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Karl-Ludwig Kunz

Tobias Singelnstein

Kriminologie

Eine Grundlegung

7., grundlegend überarbeitete Auflage

Haupt Verlag

Karl-Ludwig Kunz ist emeritierter ordentlicher Professor an der Universität Bern. Er war Präsident der School of Criminology, International Criminal Law and Psychology of Law (SCIP) sowie Präsident der Berner Graduiertenschule für Strafrechtswissenschaft (BGS). Für das Jahr 2012 wurde er zum Senior Fellow des Alfried Krupp Wissenschaftskollegs Greifswald ernannt.

Tobias Singelnstein ist Juniorprofessor für Strafrecht und Strafverfahrensrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Kriminologie sowie im Straf- und Strafverfahrensrecht. Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschriften «Neue Kriminalpolitik» und «Kriminologisches Journal».

Näheres zur Person unter www.jura.fu-berlin.de/singelnsteint.

7. Auflage: 2016

6. Auflage: 2011

5. Auflage: 2008

4. Auflage: 2004

3. Auflage: 2001

2. Auflage: 1998

1. Auflage: 1994

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Copyright © 2016 Haupt Bern

Das Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt.

Jede Verwertung ausserhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

www.haupt.ch

UTB-Band-Nr.: 1758

E-Book ISBN 978-3-8463-4683-9

eBook-Herstellung und Auslieferung:

Brockhaus Commission, Kornwestheim

www.brocom.de

Vorwort zur 7., vollständig überarbeiteten und erweiterten Auflage

Die vorliegende Neuauflage bietet eine grundlegend überarbeitete Fassung des seit 1994 bewährten Lehrbuches. Daten, Literatur und Text wurden vollständig aktualisiert; Darstellung und Thesen sind durchgehend auf den aktuellen Stand der Wissenschaft gebracht und wurden um einige neue Abschnitte erweitert. Schließlich ist auch die Darstellung des Stoffes komplett neu strukturiert worden.

Der besondere Charakter des Buches als grundlegende wie auch tiefgehende Einführung in die Kriminologie wurde beibehalten. Als solche versucht der Band, die derzeitige soziale Wahrnehmung des „Kriminalität“ genannten Phänomens und die Stile seiner Verarbeitung aufzuspüren. Selbst wenn Veränderungen eher klein erscheinen, zeigt ihre wissenschaftliche Aufzeichnung doch Bewegungen, die auch im Großen bedeutsam sind, da sie auf grundlegendere gesellschaftliche Veränderungen hinweisen.

Die Neuauflage wurde erstmals von uns beiden gemeinsam bearbeitet. Dabei wurden wir von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Freien Universität Berlin – Johannes Busch, Lisa Eisenberger und Lisa Washington – mit großem Engagement unterstützt, wofür wir uns herzlich bedanken. Ganz besonderer Dank gebührt dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benjamin Derin, der stets den gesamten Prozess der Überarbeitung im Blick hatte und auch wichtige inhaltliche Beiträge geliefert hat.

Bern und Berlin im Juli 2016,

Karl-Ludwig Kunz und Tobias Singelnstein

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

Das Buch ist ein Lehrbuch und ein Nachschlagewerk, doch es ist hoffentlich mehr. Es unternimmt eine „Darstellung“ der Kriminologie im doppelten Wortsinne: Indem eine Bestandsaufnahme des Fachs präsentiert und zugleich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass jede Präsentation eine Inszenierung ist, die aus Geschriebenem auswählt, es szenisch verdichtet und zu einem neuen Gesamtbild arrangiert.

Mit einiger Vermessenheit könnte man das Werk als eine Denk-Schrift bezeichnen. Erstrebt wird eine durchaus anspruchsvolle, doch allgemeinverständliche Vermittlung des Standes der allgemeinen Kriminalitätsforschung. Das Buch setzt auf die entlarvende Kraft des Nach-Denkens über eine Disziplin, über die schon manch Gescheites gedacht und gesagt worden ist. Die Philosophie bezeichnet dieses Vorgehen als Reflexion; burschikoser könnte man – mit Horst Schüler-Springorum – von einem „think twice“ reden. Solches Denken hat mit Verständigung zu tun, die darauf hofft, dass der Funke des Gedankens auf die Leserin und den Leser überspringen und dort ein Feuerwerk von Assoziationen auslösen möge, die im Buch nicht einmal im Keime angelegt sind.

Erstrebt wird so etwas wie eine Unterhaltung, durchaus in der doppelten Bedeutung von Dialog wie Divertimento. In der Wiener Klassik bezeichnet Divertimento ein in meist kleiner Besetzung aufgespieltes Instrumentalwerk, dazu bestimmt, eine tafelnde Gesellschaft zu unterhalten. Die unterhaltsame Zerstreuung der kriminologischen Tafelrunde verfolgt verschiedene Anliegen: Sie will gewisse inhaltliche Aspekte des Gesprächs aufgreifen und vertiefen, mittlerweile gängige Betrachtungswinkel erweitern und zu einer Verständigung über Gemeinsames und Trennendes anregen. Um einen hoch gegriffenen Vergleich zu wagen: Die verfolgten Anliegen lassen sich in der Aussage bündeln, die Ludwig Wittgenstein seiner berühmten Logisch-Philosophischen Abhandlung vorangestellt hat: Der „Zweck“ des Buchs „wäre erreicht, wenn es einem, der es mit Verständnis liest, Vergnügen bereitete“1.

Lesefreundlichkeit wird durch eine Reihe von Vorkehrungen erstrebt. Den meisten Abschnitten sind knappe Lektüreempfehlungen vorangestellt, die Hinweise für eine vertiefende Befassung etwa zur Prüfungsvorbereitung geben. Querverbindungen im Text sind durch Verweise auf Vorangehendes (< § … Rn …) und Nachfolgendes (> § … Rn … ) leicht nachvollziehbar. Tabellen und Schaubilder sollen komplexe Aussagen anschaulich machen. Das Stichwortregister erlaubt die rasche punktuelle Information. Das verwertete Schrifttum ist im Literaturverzeichnis dokumentiert. Die berücksichtigte Literatur stellt eine Auswahl dar, die versucht, die Vielfalt der Sichtweisen einzufangen. Vollständigkeit anzustreben widerspräche der Konzeption des Buchs.

1 Wittgenstein 1969, Vorwort.

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. KAPITEL WAS IST UND WAS WILL DIE KRIMINOLOGIE?

§ 1 Annäherung an Aufgabe und Gegenstand

I. Kriminologie

II. Kriminalität

III. Der Verbrechensbegriff

IV. Strafe und Gesellschaft

§ 2 Der Forschungsgegenstand und seine Erschließung: Kriminalität erklären oder verstehen?

I. Der Forschungsgegenstand

II. Das Modell des Erklärens

III. Das Verstehensmodell

IV. Schlussfolgerungen

§ 3 Das Problem kriminologischer Unbefangenheit

§ 4 Geschichte der Kriminologie

I. Anfänge und Wegbereiter kriminologischen Denkens

II. Die Klassische Schule des 18. Jahrhunderts

III. Die Herausbildung der modernen Kriminologie im 19. Jahrhundert

IV. Der Ausbau der Kriminologie in den USA

§ 5 Kriminologische Forschungsmethoden

I. Grundlagen

II. Einzelne Methoden der Datenerhebung

III. Ablauf eines Forschungsprojekts

2. KAPITEL KRIMINALITÄTS- UND KRIMINALISIERUNGSTHEORIEN

§ 6 Notwendigkeit und Begrenztheit von theoretischen Vorstellungen

I. Entwicklung kriminologischer Theorien

II. Reichweite und Einteilung

§ 7 Entwicklungen der Biokriminologie

I. Zwillings- und Adoptionsforschung

II. Genetische Annahmen

III. Hirnforschung

IV. Gemeinsame Probleme und Defizite

§ 8 Psychologische und psychiatrische Persönlichkeitskonzepte

I. Psychologische Perspektiven

II. Die psychoanalytische Perspektive

III. Psychiatrische Perspektiven

1. Klassifikationssysteme

2. Diagnose in der Praxis

§ 9 Sozialstrukturelle Konzepte

I. Anomietheorien

1. Modernisierung und Anomie (Durkheim)

2. Anomie und der „amerikanische Traum“ (Merton)

3. Institutional Anomie Theory

II. Differentielle Gelegenheiten

III. Allgemeine Belastungstheorie

IV. Kulturkonflikttheorie

V. Kriminalität und soziales Geschlecht

VI. Urbane Strukturen und soziale Desorganisation

§ 10 Sozialisation im sozialen Nahbereich

I. Soziales Lernen

II. Ein multifaktorieller Ansatz: Der Täter in seinen sozialen Bezügen

III. Differentielle Assoziationen

IV. Subkultur und Neutralisationstechniken

V. Gemeinsame Probleme und Defizite

VI. Entwicklungsbezogene Kriminologie (developmental criminology)

§ 11 Kontrolltheorien

I. Bindungstheorien

II. Theorie der re-integrativen Beschämung

III. Theorie der Kontrollbalance

§ 12 Kriminalität als individuelles, situationsbezogenes Verhalten

I. Gesellschaftlicher Wandel in der Spätmoderne

II. Die ökonomische Kriminalitätstheorie des rationalen Wahlhandelns

1. Das ökonomische Paradigma in der Kriminologie

2. Rational Choice als Kriminalitätstheorie

3. Reichweite und Bedeutung

III. Die allgemeine Kriminalitätstheorie von Gottfredson und Hirschi

1. Ausgangspunkte

2. Niedrige Selbstkontrolle und Tatgelegenheiten

3. Bewertung

IV. Die Situational Action Theory

§ 13 Kriminalität und soziale Interaktion

I. Das interpretative Paradigma

II. Labeling Approach

1. Kriminalisierung als Zuschreibung

2. Reichweite und Bewertung

III. Neuere interpretative Ansätze

1. Cultural Criminology

2. Theorie der Kriminalität als kulturelle Praxis

3. Ansätze der Diskursanalyse

IV. Gouvernementalität

§ 14 Zusammenfassende Bewertung und Ausblick

I. Theoriemodelle des Erklärens kriminellen Verhaltens und integrative Ansätz

II. Theoriemodell des Verstehens des Strafrechts und der von ihm Kriminalisierten

III. Ein metatheoretischer Ordnungsversuch

3. KAPITEL DIE KRIMINALITÄT IN DER GESELLSCHAFT

§ 15 Registrierung, Hellfeld und Dunkelfeld

I. Kriminalität als soziales Geschehen und zählbares Vorkommnis

II. Verlauf der Registrierung als Weg in das Hellfeld

§ 16 Kriminalstatistiken und ihre Befunde zum Hellfeld

I. Inhalt und Bedeutung von Kriminalstatistiken

1. Arten von Kriminalstatistiken

2. Aussagekraft der Statistiken

3. Kriminalstatistische Forschung

II. Entwicklung der registrierten Fälle

1. Entwicklung des Gesamtbereichs

2. Entwicklung nach Deliktsgruppen

3. Aufklärungsquote und Tatverdächtige

§ 17 Dunkelfeldforschung und ihre Befunde

I. Grenzen der Dunkelfeldforschung

II. Methodische Probleme bei Täter- und Opferbefragungen

III. Eckdaten der Dunkelfeldforschung

§ 18 Befunde zu einzelnen Bereichen

I. Besondere Deliktsbereiche

1. Jugendkriminalität und Gewaltdelinquenz

2. Wirtschaftskriminalität

3. „Ausländerkriminalität“

II. Viktimologische Befunde

1. Viktimisierungsrisiko und theoretische Ansätze

2. Soziobiografische Parallelen zwischen Tätern und Opfern

4. KAPITEL KRIMINALISIERUNG UND ANDERE FORMEN SOZIALER KONTROLLE

§ 19 Strafrechtliche Sozialkontrolle

I. Kriminalisierung als Ausfilterungsprozess

II. Strafverfolgung, Aburteilung und Verurteilung

1. Anzeigeverhalten und polizeiliche Ermittlungstätigkeit

2. Erledigungsstruktur bei den Staatsanwaltschaften

3. Abgeurteilte und Verurteilte

4. Bedeutung einzelner Sanktionsformen

III. Strafvollzug

1. Entwicklung der Gefangenenzahlen

2. Haftpraxis und Gefangenenpopulation

§ 20 Relative Strafzwecke in Theorie und Praxis

I. Die einzelnen Strafzwecke

II. Generalprävention

1. Theoretische Grundlagen

2. Evaluierbarkeit und empirische Befunde

III. Spezialprävention

1. Evaluierbarkeit

2. Empirische Befunde

IV. Schlussfolgerungen

§ 21 Wandel strafrechtlicher Sozialkontrolle

I. Ausweitung und Informalisierung des strafrechtlichen Zugriffs

II. Strafe als Ausschluss und zunehmende Strafhärte

1. Sicherung durch Freiheitsentzug (Incapacitation)

2. Folgen und Bewertung

3. Tatgerechte Vergeltung, volle Strafverbüßung und automatische Strafverschärfung bei Wiederverurteilung

4. Entwicklung in Deutschland

III. Symbolische Exemplifizierung und gesellschaftliche Selbstvergewisserung

§ 22 Neuere Formen sozialer Kontrolle

I. Risikomanagement als Verwaltung des empirisch Normalen

II. Permanente Prävention

1. Kommunale Kriminalprävention als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe

2. Techniken der Kontrolle

III. Responsibilisierung des Einzelnen und käufliche Sicherheit

IV. Ordnungsproduktion und „Null Toleranz“

V. Ausschluss von Risikoträgern und Wandel des Sozialen

5. KAPITEL KRIMINALITÄT, SOZIALE KONTROLLE UND GESELLSCHAFT

§ 23 Kriminalität und Gesellschaft

I. Normalität und Funktionalität von Kriminalität

II. Gesellschaftliche Wahrnehmung von Kriminalität

1. Kriminalität als Massenphänomen

2. Medien und Kriminalitätswahrnehmung

III. Einstellungen zu Kriminalität und Strafe

1. Kriminalitätsfurcht und Sicherheitsgefühl

2. Punitivität

3. Einstellungen zu Sanktionen und Strafrechtspflege

§ 24 Soziale Kontrolle und Gesellschaft

I. Ausgangspunkte

II. Wandel gesellschaftlicher Bedingungen

1. Gesellschaftliche Bedingungen in der Spätmoderne

2. Allgemeine Verunsicherung

3. Das Kriminalitätsopfer in der „viktimären“ Gesellschaft

4. Divergierende Strafsysteme

III. Akteure im Feld sozialer Kontrolle

1. Kriminalpolitik

2. Kriminologie

3. Governing through crime

4. Staatliche und private Sicherheitsinstitutionen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


AJSAmerican Journal of Sociology
ASRAmerican Sociological Review
BetmG (CH)Betäubungsmittelgesetz der Schweiz
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit – Ausländische Bevölkerung [Berichtsjahr]Statistisches Bundesamt: Bevölkerung und Erwerbstätigkeit – Ausländische Bevölkerung. Ergebnisse des Ausländerzentralregisters. Fachserie 1 Reihe 2
BewHiBewährungshilfe
BGBl.Bundesgesetzblatt
BGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Amtliche Sammlung
BKABundeskriminalamt
BtMGBetäubungsmittelgesetz, Deutschland
Crit CrimCritical Criminology
Daten und Fakten (AT)Bundesministerium für Inneres : Daten und Fakten. Kriminalität in Österreich
Drogen und Strafrecht (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Drogen und Strafrecht
Erster Periodischer SicherheitsberichtBundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz: Erster Periodischer Sicherheitsbericht
GAGoltdammer’s Archiv für Strafrecht
Gerichtliche Kriminalstatistik (AT) [Berichtsjahr]Statistik Austria – Bundesanstalt Statistik Österreich: Gerichtliche Kriminalstatistik
GGGrundgesetz, Deutschland
JGGJugendgerichtsgesetz, Deutschland
JRCDJournal of Research in Crime and Delinquency
KFNKriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen
KJKritische Justiz
KrimJKriminologisches Journal
KritVKritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
MschrKrimMonatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform
NJWNeue Juristische Wochenschrift
NKNeue Kriminalpolitik
NStZNeue Zeitschrift für Strafrecht
Opferhilfestatistik (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Opferhilfestatistik
PKS [Berichtsjahr]Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundesrepublik Deutschland; Bundesministerium des Innern: Polizeiliche Kriminalstatistik, IMK-Bericht 2015
PKS (AT) [Berichtsjahr]Bundesministerium für Inneres : Polizeiliche Kriminalstatistik (Österreich)
PKS (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik (zuvor: Bundesamt für Polizeiwesen): Polizeiliche Kriminalstatistik (Schweiz)
Rechtspflege – Bestand der Gefangenen und Verwahrten [Berichtsjahr]Statistisches Bundesamt: Rechtspflege – Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten
Rechtspflege – Staatsanwaltschaften [Berichtsjahr]Statistisches Bundesamt: Rechtspflege – Staatsanwaltschaften. Fachserie 10 Reihe 2.6
Rechtspflege – Strafverfolgung [Berichtsjahr]Statistisches Bundesamt: Rechtspflege – Strafverfolgung. Fachserie 10 Reihe 3
Rechtspflege – Strafvollzug [Berichtsjahr]Statistisches Bundesamt: Rechtspflege – Strafvollzug. Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen. Fachserie 10 Reihe 4.1 bzw. Reihe 2
RevIntCrimRevue Internationale de Criminologie et de Police Technique
Rückfallraten – Erwachsene (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Erwachsene: Rückfallrate nach Geschlecht, Alter, Vorverurteilungen, Rückfalltyp und ausgewählten Straftaten
Sicherheitsbericht (AT) [Berichtsjahr]Bundesministerium für Inneres (zuvor auch: Bundesministerium für Justiz; Republik Österreich): Sicherheitsbericht
SozRevueSoziologische Revue
StGBStrafgesetzbuch, Deutschland
StGB (CH)Strafgesetzbuch der Schweiz
StGB (AT)Strafgesetzbuch, Österreich
Stichtagserhebung Jugendsanktionen (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Stichtagserhebung Jugendsanktionen
StPOStrafprozessordnung, Deutschland
StPO (AT)Strafprozessordnung, Österreich
StraFoStrafverteidiger-Forum
Strafurteilsstatistik (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Strafurteilsstatistik
Strafvollzug: Einweisungen, mittlerer Bestand, Aufenthaltstage (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Strafvollzug: Einweisungen, mittlerer Bestand, Aufenthaltstage
Strafvollzug: Entlassungsart und Aufenthaltsdauer (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Strafvollzug: Entlassungsart und Aufenthaltsdauer
Strafvollzug: Statistik des Freiheitsentzugs (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Strafvollzug: Statistik des Freiheitsentzugs
Strafvollzugsstatistiken (CH) [Berichtsjahr]Bundesamt für Statistik: Strafvollzugsstatistiken
StVStrafverteidiger
StVollzGStrafvollzugsgesetz, Deutschland
ZfRSozZeitschrift für Rechtssoziologie
ZfStrVoZeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe
ZISZeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik
ZRPZeitschrift für Rechtspolitik
ZStrRSchweizerische Zeitschrift für Strafrecht
ZStWZeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Zweiter Periodischer SicherheitsberichtBundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz: Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht

[1]1. KAPITEL WAS IST UND WAS WILL DIE KRIMINOLOGIE?

§ 1 Annäherung an Aufgabe und Gegenstand

I. Kriminologie

1 Zu verstehen, was Kriminologie ist, scheint simpel: Wir greifen uns Bücher, die das Wort im Titel tragen, blättern in ihren Inhaltsverzeichnissen, lesen das eine oder andere. Unterstellt, wir hätten alle diese Bücher vollständig gelesen: Wüssten wir dann, was Kriminologie ist? Wohl kaum, denn das Fach existiert nicht in einem abgeschlossenen Bestand von gedruckten Informationen, es entwickelt sich, besteht in einem fortwährenden Prozess des Sammelns und Systematisierens von Wissen, des Revidierens vorhandener Vorstellungen, der Gewinnung neuer Erkenntnis. Was aber ist an solchem Wissen und den Praktiken seiner Gewinnung spezifisch kriminologisch?

2

Kriminologie bedeutet wörtlich Lehre von der Kriminalität. Erstmals in einem Buchtitel des italienischen Juristen Raffaele Garofalo (1852-1934) so benannt1, akkumuliert die Disziplin ein forschungsbasiertes Expertenwissen. Dieses Wissen unterscheidet sich von den Inhalten alltäglicher, moralischer und populistisch-politischer Diskurse durch seine Ansprüche an eine von der wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannte Vernunft. Anders als etwa die Naturwissenschaften hat die Kriminologie kein Autoritätsmonopol über ihr Fachthema. Sie agiert vielmehr in einem Umfeld, das von unüberprüften Alltagsverständnissen und Vorurteilen gegenüber Kriminalität geprägt ist und diesen oft den Vorzug vor Expertenwissen gibt.

3 Die Kriminologie thematisiert – anders als die normative Strafrechtswissenschaft – Kriminalität als Realphänomen. Es geht um Geschehensabläufe von denen sich sagen lässt: Es ereignet sich2. Von der auch mit der Kriminalitätswirklichkeit befassten Kriminalistik unterscheidet sich die Kriminologie durch ihre größere Distanz [2] zum Kriminaljustizsystem. Die Kriminalistik verschreibt sich ausdrücklich der fallbezogenen Vorbeugung und Aufdeckung von Straftaten. Sie versteht sich als dienende Hilfswissenschaft, insbesondere der Strafverfolgung, wird an Polizeischulen gelehrt und ist in Einrichtungen der Polizei und der Gerichtsmedizin institutionalisiert. Dem gegenüber bestimmt sich die Kriminologie als akademische Wissenschaft, welche insbesondere die Funktionsweise und die Wirksamkeit des Kriminaljustizsystems zur Kriminalitätsbearbeitung zum Thema macht. Sie nimmt daher gegenüber der Strafrechtspraxis eine Art Metaperspektive ein, die sich vom Anliegen der Kriminalitätsbearbeitung entfernt.

4 Kriminologische Bezugswissenschaften wie etwa Kriminalsoziologie, -psychologie, -biologie und dergleichen fokussieren bestimmte Bereiche der sozialen Wirklichkeit: Die Soziologie die gesellschaftlichen Beziehungen3, die Psychologie das menschliche Verhalten und Erleben und die Biologie die naturgesetzlichen Grundbedingungen des (menschlichen) Lebens. Bei der Kriminologie gibt es keinen solchen fachspezifischen Bereich, sondern ein umfassend auf Kriminalität bezogenes Erkenntnisanliegen, das sich der Methoden und Ergebnisse sämtlicher Bezugsfächer bedient. Insofern ist nicht von einem eigenständigen spezifisch „kriminologischen“ Wissensbestand auszugehen. Als Fach, das eine gegenstandsbezogene interdisziplinäre Perspektive einnimmt, ist es multiperspektivisch, disparat und den Einflüssen des Zeitgeists über den jeweils maßgeblichen fachspezifischen Bezug ausgesetzt.

5 Die Kriminologie ist gegenüber ihren Bezugswissenschaften organisatorisch und institutionell eigenständig. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird das Fach weltweit an Universitäten in der Untergraduierten- und Postgraduiertenausbildung unterrichtet. Zahllose universitäre Institute, Departemente, Colleges sowie nationale und internationale Vereinigungen wie die International Society for Criminology sind ihm gewidmet. Zudem existieren in den Führungsetagen der Sicherheitsinstitutionen, etwa beim FBI und bei internationalen Instanzen (UNO, Europarat), kriminologische Forschungsdienste4. Diese Selbstständigkeit verdankt die Kriminologie freilich nicht der Kohärenz ihres Fachwissens, sondern der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung des sich auf Kriminalität richtenden Erkenntnisinteresses.

6

Die intellektuelle Originalität des Fachs ist hingegen umstritten. Die Kriminologie pflegt ein bestimmtes Genre des Diskurses über Kriminalität, welches sich um eine theoriegeleitete, empirisch geprüfte, nicht moralisch aufgeladene Argumentation bemüht. Es organisiert in diesem Sinne die Zusammenkunft von Forschern, welche [3] dieses Bemühen und das Interesse für das Thema Kriminalität teilen. Das scheinbar einheitliche kriminologische Forschungsfeld ergibt sich indes aus bezugswissenschaftlichen Zugängen, die nebeneinander relativ unabhängige Versionen des Fachs produzieren. Ob in der Diversität der Perspektiven überhaupt ein einheitliches Fach erkennbar ist, wird bezweifelt – speziell von Forschenden, die sich theoretisch stark an einer bestimmten Grundlagendisziplin orientieren.5 Demgegenüber beschwören andere – die zumeist um Einflussnahme auf die Strafrechtspraxis bemüht und darum am „Gütesiegel“ fachlicher Eigenständigkeit interessiert sind – die Unabhängigkeit und Eigenart der Kriminologie mit ihrem „vereinigten Wissensbestand“6.

7

Indem wir der historischen Entwicklung des Fachs nachspüren, werden die Muster der Verteilung und Streuung wissenschaftlicher Aussagen über Kriminalität und gesellschaftliche Reaktionen darauf in der kriminologischen Ideengeschichte sichtbar (→ § 4). Später wird von Interesse sein, wie die Themen, die das zerstückelte Feld der Kriminologie teilweise dicht und andernorts lückenhaft füllen, mit allgemeineren Fragestellungen und Bezugsthemen in Verbindung stehen: Defizite der biologischen Ausstattung des Menschen, differente Lernumfelder, soziale Chancenungleichheit usw. (→ 2. Kap.).

8

Die Kriminalität markiert einen „sozialen Problembereich“, der mit Dramatik ausgestattet ist und mit Handlungsbedarf assoziiert wird. Als Wissenschaft über etwas, das ein Übel darstellt und gegen das etwas unternommen werden sollte, ist die Kriminologie von gesellschaftlichen Problemwahrnehmungen beeinflusst und gibt ihrerseits Impulse für deren Inhalte. Soweit die derzeitige Gesellschaft aus verschiedenen zu erörternden Gründen (→ § 24) mehr als früher darauf angewiesen ist, die Zukunft zu beherrschen, Risiken zu kontrollieren und Sicherheit im Inneren zu schaffen, gewinnt die Aufgabe der Prävention und Reduktion von Kriminalität an Bedeutung. Der Ruf nach drastischen oder gar definitiven „Lösungen“ des Kriminalitätsproblems (→ § 23 Rn 33 ff.) steigert den Erwartungsdruck auf die Wissenschaft, dafür zweckdienliche Erkenntnisse zu produzieren. Indessen besteht ein Konflikt zwischen wissenschaftlicher Autonomie und praxisdienlicher Wissensproduktion, der innerhalb des Fachs eine Kluft zwischen akademischer und instanzennaher, eher „kriminalistischer“ Kriminologie öffnet.

9 In der Nähe von Instanzen der Strafverfolgung und der sonstigen Kriminalitätsbearbeitung wird die Kriminologie zur anwendungsbezogenen Bedarfsforschung und zielt auf die Produktion eines empirisch geprüften Erfahrungswissens7. Dabei geht es um das Erklären von Daten, welche als Indikatoren für Umfang und Struktur [4] des tatsächlichen Kriminalitätsvorkommens verstanden werden, durch deren statistische Bezugsetzung zu anderen Sozialdaten. Die Beschreibung von tatsächlichen Funktionsabläufen der Strafverfolgung erlaubt dieser eine folgenorientierte Selbstbeurteilung mit der Möglichkeit, aus Erfahrung zu lernen. Die systematische Analyse der faktischen Auswirkungen von Interventionen der Strafverfolgungsinstanzen ermöglicht die Prüfung, ob diese den erwarteten Erfolg haben. Die Eignung der kriminologischen Bedarfsforschung zur Optimierung der staatlichen Kriminalitätskontrolle und zur Evaluation kriminalpolitischer Handlungsstrategien macht diese Forschung zu einer bedeutsamen Informations- und Beratungsinstanz der praktischen Kriminalpolitik.

10 Freilich geht es bei einer solchen Bedarfsforschung stets und einzig um die Befriedigung des Informationsbedarfs staatlicher Instanzen zur Optimierung der Effizienz ihrer Strategien der Kriminalitätsverhütung und -bearbeitung. Die staatliche Folgenorientierung verlangt nach verwertbaren Erkenntnissen mit möglichst eindeutigem Aussagegehalt. Alles nicht erfahrungswissenschaftlich Überprüfbare, etwa materielle Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde, erscheint in dieser Perspektive als belanglos.8

11

Die Servicefunktion der erklärenden Bedarfsforschung sollte indes nicht überschätzt werden. Empirische Befunde fallen selten genug eindeutig aus und noch seltener wecken sie einen ganz bestimmten kriminalpolitischen Handlungsbedarf. Da praktische Kriminalpolitik und Strafrechtsanwendung von Repräsentanten verschiedener politischer Interessen und Gruppen betrieben werden, verwundert es nicht, wenn jede der Gruppen aus dem reichlich vorhandenen erfahrungswissenschaftlichen Informationsangebot auf die ihr genehme Empirie zurückgreift bzw. sie im eigenen Interesse interpretiert. Zudem besteht die Gefahr der Orientierungslosigkeit infolge eines überreichen, teilweise heterogenen und ganz selten eindeutige Entscheidungen untermauernden Datenbestandes.

12 Als Gegenrichtung zur Bedarfsforschung haben sich verschiedene Strömungen der akademischen Kriminologie entwickelt. Diese bündeln sich heute im Wesentlichen im Erkenntnismodell des Verstehens, welches dem des Erklärens gegenübersteht (→ § 2). Ihnen ist gemein, dass sie die ihnen zugedachte Rolle der Stabilisierung des Kriminaljustizsystems ablehnen. Im Rahmen dessen wird verschiedentlich ein explizit „kritisches“, „radikales“ Fachverständnis vertreten (→ § 13 Rn 10, 21 f.). So haben in den 1930er Jahren Georg Rusche (1900-1950) und Otto Kirchheimer (1905-1965)9 erstmals auf der Basis der marxistischen Gesellschaftstheorie bezweifelt, dass das Kriminaljustizsystem Kriminalitätsverhütung bezwecke. Die Autoren nehmen an, die Kriminalitätskontrolle und gerade der Strafvollzug schaffe vielmehr [5] ein vorbildhaftes Muster für die Disziplinierung der proletarischen Klasse. Ihre ökonomische Analyse des Strafvollzugs kommt zu dem Ergebnis, dieser steuere im Wesentlichen den Zufluss und die Abschöpfung von Arbeitskräften.10 Die Arbeitssituation im Strafvollzug sei eine Imitationsvorlage für die allgemeine Arbeitsmoral.11 1945 skandalisierte Edwin H. Sutherland (1883-1950) die Kriminalität der Mächtigen und stellte mit Blick darauf die provokante Frage:

„Is ‚White Collar Crime‘ Crime?“12

Die Frage bezieht ihre bleibende Aktualität aus der darin anklingenden Annahme, dass das Kriminaljustizsystem kriminelle Handlungen und Personen selektiv erfasst und andere verschont. Das Schlagwort crimes of the powerful13 steht seither als Sinnbild für die zumeist nicht wahrgenommene, nicht verfolgte und nicht bestrafte Kriminalität der Träger sozialer, ökonomischer und politischer Macht.

13 Im Gefolge der 1968er-Studentenbewegung entwickelt sich in der westlichen Welt eine zunächst vor allem marxistisch inspirierte kritische Kriminologie. Diese sieht in der offiziellen Ideologie der Kriminalitätsbekämpfung eine Verschleierung der Disziplinierung von sozial ohnehin Benachteiligten, die im Interesse der Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen status quo erfolgt. Michel Foucault (1926-1984) sah seinerseits gerade in der vermeintlich zivilisatorischen Entwicklung des Strafrechts von den „grässlichen“ und „pittoresken“ Strafen hin zur disziplinierenden Freiheitsstrafe die Herrschaftslogik des modernen Strafrechts verwirklicht, das sich durch subtilere Kontrollmechanismen fortschreitend der Individuen bemächtige.14 Der vernichtende Zugriff auf den Körper wird danach durch die umfassendere und effektivere Vereinnahmung der Seele ersetzt.

„Das Gefängnis, diese düstere Region im Justizapparat, ist der Ort, wo die Strafgewalt, die ihr Geschäft nicht mehr mit offenem Antlitz zu betreiben wagt, stillschweigend ein Feld von Gegenständlichkeit organisiert, damit die Bestrafung als Therapie und das Urteil als Diskurs des Wissens öffentlich auftreten kann.“15

14 In Großbritannien kritisiert die radikale Kriminologie den professionellen control talk des crime control establishments als ein Muster, das unter dem Deckmantel von Sozialnutzen, Wohltätigkeit und wissenschaftlicher Notwendigkeit operiere.16 Als von Vertretern des left realism entdeckt wird, dass auch die Opfer von Straftaten [6] sozialen Benachteiligungen ausgesetzt sind, gewinnt die Forderung nach Ersetzung des Strafrechts durch andere gesellschaftliche Umgangsformen mit konflikthaften Situationen an Bedeutung. Die von Skandinavien ausgehende Bewegung des Abolitionismus (Abolition = Abschaffung, Aufhebung, Beseitigung) knüpft an die Abschaffung der Sklaverei an. Die Assoziation, dass in der Sklaverei wie im Gefängnis Menschen wie Tiere gehalten werden, will gegen das Gefängnis einen ähnlichen Sturm moralischer Entrüstung auslösen wie dies der Roman „Onkel Toms Hütte“ gegen die Sklaverei tat. Der Buchtitel „Überwindet die Mauern!“17 steht hierfür als Programm. Aus der Ablehnung der „durchstaatlichten“ Gesellschaft ergibt sich zudem die antietatistische Grundtendenz, soziale Konflikte, aus denen Kriminalität entsteht und die diese verursacht, in ihren unmittelbaren gesellschaftlichen Entstehungszusammenhang zurückzuverweisen und auf die Selbstheilungskräfte autonomer zwischenmenschlicher Verständigung zu vertrauen.18 In Deutschland werden diese verschiedenen Tendenzen einer kritischen Deutung der Kriminalitätskontrolle vor allem im Kontext des labeling approach (→ § 13 Rn 6 ff.) diskutiert, der auf Kriminalisierungsprozesse statt auf kriminelles Verhalten fokussiert ist.19

15

Inzwischen richtet die kritische Kriminologie ihr Augenmerk auf die zunehmenden Unterschiede von Macht und Wohlstand in einer globalisierten politischen Ökonomie. Risikogeschäfte in internationalen Finanzmärkten, Staatskriminalität und ihre mangelhafte Aufarbeitung, als Polizeiaktionen getarnte militärische Einsätze, die Ursachen des neuen Terrorismus, Umweltschäden, welche von multinationalen Unternehmen zur Gewinnmaximierung systematisch einkalkuliert werden, die Gewalt von Rechtsextremen und die häusliche männliche Gewalt werden auch von der kritischen Kriminologie als bearbeitungsbedürftige Szenarien verstanden.20 Dabei entsteht mitunter ein gewisses Spannungsfeld mit einer staatskritischen, formale Sanktionen ablehnenden Grundeinstellung.

