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Philosophien der Praxis

Ein Handbuch

Thomas Bedorf / Selin Gerlek

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG


Inhaltsverzeichnis

  Einleitung

 Die Praxis aus wissenschaftlicher Perspektive in Antike und Mittelalter. Methodische und inhaltliche Grundlagen bei Platon, Aristoteles und Thomas von Aquin1. Vorbemerkungen2. Die Praxis als Handlungsbeschreibung bei Platon3. Die Praxis und ihre Realisierung durch Klugheit und Tugend in Aristoteles’ Handlungstheorie3.1. Die Entfaltung des Begriffs Praxis im Unterschied zum Hervorbringen (Poiēsis)3.2. Das Konzept einer praktischen Vernunft3.3. Praxis als Zusammenwirken von praktischer Vernunft und Tugend3.4. Eine vorläufige Würdigung4. Prinzipien der Praxis: Universale Normen und partikulare Selbstbestimmung in der Praxis nach Thomas von Aquin4.1. Universale ethische Sätze und Gewissen: Voraussetzungen der Rezeption der aristotelischen Ethik in Antike und Mittelalter4.2. Thomas’ Rezeption der aristotelischen Unterscheidung von Praxis und Poiēsis4.3. Rationale Selbstbestimmung: Die Fundierung der praktischen Vernunft im „Naturgesetz“ (lex naturalis)4.4. Das Naturrecht und die Begründung von Moralität4.5. Die Funktion des Naturgesetzes in der selbstbestimmten Lebensführung5. Schlussfolgerungen: Die bleibende Bedeutung der aristotelisch-thomasischen Ethik als Praxistheorie

 G.W.F. Hegel. Geistphilosophie als Nachdenken über die Situiertheit vernünftiger Praxis1. Einleitung2. Praxisphilosophie als Geistphilosophie?2.1. „Geist“: Hegels methodische Kunstfigur2.2. Zwei Arten des Nachdenkens über geistiges Tätigsein: „Philosophie der Praktiken“ oder „Praxisphilosophie“3. Praxis als „Aktivität des Geistes“3.1. Konstitutionstheorie oder Formreflexion: Wie lässt sich die „Wirklichkeit der Vernunft“ verstehen?3.2. Wie fängt Praxisphilosophie „unbefangen an“?3.3. Inwiefern fängt Praxisphilosophie beim Denken an?4. Die Elemente „sittlicher Wirklichkeit“4.1. Der Anstoß: „Praktische Vernunft“4.2. Die Gewohnheit des Guten: Die geistige Durchbildung des Natürlichen4.3. Tätige Selbstständigkeit: Die Öffentlichkeit des Handelns4.4. Anerkanntsein: Die soziale Form des praktischen Selbstbezugs5. Sittlichkeit: Die Idee der Praxis

 Die Einheit von Theorie und Praxis. Praxiskonzepte vom Linkshegelianismus bis zum historischen und dialektischen Materialismus1. Einführung2. Praxis und Linkshegelianismus2.1. Linkshegelianer als Gruppe2.2. Die Genese der Linkshegelianer3. Praxis bei Karl Marx3.1. Praxis im Frühwerk3.2. Praxiskonzeptionen ab 1845/46 und Engels Prägung4.1. Zum Problem der Einheit von Theorie und Praxis, vom Gothaer zum Erfurter Grundsatzprogramm. Revisionismusstreit und Austromarxismus4.2. Die Orthodoxie bei Lenin und Stalin und in ‚offiziösen‘ Quellen5. Theorie und Praxis bei Antonio Gramsci und der jugoslawischen Praxisphilosophie6. Praxis und Auflehnung gegen die Verhältnisse

  Pragmatismus. Erfahrung als experimentelle Praxis 1. Annäherungen – Praxis im Pragmatismus 2. Erschließung der Erfahrung – Charles S. Peirce und William James 3. Experimenteller Empirismus – John Dewey 4. Neopragmatismus und neue PragmatistInnen 5. Neue Einsätze – Bernstein, Rorty, Putnam 6. Sprachphilosophische Anschlüsse 7. Schlussbemerkungen

 Die offene Praxis der Sprache. Wittgensteins und Austins pragmatische Wende der Sprachphilosophie1. Historische und systematische Einordnung1.1. Radikalisierung der Sprachphilosophie1.2. Praxis ist kein theoretischer Gegenstand1.3. Inhaltsübersicht2. Von der Tiefenstruktur der Sprache zu ihrer offenen Praxis2.1. Das klassische Programm der Sprachanalyse2.2. Offene Praxis als Antwort auf das Problem der Selbstkritik2.3. Beispiele und Appelle als Methode3. Wittgenstein3.1. Auf der Suche nach Notwendigkeit3.2. Zweifel und praktisch funktionierende Kontexte3.3. Holismus der Bedeutung3.4. Zeigen und Sprachspiele3.5. Kritik des Subjekts3.6. Wie lehrt uns die Praxis das Verstehen?3.7. Zusammenfassung4. Austin4.1. Austins ambivalenter Begriff der Praxis4.2. Normative Praxis anstatt formaler Kriterien4.3. Sprechen als Handlungen4.4. Sprechakte über Austin hinaus4.5. Zusammenfassung5. Kritische Einordnung5.1. Zusammenfassung der Methode5.2. Ist das Relativismus?5.3. Wandel und Konflikt

 Hannah Arendt. Philosophie der Praxis als Welteröffnung1. Einführung2. Arendts Motiv: Erfahrung des Zusammenbruchs und Kritik an der Moderne2.1. Umkehrung von Theorie und Praxis2.2. Erfahrung des Totalitarismus – Zusammenbruch der Welt2.3. Die Kritik an der Moderne – Erd- und Weltentfremdung2.4. Das Ende der politischen Praxis mit Marx?3. Welteröffnung3.1. Erscheinungsraum der Praxis: Das „Bezugsgewebe menschlicher Angelegenheiten“3.2. Handeln (praxis) und Sprechen (lexis)3.3. Die Freiheit, frei zu ein3.4. Pluralität3.5. Das Handeln als Anfangen und Weiterführen3.6. Handeln als Antworten auf die Natalität4. Praxis-Initiative

 Phänomenologie. Leibliche Fundierung und lebensweltliche Artikulation des praktischen Selbst- und Weltbezugs1. Einleitung2. Deutsche Phänomenologie2.1. Edmund Husserl: Der bewegte Leib als Grundlage lebensweltlicher Vollzüge2.2. Martin Heidegger: Performativität und Pragmatik des menschlichen Selbst- und Weltbezugs3. Französische Phänomenologie3.1. Maurice Merleau-Ponty: Wahrnehmung und leibliche Bewegung als menschliche Praxis3.2. Paul Ricœur: Phänomenologie des Willens und Hermeneutik der Handlung4. Phänomenologie und Anthropologie: Hans Blumenberg und die Visibilität als Motor humaner Praktiken5. Fazit

 Philosophische Anthropologie. Philosophie der Praxis als Ringen, der Moderne gerecht zu werden1. Zur Orientierung: Die leitende These2. Vorverständnis von Praxisphilosophie3. Das Gemeinsame: Bedingte Vernunft in einer Philosophie des Geistes4. Philosophische Anthropologie 1: Der Vollzugsaspekt4.1. Max Scheler4.2. Die lebenslogische Hermeneutik4.3. Helmuth Plessner5. Philosophische Anthropologie 2: Primat von Wirklichkeit5.1. Primat von Geltung5.2. Josef König5.3. Politische Anthropologie5.4. Zur Abgrenzung: Cassirer6. Philosophische Anthropologie 3: Bedingtes Handeln6.1. Bedingtes Handeln oder Handeln unter Bedingungen?6.2. Handeln ohne Täter-Subjekt6.3. Pathische Bewandtnisse6.4. Widerfahrnisse als Antworten6.5. Vermittlung als Vollzug7. Geist als Mitwelt

 Poststrukturalismus. Die Mauer zwischen Theorie und Praxis durchstoßen1. Einleitung1.1. Historischer und wissenschaftlicher Rahmen1.2. VertreterInnen des Poststrukturalismus1.3. Hauptthemen des Poststrukturalismus2. Die Vorgeschichte und der historische Kontext des Poststrukturalismus2.1. Der Strukturalismus und die strukturalistische Methode2.2. Die Épistémologie und das Verhältnis von Theorie und Praxis2.3. Die Phänomenologie im Frankreich der 1960er Jahre2.4. Die politischen Unruhen im Frankreich der 1960er Jahre3. Poststrukturalismus und Praxis3.1. Sprache und Differenz: Derrida, Deleuze, Butler3.2. Theorie und Praxis: Foucault, Deleuze, Bourdieu3.3. Struktur: Bourdieu, Deleuze4. Schlussbetrachtung

  Bibliographie

  Register

[Zum Inhalt]

|1|Einleitung

Philosophie ist Geschäft der Theorie: Erfindung, Begründung und Kritik von Theorie. Zwar ließe sich das von den meisten Wissenschaften sagen, aber im Falle der Philosophie kommt hinzu, dass ihr überhaupt ein genuiner materialer Gegenstand über die Theoriebildung hinaus fehlt. Sie hat etwas zu sagen, dies aber nicht über etwas Bestimmtes. Sie bezieht sich nicht auf einen Bereich oder einen Aspekt der Welt, für den sie im Unterschied zu anderen Wissenschaften im Besonderen zuständig wäre; wie die Soziologie für die „Gesellschaft“, die Biologie für das „Leben“, die Psychologie für das „Seelische“ usw. Und weil der Philosophie der Gegenstand fehlt, ist sie oder zumindest wirkt sie wie die theoretischste aller Wissenschaften: Sie beschäftigt sich häufig mit dem, was andere Wissenschaften eigentlich tun (und was diese nicht zugleich reflektieren können, während sie das tun, was sie tun) oder mit dem, was diesen Wissenschaften vorausliegt (weil sie in ihrer wissenschaftlichen Praxis die eigenen Voraussetzungen nicht bedenken). Vielfach ist Philosophie daher Klärungsarbeit: Reflexion darauf, was mit einem Sprachgebrauch gemeint ist. Sie versucht sich an der Klärung dessen, was überhaupt ein bestimmter Begriff bedeutet und wie er sich von anderen unterscheidet. Man darf daher sagen, dass Philosophie überhaupt und in der Hauptsache Arbeit am Begriff ist.

Was kann aber für diese theoretischste aller Wissenschaften „Praxis“ bedeuten, gar eine „Philosophie der Praxis“? Es scheint in diesem Ausdruck ja eine Behauptung zu stecken, nämlich dass Philosophie zur Praxis etwas zu sagen hätte. Das ist wohl zu hoffen, aber der Schluss, alle Philosophie wäre eo ipso „Philosophie der Praxis“, ist dann doch etwas vorschnell. Wenn aber nicht jede Philosophie eine der Praxis ist oder sein will, so meint also „Philosophie der Praxis“ eine besondere Sorte Philosophie, die sich von anderen Weisen, diese Wissenschaft zu betreiben, unterscheiden will. Was das aber heißt, ist nicht ohne Weiteres klar, sodass am Ende selbst noch von „Philosophien der Praxis“ gesprochen wird, da die Arbeit am Begriff der Praxis selbst polyphon ist.

Prinzipiell scheinen nun drei Weisen möglich, den Ausdruck „Philosophie der Praxis“ zu verstehen.

1. Disziplinärer Anspruch: Eine spätestens seit Kant geläufige und bis in die organisatorische Ordnung der akademischen Philosophie reichende innerfachliche Differenz unterscheidet die Theoretische von der Praktischen Philosophie. Die Theoretische Philosophie versammelt Antworten auf die Frage, was und warum etwas ist: Was ist Wahrheit? Was ist Wirklichkeit? Was ist Erkenntnis? Was hält die Welt zusammen? Was heißt Denken? Wie funktioniert das Bewusstsein? Gibt |2|es Gesetze des Denkens? Unter die Theoretische Philosophie fallen demnach die philosophischen Teildisziplinen der Erkenntnistheorie, der Metaphysik, der Logik, der Ontologie und der Theorie des Bewusstseins (bzw. der theory of mind). Die Praktische Philosophie behandelt demgegenüber Antworten auf die Frage, was wir tun können und sollen: Was unterscheidet eine Handlung vom Verhalten? Was bedeutet Geschichte? Wie ist eine gerechte soziale und politische Ordnung möglich? Wie verhalten sich Recht und Moral zueinander? Entsprechend werden unter die Praktische Philosophie die Teildisziplinen der Handlungstheorie, der Moralphilosophie, der Rechtsphilosophie, der Sozialphilosophie, der politischen Philosophie und der Geschichtsphilosophie subsumiert. Die Praktische Philosophie in diesem disziplinären Sinne ist jedoch von einer „Philosophie der Praxis“ streng zu unterscheiden. Denn der Anspruch einer „Philosophie der Praxis“ besteht gerade darin, mehr als eine Teildisziplin der Philosophie zu sein. Sie ist keine Unterabteilung, sondern vielmehr eine bestimmte Weise, die Philosophie selbst zu verstehen; nämlich von der Praxis her. Was das bedeutet, ist ganz unterschiedlich gesehen worden – woraus sich schließlich der titelgebende Plural „Philosophien der Praxis“ erklärt. Gemeinsam ist den unterschiedlichen Positionen die Überzeugung, dass die Trennung in Theorie und Praxis – und somit die innerfachliche in Theoretische und Praktische Philosophie – selbst problematisiert werden muss. Eine „Philosophie der Praxis“ ist eine Philosophie, die die Theorie-Praxis-Unterscheidung in verschiedene Zuständigkeiten nicht fraglos hinnimmt. Sie schlägt somit eine alternative Perspektive vor, in der die Fragen und Probleme der Philosophie sich anders stellen lassen.

2. Methodischer Anspruch: Unter methodischen Gesichtspunkten meint Praxis etwas, das als Praxis (oder häufig auch: als Praktik) beschrieben und in ihrem Vollzug und ihrer Funktion analysiert werden kann. Klassische neuzeitliche Erklärungen sozialer Interaktionen bedienen sich häufig (bisweilen implizit) dichotomischer Begriffspaare. Sie gehen von einer Gegenüberstellung von Subjekt und Objekt, Handlung und Struktur, Anwendung und Regel oder Individuum und Gesellschaft aus, um aus deren Spannung bspw. das Gelingen oder Misslingen von Handlungen oder die Transformation sozialer Ordnungen zu erklären. „Philosophien der Praxis“ sind demgegenüber der Auffassung, dass diese dichotomischen Unterscheidungen, die nicht selten in einen harten Dualismus münden, Voraussetzungen machen, die die Theorie selbst nicht weiter begründet. Sie bezweifeln nicht, dass es Individuen „gibt“, aber sie zweifeln daran, dass man „Individuen“ genauso wie „Gesellschaft“ als eine wissenschaftliche Entität betrachten kann, von der man ohne weitere Erläuterung einfach ausgehen könne, um etwas Anderes zu erklären. „Individuum“ und „Gesellschaft“ sind selbst Konstituiertes und daher genauso gut oder genauso wenig Ausgangspunkt für Theoriebildung wie andere Begriffe. Bisweilen unterstellt eine Philosophie der Praxis daher den klassisch neuzeitlichen dichotomischen Theorien eine Substantialisierung von Kategorien, die doch selbst sozial oder kulturell erzeugt worden und somit eben |3|nichts ahistorisch Essentielles sind. Statt mit Begriffen zu beginnen, die Voraussetzungen machen, die wir nicht einholen können oder die sich dichotomisch gegenüberstehen, plädieren Theorien der Praxis dafür, mit einem mittleren Begriff zu beginnen, der gewissermaßen zwischen den beiden Polen steht: eben dem Begriff der Praxis. Zwar gibt es nun eine ganze Reihe antidualistischer Ansätze. Die Pointe des Praxisbegriffs liegt hingegen darin, dass er die Erzeugung sozialen und kulturellen Sinns weder monistisch noch in der Setzung von Abbildverhältnissen oder Parallelisierungen sehen will, sondern in performativen Vollzügen materiell-habitueller Ensembles.

Eine Praxis wird dann verstanden als Vollzug von Körperbewegungen, die sich in einem Setting sozialen Sinns abspielen, durch Wiederholung eingeübt und als sinnhafte wiedererkennbar werden, aber sich dadurch zugleich von anderen unterscheiden. Eine solche Beschreibung von sozialen oder kulturellen Praxen muss (und: darf!) dann Begriffe wie Handlung, Absichten, Gesellschaft oder Diskurs nicht verwenden, um soziale Vollzüge erschöpfend zu beschreiben. Theorien der Praxis versuchen auf diese Weise schlanke und nüchterne Theorien zu sein – doch sie sind dies, gerade weil sie qua kritischer Distanznahme zu ansonsten unfraglich angenommenen Konzepten diese zunächst als das nehmen, was sie sind: geronnene Konzepte, deren Zeit und Bestimmung auf der kontingenten Praxis der Theorienbildung beruht.

Klar ist daher auch, dass sie sich in deutlicher Abgrenzung von anderen Theorien positionieren, die im 20. Jahrhundert zum Standard gehören: Handlungstheorie, Strukturalismus, Systemtheorie, Hermeneutik, Philosophien des Geistes usw., also KandidatInnen für jene Philosophien, die in der dichotomischen Gegenüberstellung eine Seite präferieren und die jeweils andere als davon abhängig betrachten. Beiträge zu dieser Ausrichtung von Praxisphilosophien finden sich schon in den Begrifflichkeiten der antiken griechischen Philosophie, bei Hannah Arendt, in der Phänomenologie Merleau-Pontys, der Praxissoziologie Bourdieus oder den poststrukturalistischen Körpertechniken Foucaults.

Bei allen Unterschieden ist den hier behandelten Philosophien gemeinsam, Praxis als eine Form kollektiven Vollzugs zu verstehen, der sich nicht aus einzelnen zweckgerichteten Handlungen zusammensetzt: Praxis ist prinzipiell offen. In der gegenwärtigen sozial- und kulturwissenschaftlichen Diskussion (s.u.) ist dies wiederholt als Praxis, aber auch (um ihre Pluralität betonen zu können und sie einzeln analysierbar zu machen) als Praktiken bezeichnet worden.

3. Holistischer Anspruch: Wegweisend für diese dritte Variante ist eine Erweiterung der Praxis-Auffassung. Hier fungieren nicht mehr einzelne kulturelle oder soziale Vollzugspraktiken als Analysegegenstand der Theorie, vielmehr steht am Grunde des Ganzen selbst eine Bewegung: das „Leben“, der „Geist“, das „Tätigsein“, die „Geschichte“. Einen wichtigen Einsatz markiert dabei die Philosophie Hegels, die den aristotelischen Begriff der praxis wieder aufgreift, aber vor allem Vernunft selbst in ihrem Vollzug begreift, zu dem ihre Materialisierungen in Sitte, |4|Institution und Recht hinzugehören. Das Auseinandertreten von theoretischer und praktischer Vernunft – wie sie aus der disziplinären Unterscheidung von Theoretischer und Praktischer Philosophie vertraut ist – wird so überführt in eine spannungsreiche Reflexion über das und mit dem Medium, in dem sich ihre Begriffe entfalten. Wenn zum Denken aber auch seine geschichtliche Entfaltung gehört, so ist jedes Nachdenken über das Denken selbst situiert und auf einen Standpunkt bezogen, sodass die nachhegelsche ‚Verwirklichung der Philosophie‘ die politisch verändernde Kraft einer Philosophie der Praxis weit deutlicher in ihr Zentrum zu rücken vermag. Dass erst Marx und an Marx anschließende AutorInnen explizit auf den Begriff der Praxis statt auf den des Geistes (wie bei Hegel selbst) zurückgreifen, lässt nicht daran zweifeln, dass in diesem philosophiehistorischen Kontext der anspruchsvollste Versuch vorliegt, von der Praxis her zu denken. Eine nicht zeitlich parallele, aber sehr wohl dem Gegenstand geschuldete, inhaltlich Analogien bietende Entwicklung lässt sich mit Blick auf spätere Positionen nachzeichnen: Wittgensteins Sprachholismus, dessen Gebrauchstheorie der Sprache Bedeutung von der geteilten Praxis her denkt, wird in der Folge nicht nur von Sprechakttheoretikern wie Austin aufgegriffen, die ihrerseits von der Praxis her zu denken beginnen; ihren konsequentesten Ausdruck findet dieser holistische Anspruch schlussendlich bei den PoststrukturalistInnen, die mit ihrer Stärkung der Performativität die mit Wittgenstein begonnenen Denkfiguren kulturtheoretisch zugespitzt haben.

Konkret verhandelt werden in den in diesem Handbuch zusammengestellten Überblicksartikeln nur das 2. und 3. Verständnis des Ausdrucks „Philosophie der Praxis“, während der disziplinäre Anspruch (die Unterscheidung von Theoretischer und Praktischer Philosophie im herkömmlichen Sinne) selbst als motivationaler Hintergrund fungieren mag. Gemeinsam ist ihnen der Non-Dualismus, der die Praxis wesentlich als performativen Vollzug denkt. Als Performanz ist Praxis nicht reduzibel auf die Bedingungen ihrer Hervorbringung oder die AkteurInnen und Strukturen, die verantwortlich für Form und Inhalt der jeweiligen Praxis sind, sondern ihre Bedeutung liegt in ihr selbst (was eine erläuterungsbedürftige These ist): Jedweder Zugriff auf Praxis lässt die Performanz zunächst einmal ‚erstarren‘, er zeigt daher einen bzw. zeugt von einem jeweiligen Zugriff unter je zu explizierenden Vorzeichen. Philosophien der Praxis machen daher deutlich, dass ein Sprechen über sich vollziehende Praxis zwar einen Gegenstand (bzw. mehrere) thematisiert, diesen (bzw. diese) jedoch als Resultate von Praxis selbst begreift.

Aus der Tatsache, dass sich die Philosophien der Praxis mit ihrer Distanzierung von dichotomischen Grundüberzeugungen zu einer spezifisch neuzeitlichen Konstellation in Beziehung setzen, begründet sich auch die eigentümliche Diskontinuität in der historischen Abfolge der Beiträge. Denn auf den antiken, vornehmlich aristotelischen Praxisbegriff, auf den mehr oder minder alle Praxis-PhilosophInnen Bezug nehmen, folgt nicht etwa eine anhaltende Rezeptions- |5|und Umarbeitungsgeschichte, sondern eine gewisse Stille, in welcher der Begriff seine Anziehungskraft einbüßt. Es ist dann v.a. die Geistphilosophie Hegels und die materialistische Geschichtsphilosophie, die bei den Linkshegelianern ihren Ausgangspunkt nimmt und die den Praxisbegriff wieder auf die Agenda setzt. Das 20. Jahrhundert wiederum kann schließlich als die Blütezeit der Praxiskonzeptionen gelten, wenn im Ausgang von Wittgenstein die Sprechakttheorien und PoststrukturalistInnen oder im Ausgang von Husserl die PhänomenologInnen neuerlich vielgestaltig sich ausnehmende Praxisphilosophieangebote bieten.

In jüngster Zeit erfahren Theorien von „Praxis“ im Zuge der Wendung von den Geistes- zu den Kulturwissenschaften bzw. der Praxiswende in den Sozialwissenschaften selbst vermehrte Aufmerksamkeit und stellen ab auf die Untersuchung vor allem materiell und korporal vermittelter Praktiken sozialer und kultureller (Re-)Produktion. Philosophische Denkströmungen und Positionen v.a. des 20. Jahrhunderts werden seit etwa zwei Jahrzehnten als Ausgangspunkt genommen, um vermittels einer Belehrung über theoretische Engführungen der Vergangenheit jene blinde Flecken der Theorie wieder sichtbar zu machen: der Körper des body turn, der sprachliche Vollzug des linguistic turn und die Dinge des material turn führen heute zu einer breit aufgestellten Programmatik seitens der sogenannten „Praxistheorien“ in den Sozial- und Kulturwissenschaften (für das Stiftungsmoment des sog. practice turn: Schatzki et al.; 2001 Reckwitz 2003 sowie Schäfer 2016; Daniel et al. 2015; Prinz 2014; Hörning/Reuter 2004; Hillebrandt 2009). Der Philosophie bietet diese Entwicklung die Chance, diese Theoriebewegung selbst noch einmal auf ihre philosophischen Wurzeln hin zu befragen (in dieser Sicht, aber auch mit Blick auf eine Renaissance einer Philosophie der Praxis, die mit kultur- und sozialwissenschaftlichen Praxistheorien Gemeinsamkeiten hat, sei etwa verwiesen auf: Alkemeyer et al. 2015; Bedorf et al. 2017; Kertscher et al. 2015).

So sehr die zeitgenössische Konjunktur der „turns“ Neuigkeit suggeriert, so zeigt doch – darin zumindest bestand die Ausgangshypothese zu diesem Handbuch – ein Blick in die Geschichte der Philosophie, dass die Arbeit an der Theorie der Praxis nicht nur so neu nicht ist, sondern v.a. eine Breite philosophischen Problembewusstseins bietet, das wiederum auf die heutige Theoriediskussion rückwirken kann. Gerade aus der philosophiehistorischen Vergewisserung lässt sich ableiten, dass die Bearbeitung der Pluralität der Philosophien der Praxis in ihren Familienähnlichkeiten mehr verspricht als die Hoffnung auf eine kurzfristige Engführung auf die eine Theorie oder Philosophie der Praxis. Daraus, dass das methodische und das holistische Verständnis von „Philosophie der Praxis“ sich darin unterscheiden, welchen Umfang Praxis hat und welche Rolle sie jeweils spielen soll und kann, folgt auch die Notwendigkeit, für den Titel dieses Handbuchs den Plural zu wählen. Er signalisiert die Offenheit in diesem Feld unterschiedlicher Ansätze, die jeweils den Praxisbegriff in den Vordergrund rücken. Denn eine „Praxisphilosophie“ oder eine „Philosophie der Praxis“ gibt es (derzeit) nicht.

|6|Legt man diesen Befund zugrunde, mag es manche/n verwundern, dass ein Handbuch zu einem philosophischen Feld erscheint, das keineswegs als bereits in Standardwissen transformiert gelten kann, sondern vielmehr als offenes Forschungsfeld gelten muss. Aufgrund der Aktualität des Praxisbegriffs einerseits und der reichhaltigen philosophischen Tradition der Reflexion von der Praxis her andererseits, schien es jedoch ebenso legitim wie wünschenswert, diese für die gegenwärtigen Forschungen in der Philosophie und ihren Nachbarwissenschaften zu sichten und verfügbar zu machen. Wenn künftige Forschungen es als überholt erscheinen lassen, hätte sich der Zweck des Handbuchs erfüllt.

Die einzelnen Artikel versuchen zu Beginn jeweils zu klären, was sie als Arbeitsdefinition unter „Praxis“ verstehen und abschließend den Ertrag zu bestimmen, den die diskutierten Positionen für die Arbeit im Feld der Philosophien der Praxis erwarten lassen. Da die Artikel teilweise große thematische und historische Distanzen abzuschreiten haben, sind sie entsprechend umfangreich. Passagen, die auf untergeordnete Aspekte eingehen und für das Verständnis der Darlegungen des Gesamtartikels nicht zwingend erforderlich sind, sind petit gesetzt und können von eiligen Leserinnen und Lesern übersprungen werden. Jedem Artikel folgt ein kurzer Absatz mit kommentierten Leseempfehlungen zum Einstieg.

Aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit wurde eine in anderen Handbüchern bereits bewährte Konvention für die bibliographischen Nachweise gewählt. Die Siglen aus Name und Jahr nennen jeweils das Ersterscheinungsjahr der Publikation, die im Literaturverzeichnis nachgewiesen wird. Auf die Nennung mehrerer Jahreszahlen, wo dies bibliographisch angezeigt wäre, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Die der Sigle folgende Seitenangabe hingegen bezieht sich stets auf die neueste greifbare Ausgabe bzw. die Werkausgabe (soweit sie vorliegt). Nur diese zitierte bzw. verwendete Ausgabe wird im Literaturverzeichnis aufgeführt. Mit der gewählten Konvention erhält die Leserin und der Leser sowohl eine Information zur Einordnung in den historischen Entstehungskontext als auch eine Hilfestellung zum Auffinden der heute greifbaren Ausgaben.

Wir haben den Autorinnen und Autoren zu danken, die sich nicht nur mit großem Engagement an diese Expedition in unwegsames Terrain gewagt haben, sondern auch bereit waren, in einem Workshop an der FernUniversität in Hagen im Dezember 2017 die Arbeitsversionen ihrer Artikel einem kritischen Kommentierungsprozess auszusetzen. Es ist zu hoffen, dass beim Lesen der Eindruck entstehen wird, dass sich dieser Aufwand gelohnt hat. Unter den AutorInnen sei besonders Volker Schürmann genannt, der dieses Handbuchprojekt über seine verschiedenen Etappen begleitet und wiederholt Klärendes beigetragen hat. Ein besonderer Dank gilt Sarah Kissler, die mit ihrer bewundernswerten Balance aus Akribie und Geduld das gesamte Manuskript editorisch zur Druckreife gebracht hat, sowie Felix Schneider, der Geschwindigkeit mit Effizienz auf vorbildliche Weise zu verbinden vermag.

Hagen, im Februar 2019 Thomas Bedorf und Selin Gerlek

[Zum Inhalt]

|7|Die Praxis aus wissenschaftlicher Perspektive in Antike und Mittelalter. Methodische und inhaltliche Grundlagen bei Platon, Aristoteles und Thomas von Aquin

Matthias Perkams

1. Vorbemerkungen

Die Praxis ist bereits früh zum Thema der Philosophie geworden, und zwar sowohl als Wort als auch als ein Problemfeld eigener Art. Dabei wurden bereits von Platon (ca. 428–347 v. Chr.) und insbesondere von Aristoteles (384–322 v. Chr.) Zugangsweisen und Konzeptualisierungen entwickelt, die den Besonderheiten der Praxis Rechnung tragen und eine wissenschaftliche Rede hierüber ermöglichen sollen. Aufgrund neuer Begriffs- und Problemfelder haben diese Praxistheorien in der späteren Antike, im Mittelalter und in der Neuzeit das Denken angeregt und zu weiteren Ausarbeitungen Anlass gegeben, unter denen der Ansatz des Thomas von Aquin (1224/25–1274) durch die Berücksichtigung vieler Gesichtspunkte der Einheit und Vielheit menschlichen Handelns eine besondere Differenziertheit erreicht.

Schon den aristotelischen Überlegungen liegt ein sehr weites Verständnis von Praxis zugrunde, bei der jedes Handeln insofern als Praxis gelten kann, als es von intrinsischer Bedeutung für ein gelingendes menschliches Leben ist. Diese Globalperspektive bedeutet freilich nicht, dass eine Fokussierung des Praxisbegriffs auf einzelne Handlungsvollzüge nicht stattfände: Vielmehr gelingt Praxis gerade dadurch, dass jemand entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Situation auf gute Weise aktiv ist. Eine solche Praxis durch dauerhaft erworbene, das Handeln prägende Charakterzüge des Einzelnen, die Tugenden, ermöglicht. Hierbei bewirken im aristotelischen Modell die ‚ethischen Tugenden‘, dass die emotionale Seite unseres Charakters auf ein maßvolles Handeln gerichtet ist, das im Einzelfall durch Zusammenwirken mit der Klugheit gelingt, einer spezifisch praktischen Form von Rationalität, welche im konkreten Handeln die richtigen Mittel und Wege finden kann. Der hiermit gegebene Fokus auf die Besonderheit einzelner Situationen und Akteure, aber auch auf die Einbringung von Wissen in den Vollzug einer Handlung macht die aristotelische Theorie bis heute zu einem dauernden, nicht überholten Referenzpunkt für das philosophische Nachdenken über menschliche Praxis.

|8|Eher indirekt berücksichtigt der aristotelische Ansatz auch ein Problem menschlicher Praxis, mit dem sich bereits Aristoteles’ Lehrer Platon auseinandergesetzt hatte: Wie lässt sich sicherstellen, dass menschliche Praxis nicht nur in der Sache erfolgreich ist, sondern auch tatsächlich gut und gerecht durchgeführt wird? Der damit angezeigten moralischen bzw. normativen Dimension guten Handelns (zu den Kriterien normativen Handelns s. Birnbacher 2003, 12–43) entspricht der aristotelische Ansatz insofern, als der aristotelische gute Akteur, der ‚Tüchtige‘ (ho spūdaios) mit Freude das Gute und somit auch das Gerechte tun wird; die von Platon insbesondere in der Politeia behandelten Fragen, warum es für den Einzelnen besser ist, gerecht, also moralisch gut, und eventuell (zumindest dem Anschein nach) erfolglos zu handeln als schlecht und erfolgreich, werden jedoch in der aristotelischen Philosophie nicht explizit adressiert: Aufgrund von Aristoteles’ Konzentration auf die begriffliche Klärung der Bestimmung des im Sinne des Glücklich-Seins (hē eudaimonia) gelingenden Lebens und der charakterlichen Voraussetzungen dafür, tritt die Frage danach, wann ein Handeln gerecht bzw. oder, wenn man so will, im moralischen Sinne gut ist, etwas in den Hintergrund.

Das ist der Punkt, an den die Position des Thomas von Aquin in besonders interessanter Weise anschließt: Thomas verbindet das aristotelische Konzept der Praxis mit einer Deutung der menschlichen Vernunft als ein ‚Naturgesetz‘, aufgrund dessen die Klugheit als praktische Vernunft sowohl grundlegende Ziele des menschlichen Lebens als auch Normen für das individuelle und das gesellschaftlich-staatliche Zusammenleben im Lebensvollzug realisieren kann. Zum Gegenstand philosophischer Theorie wird hierbei auch die Möglichkeit (für Personen und selbstregulierte Institutionen) von etablierter Praxis und geltenden Gesetzen sowie von verfestigten Gewohnheiten und Charakterzügen durch bewusste Willensentscheidungen abzuweichen, indem universale Regeln und Normen individuell berücksichtigt werden. Ermöglicht wird das insbesondere durch die differenzierte Beurteilung von Gesetzen mittels praktischer Vernunft als handlungsleitender Klugheit und kritisch urteilendem Gewissen. Eine Notwendigkeit zur Nichtanerkennung, Veränderung und Weiterentwicklung von Gesetzen sowie die Legitimität dieser kritischen Praxis selbst werden so berücksichtigt. Somit kann Thomas’ Ansatz als eine Theorie individuell-rationaler Selbstbestimmung vor einem normativen Horizont beschrieben und auf aktuelle Fragestellungen bezogen werden (vgl. Perkams 2008).

