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Czcionka:

Pensionskassen

Grundlagen und Praxis

Herausgegeben von der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V., Berlin

Verfasst von

Ralf Fath, Marco Herrmann, Kristof Linke, Joachim Schwind, RA, Stefan Wolf


www.cfmueller.de

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von Ralf Fath/Marco Herrmann/Kristof Linke/RA Joachim Schwind/Stefan Wolf

Pensionskassen

A.Allgemeines (Herrmann/Schwind)1 – 52

I.Begriff der Pensionskasse (Schwind)1 – 6

II.Wesen der Pensionskassen (Schwind)7 – 9

III.Die Bedeutung der Pensionskassen in der betrieblichen Altersversorgung (Schwind)10 – 45

1.Historische Entwicklung15, 16

2.Leistungsspektrum der Pensionskassen17 – 21

3.Rechtliche Entwicklungen durch das AVmG und HZvNG22 – 31

a)Entgeltumwandlung23, 24

b)Eigenbeiträge25

c)Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung26, 27

d)Tarifverträge zur Lebensarbeitszeit und Demografie28 – 31

4.Statistik32 – 38

5.Nachhaltige Alterssicherung durch Ausbau der betrieblichen Altersversorgung39 – 45

IV.Arten der Pensionskasse (Herrmann)46 – 52

1.Ein-Firmen-Pensionskasse48

2.Konzern-Pensionskasse49

3.Die sog. überbetrieblichen oder Gruppenpensionskassen50

4.Tarifvertragskassen51

5.Sonstige Formen52

B.Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)53 – 564

I.Rechtsform (Herrmann)53 – 64

1.Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit56 – 58

2.Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit59 – 63

3.Betriebliche Pensionskassen64

II.Soziale Einrichtung (Herrmann)65, 66

III.Gründung und Beendigung der Pensionskasse (Herrmann)67 – 127

1.Gründung68 – 92

a)Privatrechtlicher Gründungsakt70 – 79

b)Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb80 – 87

aa)Der Geschäftsplan der Pensionskasse83

bb)Organisationsfonds84

cc)Eigenmittel, Solvabilität85

dd)Angaben über den Vorstand86

ee)Verantwortlicher Aktuar87

c)Die aufsichtsbehördliche Erlaubnis88

d)Zuständige Aufsichtsbehörde89

e)Wirkung der Erlaubnis90 – 92

2.Auflösung93 – 115

a)Beschluss der obersten Vertretung96 – 98

b)Genehmigung der Aufsichtsbehörde99

c)Veröffentlichung100

d)Pensionskasse i. L.101

e)Wirkung der Auflösung102 – 109

aa)Abwicklungsverein103

bb)Erlöschen der Versicherungsverhältnisse104 – 109

f)Abwicklung110 – 115

aa)Gläubigeraufruf111, 112

bb)Jahresabschluss113

cc)„Versilberung“ des Vermögens und Verteilung an die Berechtigten114

dd)Aufbewahrung von Unterlagen115

3.Bestandsübertragung116 – 126

a)Bestandsübertragungsvertrag117, 118

b)Beschluss der obersten Vertretung119 – 121

c)Genehmigung der Aufsichtsbehörde122 – 124

d)Wirkung der Bestandsübertragung125, 126

4.Verschmelzung127

IV.Organe der Pensionskasse (Herrmann)128 – 196

1.Vorstand129 – 146

a)Aufgabe des Vorstands130 – 133

b)Bestellung des Vorstands134 – 136

c)Qualifikation des Vorstands137 – 141

d)Abberufung des Vorstands142, 143

e)Anzahl der Vorstandsmitglieder144 – 146

2.Aufsichtsrat147 – 165

a)Aufgaben des Aufsichtsrats148 – 150

b)Wahl des Aufsichtsrats151 – 153

c)Anzahl und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder154 – 162

d)Beschlussfassung des Aufsichtsrats163 – 165

3.Oberste Vertretung166 – 196

a)Aufgaben der obersten Vertretung167, 168

b)Zusammensetzung der obersten Vertretung169 – 184

aa)Mitgliederversammlung170 – 174

bb)Vertreterversammlung175 – 181

cc)Versichertenbeteiligung182 – 184

c)Einberufung der obersten Vertretung185 – 190

d)Ablauf der Mitglieder-/Vertreterversammlung und Beschlussfassung191 – 196

V.Geschäftsplan (Herrmann/Fath)197 – 284

1.Satzung (Herrmann)198 – 238

a)Inhalt der Satzung200 – 230

aa)Name der Pensionskasse (Firma) und Sitz201, 202

bb)Gründungsstock203, 204

cc)Beitragspflicht205 – 208

dd)Sanierungsklausel209 – 213

ee)Bekanntmachungen der Pensionskasse214

ff)Bildung der Organe der Pensionskasse215, 216

gg)Verlustrücklage217, 218

hh)Überschussverteilung219 – 222

ii)Qualifizierte Minderheit223

jj)Wirkung von Bedingungsänderungen auf bestehende Versicherungsverhältnisse224

kk)Änderungsermächtigung für den Aufsichtsrat225

ll)Mitgliedschaft von Leistungsempfängern226

mm)Vermögensanlage227

nn)Auflösung der Pensionskasse228

oo)Versicherungsbedingungen229, 230

b)Feststellung der Satzung231

c)Änderung der Satzung232 – 238

2.Versicherungsbedingungen (Herrmann)239 – 266

a)Inhalt der Versicherungsbedingungen241 – 258

aa)Bestimmung des Versicherungsfalls244, 245

bb)Leistungsart und Höhe246, 247

cc)Höhe der Beiträge248, 249

dd)Höchsteintrittsalter, Wartezeit250

ee)Ausscheiden aus der Pensionskasse251, 252

ff)Beitragsverzug253 – 255

gg)Zusatztarife, Höherversicherung256, 257

hh)Überschussbeteiligung258

b)Aufstellen der Versicherungsbedingungen259 – 261

c)Änderung der Versicherungsbedingungen262 – 266

3.Technischer Geschäftsplan (Fath)267 – 275

a)Inhalt268 – 270

b)Finanzielle Grundlagen271 – 273

c)Geschäftsplanmäßige Erklärung274, 275

4.Verträge über die Ausgliederung von (wichtigen) Funktionen oder Versicherungstätigkeiten (Herrmann)276 – 284

VI.Mitgliedschaftsverhältnis – Versicherungsverhältnis (Herrmann)285 – 342

1.Mitgliedschaftsverhältnis286 – 314

a)Inhalt des Mitgliedschaftsverhältnisses287 – 294

b)Änderung von Mitgliedschaftsrechten295

c)Beginn und Ende der Mitgliedschaft296 – 302

d)Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten303, 304

e)Mitgliedschaftsberechtigte305 – 311

f)Pflichtmitgliedschaft312 – 314

2.Versicherungsverhältnis315 – 342

a)Inhalt des Versicherungsverhältnisses316

b)Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses317 – 328

c)Versicherungsberechtigte329, 330

d)Versicherte Person331, 332

e)Bezugsberechtigte Personen333 – 335

f)Beitragszahler336 – 340

g)Änderungen im Versicherungsverhältnis341, 342

VII.Leistungen der Pensionskasse (Herrmann)343 – 429

1.Leistungsarten344 – 384

a)Altersrente344 – 347

b)Vorgezogenes Altersruhegeld348 – 351

c)Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeitsrente352 – 358

d)Hinterbliebenenrenten359 – 373

aa)Witwen-/Witwerrente360 – 368

bb)Eingetragene Lebenspartnerschaft369

cc)Nichteheliche Lebensgemeinschaft370

dd)Waisenrenten371, 372

ee)Kumulationsbestimmungen373

e)Sterbegeld374, 375

f)Kapitalleistung376 – 380

g)Beitragserstattung381 – 384

2.Leistungsvoraussetzungen385 – 399

a)Eintritt des Versicherungsfalls386, 387

b)Antrag388 – 394

c)Wartezeit395 – 399

3.Leistungshöhe400 – 405

4.Abfindung von Bagatellrenten406

5.Rentenbescheid407

6.Verjährung408 – 412

7.Überschussbeteiligung413, 414

8.Pfändung und Abtretung415, 416

9.Versorgungsausgleich417 – 429

VIII.Sicherungsvermögen und Treuhänder (Linke)430 – 491

1.Sicherungsvermögen430 – 471

a)Anwendungsbereich430

b)Begriff431 – 437

c)Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen438 – 451

d)Zuführungen zum Sicherungsvermögen452, 453

e)Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen454

f)Aufbewahrung der Sicherungsvermögensgegenstände455 – 461

g)Vermögensverzeichnis462 – 465

h)Wertansätze im Sicherungsvermögen466 – 469

i)Unterjährige Meldungen über Zuführungen zum Sicherungsvermögen470

j)Ordnungswidrigkeiten471

2.Treuhänder472 – 491

a)Benennung und Bestellung474 – 477

b)Aufgaben und Befugnisse478 – 489

aa)Information des Treuhänders über alle Belange des Sicherungsvermögens (R 03/2016 [VA] Abschnitt 3)479

bb)Überwachung der ausreichenden Bedeckung des Sicherungsvermögens-Solls480

cc)Prüfung der Qualifikation der Sicherungsvermögensanlagen481

dd)Überwachung der Führung des Vermögensverzeichnisses482

ee)Sicherstellung des Sicherungsvermögens zugunsten des Treuhänders483 – 485

ff)Aufbewahrung des Sicherungsvermögens486

gg)Herausgabe von Sicherungsvermögenswerten487

hh)Bestätigungsvermerke488, 489

c)Beendigung des Treuhänderamtes490

d)Treuhänder-Stellvertreter491

IX.Rechnungslegung und sonstige Melde- und Nachweispflichten (Linke)492 – 564

1.Allgemeines492 – 499

2.Externe Rechnungslegung500 – 513

3.Interne Rechnungslegung514 – 523

4.Vermögensanlage, Risikomanagement524 – 554

a)Erwerbsanzeigen524

b)Bericht über Neuanlagen und Bestände525 – 529

c)Stresstests, Darlegungspflichten, Prognoserechnungen etc.530 – 554

aa)Stresstest530 – 542

bb)Darlegungspflichten543, 544

cc)Prognoserechnungen545 – 550

dd)Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts551 – 553

ee)Sicherungsvermögen554

5.MaRisk VA555 – 557

6.Eigenkapital558 – 563

7.Terminplan für das BaFin-Meldewesen564

C.Finanzierung der Kassenleistungen (Fath)565 – 705

I.Grundsätze der Versicherungsmathematik568 – 591

1.Äquivalenzprinzip zwischen Leistungen und Beiträgen570 – 574

2.Risikogemeinschaft575 – 580

3.Leistungsrisiken581 – 591

II.Rechnungsgrundlagen592 – 620

1.Biometrische Rechnungsgrundlagen597 – 606

2.Wirtschaftsbedingte Rechnungsgrundlagen607 – 615

a)Rechnungszins609 – 612

b)Storno/Fluktuation613 – 615

3.Verwaltungskosten616 – 620

III.Berechnung von Barwerten und Deckungsrückstellung621 – 628

1.Renten- und Anwartschaftsbarwert622 – 625

2.Deckungsrückstellung626 – 628

IV.Beitragsgrundsätze und kollektive Finanzierungsverfahren629 – 654

1.Beitragsgrundsätze631 – 633

2.Einmalbeiträge634 – 637

3.Laufende Beiträge638

4.Rentendeckungsfinanzierung639, 640

5.Technischer Durchschnittsbeitrag641 – 645

6.Deckungsbeitragsverfahren646 – 650

7.Bedarfsdeckungsverfahren651, 652

8.Bilanzausgleichsverfahren653, 654

V.Kapitalausstattung/Sicherungsvermögen655 – 661

1.Verlustrücklage657, 658

2.Sicherungsvermögen659 – 661

VI.Versicherungsmathematische Vermögensüberprüfung662 – 705

1.Versicherungsmathematisches Gutachten663 – 665

2.Versicherungstechnische Bilanz666 – 668

3.Versicherungstechnische Bilanzpositionen669 – 675

4.Kontrolle der Rechnungsgrundlagen676 – 683

5.Analyse der Gewinn- und Verlustquellen684 – 689

6.Überschussverwendung690 – 699

7.Fehlbetragsdeckung700 – 705

D.Versicherungsaufsichtsrecht (Herrmann)706 – 769

I.Wesen der Staatsaufsicht707 – 711

II.Inhalt der Versicherungsaufsicht712 – 718

III.Versicherungsaufsicht über Pensionskassen719 – 725

IV.Zuständige Aufsichtsbehörde726

V.Aufsichtsbehördliche Maßnahmen727 – 757

1.Überwachungstätigkeit729 – 742

a)Aufsichtsbehördliche Genehmigung730 – 732

b)Vorlagepflichten733, 734

c)Berichtspflichten735

d)Teilnahmerecht bei Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen736

e)Örtliche Prüfung737 – 739

f)Beschwerden von Versicherten740 – 742

2.Aufsichtsbehördliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Aufsichtsbelange743 – 752

a)Genehmigungsversagung744

b)Widerspruch bei vorlagepflichtigen Vorgängen745

c)Aufsichtsbehördliche Anordnungen746 – 748

d)Änderung des Geschäftsplans749

e)Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen750

f)Sonderbeauftragte751

g)Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb752

3.Grenzüberschreitende Tätigkeit753 – 757

VI.Zwangsmittel758

VII.Bußgeld und Strafvorschriften759

VIII.Rechtsmittelverfahren gegen aufsichtsbehördliche Maßnahmen760 – 762

IX.Kosten der Aufsichtsbehörde763, 764

X.Sicherungsfonds765 – 767

XI.Europäische Entwicklungen768, 769

E.Arbeitsrechtliches Umfeld der Pensionskassen (Herrmann)770 – 856

I.Betriebsrentengesetz774 – 823

1.Betriebliche Altersversorgung775 – 778

2.Unverfallbarkeit779 – 781

3.Wartezeit782 – 784

4.Höhe des unverfallbaren Anspruchs785, 786

5.Abfindung787, 788

6.Entgeltumwandlung789

7.Weiterführung der Versicherung790 – 793

8.Auskunftsanspruch794, 795

9.Übertragung von Versorgungsanwartschaften; Portabilität796 – 803

10.Die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in die Praxis ab dem 1.1.2018804 – 808

a)Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen und des Unverfallbarkeitsalters805

b)Wahrung ruhender Anwartschaften806

c)Abfindungen von Anwartschaften807

d)Auskunftspflichten808

11.Liquidation809 – 811

12.Vorzeitiges Altersruhegeld812

13.Rentenanpassung813 – 820

14.Insolvenzsicherung821 – 823

II.Mitbestimmung824 – 840

1.Inhalt des Mitbestimmungsrechts827 – 833

2.Grenzen der Mitbestimmung bei Pensionskassen834

3.Durchführung des Mitbestimmungsrechts835 – 840

a)Zweistufige Lösung836

b)Organschaftliche Lösung837 – 839

c)„Mischform“840

III.Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot841 – 850

IV.Sozialversicherungsrecht851 – 856

1.Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Kranken- und Pflegeversicherung851 – 853

2.Historie und gesetzliche Grundlagen854 – 856

F.Steuerrechtliches Umfeld der Pensionskasse (Wolf)857 – 1132

I.Steuerliche Rahmenbedingungen für Zuwendungen der Trägerunternehmen an Pensionskassen857 – 873

1.Betriebsausgabenabzug nach § 4c EStG857 – 864

a)Pensionskassen859

b)Finanzierungsverfahren860

c)Abdeckung von Fehlbeträgen861

d)Bilanzierung von Zuwendungsverpflichtungen862

e)Einzelfälle863, 864

aa)Finanzierung eines Gründungsstocks863

bb)Zahlung zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung der Kasse (Solvabilitätsspanne und Garantiefonds)864

2.Gewerbesteuer865

3.Erbschaft-/Schenkungsteuer866

4.Umsatzsteuer867

5.Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers868 – 873

a)Aufzeichnungspflichten868 – 871

b)Mitteilungspflichten872

c)Aufbewahrungspflichten873

II.Steuerliche Rahmenbedingungen der Begünstigten874 – 1012

1.Allgemeine Begriffsdefinitionen875 – 888

a)Betriebliche Altersversorgung i. S. d. Steuerrechts876 – 883

b)Steuerliche Abgrenzung von Alt-/Neuzusage884 – 888

2.Steuerliche Rahmenbedingungen in der Beitragsphase889 – 962

a)Grundsätzliche Steuerpflicht gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG889

b)Besteuerung von Sonderzahlungen an nicht kapitalgedeckte Pensionskassen (z. B. ZVK oder VBL) nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG890, 891

c)Steuerfreiheit/Sozialversicherungsfreiheit von Beiträgen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG892 – 911

aa)Begünstigter Personenkreis894, 895

bb)Begünstigte Aufwendungen896 – 911

(1)Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung897

(2)Erhebung der Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren898

(3)Höchstbetrag – Aufstockungsbetrag899 – 901

(4)Vorrang der rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge902, 903

(5)Zulässige Auszahlungsformen904 – 907

(6)Vervielfältigungsregelung gem. § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG908 – 911

d)Pauschalversteuerung nach § 40b EStG bei Altzusage912 – 917

aa)Allgemeine Rahmenbedingungen gem. § 40b EStG913

bb)Durchschnittsbildung gem. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG914

cc)Vervielfältigungsregelung gem. § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG915

dd)Abwälzung pauschaler Lohnsteuer und Annexsteuer (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf den Arbeitnehmer916, 917

e)Pauschalversteuerung nach § 40b EStG bei Neuzusage918 – 921

f)Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG bzw. Pauschalversteuerung nach § 40b EStG von Umlagen an nicht kapitalgedeckte (umlagefinanzierte) Pensionskassen922, 923

g)Riester-Förderung gem. § 10a und Abschnitt XI EStG924 – 948

aa)Persönliche Voraussetzung für die Riester-Förderung925 – 928

bb)Produktkriterien für Beiträge an Pensionskassen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung929, 930

cc)Ausgestaltung des Förderumfangs931

dd)Schädliche Verwendung932 – 936

ee)Vereinfachung der Riester-Rente ab dem 1.1.2005937 – 941

(1)Dauerzulageantrag (§ 89 Abs. 1a EStG)938

(2)Datenerhebung direkt bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 91 Abs. 1 EStG)939