16

Weiterentwicklungen des kritischen Ansatzes finden sich in der feministischen Kriminologie (→ § 9 Rn 33 ff.) sowie in der besonders im englischsprachigen Raum verbreiteten cultural criminology (→ § 13 Rn 28 ff.). Dabei handelt es sich um eine Heranführung der Kriminologie an die Kulturwissenschaften (cultural studies). Kriminalität und ihre Kontrolle werden dabei als Ausprägungen des kulturellen Lebens verstanden – von Lebensstilen, der Dynamik der Massenmedien, gebräuchlichen Riten und Symbolen. Diese Richtung untersucht etwa, wie Polizei, Justiz und Strafvollzug ihre Autorität in Sprachstil, Auftreten und Gebäuden zum Ausdruck bringen oder welche besonderen Kriminalitätsbilder Massenmedien und [7]Politiker vermitteln. Die kriminologischen Themen werden dabei als Wahrnehmungsphänomene verstanden, denen von Tätern, Opfern, Kontrollagenten und Bürgern eine womöglich unterschiedliche Bedeutung beigemessen wird.21

17 Im Rahmen des verstehenden Erkenntnismodells hat sich eine theoretische Kriminologie entwickelt, welche Grundlagenforschung betreibt und sich bewusst einer beratenden Funktion für die praktische Kriminalpolitik enthält.22 Die theoretische Kriminologie teilt mit der Mehrheit des radikal-kritischen Lagers die Einschätzung, dass Kriminalität keine Gegebenheit an sich darstellt, sondern sich durch Diskurse der Ausgrenzung bildet. Infolgedessen gilt es, nicht das kriminelle Verhalten, sondern die ordnungsstiftende Funktion des Strafrechts zur erklärungsbedürftigen Variable23 zu machen. Damit wird der traditionelle Bezugsrahmen der Kriminologie in zweifacher Hinsicht überschritten: Die Beschränkung auf die Betrachtung abweichenden Verhaltens wird aufgegeben zugunsten einer Thematisierung auch des (unter anderem) vom Strafrecht zu fördernden konformen, normgerechten Verhaltens. Zugleich wird die Beschränkung auf die Betrachtung der Verhaltensebene ergänzt durch die Thematisierung der auf Ordnungsstiftung abzielenden Normensysteme, von denen das Strafrecht nur eines unter mehreren ist.

II. Kriminalität

18 Verglichen mit dieser vielfältigen und uneinheitlichen Präsentation des Fachs scheint dessen Gegenstand, die Kriminalität, auf den ersten Blick leichter zugänglich. Wir alle haben dazu illustrierende Alltagsvorstellungen. Indes sollte eine seriöse Bestimmung mehr leisten – und stößt dabei auf erstaunliche Schwierigkeiten. Kriminalität ist nicht direkt anschaubar oder betastbar. Sie verbirgt sich im common sense des Alltagsverständnisses, das wir für eine wissenschaftliche Bestimmung aufbereiten und rekonstruieren müssen. Auf dem Umschlag eines Einführungsbuchs in die Humanmedizin kann das Thema durch die anatomische Zeichnung eines menschlichen Körpers vollständig versinnbildlicht werden. Aber wie sollte man Kriminalität korrekt illustrieren?

19 Das Wort „Kriminalität“ geht zurück auf das lateinische crimen (Anklage, Beschuldigung), eine Ableitung von cernere (auswählen, entscheiden). Es bedeutet ursprünglich etwas, das ausgewählt und beurteilt wird. Später erfolgte die semantische Einengung auf den förmlichen strafrechtlichen Vorwurf und die Handlungen, [8] auf welche sich dieser Vorwurf bezieht. Etymologisch weist der Begriff Kriminalität zunächst auf eine strafrechtliche Attribution und sodann auf die in dieser Attribution als strafrechtlich relevant bestimmten Handlungen hin. „Kriminalität“ hat also einerseits mit dem Vorgang der Zuschreibung dieser Bezeichnung im strafrechtlichen Vorwurf zu tun und andererseits mit dem Verhalten, auf welches sich diese Zuschreibung bezieht. Dieses in der ursprünglichen Begriffsbedeutung angelegte ambivalente Verständnis der Kriminalität als Verhalten und als Zuschreibung wurde in der Kriminologie des ausgehenden 20. Jahrhunderts wiederentdeckt und führte zu einem Grundlagenkonflikt zwischen erklärenden traditionellen Richtungen und der neueren Perspektive des labeling approach (→ § 13 Rn 6 ff.).

20

Der Begriff Kriminalität ist einerseits ein ordnender Sammelbegriff, andererseits ein zu emotionaler Distanzierung animierender Unterscheidungsbegriff. Als Sammelbegriff bestimmt er die Gesamtheit der vom Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unter diesem Gesichtspunkt als artgleich. Als Unterscheidungsbegriff ist Kriminalität negativ besetzt und markiert eine Sinndifferenz zu positiv besetzten Begriffen wie Ansehen, Erwünschtheit, Privileg. Das Wissen über die ordnende und die orientierende Funktion von Kriminalität ist als ein generelles und implizites, jedoch bei Bedarf situativ explizierbares Hintergrundwissen den sozialen Akteuren präsent. Durch Aktivierung dieses Hintergrundwissens lassen sich wahrgenommene Handlungen in einen Vorrat an Unterscheidungen einordnen und Sinnzuschreibungen vornehmen.

21

Für Begriffe wie Kriminalität ist charakteristisch, dass ihr Bedeutungskern nicht fix bestimmt ist, sondern sich je nach seiner Rahmung in einem spezifischen kulturellen Kontext innerhalb des Begriffshofs verschiebt. Die relative Flexibilität der Bedeutung von Kriminalität wird dadurch gefördert, dass das Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgegriffen wird. Aufklärerische Philosophen, Anthropologen, Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen, Ökonomen und Strafjuristen gewinnen ihm jeweils eine andere Bedeutung ab, deren Relevanz begrenzt bleibt. Die Pluralität der wissenschaftlichen Anschauungen bewirkt, dass der Rahmen des Themas sich diesen entsprechend anders spannt. Für die einen geht es um biologische Dispositionen, für andere um das persönliche Umfeld, die Sozialstruktur oder um soziale Reaktionen auf Kriminalität.

22

Die offizielle Zuschreibung von Kriminalität erfolgt durch das Strafrecht, dessen Inhalte je nach Zeitalter, Gesellschaft und Rechtskreis unterschiedlich sind. Was hier und heute bei Strafe verboten ist, kann früher und anderswo erlaubt (gewesen) sein und morgen erneut gestattet werden und umgekehrt. Die aufklärende Lehre des Sokrates (469-399 v. Chr.) – im antiken Griechenland als kriminelle Verführung der Jugend geahndet – erscheint uns heute als Tugend. Der strikte Befehlsgehorsam der Nazischergen offenbart sich heute als Banalität des Bösen (Hannah Arendt).

[9]23

Die Bestimmung von Kriminalität durch das Strafgesetz ist generell-abstrakt. Um diese Bestimmung konkretem Verhalten zuordnen zu können, muss das Strafgesetz von den Instanzen der Strafjustiz auf solches Verhalten angewandt werden. Die konkretisierende Rechtsanwendung ist mit den Vagheiten der Sprache behaftet. Entscheidungen könnten stets abweichend getroffen und anders begründet werden. Das staatliche Entscheidungsmonopol über die offizielle Bestimmung von Kriminalität hindert nicht daran, dass wir alle unsere eigenen Vorstellungen über Anwendungen des Strafrechts bilden, wobei diese unterschiedlich ausfallen mögen. Nicht nur der Verlauf der Strafzone ist verschieden bestimmbar. Auch die Bedeutungen, welche den als verboten geltenden Handlungen zugewiesen werden, sind perspektivenhaft unterschiedlich: Was sich für den Polizisten als beschädigende Eigentumsverletzung darstellt, versteht der Sprayer als subversive Kunst. Dazu variieren die Auffassungen über die Sinnhaftigkeit und Angemessenheit des strafrechtlichen Verbots in Zeit und Raum sowie innerhalb einer Gesellschaft, wie Kontroversen um die Reichweite der Zulässigkeit von Sterbehilfe und Schwangerschaftsabbruch zeigen.

24

Wie bei der Zuschreibung von Kriminalität ergibt sich eine verwirrende Vielfalt von Aspekten und jetzt auch kniffligen Fragen, wenn wir Kriminalität als konkretes Verhalten verstehen, auf welches sich diese Zuschreibung bezieht. Was eigentlich macht „kriminelles Verhalten“ aus, wenn nicht seine strafrechtliche Ausweisung als Rechtsbruch? Und was verbindet so disparate Handlungen wie Ladendiebstahl und Eifersuchtsmord außer dem oberflächlichen Band des strafrechtlichen Verbots? Ist die unentdeckt bleibende Straftat (→ § 15) oder das Delikt, von dessen Bestrafung man sich bei der Staatsanwaltschaft freikauft (§ 153a StPO), Kriminalität? Ist es überhaupt möglich, ein kriminelles Verhalten zu studieren, wo doch seine kennzeichnende Eigenschaft „kriminell“ nicht im Verhalten angelegt ist, sondern durch Zuschreibung erfolgt?

25

Wenn wir unterstellen, dass der Verhaltensaspekt von Kriminalität als solcher studiert werden kann, bleibt zu klären, mit welcher Brennweite wir uns diesen vor Augen führen wollen. Mikroskopisch stellt sich etwa die Frage: Warum brechen bestimmte Personen das Recht und andere nicht? Mesoskopisch interessiert vor allem das Entscheidungsverhalten von Polizei und Justiz. Makroskopisch sind Einflüsse der Gesellschaft und ihrer Struktur auf Menge und Form der registrierten Kriminalität von Interesse. Innerhalb dieser Möglichkeiten ist abermals zu differenzieren, etwa danach, was genau an kriminellem Verhalten zu erklären sei: Die einzelne Verhaltenssequenz, die auf solches Verhalten bezogene charakterliche Anlage, die Rückfälligkeit, der kriminelle Lebensstil, der Einstieg, das Verbleiben oder der Ausstieg aus einer kriminellen Karriere?

26

Die Bandbreite der Verständnismöglichkeiten von „Kriminalität“ ist nicht verwunderlich. Auch „Familie“ bedeutet für die katholische Kirche nicht dasselbe wie für[10] die alleinerziehende Mutter, in Deutschland nicht dasselbe wie in einer nativen afrikanischen Stammesgemeinschaft und in der Spätmoderne etwas anderes als im Mittelalter. Der Grund für die Bedeutungsvielfalt besteht darin, dass Kriminalität keine ontologische Realität besitzt: Ihr Wirklichkeitsbezug erschöpft sich in der Anwendung des Begriffs auf spezifische Handlungen, die damit als kriminell erscheinen. Die Handlungen selbst sind nicht „in sich“ kriminell. Vielmehr werden in Zeiten und Gesellschaften unterschiedliche Anwendungen des Begriffs Kriminalität praktiziert, wobei teilweise durchaus Bagatellen erfasst und manches extrem sozialschädliche Verhalten ausgespart wird. Die Kriminalität ist, kurz gesagt, ein Produkt der Gesellschaft und drückt deren jeweilige kulturelle Einschätzung aus.

27

Die Gesellschaft ist die Aushandlungsinstanz von Kriminalität. Die soziale Interaktion über Normalität und Normabweichung, Erwünschtes und Geächtetes, Toleranz und Repressionsbedürftigkeit bestimmt die Inhalte der Kriminalität. Diese ist nicht ohne ihren Charakter als Abweichung von einem gesellschaftlich definierten Normalitätsmaßstab definierbar, also selbst gesellschaftlich geprägt. Sie ist Teil des kollektiven Sinnsystems der Sozialwelt, in der Bedeutungen verliehen und Sinn erzeugt wird. Mehr noch: Kriminalität ist ein Spiegel der Gesellschaft. In der jeweiligen inhaltlichen Bestimmung des Kriminellen drückt sich pars pro toto die jeweilige Gesellschaft in ihrem Normalitätsverständnis und ihrer Toleranzbereitschaft aus. Der Charakter der Kriminalität als Werk und Spiegel der Gesellschaft ist die Basis, auf der die miteinander wetteifernden Grundverständnisse der Kriminologie entwickelt und eigene Positionen bezogen werden können.

III. Der Verbrechensbegriff

28

Mit dem Begriff des „Verbrechens“ ist anders als im Strafrecht keine Abgrenzung zum Vergehen (§ 12 StGB) gewollt, sondern eine diffuse Sammelbezeichnung angesprochen, deren Inhalt klärungsbedürftig ist. Angesichts dessen bestehen verschiedene Verbrechensbegriffe, die je verschiedene klärende Antworten geben.24

29

Dem formellen oder legalistischen Verbrechensbegriff zufolge sind Verbrechen alle von strafrechtlichen Normen mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen. Was Verbrechen ist und was nicht hängt damit stets von den jeweils in einer Gesellschaft geltenden Strafgesetzen ab. Diese Definition von Verbrechen ist somit klar und gut abgrenzbar. Andererseits kann sie nicht erfassen, dass sich die gesellschaftlichen Vorstellungen davon, was Kriminalität ist, im Laufe der Zeit wandeln. Damit wird [11] die Bestimmung des Forschungsgegenstandes von den Wertungen des Gesetzgebers abhängig.

30

Dagegen richten sich die materiellen Verbrechensbegriffe mit dem Versuch, das Wesen des Verbrechens aus seiner strafrechtlichen Bestimmung zu lösen. Welche Kriterien stattdessen heranzuziehen sind, wird unterschiedlich beantwortet. Nach dem natürlichen (oder naturrechtlichen) Verbrechensbegriff lassen sich Handlungen, die epochen- und kulturübergreifend als verwerflich angesehen werden, von solchen unterscheiden, die erst durch gesetzliche Regelungen als solche definiert werden. Den delicta mala per se (in sich schlechte Taten) stehen die delicta mala quia prohibita (schlicht verbotene Taten) gegenüber. Dem Verbrechensbegriff sollen nur erstere unterfallen. Ein anderer Ansatz orientiert sich an den geschützten Rechtsgütern. Werden bestimmte Interessen von der Rechtsordnung als schützenswert anerkannt, stellt ihre Verletzung ein Verbrechen dar. Damit bleibt die normative und nationalstaatliche Bindung des formellen Verbrechensbegriffs bestehen, wird aber nicht auf das Strafrecht und seine Tatbestände beschränkt.

31

Der soziologische Verbrechensbegriff stellt demgegenüber auf die Sozialschädlichkeit des Verhaltens ab. Danach stellen alle abweichenden bzw. sozialschädlichen25 Verhaltensweisen ein Verbrechen dar – unabhängig davon, ob sie strafrechtlich verboten sind. Umgekehrt verneint dieser Verbrechensbegriff das Vorliegen eines Verbrechens bei Verhaltensweisen, die zwar rechtlich verboten sind, aber nur aus moralischen Erwägungen sanktioniert werden. Ein interaktionistischer Verbrechensbegriff definiert demgegenüber nur solches Verhalten als Verbrechen, das von den Strafverfolgungsinstanzen bzw. der Gesellschaft als solches behandelt wird. Er erfasst also insbesondere nicht das Dunkelfeld.

32

Eine abschließende Definition des Verbrechens im kriminologischen Sinne ist nicht möglich. Die verschiedenen Ansätze ermöglichen vielmehr unterschiedliche Perspektiven auf die zu erfassenden Verhaltensweisen und sind je nach Kontext hierfür besser oder schlechter geeignet. Entscheidend ist es, sich die Variabilität des Begriffs vor Augen zu führen und stets darauf zu achten, auf welchen Verbrechensbegriff sich die jeweilige Debatte stützt. In der kriminologischen Forschung ist dies häufig der formelle Verbrechensbegriff.

[12]IV. Strafe und Gesellschaft

Lektüreempfehlung: Brown, Michelle (2009): The Culture of Punishment. Prison, Society, and Spectacle. New York/London, 4-53.

33

Strafe ist Bedürfnisbeschneidung in einem auf Erfüllung menschlicher Bedürfnisse gepolten Umfeld. Die Ambivalenz zwischen Übelzufügung und ihrem schieren Gegenteil, zwischen alltäglicher Praxis in Gefängnissen und Segregation der Gefangenen vom Alltagsleben markiert die Spannweite des Sozialen und reicht in die Wurzeln menschlichen Zusammenlebens. Die Übelzufügung durch Strafe ist durch die vorgängige Übelzufügung der Täter veranlasst; in dieser Kette gleichartiger Geschehnisse besteht die Logik der Vergeltung. Diese wird in unserer Kultur durch die protestantische Ethik des fleißigen Arbeitens26, die Herrschaftstechnik einer blutleer rationalen Staatsbürokratie27 und die punitiven medial gestützten Rufe nach Strafhärte28 untermauert.

34

Strafende Vergeltung antwortet auf ein gesellschaftlich relevantes Geschehen und ist zugleich als angeblich zweckfreie Vergeltung von solchem Geschehen abgelöst. Vergeltung bestätigt die Annahmen individueller Wahlfreiheit und Verantwortlichkeit. Das Konzept reduziert damit die Komplexität interaktiver menschlicher Beziehungen auf einseitige Ursächlichkeiten. Rechtfertigungsversuche der Strafe gründen darauf und setzen sich so zu dem moralischen Anliegen, Gutes zu tun, und dem gesellschaftlichen Unterfangen der Integration in Widerspruch. Dem Anliegen des Gesellschaftsvertrags wird in Rehabilitationsversuchen Rechnung getragen. Das Verständnis der Straftat als „Bruch“ des Gesellschaftsvertrags, der exzeptionelle Massnahmen feindlicher Art29 erlaubt, stempelt die Bestraften zu „Anderen“, geradezu „ultimativen Fremden“, die sich aus der Gesellschaft ausgegrenzt haben und deren Ausgrenzung deshalb förmlich zu bestätigen ist. Die Arbeit an Gefangenen scheint damit in Widerspruch zu stehen. Sie gedeiht in einem Klima der „aggressiven Solidarität“, in welchem wohlmeinende Reaktionen auf sich selbst zugestandene Fehltritte und harte Sanktionen gegen als bedrohlich empfundene Gesellschaftsfeinde zugleich vorhanden sind30. Obgleich durch Verständnis und Mitleid bestimmt, ist die Gefangenenarbeit eine Auseinandersetzung mit dem personifizierten Übel.

[13]35

Die durch das Vergeltungsbedürfnis begrenzte Behandlungsarbeit an Strafgefangenen integriert die Betrachter ebenso wie die exemplarische Präsentation von Kriminalitätsopfern in den Medien. Die darin zum Ausdruck kommende vermeintliche Bedrohung aller verflacht deren Unterschiede, schürt damit ein einheitliches Bedrohungsbild und facht so die aggressiven Emotionen der Gesellschaft an. Das Feuer der Emotionen richtet sich auf andere, die anders sind als wir selbst und denen wir deshalb zutrauen, dass sie uns zu Opfern machen.

36

Opfer von Straftaten stehen im Zentrum des öffentlichen Interesses, soweit ihr Leiden einfach nachvollziehbar ist und jedem bzw. jeder passieren könnte. Das dadurch erzeugte Mitgefühl konzentriert sich auf Ereignisse durch Gewalt und Übergriffe durch Fremde. Die oft sozialschädlicheren opferlosen oder fahrlässig verübten Delikte drohen dabei ähnlich wie das nichtkriminelle Opferwerden in den Hintergrund gedrängt zu werden. Ehrenwerte Bemühungen, das im Strafverfahren lange vernachlässigte Opfer mit mehr Rechten auszustatten, schränken Verteidigungsrechte ein und sind nur sehr begrenzt möglich. Die organisierte Opferhilfe bezieht sich auf virtuelle Opfer und gipfelt oft in Forderungen nach härterer Bestrafung. Die Belange realer Opfer, ihre Respekt- und Entschädigungswünsche werden dabei vernachlässigt (→ § 24 Rn 23 ff.).

37

Das soziale Leben in der Gesellschaft wird in der Auseinandersetzung mit zumeist medial vermittelten Straftaten und ihrer Behandelbarkeit gestaltet. Die rituellen Prozesse der Bestrafung, die Diskurse des Verurteilens und des Wiedereingliederns schaffen den gesellschaftlichen Rahmen, in welchem inklusive Praktiken für alle (anderen) möglich sind. Aus der exemplarischen Ausgrenzung der Einen wird der soziale Kontrakt der Zugehörigkeit der Anderen geschmiedet. Je brüchiger die Bande der Teilhabe ausfallen desto entschiedener müssen die Praktiken der Ausgrenzung durch Strafe sein. Eine Werbekultur, die Konsumenten ästhetisch und symbolisch anspricht anstatt sie nüchtern zu informieren31, stützt dabei einen sensationslüsternen Umgang mit Verbrechen und Strafe, in der das medial zur Schau Gestellte von der Wirklichkeit nicht mehr unterscheidbar ist und das Allgemeinwissen sowie die Kriminalpolitik prägt.

38

Das Buch erläutert diese Überlegungen aus der Perspektive einer Wissenschaft, die sich von dem engen Fokus auf kriminelles Handeln befreit und neben dem Verbrechen auch das Strafen32 und dessen soziale Wahrnehmung im Blick hat.

1 Garofalo 1885.

2 Die dem empirisch-rationalistischen Verständnis eher entsprechende Formulierung „Es ist der Fall“ mag hier fälschlich mit „Kriminalfall“ verwechselt werden und wird daher vermieden.

3 Lautmann 2014.

4 In Deutschland bestehen solche Dienste beim Bundeskriminalamt (BKA), beim Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) sowie bei der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ). Daneben sind in den Landesjustizministerien so genannte Kriminologische Dienste eingerichtet.

5 So etwa Sack 1990, 15.

6 „Unified body of knowledge“, so Fattah 1997, 173; ähnlich Göppinger 2008, 3, 39; Schneider 1993, 3.

7 Walter 1982.

8 Naucke 1986, 93.

9 Rusche/Kirchheimer 1981.

10 Platt 1984, 153; skeptisch Steinert/Treiber 1978.

11 Melossi 1976, 29; Wächter 1984, 168.

12 Sutherland 1983.

13 Pearce 1976.

14 Foucault 1976a; zum Stellenwert von Foucault in der Kriminologie Althoff/Leppelt 1991; Krasmann/Volkmer 2007.

15 Foucault 1976a, 328.

16 Taylor/Walton/Young 1975, 26.

17 Mathiesen 1979.

18 Christie 1986, 84 ff., 134 ff.

19 Cremer-Schäfer 2015.

20 Michalowski 2016.

21 Ferell 2009; Hayward/Young 2012.

22 Vgl. etwa „Theoretical Criminology. An International Journal“ (http://tcr.sagepub.com).

23 Sessar 1986, 381.

24 Fabricius 2015, 117 ff.

25 Insofern differenzierend Fabricius 2015, 119 ff.

26 Weber 1905.

27 Weber 1976, 1. Teil, Kap. III.

28 Kunz 2013.

29 Jakobs 2003.

30 Vgl. die Konzepte der criminology of the self und der criminology of the other bei Garland 2001, 17.

31 Bauman 2009.

32 Dostojewskij 1994.

[14]§ 2 Der Forschungsgegenstand und seine Erschließung: Kriminalität erklären oder verstehen?

Lektüreempfehlung: Reckwitz, Andreas (2012): Die Transformation der Kulturtheorien. Zur Entwicklung eines Theorieprogramms. 2. Aufl., Weilerswist, 13-26.

I. Der Forschungsgegenstand

1

Nach konventionellem Verständnis lässt sich der Gegenstand kriminologischer Forschung als Trias darstellen und umfasst

■ die gesellschaftlich, vor allem rechtlich, als „kriminell“ gedeuteten Verhaltensweisen;

■ die Personen, die sich dergestalt verhalten oder denen solches Verhalten zugeschrieben wird;

■ die gewählten Reaktionsweisen auf dieses Verhalten, ihren Zusammenhang mit Verunsicherungsgefühlen und Punitivitätserwartungen und die gesellschaftliche Sinnbestimmung von Reaktionen auf Kriminalität.

Um es prägnant auszudrücken: Die Kriminologie ist

„a study of lawmaking, lawbreaking, and reactions to lawbreaking.“33

2

Diese drei Teile des kriminologischen Forschungsgegenstandes geben eine sehr grobe Übersicht über relevante Themenbereiche. Einzelne Richtungen der Kriminologie konzentrieren sich in der Regel auf bestimmte Themenbereiche und betrachten diese unter einem bestimmten Blickwinkel (→ §§ 4-13). Die Themenbereiche untergliedern sich in verschiedene Forschungsfelder. So bezieht sich der Zuschreibungsbereich auf die Erfassung der Kriminalität als zählbares Merkmal sozialer Einheiten (→ §§ 15-18) wie auf die Wirkungen strafrechtlicher Sanktionen (→ § 20). Mitunter verlangt ein Thema eine bereichsübergreifende Betrachtung wie bei der Kriminalprävention und -prognose, wo die Möglichkeit der Beeinflussung individuellen Verhaltens (auch) mit Mitteln strafrechtlicher Sanktionen und begleitender Therapie von Interesse ist. Die kriminologischen Themenfelder sind um neue Bereiche erweiterbar. So hat sich, analog zur traditionell täterbezogenen Ursachenforschung strafbaren Verhaltens (→ §§ 6-13), eine gleichermaßen ätiologisch ausgerichtete, also an Ursachen interessierte, „Viktimologie“ genannte Opferforschung [15] entwickelt (→ § 18 Rn 19 ff.). Schließlich haben die kriminologischen Themenfelder Außenbezüge etwa zur Kriminalistik (→ § 1 Rn 3) und zur Kriminalpolitik (→ § 24 Rn 44 ff.).

3

Mit einer solchen Definition des Forschungsgegenstandes ist aber weniger gewonnen, als auf den ersten Blick scheinen mag. Denn wie jede verallgemeinernde sprachliche Kategorie benennt „Kriminalität“ keine Sachverhalte, sondern deutet sie. Die Kategorie stellt Gemeinsamkeiten her, welche keine Gemeinsamkeiten der Sachverhalte sind, sondern Verwandtschaftsbeziehungen beim Begreifen der Sachverhalte. „Kriminalität“ schreibt die Attribution „kriminell“ im Wege des strafrechtlichen Vorwurfs zu. Freilich bezeichnet die Zuschreibung dabei nicht, wie gemeinhin angenommen, direkt und unvermittelt ein von ihr unabhängig und vorgängig existentes Verhalten an sich. Vielmehr deutet die Zuschreibung selbst das Verhalten als kriminell, gibt ihm einen hinweisend bewertenden Eindruck und bettet es darin ein. Erst das sinngebende Begreifen macht das Verhalten zum kriminellen Verhalten. Die Charakteristik des kriminellen Verhaltens liegt in seiner Charakterisierung als solches.

4 Kriminalitätsdefinitionen der Kriminaljustiz und der Gesellschaft sind stets Ergebnisse eines Bestimmungsvorganges, welcher unter konkreten historischen und sozialen Bedingungen abläuft. Damit erstreckt sich das kriminologische Erkenntnisinteresse auf die Umstände solcher Bestimmungen, ihre geschichtlichen und gesellschaftlichen Differenzen, ihre Selektivität und die damit verfolgten Interessen. Der kriminologisch relevante Themenbereich umfasst deshalb nicht nur als kriminell gedeutete Handlungen und ihre Verursachung, sondern gleichermaßen die Bedingungen der strafrechtlichen und gesellschaftlichen Bestimmung als Kriminalität. Es geht zentral um die gesellschaftliche Konstruktion von Kriminalität (→ § 13 Rn 7 ff.). Ein gesellschaftlich produzierter Gegenstand kann nur unter Mitberücksichtigung seiner sozialen Produzenten und Produktionsbedingungen angemessen erfasst werden. Die Kriminalität ist, ihrer ursprünglichen lateinischen Bedeutung entsprechend, notwendig im Zusammenhang mit ihrer Kontrolle zu betrachten. Das Forschungsinteresse richtet sich damit auf die Regeln der gesellschaftlichen Vergabe des Etiketts Kriminalität. Da die „Taufe“ eines Verhaltens als Kriminalität durch Kontrollvorgänge geschaffen wird, erscheint für manche Kriminologen zweifelhaft, ob daneben überhaupt noch Erklärungsbedarf für die Beschaffenheit der so getauften Verhaltenspraxis besteht.

5

Den Schwierigkeiten einer angemessenen Bestimmung des Forschungsgegenstandes ist die Kriminologie nicht allein ausgesetzt. Die Probleme spiegeln vielmehr den Zustand einer fortgeschrittenen Sozialwissenschaft wider, welche sich ihres reflexiven Charakters bewusst wird. Dieser besteht darin, dass diese Disziplinen die Gesellschaft und mit ihr die Sozialwissenschaft selbst als Teil der Gesellschaft zum [16]Thema haben. Die angesprochenen Probleme rühren daher, dass die in naiver Annäherung gewählte Frage nach Aufgabe und Gegenstand der Kriminologie nur eindeutig zu beantworten wäre, wenn man mit dem Erklärungsmodell annehmen könnte, der Gegenstand sei der Disziplin als eine Faktizität von Sachverhalten vorgegeben, und die Aufgabe bestünde darin, diese Faktizität zu bestimmen und zu beschreiben. Inwieweit diese Annahme zutrifft, ist umstritten und hat notwendigerweise Konsequenzen für die methodische Herangehensweise an die kriminologische Forschung.

II. Das Modell des Erklärens

6 Kriminologie ist, wie andere Sozialwissenschaften, in der Aufklärung des 18. Jahrhunderts verwurzelt und entfaltet sich in der Moderne, die in der Wohlstandsgesellschaft des ausgehenden 20. Jahrhunderts ihren Zenit erreicht. Prägend für die Epoche wie das Fach ist das Vertrauen auf die Macht der Vernunft, mit der sich die Natur beherrschen, das soziale Leben kontrollierend gestalten und die Geschichte zum Vorteil der Menschheit verändern lässt. Der Fortschrittsoptimismus wird vor allem durch die beeindruckenden Entwicklungen in den Naturwissenschaften und ihre technologische Umsetzung genährt. Fortan gelten die „exakten“ Naturwissenschaften als vorbildhaft für die Erkenntnis des Sozialen. Mitte des 19. Jahrhunderts entwickelt Auguste Comte (1798-1857) die Idee, die Regeln der Naturbeobachtung auf die Wahrnehmung gesellschaftlicher Vorgänge zu übertragen. Das damit begründete einheitswissenschaftliche Modell des Erkennens nennt Comte „positivistische Philosophie“34. Er will damit die wissenschaftliche Wahrnehmung des Sozialen auf die Beobachtung von Gegebenheiten begrenzen und damit Glaubensüberzeugungen, Wertungen und überhaupt Subjektivität aus der Wissenschaft verbannen.

7 Der Positivismus geht davon aus, der Gegenstand der wissenschaftlichen Erkenntnis sei unabhängig vom methodischen Zugang und der subjektiven Einstellung des Erkennenden als etwas naiv und unbestreitbar Gegebenes positiv vorhanden und könne deshalb wie ein Faktum unbeteiligt, also streng wertneutral und „objektiv“ erkannt werden. Diese Annahme bestimmt die Entwicklung der Kriminologie und prägt ihren erklärenden empirischen Zweig bis heute. Demzufolge wird kriminelles Verhalten als objektive Gegebenheit verstanden, das in seinem tatsächlichen Vorkommen wahrgenommen, gezählt und auf soziale, psychologische und biologische Einflüsse zurückgeführt werden kann. Die Suche nach allgemeingültigen ursächlichen [17]Erklärungen für Kriminalität folgt dem kriminalpolitischen Anliegen, Kriminalität kontrollieren zu können, und stellt damit die Wissenschaft in den Verwendungszusammenhang der kriminalpolitischen Praxis.

8 Als Kind der Aufklärung und Schwester der Moderne ist die Kriminologie ursprünglich auf ein Erklären von kriminellem Verhalten angelegt. In dem für Naturwie Sozialwissenschaften gültigen, also einheitswissenschaftlichen, Modell des Erklärens wird ein wahrgenommenes Geschehen aus seiner kausalen statistischen Abhängigkeit von einem anderen wahrgenommenen Geschehen bestimmt. Dabei geht es darum, eine Beobachtung hypothetisch mit anderen Beobachtungen („Randbedingungen“) zusammenzubringen (zu „korrelieren“) und zu prüfen, ob dieser unterstellte Zusammenhang einer allgemeinen statistischen Gesetzmäßigkeit folgt. Ein Geschehen („Explanandum“) gilt danach als erklärt, wenn es sich unter bestimmten Randbedingungen aus einer solchen Gesetzmäßigkeit („Explanans“) herleiten lässt. Die Erklärung erfolgt durch statistische Auswertung der Zusammenhänge innerhalb der Quantität von getroffenen Beobachtungen, folgt also einer quantitativen Methode. Das Ergebnis der Erklärung ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage. So können Gewalttaten von Jugendlichen mit frühkindlichen Misshandlungen der Täter in Zusammenhang gebracht und geprüft werden, ob zwischen jugendlicher Gewaltdelinquenz und dem Erleiden von Gewalt im Kindesalter ein allgemeiner statistischer Zusammenhang besteht. Solches Vorgehen nennt man „empirisch“, „erfahrungswissenschaftlich“ oder, mit einem Modewort ausgedrückt, evidence-based 35.

9

Beim Erklären werden Geschehnisse zueinander in Bezug gesetzt, die als dinghaft gegeben und wie Naturobjekte als sinnlich wahrnehmbar verstanden werden. Das wahrgenommene Objekt prägt sich angeblich auf der Wachstafel unserer Wahrnehmung ein wie es ist und kann deshalb von jedem unter den gleichen Voraussetzungen in gleicher Weise, also objektiv, erkannt werden.

10

In der Gegenwart sind sowohl die erkenntnistheoretischen Voraussetzungen wie die forschungspraktischen Konsequenzen dieses positivistischen Zuschnitts der Kriminologie fragwürdig geworden. Vom Positivismusstreit in den Sozialwissenschaften in den 1960er Jahren36 beeinflusst, entwickelte sich in der Kriminologie seit Mitte der 1970er Jahre eine Debatte darüber, ob Kriminalität nach positivistischem Muster zu erklären oder aber in einer nichtpositivistischen Weise zu verstehen sei.

[18]III. Das Verstehensmodell

11 Die beschriebene Grundannahme der objektiven Spiegelung des äußerlich Gegebenen in der inneren Wahrnehmung ist bei kulturell und gesellschaftlich geprägten „Dingen“ wie Kriminalität fragwürdig: Die Kultur- und Sozialwelt ist dem Forscher nicht rein äußerlich vorgegeben. Wer diese Welt erforscht, ist selbst Teil des Ensembles, auf das sich die Forschung bezieht. Wegen dieser Selbstbezüglichkeit der wissenschaftlichen Wahrnehmung gesellschaftlicher Realität ist der „Mythos des Gegebenen“37, der dem Erklärungsmodell zu Grunde liegt, anzuzweifeln. Sozialwissenschaftliche und damit auch kriminologische Forschung ist selbst Teil der sozialen Praxis, die erforscht wird. Das wissenschaftliche Beobachten gesellschaftlich-kulturellen Geschehens ist zwangsläufig standpunktgebunden und perspektivenbezogen. Der rigide Purismus eines voraussetzungsfreien „reinen“ Erkennens ist hier Illusion.

12

Nach dem Verstehensmodell folgt die sozialwissenschaftliche Erkenntnis deshalb anderen Regeln als das naturwissenschaftliche Erklären. Gesellschaftliche Realphänomene sind keine der Beobachtung unmittelbar zugänglichen Objekte. Die soziale Welt ist von Menschen intentional mit Sinn verbunden. In diskursiven Praktiken wird dieser Sinn durch andere soziale Akteure interpretiert, mit anderen Deutungen konfrontiert und möglicherweise neu ausgehandelt. Das Geflecht dieser Bedeutung stiftenden Praktiken schafft ein Verständnis der sozialen Wirklichkeit und macht diese Wirklichkeit für uns verfügbar. Alle sozialen Akteure, welche die betreffende Sprache beherrschen, sind befähigt, Bedeutungen von Dingen zu verstehen, indem sie diese mit ihren eigenen Assoziationen versehen und so sich davon „ihr“ Bild machen.

