« war selbst der Artikel übertitelt, der über ein Besuchsprogramm des sächsischen DRK-Präsidenten Holger Löser informierte.18

Mit gewichtigen Worten informieren unzählige Internetauftritte der »Werkstätten« über die ihnen zuteil gewordene vermeintliche Ehre »hoher Besuche« von mehr oder minder bedeutenden oder einflussreichen, angeblich hochgestellten Persönlichkeiten. Für die womöglich als einfältig eingeschätzten Adressaten solcher Informationen mit untertänigem Sprachduktus wird mit Hilfe der erwähnten »Hoheiten« eine strenge soziale Hierarchie konstruiert. Eine solche servile Sprache ist jenseits demokratischer Umgangsformen und ignoriert leichtfertig ein wesentliches Demokratieprinzip, das der frühere Bundeskanzler Willy Brandt (1913–1992, Kanzler 1969–1974) so beeindruckend formuliert hatte:

»Wir haben so wenig Bedarf an blinder Zustimmung, wie unser Volk Bedarf hat an gespreizter Würde und hoheitsvoller Distanz. Wir suchen keine Bewunderer; wir brauchen Menschen, die kritisch mitdenken, mitentscheiden und mitverantworten. […]« Die Bundesregierung »wird daher auch jene Solidarität zu schätzen wissen, die sich in Kritik äußert. Wir sind keine Erwählten; wir sind Gewählte« (Brandt 1969, 59/60).

Die Bedeutung einer demokratischen Sprache und ihrer fortlaufenden Demokratisierung z. B. für das gesamte Bildungswesen und für die Umgangssprache ist der Fachöffentlichkeit maßgeblich durch die Publikationen des Germanisten Jörg Kilian bewusst geworden.19 Der direkte Einfluss von Sprache und ihrer Wörter auf das Bewusstsein, Denken und Handeln, auf die Meinungsbildung und Entscheidungsfindungen und nicht zuletzt auf das Menschen- und Weltbild ist unbestritten. Eben darum findet seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland ein Ringen um demokratische Kommunikation und ihre angemessenen Formen, um einen demokratischen Wortschatz und Wortgebrauch statt. Dafür gab der Grundrechte-Diskurs im Parlamentarischen Rat 1948/1949 und die bewusste Einbeziehung der Öffentlichkeit durch die lizensierten Zeitungen einen richtungweisenden Impuls (vgl. Kilian 1997, 20 ff.). Den hat das Gesetz von 2008 zum »UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen« aufgegriffen und nachdrücklich verstärkt, in dem es von allen drei Staatsgewalten Maßnahmen verlangt, um jede Form der Diskriminierung, gerade die sprachliche, zu verhindern und das Ziel der vollständigen Inklusion zu erreichen (u. a. Artikel 2, 4 und 5 G-UNÜRMB).

Von einer demokratischen Sprachentwicklung blieb das »Werkstätten«-System bis heute ebenso unberührt wie von vielen Auseinandersetzungen um Namen und Begriffe. Noch Anfang 2020 vermittelte die Bundesvereinigung Lebenshilfe ihrer Leser- und Mitgliedschaft ein historisch überholtes Gesellschaftsbild: In ihrer Enttäuschung darüber, dass wegen der Ausbreitung des Corona-Virus ihr Parlamentarischer Abend ausfallen musste, formulierte sie u. a.: »Zahlreiche Abgeordnete des Deutschen Bundestages und hochrangige Ministeriumsvertreter*innen hatten ihr Kommen zugesagt.«20 Als »hochrangig« gelten in dieser Lebenshilfe-Darstellung die Vertretungen der Exekutive und nicht – wie es einer Demokratie eher angemessen wäre – die Vertretungen der Legislative, also des Parlaments. Es mag dahingestellt bleiben, ob einer der Gründe darin zu suchen ist, dass den Vorsitz i. d. R. ehemalige Regierungsmitglieder inne hatten und haben. Auch der erhoffte Effekt, dass sich die soziale Bedeutung von Gästen auf die Einladenden überträgt, kann eine Rolle spielen.

Cora Halder, langjährige Leiterin des »Deutschen Down-Syndrom InfoCenters« in Lauf (Pegnitz), befürchtet, dass z. B. Menschen mit Down-Syndrom »auf Grund ihrer kognitiven Einschränkungen sowie der häufig auftretenden Probleme im Bereich der Sprache und Kommunikation in der Regel nicht in der Lage sind, ihre eigene Situation richtig zu beurteilen, ihre Rechte zu erkennen und sich dafür selbst effektiv einzusetzen« (Halder 2008, 22). Gerade dieser großen Personengruppe in den »Werkstätten«, aber ebenso den dienstleistungspflichtigen Angestellten und den »Werkstatt«-Leitungen vermittelt die Bundesvereinigung Lebenshilfe durch ihre Begriffswahl – »hochrangig« – das Gesellschaftsbild einer hierarchischen Ständegesellschaft.

Die Verpflichtung gerade im sog. Sozialsektor, den Wortschatz und Wortgebrauch konsequent demokratisch zu gestalten, d. h. vor allem an den humanistischen Grundsätzen und menschenrechtlichen Vorgaben auszurichten, haben nahezu alle bundesweiten Trägerorganisationen der »Werkstätten« versäumt.21 Deshalb wird den »Werkstatt«-Beschäftigten nach wie vor die dichotome Gesellschaftsstruktur einer Ständegesellschaft aufoktroyiert: »die da oben« und »wir hier unten«, »dort die hohen Herrschaften« und »hier das niedere Volk«. Im »Synonymischen Handwörterbuch der deutschen Sprache«, das 1882 – kurz vor dem fünften Attentat auf den deutschen Kaiser Wilhelm I. (1797–1888, Kaiser von 1871–1888) – erschien, heißt es:

Abb. 10: Mittelalterliche Ständepyramide. Ganz unten sind die Menschen mit Beeinträchtigungen zu erkennen. Neben ihnen Bettler und Henker. Zeichnung: Julia Lenzmann, © Dr. Josef Raabe-Verlag, Stuttgart.

»Ehre ist […] alles, was jemandem, auch ohne dass es beabsichtigt ist, einen Vorzug gibt, und woraus man eine vorteilhafte Meinung über den Wert jemandes gewinnen kann; so ist es z. B. für einen Mann geringeren Standes eine Ehre, wenn ihm hoher Besuch zuteil wird […]« (Eberhard 1882, 272).