(3)Einheitlicher Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG)940

(4)Abfindung von Kleinbetragsrenten (§ 93 Abs. 3 EStG)941

ff)Vereinfachung der Riester-Rente ab 1.1.2007942 – 946

(1)Zuordnung der Kinderzulage zum Vater (§ 85 Abs. 2 EStG)943, 944

(2)Widerruflicher Verzicht auf die sog. Riester-Förderung (§ 6 Abs. 3 AltvDV)945, 946

gg)Veränderungen bei der Riester-Rente ab 1.1.2010947, 948

h)„Rürup“-Förderung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG949 – 958

aa)Produktkriterien/steuerliche Behandlung951 – 954

bb)Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)955 – 958

i)Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG (Portabilität)959 – 962

3.Steuerliche Rahmenbedingungen in der Leistungsphase963 – 1012

a)Ertragsanteilsversteuerung der Leistungen (vorgelagerte Besteuerung)963 – 968

aa)Leistungen auf Grund von Altzusagen964, 965

bb)Leistungen auf Grund von Neuzusagen966 – 968

b)Volle Versteuerung der Leistungen (nachgelagerte Besteuerung)969

c)Aufteilung in vor- bzw. nachgelagerte Besteuerung970, 971

d)Versorgungsleistungen aus umlagefinanzierten Pensionskassen972

e)Neugestaltung des § 22 Nr. 5 EStG ab 1.1.2007973 – 981

f)Rentenbezugsmitteilung gem. § 22a EStG982 – 1001

aa)Verpflichtete Rentenzahlstellen985

bb)Verfahren986 – 990

cc)Folgen der Rentenbezugsmitteilung991 – 995

dd)Abstandnahme von der Rentenbezugsmitteilung996, 997

ee)Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 16.7.2009998

ff)Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)999 – 1001

g)Strukturreform des Versorgungsausgleichs – Steuerrechtliche Folgewirkung für die Pensionskassen1002 – 1012

aa)Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55a EStG bei interner Teilung (§ 10 VersAusglG)1003

bb)Steuerfreit nach § 3 Nr. 55b EStG bei externer Teilung (§ 14 VersAusglG)1004

cc)Steuerunschädliche Übertragung i. S. d. § 93 Abs. 1a EStG bei Vorliegen einer riestergeförderten Altersversorgung1005 – 1012

III.Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen der Begünstigten1013 – 1022

1.Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen in der Beitragsphase1013 – 1017

a)Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV i. V. m. § 3 Nr. 63 EStG1013

b)Beitragsfreiheit bei einer Pauschalversteuerung gem. § 40b EStG nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV1014

c)Sozialversicherungspflicht bei individuell versteuerten Beiträgen1015

d)Beitragsfreiheit bei steuerfreien Übernahmeleistungen gem. § 3 Nr. 55 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV1016

e)Zusammenfassung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ab 1.1.20051017

2.Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen in der Leistungsphase1018 – 1022

a)Beitragspflicht von Rentenleistungen im Rahmen der Krankenversicherung/Pflegeversicherung der Rentner1018

b)Beitragspflicht von (Einmal-)Kapitalleistungen im Rahmen der Krankenversicherung/Pflegeversicherung der Rentner1019

c)Beitragspflicht von Renten aus individuell versteuerten Beiträgen1020 – 1022

IV.Steuerrechtliche Rahmenbedingungen der Pensionskasse1023 – 1132

1.Steuerbefreite Pensionskasse1024 – 1057

a)Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerfreiheit1024 – 1050

aa)Leistungsempfänger1025 – 1032

bb)Soziale Einrichtung1033 – 1039

cc)Verwendungssicherung des Kassenvermögens1040

dd)Beginn und Ende der Steuerbefreiung1041 – 1050

b)Folgen der Steuerbefreiung1051 – 1055

aa)Ausschluss der Anrechnung und Vergütung von Körperschaftsteuer bis 31.12.20001051

bb)Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG ab 1.1.20011052, 1053

cc)Anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer1054, 1055

c)Folgen der Körperschaftsteuerfreiheit für andere Steuern1056, 1057

2.Steuerpflichtige Pensionskasse1058 – 1061

3.Partiell steuerpflichtige Pensionskasse1062 – 1125

a)Ermittlung der Überdotierung1065 – 1067

b)Ermittlung einzelner Bilanzposten1068 – 1098

aa)Aktiva1068

bb)Passiva1069 – 1098

(1)Deckungsrückstellung1069 – 1071

(2)Rückstellung für Beitragsrückerstattung1072 – 1086

(3)Gründungsstock und Verlustrücklage1087 – 1098

c)Feststellung der partiellen Steuerpflicht1099 – 1104

d)Ermittlung des partiell steuerpflichtigen Einkommens1105 – 1113

aa)Einkommensermittlung bei der Pensionskasse1105 – 1110

bb)Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils1111, 1112

cc)Ermittlung der zu zahlenden Körperschaftsteuer1113

e)Dauer der partiellen Steuerpflicht1114 – 1116

f)Rückwirkende Beseitigung der partiellen Steuerpflicht1117, 1118

g)Folgen der partiellen Körperschaftsteuerpflicht für andere Steuerarten1119 – 1125

aa)Partielle Gewerbesteuer1120, 1121

bb)Partielle Erbschaft- und Schenkungsteuer1122 – 1125

4.Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA), der EU (EU-Amtshilferichtlinie) und den OECD-Staaten (CRS)1126 – 1132

G.Kennzahlen Pensionskassen 20141133

Schlagwortübersicht

Abwicklungsverein 103

Altersrente

- Pensionskassen 344

AltersvorsorgeproduktblattV 955

Äquivalenzprinzip 570, 621

Arbeitsrecht (Pensionskassen) 770

- Abfindung 787

- Auskunft 794

- beitragsorientierte Leistungszusage 775

- Beitragszusage mit Mindestleistung 776

- Entgeltumwandlung 777, 789

- Höhe des unverfallbaren Anspruchs 785

- Insolvenzsicherung 821

- Liquidation des Unternehmens 809

- Mitbestimmung 824

- Mobilitätsrichtlinie 804

- Rentenanpassung 813

- Übertragung von Versorgungsanwartschaften 796

- Unverfallbarkeit der Versorgungszusage 779

- vorzeitiges Altersruhegeld 812

- Wartezeit 782

- Weiterführen der Versicherung 790

Auflösung der Pensionskasse 93

- Abwicklungsverein 103, 110

- Beschluss 96

- Genehmigung der Aufsichtsbehörde 99

- Gläubigeraufruf 111

- Jahresabschluss 113

- Pensionskasse i. L. 101

- Rechtsfolge 102

- Veröffentlichung 100

- Versicherungsverhältnisse 104

Aufsichtsrat 147

- Anzahl der Mitglieder 154

- Aufgaben 148

- Beschlussfassung 163

- Qualifikation 154

- Wahl 151

Ausgliederungsvertrag 276

- Anforderungen 277

Bedarfsdeckungsverfahren 651

Beitragsermäßigung 695

Bestandsübertragung 116

- Beschluss 119

- Genehmigung der Aufsichtsbehörde 122

- Vertrag 117

- Wirkung 125

Betriebliche Pensionskassen 64

- Sozialeinrichtung 65

Betriebsausgabenabzug (Pensionskassen) 857

- Abdeckung von Fehlbeträgen 861

- Bilanzierung 862

- Erbschaft- und Schenkungsteuer 866

- Finanzierung eines Gründungsstocks 863

- Finanzierungsverfahren 860

- Gewerbesteuer 865

- partiell steuerpflichtige Pensionskasse 1107

- Umsatzsteuer 867

Bilanzausgleichsverfahren 653

Dauerzulageantrag 938

Deckungsbeitragsverfahren 647

Deckungsrückstellung 626

Eigenbeiträge

- Pensionskassen 25

Eigenkapital 558

Ein-Firmen-Pensionskasse 48

Einmalbeiträge 634

EIOPA 710

Entgeltumwandlung

- Pensionskassen 23

Erbschaft- und Schenkungsteuer

- partiell steuerpflichtige Pensionskassen 1122

- steuerbefreite Pensionskasse 1057

Escapeklausel 814

FATCA 1126

Finanzierung der Pensionskassenleistungen 565

- Äquivalenzprinzip 570

- Bedarfsdeckungsverfahren 651

- Beiträge 566

- Beitragsgrundsätze 629, 631

- Bilanzausgleichsverfahren 653

- biometrische Rechnungsgrundlagen 597

- Deckungsbeitragsverfahren 646

- Deckungsrückstellung 626

- Einmalbeiträge 634

- Finanzierungsverfahren 629

- Kapitalausstattung 655

- laufende Beiträge 638

- Leistungsrisiken 582

- Rechnungsgrundlagen 592

- Rechnungszins 609

- Renten- und Anwartschaftsbarwert 622

- Rentendeckungsfinanzierung 640

- Risikogemeinschaft 575

- Storno/Fluktuation 613

- technischer Durchschnittsbeitrag 641

- Verwaltungskosten 616

- wirtschaftsbedingte Rechnungsgrundlagen 607

Geschäftsplan 83, 197

- Änderung 749

- Gründungsstock 203

- Satzung 198

- technischer 267

Geschäftsplanmäßge Erklärungen 274

Gewerbesteuer

- partiell steuerpflichtige Pensionskassen 1120

- Pensionskassen 865

- steuerbefreite Pensionskasse 1056

Gründung der Pensionskasse 67

- Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb 80

- aufsichtsbehördliche Erlaubnis 88

- Eigenmittel 85

- Geschäftsplan 83

- Organisationsfonds 84

- verantwortlicher Aktuar 87

- Voraussetzungen 70

- Vorstand 86

- zuständige Aufsichtbehörde 89

Gründungsstock 203, 1087 f.

Gruppenpensionskassen 50

Halbeinkünfteverfahren 1052

Hinterbliebenenrenten 359

Insolvenzversicherung 821

Kapitalertragsteuer

- steuerbefreite Pensionskasse 1054

Kassenvermögen 1064

Kinderzulage 943

Konzern-Pensionskasse 49

Körperschaftsteuerfreie Pensionskassen

- Beginn 1041

- Ende 1041

- Erbschaft- und Schenkungsteuer 1057

- Erstattung der Kapitalertragsteuer 1054

- Folgen der Steuerbefreiung 1051

- Gewerbesteuer 1056

- Halbeinkünfteverfahren 1052

- Höchstbeträge, laufende Leistungen 1035

- Leistungsempfänger 1025

- soziale Einrichtung 1033

- Sterbegeld, Höchstbeträge 1035

- Verwendungssicherung des Kassenvermögens 1040

- Voraussetzungen 1024

Lagebericht

- Pensionskassen 507

Leistungen (Pensionskassen)

- Versicherungsfall 386

- Abfindung von Bagatellrenten 406

- Abtretung 416

- Altersrente 344

- Antrag 388

- Beitragserstattung 381

- Berufsunfähigkeitsrenten 355

- eingetragene Lebenspartnerschaft 369

- Erwerbsminderungsrenten 352

- Finanzierung 565

- Hinterbliebenenrenten 359

- Höhe 400

- Kapitalleistung 376

- nichteheliche Lebensgemeinschaft 370

- Pfändung 415

- Rentenbescheid 407

- Spätehenklauseln 360

- Sterbegeld 374

- Überschussbeteiligung 413

- Verjährung 408

- vorgezogenes Altersruhegeld 348

- Waisenrenten 371

- Wartezeit 395

- Witwen-/Witwerrenten 360

MaRisk VA 555

Mitbestimmung (Pensionskassen) 824

- Gleichbehandlungsgebot 841

- Inhalt 827

- organschaftliche Lösung 837

- zweistufige Lösung 836

Mitgliedschaft (Pensionskassen) 285

- Änderung 295

- Änderungen im Versicherungsverhältnis 341

- Auskunftspflichten des Arbeitgebers 319

- Beginn 297

- Beitragszahler 336

- Berechtigte 305

- Beschränkung 303

- bezugsberechtigte Personen 333

- Ende 300

- Inhalt 287

- Pflicht~ 312

- Verbraucherinformation 318

- versicherte Person 331

- Versicherungsberechtigte 329

- Versicherungsverhältnis 315

- Widerrufsrecht 323

Mobilitätsrichtlinie 804

Oberste Vertretung 166

- Ablauf der Versammlungen 191

- Aufgaben 167

- Einberufung 185

- Mitgliederversammlung 170

- Vertreterversammlung 175

Ordnungswidrigkeiten

- Sicherungsvermögen 471

Partiell steuerpflichtige Pensionskassen 1062

- Aktivvermögen 1068

- Betriebsausgaben 1107

- Dauer 1114

- Deckungsvermögen 1069

- Einkommensermittlung 1105

- Entfallen der Steuerpflicht 1117

- Erbschaft- und Schenkungsteuer 1122

- Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils 1111

- Feststellung 1099

- Gewerbesteuer 1120

- Gründungsstock 1087

- Körperschaftsteuer 1113

- Passivvermögen 1069

- Rechnungszins 1071

- Rückstellung für Beitragsrückerstattung 1072

- Überdotierung 1065

- Verlustrücklage 1087

- zulässiges Kassenvermögen 1064

Pauschalversteuerung bei Altzusage 912

Pauschalversteuerung bei Neuzusage 918

Pensionsfondsrichtlinie 768

Pensionskasse i. L. 101

Pensionskassen

- Arbeitsrecht 770

- Arten 46

- Auflösung 93

- Aufsichtsrat 147

- Ausgliederungsvertrag 276

- Bedeutung 10

- Begriff 1

- Bestandsübertragung 116

- Eigenbeiträge 25

- Eigenkapital 558

- Entgeltumwandlung 23

- Erbschaft- und Schenkungsteuer 866

- europäische Regelungen 42

- Finanzierung der Kassenleistungen 565

- Gewerbesteuer 865

- Gewinn- und Verlustanalyse 684

- Gründung 67

- historische Entwicklung 15

- Leistungen 17, 343

- Mitgliedschaft 285

- oberste Vertretung 166

- Organe 128

- Rechnungslegung 492

- Rechtsform 53

- Riester-Förderung 924

- Sicherungsvermögen 430

- Sozialversicherung 851

- Statistik 32

- Steuerrecht 857

- Tarifverträge 26

- Terminplan für BaFin-Meldewesen 564

- Umsatzsteuer 867

- Vermögensanlage 524

- Vermögensverzeichnis 462

- Verschmelzung 127

- Versicherungsaufsicht 706

- versicherungsmathematische Vermögensüberprüfung 662 f., 666, 669, 671 – 673, 676

- Versorgungsausgleich 417, 1002

- Vorstand 129

Pflichtmitgliedschaft

- Pensionskassen 312

Portabilität

- Anwendung des § 3 Nr. 55 EStG 959

- Übertragungswert 960

Protektor Lebensversicherungs-AG 765

Rechnungslegung (Pensionskassen) 492

- Angaben im Anhang 511

- externe ~ 501

- Inhalt des Jahresabschlusses 506

- interne ~ 514

- Lagebericht 507

Rechnungszins 609

Rentenanpassung 813

- Escapeklausel 814

Rentenbescheid

- Pensionskassen 407

Rentenbezugsmitteilungen 982

- Abstandnahme von ~ 996

- Änderungen 998 f.

- Folgen 991

- Rentenzahlstellen 985

- Verfahren 986

Rentendeckungsfinanzierung 640

Rentenzahlstellen 985

Rentenzahlungen

- Beitragspflicht 1018

Riester-Förderung 924, 949

- Datenerhebung 939

- Dauerzulageantrag 938

- einheitlicher Sockelbetrag 940

- Förderumfang 931

- Kinderzulage 943

- Kleinbetragsrenten 941

- Personenkreis 925

- Portabilität 934

- Produktkriterien 929

- schädliche Verwertung 932

- steuerunschädliche Übertragung, Versorgungsausgleich 1005

Rückdeckungskassen 52

Rückstellung für Beitragsrückerstattung

- Kleinbeträge 1085

- Satzung 1072

- steuerliche Abzugsfähigkeit 1075

- Verwendung 1079

Rürup-Förderung 949

- Produktkriterien 951

Sanierungsklausel 209

Satzung (Pensionskasse) 198

- Änderung 232

- Auflösung 228

- Aufsichtsrat, Änderungsermächtigung 225

- Beitragspflicht 205

- Bekanntmachungen der Pensionskasse 214

- Feststellung 231

- Gründungsstock 203

- Mitgliedschaft von Leistungsempfängern 226

- Name und Sitz der Pensionskasse 201

- Organe 215

- Sanierungsklausel 209

- Überschussverteilung 219

- Verlustrücklage 217

- Vermögensanlage 227

- Versicherungsbedingungen 229

Satzung (Pensionskassen)

- Fehlbetragsdeckung 700

Sicherungsfonds 765

Sicherungsvermögen 430, 659

- Anlageformen 443

- Anlagegrundsätze 438

- Aufbewahrung 455

- Begriff 431

- Entnahmen 454

- Kapitalanlage-Rundschreiben 447

- Kongruenz 445

- Meldepflichten 470

- Ordnungswidrigkeiten 471

- Rundschreiben 446

- Streuungsquoten 444

- Treuhänder 472

- Vermögensverzeichnis 462

- Wertansätze 466

- Zuführungen 452

Solvabilität 85

Solvabilitätsspanne 1091

- Höhe 1093

Solvency II 711

Sonderzahlungen 890

Sozialversicherung (Pensionskassen)

- Beitragspflicht 851

- Beitragspflicht von Kapitalleistungen 1019

- Beitragspflicht von Renten aus individuell versteuerten Beiträgen 1020

- Beitragspflicht von Rentenzahlungen 1018

- Beitragsphase 1013

- individuell versteuerte Beiträge 1015

- Leistungsphase 1018

- Pauschalversteuerung 1014

Spätschadenrückstellung 673

Sterbegeld 374

Steuerbefreite Pensionskassen

- Körperschaftsteuer 1024

Steuerpflichtige Pensionskasse 1058

Steuerrecht (Pensionskassen)

- Abgrenzung von Alt-/Neuzusage 884

- Anwendung des § 3 Nr. 56 EStG 922

- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG 892

- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, Aufwendungen 896

- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, Auszahlungsformen 904

- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, Personenkreis 894

- Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, Vervielfältigungsregelung 908

- Aufbewahrungspflichten 873

- Aufzeichnungspflichten 868

- Beitragsphase 889

- Betriebsausgabenabzug 857

- Leistungen auf Grund von Altzusagen 964

- Leistungen auf Grund von Neuzusagen 966

- Leistungsphase 963

- Mitteilungspflichten 872

- nachgelagerte Besteuerung 969

- Neugestaltung des § 22 Nr. 5 EStG 973

- partielle Steuerpflicht 1062

- Pauschalversteuerung bei Altzusage 912

- Portabilität 959

- Rahmenbedingungen 1023

- Rentenbezugsmitteilungen 982

- Riester-Förderung 924

- Rürup-Förderung 949

- Sonderzahlungen 890

- Steuerpflichtigkeit 1058

- Versorgungsausgleich 1002

- Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung 876

Stornorückstellung 672

Stresstest 530

Tarifverträge 26

Tarifvertragskassen 51

Technischer Geschäftsplan 267

- finanzielle Grundlagen 271

- geschäftsplanmäßige Erklärungen 274

- Inhalt 268

- Rechtsvorschriften 269

Treuhänder (Sicherungsvermögen)

- Aufbewahrung 486

- Aufgaben 472

- Beendigung 490

- Bescheinigungen 477

- Bestätigungsvermerke 488

- Bestellung 474

- Herausgabe von Sicherungswerten 487

- Information 479

- Prüfpflichten 481

- Sicherstellung 483

- Stellvertreter 491

- Überwachung der Deckung 480

- Überwachung der Führung des Vermögensverzeichnisses 482

Überschussbeteiligung

- Pensionskassen 1072

- Satzung 219

Überschussverwendung 690

- Beitragsermäßigung 695

- Bruttoüberschuss 691

- Gewinnzuschlag 698

Umlagefinanzierte Pensionskassen

- Besteuerung der Leistungen 972

Verantwortlicher Aktuar

- Gründung einer Pensionskasse 87

Verbraucherinformation 318

Verjährung

- Leistungen von Pensionskassen 408

Verlustrücklage 217, 657, 1087, 1089

Vermögensanlage

- Anzeigepflichten 524

- Berichtspflichten 525

- Darlegungspflichten 543

- Prognoserechnungen 545

- Risikobericht 551

- Stresstest 530

Vermögensverzeichnis

- Pensionskassen 462

Verschmelzung 127

Versicherungsaufsicht 706

- Änderung des Geschäftsplans 749

- Anordnungen 746

- Berichtspflichten 735

- Beschwerden von Versicherten 740

- Buß- und Strafvorschriften 759

- Europa 710

- Genehmigung 730

- grenzüberschreitende Tätigkeit 753

- Inhalt 712

- Kosten 763

- örtliche Prüfung 737

- Rechtsmittel 760

- Regelungen ab 1.1.2016 717, 721

- Sicherungsfonds 765

- Sonderbeauftragte 751

- Staatsaufsicht 707

- Teilnahmerecht an Sitzungen 736

- Versagung der Genehmigung 744

- Vorlagepflichten 733

- Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 752

- Zahlungsverbot 750

- zuständige Behörde 726

- Zwangsmittel 758

Versicherungsbedingungen (Pensionskassen) 239

- Änderung 262

- Aufstellen 259

- Ausscheiden 251

- Beiträge 248

- Beitragsverzug 253

- Höchsteintrittsalter 250

- Höherversicherung 256

- Inhalt 241

- Leistungen 246

- Überschussbeteiligung 258

- Versorgungsfall 244

- Wartezeit 250

- Zusatztarife 257

Versicherungsverein a. G.

