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denk Mal 5 · Abendmahl

denkMal – Standpunkte aus Theologie und Kirche

5. Band

Christoph Ammann, Ralph Kunz, Matthias Krieg (Hrsg.)

Abendmahl

Christoph Ammann, Ralph Kunz, Matthias Krieg (Hrsg.)

Abendmahl


Pano Verlag Zürich

Die Deutsche Bibliothek – Bibliografische Einheitsaufnahme

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar

Umschlaggestaltung

Simone Ackermann, Zürich

ISBN (epub) 978-3-290-22018-1

© 2007 Pano Verlag Zürich

www.tvz-verlag.ch

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotografischen und audiovisuellen Wiedergabe, der elektronischen Erfassung sowie der Übersetzung, bleiben vorbehalten.

eBook-Herstellung und Auslieferung:

readbox publishing, Dortmund

www.readbox.net

Inhalt

Einleitung

Grundlagen

Beat Huwyler

Was geschieht (nicht) beim Abendmahl?

Ein Überblick über den gegenwärtigen Stand der Abendmahlsdiskussion

Adrian Portmann

Bewegte Körper, Essbare Zeichen.

Das Abendmahl, ritualtheoretisch betrachtet

Ruedi Reich

Zur Geschichte der Ökumene im Kanton Zürich

Diskussion

Und in der Praxis ist alles anders

Gesprächsrunde mit Aline Kellenberger,

Gina Schibler, Martin Conrad und Frank Jehle

Glossar zum Thema Abendmahl

Ein Weg durch den Dschungel der Begriffe

Abläufe

Ralph Kunz

Elementares geistlich genossen. Über den Nährwert und

Mehrwert des eucharistischen Symbols in der reformierten Tradition

Jacqueline Sonego Mettner

Herzstück. Abendmahl feiern mit Kindern und Jugendlichen

Richard A. Davis

Communion: How and Why We Do It

Elisabeth Wyss-Jenny

So sie nicht davon singen, so gleuben sie’s nicht …

Das Abendmahl im reformierten Gesangbuch

Erinnerungen

Matthias Krieg

Nahrung der Freiheit und des Friedens

Drei hebräische Traditionen des gemeinsamen Essens

Eva Ebel

«… mit einem solchen sollt ihr auch keine Tischgemeinschaft haben» (1Kor 5,11)

Die Zulassung zum Mahl in frühen christlichen Gemeinden

Pierre Bühler

Feiernd bekennen. Das Verhältnis von Bekenntnis und Abendmahl

Autorinnen/Autoren

Einleitung

Wie haben’s die Schweizer Reformierten mit dem Abendmahl? Eine kurze Antwort darauf fällt nicht leicht. Zu unterschiedlich sind die Verhältnisse von Gemeinde zu Gemeinde, von Landeskirche zu Landeskirche. Fangen wir also nicht mit dem Allgemeinen, sondern mit dem Persönlichen an: Wie haben wir’s ganz persönlich mit dem Abendmahl? Denken wir an unsere kirchliche Sozialisation, so gehörte das Abendmahl hier, in reformierten Gemeinden auf dem Land, einfach dazu, ohne dass es – im Positiven oder Negativen – eine besondere Rolle gespielt hätte. Es fand einfach statt, durchschnittlich etwa einmal im Monat und natürlich an den Festtagen. Es war eine eher ernste Angelegenheit, wenn auch zunehmend mit mehr oder weniger einfallsreichen Ideen – und mit mehr oder weniger Erfolg – versucht wurde, der Feier etwas von ihrer Steifheit zu nehmen. Aber ein Rest der Peinlichkeit blieb, auch dann, als – es muss irgendwann in den Achtzigerjahren gewesen sein – das sitzende Abendmahl zugunsten des «wandelnden Abendmahls» in den Hintergrund rückte. Weiter fiel uns auf, dass beim Abendmahl mit Vorliebe über praktische Fragen diskutiert wurde, auch unter Theologinnen und Theologen. Am hitzigsten jeweils über Gemeinschaftskelch vs. Einzelbecher und Wein vs. Traubensaft. Fragen, die stärker das inhaltliche Verständnis des Mahls betrafen, wurden kaum je diskutiert, auch nicht im Theologiestudium oder im Vikariat; eher schienen sie der Historie anzugehören.

Wie viel Allgemeines steckt in diesen persönlichen Reminiszenzen? Zumindest so viel – glauben wir –, dass diese Haltung gegenüber dem Abendmahl, die irgendwo zwischen unaufgeregtem Wohlwollen und leisem Desinteresse angesiedelt ist, nicht untypisch ist für unsere reformierte Volkskirche: Das Abendmahl findet statt, aber es ist nur für wenige eine Herzensangelegenheit. Es ist gut, dass es das gibt, aber über das «es findet statt» hinaus gibt es keinen Grund, sich eingehender damit auseinanderzusetzen. Entsprechend schwer fällt es vielen zu sagen, was das Abendmahl in reformiertem Verständnis denn eigentlich bedeutet. «Ein Erinnerungsmahl», hört man da in aller Regel, gefolgt von Abgrenzungen gegenüber Katholiken und Lutheranern. Auch bei diesem Thema scheint es für Schweizer Reformierte einfacher zu sagen, was es nicht ist: «Kein Opfer» nämlich, und «nichts Heiliges».

Der fünfte Band der Reihe denkMal will hier etwas tiefer graben und zur Reflexion und Diskussion über das Abendmahl anregen. Dabei werden die Praxis und das Verständnis des reformierten Abendmahls gleichermassen in den Blick genommen. Herausgefordert durch Anfragen, Irritationen und Diskussionen aus dem Bereich der Ökumene, versteht er sich als ein Stück reformierter Selbstvergewisserung – auf dass das Abendmahl weiterhin stattfinde, aber nicht gedankenlos.


Zürich, im August 2007Christoph Ammann, Ralph Kunz

Was geschieht (nicht) beim Abendmahl?

Ein Überblick über den gegenwärtigen Stand der Abendmahlsdiskussion

Beat Huwyler

Szene 1: Während des Requiems für Papst Johannes Paul II. am 8. April 2005 kommt es zu einem kleinen Zwischenfall mit weitreichenden Folgen. Vor den Kameras sämtlicher Fernsehketten der Welt, festgehalten auf Fotografien und dokumentiert in den Zeitungen rund um den Globus wird während der Kommunion ein alter, gebrechlicher Mann in einem Rollstuhl durch den Gang nach vorne geschoben, um aus den Händen von Kardinal Ratzinger die Hostie zu empfangen: Frère Roger Schütz, Gründer und Prior der Kommunität von Taizé, reformiert. Am nächsten Tag geht es los mit den Spekulationen. Ist Frère Roger katholisch geworden? Taizé dementiert umgehend: Frère Roger ist und bleibt reformiert, wenn auch in freier ökumenischer Akzentuierung.1 Dann trumpfen die fortschrittlichen Katholiken auf: Kardinal Ratzinger hält sich nicht an die Vorschriften des Papstes (die nach landläufiger Interpretation ja seine eigenen sind), wonach es einem Nichtkatholiken nicht erlaubt ist, in einer Eucharistiefeier zu kommunizieren. Es wird gemutmasst: Setzt Kardinal Ratzinger neue Zeichen? Beginnt schon während des Requiems für den eben verstorbenen Papst eine neue Ära? Die Sache entwickelt eine Eigendynamik. Jetzt wird es Rom unheimlich. Der Direktor des vatikanischen Pressebüros, Joaquín Navarro-Valls, muss vortreten und die Wellen glätten. Er veröffentlicht eine offizielle Erklärung, in der deutlich spürbar ist, wie man sich windet und Schadensbegrenzung sucht. Es sei, so ist zu lesen, ein Versehen, dass Frère Roger unter den Kommunionempfängern gewesen sei, aber als er nun einmal da war, habe man ihn ja nicht zurückweisen können. Das sei nicht zu verallgemeinern, und überhaupt, es sei ja bekannt, dass Frère Roger den katholischen Eucharistieglauben voll teile. Die Erklärung löst Heiterkeit oder Empörung aus, je nach Standpunkt, gelegentlich auch Mitleid mit einer Kirchenhierarchie, die sich verzweifelt bemüht, sich aus dem Netz zu befreien, in das sie sich verstrickt hat, und die nach Worten ringt, um verständlich zu machen, was heutige Menschen offenbar nicht mehr verstehen können und wollen.2

Szene 2: Zischtigs-Club im Schweizer Fernsehen DRS, 13. Juli 2004. Unter der Leitung von Christine Maier diskutieren Bischof Kurt Koch, Abt Martin Werlen und Pater Notker Bärtsch auf katholischer Seite, Pfarrer Thomas Wipf (Ratspräsident des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes SEK), Pfarrer Ruedi Heinzer (Ratsmitglied SEK) und Pfarrerin Gina Schibler auf evangelischer Seite. Vorausgegangen war ein in der Öffentlichkeit breit wahrgenommener «Kirchenstreit»: In Einsiedeln war eine gemeinsame Mahlfeier, im Rahmen eines ökumenischen Gottesdienstes speziell für konfessionsverbindende Ehepaare angekündigt, nach Intervention von Abt Martin buchstäblich in letzter Minute abgesagt worden. In der ersten knappen Viertelstunde der Diskussionsrunde stellen Pater Notker, als katholischer Pfarrer von Einsiedeln der direkt Betroffene, Abt Martin und Bischof Kurt die Abfolge der Ereignisse sowie ihre Standpunkte ausführlich dar. Schliesslich erteilt die Moderatorin Pfarrerin Schibler das Wort, die bereits einmal vergeblich versuchte hatte, den innerkatholischen Diskurs zu unterbrechen. Sie sagt: «Wenn ich so zuhöre, dann kommt mir das von aussen ein bisschen wie ein innerkatholisches Gezänk vor – wie in einer Familie, wo man miteinander streitet. Können Sie mir sagen, was denn so schlimm ist an einem gemeinsam gefeierten Abendmahl? Ich finde es wunderschön und ich bin unglaublich froh, dass es so mutige katholische Brüder gibt, mit denen man das zusammen feiern kann.» Bischof Kurt beantwortet die Frage mit dem Hinweis auf den entscheidenden Unterschied im Verständnis von Eucharistie und Abendmahl, nämlich dem zwischen den Konfessionen unterschiedlich interpretierten Verhältnis von Eucharistiegemeinschaft und Kirchengemeinschaft. Im späteren Gesprächsverlauf bringt dann die reformierte Pfarrerin ihre Sichtweise folgendermassen auf den Punkt: «Ich finde, das Abendmahl ist das Mahl der Gemeinschaft, des Teilens und des Bewusstseins oder Spürens, dass wir alle nur einen Teil der Wahrheit haben, Sie einen und wir einen – und dann wird es irgendwie zu etwas Richterlichem, und das ist für mich sehr schmerzhaft.»