Längst hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, »dass alles vom Menschen gesetzte und gesprochene Recht letztlich Macht gewordene Sprache« ist (Mushchinina 2009, 34). Durch Sprache und ihre bewusst gewählten Wörter schaffen sich die gesellschaftlichen Eliten die Möglichkeit, Sachverhalte zu beherrschen und damit auch Menschen. Im »Werkstätten«-System widerspiegelt sich dieser Tatbestand hauptsächlich in der weitgehenden Rechtlosigkeit der pauschal zu »arbeitnehmerähnlichen« Personen degradierten Beschäftigten mit Beeinträchtigungen. Hinzu kommt, dass die unmittelbare Einflussnahme der Menschen mit Beeinträchtigungen im Verlauf der Reformen »Werkstatt«-relevanter Rechtsnormen beschränkt wurde:

• Die 1980 verordnungsrechtlich festgelegte individuelle Mitwirkung der einzelnen »Werkstatt«-Beschäftigten in allen »ihren Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt« (§ 14 SchwbWV)22 wurde 1996 abgeschafft.23

• Rechtliche Analogien zu den individuellen Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer_innen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 75 Abs. 2, 81, 82 bis 86 a BetrVG)24 wurden im »Werkstätten«-Recht bis heute nicht hergestellt.

• Vor einem Vierteljahrhundert sind durch die Sozialhilferechtsreform von 1996 die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeit der »Werkstatt«-Beschäftigten auf deren sog. Werkstatträte gesetzlich beschränkt worden (heute § 222 SGB IX, § 14 WVO und § 5 WMVO). Deren Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten bleiben weit hinter den Rechten der Betriebs- und Personalräte zurück.

• Im gesamten »Werkstätten«-Recht fehlt die Verpflichtung der »Werkstatt«-Träger, -leitungen und dienstleistenden Angestellten, mit den leistungsberechtigten Beschäftigten in einer leicht verständlichen Sprache zu kommunizieren. Querverweise im »Werkstätten«-Recht – z. B. auf das Gesetz zum UNO-Übereinkommen von 2008 (Artikel 2, 24 Abs. 3), auf das sog. Behindertengleichstellungsgesetz (§ 11 BGG) oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)25 – wurden bis heute nicht in die »Werkstatt«-relevanten Rechtsnormen aufgenommen.

Die sprachliche Erniedrigung der »Werkstatt«-Beschäftigten (»behindert«, »Behinderte«, »Erwerbsunfähige« etc.) korrespondiert mit der gesellschaftlichen und deshalb auch mit der rechtlichen Erniedrigung. »Von allen Kontaktbeziehungen zwischen Sprache und anderen Domänen […] ist die Beziehung zwischen Sprache und Recht grundsätzlich anders: Für keine andere Disziplin gilt, dass Sprache für die Existenz, die Formulierung und die praktische Ausübung derart konstitutiv ist« (Felder/Vogel 2017, 143).

3.5 Sprache und Verschweigen im »Werkstätten«-System

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt seit jeher die rechtswidrigen Tatbestände des arglistigen Verschweigens und der arglistigen Täuschung. Auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) finden sich ähnliche Sachverhalte, z. B. die Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG). Ein hoher moralischer Anspruch an Redlichkeit, Sorgfalt und gegen jegliche Form der Irreführung findet sich im Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG). Doch es gibt keine vergleichbaren Rechtsnormen, die Rechtsbrüche dieser Art und die daraus entstehenden Haftungspflichten auf das Sozial- oder »Werkstätten«-Recht übertragen. Dabei müsste sich der Gesetzgeber eigentlich auf die Seite jener Bevölkerungsgruppen stellen, die insbesondere durch sog. interaktive Diskriminierungen nachhaltig benachteiligt werden. Zu ihnen gehören die »Werkstatt«-Beschäftigten.

»Interaktive Diskriminierung benennt […] Diskriminierungen, die auf einer zwischenmenschlichen, kommunikativen Ebene zu verorten sind. […] Differenzordnungen sind auf verschiedenen Ebenen machtvoll, indem sie beispielsweise durch eine symbolische Zuordnung von Individuen innerhalb einer Ordnung […] Selbstverständnisse vermitteln, Ausgrenzungen erzeugen, Subjekte konstituieren und dabei zumeist der Logik eines binären und Eindeutigkeit verlangenden Dualismus folgen« (Füllekruss/Dirim 2019, 16/17).

Gerade die »Werkstatt«-Beschäftigten sind es, die immer noch u. a. einer lebenslangen interaktiven Diskriminierung ausgesetzt sind. Es genügt, auf ihre »Behinderung« zu verweisen, um sie aus dem allgemein üblichen gesellschaftlichen Leben auszusondern, ihnen den materiellen »Zugang zu Ressourcen und die sozialen und rechtlichen Möglichkeiten zur Teilhabe […] und die Ausstattung mit symbolischer Macht, also gesellschaftlichem Prestige und Ansehen« zu verweigern (ebd. 16). Gerade die leistungsberechtigten Beschäftigten in den »Werkstätten« sind auf genaue, leicht verständliche und ihrer Entwicklung nützenden Informationen angewiesen – speziell in den Rechtsnormen. Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Sprache wären jedenfalls grundgesetzkonform (s. Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und entsprächen dem Gesetz von 2008 zum UNO-Übereinkommen von 2006.26 Das würde ein anderes, humanistisches »Werkstätten«-Konzept erfordern, das der Erwachsenenbildung und dabei der Sprachentwicklung – z. B. der Alphabetisierung – gegenüber der wirtschaftlichen Betätigung den Vorrang einräumt. Aber auch hier gilt, was Matthias Maring27 über den Konflikt zwischen Ethik und Ökonomisierung darlegt:

»Die ›Botschaft‹ der Aussagen besteht im Wesentlichen in einem Vorrang der Ökonomie bzw. ökonomischer Werte vor allen anderen Werten. Die Dominanz […] sowie universelle Geltung ökonomischer Imperative im Verbund mit dem ökonomischen Kosten-Nutzen-Prinzip, Wettbewerb bzw. Wettbewerbsideologie, Märkten, Deregulierung, Privatisierung, Kommerzialisierung usw. gelten als Allheilmittel in fast allen Bereichen menschlichen Lebens« (ders. 2016, 9/10).

Eine Gruppe von Fachleuten der Politikwissenschaft und anderer Wissenschaftsdisziplinen machte 2008 auf ein zentrales Problem aufmerksam, das auch im »Werkstätten«-System virulent ist: Der sich unablässig revolutionierende technische Fortschritt verstärkt die Diskrepanz beim Zugang großer Bevölkerungsteile zu politisch wichtigen Informationen. Der aber bildet das Fundament und den Motor für die politische Anteilnahme und Mitgestaltung am Gemeinwesen. Dadurch wachsen einerseits das reale Informationsdefizit und andererseits das Machtungleichgewicht innerhalb der Gesellschaft. Diesen Prozess nennt der Wissenschaftskreis »Refeudalisierung der Öffentlichkeit […], der die demokratische Kultur unterhöhlt« (Steber 2008, 16). »Mehr noch: Ist Selbstbestimmung für den Fortbestand der Demokratie unentbehrlich, dann müssen sich alle Anstrengungen darauf konzentrieren, […] wie die Inputseite demokratischer Prozesse gestärkt werden kann« (ebd. 17); z. B. durch den ungehinderten Zugang zu Information und Kommunikation.28 Es ist deshalb verantwortungslos, wenn in den »Werkstätten« Basisleistungen der personbezogenen Erwachsenenbildung fehlen: z. B. die Vermittlung von Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen), Maßnahmen zur Alphabetisierung, Sprachkurse, Computerkurse und solche, die besondere Relevanz für die Lebensgestaltung haben (vgl. Greving/Scheibner 2017, 137).