- großer 56

- kleiner 59

Versorgungsausgleich 417

- externe Teilung, Besteuerung 1004

- interne Teilung, Besteuerung 1003

- Pensionskassen 1002

- steuerunschädliche Übertragung bei Riester-Förderung 1005

Verwaltungskosten 616

Vorgezogenes Altersruhegeld

- Pensionskassen 348

Vorstand 129

- Abberufung 142

- Anzahl der Mitglieder 144

- Aufgaben 130

- Bestellung 134

- Qualifikation 137

- Vergütung 134

Vorzeitiges Altersruhegeld 812

Wartezeit

- Pensionskassen 395

Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) 939

Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind)

A. Allgemeines (Herrmann/Schwind)

Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › I. Begriff der Pensionskasse (Schwind)

I. Begriff der Pensionskasse
(Schwind)

1

Wenn heute von Pensionskassen gesprochen wird, so wird regelmäßig die Einrichtung gemeint, die als einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung steht. Eine Legaldefinition der Pensionskasse ist in dem § 232 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) enthalten. Der Begriff der Pensionskasse wird durch die §§ 233, 234 VAG weiter konkretisiert. Danach sind zwei Arten von Pensionskassen zu unterscheiden – zum einen die traditionellen betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet worden sind, und zum anderen die nach 2002 von den Versicherungsunternehmen neu in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründeten Pensionskassen, die in ihrer gesamten Ausrichtung wie Lebensversicherungen aufgestellt sind (im Einzelnen s. Rdnrn. 53 ff.).

2

Gemäß § 232 VAG ist die Pensionskasse ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen einen eigenen Rechtsanspruch gewährt.

3

Die Pensionskasse ist rechtsfähig, sie ist also abgrenzbar gegenüber nicht rechtsfähigen Vermögensmassen und gegenüber Direktzusagen durch den Arbeitgeber (zu den Direktzusagen vgl. Rolfs/de Groot, H-BetrAV, Teil I 30.).

4

Die Pensionskasse gewährt auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch, sie bleibt also abgrenzbar gegenüber pauschaldotierten Unterstützungskassen, bei denen der Rechtsanspruch gerade ausgeschlossen ist (vgl. Böhm/Schu, H-BetrAV, Teil I 60).

5

Voraussetzung für den Geschäftsbetrieb der Pensionskasse ist gemäß § 8 Abs. 1 VAG ihre Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

6

Im Rahmen dieses Handbuchs sollen nur die von der Legaldefinition des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfassten Pensionskassen behandelt werden. Der Beitrag beschränkt sich somit auf die Pensionskasse i. S. d. VAG als einen der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.

Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › II. Wesen der Pensionskassen (Schwind)

II. Wesen der Pensionskassen
(Schwind)

7

Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Versorgungszusage bedient. Diese arbeitsrechtliche Versorgungszusage seinen Arbeitnehmern gegenüber wird dadurch erfüllt, dass die Arbeitnehmer einen versicherungsrechtlichen, eigenständigen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen die Pensionskasse haben. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers ist also in den versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Pensionskasse gekleidet. In der Pensionskasse treffen sich somit also verschiedene Rechtsbeziehungen der drei Rechtssubjekte Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Pensionskasse, die teils unmittelbar Gegenstand eigener Regelungen der Pensionskasse sind, vielfach aber auch außerhalb der Pensionskasse geregelt werden müssen. So wird die arbeitsrechtliche Versorgungszusage im Arbeitsvertrag oder auf Grund von Betriebsvereinbarungen bestimmt (Valutaverhältnis), das Deckungsverhältnis, also die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers, entweder in der Satzung oder auch auf Grund eigenständiger Verträge zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse geregelt und das Leistungsverhältnis, also die Rechtsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Pensionskasse, sind dann Gegenstand der Versicherungsbedingungen. Alle diese Rechtsbeziehungen können nicht isoliert betrachtet, sondern müssen in ihrem Zusammenhang begriffen werden. Pensionskassen sind damit eingebettet in ein arbeitsrechtliches Umfeld, das ihrer versicherungsrechtlichen Ausgestaltung nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist. Umgekehrt wird auch die arbeitsrechtliche Versorgungszusage des Arbeitgebers durch die versicherungsrechtliche Ausgestaltung wesentlich bestimmt. Die arbeitsrechtliche Einbettung eines selbstständigen Lebensversicherungsunternehmens macht also das Wesen der Pensionskasse aus.

8

Pensionskasse


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9

In der Praxis wird das Zusammenwirken arbeitsrechtlicher Verpflichtung und versicherungsrechtlicher Ausgestaltung nicht immer gebührend gewürdigt. Der Arbeitgeber, der schon auf Grund seiner Finanzierungsverpflichtung die Pensionskasse als „sein“ Instrument der betrieblichen Altersversorgung ansieht, muss aber in seiner Entscheidungsfindung die versicherungsrechtliche Ausgestaltung der Pensionskasse beachten, wie z. B. auch die Aufsichtsbehörde die arbeitsrechtlichen Bedürfnisse und Verpflichtungen des Arbeitgebers in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen sollte.

Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › III. Die Bedeutung der Pensionskassen in der betrieblichen Altersversorgung (Schwind)

III. Die Bedeutung der Pensionskassen in der betrieblichen Altersversorgung
(Schwind)

10

Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme in Deutschland kommt der betrieblichen Altersversorgung eine stetig wachsende Bedeutung zu, wenn es darum geht, dass die Arbeitnehmer auch künftig (noch) über eine angemessene Einkommenssicherung im Alter verfügen können, denn in den kollektiv organisierten betrieblichen Versorgungssystemen lassen sich Vorsorge, Risikoausgleich und Kapitalanlage vergleichsweise am effizientesten durchführen.

11

Die Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung betrugen zum Jahresende 2014 insgesamt rund 557,0 Mrd. Euro.

12

Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung – 2014 in Mrd. Euro –


J. Schwind/Eigene Recherchen basierend auf Veröffentlichungen von BaFin/GDV/PSVaG

Quelle: BetrAV 2016 S. 350.

[Bild vergrößern]

Mit Deckungsmitteln von rd. 143,3 Mrd. Euro sind die Pensionskassen der bedeutendste externe Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Rd. 7,3 Mio. Anwärter sowie rd. 1,2 Mio. Rentner (Stand: 31.12.2014) haben Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber Pensionskassen erworben oder beziehen bereits Leistungen von einer Pensionskasse.

13

Derzeit sind 141 Pensionskassen (Stand 31.12.2014) in Deutschland von der Versicherungsaufsicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen. Von den 141 Unternehmen sind 121 in der Rechtsform des VVaG und 20 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft tätig. Von den 121 Versicherungsvereinen haben sich 100 Pensionskassen auf Antrag gemäß § 233 VAG regulieren lassen, 10 Pensionskassen sind von Gesetzes wegen reguliert. 11 Pensionskassen sind dereguliert.

14

Rangliste der 10 größten Pensionskassen: Bilanzsumme in Tsd. Euro


Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik 2013, 2014.

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1. Historische Entwicklung

15

Die Pensionskassen sind der bedeutendste Weg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung mit weit über 100jähriger Erfahrung. Viele traditionelle Firmenpensionskassen, wie z. B. die Pensionskassen von BASF, Bayer oder Hoechst oder überbetriebliche Einrichtungen, wie der Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV), haben ihre Ursprünge bereits im 19. Jahrhundert (vgl. zur Entstehung und Entwicklung der Pensionskassen Koch BetrAV 1987 S. 135 ff.).

16

Die firmenbezogenen Pensionskassen, die in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert sind, zeichnen sich durch ihre Betriebsnähe, hohe Transparenz, vergleichsweise niedrige Verwaltungskosten und die Mitwirkungsmöglichkeiten sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung und dem Aufsichtsrat aus. Dadurch, dass sich die ganz überwiegende Anzahl der firmenbezogenen Pensionskassen auf Antrag hat regulieren lassen, führen diese Pensionskassen von Gesetzes wegen (§ 233 Abs. 1 Nr. 4 VAG) von Provisionen und Abschlusskosten freie Tarife.

2. Leistungsspektrum der Pensionskassen

17

Von ihrem Leistungsspektrum her konzentrieren sich die firmenbezogenen Pensionskassen auf die Gewährung von lebenslangen Renten (Leib-Renten) mit Hinterbliebenenabsicherung auf der Basis von Uni-Sex-Tarifen. Dieses Leistungsangebot entspricht damit heute wie in der Vergangenheit den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und deren Angehörigen nach einer Absicherung der biometrischen Risiken Alter, Tod und Invalidität, denn der eingeleitete Umbau der staatlichen Alterssicherungssysteme erfordert eine dem Risikoschutz in der ersten Säule vergleichbare Alterssicherung in der zweiten Säule. Einem solchen Schutz kommt daher – insbesondere im Hinblick auf das weitere Absinken des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung – eine zunehmend sozialpolitische Bedeutung zu. Denn infolge der Rentenreformmaßnahmen im Jahre 2001 (Altersvermögensergänzungsgesetz) und im Jahre 2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wird der Lebensstandard im Alter nicht mehr allein mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten werden können.

18

Die hohe Akzeptanz des Durchführungsweges Pensionskasse bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie die verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen haben vor dem Hintergrund des notwendigen Ausbaus der betrieblichen Altersversorgung als zunehmend ergänzende Funktion im Verhältnis zu der gesetzlichen Rentenversicherung dazu geführt, dass neben den bisher bestehenden firmenbezogenen Pensionskassen ein neuer Typ von Pensionskassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft entstanden ist. Die traditionellen firmenbezogenen Pensionskassen sind dagegen ausschließlich in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert.

19

Die Pensionskassen neuen Typs, die im Gegensatz zu den betrieblichen Pensionskassen mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten, sind ganz überwiegend von Lebensversicherungsunternehmen, aber auch von Finanzinstituten gegründet worden. Dadurch haben zugleich neue Leistungspläne, wie z. B. die fondsgebundene Lebensversicherung, Einzug in die betriebliche Altersversorgung gehalten. Die neuen Leistungsangebote zeichnen sich durch die bisher für die dritte Säule typische Möglichkeit der individuellen Gestaltung aus, welche mit deutlich höheren Komplexitätskosten verbunden ist.

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Die Pensionskassen neuen Typs haben sich als Vertriebsvehikel von Lebensversicherungsunternehmen neben den firmenbezogenen Pensionskassen im Wettbewerb mit den anderen Durchführungswegen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung etabliert und auf Grund ihrer firmen- und branchenungebundenen Ausrichtung im Verhältnis zu den traditionellen Firmenpensionskassen vergleichsweise höhere Wachstumsraten erzielt.

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Rangliste der 10 größten Pensionskassen: Anzahl Versicherte


Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik 2013, 2014.

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3. Rechtliche Entwicklungen durch das AVmG und HZvNG

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Mit Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) und des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt.

a) Entgeltumwandlung

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Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch eine (förderfähige) Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG und die sofortige Unverfallbarkeit der hieraus resultierenden Anwartschaften gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG sowie der Einbezug von Arbeitnehmerbeiträgen bei der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind die herausragenden Meilensteine der Weiterentwicklung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber hat sich dabei für die vorrangige Förderung der externen kapitalgedeckten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung entschieden. Dies ist in Anbetracht der demographischen Herausforderungen ein wegweisender Schritt. Denn mit dem Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen im Verhältnis zu den Rentenbeziehern muss die Alterssicherung in zunehmendem Umfang auf Kapitaldeckung umgestellt werden, um künftige Generationen durch einen Aufbau eines entsprechenden Altersvorsorgevermögens zu entlasten.

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Die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen haben bewirkt, dass bestehende Systeme der betrieblichen Altersversorgung durch die Arbeitgeber nicht eingeschränkt, sondern ausgebaut bzw. auf eine externe kapitalgedeckte Finanzierung über eine Pensionskasse umgestellt wurden.

b) Eigenbeiträge

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Eigenbeiträge von Arbeitnehmern sind bei den betrieblichen Pensionskassen traditionell weit verbreitet. Diese Beiträge und die daraus resultierenden Leistungen wurden in der Vergangenheit grundsätzlich eher als eine besondere Form der privaten Altersversorgung betrachtet. Im Zuge der Einführung der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG durch das Altersvermögensgesetz musste jedoch von jeder Pensionskasse bzw. deren Träger- und Mitgliedsunternehmen die Frage beantwortet werden, ob diese Beiträge steuerlich gemäß § 82 Abs. 2 EStG gefördert, also als Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ausgestaltet werden sollen. Der Gesetzgeber hat die Antwort auf diese Frage durch die Einfügung von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG im Rahmen des zum 1.7.2002 in Kraft getretenen HZvNG vorgegeben. Danach liegt auch dann eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Arbeitnehmer aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zahlt, wenn die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Eine solche Umfassungszusage sollte der Arbeitgeber grundsätzlich ausdrücklich erteilen. Wurde keine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers abgegeben, ist aus den sonstigen Umständen zu ermitteln ob eine Umfassungszusage vorliegt; die Erklärung des Arbeitgebers unterliegt dabei den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 170; Kemper/Kisters-Klökes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 533). Eine Umfassungszusage kann demnach auch konkludent abgeben werden oder sich aus den sonstigen Umständen ergeben. Ein solcher Umstand kann z. B. dann vorliegen, wenn die satzungsgemäßen Bestimmungen bzgl. der Erzielung der Höhe der Kassenbeiträge die geleisteten Arbeitnehmerbeiträge mit einbeziehen. So sieht auch § 30e Abs. 2 BetrAVG für solche Pensionskassen, deren Leistungen auf betriebliche Altersversorgung gemeinsam durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert werden Spezialregelungen dahingehend vor, dass den ausgeschiedenen Arbeitnehmern das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt wurde und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 BetrAVG nicht erfolgen muss. Denn die Besonderheit der gemeinsamen Finanzierung der Pensionskassenleistungen durch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge unter Berücksichtigung auch der Höhe der von der Pensionskasse erzielten Kapitalerträge lässt eine bloße Fortführung der Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen nicht zu; vgl. hierzu ausführlich auch Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Aufl., § 1 Rdnrn. 170 ff.; Kemper/Kisters-Klökes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl., § 1 Rdnrn. 531 ff.

c) Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung

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Die betriebliche Altersversorgung ist zudem in nahezu allen Branchen zum Inhalt von Tarifverhandlungen geworden. Hierzu hat entscheidend der durch das AVmG eingeführte Anspruch des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung beigetragen. In zahlreichen Tarifbereichen sind bereits Tarifverträge über eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen worden. Dies ist ein entscheidender Beitrag zu einer flächendeckenden Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung.

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Für mehrere Branchen, wie z. B. die des Groß- und Außenhandels, der Ernährungsindustrie, der Süßwarenindustrie und der Milchwirtschaft, wurde die Umsetzung der tariflichen Altersversorgung jeweils vorrangig über den Durchführungsweg Pensionskasse vereinbart. Soweit auf Grund der tarifvertraglichen Regelungen von den Tarifvertragspartnern der Durchführungsweg für Arbeitgeber und Arbeitnehmer offen gelassen worden ist, haben sich diese auf betrieblicher Ebene in einer Vielzahl von Fällen für die Umsetzung über eine Pensionskasse entschieden. Entscheidendes Momentum hierfür ist die bereits oben aufgezeigte Vorteilhaftigkeit des Durchführungsweges sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer. Insbesondere die einfache Handhabbarkeit und die langjährige Erfahrung bei der Umsetzung von Modellen der betrieblichen Altersversorgung dürften für die Arbeitgeber maßgebliche Entscheidungskriterien gewesen sein. Für die Arbeitnehmer zeichnet sich die Pensionskasse gegenüber anderen Durchführungswegen grds. durch kalkulierbare Leistungen im Versorgungsfall aus.

d) Tarifverträge zur Lebensarbeitszeit und Demografie

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In der chemischen Industrie ist erstmals im Jahre 2008 ein Tarifvertrag abgeschlossen worden, der ausschließlich die zwei zentralen Themen Lebensarbeitszeit und demografischer Wandel der Gesellschaft zum Inhalt hat. Dieser innovative Tarifvertrag soll eine nachhaltige und vorausschauende Personalpolitik fördern. Zur Bewältigung insbesondere der Auswirkungen der demografischen Herausforderungen sieht der Tarifvertrag die Durchführung von Demografieanalysen sowie die verpflichtende Bereitstellung eines Demografiefonds vor. Der Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie aus dem Jahre 2008 wurde mittlerweile bereits in zwei weiteren Tarifrunden in den Jahren 2012 und 2015 weiterentwickelt.