Diese beiden Begebenheiten sind geeignet, den gegenwärtigen Stand der Abendmahlsdiskussion zu veranschaulichen. Sie illustrieren explizit und implizit eine Reihe von grundlegenden Sachverhalten.

Wo stehen wir beim Abendmahl?

1. Die alte Streitfrage, was im Abendmahl geschehe und was nicht – also jene Frage, die jahrhundertelang als Schibbolet Katholiken auf der einen und Protestanten auf der anderen Seite sowie Reformierte auf der einen und Lutheraner auf der anderen Seite3 voneinander trennte und bis hin zu Waffengewalt und Krieg gegeneinander aufbrachte –, dieser Aspekt der dogmatisch-lehrhaften Frage nach dem Wesen des Abendmahls bzw. der Eucharistie4 ist heute nicht mehr von zentraler Bedeutung. An die Stelle dieser dogmatischen, in früheren Zeiten zu einem wesentlichen Teil konfessionelle Identität stiftenden Frage sind zwei andere Argumentationslinien bzw. -komplexe getreten.

2. Auf katholischlehramtlicher Seite wird die Lehre von der Eucharistie stärker denn je von der Ekklesiologie, der Lehre von der Kirche, her begründet, und dies mit Nachdruck und oftmals verbunden mit der strikten und manchmal geradezu vorwurfsvollen Forderung an die ökumenischen Dialogpartner, diese Sichtweise als unaufgebbares Charakteristikum des katholischen (wie natürlich auch des orthodoxen) Kirchenverständnisses endlich zu respektieren. Katholische wie protestantische ökumenische Praxis, die sich über das lehramtliche Verbot der Interzelebration und der eucharistischen Gastfreundschaft5 hinwegsetzt und Angehörige anderer Konfessionen unterschiedslos zum Mahl zulässt (und erst recht: einlädt), kann auf diesem Hintergrund als unökumenisch und damit geradezu als Hindernis und Rückschritt der Ökumene gebrandmarkt werden. Denn katholischerseits stehe, wer solche Praxis übe, nicht wirklich in Gemeinschaft mit der römisch-katholischen Kirche und vertrete sie daher in diesem Fall nicht, und protestantischerseits sei eine Grundvoraussetzung für einen echten Dialog nicht gegeben, solange das katholische Selbstverständnis nicht respektiert werde.6

3. Auf katholischer wie auf evangelischer Seite, jedoch mit je eigener Akzentsetzung, ist parallel zu dieser «Ekklesiologisierung» eine Verschiebung von theologischen, d.h. dogmatischen und exegetischen, Argumenten zu solchen des praktischen Vollzugs feststellbar. Gefordert wird dann etwa ein seelsorgerlicher Umgang mit dem verbreiteten Wunsch nach gemeinsamen Mahlfeiern bzw. mit dem noch wesentlich weiter verbreiteten Unverständnis gegenüber dem lehramtlichen Verbot von solchen konfessionsverbindenden Feiern, ob in Gestalt eucharistischer Gastfreundschaft, mit Interzelebration oder in einer anderen Form von gemeinsam gestaltetem Mahl. Häufig werden Argumente innerhalb dieses Diskurses eingeleitet mit Formulierungen der Art: «Es ist in der Praxis einfach unmöglich …», «Es ist nicht mehr zeitgemäss …», oder umgekehrt: «Es ist doch endlich an der Zeit …». Effektvoll ist auch die subtil anklagende Wendung: «Warum können wir denn nicht endlich einfach …» Um es pointiert zu formulieren: Für Abendmahl und Eucharistie ist nicht in erster Linie von Bedeutung, welchen Gehalt und welchen Sinn ihm akademische, synodale, lehr-, kirchen- oder pfarramtliche, jedenfalls reflektierende Theologie zuschreibt, sondern was vom einzelnen Priester, vom einzelnen Pfarrer oder der einzelnen Pfarrerin, den Kirchengliedern oder auch von der Öffentlichkeit, soweit sie nicht sowieso völlig indifferent und desinteressiert ist, verstanden oder nicht verstanden und gelebt oder abgelehnt wird. Oft wird in diesem Zusammenhang auch ein Gegensatz zwischen «Hierarchie» und «Basis» oder zwischen Kirchenleitung und Kirchenvolk festgestellt. Das ist zwar nicht ganz falsch, aber einseitig. Die Linie verläuft weniger zwischen Kirchenleitung und Kirchenvolk als vielmehr zwischen theologischer Argumentation und theologischer «Hemdsärmligkeit», und diese Linie verläuft erst noch quer zu den Konfessionsgrenzen. Dies zeigt sich etwa darin, dass im genannten Zischtigsclub der katholische Pater in berührender Naivität und gewiss unwissend Elemente eines klassisch reformierten Kirchen- und Abendmahlsverständnisses vertritt, während die reformierte Pfarrerin mit ihrer Bitte an die katholische Seite, zu erklären, warum für deren Verständnis das gemeinsame Mahl so schlimm sei, im Grunde nur zum Ausdruck bringt, dass sie die – hinreichend bekannten und in zahlreichen Publikationen leicht zugänglichen – theologischen Argumente (auf katholischer und evangelischer Seite) nicht kennt, nicht verstanden hat oder nicht ernst nehmen will. Dass jedoch eine theologische Argumentation, deren Gültigkeit man selbstverständlich mit gutem Recht in Frage stellen und mit besseren Argumenten widerlegen darf, qua theologische Argumentation als «etwas Richterliches» bezeichnet werden kann, ist dafür ein sprechendes Bild. Theologie ist out – «Fiire und Spüüre» ist in.

4. Die Frage nach dem Abendmahl ist heute und in unseren Breitengraden fast ausschliesslich jene nach Abendmahl und Eucharistie, also nach gemeinsamen Mahlfeiern, eucharistischer Gastfreundschaft und Interzelebration. Die Abendmahlsfrage stellt sich – jedenfalls wenn öffentliche Wahrnehmung und Öffentlichkeitswirksamkeit als Gradmesser genommen werden, die der Tagesjournalismus zelebriert wie einen Kult – als Frage der (Nicht-)Beziehung der Konfessionen zueinander, nicht als solche der konfessionsinternen Lehrbildung.7 In besonderem Mass gilt das für die grossen theologischen Fragen des Kirchen- und des Amtsverständnisses, in deren Umfeld die Abendmahlsfrage eingebettet ist, die ökumenischen Stolpersteinen par excellence. Reformierte Kirchen des 21. Jahrhunderts kämen kaum auf die Idee, ihr Kirchen- und Amtsverständnis zu thematisieren und erst recht nicht zu problematisieren, würde es ihnen nicht vom ökumenischen Diskurs – den innerprotestantischen eingeschlossen – her aufgedrängt. Und auch so tun sie sich weithin schwer damit, dass an die selbstverständliche Begründungslosigkeit reformierten Sonderdaseins von aussen ernsthafte theologische Anfragen gestellt werden, die je länger, je weniger mit dem Hinweis darauf erledigt werden können, dass das reformierte Selbstverständnis einfach zeitgemäss sei und dem postmodernen Menschen mit seinem Hang zu Individualismus und Eklektizismus, Unverbindlichkeit und Beliebigkeit entgegenkomme.

5. Schliesslich wird aber auch deutlich, dass die Theologie des Abendmahls und die Praxis des Abendmahlsvollzugs in einem direkten Zusammenhang stehen, auch wenn dieser von einer theologiemüden Zunft manchmal bestritten oder bis zur Nichterkennbarkeit aufgelöst wird. So muss denn der römisch-katholische Bischof im Zischtigsclub im Tonfall des etwas gelangweilten und ungeduldigen Lehrers der reformierten Pfarrerin wie einer verstockten Schülerin vorexerzieren, dass in katholischer Sicht Eucharistie- und Kirchenverständnis aufeinander bezogen sind (was auch unter den Katholiken nur wenige wissen und noch weniger interessiert) und dass dies direkte und zwingende Auswirkungen auf katholische und ökumenische Gottesdienste hat (oder haben sollte). Aus dem gleichen Grund müht sich ja Vatikan-Pressechef Navarro-Valls ab beim Versuch zu erklären, warum Frère Roger als Ausnahme die restriktiven Regeln nicht in Frage stellte, sondern umgekehrt gerade bestätigte – was nur deshalb kaum jemand verstand, weil kaum jemand lehramtliche Instruktionen aus Rom hören mag, offenbar auch dann nicht, wenn diese für katholisches Selbstverständnis (jedenfalls nach lehramtlicher Interpretation) zentral sind. Und so ist es im Grunde auch mit den ganz praktischen Fragen, die sich im Kirchenalltag hin und wieder stellen: Wie wird zum Mahl eingeladen, wer ist gemeint und wer nicht und weshalb? Das ist nicht zuerst eine Frage der Höflichkeit oder der praktischen Durchführbarkeit, sondern die theologische Frage nach der Bedeutung der Mahlfeier. Wer leitet die Abendmahlsfeier, wer darf bei der Austeilung helfen? Fragen, die theologisch, wüsste man das noch, mit dem Amtsverständnis verbunden sind. Wie häufig wird das Abendmahl gefeiert? Eine eigentlich primär theologische Frage, weil sie mit der Bedeutung des Abendmahls zusammenhängt – und der die Fragen der Praktizierbarkeit und der Lust oder Unlust deutlich untergeordnet sind und darum auch in der praktischen Behandlung unterzuordnen wären. Oder: Ist der Konnex von Abendmahl und Rede von Leib und Blut, Kreuz und Tod, Sünde und Schuld, Opfer und Sühne zwingend und unaufgebbar? Eine zentrale theologische Frage nach Inhalt und Bedeutung des Abendmahls, keine Frage des guten Geschmacks und auch nicht davon, ob Frau Künzli und Pfarrer Notz damit noch etwas anfangen können oder lieber auf die Einsetzungsworte und das ganze übrige Brimborium verzichten möchten, weil das ja sowieso niemand mehr glaube und erst recht niemand mehr verstehe.