3.5.1 »UN-BRK«: verbale Verharmlosung, politische Unverbindlichkeit

Das teilweise oder gar vollständige Verschweigen von Rechten und Rechtsansprüchen, von politischen Zielvorschriften und staatlichen Gestaltungspflichten ist eine spezielle Form von Gewalt: Unterdrückung durch vorenthaltene Informationen, Herrschaft durch Besser-Wissen. Diese besondere Art der Unterdrückung durch bewusstes oder fahrlässiges Verschweigen wurde und wird aus machtbedingten Gründen in allen Gesellschaften praktiziert. Ein außerordentlich arglistiges Beispiel dafür, wie ein ganz wesentliches Sozialrecht durch falsche Bezeichnung und Abkürzung entstellt wird – im Übrigen auch diskriminierend wirkt – bietet das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte »Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen«.29 Selbst in regierungsoffiziellen Dokumenten, erst recht in sämtlichen Publikationen der »Werkstatt«-Träger und ihrer Organisationen wird dieses Gesetz mit »UN-BRK« abgekürzt. Diese fünf Buchstaben stehen für »UNO-Behindertenrechtskonvention«. Die Fragewürdigkeit einzelner Vokabeln in dieser Abkürzung ist bereits beschrieben worden. Hier geht es um den Zusammenhang zwischen Sprache, Recht und Herrschaft in Verbindung mit dem Verschweigen als eine besondere Form von Unterdrückung und Gewalt. Es geht um die womöglich arglistige Täuschung durch Informations- und Wissensverweigerung gegenüber jenen Bevölkerungsteilen, für die die Vereinten Nationen diese Konvention 2006 beschlossen haben und der Deutsche Bundestag sie 2008 als Gesetz verabschiedet hat.

Die Bezeichnung »UN-Behindertenrechtskonvention« und die gebräuchlichste Abkürzung »UN-BRK« für das 2009 in Kraft getretene »Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen« sind infam:

• Das Kompositum »Behindertenrechtskonvention« setzt sich aus »Behinderte«, »Recht« und »Konvention« zusammen und beinhaltet mehrere mögliche Bedeutungen, u. a.

– eine Rechtskonvention für »Behinderte«,

– eine Konvention mit »Behinderten«rechten«,

– eine Konvention mit Rechten für »Behinderte«.

• Dass es sich um ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen handelt, wird durch die weit verbreitete Bezeichnung »Behindertenrechtskonvention (BRK)« verdeckt. Und dass dieses UNO-Übereinkommen geltendes, d. h. wirksames nationales Recht geworden ist, bleibt hinter dem fragwürdigen Kompositum verborgen.

• Alle zuvor genannten Variationen beinhalten das entwürdigende Substantiv »Behinderte«, das die betreffenden Personen als defizitär kennzeichnet. Dabei wird der Charakter als »Völkerrechtskonvention« mit ihrem »revolutionären Paradigmenwechsel« (Moll/Liepe 2010) penetrant ignoriert: »Es gibt keine Behinderten! ›Behinderung‹ […] wird nicht mehr in der betroffenen Person verankert, sondern in der Art und Weise, wie eine Gesellschaft die Besonderheiten dieser Person als eine Facette gesellschaftlicher Vielfalt und Bereicherung aufnimmt und darauf reagiert. Es gilt der Satz: Kein Mensch ist behindert, er wird höchstens behindert« (dies.).30

• Auch die schon fünfzehn Jahre zuvor geäußerte Mahnung des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker (1920–2015, Präsident 1984–1994) bleibt hartnäckig unbeachtet: »Jedenfalls darf man nicht allgemein von ›Behinderten‹ sprechen, das würde ja den ganzen Menschen treffen« (ders. 1993). Dennoch spricht man immer noch von der »Behindertenrechtskonvention«.

• Die überaus weit verbreitete Abkürzung »UN-BRK« und ihre ungekürzte Schreibweise verdecken den Charakter dieses Übereinkommens als Menschenrechtskonvention und ihre Gültigkeit seit dem 26.03.2009 als bundesdeutsches Gesetz. Neben dem verantwortungslosen Substantiv »Behinderte« ist besonders problematisch, dass der Gesetzescharakter dieses Übereinkommens weder durch die falsche Abkürzung noch durch deren vollständige Bezeichnung ausgedrückt wird.

• Gerade weil die unzutreffende Abkürzung mit dem Hinweis auf die Vereinten Nationen beginnt – »UN« – und keinen Anhaltspunkt auf den gültigen Gesetzescharakter gibt, droht diesem Gesetz zum UNO-Übereinkommen ein ähnliches Schicksal wie der rechtlich nicht bindenden Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedet hatte: Die Bindewirkung des Gesetzes von 2008, seine verbindliche Umsetzung und die Durchführung der im Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen rücken in die Ferne.

• Herausgeber und Autoren dieses Buches haben sich entschieden, statt der problembehafteten, aber weit verbreiteten Abkürzung eine aussagekräftigere zu verwenden, die sich an der offiziellen englischsprachigen orientiert. Auf Englisch, einer der sechs verbindlichen Sprachen für dieses menschenrechtliche Übereinkommen der Vereinten Nationen, lautet der Titel der Konvention: »Convention on the Rights of Persons with Disabilities« und dessen Abkürzung »CRPD«. Der »Ständige Vertreter der Beauftragten für Menschenrechtsfragen« im Bundesministerium der Justiz, Hans-Jörg Behrens, bestätigte schon 2010 auf Anfrage, dass »es nicht üblich (ist), bei Vertragsgesetzen offizielle Kurzbezeichnungen und Abkürzungen zu verwenden«. Darum wird in diesem Buch eine Abkürzung verwandt, die der offiziellen UNO-Bezeichnung und dem Gesetzescharakter nahekommt: UNÜRMB für das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen und G-UNÜRMB für das entsprechende deutsche Gesetz.