Im Folgenden sollen insbesondere diese drei Ansätze, in ihrer zeitlichen Abfolge, ihren Grundzügen nach vorgestellt und als Theorien rational geleiteter guter Praxis gedeutet werden. Zwischengeschaltet ist ein kurzer Abschnitt, der die wichtigsten systematisch-begrifflichen Entwicklungen nachzeichnet, welche die im Vergleich zur Antike veränderte Perspektive des Thomas von Aquin historisch bedingen. Schließlich folgt ein ausführliches Schlusswort.

|9|2. Die Praxis als Handlungsbeschreibung bei Platon

Platons Annäherung an die Problematik der Praxis geht von Sokrates’ Diskussionen mit den Sophisten aus, einer Gruppe von Denkern und Lehrern einer erfolgreichen politischen Lebensführung, die zu seiner Zeit großen Einfluss auf die Athener Oberschicht besitzt. Die grundsätzlichen Probleme, die Platon, vielleicht auf Anregung seines Lehrers Sokrates, in sophistischen Konzeptualisierungen der Praxis sah, ohne dass er diesen grundsätzlich ablehnend gegenübergestanden hätte, führen in seinem Frühdialog Charmides zu einer begrifflichen Hinterfragung des Konzepts von Praxis: Hier nimmt die Dialogfigur Sokrates die vom Politiker und Sophisten Kritias vorgetragene grundsätzliche Differenzierung des Handlungsbegriffs in ein nicht sittlich qualifiziertes Tun (griechisch poiein) und ein moralisch womöglich gutes Handeln nicht auf, das Kritias mit dem Verb prattein bzw. dessen substantivierter Form praxis, bezeichnen möchte. Insbesondere weist er die Annahme zurück, das Tun des Guten (griechisch praxis tōn agathōn) sei selbst die Tugend der Besonnenheit, da ja der (gute) Nutzen oder (schlechte) Schaden, der aus einer Handlung resultiere, auch dem besonnen Handelnden nicht unbedingt bekannt sei (Charmides, 163b–164c; vgl. Symposion 205b8–c2). Hier wird bereits deutlich, dass für Platon – wie für alle hier behandelten Autoren – die Behandlung menschlicher Praxis durch eine Analyse und Beschreibung des praktisch relevanten Wissens erfolgen muss, die durch rein begriffliche Unterscheidungen nicht zu leisten ist, da dies Wissen letztlich in der konkreten Situation angemessene Handlungsoptionen aufweisen muss, die entsprechend der Vielfalt der Praxis sehr vielfältig sein können.

Die Rolle des Wissens wird in dem etwas späteren Dialog Protagoras noch mehr herausgestellt, der von der These des Sophisten Protagoras ausgeht, dass Tugend grundsätzlich lehr- und lernbar sei, was Sokrates bezweifelt (320b). Als Antwort erklärt Protagoras mit einem Mythos die Unterschiede zwischen der Ausübung einer bestimmten Fertigkeit, z.B. der Heilkunst, die von bestimmten Menschen gelernt und gelehrt werden kann, sowie einer Tugend wie der Gerechtigkeit, die zwar allen Menschen in gleichem Maße zukommt, die aber auch von allen erlernt werden muss (321c–322d). Im weiteren Verlauf des Gesprächs werden die Schwierigkeiten des somit erforderlichen Lernprozesses durch konstantes Nachfragen des Sokrates verdeutlicht. Er hinterfragt insbesondere die Annahme, dass die Tugenden jeweils etwas Verschiedenes sind (328d–334c, 348c–353b), und stellt die These auf, dass jeder das tut, was er als gut, d.h. als lustbringend, erkannt hat (351d–360e).

Ähnliche Punkte werden auch im etwa zeitgleichen Dialog Gorgias angesprochen. Hier beginnt Platon mit einer Unterscheidung verschiedener Formen des Handelns nach deren Gegenständen, ob sie etwa auf körperliche Gegenstände oder auf Worte ausgerichtet sind (449c6–454a5). Diese Typologie wird auch hier zur Frage nach den auf die Polis bezogenen Tätigkeiten zugespitzt, die nicht nur im weitesten Sinn produktive Fertigkeiten sind, sondern nur mit einer sittlichen |10|Zielsetzung überhaupt sinnvoll vollzogen werden können. Rhetorische bzw. politische Lehre muss daher durch die Einbeziehung einer normativen Dimension fundiert sein, wie gegenüber den Sophisten festgehalten wird (454b5–461b2). In beiden Dialogen wird somit die politische Aktivität als herausgehobene Form von Praxis zum Thema, deren Behandlung freilich besondere Schwierigkeiten aufwirft, weil sie nicht wie ein spezifisches Handwerk vermittelt werden kann. Zwar wird auch für sie die Bedeutung des Wissens als Vergleichsgrundlage zwischen verschiedenen möglichen Handlungsalternativen herausgehoben, doch überwiegt insgesamt die Hinterfragung der sophistischen Positionen, also die eigentlich konstruktive philosophische Begriffsarbeit.

Auch in weiteren Dialogen bleiben die angesprochenen Themen zentral für die platonische Gedankenentwicklung, wobei die Wurzel prattein/praxis weiterhin häufig verwendet wird, um dasjenige Handeln zu beschreiben, das zum menschlichen Glück (eudaimonia) führt (Charmides 172a1–3; Euthydemos 279e3–6; vgl. Bien 1989, 1277). Handlungstheoretisch erweist sich dabei insbesondere als zentral, wie das für den Menschen Angenehme (hêdy) richtig zu verstehen ist: Auf die Dauer und im Ganzen fällt es für Platon mit dem sittlich Guten zusammen und ist durch dieses zu definieren (Protagoras 354a3–356c3), so dass das sittlich Gute nur erstrebt werden kann, allein weil es angenehm ist (Philebos 20e1–22a6).

Insgesamt gibt sich Platon nicht damit zufrieden, die (seiner Meinung nach) auf unreflektierte Nützlichkeitserwägungen abzielende sophistische Handlungstheorie mit Argumenten aus der Praxis selbst zu bekämpfen. Vielmehr sucht er zu einer begründeten Einschätzung des sittlichen Wertes menschlicher Handlungen zu gelangen, als deren Ausdruck er die philosophische Lebensführung ansieht, die sich gerade nicht an äußerem Erfolg orientiert (Gorgias 500c 1–9; Phaidon 69c3–d4; Euthydemos 282c1–d2; vgl. Kauffmann 1993, 79f.). Als Gegenmodell hierzu wird insbesondere die Disposition des recht Handelnden untersucht, die in der Politeia als die Gerechtigkeit (dikaiosynē) bestimmt wird, die durch die rechte Zuordnung der verschiedenen Elemente gekennzeichnet ist (Politeia 441d5–e7). Dass diese Zuordnung nicht beliebig ist, wird in der Politeia durch den Vergleich mit der Ordnung der Polis und im Gorgias durch einen mit der Struktur des Kosmos verdeutlicht (Gorgias 506d2–507a2). In den Nomoi ist es die rechte Beachtung des Ganzen gegenüber den unwichtigen Details, die das gute Handeln gegenüber dem Schlechten ausmacht (901b1–c6).

Diese sittlich-normative Perspektive sollte es verbieten, Platons Philosophie als „poiētisch“ im gleich zu erläuternden aristotelischen Sinne zu charakterisieren (vgl. Buchheim 1986, 131–135) obwohl die gleichsam objektive Beurteilbarkeit menschlichen Handelns ein wichtiger Punkt in der Auseinandersetzung Platons mit der Sophistik ist (Kratylos 386e5–387b7, in Bezug auf technisches Handeln), die auch zur Heranziehung ontologischer Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Handelns führt (Philebos 18e3–19a2; vgl. Kauffmann 1993, 52–58). Auf diesem Weg führt die Frage nach dem rechten Praxiswissen hin zur Ideenlehre. Gegen die Annahme, dass das Bemühen um Sittlichkeit für Platon nur durch das |11|Streben danach, glücklich zu werden, motiviert sein kann bzw. darf, spricht andererseits das Gewicht, das er dem Guten als einer objektiven Größe beimisst. Es findet seinen deutlichsten Ausdruck in der herausgehobenen Stellung, die der Idee des Guten auch innerhalb bzw. jenseits des Seins der Ideenwelt zukommt (epekeina tês ūsias: Politeia 509b8f.). Hierbei wird die Idee des Guten sowohl als Grundlage jeglicher Erkenntnis als auch als Strebensziel thematisiert (vgl. Horn 2009, 166f.). Wenn auch die handlungstheoretischen Implikationen der Lehre von der Idee des Guten in der Politeia nicht ganz deutlich werden (vgl. Pfannkuche 1988, 169–183), so ist doch klar, dass die ontologische Dignität des höchsten Guten jedenfalls in die Beschreibung richtigen Handelns eingeht: Dieses muss dem Guten entsprechen, insofern es Autarkie (hikanon) und Vollkommenheit (teleon) aufweist (Philebos 20d1–10, 22b3–8; vgl. Kaufmann 1993, 61; Horn 2009, 162–164).

Ein konstanter Faktor von Platons Analyse des richtigen Handelns stellt weiterhin die Beschäftigung mit der praxisleitenden Vernunft dar, die er, wie gesagt, als entscheidend für die Bestimmung menschlicher Praxis ansieht. Im Phaidon wird diese Vernunft deutlich von den sekundären Ursachen für das menschliche Handeln abgehoben: Die Ursache dafür, dass Sokrates im Gefängnis sitzt, ist die durch Vernunft (nôi) begründete Meinung (doxa) der Athener, dass er sterben soll, bzw. seine eigene Meinung, dass es besser sei, das Urteil zu akzeptieren, als sich durch Flucht zu retten; die körperlichen Ursachen, die die Möglichkeit zur Ausführung dieser Ansichten geben, sind dem gegenüber sekundär (98b7–99b6; vgl. Politikos 281e 1–5). Auch noch in den späten Nomoi ist es die Vernunft, durch die jemand gut handelt, während das Fehlen vernünftiger Einsicht gleich zum schlechten Handeln führt (Nomoi 897b1–4). Im Hintergrund steht hier die Ansicht, dass der ganze Kosmos letztlich durch rationale Ursachen bestimmt wird, denen gegenüber auch die Wirkkraft der Gestirne sekundär ist (Nomoi 892b5–8).

Es ist also durchaus korrekt zu behaupten, dass die Praxis bereits ein zentrales Thema von Platons Philosophie darstellt, zu dessen Erhellung viele in den Dialogen verhandelte Gegenstände beitragen. Tatsächlich sind diese Überlegungen in vielerlei Hinsicht, z.B. im Hinblick auf die Möglichkeit der Erlernbarkeit von Praxis, bis heute aufschlussreich, wobei den Hinweisen auf die Notwendigkeit eines Bemühens um ein objektiv gutes Handeln besondere Bedeutung zukommt. Gerade die Vielfalt der Ansätze führt andererseits dazu, dass eine geschlossene Praxistheorie bei Platon noch nicht zu finden ist, und zwar nicht zuletzt deswegen, weil er zu wichtigen Themen anscheinend keine abschließende Lösung erkennen kann. Das gilt insbesondere in der Frage nach dem Verhältnis von Glücksstreben und der Berücksichtigung objektiv geltender Normen, aber auch in der Frage, inwieweit ein Wissen allein, ohne Beteiligung anderer Seelenvermögen, ausreicht, um gute Praxis zu garantieren.

|12|3. Die Praxis und ihre Realisierung durch Klugheit und Tugend in Aristoteles’ Handlungstheorie

Eine Erklärung dieser Punkte in einer weitgehend kohärenten Theorie, in der auch die von Platon noch abgelehnte Unterscheidung von „Praxis“ und der sogenannten Poiēsis ihren Platz findet, kann als die Epoche machende Leistung des Aristoteles im Hinblick auf das Nachdenken über Praxis gelten.

3.1. Die Entfaltung des Begriffs Praxis im Unterschied zum Hervorbringen (Poiēsis)

Bei Praxis und Poiēsis handelt es sich für Aristoteles um zwei verschiedene Weisen menschlicher Aktivität. Den Unterschied beider macht er insbesondere an zwei Punkten fest:

[1] Jede Fertigkeit (technē) bezieht sich auf die Entstehung sowie das Fertigmachen und Betrachten (technazein kai theōrein), wie etwas von dem entsteht, was es geben und nicht geben kann und das seinen Ursprung im Hervorbringenden, aber nicht im Hervorgebrachten hat. […] Weil aber das Hervorbringen (poiēsis) und die Praxis etwas Verschiedenes sind, muss sich eine Fertigkeit auf das Hervorbringen, aber nicht auf eine Praxis beziehen. […] Denn das Ziel des Hervorbringens ist gewiss etwas Verschiedenes, das der Praxis aber nicht. Denn die gute Praxis ist selbst das Ziel.

[2] Deswegen glauben wir, dass Perikles und ähnliche Leute klug sind, weil sie das für sich und für die Menschen Gute betrachten (theōrein) können. […] Deswegen muss die Klugheit eine auf Praxis abzielende, mit Vernunft verbundene, in Bezug auf das Menschliche wahre Charakterhaltung sein.

[3] Aber gewiss gibt es für eine Fertigkeit eine Tugend (aretē), für die Klugheit aber nicht. Und in einer Fertigkeit ist der vorzuziehen, der freiwillig einen Fehler macht, im Hinblick auf die Klugheit aber weniger, so wie auch im Hinblick auf die Tugend. (Nikomachische Ethik [NE] VI 4, 1140a10–14, 16f.; 5, 1140b6–10, 20–24)

Der Kerngedanke dieser Stelle besteht in der Herausarbeitung von Praxis als einer spezifischen Weise des menschlichen Agierens: Neben der üblichen Weise der Aktivität, in der es uns darum geht, etwas zu produzieren oder zustande zu bringen, muss man eine Art von Aktivität annehmen, deren Ziel im guten Handeln selbst liegt.

Zur Verdeutlichung dieses Gedankens sind mehrere Bemerkungen zu machen: Mit „Hervorbringen“ ist hier nicht nur eine Herstellung im engeren Sinne gemeint, die dazu führt, dass ein materieller Gegenstand entsteht, sondern dieser Begriff ist auf jede Tätigkeit zu beziehen, die in erster Linie darauf abzielt, etwas zu erreichen, was vom Handelnden verschieden ist. Hierzu gehört also das Schreinern eines Tisches ebenso wie das Produzieren eines Buches. Aber auch das Erreichen eines sportlichen Ziels, wie etwas das Schießen eines Tors oder das Besteigen eines bestimmten Bergs, oder das Vermitteln einer bestimmten Lehre kann grundsätzlich zu diesem Bereich gerechnet werden, und wohl überhaupt jede Tätigkeit, deren Ziel im Verdienen des eigenen Lebensunterhalts liegt. Wie |13|diese Beispiele zeigen, können die Unterschiede zu Tätigkeiten, deren Zweck in ihnen selbst liegt, fließend sein, wenn man etwa das Betreiben von Sport, z.B. Fußball, oder das Musizieren als in sich selbst sinnvolle Tätigkeiten ansieht. Übrigens weisen diese Beispiele für inhärent wertvolles Handeln auf den wichtigen Punkt hin, dass eine Tätigkeit durchaus praktisch und poiētisch zugleich sein kann, wenn ein Musiker mit Freude ein Stück spielt und doch für den Auftritt bezahlt wird (vgl. Broadie 1991, 205–208).

Ähnliches gilt auch, wenn man den Sinn der aristotelischen Praxis etwas genauer eingrenzt: Die von mir als [2] und [3] gezählten Paragraphen weisen nämlich darauf hin, dass es Aristoteles nicht um jede möglicherweise selbstzweckliche Tätigkeit geht, sondern dass er eine noch spezifischere Form hiervon als Praxis bezeichnet: Seine Beispiele sind nicht zufällig der Athener Staatsmann Perikles und vergleichbare Weise, die sich dadurch auszeichnen, dass sie das für den Menschen Gute „betrachten“ können. Ebenso also, wie laut Abschnitt [1] zum Hervorbringen ein „Betrachten“ (theōrein) der Frage gehört, „wie etwas entsteht“, wird nun eine spezifische Kompetenz für die Praxis genannt, die Aristoteles als bekannt voraussetzt: Die Leistung dieses Vermögens, der „Klugheit“ (phronēsis), das sich im Wirken guter Politiker manifestiert, kann daher verdeutlichen, was als Praxis im aristotelischen Sinne zu gelten hat: Eine Aktivität, die konstant das gute menschliche Leben realisiert, indem sie für die menschliche Gemeinschaft direkt wirkt, und zwar, unter Leitung einer ihr angemessenen Rationalität, sowohl im Hinblick auf das Individuum selbst als auch im Hinblick auf politische Gemeinschaften.

Auf diese Weise erschließt sich dann auch, was näherhin mit der Aussage, dass „die gute Praxis selbst das Ziel ist“, gemeint ist. Sie verweist auf den Hintergrund von Aristoteles’ ethischem Ansatz im Ganzen: Für ihn besteht das Ziel des menschlichen Leben in einem Glücklich-Sein (eudaimonia), in dem die dem Menschen als Menschen gegebenen Möglichkeiten möglichst vollständig und dauerhaft realisiert werden (NE I 5f., 1097a15–1098b8; gezeigt im ‚Ergon-Argument‘: NE I 6, 1097b22–1098a20; Eudemische Ethik [EE] II 1, 1218b 31–1219a 39; vlg. Müller 2003, 514–542). Nur eine Aktivität, die diesem Anspruch gerecht wird, verfolgt wirklich keine Ziele, die außerhalb des Menschen liegen, sondern ihre Ziele liegen innerhalb ihrer selbst. „Denn wir wählen sozusagen alles um etwas anderen willen außer der Eudaimonia“ (NE X 6, 1176b30f.). Für Aristoteles kommen, wie er bekanntlich in Buch X der Nikomachischen Ethik erläutert (NE X 7f., 1177a12–1178b32), nur entweder eine theoretische Aktivität wie die des Philosophen oder eine praktisch-politische Aktivität als Realisierung der Eudaimonie infrage. Letztere ist, da die erste eher das Göttliche im Menschen betrifft (1177b30f.), im eigentlichen Sinne die Praxis im aristotelischen Sinne.

Den Unterschied einer solchen Praxis von einem „Hervorbringen“ verdeutlicht Aristoteles in Abschnitt [3] schließlich durch einen weiteren Gedanken: Die Tätigkeit eines exzellenten Hervorbringens kann auch darin bestehen, absichtlich etwas Fehlerhaftes zu produzieren: Zum Beispiel kann ein guter Büchsenmacher Gewehre produzieren, die ihr Ziel regelmäßig verfehlen, und ebenso kann ein |14|guter Fußballtrainer seine Mannschaft absichtlich so aufstellen, dass sie verliert. Für die Klugheit als der Praxis inhärente Rationalität ist das nicht möglich, sondern hier wäre ein absichtliches Verfehlen des menschlichen Gutes ein Zeichen dafür, dass eigentlich keine Klugheit vorliegt. Die Klugheit ist demnach eine „Tugend“, d.h. eine dauernde erworbene Charaktereigenschaft, die nur auf das Gute hinwirken kann, und zwar natürlich auch dann, wenn sie für ein konkretes Ziel, etwa ein neues gerechtes Gesetz, auf gleichsam „poiētische“ Weise arbeitet.

3.2. Das Konzept einer praktischen Vernunft

Besondere Bedeutung für das Konzept der Praxis hat somit bei Aristoteles die Annahme einer spezifisch praktischen Form von Rationalität, die er selbst bereits an drei Stellen als „praktische Vernunft“ bezeichnet. Diese Stellen lassen deutlich erkennen, wie sich das aristotelische Konzept praktischer Vernunft von der gleichnamigen Konzeption Immanuel Kants unterscheidet, die vom strikt universalen kategorischen Imperativ geprägt ist. Den Ausdruck „Praktische Vernunft“ gebraucht Aristoteles explizit an folgenden Stellen:

Diese beiden sind also Vermögen der örtlichen Bewegung, Geist und Streben, und zwar der Geist, der um etwas willen nachdenkt und der praktische (nūs de ho heneka tū logizomenos kai ho praktikos). Er unterscheidet sich nämlich durch sein Ziel vom theoretischen. Auch jedes Streben erfolgt um etwas willen. Worauf sich nämlich das Streben richtet, dies ist das Prinzip der praktischen Vernunft (hū gar hē orexis, hautē archē tū praktikū nū). Das Ende ist aber das Prinzip der Praxis. Folglich werden diese beiden zu Recht für die Anfänge der Bewegung gehalten, Streben und praktische Vernunft (orexis kai dianoia praktikē). (De anima [DA] III 10, 433a13–18)

Dasselbe muss die Vernunfterkenntnis sagen und das Streben verfolgen. Dies ist nun die praktische Vernunft und die entsprechende Wahrheit (hē dianoia kai hē alētheia praktikē). Bei der theoretischen und weder praktischen noch poiētischen Vernunft ist das gute und schlechte Funktionieren das Wahre und das Falsche (dies ist nämlich die Funktion jedes Vernunftvermögens). Beim praktischen Vernunftvermögen aber besteht die Wahrheit in Übereinstimmung mit dem richtigen Streben (NE VI 2, 1139a22–31).

Es gibt Leute, die […] häufig, ohne aufzufallen, der Sache nicht zugehörige und überflüssige Argumente (logous) vorbringen. Dies aber tun sie manchmal durch Unwissenheit, manchmal durch Frechheit, und durch sie lassen sich manchmal auch die Erfahrenen und zum Handeln Fähigen täuschen, durch Leute, die architektonische oder praktische Vernunft (dianoian architektonikēn ē praktikēn) weder besitzen noch dazu in der Lage sind. (EE I 6, 1216b40–17a10).

Die ersten beiden dieser drei Stellen stimmen in mehreren wichtigen Punkten überein:

1 Es gibt eine praktische Vernunft, die sich von der theoretischen unterscheidet.

2 Der Unterschied zum theoretischen Denken besteht darin, dass die praktische Vernunft sich auf ein Ziel bezieht. Im richtigen Bezug darauf liegt die ihr eigene Wahrheit.

3 |15|Dies hängt damit zusammen, dass die praktische Vernunft stets mit einem Streben verbunden ist.

Weiterhin sind einige Aspekte erwähnenswert, die zumindest an einer der drei Stellen genannt werden: Die De anima-Stelle weist darauf hin, dass auf einen Akt der praktischen Vernunft unmittelbar Praxis, also ein Handeln, folgt. Die Passage aus der Eudemischen Ethik mit ihrem Hinweis auf ein „architektonisches“, d.h. leitendes, Vermögen, zu dem auch die Klugheit in Verbindung stehen soll, bestätigt, dass es hier um nichts anderes geht als um die eben diskutierte Klugheit, der ebenfalls ein solches architektonisches Vermögen, gemäß ihrer politischen Kompetenz, zugeschrieben wird (vgl. NE VI 8, 1141b21–27; zu Übersetzungsvorschlägen Wolf 2002, 266). Vor diesem Hintergrund weist die Stelle aus Nikomachische Ethik VI auf einen Punkt hin, der für unser Verständnis der Aussage, die Klugheit sei eine Tugend, zentral ist: Nach dieser Stelle ist die Richtigkeit des Strebens ausschlaggebend für die Wahrheit der praktischen Vernunft und wird selbst durch die sogenannte ethische Tugend garantiert.

3.3. Praxis als Zusammenwirken von praktischer Vernunft und Tugend

Damit ist ein weiterer Zentralbegriff der aristotelischen Ethik angesprochen, nämlich der der Tugend, die auch in der aristotelischen Konzeption eine wesentliche Voraussetzung für die Eudaimonie ist (NE I 6, 1098a 12–18). Denn diese besteht in einer Aktivität gemäß der Tugend, wofür das Besitzen von Tugenden notwendig ist. Bis heute bekannt ist auch Aristoteles’ Lehre der Beschreibung der sogenannten ethischen Tugenden als Haltungen, durch die jemand darauf abzielt, die rechte Mitte in einem Gegenstandsbereich zu treffen, z.B. in der Tapferkeit zwischen Feigheit und Tollkühnheit (NE II 5f.). In diesen Kontext gehören auch seine Lehren von den Tugenden des sozialen Lebens, vor allem der Gerechtigkeit in Nikomachische Ethik V, aber auch der Freundschaft in Nikomachische Ethik VIII–IX. Da zudem richtige Freude bzw. Lust aus tugendhafter Aktivität entstehen und ein willensschwaches (akratisches) Handeln durch Tugend verhindert werden soll, kann man die Nikomachische Ethik in ihrer Gänze durchaus als eine ausführliche Tugendlehre charakterisieren.

Ein philosophisch exaktes Verständnis von Aristoteles’ Tugendlehre und ihrem Bezug zum Handeln ist jedoch nicht einfach, und das hat nicht zuletzt mit der praktischen Vernunft bzw. Klugheit zu tun: Zwar ist es klar, dass Aristoteles diese im Rahmen seiner Unterscheidung zweier Arten von Tugenden – nämlich „dianoetischer“ Tugenden des Verstandes und „ethischer“ Tugenden des Charakters, die insbesondere ein kontrolliertes Verhältnis zur eigenen Emotionalität bewirken (NE II 1) – den Verstandestugenden zurechnet. Doch das Verhältnis der Klugheit zu den ethischen Tugenden, das Aristoteles vor allem gegen Ende von Buch VI der Nikomachischen Ethik behandelt, stellt ein zentrales Problem für |16|die Interpretation der aristotelischen Ethik dar. Denn die Aussagen, die Aristoteles hierzu trifft, klingen zunächst einmal kontraintuitiv:

Das Werk wird gemäß der Klugheit und der ethischen Tugend ausgeführt; denn die Tugend macht das Ziel richtig, die Klugheit das auf dieses Hinführende. (NE VI 12, 1144a6–8)

Die Tugend bzw. Schlechtigkeit verdirbt das Prinzip bzw. rettet es; in den Handlungen ist das Worumwillen Prinzip, so wie in der Mathematik die Hypothesen. Weder dort lehrt also die Vernunft die Prinzipien, noch hier, sondern die entweder natürliche oder angewöhnte Tugend lehrt die richtige Meinung über das Prinzip. (NE VI 9, 1151b15–19)

Für den tugendhaften Menschen scheint dies zu bedeuten, dass die Richtigkeit seiner Ziele nicht durch die Klugheit oder durch eine andere Form von Vernunft sichergestellt ist, sondern allein durch die ethische Tugend, d.h. durch sein gutes Ethos bzw. seinen guten Charakter. Diese Ansicht stimmt auch mit den aus De anima III 9–10 und Nikomachische Ethik VI 2 zitierten Aussagen sowie der für Aristoteles wichtigen Verbindung von Klugheit und Überlegung (būleusis) überein, die stets mit dem Hinweis verbunden ist, dass man nicht über Ziele, sondern über Mittel überlegt (v.a. NE III 5–6). Ferner steht sie in enger Korrespondenz zu Aristoteles’ Lehre von der Vorzugswahl (prohairesis), die üblicherweise als Wahl der richtigen Mittel für ein vorliegendes Ziel verstanden wird (NE III 4). Aristoteles war demnach offensichtlich der Meinung, die Ziele richtigen Handelns seien dem Handelnden durch seine ethische Tugend vorgegeben und nicht durch die praktische Vernunft. Die Praxis erweist sich somit als ein guter Lebensvollzug, in dem die Klugheit im Rahmen eines durch Tugend grundsätzlich geprägten Agierens die Richtung des Tuns im Einzelnen ermittelt. Damit ist der Verstehenshorizont bestimmt, von dem aus die aristotelische Praxisphilosophie seit der Antike gelesen wurde, zum Beispiel von Thomas von Aquin im 13. und auch noch von Julius Walter im 19. Jahrhundert: Sie interpretierten die aristotelische Beschreibung von Praxis und praktischer Vernunft nicht primär als eine Deduktion aus Prinzipien, die die Vernunft selbst aufstellt, sondern als einen Vollzug des bereits tugendhaften Menschen. (Thomas von Aquin, SLE VI, 10, l. 151–162 Gauthier; STh Prima Secundae I-II 57, 5; s. Walter 1873, 74f.)

Es ist bemerkenswert und von Aristoteles’ Text her verwunderlich, dass dies für die Forschung des 20. Jahrhunderts in weiten Teilen nicht mehr gilt. Stattdessen nimmt man seit Richard Loening 1903 verbreitet an, dass nach Aristoteles die Vernunft in der Lage sei „Prinzipien des Handelns“ zu erkennen (vgl. Loening 1903, 26–39), und akzeptiert Leonard Greenwood 1909 geäußerte Umdrehung der aristotelischen Formulierung („the actual stating of the telos […] must be the work not of moral aretē, but of phronēsis“, (Aristoteles [Greenwood] 1909, 51) als Interpretation des von Aristoteles Gemeinten. Das, was für diese das „auf das Ziel hinführende“ (ta pros to telos) ist, wird nun zu „component means“ or „constitutive ends“ umgedeutet, d.h. zu Bestandteilen dessen, was das Ziel ausmacht. (Aristoteles [Greenwood] 1909, 52–54) Vergleichbar unaristotelische Formulierungen sind auch in aktuellen Publikationen zu finden: „The first task |17|of deliberation concerns a decision not about means but about ends“ (Sherman 1989, 71; vgl. Kraut 1989, 343: „The political life is devoted to the fullest possible expression of practical wisdom, and the ethical virtues are desirable because they facilitate this intellectual activity“). Wohl selten hat eine Interpretationstradition, die so offen dem zu interpretierenden Text widerspricht, vergleichbare Erfolge gefeiert.

Die hier angesprochene Frage ist in jedem Fall für die Erklärung dessen, wie sich Praxis vollzieht, von großer Bedeutung: Bietet uns Aristoteles tatsächlich eine Erklärung für die Zielausrichtung unseres Handelns, die nicht unmittelbar eine rationale Bestimmung beinhaltet? In der Tat scheint es ja schwer vorstellbar, dass uns in der Praxis ein nicht rationales Streben Handlungsziele vorgibt: Wie soll man sich dies vorstellen? Ist damit tatsächlich ein nicht rationales Streben gemeint, oder lässt diese Lehre Raum für eine Mitwirkung der Vernunft? Um derartige Fragen zu beantworten, möchte ich nun in drei Schritten Aristoteles’ Standpunkt klarer machen: I. werde ich Aristoteles’ bereits kurz erwähnte Verhältnisbestimmung von Streben und Denken anhand einiger nicht-ethischer Schriften näher erläutern, sodann II. anhand des zweiten Buches der Eudemischen Ethik zeigen, wie sich die Rolle der ethischen Tugend vor diesem Hintergrund erklären lässt, und schließlich III. den Zusammenhang dieser habituellen Zielauffassung mit der Vernunft diskutieren, bevor ich zu einer kurzen vorläufigen Würdigung der aristotelischen Position komme.

3.3.1. Die Ausrichtung der Praxis auf Ziele

Im IX. Buch seiner Metaphysik weist Aristoteles darauf hin, dass rationale Wesen innerhalb seiner Konzeption von Möglichkeiten auf besondere Weise zu behandeln sind: Da nicht-rationale Vermögen grundsätzlich auf ein Objekt ausgerichtet sind, werden sie aktiv, wenn ein solches Objekt in hinreichender Nähe auftaucht (IX 5, 1014b35–18a9). Für die Vernunft (logos), die sich auf zwei einander ausschließende Objekte zugleich beziehen kann, gilt dies aber nicht, sondern sie kann immer nur eine der verschiedenen in ihr liegenden Möglichkeiten realisieren. „Also“, schließt Aristoteles, „muss etwas anderes das Entscheidende sein; ich meine hiermit das Streben oder die Vorzugswahl. Denn was das vernünftige Vermögen entscheidend erstrebt, das tut es“ (1014a10–12). Diese Stelle fasst auf prägnante Weise die Gründe zusammen, die die Sonderstellung des Strebens in Aristoteles’ Handlungstheorie motivieren: Anders als die Vernunft impliziert ein Streben eine Festlegung auf ein Handlungsziel; nur ein Wesen, das bereits strebt, dessen Ziel also festliegt, ist überhaupt in der Lage zu handeln.

Wie sich Streben und Vernunft hierbei verhalten, das wird näher erklärt in Aristoteles’ Schriften „Über die Seele“ (De anima) und „Die Bewegung der Tiere“ (De motu animalium). Beide beschreiben den Bewegungsvorgang anhand dreier Momente, nämlich 1. des unbewegten erstrebten Objekts, 2. des Strebevermögens, das zugleich bewegt und bewegt wird, und 3. der dadurch eintretenden |18|Bewegung des Lebewesens (DA III 10, 433b 13–19; De motu animalium [MA] 6, 700b35–01a1). In enger Verbindung mit dieser Dreiteilung wird die Frage diskutiert, welche Seelenvermögen am zweiten Punkt wirksam sind, d.h. wodurch ein erkanntes Objekt das Lebewesen bewegt. Dies kann aber Aristoteles zufolge weder irgendein Erkenntnisvermögen aus sich heraus, noch auch das Strebevermögen selbst. Eine direkte Wirkung der praktischen Vernunft werde nämlich durch ein willensschwaches Handeln ausgeschlossen, bei dem jemand seiner Vernunft zuwiderhandelt; eine ausschließliche Wirkung eines Strebevermögens sei hingegen deswegen unmöglich, weil ein willensstarker Handelnder zwar ein Streben in Form einer Begierde habe, ihr aber nicht folge (DA III 9, 432b26–33a8). Auf dieser Grundlage zieht Aristoteles den Schluss, dass praktische Vernunft und Strebevermögen bei der Bewegung des Lebewesens eine Einheit bilden müssen, indem sich beide auf das erstrebte Objekt beziehen und so das Lebewesen auf dieses hin in Bewegung setzen (DA III 10, 433a13–21; MA 6, 700b,17–25).