Diagnose I: Dogmatikmüdigkeit

Dass die Frage, was beim Abendmahl geschehe oder nicht geschehe, in den Hintergrund getreten ist, hat verschiedene Ursachen. Einmal ist weithin eine deutliche Dogmatikmüdigkeit feststellbar. Die Zeit der präzisen Begrifflichkeit, der orthodoxen Katalogisierung und Schubladisierung, aber oftmals auch der (theo-)logischen und stringenten Argumentation und schliesslich als Folge aller dieser Müdigkeiten die Zeit des konfessionellen Bewusstseins und der konfessionellen Differenzierung überhaupt scheint vorbei zu sein. Was wirklich beim Abendmahl geschieht, kann man – ob einfacher Kirchgänger oder studierte Theologin – schlechterdings gar nicht genau feststellen. Aber das ist auch nicht ganz so wichtig. Jeder und jede darf sein, wie er und sie ist, darf seine und ihre Interpretation mitbringen, niemand wird gezwungen, irgendeine veraltete Kirchenlehre zu glauben. Das Gezänk um est und significat mag als historische Reminiszenz interessant sein – für viele nicht einmal das –, ist jedoch von keinerlei Bedeutung für die Abendmahlspraxis und schon gar nicht für heutige christliche Identität. Das mag für est und significat tatsächlich richtig sein. Für viele andere Fragen, die sich auch von der Praxis her an die Abendmahlstheologie ergeben, ist es problematisch und weder für das Zeugnis der Kirchen nach aussen noch für die Annäherung der Kirchen untereinander hilfreich, wenn vorzugsweise vom Bauch her argumentiert wird.

Diagnose II: Leuenberg

Dieser Dogmatikmüdigkeit und -gleichgültigkeit gegenüber steht eine andere Entwicklung, die für die neuere Kirchengeschichte von herausragender Bedeutung ist. Sie führte auf einem ganz anderen Weg dazu, dass die Frage nach dem, was beim Abendmahl geschehe oder nicht geschehe, mit gutem Grund – und das heisst hier: mit theologischer Begründung – in den Hintergrund treten durfte. Mit der Leuenberger Konkordie war es 1973 gelungen, die seit der Reformationszeit bestehenden Trennungen zwischen den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen zu beenden und unter ihnen Kirchengemeinschaft zu erklären. Die um die hundert8 Signatarkirchen der Leuenberger Konkordie erkennen einander trotz im Einzelnen weiterhin bestehender Lehr- und Bekenntnisunterschiede gegenseitig als wahre Kirche Jesu Christi an und sind miteinander in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft verbunden. Für die gegenwärtige Abendmahlsdiskussion stellen die Leuenberger Konkordie und der in der Folge in der Leuenberger Kirchengemeinschaft (heute: Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft) eingeleitete Prozess eine wesentliche Grundlage dar. Allerdings verhalten sich bei der Leuenberger Konkordie – wie so oft – Bedeutung und Bekanntheitsgrad umgekehrt proportional zueinander. Sowohl die sich aus ihnen ergebenden Chancen wie die Verpflichtungen – die es tatsächlich gibt, wie reformierte Individualisten sich gelegentlich sagen lassen müssen – konnten sich erstaunlich wenig im kirchlichen Bewusstsein verankern, und zwar auch bei Vertreterinnen und Vertretern der theologischen Zunft. Es erscheint von daher angezeigt, bei diesem Ausgangspunkt einen Moment zu verweilen.

Für heutige Protestanten ist es kaum noch nachvollziehbar, dass bis weit in das 20. Jahrhundert hinein evangelische Christinnen und Christen unterschiedlichen Bekenntnisses – also lutherische, reformierte, unierte, von den Freikirchen ganz zu schweigen – miteinander nicht Abendmahl feiern konnten. Dies ist besonders unverständlich in Zeiten äusserer und innerer Bedrohung. Doch war etwa während der Barmer Theologischen Synode 1934 genau dies, so viel auf anderer Ebene erreicht werden konnte, nicht denkbar.9 Der Grund für die Unmöglichkeit einer gemeinsamen Mahlfeier und weithin auch der Teilnahme an der Mahlfeier einer anderen evangelischen Konfession liegt darin, dass – nach protestantischem genauso wie nach katholischem Verständnis – Abendmahlsgemeinschaft Kirchengemeinschaft voraussetzt. Kirchengemeinschaft aber bestand seit der Reformationszeit zwischen den bekenntnisverschiedenen Kirchen nicht. Dabei bildete die Abendmahlsfrage bzw. der Abendmahlsstreit zwischen den Kirchen der Reformation nur einen der Differenzpunkte.10 Die Erfahrung des gemeinsamen Kampfes gegen den Nationalsozialismus führte jedoch dazu, dass frühere Bemühungen, die Trennung zu überwinden, intensiviert wurden. Diese Anstrengungen gipfelten 1957 in den «Arnoldshainer Abendmahlsthesen», deren Konsensformulierungen in leicht veränderter Form schliesslich 1973 in die Leuenberger Konkordie aufgenommen wurden.11

Doch nicht die Formulierungen zum Abendmahl in der Leuenberger Konkordie an sich sind das theologisch Bedeutsame. Wichtiger ist, dass die Kirchen der Reformation sich auf die Voraussetzungen einigten, unter denen für sie Kirchengemeinschaft möglich ist. Sie formulierten dies so: «Die Kirche ist allein auf Jesus Christus gegründet, der sie durch die Zuwendung seines Heils in der Verkündigung und in den Sakramenten sammelt und sendet. Nach reformatorischer Einsicht ist darum zur wahren Einheit der Kirche die Übereinstimmung in der rechten Lehre des Evangeliums und in der rechten Verwaltung der Sakramente notwendig und ausreichend.»12 In intensiven Lehrgesprächen, an denen Delegierte verschiedener reformatorischer Kirchen aus ganz Europa teilnahmen, konnte ein gemeinsames Verständnis festgestellt werden, das es den Kirchen ermöglichte, «Kirchengemeinschaft zu erklären und zu verwirklichen»13. Und so formulierten die an der Leuenberger Konkordie beteiligten Kirchen feierlich: «Mit diesen Feststellungen ist Kirchengemeinschaft erklärt. Die dieser Gemeinschaft seit dem 16. Jahrhundert entgegenstehenden Trennungen sind aufgehoben. Die beteiligten Kirchen sind der Überzeugung, dass sie gemeinsam an der einen Kirche Jesu Christi teilhaben und dass der Herr sie zum gemeinsamen Dienst befreit und verpflichtet.»14 Auf der Basis der nun festgestellten Kirchengemeinschaft stehen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen den noch immer bekenntnisverschiedenen Kirchen. Es gibt keine und wird auch keine protestantische Einheitslehre angestrebt, auch nicht in Bezug auf die Abendmahlslehre. Die bekenntnisverschiedenen Kirchen erklären die Kirchengemeinschaft «in der Bindung an die sie verpflichtenden Bekenntnisse oder unter Berücksichtigung ihrer Traditionen»15, doch vermögen die verbleibenden Unterschiede die Kirchengemeinschaft nicht mehr in Frage zu stellen. Das der Leuenberger Konkordie und der Kirchengemeinschaft zugrunde liegende Modell ist das der «Einheit in versöhnter Verschiedenheit»16.

Es sei eigens darauf hingewiesen: Auch zwischen den evangelischen Kirchen musste Kirchengemeinschaft hergestellt werden, damit Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft möglich wurden. Es ist nicht einfach so, dass nur die Katholiken Mühe haben mit den Protestanten; die Protestanten hatten lange Zeit – über 400 Jahre – auch miteinander erhebliche Mühe und taten sich schwer damit, einander als wahre Kirche Jesu Christi anzuerkennen. Das wurde erst 1973 mit der Leuenberger Konkordie offiziell und im grossen Stil möglich. – Daran gemessen ist es mehr als unfair und zeugt von wenig Geschichts- und Problembewusstsein, wenn Protestanten ungeduldig die Haltung des katholischen Lehramts gegenüber den Kirchen der Reformation tadeln und sie als stur und unzeitgemäss kritisieren. So lange ist der Balken aus dem protestantischen Auge nun auch noch nicht entfernt. Ganz abgesehen davon, dass die theologischen Streitpunkte, die die römisch-katholische Kirche von den Kirchen der Reformation trennen, um einiges schwerer wiegen als die innerprotestantischen Differenzen.