13

Die alltagsnahe Evidenz der Wahrnehmung eines Verhaltens als Diebstahl bedeutet nicht, dass das Verhalten als Diebstahl gegeben und beobachtbar sei. Die Wahrnehmung ist vielmehr das Ergebnis einer komplexen Deutung des Verhaltens. Dabei werden juristische Deliktsvoraussetzungen wie „Diebstahlsvorsatz“ in Alltagsvorstellungen übersetzt, die wahrgenommene Handlung in ihrer nur aufgrund von Indizien deutbaren Intention – Vorsatz sieht man nicht – in ihrem Sinn bestimmt und dieser Sinn daraufhin bewertet, ob er den laienhaft verstandenen Anforderungen an einen Diebstahl entspricht. Ludwig Wittgenstein (1989-1951) bemerkt dazu in seiner philosophischen Grammatik:

„Als hätten die Wörter nicht auch ganz andere Funktionen als die Benennung von Tischen, Stühlen u. dergl. – Hier ist die Wurzel des [19] schlechten Ausdrucks: die Tatsache sei ein Komplex von Gegenständen.“38

14

Im deutenden Ausdruck wird das Verhalten nicht exakt abgebildet wie die Blume auf dem Foto, sondern eher wie in einer akzentuierenden Skizze überzeichnend nachempfunden. Menschliches Handeln wird stets in solcher durch Bedeutung gerahmten Form wahrgenommen und ist nur so anderen vermittelbar. Wer die Handlungsbedeutung verstehen will, muss sich mit dieser Sinnsetzung auseinandersetzen, sie teilen oder ihr eine andere entgegensetzen. Daraus ergibt sich

„[…] der Leitgedanke einer symbolischen, sinnhaften Konstitution der sozialen Welt und des menschlichen Handelns“, demzufolge „die Sozialwelt und ihre Handlungsformen durch kollektive Sinnsysteme konstituiert werden.“39

15

Jede Wahrnehmung der sozialen „Dinge“ beruht auf einem von ihnen gewonnenen persönlichen Eindruck, der das Wahrgenommene wertend nach Belangvollem und Unbedeutendem strukturiert und den Dingen Sinn beimisst. Da die Wahrnehmung sozialer „Dinge“ stets mit subjektiver Sinngebung verbunden ist, kommt auch die Wissenschaft nicht ohne sie aus. Insofern die soziale Welt sich durch diskursive Praktiken bildet und erschließt, muss auch der Forschende diese Praktiken rekonstruieren und dabei auf dieselben Fertigkeiten zurückgreifen, welche diejenigen ausüben, deren Verhalten er zu analysieren versucht. Die Sozialwissenschaft ist deshalb bei der Re-Interpretation ihres durch Vor-Interpretationen sozialer Akteure gebildeten Themas in den Prozess gesellschaftlicher Bedeutungs- und Identitätsstiftung eingebunden und wirkt mit ihren wissenschaftlichen Interpretationen auf den gesellschaftlichen common sense zurück.

16

Dies ist bei der Kriminologie nicht anders. Als Werk und Spiegel der Gesellschaft existiert Kriminalität nicht als objekthaft, nichtkommunizierend und natürlich „sinnlos“ vorhandene Gegebenheit. Kriminalität ist ein „negatives Gut“40, das gesellschaftlich ausgehandelt und mit ausgrenzender Distanz, Stigmatisierung und Beschneidung von Ressourcen assoziiert wird. Das Erkennen von Kriminalität verlangt deshalb, diese Aushandlungen und Assoziationen unter Einbringung des eigenen Vorverständnisses interpretierend nachzuvollziehen.41

17

Die verstehende Perspektive macht deutlich, dass der Mensch und seine Handlungen nicht bloß passives Produkt externer gesellschaftlicher Kräfte sind, auch wenn die Gesellschaft ihn und sein Verhalten prägt. Die „Prägung“ ist eine durchaus [20] wechselseitige, dialektische. Denn soziales Handeln wirkt auf eine symbolisch vermittelte gesellschaftliche Umwelt verändernd ein, die ihrerseits individuelle Reaktionen stimuliert, wobei durch reflexive Verarbeitung von Umwelteinflüssen ein neues Identitätsverständnis geformt wird. Indem das Subjekt als sich entwickelnde Identität die gesellschaftliche Erfahrung, die es macht, strukturiert, schafft es sich gleichsam seine eigene gesellschaftliche Erfahrung. Darum muss menschliches Handeln auf der Basis des Selbstverständnisses der Akteure und der Bedeutung, die sie ihrem Handeln beilegen, nach einem „interpretativen“ Paradigma erschlossen werden. Anders als bei einem Naturgeschehen, das sich durch Bestimmung von Ursachen erklären lässt, geht es hier um das Verstehen menschlichen Handelns.

18

Danach geht es in den Sozialwissenschaften darum, die Bedeutungen und Sinnsetzungen, die Menschen mit ihrem Handeln verbinden, deutend zu rekonstruieren, also gleichsam Bedeutungen von Bedeutungen zu setzen. Diese wissenschaftlichen Bedeutungssetzungen wirken auf den gesellschaftlichen Diskurs über Bedeutungen menschlichen Handelns zurück, geben ihm Anregungen und neue Akzente. In der kreislauf- oder besser spiralförmigen Dynamik dieser Entwicklung reproduziert sich die Gesellschaft stets aufs Neue, stiftet ihre Identität und findet so zu sich selbst.

19

Die unvermeidbar zirkuläre Struktur des Verstehens der Bedeutungen menschlichen Handelns wird gemeinhin als hermeneutischer Zirkel bezeichnet. Dieser ist, um im Bilde zu bleiben, jedoch eher eine weiterführende Spirale als ein fruchtlos sich im Kreise drehendes Gebilde. Denn das anfängliche Verständnis, das Vorverständnis des Interpreten, wird an den vorläufig verstandenen gesellschaftlichen Sinnsetzungen geprüft, die Sinnerwartung gegebenenfalls geändert, diese neuerlich mit gesellschaftlichen Deutungen konfrontiert und so weiter. Fern einer nicht erzielbaren strengen Objektivität gelten dabei die Gebote von Sinnadäquanz und diskursiver Begründbarkeit.

„Die Soziologie […] hat es mit einer Welt zu tun, die schon innerhalb von Bedeutungsrahmen durch die gesellschaftlich Handelnden selbst konstituiert ist, und sie reinterpretiert diese innerhalb ihrer eigenen Theoriekonzepte, indem sie normale und Theoriesprache vermittelt […] es gibt ein fortwährendes ‚Abrutschen‘ der in der Soziologie geschaffenen Begriffe in den Sprachschatz derer, deren Verhalten mit ihnen eigentlich analysiert werden sollte […].“42

20

Da die Kriminologie, wie die Sozialwissenschaften überhaupt, in den gesellschaftlichen Prozess der Sinnstiftung menschlichen Handelns eingebunden ist, folgt auch sie dem erkenntnisleitenden Prinzip einer „doppelten Hermeneutik“43. Es gilt, sich [21] beim kriminologischen Rückgriff auf das rechtlich und sozial vorinterpretierte Thema Kriminalität die Einbindung der Kriminologie in den nicht zum Ende kommenden Prozess der gesellschaftlichen Re-Interpretation dieses Themas bewusst zu machen. Die wissenschaftlichen Interpretationen dessen haben Rückwirkung auf das gesellschaftliche Verständnis. Dieses Vorgehen lässt sich auch als Reflexivität gesellschaftsbezogenen Erkennens bestimmen, und zwar in einem doppelten Sinne. Zum einen ist die sich über Sinnsetzungen verständigende Gesellschaft reflexiv; zum anderen verdoppelt deren wissenschaftliche Beobachtung diese soziale Reflexivität.

21 In Anlehnung an die dem Erklären komplementäre Erkenntnisform des Verstehens hat sich in der empirischen Sozialwissenschaft neben der objektivierenden quantitativen Forschung ein derzeit noch kleiner Zweig qualitativer Forschung ausgebildet (→ § 5 Rn 3 ff.). Diese unternimmt auf durchaus schmaler quantitativer Basis Sondierungen in die Tiefe. Das Interesse gilt der möglichst authentischen Erfassung der „Sinndeutungen“ des relevanten Geschehens aus der Subjektperspektive der Betroffenen.44 Beobachtungen finden „im Feld“ einer natürlichen Situation statt, wobei der Forscher an den situativen Interaktionen teilnimmt. Befragungen werden in dialogisch geführten und ergebnisoffenen Interviews erstellt, deren Auswertung intensiv erfolgt und nicht auf statistische Kennwerte beschränkt bleibt.45

22

So kann der gewalttätige Jugendliche nach den Motiven seines Tuns befragt, die Empfindungen der Opfer ermittelt, der prügelnde Vater auf seine „Erziehungspraxis“ und deren mögliche Spätfolgen angesprochen und daraus eine Deutung des Geschehens in seiner interaktiven Vernetzung vorgenommen werden. Auf die wissenschaftliche Deutung reagiert das Untersuchungsfeld wie die Gesellschaft insgesamt und verlangt nach neuerlicher Prüfung der Sinnadäquanz dieser Deutung. Dem Modell des Erklärens sind solche Zugänge zu den Sinngebungen menschlichen Handelns und der Praxis der gesellschaftlichen Verständigung darüber versperrt. Es reduziert in seiner Beobachtung der Gesellschaft deren sinngebende Strukturen auf buchstäblich „sinnlose“ naturhafte Gegebenheiten.46

23

Aber nicht nur der Versuch, den Forschungsgegenstand zu beschreiben bereitet Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass sich dieser laufend und unter den Augen des jeweiligen Betrachters verändert. Denn das Begreifen von Bedeutungen ist stets beispielgebunden, also auf Fälle der Anwendung des Wortes bezogen. Eine Erklärung verstehen heißt, die Regeln ihres Gebrauchs nachvollziehen zu können, nicht aber, dieselben Anwendungen vor Augen zu haben.

[22]„Und die Verständigung durch die Sprache ist nicht der Vorgang, dass ich durch ein Gift im Andern die gleichen Schmerzen hervorrufe, wie ich sie habe.“47

24

In diesem Sinne prägt auch der Zeitgeist die wissenschaftliche Wahrnehmung und führt dazu, dass das Erkenntnisinteresse sich wandelt und neue Erklärungsmodelle bevorzugt werden. Stichworte zu den Veränderungen in den letzten dreißig Jahren lauten: Kriminalität wurde von einem sozialschädlichen Verhalten, das nach Reaktionen verlangt, zu einem Risiko, welches vor Schadenseintritt zu kalkulieren und kontrollieren ist. Dem entsprechend haben sich die regulierenden Praktiken der Kriminalpolitik von nach- zu vortatbezogenen Interventionen verlagert, wobei das staatliche Sicherheitsmonopol zugunsten von Eigenvorsorge und einer Marktöffnung für nichtstaatliche Sicherheitsanbieter durchbrochen wurde. Die Kriminalpolitik hat ihren moralischen Bezug aufgegeben und konzentriert sich auf ein technologisch betriebenes Sicherheitsmanagement. Die Kriminalprävention hat ihren Schwerpunkt von personenbezogenen sozialpolitischen und resozialisierenden Interventionen, mit denen man mutmaßliche Kriminalitätsursachen grundlegend anzugehen glaubte, auf die situationsbezogene Erschwerung von Tatgelegenheiten in pragmatischen kleinen Schritten verlagert (→ §§ 21, 22, 24).

25

Vor diesem Hintergrund geht das Verstehensmodell bei der Klassifizierung des Forschungsgegenstandes einen anderen Weg. Die kriminologische Befassung mit Kriminalität erfolgt danach dreidimensional. Zum einen gilt das Interesse den Regeln des Gebrauchs der Kriminalitätsdefinition im informellen gesellschaftlichen Diskurs und durch die Instanzen der Kriminalitätskontrolle. Zum anderen wird nach Regeln geforscht, denen das damit bezeichnete Verhalten folgt. Drittens schließlich gilt das Interesse den Regeln, nach denen die möglichen Anwendungen des Gebrauchs der ersten beiden Regeln phänomenologisch in Subkategorien (Gewalt-, Sexual-, Umweltkriminalität usw.) eingeteilt werden können. Die Kriminologie betrachtet diese drei Arten von Regeln des crime talk unter dem Aspekt ihres tatsächlichen Gebrauchs: Nicht in ihrer logischen Konsistenz oder der normativen Korrektheit ihrer Anwendung, sondern in ihrer effektiven Verwendung in der gesellschaftlichen Praxis.

26 Die Bildung besonderer Kriminalitätserscheinungen (→ § 18) kann hier weitgehend unberücksichtigt bleiben, weil, wiederum Wittgenstein folgend, die charakteristische Besonderheit einzelner Bestandteile von Kriminalität nicht in diesen, sondern in ihrer deutenden Bestimmung liegt. Darum wäre es irreführend, „besondere Kriminalitätserscheinungen“ als gegebene Phänomene anzusehen, die durch Beobachtung in ihrer Ähnlichkeit erkannt werden könnten. Die Kriminalität als parzellierte Segmente zu verstehen, suggerierte eine falsche Gegenständlichkeit dieser [23] vermeintlich objektiv vorhandenen Teile. Die Teile existieren nicht an sich, sondern werden durch rubrizierende Deutung gebildet. Allemal beschreiben Begriffe wie „Ausländerkriminalität“ oder „Organisierte Kriminalität“ nicht Phänomene, sondern sind Redeweisen, welche gesellschaftlichen Wahrnehmungs- und Akzentuierungsbedürfnissen Ausdruck geben. Die Maßgeblichkeit der jeweiligen façon de parler und ihres Deutungsrahmens zeigt sich an den Unterschieden der scheinbar ähnliche Phänomene bezeichnenden Begriffe „Wirtschaftskriminalität“ und „Kriminalität der weißen Kragen“: Der erste Begriff ist kriminaltaktisch und dient zur Koordinierung von Verfolgungsaktivitäten; der zweite Begriff verweist skandalisierend auf Machenschaften in den Führungsetagen der Gesellschaft48.

IV. Schlussfolgerungen

27

Vorerst ist festzuhalten, dass beide Standpunkte in der Kriminologie vertreten werden, wobei das Modell des Erklärens vorherrschend ist, welches die Kriminologie als eine empirische Erfahrungswissenschaft bestimmt. Die Dominanz des Erklärens ist in der Kriminologie naheliegend, da ihr Datenmaterial weitgehend über Kriminalstatistiken verfügbar ist und der Staat als größter Auftraggeber der kriminologischen Forschung (→ § 1 Rn 9 ff.) sich bevorzugt für die quantitativ-vergleichende Bestimmung des Kriminalitätsvolumens und der Wirksamkeit staatlicher Interventionen interessiert.

28

Allerdings werden wesentliche Aspekte des Forschungsgegenstands wie gezeigt nur bei einem Vorgehen sichtbar, das dem Verstehensmodell folgt – denn ein maßgeblicher Teil der Auseinandersetzung mit Kriminalität ist die Beschäftigung mit dem interaktiven Prozess ihrer Konstruktion durch den Beobachter. Einer auf kausale Erklärungen bedachten, rein objektiv und vermeintlich von außen wahrnehmenden Perspektive muss diese Ebene verborgen bleiben.

29

Die Kriminologie setzt sich also (auch) mit den gesellschaftlichen Sinnsetzungen von Normabweichung und Kriminalität diskursiv auseinander, wobei der kriminologische Diskurs nicht vollständig unabhängig von der gesellschaftlichen Verständigung verläuft, sondern auf diesen zurückwirkt und ihn mittelbar beeinflusst. Schon bevor Kriminologen sich mit Kriminalität befassten, war dies ein Thema des alltäglichen Diskurses. Kriminologen greifen ein Thema auf, welches mit Bedeutungen belastet ist, die die „normalen“ Leute ihm beimessen, und sie müssen diese „normalen“ Bedeutungen – nicht anders als die Laien es tun – reinterpretieren, um den Gegenstand ihrer Analyse zu bestimmen.

[24]30Schaubild 1.1: Erklären und Verstehen


Kausales ErklärenInterpretatives Verstehen
ModellMonistisch:erklärt „Ursachen“ menschlichen Verhaltens wie die verursachenden Faktoren eines NaturgeschehensDualistisch:Sinnhaftigkeit und Intentionalität der „Gründe“ des Handelns von Subjekten müssen anders als eine Naturgegebenheit bestimmt werden
Sozialwelt als GegenstandUnabhängig vom Beobachter als mit ihm nicht kommunizierendes Objekt materiell vorhandenForscher ist mit Sozialwelt reflexiv verbunden: er hat daran Anteil, agiert mit der Forschung in ihr und diese reagiert kommunikativ auf Forschungsergebnisse
BeobachtungErfolgt einseitig: Beobachter → ObjektVerläuft interaktiv: Beobachter ↔ Objekt
MethodeQuantitativ an statistischen Zusammenhängen interessiertQualitativ an der Rekonstruktion des Sinns interessiert, den der Handelnde mit seinem Handeln verbindet

31

Damit stellt sich die prekäre Frage, was die kriminologische Wahrnehmung zur wissenschaftlichen macht, also vom Laienverständnis unterscheidet. Die Antwort fiele nur leicht, wenn man mit dem Erklärungsmodell davon ausgehen könnte, dass die kriminologische Beobachtung in der streng objektiven wissenschaftlichen Wahrnehmung und Erklärung von Faktizität bestünde. Jedoch gibt es zur Beobachtung der Sozialwelt nicht den einen externen objektiven Standpunkt, sondern nur Standpunkte in ihr, die den Beobachtenden einbeziehen, die seine Wahrnehmung perspektivisch und seine Feststellungen bestreitbar machen.

32

Darum kann die Kriminologie, wie die Sozialwissenschaften überhaupt, nicht mit der unbezweifelbaren Autorität einer „exakten“ Wissenschaft auftreten. Dennoch unterscheiden sich wissenschaftliche Auseinandersetzungen mit Kriminalität von unbelehrten und ungelehrigen Debatten am Stammtisch. Was die Wissenschaft auszeichnet, ist das reflexive Bewusstsein ihrer Perspektivengebundenheit, ihr Bemühen um Unbefangenheit und die diskursive Begründung ihrer Annahmen. Dies soll im folgenden Abschnitt deutlicher werden.

33 Sutherland/Cressey 1978, 21.

34 Comte 1975.

35 Der Begriff bezieht sich ursprünglich auf eine Praxis, die ohne Bezug auf Theorien sich auf wissenschaftlich erwiesene „Fakten“ stützen will, wird inzwischen aber auch für die empirische Wissenschaft selbst verwandt, die scheinbar theorieindifferent nach reinen „Fakten“ sucht.

36 Habermas 1967.

37 Sellars 1997, 117, sect. 63: „The myth of the given”.

38 Wittgenstein 1973, 8.

39 Reckwitz 2012, 15, 32.

40 Sack 1968, 469.

41 Ferell/Hayward/Young 2015, 1 ff.

42 Giddens 1984, 199.

43 Giddens 1984, 199.

44 Ferell/Hayward/Young 2015, 209 ff.

45 Diekmann 2010, 443 ff., 461 ff., 510 ff.; Flick 2012; Mayring 2016.

46 Sack 2003, 87.

47 Wittgenstein 1973, 107.

48 Kunz 2001.

[25]§ 3 Das Problem kriminologischer Unbefangenheit

Lektüreempfehlung: Kunz, Karl-Ludwig (2008): Die wissenschaftliche Zugänglichkeit von Kriminalität. Ein Beitrag zur Erkenntnistheorie der Sozialwissenschaften. Wiesbaden, 35-53; Sack, Fritz (1996): Kriminalität dementieren – sonst nichts? KrimJ 28, 297-300.

1

Nach dem vorherrschenden Erklärungsmodell (→ § 2 Rn 6 ff.) gilt es, „die Gesamtheit des Erfahrungswissens“49 zu sammeln und zu ordnen. Kriminologie wird so als Erfahrungswissenschaft verstanden, die sich auf die Beobachtung erhobener Fakten gründet und die gewonnenen Wahrnehmungen an theoriegeleiteten Hypothesen überprüft. Ziel ist die „Gewinnung eines festen Bestandes an gesichertem Wissen“50. Damit soll sich die Kriminologie zu einer „harten“ Wissenschaft entwickeln, die streng auf aussagekräftigen Beobachtungen beruht und damit evidence-based (→ § 2 Rn 8) verfährt.51

„Wie keine mir bekannte Einzeldisziplin zieht die Kriminologie mit dem Schwert der Empirie und der emphatischen Betonung der Erfahrung, der Tatsachen, der Beobachtung gegen theoretischen Anspruch und konzeptuelle Vorgängigkeit zu Felde, proklamiert, ja: klammert sich an einen wissenschaftlichen Induktivismus, den man in wissenschaftshistorischer Literatur wohl noch nachlesen kann, aus den aktuellen methodischen und methodologischen Anleitungen für die Werkstattarbeit gesellschaftlicher Analyse indessen vollständig verbannt findet.“52

2

An sich ist es erwünscht und soweit möglich geboten, sich bei der wissenschaftlichen Annäherung an Kriminalität von der schillernden Ambiguität der Empfindungen zu lösen. Die Faszination der Kriminalität, ihr geheimnisvoller und leidenschaftlicher Gehalt, löst in uns wie kaum sonst ein Thema Empfindungen des Mitgefühls und der Abscheu, der Neugier und der Verängstigung aus, deren Widerstreit nicht zum Ende kommt, sondern sich problembezogen immer wieder neu entzündet. Kriminalität ist mit zwiespältigen Empfindungen verbunden: mit Entrüstung und heimlicher Bewunderung, Betroffenheit und Schadenfreude, mit Nachsicht und Racheverlangen. Die von der Kriminalität in uns ausgelöste Erregung (ver)leitet unsere Wahrnehmungsgabe, (ver)führt uns zu einseitigen Schlüssen, macht uns in Vorurteilen befangen. Unsere subjektiven Vorstellungen über Kriminalität sind stark durch unsere Lebensgeschichte und durch persönliche Erlebnisse in Rollen wie denen des Opfers, des mitfühlenden Angehörigen, des spitzbübisch über ein gelungenes Ganovenstück sich freuenden Zeitungslesers geprägt. Die subjektive [26]Wahrnehmung und Einstellung zur Kriminalität ist kontextabhängig. Dieser Kontext ist anderen kaum je vollständig vermittelbar, ist vielfach uns selbst gar nicht bewusst. Eigene Wahrnehmung vermischt sich in der Erinnerung mit Berichten vom Hörensagen. Unmittelbare Erfahrungen werden überlagert durch vielerlei Aufarbeitungen des Themas in Presse und Literatur, auf die wir je nach Geschmack zurückgreifen und die unser Vorstellungsbild unterschiedlich prägen. All dies erschwert einen möglichst vorurteilslosen, allgemein nachvollziehbaren Zugang zum Thema.53

3

Das wusste man schon in der Zeit der Aufklärung, als das Programm einer Wissenschaft vom Verbrechen erstmals verkündet wurde (→ § 4 Rn 2). In der Erzählung „Der Verbrecher aus verlorener Ehre“ zeigt Friedrich Schiller (1759-1805), wie die Unterdrückung des Individuums durch Gesellschaft und Justiz dieses zum Verbrecher werden lässt. Er plädiert für eine unemotionale, wissenschaftliche Analyse des Verbrechens. Anstatt das Herz des Lesers durch hinreißenden Vortrag zu bestechen und damit die republikanische Freiheit des lesenden Publikums zu beleidigen, müsse die Kriminalität mit nüchterner Sachlichkeit beschrieben werden. Die wissenschaftliche Befassung mit der Kriminalität ist für Schiller eine umfassende Menschheitswissenschaft, die über menschliches Verhalten und seine gesellschaftlichen Bedingungen am besonders aufschlussreichen Extrembeispiel der Kriminalität generelle Aussagen trifft. Dem gemäß beginnt die Erzählung in der ersten Fassung wie folgt:

„Die Heilkunst und Diätetik, wenn die Ärzte aufrichtig sein wollen, haben ihre besten Entdeckungen und heilsamsten Vorschriften vor Kranken- und Sterbebetten gemacht. Leichenöffnungen, Hospitäler und Narrenhäuser haben das helleste Licht in der Physiologie angezündet. Die Seelenlehre, die Moral, die gesetzgebende Gewalt sollten billig diesem Beispiel folgen und ähnlicherweise aus Gefängnissen, Gerichtshöfen und Kriminalakten – den Sektions-berichten des Lasters – sich Belehrungen holen.“54

In der endgültigen Fassung heißt es nicht minder prägnant:

„In der ganzen Geschichte des Menschen ist kein Kapitel unterrichtender für Herz und Geist als die Annalen seiner Verirrungen.“55

4 Ausdruck eines solchen über ihre unmittelbaren Studienobjekte hinausweisenden Verständnisses der Kriminologie als umfassende Menschheits- und Gesellschaftswissenschaft ist die Ablösung der Bezeichnungen „Krimineller“ und „Kriminalität“ durch den Begriff des „abweichenden“ oder „devianten“ Verhaltens. Damit soll von [27] einer einseitig negativen, stigmatisierenden Wertung Abstand genommen und ein unbefangener, sich moralischer Parteinahme enthaltender Zugang erleichtert werden. Zugleich werden damit Verbindungslinien gezeichnet zu anderen, nicht strafbaren sozialen Auffälligkeiten. Mag es sich auch um eine zunächst gekünstelt wirkende Beschreibung handeln – das Verständnis der Kriminalität als sozial abweichendes Verhalten, dessen Eigenart allein in der Abweichung von gesellschaftlich herrschenden Normen besteht, ist eine tragfähigere Basis für eine Wissenschaft, die sich dem Anspruch eines möglichst vorurteilsfreien Studiums stellt.

5 In der Regel wird die gebotene wissenschaftliche Unbefangenheit sehr radikal dahin verstanden, die Wissenschaft müsse strikt „wertfrei“ und „objektiv“ vorgehen. Gefordert ist eine Trennung der emotional befrachteten lebenspraktischen Wahrnehmung von der wissenschaftlichen Untersuchung. Letztere müsse von den Trübungen dieser Wahrnehmung gereinigt, rein „wertneutral“, also gleichsam auf einer kognitiven tabula rasa erfolgen. In den Naturwissenschaften erscheint diese Auffassung noch einigermaßen plausibel, obwohl auch die modernen Naturwissenschaften ihren fragwürdigen Rigorismus nicht mehr teilen56: Der Chemiker, der eine unbekannte Reagenz auf ihre Bestandteile analysiert, mag dabei von Neugier, Wissensdurst und Streben nach Reputation geplagt sein. Solange er die Regeln der experimentellen Forschung einhält, wird er ungeachtet seines möglichen Interesses an spektakulären Ergebnissen einigermaßen „wertneutral“ zu „objektiven“ Erkenntnissen gelangen.

6 Dies gilt für die Kriminalität so nicht. Sie ist nie reines Objekt, das unabhängig vom erkennenden Subjekt existierte und – nur deshalb und nur dann – in theoretischer Distanz streng „wertneutral“ analysiert werden könnte. Kriminalität ist ein gesellschaftlicher Gegenstand, an dem Forschende als gesellschaftliche Subjekte immer schon je spezifisch Anteil haben, und den sie aus ihrer je besonderen persönlichen Perspektive wahrnehmen. Eine völlige Befreiung von dieser Perspektive, die den Forscher gleichsam auf einen fremden Stern versetzen und ihm dadurch den objektiven Blick auf die Gesellschaft verschaffen würde, ist weder möglich noch zur Erlangung der gebotenen Unbefangenheit nötig. Strenge „Objektivität“ bedeutet die Illusion der Möglichkeit eines Blicks von Nirgendwo.57 Stattdessen geht es darum, angesichts der zwangsläufigen Eingebundenheit des Forschenden in eine spezifische Lebenspraxis, welche auch spezifische Vorstellungen über Kriminalität vermittelt, Unbefangenheit herzustellen: Es gilt, sich bei wissenschaftlichen Aussagen über Kriminalität die Subjektivität seiner lebenspraktischen Einstellung zu dem Thema reflexiv bewusst zu machen, sich so gut wie möglich davon im Erkenntnisvorgang zu distanzieren, sich für Deutungsmöglichkeiten zu öffnen, die von dem eigenen Vorstellungsbild abweichen, und quer zu antrainierten Mustern zu denken.

[28]7

Gefordert ist etwa eine verantwortliche Haltung, die das eigene Forschungsprojekt, seine leitenden Annahmen und die methodischen Aussagemöglichkeiten skrupulös transparent macht. Zudem ist das Beurteilungsfeld über die individuelle Lebenswelt und die eigene Erfahrung hinaus zu erweitern, indem andere Wahrnehmungen aufgenommen und andere Verständnisse aufgegriffen werden. Ferner ist das der eigenen Lebenswelt entstammende Verständnis menschlicher Intentionalität zu ergänzen durch ein „systemisches“ Verständnis der Sozialwelt in ihren Vernetzungen und Interaktionen. Vor allem aber ist eine bewusste Distanzierung von vertrauten Perspektiven gefordert.

8

Kriminologen gewinnen in dem Maße wissenschaftliche Unbefangenheit, wie es ihnen gelingt, die Selbstevidenz vertrauter Kriminalitätswahrnehmungen zu meiden, sich von routinemäßigen Denkhaltungen zu befreien und am gesellschaftlichen Diskurs über Kriminalität gleichsam wie irritierende Fremde teilzunehmen, welche Fragen stellen, auf die andere nicht kommen. So lässt sich die Wissenschaftlichkeit der Kriminologie in ähnlicher Weise bestimmen, wie Zygmunt Bauman (*1925) dies für die Soziologie tut. Damit distanziert sich dieses Verständnis wissenschaftlicher Unbefangenheit deutlich von dem Postulat des „wertfreien“ Erkennens.

„To think sociologically can render us more sensitive […]. It can sharpen our senses and open our eyes to new horizons beyond our immediate experiences in order that we can explore human conditions which, hitherto, have remained relatively invisible […] Sociological thinking, as an anti-fixating power, is therefore a power in its own right. It renders flexible what may have been the oppressive fixity of social relations and in so doing opens up a world of possibilities. The art of sociological thinking is to widen the scope and the practical effectiveness of freedom. When more of it has been learnt, the individual may well become just a little less subject to manipulating and more resilient to oppression and control. They are also likely to be more effective as social actors, for they can see the connections vetween their actions and social conditions and how those things which, by their fixity claim to be irresistible to change, are open to transformation.“58

9

Der in den Sozialwissenschaften unhaltbare Rigorismus eines „wertfreien“ Erkennens vermittelt allerdings den trügenden Eindruck, die Sozialwelt sei als eine Fülle vermeintlich naturalistisch beobachtbarer „Befunde“, „Daten“ oder „Tatsachen“ vorgegeben. Diesem Eindruck entspricht die Vorstellung, die erhobenen Beobachtungen ergänzten einander und würden, Mosaiksteinchen ähnlich, sich à la longue zu dem linearen Gesamtbild eines gesicherten Wissensbestandes zusammenfügen.

[29]10

Diese Vorstellung eines schrittweisen Erkenntnisfortschritts durch quantitatives Wissenswachstum wäre nur in dem Maße zutreffend, wie homogene Erkenntnisraster verwandt und Beurteilungen getroffen würden, über die in der Forschergemeinschaft Konsens bestehen. Indessen ist – abgesehen davon, dass schon im Allgemeinen das Ganze immer mehr ist als die Summe seiner Teile – jede Erhebung von Daten theoriegeleitet. Die jeweils gewählten methodischen Instrumente bestimmen die Untersuchungsanordnung, die sich notwendig auf die Prüfung bestimmter Aspekte des zu untersuchenden Phänomens beschränkt. Jede empirisch gestützte Aussage über Zusammenhänge zwischen Einzelbeobachtungen enthält implizit eine aus den Beobachtungen nicht mehr ableitbare Behauptung darüber, dass die Aussage einstweilen durch Erfahrung hinreichend gestützt und als gültig anzusehen sei. Die theoriegeleitete Wahl des Untersuchungsfeldes und die Entscheidung, gewonnene Ergebnisse als vorläufig verbindlich zu akzeptieren, verlangen wertende Entschlüsse, die nicht erfahrungswissenschaftlich begründbar sind, sondern nur in dem Masse Gültigkeit beanspruchen, wie sie diskursiv begründet, argumentativ belastbar und von der Gemeinschaft der Forschenden akzeptiert sind. Ein solcher Konsens besteht allenfalls innerhalb einer der verschiedenen Strömungen der kriminologischen Forschergemeinschaft.

11

Die Vorstellung eines einheitlichen, sich zu einem geschlossenen zweidimensionalen Gesamtbild formenden kriminologischen Datenbestandes wird nicht zuletzt durch die dissonante Entwicklungsgeschichte des Fachs im Zielkonflikt zwischen akademischem Anspruch und Wissenszulieferung für den institutionellen Umgang mit Kriminalität widerlegt. Der Mangel an einer konsistenten „Disziplinarität“ und das Fehlen einer selbstbewusst in sich ruhenden Geschlossenheit zeigen sich in hitzigen Richtungsstreitigkeiten und der Anfälligkeit für die Übernahme intellektueller Modetrends.59 Das Verständnis eines einheitlichen kriminologischen Wissensbestandes ist nicht wissenschaftlich begründet, sondern entspringt dem Streben nach Reputation bei den Agenten der Kriminalpolitik. Nur als Produktionsstätte eines bedarfsgerecht einheitlich zu präsentierenden „Erfahrungswissens“ (→ § 1 Rn 10) kann die Kriminologie die Rolle als neutraler Lieferant wertfreier Informationen zur Vorbereitung von Entscheiden der praktischen Kriminalpolitik spielen. Der von der kriminologischen Bedarfsforschung erweckte falsche Anschein der strikt wertneutralen Politikberatung verbirgt nach Foucault eine „geschwätzige und aufdringliche“ Anbiederung an die offizielle staatlich dominierte Kriminalpolitik:

„Haben Sie schon Texte von Kriminologen gelesen? Da haut es Sie um. Ich sage das nicht aggressiv, sondern erstaunt, weil ich nicht verstehen kann, wie dieser Diskurs der Kriminologen auf diesem Niveau bleiben konnte. Er scheint für das System so nützlich und notwendig [30] zu sein, dass er auf theoretische Rechtfertigung oder methodische Konsistenz verzichten zu können glaubt. Er ist einfach ein Gebrauchsartikel.“60

12

Im Bemühen um eine objektive wissenschaftliche Erkenntnis wurde um die Jahrhundertwende von Anhängern des sogenannten Logischen Empirismus die Auffassung vertreten, werturteilsbehaftete moralische Aussagen seien schlechthin unzulässig. Diese Auffassung kommt im Frühwerk von Wittgenstein, der sich von seinen eigenen grundlegenden Annahmen später weitgehend distanziert hat, in nicht zu überbietender Prägnanz zum Ausdruck:

„Man könnte den ganzen Sinn des Buches etwa in die Worte fassen: Was sich überhaupt sagen lässt, lässt sich klar sagen; und wovon man nicht reden kann, darüber muss man schweigen.“61

13 Diese rigoros metaphysikfeindliche These wurde im Kritischen Rationalismus von Karl Popper (1902-1994) abgeschwächt. Aus der Einsicht, dass der Forscher als Mensch zu einem gesellschaftlichen Forschungsgegenstand ein je spezifisches Verhältnis hat, das auch sein Forschungsverhalten bestimmt, wurde abgeleitet, werturteilsbehaftete Aussagen seien dem Forscher wie jedermann sonst im politisch-moralischen Diskurs unbenommen, im Forschungsprozess habe er sich ihrer aber zu enthalten. Das Problem, wie dies möglich sei, sucht Popper mit der Analogie zum Kaffeetrinken zu lösen: Die notwendig auf eine subjektive Stellungnahme hinauslaufende Anteilnahme des Forschers an seinem gesellschaftlichen Forschungsgegenstand entfalte eine bloß anregende Wirkung wie der Kaffee, den der Chemiker vor Erstellen des Experiments genieße. Sofern nur die Forschung selbst nach dem Modell eines naturwissenschaftlichen Experiments durchgeführt werde, seien deren Befunde objektiv gültig. Erst die Tilgung, oder besser: die Verleugnung der subjektiven Komponente macht die erfahrungswissenschaftliche Versuchsanordnung möglich:

„Jeder empirisch-wissenschaftliche Satz (muss) durch Angabe der Versuchsanordnung u. dgl. in einer Form vorgelegt werden, dass jeder, der die Technik des betreffenden Gebiets beherrscht, imstande ist, ihn nachzuprüfen.“62

14 Nach dem von Poppers Kritischem Rationalismus geprägten Wissenschaftsverständnis der objektivierenden empirischen Forschung muss man sich als Kriminologe von seiner persönlich-moralischen Werthaltung zur Kriminalität dispensieren, muss sich auf die Aufstellung solcher Behauptungen („Hypothesen“) beschränken, die experimentell überprüfbar sind, d.h. an Erfahrungen scheitern können.