Die für die Bewegung notwendige Beschränkung der rational gegebenen Möglichkeiten auf genau ein Objekt muss demnach dadurch erfolgen, dass dieses zum Objekt des Strebens wird. Eine solche Festlegung erfolgt wiederum, wenn ein Gegenstand als „angenehm“ (hēdy) empfunden wird; er wird dann nicht nur theoretisch erkannt, sondern auch unmittelbar erstrebt, ebenso wie das als „unangenehm“ (lypēron) empfundene automatisch gemieden wird. Beide Prädikate implizieren nämlich, anders als „wahr“ und „falsch“, dass das von ihnen prädizierte Objekt des Strebens wird (DA III 7, 431b8–10; vgl. De sensu et sensato 1, 436b15–17). In der Schrift „Die Bewegung der Tiere“ (De motu animalium) wird dies dadurch näher erklärt, dass die Erkenntnis als angenehm oder unangenehm automatisch eine körperliche Wärme oder Kälte verursacht, mit der z.B. Emotionen wie Mut, Furcht und sexuelles Begehren verbunden seien (8, 701b33–702a5). Von daher entwickelt Aristoteles die Idee einer ununterbrochenen Kette von Wirkungen, die mit der Erkenntnis anhebt und mit einer körperlichen Bewegung endet: „Denn die organischen Teile bereiten die Emotionen vor, das Streben aber die Emotionen, und das Streben wiederum die Vorstellungskraft. Diese entsteht aber entweder durch Denken oder durch sinnliches Wahrnehmen.“ (MA 702a17–19)

Diese hier nur sehr knapp skizzierten Grundlagen von Aristoteles’ Bewegungstheorie zeigen, dass für ihn eine handlungsleitende Funktion von Vernunft überhaupt nur in einem Zusammenspiel mit einer Form des Strebens deutlich wird. Ich möchte dabei zwei Punkte besonders festhalten: 1. Eine rationale Erkenntnis muss auf jedem Fall einem rationalen Streben vorhergehen. 2. Diese Erkenntnis selbst kann den Gegenstand des Strebens aber nicht hinreichend spezifizieren, um selbst handlungsleitend zu wirken. Dafür ist vielmehr nötig, einen rational erkannten Gesichtspunkt in ein Streben zu übersetzen.

|19|3.3.2. Die Tugend und die Auffassung der Ziele

Vor diesem Hintergrund kann insbesondere anhand des zweiten Buchs von Aristoteles’ relativ wenig gelesener Eudemischen Ethik näher erklärt werden, wie die ethische Tugend die Ziele des Handelns vorgibt. Dieses Buch enthält nicht nur eine ausführliche Erklärung dieses Punktes, sondern es weist auch enge Parallelen zu den bis jetzt zitierten naturwissenschaftlichen Schriften auf, die daher zur Verdeutlichung herangezogen werden können.

Aristoteles schildert hier die ethische Tugend vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die Herrschaft des rationalen Seelenteils in der Seele zu ermöglichen (I 8, 1218b9–16; II 1, 1219b39–1220a4). Dazu hält er fest, die ethische Tugend sei eine Qualität in Bezug auf solche Haltungen, nach denen man Emotionen wie Zorn, Furcht und Scham empfinde oder nicht empfinde (II 2, 1220b7–20). Diese seien nämlich mit Empfindungen wie „angenehm“ (hēdy) und „unangenehm“ (lypēron) untrennbar verbunden (II 1/2, 1220a34–39; 2, 1220b14f.): Wenn ich Zorn empfinde, dann wird für mich eine Aggression angenehm und Zurückhaltung unangenehm; empfinde ich Furcht, erscheint mir die Flucht angenehm, das Standhalten unangenehm. Die Aufgabe der Tugend besteht nun darin, eine rechte Ordnung unter diesen handlungsleitenden Emotionen herzustellen:

Weil […] die ethischen Tugenden dem nicht rationalen Seelenteil angehören, der aber über Streben (orexis) verfügt […], muss der Charakter notwendigerweise durch das Verfolgen oder Meiden bestimmter Annehmlichkeiten und Unannehmlichkeiten (hēdonai kai lypai) schlecht oder hervorragend sein. […] Denn die Anlagen und die Haltungen beziehen sich auf die Emotionen, die Emotionen aber werden durch Annehmlichkeit und Unannehmlichkeit bestimmt. (EE II 4, 1221b27–37)

Die Ausführungen aus den eben zitierten Schriften zeigen, wie diese Aussage zu verstehen ist: Die Leistung der Tugend besteht darin, dass die von der Vernunft als richtig bewerteten Objekte als „angenehm“ und „unangenehm“ empfunden werden, so dass sie, vermittelt über die richtigen Emotionen, zum Gegenstand unseres Strebens und folglich unseres Handelns werden. Ein tugendhafter Mensch wird in seinem Handeln daher ausschließlich durch solche Objekte bestimmt, die als richtig zu bewerten sind. Umgekehrt ist es ohne eine solche Tugend nur schwer möglich, das Handeln auf solche Objekte auszurichten.

Wie kommt nun Aristoteles vor diesem Hintergrund zu der Annahme, dass die Tugend die Richtigkeit des Ziels, die Klugheit die der dazu hinführenden Schritte garantiert? Im letzten Kapitel des zweiten Buches der Eudemischen Ethik stellt er zunächst die Frage, ob die Tugend „die Prohairesis, d.h. das Ziel […] oder, wie einige meinen, die Vernunft (ho logos) fehlerlos macht“. Die Verbindung von Vernunft und Tugend wird sofort mit dem Hinweis abgelehnt, die Richtigstellung des Logos sei eine Wirkung der Selbstbeherrschung (enkrateia), also des Gegenteils der Willensschwäche (akrasia. II 11, 1227b12–16; vgl. DA III 9, 433a6–8; Top. IV 5, 125b20–27). Während er eine genauere Aussage hierzu verschiebt, betont Aristoteles sofort, die Tugend mache nicht das, was zum Ziel hinführe richtig, sondern dieses selbst, „weil es über dieses weder ein Nachdenken (logismos) noch Vernunft gibt“ (II 11, 1227b24f.). Die Begründung für diese Behauptung besteht zunächst in der Feststellung, keine Fertigkeit denke über ihr Ziel nach, was an einigen Beispielen belegt wird: Weder frage sich der Arzt, ob er für Gesundheit sorgen soll, noch der Gymnastiker, ob körperliches Wohlbefinden anzustreben sei; lediglich die auf dieses Ziel hingeordneten Handlungen seien bei ihnen umstritten. Hieraus kann Aristoteles folgern:

Wenn also der Grund für jede Richtigkeit entweder die Vernunft oder die Tugend ist, dann ist das Ziel, wenn nicht die Vernunft Ursache hierfür sein kann, sicher wegen der Tugend richtig. […] Das Worumwillen ist das Mittlere, dessen Ursache die Tugend ist, für [Ich lese mit einer Konjektur Kennys tū für das überlieferte to. Vgl. zum ganzen Abschnitt Kenny 1979, 83–87] dessen Vorzugswählen als Worumwillen die Tugend die |20|Ursache ist. Allerdings bezieht sich die Vorzugswahl nicht hierauf, sondern auf das, was seinetwegen erfolgt. (II 11, 1227b34f., 1227b37f.)

Die Überlegung und die mit ihr verbundene Vorzugswahl sind demnach stets auf Mittel zum Ziel bezogen; dieses selbst kann nicht Gegenstand der Überlegung sein, sondern es werde durch die Tugend vorgegeben. Wie aber ist dies genau zu verstehen? Das Problem dabei ergibt sich, wie John Cooper bemerkt (Cooper 1975, 4f.), daraus, dass Aristoteles’ Beispiele stets aus dem Bereich von Handwerken oder anderen professionellen Tätigkeiten genommen werden, in denen das Ziel des Handelns feststeht, da es nach der bekannten Lehre des Ersten Buches der Nikomachischen Ethik von einer höherrangigen Tätigkeit vorgegeben wird. Für die Praxis, also das Ausüben von Tugenden, ist aber gerade dies nicht selbstverständlich, da sie ja ihr Ziel in sich selbst haben soll; auf ihren Bereich wird man aber die Aussage beziehen müssen, dass die Tugend die Ziele vorgibt.

Wichtige Hinweise zum Verständnis dieser Ansicht liefert der Abschnitt zur Vorzugswahl in der Eudemischen Ethik: Diese sei deswegen nur auf die Mittel, nicht auf das Ziel ausgerichtet (II 10, 1226a7–15), weil sie ein Überlegen (būleusis) sei. „Menschen, für die kein Ziel festliegt, überlegen nicht“ (II 10, 1226b29f.). Bemerkenswert ist, dass Aristoteles in diesem Kapitel angibt, welche Vermögen für das Ansetzen des Ziels verantwortlich sind: Die Vorzugswahl

ist […] nicht ein Meinen über die einem selbst obliegenden Gegenstände des Handelns, durch die wir tatsächlich glauben, man müsse in gewisser Weise handeln oder nicht handeln. Dies ist etwas Gemeinsames von Meinen (doxa) und Wollen (būlēsis). […] Denn jemand will in erster Linie das Ziel, und meint, er müsse sowohl gesund sein als auch gut handeln. (II 10, 1226a4–7, 13–15)

Während sich die Vorzugswahl nur auf die Mittel zum Ziel erstreckt, wird dies also durch die Vermögen des Meinens und des Wollens vorgegeben. Der Verweis auf das Gesund-Sein und das Gut-Handeln bestätigt diese Interpretation: Das Gesund-Sein (hygiainein) ist ja das Ziel, das der Arzt nicht wählt, sondern das seiner Überlegung vorausliegt (II 10, 1226a8–14; II 11, 1227b30f.). Das gleiche gilt für das eu prattein, das ich mit gutes Handeln übersetzt habe: Dieser Begriff, der ebenso „gut gehen“ bedeuten kann, ist ein Synonym zum Glücklich-Sein, dem eudaimonein bzw. der eudaimonia (II 1, 1219b 1f.) und auch zum guten Leben (eu zēn), das in Nikomachische Ethik VI als das Ziel der phronēsis genannt wird (NE VI 5, 1140a28). Der gesamte Bereich der mit Überlegung und Klugheit verbundenen Vorzugswahl lässt sich demnach auf den ursprünglichen Wunsch, glücklich zu sein, beziehen und ermittelt die richtigen Schritte auf dem Weg zu diesem Ziel. Daher ist dieses Ziel ein den Prinzipien theoretischen Denkens vergleichbares (II 10, 1227a8–11; II 11, 1227b28–30) erstes Prinzip.

3.3.3. Die Rolle der Tugend für die Richtigkeit des Meinens

Entscheidend ist nun, dass das Erfassen dieses Zieles ebenfalls auf rationale Weise geschieht. Einen Hinweis hierauf stellt die Erwähnung des Meinens (doxa) in der Eudemischen Ethik, die gerade betrachtet wurde. Was dieses Vermögen ist, lässt sich anhand einiger Aussagen aus NE VI näher bestimmen: 1. unterscheidet sich das Meinen dadurch von jeglicher überlegender Rationalität, inklusive der Klugheit, dass es keine Suche (zētēsis), sondern eine Behauptung bzw. Überzeugung (phasis) ist (NE VI 10, 1142b13–15; 12, 1143b13f.). Während es dies mit dem Wissen (epistēmē) gemeinsam hat, unterscheidet sich das Meinen 2. von diesem, weil es falsch sein kann und weil es sich auf veränderliche Gegenstände bezieht (NE VI 3, 1139b17–21; 10, 1142b10). Das ist auch dadurch garantiert, dass |21|Wissen auf Beweisen beruht, während Meinungen nicht beweisbar sein können (NE VI 3, 1139b25–35; 12, 1143b12f.).

Als eine Überzeugung über veränderliche Gegenstände ist das Meinen demnach genau die Instanz, die ein Handeln anleiten kann. Denn die Klugheit, die sich auf dieselben Gegenstände bezieht (NE VI 11, 1143a14f.), ist eine Überlegung (būleusis), also ein Prozess und nicht, wie das Meinen, dessen möglicher Ausgangspunkt. Aus diesen Besonderheiten des Meinens heraus ist auch zu erklären, dass Aristoteles die Zielauffassung an mehreren Stellen im fünften Buch nicht der eigenen Erkenntnis des Individuums zuschreibt, sondern dem kompetenten Rat anderer (NE VI 11, 1143a15; 12, 1143b11–13; 13, 1143b30–32). Er geht also davon aus, dass unsere Zielauffassung letztlich nicht auf einem gesicherten oder auch nur deduktiv absicherbaren Wissen beruht, sondern auf einer Überzeugung, die sich als falsch erweisen kann. Obwohl rational und bewusst gefasst, behalten unsere Handlungsziele also stets ein hohes Maß an Unsicherheit, insofern sie nur ein rational nicht voll absicherbares Meinen ins Spiel bringen.

Genau an dieser Stelle gilt es nun auf den Begriff der Tugend zurückzukommen. Hierzu vermerkt Aristoteles im zweiten Buch der Eudemischen Ethik, dass das Wollen (būlēsis) und praktische Wissen, im Gegensatz zu einem Vermögen wie dem Sehen, auf entgegengesetzte Ziele gerichtet sein kann, nämlich nicht nur auf das Gute (to agathon), sondern auch auf ein scheinbares Gut (to phainomenon agathon) bzw. etwas Schlechtes (to kakon. II 10, 1227a22–30). Diese Bemerkung wird dann auf aufschlussreiche Weise näher erläutert:

Die Täuschung geht nicht in beliebige Richtungen, sondern auf die Gegenteile davon, wovon sie ein Gegenteil ist, und auf diejenigen Gegenteile, welche dem Wissen nach Gegenteile sind. Also muss auch die Täuschung und die Vorzugswahl vom Mittleren aus auf dessen Gegenteile hin geschehen […] Der Grund dafür ist aber das Angenehme und das Unangenehme. (EE II 10, 1227a33–38)

Diese Stelle bringt in aufschlussreicher Weise die bis jetzt nachgezeichneten aristotelischen Argumentationslinien miteinander in Verbindung und setzt sie in Beziehung zu einer weiteren zentralen Doktrin von Aristoteles’ Ethik, nämlich der Lehre von der richtigen Mitte. Die Tugend lenkt das Streben durch Festlegung der Empfindungen „angenehm“ und „unangenehm“ immer auf diejenige Möglichkeit, die innerhalb eines Handlungsbereichs die rechte Option bedeutet, nämlich auf die Mitte. Hierdurch gibt sie das Ziel für alle Einzelhandlungen vor, die in diesem Sinne durchaus als die eingangs genannten „constitutive ends“ verstanden werden können. Damit setzt sie zwar eine rationale Überzeugung voraus – „In allem ist das Mittlere in Bezug auf uns das Beste. Dies ist aber so, wie das Wissen und die Vernunft befiehlt“ (hōs hē epistēmē keleuei kai ho logos. II 3, 1220b27f.) – aber diese kann nur dann richtig sein, weil das Urteil nicht zu stark oder in falscher Weise von unseren Emotionen geprägt ist (vgl. NE VI 5, 1140b11–20; NE VI 8, 1151b15–20), so dass wir nicht mehr das wirklich in der Mitte Liegende als angenehm empfinden.

|22|3.4. Eine vorläufige Würdigung

Für Aristoteles besteht Praxis also darin, dass der tugendhafte Mensch habituell auf die Mitten hin ausgerichtet ist, auf die sich die einzelnen Tugenden beziehen. Durch die Tugenden wird das Streben auf sie hin festgelegt und damit für die Klugheit bzw. praktische Vernunft die Möglichkeit eröffnet, diejenigen Handlungen zu ermitteln, die diesen Zielen in Einzelsituationen entsprechen, also zu ermitteln, was jeweils eine tapfere, gerechte oder ähnliche Handlung ist. Diese Festlegung setzt zwar eine rationale Erfassung der Ziele voraus, die auch beim tugendhaften Menschen in Form einer Meinung präsent ist, wofür es aber nicht notwendig ist, dass diese Meinung auf eigener Reflexion beruht oder aus Prinzipien abgeleitet ist; sie kann auch gelernt und weitergegeben werden, ohne ihre praktische Relevanz zu verlieren. Für die konkrete Praxis ist aber diejenige Vernunftform von entscheidender Bedeutung, die aufgrund ihrer Verbindung mit einem Streben, in dem sich das spezifische Suchen einer Einzelperson nach Eudaimonie abbildet, im konkreten Fall richtige Handlungen hervorbringt. Wenn ein solches Streben also von der Klugheit in jeder Situation aufs Neue konkretisiert wird, indem sie Wege zu erreichbaren Zielen angibt, dann entfaltet sich der Mensch in seinen Handlungen. Eine allgemeine Reflexion über richtiges Handeln kann hingegen in dieser Hinsicht nur wirksam werden, wenn der Einzelne diese Art von Erkenntnis vor dem Horizont seiner konkreten Ziele anstellt.

Der gerade erhobene Befund zur aristotelischen Ethik macht diese in einer Hinsicht sehr attraktiv, lässt sie in einer anderen aber unvollendet erscheinen: Attraktiv scheint der Ansatz insbesondere insofern, als hier die Voraussetzungen für einen individuell-praktischen guten Lebensvollzug zentral werden, inklusive der Forderung, dass ein solcher Lebensvollzug insbesondere in der Perspektive der Person selbst gut ist. Unbefriedigend kann hingegen wirken, dass eine Reflexion des individuellen Handelns vor dem Horizont allgemeiner Annahmen und Probleme hier nicht eigentlich zum Thema der Ethik wird, sondern es im Grunde genommen ausreicht, dass der tugendhafte Mensch aus einer nicht notwendig argumentativ abgesicherten, sondern eher emotional stabilisierten Meinung heraus handelt. Auch wenn Aristoteles annimmt, dass bestimmte Typen von Handlungen unter allen Umständen verboten sind (NE II 6, 1107a8–27), verweist er im Hinblick auf konkrete Situationen auf den kompetenten, d.h. tugendhaften, Einzelnen als Maßstab für gute oder weniger gute Entscheidungen (NE III 6, 1113a31–33), was in Anbetracht des Anspruchs auf eine selbstbestimmte Lebensführung sowie einer Vielzahl von Meinungsverschiedenheiten und Diskussionen darüber, wohin sich richtige Praxis ausrichten muss, unbefriedigend wirkt.

|23|4. Prinzipien der Praxis: Universale Normen und partikulare Selbstbestimmung in der Praxis nach Thomas von Aquin

Daher soll nun der Blick auf eine Konzeption gerichtet werden, welche die Prämissen der aristotelischen Handlungstheorie mit einer erweiterten Theorie praktischer Rationalität verbindet, die sowohl universale ethische Prinzipien annimmt als auch deren Verhältnis zur je konkreten praktischen Vernunft und zu den der Tugend inhärenten Strebungen diskutiert. Dies geschieht, wie im Folgenden zu zeigen ist, gerade bei Thomas von Aquin, der das komplizierte Verhältnis individueller und gesellschaftlich-staatlicher Praxis vor dem Hintergrund ethischer Normen ausdrücklich zum Thema macht. (vgl. Hoffmann 2013, 165–183) Hierzu sollen zunächst kurz wesentliche Entwicklungen der praktischen Philosophie zwischen Aristoteles und Thomas skizziert werden (B.), bevor gezeigt wird, wie Thomas an Aristoteles anschließt (C.), um dann einen Überblick über seinen ethischen Ansatz zu geben (D.). Für die Werke des Thomas werden folgende Abkürzungen verwendet: I-II = Summa theoligiae (prima secundae); II-II = Summa theoligiae (secunda secundae); ScG = Summa contra gentiles; Quodl. = Quodlibet/Questiones quodlibetales.

4.1. Universale ethische Sätze und Gewissen: Voraussetzungen der Rezeption der aristotelischen Ethik in Antike und Mittelalter

Als Vorbedingung für die Entwicklung eines solchen Ansatzes kann die Tatsache gelten, dass Thomas Aristoteles vor dem Hintergrund einer Terminologie und Systematik rezipieren kann, die weitere, für uns weitgehend selbstverständliche Voraussetzungen einbezieht. Zunächst ist die Philosophie in lateinischer Sprache, die über das Mittelalter die Terminologie und Konzeptualisierung von Ethik in der Neuzeit massiv beeinflusst hat, von ihren Anfängen bei Marcus Tullius Cicero (106–43 v. Chr.) her wesentlich von stoischen Einflüssen geprägt: Für Cicero ist die Vergesellschaftung von Menschen ein Produkt der menschlichen Rationalität, die, als Ausdruck der kosmischen Vernunft der stoisch verstandenen Gottheit, für den Menschen zu einem Gesetz wird, das sowohl dessen individuelles Leben als auch dessen staatliche Vergemeinschaftung bestimmt. (vgl. Cicero De legibus I 22–63, v.a. 33) Christliche lateinische Autoren wie Augustinus (354–430) und Petrus Abaelardus (1079–1142) greifen diese Konzeption auf, und vor allem der letztere sieht das menschliche Verhalten als bestimmt an von der „Vernunft, die mich wie ein Gesetz regieren muss“; (Abaelard, Römerbriefkommentar II, 208 Buytaert; vgl. Perkams 2001, 106f. u. 310) die spezifische Leistung dieser Autoren, die auch die antike Tugendkonzeption in ihr Denken übernehmen (Bejczy 2007, 1; Wieland 1981, 221–238), besteht insbesondere in einer vertieften Reflexion des Verhältnisses von Schuld und Gewissen, das von Abaelard in der prägnanten Sentenz zusammengefasst wird „es gibt keine Sünde außer gegen das |24|Gewissen“ (non est peccatum nisi contra conscientiam; als Zweitüberschrift abgedruckt in der englischen Übersetzung: Abelaerd [Luscombe] 1971, 26, 54). Damit wird die individuelle praktische Vernunft, die sich im Gewissensurteil ausdrückt, als die Instanz anerkannt, die das individuelle Handeln bestimmen muss und vor welcher der Schuldige primär verantwortlich ist. Die Bestimmung des Verhältnisses individueller und universaler Rationalität wird damit zu einer zentralen Frage des mittelalterlichen christlichen Denkens, die ihre Bedeutung behält, wenn die mittelalterlichen Denker im 13. Jahrhundert, neben anderen Werken des Aristoteles, die Nikomachische Ethik kennenlernen.

Diese Voraussetzungen machen es auch verständlich, dass dieses aristotelische Werk nach seinem Bekanntwerden breit rezipiert wird und somit den Status als zentraler Text der Ethik erhält, den es bis heute innehat (vgl. Perkams 2014, 11–23). Ermöglicht wird diese Entwicklung, nach einer bereits intensiven Phase der Beschäftigung mit ersten Teilübersetzungen der Nikomachischen Ethik ins Lateinische (Kommentare in Gauthier 1959, 115–118; genauere Informationen s. Wieland 1981), durch die vollständige Übertragung, die Robert Grosseteste, Bischof von Lincoln (ca. 1170–1253), 1246/47 mithilfe griechischer Mitarbeiter erstellt. Seine Edition macht die Nikomachische Ethik durch Übersetzungen der erhaltenen antiken und byzantinischen griechischen Kommentare sowie durch umfangreiche Anmerkungen für den lateinischsprachigen Leser leichter verständlich (Gauthier 1959, 120–122) und schafft so die Grundlage, auf der die komplette Nikomachische Ethik in lateinischer Sprache interpretiert werden kann. Dies wird erstmals 1250–1252 in Köln durch den Dominikanermönch Albertus Magnus bzw. Albert den Großen (ca. 1200–1280) geleistet.

Albert erklärt in seinem umfangreichen Kommentar mit dem Titel Super Ethica (Über das Buch ‚Ethik‘) nicht nur den Wortsinn jeder einzelnen Passage der Nikomachischen Ethik, sondern er diskutiert auch zu jedem einzelnen Abschnitt diejenigen Probleme, die der aristotelische Text vor dem Hintergrund der Annahmen seiner Zeit stellt. In diesem Zusammenhang bringt er die eben angesprochenen Fragen nach universalen ethischen Regeln und dem individuellen vernunftgestützten Gewissensurteil mit der aristotelischen Konzeption in Verbindung und schafft eine erste Synthese aus beidem, die von seinem Schüler Thomas von Aquin (1224/25–1274) aufgegriffen und vor allem in seiner Summa theologiae prägnant dargestellt wird. (Zu Aktualisierungsprozessen aristotelischer Ethik im 13. Jahrhundert Fuchs 2017, 25–138.)

|25|4.2. Thomas’ Rezeption der aristotelischen Unterscheidung von Praxis und Poiēsis

Thomas’ Rezeption des aristotelischen Konzepts von Praxis lässt sich anhand seiner Tugendlehre nachvollziehen: Er übernimmt Aristoteles’ Unterscheidung von Handeln (agere = praxis) und Hervorbringen (facere = poiēsis) sowie die Begründung, dass bei ersterem das Ziel der Tätigkeit im Handelnden selbst liege, wobei er den Tugendcharakter der Klugheit (prudentia = phronēsis) damit begründet, dass diese, im Gegensatz zu einer Fertigkeit (ars = technē) nicht nur die Fähigkeit zu, sondern auch die tatsächliche Ausübung einer guten Tätigkeit bedeute. Zur Erläuterung wird Aristoteles’ Aussage angeführt, dass der Kluge nicht freiwillig dem Guten entgegen handle, während dies aus einer Fertigkeit heraus durchaus möglich sei (I-II 53, 4 resp.). (vgl. das folgende Kapitel Perkams 2008, 109–131) Ebenso akzeptiert Thomas die Annahme, dass die ethische Tugend die Zielauffassung des Akteurs richtigstelle, die Klugheit hingegen die rechten Wege zu diesem Ziel herausfinde, was insbesondere deswegen nötig sei, weil die Wahrheit in praktischen Angelegenheiten immer nur von einer Rationalität begriffen werden könne, die die Besonderheiten des Einzelfalls erkenne (I-II 53, 5 resp. und ad 3).

Gegenüber diesen aristotelischen Elementen stechen zwei Punkte heraus, in denen Thomas Aristoteles ergänzt: Einerseits sieht er es als eine Besonderheit der Klugheit an, dass sie das praktisch Wahre nicht nur durch Überlegung finden und richtig beurteilen kann, sondern dass sie es auch unmittelbar dem Willen „befiehlt“ (I-II 53, 6 resp.); auf diese Weise stellt er die unmittelbare Verbindung dieses „praktischen Intellekts“ (intellectus practicus) zum Lebensvollzug klar. Andererseits liefert er eine Erklärung dafür, wie in diesem Handlungsmodell universale Prinzipien guten Handelns eine Rolle spielen: Hierfür ist zusätzlich zur Klugheit ein Vermögen erforderlich, das Thomas „Intellekt“ (intellectus) nennt und als die Gegebenheit universaler Prinzipien des Denkens in der menschlichen Vernunft deutet, die gleichsam automatisch mit diesen Prinzipien arbeitet und sich ihrer auch reflexiv bewusst werden kann (I-II 54, 5 resp.). Während also dieser Intellekt bewirke, dass der Mensch praktische Fragen von den richtigen allgemeinen Prinzipien aus beurteile, stelle die ethische Tugend sicher, dass der Mensch tatsächlich die „Intention“, d.h. die als Willensakt wirksame Absicht, habe, diese Ziele auch zu erreichen; als gemeinsames Ergebnis von beidem könne die Klugheit die richtigen Handlungsanweisungen im Einzelfall geben (I-II 54, 4 resp.).

Diese Überlegungen zeigen, dass Thomas sich eng an Aristoteles anschließt, dies aber doch vor dem Hintergrund einer Konzeption tut, die auch weiteren, durch die nach-aristotelischen Entwicklungen deutlicher hervorgetretenen Anliegen gerecht werden will. Es ist daher gerechtfertigt, in Thomas’ Handlungstheorie und Ethik einen eigenen Ansatz zu einer praktischen Philosophie aristotelischen Typs zu sehen, der die Rolle der Rationalität für das Handeln stärker zum Thema macht.

|26|4.3. Rationale Selbstbestimmung: Die Fundierung der praktischen Vernunft im „Naturgesetz“ (lex naturalis)

Für Thomas beruht das menschliche Handeln insgesamt auf einer Vernunft, dank derer jeder Mensch die Herrschaft über die eigenen Handlungen besitzt (I-II 1, 1–2; s. als Beleg u.a. I-II, 17, 1. 18, 2). Zugleich stellt die Vernunft auch die Norm für seine Handlungen dar, nach der er sich richten kann und muss, da sich ihm die richtige Handlungsweise stets nur durch ein rationales Urteil erschließt (I-II 18, 2–4). Die Tatsache, dass dieses Urteil stets partikulär ist, hat hierbei zweierlei Implikationen: Einerseits ist jeder Mensch befähigt, auf individuelle Weise grundsätzliche Entscheidungen über die Ziele zu treffen, die er in seinem eigenen Leben verfolgen will (Summa contra gentiles III, 113); andererseits sind hierbei stets konkrete Situationen auf jeweils spezifische Weise zu beurteilen, weswegen Thomas eine differenziertere Theorie der Beschreibung partikulärer Handlungen entwickelt. (vgl. Perkams 2008, 2018; zu den Temini Naturrecht und Gerechtigkeit Fuchs 2017)

Den Hintergrund dieses Gedankens liefert Thomas’ Theorie des Naturgesetzes bzw. des Naturrechts: Für Thomas ist das natürliche Recht bzw. Gesetz (ius naturale bzw. lex naturalis; zur Synonymität beider Begriffe Bormann 1999, 272–275) nichts anderes als die im Intellekt gegebenen universalen Grundaxiome der Vernunft, insofern sie praktisch ist, d.h. die menschliche Lebensführung anleitet. (vgl. zur Unterscheidung moderne Ansätze eines „ethischen Naturalismus“ Birnbacher 2003, 110–125, Quante 2003, 110–125; auf Thomas von Aquin aufbauend hingegen Finnis 1980) Er begründet das durch eine Analogie zu Aristoteles’ Aussagen über die allgemeinsten Prinzipien des Denkens: Ebenso wie es unbeweisbare Axiome des theoretischen Denkens gibt – etwa den Satz vom Widerspruch –, so verfügt auch das praktische Denken über unbezweifelbare Ausgangspunkte, die jedem Nachdenken über Handlungen zugrundeliegen. Die grundlegende Formel des Naturgesetzes lautet für Thomas, dass das Gute zu tun, das Böse aber zu lassen ist (bonum est faciendum et prosequendum, et malum vitandum). Dieser Satz wird von jedem Menschen ebenso anerkannt wie die Grundsätze des theoretischen Denkens, doch unterscheidet er sich vom theoretischen Axiom dadurch, dass es in imperativischer Form gegeben und daher „die erste Vorschrift des Gesetzes“ (primum praeceptum legis) ist (I-II 94, 2). Als eine solche Vorschrift prägt der Satz das gesamte menschliche Handeln. Die Anerkenntnis der Tatsache, dass dieses Handeln gut oder schlecht sein kann, wird nicht von außen von ihm herangetragen, auch nicht durch eine Reflexion auf die eigene Natur, sondern „gut“ ist der funktionelle Grundbegriff, durch den Handlungen überhaupt erst beurteilbar werden. (s. erläuternd Grisez 1965, 168–201)

Die praktische Vernunft ist demnach jedem Menschen als ein inneres Gesetz gegeben, das mit den Begriffen „gut“ und „schlecht“ verbunden ist. So bestimmt sich der Mensch deswegen zu bestimmten Handlungen, weil er sie als gut oder schlecht ansieht. Hierbei wird der Begriff „gut“, ähnlich wie bei Aristoteles, |27|strebenstheoretisch gedeutet: „Gut ist das, was alle anstreben“, formuliert Thomas mit Aristoteles (I-II 94, 2 resp.). Insofern bedeutet der Imperativ „das Gute ist zu tun“ zunächst nicht mehr als, das, was für mein Leben zuträglich ist, ist zu tun‘, und erlangt auf diese Weise seine lebenspraktische Dimension. (Vgl. hierzu Grisez 1965, 186; Merks 1990, 40–42)

Das, was für ein menschliches Leben zuträglich ist, ist allerdings nicht beliebig, sondern es wird auf allgemeine Weise vom Naturgesetz der Vernunft bestimmt. Das bedeutet aber nicht, dass die menschliche Lebensführung auf ein Ziel reduzierbar wäre. Ganz im Gegenteil betont Thomas: „In vielfachem Sinn spricht man von Natur“ (Natura multipliciter dicitur: I-II 10, 1 c.a.). Er erläutert diesen Gedanken anhand einer Rangfolge von natürlichen Neigungen (inclinationes naturales), die seiner Meinung nach sämtlich solche natürlichen Strebensziele darstellen, die grundsätzlich für jeden Menschen Bedeutung haben und daher in der individuellen und allgemeinen menschlichen Vernunft regelmäßig reflektiert werden: Zum einen das natürliche Streben jeder Substanz nach Selbsterhaltung, zum zweiten das allen Lebewesen gemeinsame Streben nach Fortpflanzung und der Erziehung von Kindern; zum dritten solche Strebensziele, die sich insbesondere aus der Natur des Menschen als eines rationalen Lebewesens ergeben, wie der Erwerb von Erkenntnis sowie ein Leben in Gemeinschaft (I-II 94, 2). (s. zu einer Übersicht der Ziele Lippert 2000, 124f.)