Die Leuenberger Konkordie beschreibt sozusagen den Minimalkonsens, den die Kirchen der Reformation in Bezug auf das Verständnis des Evangeliums miteinander teilen. Dieser umfasst Rechtfertigung, Verkündigung, Taufe und Abendmahl. Die knappen Formulierungen, die das Abendmahl betreffen, benennen sechs Elemente: 1) Gegenwart und Geschenk Jesu Christi, 2) Vergebung und neues Leben, 3) Gemeinschaft und Dienst, 4) Vergegenwärtigung und Verkündigung, 5) Bekenntnis und Begegnung, 6) Dank und Lob.17 Einige weitere Sätze beziehen das gemeinsame Abendmahlsverständnis auf die Lehrverurteilungen der Reformationszeit, die mit der Konkordie überwunden sind.18 Mit der Zustimmung zur Leuenberger Konkordie erklären die betreffenden Kirchen – auch diejenigen unter ihnen, die kein Bekenntnis mehr haben –, dass sie im Verständnis des Evangeliums, und darin also auch dem Verständnis des Abendmahls, wie es in der Konkordie zum Ausdruck kommt, übereinstimmen.19 Die Konkordie selbst will ausdrücklich kein Bekenntnis sein und lässt die verpflichtenden Bekenntnisse der Signatarkirchen bestehen.20 Dennoch sind die Formulierungen der Konkordie für die beteiligten Kirchen verbindlich. Und das bedeutet auch: Ein einseitiges explizites Abweichen einer Kirche von den Konsensformulierungen hätte – auch wenn die Konkordie selbst dies nicht ausdrücklich festhält, jedoch konsequenterweise – den Bruch mit den anderen an der Konkordie beteiligten Kirchen zur Folge.

Die Leuenberger Konkordie beinhaltet eine weitere, weitreichende Verpflichtung, nämlich diejenige zu «kontinuierlichen Lehrgesprächen» unter den an der Konkordie beteiligten Kirchen.21 Zu den Lehrunterschieden, die als nicht kirchentrennend gelten und an denen die Gemeinschaft theologisch arbeiten will, gehören insbesondere hermeneutische Fragen im Verständnis von Schrift, Bekenntnis und Kirche, das Verhältnis von Gesetz und Evangelium, die Taufpraxis, Fragen um Amt und Ordination, die Zwei-Reiche-Lehre und die Lehre von der Königsherrschaft Jesu Christi, das Verhältnis von Kirche und Gesellschaft.22 Signatarkirchen der Leuenberger Konkordie sind somit in den Fragen ihrer Lehrentwicklung nicht völlig frei, sondern aufeinander verwiesen. Dieses Grundelement des evangelischen Kirchenverständnisses ist insbesondere den reformierten Kirchen der Schweiz, die sich bis heute vor allem ihrer Bekenntnisfreiheit rühmen, noch nicht recht in Fleisch und Blut übergegangen. Ist in der Konkordie die Frage des Verhältnisses von Konkordie, Kirchengemeinschaft und Bekenntnis nur wenig reflektiert, so gilt das in den Schweizer Kirchen erst recht für dasjenige von Konkordie, Kirchengemeinschaft und Bekenntnisfreiheit.

Seit der Entstehung der Leuenberger Konkordie haben eine ganze Reihe von Lehrgesprächen stattgefunden, darunter auch über Fragen, die für Theologie und Praxis des Abendmahls von zentraler Bedeutung sind.23 Den Ergebnissen der Lehrgespräche, die sich die Vollversammlung zu eigen gemacht hat, kommt zwar ausdrücklich nicht dieselbe Verbindlichkeit zu wie der Konkordie; insbesondere ist die Kirchengemeinschaft nicht in Frage gestellt, wenn eine Kirche dem verabschiedeten Text nicht zustimmen kann. Dennoch legte der Exekutivausschuss fest, dass das in den Ergebnissen der Lehrgespräche festgehaltene Verständnis von Taufe und Abendmahl in den Signatarkirchen gemäss den bei ihnen jeweils vorgesehenen Verfahren der Rezeption anzunehmen und ihnen so ein hoher Grad von Verbindlichkeit zuzusprechen sei.24 Es ist deshalb folgerichtig, dass auch neuere kirchliche Stellungnahmen zum Abendmahlsverständnis – so etwa die Orientierungshilfe der EKD und die Überlegungen und Empfehlungen des Rates des SEK – die Leuenberger Konkordie sowie die sie weiterführenden und konkretisierenden Dokumentationen zu den Lehrgesprächen zum Ausgangspunkt und Leitfaden wählen.25

Eine Reihe von aktuellen Fragen im Zusammenhang mit dem Abendmahl wurde bereits genannt. Sie sollen im folgenden summarisch aufgelistet und um wenige weitere Punkte ergänzt werden. Dem Konzept der Leuenberger Konkordie folgend sollen dabei ausdrücklich die in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa erarbeiteten Standpunkte einbezogen werden. Es möge dies auch als ein Plädoyer für theologische Verbindlichkeit in der Vielfalt26 verstanden werden.

Die Last des Amtes

Die Hauptdifferenz zwischen evangelischem und römisch-katholischem (sowie natürlich orthodoxem) Verständnis des Abendmahls bzw. der Eucharistie liegt – und hier ist ein bis heute kolportiertes Missverständnis ausdrücklich zu korrigieren27 – nicht in der Abendmahlslehre selbst, sondern in der mit ihr unlösbar verknüpften Frage des Amtes und der Ordination. Den Kirchen der Reformation genügt gemäss Leuenberger Konkordie für die Festsstellung und Erklärung von Kirchengemeinschaft die Übereinstimmung in der rechten Lehre des Evangeliums und in der rechten Verwaltung der Sakramente. Damit ist etwas ausgesagt über den Grund und die Bestimmung der Kirche nach evangelischem Verständnis, nicht jedoch über die Gestalt der Kirche. Letztere kann im Laufe der Geschichte vielfältige Formen annehmen; die Kirche (Einzahl) ist in unterschiedlich geprägten, geschichtlich gewordenen Kirchen (Mehrzahl) gegenwärtig.28 Für die Einheit der Kirche stellt die Vielfalt ihrer Gestalten kein Hindernis dar. Neben presbyterial-synodalen Kirchenstrukturen haben episkopal verfasste Kirchen gleiches Recht, und ihr unterschiedlicher Aufbau hindert nicht die Einheit. Die konkrete Gestalt der Kirche ist eine Frage der zweckmässigen Organisation, aber nicht eine Wesensfrage der Kirche. Zwar gibt es Kennzeichen der wahren Kirche, doch gehören ihre Struktur und ihr Aufbau nicht dazu. Es wäre also theoretisch denkbar, und wird – für manche Reformierte horribile dictu – gelegentlich auch diskutiert, ob es nicht sinnvoll sein könnte, dass auch die Reformierten einen oder mehrere Bischöfe hätten, wie es ja auch reformierte und andere evangelische Kirchen (wie etwa lutherische oder die evangelisch-methodistische Kirche) gibt, die episkopal verfasst sind. Doch ist das nicht eine Wesensfrage, die darüber entscheidet, ob eine Gemeinschaft von Christen Kirche ist oder nicht, sondern eine Frage der guten, sinnvollen und theologisch verantwortbaren Ordnung. Keinesfalls kann darüber die Kircheneinheit und -gemeinschaft in Frage gestellt sein. Ganz anders die römisch-katholische Kirche. Für sie gehört zur Kirchengemeinschaft unaufgebbar ein drittes Kriterium: Die Gemeinschaft in den Ämtern. Während für das evangelische Kirchenverständnis die Gemeinschaft in den Ämtern die Folge der Kirchengemeinschaft ist, stellt sie für katholisches Kirchenverständnis die Voraussetzung dar.29

Was aber heisst Gemeinschaft in den Ämtern? (a) Anders als nach evangelischem Verständnis kann Kirche nach katholischem Verständnis nur eine bestimmte Gestalt haben, die sich in einer dreifachen Amtsstruktur (Diakon – Priester – Bischof) zeigt. Kirche ist wesensmässig Amtskirche, sie braucht wesensmässig das Amt. Es geht also nicht darum, ob das Priesteramt zweckmässig ist und die bischöfliche Struktur geeignet, der Kirche eine gute Ordnung zu gewähren, sondern es geht um das Wesen der Kirche, darum, ob eine Gemeinschaft Kirche ist oder nicht. Kirche ist Kirche nur als hierarchisch gegliederte Kirche mit Diakonen, Priestern und Bischöfen (und aus römisch-katholischer Sicht muss, damit die Aussage vollständig ist, ergänzt werden: in Verbindung mit dem Bischof von Rom). Das ordinierte Amt gehört also wesensmässig zur Kirche und kann grundsätzlich nicht frei gestaltet werden. (b) Das Amt ist nur dann gültig, wenn es mit dem apostolischen Ursprung verbunden ist. Die römisch-katholische Kirche führt ihr Amt über eine ununterbrochene Kette von Ordinationen durch Handauflegung und Gebet zurück bis auf die Apostel. Eine Kirche, die diese ununterbrochene Kette, die Sukzession, nicht nachweisen kann, verfügt auch nicht über ein gültig geweihtes Amt. Da dieses aber wesensmässig zur Kirche gehört, kann eine solche Gemeinschaft folgerichtig nicht Kirche sein, sondern bestenfalls kirchliche Gemeinschaft, wie es die von Kardinal Ratzinger unterzeichnete Erklärung «Dominus Iesus» formuliert.30 Zwar ist es unter Theologen, auch katholischen, aus verschiedenen Gründen stark umstritten, ob die tatsächlich nachweisbare Sukzessionsfolge die schwere theologische Last wirklich zu tagen vermag, die ihr aufgebürdet wird, doch ändert das für das katholische Kirchenverständnis nichts am Anspruch, dass nur dort Kirche ist, wo in dieser Weise apostolisches Amt vorhanden ist. (c) Nun spitzt sich dieser Anspruch zu in der Frage der Eucharistie. Nach katholischem Verständnis ist die Eucharistie an das ordinierte Amt, eben an das Priesteramt, zwingend und exklusiv gebunden; die Feier der Eucharistie setzt gültig geweihte Amtsträger voraus. Daraus ergibt sich selbstredend, dass ein evangelisches Abendmahl prinzipiell nie und nimmer eine gültige Eucharistiefeier sein kann, auch wenn es im Blick auf das Verständnis des Mahles als solches keine kirchentrennenden Unterschiede gibt. Es ergibt sich ebenfalls, dass ein katholischer Priester und ein evangelischer Pfarrer nicht gemeinsam das Mahl feiern können, weil eben der evangelische Pfarrer nach katholischem Verständnis über keine gültige Weihe verfügt und es nach evangelischem Verständnis auch nicht muss31. Und es ergibt sich als Drittes, dass das katholische Lehramt zwingend untersagen muss, dass Katholiken am evangelischen Abendmahl teilnehmen, weil dieses Mahl prinzipiell nie auch nur annähernd der Eucharistie entsprechen kann.