[31]15

Die Wahl eines bestimmten Wirklichkeitsausschnitts der Kriminalität – etwa Kriminalität als mögliches Ergebnis einer bestimmten biologischen Veranlagung oder einer bestimmten gesellschaftlichen Struktur – ist im Kritischen Rationalismus Teil des unverbindlichen Entstehungszusammenhanges, in dem der Forscher nach seinen persönlichen Neigungen ein ihm anregend erscheinendes Thema wählt. Die Wissenschaftlichkeit seines Vorgehens ergibt sich hingegen allein aus dem Begründungs- oder Rechtfertigungszusammenhang, in welchem die Beobachtungen und Schlussfolgerungen ohne subjektive Beimengung rein objektiv empirisch getestet und systematisch geprüft werden.

16

Aber wie sollen ausgerechnet Kriminalität und Bestrafungsvorgänge, die doch eminente Leiden schaffen und heftiges Mitfühlen auslösen, völlig leidenschaftslos studiert werden können?

„Schon die heute häufig zu hörende Forderung, man solle das Verbrechen emotionslos betrachten, ist unpolitischer Irrealismus.“63

17

Die kriminologischen Untersuchungsgegenstände sind jedenfalls keine rein wertneutral zugänglichen Präparate unter dem Mikroskop des Forschers, sondern Produkte menschlicher Handlung und Deutung, die der Forscher interpretativ erschließt und auf die er mit seiner Forschung verändernd einwirkt. Bereits die Wahrnehmung als erster Filter der empirischen Beschäftigung mit sinnlich erfassbaren Aspekten von Kriminalität ist vom Menschen als einem empathisch empfindenden Sozialwesen geprägt. Davor vermag auch das Bemühen um scheinbar „objektivierende“, menschliches Verhalten quasi naturwissenschaftlich erschließende Zugangswege nicht zu schützen. Zudem fließen bei der Wahl eines dem Forscher unter den Nägeln brennenden Themas interindividuell unterschiedliche Empfindungen und Assoziationen zum Kriminalitätsthema, das zwangsläufig mit spezifischen Emotionen verbunden ist, unvermeidlich mit ein (→ § 2 Rn 11).

„Der Unterschied zwischen Gesellschaft und Natur besteht darin, dass Natur nicht vom Menschen gemacht ist, nicht durch den Menschen erzeugt wurde. […] Die Gesellschaft […] ist nicht von einer einzelnen Person geschaffen worden, sie wird vielmehr (wenn auch nicht ex nihilo) durch die Teilnehmer eines jeden gesellschaftlichen Kontakts geschaffen und aufrechterhalten. Die Produktion der Gesellschaft ist eine auf Fertigkeiten beruhende, vom Menschen getragene und ‚geschehen gemachte’ Leistung. Sie ist nur möglich, weil jedes (kompetente) Gesellschaftsmitglied ein praktischer Gesellschaftstheoretiker ist; bei jeder Art von Kontakt, den es unterhält, greift es normalerweise ungezwungen und routinemäßig auf sein Wissen und seine Theorien zurück, und der Gebrauch dieser praktischen Ressourcen ist genau die Bedingung für die Herstellung gesellschaftlicher Kontakte überhaupt. [32]Solche Ressourcen … sind als solche vom theoretischen Standpunkt der Sozialwissenschaftler nicht zu verbessern, sondern werden von diesen im Laufe jeder Untersuchung, die sie durchführen, selbst in Anspruch genommen. D. h., die Beherrschung der Ressourcen, die Gesellschaftsmitglieder zur sozialen Interaktion befähigt, ist ebenso eine Voraussetzung für das Verstehen dieses Verhaltens durch den Sozialwissenschaftler wie sie es für jene Mitglieder selbst ist.“64

18 Die quantifizierende empirische Erfassung und Erklärung von „Sozialdaten“ bildet die soziale Welt nicht ab, sondern simuliert diese in einem Artefakt, dessen Struktur durch die empirische Recherchetechnik vorgegeben ist. Der dem naturwissenschaftlichen Experiment nachgebildete empirische Erfahrungstest reproduziert durch Verwendung von standardisierten Fragebögen und statistischen Auswertungsverfahren Individuen und ihr Handeln so, als ob es sich dabei um mikroskopische Präparate handelte, deren Merkmale objektiv messbar seien. Ausgeblendet bleiben dabei die nur verstehend erschließbaren Intentionen der Akteure kriminalisierter und kriminalisierender Handlungen, die intersubjektiven Wirkungszusammenhänge, die mitmenschlich nachfühlbare Leidensgeschichte von Opfern und Bestraften, kurz: die spezifisch menschliche Subjektivität von Kriminalität und Kriminalisierung. Die Umformung dieser Subjektivität in empirisch erfassbare Eigenschaften von Subjekten muss deren Handlungen als durch solche Eigenschaften im Sinne einer statistischen Wahrscheinlichkeit determiniert verstehen. Das Subjekt wird zum „Merkmalsträger“ und somit austauschbar gemacht, wobei die Summe der Merkmale das Verhalten der Subjekte zureichend und erschöpfend erklärt.65 Auch dies hat bereits Wittgenstein erkannt, indem er als Konsequenz der empirisch erklärenden Erkenntnishaltung festhält:

„Das denkende, vorstellende Subjekt gibt es nicht.“66

19

Objektivierende quasi naturwissenschaftliche Versuchsanordnungen in der Kriminologie tragen dazu bei, den „Kriminellen“ als autonome Person zu vernichten.

„Par la connaissance scientifique, la société prend d’elle même une conscience réflexive: elle se voit, elle se décrit, elle voit dans le voleur un de ses innombrables produits; elle l’explique par des facteurs généraux. Quand elle a fini son travail, il ne reste plus rien de lui.“ 67

[33]20

Aus diesem Befund lassen sich mehrere Konsequenzen ziehen. Erstens besteht Bedarf für eine alternative verstehende kriminologische Erkenntnismethode, die

■ die Unvoreingenommenheit des Erkennens anders als durch das uneinlösbare Postulat strikter Wertfreiheit erstrebt;

■ die zu beobachtenden Subjekte als intentional handelnde Akteure und nicht als in ihrem Verhalten determinierte Objekte versteht;

■ die sich auf die Komplexität der zu erschließenden Wirklichkeit einlässt, anstatt die Wirklichkeit auf die mit standardisierten Erhebungsverfahren sichtbar zu machenden Merkmale zu reduzieren.

21

Zweitens sind neben der dem Verstehensmodell folgenden qualitativen Forschung andere Zugangswege zu den Phänomenen von Kriminalität und Kriminalisierung von Interesse: Etwa die Strafrechtsgeschichte, die bildhaft und hautnah Kontrast- und Analogieerlebnisse zur aktuellen Situation zu vermitteln weiß.68 Die Romanliteratur, welche die menschlichen Aspekte von Kriminalität und Strafverfolgung veranschaulicht69 und uns in die Abgründe der Psyche von Tätern, Opfern und Verfolgern blicken lässt70. Die Poesie von Baudelaire, welche die „Blumen des Bösen“ zum Erblühen bringt.71 Die Gerichtsreportagen von Sling, dem Klassiker des Genres.72 Die Briefe aus dem Gefängnis von Vaclav Havel und Antonio Gramsci.73 Filme wie Stanley Kubricks „Clockwork Orange“ und Milos Formans „Einer flog über das Kuckucksnest“. Oder nicht zuletzt ganz unvermittelt das Gespräch mit Inhaftierten, Opfern und deren hinterbliebenen Angehörigen.

22

Angesichts der eminenten gesellschaftlichen Bedeutung des sich auf Kriminalität richtenden Erkenntnisinteresses (→ § 1 Rn 5) bleiben indessen Zweifel, ob die objektivierende quantitative Kriminologie restlos durch interpretativ verstehende Forschung ersetzbar ist. Der Anspruch wertfreier Erkenntnis ist Ausdruck der die Aufklärung und die Moderne beherrschenden Vorstellung von vernunftgemäßer Wissensproduktion zur Gestaltung der Gesellschaft. Von der Vorstellung scheinbar makellos wertfrei gewonnener Befunde geht eine Faszination aus, der die praktische Kriminalpolitik bereitwillig erliegt. Die Magie scheinbar eindeutiger „Fakten“ verleiht dem kriminalpolitischen Argument, das sich darauf bezieht, etwas vermeintlich Objektives und Definitives. Eine wissenschaftliche Betrachtungsweise, die im kriminalpolitischen Diskurs ähnliches Gewicht hätte, ist nicht vorhanden. Nüchtern betrachtet muss man sich deshalb wohl damit abfinden, dass die objektivierende [34] quantitative Kriminologie wegen ihrer Funktionalität für Verwertungsbedürfnisse der praktischen Kriminalpolitik dominant ist. Die sich interpretativ verstehende Forschung gewinnt gleichwohl gerade bei einem kritischen, für unkonventionelle Perspektiven aufgeschlossenen Publikum immer stärkere Bedeutung.

49 Kaiser 1997, 1.

50 Kaiser 1997, 9.

51 Killias 2007, 315, 329.

52 Sack 2003, 76.

53 Sack 1996, 297 ff.

54 Schiller o. J., 192.

55 Schiller o. J., 243.

56 Feyerabend 1986.

57 Nagel 1986.

58 Bauman/May 2001, 11.

59 Kaum sind etwa in der Hirnforschung bildgebende Verfahren entwickelt, wird über die Kriminogenese im „Tatort Gehirn“ spekuliert (→ § 7 Rn 23 f.).

60 Foucault 1976b, 41.

61 Wittgenstein 1969, Vorwort, vgl. auch Thesen 1, 1.1, 4.023, 7.

62 Popper 1971, 257.

63 Naucke 2002, 41.

64 Giddens 1984, 16 f.

65 Kunz 1990, 92.

66 Wittgenstein 1969, These 5.631.

67 Sartre 1952, 545: „Durch ihre wissenschaftliche Wahrnehmung gewinnt die Gesellschaft von selbst ein reflexives Bewusstsein: sie beobachtet sich, sie beschreibt sich, sie erkennt im Dieb eines ihrer unzähligen Werke; sie erklärt sich durch generelle Umstände. Wenn sie ihre Arbeit beendet hat, bleibt von ihm nichts mehr übrig.“ Diese brillante Analyse aus dem Standpunkt eines „Zuchthäuslers“ war ursprünglich als Einführung zu den gesammelten Werken des wegen Raubes und Päderastie mehrfach inhaftierten Dichters Jean Genet gedacht.

68 Vgl. den Bildband Schild 1985.

69 Dazu Ruggiero 2003.

70 Dostojewskij 1994; Genet 1982.

71 Baudelaire 1979.

72 Sling (alias Paul Schlesinger) 1929.

73 Havel 1984; Gramsci 1988.

§ 4 Geschichte der Kriminologie

I. Anfänge und Wegbereiter kriminologischen Denkens

1

Überlegungen zu den Gründen des Straffälligwerdens und zur sozialen Funktion der Strafe finden sich bereits bei den griechischen Philosophen Plato (427-347 v. Chr.), Aristoteles (384-322 v. Chr.) und Hippokrates (460-377 v. Chr.). Das Mittelalter begreift das Verbrechen als Sünde wider Gott und sperrt sich damit gegen weltliche Kriminalitätserklärungen. Immerhin stützt sich das mittelalterliche Inquisitionsverfahren auf experimentelle Techniken der Gerichtsuntersuchung. Seit Beginn des 14. Jahrhunderts sind Bemühungen um eine richterliche Erforschung der materiellen Wahrheit durch Leichenöffnung und Leichenschau bekannt. Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina, 1532) schreibt bei Tötung und Kindstötung den Sachverständigenbeweis zur empirischen Abklärung der Verbrechensursache vor. Humanismus und Renaissance vermitteln ein neues säkularisiertes Weltbild, das den Menschen als konkretes Individuum in den Mittelpunkt stellt. Die Säkularisierung erfasst auch das Strafrecht, das sich nunmehr von seinen religiösen Bezügen löst und nach einer weltlichen Begründung der Strafe sucht. Spekulationen über gesellschaftliche Verbrechensursachen lösen erstmals eine Kritik der geltenden Strafpraxis aus. So stellt der Humanist Thomas Morus (1478-1535) die bezeichnende Frage nach der „Herkunft der Diebe“ und schlägt eine vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung durch Minderung von Armut und Elend vor.74

2 Eine systematische Befassung mit Kriminalität setzt im 18. Jahrhundert ein. Die französische Aufklärungsphilosophie bekämpft die „Unvernunft“ mythisch-religiöser Vorstellungen und postuliert die Ideale der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Damit liefert die Aufklärung die methodischen Instrumente einer Kritik der diesen Idealen widersprechenden Sozialordnung des Ancien Régime. Die Verwirklichung dieser Ideale bildet die politische Rechtfertigung der Revolution von [35]1789. Indem die französische Aufklärungsphilosophie einerseits die Entfaltung säkularer Wissenschaften beflügelt und andererseits eine kritische, auf politische Veränderungen hin abzielende Gesellschaftstheorie anleitet, bildet sie die Basis für eine bipolare Entwicklung der Gesellschaftswissenschaften, die alsdann in zwei Lager auseinanderdriften. Das eine Lager übernimmt die in den rasch expandierenden exakten Naturwissenschaften entwickelten Methoden empirischer Beschreibung und Erklärung in die Gesellschaftswissenschaften und unterwirft diese einem sozialtechnologischen Erkenntnisinteresse. Das andere Lager bezieht Ideale, die auf eine Gesellschaftsveränderung abzielen, in die Theoriebildung ein und verfolgt damit ein kritisches Erkenntnisinteresse.

3

Beide Lager finden sich in der Folge zeitversetzt in der Kriminologie vertreten: Während die Klassische Schule der Kriminologie des 18. Jahrhunderts noch beide Erkenntnisinteressen zu verfolgen trachtet, wird im 19. Jahrhundert in der anthropologisch-positiven Schule (→ § 4 Rn 19) ein sozialtechnologischer Umgang mit Kriminalität ausgebildet.

II. Die Klassische Schule des 18. Jahrhunderts

Lektüreempfehlung: Foucault, Michel (1976): Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt a. M., 93-132; Naucke, Wolfgang (1989): Die Modernisierung des Strafrechts durch Beccaria. In: Deimling, Gerhard (Hrsg.): Cesare Beccaria. Die Anfänge moderner Strafrechtspflege in Europa. Heidelberg, 37-53.

4 Noch nicht 26jährig, veröffentlicht der Mailänder Graf Cesare Beccaria Bonesana (1738-1794) 1764 ein schmales Buch unter dem Titel „Dei delitti e delle pene“ („Über Verbrechen und Strafen“). Diese bald ins Französische und ins Deutsche übersetzte Schrift entfacht in wenigen Jahren europaweit eine hitzige Debatte über Strafgesetzgebung und Kriminalpolitik. So verfasst Voltaire (1694-1778) 1766 einen Kommentar zu diesem Buch, der mit den Worten beginnt:

„Ich stand mitten in der Lektüre des kleinen Buchs über Verbrechen und Strafen, das in der Moral ist, was in der Medizin die wenigen Heilmittel sind, mit denen unsere Übel erleichtert werden können. Ich schmeichelte mir, dieses Werk werde den Rest der Barbarei im Rechtswesen so vieler Nationen verringern; ich hoffte auf einige Reformen im Menschengeschlecht […].“75

[36]5

Beccarias Werk, dessen Titel bereits den Zusammenhang des Verbrechens mit der Gesellschaft betont, liest sich heute als eine humanitäre Kritik der sinnlosen Brutalität des menschenunwürdigen Strafrechts seiner Zeit und als Grundlegung eines modernen und effizienzorientierten Strafrechts. Die in einem politisch-philosophischen Räsonnement vorgetragene Kritik wendet sich gegen ein despotisches und irrationales Strafrecht, das Handlungen ohne Rücksicht auf die Verletzung sichtbarer Rechtsgüter pönalisiert. Angeprangert wird die Nutzlosigkeit und Ungerechtigkeit der Todesstrafe und der Folter. Gefordert wird ein für alle gleiches gesetzlich bestimmtes Strafrecht, das sich an der Sozialschädlichkeit von unter Strafe gestellten Handlungen ausrichtet und das von einem unabhängigen gesetzlichen Richter vollzogen wird.

6

Die Grundannahme der Aufklärung, dass alle Menschen gleich und frei seien, formt das Menschenbild eines rational und autonom handelnden Individuums. Für das Kriminalitätsverständnis folgt daraus, dass prinzipiell jeder Mensch fähig ist, eine unter Strafe stehende Handlung zu begehen und es keine individuellen Ursachen des Straffälligwerdens jenseits der freien Entscheidung des Täters gibt. Damit werden mögliche täterorientierte Erklärungen des Straffälligwerdens, welche das strafbare Verhalten von Umständen jenseits des freien Willens als abhängig erscheinen lassen, verworfen.

7

Die Ursachen der Kriminalität bestimmt Beccaria vor allem in einer unvernünftigen Gesetzgebung, welche die Zahl der mit Strafe bedrohten Handlungen vermehrt, anstatt sie zu vermindern, die widersprüchliche, für den Bürger unverständliche Gesetze produziert, welche die natürlichen Rechte des Individuums missachtet und die Furcht zwischen den Bürgern steigert. Weitere Ursachen sind eine korrupte Rechtsprechung, ein gesetzlich unzureichend geregeltes Strafverfahren sowie die Begünstigung des Denunziantentums durch geheime Anklagen. Damit sind für Beccaria die Ursachen der Kriminalität im Kriminaljustizsystem selbst, in seiner unvernünftigen und ungerechten Struktur, angelegt. Eine erfolgreiche Verbrechensvorbeugung erfordert deshalb einen grundlegenden Wandel des Strafrechts und seiner Anwendung, ja letztlich der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse.76 Nicht von ungefähr ist Beccarias Mailänder Lehrstuhl der „Politischen Ökonomie und Wissenschaft der Polizei“ gewidmet, wobei „Polizei“, dem griechischen politeia folgend, sich umfassend mit der Innenpolitik befasst.

8

Der Erklärungsansatz Beccarias besitzt Aktualität. Indem er die Verbrechensursachen in kriminogenen Befindlichkeiten des Kriminaljustizsystems und in der gesellschaftlichen Makrostruktur sucht, deutet er die Kriminalität als ein rechtlich und gesellschaftlich produziertes Phänomen, das durch die soziale Reaktion darauf erklärbar wird.

[37]9

Für die von Beccaria geprägte Klassische Schule folgt – anders als für den philosophischen Idealismus Immanuel Kants (1724-1804) – die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Mäßigung der Strafgewalt aus Nützlichkeitserwägungen. Das Übermaß der Züchtigungen wird weniger als Missbrauch denn als Regellosigkeit und fehlende Ökonomie des Strafens kritisiert. Die Klassische Schule propagiert mit ihrer humanitär motivierten Kritik keine neue Empfindsamkeit, sondern ein neues ökonomisches Kalkül des Strafens, das dessen Wirksamkeit und soziale Akzeptanz erhöhen soll. Die Strafe dient nunmehr zur differenzierten Behandlung der Gesetzwidrigkeiten. Die Willkür und Maßlosigkeit wird ersetzt durch eine proportionale Ökonomie, die nur gerade so viel bestrafen will, wie ausreicht, um Delikte zu verhindern.77 Damit wird die Grundlage für ein präventionsbezogenes und effizienzorientiertes Strafrecht gelegt, das sozialtechnisch bestimmt ist.

10

Diese Entwicklungslinie der Klassischen Schule wird besonders in England weiterverfolgt. Der von Jeremy Bentham (1748-1832) geprägte britische Utilitarismus ist um höchste technologische Strafeffizienz bemüht. In diesem Sinne schlägt Bentham Gefängnisbauten in Form eines die totale Überwachung ermöglichenden Panopticons vor. Für den Utilitarismus sind menschliche Handlungen vom Streben nach persönlichem Wohlergehen und der Vermeidung von schmerzhaftem Leid motiviert. Die Aufgabe des Strafrechts besteht folglich in der Sicherstellung, dass das angedrohte Leid der Bestrafung potentielle Täter von dem mit Straftaten verbundenen persönlichen Gewinn abschrecken wird. Die Vorstellung der Strafe als eine Art ökonomische Lenkungsmaßnahme, die potentielle Täter in ihrer autonomen Entscheidung für oder gegen ein Straffälligwerden beeinflussen könne, wird in der Gegenwart von der neoklassischen ökonomischen Kriminalitätstheorie wieder aufgegriffen (→ § 12 Rn 11 ff.).

11

Die Klassische Schule bildet die Kriminologie noch nicht als eigenständiges Fach aus. Die Befassung mit Kriminalität erfolgt nicht aus Expertensicht, sondern aus der Perspektive einzelner Universalgelehrter und folgt dem zwiespältigen Anliegen einer humanitären und zugleich effizienzorientierten Strafrechtskritik. Bewusst wird auf die Suche nach charakteristischen Merkmalen von Rechtsbrechern verzichtet. Ein Konzept für einen speziell auf Kriminalität bezogenen Untersuchungsansatz fehlt. Das Verbrechen wird als eine allgegenwärtige Versuchung für alle Menschen betrachtet. Differenzierende Erklärungen dafür, warum einige dem Verbrechen verfallen und andere nicht, werden nicht gegeben.

[38]III. Die Herausbildung der modernen Kriminologie im 19. Jahrhundert

Lektüreempfehlung: Becker, Peter (2002): Verderbnis und Entartung. Eine Geschichte der Kriminologie des 19. Jahrhunderts als Diskurs und Praxis. Göttingen, 11-34; Crews, Angela D. (2009): Biological Theory. In : Miller, J. Mitchell (Hrsg.): 21st Century Criminology. A Reference Handbook. Thousand Oaks, 184-200; Debuyst, Christian u. a. (2008): Histoire des savoirs sur le crime et la peine. Tome 1: Des savoirs diffus à la notion de criminel-né. Bruxelles.

12 Nachdem das Bürgertum an die Macht gelangt ist, setzen sich die Vorstellungen Beccarias nur unvollkommen durch. Das ökonomische Kalkül des Strafens der Klassischen Schule ist auf eine Gesellschaft gleicher, wirtschaftlich und politisch emanzipierter Citoyens gemünzt. Mit dem Aufkommen des Industrieproletariats und der zunehmenden Verhärtung der Klassenauseinandersetzung verliert Beccarias Konzept seinen gesellschaftlichen Bezug. Die weitgehend mit Armut und Elend zusammenhängende Kriminalität wird zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Gefahr für das Bürgertum durch verderbte, Freiheiten missbrauchende Gauner interpretiert. Der moralisierende Diskurs über das verbreitete Gaunertum dient dem Schutz von Eigentum und Privilegien der wohlhabenden Bürger und legitimiert sicherheitspolizeiliche Interventionen.

13 Im Verlaufe des 19. Jahrhunderts bestimmen zwei weitere, einander konträre Vorstellungen das Bild des Kriminellen: Der sozial verelendete und der von seiner Natur her degenerierte, krank entartete Mensch. In Abgrenzung von der Klassischen Schule verbindet sich mit beiden Vorstellungen eine Abhängigkeit der Kriminalität von determinierenden Umständen, welche das Individuum dauerhaft prägen und besonders die karrierehafte schwerwiegende Kriminalität erklären sollen.78 Erstmals in Frankreich erfolgt durch Alexandre Lacassagne (1843-1924) und Gabriel Tarde (1843-1904) eine milieubezogene Betrachtung des Verbrechens. Die frühen Studien formulieren eher Programmsätze als prüfbare Annahmen (Lacassagne: „Les sociétés ont les criminels qu’elles méritent!“) und verfolgen keine spezifischen Ziele der Kriminalitätsprävention, sondern wollen allgemeiner private karitative Bemühungen in Abstinentenverbänden und Besserungsvereinen sowie staatliche Benachteiligtenhilfe fördern.

14

Eine zunächst ähnlich vorwissenschaftliche Neugier richtet sich auf die aus physikalischen Eigenheiten von Individuen erkennbare naturhafte Veranlagung zum Verbrechen. Die Physiognomie als die Lehre von der charakterlichen Bestimmung eines Menschen durch äußerliche Merkmale wird bereits von Aristoteles praktiziert [39] und erstmals 1586 von Giambattista della Porta (1535-1615) systematisch entwickelt. Ausgangs des 18. Jahrhunderts studiert der Zürcher Pfarrer Johann Caspar Lavater (1741-1801) die Gesichtszüge hingerichteter Missetäter und leitet daraus eine „Kriminalphysiognomie“ ab.79 Wenige Jahrzehnte später schließt der badische Arzt Franz Josef Gall (1758-1828) aus der Schädelform des Menschen, die sich den je individuell ausgeprägten Hirnteilen anpasse, auf charakteristische Anlagen und begründet mit seiner „Cranioscopie“ genannten Methode die später umfassend auf Gehirn, Veranlagung und Verhalten bezogene Phrenologie.80

15

Die moderne Kriminologie als Fach mit einem systematisch erlangten und wissenschaftlich akkreditierten Wissensbestand entwickelt sich, als im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts das wissenschaftliche Interesse an einer Erklärung der Ursachen von Kriminalität mit den spezifischen administrativen Bedürfnissen des Kriminaljustizsystems zusammentrifft. Die Verbindung des wissenschaftlich auf die Kriminalitätsursachen gerichteten, also ätiologischen, mit dem auf staatliche Kriminalitätsbekämpfung gerichteten gouvernementalen Anliegen erschafft die Kriminologie als Wissenschaft der Kriminalitätsursachenergründung im Dienste der staatlichen Kriminalitätskontrolle. Noch immer sind es die gesellschaftliche Umwelt und die natürliche Veranlagung, die als Kriminalitätsursachen in den Blick genommen werden. Aber nun erfolgt die Prüfung möglicher Ursachen professionalisierter und mit klarem Fokus auf die Optimierung der Kriminalitätskontrolle.

16 Seither ist die Kriminologie im Kräftefeld zwischen wissenschaftlicher Autonomie und Praxisnutzen gefangen und bewegt sich darin auf unterschiedlichen Positionen. Dies hätte sich auch anders entwickeln können: Das theoretische Projekt einer akademischen Wissenschaft der gesellschaftlichen Normabweichung ohne strafrechtlichen Themen- und Relevanzbezug wäre ebenso möglich gewesen wie eine auf die Zulieferung nützlicher Informationen gepolte instanzenabhängige Institution ohne akademischen Anspruch.81

17 Die gesellschaftliche Beeinflussung der Kriminalität wird von dem französischen Soziologen Emile Durkheim (1858-1917) auf Modernisierungsprozesse in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft bezogen und führt zu einer eigenständigen Kriminalitätserklärung aus einem „anomisch“ genannten gesellschaftlichen Zustand (→ § 9 Rn 3 ff.). Ähnlich ambitiös ist die von dem Belgier Lambert Adolphe Quételet (1796-1874) in seiner „Physique Sociale“ von 1834/35 entwickelte Politische Arithmetik.82 In dieser „Sozialen Physik“ geht es darum, menschliche Handlungen, die einzeln betrachtet willkürlich erscheinen, in ihrer Gesamtheit zu studieren und dabei statistische Gleichförmigkeiten zu erkennen. Gerade bei der mengenmäßigen [40]Betrachtung von Verbrechen, bei denen man eigentlich annehmen würde, dass sie der menschlichen Voraussicht entgehen, sei eine auffällige Beständigkeit hinsichtlich Art und Häufigkeit, die Voraussagen erlaube, erkennbar. Der Gebrauchsnutzen der Kriminalarithmetik wird ausdrücklich darin gesehen, durch die Betrachtung der Kriminalität als aggregierte Datenmenge zu einem vernunftgerechten Einsatz der Ressourcen des Kriminaljustizsystems beizutragen:

„Es gibt ein Budget, das mit erschreckender Regelmäßigkeit bezahlt wird, nämlich das der Gefängnisse, der Galeeren und Schafotte. […] Wir können im voraus aufzählen, wie viele ihre Hände mit dem Blute ihrer Mitmenschen besudeln werden, wie viele Fälscher, wie viele Giftmischer es geben wird, fast so, wie man im voraus die Geburten und Todesfälle angeben kann, die einander folgen müssen.“83

18 Das Ende des 19. Jahrhunderts ist durch einen kometenhaften Fortschritt in den medizinischen und biologischen Wissenschaften geprägt. Charles Darwins (18091882) Theorie der Evolution kraft natürlicher Selektion wird von Herbert Spencer (1820-1903) auf das Prinzip des survival of the fittest zugespitzt und auf das Lebewesen Mensch und gesellschaftliche Prozesse übertragen. Dies bildet nunmehr den theoretischen Deutungsrahmen für die Entstehung von Kriminalität. Zudem kommt die für die Psychologie folgenreiche Vorstellung auf, Menschen verrieten ihre Charaktereigenschaften unbewusst durch die Art ihres Benehmens, durch ihre Körpersprache und Mimik. Die Zurückführung der Kriminalität auf dauerhafte und vererbliche Einflüsse der menschlichen Natur verdrängt nunmehr Spekulationen über gesellschaftliche Faktoren und wird zur dominanten monokausalen Kriminalitätserklärung. Die Identifizierung und Aussonderung von Individuen mit negativ bestimmten, als dauerhaft und vererblich eingeschätzten Eigenschaften ist ein seit der Antike bekanntes Mittel staatlicher Bevölkerungskontrolle, welches nunmehr zum Programm einer naturwissenschaftlich „rationalen“ staatlichen Kriminalitätsbekämpfung gemacht wird.84

19 Das Bemühen um methodische Tatsachenerkenntnis der biologischen Einflüsse auf Kriminalität führt zur Bildung der „positiven“ biologisch-anthropologischen Schule. Diese findet in den stark belegten Gefängnissen des 19. Jahrhunderts ein Observatorium, in dem der homo criminalis in Aussehen, Konstitution und Alltagsverhalten durch Verhaltensforscher und Ärzte studiert werden kann. Die dort mögliche Beobachtung dient der Optimierung der dem Strafvollzug zugedachten Wirkungen: In der Tradition der (wörtlich zu nehmenden) Korrektur-Anstalt und des Zucht-Hauses sucht man in den Strafanstalten Arbeitsdisziplin zu vermitteln. Damit soll innerhalb der Gefängnispopulation eine Auslese getroffen werden zwischen den an die Arbeitsmoral Anpassungsfähigen, die sich alsbald in Freiheit bewähren [41] dürfen, und den Unverbesserlichen. Prägend ist die Vorstellung, dass es neben besserungsfähigen die unverbesserlichen Straftäter gebe, die unschädlich zu machen seien. Von daher ist es nur folgerichtig, dass sich das Augenmerk der Kriminologie nunmehr auf die Identifizierung jener unverbesserlichen Straftäter richtet, deren Natur zum Verbrechen drängt.85

20

Gründer und Leitfigur der positiven Schule ist der Veroneser Arzt Cesare Lombroso (1836-1909). Dieser entwickelt in seinem 1876 erschienenen Buch „L’uomo delinquente“86 das biologische Verständnis der Kriminalität zu einem in sich geschlossenen Erklärungsansatz mit wissenschaftlichem Anspruch. Die klassische Prämisse rational und willensfrei handelnder Individuen wird durch die Annahme ersetzt, menschliches Verhalten sei durch angeborene Charakterzüge determiniert. Die Menschen werden nicht als gleich verstanden, sondern unterschiedlichen Typen zugeordnet, von denen jeder eine bestimmte charakteristische Neigung zur Tugend oder zum Laster besitzt. Daraus folgt, dass die Kriminalität nunmehr täterbezogen erklärbar wird durch die mit medizinisch-naturwissenschaftlichen Untersuchungen zu erlangende Erkenntnis jener Faktoren, welche die fundamentalen angeborenen Unterschiede zwischen den Kriminellen und den übrigen Menschentypen ausmachen.

21

Untersuchungen an Sträflingen und teils gewagte, durch Darwins Evolutionstheorie inspirierte Mutmaßungen lassen Lombroso annehmen, Verbrecher seien an ererbten körperlichen und seelischen Anomalien wie fliehende Stirn, hohe Backenknochen, krauses Haar, Gemütlosigkeit, Grausamkeit, Hemmungslosigkeit und weitgehende Schmerzunempfindlichkeit erkennbar. Der Verbrecher verkörpere einen Rückfall in frühe Entwicklungsstadien der Menschheit, ein von tierähnlichen Trieben beherrschtes wildes, atavistisches Wesen. Aufgrund ihrer ererbten und daher unveränderlichen Anlage würde jedenfalls ein Teil der Delinquenten (bis zu 35 %) zwanghaft zum Verbrechen getrieben; diese verkörperten den anthropologischen Typus des „geborenen Verbrechers“.

„Wer uns bis hierher gefolgt ist, wird zugeben, dass viele Charaktere, welche die Wilden darbieten, sich sehr oft bei den geborenen Verbrechern finden, so z.B. die geringe Körperbehaarung, die geringe Schädelkapazität, die fliehende Stirn, die stark entwickelten Sinus frontales, die grosse Häufigkeit der Schaltknochen, die frühzeitigen Synostosen, das Vorspringen der Schläfenbogenlinie, die Einfachheit der Nähte, die grössere Dicke der Schädelknochen, die gewaltige Entwicklung der Kiefer und Jochbögen, die Prognathie, die Schiefe der Orbiten, die starke Pigmentation der Haut, das dichte krause Haar, die grossen Ohren, ferner der Lemuren-Fortsatz des Unterkiefers, die Anomalien des [42]Ohrs, das Diastem, die grosse Agilität, die Herabsetzung der Berührungs- und Schmerzempfindung, die hohe Sehschärfe, die Gleichgültigkeit gegen Verletzungen, die Gefühlsabstumpfung, die Frühzeitigkeit der sexuellen Regungen, die zahlreichen Analogien zwischen beiden Geschlechtern, die geringe Besserungsfähigkeit des Weibes (Spencer), die Faulheit, das Fehlen von Gewissensvorwürfen, die Haltlosigkeit, physisch-psychische Erregbarkeit, die Unvorsichtigkeit, welche manchmal wie Mut aussieht und der Wechsel von Wagehalsigkeit und Feigheit, die grosse Eitelkeit, die Spielleidenschaft und die Neigung zum Alkoholismus, die Gewalttätigkeit und die Flüchtigkeit ihrer Leidenschaften, der Aberglaube, die aussergewöhnliche Empfindlichkeit in Bezug auf die eigene Persönlichkeit und der besondere Begriff von Gott und von Moral.“87

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Die kriminalanthropologischen Studien Lombrosos sowie seiner Schüler Enrico Ferri (1856-1929) und Raffaele Garofalo (1851-1934) finden in der Fachwelt unterschiedliche Wertschätzung. Für die einen sind diese Studien eine Stammwurzel der empirischen täterbezogenen Kriminologie, der gerichtlichen Psychiatrie und der Rechtspsychologie.88 Für andere sind die vertretenen Annahmen grotesk und wissenschaftlich unhaltbar. Die Darstellung des geborenen Verbrechers wird verbreitet als eine zerrbildliche Kuriositätenmalerei verstanden, die den Mythos von der Bestialität des „Wilden“ in eine empirische Form zu bringen sucht. Bereits die Prämisse von der Wildheit als dem Ursprung des Bösen ist wissenschaftlich nicht begründbar, wie die Gegenposition von Friedrich Nietzsche (1844-1900) belegt, der den Gewaltüberschwang des Lebens nicht bloß als Ausdruck von Gesundheit, sondern gar von Moral versteht89. Zeitgenössische empirische Studien etwa durch den Berliner Gefängnisarzt Baer und den englischen Psychiater Goring90 bestreiten die biologische Bestimmbarkeit eines Verbrechertypus.