3.5.2 Politische Arglist hinter sprachlicher Täuschung?

Bei vielen Fachbegriffen im »Werkstätten«-Bereich, also auch im »Werkstätten«-Recht, werden Wörter ihres Inhalts entleert, wird ihre ursprüngliche Aussage verzerrt oder verfälscht und mit unerwarteten, oft nicht näher begründeten neuen Inhalten gefüllt. Beispielhaft dafür wurde bereits der Begriff »Werkstatt« angeführt (s. o.), der deshalb in diesem Buch in Anführungsstrichen geschrieben wird, wenn es sich um die Arbeitsstätten i. S. §§ 219 ff. SGB IX handelt. Ihren Beschäftigten wird der Zugang ins Erwerbsleben mit zahlreichen, oft fadenscheinigen Argumenten verweigert. Auch der zweite Teil der »Werkstatt«-Firmierung – »für behinderte Menschen« – gehört in die Klassifizierung sprachlicher Täuschungen (s. o.). Damit ist das Repertoire des Verschweigens oder gar Täuschens aber bei weitem nicht erschöpft. Die folgenden exemplarischen Beispiele verdeutlichen eine sprachliche Täuschung und die politische Absicht dahinter, die durchaus das Attribut »arglistig« verdienen. Allerdings geht es nicht um den Arglistbegriff bei bürgerlichen Rechtsgeschäften oder wettbewerbswidrigem Verhalten, sondern generell um die Bewertung menschlichen Handelns, um interessengeleitete, moralisch verwerfliche Handlungen der am »Werkstatt«-Geschehen Beteiligten. Die zivil-, wettbewerbs- und strafrechtlichen Begriffe Arglist, arglistiges Verschweigen und arglistige Täuschung werden für die Darstellungen im »Werkstätten«-Bereich als Analogien und Parallelen herangezogen.

Seitdem der althochdeutsche Ausdruck »Arglist« in der Welt ist, steht er für eine zumeist bewusste, vorteilsuchende und böswillige Täuschung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Falsches tatsächlich ausgesprochen wird. Schon das Verschweigen nachteiliger Sachverhalte führt zur arglistigen Täuschung. Arglistig handelt, wer einen Irrtum provoziert, bewusst hinnimmt, seinem Handeln zugrunde legt oder auch nur für durchaus möglich hält.

Der rechtlich sogenannte Werkstattvertrag

Ein eklatantes Beispiel für Arglist im moralischen Sinne liefert der im »Werkstätten«-Recht sogenannte Werkstattvertrag31. Unterschreibt die Person, die »Werkstatt«-Leistungen beansprucht und dafür bezahlt (!), in Unwissenheit des rechtlich definierten Fachbegriffs »Werkstattvertrag« einen solchen Vertrag, schützen Unkenntnis und Gutgläubigkeit nicht vor den negativen Folgen: Die Rechte und Schutzrechte, die für die Arbeitnehmerschaft gelten, sind für »Werkstatt«-Beschäftigte mit »Werkstattvertrag« weitgehend unwirksam.

Das Arbeitsgericht Halle z. B. hatte geurteilt, dass bereits die Überschrift »Werkstattvertrag« das »Rechtsverhältnis der Parteien als ›arbeitnehmerähnlich‹« definiert (AG Halle 2016, 7). Wird also ein solcher Vertrag unterschrieben, akzeptieren nach Auffassung des Gerichts die unterzeichnenden Personen die mit dem »Werkstattvertrag« verbundenen Nachteile. Die gehen einseitig zulasten der Beschäftigten. Das ist den »Werkstatt«-Trägern bewusst, nicht aber den allermeisten behinderten Menschen und ihren Angehörigen. Fehlt also die eindeutige, ehrliche, redliche und im bestmöglichen Interesse32 des behinderten Menschen vorgenommene Aufklärung durch den »Werkstatt«-Träger, wird die schwächere Vertragspartei getäuscht. Dadurch wird sie arbeitslebenslang beträchtlich benachteiligt. Kaum ein anderes Attribut ist für eine solche Verhaltensweise treffender, um die Täuschung durch Verschweigen zu charakterisieren, als der Begriff »arglistig«.

Die angebliche Erwerbsunfähigkeit von »Werkstatt«-Beschäftigten

Die »Werkstatt«-Träger und ihre Organisationen werden nicht müde zu behaupten, ihre Beschäftigten mit Beeinträchtigungen wären allesamt erwerbsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert, wie es seit dem Jahr 2000 im Sozialgesetzbuch heißt.33 Diese Erklärung entsprach noch nie dem geltenden Recht und entspricht ihm bis heute nicht. Eine solche Falschaussage widerspricht dem tatsächlichen Arbeitsleben in den »Werkstätten«. Sie ist eine bewusste und interessengeleitete Konfabulation oder – um den Begriff »Arglist« aufzugreifen – sowohl moralisch als auch inklusionspolitisch ein arglistiges Verschweigen des tatsächlichen Sachverhalts. Auf diese Weise täuschen die »Werkstatt«-Träger und ihre Leitungen u. a. über die Vielfältigkeit der Beeinträchtigungen hinweg, die den Personenkreis in den »Werkstätten« kennzeichnet.34 Die unterstellte Erwerbsunfähigkeit ist eine interessenabhängige Verfälschung der relevanten Rechtsgrundlagen:

• Das SGB IX regelt die Aufnahme in die »Werkstätten« nämlich völlig »unabhängig von

1. der Ursache der Behinderung,

2. der Art der Behinderung […] und

3. der Schwere der Behinderung« (§ 220 Abs. 1 SGB IX).

• In der gleichen Rechtsgrundlage wird ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Minderung der Leistungsfähigkeit kein Grund ist, die Aufnahme in eine »Werkstatt« zu verweigern. Von einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderung als Aufnahmevoraussetzung oder als Bedingung zum Verbleib ist im »Werkstätten«-Recht keine Rede (ebd.).

• Selbst ein »besonderer Bedarf an Förderung, begleiteter Betreuung oder Pflege« kann und darf den Zugang zur »Werkstatt« nicht behindern (ebd.). Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Leistungsfähigkeit werden im »Werkstätten«-Recht weder definiert noch sonst wie näher quantifiziert oder qualifiziert beschrieben.

• Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die »Werkstatt« allen Menschen mit Beeinträchtigungen offenzustehen hat – »unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung« (§ 219 Abs. 2 SGB IX). Eine Erwerbsminderung gehört nicht zu den Zugangsbedingungen, wohl aber »ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung« (ebd.). Das ist aber rechtlich nicht weiter definiert und kann – auch nach allgemeiner Rechtsprechung – ein jegliches, noch so niedriges Mindestmaß sein.