Kennzeichnend für die Selbstbestimmung des individuellen Menschen ist hierbei, wie diese Güter von ihm erstrebt werden. Denn kraft seiner Rationalität zeichnet sich der Mensch dadurch aus, dass er sich der Vielfalt dieser Ziele bewusst ist und zwischen ihnen abwägen kann. Nur mithilfe seiner Vernunft kann sich jemand für ein bestimmtes Ziel entscheiden, und zwar auch dann, wenn dieses Ziel für den Willen prinzipiell erstrebenswert ist (I-II 17, 1), wie es von den Zielen des Naturgesetzes gilt (vgl. Grisez 1965, 191f.). Jeder einzelne Mensch kann daher verschiedene Ziele in Beziehung zueinander setzen, sie auf eine persönliche Weise bewerten und für sich bestimmte Ziele auswählen. Dabei kann er auch auf die Erfüllung bestimmter Ziele ganz verzichten (s. die theoretische Rechtfertigung in I-II, 10, 1, ad 1–3). Der letztere Punkt wird von Thomas an dem Beispiel verdeutlicht, dass Menschen häufig freiwillig darauf verzichten, sich selbst fortzupflanzen, um sich Zielen zu widmen, die ihrer Meinung nach höherrangig sind – zum Besispiel dann, wenn jemand, wie Thomas selbst, ins Kloster geht. Thomas differenziert konsequenterweise zwischen naturgesetzlichen Anweisungen, die jeder einzelne Mensch realisieren muss – etwa das eigene Überleben – und solchen, die die Menschheit als ganze, nicht aber jeder Einzelne realisieren muss – etwa körperliche Arbeit (II-II 187, 3 ad 1) oder auch die Fortpflanzung. Die Möglichkeit, dass jemand sich gegen ein solches Lebensziel entscheidet, bedeutet aber nicht, dass dieses Ziel für ihn nicht natürlich wäre – auch für den Mönch ist die Fortpflanzung ein natürliches Ziel, und der Verzicht auf sie ist durchaus eine Einschränkung, selbst wenn er selbst gewählt ist. Zu beachten ist auch, dass das Naturgesetz als Habitus der praktischen Vernunft in weit |28|geringerem Maße von Natur aus vorgegeben ist als die theoretischen Prinzipien, die sich automatisch aus der Erkenntnis ihrer Termini ergeben. Von einem Habitus des Strebevermögens, wie es der menschliche Wille ist, gibt es nur „bestimmte Prinzipien, so wie man sagt, dass die Prinzipien des allgemeinen Rechts samenhafte Anlagen zu Tugenden darstellen“ (I-II, 51, 1). Demnach muss ein praktischer Habitus als ganzer erst erworben werden, so dass die Ziele einer jeden Person sich gemeinsam mit den menschlichen Strebenszielen im Allgemeinen und innerhalb von deren Rahmen nach und nach herauskristallisieren (vgl. Schröer 1995, 46–54), wenn sich der Mensch auf der Grundlage rationaler Überlegungen zu einer Person mit einem festen Willen entwickelt (vgl. Frankfurt 2004). Auch von diesem Gesichtspunkt her muss man Thomas’ Naturgesetzlehre als eine Rahmentheorie für individuelle Lebensentwürfe verstehen, in denen das Naturgesetz auf historisch und sozial vermittelte Weise wirksam wird.

Vor dem Hintergrund dieser Mannigfaltigkeit begründbarer Lebensentwürfe muss man Thomas zufolge bei der Angabe der Ziele des Willens die Vielfalt der menschlichen Vermögen und Bedürfnisse im Blick behalten. „Deswegen will der Mensch auf natürliche Weise nicht nur das Objekt des Willens, sondern auch anderes, das anderen Vermögen entspricht“ (I-II, 10, 1 c.a. Vgl. I-II, 94, 2 ad 2). Aus diesem Grund sind für Thomas alle genannten Güter – Selbsterhaltung, Fortpflanzung, Gemeinschaft – natürliche Ziele des Willens. Das ergibt sich auch aus der engen Bindung, die den Willen in Thomas’ Konzeption an die praktische Vernunft koppelt: Insofern der Wille ein rationales Strebevermögen ist, ist er darauf angewiesen, dass ihm alle seine möglichen Ziele von der Vernunft vorgegeben werden. Das betrifft in besonderem Maße die natürlichen Ziele des Willens bzw., anders gesagt, „die Vorschriften des Naturgesetzes, von denen die praktische Vernunft auf natürliche Weise erkennt, dass sie praktische Güter sind“ (Sth I-II, 94, 2). Für den Willen spricht man also deswegen sinnvollerweise von einer Vielzahl von Gütern, weil jede menschliche Vernunft sich mit einer Vielzahl derartiger Güter konfrontiert sieht, die sie zu gewichten hat.

Diese Annahme ist für Thomas von weitreichender Bedeutung und bestimmt seine Handlungstheorie wesentlich mit: Nur im Ausnahmefall kann die Vernunft den Willen vollständig bestimmen, denn stets gibt es weitere partikuläre Gesichtspunkte, die das individuelle Urteil nicht berücksichtigt hat; was ein Mensch tut, entscheidet sich daher letztlich dadurch, wie sein durch seine Interessen geprägter Wille seine Überlegungen beeinflusst, und wie er andererseits wieder auf die Anweisungen der Klugheit reagiert (ausführlich in Perkams 2013). Trotz der engen Verflechtung von willentlichem und emotionalem Streben mit den deliberativen Überlegungen praktischer Rationalität, hebt Thomas die Eigengesetzlichkeit beider nicht auf und nimmt eine prinzipielle Revidierbarkeit auch verfestigter habitueller Gewohnheiten an. (Vgl. zu diesem umstrittenen Punkt Kent 2013, 91–109; s. zur Kritik von Zeitgenossen: Heinrich von Gent Quaestiones quodlibetales, 90–115.) Rationale Selbstbestimmung ist demnach sowohl eine Möglichkeit als auch eine Notwendigkeit für jeden einzelnen Menschen, und das |29|rationale ‚Naturgesetz‘ ist die Grundlage, vor der diese Vielfalt selbstbestimmter Lebensentwürfe als sinnvoll verständlich wird, von der her aber auch misslungene Entwürfe kritisierbar bleiben.

4.4. Das Naturrecht und die Begründung von Moralität

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und wie Thomas das Gute als das im Allgemeinen Sinne Erstrebenswerte vom Guten im moralischen Sinne abgrenzt. Grundsätzlich ist klar, dass viele naturgesetzliche Vorschriften bzw. Verstöße gegen sie, wie sie eben zusammengestellt wurden, keine spezifisch moralischen Normen im Sinne von Anweisungen zu gerechtem Handeln oder von universalen Verboten bedeuten. Verstöße gegen einige von Thomas angeführte Beispiele – Selbsterhaltung, Wissenserwerb, gemeinschaftliches Leben – würde man im Normalfall nicht im moralischen Sinn als schlecht ansehen. Genauso wenig ist es automatisch moralisch gut, wenn wir uns fortpflanzen oder mit anderen zusammenleben. Wenn Thomas selbst alle diese Handlungen auf „moralische“ im Unterschied zu „zeremoniellen“ Handlungsregeln zurückführt (I-II, 100, 1), zeigt dies, dass er den Begriff „moralisch“ in einem sehr weiten Sinn gebraucht, der keine Konzentration der Ethik auf besonders verpflichtende Verhaltensnormen bedeutet. Der Zusammenhang seiner Naturgesetzlehre mit dem, was man heute moralische Normen nennen würde, ist also nicht unmittelbar klar (vgl. Grisez 1965, 185f.).

Das hängt mit der eudaimonistischen Perspektive zusammen, die Thomas von Aristoteles übernimmt: Anders als utilitaristische und deontologische Ethiken, denen zufolge bestimmte Taten im moralischen Sinn geboten oder verboten, andere aber indifferent sind, ist Thomas zufolge jede einzelne Handlung eines Menschen (I-II 18, 9) gut oder schlecht, insofern sie zum Leben dieses Menschen bzw. zum höchsten Ziel des menschlichen Lebens beiträgt, glücklich zu werden, oder eben nicht. In dieser Perspektive ist es für ihn weniger wichtig, die Besonderheit normativer Ansprüche herauszuarbeiten, als diejenigen Werte darzustellen, die für ein glückliches Leben im Allgemeinen wichtig sind. Andererseits steht es natürlich auch für Thomas als christlichen Theologen außer Zweifel, dass bestimmte Handlungen, nämlich Sünden, mit einer guten Lebensführung prinzipiell unvereinbar sind. An dieser Stelle kann es freilich nur um die Frage gehen, inwieweit sich die Schlechtigkeit solcher Handlungen anhand des Naturgesetzes aufweisen lässt. Die theologische Begründungsdimension, die bei Thomas selbst eine wichtige Rolle spielt, lasse ich aus methodischen Gründen außer Acht.

Eine erste Möglichkeit, dem Naturgesetz zuwider zu handeln, besteht für Thomas darin, dass jemand Güter als Lebensziel wählt, die damit überhaupt nicht vereinbar sind, zum Beispiel Reichtum. Denn Reichtum ist kein wirkliches, dem Naturgesetz entsprechendes, sondern nur ein vermeintliches Gut, das nicht geeignet ist, das gesamte Leben unter eine sinnvolle Zielperspektive zu stellen (I-II 2, 1). Jede Handlung, die von einem derartigen Ziel motiviert ist, ist für Thomas |30|bereits eine Sünde. Thomas interessiert sich also nicht nur, wie viele moderne Philosophen, für Handlungen, die in ihrer Art schlecht und daher kategorisch verboten sind; in erster Linie ist Sünde für ihn vielmehr dadurch charakterisiert, dass der Handelnde Absichten verfolgt, die selbst nicht intrinsisch gut sind. Daher kann für Thomas nahezu jede Handlung in gewissem Sinne schlecht sein, wenn sie mit den natürlichen Zielen prinzipiell nicht vereinbar ist.

Neben dieser allgemeinen Charakterisierung schlechten Handelns kennt Thomas bestimmte Handlungstypen, die prinzipiell verboten sind. Mord und Diebstahl sind in diesem Sinne moralisch schlechte Taten und können durch kein noch so gutes Ziel gerechtfertigt werden (I-II, 18, 8. 19, 10 [est secundum naturam mala occisio]. 73, 3; vgl. auch Quodlibet 8, 6, 4 u. 9, 7, 2)). Hierfür liefert Thomas eine Begründung anhand des Naturgesetzes, die auf dessen innere Komplexität rekurriert. Sowohl das Tötungs- als auch das Diebstahlsverbot werden, ebenso wie andere Regeln des Dekalogs auf die allgemeinere Regel zurückgeführt, dass man niemandem schaden bzw. Übles tun darf (I-II, 100, 5 c.a. u. ad 4). Auch das Gebot, Geliehenes zurückzugeben, ist für Thomas eine eigentümliche Schlussfolgerung (conclusio propria) aus der naturgesetzlichen Regel, man müsse im Handeln der Vernunft folgen (I-II, 94, 4). Derartige Ver- und Gebote sind demnach naturgesetzliche Regeln zweiter Ordnung (secundaria praecepta), die aus den allgemeinsten Prämissen des Naturgesetzes durch eine logische Ableitung gewonnen werden (I-II, 94, 6).

Beispiele für solche allgemeinsten Prämissen sind offenbar die beiden Regeln, niemandem Schaden zuzufügen und nach der Vernunft zu handeln. Wie sie mit der bis jetzt geschilderten Struktur des Naturgesetzes zusammenhängen, ergibt sich, wenn man in der in Summa theologiae 94, 2 zu findenden Liste bei denjenigen natürlichen Zielen ansetzt, die typisch für den Menschen als rationale Wesen sind, und zwar konkreter bei der natürlichen Notwendigkeit eines Lebens in Gemeinschaft (I-II, 94, 2 c.a). Hiermit ist der Ansatzpunkt bezeichnet, aus dem heraus Regeln wie das Verbot von Tötung und Diebstahl oder das Gebot, Geliehenes zurückzugeben, ihre Gültigkeit erlangen. Denn die zur Begründung dieser Gebote fundamentale Regel, niemandem zu schaden, ist offensichtlich dem hier genannten Verbot, Mitmenschen zu verletzen, eng verwandt. Allen in diesem Abschnitt als Begründung spezifisch moralischer Normen genannten Regeln ist gemeinsam, dass es sich bei ihnen um Regeln des sozialen Zusammenlebens handelt.

Dieser Zusammenhang des Naturgesetzes der Vernunft mit unserer sozialen Verfasstheit erklärt sich, wenn man sich die Bedeutung klarmacht, die das soziale Leben für den Aristoteliker Thomas von Natur aus für den Menschen besitzt: Die menschliche Gemeinschaft ist der Ort, wo aus den ganz allgemeinen Regeln des Naturgesetzes konkrete Normen des Zusammenlebens werden, die es überhaupt erst möglich machen, dass einzelne Menschen ihr Leben selbst bestimmen (I-II 95–96). Die soziale Natur des Menschen bringt es mit sich, dass die fundamentalen Regeln des sozialen Lebens ein ursprünglicher Bestandteil seiner praktischen Vernunft sind, wie sie sich im Naturgesetz ausdrückt. Diese |31|Bedeutung der sozialen Dimension zeigt sich auch daran, dass Thomas den Vorrang des Gemeinwohls (bonum commune) vor dem Wohl des Einzelnen ausdrücklich betont und hierin den entscheidenden Ansatzpunkt für die Gesetzgebung sieht (I-II, 90, 2. 96, 1). Diese Gesetzgebung hat ihrerseits den Regeln der Gerechtigkeit zu entsprechen, die für Thomas so zentral ist, dass er die sogenannte allgemeine Gerechtigkeit (iustitia generalis) zur inhaltlichen Leitlinie aller natürlichen Tugenden erhebt (II-II, 58, 5; formale Bedingung der Tugenden ist aber natürlich die Klugheit (prudentia) s. I-II, 73, 1 ad 2). Von hier ergibt sich der Sinn menschlicher Gesetze überhaupt:

Denn das menschliche Gesetz ist auf die zivile Gemeinschaft hingeordnet, die die der Menschen untereinander ist. […] Eine solche Kommunikation unterliegt aber der Vernunft der Gerechtigkeit, die spezifisch auf die Leitung der menschlichen Gemeinschaft hingeordnet ist. Daher legt das menschliche Gesetz keine anderen Vorschriften vor als die der Akte der Gerechtigkeit. (I-II, 100, 3)

Man kann daher die Grundregel der Gerechtigkeit, „jedem sein Recht zuzuteilen“ (ius suum cuique distribuere; II-II, 58, 1), die das naturgesetzliche Grundgebot für die Entwicklung gerechter Gesellschaften darstellt, als soziale Parallelnorm zu der Anweisung ansehen, niemandem zu schaden, wobei beide Gebote den Sinn des jeweils anderen zu erläutern imstande sind: Während das Verbot der Schädigung des Mitmenschen gewisse Handlungen kategorisch ausschließt, ermahnt das Gebot der Gerechtigkeit dazu, für jeden Menschen Lebensmöglichkeiten zu schaffen, die seinen natürlichen Anlagen entsprechen. Auch Thomas zufolge wird dabei das aufgrund der Gerechtigkeit zuzuteilende Recht einem Menschen bereits insofern geschuldet, als er „etwas in eigener Weise Existierendes, von den anderen Verschiedenes“, also insofern er Mensch ist (II-II, 57, 4 ad 2; s. hierzu: Honnefelder 1989, 88). Dieser Gedanke wäre für eine moderne Rekonstruktion des Naturgesetzes als Grundlage einer Sozialphilosophie weiter auszubauen (s. Korff 1987). Jedenfalls begründet das Naturgesetz nicht nur eine individuelle Moral, sondern fordert, die sozialen Grundlagen dafür zu schaffen, dass alle einer Gesellschaft zugehörigen Menschen den Regeln ihrer natürlichen Vernunft entsprechend leben und sich entwickeln können.

Moralische Ge- und Verbote hängen demzufolge nach der thomasischen Naturgesetzlehre nicht einfach von einer metaphysischen Grundlage ab (vgl. Ashley 2004, 16), sondern sind stets sozial vermittelt. Das macht sie aber nicht vollkommen abhängig von den konkreten Gemeinschaften, in denen Menschen leben. Denn in den genannten Grundregeln, „niemandem zu schaden“ und „jedem das Seine zuzuteilen“, drückt sich aus, was das Grundgebot, „das Gute zu tun und das Böse zu unterlassen“ im Hinblick auf moralische Fragen bedeutet. Daher sind auch gewisse Grundpfeiler des Zusammenlebens für Thomas gleichsam apriorische Vernunftgebote, so dass Regelungen gegen Diebstahl und Mord oder zur Sicherung des Tausch- und Geschäftsverkehrs in jeder Gesellschaft eine Rolle spielen müssen.

|32|4.5. Die Funktion des Naturgesetzes in der selbstbestimmten Lebensführung

In Anbetracht der so aufgewiesenen moralischen Perspektive des thomasischen Naturgesetzes könnte nun bedeuten, dass der Einzelne nicht die Möglichkeit hat, sein Leben selbstbestimmt zu gestalten, da er von vornherein an universale, übergeschichtliche Normen gebunden ist, die in der ihn umgebenden Gesellschaft ihren Ausdruck finden. Wie kann es auf dieser Grundlage möglich sein, das eigene Leben selbst zu bestimmen? Hierzu möchte ich auf vier Punkte kurz eingehen.

1. ist das Naturrecht selbst in sich sehr differenziert. Die mit dem Grundgebot gegebene Beurteilung von Handlungsoptionen als gut und schlecht gibt noch keine Liste von Einzelgütern vor, sondern diese entstehen erst durch das Vorhandensein der natürlichen Neigungen, die aber ihrerseits wieder, wie gezeigt wurde, nicht von jedem Menschen realisiert werden können oder auch nur sollten. Damit geben die Inhalte des Naturgesetzes einen Rahmen vor, der individuell ausgefüllt werden muss. Moralische Verbote legen die Grenzen fest, die für ein gedeihliches Zusammenleben zu beachten sind, während die Gerechtigkeit mit ihrem Grundgebot „jedem das Seine“ zu einer positiven Gestaltung der Gesellschaft ermahnt. Die Geltung dieser Regeln ist für Thomas zwar unveränderlich – keine Gesellschaft kann ohne derartige Regeln überleben –, aber sie ist nicht in dem Sinne universal, dass sie keine Ausnahmen zulassen würde. Vielmehr haben gewisse Regeln aufgrund von faktischer Unkenntnis oder von praktischen Hindernissen in manchen Gesellschaften keine Gültigkeit oder finden in Einzelfällen keine Anwendung (I-II 94, 4–6). Wo das Naturrecht auf das reale Leben der Menschen trifft, dort kann es keine Eins-zu-Eins-Umsetzung seiner Vorschriften geben. Vielmehr stellen die moralischen Normen des Naturrechts, ebenso wie seine Lebensregeln, nur eine Grundlage dar, die in konkreten Gesellschaften ebenso immer neu gelegt werden muss wie im Leben des Einzelnen.

2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass Thomas nirgendwo eine vollständige Liste von „Grundgütern“ oder „-werten“ nennt (s. Perkams 2005, 39). Die Problematik einer solchen Aufstellung ergibt sich für ihn wohl nicht nur aus der Schwierigkeit, das Naturrecht in die Wirklichkeit zu überführen, sondern auch daraus, dass wirkliche Rechts- und Moralordnungen notwendigerweise weit über die Eckpunkte hinausgehen, die durch das Naturrecht festgelegt sind. Jede faktisch existierende menschliche Gemeinschaft basiert nämlich auf rechtlichen Vorschriften, durch deren historisch fortschreitende Erfindung (adinventio) oder Festsetzung (determinatio) Menschen einen bestimmten Rahmen geschaffen haben, der bestimmte Formen einer naturrechtlichen Lebensführung erst ermöglicht. Das Naturrecht bestimmt die menschliche Moralität also zu großen Teilen indirekt (wo nicht ein Einzelner auf die allgemeinen Grundlagen von Recht und Unrecht reflektiert, wie er sie im eigenen Gewissen erkennt) und lässt weiten Raum für verschiedene Formen der Konkretisierung, die für real existierende Lebensordnungen auch erforderlich sind (s. Perkams 2005, 43–45 |33|u. Bormann 1999, 292). In diesen Konkretisierungsformen ist es häufig sogar der Fall, dass nicht alle Regeln des Naturrechts anerkannt werden, sondern dass einige von ihnen ihre Gültigkeit verlieren, etwa wenn Völker vom Raub leben oder Polygamie betreiben (Suppl. zu STh III, 65, 2 c. u. ad 1; I-II, 94, 4 c; vgl. Bormann 1999, 248–252). In Anbetracht dieser faktischen Vermischung von Naturrecht und positivem Recht muss es Thomas höchst unwahrscheinlich erschienen sein, dass eine stets aus einer bestimmten historischen Perspektive heraus erfolgende philosophische Reflexion eine vollständige Liste von Grundgütern angeben kann. Da in seinen Augen die theologische Offenbarung diese Lücke schließen konnte, dürfte ihm das nicht problematisch erschienen sein.

In der heutigen Situation ist eine Skepsis gegen Vollständigkeit anstrebende Rekonstruktionen von Grundgütern ebenfalls geboten, da sie stets in der Gefahr stehen, ein historisch gewachsenes Regelsystem metaphysisch zu verabsolutieren (s. May 2004, 142–146). Trotzdem gibt es gute Gründe für die Ansicht, dass gewisse Ge- und Verbote in jeder Kultur, auf eine hinreichend konkretisierte Weise, gelten sollten. Hierdurch erhält man auch ein nützliches Konzept zur Begrenzung von nicht mehr akzeptablen ethischen Ansprüchen. Dafür ist es jedoch nicht entscheidend, eine genaue Liste natürlicher Güter anzugeben, sondern es genügt, die Notwendigkeit der Annahme solcher Güter anhand bestimmter Beispiele deutlich zu machen, um im Falle der anzunehmenden Verletzung solcher Rechte darauf verweisen zu können, dass bestimmte Praktiken einer für alle Menschen geltenden Sittlichkeit widersprechen.

3. erkennt Thomas’ Position an, dass die von Menschen anerkannten ethischen Regeln sich aus naturgesetzlichen und kulturell variablen Vorschriften zusammensetzen, die jeder Mensch aufgrund seiner Erziehung und sozialen Beeinflussung aufnimmt. Vor diesem Hintergrund liefert die naturrechtliche Perspektive überhaupt erst eine Begründung dafür, dass die Bildung von Normen individuell verläuft, da der Einzelne, der über sein Urgewissen (synderesis) einen Zugang zu den naturgesetzlichen Regeln hat. hierin über ein nicht ausschließlich gesellschaftlich bestimmtes Bezugssystem für moralische Regeln verfügt, so dass ihn als falsch erkannte Regeln nicht gewissensmäßig binden (I-II, 96, 4). Das Naturrecht ist also kein Hindernis, sondern eher eine Bedingung dafür, dass das Individuum in seiner eigenen Lebensführung gesellschaftliche Werte nicht einfach rezipieren muss, sondern sie kritisch aufnehmen, entwickeln und sich zu ihnen verhalten kann (vgl. Perkams 2005, 45f.). Dass sich Menschen für eigene Lebensentwürfe entscheiden und sich dabei von ihren eigenen Werten und persönlichen Interessen leiten lassen, ergibt sich für Thomas aus der Vielfalt der innerweltlichen Güter, die es nie zulassen, dass ein Einzelner alle für den Menschen sinnvollen Lebensziele voll realisiert. Von einem einheitlichen Ziel des Lebens aller Menschen lässt sich dagegen nur aus theologischer Perspektive sprechen, nämlich der Schau Gottes, die tatsächlich ein einheitliches Ziel des menschlichen Lebens darstellt (I-II 1, 5. 3, 8). Im gegenwärtigen Leben kann eine solche Einheitlichkeit immer nur von einer bestimmten Perspektive her gegeben sein, |34|wobei freilich verschiedene den Menschen erreichbare Güter für den Menschen sinnvoller sein können als andere (Kluxen 1964, 150f; Schröer 1995, 77–90).

4. In der Fortsetzung solcher Überlegungen versteht Thomas die Tätigkeit der Klugheit als das Auffinden der jeweils richtigen Konkretisierung der Regeln in einzelnen Fällen (vgl. Perkams 2018). Um diesen Prozess, also die Wirkung praktischer Vernunft im aristotelisch-thomasischen Sinne, zu charakterisieren, skizziert Thomas die Tätigkeit eines Architekten: Unter Beachtung dessen, was ein Haus im Allgemeinen ist und leisten muss, erstellt er einen Entwurf, der für die konkrete Situation, unter Berücksichtigung der Ziele, der Umstände (z.B. der Bodenbeschaffenheit) und der zur Verfügung stehenden Materialien des Baus, eine funktionale Leitlinie für das Bauen darstellt (I-II 95, 2 resp.). Auf dieselbe Weise müssen die universalen Gebote des Naturgesetzes durch eine kreative Tätigkeit der Gesetzgeber in konkreten Staaten realisiert werden, in denen die Gesetze gelten sollen (I-II 95, 3f.).

Freilich meint Thomas nicht, dass der Standard der Universalität bei solchen partikulären Entscheidungen grundsätzlich verlassen werden soll: Anhand des Beispiels von jemandem, der sich fragt ob er einem Vaterlandsverräter eine geliehene Waffe zurückgeben soll, formuliert er das Prinzip „Geliehenes ist unter dieser und dieser Zusatzbedingung zurückzugeben“, um gleich darauf hinzuweisen, dass die Zusatzbedingung bedeuten wird, dass das Prinzip, das den Einzelfall trifft, in umso mehr Fällen nicht gelten wird, je konkreter es ist (I-II 94, 4 resp.). In ähnlichem Sinne betont er, dass sich in komplexen Fällen das obiectum der Handlung, d.h. deren passendste Beschreibung, aufgrund zusätzlicher Umstände ändern kann, wenn z.B. ein Diebstahl dadurch ein noch schlimmeres Sakrileg wird, dass er aus einer Kirche erfolgt (I-II 18, 10 resp.). Diese Beispiele weisen darauf hin, dass die kreative Aktivität, die sowohl ein guter Gesetzgeber in einem Staat als auch jeder Einzelne in seiner jeweiligen Situation vollziehen muss, darin besteht, die richtige, möglichst allgemeine, aber zugleich hinreichend konkrete Beschreibung einer Situation zu finden, die deren Bewertung aufgrund der allgemeinen Regeln des Naturgesetzes ermöglicht.

Auf diese Weise kann, jedenfalls bis zu einem gewissen Punkt, jedes „objektive“ Urteil darüber, was richtig oder falsch ist, in Einzelfällen durch die subjektive praktische Vernunft eines kompetenten, d.h. tugendhaften und informierten, Individuums geändert werden, da diese Vernunft die unmittelbar verpflichtende Handlungsregel ist (I-II 19, 4; 21, 1). So können verschiedene Menschen aufgrund derselben Prinzipien zu einander entgegenstehenden praktischen Einzelentscheidungen kommen, so wie es unterschiedliche gerechte menschliche Gesetze auf der Grundlage des Naturgesetzes geben kann: Thomas verdeutlicht das am Fall eines Richters, der jemanden verurteilt, und der Frau des Verurteilten, die dessen Befreiung fordert: Beide verfolgen ein unterschiedliches, aber jeweils gerechtfertigtes Gut, das aus ihrer partikulären Perspektive für die Beurteilung der Situation entscheidend wird – so dass sie Gegenläufiges wollen (I-II 19, 10). Folglich fällt keine transzendentale, sondern eine situative praktische Vernunft |35|das jeweils perspektivische partikuläre Urteil über eine bestimmte Situation. Hieraus geben sich wichtige Folgen für Thomas’ Gewissenstheorie, die hier nicht zu diskutieren sind (vgl. Perkams 2005).

5. Schlussfolgerungen: Die bleibende Bedeutung der aristotelisch-thomasischen Ethik als Praxistheorie

Die hier dargestellten antiken und mittelalterlichen Ansätze der Praxis kommen in mehreren Punkten überein:

1. Zentral für die Auseinandersetzung mit der Praxis ist es, eine Form von Wissen bzw. Erkenntnis auszubilden, die die konkrete Situation vor dem Hintergrund der jeweiligen Zielsetzung in adäquater Weise beurteilen kann. Diese Position bildet sich Schritt für Schritt weiter aus: Während Platon versucht, die für die Praxis relevante Wissensform an ein allgemeines Ideenwissen, insbesondere die Idee des Guten, zurückzubinden, betont Aristoteles den spezifischen Charakter der Klugheit als einer Erkenntniskompetenz, Einzelfälle aus einem tugendhaften, auf gute Ziele gerichteten Habitus konkret zu beurteilen. Bei Thomas von Aquin schließlich wird diese Fähigkeit wieder an das im Intellekt erkennbare ‚Naturgesetz‘ als universale Norm des Praktischen zurückgebunden, so dass die Klugheit aus den allgemeinen Zielen des menschlichen Lebens die Ziele konkreter Aktivitäten selbständig definieren kann. Aus der somit gegebenen Fähigkeit, Ziele in diesem Rahmen selbst zu definieren und zu entwickeln, entwickeln sich aus praktischer Rationalität die Fähigkeit zu individueller, selbstbestimmter Lebensführung.

2. Alle drei Autoren verbinden die Frage nach dem praxisrelevanten Wissen mit der Suche nach Tugenden, die auch die emotional-charakterliche Dimension des Menschen für die Erfordernisse der Praxis bereit machen. Gerade in diesem Bereich sucht Platon erkennbar nach dem rechten Verständnis: Mal betont er im Anschluss an Sokrates, dass rechte Erkenntnis gute Handlungen hervorbringt, mal löst er das menschliche Arbeiten am Angenehmen von dieser Bindung und entwickelt differenzierte Seelenmodelle. Bei Aristoteles werden diese auf das Strebe- und das Erkenntnisvermögen fokussiert, die wiederum durch die ethischen Tugenden und die diaonetische Tugend der Klugheit auf die Praxis ausgerichtet werden. Bei Thomas wird schließlich die Klugheit als ein Vermögen dargestellt, das auf der Grundlage allgemeiner Regeln guten Handelns sowohl individualethisch als auch politisch den jeweiligen Einzelfall adäquat im Hinblick auf die Frage, wie hier Gerechtigkeit hergestellt wird, beurteilen kann.

Diese Beobachtungen lassen die Bedeutung ermessen, die gerade die aristotelischen Theorien für jede Beschreibung von praxishafter Aktivität erhalten können. Diese ergibt sich im Grunde direkt aus der Struktur ihrer Handlungsbeschreibung selbst, stellt diese doch immer wieder klar, dass jegliche erfolgreiche |36|Praxis die Internalisierung angemessener Ziele voraussetzt, vor deren Hintergrund das konkrete Agieren erst seinen Nutzen und seinen Wert gewinnen kann; nicht zu vergessen ist dabei, dass ein Lebensvollzug stets auch von einem allgemeinen Verständnis vom menschlichen Glück her zu bewerten ist. Das Verdienst der thomasischen Ausarbeitung ist es, diese Einsicht vor dem Hintergrund differenzierterer Überlegungen zu den mannigfaltigen allgemeinen Zielen menschlichen Lebens und zu verschiedenen Formen von Rationalität so auszuarbeiten, dass die Wirkung der allgemeinen Prinzipien im Einzelfall und deren Grenzen deutlich wird.

Diese Überlegungen können ohne große Umwege zur kritischen Reflexion jeder Art von konkreter Praxis angewandt werden: Beispielsweise entscheidet sich der Nutzen einer didaktischen Methode daran, in welchen konkreten Unterrichtssituationen die Methode zu welchen konkreten Zielen überhaupt geeignet ist. Dies kann im Grunde nur von der individuellen praktischen Vernunft des Lehrers, der die Situation kennt, im Einzelfall beurteilt werden; dagegen wird, wie man gerade von Thomas von Aquin lernen kann, eine allgemeine Methodenreflexion nur zu Ergebnissen kommen, die in bestimmten Fällen nicht zutreffen und daher vom Handelnden variiert werden müssen, um gute Ergebnisse zu erzielen. Das gleiche gilt für politische Gesetzgebungs- oder Verhandlungsprozesse, die ebenfalls stets an der Erreichung der von ihnen realisierten Ziele im Einzelfall zu messen sind und oft gerade daran scheitern, dass für die Praxis wesentliche Momente nicht beachtet werden (wozu ja häufig auch die fehlende Bereitschaft der Umsetzenden gehört, z.B. von DozentInnen, welche die Ansprüche z.B. des Bologna-Systems überhaupt nicht erfüllen wollen, was nicht zuletzt auf ihrer habituellen Kenntnis guter Lehrpraktiken beruhen dürfte). Insgesamt implizieren die genannten Ansätze eine Aufwertung der Entscheidungskompetenz im Einzelnen tätiger Akteure gegenüber Strukturen mit universalen Regelungsansprüchen der Praxis.

Damit soll keineswegs bestritten werden, dass eine normative Dimension, die allgemeine Ansprüche stellt, jeder Praxis inhärent ist. Diese wird von den hier diskutierten Ansätzen nicht so entfaltet, dass richtige Handlungen gleichsam aus allgemeinen Vernunftprinzipien deduziert würden. Für alle drei hier diskutierten Denker ist es nämlich nicht vorstellbar, Moralität in einem universalen Sollen zu fundieren, das per definitionem nicht Bestandteil des Strebens von Individuen und menschlichen Gemeinschaften zu einer erfüllenden, glücklichen Lebensführung ist. Bei den genannten Autoren werden also nicht nur thematisch andere Akzente gesetzt als z.B. bei Kant, sondern da die hier vorgestellten Ansätze strukturell ganz anders Vorgehen als dessen Theorie, sind sie, um ein Wort von Otfried Höffe umzudrehen, weniger korrespondierende als vielmehr konkurrierende Ethiken (Höffe 1971, 42). Allerdings scheint der Versuch interessant, die die thomasischen Überlegungen zur Vermittlung universaler Ansprüche und konkreter Praktiken zur Grundlage einer Untersuchung zu machen, wie ausnahmslos gültigen moralischen Normen der angemessene Platz in der dynamischen und |37|partikulären Entfaltung menschlicher Lebenswirklichkeit gegeben werden kann. Doch dies wäre Teil eines anderen, größer angelegten Projekts.

Lektüreempfehlungen

Die aristotelische Ethik ist ein steter Referenzpunkt praktisch-philosophischer Forschung, so dass es sehr viele gute Sekundärliteratur und Einführungen gibt. Auf Deutsch kann beispielsweise Wolf (2002) empfohlen werden, auf Englisch Pakaluk (2005). Für Platon, bei dem die Situation ähnlich ist, ist Kauffmann (1993), ein geeigneter Einstieg. Für die praktische Philosophie Thomas von Aquins ist das Material weniger uferlos. Hierzu können unter anderem Schröer (1995) sowie Perkams (2018) empfohlen werden. Thomas’ Verhältnis zu Aristoteles wird aus verschiedenen Warten diskutiert in Hoffmann/Müller/Perkams (2013).