23

Aus heutiger Sicht ist die positive Schule angreifbar. Methodisch ist sie unzulänglich: Zu kleine Untersuchungseinheiten, kaum Vergleichsgruppen, Beschränkung auf Extremgruppen von Straftätern. Ihre Rolle in der nationalsozialistischen Rassen- und Sippenforschung ließ eine Art Berührungsangst gegenüber biologischen Kriminalitätserklärungen aufkommen. Freilich erlebt derzeit der Versuch, das Verbrechen auf die menschliche Natur zurückzuführen, eine neue Blüte (→ § 7 Rn 16 ff.; § 8).91

[43]24 Die Einseitigkeit der biologischen Verbrechenserklärung ließ die Erklärung stets umstritten bleiben. Der im Umfeld der Instanzen der Kriminalitätskontrolle zwischen Medizinern und Psychiatern gegen Soziologen ausgetragene Streit um den Anlagen- oder Umwelteinfluss auf die Kriminalität erschien den Praktikern bei Polizei, Strafjustiz und Strafvollzug bald als müßig. Im Interesse konkreter Reformen drängen die Praktiker auf eine nicht wissenschaftlich begründete, sondern eher im Sinne eines pragmatischen Kompromisses zu verstehende Formel, dass das Verbrechen sowohl durch die Anlage als auch durch die Umwelt beeinflusst werde. Dieser Kompromiss wird von der 1888 gegründeten Internationalen Kriminalistischen Vereinigung beschlossen und durch den Strafrechtsreformator Franz von Liszt (1851-1919) als Vereinigungsgedanken formuliert:

„Das Verbrechen ist […] wie jede menschliche Handlung, das notwendige Ergebnis aus der teils angeborenen Eigenart des Täters einerseits, der ihn im Augenblick der Tat umgebenden gesellschaftlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse andererseits.“92

25 Ein solches „sowohl als auch“ ist weithin konsensfähig, weil es unter Ausklammerung eines unentscheidbaren wie unergiebigen theoretischen Disputs sich den kleinsten gemeinsamen Nenner der Theorieannahmen zu Eigen macht. Dies entspricht nicht nur dem gerne bemühten „gesunden Menschenverstand“, der schon immer um das Körnchen Wahrheit wusste, das jeder Erklärungsmöglichkeit von Kriminalität eigen ist. Mehr noch bietet eine derartige sowohl-als-auch-Haltung den Vorzug, einerseits Behandlungsmaßnahmen des Rechtsbrechers zu rechtfertigen und andererseits eine Erklärung für den möglichen Fall ihres Scheiterns bereitzuhalten. Gelingt die Resozialisierung des Straffälligen, so verdankt sich dies dem glücklichen Umstand, dass der therapeutische Hebel just an der Stelle angesetzt wurde, welcher im Einzelfall für das Zustandekommen kriminellen Verhaltens ausschlaggebend war; scheitert hingegen die Therapiebemühung, so erklärt sich dies aus den notgedrungen beschränkten Möglichkeiten einer Behandlung mit den Mitteln des Strafrechts, die eine durchgreifende Beeinflussung sämtlicher vorhandener Anlage- und Umweltdefizite nicht zulassen.

26 Die von verschiedenartigen Ursachen der Kriminalität ausgehende, also: multikausale Kriminalitätserklärung (→ § 10 Rn 12 ff.) kommt verbreiteten Vorstellungen entgegen, wie sie in einem gemäßigten kriminalpolitischen Klima, das der Prävention Vorrang vor der Repression einräumt, eine gute Sozialpolitik als die beste Kriminalpolitik versteht und die Besserung des Rechtsbrechers zur vordringlichen Aufgabe des Strafrechts erklärt, vorherrschen. Mit seiner Marburger Antrittsvorlesung 1882 („Marburger Programm“93) beeinflusst von Liszt dieses Klima maßgeblich und stellt damit die Weichen für das spezialpräventive Behandlungsstrafrecht.

[44]27

Die Vermählung von wissenschaftlicher Kriminalitätsursachenforschung mit staatlicher Kriminalitätsbekämpfung, welche die moderne Kriminologie kennzeichnet, vollendet sich um die Wende zum 20. Jahrhundert in der Generation der Schüler von Lacassagne und Lombroso. Die Schülergeneration entstammt verschiedenen Nationen und Berufsgruppen. Sie setzt sich aus Medizinern, Naturwissenschaftlern, Soziologen und zunehmend Juristen zusammen. Sie ist nicht auf eine bestimmte Bezugswissenschaft fixiert, sondern eher an der kriminalpolitischen Nutzbarmachung des breiten Spektrums bezugswissenschaftlicher Problemzugänge.

IV. Der Ausbau der Kriminologie in den USA

28

Im 20. Jahrhundert entwickelt sich die Kriminologie in den USA zu einer vom Strafrecht institutionell unabhängigen Disziplin. Das beginnende Jahrhundert verändert die nordamerikanische Gesellschaft rasch und grundlegend. Einwanderung und Industrialisierung bewirken eine Expansion der Großstädte. Die Bevölkerung Chicagos verdoppelt sich binnen 20 Jahren. Die Einwanderer sind zumeist mittellos, finden keine oder nur schlecht bezahlte Arbeit und siedeln in Elendsquartieren. Die Prohibition erlaubt Riesengewinne aus dem illegalen Verkauf von Spirituosen, über die sich rivalisierende Banden streiten.

29 1899 wird in Chicago unter dem Einfluss der religiös-moralischen Bewegung der „Kinderretter“ das erste Jugendgericht gebildet. Mit der Gründung des American Institute of Criminal Law and Criminology 1909 in Chicago setzt eine intensive, von Anbeginn an praxisnahe Forschungstätigkeit ein. Die so genannte Chicagoer Schule befasst sich soziologisch und sozialpsychologisch mit schädlichen gesellschaftlichen Einflüssen und erschließt das Praxisfeld der Sozialarbeit. Erklärungsbedarf besteht nunmehr für den Zusammenhang zwischen den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen und der Kriminalität. Die aus Frankreich stammende milieubezogene Betrachtung (→ § 4 Rn 12), insbesondere die inzwischen veröffentlichten Arbeiten des französischen Soziologen Durkheim, lenken die Aufmerksamkeit auf die gesellschaftlichen Strukturen und die darin enthaltenen sozialen Spannungen (→ § 9 Rn 3 ff.). Soziale Desorganisation und Chancenungleichheit werden für die Konzentration der Kriminalität in gesellschaftlich benachteiligten Kreisen als bestimmend erkannt.

30

Beobachtungen zeigen, dass kriminelles Verhalten in bestimmten Kontakten „differentiell“ erlernt wird (→ § 10 Rn 25 ff.) und vom differentiell verteilten Zugang zu illegitimen Mitteln abhängt (→ § 9 Rn 23 ff.). Das Lernen erfolgt oft kollektiv, indem sozial Benachteiligte in einer „Subkultur“ zusammenfinden, welche Werte[45] pflegt, die von dem dominierenden mittelschichtbestimmten Wertesystem abweichen (→ § 10 Rn 28 ff.). Feldstudien weisen darauf hin, dass Kriminelle aus der Unterschicht sich gegenüber den Wertvorstellungen ihrer Schicht konform verhalten, diese Wertvorstellungen aber von denjenigen der maßgeblichen Mittelschicht abweichen. Der „Kulturkonflikt“ erlaubt oder verlangt sogar Rechtsbrüche, um dem Wertesystem der Unterschicht treu zu bleiben.

31

Daneben werden Studien zu den individuellen Ursachen kriminellen Verhaltens fortgeführt. Die rein anlagebezogene, auf vererbliche biologische Defizite gerichtete Kriminalitätserklärung Lombrosos wird um andere mögliche biologische Faktoren ergänzt. Vor allem wird nunmehr angenommen, der Anlageeinfluss präge bloß eine Prädisposition, die sich erst unter bestimmten Umwelteinflüssen zu abweichendem und kriminellem Verhalten ausbilde (→ § 7 Rn 4 f.). Unter dem Einfluss der Psychologie und der Psychiatrie werden persönlichkeitsbezogene Kriminalitätserklärungen entwickelt (→ § 8), die sich auf die wiederholte Begehung schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten konzentrieren und teils „antisoziales“ Verhalten mit einer „psychopathischen“ Persönlichkeit in Zusammenhang bringen oder, im Sinne des Mehrfaktorenansatzes (→ § 4 Rn 24 ff.; § 10 Rn 12 ff.), ein Zusammenspiel biologischer, psychologischer und sozialer Faktoren annehmen.

32

In der Mitte des 20. Jahrhunderts interessiert sich die nordamerikanische Kriminologie in einem vorwiegend theoretischen Diskurs für die Prozesse, welche die gesellschaftliche Konstruktion von Kriminalität bestimmen (→ § 2 Rn 4). Der labeling approach rückt den Kriminalisierungsprozess und seine Agenten ins Blickfeld (→ § 13 Rn 6 ff.). Seit den 1980er Jahren gewinnen, unter dem gesellschaftspolitischen Vorzeichen des Neoliberalismus, spätmoderne Theorien an Einfluss, die eine soziale Geprägtheit von Kriminalität bestreiten und sich wieder unverblümt den individuellen Ursachen kriminellen Verhaltens zuwenden (→ § 12).

33

Neben Forschungen über das Zustandekommen „klassischer“ Kriminalität werden Konzepte zur Erfassung der Kriminalität der Weißen Kragen (white collar crime) entwickelt und dabei die Strategien analysiert, mit denen es den Trägern weißer Kragen gelingt, nicht nur dem strafrechtlichen Kontrollnetz zu entschlüpfen, sondern sogar zu verhindern, dass strafrechtliche Verbote gegen ihr sozialschädliches Verhalten zustande kommen. Landesweit periodisch wiederholte Opferbefragungen haben die Entwicklung einer systematischen Opferforschung (Viktimologie) ermöglicht (→ § 18 Rn 19 ff.). Die Frage, welche Maßnahmen der Kriminalprävention gleichermaßen realisierbar, kostengünstig und erfolgversprechend sind, ist ein nachhaltiges Thema der nordamerikanischen Kriminologie. Die überaus harte Sanktionierungsstrategie in den USA (→ § 21 Rn 11 ff.) ist Gegenstand kritischer Studien. Neuestens steht die verbreitete gesellschaftliche Verunsicherung über kriminelle Ereignisse (→ § 24 Rn 19 ff.) sowie die Prävention besonders „brennender“ Kriminalitätsprobleme in den Bereichen der Straßengewalt (→ § 24 Rn 31), des [46]Drogenhandels, der organisierten Kriminalität (→ § 2 Rn 26) und des Terrorismus im Blickfeld.

34

Angesichts all dieser Entwicklungen bildet sich der Eindruck eines komplexen Forschungsrepertoires, das in seiner Reichhaltigkeit, aber auch Disparität weltweit einzigartig ist, ein Sammelbecken sämtlicher aktueller Perspektiven der Kriminologie bildet und als Steinbruch für jegliche kriminalpolitische Argumentation dienen kann. Die Kriminologie in den USA ist weltweit prägend und richtungsweisend. Spätestens mit dem Zusammenbruch des sowjetischen Imperiums, der Krise des europäischen Wohlfahrtsstaates und der Homogenisierung der Kulturen im globalen Rahmen werden die USA zur Leitkultur der Weltordnung und damit zum alleinigen Trendsetter auch für die Kriminologie und die Kriminalpolitik.

74 Morus/Campanella/Bacon 1960.

75 Zitiert nach Alff 1989, 85 f.

76 Deimling 1989, 171.

77 Foucault 1976a, 93 ff.

78 Becker 2002, 11 ff.

79 Lavater 1775-1779, 490.

80 Gall/Spurzheim 1809-1812.

81 Garland 2002, 8 f.

82 Quételet 1914; Quételet 1921.

83 Quételet 1914, 104 f., 107.

84 Crews 2009.

85 Debuyst u. a. 2008.

86 Lombroso 1887.

87 Lombroso 1902, 326 f.

88 Kürzinger 1977.

89 Strasser 2005, 47.

90 Goring: The english convict, zitiert nach Vold 1958, 58.

91 Gebhardt/Heinz/Knöbl 1996.

92 von Liszt 1905, 65.

93 von Liszt 1883.

§ 5 Kriminologische Forschungsmethoden

1

Als Erfahrungswissenschaft liegt ein Schwerpunkt kriminologischer Forschung neben theoretischen Arbeiten auf der empirischen Forschung. Anders als normative Wissenschaften, wie etwa die Rechtswissenschaft, untersucht die Kriminologie die Lebenswirklichkeit – so unverstellt wie möglich. Dabei sollen in der Theorie entwickelte Annahmen überprüft und/oder weiterentwickelt werden, die sowohl die Entstehung von abweichendem Verhalten als auch die Praxis des Kriminalisierungsprozesses betreffen können. Für diese Forschung greift die Kriminologie auf die Methoden verschiedener Bezugswissenschaften zurück, im Besonderen auf die der empirischen Sozialforschung. Diesen kommt die Aufgabe zu, den Forschungsprozess möglichst frei von unerwünschten Einflüssen zu strukturieren und so allgemein gültige Erkenntnisse zu erlangen.94

I. Grundlagen

2 Innerhalb der Methoden der empirischen Sozialforschung besteht die Wahl zwischen quantitativen und qualitativen Methoden. Quantitative Methoden messen zählbare Eigenschaften und versuchen anhand der Häufigkeit ihres Vorkommens und des Zusammentreffens mit anderen Elementen Aussagen über Kausalzusammenhänge [47] zu treffen. So kann beispielsweise gefragt werden, ob eigene Gewalterfahrungen in der Kindheit zu einer höheren Gewaltbereitschaft im Erwachsenenalter führen. Für die Aussagekraft solcher Untersuchungen kommt es darauf an, dass eine repräsentative Stichprobe aus der jeweiligen Gesamtheit untersucht wird.

3 Qualitative Methoden der Sozialforschung verfolgen als sinnverstehende, interpretative Herangehensweise eine Perspektive des Verstehens anstelle des Erklärens (→ § 2 Rn 21 f.).95 Dabei bemühen sie sich um ein tieferes Verständnis der sozialen Zusammenhänge im Sinne eines Nachvollziehens.96 Qualitative Methoden wurden aus der Erkenntnis entwickelt, dass quantitative Verfahren im Bemühen um Objektivität sich den Zugang zu einem intersubjektiv gebildeten sozialen Forschungsgegenstand verstellen. Andererseits sind quantitative Verfahren angesichts ihres geplanten Forschungsablaufs der Gefahr ausgesetzt, weniger offensichtliche Umstände und Zusammenhänge, die vom Forschungsdesign nicht erfasst worden sind, im Laufe des Forschungsprozesses zu übersehen und so zu einer selektiven Wahrnehmung zu gelangen.97 Demgegenüber handelt es sich bei qualitativen Methoden oft um naive Verfahren, die bemüht sind, möglichst frühzeitig mit dem praktischen Forschungsprozess zu beginnen, um aus dem empirischen Material heraus das konkrete Vorgehen zu entwickeln. Dies kann die Gefahr bergen, das eigene Vorverständnis unhinterfragt als allgemein gültig zu unterstellen.

4

Quantitative Ansätze stehen auch in der kriminologischen Forschung immer noch im Vordergrund, obwohl die Bedeutung qualitativer Methoden hier wie auch allgemein in den Sozialwissenschaften zunimmt. Beide Herangehensweisen haben ihre Berechtigung und können methodisch gültige empirische Erkenntnisse erbringen. Allerdings sind sie für verschiedene Fragestellungen in unterschiedlichem Maße geeignet.98 Ihre Wahl bleibt von der Weltsicht der Forschenden und der jeweiligen Forschungsintention abhängig.

5

Unabhängig von der methodischen Herangehensweise stellt sich weiterhin die Frage, ob die für das Forschungsvorhaben notwendigen Daten selbst erhoben werden sollen (Primärdaten) oder ob bereits für einen anderen Zweck erhobene Daten ausgewertet werden können (Sekundärdaten).99 Wichtige Quellen für Sekundärdaten im Bereich der Kriminologie sind zum einen die amtlichen Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Staatsanwaltschafts-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsstatistik) sowie die durch Strafverfolgungsbehörden angelegten Akten. Außerdem können auch Daten, die für andere Studien erhoben wurden, für weitere Fragestellungen [48] verwendet werden. Auswertungen von Sekundärdaten haben den Vorteil, dass die meist ressourcenintensive eigene Datenerhebung entfällt. Zugleich ergeben sich aus der Verwendung von Sekundärdaten auch Nachteile, da die Erhebung der Daten nicht im Hinblick auf den Forschungszweck erfolgt ist und von partikularen Interessen geleitet sein kann. Generell liefern Sekundärdaten ein durch das spezifische Interesse bei der Datenerhebung und die gewählte Erhebungstechnik verzerrtes Bild der Wirklichkeit. Insbesondere amtliche Quellen, wie aktenmäßige Erfassungen und Statistiken, betreffen nur das amtlich bekannt gewordene Hellfeld der Kriminalität und dürfen nicht als Abbild der Wirklichkeit verstanden werden (→ § 15 Rn 6).

II. Einzelne Methoden der Datenerhebung

6

Für die Erhebung von Primärdaten in kriminologischen Forschungsvorhaben sind aus der empirischen Sozialforschung vor allem die verschiedenen Formen der Befragung, der Beobachtung und des Experiments von Bedeutung. Diese können jeweils quantitativ bzw. qualitativ ausgestaltet werden oder beide Aspekte kombinieren, was als Triangulation oder mixed-method-Forschung bezeichnet wird.100 Die Methodenwahl ist von der angestrebten Erkenntnis abhängig. Besondere Problemstellungen hinsichtlich der Methoden ergeben sich bei der Dunkelfeldforschung, die daher gesondert behandelt wird (→ § 17 Rn 19 ff.).

7

Befragungen können in Form von Fragebögen (von den Befragten selbst auszufüllen) oder von Interviews (Befragung durch einen Interviewer) durchgeführt werden. Fragebögen, die online oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden, sind das Standardinstrument in vielen quantitativen kriminologischen Forschungen und in sehr unterschiedlicher Form möglich101. Sie sind kostengünstig, weshalb große Stichproben realisierbar sind. Anonymität und die Abwesenheit eines Interviewers ermöglichen auch die Abfrage sensibler Daten, z. B. hinsichtlich eigener Viktimisierungs- oder Tätererfahrung. Allerdings sind bei Befragungen mit Fragebögen die Rücklaufquoten meist niedrig, was die Aussagekraft erheblich einschränken kann. Werden die Befragungen unmittelbar durch einen Interviewer geführt, ist der Anteil abgeschlossener Befragungen deutlich höher und eventuell auftretende Missverständnisse können direkt beseitigt werden.102 Allerdings ist dieses Vorgehen kostenintensiver und mit Möglichkeiten der subjektiv verzerrten Datenerfassung belastet.

[49]8

Bei Fragebögen sind die Fragen meist geschlossen formuliert, d.h. mit der Frage wird dem Befragten gleichzeitig eine begrenzte Anzahl möglicher Antworten vorgegeben.103 Auf diesem Weg lassen sich die erhobenen Daten vergleichsweise einfach statistisch und sogar automatisiert auswerten. Im Gegenzug begründet die Vorstrukturierung der Antwortmöglichkeiten durch die Forschenden die Gefahr, dass von diesen übersehene, aber relevante Antwortmöglichkeiten in der Untersuchung nicht erfasst werden.

9

Bei Interviews können verschiedene methodische Herangehensweisen unterschieden werden, die zu erheblichen Divergenzen bei den sichtbar gemachten Daten führen. Die Unterschiede bestehen insbesondere in einer unterschiedlich starken Strukturierung der Interviews. Bei strukturierten (standardisierten) Interviews stehen Inhalt, Anzahl und Reihenfolge der Fragen schon vor der Befragung fest. Ein solches Vorgehen dient in der Regel dazu, mit geschlossenen Fragen vor allem quantitativ auswertbare Daten zu erzeugen. Demgegenüber werden freie Interviews mit offenen Fragen für ethnografische und andere qualitative Studien eingesetzt. Dazwischen gibt es zahlreiche Möglichkeiten eines semi-strukturierten Interviews, etwa anhand von Leitfäden, in denen die interviewende Person die Möglichkeit hat, die Interaktion zu beeinflussen und so auch außerhalb der ursprünglichen Fragen liegende Aspekte aufzunehmen, die sich erst im Laufe der Befragung ergeben.104

10

Bei jeglicher Form der Befragung ist die Datenerhebung durch das Erinnerungsvermögen der Befragten begrenzt. Dies kann zu Verzerrungen führen, da kürzlich als einschneidend empfundene Erlebnisse und Erfahrungen besser erinnert werden als solche, die als üblich oder bagatellhaft empfunden werden und schon länger zurückliegen.105 Durch die Formulierung der Fragen haben die Forschenden großen Einfluss auf das Antwortverhalten, z. B. durch Suggestivfragen, die Art der Formulierung und die Reihenfolge der Fragen. Dies kann zu einer Beeinflussung der Ergebnisse führen.106

11

Eine weitere Methode zur Gewinnung qualitativer Daten sind moderierte Gruppendiskussionen oder focus groups, bei denen Experten oder Akteure eines bestimmten sozialen Feldes über vorgegebene Fragestellungen diskutieren. Die Diskussion zwischen den zumeist sechs bis acht Teilnehmenden wird von diesen selbständig geführt, um eine dynamische Gruppeninteraktion zu erreichen, die möglichst ohne Einmischung der forschenden Personen viele inhaltliche Aspekte zu dem jeweiligen Thema hervorbringt. Der Einsatz von focus groups eignet sich vor [50] allem für explorative Studien, mittels derer ein Überblick über das Forschungsfeld gewonnen werden soll.107

12

Die Beobachtung ist überwiegend ein Verfahren zur Gewinnung qualitativer Daten. Sie kann offen oder verdeckt erfolgen, die beobachtende Person kann sich als solche zu erkennen geben oder nicht. Eine weitere Unterscheidung wird vorgenommen zwischen teilnehmenden Beobachtungen, also solchen bei denen der Beobachtende durch bloße Anwesenheit oder aktive Teilnahme Teil des Interaktionsgeschehens ist, und nicht-teilnehmenden Beobachtungen. Während ethnografische Studien auf Grundlage von Beobachtungen im angloamerikanischen Raum häufiger vorkommen, sind sie in der deutschsprachigen kriminologischen Forschung eher selten. Aus der Nähe der Forschenden zum Feld ergibt sich einerseits die Möglichkeit, menschliche Interaktionen direkt und nicht vermittelt über die Aussagen Dritter wahrzunehmen und den nonverbalen Kontext des Verhaltens zu beobachten. Andererseits hat die Anwesenheit von Beobachtenden einen Einfluss auf die Situation, in der sich die Beobachtung vollzieht. Eine neutrale Beobachtung ohne Interaktion mit dem sozialen Beobachteten ist nicht möglich. Dies wird als reaktiver Effekt bezeichnet und kann dazu führen, dass die Probanden ein anderes Verhalten an den Tag legen, als sie dies ohne (offene) Beobachtung tun würden.108

13

Bei der Methode des Experiments wird ein Verhalten oder Geschehen untersucht, dessen Bedingungen durch die forschende Person vorab festgelegt sind.109 Das zu untersuchende Geschehen wird dabei unter verschiedenen Bedingungen wiederholt, um so die Abhängigkeit einer Variable von einer anderen festzustellen, z. B. den Einfluss einer Interventionsart auf das generelle Ausmaß an Straffälligkeit.110

III. Ablauf eines Forschungsprojekts

14

Eine empirische Untersuchung kann in Konzipierungs-, Durchführungs- und Auswertungsphase eingeteilt werden.111 In der Konzipierungsphase wird festgelegt, was erforscht wird und wie dies passieren soll. Hierfür wird eine Forschungsfrage formuliert und eine Forschungsstrategie entwickelt. Dabei reflektieren die Forschenden idealerweise auch ihre ontologischen und erkenntnistheoretischen Positionen. Ontologische Positionen betreffen die eigenen Vorstellungen über die „Natur“ [51] der Wirklichkeit, erkenntnistheoretische die Frage nach der „Natur“ von Wissen und die Zugänglichkeit der Wirklichkeit. Hierbei lassen sich zwei Grundpositionen unterscheiden: Eine konstruktivistische, die Wirklichkeit als soziales Konstrukt versteht, dass nur subjektiv erfassbar ist und eine positivistische, die die Wirklichkeit als unabhängig existierenden und objektiv erfassbaren Gegenstand auffasst, der erklärt werden kann (→ § 2 Rn 7 ff.).112 Ebenfalls entscheidend sind die eigenen Vorannahmen über den Forschungsgegenstand Kriminalität. Dieser kann eher aus einer ätiologisch-erklärenden Perspektive oder aus einer interaktionistischen Perspektive untersucht werden, wobei bei letzterer die Kriminalisierung das primäre Erkenntnisinteresse ausmacht.

15

Auf dieser Basis wird dann das Forschungsdesign entwickelt. Hier ist zu klären, welche Daten mit welchen Methoden wie erhoben und ausgewertet werden sollen, um die jeweilige Fragestellung möglichst optimal zu untersuchen. Dabei kann zwischen Längsschnitt- und Querschnitt-Design unterschieden werden. Bei Längsschnitt-Studien gibt es wiederholte Erhebungen zu mindestens zwei unterschiedlichen Zeitpunkten, um so prozesshafte Entwicklungen nachzuzeichnen. Die wiederholten Erhebungen können entweder bei unterschiedlichen Stichproben (Trenddesign) oder bei ein und derselben Stichprobe erfolgen (Paneldesign). Bei Querschnitt-Forschungen werden hingegen nur einmalig Daten erhoben, so dass keine Aussagen über Veränderungen im Zeitverlauf möglich sind.113

16

Generelle theoretische Kategorien und Konzepte wie Kriminalität oder das Klima einer Strafanstalt können mit den beschriebenen Methoden nicht direkt gemessen werden. Sie müssen hierfür operationalisiert, also die Operationen beschrieben werden, die zur Messung des jeweiligen Konzepts erforderlich sind.114 Dies bedeutet, Kriterien zu entwickeln, anhand derer die jeweilige Kategorie bzw. das Konzept mit den gewählten Methoden messbar ist. Um z. B. Kriminalität zu messen, muss festgelegt werden, anhand welcher messbaren Kriterien bestimmt werden soll, was als Kriminalität im Sinne des Forschungsprojektes gilt, beispielsweise ein angezeigter Fall oder ein verurteilter Tatverdächtiger.

17

Bei der Datenerhebung muss zunächst über deren Umfang entschieden werden. Dies ist bei quantitativen Methoden von besonderer Relevanz. Da eine Totalerhebung, bei der die interessierenden Aspekte der Wirklichkeit umfassend untersucht werden, nur selten möglich und ökonomisch sinnvoll ist, wird in der Regel eine Teilerhebung vorgenommen. Um z. B. Aussagen über eine Großstadt treffen zu können, müssen nicht all deren Einwohner befragt werden, sondern es genügt die Befragung eines Teils der Bewohner – so genannte Stichprobe –, um Aussagen über die Gesamtbevölkerung der Stadt treffen zu können. Damit aber die Aussagen über [52] die Stichprobe auf die Gesamtheit übertragen werden können, ist es wesentlich, dass die Stichprobe (sample) methodisch korrekt gebildet wird. Idealerweise erfolgt dies in Form einer Zufallsstichprobe und damit in der Weise, dass alle Einheiten der Grundgesamtheit die gleiche Wahrscheinlichkeit haben, Teil der Stichprobe zu werden.

18

Auf die Konzipierung folgt die Durchführungsphase, in der die Datenerhebung vorgenommen wird. In der daran anschließenden Auswertungsphase werden die erhobenen Daten eingehend analysiert und bewertet, um das so gewonnene Wissen mit den Ausgangshypothesen abzugleichen. Dabei lassen sich quantitative Daten statistisch auswerten. Auf diesem Weg sind Aussagen über die Häufigkeitsverteilung bestimmter Merkmale in einer Gruppe oder über Beziehungen (Korrelationen) zwischen zwei oder mehreren Variablen möglich. So kann in einer Studie z. B. untersucht werden, ob die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Straftat zu werden, gleichmäßig nach Geschlecht, Alter oder ethnischer Zugehörigkeit verteilt ist oder ob zwischen den Variablen Alter und strafrechtliche Registrierung eine Korrelation besteht. Qualitative Verfahren erfordern hingegen andere Auswertungsmethoden, die je nach dem gewählten Forschungsdesign variieren. Neben freieren Formen der Interpretation ist die Qualitative Inhaltsanalyse nach Mayring115 mit einer systematischen Vorgehensweise eine häufig genutzte Methode.116

94 Bock 2013, Rn. 52 ff.

95 S. Bohnsack 2014, 13 ff.

96 Dazu Flick 2012, 28 f., 95; Meier 2010, 87.

97 S. Eisenberg 2005, 102.

98 Fuchs/Hofinger/Pilgram 2016.

99 Wincup 2013, 103.

100 Bock 2013, Rn. 74; Neubacher/Oelsner/Schmidt 2013, 675.

101 Wittenberg 2015, 96 ff.

102 Newburn 2013, 950.

103 Wincup 2013, 104.

104 Wincup 2013, 105.

105 Eisenberg 2005, 134 f.

106 Eisenberg 2005, 110.

107 Wincup 2013, 106.

108 Schneider 2007, 226.

109 Eisenberg 2005, 113.

110 Schneider 2007, 219.

111 Schwind 2013, 169 f.

112 Coomber u. a. 2014, 35.

113 Meier 2010, 94 f.

114 Schneider 2007, 231 f.

115 Mayring 2016.

116 Bock 2013, Rn. 84.

[53]2. KAPITEL KRIMINALITÄTS- UND KRIMINALISIERUNGSTHEORIEN

§ 6 Notwendigkeit und Begrenztheit von theoretischen Vorstellungen

1

Im 20. Jahrhundert haben sich unterschiedliche Vorstellungen über kriminelles Verhalten, seine fördernden, es stabilisierende oder unterbrechende Einflüsse und – ganz allgemein – über das Bewirken von Kriminalität durch die biologische Anlage, die Gesellschaft und die Kriminalitätskontrolle entwickelt. Dabei steht seit dem Bedeutungsverlust der klassischen Schule die Frage nach den individuellen Ursachen kriminellen Verhaltens im Zentrum.

2

Den Vorstellungen ist gemeinsam, dass sie kriminelles Verhalten nach Erklärungsmustern bestimmen, welche für menschliches Handeln überhaupt gelten. Kriminelles Verhalten folgt keinen besonderen Gesetzmäßigkeiten, sondern den allgemeinen Regeln menschlichen Handelns. Ob ich danach frage, warum Menschen kriminell werden, zu übermäßigem Alkoholkonsum neigen oder ihre Partner sozial toleriert demütigen: Die Gründe für all das sind nach einheitlichen Vorstellungen über menschliches Handeln zu bestimmen, welche in der menschlichen Natur, den sozialen Abhängigkeiten oder in sonstigen Einflussfaktoren liegen mögen. Aus der Erklärung krimineller Betätigung nach allgemeinen Verhaltenskonzepten folgt, dass eine Klärung der Zusammenhänge kriminellen Handelns pars pro toto zur Klärung der Zusammenhänge menschlichen Handelns überhaupt beiträgt. Ebendies macht die wissenschaftliche Befassung mit dem Verbrechen von Anbeginn zu einer „Schule der Bildung“ und einer „umfassenden Menschheitswissenschaft“ (→ § 3 Rn 4).

3 Die Divergenzen der unterschiedlichen kriminologischen Schulen jener Zeit rühren daher, dass sie auf der Basis dieser Gemeinsamkeit unterschiedliche Vorstellungen über das Wesen menschlichen Handelns favorisieren. Die vertretenen Handlungsmodelle lassen sich grob danach einteilen, ob ihnen ein deterministisches oder ein indeterministisches Menschenbild zu Grunde liegt. Die Klassische Schule (→ § 4 Rn 4 ff.) vertrat in der Tradition der Aufklärung eine indeterministische Position,[54] die das Individuum als rational und eigenverantwortlich handelnd versteht. Die biologisch-anthropologische Schule (→ § 4 Rn 18 ff.) und die aufkommenden soziologischen, auf das soziale Milieu bzw. die Anomie der gesellschaftlichen Strukturen bezogenen, Erklärungen (→ § 4 Rn 17; § 9 Rn 3 ff.) beruhen hingegen auf einem deterministischen Menschenbild. Dieses erachtet menschliches Verhalten als durch willensunabhängige empirisch benennbare Faktoren im Sinne statistischer Wahrscheinlichkeit kausal determiniert. Aus den jeweiligen Verhaltenskonzepten ergeben sich je unterschiedliche praktische Konsequenzen für die Prävention und die strafrechtliche Intervention.

4

Schaubild 2.1: Menschenbilder und Verhaltenskonzepte der frühen Kriminologie


[55]I. Entwicklung kriminologischer Theorien

5

Aus der fortschreitenden Differenzierung jener Verhaltenskonzepte entwickeln sich die heute vertretenen theoretischen Zugangswege zur Kriminalität, die wir in der Folge „Kriminalitätstheorien“ nennen wollen. Das deterministische Verhaltenskonzept ist die Basis für die Mehrzahl der bis in die 1980er Jahre entwickelten Kriminalitätstheorien. Ihm entspricht erkenntnistheoretisch das Erklärungsmodell und das Selbstverständnis der Kriminologie als einer vorzugsweise quantitativ vorgehenden, die Ursachen kriminellen Verhaltens empirisch erforschenden Erfahrungswissenschaft (→ § 2 Rn 8 f.). Dem indeterministischen Verhaltenskonzept folgen in Reinform die ökonomische Kriminalitätstheorie (→ § 12 Rn 12 ff.), ferner ansatzweise die Kontrolltheorien (→ § 11) und jene theoretischen Zugangswege zur Kriminalität, welche, wie der symbolische Interaktionismus (→ § 13 Rn 1 ff.), am sinnhaften Verstehen des Handelns interessiert sind und qualitative Methoden bevorzugen (→ § 2 Rn 11 ff.).

6

Die Wahl eines bestimmten theoretischen Zugangsweges zur Kriminalität ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, Kriminalität überhaupt wahrnehmen und sinnvolle Aussagen darüber machen zu können. Dies gilt nicht nur für die systematischen Wahrnehmungen der kriminologischen Wissenschaft, sondern bereits für Alltagswahrnehmungen von Kriminalität. Denn jeder soziale Akteur entwickelt routinemäßig für ihn überzeugende schematische Vorstellungen über den Sinn seines eigenen Handelns und dasjenige anderer. Jede Wahrnehmung menschlichen Handelns ist deutungsabhängig und damit theoriegeleitet, mag die Anleitung auch unbewusst geschehen und es sich dabei um eine unüberprüfte Alltagstheorie handeln. Insofern theoriegeleitete Vorstellungen unabdingbar sind, ist es vorzugswürdig, sich die theoretischen Hintergründe der eigenen Vorstellungen bewusst zu machen und sie kritisch zu prüfen, anstatt diese unreflektiert hinzunehmen.