• Durch ein neues Sozialversicherungsrecht, hier das Rentenrecht, wurde Mitte der 1970er Jahre durch das »Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter«35 eine Erwerbsunfähigkeit fingiert. Das war eine durchaus mutige und weitreichende sozialpolitische Maßnahme, die das bisherige Rentensystem grundlegend veränderte. Denn für die »Geburts- und Frühbehinderten« war bis dahin »eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente […] unerreichbar«, beschrieb der zuständige Bundestagsausschuss die bisher praktizierte Benachteiligung (BT-Drs. 07/3237, 1975, 5).

• Erst durch das Sozialversicherungsgesetz von 1975 konnten »Erwerbsunfähige auch dann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erwerben […], wenn sie bei Eintritt in die Rentenversicherung bereits erwerbsunfähig sind« (ebd.). Das betraf alle Personengruppen, die bereits vor ihrem Eintritt ins Arbeitsleben als »Behinderte« galten: »Sehbehinderte«, »Hörbehinderte«, »Sprachbehinderte« und »Personen mit Schwäche der geistigen Kräfte«, »seelisch Behinderte« (vgl. §§ 1-5 EinglHV).36

• Damit auch die »Werkstatt«-Beschäftigten in die Rentenversicherung einbezogen werden konnten, wurde für sie die Fiktion einer vollen Erwerbsminderung geschaffen (damals »Erwerbsunfähigkeit« genannt). Eine solche Fiktion galt bis dahin als systemwidrig. Nun aber wurde den »Werkstatt«-Beschäftigten im Rentenrecht die volle Erwerbsminderung unterstellt, ohne dass dieser Sachverhalt im Einzelnen geprüft werden musste. Es war und ist seitdem ausreichend, in einer amtlich anerkannten »Werkstatt« beschäftigt zu sein, um als voll erwerbsgemindert zu gelten (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI).37

Systemwidrig i. S. des gesetzlichen Rentensystems war diese sozialpolitische Reform deshalb, weil einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur solche Personen haben, bei denen eine Erwerbsminderung während ihres Arbeits- und Erwerbslebens eingetreten ist. Erst durch die rechtlich konstruierte Fiktion der vollen Erwerbsminderung konnten seit 1975 Personen, die bereits seit ihrer Geburt, jedenfalls aber vor ihrem Eintritt ins Arbeitsleben als erwerbsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert galten, in die Rentenversicherung aufgenommen werden. Das sollte vor allem den »Werkstatt«-Beschäftigten zugutekommen. Sie sind also nicht erwerbsgemindert, sondern sie gelten wegen der rentenrechtlichen Fiktion als erwerbsgemindert. Dass »Werkstatt«-Träger, -leitungen und die politisch Verantwortlichen dennoch »Werkstatt«-Beschäftigte ständig und öffentlich als »voll Erwerbsgeminderte« etikettieren, hat u. a. folgende Gründe:

• Voll erwerbsgeminderten Personen wird der Weg ins Erwerbsleben von vornherein abgeschnitten. Sie gelten der Arbeitsvermittlung als nicht vermittelbar. Deshalb werden sie auch nicht auf Staatskosten in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung aufgenommen. Besonders ernsthafte Bemühungen, um sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, brauchen weder die »Werkstatt«-Träger, die Arbeitsagenturen, Integrationsämter noch die Integrationsfachdienste zu unternehmen. Die ungenügenden Vermittlungsquoten verdeutlichen diesen Sachverhalt.

• Die zur Beschäftigung sog. schwerbehinderter Personen verpflichteten Unternehmen brauchen für diese »Erwerbsunfähigen« keine Überlegungen anzustellen, ob und wie sie diesen Personenkreis, der zu einem großen Teil mit den »besonderen Gruppen schwerbehinderter Menschen« identisch ist (§ 155 SGB IX), ins Erwerbsleben integrieren.

• Als voll erwerbsgemindert geltend wird den »Werkstatt«-Beschäftigten zugleich und pauschal der Arbeitnehmerstatus bestritten. Dadurch werden ihnen die umfassenden Arbeitnehmerrechte vorenthalten.

• Folgt bereits für alle unverschuldet arbeitslos gewordene Arbeitnehmer_innen ein gesellschaftlicher Werte- und Ansehensverlust, verstärkt sich diese gesellschaftliche Abwertung noch durch die soziale Herabstufung als erwerbsunfähig. Der frühere Bundeskanzler Gerhard Schröder: »Es gibt kein Recht auf Faulheit in unserer Gesellschaft!« (SZ 2015 o. S.).

• Die Konsequenz sind ein Mangel an Anerkennung, das hartnäckige Klischee der Nutzlosigkeit und Unbrauchbarkeit und eine vorgefasste Sinnleere. Die zugeschriebene »Erwerbsunfähigkeit« wird als individuell zu verantwortendes Defizit den jeweiligen Personen angelastet und nicht etwa dem gesellschaftlichen und politischen Unvermögen, die Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit zu garantieren.38

• Mit der den »Werkstatt«-Beschäftigten zugeschriebenen vollen Erwerbsminderung wird die Sonderwelt der »Werkstätten« gerechtfertigt.

Verbale Täuschungen durch Ausdrücke, die in der Fach- und Umgangssprache von ihren allgemein üblichen Bedeutungen getrennt und inhaltlich neu definiert wurden, sind in jeder Gesellschaft üblich. Die politischen Debatten im Bundestag – z. B. über das »Werkstätten«-Recht, speziell über das sog. Bundesteilhabegesetz – bestätigen die Einschätzung von wissenschaftlichen Fachleuten: Die Zielgruppen der Debatten über Gesetze sind »gar nicht in der Lage, die Verdrängung des Volkswillens zugunsten publizitätsgesteuerten Meinungswillens oder […] die zunehmende Steuerung des politischen Diskurses durch professionelle Diskursproduzenten zu erkennen. […] Das Einverständnis der Beherrschten mit der herrschenden Definition des Politischen […] verdeckt und verstärkt gleichzeitig die objektive Funktion der politischen Sprache als Zensur« (Frisch 1997, 128). Der Germanist Ekkehard Felder formuliert unverblümt: »Aus analytischer Sicht handelt es sich um einen ›semantischen Kampf‹ […], um die Vorherrschaft bestimmter Sprachgebrauchsformen mit dem Ziel, spezifische Perspektiven als interessen- und handlungsleitete Denkmuster (Konzepte) durchzusetzen« (ders. 2006, 3). Die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten aus den Regierungsparteien zum »Bundesteilhabegesetz« sind ein Lehrstück dafür.