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Der Arbeitgeber hatte nach dem Tarifvertrag Stand 2008 pro Tarifmitarbeiter einen jährlichen Demografiebetrag in Höhe von 300 Euro zur Verfügung zu stellen. Der Betrag war dynamisch ausgestaltet, d. h. er hat sich jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres um den jeweiligen prozentualen Tariferhöhungssatz des Vorjahres erhöht. Der Demografiebetrag konnte für die Finanzierung von Langzeitkonten, Altersteilzeit, Teilrente, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie oder den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden. Der Tarifvertrag trat zum 1.1.2010 in Kraft. Erste Auswertungen hatten ergeben, dass sich mit Quoten von 70 % und mehr sowohl die überwiegende Anzahl der Firmen als auch der Arbeitnehmer dazu entschieden haben, den neu einzurichtenden Demografiefonds (auch) für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu verwenden. Die Pensionskassen konnten auch hier durch innovative tarifvertragliche Gestaltungen einen weiteren deutlichen Mitgliederzuwachs verzeichnen. Der zum 1.6.2012 in Kraft getretene Tarifvertrag, welcher den Tarifvertrag aus dem Jahr 2008 ablöste, erweiterte sowohl das Dotierungsvolumen als auch die Verwendungszwecke für die sog. Demografiebeträge. So beliefen sich die tarifvertraglichen Leistungen für Lebensarbeitszeit und Demografie auf einen dynamisch ausgestalteten Betrag in Höhe von 300 Euro (sog. Demografiebetrag I) sowie einen zusätzlichen Betrag in Höhe 200 Euro pro Jahr (sog. Demografiebetrag II), d. h. der Arbeitnehmer erhielt zum Beispiel im Jahr 2015 338,42 Euro und einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 200 Euro (Demografiebetrag I und II). Der dynamische Demografiebetrag in Höhe von 300 Euro konnte für die Finanzierung von Langzeitkonten, Altersteilzeit, Teilrente, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie, den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung verwendet werden. Der Demografiebetrag in Höhe von 200 Euro konnte für die Finanzierung von Langzeitkonten, Altersteilzeit, oder Lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung verwendet werden; im Rahmen einer sog. Auffanglösung bei Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern konnte der Demografiebetrag auch für die tarifliche Altersvorsorge verwendet werden. Seit dem 1.1.2016 gilt ein neuer Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie. Danach beläuft sich der Demografiebetrag auf 550 Euro für das Jahr 2016 bzw. 750 Euro ab dem Jahr 2017. Die Beträge sind nicht dynamisch ausgestaltet. Sie können für die Finanzierung von Langzeitkonten, Altersteilzeit, Teilrente, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie, den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung verwendet werden. Neu ist, dass der Demografiebetrag gemäß diesem Tarifvertrag aus wirtschaftlichen Gründen auf einen Betrag in Höhe von bis zu 350 Euro p. a. abgesenkt werden kann. Die Mindestlaufzeit für den seit dem 1.1.2016 geltenden Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie besteht bis Ende 2020.

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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie für die Chemische Industrie in Deutschland – Demografiebeträge


Quelle: Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie (TV Demo).

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TV-Demo: Umfrage BAVC


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4. Statistik

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Die sozialpolitisch neue Bewertung der künftigen Funktion der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Gesamtsystem der Alterssicherung sowie die begleitende Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die steuerfreie Dotierungsmöglichkeit nach § 3 Nr. 63 EStG während der Finanzierungsphase in Verbindung mit dem Anspruch auf Entgeltumwandlung und die Förderfähigkeit der Beiträge nach § 10a EStG i. V. m. Abschnitt XI EStG hatten Anfang der Jahrtausendwende zu einer deutlichen Renaissance der betrieblichen Altersversorgung und insbesondere des Durchführungsweges Pensionskasse geführt.

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Nachdem die Direktversicherung in 2005 auch in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG mit einbezogen worden ist, haben Lebensversicherungsunternehmen teilweise den Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge über Pensionskassen in der Rechtsform der AG nicht mehr weiter ausgebaut, sondern diesen wieder über die Direktversicherung gelenkt. Infolgedessen ist es auch zu Bestandsübertragungen auf Versicherungsunternehmen gekommen. Aufgrund der zunehmenden regulatorischen Anforderungen haben zudem kleinere betriebliche Pensionskassen ebenfalls Bestandsübertragungen vorgenommen, sodass die Anzahl der Pensionskassen seit 2004 wieder leicht rückläufig ist. Im Gegensatz zur Anzahl der Pensionskassen hat sich jedoch der Bestand der Versicherten deutlich erhöht und die Bedeutung der Pensionskassen insgesamt als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge weiter zugenommen.

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Entwicklung Anzahl Pensionskassen


Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik.

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Aktiv Versicherte mit Anwartschaften auf Leistungen von Pensionskassen (in Mio.)


Quelle: Endbericht TNS Infratest vom 30.10.2008; Situation und Entwicklung der bAV in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst 2001–2007, S. 64–66/Alterssicherungsbericht 2008, S. 131; Endbericht TNS Infratest vom 24.11.2014, Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013, S. 22–24.

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So hat sich die Anzahl der über Pensionskassen versicherten Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung von Ende 2001 bis Ende 2013 um rd. 243 % erhöht.

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Förderwege bei Pensionskassen (Bruttoentgeltumwandlung §§ 3 Nr. 63 und 40b EStG)


Quelle: Endbericht TNS Infratest vom 30.10.2008; Situation und Entwicklung der bAV in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst 2001–2007, S. 64–66/Alterssicherungsbericht 2008, S. 131; Endbericht TNS Infratest vom 24.11.2014, Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013, S. 22–24.

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Die Anzahl der Arbeitnehmer, welche eine Bruttoentgeltumwandlung über eine Pensionskasse über ihren Arbeitgeber durchführen, hat sich von 12/2001 bis 12/2013 sogar um 1.442 % erhöht.

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Die Pensionskassen haben daher – insbesondere im Hinblick auf die bisher vom Gesetzgeber eingeleiteten Reformen der Systeme der sozialen Sicherung – ihre Stellung im System der betrieblichen Altersversorgung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können.

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Aktiv Versicherte mit Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nach Durchführungswegen)


Quelle: Endbericht TNS Infratest vom 24.11.2014, Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013, S. 85.

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5. Nachhaltige Alterssicherung durch Ausbau der betrieblichen Altersversorgung

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Mit dem eingeleiteten Umbau der Systeme der Alterssicherung nimmt auch die Verantwortung der an der Lebensstandardsicherung Beteiligten für deren Weiterentwicklung zu. Hierzu gehören in erster Linie die Beitragszahler, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere aber auch der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien. Diese müssen die arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass die externe kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einen nachhaltigen Ausbau erfährt. Hierzu gehört auch die Verantwortung dafür, dass vorrangig in der zweiten Säule tatsächlich auch eine nachhaltige Alterssicherung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen durch lebenslange Leibrenten, Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz erfolgt. Dies ist vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über einen Umbau der gesetzlichen Alterssicherungssysteme notwendiger denn je. Der weiterentwickelte neue Tarifvertrag in der chemischen Industrie zur Lebensarbeitszeit und Demografie gibt Zuversicht dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien der ihnen von der Politik zugewiesenen gestalterischen Aufgaben annehmen werden.

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Rentenreform: Von der Lebensstandardsicherung zur ergänzenden Altersvorsorge


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Für Pensionskassen bedeutet die zunehmende Einbindung der betrieblichen Altersversorgung in die jeweils aktuelle sozialpolitische Willensbildung des Gesetzgebers korrespondierend steigende Anforderungen insbesondere an die Ausgestaltung der Bestimmungen der Leistungspläne und der Informationssysteme. Bei allen positiven Maßnahmen des Gesetzgebers zur Förderung der kapitalgedeckten Alterssicherung muss zunehmend darauf geachtet werden, dass die Eigenständigkeit der betrieblichen Altersversorgung, die sich insbesondere durch die Betriebsnähe, Transparenz und Effizienz auszeichnet, nicht verloren geht bzw. die Trennschärfe zu den Produkten der (bloßen) Vermögensbildung aufgegeben wird.

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Vor diesem Hintergrund gilt es, die aktuellen sozialpolitischen Herausforderungen, wie z. B. die Berücksichtigung der neuen Regelungen im BetrAVG auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist, Änderungen bei den Auskunftspflichten etc.; siehe dazu auch Rdnrn. 804 ff.), die in Politik und Wirtschaft aktuell diskutierten Modelle zu tarifvertraglich ausgestalteten Systemen der betrieblichen Altersvorsorge (sog. Sozialpartnermodell) oder dem Vorschlag der hessischen Landesregierung für einen Deutschlandfonds oder Vorschläge zu Opting-Out-Systemen sowie die Umsetzung von Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene (z. B. Pensionsfondsrichtlinie) kritisch und konstruktiv zu begleiten. Die Pensionsfondsrichtlinie, oft auch als EbAV-Richtlinie (EbAV = Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge) oder IORP-Richtlinie (IORP = Institutions for Occupational Retirement Provision) bezeichnet, gibt auf europäischer Ebene die Rahmenbedingungen für die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge vor. Wichtige Regelungsinhalte sind insbesondere die Vorgaben zur Eigenmittelausstattung, dem Ausfinanzierungsgrad der Versorgungsverpflichtungen, das Risikomanagement und die Information und Kommunikation im Verhältnis zu den Versorgungsempfängern. Die IORP-Richtlinie wird derzeit überarbeitet, der Gesetzgebungsprozess wird voraussichtlich Mitte/Ende 2016 abgeschlossen sein. Parallel hierzu wird von der EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) an neuen aufsichtsrechtlichen Richtlinien und Hinweisen zur Umsetzung der Richtlinien gearbeitet. Hervorzuheben sind hier das sog. Holistic Balance Sheet Modell zur Risikountersuchung und hierauf aufbauend die „europäischen“ Stresstests und durchgeführte quantitative Auswertungsstudien zu den neuen aufsichtsrechtlichen Modellen. Kritisch ist hierzu anzumerken, dass von Seiten der europäischen Aufsichtsbehörde der Ansatz eines „one single rule book“ sowohl für die Lebensversicherungen als auch die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge verfolgt wird, obwohl für die Lebensversicherungsunternehmen seit Januar 2016 die sog. Solvency-II-Regelungen und damit inhaltlich andere Regelungen (z. B. bezüglich der Eigenmittelausstattung) gelten als für die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge. Sachlich ist dies dadurch gerechtfertigt, dass die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge im Gegensatz zu den Lebensversicherungsunternehmen nicht dereguliert sind. In diesem aufsichtsrechtlichen Spannungsverhältnis gilt es, den Charakter der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge als soziale Einrichtungen als sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für eine differenzierende aufsichtsrechtliche Betrachtung in den Gesetzesvorhaben zu verankern.

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Wie wichtig die aktive Einbindung der Interessengemeinschaften der betrieblichen Altersversorgung in die politische Diskussion ist, hat beispielsweise die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (Voraussetzungen für Entfall der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der laufenden Leistungen bei Abwicklung der Altersvorsorge über eine Pensionskasse) gezeigt. Mit der gesetzlichen Neufassung wurde die Diskussion darüber, ob die Voraussetzungen für den Entfall der Anpassungsverpflichtung nur dann erfüllt sind, wenn zur Berechnung der Deckungsrückstellung auf den nach dem VAG festgesetzten Höchstrechenzins abgestellt wurde, sachgerecht beendet (siehe dazu auch Schwind, Betriebliche Altersvorsorge 1/2011 S. 42 ff.).

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Doch nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene unterliegt die betriebliche Altersvorsorge dem steten Wandel der Gesetze, Richtlinien und sonstigen Vorschriften, welcher die betriebliche Altersvorsorge immer wieder vor neue Herausforderungen stellt. So erarbeitet derzeit beispielsweise die seitens der EU-Kommission beauftragte Projektgruppe Track and Trace your Pension in Europe (TTYPE) einen Businessplan zur Schaffung eines europäischen Rentenaufzeichnungsdienstes. Zudem beabsichtigt die Europäische Kommission eine Verbesserung der Altersvorsorge im Allgemeinen und prüft, ob und inwieweit dies durch eine sog. Pan-European Personal Pension (PEPP) – eine private „Europa-Rente“, welche die bestehende nationale Lösungen zwar ergänzen (aber nicht ersetzen!) solle, erfolgen könnte. Die neuen Vorschläge der EU bergen jedoch häufig sehr hohe Hürden für die betriebliche Altersvorsorge und sind für diese nicht immer vorteilhaft. Beispielsweise sieht der Entwurf des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) vor, dass Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge als Finanzinstitut einzuordnen und damit von einer entsprechenden Steuerpflicht betroffen sind. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich umgesetzt werden wird. Im Rahmen des gegenseitigen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika über einen Informationsaustausch über Finanzkonten, dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), sind Pensionskassen als ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge ausdrücklich von dem Anwendungsbereich ausgenommen worden (vgl. Gesetz zu dem Abkommen vom 31.5.2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, BGBl. II 2013 S. 1362 ff.). Ein weiterer Erfolg für die Pensionskassen und damit für die betriebliche Altersvorsorge als solche ist auch, dass die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge von der neuen europäischen PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products), deren zentraler Bestandteil die Einführung von Basisinformationsblättern für bestimmte Anlageprodukte ist, ebenfalls ausgenommen wurden.

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Die Pensionskassen werden sich auch künftig den neuen Herausforderungen und den damit verbundenen zunehmenden Anforderungen an das Management von Komplexitäten stellen müssen. Dadurch, dass den Pensionskassen dies in der Vergangenheit bisher gut gelungen ist, lässt diese mit Zuversicht in die Zukunft blicken. Die Pensionskassen als Spezialisten für die Durchführung der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben daher gute Chancen, auch künftig eine führende Rolle bei der Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland zu übernehmen.

Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › IV. Arten der Pensionskasse (Herrmann)

IV. Arten der Pensionskasse
(Herrmann)

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Nach der Legaldefinition des § 232 i. V. m. § 233 Abs. 1 VAG existieren heute in Deutschland zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Pensionskassen. Zum einen die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gegründet worden sind und zum anderen die neu gegründeten Pensionskassen der Lebensversicherungsunternehmen, die in ihrer Vertragsgestaltung und vertrieblichen Ausrichtung wie Lebensversicherungsunternehmen aufgestellt sind. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über diese neu gegründeten Pensionskassen ähnelt daher in ihrer Ausgestaltung den Direktversicherungen. Der nachfolgende Beitrag wird sich vor allem mit den traditionellen, betrieblichen Pensionskassen beschäftigen und bei den Ausgestaltungsformen, wie sie die neuen, nicht betrieblichen Pensionskassen prägen, auf die Ausführungen zur Direktversicherung verweisen.

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Auch bei den betrieblichen Pensionskassen haben sich auf Grund unterschiedlicher Aufgaben und Mitgliederstruktur verschiedene Arten von Pensionskassen entwickelt.

1. Ein-Firmen-Pensionskasse

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Die Ein-Firmen-Pensionskasse versichert die Arbeitnehmer eines einzelnen Unternehmens. Es handelt sich hierbei um die klassische Form der Pensionskasse. Auch heute noch wird sie wohl die häufigste Form der Pensionskasse darstellen, wenn auch gerade diese – in der Regel auch kleineren – Ein-Firmen-Kassen in jüngster Zeit immer mehr an Bedeutung verloren haben.

2. Konzern-Pensionskasse

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In der Konzern-Pensionskasse sind die Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen versichert. Die Konzernverbundenheit ist somit Voraussetzung für die Versicherbarkeit der Arbeitnehmer. Ein Ausscheiden einzelner Unternehmen aus dem Konzernverbund bleibt daher in der Regel nicht ohne Einfluss auf das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer.

3. Die sog. überbetrieblichen oder Gruppenpensionskassen

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Diese Pensionskassen versichern Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen. Bei den Gruppenkassen gibt es branchengebundene Pensionskassen, die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche versichern, oder auch Pensionskassen, die branchenunabhängig ihre Pensionskassenleistungen anbieten.

4. Tarifvertragskassen

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Die sog. Tarifvertragskassen sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Diese Form der Pensionskasse gibt es erst seit den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Sie werden auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages gegründet und nur von den Tarifvertragsparteien selbst betrieben. Die einzelnen Arbeitgeber werden zur Beitragszahlung auf Grund des Tarifvertrages gezwungen. Versichert sind alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

5. Sonstige Formen

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Ebenfalls zu den Pensionskassen zählen die sog. Rückdeckungskassen. Dies sind Pensionskassen, die nicht unmittelbar Arbeitnehmer versichern, sondern die Versorgungszusage des Arbeitgebers (oder einer Unterstützungskasse) rückdecken. Die Rückdeckungsversicherungen werden zwar auf das Leben der Arbeitnehmer abgeschlossen, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger sind aber nur der Arbeitgeber (oder die Unterstützungskasse). Diese Rückdeckungskassen werden im Rahmen dieses Beitrags nicht gesondert behandelt. Zu den Rückdeckungskassen zählen auch Kassen, die nur teilweise die Rückdeckung betreiben und teilweise auch unmittelbar Arbeitnehmer versichern.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)

B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › I. Rechtsform (Herrmann)

I. Rechtsform
(Herrmann)

53

Nach der Legaldefinition des § 232 VAG sind Pensionskassen rechtlich selbstständige Lebensversicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 8 VAG nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden.

54

Während vor Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes Pensionskassen praktisch nur als Selbsthilfeeinrichtungen der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer vorkamen, die ausschließlich die Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gewählt hatten, sind die Neugründungen von Pensionskassen insbesondere durch die Lebensversicherungswirtschaft überwiegend in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erfolgt.

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Eine Unterform der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist der sog. kleinere VVaG gemäß § 210 VAG. Kleinere Vereine sind Unternehmen, die bestimmungsgemäß einen sachlichen, örtlichen oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Die wirtschaftliche Größe spielt hierbei keine Rolle. Es können also auch Unternehmen mit sehr großem Beitragsaufkommen und/oder hohen Rückstellungen kleinere Vereine sein. Die Beschränkung auf die Versicherung von Arbeitnehmern eines Betriebes oder Konzerns, ja sogar die Beschränkung auf die Pensionsversicherung als solche wurde von der Versicherungsaufsichtsbehörde als ausreichend angesehen, eine Pensionskasse als kleineren VVaG anzusehen. So verwundert es daher nicht, dass nahezu alle traditionellen, betrieblichen Pensionskassen in der Rechtsform des kleineren VVaG betrieben werden.

1. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

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Der (große) VVaG ist weitgehend wie eine AG organisiert (vgl. §§ 188, 189, 191 VAG). Wie die AG muss er drei Organe bilden: oberstes Organ (bei der AG die Hauptversammlung; beim Versicherungsverein die Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung), Aufsichtsrat und Vorstand. Für diese Organe gelten kraft ausdrücklicher Verweisung in den §§ 188 ff. VAG die Vorschriften des AktG entsprechend.

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Gemäß § 172 VAG gelten für den VVaG weitgehend auch die Vorschriften des HGB. Der Verein nimmt also als Kaufmann i. S. d. HGB am Geschäftsleben teil. Er muss ins Handelsregister eingetragen sein (vgl. auch § 185 VAG), und er kann Prokuristen bestellen. Er wird im Rechtsverkehr wie jede andere privatrechtliche Kapitalgesellschaft behandelt.

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Der Verein ist nicht nur darauf beschränkt, seine Mitglieder zu versichern, sondern er darf auch sog. Nichtmitgliedschaftsgeschäft betreiben und auch Nichtmitglieder zu festen Prämien versichern (§ 177 Abs. 2 VAG).

2. Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

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Während der große Verein der AG nachgebildet wird, orientiert sich der kleinere Verein am Verein des BGB. Obgleich für ihn eigentlich nur die beiden Organe Mitgliederversammlung bzw. Mitgliedervertreterversammlung und der Vorstand obligatorisch sind, müssen Pensionskassen auch in der Rechtsform des kleineren Vereins einen Aufsichtsrat bilden, § 234 Abs. 5 VAG. Rechte und Pflichten dieser Organe ergeben sich entsprechend der Verweisung in § 210 VAG aus den Vorschriften der §§ 24 ff. BGB.