7 Theorien sind gedankliche Operationen zur Erfassung der Wirklichkeit über den wahrgenommenen Einzelfall hinaus. Sie machen Aussagen über die Struktur der Welt, in der wir leben. Sie stellen den Versuch dar, unsere Wahrnehmungen zu ordnen, Erwartungssysteme zu stabilisieren und eine Kontrolle über die Umwelt zu erlangen. Theorien vereinfachen die Komplexität der Wirklichkeit so weit, dass ein Verständnis von Wirkungszusammenhängen möglich wird. Eine wissenschaftliche Theorie will eine Optimierung zwischen Abstraktion und Konkretisierung finden: Sie will einerseits durch Reduktion der Komplexität der Wirklichkeit deren Begreifbarkeit, Kommunizierbarkeit und systematische Überprüfbarkeit ermöglichen. Andererseits will sie die Wirklichkeit in ihrer Komplexität so weit erhellen, dass die jeweils interessierende Fragestellung möglichst reich an Eindrücken „wirklichkeitsverankert“ und „wirklichkeitsgesättigt“ beantwortet werden kann. Während Theorien, die sich quantitativer Verfahren bedienen, starkes Gewicht auf die Reduktion[56] der Komplexität von Wirklichkeit legen, sind Theorien, welche qualitative Verfahren benutzen (→ § 2 Rn 11 ff.; § 5 Rn 2 ff.), um eine möglichst gegenstandsadäquate Wahrnehmung der Wirklichkeit bemüht.

8

Der erste Versuch einer Synthese verschiedener theoretischer Zugangswege zur Kriminalität erfolgte durch den Vereinigungsgedanken von Liszts. Kennzeichnend dafür war das Bemühen, den Anlage-Umwelt-Streit in einem pragmatischen Sowohl-als-auch aufzulösen (→ § 4 Rn 24 ff.), das keiner bestimmten theoretischen Vorstellung verpflichtet war, sondern sich allein von dem praktischen Anliegen leiten ließ, aus der Erkenntnis der Ursachen des Verbrechens Ratschläge für seine Verhütung und die Besserung von Kriminellen zu entwickeln. Unabhängig von jenem historischen Beispiel sind Zweifel anzumelden, ob es überhaupt möglich ist, verschiedene theoretische Zugangswege zur Kriminalität ohne die Entwicklung eines diese Theorien überspannenden gemeinsamen theoretischen Dachs („Metatheorie“) zu bündeln. Dieses Problem wird uns bei der heutigen Version des Vereinigungsgedankens, dem multifaktoriellen Ansatz (→ § 10 Rn 12 ff.), noch beschäftigen.

9

Vorerst sei Skepsis angedeutet: Die Vorstellung eines kriminologischen Gemischtwarenladens, der seine Regale gemäß der Nachfrage der Verbraucher in Kriminaljustiz und -politik kundenfreundlich einrichtet und darauf „Erkenntnisse“ beliebiger theoretischer Herkunft stapelt, entspricht dem Verwertungszusammenhang der Bedarfsforschung (→ § 1 Rn 9), entbehrt jedoch des von uns als unabdingbar angesehenen theoretischen Zugangs. Infolgedessen kann jeder Verbraucher in Kriminaljustiz und -politik sich nach seinen unüberprüften und zumeist unbewussten alltagstheoretischen Vorstellungen bedienen. Der Gemischtwarenladen ist unwillentlich und unkontrolliert mit der Summe der alltagstheoretischen Vorstellungen derer befrachtet, die „Erkenntnisse“ aus ihm beziehen.

10

Die Annahme, es gebe viele verschiedenartige Kriminalitätsursachen, lässt offen, worin diese konkret bestehen und in welchem Ausmaß sie jeweils für die Entstehung von Kriminalität verantwortlich sind. Um den Vereinigungsgedanken in einem theoretisch anspruchsvollen Sinne formulieren zu können, müsste man die verschiedenen Einflussfaktoren auf die Entstehung von Kriminalität kennen und wissen, welchen Anteil sie jeweils besitzen. Sogar der als solcher theoretisch anspruchslose Vereinigungsgedanke ist auf theoriegeleitete Annahmen angewiesen, weil eine zureichende Kriminalitätserklärung nicht ohne die zumindest implizite und heuristische Festlegung auf bestimmte theoretische Prämissen auskommt. Auch das induktive Sammeln von vermeintlich mit Kriminalität zusammenhängenden Fakten beruht auf theoretischen Vorentscheidungen, durch welche die Faktenauswahl eingegrenzt und strukturiert wird. Der Verzicht auf eine bewusste theoretische Orientierung bewirkt keine Theorieabstinenz, sondern bloß die ungeprüfte Übernahme spekulativer Alltagstheorien.

[57]11 Diese Einsicht hat im 20. Jahrhundert zur Ausbildung verschiedener Kriminalitätstheorien geführt, die – jede in sich schlüssig – aus einer jeweiligen bezugswissenschaftlichen Perspektive (→ § 1 Rn 4) eine bestimmte Wahrnehmung von Kriminalität vermitteln – und damit jeweils in ihrer Aussagekraft begrenzt bleiben. Die meisten aktuellen Theorien studieren Kriminalität als eine besondere Form menschlichen Verhaltens und nehmen an, dieses Verhalten sei mit einer empirisch belegbaren Wahrscheinlichkeit von vorgegebenen Umständen der Biologie oder der Psyche des Individuums oder von dessen sozialer Umgebung abhängig. Die Annahme einer solchen Abhängigkeit im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsbeziehung charakterisiert die Theorien als deterministisch (→ § 3 Rn 18, § 4 Rn 13 f.). Durch die Prüfung und Bestätigung dieser Wahrscheinlichkeitsdetermination in Erfahrungstests wird das kriminelle Verhalten aus seiner Abhängigkeit von den es beeinflussenden Faktoren erklärt. Diese Erklärung ist ätiologisch (Ätiologie = Ursachenforschung), insofern sie Ursachen der Kriminalitätsentstehung und -verbreitung benennt.

12

Erklären (→ § 2 Rn 8 f.) meint, beobachtete Regelmäßigkeiten von Ereignissen und die kausalen Beziehungen zwischen ihnen einer Theorie zuzuordnen. So könnte die Beobachtung, dass heute in X-land trotz gleicher Einwohnerzahl mehr Straftaten registriert werden als vor 10 Jahren, mit der inzwischen gestiegenen Arbeitslosigkeit zusammenhängen. Bei der Erklärung wird zunächst eine Aussage („Registrierte Kriminalität hängt mit gemeldeter Arbeitslosigkeit zusammen“) aufgestellt, die einen solchen Zusammenhang behauptet und empirisch überprüfbar ist (durch Vergleich der Registrierungen von Kriminalität und der Arbeitslosigkeit heute mit den Daten von vor zehn Jahren). Diese Aussage wird als Hypothese bezeichnet. Die Hypothese formuliert eine Beziehung (Grund-Folge-Relation) zwischen dem Effekt Kriminalität und den diesen Effekt mutmaßlich bedingenden davon unabhängig existierenden Faktoren. Die bedingenden Faktoren werden unabhängige Variablen, der dadurch bewirkte Effekt abhängige Variable genannt. Dann wird mit empirischen Forschungsmethoden überprüft, ob die Hypothese mit der sozialen Wirklichkeit übereinstimmt.117

„Warum platzte über Nacht der Kühler meines Autos? Der Tank war bis an den Rand mit Wasser voll; der Deckel war fest verschlossen; es war kein Anti-Frost-Mittel eingefüllt worden; der Wagen stand im Hof; die Temperatur sank während der Nacht wider Erwarten auf einige Grade unter Null. Dies waren die Antecedensdaten. In Verbindung mit den Gesetzen der Physik – insbesondere dem Gesetz, dass sich das Volumen von Wasser ausdehnt, wenn es gefriert – erklären sie, dass der Kühler geplatzt ist. Mit der Kenntnis der Antecedensdaten [58] und der Gesetze hätten wir das Ereignis mit Sicherheit voraussagen können. Dies ist in der Tat ein gutes Beispiel für eine Erklärung.“118

13

Die erklärende retrospektive Annahme, das erhöhte Kriminalitätsvorkommen stehe mit der inzwischen gestiegenen Arbeitslosigkeit in Zusammenhang, lässt sich zwanglos in die prospektive prognostische Aussage umkehren, dass bei weiter steigender Arbeitslosigkeit vermutlich auch die Kriminalität weiter zunehmen werde. Daraus wird die praktische Bedeutung kriminalätiologischer Aussagen deutlich: Eine zureichende Ursachenerklärung gibt die Grundlage für eine Kriminalitätsprognose (→ § 10 Rn 15 ff.) und damit für ein Kriminalitätsvorbeugungsprogramm ab.

14

Doch Vorsicht! Wir sollten uns an die vom Kritischen Rationalismus bezeichneten Grenzen erfahrungswissenschaftlicher Realitätserfassung (→ § 3 Rn 13 ff.) und an die insoweit beschränkte Verwertbarkeit von am Erklärungsmodell orientierten empirischen „Sozialdaten“ (→ § 3 Rn 18) für die praktische Kriminalpolitik erinnern, um diesen Gedanken nicht zu überzeichnen. Empirische Belege für theoretische Annahmen über das Zustandekommen, die Entwicklung und die Verbreitung kriminellen Verhaltens können die Kriminalitätsentstehung nicht definitiv „klären“. Empirisch erweisbar ist nur die Widerlegung, nicht die Bestätigung einer Theorieannahme. Die Erfahrungsübereinstimmung einer Hypothese besagt bloß, dass die Vermutung ihrer Wahrheit in den veranstalteten Erfahrungstests nicht entkräftet wurde, die Hypothese also in einem vorläufigen, mit prinzipiellen Irrtumsmöglichkeiten behafteten Sinne als bestätigt anzusehen ist. Kriminalätiologische Aussagen bleiben allemal Wahrscheinlichkeitsannahmen, deren „Wahrheit“ empirisch nicht endgültig beweisbar ist.

15

Dem gemäß ist es unmöglich, die „letztlichen“ oder „eigentlichen“ Ursachen der Kriminalität erfahrungswissenschaftlich auszumachen. Kriminalätiologische Theorien können nur Faktoren benennen, deren kausaler Zusammenhang mit kriminellem Verhalten einstweilen mehr oder weniger gut auf kontrollierte Beobachtung gestützt werden kann. Die Feststellung eines solchen Zusammenhanges lässt lediglich die probabilistische Aussage zu, dass bei bestimmten Ausgangsbedingungen die Wahrscheinlichkeit späteren Auftretens bestimmter Kriminalitätsphänomene größer ist als bei Fehlen dieser Ausgangsbedingungen. Nicht hingegen lässt sich daraus ableiten, die Kriminalitätsphänomene seien durch die Ausgangsbedingungen in einem strengen Sinne verursacht. Eine solche unzulässige Verwechslung von Korrelation mit Kausalität liefe auf den induktiven Fehlschluss post hoc, ergo hoc (weil Ereignis X nach Ereignis Y gehäuft auftritt, wurde Ereignis X durch Ereignis Y bewirkt) hinaus.

[59]16

Induktionen – also Schlüsse von erfahrungsgestützten Einzelaussagen auf allgemeine Gesetzmäßigkeiten – sind nicht logisch zwingend. Wenn wir beobachten, dass Schwäne weiß gefiedert sind und Gefängnisinsassen armen und zerrütteten Familien entstammen, neigen wir zu generalisierenden Aussagen wie: Alle Schwäne sind weiß, sämtliche Strafgefangene entstammen armen und zerrütteten Familien. Solche Aussagen bezeichnen nicht Gesetzmäßigkeiten, sondern enthalten bloß einstweilen durch Erfahrung gestützte Hypothesen, die an neu zu gewinnender Erfahrung scheitern können. Mit der Beobachtung eines schwarzen Schwans oder der Feststellung, dass es Strafgefangene aus reichen und intakten Familien gibt, werden die vorläufig bestätigten Hypothesen widerlegt. Stets ist mit der Widerlegung auf Erfahrung beruhender Annahmen über die Kriminalitätsentstehung zu rechnen. Die Suche nach den „eigentlichen“, „letzten“ Kriminalitätsursachen ist deshalb unnütz. Diese Frage zu stellen, hieße, mit Ursachen zu rechnen, die kriminelles – wie überhaupt menschliches – Handeln in einem zwingenden Sinne, nicht nur im Sinne statistischer Wahrscheinlichkeit, determinierten. Richtig verstanden, behaupten kriminalätiologische Theorien deshalb keine zwingende Determiniertheit kriminellen Verhaltens durch bestimmte Ursachen, sondern nur einen einstweilen unwiderlegten statistisch begründbaren Wahrscheinlichkeitszusammenhang von Kriminalität mit bestimmten Einflussfaktoren.

17 Diese Einsicht relativiert die Erklärungskraft ätiologischer Theorien. Die Feststellung bestimmter Zusammenhänge schließt nämlich prinzipiell nicht aus, dass es andere Zusammenhänge im Sinne intervenierender Variablen119 gibt, die nicht geprüft wurden und die unter Umständen vom gewählten theoretischen Ausgangspunkt her gar nicht überprüfbar sind. Die Beobachtung, dass Kinder und Jugendliche mit großen Füssen statistisch über eine höhere Intelligenz als solche mit kleinen Füssen verfügen, lässt keinen Schluss von der Schuhgröße auf die Intelligenz zu, weil dabei das Alter als intervenierende Variable unberücksichtigt bleibt, das sowohl die Schuhgröße wie die Entwicklung der Intelligenz beeinflusst. Erfahrungsgestützte Theorien sind nichts weiter als Orientierungen des Verstandes, welche die freie Assoziation disziplinieren, indem sie diese in eine bestimmte Richtung lenken – und damit von anderen gleichermaßen konsistent verfolgbaren Denkrichtungen entfernen. Nicht die Theorien, sondern nur die mit Hilfe der Theorien erbrachten Erklärungen können wahr oder falsch sein. Erfahrungsgestützte Theorien erweisen sich bei der Anwendung als mehr oder weniger plausibel und brauchbar, um getätigte Wahrnehmungen zu interpretieren und sinnvolle Zusammenhänge zwischen Einzelbeobachtungen herzustellen.

[60]II. Reichweite und Einteilung

18

Genau genommen suggeriert der Begriff „Kriminalitätstheorie“ eine falsche Vorstellung. Er weckt die uneinlösbare Erwartung, die Kriminalitätsgenese vermittels konsistenter empirisch überprüfbarer Theorieannahmen adäquat und umfassend darstellen und erklären zu können. Dies ist unmöglich, weil die theoretische Wahrnehmung notwendig perspektivgebunden und eine endliche Menge von Wahrnehmungsperspektiven nicht nachweisbar ist. Je nach gewählter theoretischer Prämisse fallen das Abstraktionsniveau und die Reichweite der zu prüfenden Annahmen sowie die empirischen Prüfmöglichkeiten unterschiedlich aus. Die Unsicherheit bei der Beantwortung der eingangs (→ § 1 Rn 1) gestellten Frage: „Was ist Kriminalität und was ist daran erklärungsbedürftig?“ deutete die Problematik bereits an.

19

Wegen der Unterschiede hinsichtlich Fragestellung, Abstraktionsgrad, Erklärungsreichweite und empirischer Prüfmöglichkeit sind die einzelnen Kriminalitätstheorien nicht ohne weiteres vergleichbar. Entgegen des begrifflichen Anscheins wollen und können Kriminalitätstheorien nicht die Kriminalität und die damit assoziierbaren Realphänomene in toto erklären, sondern weisen nur einzelne Zugangswege zu jeweils besonderen Aspekten des Kriminalitätsphänomens. Sie sind Anwendungen bezugswissenschaftlicher (→ § 1 Rn 4) Theorien auf das Problemfeld Kriminalität, von dem aus der gewählten bezugswissenschaftlichen Perspektive immer nur die jeweils fachimmanent zugänglichen Aspekte ins Blickfeld gelangen.

20

Da jede Theorie nur bestimmte, ihrem Wahrnehmungshorizont zugängliche, Relevanzstrukturen des Kriminalitätsphänomens berücksichtigt, liegt es nahe, sich um eine Kombination verschiedener Kriminalitätstheorien zu bemühen. Doch ist die Erwartung, dass die einzelnen Theorien in gegenseitiger fruchtbarer Ergänzung ein aussagekräftiges Gesamtbild der Kriminalität und ihrer Bezüge formen würden, wohl nicht einzulösen. Die Theorien liefern eben nicht Teile eines Puzzles, die einfach zusammengelegt werden könnten, sondern gleichsam Stücke mit runden und eckigen Kanten, die nicht ohne Lücken zusammenpassen, und deren unterschiedliche Höhen sich nicht auf die Zweidimensionalität des Puzzlebildes reduzieren lassen.

21

Obgleich Kriminalitätstheorien zumindest derzeit nicht zu einer in sich konsistenten Globaltheorie geordnet werden können, bestehen doch zwischen den einzelnen Theorien Zusammenhänge und Abhängigkeiten. Der zunächst naheliegende Eindruck eines beziehungslosen Nebeneinanders von unterschiedlichen Beobachtungsfeldern und -perspektiven täuscht. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die verschiedenen Theorien in Konkurrenz zueinander stehen.

22

Während vordem eine „Schule“ – oder zumindest die Auseinandersetzung mit ihr – das kriminologische Denken einer Epoche bestimmte, ist im 20. Jahrhundert das [61]Monopol einer epochalen Kriminalitätserklärung gebrochen und hat einem freien Markt vielfältiger Erklärungsangebote Platz gemacht. Obwohl die theoretischen Deutungsmuster je einzeln eine konsistente Kriminalitätserklärung abzugeben beanspruchen, sind sie doch immer nur als Alternative zu konkurrierenden gleichzeitig vertretenen anderen Deutungsmustern zu verstehen. Wie immer überzeugt man von einer bestimmten Kriminalitätserklärung sein mag – das Bewusstsein, dass auch andere Deutungsmöglichkeiten wissenschaftlich vertretbar sind, bleibt allgegenwärtig.

23

Die Konkurrenzsituation ist erklärungsbedürftig, scheint doch die Befassung mit dem einen thematischen Aspekt oder Gegenstandsbezug so legitim wie die Behandlung eines anderen. Weshalb zwischen den sich mit kriminellen Individuen befassenden Mikrotheorien und den soziale Strukturen thematisierenden Makrotheorien Brücken bestehen sollen, ist zunächst ebenso wenig einsichtig wie, weshalb den Mikrotheorien vorzuwerfen sei, dass sie die Makroperspektive vernachlässigen und umgekehrt. Indes ergeben sich Zusammenhänge daraus, dass sich einzelne Theorien in ihren Erklärungsansprüchen überschneiden, wobei die empirische Bestätigung der einen Erklärungshypothese die der anderen in Zweifel zieht. So wird die biologische Annahme der kriminellen Veranlagung bestimmter Individuen durch den Nachweis von Einflüssen des sozialen Umfeldes oder der gesellschaftlichen Struktur auf das Kriminalitätsvorkommen irritiert: denn wenn kriminelles Verhalten mit der individuellen Veranlagung zusammenhinge, müsste dieser Zusammenhang in unterschiedlichen sozialen Umfeldern und Strukturen stabil bleiben.

24 Für jede bislang vertretene Kriminalitätstheorie ist charakteristisch, dass sie weder notwendige Bedingungen kriminellen Verhaltens angibt noch, dass die von ihr angegebenen Bedingungen zur Erklärung des Auftretens kriminellen Verhaltens hinreichen. Wieso keineswegs jede Integration in eine deviante Subkultur kriminelles Verhalten auslöst, kriminelle Karrieren trotz gleichbleibend negativer Einflüsse mitunter unvermutet abbrechen, frühkindliche Fehlentwicklungen oder psychopathologische Auffälligkeiten großteils anders als durch Delinquenz kompensiert werden, lässt sich bislang ebenso wenig zulänglich beantworten wie unter welchen Randbedingungen ein Ladendiebstahl anomietheoretisch oder frustrationstheoretisch zu beantworten ist. Die Ableitung prognosetauglicher Aussagen aus kriminalitätstheoretischen Annahmen scheitert an der derzeit unüberwindlichen Schwierigkeit, die Zusatzvoraussetzungen erschöpfend und zugleich hinlänglich präzise zu benennen, welche die behauptete Stringenz der jeweiligen kriminalitätsindizierenden Faktoren erst herstellen.

25

Kriminalitätstheorien sind darum bloß Fragmente einer universellen Erklärung der Kriminalitätsgenese, Versatzstücke, die in ihrer Eindimensionalität prinzipiell inadäquat ausfallen. Sie liefern Teilerklärungen bestimmter Phasen der delinquenten [62]Entwicklung, deren Gesamtverlauf einstweilen nicht adäquat darstellbar ist. Deshalb sind sie nicht im (anspruchsvollen) Wortsinne Theorien der Kriminalität, sondern nützliche heuristische Vorstellungshilfen oder modellhafte Ansätze mit je beschränkter Perspektive und Reichweite.

26

Diese zurückhaltend-skeptische Einschätzung macht die Beantwortung der kriminalätiologischen Frage nach den Bestimmungsgründen für das Zustandekommen, die Entwicklung und die Verbreitung kriminellen Verhaltens schwieriger denn je. Die meisten von uns werden – mehr oder weniger intuitiv – eine bestimmte Ursachenerklärung anderen vorziehen. Der Glaube an die Abhängigkeit strafbaren Verhaltens von Einflüssen der biologischen Anlage, des sozialen Umfeldes oder der Gesellschaftsstruktur verleitet zur gleichsam statischen Annahme eines strengen Ursache-Wirkungs-Zusammenhanges, die der Komplexität und Dynamik von Kriminalitätsphänomenen nicht gerecht wird. Eine solche statische Annahme ist verlockend, weil sie eine erschöpfende Erklärung von Kriminalitätsphänomenen behauptet. Der Hinweis, dass eine bestimmte Anlage, ein bestimmtes soziales Umfeld oder eine bestimmte Gesellschaftsstruktur keineswegs zwingend zu kriminellem Verhalten führt, irritiert die um eingängige und endgültige Antworten bemühten Gemüter. Machen wir uns frei von solchen allzu simplen Vorstellungen und seien wir bereit, anzuerkennen, dass die Kriminalitätsentstehung komplexer ist als die um vorschnelle Problemlösungen bemühten eindimensionalen Alltagsvorstellungen.

27

Diese Überlegungen sollten nicht im Sinne einer prinzipiellen Unerklärbarkeit der Kriminalität missverstanden werden. Die Behauptung von der Unergründlichkeit der Kriminalitätsentstehung macht aus dieser ein Mysterium, ein unlösbares Rätsel120, dem mit Mitteln des Verstandes nicht beizukommen ist und welches eine vernünftige Kriminalpolitik desavouiert. Wir sollten nicht vorschnell den begrenzten Erkenntnisfortschritt preisgeben, den Kriminalitätstheorien erbringen, sondern aus der Erkenntnis der Begrenztheit dieses Fortschritts die Lehren ziehen. Darauf ist bei der zusammenfassenden Würdigung der Kriminalitätstheorien (→ § 14) zurückzukommen.

28

Wir wollen das Theorienspektrum in seiner gesamten thematischen Bandbreite erörtern. Freilich ist angesichts der schier unendlichen Nuancierungsmöglichkeiten keine vollständige, sondern eine typisierende Darstellung angezeigt.121 Die Darstellung folgt einer systematischen Einteilung und nicht stets chronologisch der historischen Entstehung der erörterten Theorien.

29 Drei Typen kriminologischer Theorien können unterschieden werden: Theorien, welche individuelle Merkmale benennen, die die Wahrscheinlichkeit kriminellen [63]Verhaltens erhöhen. Ferner Theorien, welche Strukturmerkmale sozialer Einheiten bezeichnen, die die Häufigkeit und Verteilung des Kriminalitätsvorkommens beeinflussen. Schliesslich Theorien, welche sich mit der Kontrolle der Kriminalität befassen. Individuenbezogene Theorien verwenden biologische, psychologische und psychiatrische Erklärungen. Diese Theorien gehen davon aus, dass die Bereitschaft zur Verübung kriminellen Verhaltens bei manchen Menschen größer als bei anderen ist, unabhängig von der sozialen Situation, in der sich diese befinden. Auf soziale Einheiten bezogene Theorien verwenden soziologische und sozialpsychologische Erklärungen. Diese Theorien nehmen an, dass gewisse ungünstige Beschaffenheiten des sozialen Umfelds mit einem erhöhten Kriminalitätsvorkommen und einer bestimmten Kriminalitätsverteilung zusammenhängen, unabhängig von den Merkmalen der Individuen, die sich in diesem Umfeld befinden. Beide Theorietypen richten sich auf die Erklärung kriminellen Verhaltens, sind also Kriminalitätstheorien. Auf die Kriminalitätskontrolle bezogene Theorien sind zunächst Kriminalisierungstheorien, die sich mit den förmlichen Reaktionen auf Kriminalität und den Verläufen der Reaktionsprozesse befassen. Daneben sind solche Theorien ebenfalls Kriminalitätstheorien, die das Auftreten „sekundärer Devianz“ (→ § 13 Rn 6) aus der Übernahme eines durch Kontrollvorgänge erzeugten kriminellen Selbstbildes bestimmen.

30

Zunächst werden individuenbezogene Theorien erläutert, welche um die Aufklärung der individuellen Ursachen des Straffälligwerdens (also ätiologisch) bemüht sind und das deterministische Verhaltenskonzept sowie das Erklärungsmodell zu Grunde legen. Wir werden diesen Theorietyp an Hand von Entwicklungen der Biokriminologie (→ § 7) und psychologischer und psychiatrischer Persönlichkeitskonzepte (→ § 8) darstellen.

31

Bei den auf soziale Einheiten bezogenen Theorien werden Abnormitäten mit der Häufigkeit und Art des Kriminalitätsvorkommens in diesen Einheiten in Zusammenhang gebracht. Diese Theorien nehmen an, dass soziale Einheiten verhaltensbestimmend sind, insofern eine Mehrheit der in diesen Einheiten lebenden Individuen den darin bestehenden Verhaltenserwartungen folgen wird. Solche sozialen Einheiten lassen sich auf der Mikroebene des Umfelds des Täters, der Mesoebene sozialer Teilsysteme und der Makroebene gesamtgesellschaftlicher Strukturen lokalisieren. Auch diese Theorien sind (im Sinne statistischer Wahrscheinlichkeit) deterministisch, erklärend und ätiologisch. Wir werden diesen Theorietyp an Beispielen sozialstruktureller Konzepte (→ § 9) und der Sozialisation im sozialen Nahbereich (→ § 10) studieren. Die anschließend zu erörternden Kontrolltheorien (→ § 11) beruhen im Kern auf der Annahme von kriminalitätsbegünstigenden Kontrolldefiziten und lassen sich ebenfalls dem Typ der Kriminalitätserklärung aus Abnormitäten sozialer Einheiten zuordnen. Bei den aktuellen spätmodernen Theorien (→ § 12) ist eine eindeutige Typisierung nicht möglich. Während die ökonomische [64]Kriminalitätstheorie eine von sozialen Einflüssen freie, also indeterministische Verhaltenswahl behauptet (→ § 12 Rn 12 ff.), geht die allgemeine Theorie von Gottfredson und Hirschi (→ § 12 Rn 43 ff.) von einer frühkindlichen, lebenslang erhalten bleibenden Verhaltensprägung durch Bezugspersonen aus.

32

Als auf die Kriminalitätskontrolle bezogene Theorie ist der labeling approach (→ § 13 Rn 6 ff.) bekannt. Dieser befasst sich mit den Bedingungen der Vergabe der Eigenschaft „kriminell“ durch den Gesetzgeber und die Instanzen der Strafrechtsanwendung. Um die Verbindung des labeling approach mit dem Verstehensmodell (→ § 2 Rn 11 ff.) deutlich zu machen und die fortwährende Bedeutung dieses Modells auch nach dem inzwischen eingetretenen Bedeutungsverlust des labeling approach zu begründen, wird Kriminalität in den Zusammenhang mit sozialer Interaktion gerückt und das interpretative Paradigma (→ § 13 Rn 1 ff.) als Leitidee präsentiert. Schließlich wird die soziale Konstruktion der Geschlechterrollen von „Weiblichkeit“ und „Männlichkeit“ in der Genderforschung als allgemeiner Deutungsrahmen für das Verständnis der Kriminalitätskontrolle und als Anwendungsbeispiel des interpretativen Paradigmas herausgearbeitet (→ § 9 Rn 33 ff.).

117 Atteslander 2010, 24 ff.; Friedrichs 1990, 94.

118 S. von Wright 1974, 25.

119 Friedrichs 1990, 94.

120 Lange 1970.

121 Weitere Differenzierungen etwa bei Eifler 2002, 59, 69, 72.

§ 7 Entwicklungen der Biokriminologie

Lektüreempfehlung: Wilson, Edward O. (1975): Sociobiology: The New Synthesis. Cambridge.

Nützliche Websites: http://www.geneticsandsociety.org/article.php?id=4713.

1

Biologische Erklärungen besitzen gemeinsame Funktionen: Sie verbinden biologische mit sozialer Abweichung, markieren schwer überwindbare Grenzen zwischen Normalität und sozialer Abweichung, stehen in einem besonderen Näheverhältnis zur staatlichen Strafverfolgung, reproduzieren und legitimieren deren Praxis der Exklusion von Schwer- und Karrierekriminellen und rechtfertigen die Selektivität der Strafverfolgung durch Abgrenzung der „Unverbesserlichen“ von Gelegenheitstätern.122

2

Heute ist nur ein Teil der Erklärungen anlagebezogen; andere Erklärungen stützen sich auf biochemische Einflüsse der Umwelt, die durch die Nahrung, die Luft, durch Unfälle oder Krankheiten die Psyche in kriminogener Weise verändern können sollen.123 Die uns heute skurril anmutende Erkennbarkeit der Verbrecherpersönlichkeit [65] an leicht erkennbaren äußerlichen Merkmalen wird nicht mehr vertreten. Vor allem nicht evidente, nur noch der Fachperson durch aufwendige wissenschaftliche Prozeduren erkennbare, zumeist genetische, Merkmale werden in einen Zusammenhang mit Kriminalität gebracht.

3 Zudem wird der bereits von Lombroso als bloß typisch, jedoch nicht zwingend angenommene Zusammenhang zwischen bestimmten Anlagen und Kriminalität weiter gelockert. Der Anlageneinfluss wird nur noch im Sinne einer biologischen Prädisponiertheit und eines Risikofaktors für antisoziales Verhalten verstanden. Schon Lavater hat diese Einsicht weitsichtig formuliert:

„Keiner muss ein Bösewicht aus Anlage werden, aber alle können’s. Die Übeltat kann nicht stehenden Fußes sich dem Schädel einprägen – sowenig so und so ein Schädel diese oder jene Übeltat begehen muss.“124

4 Biosoziale Theorien rechnen mit einem Zusammenwirken von Anlagen- und Umwelteinflüssen. Durch die moderne Soziobiologie125 inspiriert, wird Umwelteinflüssen eine intermediäre, doch prinzipiell nachrangige Bedeutung zugestanden.126 Anstelle einer kurzschlüssigen Verknüpfung von ungünstiger Anlage und Kriminalität nach dem simplen Muster „Böses gebiert Böses“ wird angenommen, dass die biologische Prädisposition bei gegenläufigen Umwelteinflüssen latent bleiben und kompensiert werden kann. Dem entsprechend ist der Begriff der kriminellen Anlage im Sinne einer anlagebedingten Aggressionsbereitschaft bestimmter Menschentypen zu verstehen, deren Entwicklung je nach Umwelteinfluss auch in nicht kriminellen Bahnen verlaufen kann. Ein Beispiel bilden Zwillingsbrüder, von denen der eine die Karriere eines Gewaltverbrechers, der andere die eines Rausschmeißers in einem Nachtlokal einschlägt. Der biologische Genotyp eines Individuums bestimmt die Grenzen seiner möglichen Phänotypen; deren konkrete Gestalt wird freilich durch Umwelteinflüsse konturiert. Bündig ausgedrückt: Die Anlage disponiert Möglichkeiten, welche die Umwelt ausschöpft.

[66]5

Dies bedeutet einen Schritt hin zu einer integrativen Betrachtung der Täterpersönlichkeit (→ § 10 Rn 12 ff.), die mit einem Zusammenwirken von Anlage- und Umwelteinflüssen rechnet. Dem Anliegen der spätmodernen Kontrollgesellschaft entsprechend (→ §§ 21, 22, 24) richtet sich das Interesse weniger auf den Einzelnen und seine Disziplinierung als auf die (möglichst frühe) Prävention.127

I. Zwillings- und Adoptionsforschung

6

Wegbereiter biokriminologischer Studien, die auch mit Umwelteinflüssen rechnen, ist die Zwillingsforschung. Sie stellt den Versuch dar, mit Hilfe eines naturgegebenen Experiments den verhaltensbestimmenden Einfluss der (Erb-)Anlage vom Einfluss der Umwelt zu isolieren und die jeweilige Stärke dieser Einflüsse zu prüfen.

7

Die Zwillingsforschung macht sich den Umstand zunutze, dass eineiige Zwillinge das gleiche Erbgut aufweisen, zweieiige Zwillinge dagegen – wie Geschwister im Übrigen – erbverschieden sind. Durch Verhaltensvergleiche von eineiigen mit zweieiigen Zwillingen und sonstigen Geschwistern soll der Anlageneinfluss bei relativ konstant gehaltenen Umweltbedingungen erhoben werden. Eine gehäufte Verhaltensübereinstimmung bei erbgleichen Personen wird als Beleg für die Bedeutung der Anlagen gewertet.

8

Die Ergebnisse dieser Studien lassen sich dahin zusammenfassen, dass zwar ein gewisser empirischer Zusammenhang zwischen vererbten Eigenschaften und Kriminalität zu bestehen scheint, dieser Zusammenhang freilich eher schwach ausgeprägt ist und desto schwächer ausfällt, je aktueller die Studien und je größer die untersuchten Fallzahlen sind sowie je anspruchsvoller das methodische Design der Untersuchung ist.128

9

Der Beweis, dass kriminelles Verhalten durch die Anlage disponiert wird, lässt sich mit Zwillingsstudien nicht führen. Eineiige Zwillinge verhalten sich womöglich häufiger übereinstimmend, weil sie mehr aneinanderhängen, mehr Zeit miteinander verbringen, öfter Freunde und Hobbys teilen als andere Geschwister. Sie werden vielleicht eher gemeinsam straffällig, weil sie häufiger sonstige gemeinsame Lebensgewohnheiten aufweisen. Vielleicht werden sie auch nur häufiger gemeinsam erwischt, weil sie als „doppelte Lottchen“ eine erhöhte Aufmerksamkeit auf sich ziehen oder bei Ermittlungen, die sich gegen einen eineiigen Zwilling richten, der [67]Verdacht einer Beteiligung seines Zwillings näherliegt als bei sonstigen Geschwistern. Dafür spricht eine weitere Studie, die Straftaten nicht nach amtlichen Registern, sondern nach anonymem Selbstberichten erhob, aus denen sich keine erhöhte kriminelle Verhaltensübereinstimmung bei eineiigen Zwillingen ergab.129

10

Bei der Adoptionsforschung werden Anlage- und Umwelteinfluss durch Vergleich der Kriminalitätsbelastung von Adoptivkindern mit derjenigen ihrer leiblichen Eltern einerseits und ihrer Adoptiveltern andererseits erhoben. Die Verhaltenskonkordanz bei biologischer Verwandtschaft wird als Indiz für genetische Disposition zur Kriminalität, die Konkordanz in der Adoptivbeziehung als Hinweis auf sozialen Einfluss gewertet.