Zusammengefasst: Wenn die Gemeinschaft in den Ämtern Voraussetzung für Kirchengemeinschaft ist, so kann eine solche zwischen den Kirchen der Reformation und der katholischen Kirche unter den heutigen Umständen nicht zustande kommen. Und wenn Kirchengemeinschaft (auch) nach katholischem Verständnis Voraussetzung für Eucharistiegemeinschaft ist, so kann folglich auch diese nicht zustande kommen. Alle Verständigung über rein eucharistietheologische Fragen führt also deshalb nicht weiter, weil dies gar nicht die entscheidenden Fragen für die Eucharistiegemeinschaft sind. Wir haben unterschiedliche Kirchenverständnisse, und in diesen Strudel wird die Eucharistie mit hineingerissen. Wenn gemeinsame Mahlfeiern nicht möglich sind, so ist dies gewissermassen nur die Spitze des Eisbergs. Unter der Wasseroberfläche liegt noch viel mehr, ja die Hauptmasse des Eises. Wer findet, es sei nicht mehr zeitgemäss, dass Katholiken und Protestanten nicht miteinander das Mahl feiern können, sollte sich wenigstens bewusst machen, dass damit immerhin das gesamte Selbstverständnis der katholischen Kirche, wie es historisch gewachsen ist und vom Lehramt bis heute vertreten wird, auf dem Spiel steht.

Das Kreuz mit dem Opfer

Breit diskutiert wird die Frage, ob der Konnex zwischen Abendmahl und Kreuz, Opfer, Sühne, Sünde und Schuld unaufgebbar sei, wie er zwingend hergestellt werde, wenn von Leib und Blut Jesu gesprochen wird. Es wird dann darauf hingewiesen, dass die Rede von Opfer und Hingabe dazu missbraucht werde, Menschen auch heute in Opferrollen zu drängen, und es wird gefragt, ob nicht andere Elemente des gemeinsamen Essens und Trinkens hervorgehoben werden sollten, um die tendenzielle Morbidität des Abendmahls aufzubrechen und ihm den Charakter eines fröhlichen, Leben fördernden Festmahls zu verleihen. Selbstverständlich müssen solche Interpretamente auch in der Liturgie ihre Umsetzung finden: Die Einsetzungsworte sind in ihrer traditionellen Gestalt nicht brauchbar, die Anamnese muss wegfallen oder neu formuliert werden, je nach liturgischem Formular sind weitere Stücke betroffen.

Zweifellos richten sich diese kritischen Anfragen nicht nur an die Abendmahlslehre, sondern stellen Kernelemente des christlichen Glaubens überhaupt zur Debatte. Wer dem Tod Jesu Christi keine Heilsbedeutung zumisst, muss die Einsetzungsworte notgedrungen als Ärgernis empfinden. Wer das Kreuz nur als das grauenhafte Ende des Gemarterten sehen kann, der dann im Grab verwest ist, muss, will er oder sie das Abendmahl als Feier des Lebens gestalten, auf die Rede vom Kreuz verzichten. Wer die Rede von Sünde und Schuld grundsätzlich für menschenverachtend hält und darin den Ausdruck eines altmodischen und zu überwindenden Gottesbildes sieht, muss auch da andere Akzente setzen. Damit wird aber deutlich: Es geht dabei nicht um die Abendmahlslehre an sich, sondern um Theologie, um Christologie, um Soteriologie. Die Grundentscheidungen fallen dort – in der Gestaltung der Abendmahlsfeier wirken sie sich lediglich aus. Die Diskussion über das Abendmahl und die Abendmahlsliturgie ist immer und wesentlich eine solche über die Grundelemente und Grundinterpretamente des christlichen Glaubens. Das heisst umgekehrt: In der Abendmahlsliturgie steckt eine geballte Ladung Theologie. Wer etwa die Einsetzungsworte weglässt oder verändert, muss in jedem Fall wissen, was er oder sie damit theologisch tut. Es ist bedauerlich und gewiss kein Zeichen theologischer Kompetenz und Verantwortung, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer mit der Abendmahlsliturgie in grosser Freiheit, um nicht zu sagen: Willkür, verfahren, selbst wenn es in der besten Absicht geschieht. Die Empfehlungen des SEK erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die liturgischen Formulare, so sehr sie selbstverständlich immer wieder auf ihre Sachgemässheit und Verständlichkeit hin überprüft werden müssen, doch auch vor unsachgemässen Verfremdungen und Umdeutungen schützen und nicht zuletzt der ökumenischen Erkennbarkeit der Mahlfeier dienen können.32

Die Leuenberger Konkordie nennt als Elemente des gemeinsamen Verständnisses des Evangeliums, die für die Begründung der Kirchengemeinschaft notwendig sind, auch die Hingabe Jesu Christi in den Tod für alle zur Vergebung der Sünden.33 Die Orientierungshilfe der EKD und die Empfehlungen des SEK beziehen sich auf sie und halten an ihnen fest, jedoch nicht, ohne zu den sich daraus ergebenden Fragen Stellung zu nehmen und für ein umfassendes Abendmahlsverständnis zu plädieren, das nicht auf Kreuz und Tod verengt ist.34 Sie empfehlen entsprechend, in der Gestaltung der Abendmahlsliturgie Sorgfalt walten zu lassen und den grösseren Kontext – die Verbindung der Gemeinde mit anderen Gemeinden derselben Konfession, aber auch den Horizont der Ökumene – zu berücksichtigen.35 Die Empfehlungen des SEK erinnern überdies daran, dass in der reformierten Tradition Leitung nicht von einzelnen Pfarrerinnen und Pfarrern, sondern gemeinschaftlich, d.h. zusammen mit Kirchgemeinderäten bzw. -vorständen und Kirchen- bzw. Synodalräten, wahrgenommen wird.36 Auch von daher sind dem individuellen Gestaltungsspielraum Grenzen gesetzt, die nicht mit dem Hinweis auf fehlende verbindliche Ordnungen und Gottesdienstagenden (geschweige denn auf die viel bemühte Bekenntnisfreiheit) hinfällig sind.

«Kommt, es ist alles bereit»

Auf die Frage, wer zum Abendmahl (genauer: zum Empfangen des Abendmahls bzw. zur Kommunion) eingeladen und wie entsprechend die Einladung zu formulieren sei, gibt es zwei extreme Antworten. Die eine geht davon aus, dass grundsätzlich jeder und jede, Erwachsene und Kinder, Angehörige aller Konfessionen und Religionen, Getaufte und Ungetaufte, wer nun eben gerade im Gottesdienst anwesend sei, eingeladen seien. Das andere Extrem geht davon aus, dass nur ein sehr enger Kreis gemeint sei, eine «Kerngemeinde», Menschen, die es mit dem Glauben wirklich ernst nähmen, solche, die sich für «würdig» hielten. Lange Zeit war es üblich, vor der Mahlfeier eine Zwischenentlassung mit Segen vorzunehmen, damit diejenigen, welche an der Mahlfeier nicht teilnehmen wollten oder zu dürfen meinten, in Frieden ihres Weges ziehen konnten. Neben der früher auf diese Weise aktiv praktizierten Gemeindezucht schlich sich allerdings auch der sich hartnäckig haltende Irrglaube ein, das Abendmahl sei im Grunde ein wenig bedeutendes Anhängsel an den Gottesdienst, auf das man auch verzichten könne. Zwar ist es durch die bessere liturgische Integration des Mahles in den Gottesdienst zu einer deutlichen Aufwertung gekommen, und wo keine Zwischenentlassung vorgenommen wird, geht die Zahl der vorzeitig den Gottesdienst verlassenden Gemeindeglieder markant zurück. Dennoch ist der Frage, wie zum Mahl eingeladen wird, gerade im Blick auf jene Menschen, die sich selber eher als in der Kirche randständig oder als Suchende empfinden und sich deutlich von einer «Kerngemeinde» abgrenzen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Mehr in den Bereich der persönlichen Seelsorge gehört hingegen die Stärkung von Gemeindegliedern, die – aus welchen Gründen auch immer – aus Angst vor «Unwürdigkeit» nicht am Mahl teilnehmen.