Bei genauer Betrachtung ist die epistemische Gewalt durch Sprache und ihre Wörter im »Werkstätten«-Bereich überaus massiv und benachteiligend. Durch sie und die sie ergänzenden Formen von Gewalt werden die Sonderweltstrukturen stabilisiert. Mit der dahinter stehenden politischen Absicht der sozialen Eliten, bestimmte Bevölkerungsteile von der gesellschaftlichen und politischen Teilhabe, von einer demokratischen Mit-Regierung auszuschließen, haben sich bereits Philosophen und Soziologen wie Jürgen Habermas (Jg. 1929) und Helmut Schelsky (1912-1984) auseinandergesetzt (vgl. Frisch 1997, 127 ff.). Drei der zentralen Erkenntnisse lauten:

• »Wie über Menschen, Dinge, Sachverhalte gesprochen wird, wie sie bezeichnet werden, sagt viel darüber aus, welchen Wert und welchen Platz sie in der Gesellschaft haben« (Pates/ Schmidt/Karawanskij 2010, 17).

• Sprache bildet die Wirklichkeit ab. Sie ist »als Medium von Herrschaft und sozialer Macht« ein prägnantes Instrument zur interessenbezogenen Gestaltung der Gesellschaft, »zur Legitimierung organisierter Gewalt« (Pinzani 2007, 61) und damit zur Vorherrschaft der einflussreichen Gruppen.

• Die Sprache wird nicht nur zur Kommunikation und Verständigung genutzt, sondern um persönliche, interessengeleitete Absichten, Meinungen, Welt- und Menschenbilder der im Staat Handlungsfähigen durchzusetzen, um »andere Subjekte zu manipulieren bzw. als Mittel zu […] eigenen Zwecken zu behandeln […] oder ein bestimmtes Ziel zu erreichen« (ebd. 111).

3.6 Das »Werkstätten«-System und seine indizierten Begriffe

Wer die Sprache beherrscht, hat die Macht, Herrschaft auszuüben. Das gilt für alle Staatsformen, auch noch für die demokratisch verfassten Gesellschaften. Es gilt für das politische und wirtschaftliche Establishment im Staat ebenso wie für die Führungen in den nichtstaatlichen Organisationen. Und es gilt für alle gesellschaftlichen Teilbereiche: das politische und Rechtsleben, das Wirtschafts- und Arbeitsleben mit seiner Produktion und dem Markt, den Bildungs- und Sozialsektor, den Freizeitbereich samt Kultur und Religion.

»Betrachtet man in diesem Sinne Sprache als Medium zur Durchsetzung bestimmter Sichtweisen auf gesamtgesellschaftlich umstrittene Sachverhalte […], so offenbaren sich ›hinter‹ fachlichen Auseinandersetzungen gleichsam Auseinandersetzungen um angemessene Bezeichnungen und Bedeutungszuschreibungen« (Felder 2006, 3).

Was der Linguist Albert Busch (Jg. 1961) für den Medizinsektor herausgefunden hat, gilt grundsätzlich auch für den Sozialsektor: Es wird mit der Sprache und durch sie immer auch ein Kampf um fachexterne und politische Anerkennung geführt. »Information und Desinformation prägen dieses Feld […], bis zur Desinformation durch Verschweigen, gezielter Fehlinformation und dem Produzieren von Zweifeln« (ders. 2006, 64). Die Publikationen der BAG WfbM, z. B. um die extrem niedrigen Arbeitslöhne in den »Werkstätten« zu verteidigen, sind ein beredtes Beispiel dafür.39 In ihrem jüngsten Jahresbericht kommt sie zu dem Schluss: »Alle Beteiligten waren sich einig, dass eine Verbesserung der Entgeltsituation erreicht werden muss« (BAG WfbM 2019, 17). Eine so inhaltlose Aussage bleibt weit hinter der BAG WfbM-Forderung zurück, die schon seit fast vierzig Jahren verschleppt wird: Einführung eines Mindestlohnes in Höhe des Sozialhilfe-Regelsatzes (BAG WfB 1984, 37). Der betrug in jenem Jahr 1984 monatlich 351 D-Mark.40 Im Kaufkraftvergleich entspräche das heute rd. 320 Euro (WD 4-2016, 5).

Epistemische Gewalt wird auch dadurch ausgeübt und abgesichert, in dem Wörter, Bezeichnungen und Formulierungen politisch diskreditiert, im Sprachgebrauch unterlassen, unterdrückt oder – vor allem in totalitären Systemen – verboten werden. Zwei Begriffe, die von »Werkstatt«-Kritikern und in den Medien immer wieder benutzt werden, um das in »Werkstätten« typische Arbeitsverhältnis sensationsträchtig zu kennzeichnen, sind Ausbeutung und Subkultur. Zu den engagierten Kritikern, die solche Begriffe verwenden, um die inklusionswidrigen Verhältnisse in den »Werkstätten« öffentlich zu machen, gehören in erster Linie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen wie der bundesweit bekannte Aktivist Raúl Krauthausen.41

3.6.1 Gibt es Ausbeutung in den »Werkstätten«?

Das Wort »Ausbeutung« ist zumindest den entscheidenden Personen im »Werkstätten«-System geläufig. Allerdings wurden die verschiedenen Definitionen von Ausbeutung aus Philosophie, Soziologie und Ökonomie nie solide auf den sozialen Sektor, dem sog. Dritten oder Non-Profit-Sektor,42 oder gar auf das »Werkstätten«-System übertragen. Weder von den großen kirchlichen Organisationen noch von den überkonfessionellen »Werkstatt«-tragenden Verbänden wurde versucht, z. B. die Kritik der Katholischen Soziallehre und einiger Sozialenzykliken der Päpste am ausbeuterischen Kapitalismus auf den sog. Sozialsektor und die »Werkstätten« zu beziehen.

Vorwiegend im Internet findet sich in Medienbeiträgen und in Stellungnahmen behinderter Menschen der Vorwurf an die »Werkstatt«-Träger, ihre Beschäftigten auszubeuten. Auch aus pädagogischen Fachkreisen haben die »Werkstätten« bisher keinen generellen Freispruch von Ausbeutung erhalten. Der Erziehungswissenschaftler Michael Dieterich (Jg. 1942) stellte schon vor Jahrzehnten klar: »Sicherlich kann nicht durchweg […] davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit (in den »Werkstätten«, d. Verf.) hochmotivierend ist. Arbeit also kein ›Malochen‹? Arbeit kein ›niedriger Sklavendienst‹ – oder gar ›Ausbeutung‹?« (ders. 1985, 8). Als Antwort auf seine rhetorischen Fragen bot der damalige Hochschullehrer den »Werkstatt«-Trägern ein arbeitspädagogisches »Werkstätten«-Konzept an, das dem »Intelligenzabbau durch jahrelange gleichförmige Arbeit mit geringem pädagogischem Bezug und mangelnden Lernanreizen« (ebd. 10) durch ganzheitliche Förderung der Persönlichkeit entgegenwirken sollte – und damit auch der Ausbeutung. In den Mittelpunkt seines Qualifizierungskonzepts stellte M. Dieterich die »Werkstatt«-Angestellten in den Arbeitsgruppen, deren Qualifikation er nachdrücklich erhöhen wollte: Arbeitspädagogen statt Gruppenleiter (ebd. 11).