11

Auch Adoptionsstudien fallen nicht eindeutig zugunsten vererbter Einflüsse aus. So erbrachte eine breitere und verfeinerte Replikationsstudie deutlich schwächere Indizien für biologische Einflüsse als die ursprüngliche Studie.130 In einer neueren Metaanalyse wurde für den Einfluss von Erbfaktoren lediglich eine mittlere Effektstärke von 0.11 nachgewiesen.131 Demnach gilt auch bei Adoptionsstudien: Je aktueller, je statistisch aussagekräftiger und je methodisch ausgefeilter die Untersuchung, desto stärker nivellieren sich angenommene vererbte Effekte.

12

Wo die Ergebnisse der Adoptionsforschung genetische Effekte zu belegen scheinen, sind die Befunde auch anders verstehbar. Eltern, die ihre Kinder zur Adoption weggeben, sind häufig psychischen und sozialen Belastungen ausgesetzt, die mit Kriminalität einhergehen. Bei den Kindern kann das Adoptionsverhältnis eine erhöhte kriminelle Gefährdung bewirken. Die oft als Trauma erlebte Adoption erschwert die soziale Eingliederung. Adoptionen geht nicht selten ein für die kindliche Entwicklung schädlicher Heimaufenthalt voraus.

II. Genetische Annahmen

13

In den 1960er Jahren haben Chromosomenstudien Aufmerksamkeit erregt. Spektakuläre Kriminalfälle, deren Ursache unerfindlich schien, fanden in der Chromosomenanomalie des überführten Täters eine scheinbar befriedigende Erklärung. Die irrtümliche Meldung etwa, dass der achtfache Frauenmörder Richard Speck aus Chicago ein überzähliges Y-Chromosom (XYY-Syndrom) aufgewiesen habe, fand breite Resonanz in der Öffentlichkeit und wurde als Entdeckung des „Mörderchromosoms“ gefeiert.

[68]14

Neuere Untersuchungen lassen diese Annahmen zweifelhaft erscheinen.132 So ist die Anzahl der XYY-Männer unter Strafgefangenen nicht signifikant höher als in der Gesamtbevölkerung.133 Überhaupt scheint ein überzähliges Y-Chromosom mit aggressivem Verhalten in keiner kausalen Verknüpfung zu stehen.134 Amerikanische Studien deuten im Gegenteil trotz gewisser psychischer Auffälligkeiten auf eine verminderte Aggressionsneigung von XYY-Männern hin.135 Eine auslesefreie Untersuchung sämtlicher (31.436) in Kopenhagen in den Jahren 1944 bis 1947 geborener Männer untermauert dies.136 Auch die Überzähligkeit von X-Chromosomen bei Männern (sog. Klinefelter-Syndrom) dürfte entgegen früherer Mutmaßungen in keinem Zusammenhang zur Kriminalität stehen. Die Feststellung erhöhter Häufigkeit dieses Syndroms unter Straffälligen erreicht keine signifikanten Werte; zudem bleibt die Kriminalität von Klinefelter-Männern typischerweise im Lebenslängsschnitt episodenhaft.137

15 In der neuseeländischen Stadt Dunedin wurden alle 1972 und 1973 in demselben Spital geborenen Personen (N = 1037) während 30 Jahren von einem Forscherteam um das Ehepaar Terrie Moffitt und Avshalom Caspi im Hinblick auf während der Kindheit erlittene Misshandlungen und späterem gewalttätigem Verhalten beobachtet. Dabei ergab sich, dass zwar Opfer von Misshandlungen im Kindesalter später zu etwa 50 % eher zu gewalttätigem Verhalten neigen als nicht misshandelte Kinder, diese Beziehung jedoch für die meisten misshandelten Kinder nicht zutrifft. Die Forscher vermuten einen Einfluss eines nur bei Männern vorhandenen Gens, das für die Bildung des Enzyms Monoaminoxidase A (MAOA) verantwortlich ist. Dieses Gen sorgt dafür, dass Aggressivität fördernde Neurotransmitter im Gehirn wie Norepinephrin (NE), Serotonin (5-HT) und Dopamin (DA) deaktiviert werden. Als Knaben misshandelte Männer, bei denen diese hemmende Funktion unzureichend ist (low-activity-Allel), benahmen sich später zu mehr als 80 % antisozial und zu mehr als 30 % gewalttätig. Angenommen wird, dass die genetischen Dispositionen erst durch Misshandlung in der Kindheit „angeschaltet“ würden.138 In den Forschungsberichten werden die Art der erlittenen Misshandlungen und der verübten Gewalt nicht spezifiziert. Einflüsse des Lebensabschnittes zwischen kindlicher Misshandlung und späterer Gewaltausübung bleiben ausgeblendet. So wird aufgrund der festgestellten statistischen Beziehung der Eindruck eines fast zwingenden Zusammenhanges von erlittener und verübter Gewalt bei entsprechender genetischer Ausstattung erzeugt.

[69]III. Hirnforschung

Lektüreempfehlung: Heinemann, Torsten (2014): Gefährliche Gehirne: Verdachtsgewinnung mittels neurobiologischer Risikoanalysen. KrimJ 46, 184-199; Kunz, Karl-Ludwig (2010): Lebenswissenschaft und Biorenaissance in der Kriminologie. In: Böllinger, Lorenz. u. a. (Hrsg.): Gefährliche Menschenbilder. Biowissenschaften, Gesellschaft und Kriminalität. Baden-Baden, 124-137; Maier, Wolfgang; Helmchen, Hanfried; Sass, Henning (2005): Hirnforschung und Menschenbild im 21. Jahrhundert. Der Nervenarzt 76, 543-545; Reemtsma, Jan Philipp (2006): Das Scheinproblem „Willensfreiheit“. Ein Plädoyer für das Ende einer überflüssigen Debatte. Merkur – Deutsche Zeitschrift für europäisches Denken 60, 193-206; Singer, Wolf (2003): Ein neues Menschenbild? Gespräche über Hirnforschung. Frankfurt a. M.; Strasser, Peter (2013): Brains and Would-be Brains. Outlines of Neurocriminology. KrimJ 45, 58-68.

Nützliche Websites: http://www.gehirn-und-geist.de/artikel/852357&_z=798884.

16 Die neuronale Hirnforschung gilt als eines der zukunftsträchtigsten und spektakulärsten Forschungsgebiete. Dabei zeigt sich, dass das Gehirn ein höchst komplexes biologisches System ist, in dem bestimmte Hirnregionen – besonders solche des limbischen Systems – arbeitsteilig spezifische Aufgaben der Verhaltenssteuerung wahrnehmen. Das untere, über den Augen liegende Stirnhirn, der präfrontale Cortex, funktioniert als Kontrollinstanz, welche die in limbischen Hirnbereichen entstehenden Gefühle und Impulse im Zaum hält. Beobachtungen an erwachsenen Patienten mit frontalen Hirnverletzungen durch Schädel-Hirn-Traumata belegen, dass sich diese Verletzungen häufig in erhöhter Reizbarkeit niederschlagen. Nach retrospektiven Untersuchungen an Gewalttätern soll der präfrontale Cortex bei aggressiven Erwachsenen deutliche Auffälligkeiten aufweisen, welche entweder durch Verletzungen hervorgerufen oder angeboren und genetisch bedingt seien. Gewalttätiges Verhalten hänge ferner mit männlichem Geschlecht, Alter und persönlichen Gewalterfahrungen in der Kindheit zusammen. Zusätzlich wird eine Abhängigkeit der Gewalt von einem hohen Testosteron- und niedrigen Serotoninspiegel angenommen. Hirnanomalien sollen vor allem dann zu Gewalt führen, wenn sie von Kindheit an bestehen und psychosoziale Risikofaktoren wie massive Störungen der frühen Mutter-Kind-Beziehung, inkonsequente Erziehung, Misshandlung und Missbrauch im Kindesalter hinzukommen.139

17

Über diese Fälle beobachtbarer Auffälligkeiten und Defekte des präfrontalen Cortex hinaus zeigt die Hirnforschung, dass geistig-psychische Zustände nicht jenseits der physikalisch-physiologischen Materie des Gehirns angesiedelt sind, sondern sich innerhalb dieser Materie vollziehen. Damit ist die auf René Descartes (1596-1650) zurückgehende Annahme einer substantiellen Verschiedenheit von menschlichem Körper und Geist widerlegt. Bewusstseinszustände, Gedanken und Gefühle werden [70] durch körperliche Gehirnprozesse verursacht; das Mentale ist vom Gehirnsystem biologisch produziert.

18

Schaubild 2.2: Hirn mit präfrontalem Cortex (hier dunkel)


19

Als eines der bekanntesten Belege dafür gilt das Libet-Experiment140, welches nach der Interpretation seines Erfinders zeigt, dass die Gehirnaktivität, welche zu einer Handbewegung führte, vor dem Moment einsetzte, in welchem sich die Person zu der Bewegung entschloss. Aufgrund solcher experimentell erlangter Befunde bezweifeln zahlreiche Hirnforscher die Möglichkeit menschlicher Willensfreiheit: Was man als vermeintlich autonome Willensentscheidung wahrnehme, sei tatsächlich das Ergebnis sich unwillentlich vollziehender Gehirnaktivitäten. Damit werden angeblich auch der strafrechtliche Schuldvorwurf und die Legitimität der staatlichen Strafe infrage gestellt: Da der Entschluss zum Rechtsbruch neuronal gesteuert werde, könne das strafbare Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Anstatt Strafen seien demnach nur rein präventive, also auf die Sicherung oder Besserung des Täters abzielende, Maßnahmen der sozialen Verteidigung zulässig.141

20

Mit Hinweisen auf Zusammenhänge zwischen Aggressionsneigungen und pathologischen Auffälligkeiten der Struktur bzw. der Aktivitäten des präfrontalen Cortex behauptet die neuronale Hirnforschung eine biologische – und damit moralisch [71] standpunktfreie – Bestimmbarkeit des Bösen in der Anlage. Von humanistischen Ansprüchen befreit, wird das Individuum in einem naturwissenschaftlichen Rigorismus ohne Wahlfreiheit konzipiert.142 Insofern führt der Fortschritt der Biowissenschaften zu einer Rückkehr zu kriminologischen Positionen, die seit Lombroso in dieser Ungeschminktheit nicht mehr eingenommen wurden: Es scheint dem zu Folge „gefährliche“ Menschen zu geben, die sich naturwissenschaftlich nachweisbar in ihrer individuellen biologischen Ausstattung von Ungefährlichen und Gesetzestreuen unterscheiden.143

21

Mit der Anzweiflung der Willensfreiheit beansprucht die neuronale Hirnforschung, das über Jahrhunderte in der Philosophie des Geistes umstrittene Verhältnis von menschlichem Körper und Geist geklärt zu haben. Die neuronale Hirnforschung präsentiert sich damit wie die Evolutionstheorie von Charles Darwin als universelle Leitwissenschaft, die grundlegende bislang umstrittene Fragen der menschlichen Existenz beantwortet.144 Wie zu Zeiten Darwins wird das Zusammenspiel von Körper und Geist naturwissenschaftlich monistisch gedeutet und auf Körperfunktionen zurückgeführt: In Verwerfung des Cartesianischen Dualismus wird das Geistige als mit den Aktivitäten der Physis des Gehirns identisch begriffen.

22

Die Zusammenhänge von neuronalen Hirnaktivitäten und menschlichem Verhalten sind vielfach und sorgfältig belegt. Es erscheint auch plausibel, dass menschliches Verhalten durch die biologische Befindlichkeit des jeweiligen Individuums beeinflusst werden kann, speziell, wenn diese Befindlichkeit ungewöhnlich oder gar pathologisch auffällig ist. Entscheidend ist, was solche Zusammenhänge bedeuten: Folgt daraus wirklich, dass menschliches Verhalten durch Gehirnprozesse kausalgesetzlich determiniert wird? Dass sich menschliche Subjektivität auf neurobiologische Prozesse reduzieren lässt?

23 Dies wird häufig mit großer Vereinfachung und in reißerischer Sprache behauptet. „Tatort Gehirn“145, „Die Gene des Bösen“146, „Das Verbrechergehirn“147 und ähnlich lauten durchaus seriös gemeinte Schlagzeilen und Buchtitel. Der dem zu Grunde liegende Reduktionismus, wonach alle Manifestationen unseres Geistes ausschließlich eine Konsequenz der Aktivität physiologischer Prozesse im Gehirn seien, beruht auf einer unzutreffenden Überinterpretation empirischer Befunde. In eigentümlicher Verdrehung wird dabei das Gehirn zum Subjekt erklärt, das den [72]Menschen als ausführendes Werkzeug benutzt, die neuronalen Prozesse zur Quelle von Gedanken. Nur durch diese Redeweise wird der Eindruck eines die Eigenheit des Mentalen verdrängenden biologischen Determinismus erweckt.148 Was die Hirnforschung als neuronale Prozesse benennt, sind im Alltagsverständnis schlicht unsere Gedanken, und die vermeintliche Subjektstellung des Gehirns schrumpft in diesem Verständnis zu der Annahme, dass wir davon zumeist unbewusst und unwillentlich Gebrauch machen. Die Annahme, dass „das“ (nicht etwa unser!) Gehirn unser Verhalten steuert149, lässt sich schwerlich dahin erweitern, dass das Gehirn seine neuronalen Prozesse selbst neuronal steuert. Also muss der eigentlich bekämpfte Freiheitsgedanke wieder erweckt und nun dem Gehirn zugeschrieben werden, das als autonomes Subjekt nicht anders kann als „seine Freiheit“150 wahrzunehmen.

24

In ähnlicher Weise wie bei der Hypostasierung des Gehirns als steuerndes Subjekt wird bei der Antwort auf die klassische kriminalitätstheoretische Frage nach den Ursachen des Verbrechens die in genetischen und neurobiologischen Strukturen und Funktionen ausgedrückte menschliche Natur zur Produktionsstätte des gewalttätigen kriminellen Verhaltens stilisiert.151 Der Kriminelle mag durch seine veranlagten Triebe gesteuert sein – aber was sind seine Triebe anderes als er selbst?

IV. Gemeinsame Probleme und Defizite

Lektüreempfehlung: Strasser, Peter (2005): Verbrechermenschen. Zur kriminalwissenschaftlichen Erzeugung des Bösen. 2. Aufl., Frankfurt a. M., 127-154, 229-245.

25

Die Biokriminologie beschränkt ihr Augenmerk auf Kriminalität, die mit Gewaltbereitschaft und Gewaltausübung zu tun hat. Sie wählt den zu untersuchenden Personenkreis zumeist aus der Gefängnispopulation oder aus biologisch auffälligen Menschen, die aggressiv wurden. Die Untersuchungseinheiten sind klein, die Untersuchungen meist retrospektiv, Vergleichsgruppen werden kaum herangezogen.

26

Jeder Entwicklungsschub der Humanbiologie scheint die alte Frage nach dem „geborenen Verbrecher“ aufs Neue zu beleben. Nicht wissenschaftliche Indizien, sondern die schauerliche Faszination der Vorstellung, dass es Menschen mit „bösen“ Genen oder Hirnen gibt, ist die Antriebsquelle der Biokriminologie. Offenbar assoziiert der Alltagsverstand unbegründete Gewaltausbrüche, die durch Erziehung und [73]Behandlung nicht gezügelt werden konnten, hartnäckig mit einer abartigen biologischen Veranlagung. Die Biokriminologie „bedient“ dieses Vorurteil mit ihrem aktuellen wissenschaftlichen Repertoire und erhält dafür im Gegenzug eine ansonsten in der Kriminologie kaum erzielbare Öffentlichkeitswirkung.

27

Im Gegensatz zur beeindruckenden technologischen Entwicklung der Biowissenschaften ist der Diskurs um ihre kriminologischen Erträge bemerkenswert zurückgeblieben, ja fast auf der Position Lombrosos erstarrt. Auch die neuen biowissenschaftlichen Deutungen der Kriminalität leiden darunter,

■ die Menschheit nach einer binären Logik in Kategorien von Gute und Schlechte, Normkonforme und Abweichler zu scheiden,

■ einen Determinismus zu behaupten, der den Menschen und seine Handlungen als Objekt biologischer Steuerung versteht,

■ einen Diskurs zu führen, der Indizien für biologische Einflüsse dazu verwendet, Abweichung zu pathologisieren und dadurch die soziale Verteidigung naturwissenschaftlich zu legitimieren,

■ das Böse im Innern bestimmter Menschen zu lokalisieren, sie in dieser scheinbar unabänderlichen Eigenschaft zu definieren und eine lebenslange Persistenz der Neigung zu asozialem Verhalten zu unterstellen,

■ den mangelnden Erfolg therapeutischer Interventionen dem Individuum zuschreibend als Unbehandelbarkeit zu deuten,

■ auf Behandlungsangebote, welche Autonomie und Würde des Einzelnen respektierten, zu verzichten, um stattdessen einem Programm zur Unterdrückung von Charaktermängeln zu folgen,

■ im Übrigen auf Maßnahmen der Neutralisierung von menschlichen Risikoträgern zu setzen, die vom medikamentösen Ruhigstellen über die Sicherungsverwahrung bis zu dereinstigen eugenischen Neuzüchtungen der humanen Biomasse im „Menschenpark“152 reichen.

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Der geläufigste Einwand gegen biologische Verbrechenserklärungen beanstandet die allzu kurzschlüssige Verbindung zwischen biologischen Eigenschaften und kriminellem Verhalten, bei welcher der vermittelnde Einfluss des sozialen Umfeldes außer Betracht bleibt. Zwar werden Befunde der Biokriminologie nicht durch Belege für zusätzlich bestehende soziale Einflussfaktoren der Kriminalitätsentstehung entkräftet, da biologische Einflüsse durchaus neben und hinter sozialen Einflüssen bestehen mögen (→ § 7 Rn 3 ff.). Indessen gewinnt die Kriminalität immer erst [74] durch das Bindemittel Umwelt eine erfahrbare und wissenschaftlich zugängliche Form.

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Auch ausgeprägte statistische Zusammenhänge belegen mitunter nicht wirklich biologische Einflüsse. So ist in den USA die registrierte Kriminalität der afroamerikanischen Bevölkerung, und erst recht deren Inhaftierungsrate, um ein Mehrfaches höher als es eigentlich ihrem Bevölkerungsanteil entsprechend zu erwarten wäre. Die Erklärung dessen mit einem durchschnittlich deutlich niedrigeren Intelligenzquotienten von Afroamerikanern im Vergleich zum Bevölkerungsdurchschnitt153 hat eine heftige Kritik entfacht154. Diese anrüchig simple Annahme dürfte nur durch das Zusammenspiel zweier Umstände Beachtung gefunden haben: Zum einen haben naheliegende soziale Deutungen, wonach die afroamerikanische Bevölkerung in Ausbildung, Einkommen, Wohnqualität und Ansehen benachteiligt ist und zudem einem überwiegend weißen Strafverfolgungsapparat mit entsprechenden strukturellen Problemen (Stichwort racial profiling) begegnet, an Überzeugungskraft verloren, weil die Bereitschaft zu breit angelegten – und entsprechend kostspieligen! – Programmen der affirmativen Stützung geschwunden ist. Zum anderen hat die geringe Beeinflussbarkeit dieses Befundes durch einen überproportional auf Afroamerikaner gerichteten abschreckungsorientierten Strafvollzug die Vorstellung genährt, dass die Verhaltensstabilität biologische Ursachen haben müsse. Bei geschwundener Bereitschaft zur sozialpolitischen Beförderung von Chancengleichheit drängt sich die biologische Erklärung geradezu auf, wenn Abschreckung durch Strafvollzug als unrealistisch eingeschätzt wird.

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Vollends triftig wird die Kritik an der Biokriminologie, wenn sie die gesellschaftliche Prägung der Kriminalität nicht auf die gesellschaftlichen Verhältnisse als Verhaltensursache, sondern auf die Gesellschaft als Aushandlungsinstanz der Inhalte von Kriminalität bezieht. Kriminalität und Gewalt lassen sich nicht biologisch bestimmen, weil diese Begriffe erst mit Blick auf gesellschaftliche Reaktionen definierbar sind, sich in gesellschaftlichen Aushandlungen des Normalen und des Normabweichenden herausbilden und dem Wandel sozialer Anschauungen des Gewünschten und Geächteten unterliegen (→ § 13 Rn 8 ff.).

31

Die Kriminalität auf biologische Zusammenhänge zu reduzieren bedeutet, das Phänomen des Rechtsbruchs aus seinem jeweiligen kulturellen und sozialen Kontext zu lösen. Kriminalität ist nicht ohne ihren von einem gesellschaftlich bestimmten Normalitätsmaßstab abweichenden Charakter definierbar, also selbst gesellschaftlich geprägt. Sie ist Teil des kollektiven Sinnsystems der Sozialwelt, in der Bedeutungen verliehen und Sinn erzeugt wird. Insofern handelt es sich bei kriminellen Rechtsbrüchen nicht um objekthaft und nichtkommunizierend vorhandene Gegebenheiten [75](→ § 2 Rn 11 ff.), deren Charakteristika durch Zusammenhänge mit natürlich „sinnlos“ vorhandenen biologischen Befundtatsachen bestimmbar wären. Die biokriminologische Sicht entbehrt der gebotenen Gegenstandsadäquanz ihres methodischen Erklärungsrahmens für ein gesellschaftlich überformtes und nur mit Blick auf seine gesellschaftliche Problemwahrnehmung erkennbares Phänomen.155

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Humanbiologische Befunde sind nicht bloß zur Erklärung kriminellen Verhaltens unzureichend, sondern – abgesehen von der Konditionierung durch pathologische Defekte – zur Erklärung menschlichen Verhaltens überhaupt unzulänglich. Der Versuch, menschliches Verhalten durch Belege seiner kausalen Abhängigkeit von Körperfunktionen erklären zu wollen, übersieht das Bewusstsein als Instanz, in der man sich selbst als Akteur erlebt und Handlungsintentionen bildet. Zwar hat das Mentale keine eigene physische Existenz neben der Materie des Gehirns. Dennoch ist das Bewusstsein, im Rahmen des subjektiv Beherrschbaren als Akteur autonom auf die Umwelt gestaltend einzuwirken, eine menschliche Grunderfahrung, die sich nicht mit Hinweisen auf die neurobiologische Bildung des Bewusstseins leugnen lässt. Geist und Bewusstsein sind zwar als Produkte körperlicher Funktionen durch Gehirnprozesse bewirkt, können jedoch nicht auf diese reduziert werden. Menschliches Handeln ist von der biologisch nicht fassbaren Erste-Person-Wahrnehmung vom Bewusstsein getragen, subjektiv sinnhaft zu agieren. Willensfreiheit ist daher, obwohl wir endliche und externen Einflüssen ausgesetzte Wesen sind, immerhin beschränkt möglich: Was von uns nicht beherrschbar ist, geschieht ohne unseren Willen. Im Übrigen aber handeln wir in unserer subjektiven Lebenswahrnehmung und im Rahmen einer Kultur, die uns Eigenverantwortung zuweist, frei.156

122 Hofinger 2013, 10.

123 Vgl. etwa Murderous Times, http://www.autismwebsite.com/crimetimes/98c/w98cp1.htm: „The real cause of such senseless violence is almost certainly the malfunctioning brains of the offenders. And what causes these troubled brains to malfunction? The culprits include prenatal exposure to alcohol, tobacco, or drugs; perinatal birth trauma; seizures; brain tumors; neurotoxins; food and/or chemical sensitivities; nutritionally deficient diets; head injuries; and pollutants in our air, water, and soil. Additionally, many of America’s killer children suffer from genetically caused or influenced brain dysfunction.“

124 Lavater 1775-1779, 14.

125 Barash 1980; Wilson 1975.

126 Deutlich etwa bei Zerbin-Ruedin 1984, 14: „Was die Anlagenseite betrifft, so wird nicht das erscheinungsbildliche Merkmal (Kriminalität) vererbt, sondern kodierte Information. Dies gibt Anweisung für den Aufbau und die Regulierung von Proteinen, Enzymen, Hormonen, Neurotransmittern, die dann ihrerseits zu einem erhöhten Risiko für kriminelles Verhalten führen können“; vgl. auch Zerbin-Ruedin 1985, 15 ff., 25 ff.

127 Hofinger 2013, 20.

128 Christiansen 1977b; Christiansen 1977a; Mednick/Volavka 1980.

129 Rowe, zitiert nach Zerbin-Ruedin 1984, 3.

130 Vgl. Mednick/Gabrielli/Hutchings 1984 im Gegensatz zu Hutchings/Mednick 1977.

131 Walters 1992.

132 Zang 1984.

133 Shah/Roth 1974, 137.

134 Kaiser 1983, 56.

135 Edelhoch 1980, 54 ff.; Rennie 1978, 223 ff.

136 Witkin u. a. 1976; Mednick/Volavka 1980, 93.

137 Sorensen/Nielsen 1984.

138 Moffitt u. a. 2001; Caspi u. a. 2002.

139 Lück/Strüber/Roth 2005, 11 ff., 121 ff.; Markowitsch/Siefer 2007, 170.

140 Benjamin Libet bat Probanden, in einem beliebigen Moment das Handgelenk zu bewegen, während sie eine Art Uhrzeiger verfolgten, und zeichnete dabei deren Gehirnaktivitäten auf.

141 Markowitsch/Siefer 2007, 132; Roth 2003, 544.

142 Strasser 2013, 58.

143 Heinemann 2014; s. auch Maier/Helmchen/Sass 2005.

144 „Manifest der Hirnforschung im 21. Jahrhundert“, Gehirn und Geist 6/2004; 3/2005; Roth/Grün 2009.

145 Markowitsch/Siefer 2007.

146 http://www.tagesspiegel.de/meinung/gewaltverbrechen-die-gene-des-boesen/4310446.html.

147 http://www.deutschlandfunk.de/das-verbrechergehirn-die-neuvermessung-des-boesen.740.de.html?dram:article_id=305637.

148 Dazu lehrreich Reemtsma 2006.

149 Roth 2003.

150 Roth/Grün 2009.

151 Neubacher 2014, 85 f.

152 Sloterdijk 1999.

153 Murray/Herrnstein 1994.

154 Gebhardt/Heinz/Knöbl 1996.

155 Kunz 2008, 72 ff.

156 Ausführlich dazu Searle 2006.

§ 8 Psychologische und psychiatrische Persönlichkeitskonzepte

Lektüreempfehlung: Lösel, Friedrich (1993): Täterpersönlichkeit. In: Kaiser, Günther u. a. (Hrsg.): Kleines Kriminologisches Wörterbuch. 3. Aufl., Heidelberg, 529-540.

1

Der Begriff „Persönlichkeit“ bezeichnet die individuellen psychischen Eigenschaften eines Menschen, welche in veränderten Lebenssituationen relativ stabil bleiben und das Verhalten beeinflussen. Speziell persistente, also dauerhaft gleichförmig [76] praktizierte Verhaltensgepflogenheiten eignen sich für eine persönlichkeitsbezogene Deutung. Obwohl die Persönlichkeit eines jeden Individuums singulär ist, bestehen Vergleichsmöglichkeiten, insofern Individuen Persönlichkeitsmerkmale aufweisen, die auch bei anderen anzutreffen sind.157 Persönlichkeitskonzepte sind offen für unterschiedliche Vorstellungen darüber, welche Einflüsse zum Erwerb einer bestimmt gearteten Persönlichkeit führen: Biologische, insbesondere ererbte Eigenschaften kommen ebenso in Betracht wie Einflüsse der sozialen Umgebung, deren Verinnerlichung man sich mit Hilfe des sozialen Lernens (→ § 10 Rn 6 ff.) vorstellt. Insofern bilden persönlichkeitsbezogene Verhaltenserklärungen ein Bindeglied, das sich zur Verklammerung biologischer und sozialer Annahmen eignet.

2

Während die Psychologie sich vor allem für die generell erwartbaren Dimensionen der „normalen“ Persönlichkeit interessiert, konzentriert sich die Psychiatrie auf die Pathologie der „gestörten“ Persönlichkeit. Beide Zugangswege sind für die Suche nach Zusammenhängen zwischen einer bestimmt gearteten Persönlichkeit und kriminellem Verhalten von Interesse. Die Schwierigkeit, Kriminalität als ein Produkt gesellschaftlicher Aushandlung persönlichkeitsbezogen zu erklären, wird dadurch zu umgehen versucht, dass die kriminologische Persönlichkeitsforschung zumeist nicht nach Merkmalen krimineller, sondern „antisozialer“ Persönlichkeiten sucht. Freilich ist das nicht dasselbe, und auch Dis- oder Antisozialität sind normative, an einer Normalvorstellung ausgerichtete Begriffe (→ § 8 Rn 16 ff.).

I. Psychologische Perspektiven

Lektüreempfehlung: Hollin, Clive R. (2012): Criminological Psychology. In: Maguire, Mike; Morgan, Rod; Reiner, Robert (Hrsg.): The Oxford Handbook of Criminology. 5. Aufl., Oxford, 81-112; Rafter-Hahn, Nicole (1997): Psychopathy and the Evolution of Criminological Knowledge. Theoretical Criminology 1, 235-260.

Nützliche Websites: http://www.e-criminalpsychology.com.

3

In der allgemeinen Persönlichkeitsforschung wurden neben individualdiagnostischen Methoden zunehmend quantitative Verfahren entwickelt, mit denen Persönlichkeitseigenschaften standardisiert erhoben und statistisch geprüft werden. Diese Verfahren ermöglichen induktiv erstellte Persönlichkeitsinventare, welche die Verteilung der verschiedenen Dimensionen der Persönlichkeit der untersuchten Probanden in Skalen abbilden. Die Inventare werden sodann in Frageform Versuchspersonen vorgelegt, deren Antwortverhalten eine quantitativ-skalenmäßige Zuordnung der Person zu einem bestimmten Persönlichkeitsprofil oder mehreren [77] solcher Profile erlaubt. Von der Anwendung dieser Verfahren auf verschiedene Gruppen strafrechtlich Erfasster und Vergleichsgruppen nicht strafrechtlich auffällig gewordener Personen verspricht man sich Aufschluss über persönlichkeitsbezogene Eigenarten Straffälliger.

4 So verglich das Ehepaar Sheldon und Eleanor Glueck 1950 in den USA je 500 delinquente und nicht delinquente Jugendliche und kam zum Ergebnis, die „delinquente Persönlichkeit“ sei eher extrovertiert, impulsiv und unnachsichtig, weniger selbstkontrolliert, weniger um Konventionen bekümmert und um Misserfolg besorgt.158 Ähnliche Befunde ergeben sich aus dem multivariaten Minnesota Multiphasic Personality Inventory (MMPI) und dem Freiburger Persönlichkeitsinventar (FPI).159 Im MMPI erwies sich die Skala für „psychopathische Devianz“ zur Bestimmung persönlichkeitsbezogener Unterschiede straffällig Auffälliger und Unauffälliger als statistisch am ausgeprägtesten. Freilich enthielt diese Skala Fragen nach Problemen mit dem Gesetz, kindlichem Stehlen, Freude an der Schule und häuslicher Geborgenheit und spiegelte damit eher unterschiedliche Lebensumstände als eine gesteigerte „Psychopathie“ der straffällig Auffälligen.160 Zumeist wird das Ergebnis von Persönlichkeitsvergleichen straffällig Auffälliger und Unauffälliger dahin zusammengefasst, dass solche Tests keine theoretische Bedeutung zum Verständnis der Ursachen kriminellen Verhaltens besitzen.161

5

Ergänzend zu Persönlichkeitsinventaren wurde das Konzept der psychopathischen oder soziopathischen Persönlichkeit zur Beschreibung der Charaktereigenschaften von Straftätern entwickelt, die scheinbar grundlos besonders grausame Verbrechen verübt hatten. In einem Buch mit dem bezeichnenden Titel „Die Maske der geistigen Gesundheit“162 beschrieb Cleckley (1903 bis 1984) 1964 den Psychopathen als einen „moralischen Idioten“, der frei von Psychosen, doch unfähig zu Mitgefühl ist, chronisch lügt, überdurchschnittlich intelligent und egozentrisch veranlagt ist. Indikatoren für Psychopathie zeigten sich schon in frühen Lebensabschnitten in Form von Bettnässen, Schlafwandeln, Grausamkeit zu Tieren, Brandlegen und Vandalismus. In ihrer Impulsivität und ungezügelten Aggression, ihrer reinen Ichbezogenheit und Unfähigkeit zu moralischem Urteilen gerieten diese Personen früher oder später zwangsläufig mit dem Strafgesetz in Konflikt.

6

Das Konzept des Psychopathen birgt empirisch dürftig abgesicherte Verallgemeinerungen. Es enthält ein erfahrungswissenschaftlich nicht vertretbares deklassierendes Werturteil über die damit bezeichnete Person.163 Seit 1968 ist es deshalb in der [78]American Psychiatric Association üblich geworden, den Begriff der psychopathischen Persönlichkeit durch den der „antisozialen“ bzw. „dissozialen“ Persönlichkeit zu ersetzen und für deren Charakterisierung präzisere Merkmale zu verwenden (→ § 8 Rn 16 ff.).

7 In der Psychologie und neuerdings in der Kriminologie (→ § 9 Rn 26 ff.) wird Kriminalität mitunter als eine Anpassung an psychische Stresssituationen verstanden. 164 Kriminelles Verhalten ist dem zu Folge von triebhaften Empfindungen – wie dem aus dem Schuldgefühl resultierenden unbewussten Verlangen nach Bestrafung – geleitet, die dem Bedürfnis nach Unauffälligkeit und Konformität entgegengerichtet sind. Daraus entsteht ein innerer Konflikt, der mitunter nicht ausgehalten und durch kriminelle Betätigung entladen wird. Kriminelles Verhalten dient danach der Bewältigung psychischer Zwänge, die andernfalls als übermächtig empfunden würden. Es verschafft der gestressten Psyche im Augenblick der Tat ein gutes Gefühl der Autonomie und Überlegenheit über andere.165 Gerade für Personen, die durch soziale Benachteiligung und Unterdrückung belastet sind, ist die kriminelle Betätigung eine Form der Selbstbestätigung und mitunter gar eine Überlebenshilfe.

„During the planning and execution of a criminal act, the offender is a free man. The value of this brief taste of freedom cannot be overestimated. Many of the criminal’s apparently unreasonable actions are efforts to find a moment of autonomy.“166

8 Diese Deutung gewinnt eine neue Dimension, wenn die zu Kriminalität disponierende psychische Beschaffenheit nicht in der negativen Belastung durch Stress, sondern in den positiven Erlebnisinhalten gesehen wird, welche die Verübung von Straftaten vermittelt. Die Möglichkeit, für einmal in die Rolle des Bösen zu schlüpfen und sie genussvoll – gleichsam den Zigarillos kauenden Halunken spielend! – auszuleben; der adrenalinsprühende Nervenkitzel beim unbemerkten Griff in die fremde Ladenkasse; das Auskosten der Überlegenheit beim angsterfüllten Angesicht des Opfers; kurzum: die Lust an der Amoralität ist Balsam für die Seele.