Besonders erörtert wird in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch Ungetaufte am Mahl teilnehmen sollen. Sie führt in den sensiblen Bereich dessen, was Kirche zur Kirche, Christen zu Christen macht. Dass die Taufe die Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl darstellt, war bis weit in das 20. Jahrhundert hinein selbstverständlich. Die theologische Begründung für diesen Zusammenhang liegt darin, dass die Taufe die grundlegende Aufnahme in die Gemeinschaft mit Christus (und den Mitchristen) bedeutet, eine Gemeinschaft, die im Abendmahl einen spezifischen Ausdruck erfährt. Solange die Säuglingstaufe den Normalfall darstellte und daher Ungetaufte sowie Angehörige anderer Religionen im Abendmahlsgottesdienst kaum zu erwarten waren, entstand an dieser Stelle kaum ein Problem. Das ist heute anders. Sowohl die Orientierungshilfe der EKD als auch die Empfehlungen des SEK erinnern deshalb unter Berufung auf die Lehrgespräche in der GEKE an den unaufgebbaren Zusammenhang von Taufe und Abendmahl: «Eine grundsätzliche Öffnung des Abendmahls für Ungetaufte und eine undifferenzierte Einladung an alle entspricht jedenfalls nicht dem evangelischen Abendmahlsverständnis.»37 Wenn es sich natürlich auch nicht darum handeln kann, im Gottesdienst Menschen zurückzuweisen, wenn sie schon da stehen und zur Kommunion bereit sind, so jedoch sicherlich darum, durch eine entsprechende Formulierung der Einladung deutlich zu machen, dass das Abendmahl nicht ein gewöhnliches Essen und Trinken bedeutet, von dem auszuschliessen unhöflich wäre, sondern um das Bekenntnis zu Christus und die Gemeinschaft mit ihm, die zu suchen mehr bedeutet als die vereinzelte Teilnahme am Mahl.38 Ob angesichts des Schrumpfens der Kirchen und ihrer zunehmenden Bedeutungslosigkeit in einer entchristlichten Gesellschaft der zusätzliche Ausverkauf eine sinnvolle Option darstellt, darf ohnehin bezweifelt werden.

Eine Spezialfrage innerhalb dieses Komplexes bildet das heute verbreitete Kinderabendmahl. Die Orientierungshilfe der EKD weist zu Recht darauf hin, dass «ein vollständiges Verstehen der Handlung nicht die Bedingung für die Teilnahme am Abendmahl sein darf»39. Allerdings steht das Kinderabendmahl in derselben Gefahr wie die Kindertaufe: Es droht verramscht und dadurch wertlos zu werden. Wie bei der Taufe sollte beim Abendmahl vorausgesetzt werden können, dass ein Kind in einer christlichen Familie in ein christliches Leben hineinwächst, dass also zumindest die Aussicht besteht, dass ein gewisses Verständnis für den Sinn der Handlung gegeben ist. Natürlich gilt auch hier: Tritt eine problematische (oder auch ungewisse) Situation ein, ist eine Brüskierung zu vermeiden. Gleichwohl darf erwartet werden, dass Pfarrerinnen und Pfarrer auch in Unterricht und Elterngesprächen für eine theologisch verantwortbare Abendmahlspraxis werben.

Gemeinsam oder getrennt?

Stärker denn je stellt sich die Frage nach Konzelebration und eucharistischer Gastfreundschaft. Weil Konzelebration insinuiert, zwei konfessionsverschiedene Amtsträger handelten je im Auftrag ihrer Kirchen gemeinsam, gibt sie etwas vor, was nicht ist. Die römisch-katholische Kirche und die Kirchen der Reformation haben untereinander keine Kirchengemeinschaft und von daher – aus beider Sicht – keine Abendmahlsgemeinschaft. Der versammelten Gemeinde anderes vorzuspiegeln, ist schlicht unredlich. Abendmahlsgemeinschaft zwischen Kirchen kann nicht durch Setzung einzelner Personen, Pfarrer und Priester, hergestellt werden. Natürlich kann gefragt werden, ob durch bewusstes Übertreten von Grenzen diese nicht langfristig, vielleicht sogar mittelfristig, zu Fall gebracht werden können.40 Als ökumenisches Zeichen ist die Konzelebration jedoch zweideutig, weil sie auch erreichte Zwischenziele in Frage stellt. Wenn die auch von den Schweizer Kirchen unterzeichnete Charta oecumenica die Kirchen verpflichtet, «dem Ziel der eucharistischen Gemeinschaft entgegenzugehen»41, so ist dieses Ziel eben noch nicht erreicht, und es erhöht die Glaubwürdigkeit der Partner nicht, wenn sie die dafür notwendigen Schritte der Annäherung und Verständigung überspringen. Der Rat SEK folgt deshalb der Evangelisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission und empfiehlt, «von Inter- und Konzelebration im gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen»42.

Pointiert anders als das katholische Lehramt, jedoch in Übereinstimmung mit der Evangelisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission43, mit zahlreichen katholischen Theologinnen und Theologen44, ökumenischen Instituten45 und, vorsichtig und verhalten, auch mit einzelnen Bischöfen46, beurteilen evangelische Empfehlungen hingegen die Frage der eucharistischen Gastfreundschaft. Anders als die Konzelebration verwischt die Einladung von Angehörigen anderer Konfessionen nicht die Grenzen. Indem jedoch eucharistische Gastfreundschaft angeboten wird, wird sowohl das den Kirchen Gemeinsame hervorgehoben als auch das Bewusstsein dafür wachgehalten, dass das Ziel noch nicht erreicht ist. Auch katholische Theologinnen und Theologen können in diesem Sinne die eucharistische Gastfreundschaft als Zeichen und Stärkung auf dem Weg zur vollen Gemeinschaft der Kirchen und als Bitte um den Heiligen Geist verstehen, der die Einheit verwirklichen kann.47

Mehr wäre mehr

Wenig wird die Häufigkeit des Abendmahls diskutiert. Viele Kirchen sehen heute monatlich, jedenfalls an den hohen kirchlichen Feiertagen, Abendmahlsfeiern vor. Für Luther und andere Reformatoren war – nicht etwa in Weiterführung der katholischen Tradition, aus der sie kamen, sondern im Gegenteil im Gegensatz zu dieser – die sonntägliche Abendmahlsfeier selbstverständlich; sie nahmen dadurch die in der Bibel bezeugte enge Verbindung von Herrentag und Herrenmahl auf. Doch beschränkten viele Kirchen schon früh in der nachreformatorischen Zeit die Zahl der jährlichen Abendmahlsfeiern auf vier. Die Empfehlungen der EKD und des SEK gehen dahin, die Zurückhaltung gegenüber dem Abendmahl aufzugeben und es mindestens monatlich, wenn nicht sonntäglich zu feiern. Die Abgeordnetenversammlung des SEK wies bereits 1986 darauf hin, dass eine allsonntägliche Feier des Abendmahls biblischer Tradition entspricht, und erklärte die monatliche Feier als vorläufiges Ziel.48 Katholische Gesprächspartner äussern mitunter angesichts des schon numerisch geringen Stellenwerts, den die Abendmahlsfeier in der evangelischen Tradition hat, Unverständnis für die Vehemenz, mit der Protestanten gemeinsame Mahlfeiern fordern.

Ausblick

Über das Abendmahl, seine Bedeutung, seine Inhalte und die ihnen entsprechenden und angemessenen Formen und liturgischen Elemente darf, nein: soll dabattiert werden. Es gehört zu den Grundüberzeugungen evangelischer Theologie, dass ihre Einsichten «weiter vertieft, am Zeugnis der Heiligen Schrift geprüft und ständig aktualisiert werden» müssen.49 Dazu bedarf es nicht zuletzt der Kenntnis der eigenen wie der fremden Traditionen und des Respekts vor dem, was historisch gewachsen – und zuweilen doch auch gut begründet – ist. Gleichzeitig ist jedoch auch festzuhalten, dass sich die Bedeutung des Abendmahls «nicht in einem Begriff fassen» lässt.50 Das Neue Testament bietet für das Abendmahl eine ganze Reihe von Anknüpfungspunkten, Deutungen und Konnotationen. Es mag dabei sein, dass nicht zu allen Zeiten und in allen Konstellationen alle Deutungen gleich wichtig, wirksam, hilfreich, verständlich und insofern gleich richtig sind.51 Es mag dann ferner sein, dass im 21. Jahrhundert dem Aspekt der Gemeinschaft der Feiernden nicht nur mit dem gegenwärtigen Auferstandenen, sondern auch untereinander als Gliedern des Leibes Christi besondere Bedeutung zukommt. Denn mehr denn je wird die Frage nach dem Mahl, das die Kirchen trennt und eint, zu einem Mass für die Glaubwürdigkeit der Kirchen. Nicht nur ist es schlicht anstössig und inakzeptabel, dass Christen sich gegenseitig von dem Mahl ausschliessen, zu dem doch der Auferstandene, der Herr der Kirche, sie einlädt. Vielmehr ist es an der Zeit, dass die weltweite Kirche sich darauf besinnt, wozu sie berufen ist: ein Leib zu sein. Wie könnte diese Einheit treffender veranschaulicht werden als durch das geschwisterliche Feiern des Mahles, das in den Horizont des kommenden Reiches Gottes stellt?

1 Auch die Konversions-Gerüchte, die im Sommer 2006 (ein halbes Jahr nach dem Tod Frère Rogers) durch die Medien geisterten, vermögen daran nichts zu ändern. Taizé dementierte wiederum postwendend. Die Pressemeldung sprach davon, dass Frère Roger «allmählich in eine volle Kommunion mit dem Glauben der katholischen Kirche eingetreten sei, ohne eine Konversion zu vollziehen, die den Bruch mit seinem Ursprung einschliessen würde» (Kipa 7.9.06). – Frère Roger vertrat eine Konfession sui generis, welche offensichtlich das Schema katholisch-protestantisch aufzubrechen im Stande ist und deshalb das Fassungsvermögen von Historikern und Theologen zu übersteigen scheint. Es ist höchst bedauerlich, dass die Existenz einer sozusagen ökumenischen Konfession, an der offensichtlich auch Rom nicht einfach vorbeikam, in der Ökumene-Diskussion kaum beachtet und noch weniger als möglicherweise fruchtbarer Ansatz für eine Annäherung der Kirchen gehandelt wird.