[Zum Inhalt]

|39|G.W.F. Hegel. Geistphilosophie als Nachdenken über die Situiertheit vernünftiger Praxis

Jan Müller

1. Einleitung

Das philosophische Projekt Georg Wilhelm Friedrich Hegels (1770–1831) ist einer der Ursprünge des modernen Nachdenkens über menschliches Tätigsein im Allgemeinen („Praxis“) und die Formen und Gestalten, die es stützen und prägen. Hegel greift einerseits das antike Nachdenken über „Praxis“ auf und gibt ihm ein neues Gepräge (vgl. Pinkard 2012, Ilting 1963); andererseits ist Hegel der vielleicht wichtigste Bezugspunkt für die „Philosophien der Praxis“ des 19. und 20. Jahrhunderts.

Dabei ist notorisch unklar, welche Motive und welche Argumentationen jeweils als weiterführend oder zurückzuweisen beurteilt werden; wie bei nur wenigen anderen Figuren der westlichen Geistesgeschichte sind Hegels Überlegungen in ihrer genauen Absicht, ihrem Status und ihrer Reichweite umstritten. Seine (freilich schwierigen, „dunklen“) Formulierungen erscheinen, je nach den systematischen Bedürfnissen seiner Interpreten, als „idealistisch“, „metaphysisch“ und „subjektphilosophisch“, oder umgekehrt als Vorbereitungen pragmatistischer und materialistischer Modelle von Praxis. Derartig interessierte Aneignungen sind unvermeidlich. Hegels Philosophie und die Geschichte ihrer Rezeption konfrontiert die Interpretin indes mit einer besonders verzwickten Variante solcher hermeneutischen Schwierigkeiten: Hier liegen die systematische Aneignung einerseits, die den historischen Argumentationsbestand im Hinblick auf gegenwärtige Problemlagen rekonstruiert, und andererseits die Doxographie, die Autoren – oft im Licht zeitgenössischer Diskussionen und mehr oder weniger plausibler „Einflüsse“ – Meinungen und Auffassungen zuschreibt, bisweilen fast ununterscheidbar nahe beieinander (vgl. Stekeler-Weithofer 2006).

Man kommt an die hegelsche Argumentation nur durch die konfliktbeladene Geschichte ihrer Auslegungen heran. Deshalb ist es nötig, den hier vorgestellten Interpretationsvorschlag schon vorab ungefähr in der umfänglichen und kontroversen Forschungslandschaft zu situieren. Im Versuch, Hegels Überlegungen nicht unmittelbar auf geläufige sekundärliterarische Zuschreibungen zu reduzieren, lässt sich die „Brille der Rezeptionsgeschichte“ aber auch nicht einfach ablegen oder ignorieren. Wie jede andere, so ist auch die Inanspruchnahme Hegels für eine Praxisphilosophie interessiert, und es wäre unanständig, sie als einen Beitrag zum (jenseits echter Philologie ohnehin fruchtlosen) Streit um „den wahren Hegel“ auszugeben. Die inhaltliche Annäherung begleitet so stets die Mitteilung darüber, welche Deutungsoptionen bestehen und ausgeschlagen werden.

Der „kleinste gemeinsame Nenner“ der ansonsten denkbar unterschiedlichen Deutungstraditionen dürfte die Bedeutung des gemeinsamen Tätigseins für Hegels Beantwortung der Frage nach der „Natur menschlicher Subjektivität und ihr[es] Verhältnis[ses] zur Welt“ sein (Taylor 1975, 3). Hegel übernimmt diese |40|Frage nach der Form, den Grenzen und der Wirklichkeit der Vernunft aus der sogenannten „klassischen deutschen Philosophie“. Sein originärer Beitrag besteht darin, die Vernunft, nach der gefragt wird, zu situieren (vgl. zu dieser Charakterisierung u.a. Henrich 1991, Pinkard 1994, Stekeler-Weithofer 2005, Förster 2010): Man verstehe Subjektivität und ihr Verhältnis zur Welt und zur Natur erst richtig, wenn man auch das Medium und Milieu versteht, in dem diese Verhältnisse auftauchen – das menschliche Zusammenleben mit seinen Institutionen, Gepflogenheiten, Sitten und Gebräuchen. Ein angemessenes Verständnis der Vernunft bedürfe so nicht allein der Klärung ihrer geltungstheoretischen Möglichkeitsbedingungen, sondern müsse irgendwie die handfesten sozialen Bedingungen ihrer Verwirklichung mitbedenken. Wenn es aber – mit einer erläuterungsbedürftigen Merkformulierung – Vernunft nur in einer oder als eine soziale Praxis „gibt“ (vgl. etwa Bertram 2017), dann gehört zum Nachdenken über das Denken erstens auch dazu, seine Natürlichkeit, seine Geschichtlichkeit und seine politische Dimension als nicht nebensächlich zu begreifen. Zweitens ist jede Ausübung der Vernunft etwas, das besser oder schlechter getan wird: es ist, wie alle menschlichen Vollzüge, Gegenstand normativer Urteile. Dass das Ausüben vernünftiger Fähigkeiten einer normativen Grammatik folgt (s. Müller 2003), ist zumindest ein Hinweis darauf, dass sich „theoretische“ und „praktische“ Philosophie nicht wie zwei aufgrund ihrer verschiedenen Gegenstandsbereiche grundsätzlich getrennte Unternehmen begreifen lassen: Wenn auch die Probleme der theoretischen Philosophie begrifflich auf eine gute Ausübung vernünftiger Fähigkeiten bezogen sind, dann wird man das Nachdenken über Wahrheits-, Wissenschafts- und Erkenntnistheorie jedenfalls methodisch bei der „praktischen“, d.h. tätigen Vernunftausübung beginnen lassen müssen. Daraus müsste drittens folgen, dass das gesamte Projekt der modernen Vernunftphilosophie grundsätzlich nicht von einem – und sei es methodisch konstruierten – Beobachterstandpunkt, sondern nur vom Standpunkt verwickelter Teilnahme her verstanden werden kann.

Die Absicht dieses Beitrags ist es, Hegels derart radikale Praxisphilosophie (über ihre historische Bedeutung hinaus) wenigstens plausibel zu machen. Hegel formuliert Praxisphilosophie als eine Philosophie des Geistes. Im ersten Schritt werden Gründe dafür gegeben, weshalb das vernünftig ist (2.); der zweite Abschnitt umreisst den methodisch „unbefangenen“ Anfang einer solchen Praxisphilosophie bei der „Wirklichkeit“ menschlicher Vollzüge, und stellt die Darstellungsprobleme vor, die sich aus diesem Vorgehen ergeben (3.). Die beiden letzten Abschnitte schließlich rekonstruieren – von der Gewohnheit über das Handeln hin zur Anerkennung und ihrem gemeinsamen Medium, der „Sittlichkeit“ – die Bestimmungen der Praxis bei Hegel (4.–5.).

|41|2. Praxisphilosophie als Geistphilosophie?

Hegel fasst die verwickelte Teilnahme an Vernunft, die unsere menschliche Lebensweise charakterisiert, unter dem Problemtitel des „Geistes“. Dieser Umweg zur Praxis hat Gründe: Dass bei Hegel das Wort „Praxis“ kaum je auftaucht, passt einerseits zum zeitgenössischen (auch terminologischen) Sprachgebrauch. Es spricht jedenfalls nicht gegen die Bedeutung, die der Begriff „Praxis“ in seinen Überlegungen spielen mag – zumal Hegel natürlich die aristotelische Leitunterscheidung von poiesis und praxis kennt (vgl. etwa seine Referate der aristotelischen Philosophie, v.a. Hegel 1833, II 132ff.), und verwandte Ausdrücke verwendet, um vergleichbare begriffliche Unterschiede zu markieren: „Tun“, „Tätigkeit“, „Herstellen“, „Produzieren“. Trotzdem sollte man Hegels Formulierungen andererseits vielleicht nicht allzu beherzt in das terminologisch scheinbar schlankere Modell der poiesis-praxis-Unterscheidung übersetzen. Erstens wäre „ein affektierter Purismus da, wo es am entschiedensten auf die Sache ankommt, am wenigsten am Platze“ (Hegel 1831, 21). Hegels differenziertere (damit aber auch deutungsbedürftige) Redeweise entspricht seiner Überzeugung, dass „Philosophie […] überhaupt keiner besonderen Terminologie“ bedürfe (Hegel 1831, 21). Hat man ein denkerisches Problem, dann lässt es sich auch in alltäglicher Rede hinreichend streng ausdrücken, und würde durch bloßes Umdefinieren allenfalls versteckt, aber nicht geklärt. Hegels Formulierungen sind zweitens vom terminologischen Modell der „Praxis“ dadurch klar unterschieden, wer oder was in ihnen jeweils als das grammatische Subjekt der Beschreibung auftaucht. „Praxis“ ist eine menschliche Angelegenheit: das Tun und Handeln menschlicher Subjekte und Personen. Wie man diese menschlichen Angelegenheiten befragt, zeichnet vor, was als brauchbare Antwort durchgeht. Zeitgenössisch wurde nach der Bestimmung (endlicher) Subjekte und ihrer Vermögen, Erkenntnis und Handeln, gefragt, und in Rücksicht auf unsere menschliche Verfassung geantwortet. Man fragte, was wir (überhaupt) können, müssen und dürfen, und versprach sich Aufklärung darüber durch die Einsicht, wer „wir sind“ (nämlich: endliche Vernunftwesen, und näher „Menschen“).

Hegel befragt die menschlichen Angelegenheiten dagegen daraufhin, was in welcher Weise getan wird. Er fokussiert auf das Tätigsein selbst. Verstehen, was auf welche Weise getan wird, ermöglicht verstehen, was den Tätigen auszeichnet – nicht umgekehrt. Diese Herangehensweise verspricht, dass wir uns als Subjekte unseres Denkens und Handelns in einer Weise verstehen, die nicht von äußerlichen („dogmatischen“, vorausgesetzten) Annahmen abhängt, sondern unbedingte („absolute“) Selbst-Erkenntnis ist. Weil man aber über solche Tätigkeit schlechterdings nicht sprechen und nachdenken kann, ohne ein tätiges Subjekt zu nennen, versetzt Hegels Darstellung die Beschreibung von Tätigkeit ins Medium des Geistes. Sie schreibt die untersuchten Tätigkeiten einem formalen Subjekt zu, einer darstellungstechnischen Kunstfigur. Weil es ihm um menschliche Angelegenheiten geht, sind die Tätigkeiten, die er beschreibt, zumindest grundsätzlich |42|nicht vom Denken unabhängig. Deshalb besetzt Hegel die Stelle des grammatischen Subjekts solcher Tätigkeitsbeschreibungen mit „dem Geist“.

2.1. „Geist“: Hegels methodische Kunstfigur

Diese Verwendung des Ausdrucks „Geist“ als eine methodische Kunstfigur, die zunächst nur formal das grammatische Subjekt von Tätigkeiten im Allgemeinen markiert, provoziert trotz aller sprachlichen Bemühungen Hegels das referenzialistische Missverständnis, der Ausdruck „Geist“ müsse auf eine Sache „in der Welt“ Bezug nehmen: z.B. eine individuelle Fähigkeit einzelner Menschen (im Sinn des engl. „mind“), oder eine geheimnisvolle transzendente Instanz (im Sinn der religiösen Rede von einem „heiligen Geist“). – Tatsächlich liegt jedenfalls das erste Missverständnis nahe. Da der Ausdruck grammatisch ein individuelles Subjekt – „den Geist“ – benennt, scheint es plausibel, dieses formale Individuum mit einem realen menschlichen Individuum zusammenfallen, und „Geist“ dessen faktische individuelle Eigenschaft oder Fähigkeit bezeichnen zu lassen. Wäre „Geist“ aber (nur) eine individuelle Eigenschaft, dann wäre prinzipiell fraglich, wie „individuelle Geister“, also die Ausprägung und Ausübung einer geistigen Fähigkeit in verschiedenen Individuen, zusammenhängen. Man könnte sich dann weder vorstellen, dass zwei Menschen nicht-zufällig denselben Gedanken fassen, oder dass sie einander aus Respekt vor ihrer Würde vernünftigerweise verpflichtet sind, weil die fraglichen geistigen Tätigkeiten bloß äußerlich zusammenhingen (gestiftet z.B. durch die Beschreibung eines unabängigen Beobachters, durch subjektives Entgegenkommen, oder ganz und gar aus Angst vor möglichen Sanktionen im Fall des Nicht-Mitspielens).

Die Kantische Vernunftkritik reagierte auf diese Herausforderung mit dem Gedanken, dass wir, auch wenn die Vernünftigkeit unseres Denken und Handelns in jedem einzelnen Fall fraglich sein mag, zumindest über die reine Idee ihres Gelingens verfügen. Wir kennen die reinen Formen des Verstandes und die reine Selbstbestimmung des Wollens als Gesetz, und das zeigt (meint Kant), dass die verschiedenen Ausübungen geistiger Fähigkeiten darin zusammenhängen, dass sie sich an einem objektiven, über-subjektiven Maßstab der Vernunft bemessen. Diese Versicherung kommt allerdings um den Preis, dass nun umgekehrt der objektive Vernunftmaßstab dem individuellen Denken äußerlich und vorausgesetzt bleibt. Versteht man, warum der Maßstab objektiv gelten kann, dann muss man zusätzlich erläutern, warum er auch für mich gilt. Im Kantischen Bild hängen die Ausübungen geistiger Fähigkeiten, die Tätigkeiten von Geistern, zwar innerlich in ihrem objektiven Maßstab zusammen, aber sie hängen sozusagen nicht aus eigener Kraft zusammen.

Hegels neuer „Geist“-Rahmen entlarvt dieses Missverständnis als ein Darstellungsproblem, indem er vorführt, wie individuelle geistige Vollzüge (Fähigkeiten und Vorgänge) in direktem Zusammenhang mit anderen Individuen stehen. Sie sind – metaphorisch gesprochen – Vollzüge vom selben Geist: Der Maßstab, in dem sie zusammenhängen, besteht nicht irgendwie von ihnen getrennt (so wie „die Vernunft“), sondern er besteht in nichts anderem als genau diesen vernünftigen Vollzügen – als der von allen, die an ihm teilnehmen, geteilte „Geist“. |43|Ein gutes Beispiel dafür ist das Sprechen: Einerseits „gibt es“ Sprache nicht unabhängig von unseren sprachlichen Äußerungen und Tätigkeiten; andererseits haben unsere sprachlichen Tätigkeiten ihr Maß und ihren internen Zusammenhang eben darin, dass sie (unvermeidlich mehr oder weniger gut) den Normen der Sprachpraxis folgen. „Sprache“, die Praxis des Miteinandersprechens, ist „das Dasein des Geistes“ (Hegel 1807, 478): An ihr zeigt sich, wie individuelle geistige Tätigkeiten und der geteilte „Geist“ ihres Mediums zusammenhängen.

So benennt Hegels Rede vom „Geist“ erstens die Fähigkeit, sich selbst als Subjekt seines Denkens und Handelns zu verstehen. Der Ausdruck „Geist“ funktioniert dann subjektiv: als Ausdruck für ein reflexives Selbst-Wissen. „Subjektiver“, als Subjekt angesprochener Geist bezeichnet den geistigen Vollzug, in dem „das, was sein Begriff ist, für ihn wird“ (Hegel 1830, § 382), man sich also als das begreift, was sich so begreift (vgl. Boyle 2011, § IV). Das wiederum beinhaltet wesentlich, sich als selbst-bestimmt zu begreifen. Natürlich findet man sich immer auch durch Anderes bestimmt; man weiß sich dann aber als nur beiläufig äußerlich bestimmt (wäre das anders, dann könnte man sich nicht als Subjekt seines eigenen Tätigseins, sondern allenfalls als Objekt irgendeines anderen Subjekts ansprechen). Deshalb ist das „Wesen des Geistes […] formell die Freiheit“ (Hegel 1830, § 382): Geistiges Tätigsein gelingt desto besser, je selbstbestimmter es ist. „Das Sein des Geistes ist ihm, bei sich, d.i. frei zu sein“ (Hegel 1830, § 385).

Solches „bei sich-Sein“ kann man sich nicht nur als durch das Tun eines individuellen Subjekts bewirkt vorstellen; ein „geistiges Individuum“ kann sich das Maß seiner Vollzüge weder selbst geben, noch es bloß vorfinden. – Das Sprachspiel des „Geistes“ zeigt aber, dass man sich geistiges Tun ohnehin nie rein individuell vorstellt. Unser geistiges Tun hat sein Maß nie nur (obzwar immer auch) in uns, sondern immer auch (aber nie nur) darin, wie man so etwas tut, d.h. in der allgemeinen Form solchen Tuns – nicht nur im subjektiven Geist, sondern auch im Geist der Tätigkeit. Deshalb muss man vom „Geist“ zweitens auch objektiv sprechen. Denn der Art, „wie man etwas macht“ (der Form dieser Handlung), begegnet man in der Welt – nicht als etwas schlechthin von uns Unabhängigem (denn ohne unser φ-en „gibt es“ die Form „wie man φ-t“ nicht), aber auch nicht als etwas einfach von je mir Gemachtem (denn ich kann nicht beliebig das, was ich tue, als gutes φ-en ausgeben). Diese objektive Beschreibung thematisiert geistige Tätigkeit „in der Form der Realität als eine[] von ih[r] hervorzubringende[] und hervorgebrachte[] Welt, in welcher die Freiheit als vorhandene Notwendigkeit ist“ (Hegel 1830, § 385): denn nur vor dem Hintergrund der Üblichkeiten und Institutionen einer solchen normativen „Welt“ ist es verständlich, subjektive geistige Tätigkeiten als besser oder schlechter zu beurteilen, ja sogar (aus „vorhandener Notwendigkeit“) unumgänglich, weil man nicht sagen kann, dass die Güte des eigenen Tuns einem bloß zustoße.

So ist man, wenn man tätig ist, beim Geist, und das heißt, bei sich. Man spricht nicht von „zwei Geistern“, sondern aus zwei unterschiedlichen Perspektiven über ein und denselben Geist. Geistiges Tätigsein „objektiv“ betrachten heißt, seine |44|allgemeine Form aussagen, die wir Individuen gemeinsam haben. Sich als Subjekt wissen heißt, aus der subjektiven Teilnehmerperspektive um das geistige Tätigsein wissen, das man mit allen möglichen Subjekten teilt und an jedem Subjekt exemplifiziert findet: „Das allgemeine Selbstbewußtsein ist das affirmative Wissen seiner selbst im anderen Selbst, deren jedes als freie Einzelheit“, als tätiges Individuum, „absolute Selbstständigkeit hat“, sich aber hinsichtlich seiner Form „nicht vom anderen unterscheidet, allgemeines und objektiv ist“ (Hegel 1830, § 436). „Geist“ besteht oder ist wirklich in dem und als das, was unserem geistigen Tun gemeinsam ist. „Diese Allgemeinheit ist […] sein Dasein. […] Die Bestimmtheit des Geistes ist daher die Manifestation. Er ist nicht irgendeine Bestimmtheit oder Inhalt, dessen Äußerung oder Äußerlichkeit nur davon unterschiedene Form wäre; so daß er nicht etwas offenbart“, was dann losgelöst von ihm da wäre, „sondern seine Bestimmtheit und Inhalt ist dieses Offenbaren selbst“ (Hegel 1830, § 383). „Geist“ ist nichts Anderes als unser geistiges Tun; er ist das, was sich in unseren Tätigkeiten manifestiert, indem wir sie als mehr oder weniger vernünftig, und damit uns als Subjekte unseres Tuns und Handelns begreifen.

Begreifen wir unser geistiges Tun so aus subjektiver und objektiver Perspektive, dann denken wir unsere menschlichen Angelegenheiten selbst: wir denken den Geist als unbedingt, als „absoluten Geist“. Wir denken unser Denken dann „in an und für sich seiender und ewig sich hervorbringender Einheit der Objektivität des Geistes und […] seines Begriffs“ (Hegel 1830, § 385). Das „Geist“-Modell für die Formulierung hergebrachter vernunftphilosophischer Fragen macht „Vernunft“ als nichts Anderes als die Form unseres wirklichen Tätigseins sichtbar, als den internen Zusammenhang unserer menschlichen Angelegenheiten. „Vernunft“ manifestiert sich als unsere Praxis.

2.2. Zwei Arten des Nachdenkens über geistiges Tätigsein: „Philosophie der Praktiken“ oder „Praxisphilosophie“

Praxisphilosophie geht es (mit einer programmatischen Formulierung von Volker Schürmann) „nicht primär um das Verhältnis von theoretischer und praktischer Vernunft“ im Sinn individuell verstandener subjektiver Vermögen, „sondern um die Einbettung und damit Bedingtheit von Vernunft in ‚Geist‘, ‚Praxis‘, ‚Leben‘, ‚Gesellschaft‘“. Deshalb stellt sie „von einer […] Bewusstseinsphilosophie auf eine Philosophie des Geistes“ um (Schürmann 2017, 121). Hegel realisiert diese „Umstellung“ durch einen neuen Beschreibungsrahmen, der Tätigsein und Handeln in subjektiver, in objektiver und in unbedingter Perspektive thematisiert. Das korrigiert nicht den Gegenstandsbereich der aufklärerischen Vernunftphilosophie, sondern verändert die Art und Weise des Nachdenkens über vernünftiges Denken und Handeln. Man spricht aus der Perspektive eines exemplarischen, repräsentativen Teilnehmers über Vernunft als etwas, zu dem unsere Teilnahme – unbeschadet ihrer unbedingten objektiven Ansprüche – dazugehört.

|45|Das ist eine Praxisphilosophie, weil die Form solchen Teilnehmens an Vernunft praktisch ist – etwas, das getan wird. – Es geht in Hegels Überlegungen aber auch noch in einem anderen Sinn um „Praxis“: Nämlich in Bezug auf die rechtlichen, staatlichen, pädagogischen Institutionen (und ihre Geschichte), in denen sich das faktische Subjektwerden von Menschen und ihr Zusammenleben abspielt. Der Unterschied beider Akzente lässt sich markieren, indem man im ersten Sinn von einer „Praxisphilosophie“, im zweiten Sinn von einer „Theorie von Praktiken“ spricht. Als Praxisphilosophie gelesen macht Hegel mit der Auffassung Ernst, dass das Nachdenken über menschliche Angelegenheiten ein Nachdenken über Tätigsein ist (und eine verkomplizierende Konsequenz davon ist, dass dieses Nachdenken dann selbst als Exempel desselben Tätigseins begriffen werden muss). Als Theorie der Praktiken gelesen liefert Hegel begriffliche Modelle der sozialen Institutionen, in denen die Ausübungen der Vernunft verortet sind. Die Lesart als Praxisphilosophie bedeutet eine Veränderung des Stils und des Modus, in dem über die (stets mehr oder weniger vernünftigen) menschlichen Angelegenheiten nachgedacht wird: Nicht mehr ausgehend vom Modell der Subjekt-Objekt-Relation, sondern vom Vollziehen von Tätigkeit. Die Lesart als „Theorie von Praktiken“ beinhaltet (scheinbar bescheidener) keine andere Art und Weise, sondern nur einen veränderten Gegenstand des Nachdenkens: Hegel (so sagt man dann) empfiehlt uns, neben den üblichen subjektphilosophischen Themen auch (womöglich sogar insbesondere) über „Praxis“ nachzudenken.

Beide Arten des Nachdenkens über geistiges Tätigsein hängen zusammen: Hegels radikale geistphilosophische Praxisphilosophie wäre ohne „Theorie von Praktiken“ eine blasse Konzeption situierter Vernunft, die nichts darüber sagt, wo sie situiert ist.

Dass auch eine „Theorie der Praktiken“ ohne Praxisphilosophie, ohne die reflexive Transformation des Beschreibungsrahmens, unsinnig wäre, ist umgekehrt viel weniger selbstverständlich, und hängt entscheidend davon ab, wie sehr Hegels methodische Umstellung auf den Rahmen des „Geist“-Sprachspiels überzeugt. Die fachphilosophische Kontroverse darüber wird immer noch von Deutungen bestimmt, die das „Geist“-Modell nicht als methodisches Mittel, sondern als eine Meinung Hegels lesen, die (in doxographischer Nacherzählung) zu tolerieren oder (in systematischer Fortführung) zu korrigieren wäre. Historisch sind solche Deutungen nachvollziehbar: Hegel entwickelt seine Überlegungen in Auseinandersetzung mit den zeitgenössisch avanciertesten Vorschlägen – also an Kant, Reinhold, Fichte und Schelling, und sachlich am epistemologischen Modell von Subjekt und Objekt, das das nachkantische Problemfeld prägt. Teils wird er durch diesen Diskursrahmen und seine Redeweisen eingeschränkt und fehlgeleitet (so Adorno 1963); teils verdecken seine diskursiven Verstrickungen den innovativen Gebrauch, den er von beherzt umgewidmeten Begriffsmitteln macht (so Stekeler-Weithofer 2005, Kap. 1). Deshalb bleibt prekär, in welcher Betonung man Hegels Wortgebrauch hören und welchen systematischen Status man ihm zubilligen soll. Exemplarisch: In Hegels erstem umfassenden Entwurf einer Situierung der Vernunft in der Phänomenologie des Geistes (1807) geht es um den Begriff des Wissens – denn er beginnt methodisch bei der Thematisierung geistigen Tätigseins aus der Subjekt-Perspektive, und mithin bei der Frage, wie man um sein Tätigsein weiß. Es macht aber einen Unterschied, ob man die Phänomenologie als Antwort auf die (begriffliche) Frage „Was ist ‚Geist‘?“, oder auf die (epistemologische) Frage „Wie kann man ‚Geist‘ (überhaupt) erkennen?“ liest (vgl. etwa Emundts/Horstmann 2002, 36f., und mit derselben Strategie |46|Pippin 1989). Am Status, den man dem „Geist“-Modell zuschreibt, entscheidet sich so, ob man sich vom hegelschen Projekt eine Fortführung, eine Radikalisierung, oder eine systematische Überwindung der Kantischen Reflexionsphilosophie erhofft, und alle Urteile über sein Gelingen werden im Licht solcher Hoffnungen gefällt (vgl. exemplarisch Cassirer 1920, Henrich 1991, Halbig 2004, Pippin 2008, Förster 2010, Khurana 2017). Dabei hilft gewiss nicht, dass die Denunziation des „Geist“-Modells historisch mit politischen Transformationen koinzidierte (1848, 1871, 1917, 1968), während derer behutsame Lektüre nachvollziehbarerweise weniger drängte als identitätspolitische Abgrenzung.

Hegels „geistphilosophische“ Situierung der Vernunft provoziert zwei typische Abstossungsreaktionen: Man kann erstens meinen, das unter dem Titel „Geist“ Verhandelte sei im einfacheren Modell menschlicher Praxis eigentlich besser und sparsamer gefasst. Hegels Rede von „geistiger Tätigkeit“ wird dann übersetzt in die Vorstellung einer besonderen Lebens-Tätigkeit, und im Rahmen eines ethischen Naturalismus entfaltet (vgl. etwa Lukács 1948, 826ff. u. 1984, Kap. III; Arndt 2003, Kap. III; Pinkard 1994 u. 2012; immer noch wegweisend für das Nachdenken der in solchen Paraphrasen enthaltenen Naturvorstellungen Ruben/Warnke 1979). Man kann zweitens die Rede vom „Geist“ grundsätzlich suspekt finden, weil man ihre referentialistische Ausdeutung für unvermeidlich hält. Als Lackmustest für die Zumutbarkeit des „Geist“-Modells dient dann oft das, was man Hegels „Geschichtsphilosophie“ nennt: Wenn in das Sich-Selbst-Verstehen des Geistes eine Spannung zwischen subjektiver und objektiver Perspektive eingetragen ist, und wenn sich dieses Verhältnis in „absoluter“ Perspektive in unseren menschlichen Angelegenheiten selbst manifestiert – dann muss man provozierenderweise sagen, dass „der Geist“ eine Geschichte hat, in der er sich entwickelt und verändert. Und wenn man an dieser Stelle die methodische Umstellung auf „Geist“ nicht mitvollzieht, sondern als einen spleen Hegels versteht, dann behauptet Hegels „Geschichtsphilosophie“ in der Tat eine unbegründbare teleologische Ausrichtung historischen Geschehens, an deren Ende aus metaphysischer Notwendigkeit der „preußische Staat“, das „Ende der Kunst“, und die Selbsterhebung der „Philosophie“ über andere (religiöse, wissenschaftliche, ästhetische) Weltverhältnisse steht – anstatt das reflexive Durchprobieren von Modellen vorzuführen, in denen man über Geschichte, auch die des Geistes, nachdenken kann (vgl. zur ersten Lesart exemplarisch Honneth 2014, Schnädelbach 2000a oder Jaeschke 2010, 385, zur zweiten gelungen Pinkard 2017). Unter dem Druck dieses Verdachts wird Hegels Praxisphilosophie verbreitet als überambitioniert und „nicht aktualisierbar“ zurückgewiesen (vgl. etwa Siep 2010, Abschn. IIIc), seine Überlegungen zu einer „Theorie von Praktiken“ aber nutzbar gemacht. So kommt man um Hegels Revision der subdisziplinären Arbeitsteilung im Nachdenken über menschliche Angelegenheiten herum, und kann gleichwohl Lehren für Probleme der „theoretischen“ oder der „praktischen“ Philosophie ziehen. So wurde Hegels methodisch-metaphorische Rede von der „Entäußerung“ des Geistes an die Diskussion der sogenannten „Philosophy of Mind“ assimiliert und handlungstheoretisch nutzbar gemacht (vgl. Quante 1993 u. 2011, v.a. 324ff.; in kritischer Absetzung vom handlungstheoretischen Rahmen Yeomans 2015), oder – vor allem anhand der Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821) – in meta-ethische, moralpsychologische und sozialphilosophische Argumentationen integriert. In dieser Lektüre wird Hegels „Theorie des objektiven Geistes“ zum Stichwortgeber für eine Theorie der Praktiken (vgl. Schnädelbach 2000b), und genauer für den Gedanken, dass sich die politischen und sozialen Institutionen des Zusammenlebens als verhältnismäßig vernünftig so beschreiben lassen, dass mit ihrer Entstehung soziale Ansprüche verbunden sind. Der „objektive Geist“ betitelt dann die sozialen und institutionellen Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Menschen sich zu einander als Personen und zu sich selbst als Subjekte verhalten können. Er erklärt die Konstitution sozialer Praktiken (vgl. Honneth 2001, Abschn. 1), und zwar als eine Stufung verschiedener Sphären der Intersubjektivität, die die Institutionen der bürgerlichen Gesellschaft und des (modernen) Staates zugleich hervorbringen und von ihnen gestützt werden (vgl. die aktuellste Fassung dieses Arguments in Honneth 2011). Eine solche Theorie des Sozialen ermöglicht es, indem sie die institutionellen und sozialen Bedingungen der |47|Entwicklung normativer Selbstverhältnisse nennt, Erfahrungen des Leidens und des Nicht- oder Fehlfunktionierens als diesen Institutionen immanente soziale „Pathologien“ zu problematisieren, und zugleich den vermeintlich „rechtfertigenden“ Status der hegelschen Beschreibungen des „objektiven Geistes“ zu vermeiden (vgl. in diesem Sinn Jaeggi 2014, Kap. 7).

Umgekehrt bliebe es unbefriedigend, wenn man Hegels „Theorie von Praktiken“ metaphysik-skrupulös einfach von seiner Praxisphilosophie entkoppelte. Einerseits wäre durchaus fraglich, ob Hegels Beschreibungen der (seither erheblich fortentwickelten) bürgerlichen Gesellschaft unverändert nützlich sind; immerhin wurde das Ungenügen seiner Beschreibung des entstehenden Kapitalismus bereits zeitgenössisch bemängelt. Es müsste zuerst gezeigt werden, dass seine „Theorie von Praktiken“ (etwa in den Grundlinien) beanspruchen darf, die institutionelle Gestalt der bürgerlichen Gesellschaft im Wesentlichen erfasst zu haben (denn nur unter dieser Voraussetzung ließe sich an faktischen Institutionen zugleich ein normativer Anspruch identifizieren, an den eine kritische Theorie die bürgerliche Gesellschaft erinnert; vgl. Honneth 2001, 43). Andererseits muss eine Theorie von Praktiken den inneren Zusammenhang der vielen vielgestaltigen Praktiken erklären können; andernfalls wäre sie nur eine äußerlich sortierende „Gewürzkrämerbude“ (Hegel 1807, 50).