9

Solche Vorstellungen fallen aus dem Rahmen konventioneller Kriminalitätsverständnisse. Die Annahme, dass Kriminalität Genuss verschaffe und wegen dieses Genusses verübt werde, hat so gar nichts von der moralinsauren Ernsthaftigkeit, die Kriminalitätstheorien ansonsten anhaftet. Insofern die Lust am Bösen letztlich der normalen Natur des Menschen entspricht, ist sie nicht eigentlich verwunderlich. Für die herkömmliche ätiologisch-quantitative Theorienbildung ist diese Perspektive schwer zugänglich, was der Grund dafür sein mag, warum die Wissenschaft dieses [79]Thema bislang nur vereinzelt behandelt: In der sogleich zu erörternden psychoanalytischen Perspektive und neuerdings in der ökonomischen Kriminalitätstheorie, die annimmt, Individuen täten auf Grund autonomer Wahlentscheidungen das, was ihnen am meisten Vergnügen bereite (→ § 12 Rn 13, 23 f.).

II. Die psychoanalytische Perspektive

10 Die Psychoanalyse sucht die Ursachen von Delinquenz – wie allgemein von sozialem Fehlverhalten und psychischen Störungen – in der frühkindlichen Entwicklung.167 Nach Sigmund Freud (1856-1939) werden im Verlauf der Persönlichkeitsreifung dem ursprünglichen triebhaften Es das realitätsbezogene Ich und das die Moral repräsentierende Über-Ich gegenübergestellt.

11

Das normale, noch von ungebändigten Trieben geleitete Kind ist für Freud ein „polymorph-perverses“ und „universell kriminelles“ Wesen, das in den ersten Lebensjahren unter dem Einfluss der sich allmählich bildenden Ich und Über-Ich lernt, Triebbedürfnisse zu kontrollieren. Die wichtigste Triebquelle ist der Sexualtrieb, die Libido. Die Libido des Kleinkindes entwickelt sich in Phasen (orale, anale, phallische). Falls die frühkindliche Befriedigung und Weiterentwicklung der Triebe behindert wird, soll es später zu irreversiblen Entwicklungsstörungen wie mangelndem Selbstwertgefühl, Beziehungsschwäche und Bindungsarmut kommen. Die moralische Instanz des Über-Ich könne durch Versagen der für Identifikationsprozesse entscheidenden Vaterfigur unzureichend ausgebildet werden. Umgekehrt könne ein strenges Über-Ich Triebansprüche des Es ins Unterbewusste verdrängen. Die Unfähigkeit des Kindes, sich rechtzeitig von Vater und Mutter zu lösen, bewirke speziell bei Personen mit ausgeprägtem Über-Ich den Oedipuskomplex und damit unbewusste Schuldgefühle. All dies könne zu bestimmten Straftaten führen. So könnten Verbrechen aus Schuldgefühl begangen werden, ausgelöst durch das unbewusste Verlangen nach Bestrafung, um dadurch das Schuldgefühl zu erleichtern.

12

Psychoanalytische Erklärungen sind freilich nicht zwingend täter- oder überhaupt kriminalitätsbezogen. Sie beanspruchen auch Erklärungskraft für die Geständnisbereitschaft, die Aggressionsneigung von Strafverfolgern168, das Strafverlangen der Gesellschaft und generell für die Funktion des Strafrechts169.

[80]13

Theodor Reik (1888-1969) legt in seiner erstmals 1925 erschienenen Abhandlung über Geständniszwang und Strafbedürfnis170 dar, dass nicht die Bestrafung, sondern das Entdecktwerden Angst erzeuge, und somit die Strafangst in Geständnisangst umgesetzt werde. Dem Bemühen, das Verbrechen zu vertuschen, sei jedoch der Zwang, das Geheimnis zu lüften und sich so von einer psychischen Belastung zu befreien, entgegengesetzt. Durch das Geständnis vollziehe sich eine verbale Wiederholung der Tat, welche die Angst überwinde und aufgestaute Schuldgefühle befreie. Die Unfähigkeit zu einer „Geständnisarbeit“ erkläre viele Selbstmorde. Ein unbewusster Geständniszwang bewirke, dass Straftäter trotz minuziöser Planung oft eine grobe Nachlässigkeit begingen, die ihre Entdeckung ermögliche.

14

Mehr noch befasst sich die Psychoanalyse mit der tiefenpsychologischen Funktionsbestimmung des Strafrechts und der strafenden Gesellschaft. Das Strafrecht wird als Mittel legaler Aggressionsabfuhr verstanden. In einer berühmt gewordenen Sequenz formuliert Freud:

„Wenn einer es zustande gebracht hat, das verdrängte Begehren zu befriedigen, so muss sich in allen Gesellschaftsgenossen das gleiche Begehren regen; um diese Versuchung niederzuhalten, muss der eigentlich Beneidete um die Frucht seines Wagnisses gebracht werden, und die Strafe gibt den Vollstreckern nicht selten Gelegenheit, unter der Rechtfertigung der Sühne dieselbe frevle Tat auch ihrerseits zu begehen.“171

15

Die Rechtstreuen finden in der Bestrafung des Rechtsbrechers eine Ersatzbefriedigung für ihren eigenen Triebverzicht, mit der sie ihr eigenes unbewusstes Schuldgefühl auf den Kriminellen als Sündenbock projizieren.

„Der Sühnedrang ist also eine Schutzreaktion des Ichs gegen die eigenen Triebe im Dienste ihrer Verdrängung, um das seelische Gleichgewicht zwischen verdrängenden und verdrängten Kräften aufrechtzuerhalten. Das Verlangen nach Bestrafung des Täters ist gleichzeitig eine Demonstration nach innen, um die Triebe einzuschüchtern: ‚Was wir dem Täter verbieten, darauf müsst auch ihr verzichten‘. Je grösser nun der Druck der verdrängten Tendenzen ist, umso mehr benötigt das Ich die Sühne als abschreckendes Beispiel gegenüber der Urwelt der eigenen verdrängten Triebe.“172

Damit bestehen Verbindungen von der Psychoanalyse zur kritischen Kriminologie (→ § 13 Rn 21 f.) und zu generalpräventiven Straftheorien (→ § 20 Rn 6 ff.).173

[81]III. Psychiatrische Perspektiven

Lektüreempfehlung: Dilling, Horst; Mombour, Werner; Schmidt, Martin H. (Hrsg.) (2015): Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10, Kapitel V (F). Klinisch-diagnostische Leitlinien. 10. Aufl., Bern; Nedopil, Norbert (2006): Prognosen in der Forensischen Psychiatrie. Ein Handbuch für die Praxis. Lengerich/Berlin; Schneider, Hendrik (2006): Die Kriminalprognose bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung. An den Grenzen der klinischen Kriminologie. StV 26, 99-104.

Nützliche Websites: http://dsm.psychiatryonline.org/doi/book/10.1176/appi.books.9780890425596 (zu DSM-5); https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/; http://www.who.int/classifications/icd/en/index.html (zu ICD-10).

16 Auch in der Kriminalpsychiatrie werden neben den traditionellen „klinischen“ individualdiagnostischen Methoden, die assoziativ Fachwissen auf den Einzelfall anwenden, zunehmend standardisierte quantitative und statistisch geprüfte Verfahren eingesetzt. Deutlicher als in der Kriminalpsychologie richtet sich das Augenmerk auf Ausprägungen einer „gestörten“ Persönlichkeit zur Erklärung vor allem von repetierender Gewalt- und Sexualkriminalität und sonstiger „klassischer“ Rückfallkriminalität männlicher Täter. Die Annahme einer mit Kriminalität in Zusammenhang stehenden psychiatrisch diagnostizierbaren Persönlichkeitsstörung reiht sich in den breiten Strom jener Vorstellungen, die Kriminalität aus einem Manko erklären (→ § 14 Rn 7 ff.).

1. Klassifikationssysteme

17

Die Bemühungen um empirisch geprüfte Instrumente zur Bestimmung psychischer Störungen führten zur Entwicklung von zwei international verbreiteten und aufeinander abgestimmten Klassifikationssystemen: Der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10)174 und dem von der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung verfassten Diagnostischen und Statistischen Manual Psychischer Störungen (DSM-5)175.

18

Diese Klassifikationssysteme gehen auf bevölkerungsstatistische Erhebungen zurück, anhand derer Glossare mit Beschreibungen psychischer Störungen und diagnostischer Kriterien erstellt wurden. Unter Berücksichtigung der Anwendungserfahrung bei der Diagnosestellung wurden die Kriterien schrittweise validiert und revidiert. Wegen der ICD-10 zu Grunde liegenden interkulturellen Perspektive sind die diagnostischen Kriterien dort allgemeiner und weniger kategorisch als in [82]DSM-5 formuliert. Insbesondere klammert ICD-10 – anders als das nordamerikanische DSM-5 – bei der Definition des Störungsbildes Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen aus. In Deutschland und in der Schweiz ist ICD-10 für die offizielle Dokumentation verpflichtend vorgeschrieben. Daneben wird – insbesondere im Bereich der Forschung – auch das DSM-5 häufig angewendet.

19

Persönlichkeitsstörungen werden in diesen Klassifikationssystemen als tief verwurzelte, lang anhaltende Verhaltensmuster bestimmt, die sich in starren Reaktionen auf persönliche und soziale Lebenslagen zeigen176. Beispielhaft sei zitiert:

ICD-10 F60.2 Dissoziale Persönlichkeitsstörung

Diese Persönlichkeitsstörung fällt durch eine große Diskrepanz zwischen dem Verhalten und den geltenden sozialen Normen auf und ist charakterisiert durch:

1. Kaltes Unbeteiligtsein und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer.

2. Grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen.

3. Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen.

4. Sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten.

5. Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung.

6. Ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.

Andauernde Reizbarkeit kann ein zusätzliches Merkmal sein. Eine Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit und Jugend stützt die Diagnose, muss aber nicht vorgelegen haben.

[83]DSM-5 Diagnostische Kriterien für 301.7: Antisoziale Persönlichkeitsstörung

A. Ein tief greifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer, das seit dem 15. Lebensjahr auftritt. Mindestens drei der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:

1. Versagen, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Normen anzupassen, was sich in wiederholtem Begehen von Handlungen äußert, die einen Grund für eine Festnahme darstellen.

2. Falschheit, die sich in wiederholtem Lügen, dem Gebrauch von Decknamen oder dem Betrügen anderer zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen äußert.

3. Impulsivität oder Versagen, vorausschauend zu planen.

4. Reizbarkeit und Aggressivität, die sich in wiederholten Schlägereien oder Überfällen äußert.

5. Rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer.

6. Durchgängige Verantwortungslosigkeit, die sich im wiederholten Versagen zeigt, eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

7. Fehlende Reue, die sich in Gleichgültigkeit oder Rationalisierung äußert, wenn die Person andere Menschen gekränkt, misshandelt oder bestohlen hat.

B. Die Person ist mindestens 18 Jahre alt.

C. Eine Störung des Sozialverhaltens war bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres erkennbar.

D. Das antisoziale Verhalten tritt nicht ausschließlich im Verlauf einer Schizophrenie oder einer bipolaren Störung auf.

DSM-5 Diagnostische Kriterien für Störung des Sozialverhaltens

A. Es liegt ein repetitives und anhaltendes Verhaltensmuster vor, durch das die grundlegenden Rechte anderer oder wichtige altersentsprechende gesellschaftliche Normen oder Regeln verletzt werden. Dies manifestiert[84] sich im Auftreten von mindestens drei der folgenden 15 Kriterien aus einer der nachfolgenden Kategorien während der letzten zwölf Monate, wobei mindestens ein Kriterium in den letzten sechs Monaten aufgetreten sein muss:

Aggressives Verhalten gegenüber Menschen und Tieren

1. Schikaniert, bedroht oder schüchtert andere häufig ein.

2. Beginnt häufig Schlägereien.

3. Hat Waffen benutzt, die anderen schweren körperlichen Schaden zufügen können (z. B. Schlagstock, Ziegelstein, zerbrochene Flasche, Messer, Schusswaffe).

4. War körperlich grausam zu Menschen.

5. Quälte Tiere.

6. Hat in Konfrontation mit dem Opfer gestohlen (z. B. Überfall, Taschendiebstahl, Erpressung, bewaffneter Raubüberfall).

7. Hat jemanden zu sexuellen Handlungen gezwungen.

Zerstörung von Eigentum

8. Hat vorsätzlich Brandstiftung begangen mit der Absicht, schweren Schaden zu verursachen.

9. Hat vorsätzlich fremdes Eigentum zerstört (jedoch nicht durch Brandstiftung).

Betrug oder Diebstahl

10. Ist in eine fremde Wohnung, ein fremdes Gebäude oder Auto eingebrochen.

11. Lügt häufig, um sich Güter oder Vorteile zu verschaffen oder um Verpflichtungen zu entgehen (d. h. er „legt andere herein“).

12. Hat Gegenstände von erheblichem Wert ohne direkten Kontakt mit dem Opfer gestohlen (z. B. Ladendiebstahl, jedoch ohne Einbruch, sowie Fälschungen).

Schwere Regelverstöße

13. Bleibt schon vor dem Alter von 13 Jahren trotz elterlicher Verbote häufig über Nacht weg.

14. Ist mindestens zweimal über Nacht von zu Hause weggelaufen, während er/sie noch bei den Eltern oder bei einer anderen Bezugsperson wohnte oder kam einmal erst nach einem längeren Zeitraum zurück.

15. Schwänzt schon vor dem Alter von 13 Jahren häufig die Schule.

[85]B. Die Verhaltensstörung verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Beeinträchtigungen in sozialen, schulischen oder beruflichen Funktionsbereichen.

C. Bei Personen, die 18 Jahre oder älter sind, sind nicht die Kriterien einer Antisozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt.

20

Die Kategorien der „anti-“ bzw. „dissozialen“ oder „im Sozialverhalten“ gestörten Persönlichkeiten ergeben sich nicht aus einer induktiven Beobachtung mit psychiatrischem Sachverstand. Da diese Persönlichkeitskategorien jenseits eines rein medizinisch bestimmbaren Krankheitsbildes durch Merkmale der sozial nicht tolerierten Abweichung von dem Spektrum der „normalen“ Persönlichkeit gekennzeichnet sind, bedarf ihre Bestimmung der Angabe, welches Spektrum von Persönlichkeitseigenschaften als erwünscht und normal gilt. Persönlichkeitsstörungen können nur definiert und identifiziert werden, indem ein in der betreffenden Persönlichkeit nicht vorhandener, externer Normalitätsmaßstab auf sie angewandt wird. Die Normalität beruht auf einer konventionellen Festlegung, die nicht objektiv oder universell sein kann. Der Normalitätsmaßstab entspricht dem, was die maßgeblichen Mitglieder der jeweiligen Gesellschaft als normal empfinden. Ist anhand eines Normalitätsmaßstabes eine Störung definiert, so lassen sich anschließend die Symptome dieser Störung bei bestimmten Individuen beobachten und beschreiben. Hier – und erst hier! – ist psychiatrischer Sachverstand verlangt.

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Die kriminologische Relevanz der verschiedenen Konzepte von sozial nicht tolerierten antisozialen Persönlichkeitsstörungen ergibt sich aus zwei empirisch geprüften Beobachtungen. Zum einen scheinen Individuen mit solchen Persönlichkeitsstörungen in der Population der inhaftierten Verurteilten häufiger vorzukommen als in der Normalbevölkerung. Zum anderen bleibt offenbar die Bereitschaft zur Begehung von Gewalt- und Sexualdelikten in der biografischen Entwicklung einer Person relativ stabil erhalten. Abgesehen von der auf den Alterungsprozess des Organismus zurückzuführenden generellen Aktivitätsabnahme im vorgerückten Lebensalter bleibt die Disposition zur Begehung solcher Delikte offenbar auch nach längerem Zeitablauf bestehen und kann namentlich weder durch Veränderung der Lebensumstände noch durch Sanktionierungserfahrungen entscheidend beeinflusst werden. Nimmt man diese Befunde beim Wort und versteht sie nicht bloß als Artefakte einer auf Persönlichkeitsauffälligkeiten von Kriminellen fokussierten Wahrnehmung, so erbringen sie eindrückliche Belege für die Persönlichkeitsabhängigkeit von Delinquenz – und diskreditieren sowohl den klassischen Standpunkt, dass[86] kriminelles Verhalten eine Konsequenz freier Wahl des Individuums sei, wie die soziologische Sichtweise, die Kriminalität auf gesellschaftliche Einflüsse zurückführt.

2. Diagnose in der Praxis

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Freilich ist die Grundlage für eine Diagnose der antisozialen Persönlichkeit alles andere als gefestigt. Angesichts der Methodenvielfalt werden unterschiedliche Diagnoseschlüssel nebeneinander eingesetzt. Von den konkurrierenden Methoden der Diagnosestellung werden neuerdings bevorzugt jene verwandt, deren Kategorien möglichst klare Symptombeschreibungen enthalten, die statistisch geprüft sind und die sich auf eine breite, möglichst internationale Akzeptanz unter Forschenden stützen können. Die diagnostischen Kategorien beruhen auf Merkmalskombinationen, deren Vorhandensein bei einem Individuum auf eine psychische Störung schließen lässt. Dabei ist keine eindeutige Identifikation des Individuums möglich. Vielmehr besteht die Diagnose in der analogischen Wiedererkennung genereller Symptombeschreibungen bei einem Individuum, wobei die Symptome nur als Indizien für eine psychische Störung zu verstehen sind und ihre jeweilige graduelle Ausprägung ein Beurteilungsermessen belässt.

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Die Konzepte der antisozialen Persönlichkeitsstörungen sind keine beschreibende, um differenzierende Wahrnehmung bemühte Begriffe, sondern zu Kontrollzwecken dienende zuschreibende Definitionen: Wer die Merkmale erfüllt, bedarf der sorgsamen Überwachung und der Neutralisierung seines Gefährdungspotentials. Das die Erkenntnis überlagernde Kontrollbedürfnis ist stets im Spiel, wenn es um die Beobachtung psychischer Auffälligkeit geht.

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Der Stabilität der Persönlichkeitsprägung entsprechend bleibt der Hang zu „antisozialem“ Verhalten vom Wandel der Lebensumstände unberührt im Lebensverlauf erhalten, bis infolge des Alterns des Organismus ein Abbau der Triebkräfte einsetzt. Dem gemäß ist die Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung bei verurteilten Straftätern gleichbedeutend mit der Annahme des Drohens weiterer schwerer Straftaten, die eine Sicherung der Allgemeinheit durch langandauernde Inhaftierung verlangt. Die Verlässlichkeit dieser Diagnose ist umstritten.177

25 Weil die Folgen der Diagnose einer antisozialen Persönlichkeit für den Betreffenden in außerordentlichen und langandauernden Freiheitsbeschränkungen bestehen, bedarf nicht bloß die Diagnose im Einzelfall einer sorgfältigen kritischen Überprüfung, sondern mehr noch deren konzeptionelle Grundlage einer relativierenden Beurteilung. Auch die vergleichsweise ausgefeilten und erprobten Klassifizierungen [87] von ICD-10 und DSM-5 verwenden eine nicht stets eindeutige Begrifflichkeit der diagnostischen Merkmale. Deren graduell unterschiedliche Ausprägungsstärke und ihre Kumulierbarkeit belassen Interpretationsspielräume, die je nach Vorverständnis der diagnostizierenden Person zu divergierenden Beurteilungen führen können. Besonders bei DSM-5 entstammen die Merkmale dem kulturellen Kontext der Mittelschicht und tragen Situationen sozialer Benachteiligung nicht Rechnung.

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Vielfach beziehen sich die Merkmalsbeschreibungen auf sozial bewertete Sachverhalte, die als regelwidrig und störend gelten. Dabei besteht die Gefahr eines empirisch gehaltlosen Zirkelschlusses, indem auf die Persönlichkeitsstörung, die sozial auffälliges und schädigendes Verhalten erklären soll, aus einem Verhaltensmuster geschlossen wird, das als sozial störend bewertet wird. Bei einer „antisozialen“ Persönlichkeitsstörung, die zu repetierendem, zumeist gewalttätigem kriminellen Verhalten disponiert, ist die Gefahr tautologischer Argumentation gerade wegen der Plausibilität des Zusammenhanges von Gewalttätigkeit und gestörter Persönlichkeit besonders groß. Wilhelm Busch (1832-1908) parodierend, ist man versucht zu sagen:

„Es findet keine Überraschung statt, so man es schon erwartet hat.“

27

Eine zirkuläre Beweisführung bei der Anwendung des Konzepts der antisozialen Persönlichkeitsstörung liegt besonders nahe, wenn die Persönlichkeitsstörung mit der Fähigkeit zur manipulatorischen Täuschung über die Sozialgefährlichkeit in Zusammenhang gebracht wird.178

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Oft ist die Vertretbarkeit universaler und konsistenter Eigenschaften von delinquenten Persönlichkeiten fraglich. Individuelle Dispositionen bestehen gleichermaßen zur Verhaltenskonstanz wie zur Verhaltensflexibilität. Die auf allgemeine Wesenszüge der Persönlichkeit bezogene Kriminalitätserklärung dürfte den komplexen Wechselwirkungen von Person und Situation nicht ausreichend Rechnung tragen. Geht man davon aus, dass Eigenschaften von Personen durch soziale Interaktion gebildet und verfestigt werden, so sind Beschreibungen von Täterpersönlichkeiten das Ergebnis der sozialen Aushandlung von Kriminalität durch rückblickend „stimmige“ Deutung des Kriminalitätsereignisses im Hinblick auf einen Autor mit dazu „passenden“ Eigenschaften. Effekte der Stigmatisierung und der Prisonisierung können zu Veränderungen des Ichbildes im Sinne der Übernahme einer Deviantenrolle führen („sich selbst erfüllende Prophezeiung“, → § 13 Rn 10). Soweit Persönlichkeitsunterschiede zwischen sozial Unauffälligen und später Verurteilten bereits vor der offiziellen Registrierung von Kriminalität vorgefunden wurden, lassen sich [88] diese mit vorgängigen Interaktionen erklären, in denen soziale Auffälligkeiten bestimmt werden, die ihrerseits die spätere offizielle Registrierung, den Verlauf der Strafverfolgung und die Sanktionierung beeinflussen.179

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Wer in der Strafrechtspflege tätig ist, wird unschwer bei der typischen Klientel der wiederholt rückfälligen Sexual- und Gewaltstraftäter die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale wiederfinden. Die Übereinstimmung persönlichkeitstheoretischer Befunde mit forensischer Alltagserfahrung bedeutet jedoch keine Bestätigung auf Plausibilitätsniveau. Die Berufserfahrung der Strafrichter und Staatsanwälte bezieht sich nicht auf einen Menschenschlag, der zu Straftaten disponiert ist, sondern auf Personen, die gewöhnlich wiederholt und wegen bestimmter gravierender Delikte vor Gericht stehen. Über die Vielzahl der Personen, die unerkannt Straftaten verüben, weiß die Justiz nichts. Auch ist der Blick vom Richterstuhl höchst selektiv. Der angeklagte Wirtschaftskriminelle erscheint als ein „Mann ohne Eigenschaften“, bei dem die Annahme eines Zusammenhanges zwischen Persönlichkeit und Delikt fernliegt. Man erinnert sich nur derer, die regelmäßig vor Gericht erscheinen, mehr noch: deren Rückkehr auf die Bank des Angeklagten absehbar ist. Für die Annahme, dass „es so kommen musste“, bietet sich die Erklärung einer durch die Persönlichkeit des Angeklagten disponierten Verhaltenskonstanz zwanglos an. Diese Annahme ist bequem, weil sie von desozialisierenden Einflüssen vorangegangener Sanktionierungen absieht und damit die Strafjustiz von Verantwortung entlastet. Doch sind bequeme Antworten nicht immer überzeugend.

30 Die Verhaltenskontinuität von angeklagten Straftätern ist nicht befremdlich. Wir alle sind in Routinen befangen, haben ein Bedürfnis nach Stabilität unserer Lebensweise und Schwierigkeiten, die einmal erworbene soziale Rolle abzustreifen. Da der „Rückfall“ im sozialen Verhalten typisch ist, ist seine persönlichkeitsbezogene Erklärungsbedürftigkeit nur und gerade im Bereich devianten Sozialverhaltens schwer einzusehen. Dies gilt umso mehr, als die Rückfallkriminalität nicht ausschließlich durch eine kriminelle Verhaltenskonstanz des Individuums bedingt ist. Der Rückfall wird für die Strafjustiz erst wahrnehmbar durch das Zusammenspiel zwischen Kontinuität des beurteilten rechtswidrigen Verhaltens und Kontinuität der institutionellen Reaktion auf die Rechtsverletzung. Der Beharrlichkeit des Rechtsbrechers folgt eine beharrliche Reaktion, die förmlich die Rückfälligkeit feststellt und diskreditiert. Mit rückfallbeeinflussenden Faktoren ist demnach nicht nur auf der individuellen Verhaltensebene des Straffälligen, sondern auch auf der Ebene des Kontrollverhaltens zu rechnen. Schon von Liszt veranlasst das Studium der Reichskriminalstatistik zu der Aussage:

„Wenn ein Jugendlicher oder auch ein Erwachsener ein Verbrechen begeht und wir lassen ihn laufen, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass er [89] wieder ein Verbrechen begeht, geringer, als wenn wir ihn bestrafen.“ […] Denn unter den Ursachen des Rückfalls „nehmen die Fehler unseres Strafgesetzbuchs, unserer Strafrechtspflege, unseres Strafvollzugs weitaus die erste Stelle ein.“180

31

Für eine Prognosestellung werden neuerdings empirisch validierte Kriterienlisten als Leitfaden eingesetzt. Dabei wird die prognostische Einzelfallbeurteilung anhand von Kriterienlisten vorgenommen, welche relevante Risikofaktoren benennen und gewichten.181 Solche Listen dienen zum einen als Arbeitsinstrument für die fachpsychiatrische Individualbeurteilung, zum anderen ermöglichen sie Laien, erstellte Prognosegutachten auf ihre Plausibilität zu überprüfen.182 In der Schweiz ist bei der Prüfung einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und der Gemeingefährlichkeit vor Gewährung von Vollzugslockerungen eine Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie anzuhören (Art. 62d Abs. 2, 75a Abs. 1, 2 StGB [CH]), welche eine solche Kriterienliste verwendet und mit ihrem Vorschlag die von der Behörde zu treffende Entscheidung oft faktisch vorwegnimmt.183 Die in den Kriterienlisten aufgeführten Risikofaktoren beruhen stets auf retrospektiven Studien über die persönlichen und sozialen Zusammenhänge mit schwerer Rückfallkriminalität. Prospektiv wurden Prognosekriterien bislang noch nicht auf ihre Validität überprüft.184

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Zu den bekanntesten neueren Kriterienlisten zählt der in Kanada zur Prognose von Gewaltdelikten bei psychisch auffälligen oder persönlichkeitsgestörten Personen entwickelte HCR-20185. Mit diesem Prognoseinstrument werden 20 Kriterien geprüft, die sich auf die Vorgeschichte (Historical), das gegenwärtige Störungsbild (Clinical) sowie auf die künftig zu erwartenden äußeren Umstände (Risk) beziehen. In Deutschland wurde der HCR-20 von Norbert Nedopil (*1947) in eine erweiterte Liste von Risikovariablen (ILRV) integriert.186 Daneben ist der ebenfalls aus Kanada stammende SVR-20 zur Vorhersage sexueller Gewalttaten187 gebräuchlich.188 HCR-20 wie SVR-20 verwenden Kriterien des PCL-R (Psychopathy Checklist Revised), einem Instrument zur Ermittlung des klinischen Störungsbildes „psychopathy“, das sich nur unzulänglich ins Deutsche übersetzen lässt.

[90]Integrierte Liste von Risikovariablen nach Nedopil

A. Ausgangsdelikt

1. Statistische Rückfallwahrscheinlichkeit.

2. Bedeutung situativer Faktoren für das Delikt.

3. Einfluss einer vorübergehenden Krankheit.

4. Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung.

5. Erkennbarkeit motivationaler Zusammenhänge.

B. Anamnestische Daten (Vorgeschichte)

1. Frühere Gewaltanwendung.

2. Alter bei erster Gewalttat.

3. Stabilität von Partnerbeziehungen.

4. Stabilität in Arbeitsverhältnissen.

5. Alkohol- / Drogenmissbrauch.

6. Psychische Störung.

7. Frühe Anpassungsstörungen.

8. Persönlichkeitsstörung.

9. Frühere Verstöße gegen Bewährungsauflagen.

C. Postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung (klinische Variablen)

1. Krankheitseinsicht und Therapiemotivation.

2. Selbstkritischer Umgang mit bisheriger Delinquenz.

3. Besserung psychopathologischer Auffälligkeiten.

4. Pro-/ antisoziale Lebenseinstellung.

5. Emotionale Stabilität.

6. Entwicklung von Coping-(Bewältigungs-)Mechanismen.

7. Widerstand gegen Folgeschäden durch Institutionalisierung.

D. Sozialer Empfangsraum (Risikovariablen)

1. Arbeit.

2. Unterkunft.

3. Soziale Beziehungen mit Kontrollfunktion.

4. Offizielle Kontrollmöglichkeiten.

5. Verfügbarkeit von Opfern.

6. Zugangsmöglichkeiten zu Risiken (destabilisierende Einflüsse).

7. Compliance (Bereitschaft zur Mitarbeit an therapeutischen Maßnahmen).

8. Stressoren (mögliche belastende Anforderungen).

E. PCL-R Wert

[91]33

Die Prognosestellung mit Hilfe von Kriterienlisten ist transparenter als die herkömmliche Individualprognose und erlaubt es den Gerichten, die Sachverständigenbeurteilung zumindest auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Freilich ist auch deren prognostische Verlässlichkeit umstritten.189 Nach Nedopil ist es allein bei therapiebedürftigen Probanden mit spezifischen Defiziten mit Hilfe eines hypothesengeleiteten Therapieprogrammes, dessen Interventionen kontinuierlich überprüft und korrigiert werden, „in Ansätzen“ möglich, Risikoeinschätzungen zu erarbeiten, die „einem gewissen“ wissenschaftlichen Anspruch genügen.190

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Mitunter führt die Prognose zur Annahme einer „Therapieresistenz“191. Für dieses Verdikt, das dem im 19. Jahrhundert durch von Liszt entworfenen Konzept des unverbesserlichen – und daher dauerhaft unschädlich zu machenden – Rückfallverbrechers (→ § 4 Rn 25 f.; § 21 Rn 12) entspricht, gibt es keine empirische Entsprechung in Befundtatsachen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein begriffliches Konstrukt, das die Gründe für die Undurchführbarkeit einer Therapie ausschließlich in der Person des Probanden verortet und diese mit dem apodiktischen Verdikt der Unverbesserlichkeit belegt, das sich erst recht dazu eignet, „Therapieresistenz“ zu fördern. Mitunter liegt die „Untherapierbarkeit“ schlicht daran, dass geeignete Therapiemöglichkeiten und -einrichtungen fehlen. Das Urteil der „Untherapierbarkeit“ ist jedenfalls nur vorläufig für überschaubare Zeiträume gültig. Zudem weist die begriffliche Konstruktion von „Therapieresistenz“ einen politischen Zuschnitt auf, der den resozialisierenden Behandlungsvollzug desavouiert (→ § 20 Rn 44) und das populistisch vereinfachte Rezept, gefährliche Straftäter einzusperren und den Schlüssel wegzuwerfen, stützt.

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Darüber hinaus entspricht die „Therapieresistenz“ dem generellen Schema der von Persönlichkeitstheorien vorausgesagten Verhaltensstabilität. Ebendarum ist hier die Gefahr einer Fehleinschätzung, die bestätigt findet, was der Ansatz von vornherein erwarten ließ, besonders groß.

„Die diagnostischen Kriterien für Persönlichkeitsstörungen, ebenso wie die Prognoseinstrumente für Rückfälligkeit in Delinquenz, betonen die statischen Elemente bei derartigen Störungen und implizieren damit, dass eine Änderung der Prognose durch Therapie oder durch Zeitablauf nicht zu erwarten ist. Bei einem Verharren in diesen Annahmen erscheint eine Therapie von vornherein aussichtslos, weil das diagnostische und prognostische Instrument eine Änderung nicht zulässt bzw. nicht erkennen kann. Trotz dieser Vorannahmen haben persönlichkeitsgestörte Probanden nur eine relativ kurze Aufenthaltsdauer im Maßregelvollzug. Daraus ließe sich ableiten, dass sich die Prognose [92] von der Einweisung in den Maßregelvollzug bis zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug in kurzer Zeit erheblich verbessert hat, ein Ergebnis, welches den Vorannahmen widerspricht. Es erscheint wichtig, Prognoseparameter in die Entscheidung über die Entlassung aufzunehmen, die eine Änderung erfassen und eine Verbesserung der Prognose widerspiegeln können.“192

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Das Erstarken persönlichkeitsbezogener Erklärungen von Kriminalität in den vergangenen 30 Jahren geht mit einer Veränderung des kriminalpolitischen Klimas einher. Vordem herrschte die Auffassung, dass das Individuum durch in seinem sozialen Umfeld erlernte Gewohnheiten geprägt sei (→ § 10). Dieser Vorstellung entsprach eine offizielle Kriminalpolitik, welche die kulturellen Gewohnheiten straffälliger Personen durch eine breite Palette drohender, strafender und sozial stützender Interventionen zu verändern trachtete. Die (zu) großen Erwartungen an die aufwendigen Bemühungen um eine teils erzwingende, teils helfende Verhaltenskorrektur erfüllten sich nicht. Gerade bei sozial gefährlichen Mehrfachtätern, auf die sich die Anstrengungen konzentrierten, wurde der Ertrag der Interventionsbemühungen als enttäuschend empfunden (→ § 20 Rn 44 ff.). Wie so oft, wenn Versuche der externen Verhaltenskorrektur scheitern, oder auch nur hinter zu hohen Erwartungen zurückbleiben, liegt es nahe, die interne Beschaffenheit des Individuums für die kriminelle Verhaltenskonstanz verantwortlich zu machen.

157 Lösel 1993.

158 Glueck/Glueck 1950.

159 Amelang u. a. 2006.

160 Waldo/Dinitz 1967.

161 Bernard/Snipes/Gerould 2016, 99.

162 Cleckley 1988.

163 Rafter-Hahn 1997.

164 Rowe 1996.

165 Hollin 2012.

166 Halleck 1971, 77.

167 Zusammenfassend Herren 1973; Schneider 1983.

168 Alexander/Staub 1974.

169 Ostermeyer 1972.

170 Reik 1974.

171 Freud 1954, 89.

172 Alexander/Staub 1974, 410.

173 Haffke 1976.

174 Dilling/Mombour/Schmidt 2015.

175 Falkai/Wittchen 2015.

176 Dilling/Mombour/Schmidt 2015, 274.

177 Zur Bandbreite der Einschätzungen vgl. nur Hinz 1987, Cornel 1994 sowie die Beiträge in Dölling 1995.

178 So Haas 1996.

179 Lösel 1983, 38; vgl. auch Bernard/Snipes/Gerould 2016, 100.

180 von Liszt 1905, 346.

181 Nedopil 2006.

182 Dittmann 1999.

183 Kritisch Stratenwerth 2002.

184 Nedopil 1995, 83 ff.

185 Deutsche Bearbeitung von Müller-Isberner/Gonzalez Cabeza/Jöckel 1998.

186 Nedopil 2006, 122 ff.

187 Deutsche Bearbeitung von Müller-Isberner/Gonzalez Cabeza/Eucker 2000.

188 Schneider 2006, 101.

189 Nedopil/Müller 2012, 245 ff.

190 Nedopil 1995, 90.

191 Haas 1996.

192 Nedopil 1997, 79.

Darmowy fragment się skończył.

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0+
Objętość:
721 str. 36 ilustracji
ISBN:
9783846346839
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Bookwire
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