2 Quellen: Die Pressemeldung des Vatikans nach Kipa vom 12.7.2005 sowie ausführlich verschiedene Online-Medien (www.radiovaticana.org, www.kath.ch, www.kath.net, www.kreuz.netsowie www.ikvu.de – letzteres die zwischen ungläubigem Staunen, blankem Entsetzen und beissendem Spott oszillierende Reaktion der «Initiative Kirche von unten»).

3 Die folgende Darstellung konzentriert sich auf protestantische und römisch-katholische Positionen und klammert den Bereich der Orthodoxie aus. Das ist angesichts der faktischen Bedeutung der orthodoxen Tradition und des Gewichts der Orthodoxie etwa im Ökumenischen Rat der Kirchen eine grobe Verzerrung, die allerdings der Wahrnehmung des durchschnittlichen Schweizers und der durchschnittlichen Schweizerin, Theologinnen und Theologen eingeschlossen, entsprechen dürfte. Jedoch nicht dies, sondern schlicht die Komplexität der Materie im Verhältnis zum begrenzten Raum machen die Einschränkung notwendig.

4 Abendmahl und Eucharistie bezeichnen zwar dieselbe Sache, werden aber vorwiegend in der evangelischen bzw. in der katholischen (und ökumenischen) Tradition gebraucht. Damit ist nicht gesagt, dass Abendmahl und Eucharistie in den beiden Konfessionen dieselbe Bedeutung und denselben Stellenwert hätten. Ich verwende im Folgenden eine einfache Regelung: Abendmahl bezeichnet das evangelische Abendmahl, Eucharistie die katholische Feier. Wenn ich nicht differenzieren will oder muss, sage ich einfach «Mahl» oder «Mahlfeier»; hier hat sich in den ökumenischen Dialogdokumenten auch der Ausdrucke «Herrenmahl» (oder «Mahl des Herrn») durchgesetzt, der besonders hervorhebt, dass Jesus Christus der Gastgeber ist.

5 Zur relativ komplizierten und natürlich in der Literatur sehr uneinheitlich verwendeten Terminologie s. Das Abendmahl in evangelischer Perspektive. Überlegungen und Empfehlungen des Rates des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes SEK-FEPS, Bern 2004, 14, Anm. 4 (im Folgenden zitiert: Abendmahl [SEK]). Ich verzichte hier auf die präzise Unterscheidung von Konzelebration, Interzelebration, simultaner verbundener Eucharistiefeier usw. und gebrauche lediglich Kon- oder Interzelebration. Eine evangelische Abendmahlsfeier wird ohnehin nicht «zelebriert», auch dann nicht, wenn ein Priester mit dabei ist.

6 Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hervorgehoben, dass der Zusammenhang von Eucharistiegemeinschaft und Kirchengemeinschaft als solcher selbstverständlich nicht neu ist und – auch auf evangelischer Seite – einen traditionellen Bestandteil der theologischen Lehre bildet (dazu unten mehr). Neu ist nach meiner Beobachtung das Gewicht, das dieser Zusammenhang nun auch im praktischen und im öffentlichen Diskurs erhält, und zwar sowohl innerkatholisch, im Streit mit den eigenen Priestern, als auch ökumenisch, in der Gestalt eben jener etwas penetranten Respektforderung. Dass die Respektierung katholischen Selbstverständnisses als Grundlage und Beweis ökumenischer Gesinnung proklamiert wird, ist, so will mir scheinen, ein ganz neuer Ton, der in meinen Ohren nach noch nie dagewesener Defensive klingt.

7 Selbst die instruktive Abendmahlsschrift, die der Rat der Evangelischen Kirchen in Deutschland (EKD) herausgegeben hat, verdankt sich explizit den Herausforderungen, die sich aus dem damals bevorstehenden Berliner Ökumenischen Kirchentag (28.5.-1.6.2003) und den abzusehenden Irritationen ergaben (Das Abendmahl. Eine Orientierungshilfe zu Verständnis und Praxis des Abendmahls in der evangelischen Kirche, vorgelegt vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gütersloh 22003, 10; im folgenden zitiert: Abendmahl [EKD]).

8 Die Zahl schwankt gelegentlich, weil Kirchen sich auflösen oder mit anderen zusammenschliessen, und wird je nach aktueller Lage unterschiedlich angegeben. Sie ist allerdings genau genommen wesentlich höher und wäre auch eindrücklicher, würden die 26 Mitgliedkirchen des SEK als das gezählt und aufgeführt, was sie sind, nämlich 26 selbständige Kirchen. Zwar hat der SEK seinerzeit – im Auftrag seiner Mitgliedkirchen nach Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens – die Leuenberger Konkordie unterzeichnet. Mitglieder sind jedoch die Kirchen selber, weil nur Kirchen Signatare der Konkordie sein können. Der SEK ist jedoch, worauf im Laufe seiner Geschichte immer wieder – und stets natürlich im Sinne einer Kompetenzbeschränkung – hingewiesen wurde, keine Kirche, sondern ein Bund von Kirchen. Zu mehr konnten sich seine Mitgliedkirchen trotz verschiedener Anläufe bisher nicht durchringen. Es ist ein sprechendes Bild für den Zustand der Schweizer Kirchen und des SEK, dass die deutschen Kirchen, die sich zur EKD – einer Kirche – zusammengeschlossen haben, einzeln als Mitglieder der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft aufgeführt werden, während die Schweizer Kirchen, die sich nicht entschliessen können, ihren Bund Kirche zu nennen und ihn als solchen zu verstehen, nur unter dessen Flagge in der GEKE vertreten – oder müsste man sagen: hinter der Flagge des SEK versteckt? – sind.

9 Abendmahl (EKD), 7.

10 Die beiden anderen kirchentrennenden Streitfragen betreffen die Christologie und die Prädestinationslehre; zu ihnen äussert sich die Konkordie ebenfalls (Ziff. 21ff.). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Lehrunterschieden, die als nicht kirchentrennend gelten (s. dazu im Folgenden). Die massgebliche Publikation der Leuenberger Konkordie (im Folgenden: LK) ist: Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) 1973, Dreisprachige Ausgabe mit einer Einleitung (zweisprachig) von Friedrich-Otto Scharbau, im Auftrag des Exekutivausschusses für die Leuenberger Lehrgespräche hg. von W. Hüffmeier, Frankfurt a.M. 1993. Einen Nachdruck (ohne die Einleitung) hat der SEK 2003 herausgegeben.

11 Über die Vorgeschichte und die Verwirklichung der Kirchengemeinschaft, den theologischen Ansatz, die Bedeutung usw. informiert in Kürze, aber überaus lesenswert die Einleitung zur LK (3-14).

12 LK Ziff. 2 (Hervorhebungen von mir).

13 LK Ziff. 1.

14 LK Ziff. 34.

15 LK Ziff. 30.

16 LK Einleitung, 11.

17 LK Ziff. 15 und 16. Diese Zusammenfassung stammt aus dem Abendmahls-Büchlein des SEK, wo sie in Form von Überschriften die Interpretation der Abendmahlsaussagen der LK gliedert (Abendmahl [SEK], 9ff.).

18 LK Ziff. 18-20.

19 LK Ziff. 30f.

20 LK Ziff. 37.

21 LK Ziff. 37f.

22 LK Ziff. 39.

23 Vgl. dazu insbesondere die Erklärung «Zur Lehre und Praxis des Abendmahls» von 1994, in: Zur Lehre und Praxis von der Taufe. Zur Lehre und Praxis des Abendmahls. Amt – Ämter – Dienste – Ordination (Neuendettelsau-Thesen). Thesen zur Amtsdiskussion heute (Tampere-Thesen), im Auftrag des Exekutivausschusses für die Leuenberger Kirchengemeinschaft hg. von W. Hüffmeier (Leuenberger Texte 2), Frankfurt a.M. 1995 (auf dem Umschlag bezeichnet als «Sakramente, Amt, Ordination» und deshalb häufig und auch im Folgenden in dieser Form zitiert). Über die weiteren Lehrgespräche, deren Ergebnisse, die Zugänglichkeit der Publikationen sowie den aktuellen Stand der Gespräche und die Themen informiert man sich am besten online auf www.leuenberg.net.

24 Sakramente, Amt, Ordination, 6 (Einführung).

25 Ansatzweise, wenngleich mehr unter historischem Blickwinkel, auch der von der Aargauer Kirche verantwortete Diskussionsbeitrag: P. Müller/D. Plüss (Hgg.), Reformierte Abendmahlspraxis. Plädoyer für liturgische Verbindlichkeit in der Vielfalt (Theologisch-ekklesiologische Beiträge Aargau, Schriftenreihe der Reformierten Landeskirche Aargau, 1), Zürich 2005, hier im Beitrag von S. Degen-Ballmer, Das Abendmahlsverständnis im Wandel der Zeit, 30–37.

26 In Abwandlung des Titels der in der vorhergehenden Anmerkung genannten Schrift. – Es bleibt für mich eine offene Frage, wozu liturgische Verbindlichkeit gut sein soll, wenn es dahinter und zuvor keine theologische Verbindlichkeit gibt. Es hiesse, das Pferd am Schwanz aufzuzäumen, wollte man annehmen, die theologische Verbindlichkeit ergäbe sich sozusagen als Nebenprodukt aus einer gemeinsamen Liturgie oder aus gemeinsamen liturgischen Grundsätzen. Nach meiner Erfahrung führt dies, wenn auf diesem Weg überhaupt Ergebnisse erzielt werden, nicht zu dauerhaften und tragfähigen Grundlagen.