Hegels Vorschlag ist so aufregend, weil er verspricht, dass diese interne Verbindung im geistphilosophischen Darstellungsrahmen nicht bloß vorausgesetzt ist, sondern sich im wirklichen Vollzug geistiger Tätigkeit, in den Praktiken, exemplifiziert. In den mannigfaltigen Praktiken manifestiert sich die Form der Praxis im Allgemeinen; an unserem Tätigsein zeigt sich der interne normative Zusammenhang der menschlichen Angelegenheiten. Das ist eine vermutlich „anspruchsvollere“ Deutung (aber keine furchtbar heterodoxe: vgl. bei allen Unterschieden etwa Hubig 1985, Stekeler-Weithofer 2005 und 2014a, Menke 1996, Holz 2010, Arndt 2003, Pinkard 2012 u. 2017, Weisser-Lohmann 2011, 264ff.). Zu ihren Begründungshypotheken gehören wenigstens drei Posten: Erstens liest sie Hegels Texte im interessierten Rückblick als gleichberechtigte Beiträge zu einem kontinuierlichen Projekt und bleibt deshalb, weil sie dabei über manche biographische Brüche hinwegsieht, wie jede systematische Aneignung philologisch anfällig. Zweitens schreibt sie Hegel aus Interesse an einer undogmatischen – nicht im Sinne unbegründbarer Meinungen – „metaphysischen“ Geistphilosophie eine (freilich auf seine Selbstkommentierung gestützte) reflexiv-ironische Aufmerksamkeit für seinen eigenen Sprachgebrauch zu – was seine Überlegungen als besonders anfällig für die entstellenden Effekte jeder Paraphrase erscheinen lässt. Drittens ist die hegelsche Praxisphilosophie, weil sie einen methodischen Umweg beschreitet, auf die Geduld ihrer Leserinnen angewiesen: Ihre Radikalität liegt nicht in der direkten Beschreibung von Praktiken, sondern darin, die Tätigkeit solchen beschreibenden Nachdenkens, die Vernunft selbst, als „praktisch“ zu begreifen. Die Theorie von Praktiken hätte erst im zweiten Schritt dem Nachdenken darüber zu folgen, wie man vernünftig über Praktiken reflektieren kann, indem man in sie verstrickt ist. Deshalb fehlt sie in dieser Darstellung fast gänzlich.

|48|3. Praxis als „Aktivität des Geistes“

Wie kann man unsere menschlichen Angelegenheiten, unser Tun und Handeln, begreifen, wenn man immer schon in Praxis verstrickt ist? Hegel meint, dass die naheliegenden skeptischen und relativistischen Gefahren verschwinden, wenn man das scheinbare Rätsel als den sachlichen Kern versteht. Die anleitende Problemformulierung ist dann: Wie versteht man, dass der Geist im Anderen seiner selbst „bei sich ist“, also sein eigenes Tätigsein begreift?

Hegels Vorschlag, die Form und die Ansprüche der Vernunft als derart situiert zu begreifen, verdankt sich einem skeptischen Problem der zeitgenössischen Reflexionsphilosophie: Ist die Idee eines objektiven Gegenstandsbezugs des Denkens einmal fraglich geworden, dann lässt sich diese Irritation durch keine „dogmatische“ Metaphysik mehr reparieren. Das war Kants Entdeckung: Es reicht nicht, das Bestehen solchen Gegenstandsbezugs unter Voraussetzung einer vermeintlich wohlbestimmt vorgegebenen Objektivität (der Objekte des sinnlichen und des noumenalen Erkennens ebenso wie der Normen des Handelns) einfach zu behaupten; seine Möglichkeit lässt sich nur mehr aus der Form der subjektiven vernünftigen Fähigkeit selbst begründen. Denkt man über das Denken nach, dann muss sich dabei auch die Möglichkeit seines Vernünftigseins zeigen lassen – andernfalls wäre die Vorstellung, man dächte, unsinnig. Die Kritische Philosophie entwickelt so das transzendentale erkenntnistheoretische Argument, dass für ein vernünftiges Subjekt ein objektiver Gegenstandsbezug notwendig möglich ist (sofern es sich eingedenk seiner Endlichkeit amphibolischer Selbstüberhebung enthält), und dass ein vernünftiges Subjekt durch Einsicht in die Form seines Wollens bereits über das Prinzip sittlichen Handelns verfügt, nämlich die Idee der reinen (und damit allgemeinen, transsubjektiven) Selbstbestimmung subjektiven Wollens überhaupt.

Kants Modell der Spontaneität der Verstandestätigkeit macht zwar verständlich, wie gelingender Sachbezug möglich ist; es erklärt aber nicht, ob er, wenn er wirklich besteht, vernünftig gestiftet ist, oder nur beiläufig besteht. Dafür müsste man die Spontaneität der Verstandestätigkeit als eine echte, den Sachbezug produktiv stiftende Aktivität verstehen; und der Grund und die Quelle dieser Aktivität kann nur Subjektivität im Allgemeinen sein. Das meinen Fichte und Schelling (und streiten über die Ausgestaltung solcher Subjektivität – individualistisch bei Fichte, überindividuell bei Schelling). Hegel übernimmt als aufregendsten zeitgenössischen Vorschlag diese Vorstellung, das Denken (und damit unser ganzes menschliches Tätigsein) als eine für die menschliche Welt konstitutive Aktivität aufzufassen. Weil die zeitgenössische Diskussion diese Auffassung stets im Bild der erkenntnistheoretischen Subjekt-Objekt-Beziehung entwickelte, lag es nahe, eine solche konstitutive Aktivität allgemein dem Subjekt zuzuschreiben. Deshalb interessiert sich Hegel so für die Grammatik des Ausdrucks „leben“: „Leben“ ist das Urbild einer Tätigkeit, die ihren Ursprung und ihre Norm in sich selbst hat, und sich durch ihren Vollzug selbst erhält und reproduziert. Auch hier ist umstritten, wie wörtlich man Hegels Erläuterung des Lebendigen als Form des Geistes verstehen darf (vgl. bejahend Riedel 1965, Kap. III, und vorsichtiger Pinkard 2012). Versteht man sie nicht wörtlich, dann beschreibt „Leben“ analogisch den subjektiven Modus geistiger Vollzüge und die Art und Weise, in der wir im geistigen Tun mit den unverfügbaren Voraussetzungen unseres Tuns – der Natur – umgehen (vgl. Menke 2005 und Khurana 2017, v.a. Kap. IV.).

|49|3.1. Konstitutionstheorie oder Formreflexion: Wie lässt sich die „Wirklichkeit der Vernunft“ verstehen?

Auf den ersten Blick führt die Frage, wie man „den Geist“ als „bei sich im Anderen“ versteht, direkt in eine Sackgasse. Man kann unsere menschlichen Angelegenheiten nicht einfach auf eine subjektive Konstitution zurückführen. Man müsste sich dann die Normen, an denen sich die Güte subjektiver Aktivität vernünftigerweise beurteilen lassen muss, als von derselben Aktivität konstituiert vorstellen, die sie bemessen – so würden vernünftiger Vollzug und eitle Selbstermächtigung ununterscheidbar. Die geistphilosophische Umformulierung ändert an dieser Folgerung scheinbar nichts: Zwar bezieht sich der Ausdruck „Geist“ nicht mehr (einfach und nur) auf individuelle „Subjekte“, sondern ist ein sachliches Scharnier zwischen der Rede über „je mein“ geistiges Tun, und der Rede über überindividuelle „soziale“ Vollzügen aus einer generischen „Wir“-Perspektive (vgl. exempl. Stekeler-Weithofer 2005, 48f.). So ermächtigt sich aber lediglich ein anderes, höherstufig-generisches eitles Subjekt selbst – nämlich „das geistige Tätigsein“, das beständig seine eigene Praxis schafft. Man hätte zwar die Vernunft situiert (im Verhältnis zwischen individuellen Vollzügen und den normativen Institutionen), alle vernünftigen Geltungsansprüche aber relativiert. Denn die Normen, unter denen unsere individuellen geistigen Vollzüge „besser“ und „schlechter“ sind, wären nach diesem Bild das Produkt der gemeinsamen Praxis: bloße Konventionen, deren „Geltung“ in ihrer Genese gründete.

Diese Konsequenz ergibt sich aus einer Lesart der hegelschen Situierung der Vernunft, die verlockend, aber weder notwendig noch (letztlich) überzeugend ist. Man kann sie konstitutionstheoretisch nennen: Sie versteht Hegels Modell der „Aktivität des Geistes“ als Antwort auf die Frage, wie die Vernünftigkeit unserer Vollzüge zustandekommt. Diese Frage nach dem Zustandekommen vernünftiger Vollzüge ist aber nicht dieselbe wie die nach der Form, in der sie wirklich sind (nach ihrer „Seinsweise“).

Diese konstitutionstheoretische Lesart Hegels erklärt seine Attraktivität für moderne Praxistheorien. Sie beschreibt Vernunft – ihre Gestalt, ihre interne Normativität, ihren Zusammenhang – als das Produkt sozialer Praktiken, und erklärt die Konstitution begrifflicher Gehalte wie die Konstitution praktischer Gründe, indem sie die sozialen Praktiken rekonstruiert, die ihre notwendigen und hinreichenden Bedingungen sind; und sie erklärt die normative Gestalt dieser Praktiken, indem sie sie als durch die individuellen Vollzüge bedingt versteht, aus denen die Praktiken fortwährend hervorgehen (vgl. exemplarisch Pippin 2008 und 2010). Diese Beschreibung der „Performativität“ von Praxis (s. Volbers 2014, Kap. 3.4) macht klar, dass das Mitwirken anderer Subjekte eine Bedingung für das Gelingen subjektiver Vollzüge ist; sie erklärt, wie die Ansprüche einer situierten Vernunft uns nicht wie „von außen“ betreffen, sondern dadurch, dass sie in dieser Praxis eine Rolle spielen, die ihrerseits durch „unser“ Tun und Handeln bewirkt |50|ist. Es wäre sinnlos, von der Vernunft und ihren Ansprüchen unabhängig von dieser sozialen und geschichtlichen Situiertheit zu reden.

Damit erbt die konstitutionstheoretische Lesart als Variante des hergebrachten Modells konstitutiver Subjektivität aber auch deren doppeltes Defizit (vgl. Cassirer 1920, 280f.): Erstens entgeht sie dem geltungstheoretischen Zirkel nicht, sondern deutet ihn nur zur „Performativität“ um. Die Idee „vernünftiger Ansprüche“ geht dabei aber entweder im Kollaps in einen relativistischen Historismus verloren, oder muss einen vorkritischen Gegebenheitsdogmatismus reaktivieren. Zweitens macht die konstitutionstheoretische Lesart die neue, durch das „Geist“-Modell ermöglichte Perspektive wieder rückgängig: Sie fragt nicht nach der wirklichen Form unserer geistigen Vollzüge, sondern übersetzt diese Frage in die nach der (faktiven oder logisch bedingenden) Herkunft dieser Wirklichkeit zurück. So zu fragen heißt aber, als Prinzip unserer geistigen Vollzüge eben gerade nicht sie selbst, sondern etwas anderes aufsuchen: das, was sie „konstituiert“ und worauf zurückbezogen sie gedacht werden müssen.

Diese Umformulierung der Frage unterläuft der konstitutionstheoretischen Lesart, weil sie die Radikalität der geistphilosophischen Umstellung unterschätzt. Sie schließt aus (erstens) dem Gedanken, dass die Idee von Vernünftigkeit nicht unabhängig von einer Vorstellung ihrer Wirklichkeit in geistigen Tätigkeiten gefasst werden kann, und (zweitens) der Einsicht, dass die Vorstellung von einer Ausübung geistiger Tätigkeiten allemal an unsere menschlichen Angelegenheiten gebunden bleibt, weil unsere Praxis eben (wirklich und unhintergehbar) das Medium jeder Vorstellung von „Vernunft“ ist, dass (folglich) vernünftige Ansprüche an unser Denken und Handeln als letztlich kontingente, jedenfalls willkürlich veränderliche Produkte unserer Praxis verstanden werden müssten (vgl. Schürmann 2015b, 170ff.). Die Alternative zur Frage nach der Konstitution der Vernunft ist die Frage nach ihrer Form: danach, was die Vernünftigkeit unserer Vollzüge ist. Statt nach den Gelingensbedingungen faktischer, einzelner geistiger Vollzüge wird gefragt, was es überhaupt heißt, geistige Vollzüge als gelungen zu begreifen. Im ersten Fall wird man Bedingungen zu formulieren versuchen, unter denen ein Vollzug φ als mehr oder weniger gelungen beurteilbar ist. Im zweiten Fall wird man „das wirkliche φ-en“ durch die Spannung zwischen der Beschreibung meines subjektiven Vollzugs und der allgemeinen Form des φ-ens. Man wird Vernunft als das Verhältnis von subjektivem und objektivem Geist erläutern, und zwar anläßlich und anhand meines konkreten, situativ eingebetteten und überbestimmten φ-ens.

Konstitutionstheorie und Formreflexion ähneln sich sehr: Beide verstehen die Sozialität der Vernunft als begrifflich an soziale Vollzüge gebunden, und beide verstehen die Normativität der Vernunft also genealogisch bestimmt (vgl. Menke 2005, Khurana 2017). Beide Lesarten schließlich erklären die Konstitution begrifflicher Gehalte im theoretischen wie praktischen Denken „holistisch“, durch nichts anderes als den Bezug auf soziale Praktiken (vgl. Bertram 2002). Sie |51|unterscheiden sich aber darin, womit sie anfangen, und worin sie ihr (geglücktes) Ende erwarten.

Die konstitutionstheoretische Lesart beginnt mit einer Theorie von Praktiken: einer faktiven Beschreibung von Institutionen, auf die sie die Kraft normativer und begrifflicher Ansprüche zurückführt. Die formreflexive Geistphilosophie zielt auf die wesentliche Spannung (das „dialektische Verhältnis“) zwischen dem (unbedingten, zeitenthoben-objektiven) Anspruch theoretischer und praktischer Gründe einerseits, und andererseits dem Umstand, dass solche Ansprüche nur in einer spezifischen (historischen, sozialen, denkerischen) Situation bestehen, indem sie sich an mehr oder weniger vernünftigen Vollzügen exemplifizieren. Ihr glückliches Ende hat solche Formreflexion in dem Gedanken, dass ein subjektiver geistiger Vollzug dann „gut“ ist, wenn er den objektiv repräsentierten Normen des überindividuellen, allgemeinen Tätigseins entspricht, und diese Entsprechung besteht, wenn der Gedanke an die Norm diese Norm selbst objektiv vorstellt und erfüllt. Im geistigen Tun „bei sich im Anderen sein“ heißt, die Form des Gedankens, den man fasst, als Exempel des wirklichen Vollzugs geistigen Tätigseins begreifen.

Hegels geistphilosophische Umformulierung will Tätigkeit in ihrer wirklichen, aktuellen Ausführung begreifen. Sie ist deshalb nicht bloß ein geistesgeschichtlicher Bezugspunkt der auf sie reagierenden materialistischen Positionen (vgl. weiter Schürmann 2017, 126ff.), sondern (jenseits der schiefen, ideologisch dem neuzeitlichen Empirismus verpflichteten Sortierung „idealistischer“ vs. „materialistischer“ Philosophien) auch sachlich das Urbild einer wahren (nämlich einer mit idealistischen Mitteln formulierten) materialistischen Praxisphilosophie (vgl. Holz 2010; Rödl 2007, 14f.). Womit aber fängt diese auf das Begreifen der Form wirklichen geistigen Tätigseins zielende Praxisphilosophie an?

3.2. Wie fängt Praxisphilosophie „unbefangen an“?

Wie fängt man das Nachdenken über wirkliches geistiges Tätigsein an, so dass dabei keine bloß empiristische Beschreibung von Praktiken herauskommt? Hegel schlägt in der methodologischen Vorrede zu den Grundlinien der Philosophie des Rechts vor, den Anfang nicht in einem besonderen Gegenstandsbereich, sondern in einer bestimmten denkerischen Haltung zur Sache zu suchen – nämlich der Haltung des (mit ironischer Absicht so genannten) „unbefangene[n] Bewußtsein[s]“ (Hegel 1821, 25). „Unbefangenheit“ ist keine Haltung inszenierter Naivität (und also auch keine Orientierung an einer angeblichen „alltäglichen Normalität“), sondern die Tugend, sich reflexiv von den sprachlichen und denkerischen Deformationen überkommener Denkmodelle zu befreien. Unbefangen ist klar, dass, „[w]as vernünftig ist, […] wirklich; und was wirklich […] vernünftig“ ist (ausdrücklich nicht als eine Forderung an die Wirklichkeit, sie möge irgendwie „vernünftiger“ werden – dann wäre das Nachdenken „selbst nur Eitelkeit“ –, und auch nicht als eine Forderung an das Nachdenken, sich irgendwie nach einer |52|Wirklichkeit zu richten – dann wäre es bloßes Meinen, für dessen Richtigkeit etwas anderes als es selbst zuständig wäre; s. Hegel 1821, 24f.). „Unbefangen“ anfangen heißt „[d]as was ist zu begreifen“ (Hegel 1821, 26).

Das ist eine formale Selbstverständlichkeit: was als Etwas gedacht wird, ist, insofern es für das begriffliche Denken faßlich ist, „vernünftig“ (andernfalls es nicht denk- und vorstellbar wäre). Und indem man umgekehrt Etwas als das, was es ist, denkt und „begreift“, ist das vernünftige Nachdenken „wirklich“. Der normative Ausdruck „vernünftig“ funktioniert hier attributiv: Wirkliches ist vernünftig, insofern es als das, was es ist, nur im kategorialen Rahmen unseres Denkens thematisiert werden kann. Streng genommen wäre es sinnlos, von „wirklichem Nicht-Vernünftigem“ zu reden. – Man darf den Ausdruck „vernünftig“ dabei nicht nur in einer (etwa: moralisch oder politisch) bewertenden Tonlage hören – so, als wäre etwa eine (unterstellt: fraglos) unvernünftige Praktik deshalb, weil sie wirklich ist, in einem bewertenden Sinn „vernünftig“ und damit irgendwie der Kritik enthoben. Hegels Merksatz kontrastiert „vernünftig“ mit seinem kontradiktorischen Gegensatz „nicht-vernünftig“; der polare, privative Gegensatz „unvernünftig“ spielt seine Rolle im Verhalten zum Vernünftigen. So gehört zum Reden über eine fraglos problematische Praktik dazu, sie als problematisch und insofern unvernünftig anzusprechen; andernfalls hätte man etwas Entscheidendes an ihrer Wirklichkeit verfehlt. Wirklichkeit ist stets mehr oder weniger (un-)vernünftig, aber nie nicht-vernünftig.

„Unbefangen“ sucht man (ohne vorschnelle Verpflichtung auf eine bestimmte, gar terminologische Repräsentation) zu begreifen, was einer Sache wesentlich ist. Die Sache, um die es Hegels Praxisphilosophie geht, sind unsere menschlichen Angelegenheiten: unser geistiges Tätigsein. Tätigsein ist ein Vollzug: es ist, was es ist, im wirklichen Denken, im wirklichen Handeln. So kehrt in Hegels Geistphilosophie genau dasjenige Darstellungsproblem wieder, auf das sie reagierte. Einen wirklichen Vollzug ausdrücken heißt, eine Bewegung in ihrem Fortgang, in ihrem Gerade-dabei-Sein ausdrücken: als Vollziehen, das seinen Ursprung und sein Prinzip in sich selbst hat. Deshalb setzt Praxisphilosophie nicht mehr einfach bei einem „Subjekt“ an, sondern bei dem Verhältnis zwischen subjektivem und objektivem Geist. Man kann einen Vollzug nur in zwei spiegelbildlichen Perspektiven ausdrücken, die jeweils das, was sie mitteilen wollen, verzerren: In der aufs Subjekt konzentrierten Perspektive wird der Vollzug von seinem Subjekt her thematisiert; das Ergebnis sind Handlungssätze wie „Ich φ-e“ oder „Ursula ist dabei, zu φ-en“. In der aufs Resultat konzentrierten Perspektive wird der Vollzug von seiner perfektiven, abgeschlossenen, objektiven Gestalt, als vom Subjekt unabhängiger generischer Handlungsbegriff thematisiert. Hegel nennt diese resultative Gestalt des Vollzugs, wie sie in Sätzen wie „es wurde φ getan“ oder „es fand ein φ-en statt“ ausgedrückt wird, „die Tat“.

Hegels darstellungsreflexiver Punkt ist nun, dass die Form von Vollzügen durch das Zusammenspiel dieser beiden verschiedenen Artikulationsweisen charakterisiert ist – diese Verschiedenheit aber „unsichtbar“ wird, wenn man nur auf die propositionalen Gehalte der resultierenden Beschreibungen achtet (wenn man die praktischen Reden nur als Sätze auffasst). In beiden Fällen ist die „Form des Satzes […] die Erscheinung des bestimmten Sinnes oder der Akzent, der seine Erfüllung unterscheidet; daß aber das Prädikat die Substanz ausdrückt und |53|das Subjekt selbst ins Allgemeine fällt, ist die Einheit, worin der Akzent verklingt“ (Hegel 1807, 59). Diese Nivellierung ist, weil sie zur repräsentationalen Form des Satzes gehört, unvermeidlich: Die sprachliche Form drängt das Vorstellen gleichsam fort von dem, worum es gehen soll – dem Vollzug –, und hin auf entweder das Subjekt des Vollzugs, oder auf die allgemeine resultative Form, die er exemplifiziert. Genau an dieser Stelle entsteht die konstitutionstheoretische Auffassung: Sie verliert im „Verklingen des Akzentes“ die Spannung zwischen der subjektiven und der objektiven Perspektive auf den Vollzug aus dem Blick und muss deshalb die Wirklichkeit des Vollziehens auf dessen Ursprung: seine Quelle, „Ursache“, Bedingungen zurückführen. Damit aber hat sie unbemerkt nicht mehr den Vollzug selbst (seine Wirklichkeit), sondern seine Bedingungen (seine Möglichkeit) im Blick. – Den Vollzug selbst, meint Hegel, bekommt man nur als Spannung zweier irreduzibler Beschreibungsperspektiven auf konkretes Tätigsein in den Blick. Deshalb kann man den Vollzug selbst nur mitteilen und darstellen, indem man solche „einerseits-andererseits“-Perspektiven immer wieder durchspielt und nach ihrem inneren Zusammenhang fragt. Die innere Spannung jeder Tätigkeitsbeschreibung in (subjektivistischen) Handlungssätzen und in (objektivistischen) Ereignisbeschreibungen ist kein zu erduldendes Dilemma, sondern „diese Bewegung“ muss als Nachvollzug „ausgesprochen werden; sie muß nicht nur jene innerliche Hemmung, sondern dies Zurückgehen des Begriffs [d.h. des geistigen Vollzugs des Begreifens] in sich muß dargestellt sein“ (Hegel 1807, 61).

Auch ohne Sarkasmus kann man über das Missverhältnis zwischen der Einladung zu „unbefangener“ Lektüre und den Formulierungen stolpern, mit denen Hegel seine eigene Darstellungsstrategie mitteilt. Sie stammen aus der Vorrede zur Phänomenologie des Geistes, dem zuletzt geschriebenen Kapitel des Buches, und man könnte ihre Dunkelheit werkgeschichtlich auf die systematische „Jugend“ seines Verfassers schieben. Sachlich ist Hegels sprachliche Bemühtheit durch den unbefangenen Anfang gut begründet: Die Phänomenologie soll eine Darstellung des „erscheinenden Wissens“ sein. Sie fragt, wie man, wenn man geistig tätig ist, um sein eigenes geistiges Tätigsein weiß (wie einem dieses Wissen erscheint), und trägt dem Problem der Darstellung von Vollzügen dadurch Rechnung, dass sie die phänomenologische Erzählung in die Perspektiven von Figur und Erzähler (von „erfahrendem Selbstbewusstsein“ und beobachtendem Phänomenologen) differenziert. Das „Wissen“, das dabei zur Erscheinung gebracht wird, muss also verbal, d.h. praxisphilosophisch verstanden werden; das Verbalsubstantiv „Wissen“ bezeichnet nicht einen sogenannten „mentalen Zustand“ (das täte eher das Partizip Präsens oder eine adjektivische Derivation daraus), sondern den Vollzug eines Tuns, etwas, das man irgendwie macht. Statt als (unklaren und irreführenden) terminologischen Festlegungsvorschlag solle man Hegels vielgescholtenen „Jargon“ vielleicht besser als Ringen um sachlich angemessene Formulierungen verstehen (was im Fall der Vorrede noch dadurch erschwert wird, dass sie begriffliche Erträge andeuten soll, deren Bedeutung und Reichweite das nachfolgende Buch erst entwickeln kann: „Das Wahre ist das Ganze. Das Ganze aber ist nur das durch seine Entwicklung sich vollendende Wesen. Es ist von dem Absoluten zu sagen, daß es wesentlich Resultat, daß es erst am Ende das ist, was es in Wahrheit ist; und hierin eben besteht seine Natur, Wirkliches, Subjekt oder Sichselbstwerden zu sein“; Hegel 1807, 23f.).

|54|Praxisphilosophie fängt also an mit der „Darstellung“ des Nachvollzugs derjenigen „Bewegung“ an, in der wir unsere menschlichen Angelegenheiten verstehen und artikulieren.

3.3. Inwiefern fängt Praxisphilosophie beim Denken an?

Dabei war bislang für eine Praxisphilosophie allerdings so viel von „geistiger Tätigkeit“ die Rede, dass der Verdacht, Hegels Vorschlag blende die üblicherweise „handfester“ vorgestellten Bereiche des leiblichen und oft nicht-bewussten Tuns aus, nicht einfach durch den Verweis auf die fabelhaften Versprechen seiner geistphilosophischen Umstellung ausgeräumt ist.

Für diese Umstellung sprach, dass der deskriptive Zugriff einer „Theorie von Praktiken“ den wirklichen Vollzug solcher Praktiken verfehlt. Man begreift einen solchen Vollzug dann (letztlich und unbezweifelbar), wenn der begriffene Vollzug in seinem Begriffenwerden „zu sich selbst kommt“ – wenn man ihn so denkt, dass er sich selbst versteht. So schaut man immer schon auf den geistigen Aspekt an Tätigkeiten, wenn man sie überhaupt als Tätigkeiten anspricht; und am Deutlichsten hat man ihn an der Praktik des Nachdenkens vor Augen.

Das unternimmt die Wissenschaft der Logik. Logik ist als „Wissenschaft Denken des Denkens“ – also das Nachdenken über denjenigen besonderen Vollzug, der in objektiver Gestalt als Gedanke erscheint. Logik begreift diejenige Praktik, die „die Gedanken […] als Gedanken in den Kopf bekommt“ (Hegel 1830, § 19, Hervorh. JM). Selbst die Wissenschaft der Logik ist also Praxisphilosophie, und die Praktik, der sie sich widmet, hat überdies den methodischen Vorteil, dem „unbefangenen Bewusstsein“ darin entgegenzukommen, dass „das eigene Denken und dessen geläufige Bestimmungen […] das Elementarische […,] das Bekannteste“ ist (ebd.).

Folgt aber daraus, dass „Denken“ vielleicht tatsächlich die jeder Denkenden bekannteste und uns gemeinsam deshalb deutlichste Tätigkeit ist, dass man an ihr auch die wesentlichen Aspekte unserer anderen menschlichen Angelegenheiten versteht? Reicht dafür, dass diese Angelegenheiten vom Denken nicht gänzlich unabhängig verständlich sind?

Praxisphilosophie versteht unser menschliches Tätigsein als Wirkliches. Etwas als wirklich denken beginnt mit der Realisierung, dass es einen Unterschied macht, ob man sich eine Sache vorstellt, um dann ergänzend zu fragen, was die notwendigen und hinreichenden Bedingungen ihres Daseins und Vorliegens wären – oder ob man sich eine Sache so vorstellt, dass ihre Wirklichkeit zu ihrer Form dazugehört. Eine Tätigkeit als wirkliche vorstellen heißt, sie als den Vollzug zu denken, der sie ist. Das ist unbezweifelbar genau dann der Fall, wenn das, was gedacht wird, nichts anderes ist als das, was denkt – wenn der Vollzug selbstbewusst ist. Dann ist die Frage, ob das Verstandene angemessen unter einen Begriff fällt, bereits dadurch beantwortet, dass es sich selbst als unter seinen Begriff fallend versteht. Hegel nennt eine begriffliche Form, die das, was unter sie fällt, nicht nur als wirklich repräsentiert, sondern es als wirklich repräsentiert, |55|insofern es unter sie fällt, „Idee“. Es ist klar, dass eine Idee nur eine Aktivität, ein Tun sein kann; denn nur ein Tun kann so als intern reflexiv strukturiert verstanden werden, dass es sich selbst unter den Begriff bringt, unter den es fällt: Denn ein Tun wird vollzogen. „Vollzug“ ist ein Prozess, der nicht (wie andere Prozesse) eine äußerlich gestiftete Einheit sukzessiver Ereignisse ist, sondern dessen Phasen durch ein inneres Prinzip verbunden sind. Während Prozesse unpersönlich, d.h. drittpersonal beschreibbar sind, brauchen Vollzüge die Darstellung aus der Teilnehmerperspektive.

Aus dieser ganz formalen Charakterisierung unserer menschlichen Angelegenheiten als Vollzüge ergibt sich, dass man über sie nicht unabhängig vom „Denken“ nachdenken kann. Dass Vollzüge ihr Prinzip und ihren Ursprung in sich haben, ist nämlich nur genau dann keine bloße Behauptung, wenn man um diese Form von Vollzügen im Vollzug wissen kann. Wissen, was man tut, indem man es tut, und erkennen, was man denkt, indem man seinen Gedanken fasst, sind daher ein und derselbe Vollzug, Ausübung ein und derselben Fähigkeit. So bricht die praxisphilosophische Umstellung auf „Geist“ mit dem Bild, nach dem Denken und Handeln aus unterschiedlichen Quellen schöpfen und auf verschiedene Art (falls überhaupt) wirken. Die als Geist thematisierte Vernunft ist nichts anderes als das, was sich an unserer Praxis als deren Vernünftigkeit zeigt. Dass die „Bestimmtheit des Geistes […] die Manifestation“, „seine Bestimmtheit und Inhalt […] dieses Offenbaren selbst ist“, besagt genau dies: Geist „manifestiert sich“ als menschliches Tätigsein; er ist nichts als unsere Praxis im Allgemeinen (Hegel 1830, § 383).

„Denken“ und „Handeln“ sind dann im selben Sinne Manifestationen des Geistes. Aspekte geistigen Tätigseins. Die Unterscheidung von „theoretischem“ (betrachtendem, das Betrachtete „lassendem“) und „praktischem“ Vernunftgebrauch als eine Unterscheidung von zwei Vermögen ist hinfällig: „Diejenigen, welche das Denken als ein besonderes, eigentümliches Vermögen, getrennt vom Willen, als einem gleichfalls eigentümlichen Vermögen, betrachten und weiter gar das Denken als dem Willen, besonders dem guten Willen, für nachteilig halten, zeigen sogleich von vornherein, daß sie gar nichts von der Natur des Willens wissen“ (Hegel 1821, § 5 Anm.) – dass nämlich „Wollen“ das subjektive Moment der intentionalen Form geistigen Tätigseins ist. Der argumentative Zielhorizont von Hegels Praxisphilosophie begreift Handeln und Wollen als immer schon, nämlich ihrer Form nach, denkend: Handeln ist praktisches Denken; und umgekehrt ist (perzeptives, anschauend auffassendes) Denken seiner Form nach auch begehrend und wollend, nämlich auf Angemessenheit bezogen, und also tätig.

|56|4. Die Elemente „sittlicher Wirklichkeit“

Hegels Praxisphilosophie versteht die Form des geistigen Tätigseins als die Spannung zwischen seiner subjektiven und objektiven Beschreibung. Es wurde deutlich, dass die Gegenstände der Beschreibungen – unsere geistigen Vollzüge – nichts sind, das auch unabhängig von solchen Beschreibungen vorstellbar wäre. Man „hat“ ihren Begriff, indem man sie tatsächlich und angemessen begreift und ausspricht (nicht konstitutionstheoretisch: dadurch, dass man sie ausspricht!). Hegel umschreibt ein derart gelingendes Begreifen als eine „Versöhnung“ des Nachdenkens „mit der Wirklichkeit“ und als „Einheit der Form und des Inhalts“ (Hegel 1821, 27). Darin, dass eine Sache angemessen so gedacht wird, wie sie ist, ist das Nachdenken „mit der Wirklichkeit versöhnt“ – freilich nicht mit derjenigen der gedachten Sache, sondern mit seiner eigenen: „die Form in ihrer konkretesten Bedeutung“, schreibt Hegel in den Grundlinien der Philosophie des Rechts, „ist die Vernunft als begreifendes Erkennen, und der Inhalt die Vernunft als das substantielle Wesen der sittlichen wie der natürlichen Wirklichkeit“ (Hegel 1821, 27). Ausgehend von diesem methodischen Kern differenziert Hegel sein Projekt und diskutiert Problemlagen, die traditionell den philosophischen Subdisziplinen überantwortet waren, als unterschiedliche Perspektiven auf ein und dieselbe Praxis des Geistes. Dabei bildet die Frage nach unseren menschlichen Angelegenheiten das Leitmotiv, in dem die Frage nach der „sittlichen“ und die nach der „natürlichen“ Wirklichkeit zusammenhängen. Man kann diesen Zusammenhang unterschiedlich perspektivieren – also eher auf die allgemeine kategoriale Systematik fokussieren, die unser Denken überhaupt strukturiert (das Projekt der Wissenschaft der Logik), oder auf die Art, in der die empirischen Wissenschaften Teil der Selbstreflexion unserer Praxis sind (das Projekt der Naturphilosophie im zweiten Teil der Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften), oder schließlich auf die Art und Weise, in der unsere menschlichen Angelegenheiten sich in unserer Praxis manifestieren. Um diese letzte Perspektive geht es nun zuletzt. Sie ist einerseits für die „Geschichte der Praxisphilosophie“ interessant, weil sie traditionelle „praktisch-philosophische“ Aspekte behandelt. Vor allem aber ist sie andererseits für die Systematik der Praxisphilosophie zentral, weil zur Form geistiger Tätigkeiten ihre Normativität gehört. Hegel fasst das in der Frage nach der „sittlichen Wirklichkeit“: Das Wirksamsein praktischer Normativität im Handeln und Denken zu begreifen heißt, diese Normativität „substantiell“, also als objektiv und selbstgenügsam zu verstehen. Ihre Geltung hängt nicht von unserer Zustimmung ab; nur deshalb können diese Normen uns vernünftigerweise binden. Zugleich aber ist „in dem, was substantiell ist, ebenso die subjektive Freiheit zu erhalten“ – denn sonst wäre die freie Anerkennung normativer Autorität von bloßem Zwang, Vollzüge von Widerfahrnissen ununterscheidbar. Die Praxisphilosophie löst diese Spannung nicht (nach der Seite des Subjekts hin, oder nach der Seite etwa der „Struktur“ hin) auf, sondern markiert sie als das, was geistiges Tätigsein ausmacht: Die innere Spannung unseres Tätigseins steht „nicht in |57|einem Besonderen und Zufälligen, sondern in dem, was an und für sich ist“ (Hegel 1821, 27). Methodisch beginnt die Praxisphilosophie mit dem Aufweis der Notwendigkeit dieser Spannung, indem sie die Form unserer wirklichen Vollzüge reflektiert, um die „Vernunft als die Rose im Kreuze der Gegenwart zu erkennen“ (Hegel 1821, 26), also: gerade in dem, was uns als Problem irritiert, die Form zu verstehen, die sich darin exemplifiziert. Wie die Vernunft selbst ist dieses Fragen nach ihrer Manifestation deshalb unhintergehbar situiert: es ist seiner Form nach durch das bedingt, was es anstieß. Diese Erfahrung und Hegels Umgang mit ihr wird im Folgenden nachvollzogen: Der Anstoß ist das irritierende Dilemma, in das das subjektive Nachdenken über praktische Normativität führt (4.1.). Ganz unproblematisch wirklich ist „objektive“ Normativität dann, wenn sie verleiblicht ist: als Gewohnheit (4.2.). Gewohnheit allein reicht aber nicht, um die unser Handeln bestimmende Normativität zu verstehen. In intentionalen Vollzügen zeigt sich vielmehr, dass das, was (in der Gewohnheit) rein individuell aussah, sachlich schon auf die Allgemeinheit praktischer Formen bezogen ist (4.3.) – sodass die Form des individuellen Wollens seiner Form nach immer schon inter-subjektiv, oder ein Anerkennungsverhältnis ist (4.4.).