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Das Vereinsrecht des BGB unterscheidet sich von den Vorschriften über die Hauptversammlung des AktG vor allem durch seine geringere Förmlichkeit. Während das Aktienrecht im Einzelnen vorschreibt, wie und mit welchen Fristen die Hauptversammlung einzuberufen ist, wie Anträge zur Hauptversammlung zu behandeln sind und wie die Niederschrift über die Hauptversammlung gestaltet sein muss, können nach dem Vereinsrecht des BGB einfacher zu handhabende Satzungsbestimmungen, die Formalien der Mitgliederversammlung regeln. Der kleinere VVaG eignet sich daher gerade für Pensionskassen, für die auf Grund ihrer personellen Ausstattung die Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten einer AG größere Schwierigkeiten bedeuten würde. Dies gilt insbesondere für die auch wirtschaftlich kleineren Pensionskassen.

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Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats richten sich ebenfalls nicht nach dem Aktienrecht, sondern bestimmen sich nach den Vorschriften des GenG. Wie schon beim obersten Organ sind auch beim Aufsichtsrat des GenG weniger Förmlichkeiten zu beachten.

62

Der kleinere VVaG ist kein Kaufmann i. S.d HGB. Für ihn gelten die Vorschriften des HGB nicht. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht der Betrieb von Handelsgeschäften. Er kann keine Prokuristen bestellen.

63

Versicherungsfähig sind beim kleineren VVaG nur die Mitglieder selbst. Die Versicherung gegen feste Prämien an Nichtmitglieder ist ihm untersagt.

3. Betriebliche Pensionskassen

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In § 233 Abs. 1 VAG sind im Rahmen von Rechtsfolgeverweisungen die betrieblichen Pensionskassen definiert. Es handelt sich bei diesen Kassen aber nicht um eine eigene Rechtsform. Mit Aufnahme dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber dem allgemeinen Bedürfnis gefolgt, die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen weitgehend in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen zu lassen. Wesentliche Rechtsfolge hierbei ist, dass die Geschäftspläne, insbesondere Versicherungsbedingungen und Technischer Geschäftsplan weiterhin von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (betriebliche Pensionskassen, vgl. Rdnr. 83). Gleichzeitig bedeutet diese Genehmigungspflicht aber auch, dass abweichende, auf die besonderen Bedürfnisse der Pensionskasse zugeschnittene Regelungen in ihren Geschäftsplänen möglich sind. Pensionskassen können sich als betriebliche Pensionskassen regulieren lassen, wenn


– ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,
– nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden,
– sie ausschließlich die unter § 17 BetrAVG fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und
– sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › II. Soziale Einrichtung (Herrmann)

II. Soziale Einrichtung
(Herrmann)

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Die betrieblichen Pensionskassen sind regelmäßig auch sog. Sozialeinrichtungen (vgl. § 87 BetrVG, § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG). Eine Legaldefinition der Sozialeinrichtung gibt es nicht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die „sozialen“ Zwecken dient, d. h., den Arbeitnehmern des Betriebes bzw. deren Familienangehörigen sollen über das unmittelbare Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung hinaus weitere Vorteile gewährt werden, um deren soziale Lage zu verbessern. Wie stark das Eigenengagement des Arbeitgebers ist, spielt bei der Frage der Sozialeinrichtung keine wesentliche Rolle. Dementsprechend ist es auch für die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung nicht von Bedeutung, in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt.

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Die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung hat Auswirkungen im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG (s. im Einzelnen Rdnrn. 824 ff.) und auf ihre steuerliche Behandlung (Befreiung von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer – s. im Einzelnen Rdnrn. 857 ff.). Auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Pensionskasse bzw. auch zwischen Arbeitgebern und der Pensionskasse beruht auf dem Charakter als Sozialeinrichtung des Betriebes.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse (Herrmann)

III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse
(Herrmann)

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Das eigenständige Rechtsleben der Pensionskasse beginnt mit ihrer Gründung und endet mit ihrer Auflösung, einer Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder mit ihrer Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen.

1. Gründung

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Die Gründung einer regulierten Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG richtet sich vor allem nach den Vorschriften des VAG, das in den §§ 171 bis 210 besondere Regelungen für den VVaG enthält.

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Die Gründung vollzieht sich in zwei Schritten: Zum einen in dem privatrechtlichen korporativen Gründungsakt und zum anderen in der öffentlich-rechtlichen Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin.

a) Privatrechtlicher Gründungsakt

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Der privatrechtliche Gründungsakt vollzieht sich ohne rechtliche Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Da aber wesentliche Bereiche dieses Gründungsakts Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung sind, empfiehlt es sich dringend, schon in diesem Stadium Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufzunehmen und die einzelnen Gründungsmaßnahmen mit ihr abzustimmen.

71

Zur Gründung einer Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG bedarf es zunächst Gründer, die den Willen haben, einen Versicherungsverein zu gründen, dem sie als Mitglied und Versicherungsnehmer angehören wollen. Das Gesetz schreibt keine Mindestzahl an Gründern vor. Dennoch legt die Aufsichtsbehörde in der Praxis Wert darauf, dass die Pensionskasse von Beginn an aus mehr als nur zwei Mitgliedern besteht.

72

Die Gründer haben – üblicherweise in der Form eines Protokolls – ihre Absicht festzuhalten, einen Versicherungsverein zu gründen. Gleichzeitig werden sie


– eine Satzung erstellen (über den Inhalt der Satzung vgl. Rdnrn. 198 ff.),
– die Organe des Vereins berufen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung),
– die Versicherungsbedingungen bestimmen (sofern sie nicht Gegenstand der Satzung sind).

Die Satzung muss nach §§ 173 Abs. 2, 210 Abs. 1 VAG nur beim großen VVaG notariell beurkundet werden.

73

Die Gründer haben weiterhin ein versicherungsmathematisches Gutachten zum Beitrags- und Leistungssystem erstellen zu lassen. In diesem Gutachten muss nachgewiesen werden, dass die beabsichtigten Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versicherungsleistungen ausreichen (Technischer Geschäftsplan – s. im Einzelnen Rdnrn. 267 ff.).

74

Für den Versicherungsverein ist gemäß § 178 VAG ein sog. Gründungsstock zu bilden, der die Kosten der Vereinseinrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat. Der Gründungsstock tritt quasi anstelle des gezeichneten Kapitals bei Aktiengesellschaften. Er stellt das Eigenkapital des Versicherungsvereins dar, das unter anderem auch zur Deckung sofort fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist und dient der Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen (vgl. im Einzelnen §§ 213, 214 VAG, §§ 17, 18 KapAusstV).

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Die Höhe des Gründungsstocks richtet sich nach dem erwarteten Geschäftsumfang und bestimmt sich nach der jeweiligen Solvabilitätskapitalanforderung. Er muss wenigstens die Höhe der Mindestkapitalanforderung erreichen. Diese beträgt zurzeit 2 250 000 Euro (§ 18 Abs. 2 KapAusstV).

In der Satzung ist zu bestimmen, wie der Gründungsstock zu tilgen ist. Grundsätzlich kann dies nur aus den Jahreseinnahmen des Versicherungsvereins erfolgen und nur in dem Maße, wie die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG anwächst.

76

In diesem Stadium – also vor der Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die Versicherungsaufsichtsbehörde – ist der Versicherungsverein nicht rechtsfähig, er kann also nicht selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein. Er ist quasi Vorgesellschaft (Vorverein) und wird entsprechend den Regelungen über den nicht rechtsfähigen Verein behandelt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Haftung für im Namen des Vereins bereits eingegangene rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gründer bzw. der für den Verein handelnden Personen bedeutsam.

77

Die Haftungsfragen beim Vorverein sind durchaus strittig. Grundsätzlich wird man aber von der persönlichen Haftung der Gründer ausgehen können. Dieses hohe Haftungsrisiko kann vermieden werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung (s. o. Protokoll des Gründungsvorgangs) die Haftung des Vorvereins auf das vorhandene Vereinsvermögen ausdrücklich beschränkt wird. Von einer solchen Haftungsbegrenzung sollte stets Gebrauch gemacht werden. Die Haftungsbeschränkung gilt gegenüber allen Gläubigern, die ihre Ansprüche in Kenntnis dieser Haftungsbeschränkung begründet haben.

78

Die konkrete Übernahme von Versicherungsrisiken, also der Abschluss von Versicherungsverträgen, sollte im Gründungsstadium noch nicht erfolgen. Dies hat rechtliche, vor allem aber auch pragmatische Gründe. Zwar ist die zivilrechtliche Wirksamkeit von Versicherungsverträgen nicht davon abhängig, ob ein zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen diese abschließt; es bleibt aber „verbotenes“ Versicherungsgeschäft. Die für den Verein handelnden Personen machen sich ggf. nach § 331 VAG strafbar.

79

Keine Bedenken bestehen allerdings, wenn der Abschluss von Versicherungsverträgen in diesem Gründungsstadium unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Errichtung des Versicherungsvereins (Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde) steht. Der Versicherungsvertrag wird dann erst mit der Zulassung des Vereins zum Geschäftsbetrieb wirksam.

b) Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb

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Im Anschluss an den privatrechtlichen Gründungsakt müssen die Gründer bei der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb stellen.

81

Einer besonderen Form bedarf der Antrag nicht. Die BaFin stellt Zulassungshinweise zur Verfügung, deren Beachtung die Bearbeitung eines Zulassungsantrags erleichtern und beschleunigen. Insoweit wird die Schriftform des Antrags empfohlen.

82

Mit dem Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb sind gemäß § 9 VAG im Wesentlichen folgende Unterlagen mit einzureichen:

aa) Der Geschäftsplan der Pensionskasse

83

Der Geschäftsplan ist die Grundlage des Geschäftsbetriebs der Pensionskasse. Aus ihm ergibt sich der Zweck der Kasse, also was versichert werden soll, wer versichert werden soll, wie hoch die Beiträge und Leistungen sein sollen und wie die dauernde Erfüllbarkeit der versprochenen Versicherungsleistungen gewährleistet sein soll. Zum Geschäftsplan gehören alle Unterlagen, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind. Dies sind – auch nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden VAG – bei der regulierten Pensionskasse weiterhin die Versicherungsbedingungen und der sog. Technische Geschäftsplan (§ 233 Abs. 1 Satz 5; § 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 219 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Insoweit werden also bereits im Gründungsstadium die Unterschiede zwischen der regulierten und der deregulierten Pensionskasse deutlich:


– Technischer Geschäftsplan: Mit dem Antrag auf Zulassung ist ein Technischer Geschäftsplan bzw. versicherungsmathematisches Gutachten einzureichen, in dem nachgewiesen wird, dass die verlangten Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versicherungsleistungen ausreichen (s. im Einzelnen Rdnrn. 267 ff.).
– Satzung und Versicherungsbedingungen: Es ist weiterhin die Satzung einzureichen. Aus der Satzung ergibt sich das Geschäftsgebiet der Pensionskasse und deren Organisationsstruktur (s. im Einzelnen Rdnrn. 198 ff.). Aus der Satzung muss sich vor allem auch ergeben, dass die Pensionskasse die in § 233 Abs. 1 VAG genannten besonderen Bedingungen erfüllt. Nur unter diesen Voraussetzungen kann sie als regulierte Pensionskasse zum Geschäftsbetrieb zugelassen werden. Neben der Satzung sind auch die Versicherungsbedingungen einzureichen. Diese enthalten vor allem Angaben über die Versicherungsleistungen des Vereins und über die Beitragsverpflichtung der Mitglieder (s. im Einzelnen Rdnrn. 239 ff.).
– Funktionsausgliederungsverträge: Ggf. sind auch bei ausgelagerten Funktionsbereichen sog. Funktionsausgliederungsverträge vorzulegen (s. Rdnrn. 276 ff.), aber nicht mehr als Bestandteil des Geschäftsplans.

bb) Organisationsfonds

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Es sind weiterhin Angaben über die Kosten des Verwaltungsaufbaus der Pensionskasse zu machen, verbunden mit der Darlegung einer Deckungsmöglichkeit dieser Kosten. Üblicherweise verlangt die Versicherungsaufsichtsbehörde bei neu zu gründenden Versicherungsunternehmen die Stellung eines Organisationsfonds. Kommen auf die Pensionskasse erkennbar keine Kosten zu, weil z. B. das Trägerunternehmen einer betrieblichen Pensionskasse die Kosten für den Aufbau der Verwaltungsorganisation – ggf. auch die Kosten der Verwaltung überhaupt – vollständig übernimmt, wäre die Stellung eines Organisationsfonds nicht erforderlich. Sollte die Aufsichtsbehörde dennoch auf die Stellung eines Organisationsfonds nicht verzichten wollen, wird sie aber in der Regel mit einer entsprechend niedrigen Dotierung einverstanden sein.

cc) Eigenmittel, Solvabilität

85

Nach § 9 Abs. 3 VAG ist weiterhin im Rahmen des Geschäftsplans nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe der Mindestkapitalanforderung zur Verfügung stehen. Es sind weiter Schätzungen zum erwarteten Geschäftsumfang der ersten drei Geschäftsjahre vorzulegen. Da grundsätzlich auch regulierte Pensionskassen die Solvabilitätsvorschriften erfüllen müssen, sind daher bereits mit den Gründungsunterlagen die entsprechenden Nachweise der Aufsichtsbehörde darzulegen. Die Solvabilitätskapitalanforderung muss auch dann erfüllt werden, wenn z. B. bei einer Betriebspensionskasse das Trägerunternehmen die vollständige Gewährleistungsübernahme zugesagt hat. Zwar finden nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden VAG die strengen Regelungen, die sich aus der Umsetzung der Solvency II Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG; im Folgenden Solvency II Richtlinie genannt) für Lebensversicherungen ergeben, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung keine Anwendung. Gleichwohl steigt die Bedeutung der Solvabilitätskapitalanforderung auch für regulierte Pensionskassen und es werden mehr explizite Eigenmittel verlangt.

dd) Angaben über den Vorstand

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Mit dem Zulassungsantrag sind Angaben zum Vorstand einzureichen, aus denen sich seine erforderliche Qualifikation gemäß § 24 VAG ergibt. Hierzu sind in der Regel der Lebenslauf und ein Führungszeugnis der Vorstandsmitglieder erforderlich (s. im Einzelnen Rdnr. 137 ff.).

ee) Verantwortlicher Aktuar

87

Die Gründungsunterlagen müssen auch Angaben zum verantwortlichen Aktuar enthalten, die für dessen Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind.

c) Die aufsichtsbehördliche Erlaubnis

88

Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat über den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu entscheiden. Dabei steht ihr kein Ermessensspielraum zu. Die Erlaubnis darf gemäß § 11 VAG nur versagt werden, wenn die Geschäftsleiter (Vorstand) nicht die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben und wenn die Belange der Versicherten auf Grund des vorgelegten Geschäftsplans nicht ausreichend gewahrt oder die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge nicht dargetan sind. Sind keine Versagungsgründe vorhanden, muss die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis erteilen.

d) Zuständige Aufsichtsbehörde

89

Der Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist an die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu richten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ergibt sich aus dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Danach ist grundsätzlich die BaFin zuständig, soweit nicht durch den Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit für Versicherungsunternehmen den Landesaufsichtsbehörden übertragen wurden.

e) Wirkung der Erlaubnis

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Mit der Erlaubnis wird der Versicherungsverein rechtsfähig. Alle bereits eingegangenen Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Vereins werden unmittelbar solche des Versicherungsvereins, wie auch das Vermögen ohne gesonderten Übertragungsakt Vermögen der jetzt rechtsfähigen Pensionskasse wird.

91

Die Pensionskasse kann mit Erhalt der Erlaubnis sofort Versicherungsgeschäfte betreiben. Wird die Pensionskasse als kleinerer Versicherungsverein gegründet, ist mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb die Gründung der Pensionskasse beendet.

92

Ist die Pensionskasse ein großer Versicherungsverein, muss sie im Handelsregister angemeldet werden (§§ 185 bis 187 VAG). Ein materielles Prüfungsrecht hat das Registergericht dabei nicht. Die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur wirksamen und rechtsfehlerfreien Gründung des Vereins ist für das Registergericht bindend.

2. Auflösung

93

Die Existenz der Pensionskasse als Rechtssubjekt endet mit ihrer Auflösung. Die Auflösungsgründe sind in § 198 VAG abschließend aufgeführt. Danach wird die Pensionskasse aufgelöst durch:


– Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
– Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pensionskasse,
– mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird,
– Beschluss der obersten Vertretung.

Die ersten drei Auflösungsgründe kommen in der Praxis quasi nicht vor. Schon wegen der Langfristigkeit der Rentenzusagen einer Pensionskasse kann es eine nur für eine bestimmte Zeit gegründete Pensionskasse praktisch nicht geben. Diskutiert wurde allerdings in diesem Zusammenhang die satzungsgemäße Verknüpfung der Existenz der Pensionskasse mit der Existenz des Trägerunternehmens bzw. der Fortdauer der Versorgungszusage des Arbeitgebers. Fällt etwa der Arbeitgeber – also das Trägerunternehmen – in Insolvenz oder kündigt der Arbeitgeber zulässigerweise seine Beitragsverpflichtung gegenüber der Pensionskasse, soll dieser Tatbestand satzungsgemäß als Auflösungsgrund festgeschrieben werden können. Auch dies ist aber weder praxisrelevant noch materiell sinnvoll. Als rechtlich selbstständiges Unternehmen ist die Pensionskasse von der Existenz des Trägerunternehmens grundsätzlich unabhängig. Auch nach Insolvenz des Trägerunternehmens kann die Pensionskasse daher ihre Verpflichtungen aus dem bei ihr angesammelten Vermögen gegenüber ihren Mitgliedern erfüllen. Der fehlende Beitragseingang bei der Pensionskasse durch den Arbeitgeber etwa nach Insolvenz des Trägerunternehmens bzw. auch nach Kündigung der Beitragsverpflichtung führt lediglich dazu, dass die Rentenanwartschaften insoweit beitragsfrei gestellt werden. Ein Bedürfnis, die Pensionskasse aufzulösen, besteht in diesen Fällen also nicht. Im Gegenteil stellt die Unabhängigkeit der rechtlichen Existenz der Pensionskasse von der Existenz und somit auch von der Insolvenz des Trägerunternehmens einen wesentlichen Vorteil des Durchführungswegs Pensionskasse gegenüber anderen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung dar, der durch eine solche satzungsgemäße Verknüpfung von Trägerunternehmen und Pensionskasse nicht aufs Spiel gesetzt werden sollte. Da Pensionskassen vollständig ausfinanziert sind und auch über explizite Eigenmittel verfügen, stellen sich Probleme, wie sie bei der sog. herrenlosen Unterstützungskasse entstanden sind, nicht. In der Praxis haben Pensionskassen ohne Trägerunternehmen und ohne eigenen Beitragseingang trotz geschlossenen Bestands noch mehrere Jahrzehnte weiter existiert.

94

Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Pensionskasse ist quasi ausgeschlossen, da regulierte Pensionskassen in ihrer Satzung die Möglichkeit haben, bei Vermögensverlusten – zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens – ihre Leistungen entsprechend herabzusenken (sog. Sanierungsklausel – s. im Einzelnen Rdnrn. 209 ff.).