27 Noch immer ist, auch unter Theologinnen und Theologen, der Irrglaube verbreitet, der entscheidende Unterschied zwischen katholischer und protestantischer Abendmahls- bzw. Eucharistielehre liege darin, dass nach Auffassung der einen Christus im Mahl in Fleisch und Blut gegenwärtig sei, während für die anderen das Mahl ein rein symbolischer Akt sei. Gelegentlich wird dann auch noch die unterschiedliche Deutung angeführt, dass für die einen die Eucharistie ein wiederholtes Opfer sei, während für die anderen an das eine Opfer Jesu Christi «nur» erinnert werde. Zweifellos waren dies in der Reformationszeit die beiden Hauptunterschiede. Die katholische und die evangelische Seite haben dabei jedoch ihre Aussagen auf die Spitze getrieben und so scharf und abgrenzend formuliert, dass diese heute in ihrer Einseitigkeit für beide nicht mehr stimmen. Katholische und evangelische Theologie sind über diese Abgrenzungen weit hinaus. Es ist heute weithin unbestritten, dass in der Eucharistietheologie selbst, also im Verständnis dessen, was Eucharistie bzw. Abendmahl bedeuten und was in der Feier dieses Sakraments geschieht, keine kirchentrennenden Gegensätze mehr vorliegen (vgl. dazu auf katholischer Seite als gewiss unverdächtige Zeugin etwa Eva-Maria Faber, Gemeinschaft am Tisch des Herrn, in: dies. [Hg.], Zur Ökumene verpflichtet [Schriftenreihe der Theologischen Hochschule Chur 3], Fribourg 2003, 123–152, 125f.). Beide Seiten haben sich einander so weit angenähert, dass sie zwar wohl unterschiedliche Akzente setzen, diese aber per se nicht für kirchentrennend halten. Weder ist die Eucharistie ein erneutes Opfer, noch ist das Abendmahl ein reines Symbol. Übereinstimmend wird festgehalten: Jesus Christus selbst ist im Mahl gegenwärtig, und durch das Mahl wird sein Opfer vergegenwärtigt.

28 Vgl. dazu ausführlich: Die Kirche Jesu Christi. Der reformatorische Beitrag zum ökumenischen Dialog über die kirchliche Einheit, im Auftrag des Exekutivausschusses der Leuenberger Kirchengemeinschaft hg. von W. Hüffmeier (Leuenberger Texte 1), Frankfurt a.M. 1995, 19.

29 Dies gilt im Übrigen auch für die orthodoxen Kirchen. Darin liegt ein wesentlicher Grund dafür, dass für die römisch-katholische Kirche der Dialog mit der Orthodoxie einfacher ist als derjenige mit den Kirchen der Reformation und heute auch viel intensiver und ernsthafter geführt wird.

30 «Es gibt also eine einzige Kirche Christi, die in der katholischen Kirche subsistiert [gewöhnlich interpretiert: verwirklicht (Anm. von mir)] und vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird. Die Kirchen, die zwar nicht in vollkommener Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, aber durch engste Bande, wie die apostolische Sukzession und die gültige Eucharistie, mit ihr verbunden bleiben, sind echte Teilkirchen. Deshalb ist die Kirche Christi auch in diesen Kirchen gegenwärtig und wirksam, obwohl ihnen die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche fehlt, insofern sie die katholische Lehre vom Primat nicht annehmen, den der Bischof von Rom nach Gottes Willen objektiv innehat und über die ganze Kirche ausübt. Die kirchlichen Gemeinschaften hingegen, die den gültigen Episkopat und die ursprüngliche und vollständige Wirklichkeit des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt haben, sind nicht Kirchen im eigentlichen Sinn; die in diesen Gemeinschaften Getauften sind aber durch die Taufe Christus eingegliedert und stehen deshalb in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der Kirche.» (Dominus Iesus, 17) Bei den Kirchen der Reformation sieht das Ökumenismusdekret des Zweiten Vatikanischen Konzils die apostolische Sukzession nicht gegeben, da sie «wegen des Fehlens des Weihesakraments die ursprüngliche und vollständige Wirklichkeit des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt haben» (Unitatis Redintegratio, 22; aufgenommen in Ecclesia de Eucharistia, 30).

31 Das evangelische Amtsverständnis kann – im Blick auf das Abendmahl – so knapp umrissen werden: «Um der öffentlichen Wortverkündigung und des spezifischen Charakters des Abendmahls als Zeichen der sichtbaren Einheit der Kirche willen ist die ordnungsgemässe Leitung der Abendmahlsfeier an eine ausdrückliche Berufung durch die Kirche (...) gebunden.» (Sakramente, Amt, Ordination, 54) Aufgrund des «allgemeinen Priestertums aller Glaubenden» bedarf es – wie immer die Ordination dann begründet und gefüllt wird – jedenfalls keiner priesterlichen Vermittlung (dazu Abendmahl [EKD], 53, und Abendmahl [SEK], 10).

32 Abendmahl (SEK), 31.

33 LK Ziff. 6, 15, 16.

34 Abendmahl (EKD), 32ff.; Abendmahl (SEK), 9–19.

35 Abendmahl (EKD), 47-49; Abendmahl (SEK), 30–33.

36 Abendmahl (SEK), 35.

37 Abendmahl (EKD), 55f.; Abendmahl (SEK), 26f.; Sakramente, Amt, Ordination, 55.

38 Auf die Probleme, welche die Kommunion Ungetaufter für das ökumenische Verhältnis zu den Schwesterkirchen schafft, sei nur am Rande hingewiesen (s. dazu Abendmahl [SEK], 26). Es erstaunt mich immer wieder (allerdings nicht nur bei diesem Thema), wie unbedarft und grob reformierte Theologinnen und Theologen mit dem umgehen können, was ihren katholischen Kollegen wichtig und heilig ist – während sie sich gleichzeitig darüber beschweren, dass man sie als ökumenische Gesprächspartner nicht ernst nehme oder der katholische Amtskollege nicht wirklich zur ökumenischen Zusammenarbeit bereit sei.

39 Abendmahl (EKD), 54. Nebenbei: Wie viele durchschnittliche erwachsene Gottesdienstteilnehmer dürften wohl, wäre das ein ernsthaftes Kriterium, am Abendmahl teilnehmen? Das gilt, ich masse mir von aussen dieses Urteil an, auch für die römisch-katholische Kirche. Würde dort derselbe Massstab an die Katholiken angelegt, an dem Nichtkatholiken gemessen werden (Stichwort: Teilen des katholischen Eucharistieglaubens, die ekklesiologische Einbindung und Verankerung eingeschlossen), so dürften wohl nicht mehr viele übrigbleiben – vermutlich auch nicht Priester.

40 So etwa Isabelle Noth in der Abendmahls-Nummer des SEK-Bulletins: «Uns im Sinne des zitierten Leuenberger Textes nicht mit ungerechten Verhältnissen und mannigfachen Trennungen abzufinden, heisst im Abendmahlskontext aber vielleicht, unseren Kollegen die Konfrontation mit dem Konflikt nicht zu ersparen, den ihre eigene Kirche ihnen schon viel zu lange zumutet.» (bulletin sek-feps 4/2004, 9)

41 Charta oecumenica, XX.

42 Abendmahl (SEK), 24.

43 Frank Jehle, Eucharistische Gastfreundschaft: Ein Thema der Evangelisch/Römischkatholischen Gesprächskommission, in: Barbara Brunner/Susanne Schneeberger Geisler/Kirsten Jäger (Hgg.), Mache den Raum deines Zeltes weit. Internationale ökumenische Konferenzen der neunziger Jahre: Bilanz – Impulse für die Weiterarbeit, Bern 2002, 135–139.

44 Hier sei stellvertretend nur auf Faber, a.a.O., sowie dies., Einführung in die katholische Sakramentenlehre, Darmstadt 2002, 120, verwiesen.

45 Johannes Brosseder/Hans-Georg Link (Hgg.), Eucharistische Gastfreundschaft. Ein Plädoyer evangelischer und katholischer Theologen, Neukirchen-Vluyn 2003; Centre d’Etudes Oecuméniques (Strasbourg)/Institut für Ökumenische Forschung (Tübingen)/Konfessionskundliches Institut (Bensheim), Abendmahlsgemeinschaft ist möglich. Thesen zur eucharistischen Gastfreundschaft, Frankfurt a.M. 2003.

46 Brief über Ökumenische Zusammenarbeit von Pfr. Ruedi Reich und Weihbischof Dr. Peter Henrici an die evang.-ref. und röm.-kath. Kirchgemeinden und Pfarreien im Kanton Zürich, September 1997 («Sinn dieser Gastfreundschaft kann es nicht sein, dass Menschen unvorbereitet am Mahl teilnehmen. Vielmehr soll das Gewissen jedes und jeder Einzelnen respektiert werden, damit sie nach redlicher Selbstprüfung im Sinne ihrer Konfession am Mahl teilnehmen.»)

47 Abendmahl (SEK), 25.

48 Abendmahl (EKD), 46; Abendmahl (SEK), 34f.

49 So die Formulierung in LK Ziff. 38 (im dortigen Zusammenhang bezogen auf die theologische Weiterarbeit im Blick auf das gemeinsame Verständnis des Evangeliums, auf dem die Kirchengemeinschaft beruht).

50 So Sakramente, Amt, Ordination, 53.

51 Weiterführend ist hier: Jean-Pierre Vuilleumier, Exegetische Einsichten, in: Müller-Plüss, Reformierte Abendmahlspraxis, 19–25.

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191 str. 2 ilustracji
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9783290220181
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