Wie viele Empfehlungen aus dem Wissenschaftsbereich zur »Werkstatt«-Konzeption fiel auch der Rat pädagogischer Fachleute nicht auf fruchtbaren Boden. Eine Antwort auf die Frage nach der Ausbeutung in den »Werkstätten« gab auch das Dieterich-Konzept nicht. So blieb es dabei, dass die Frage nach der Ausbeutung im »Werkstätten«-System unbeantwortet ist. Ausbeutung wird nach wie vor eher allgemein und umgangssprachlich definiert: als ungleichmäßig und ungerecht verteilter gesellschaftlicher Reichtum, als Ausnutzung einer unterwertig bezahlten menschlichen Arbeitskraft, als Kinderarbeit und Frauendiskriminierung; seltener als ökonomische Folge aus den Machtunterschieden zwischen den Unternehmenseignern und den alternativlos auf abhängige Arbeit Angewiesenen.43 Die Ökonomen Roland Fritz und Nils Goldschmidt kommen im Staatslexikon von 2017 zu dem Ergebnis:

»Die aktuell häufige Verwendung des Begriffs Ausbeutung ist nicht immer glücklich. […] Nichtsdestotrotz existiert in heutigen Gesellschaften Ausbeutung in verschiedenen Ausprägungen, und ihre Beseitigung muss als eines der drängendsten und wichtigsten Ziele einer erfolgreichen Wirtschafts- und Sozialpolitik angesehen werden« (dies. 2017, 450).

Der Philosoph und katholische Theologe Rupert Lay (Jg. 1929) weist gemeinsam mit dem Wirtschaftsethiker Ulf Dietrich Posé (Jg. 1947) auf eine »unredliche Entwicklung« beim Ausbeutungsbegriff hin: »Das Neue an der Unredlichkeit der heutigen Ausbeutung ist für uns die immer verdeckter werdende Ausbeutung. Ausbeutung wird als solche nicht mehr erkannt […]« (dies. 2006). Dabei ist Ausbeutung nicht primär als moralische Kategorie oder als diffamierendes Schimpfwort gemeint, sondern als ein politischer und ökonomischer Sachverhalt. Die vielen eher umgangssprachlichen Bedeutungen empören sich – durchaus zu Recht – über exzessive Ausnutzung, Ausplünderung, Halsabschneiderei und Unterdrückung von Bevölkerungsteilen, die als schwächere gelten (Frauen, Kinder, Flüchtlinge, Migranten usw.), durch einzelne oder Gruppen. Doch Ausbeutung ist ein gesellschaftliches Prinzip. Damit ist gemeint, was etliche Päpste immer wieder in ihren Sozialenzykliken kritisieren und Papst Johannes Paul II. (1920–2005, Papst ab 1978) in seiner Enzyklika »Laborem exercens« beanstandet: die »starke Bedrohung der rechten Werteordnung durch den Kapitalismus […]: Vor allem das Verständnis des Wertes der Arbeit hat sich […] gewandelt, was sich unter anderem an der Entstehung des Begriffs der ›Arbeitskraft‹ erkennen lässt, der die Arbeit auf dem Arbeitsmarkt nur ökonomisch als ›Ware sui generis‹ wertet«44 (Salo 2017, 164). So verstanden ist Ausbeutung ein gesellschaftliches Verhältnis zwischen Menschen, »in der die objektive Dimension über der subjektiven steht und in der der Mensch als bloßes Werkzeug verstanden wird, das der Arbeitgeber für seinen Gewinn benutzt« (ebd.).

Ausbeutung findet demnach in jeder Gesellschaft statt, in der das Privateigentum, mit dem die gesellschaftlichen Werte produziert werden, zu einer besonderen Machthierarchie führt: Die Bevölkerungsmehrheit ist – Gablers Wirtschaftslexikon folgend – vertraglich in persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden zu unselbständiger, fremdbestimmter Arbeitsleistung verpflichtet.45 Die Verteilungskompetenz der erarbeiteten Werte liegt bei den Unternehmenseignern. Die Einkommenshöhe aus unselbständiger Arbeit wird letztlich von ihnen definiert. Dabei machen Löhne und Gehälter nur einen Bruchteil der gesellschaftlich insgesamt erarbeiteten Werte aus. Die Arbeits- und Tarifkämpfe bestätigen diesen Sachverhalt. Das Bild der »Satansmühle von Arbeitsmarkt und industrieller Ausbeutung« verdeutlicht den gesellschaftspolitischen Sachverhalt: »Freiheit ohne Gleichheit ist Ausbeutung, Gleichheit ohne Freiheit ist Unterdrückung« (Altvater 2014, o. S.).

Jeder fremdbestimmte Arbeitsprozess ist in einem marktabhängigen privatwirtschaftlichen System von Ausbeutung geprägt, d. h. von privatwirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen und der daraus resultierenden Aneignungsmacht der Arbeitsergebnisse. Das bedingt und fördert demokratiewidrige Machtstrukturen und die bestimmende Entscheidungsgewalt der wirtschaftlichen und politischen Führung. Typische Merkmale von Ausbeutung sind

• die Fremdbestimmung der Arbeitsaufgabe, -abläufe, -bedingungen und -strukturen durch die Unternehmenseigner und ihre Beauftragten,

• die Abhängigkeit der Arbeitenden von den Entscheidungen der Eigentümer,

• die fehlende Verfügungsgewalt der Arbeitenden über die Verwendung und Verteilung der Arbeitsergebnisse und

• die staatlich und rechtlich legalisierte Aneignung der gesellschaftlich geschaffenen Werte durch die Unternehmenseigner.

Innerhalb des »Werkstätten«-Systems ist das nicht anders, wohl aber noch undurchsichtiger, als es Lay und Posé beschreiben (s. o.). Das liegt u. a. daran, dass »Werkstatt«-Beschäftigte pauschal als arbeitsmarktunfähig, erwerbsunfähig, leistungsunfähig – mithin als »ausbeutungsunfähig« gelten. Ein früherer Leitungsfunktionär der BAG WfbM formulierte diese im »Werkstätten«-Bereich weit verbreitete Auffassung: »Ausbeutung im moralischen oder im marxistischen Sinne kann unter diesen Vorzeichen (in den »Werkstätten«, d. Verf.) überhaupt nicht stattfinden. Es gibt kein Arbeitsergebnis, das sich anzueignen lohnt. Ein Mehrwert wird nicht geschaffen, weil unsere Werkstätten unter erwerbswirtschaftlichen Vorzeichen prinzipiell defizitäre Wirtschaftsunternehmen sind« (Mosen 1999, 5). Gerade die massiven finanziellen Staatshilfen und der enorme Umfang von Rechtsnormen für den »Werkstätten«-Sektor verschleiern das dort herrschende Ausbeutungsverhältnis.