95

Als Auflösungsgrund für eine Pensionskasse bleibt somit im Grunde nur der in § 198 Nr. 2 VAG genannte Grund, nämlich der Beschluss der obersten Vertretung.

a) Beschluss der obersten Vertretung

96

Der Auflösungsbeschluss kann nur von der obersten Vertretung selbst gefasst werden. Andere Organe der Pensionskasse, wie Vorstand oder Aufsichtsrat sind hierzu nicht befugt. Gemäß § 199 VAG bedarf der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Üblicherweise werden andere Mehrheiten in den Satzungen der Pensionskassen allerdings nicht verlangt, sodass die ¾-Mehrheit beim Auflösungsbeschluss als der Regelfall zu betrachten ist.

97

Die Rechtsfolgen der Auflösung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, dass neben der Auflösung selbst der Beschluss der obersten Vertretung weitere Auflösungsregelungen enthält. Dennoch entspricht es der Praxis, zumindest die Vermögensverteilung der aufgelösten Pensionskasse ebenfalls zum Gegenstand des Beschlusses zu machen. Soweit nicht der Vorstand die Abwicklung der aufgelösten Pensionskasse (s. Rdnr. 110) als Liquidator besorgen soll, werden im Rahmen des Auflösungsbeschlusses auch die Liquidatoren bestellt.

98

In der Regel wird daher die oberste Vertretung, die über die Auflösung der Pensionskasse entscheiden soll, einen Beschluss mit ¾-Mehrheit fassen, der folgende Komponenten enthält:


– Auflösung der Pensionskasse zu einem bestimmten Stichtag,
– Bestimmung über die Beendigung der Versicherungsverhältnisse zu diesem Stichtag,
– Bestimmung über die Grundsätze der Verteilung des Kassenvermögens an die Mitglieder,
– Bestellung der Liquidatoren.

b) Genehmigung der Aufsichtsbehörde

99

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 199 Abs. 2 VAG). Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist dabei nicht die materielle Entscheidung der obersten Vertretung zur Auflösung selbst. Diese hat die Aufsichtsbehörde nicht etwa nach eigenen Maßstäben zu hinterfragen. Sie prüft vielmehr, ob der Auflösungsbeschluss ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Vor allem wird sie aber auf die sachgerechte Verteilung des Kassenvermögens achten. Es empfiehlt sich daher, bei einer beabsichtigten Auflösung der Pensionskasse rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch das oberste Organ die Aufsichtsbehörde über die Auflösung und ihre Folgen zu informieren und Einzelfragen abzusprechen.

c) Veröffentlichung

100

Die Genehmigung der Auflösung wird bei großen Versicherungsvereinen dem Registergericht von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und im Handelsregister entsprechend vermerkt. Im Übrigen ist die Auflösung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt beim großen Verein im elektronischen Bundesanzeiger und bei kleineren Vereinen in den beim Amtsgericht am Sitz der Pensionskasse für Veröffentlichungen von Vereinssachen bestimmten örtlichen Zeitungen. Soweit die Satzung der Pensionskasse selbst Regelungen über Bekanntmachungen der Pensionskasse enthält, erfolgt die Veröffentlichung der Auflösung auch in der dort geregelten Weise.

d) Pensionskasse i. L.

101

Mit der Auflösung wird die Pensionskasse zum Abwicklungsverein. Im Rechtsverkehr hat sie deutlich zu machen, dass sie sich in Liquidation befindet. Dies geschieht, indem sie auf allen Geschäftsbögen ihrem Namen die Buchstaben i. L. anhängt und somit also nur noch als Liquidationsverein firmiert.

e) Wirkung der Auflösung

102

Die Wirkung der Auflösung besteht zunächst darin, dass die Pensionskasse keine Versicherungsgeschäfte mehr betreiben kann. Sie wickelt nur noch ab und darf keine neuen Versicherungsverträge schließen. Die Auflösung hat also Auswirkungen auf das Rechtssubjekt Pensionskasse und ggf. auch auf die Versicherungsverhältnisse.

aa) Abwicklungsverein

103

Die Pensionskasse wandelt sich mit der Auflösung in einen Abwicklungsverein. Der Geschäftsbetrieb des Abwicklungsvereins ist nunmehr nur noch auf die Liquidation, d. h. seine eigene Beendigung als Rechtssubjekt gerichtet. Das geschäftliche Ziel seiner Tätigkeit hat sich somit grundlegend geändert. Im Übrigen bleibt er aber mit allen Rechten und Pflichten bis zu seiner Beendigung bestehen. Dies gilt mit Ausnahme für den Vorstand, dessen Tätigkeit durch die Liquidatoren ersetzt wird (in der Regel wird aber Personenidentität zwischen Vorstand und Liquidatoren bestehen), auch für die Organe der Pensionskasse. Deren Befugnisse sind nur durch den Zweck der Abwicklung, nicht aber durch die Auflösung selbst beschränkt. Das oberste Organ ist also auch noch nach der Auflösung in den satzungsgemäßen Fällen einzuberufen. Insbesondere bei Liquidationen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, muss beachtet werden, dass die Befugnisse, aber auch Pflichten des obersten Organs etwa im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss von der Auflösung nicht tangiert werden. Soweit also der Jahresabschluss dem obersten Organ vorzulegen ist, muss dies auch während des Liquidationsverfahrens geschehen.

bb) Erlöschen der Versicherungsverhältnisse

104

Im Gegensatz etwa zur Sachversicherung führt die Auflösung eines Versicherungsvereins bei Lebensversicherungsverträgen, wie sie auch bei Pensionskassen geschlossen werden, nicht zum Erlöschen der Versicherungsverhältnisse. Diese bleiben von der Auflösung unberührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

105

In der Praxis heißt dies, dass auch nach Auflösung der Pensionskasse laufende Rentenzahlungen noch über viele Jahre hin vorgenommen werden müssen. Die Beendigung der Liquidation wird dann also erst nach mehreren Jahrzehnten, wenn die letzte Witwen-/Witwerrente gezahlt worden ist, erfolgen können.

106

Dieser gesetzliche Regelfall wird in der Praxis aber als unbefriedigend empfunden. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Abwicklungsverein bei der Berechnung der Deckungsmittel, die für die Auszahlung der Renten vorhanden sein müssen, an versicherungsmathematische Grundsätze gebunden ist. Zu diesen Grundsätzen gehört eine bestimmte Bestandsgröße, die wenigstens in etwa einen Risikoausgleich innerhalb des Bestandes erwarten lässt. Schon aus Risikogründen kann daher nicht mit der Liquidationsbeendigung bis zum letzten Rentner gewartet werden. Interessensgerecht ist es daher, wenn auch bei Pensionskassen die Auflösung zur sofortigen Beendigung der Versicherungsverhältnisse führt.

107

Aus diesem Grund enthalten die Satzungen vieler Pensionskassen die Bestimmung, dass mit der Auflösung auch die Versicherungsverhältnisse erlöschen. Soll eine Pensionskasse aufgelöst werden, die eine derartige Satzungsbestimmung nicht enthält, bei der aber dennoch die Auflösung zur Beendigung der Versicherungsverhältnisse führen soll, muss noch vor der Auflösung die Satzung geändert werden. Dies kann auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss geschehen.

108

Als Ausgleich für das Erlöschen der Versicherungsverhältnisse wird den aktiv Versicherten und den Rentenempfängern im Rahmen des Vermögensverteilungsplans ein unmittelbarer Anspruch am Vereinsvermögen eingeräumt. Die Höhe dieses Anspruchs wird sich nach Maßgabe des Anteils an der Deckungsrückstellung für den einzelnen Versicherten und Rentenempfänger richten. Das Vereinsvermögen wird also an die Versicherten und Rentenempfänger verteilt, auch wenn die Rentenempfänger nicht mehr Mitglieder des Vereins sind (s. § 205 Abs. 2 VAG). Bei dieser im VAG vorgesehenen Auflösung müssen allerdings ggf. arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und beitragsrechtliche Gesichtspunkte beachtet werden. Soweit die erworbenen Rentenansprüche gem. § 3 Nr. 63 EStG aus nachgelagert zu besteuernden Beiträgen stammen, hat die Kapitalisierung und Auszahlung dieser Versicherungsansprüche an den Versicherten lohnsteuerrechtliche Konsequenzen. Ebenfalls kann die Auflösung nicht im Ergebnis zur Umgehung des Abfindungsverbots nach § 3 BetrAVG führen. Überhaupt wird das Trägerunternehmen der regulierten Pensionskasse arbeitsrechtlich zu überprüfen haben, inwieweit die Auflösung der Pensionskasse mit Auskehrung des Vermögens an die Versicherten tatsächlich zu einer Enthaftung des Arbeitgebers führt.

109

Die Auflösung einer Pensionskasse wird sich daher auch künftig nur auf die Fälle beschränken, in denen nach langjähriger Beitragseinstellung und Weiterentwicklung des geschlossenen Bestandes nur noch eine geringe Zahl von Rentenempfängern vorhanden ist. Die Beendigung der Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse erfolgt aus diesem Grunde in der Regel nicht durch Auflösung, sondern durch Bestandsübertragung (s. Rdnrn. 116 ff.).

f) Abwicklung

110

Die Abwicklung des aufgelösten Vereins richtet sich für den großen Versicherungsverein nach aktienrechtlichen Vorschriften (§ 204 Abs. 3 VAG) und für den kleineren Versicherungsverein nach den Vorschriften des BGB. Größere materielle Unterschiede bestehen hier allerdings nicht.

aa) Gläubigeraufruf

111

Mit der Auflösung der Kasse ist ein sog. Gläubigeraufruf zu veröffentlichen. In diesem Gläubigeraufruf werden Gläubiger des Vereins (das sind nicht die Mitglieder und Rentenempfänger) aufgefordert, ihre Ansprüche beim Verein geltend zu machen. Der Gläubigeraufruf dient insbesondere dazu, unbekannten Gläubigern die Möglichkeit zu geben, von der Auflösung Kenntnis zu nehmen und ihre Ansprüche vor Beendigung der Liquidation durchzusetzen. Obwohl in der Praxis derartige unbekannte Gläubiger von Pensionskassen nicht vorhanden sein werden, darf die Pensionskasse erst nach Beendigung eines Jahres nach dem Gläubigeraufruf (sog. Sperrjahr) das Vereinsvermögen an die berechtigten Versicherten und Rentenempfänger verteilen. Wird das Sperrjahr nicht beachtet und erleiden Gläubiger der Pensionskasse dadurch einen Schaden, machen sich die Liquidatoren schadensersatzpflichtig.

112

Soweit die Liquidatoren der Pensionskassen – in der Regel also die ehemaligen Vorstandsmitglieder – wissen, dass unbekannte Gläubiger nicht vorhanden sind und Schadensersatzansprüche dementsprechend auch nur theoretischer Natur sind, werden in der Praxis mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch schon während des Sperrjahres größere Abschlagszahlungen an die Berechtigten am Vereinsvermögen gezahlt. Mindestens werden die bisher gezahlten Renten an die Rentenempfänger als Abschlagszahlung auf den Vermögensverteilungsanspruch ausgekehrt.

bb) Jahresabschluss

113

Zum Zeitpunkt der Auflösung ist vor allem die Deckungsrückstellung zu berechnen und eine Bilanz zu erstellen. Dauert das Liquidationsverfahren mehrere Kalenderjahre, ist wie bei der aktiven Pensionskasse zum jeweiligen Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss zu erstellen. Nach der Beendigung der Liquidation muss eine Schlussbilanz erstellt werden, aus der ersichtlich ist, dass nunmehr das gesamte Vermögen der Pensionskasse an die Berechtigten verteilt ist. Muss nach der Satzung der Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, gilt dies grundsätzlich auch für die Schlussbilanz (ggf. können hier aber mit der Aufsichtsbehörde besondere Verabredungen getroffen werden).

cc) „Versilberung“ des Vermögens und Verteilung an die Berechtigten

114

Die Liquidatoren haben das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen. Insbesondere sind also evtl. Immobilien zu verkaufen, die Ausgleichsforderungen zum Kauf anzubieten usw. Das Vermögen ist dann an die Berechtigten auszukehren. Hierbei ist schon während des Liquidationsverfahrens darauf zu achten, dass mit der Schlusszahlung an die Berechtigten möglichst das gesamte Vereinsvermögen auch ausgekehrt werden kann und keine größeren Beträge übrig bleiben. Die Auskehrung von Restvermögen an mildtätige Organisationen u. Ä. ist nur im äußerst beschränkten Maße möglich, da Anspruchsberechtigte am Vereinsvermögen ausschließlich die Versicherten selbst sein dürfen.

dd) Aufbewahrung von Unterlagen

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Nach Beendigung der Liquidation ist daran zu denken, dass die bisherigen Unterlagen der Pensionskasse noch einige Zeit aufbewahrt werden müssen. Bei großen Vereinen richten sich die Aufbewahrungsvorschriften nach dem Handelsrecht. Bei kleineren Vereinen ist die Aufbewahrung mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

3. Bestandsübertragung

116

Statt der Auflösung der Pensionskasse mit anschließender Vermögensverteilung an die Mitglieder und Rentenempfänger kann die Pensionskasse auch durch Übertragung ihres Bestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen als Rechtssubjekt ihre Beendigung finden. Bei der Bestandsübertragung können die Versicherungsverhältnisse fortgeführt werden. Sie wird daher regelmäßig der vollständigen Auflösung der Pensionskasse vorgezogen. Die oben geschilderten arbeits- und steuerrechtlichen Problemstellungen tauchen hier dann nicht auf. Materiell rechtlich bedeutet die Bestandsübertragung die Auflösung der Pensionskasse, bei der statt der Liquidation alle Rechte und Pflichten der Pensionskasse auf ein übernehmendes Versicherungsunternehmen übergehen. Die Bestandsübertragung richtet sich nach §§ 13 und 200 VAG.

a) Bestandsübertragungsvertrag

117

Grundlage der Bestandsübertragung ist ein Bestandsübertragungsvertrag, der vom Vorstand der Pensionskasse mit dem Vorstand des anderen Versicherungsunternehmens – in der Regel ebenfalls eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen – geschlossen wird. In dem Vertrag wird bestimmt, dass der Versichertenbestand der Pensionskasse auf das übernehmende Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten übergeht. Materielle Änderungen dieser Rechte und Pflichten, also insbesondere Änderungen der Versicherungsverhältnisse, dürfen in dem Vertrag nicht geregelt werden. Möchte also z. B. das übernehmende Unternehmen den Bestand der Pensionskasse nur zu den Bedingungen bei sich weiterführen, die für ihren eigenen Bestand gelten, kann dies nicht Gegenstand des Übertragungsvertrages sein. Vielmehr muss die zu übertragende Pensionskasse durch ihr oberstes Organ vor der Bestandsübertragung (logische Sekunde) ihre Satzungs- und Versicherungsbedingungen denen des übernehmenden Versicherungsunternehmens anpassen. In diesem Fall besteht dann im Zeitpunkt der Bestandsübertragung Identität zwischen den Versicherungsbedingungen der übertragenden Pensionskasse und der übernehmenden Versicherungsgesellschaft. Die Bestandsübertragung selbst ändert nicht die Rechte des zu übernehmenden Bestands.

118

Der Bestandsübertragungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

b) Beschluss der obersten Vertretung

119

Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung der übertragenden Pensionskasse. Das übernehmende Unternehmen braucht den Bestandsübertragungsvertrag vorbehaltlich einer anders lautenden Satzungsbestimmung der obersten Vertretung nicht vorzulegen.

120

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

121

Sollten – wie oben dargelegt – auch die Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit der Bestandsübertragung geändert werden, wird diese Änderung regelmäßig auch in der Mitgliederversammlung beschlossen, die die Bestandsübertragung genehmigt.

c) Genehmigung der Aufsichtsbehörde

122

Die Bestandsübertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat dabei auch zu prüfen, ob etwaige soziale Belange von Beschäftigten der übertragenden Pensionskasse gewahrt sind.

123

Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere, ob durch die Bestandsübertragung Belange der Versicherten tangiert sind. Es ist also darzulegen, dass bei der übertragenden Pensionskasse nicht mehr stille Reserven vorhanden sind bzw. die Verlustrücklage nicht größer ist, als dies bei der übernehmenden Unternehmung der Fall ist. Stille Reserven und auch die Verlustrücklage stellen Vermögenswerte dar, die den Versicherten der übertragenden Pensionskasse grundsätzlich erhalten bleiben müssen. Umgekehrt dürfen durch die Bestandsübertragung bei der übernehmenden Versicherung deren Versicherte nicht etwa dadurch nachteilig betroffen werden, dass die von ihnen aufgebaute Verlustrücklage nunmehr auch für den übernommenen Bestand zu einem höheren Vermögensanteil führt. Die Aufsichtsbehörde prüft weiterhin, ob auch die Überschussbeteiligung für den zu übertragenden Versicherungsbestand nach der Übertragung nicht niedriger ist als vor der Übertragung (§ 13 Abs. 4 VAG). Darüber hinaus wird geprüft, ob die Mitglieder eines VVaG für den eventuellen Verlust ihrer Rechte als Vereinsmitglied ein angemessenes Entgelt erhalten haben, §§ 13 Abs. 3, 201 Abs. 1 VAG. Im Ergebnis sollen die Versicherten von der Bestandsübertragung praktisch in allen Belangen ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche nicht schlechter gestellt werden.

124

Der Bestandsübertragung ist ein sog. Übertragungsgutachten zu Grunde zu legen. Hier werden auch die versicherungstechnischen Grundlagen dargestellt. Neben der Berücksichtigung der stillen Reserven und der Anteile der Verlustrücklage wird das übernehmende Unternehmen auch beurteilen wollen, ob die zu übernehmenden Versicherungsrisiken unter Berücksichtigung ihrer eigenen Rechnungsgrundlagen ausreichend finanziert sind.

d) Wirkung der Bestandsübertragung

125

Mit der Bestandsübertragung gehen alle Rechte und Pflichten der übertragenden Pensionskasse auf das neue Versicherungsunternehmen über. Die Versicherten der Pensionskasse sind nunmehr Versicherte der übernehmenden Versicherungsgesellschaft. Die Beiträge müssen an das übernehmende Unternehmen gezahlt werden, alle Verbindlichkeiten und Versicherungsansprüche werden von der übernehmenden Unternehmung erfüllt. Es handelt sich insoweit um eine echte Schuldübernahme, die allerdings nicht der Einzelzustimmung jedes Versicherten oder dritten Gläubigers bedarf. Dies ist ausdrücklich auch in § 13 Abs. 5 Hs. 2 VAG klargestellt.

126

Die Übertragung der Aktivwerte der Pensionskasse erfolgt nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern sie müssen einzeln der übernehmenden Versicherungsgesellschaft übereignet werden. Formvorschriften bei der Übereignung sind zu beachten (z. B. notarielle Form bei Immobilienübertragungen).