4.1. Der Anstoß: „Praktische Vernunft“

Auch die Praxisphilosophie beginnt mit der Subjektperspektive. Denken (und Handeln) tauchen in ihrer „am nächsten liegenden Vorstellung […,] in [ihrer] gewöhnlichen subjektiven Bedeutung“ auf: „Das Denken als Subjekt vorgestellt ist Denkendes, und der einfache Ausdruck des existierenden Subjekts als Denkenden ist Ich“ (Hegel 1830, § 20). Noch bevor man fragt, wie sich die Normativität geistiger Tätigkeit objektiv vorstellen lässt, muss man Denken eben als mein Denken, und „ich“ mich als Subjekt meiner eigenen Selbstbestimmung auffassen.

Fragt man sich aber, wie in einer Situation richtig und gut zu handeln wäre, dann verstrickt man sich mit diesem „unbefangenen“ subjektiven Selbstverständnis unversehens im leeren Formalismus des „moralischen Bewußtseins“ (vgl. etwa Yeomans 2015, Kap. 2). Warum? – „Sich selbst bestimmen“ heißt, das eigene Handeln und Wollen an einem Gut zu orientieren, das als zugleich objektiv und anerkannt vorgestellt werden muss und daher „die Bestimmung der allgemeinen abstrakten Wesentlichkeit – der Pflicht“ hat (1821, § 133). Das ist Kants Einsicht: Nur Pflicht orientiert intern und notwendig. Der Gedanke ist aber, meint Hegel, durch seine Abstraktheit ambivalent: „So wesentlich es ist, die reine unbedingte Selbstbestimmung des Willens als die Wurzel der Pflicht herauszuheben […], so sehr setzt die Festhaltung des bloß moralischen Standpunkts […] diesen Gewinn zu einem leeren Formalismus […] herunter“ (Hegel 1821, § 135). Setzt man „unbefangen“ bei sich als „Subjekt“ an, dann bleibt in konkreten Situationen unklar, ob ein Gut, oder ob ich die Quelle der Notwendigkeit bin, die mich zum Handeln nötigt. Der Gedanke der Pflicht in seiner nötigenden Allgemeinheit ist leer; er sagt nicht, wen er zu was genau zwingt. Man könnte deshalb – immer noch |58|ganz „unbefangen“ überlegend – die Aufgabe, in einer Situation auch inhaltlich zu sagen, wozu man vernünftigerweise verpflichtet ist, in „die Besonderheit überhaupt [… verlegen,] in die Subjektivität […] – das Gewissen“. Denn im Akzent auf die Vernünftigkeit des Wollens fokussiert man „nur die formelle Seite der Tätigkeit des Willens, der als dieser [d.h. als ein bestimmter Wille] keinen eigentümlichen Inhalt hat“ (Hegel 1821, § 136–37). Die inhaltliche Bestimmung (das Gewollte, und die affektive Tönung des Wollens) muss deshalb von anderswoher rühren – und woher naheliegender als aus unserer unergründlichen Individualität?

„Gewissen“ ist hier der Titel für gesinnungsmäßiges Wollen. Mit dem Verweis auf das Gewissen beansprucht man „die absolute Berechtigung des subjektiven Selbstbewußtseins […], nämlich in sich und aus sich selbst zu wissen, was Recht und Pflicht ist, und nichts anzuerkennen, als was es so als das Gute weiß, zugleich in der Behauptung, daß, was es so weiß und will, in Wahrheit Recht und Pflicht ist“. Der Verweis aufs Gewissen ist indes ambivalent: er muß Angemessenheit, „Wahrheit“ beanspruchen, kann sie aber nicht einlösen. Denn „ob das, was [ein Individuum] für gut hält oder ausgibt, auch wirklich gut ist, dies erkennt sich allein aus dem Inhalt dieses Gutseinsollenden“. Wenn aber der Inhalt das Maß für die Güte des Wollens ist, dann kann er gerade nicht rein individuell bestimmt sein, sondern muss die Form „von allgemeinen, gedachten Bestimmungen“ haben, die „Form von Gesetzen und Grundsätzen“ (Hegel 1821, § 137 u. Anm.). Der unbefangene Anfang beinhaltet die Spannung, dass das so vorgestellte gewissenhafte Subjekt zugleich „die urteilende Macht“ sein soll, die sagt, was zu tun gut ist, und „die Macht, welcher das zuerst nur vorgestellte und sein sollende Gute eine Wirklichkeit verdankt“ (Hegel 1821,§ 138). Man verstünde sich zugleich als nach Normen urteilend, und darin als die Quelle der Kraft, die diese Normen zum Maßstab macht, an dem sich Urteile orientieren können. Beim Versuch, sich selbst als Quelle seines guten Handelns zu verstehen, entdeckt der „unbefangene“ Anfang so, dass das Gewissen „als formelle Subjektivität schlechthin [… immer] auf dem Sprunge […ist], ins Böse umzuschlagen; an der für sich seienden, für sich wissenden und beschließenden Gewißheit seiner selbst haben beide, die Moralität und das Böse, ihre gemeinschaftliche Wurzel“ (Hegel 1821, § 139 Anm.).

Wenn gewollt wird, will jemand etwas; man bekommt den konkreten wollenden Menschen nicht aus der Vorstellung vom „Wollen“ heraus. Für Kant war es gerade ein Clou der Moralbegründung, dass die Rede vom „reinen Willen“ eine Abstraktion ist, die es uns erlaubt, zwischen dem universellen Anspruch „an sich guten Wollens“ und seiner Exemplifikation in Leuten wie uns zu unterscheiden. Hegels Analyse des „Gewissens“ zeigt aber, dass diese Abstraktion von der „natürlichen“ Besonderheit wollender Menschen etwas ausblendet, was zum endlichen Wollen doch wesentlich dazugehört: Weil zur Natur von Menschen gehört, dass sie geistig tätig sind, sind ihre „natürlichen“ Triebe und das vernünftige Wollen verbunden – vernünftiges Wollen ist nicht „rein“, sondern die Transformation des natürlichen Triebs (vgl. Hegel 1830, § 474 Anm.). „Der Mensch ist […] zugleich sowohl an sich oder von Natur als durch seine Reflexion in sich böse“ (Hegel 1821, |59|§ 139 Anm.): „Böse“ ist es, sich seinen vermeintlich „bloß natürlichen“ Trieben zu überlassen; spiegelbildlich „böse“ ist es, zu meinen, man könne sich in völliger Abstraktion von seiner eigenen natürlichen Wirklichkeit zum Repräsentanten des „reinen Willens“ aufschwingen, und das konkrete normative Maß guten Handelns dabei nur dem eigenen „Gewissen“ entnehmen. Man muss sich, wenn man „unbefangen“ anfängt, als sich selbst bestimmendes Selbstbewusstein verstehen: als Subjekt praktischer Vernunft. Dabei kann man aber nicht stehenbleiben: Denn die Wirklichkeit praktischer Vernunft, die man so denkt, enhält ununterscheidbar „ebensosehr die Möglichkeit, das an und für sich Allgemeine als die Willkür“, oder „die eigene Besonderheit […] zum Prinzipe zu machen und sie durch Handeln zu realisieren – böse zu sein“ (Hegel 1821, § 139; vgl. Hegel 1830, § 511).

4.2. Die Gewohnheit des Guten: Die geistige Durchbildung des Natürlichen

Hegels „unbefangener“ Beginn der Praxisphilosophie stößt schon im ersten Schritt auf das Dilemma, wie man sich als Subjekt seines Denkens und Handelns so verstehen kann, dass man unter Normen steht, und zugleich Ursprung dieser Normen ist. Beides ist notwendig: Man muss seine Vollzüge als unter Normen stehend begreifen können, damit man sie als „besser“ oder „schlechter“ verstehen kann; diese Normen können einem nicht völlig äußerlich sein, weil sie sonst mit dem eigenen Tätigsein nur noch beiläufig zu tun hätten. Muss man aber so grundsätzlich einsteigen, dass dieses Dilemma unausweichlich scheint?

Tatsächlich kennen wir das Phänomen eines normativen Tätigseins, bei dem wir (in einer bestimmten, aber nicht nebensächlichen Hinsicht) buchstäblich selbst die Quelle der Normen sind, unter denen wir stehen – nämlich das Tätigsein aus Gewohnheit. Ganz analog zur aristotelischen Erläuterung der Tugend (vgl. auch Haase 2017) versteht Hegel Gewohnheit als eine gestaltete, erworbene Disposition zum Tätigsein: keine einfach „natürliche“ Disposition, sondern eine, die durch die Bearbeitung und Transformation solcher natürlichen Dispositionen entsteht. Der Erwerb solcher Gewohnheiten ist leicht begreiflich: Sie entstehen durch Übung, durch Wiederholung, manchmal durch Lehre und Anleitung. Aufregend ist, wie sie funktionieren, wenn sie bestehen: Sie gehen einem Menschen buchstäblich „in Fleisch und Blut“ über und gehören zu seiner Leiblichkeit. Wer gewohnheitsmäßig eine Tätigkeit φ ausführt, der stößt ihr eigenes φ-en in bestimmter Weise zu (sie kann sich zum Beispiel über ihr φ-en wundern). Und in einem bestimmten Sinn ist nicht sie das Subjekt dieses φ-ens, sondern ihre Gewohnheit: Beurteilt man z.B. ihr φ-en als schlecht, dann entschuldigt sie (in einem gewissen Grad) die Auskunft, sie habe „aus Gewohnheit so“ ge-φ-t (weil nicht ihr aktuelles Tun, sondern die Art und Weise der Gewöhnung zu tadeln ist). In der Gewohnheit ist einem die eigene Tätigkeit, das eigene Denken unmittelbar: Man tut und denkt, aber man ist nicht bei seinem Tun und Denken, sondern bei |60|dessen Gegenständen. Hegel nennt diese Unmittelbarkeit des eigenen Denkens Seele; und „Seele“ ist nur vorstellbar als verkörpert: als beseelter Leib. (In Hegels Formulierung: „Seele“ ist die „ideelle, subjektive Substantialität dieser Leiblichkeit […], wie sie in ihrem an sich seienden Begriff […] nur die Substanz derselben als solche war“; Hegel 1830, § 409.)

Man weiß in der Ausübung der Gewohnheit nicht um sich (allenfalls hat man, sagt Hegel, ein „Selbstgefühl“); trotzdem muss man sich im Zweifelsfall das, was man aus Gewohnheit getan hat, als eigenes Tun zuschreiben, und sich also auch zuschreiben, dass man es unmittelbar auf eine gewisse Art und Weise, nämlich gewohnheitsmäßig besser oder schlechter getan hat. Und in dieser unmittelbaren, nicht-bewussten Weise sind wir als Gewohnheit zugleich diejenigen, die φ-en, und die Verkörperung der Norm des φ-ens. Als Gewohnheit hat die „Seele […] den Inhalt […] in Besitz und enthält ihn so an ihr, da sie in solchen Bestimmungen nicht als empfindend ist, nicht von ihnen sich unterscheidend im Verhältnisse zu ihnen steht noch in sie versenkt ist“ – denn wenn wir gewohnheitsmäßig handeln, dann orientieren wir unser Tun nicht an einer objektiv vorgestellten Norm, sondern handeln unmittelbar auf die Art normativ, die uns zur Gewohnheit wurde. Die Seele hat die Norm dann „empfindungs- und bewußtlos an ihr“ (Hegel 1830, § 410): sie ist ein Teil ihrer individuellen Gestalt geworden.

Mit der Gewohnheit erinnert Hegel aber nicht nur an eine uns ganz „unbefangen“ bekannte Art und Weise, in der die Norm einer Tätigkeit und der Vollzug dieses Tätigseins unproblematisch zusammenfallen, ohne in das leitmotivische Dilemma der Subjektphilosophie zu geraten. Er macht auch auf die Unmittelbarkeit des gerade-wirklich-Vollziehens als den Modus dieses Zusammenfallens aufmerksam. Wohlgemerkt: Hier geht es nicht um einen vermeintlichen Unterschied von (nicht-denkendem) „Handeln“ und (irgendwie distanziertem) „Nachdenken“ – sondern um den Modus, in dem man sich (unbefangen und im ersten Schritt) den Vollzug geistigen Tätigseins vorstellen muss. „Gewohnheit“ ist der Name für den Umstand, dass wir ständig in dieser Weise unmittelbar dabei sind, unsere menschlichen Angelegenheiten auszuführen: „Die Form der Gewohnheit umfaßt alle Arten und Stufen der Tätigkeit des Geistes“, vom aufrechten Gang („der Mensch steht nur, weil und sofern er will, und nur so lange, als er es bewußtlos will“), über die Tätigkeit des Sehens, bis hin zu den „vielen Bestimmungen der Empfindung, des Bewußtseins, der Anschauung, des Verstandes“, die „unmittelbar […] in einem einfachen Akt vereint“ sind, wenn wir z.B. ein Rotkehlchen wahrnehmen, zum Kaffee greifen, oder in der Rede unseres Gegenübers der Pause entgegenfiebern, in der wir sprechen dürfen. „Das ganz freie, in dem reinen Elemente seiner selbst tätige Denken bedarf ebenfalls der Gewohnheit und Geläufigkeit, dieser Form der Unmittelbarkeit, wodurch es ungehindertes, durchgedrungenes Eigentum meines einzelnen Selbsts ist“. Warum? Weil das, worauf man sich bezieht, wenn man von sich als geistig Tätiger, oder als einem geistigen Wesen spricht, zunächst nicht die avancierte Vorstellung eines „sich selbst bestimmenden Subjekts“ ist, sondern die Vorstellung einer habituell geistig Tätigen. |61|„Erst durch diese Gewohnheit existiere Ich als denkendes für mich“ (Hegel 1830, § 410 Anm.): Die einzige Gestalt, auf die wir Bezug nehmen können, wenn wir von uns als „Denkenden“ reden, ist die verkörperte Gewohnheit des Denkens. Der methodische Anfangspunkt der Praxisphilosophie beim Vollzug ist, nolens volens, der Anfang bei einem konkret, leiblich exemplifizierten Vollzug – beim unmittelbaren Tun eines Menschen. Leiblichkeit ist kein einfacher Zusatz zum geistigen Tun, sondern sein Medium: „Die Seele ist als diese Identität des Inneren mit dem Äußeren, das jenem unterworfen ist, wirklich; sie hat an ihrer Leiblichkeit ihre freie Gestalt, in der sie sich fühlt und sich zu fühlen gibt“ (Hegel 1830, § 411). Man muss „sich von der Trennung“ losmachen, die man „einmal zwischen den Seelenvermögen, dem Gefühl, dem denkenden Geiste willkürlich gemacht hat, […] und zu der Vorstellung […] kommen, daß im Menschen nur eine Vernunft im Gefühl, Wollen und Denken ist“; dann verschwindet auch das Unbehagen vor der Einsicht, „daß die Ideen, die allein dem denkenden Geiste angehören, Gott, Recht, Sittlichkeit, auch gefühlt werden können. Das Gefühl ist aber nichts anderes als die Form der unmittelbaren eigentümlichen Einzelheit des Subjekts, in die jener Inhalt, wie jeder andere objektive Inhalt, dem das Bewußtsein auch Gegenständlichkeit zuschreibt, gesetzt werden kann“ (Hegel 1830, § 471 Anm.). Praxisphilosophie fasst unsere menschlichen Angelegenheiten in ihrer tätigen Wirklichkeit. Die erste, unbefangene Erscheinung solchen Tätigseins ist die Gewohnheit: der Norm und Ausübung, „Innen“ und „Außen“ unmittelbar verbindende, gefühlte, wirkliche Vollzug.

4.3. Tätige Selbstständigkeit: Die Öffentlichkeit des Handelns

Der Bereich der menschlichen Tätigkeit mag auf Gewohnheiten aufruhen; er geht aber nicht im Gewohnten auf. Deshalb wird die Unmittelbarkeit des Vollzugs für die Praxisphilosophie genau dann problematisch, wenn man das Handeln in den Blick nimmt: Tätigsein, in dem das Verhältnis von Tun und Norm nicht bloß gefühlt wird. Man nimmt sich vor, zu φ-en; man weiß, wie man φ-t (man kennt die fragliche Handlungsform, den Handlungsbegriff) – und dann macht man sich daran, die fragliche Handlung auszuführen. Diese (selbst schon einigermaßen technische) Beschreibung bleibt dem subjektphilosophischen Modell treu – demjenigen Modell, dem beim Versuch, den Vollzug ins Zentrum zu stellen, der grammatische Fokus unbemerkt auf das handelnde Subjekt wanderte. Hegel begegnet dieser grammatischen Tendenz in einer dichten Passage der Phänomenologie des Geistes, die von der Unmittelbarkeit geistiger Vollzüge handelt.

Was also ist ein wirklicher Vollzug? Er ist, erstens, Vollzug von etwas, ein φ-en – etwas, das unter einen resultativen Handlungsbegriff fällt. Hegel nennt das „die Tat“: „Die Tat ist ein Einfach-Bestimmtes, Allgemeines, in einer Abstraktion zu Befassendes; sie ist Mord, Diebstahl oder Wohltat, tapfere Tat usf., und es kann von ihr gesagt werden, was sie ist.“ Als Tat ist er, zweitens, jemandes Vollzug; und im ersten, unbefangenen Schritt ist dieses Subjekt nichts als das Subjekt dieser |62|bestimmten Tat: Die Tat „ist dies [– ein φ-en, ein µ-en,– …], und der individuelle Mensch ist, was sie ist; in der Einfachheit dieses Seins ist er für andere seiendes, allgemeines Wesen“. Er ist, z.B., ein φ-ender, und geht im Vollzug in seinem Tätigsein auf: „nur die Tat [ist, für den Moment,] als sein echtes Sein zu behaupten, – nicht […], was er zu seinen Taten meint, oder was man meinte, daß er tun nur könnte. Ebenso indem andererseits sein Werk und seine innere Möglichkeit, Fähigkeit oder Absicht, entgegengesetzt werden, ist jenes allein für seine wahre Wirklichkeit anzusehen, wenn auch er selbst sich darüber täuscht und, aus seiner Handlung in sich gekehrt, in diesem Innern ein Anderes zu sein meint als in der Tat“ (Hegel 1807, 243). Wenn man praxisphilosophisch auf die wirklichen Vollzüge unserer Angelegenheiten schaut, sagt Hegel, dann darf man auch nur auf diese wirklichen Vollzüge schauen und muss der Versuchung widerstehen, den Vollzug des φ-ens unwillkürlich schon als das Werk seines Subjekts, und das heißt von dessen Absichten, Fähigkeiten, Eigenschaften her zu denken.

Aber was bleibt dann noch von der subjektiven Erfahrung des Vollzugs? „Betrachten wir […] den Inhalt dieser Erfahrung in seiner Vollständigkeit, so ist er das verschwindende Werk; […] das Verschwinden ist selbst wirklich und an das Werk geknüpft und verschwindet selbst mit diesem“. Das Vollziehen besteht so lange, wie man wirklich φ-t. Mit dem Getanhaben verschwindet das „Werk“, und übrig bleibt nur die gleichsam verklingende Erinnerung, „das Verschwinden“ (Hegel 1807, 302). – Man hat das häufig so gedeutet, als wolle Hegel sagen, das Tun sei irgendwie nur in dem vorhanden und greifbar, was es hervorbringt und was von ihm sozusagen übrigbleibt (ein „Produktions“- oder „Entäußerungs“-Modell, das irgend plausibel ohnehin nur bei ganz handfestem, dinglichem Herstellen wäre). Das Gegenteil ist richtig: Das „Werk“, vorgestellt als das dingliche Produkt des Handelns, verspricht vielleicht, der Beweis für das Getan-Haben zu sein; das Handeln aber terminiert im Werk. Man sieht, buchstäblich, den Dingen ihr Gemachtwordensein nicht an; sie sind in ihrer Bestimmtheit von diesem Handeln logisch unabhängig. Das „wahre Werk ist nur jene Einheit des Tuns und des Seins, des Wollens und Vollbringens“ (Hegel 1807, 302f.): der wirkliche Vollzug. Hier entdeckt Hegel die bereits bekannte perspektivische Spannung wieder: Der wirkliche Vollzug ist, dass eine Tat getan wird – dass einerseits ein Individuum subjektiv etwas will und tut; und dass andererseits objektiv etwas getan wird. Beide Perspektiven hängen zusammen, müssen aber nicht zusammenfallen. Subjektiv ist das „reine Tun […] wesentlich Tun dieses Individuums“; objektiv ist „dieses Tun […] ebenso wesentlich eine Wirklichkeit oder eine Sache. Umgekehrt ist die Wirklichkeit wesentlich nur als sein [konkretes] Tun sowie als Tun überhaupt“, als exemplarischer Handlungsbegriff. Die Idee gelingenden Handelns ist dann nichts anderes als die situative Koinzidenz dieser beiden Perspektiven: Dass das Individuum das will, was es tut, und dass das getan wird, was es tun will. Dem Handelnden ist es „um eine Sache zu tun und um die Sache als die seinige“: Wer handelt, will z.B. φ-en; und indem er φ-t, manifestiert er die allgemeine Form praktischer Wirklichkeit: dass es uns im Wollen und Handeln um Etwas geht, um „die Sache |63|überhaupt oder die an und für sich bleibende Wirklichkeit“– letztlich um die Praxis im Allgemeinen (Hegel 1807, 307). Wie aber weiß man, wenn man handelt, was es ist, das man tut? Wenn die Idee gelingenden Handelns im situativen Zusammenfallen der subjektiven und der objektiven, der inneren und der externen Perspektive besteht – wie kann man, jenseits dieser formellen Einsicht, wissen, ob dieses oder jenes konkrete Tun gut gelungen war?

Im Handeln treten das subjektive Wollen und Tun und die objektive, wie von außen schauende normative Beurteilung dieses Tuns auseinander. Anders als im unmittelbaren gewohnheitsmäßigen Tun bleibt es für uns im Handeln immer fraglich, ob das, was wir zu tun meinen, auch das ist, was objektiv getan wird. Man könnte an dieser Stelle auf den Konventionalismus einer Theorie der Praktiken zurückfallen und sagen: Die Entscheidung darüber, was objektiv getan wird, obliegt in der Tat nicht dem Handelnden, sondern den Anderen; das wird irgendwie „sozial ausgemacht“. – Hegel zeigt in einer besonders unterhaltsamen Passage, dass diese Ansicht in der Komödie einer fortgesetzten allseitigen Enttäuschung kollabiert. Denn die Anderen, die zu einem individuellen Handeln die „objektive Perspektive“ beisteuern sollen, unterstellen, dass es dem Handelnden um eine solche objektive Einschätzung geht, dass er „ein Interesse an der Sache als solcher und für den Zweck [hat], daß die Sache an sich ausgeführt sei, gleichgültig, ob von der ersten Individualität oder von ihnen“. Aber sie irren: Denn dem Handelnden geht es natürlich nicht einfach um irgendein abstraktes φ-en, sondern um sein φ-en: „es ist sein Tun und Treiben, was [ihn] bei der Sache interessiert“. Der Irrtum ist zudem zweischneidig: „in der Tat war [das] Herbeieilen [der Anderen], um zu helfen, selbst nichts anderes, als daß sie ihr Tun, nicht die Sache selbst, sehen und zeigen wollten; d.h. sie wollten die anderen auf eben die Weise betrügen, als sie sich betrogen worden zu sein beschweren“. Sie dachten vielleicht, dass sie eine „objektive“, von jeder Subjektivität unabhängige Perspektive beisteuern – was sie tatsächlich beisteuern können, ist nur eine andere, exemplarische subjektive Perspektive auf das, was getan wurde.

Diese Komödie der allseitigen Enttäuschung zeigt den Irrtum der konstitutionstheoretischen Auffassung, dass das Zusammenstimmen der beiden Perspektiven auf das wirkliche Tun etwas sei, das die Beteiligten irgendwie öffentlich gemeinsam und absichtlich herzustellen hätten. Die Öffentlichkeit steckt aber bereits in der Vorstellung des individuellen Wollens: Dem handelnden Individuum ist „nicht um die Sache als diese seine einzelne zu tun, sondern um sie als Sache, als Allgemeines, das für alle ist“. Dass „alle“ Anderen sich „für betrogen halten“ dürfen, weil ihre Perspektive stets nur als eine weitere subjektive, nie als eine objektive Perspektive akzeptiert werden kann, ändert nichts daran, dass die Form des Handelns auf solche Allgemeinheit ausgerichtet ist. Die „Verwirklichung ist […] eine Ausstellung des Seinigen in das allgemeine Element, wodurch es zur Sache aller wird und werden soll“ (Hegel 1807, 308f.). Ein gutes Handeln wäre genau insofern wirklich, als es in gleicher Weise die Sache aller ist: „ein Wesen, dessen Sein das Tun des einzelnen Individuums und aller Individuen, und dessen |64|Tun unmittelbar für andere oder eine Sache ist und nur Sache ist als Tun Aller und Jeder; das Wesen, welches das Wesen aller Wesen, das geistige Wesen ist“ (Hegel 1807, 310). Das ist keine Übereinstimmung, die Individuen sich sinnvoll herzustellen vornehmen könnten – denn es ist klar, dass bloß faktische Zustimmung auch beliebig vieler Individuen ein Handeln nicht gut macht, so wie bloß faktische Zustimmung auch beliebig vieler Anderer mein µ-en nicht zu einem φ-en macht. Es zeigt aber, wie man die normative Gutheit geistigen Tätigseins, die in der Gewohnheit unmittelbar (aber damit eben auch un-gewußt) gegeben war, und die im Handeln formal (und damit notwendigerweise prekär) ist, als wirklich begreifen kann: Nicht, indem man einen bestimmten Inhalt des Wollens als etwas erweist, das vernünftigerweise alle wollen sollten, sondern indem man den Vollzug des Handelns als je schon über-individuell versteht. So wird ein Verständnis des Vollzugs möglich, in dem das handelnde Individuum sich unmittelbar als vereinzeltes Exemplar einer Allgemeinheit weiß, als ein soziales Ensemble, oder als „das Subjekt, worin die Individualität [das handelnde Individuum] ebenso als sie selbst oder als diese wie als alle Individuen ist, und das Allgemeine, das nur als dies Tun Aller und Jeder ein Sein ist, eine Wirklichkeit darin, daß dieses Bewußtsein sie als seine einzelne Wirklichkeit und als Wirklichkeit Aller weiß“ (Hegel 1807, 310f.). Die Wirklichkeit des Vollzugs manifestiert sich darin, dass eine Handelnde sich als So-Handelnde weiß. Sie weiß sich aber als Handelnde notwendig in der Spannung zwischen ihrer und der Perspektive der Anderen auf ihr Tun; sich als Subjekt seines Handelns denken heißt dann, sich im Verhältnis zu diesen Anderen denken.

4.4. Anerkanntsein: Die soziale Form des praktischen Selbstbezugs

Dass der Selbstbezug den Bezug auf Andere immer schon beinhaltet, ist vielleicht der wirkmächtigste, jedenfalls populärste Gedanke der hegelschen Praxisphilosophie: „Das Selbstbewußtsein ist an und für sich, indem und dadurch, daß es für ein Anderes an und für sich ist; d.h. es ist nur als ein Anerkanntes“ (Hegel 1807, 145).

Im direkten Anschluss an diese Formulierungen hat sich eine kaum noch überschaubare Diskussion zur „Anerkennungstheorie“ entwickelt.

Diese Anerkennungstheorie versteht das hegelsche Projekt typischerweise im Sinn der konstitutionstheoretischen Lesart. Sie will die Frage, wie man im Vollzug seines Handelns praktisch um sich weiß, durch eine Erzählung beantworten, wie Selbstbewusstein zustandekommt (vgl. als exemplarische Initialbeiträge der Debatte Siep 1979 und Honneth 1992). Die Leiterzählung der Anerkennungstheorie fragt, wie es Subjekten gelingt, sich selbst als Subjekt aufzufassen, wenn sich die übersteigerte Selbstauffassung als unbedingt freies, allein auf monologische Selbstverwirklichung zurückgehendes Subjekt allemal daran breche, dass eine solche Haltung nie zu einem befriedigenden, abschließenden Selbstverständnis komme. Dazu bedürfte es eines objektiven Urteils, und das bedeute: des Urteils eines anderen Subjekts. Die Notwendigkeit einer solchen externen Perspektive erzwinge so, dass Subjekte ihre Selbstauffassung auf andere Subjekte hin relativieren, und so ihre Abhängigkeit von anderen Subjekten akzeptieren. Der |65|anerkennungstheoretische Antwortvorschlag ist also, dass Subjekte sich gleichsam im Spiegel anderer Subjekte selbst begegnen und erkennen. Diese Bezogenheit auf andere ist sowohl eine faktische Bedingung menschlicher Subjektivität (man wird Subjekt durch Erziehung und Bildung, man bedarf des psychischen und emotionalen Rückhalts); sie ist aber auch eine logische Bedingung (man begreift die eigene Autonomie falsch, wenn man sich nicht als Anderer für Andere begreift, als Subjekt unter Subjekten). Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kommt es zu schmerzhaften, manchmal zerstörerischen pathologischen Effekten. Umgekehrt ist die Erfüllung der Anerkennungsbedingungen – stufenweise aufsteigend: in intersubjektiven Nahbeziehungen („Liebe“), in interpersonalen Sozialbeziehungen, schließlich im bürgerlichen Recht – die Voraussetzung dafür, dass sich durch allgemeine und allseitige Anerkennung ein „allgemeines moralisches Bewußtsein“ realisiert (s. Siep 2000, 214). Diese „spezifische Moral menschlicher Intersubjektivität“ resultiert nach der anerkennungstheoretischen Erzählung aus einem „wechselseitigen Reaktionsverhalten“: „Ego und Alter ego reagieren zeitgleich aufeinander, indem sie jeweils ihre egozentrischen Bedürfnisse einschränken, wodurch sie ihre weiteren Handlungen vom Verhalten ihres Gegenübers abhängig machen“ (Honneth 2010, 31).

Diese anerkennungstheoretische Erzählung entfaltet eine Variante des subjektphilosophischen Modells: Sie geht von der Vorstellung eines selbstgenügsamen Subjekts aus, bemerkt, dass diese Vorstellung der vorgängigen Anerkennung durch „Andere“ bedarf, und verallgemeinert dies zur Bedingung wechselseitiger Anerkennung. Man wird, gleich, für wie nützlich oder plausibel man diese Erzählung beurteilen mag, sagen müssen, dass sie die praxisphilosophische Ausgangslage zumindest verzerrt. Sie nimmt Hegels Entdeckung der notwendigen Perspektiven auf das eigene Tun (als subjektives „Tun“ und als objektive „Tat“) auf und empfiehlt, dass man ihre Spannung in einen perennierenden Prozess der „Anerkennung“ übersetzen möge. Gelingendes Selbstbewusstsein, verspricht diese Erzählung, ist das Ergebnis eines solchen Prozesses. Das kann praxisphilosophisch aber nicht stimmen – denn würde „Selbstbewusstsein“ in dieser Weise zustandekommen können, dann läge die „Doppelsinnigkeit des Unterschiedenen“ (dass der eigene Vollzug wesentlich in zwei Perspektiven auftaucht) nicht „in dem Wesen des Selbstbewußtseins, unendlich oder unmittelbar das Gegenteil der Bestimmtheit, in der es gesetzt ist, zu sein“. Käme „Selbstbewusstsein“ durch den „Prozess der Anerkennung“ zustande, dann wäre dieser Perspektivenkonflikt nicht sein Wesen; die perspektivische Spannung wäre nur ein zu überwindendes Hindernis. Die Praxisphilosophie dagegen hebt gerade mit der Entdeckung dieser Spannung im Vollzug unserer geistigen Tätigkeiten an: „Die Auseinanderlegung des Begriffs dieser geistigen Einheit in ihrer Verdopplung stellt uns die Bewegung des Anerkennens dar“ (Hegel 1807, 145f.). Die Erzählung von der „Bewegung des Anerkennens“, sagt Hegel, ist nicht das dargestellte Ergebnis einer „Auseinanderlegung des Begriffs“, sondern die „Auseinanderlegung des Begriffs“ wird als „Bewegung des Anerkennens“ dargestellt. Man muss eine methodische Geschichte erzählen, um zu sehen, wo das traditionelle Bild praktischen Selbtwissens einseitig ist.