Ausbeutung in den »Werkstätten« durch ihre Unternehmenseigner hat einen noch stärker menschenrechtswidrigen Charakter als etwa die prekären Arbeitsverhältnisse in der Erwerbswirtschaft. Denn die allgemeinen Ausbeutungsmerkmale werden durch die benachteiligenden arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen des »Werkstätten«-Systems zusätzlich verschärft:

• Der den »Werkstatt«-Beschäftigten auferlegte arbeitnehmerähnliche Rechtsstatus erschwert kollektive Zusammenschlüsse im Arbeitsalltag – z. B. in Gewerkschaften. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad wird von »Werkstatträten« auf weniger als 1 % geschätzt. Die grundgesetzliche Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) läuft deshalb ebenso ins Leere wie das Recht auf Gewerkschaftszugehörigkeit nach Artikel 27 Abs. 1 Buchst. c) G-UNÜRMB.

• Der abträgliche Rechtsstatus (s. o.) und die zugeschriebene Erwerbsunfähigkeit haben für die behinderten Beschäftigten massive negative Folgen, u. a.: Tariflosigkeit bei den Arbeitslöhnen und den Arbeitsbedingungen, Ausschluss vom gesetzlichen Mindestlohn.

• »Werkstatt«-Beschäftigte werden nicht in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung aufgenommen, weil sie aufgrund der vorgenannten Zuschreibungen nicht zu den Zielgruppen der Bundesagentur für Arbeit gehören (vgl. §§ 2, 7, 19 SGB III) und nach amtlicher Auffassung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

• Die allgemein übliche Wartezeit bis zum Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente beträgt für die Arbeitnehmerschaft i. d. R. fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (s. § 43 SGB VI). »Werkstatt«-Beschäftigte dagegen müssen eine zwanzigjährige Wartezeit erfüllen.

• Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schließt zwar auch die arbeitsrechtlich benachteiligten »Werkstatt«-Beschäftigte formal in seinen Anwendungsbereich ein (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG). Doch werden seine Bestimmungen im Arbeitsalltag aufgrund fehlender Anwendungsbereitschaft unterlaufen, z. B. beim Benachteiligungsverbot bezüglich des Arbeitseinkommens (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG).

• Ausbeutung in ihrer »werkstatt«-typischen Form ist von den Begriffen »Behinderung«, »erwerbsunfähig« und dem früheren, massiv diskriminierenden Ausdruck »erwerbsuntauglich« nicht zu trennen. Gerade hinsichtlich der Arbeitslöhne für die »Werkstatt«-Beschäftigten legalisiert das »Werkstätten«-Recht, vor allem das SGB IX und die Werkstättenverordnung (WVO), eine leistungsideologisch begründete Niedrigstlohnpolitik.

• Der politisch gewollte Antagonismus ist offensichtlich: Der Staat finanziert einerseits die Löhne und Gehälter aller angestellten Personengruppen in den »Werkstätten« aus öffentlichen Mitteln. Diese Kosten werden den »Werkstatt«-Trägern in Analogie zu den Tarifabschlüssen erstattet, und es wird akzeptiert, dass insbesondere die hohen Einkommen der »Werkstatt«-Leitungen aus der Arbeitsleistung der behinderten Beschäftigten aufgestockt werden. Andererseits müssen die »Werkstatt«-Beschäftigten ihren Niedrigstlohn aus eigener Kraft selbst erwirtschaften.

• Zudem greifen die »Werkstatt«-Träger auch noch auf das von den Beschäftigten erwirtschaftete Arbeitsergebnis zu, um die staatlicherseits nicht gedeckten Kosten des »Werkstatt«-Betriebes und die Investitionsrücklagen der »Werkstatt«-Eigner zu finanzieren. Das wirkt sich schmälernd auf die »Werkstatt«-Löhne der behinderten Beschäftigten aus. Ihnen billigt der Staat seit 2001 als kleinen Ausgleich ein geringes Handgeld von monatlich rd. 50 Euro zu.46

Der Deutsche Bundestag hat das Thema Ausbeutung in den »Werkstätten« schon mehrmals aufgegriffen (s. BT-Drs. 18/13092, 2017). Bereits im Gesetzentwurf »über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten« von 1988 waren Bestimmungen geplant, »um jede Möglichkeit einer Ausbeutung im Rahmen […] der geschützten Beschäftigung auszuschließen und den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern« (BT-Drs. 11/1953, 1988, 13). Jahre später verwies die Bundesregierung auf die UNO-Empfehlung, dass sie »umgehend eine unabhängige Stelle […] zur Verhinderung von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch einzurichten« habe (BT-Drs. 18/6533, 2015, 26). Dennoch blieben solche Ansätze wirkungslos.

Ausbeutung als gesellschaftstypisches Prinzip existiert auch jenseits des regulären Arbeitsmarktes. Sie ist nicht von bestimmten Unternehmenstypen und deren Arbeitsformen abhängig, sondern Ausdruck der Eigentums- und Herrschaftsverhältnisse innerhalb eines jeden privat- und marktwirtschaftlich organisierten Staatswesens. Dazu gehören alle gesellschaftlichen Bereiche, in denen abhängig Beschäftigte fremdbestimmte Arbeit für einen Unternehmenseigner leisten. Ausbeutung ist ein systembedingtes, das privat- und marktwirtschaftliche System kennzeichnendes Merkmal. Ihr Erfolg realisiert sich auf dem Markt und im Konkurrenzkampf unter den Marktteilnehmenden. Die »Werkstätten« sind Teil dieses (Markt-)Wirtschaftssystems und seinen Regeln unterworfen. Sie sind in doppelter Hinsicht an der Exploitation beteiligt: als marktteilnehmende Betriebe selbst und als Auftragnehmer, als »verlängerte Werkbänke« der Erwerbswirtschaft. Deutlicher als es dienstleistende »Werkstatt«-Angestellte im Protokoll einer Landesarbeitsgemeinschaft der »Werkstätten« formuliert haben, kann man diesen Sachverhalt kaum ausdrücken:

»Aber man muss ehrlich sein: Wir vermitteln als WfbM nicht wirklich, sondern wir fördern ordinärste Ausbeutung« (NGK 2010).

Darmowy fragment się skończył.

Gatunki i tagi

Ograniczenie wiekowe:
0+
Data wydania na Litres:
18 grudnia 2025
Objętość:
682 str. 55 ilustracji
ISBN:
9783170384989
Właściciel praw:
Bookwire
Format pobierania:

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