4. Verschmelzung

127

Statt einer Bestandsübertragung kommt auch eine Verschmelzung in Betracht. Bei der Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen bedarf es keiner einzelnen Übertragungsakte, sondern mit Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Unternehmen, mit dem die Pensionskasse verschmolzen wird, mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Pensionskasse. Die Verschmelzung richtet sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes für VVaG nach § 109 UmwG. Sie ist bei regulierten Pensionskassen aber unüblich und wird daher hier nicht näher behandelt.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › IV. Organe der Pensionskasse (Herrmann)

IV. Organe der Pensionskasse
(Herrmann)

128

Organe der Pensionskasse (des VVaG) sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die oberste Vertretung.

1. Vorstand

129

Jede Pensionskasse muss einen Vorstand haben.

a) Aufgabe des Vorstands

130

Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Alle rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen werden vom Vorstand abgegeben und in Empfang genommen. Die Pensionskasse nimmt also durch den Vorstand am Rechtsleben teil. Er vertritt die Pensionskasse gerichtlich und außergerichtlich.

131

Der Vorstand handelt in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführung der Pensionskasse obliegt ihm allein. Grundsätzlich können ihm daher Einzelweisungen für den Geschäftsbetrieb weder vom Aufsichtsrat noch von der obersten Vertretung erteilt werden. Dies schließt nicht aus, dass für Geschäftsvorfälle von besonderer Bedeutung vorgesehen werden kann, dass hierfür der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen hat. Aber auch derartige zustimmungspflichtige Geschäfte bleiben Handlungen des Vorstandes. Fehlende Rechtshandlungen des Vorstands können also nicht etwa durch Handlungen Dritter (z. B. durch den Aufsichtsrat) ersetzt werden.

132

Dieser Grundsatz gilt auch bei ehrenamtlich tätig werdenden Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen, die oft Angestellte des Trägerunternehmens sind. Auch sie sind rechtlich für die Pensionskasse allein verantwortlich und nicht an Weisungen des Trägerunternehmens gebunden. Dass in der Praxis in diesen Fällen diesbezügliche Entscheidungen des Vorstands mit dem Trägerunternehmen abgestimmt werden, ändert an dem rechtlichen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nichts.

133

Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Tätigkeit wie ein gewissenhafter Kaufmann auszuüben. Bei schuldhafter Pflichtverletzung, die zum Schaden der Pensionskasse führt, sind sie schadensersatzpflichtig.

b) Bestellung des Vorstands

134

Der Vorstand wird von der obersten Vertretung bzw. dem Aufsichtsrat bestellt (gewählt). Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Von der organschaftlichen Bestellung zum Vorstand ist der rechtsgeschäftliche Anstellungsvertrag zu unterscheiden, in dem unter anderem auch die Vergütung geregelt sein wird. Als Resultat der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise beginnend in den Jahren 2008 und 2009 wurden auch die Vergütungsstrukturen von Versicherungsunternehmen kritisch hinterfragt. Im Ergebnis wurden bereits in dem bis Ende 2015 geltenden VAG und der darauf beruhenden Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV) Vorgaben auch für die Vergütung von Vorständen bei Versicherungsunternehmen gemacht. Diese Vorgaben gelten nach dem neuen VAG und der VersVergV vom 18.4.2016 fort. Die Rechtsverordnung richtet sich grundsätzlich auch an Pensionskassen. Unmittelbar gilt dies zunächst für Pensionskassen, die in ihren Anstellungsverträgen mit ihren Geschäftsleitern (Vorstand) Vergütungsvereinbarungen getroffen haben. Das Vergütungssystem darf keine Regelungen enthalten, die zu besonders riskanten Geschäften verleitet. Im materiellen Ergebnis dürften die neuen Anforderungen für die Vergütungsstruktur in der Regel keine größere Bedeutung haben, zumal keine Pensionskasse zu den bedeutenden Unternehmen gehört, für die der weitergehende Anforderungskatalog nach § 4 VersVergV gilt. Gleichwohl ist mit der Vergütungsverordnung ein Bereich angesprochen, der zu – von der Versicherungsaufsicht zu überprüfenden – formalisierten Vorgehensweisen verpflichtet.

135

Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Kriterien der Vergütungsverordnung auch für die Vergütung von Vorständen gelten, die nicht von der Pensionskasse selbst, sondern unmittelbar vom Trägerunternehmen gezahlt werden. Hier hat das Versicherungsunternehmen auf die Vergütung der Vorstände keinen unmittelbaren Einfluss. Insoweit entzieht sie sich der Prüfung durch die Versicherungsaufsicht. Da bei Pensionskassen Mitarbeiter des Trägerunternehmens, die im Rahmen von Verträgen zur Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Versicherungstätigkeiten für die Pensionskasse tätig werden, gemäß § 2 Nr. 7 VersVergV ausdrücklich nicht von der Vergütungsverordnung erfasst werden, könnte auf die fehlende Anwendbarkeit der Verordnung auch auf Vergütungen geschlossen werden, die unmittelbar vom Trägerunternehmen geleistet werden. Andererseits entspricht es der abstrakten Zielrichtung von § 25 VAG, dass Vergütungsstrukturen nicht zu risikohaftem Geschäftsverhalten führen sollen. Dies könnte dann unabhängig davon gelten, wer die Vergütung tatsächlich übernimmt. Vor dem Hintergrund, dass bereits die alte gesetzliche Regelung des § 64b VAG a. F. vor allem deshalb erfolgt ist, um künftige Finanzkrisen vermeiden zu helfen und betriebliche Pensionskassen regelmäßig keinen größeren Beitrag zur Auslösung bzw. auch zur Vermeidung von Finanzkrisen leisten dürften, sollte jedenfalls die Vergütungsstruktur von (regulierten) Pensionskassen auch von der Versicherungsaufsicht nicht besonders problematisiert werden.

136

Andererseits ist für Vorstandsmitglieder kleinerer Vereine zu beachten, dass eine zusätzliche Vergütung, die sie neben ihrem Entgelt vom Trägerunternehmen von der Pensionskasse selbst erhalten, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB – eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BGBl. I S. 556) – nur dann zulässig ist, wenn die Satzung des Vereins eine Vergütung ermöglicht. Sieht die Satzung eines Vereins dagegen keine Vergütung(smöglichkeit) für Vorstandsmitglieder vor, darf die Pensionskasse mit ihnen keine Vergütungsvereinbarung treffen.

c) Qualifikation des Vorstands

137

Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 24 VAG zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung für ihre Tätigkeit im Vorstand der Pensionskasse haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Vorstandsmitglieder handelt, um bestellte, geborene oder gekorene Mitglieder.

138

Durch die erforderliche Zuverlässigkeit soll sichergestellt werden, dass keine Personen Vorstandsmitglieder werden, die etwa auf Grund ihres bisherigen Lebenslaufs sich zur Wahrung fremder Vermögensinteressen als ungeeignet erwiesen haben. Wer strafrechtlich etwa wegen Veruntreuung oder Betrugs in Erscheinung getreten ist oder sich eines Konkursvergehens schuldig gemacht hat, soll nicht Vorstandsmitglied einer Pensionskasse sein.

139

Ein Vorstandsmitglied muss auch fachlich für seine Aufgaben geeignet sein und über ausreichende Leitungserfahrung verfügen, § 24 Abs. 1 VAG. Die erforderliche fachliche Qualifikation orientiert sich an den von dem Vorstandsmitglied zu erfüllenden Aufgaben. Bei einer sehr kleinen Pensionskasse mit einfacher, überschaubarer Tarifstruktur, die auch auf das Know-how des Trägerunternehmens zurückgreifen kann, können die fachlichen Qualifikationsanforderungen natürlich niedriger angesetzt werden, als bei größeren Pensionskassen. Einen festen Anforderungskatalog für die fachliche Qualifikation von Vorstandsmitgliedern bei Pensionskassen gibt es nicht. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist nach dem neuen § 24 Abs. 1 VAG in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem vergleichbaren Versicherungsunternehmen nachgewiesen wird. Damit wurde die von der BaFin bereits vorher geübte Praxis in das neue VAG übernommen. Wie bereits in der Vergangenheit wird die BaFin auf diese Anforderung aber bei den meist ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen wohl verzichten.

140

Die Vorstandsmitglieder müssen der Versicherungsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Im Rahmen der Gründung einer Pensionskasse kann eine fehlende Eignung der Vorstandsmitglieder zur Versagung der Erlaubnis führen. Bei einer bereits schon zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Pensionskasse führt bei einem Vorstandswechsel die evtl. nach Auffassung der Aufsichtsbehörde fehlende Eignung eines Vorstandsmitglieds zwar nicht zur Rücknahme der Erlaubnis; dennoch behält sich auch hier die Aufsichtsbehörde vor, die Qualifikation von Vorstandsmitgliedern zu prüfen.

141

Die Aufsichtsbehörde prüft die Qualifikation des Vorstandsmitglieds in der Regel anhand eines Lebenslaufs und der Erklärung, dass verwandtschaftliche Beziehungen zum Aufsichtsrat nicht bestehen. Bei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kleinerer Vereine soll die Satzung gemäß Rundschreiben des BAV R 1/82 (VerBAV 1982, 3) folgende Bestimmung enthalten:

(1) „Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

(2) Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der


a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in einem Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.“

In diesem Fall braucht ein Lebenslauf der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt zu werden.

d) Abberufung des Vorstands

142

Vorstandsmitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit wieder abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen vor, sondern auch, wenn das Vorstandsmitglied seiner Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist. Von der Abberufung als Organmitglied ist das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, das auch den Vergütungsanspruch regelt. Der Vergütungsanspruch kann daher auch trotz Abberufung als Mitglied des Vorstands weiterhin bestehen bleiben. Oft wird aber in dem wichtigen Grund zur Abberufung auch ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags zu sehen sein.

143

Für die Abberufung zuständig ist der Aufsichtsrat. Beim kleineren Verein kann im Gegensatz zum großen Verein die Abberufung nur vorläufig bis zur Entscheidung durch die oberste Vertretung erfolgen (§ 40 GenG).

e) Anzahl der Vorstandsmitglieder

144

Die Pensionskasse muss mindestens zwei Vorstandsmitglieder haben (sog. Vieraugenprinzip). Für große Vereine ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (§ 188 VAG), für kleinere Vereine verlangt dies die Aufsichtsbehörde.

145

Unabhängig von der Anzahl der Vorstandsmitglieder verlangt die Aufsichtsbehörde, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die für die Pensionskasse abgegeben werden, mindestens von 2 vertretungsberechtigten Personen (also zwei Vorstandsmitglieder oder – bei großen Vereinen – ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist) abgegeben werden. Das nach dem Gesetz mögliche Alleinvertretungsrecht einzelner Vorstandsmitglieder lässt die Aufsichtsbehörde nicht zu. Sie verlangt, dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt wird.

146

Ist die Pensionskasse Empfänger von Willenserklärungen, genügt der Empfang durch ein Vorstandsmitglied.

2. Aufsichtsrat

147

Versicherungsvereine müssen einen Aufsichtsrat haben (§ 184 VAG). Dies gilt bei Pensionskassen auch dann, wenn sie in der Rechtsform des kleineren Vereins betrieben werden (§ 234 Abs. 5 VAG).

a) Aufgaben des Aufsichtsrats

148

Rechtsstellung und Aufgabenbereich richten sich beim großen Verein gemäß § 189 Abs. 3 VAG nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Beim kleineren Verein sind die Regelungen des Genossenschaftsrechts maßgeblich.

149

Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vor allem in der Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands. Beim großen Verein muss der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens viermal im Jahr Bericht erstatten. Auch beim kleineren Verein wird der Aufsichtsrat entsprechende Berichterstattung des Vorstandes anfordern.

150

Eine weitere wesentliche Funktion des Aufsichtsrats besteht darin, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern (§ 197 Abs. 2 VAG). Er hat weiterhin die Möglichkeit, bei Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, diese Änderung vorzunehmen. Auch für den Fall, dass nach einer Änderung der Satzung durch die oberste Vertretung die Aufsichtsbehörde diese Änderung nicht in dieser Form, sondern nur mit weiteren Änderungen genehmigen möchte, kann er über diese Änderung selbst beschließen (§ 195 Abs. 2 und 3 VAG). Diese Rechte des Aufsichtsrats können in der Praxis durchaus Bedeutung haben. Eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat lässt sich schneller herstellen als eine Beschlussfassung durch die oberste Vertretung, die gewöhnlich nur einmal jährlich zusammenkommt. Durch die zunehmende Gesetzesdynamik im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen dann gesetzliche Normen Aufnahme in die Versicherungsbedingungen finden, die erst nach der in der Regel im ersten Halbjahr stattfindenden obersten Vertretung sich konkretisiert haben und dennoch zeitkritisch umgesetzt werden müssen.

b) Wahl des Aufsichtsrats

151

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der obersten Vertretung gewählt. Die Satzung kann und wird oft Regelungen vorsehen, die sicherstellen sollen, dass das Trägerunternehmen und/oder die Arbeitnehmer und Versicherten des Betriebs im Aufsichtsrat angemessen vertreten sind. Dies geschieht in der Regel durch satzungsrechtliche Bestimmungen über die Wählbarkeit (z. B. persönliche Voraussetzung) und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

152

Grundsätzlich hat die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungsabläufen der Pensionskasse bei regulierten Pensionskassen eine erhebliche Bedeutung. Abgesehen von der gesetzlichen Voraussetzung für die Regulierung einer Pensionskasse nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG, wonach die oberste Vertretung mindestens zu 50 % durch die Versicherten besetzt sein muss, wird sich diese Parität auch im Aufsichtsrat widerspiegeln. Auf diese Weise kann gerade bei streitigen Entscheidungen ein Auseinanderfallen der Meinungsbildung im Aufsichtsrat und in der obersten Vertretung vermieden werden.

153

Die Satzung bestimmt die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder. In der Regel werden hier vier oder fünf Jahre vorgesehen. Wiederwahl ist zulässig. Die Satzung bestimmt auch, wie der Aufsichtsratsvorsitzende zu wählen ist. Üblicherweise wird der Aufsichtsrat selbst aus seiner Mitte den Vorsitzenden wählen. Es ist aber auch möglich, dass die oberste Vertretung den Aufsichtsratsvorsitzenden in einem gesonderten Wahlgang wählt.

c) Anzahl und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder

154

Die Satzung der Pensionskasse setzt fest, aus wie vielen Personen der Aufsichtsrat besteht. Beim großen Verein gilt hierbei § 189 VAG. Danach besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens 21 Personen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein.

155

Beim kleineren Verein gilt § 189 VAG nicht. Gesetzliche Bestimmungen über die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder existieren hier nicht.

156

Aufgrund der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2305) u. a. auch Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder in das VAG aufgenommen. Hintergrund war die Befürchtung des Gesetzgebers, dass risikohafte Geschäftsfälle einiger Finanzdienstleistungsunternehmen von Aufsichtsratsmitgliedern auch wegen mangelnder Qualifikation nicht erkannt wurden. Da Pensionskassen Versicherungsunternehmen sind, gelten die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich auch für sie. Da das Gesetz keine rückwirkende Verpflichtung aussprechen wollte, sind die Regelungen zur Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern allerdings nur auf Neubestellungen ab dem Jahre 2010 anzuwenden. Wer bereits Aufsichtsratsmitglied war, kann auch bei Neubestellung ohne gesonderten Nachweis seiner Qualifikation die Aufsichtsratstätigkeit wie bisher übernehmen.

157

Die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder finden sich in dem neuen, seit dem 1.1.2016 geltenden VAG in § 24 Abs. 1 wieder. Für Pensionskassen bezieht sich diese Norm auf den Vorstand und auf Aufsichtsratsmitglieder und stellt für diese einheitliche Qualifikationsanforderungen auf. Danach müssen Aufsichtsratsmitglieder zuverlässig und fachlich geeignet sein. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird vor allem auf Verurteilungen auf Grund von Straftaten zu achten sein, die Frage der Verschuldung und auch Steuerschulden spielen eine Rolle etc.

158

Die Frage der fachlichen Eignung hängt zum großen Teil von Erfahrungen in vergleichbaren Organisationen ab; Ausbildungen und bisherige berufliche Tätigkeit sind hier ebenfalls wesentlich. Grundsätzlich beurteilen sich die Anforderungen maßgeblich nach Größe und Komplexität des Versicherungsunternehmens.

159

Bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung – also insbesondere auch bei Pensionskassen – hat der Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt, dass im Aufsichtsrat auch Vertreter der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sein werden und dort wesentliche Funktionen der Arbeitnehmerbeteiligung ausüben. In der Praxis akzeptiert die Aufsichtsbehörde bei einem Aufsichtsrat einer Pensionskasse daher, dass generell in dem Aufsichtsrat die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, diese braucht aber nicht in jeder Person des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes gegeben sein.

160

Qualifikationsmerkmale können auch noch nach Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied erworben werden. Die Aufsichtsbehörde hält hier ausdrücklich eine entsprechende Schulung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Unternehmen selbst für zulässig.

161

Zur Prüfung der entsprechenden Qualifikation muss die Pensionskasse bei der Erstbestellung eines Aufsichtsratsmitglieds dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Aufsichtsbehörde ist ein Lebenslauf einzureichen. Weiterhin ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

162

Einzelheiten können dem von der BaFin veröffentlichten Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen VAG vom 20.2.2013 i.d.F. vom 4.1.2016[1] entnommen werden.

Anmerkungen

[1]

Aktuell in Überarbeitung durch die BaFin.

d) Beschlussfassung des Aufsichtsrats

163

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Aufsichtsratssitzungen. Die Satzung kann festlegen, wie oft der Aufsichtsrat im Jahr mindestens zu tagen hat. Die Satzung kann auch schriftliche Beschlussfassung vorsehen (Umlaufverfahren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht. Einstimmigkeit ist auch bei schriftlicher Beschlussfassung nicht erforderlich.

164

Von der schriftlichen Beschlussfassung sind die sog. Stimmbotschaften zu unterscheiden. Insbesondere beim mehrköpfigen Aufsichtsrat kommt es immer wieder vor, dass nicht alle Aufsichtsratsmitglieder an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen können. In diesem Fall kann ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied ein anderes Aufsichtsratsmitglied damit beauftragen, seine Stimme bei einem Beschluss des Aufsichtsrats in einer bestimmten Weise als Stimmbote abzugeben (nicht zu verwechseln mit einer Vertretung, die nicht zulässig ist).

165

Zu den Aufsichtsratssitzungen werden regelmäßig auch die Vorstandsmitglieder geladen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass dem Aufsichtsrat alle erforderlichen Auskünfte direkt vom Vorstand gegeben werden. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde muss allerdings satzungsrechtlich sichergestellt sein, dass der Aufsichtsrat auch ohne Anwesenheit des Vorstands tagen und beschließen kann. Ein satzungsgemäßes Recht auf jederzeitige Anwesenheit des Vorstands darf es somit nicht geben.