Die Geschichte setzt bei der im letzten Abschnitt zurückgelassenen Idee an, man wisse um den eigenen (subjektiven) Vollzug als (objektive) „Tat“, indem man ihn wie aus den Augen einer Anderen betrachtet. Das kann man, weil man ja |66|schon weiß, wie das Tun Anderer einem selbst als Tat erscheint. Die „Bewegung des Selbstbewußtseins“ wird dabei im ersten Schritt nur „als das Tun des Einen“ erzählt. „[A]ber dieses Tun des Einen hat selbst die gedoppelte Bedeutung, ebensowohl sein Tun als das Tun des Anderen zu sein“. Das eigene Tun ist demnach seiner Form nach das Tun aller, weil mein φ-en die allgemeine und öffentliche Form des φ-ens exemplifiziert. Das aber heißt: Im Vollzug meines φ-ens manifestiere ich nicht einfach ein abstraktes, unpersönliches „Schema“; ich tue nicht, was „auch ein Anderer tun könnte“. Indem ich φ-e, vollziehe ich, indem ich um mein φ-en weiß, unmittelbar das Tun des Anderen. Ich verstehe mich dann nämlich unmittelbar aus zwei Perspektiven zugleich: der „teilnehmenden“ und der „beobachtenden“; und kommt praktisch nichts dazwischen, dann bleibt mir diese Spannung so unmittelbar wie im Handeln aus Gewohnheit. Das praktische Selbstwissen hat, begrifflich, die Form eines Verhältnisses zwischen Subjekten: Das ist der – mit den unvermeidlichen Mitteln des subjektphilosophischen Sprachspiels nur schwer formulierbare, und daher eigentlich nur als Prozess erzähl- oder darstellbare – Clou des praxisphilosophischen Nachdenkens über „Subjektivität“. Im wirklichen Vollzug geistiger Tätigkeit manifestiert sich „der Geist“ daher nicht (nur) als eine allgemeine Form; er manifestiert sich als das selbstbewusste Verhältnis von Individuen zueinander. „Die Bewegung ist also schlechthin die gedoppelte beider Selbstbewußtsein [sic!]. […] Das Tun ist also nicht nur insofern doppelsinnig, als es ein Tun ebensowohl gegen sich als gegen das Andere, sondern auch insofern, als es ungetrennt ebensowohl das Tun des Einen als des Anderen ist“ (Hegel 1807, 146f.). Man begreift Selbstbewusstsein – die Art und Weise, wie wir um unser geistiges Tun wissen – nicht, wenn man es sich nur als ein monologisches „Denken“ vorstellt; deshalb muss man es sich als „in die Extreme zersetzt“ vorstellen, als das Verhältnis zwischen „mir“ und „Dir“, in dem beide (bloß darstellungstechnisch erzwungenen) Pole jeweils „dem Anderen die Mitte [sind], durch welche jede[r] sich mit sich selbst vermittelt“. Selbstbewusstsein muss man als ein Verhältnis erzählen: als die Spannung zwischen Perspektiven, die sich „als gegenseitig sich anerkennend […] anerkennen“ (Hegel 1807, 147).

Praktisches Selbstwissen ist sozial: man weiß sich in einer Spannung von Blickwinkeln als tätig; man denkt sich unmittelbar auch aus der Perspektive des Anderen, und also denkt man den Anderen mit, wenn man sich denkt. Das ist die formale Charakterisierung gelingenden Selbstwissens. (Nicht alle wirklichen Selbstverhältnisse gelingen; ihr Mißlingen wird als Unglück aber erst im Licht der Vorstellung des gelingenden, unmittelbaren, unproblematischen Zusammenfallens sichtbar, die wir aus unseren Gewohnheiten kennen.) – Dass „Selbstbewusstsein“ in einer perspektivischen Spannung wirklich ist und in der situativen Koinzidenz dieser Perspektiven gelingt, zeigt sich vielleicht am Deutlichsten dort, wo diese Spannung tatsächlich auf verschiedene Akteure verteilt ist. Deshalb beendet Hegel die Erzählung von der „Bewegung der Anerkennung“ nicht mit der formellen Feststellung, man müsse sich Selbstbewusstsein als „sozial“ vorstellen. Die Geschichte endet mit einem Konflikt der internen und der externen |67|Perspektive und seiner praktischen Auflösung, der ihr unmittelbares Zusammenfallen anschaulich macht. Dabei entsteht der Konflikt, den Hegel inszeniert, nicht einfach deshalb, weil sich zwei Beschreibungsperspektiven eines Handelns gegenüberstehen, sondern weil es in diesem Gegenüberstehen um die Beurteilung eines Anspruchs geht, den einer gegenüber einem anderen hat – und zwar, weil dessen φ-en dem Gegenüber ein Leid oder einen Schaden zufügt. Es geht nicht um die – verwandte, aber harmlosere – Frage nach der Identität der ausgeführten Tat (ich meine, ge-φ-t zu haben, muss mich aber fragen (lassen), ob ich nicht eher ge-µ-t habe). Es geht auch nicht um eine Situation, in der noch offen ist, ob einer dem Anderen ein Leid zugefügt hat, und also die Bewertung der Tat strittig wäre (ich etwa mein φ-en für „gut“ halte, der Andere aber widerspricht); in solchen Fällen ist klar, worum gestritten wird, und auch, wie man den Konflikt ggf. unter Heranziehung eines Dritten in der Sphäre des Rechts regulieren kann (vgl. etwa Zabel 2011; Stekeler-Weithofer 2014b). Hegel inszeniert stattdessen den Fall, in dem mein Tun einem Anderen ein Leid zufügt und ich darüber Reue empfinde und um Verzeihung bitte. Der Andere macht mich hier zu Recht für sein Leid verantwortlich; ich stimme ihm in der Beurteilung der Tat als schlecht zu – und trotzdem ist es für mich wichtig, mich von der Tat distanzieren zu dürfen. Ich möchte sagen dürfen, dass auch mir das Leiden des Anderen nur zugestoßen ist, und dass deshalb die „externe“, objektive Beschreibung, aus der mein Tun ein Dem-Anderen-Leid-Zufügen war, eine zwar richtige, aber nicht das Wesentliche treffende Beschreibung dessen sei, was ich getan habe. In einer solchen Lage bedarf ich nicht (wie im Handeln) der Perspektive des Anderen, um „objektiv“ wissen zu können, was ich tue – ich möchte diese objektive Perspektive umgekehrt relativiert wissen und wünsche mir, dass der Andere mir verzeiht. Verzeihen ist seitens der Verletzten „Verzichtleistung auf sich, auf sein unwirkliches Wesen“: denn die Verletzte ist wesentlich die durch das Tun des Täters Verletzte, und ihr Verzeihen lässt dieses „Wesen“ unwirklich werden, nicht mehr das Tun und Sein bestimmen. Im Verzeihen lässt sie den „Unterschied des bestimmten Gedankens [an die Tat] und [ihr] fürsichseiendes bestimmendes Urteil fahren“, ignoriert also den objektiven Konflikt in der Beurteilung der Tat – so, wie der Täter „das fürsichseiende Bestimmen der Handlung“ fahrenlässt, und nicht mehr darauf beharrt, dass das Leid der Verletzten seinem Tun eigentlich äußerlich sei. Um Verzeihung bitten und Verzeihen sind ein gutes Beispiel für die Struktur des Anerkennens, für die Spannung polarer Perspektiven auf einen geistigen Vollzug als Tat, die im geteilten Zusammenfallen dieser Perspektiven verschwindet, ohne dass diese „Versöhnung“ aus einer dieser Perspektiven logisch folgen würde oder von nur einem der Beteiligten allein bewerkstelligt werden könnte. „Das Wort der Versöhnung“, der Vollzug des versöhnlichen Miteinandersprechens, „ist der daseiende Geist, der das reine Wissen seiner selbst als allgemeinen Wesens in seinem Gegenteile“, nämlich einer konkreten, wirklichen Situation (Hegel 1807, 492), und das „versöhnende Ja, worin beide Ich von ihrem entgegengesetzten Dasein“ – ihrem Konflikt – „ablassen, ist das Dasein des zur Zweiheit ausgedehnten Ichs“. Dieses „zur Zweiheit |68|ausgedehnte Ich“ ist die endlich entwickelte, exemplarisch begriffene Form von geistig tätigem Selbstbezug überhaupt. Im Verzeihen exemplifiziert sich eine praktische Situation, in der die subjektive Perspektive, die komplementäre Perspektive der Anderen, und die unpersönliche Perspektive objektiver normativer Ansprüche zusammenstimmen und in der erlebbar wird, wie mein Tun, die von Dir erfahrene Tat und die unpersönliche Perspektive eines an objektiv vorgestellten Normen des Guten orientierten Urteilens wirklich zusammenstimmen, ohne dass dabei eine der Perspektiven durch die anderen überstimmt oder unterdrückt würde. Nicht alle Situationen, in denen einer dem Anderen verzeiht, exemplifizieren dieses Zusammenstimmen, und im Einzelfall wird es schwer sein, das Vorliegen einer solchen Koinzidenz mit letzter Sicherheit festzustellen. Wenn eine Situation aber derart die Wirklichkeit des Anerkennens exemplifiziert, dann ist sie ein Bild des gelingenden vernünftigen Lebens, ein Bild glückender Praxis. Die Idee einer derart exemplifizierten Praxis nennt Hegel „Sittlichkeit“ – das Medium, in dem „Geist“ sich im Vollzug so manifestiert, dass er „der erscheinende Gott mitten unter ihnen [ist], die sich als das reine Wissen wissen“ (Hegel 1807, 494).

5. Sittlichkeit: Die Idee der Praxis

Hegel nennt die Idee wirklichen Gelingens geistigen Tätigseins „Sittlichkeit“: „Die Sittlichkeit“, heißt es in der Enzyklopädie, „ist die Vollendung des objektiven Geistes, die Wahrheit des subjektiven und objektiven Geistes selbst“ – dasjenige, worin die beiden Perspektiven allererst verständlich werden, nämlich als Perspektiven auf das selbe Leben. Beide Perspektiven auf geistiges Tätigsein waren einseitig gewesen. Die Perspektive des „objektiven Geistes“ krankte daran, „seine Freiheit“, d.h. sein Wirken in unseren menschlichen Angelegenheiten „unmittelbar in der Realität, daher im Äußeren, der Sache, teils in dem Guten als einem abstrakt Allgemeinen zu haben“: die objektive Perspektive schwankte dazwischen, einerseits der Bezug auf eine bloß „unmittelbar“ vorliegende Norm (als Konvention oder Anrufung eines „Das macht man so“) zu sein, mit diesem Bezug aber andererseits die Autorität einer tatsächlich objektiven und notwendigen Norm zu beanspruchen. – Die „Einseitigkeit des subjektiven Geistes“ war umgekehrt gewesen, „abstrakt gegen das Allgemeine in seiner innerlichen Einzelheit selbstbestimmend zu sein“: das ist das Dilemma in der Vorstellung einer rein subjektiven Selbstbestimmung, in der die beanspruchte Gutheit des „Gewissens“ und die Bösheit schierer Selbstüberhöhung ununterscheidbar werden, und mit dem die praxisphilosophische Rekonstruktion ja gestartet war. Sind beide „Einseitigkeiten aufgehoben, so ist die subjektive Freiheit als der an und für sich allgemeine vernünftige Wille, der in dem Bewußtsein der einzelnen Subjektivität sein Wissen von sich und die Gesinnung wie seine Betätigung und unmittelbare |69|allgemeine Wirklichkeit zugleich als Sitte hat, – die selbstbewußte Freiheit zur Natur geworden“ (Hegel 1830, § 513).

Man hat diesen Bezug auf die „allgemeine Wirklichkeit als Sitte“ oft faktiv gelesen – als Bezug auf vorliegende Konventionen und Sitten, die den Subjekten auf dem Weg ihrer Erziehung und Ausbildung, ihrer Subjektwerdung, zur Gewohnheit geworden sind. Wäre das gemeint, dann wäre es in der Tat eine starke Behauptung, dass sich in diesem ganz und gar zufälligen, und darüber hinaus schon für Zeitgenossen augenfälligerweise kaum durchgängig „guten“ Ensemble von Praktiken, Gebräuchen und Normen so etwas wie ein „allgemein vernünftiger Wille“ ausdrücke. Man müsste dafür bereit seit sein, entweder bloß Faktisches als „vernünftig“ anzuerkennen, und das heißt notwendig zu legitimieren (was sich letztlich wohl nur theologisch bewerkstelligen ließe, vgl. Siep 2000, 215), oder aber einen vorliegenden Komplex von Sitten als letztlich doch gerechtfertigt wie eine überhistorische Struktur zu konzipieren, die sich nur beiläufig in den jeweils „aktuellen“ Sitten einer Zeit oder einer Gesellschaft ausdrückt (vgl. Jaeschke 2010, 385).

Abermals ist es Hegel nicht um die Behauptung zu tun, dass solche Sittlichkeit irgendwie unproblematisch vorliegt. Hier wie im Vorigen geht es nicht um die Erklärung einer Genese der praktischen Vernunft, sondern um die Frage, wie man denken kann, dass sie wirklich ist. Man versteht diese Wirklichkeit, wenn man die perspektivische Spannung, die geistige Vollzüge auszeichnet, als situativ „aufgehoben“, irrelevant und verschwindend denken kann. „Sittlichkeit“ ist damit der Name nicht für eine Sammlung von (wo auch immer herrührenden) Normen, sondern für die Art und Weise, in der sie da sind: nämlich im Vollzug des Handelns unmittelbar. So erscheint das Sittliche, wie Hegel an einer Parallelstelle der Grundlinien schreibt, „in der einfachen Identität mit der Wirklichkeit der Individuen […] als die allgemeine Handlungsweise derselben, als Sitte, – die Gewohnheit desselben als eine zweite Natur, die an die Stelle des ersten bloß natürlichen Willens gesetzt und die durchdringende Seele, Bedeutung und Wirklichkeit ihres Daseins ist, der als eine Welt lebendige und vorhandene Geist, dessen Substanz so erst als Geist ist“ (Hegel 1821, § 151). In Praxis, so wurde sichtbar, „manifestiert“ sich „der Geist“ – und zwar als die Spannung zwischen subjektiver, intersubjektiver und objektiver Perspektive auf unser Tätigsein. Damit dieses geistphilosophische Modell aber nicht einfach nur eine weitere „neutrale“ Beschreibung, eine Theorie von Praktiken ist, muss es beanspruchen, ein Modell für die situierte Vernunft zu sein. Mit anderen Worten: Wenn Hegel verständlich machen möchte, dass Vernunft überhaupt nur als situierte, sich also in unserer Praxis manifestierende gedacht werden kann, dann muss seine Rekonstruktion der Elemente der Praxis – der verschiedenen Aspekte, in denen die geistige Tätigkeit im Vollzug erscheinen und als Vollzug thematisiert werden kann – auf eine Perspektive hinauslaufen, in der man die Praxis selbst zum Subjekt der Beschreibung macht. Warum? Weil man dann eine Beschreibung der Praxis geben kann, in der sie sich selbst im Verhältnis zu ihren internen Normen und zu allgemeinen, vernünftigen normativen Ansprüchen reflektiert. Man kann dann, meint Hegel, eine – notwendig metaphorische – Beschreibung geben, in der sich die Vernünftigkeit der Praxis in ihrem eigenen Vollzug manifestiert.

|70|Die Gestalt schließlich, in der sie als unmittelbar im Vollzug gelingend vorgestellt werden kann, ist die Sittlichkeit: „Die Subjektivität [die geistige Tätigkeit im Allgemeinen, die Praxis als Subjekt ausgesprochen] ist selbst die absolute Form und die existierende Wirklichkeit der Substanz“, also der wirklichen Normen der Praxis. Sich eine solche Sittlichkeit vorstellen wiederum heißt, sich eine Praxis vorstellen, in der die perspektivische Spannung, die unsere geistigen Vollzüge wesentlich charakterisiert, durch die Art und Weise, in der wir sie vollziehen, im Verschwinden begriffen ist, sodass „der Unterschied des [handelnden] Subjekts von […der Sittlichkeit] als seinem Gegenstande, Zwecke und Macht […] nur der zugleich ebenso unmittelbar verschwundene Unterschied der Form“ ist (Hegel 1821, § 152). Auf individueller Ebene ist das das tugendhafte Leben, in dem man sich die Normen des guten Handelns und des angemessenen Urteilens (selbst auf gute Weise) zur Gewohnheit, zur „zweiten Natur“ macht. Als eine „Subjektivität, die von dem substantiellen Leben durchdrungen ist“, handelt die Tugendhafte unmittelbar gut, aber eben nicht bloß aus Gewohnheit, sondern aus zur Gewohnheit gewordener Vernünftigkeit (Hegel 1830 § 516). Dem entspricht auf überindividueller Ebene das Bild der Sittlichkeit – einer Praxis, in der objektiver Vernunftanspruch, intersubjektive Koordination und subjektives Selbstverhältnis unmittelbar zusammenstimmen.

„Sittlichkeit“ zeichnet so das Bild eines Zustandes, das unmittelbar schief ist: Denn erstens ist dieses unmittelbare Zusammenstimmen der gespannten Perspektiven auf unser Tun und Handeln, auf unser geistiges Tätigsein etwas, das sowohl praktisch wie auch begrifflich die Ausnahme, das Erklärungsbedürftige ist. Wenn stimmt, dass unsere Begriffe vom Vollzug und vom praktischen Wissen gerade durch die Spannung dieser Perspektiven definiert sind, dann gibt es, streng genommen, in der Situation sittlich gelingender Praxis kein Handeln und kein praktisches Wissen; diese Phänomene können dann schlechterdings nicht auftauchen. Das folgt aus dem Bild der „Sittlichkeit“ als eines unmittelbaren Zustands – ein Bild des Gelingens, das sich im Subjektiven an der Unmittelbarkeit der Gewohnheit orientiert, und im Gemeinsamen an der Vorstellung einer gänzlich konfliktfreien Tugendgemeinschaft. – Umgekehrt ist ein solches Bild gerade in seiner Schiefheit unvermeidlich; denn es komplettiert die Erläuterung von Vernunft als etwas, das überhaupt nur in unserer Praxis als existierend gedacht werden kann, und zu deren Daseinsweise zugleich gehört, dass sie nicht aufgeht im Gesamt derjenigen Vollzüge, Meinungen und Sitten, die sie manifestieren. Es ist auch deshalb unvermeidlich, weil die Idee der („theoretischen“ wie „praktischen“) Tugenden, also die Idee eines im Gelingensfall unmittelbaren, inter- wie intrasubjektiv leidensfreien und vernünftigen geistigen Tätigseins, nur vor dem Hintergrund einer solchen Idee von Sittlichkeit, also der Vorstellung ihrer situativen Wirklichkeit, überhaupt formulierbar ist (vgl. Gobsch 2014). Man darf nur der Suggestion dieses Bildes nicht nachgeben und meinen, dieser „verschwundene Unterschied der Form“ dürfe als bestehender faktischer Abschluss, oder zumindest etwas auf einen solchen Abschluss teleologisch Hinzielendes verstanden |71|werden (siehe oben, Abschn. 3.1. u. 4.1.). Liest man Hegels Praxisphilosophie so, wie es hier umrissen wurde, materialistisch, dann wird man gegen eine solche Tendenz daran erinnern, dass die Spannung zwischen den Perspektiven auf unser geistiges Tun diesem Tun wesentlich ist. Es gehört zu seinem Begriff, sich in einer solchen potentiell konflikthaften Gestalt zu manifestieren.

Hegel führt diese konflikthafte Gestalt detaillierter am bürgerlichen Recht als der Realisierungsform unserer Praxis vor, und die eigentlich unentschuldbare Aussparung der Rechtsform aus dieser Skizze der hegelschen Praxisphilosophie hat den Preis, dass sie ein unangemessen abstraktes – nämlich von einer zentralen Bestimmung des sittlichen Mediums unserer konkreten menschlichen Angelegenheiten absehendes – Bild zeichnet. Die Aussparung motiviert sich durch die ungeheure Breite, die im Forschungs- und Aneignungsdiskurs der Zusammenhang von „Recht“ und „Moral“ und von „Sittlichkeit“ und „Politik“ einnahm (vgl. nur Menke 1991, 1996 u. 2018, Weisser-Lohmann 2011), und der zur Frage nach dem systematischen Kern von Hegels Praxisphilosophie nicht unmittelbar beiträgt. Trotzdem wird alles falsch, wenn er einfach fehlt, weil erst mit den Details der Rechtsphilosophie die Form des gemeinsamen Lebens, auf die Hegel abzielt, als eine gesellschaftliche, genauer: eine republikanische Form verständlich wird, und erst in diesem Licht die problematischen Aspekte an der Figur der „Sittlichkeit“ – etwa ihre vormodernen Konnotationen – unübersehbar werden (vgl. Novakovic 2017).

Deshalb ist die Figur des Verzeihens, mit der die Erzählung von der „Bewegung des Anerkennens“ endete, für Hegels Praxisphilosophie emblematisch. Sie ist nur vor der begrifflichen Folie einer Idee der Sittlichkeit, oder einer Idee des gelingenden gemeinsamen Lebens verständlich, und ihre Beschreibung selbst exemplifiziert diese Idee. Sie versteht zugleich die Wirklichkeit solchen Gelingens als prekär, weil die normative – aus unpersönlicher Perspektive „moralische“, aus individueller Perspektive „ethische“ – Problemlage irreduzibel nur zur Erscheinung kommt in, und also immer bestimmt bleibt durch, die konkrete Beziehung zwischen Individuen. Deren Beziehung betrifft deshalb, weil sie im Horizont der objektiven normativen Ansprüche steht, die die Situation exemplifiziert, auch die Art, in der sie um sich wissen und sich zu sich selbst verhalten, wie sie – ganz konkret und bis in ihre affektive Leiblichkeit hinein – selbstbewusst sein können. Die Figur des Verzeihens macht so die Wirklichkeit einer praktischen Situation anschaulich, die die Form ihres Gelingens manifestiert, ohne selbst gelungen zu sein; sie verdeutlicht, wie die glückliche Auflösung einer solchen Situation auf das Tun und Handeln der beiden Beteiligten angewiesen ist (und ohne es sich nicht einstellen kann), ohne andererseits der Ideologie reiner praktischer Selbstbestimmung Vorschub zu leisten, weil die glückliche Auflösung nie von subjektivem Tun allein „bewirkt“ wäre. Und schließlich führt die Figur vor, dass die Vorstellung von Sittlichkeit, unmittelbar gelingender Praxis, allemal zurückverwiesen bleibt auf das praktische Medium der Artikulation und Überwindung dieser Unmittelbarkeit. Verzeihen ist, als Koinzidenz praktischer Haltungen, auch die Koinzidenz verzeihender Reden oder logoi; und das ganze Projekt der hegelschen Praxisphilosophie fokussiert auf solche Artikulation der Praxis. „Wir sehen hiermit wieder die Sprache als das Dasein des Geistes“, in dem die gespannten Perspektiven auf das Tätigsein, und damit das Tätigsein selbst, seine anschauliche, gegenständliche, |72|wißbare – und damit erst potentiell selbstbewusste – Form manifestiert. Im Miteinander-Sprechen „vernimmt [ein Selbst] ebenso sich, als es von den anderen vernommen wird, und das Vernehmen ist eben das zum Selbst gewordene Dasein“ (Hegel 1807, 478f.). Darin, dass Hegel solche Situationen als eine angemessene Exemplifikation der Form wirklichen menschlichen Tätigseins – jenseits konstitutionstheoretischer Zurückführungssehnsüchte, jenseits empiristisch vorausgesetzter Sachgebietsunterscheidungen wie „Handeln“-„Denken“, „Vernunft“-„Gefühl“, schließlich jenseits naturalisierender oder theologisierender Großerzählungen – ausschließlich aus der Immanenz unserer wirklichen Lebensvollzüge entwickelt, und diese Selbstreflexion unserer Praxis als Form und Gehalt von Vernunft verständlich macht, liegt seine kolossale Zumutung an unsere denkerische „Unbefangenheit“, und seine Bedeutung für jede Praxisphilosophie.

Lektüreempfehlungen

Den vielleicht mitreißendsten Einstieg in sein Nachdenken über Praxis bietet Hegels Phänomenologie des Geistes. Der einführende Kommentar von Bertram (2017) eröffnet eine praxisphilosophische Perspektive auf den Text; der ausführliche und anspruchsvollere Stellenkommentar von Stekeler-Weithofer (2014a) situiert ihn in modernen Debatten der Handlungstheorie und der philosophy of mind. Über Hegels Projekt im Ganzen orientieren einführend Taylor (1975) und die zugängliche Studie von Henrich (1991), sowie – in englischer Sprache – die Arbeiten von Pinkard (1994 und 2012) und Pippin (2008); sie empfehlen sich besonders wegen ihrer sprachlichen und terminologischen Unbeschwertheit. Für gegenwärtige Debatten fruchtbare Anschlüsse zeigen schließlich beispielhaft Menke (1996 u. 2018, über die problematische Rolle der Sittlichkeit für die moderne Moralphilosophie) und Honneth (2001, mit einer am Problem der Anerkennung interessierten Einführung in Hegels Rechtsphilosophie).

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|73|Die Einheit von Theorie und Praxis. Praxiskonzepte vom Linkshegelianismus bis zum historischen und dialektischen Materialismus

Tim Rojek

1. Einführung

Dieser Artikel vermittelt einen historisch gegliederten Überblick über die zentralen Praxiskonzepte, die im Rahmen einer inhaltlich heterogenen Ansammlung verschiedener Autoren vorzufinden sind, die sich dem Versuch verschrieben haben, die Philosophie als Wissenschaftstyp entweder so zu transformieren, dass politische Intervention zur Veränderung der gesellschaftlichen Wirklichkeit ein Teil der Philosophie wird oder aber diese selbst zugunsten eines neuen Typs von Wissenschaft zu überwinden, in dem Theorie und Praxis eine Einheit bilden. Während im zweiten Teil insbesondere die im Kontext des Linkshegelianismus entwickelten Praxiskonzepte präsentiert werden, wird sich der dritte Teil demjenigen von Karl Marx zuwenden. Im vierten Teil wird dann das heterogene Theoriekonglomerat des historischen bzw. dialektischen Materialismus als diejenige Ausgestaltung der marxistischen Tradition präsentiert, die den ‚Marxismus‘ als theoretische Strömung etablierte. Es ist dann wiederum diese Strömung, welche die zentrale Bezugsgröße für die im Folgenden behandelten Autoren und deren Praxiskonzeptionen bildet. Diese beziehen sich teils positiv, teils kritisch auf den historischen Materialismus. Es ergibt sich so eine problemgeschichtliche Schneise durch die von der kritischen Hegelrezeption der Linkshegelianer ausgehende Entwicklung derjenigen theoretischen Vorschläge, durch die – von einem politischen progressiven Selbstverständnis geprägt – versucht wurde, Philosophie selbst praktisch werden zu lassen.

2. Praxis und Linkshegelianismus
2.1. Linkshegelianer als Gruppe

Für die Linkshegelianer bildete die hegelsche Philosophie in Gestalt des Systems, das in Form der Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (letzte bearbeitete Ausgabe 1830) vorlag, den Ausgangspunkt ihrer kritischen Anknüpfung. Hegel galt ihnen als zentraler, wenn nicht gar letzter Schritt der Philosophie. Es handelte sich um eine relativ heterogene Gruppe junger |74|Wissenschaftler zumeist aus dem Umfeld der Philosophie und Theologie, die in ihren Schriften radikale politische Forderungen nach Liberalität und Demokratie vorbrachten, dies teils in Gestalt einer massiven Religionskritik.

‚Linkshegelianer‘ stellt einen zeitgenössischen Klassifikationsbegriff dar, den diese zum Teil auch auf sich selbst anwandten, um sich von ihren Gegnern abzugrenzen. Die Gruppe und ihr Selbstverständnis zerfielen Mitte der 1840er Jahre. Der Zerfall beschleunigte sich durch politische Verfolgung, Verbote ihrer Zeitschriften und durch interne Streitigkeiten. Einzelne Mitglieder wurden ins Exil gezwungen (Zur soziologischen Analyse dieser Gruppe als kritische Intellektuelle vgl. Eßbach 1988). Sie interpretierten teils Hegel selbst, teils nahmen sie als Konsequenz aus dessen Schriften an, dass seine Philosophie als Ausdruck einer antireligiösen, vor allem antitheologischen Haltung zu verstehen sei, die sich kritisch gegen die herrschenden politischen Verhältnisse ihrer Zeit wende. Als Gegner sahen sie insbesondere die Gruppe der ‚Rechtshegelianer‘, die eine konservative Deutung der hegelschen Religionsphilosophie vertrat und damit Möglichkeiten bot, die politisch repressiven Verhältnisse der Zeit zu legitimieren. Einige der Hegelianer lassen sich jedoch keiner der beiden Gruppen zuordnen und werden zumeist als ‚Zentrumshegelianer‘ bezeichnet; sie versuchten eine mittlere Stellung zwischen den Extremen zu wahren und weder politisch liberale Positionen vollständig zu räumen noch mit dem Staat in Konflikt zu geraten.

Der Ausdruck ‚Linkshegelianer‘ wird im Beitrag verwendet, ohne damit eine Wertung präjudizieren zu wollen.

2.2. Die Genese der Linkshegelianer
2.2.1 Die Dimension der Zukunft

Eduard Gans (1797–1839) hielt als direkter Schüler Hegels in Berlin sehr populäre Vorlesungen zur hegelschen Rechtsphilosophie, in denen er deren politisch progressive Züge betonte, während er die konservativen Aspekte in den Hintergrund treten ließ. Im Vorwort seiner Neuherausgabe der hegelschen Rechtsphilosophie artikulierte er erstmals eine gewandelte Einstellung zum hegelschen System (vgl. Gans 1833, 248). Zugleich richtet Gans seine Hoffnungen auf die Zukunft, die in Hegels System, näher in seiner Philosophie der Weltgeschichte, keine Rolle spielt. Gans hingegen suggeriert, dass gerade die hegelsche Theorie, so sie sich in der Gesellschaft durchsetzt, eine gesellschaftsverändernde Kraft aufweise, die dann über sie selbst hinausführe.

Die zentrale Dimension der Zukunft wurde durch Graf August von Ciezkowski (1814–1894) aufgegriffen. In seinem Buch Prolegomena zur Historiosophie wirft Ciezkowki Hegel vor, dieser habe in seiner Geschichtsphilosophie „mit keiner Sylbe der Zukunft erwähnt“ (Ciezkowski 1838, 8), ja darüber hinaus behauptet zu haben, die Philosophie habe nur eine „rückwirkende Kraft“ (ebd., 9). Ziel des Grafen ist es nicht, jedes Spezifikum oder die konkreten Handlungen einzelner Individuen vorhersagen zu können, sondern die Etablierung allgemeiner Gesetze, die auf Basis einer Transformation des hegelschen Systems möglich sein sollen. Ciezkowski teilt die Weltgeschichte in drei Stadien ein, die er dem Gefühl (Antike), dem Denken (Gegenwart) und dem Willen (Zukunft) zuordnet. Der |75|Wille bzw. die dritte, noch in der Zukunft liegende Phase soll sich dabei durch die Verbindung von Gefühl und Denken auszeichnen und als Wille eine freie gesellschaftliche Gestaltung ermöglichen, deren zukünftiges Eintreten durch die spekulativen Geschichtsgesetze garantiert sei. Diese zukünftige Phase zeichnet sich demgemäß für Ciezkowski als Einheit von Theorie und Praxis aus. Diese Einheit lässt sich explizieren als geplante und kontrollierte Realisierung einer freien Gesellschaft. „Die dritte Determination endlich gehört der Zukunft an, sie wird das objective, wirkliche Realisiren der erkannten Wahrheit; und das ist eben das Gute, d.h. das Practische, welches das Theoretische schon in sich enthält.“ (ebd., 17) Die welthistorisch bedeutsamen Akteure der Zukunft seien demgemäß nicht mehr „blinde Werkzeuge“, sondern „bewusste Werkmeister ihrer eigenen Zukunft“ (ebd., 20, kursiv i.O.). Unter einer somit praktisch transformierten hegelianischen Philosophie versteht Ciezkowski mithin eine Philosophie, die nicht mehr auf das Erkennen des Absoluten ausgerichtet ist, sondern perfektionistisch auf die Herbeiführung der „Endbestimmung der Glückseligkeit“ (ebd.,70).

Für die weitere Entwicklung der linkshegelianischen Debatten und ihrer kritischen Rezeption bei Marx sind zwei Merkmale des Ciezkowskischen Vorschlags entscheidend: (i) zum einen seine deutliche Umstellung der spekulativen Philosophie auf die Zukunft, mit der der Anspruch einhergeht, mit philosophischen Mitteln ließen sich nicht nur gegenwärtige oder vergangene Gesellschaften auf ihre Legitimität hin prüfen, sondern auch bezüglich zukünftigen Fortschritts böte die Philosophie (zumindest) einen Orientierungsmaßstab. Mit dieser Umstellung geht zudem der Anspruch einher (ii), dass die Philosophie eine Theorie bereitstelle, mittels derer praktische Veränderung legitimiert und motivational angetrieben werden könne.

Freilich verhält sich die zweite Umstellung bei Ciezkowski relativ unklar zu seiner Vorstellung einer mit philosophischen Mitteln garantierten Herbeiführung der freien Gesellschaft der dritten Phase. Dieses Problem, die Vorschläge zu einer kritischen Transformation gegenwärtiger Gesellschaftsordnung mittels historischer Gesetzmäßigkeiten abzusichern, schlug sich in zahlreichen Marxismen (auch bei Marx selbst) in unterschiedlicher Gestalt nieder. Dabei ist gerade fraglich, inwiefern sich der Anspruch, eine Veränderung gesellschaftlicher Praxen durch theoretisch angeleitete Vorschläge im Sinne einer praktischen, auf das Gute abzielenden Philosophie mit der rein theoretischen Etablierung historischer Gesetzmäßigkeiten kompatibel machen lässt. So schwankt Ciezkowski zwischen deskriptiven Prognosen und normativen Aufforderungen. (vgl. Schweikard 2015).

Der Einsatz der hegelschen Philosophie zu praktischen Zwecken ging bei den Linkshegelianern einher mit einer Kritik der Religion, auf die hier kurz ein Blick geworfen werden soll, da die dort entwickelten theoretischen Ressourcen für die Praxiskonzeption insbesondere des frühen Marx nicht ohne Folgen blieben und sich hier exemplarisch vorführen lässt, inwiefern die Linkshegelianer Philosophie als Kritik einer Praxis betrieben.

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9783846351345
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