3. Oberste Vertretung

166

Jede regulierte Pensionskasse muss als notwendiges Organ eine oberste Vertretung (oberstes Organ) haben. Die Aufgaben dieser obersten Vertretung sind für den großen Verein gemäß § 191 VAG denen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nachgebildet, beim kleineren Verein gelten die vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB.

a) Aufgaben der obersten Vertretung

167

Während der Vorstand für die laufende Geschäftsführung und für die Vertretung der Pensionskasse zuständig ist, entscheidet die oberste Vertretung über alle die Pensionskasse selbst betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Der rechtsdogmatische Streit, ob die oberste Vertretung tatsächlich im hierarchischen Sinne oberstes Organ ist oder „nur“ neben den anderen Organen des Vereins mit eigenen Zuständigkeiten steht, spielt für die Praxis keine Rolle. Die Aufgaben der obersten Vertretung sind jedenfalls klar definiert. Sie ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im VAG, AktG (für den großen Verein), BGB (für den kleineren Verein) und aus den Aufgabenzuweisungen in der Satzung. Diese Aufgaben sind zwingend solche der obersten Vertretung. Sie können nicht auf andere Organe delegiert werden.

168

Zu den wesentlichen Aufgaben der obersten Vertretung gehören:


– Entgegennahme und Aussprache über den Jahresabschluss. Bei kleineren Vereinen wird der Jahresabschluss von der obersten Vertretung genehmigt (bei großen Vereinen wird er durch den Aufsichtsrat festgestellt),
– Beschlussfassung über die Überschussverteilung,
– Beschlussfassung über Änderungen von Satzung und Versicherungsbedingungen,
– Bestellung (Wahl) und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die
– Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Neben diesen „laufenden“ Aufgaben ist die oberste Vertretung zuständig, wenn über die Beendigung der Pensionskasse entschieden wird. So muss die Auflösung der Pensionskasse wie die Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder die Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen von der obersten Vertretung beschlossen werden (§§ 198, 200 VAG, §§ 112 bzw. 116 i. V. m. § 13 UmwG).

b) Zusammensetzung der obersten Vertretung

169

Die oberste Vertretung ist bei einer Pensionskasse entweder die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung. Bei den regulierten Pensionskassen ist dabei sicherzustellen, dass die oberste Vertretung mindestens zu 50 Prozent aus Versicherten besteht (§ 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Eine oberste Vertretung, die mehrheitlich z. B. durch den Arbeitgeber gestellt wird, verhindert, dass die Pensionskasse ihre Vorteile der Regulierung in Anspruch nehmen kann.

aa) Mitgliederversammlung

170

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Das Recht zur Teilnahme und Beschlussfassung an der Versammlung ist an die Mitgliedschaft geknüpft, nicht etwa an die Versicherteneigenschaft. Die Satzung der Pensionskasse bestimmt, wer Mitglied ist. Soweit – wie üblich – z. B. Rentenempfänger nicht mehr Mitglied der Pensionskasse sind, dürfen sie sich an der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht mehr beteiligen. Die Satzung kann auch Versicherten, die aus dem Trägerunternehmen ausgeschieden sind und gegenüber der Pensionskasse nur noch eine beitragsfreie Anwartschaft haben, den Status des ordentlichen Mitglieds nehmen. Auch diese Versicherten können dann in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt sein.

171

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zulässig wäre aber auch, die Anzahl der Stimmen für jedes Mitglied z. B. nach der Versicherungssumme zu bestimmen. Dies kommt bei Pensionskassen allerdings nicht vor.

172

Soweit das Trägerunternehmen neben seinen Arbeitnehmern ebenfalls Mitglied der Pensionskasse ist, wird die auf das Unternehmen entfallende Stimmenzahl durch die Anzahl der versicherten Arbeitnehmer bestimmt. Eine derartige Stimmrechtsbestimmung gewährleistet eine Stimmparität im obersten Organ.

173

Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder durch Bevollmächtigte in der Mitgliederversammlung stimmen können, also nicht selbst zu erscheinen brauchen. Hiervon wird vor allem von den größeren Pensionskassen Gebrauch gemacht, deren Geschäftsgebiet sich möglicherweise auf ganz Deutschland erstreckt. Derartige Stimmrechtsbevollmächtigungen können in der Satzung der Höhe nach beschränkt werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht ein Stimmrechtsbevollmächtigter in der Mitgliederversammlung zu viele Stimmen vertritt. Eine Stimmrechtsbeschränkung ist allerdings nicht zwingend. So kann es bei großen Pensionskassen mit über 100 000 Versicherten durchaus vorkommen, dass Stimmrechtsbevollmächtigte mehrere tausend Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten.

174

Die Satzung wird in der Regel vorschreiben, dass Bevollmächtigte ebenfalls Mitglieder des Vereins sein müssen.

bb) Vertreterversammlung

175

Die Vertreterversammlung setzt sich aus den in der Satzung bestimmten Vertretern zusammen. Diese werden üblicherweise von den Mitgliedern gewählt. Die Vertreter müssen selbst Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

176

Auch für die Vertreterversammlung kann die Satzung Bestimmungen über Stimmrechtsbevollmächtigungen enthalten.

177

Die Satzung bzw. eine auf Grund der Satzung erlassene Wahlordnung muss nähere Regelungen zur Bestellung der Vertreter enthalten. Es müssen auch Regelungen getroffen werden, wie lange die Amtszeit der Vertreter währt, wann Vertreter aus der Vertreterversammlung ausscheiden und wie ausgeschiedene Vertreter nachzubestellen sind.

178

Insbesondere bei Pensionskassen mit größerer Mitgliederzahl sollen Vertreterversammlungen organisatorische Probleme bei der Abhaltung von Mitgliederversammlungen vermeiden helfen. Erhofft wird auch eine qualitative Verstärkung der obersten Vertretung durch qualifizierte Vertreter und die Vermeidung von Zufallsmehrheiten. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn die mit der Vertreterversammlung erhofften Vorteile durch eine möglichst einfache Wahlprozedur oder das Kooptationsverfahren erhalten bleiben sollen.

179

Üblicherweise werden die Vertreter der ersten Vertreterversammlung von den Mitgliedern des Vereins in einer Urwahl gewählt. Eine derartige Wahl kann beim Ende der Amtsperiode der Vertreter jedes Mal wiederholt werden.

180

Ein derartiges Wahlverfahren kann aber auch stark vereinfacht werden. So kann z. B. die Satzung vorsehen, dass auf einen Wahlgang verzichtet wird, wenn etwa nur ein einziger Wahlvorschlag vorliegt, Mitglieder also keine Gegenvorschläge gemacht haben. Die in diesem Wahlvorschlag aufgeführten Personen gelten als gewählt, ohne dass es eines eigentlichen Wahlvorgangs bedarf.

181

Als zulässig wird auch das sog. Kooptationsverfahren angesehen. In diesem Verfahren wählt die Vertreterversammlung die Nachfolger für ausgeschiedene Vertreter selbst.

cc) Versichertenbeteiligung

182

Nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG müssen bei regulierten Pensionskassen mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten besetzt werden. Es handelt sich um ein wesentliches Unterscheidungskriterium zu den deregulierten Pensionskassen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Pensionskasse in enger Anbindung an den die arbeitsrechtliche Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber in der Arbeitnehmerschaft auch organisatorisch verankert ist. Die betriebliche Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins ist insoweit gemeinsame Einrichtung zwischen Arbeitgebern und versicherten Angestellten, die in der obersten Vertretung entsprechende gemeinsame Verantwortung tragen. Diese auch organisatorisch enge Verknüpfung zwischen arbeitsrechtlicher Versorgungszusage und versicherungsförmigem Durchführungsweg bildet die Grundlage dafür, auch aufsichtsrechtlich die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse zu berücksichtigen (z. B. hinsichtlich der Rechnungsgrundlagen).

183

Die 50-Prozent-Beteiligung bezieht sich auf das in der Satzung festgelegte Recht, im obersten Organ beteiligt zu sein. Dies bedeutet nicht, dass dieses Recht im tatsächlichen Beschlussverfahren auch ausgeübt werden muss. Wird etwa die hälftige Beteiligung der Arbeitnehmerschaft in der Weise in der Satzung geregelt, dass jeder versicherte Arbeitnehmer in der Pensionskasse ein Stimmrecht hat und der Arbeitgeber so viele Stimmrechte, wie er Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichert hält, ist das hälftige Beteiligungsrecht satzungsrechtlich umgesetzt. Hierbei schadet es nicht, wenn in der Mitgliederversammlung selbst ein großer Teil der Arbeitnehmer von ihrem Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch machen und der Arbeitgeber mit seinen Stimmrechten daher von vornherein einen höheren als 50-prozentigen Anteil in der Mitgliederversammlung für sich beanspruchen kann.

184

Das 50-prozentige Beteiligungsrecht muss bei regulierten Pensionskassen auch dann sichergestellt sein, wenn die Pensionskasse nicht oder nicht ausschließlich die Versicherten direkt, sondern nur mittelbar über die Rückdeckung des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse die Arbeitnehmer versichert. Die Arbeitnehmer sind dann versicherte Personen und keine Versicherungsnehmer und Mitglieder; insofern haben sie keine originären Mitgliedschaftsrechte und können nicht direkt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. In diesen Fällen muss dann das Beteiligungsrecht über den Versicherungsnehmer dargestellt werden.

c) Einberufung der obersten Vertretung

185

Die Formalien der Einberufung der obersten Vertretung werden in der Satzung geregelt. Im Übrigen ergeben sie sich bei dem großen Verein aus den §§ 121 ff. AktG, beim kleineren Verein aus den §§ 36 ff. BGB.

186

Die oberste Vertretung wird vom Vorstand der Pensionskasse einberufen, und zwar in den in der Satzung bestimmten Fällen. Dies wird regelmäßig einmal im Jahr in den ersten sechs bis acht Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres sein.

187

Der Vorstand muss eine Versammlung weiterhin dann einberufen, wenn eine qualifizierte Minderheit aller Mitglieder dies verlangt. Die Minderheit muss beim großen Verein in der Satzung genannt sein. Sie wird in Entsprechung von § 122 AktG als der zwanzigste Teil der Mitglieder (also fünf Prozent aller Mitglieder) definiert. Beim kleineren Verein gilt gemäß § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als eine derartige Minderheit, also zehn Prozent aller Mitglieder, wenn die Satzung keine andere Bestimmung trifft.

188

Der Vorstand muss weiterhin die Versammlung einberufen, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt (§ 306 Abs. 1 Nr. 5 VAG).

189

Auch der Aufsichtsrat kann verlangen, dass die oberste Vertretung einberufen wird (§ 111 Abs. 3 AktG, § 38 Abs. 2 GenG).

190

Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Beim großen Verein muss die Bekanntmachung mindestens 30 Tage vor der Versammlung erfolgen (vgl. § 123 AktG). Beim kleineren Verein bestehen keine gesetzlichen Vorschriften zu Form und Frist der Einberufung, jedoch wird die Satzung auch hier Fristen für die Bekanntmachung vorsehen. Die Bekanntmachung erfolgt in der in der Satzung vorgeschriebenen Weise, also etwa durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, in der örtlichen Tagespresse, durch Aushang im Betrieb usw.

d) Ablauf der Mitglieder-/Vertreterversammlung und Beschlussfassung

191

Die Versammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Wer Versammlungsleiter ist, wird üblicherweise in der Satzung geregelt. Meist ist dies der Vorstandsvorsitzende oder der Aufsichtsratsvorsitzende.

192

Er wird – falls die Satzung keine Ausführungen enthält – darüber entscheiden, ob neben den teilnahmeberechtigten Mitgliedern auch weitere Personen als Gäste anwesend sein dürfen. Der Versammlungsleiter ruft die Tagesordnungspunkte auf und führt die Beschlussfassung durch. Es darf nur über Punkte beschlossen werden, die bereits bei der Einberufung der Versammlung Gegenstand der Tagesordnung waren. Dies gilt auch dann, wenn mehrheitlich am Tag der Versammlung die Tagesordnung erweitert wird.

193

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wer sich der Stimme enthält, wird nicht mitgezählt.

194

Die Satzung, aber auch das Gesetz können qualifizierte Mehrheiten bei bestimmten Beschlussgegenständen vorschreiben. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen wird bei Änderungen von Satzung und Versicherungsbedingungen, beim Beschluss über die Auflösung der Pensionskasse, bei einer Bestandsübertragung oder bei einer Verschmelzung regelmäßig verlangt werden (vgl. §§ 195, 199, 200 VAG, § 112 bzw. § 116 i. V. m. § 13 UmwG).

195

An der Beschlussfassung darf jedes stimmberechtigte Mitglied teilnehmen. Von der Teilnahme ist es allerdings ausgeschlossen, wenn der Beschlussgegenstand ihn selbst betrifft. So können Aufsichtsratsmitglieder und Mitglieder des Vorstands nicht am Beschluss über ihre eigene Entlastung mitwirken.

196

Beschlüsse, die unter Verstoß gegen satzungs- und gesetzmäßige Voraussetzungen zu Stande gekommen sind, sind – je nach Schwere des Verstoßes – nichtig oder können angefochten werden (vgl. für den großen Verein §§ 241 ff. AktG; für den kleineren Verein existieren keine speziellen Vorschriften.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › V. Geschäftsplan (Herrmann/Fath)

V. Geschäftsplan
(Herrmann/Fath)

197

Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Pensionskasse ist ihr Geschäftsplan. In dem Geschäftsplan sind die rechtlichen, technischen und finanziellen Grundlagen der Pensionskasse beschrieben. In § 9 Abs. 2 VAG sind die Bestandteile des Geschäftsplans genannt. Hierzu zählt neben der Satzung für regulierte Pensionskassen gem. § 233 Abs. 1 Satz 5, § 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 219 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG in ausdrücklicher Abweichung zu den deregulierten Pensionskassen auch die Versicherungsbedingungen und der so genannte Technische Geschäftsplan. Funktionsausgliederungsverträge sind nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplans, § 9 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 c) VAG (vgl. Rdnr 276 ff.).

1. Satzung
(Herrmann)

198

Die Satzung enthält die Verfassung der Pensionskasse, die ihre korporative Organisation und die mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen der Mitglieder zur Pensionskasse regelt. Die Satzung ist das Organisationsstatut der Pensionskasse.

199

Die Satzung hat auch die Einfluss- und Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers in der Pensionskasse zu regeln. Die Satzung wird also auch Bestimmungen enthalten müssen, in welchem Umfang der Arbeitgeber Mitgliedschaftsrechte in der Pensionskasse hat oder sein Interesse bei der Besetzung der Organe gesichert ist. Soweit er die Verwaltung der Pensionskasse vollständig den Arbeitnehmern überlässt, wird in der Satzung ein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers für Änderungen der Satzung und Versicherungsbedingungen und wohl auch für den Überschussverwendungsbeschluss enthalten sein müssen. Das satzungsgemäße Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers verstößt nicht gegen das 50-prozentige Beteiligungsgebot der Versicherten im obersten Organ. Zwar könnte mit der Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers jede im obersten Organ beschlossene Satzungsänderung blockiert werden; ein derartiges tatsächliches Entscheidungsergebnis ließe sich auch durch eine regelmäßige 50-Prozent-Beteiligung erzielen. Die hälftige Beteiligung durch die Versicherten soll die Beteiligung und Mitwirkung an den entsprechenden Änderungsprozessen sicherstellen. Ein primäres Entscheidungsrecht zu Gunsten der Versicherten ist hiermit jedoch nicht gemeint.

a) Inhalt der Satzung

200

Im Einzelnen muss die Satzung folgende Regelungen enthalten:

aa) Name der Pensionskasse (Firma) und Sitz

201

Gemäß § 174 VAG muss die Satzung den Namen der Pensionskasse und ihren Sitz bestimmen. Aus dem Namen muss nach den Grundsätzen der Firmenwahrheit und Firmenklarheit erkennbar sein, dass es sich um eine Pensionskasse handelt. Oft wird daher der Begriff „Pensionskasse“ im Namen der Kasse selbst enthalten sein. Es ist nicht erforderlich, im Namen auf die Eigenschaft als regulierte Pensionskasse hinzuweisen. Die spätere Praxis wird zeigen, ob hierin ggf. ein qualitätsunterscheidendes Merkmal gesehen wird, das Pensionskassen bereits in ihrem Namen aufnehmen wollen.

202

Der Sitz der Pensionskasse befindet sich an dem Ort, von dem aus die Pensionskasse ihre Geschäfte betreibt. Es ist regelmäßig der Sitz der Geschäftsstelle. Der Sitz der Pensionskasse ist zugleich ihr allgemeiner Gerichtsstand.

bb) Gründungsstock

203

Die Satzung hat gemäß § 178 VAG auch Bestimmungen über den Gründungsstock zu enthalten. Dies gilt vor allem für neu zu gründende Pensionskassen. Bei bestehenden Pensionskassen, deren Gründungsstock längst getilgt ist, wird sich regelmäßig eine Bestimmung über den Gründungsstock in der Satzung nicht mehr finden.

204

Es ist zum Teil strittig, ob ein Gründungsstock auch noch lange Jahre nach erfolgter Gründung aufgelegt werden kann. Dies mag zwar bereits wegen der Begrifflichkeit überraschen, da in diesen Fällen die Gründung schließlich schon lange erfolgt ist und die Mittel jedenfalls nicht mehr im Zusammenhang mit einer Gründung benötigt werden. Andererseits ist der Gründungsstock ein von Dritten der Pensionskasse zur Verfügung gestelltes Eigenkapital. Besteht für eine Pensionskasse unter besonderen Voraussetzungen – z. B. zur Erfüllung der neuen Solvabilitätskapitelanforderung – erhöhter Eigenkapitalbedarf und ist etwa gleichzeitig das Trägerunternehmen bereit, dieses Eigenkapital der Pensionskasse zur Verfügung zu stellen, ist hierfür der Gründungsstock für einen Versicherungsverein grundsätzlich das einzige Rechtsinstitut, in der eine derartige Eigenkapitalzuführung aufgenommen werden kann. Die Versicherungsaufsicht hat daher – richtigerweise – eine Ergänzung der satzungsrechtlichen Regelung zum Gründungsstock für zulässig erklärt. Soweit Pensionskassen daher ihre Eigenmittelanforderungen nicht vollständig zu Lasten ihrer Überschussbeteiligung selbst darstellen wollen, kann insoweit neben der Aufnahme von Nachrangdarlehen sowie der Ausgabe von Genussrechten auch ein Gründungsstock dotiert werden. Die BaFin hält in Einzelfällen auch Zahlungen auf der Grundlage von Patronatserklärungen für ausreichend.

cc) Beitragspflicht

205

Nach § 179 VAG hat die Satzung zu bestimmen, ob die Ausgaben der Pensionskasse durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge gedeckt werden oder durch Beiträge, die je nach Bedarf umgelegt werden.

206

Eine Umlegung der Beiträge (Umlageverfahren) lässt die Aufsichtsbehörde bei Pensionskassen allerdings nicht zu. In der Satzung wird demnach nur die Ausgabendeckung durch wiederkehrende Beitragszahlung geregelt sein. Es kommen Einmalzahlungen, laufende Einmalzahlungen oder laufende Beiträge in Betracht.

207

Die Satzungsbestimmung zur Deckung der Ausgaben regelt nur den Grundsatz der Ausgabendeckung, nicht etwa die konkrete Höhe der Beiträge. Es genügt demnach, wenn die Satzungsbestimmung aus dem einen Satz besteht, dass etwa die Deckung der Ausgaben durch wiederkehrende Beiträge erfolgt. Die näheren Voraussetzungen der Beitragszahlung und deren Höhe werden in den Versicherungsbedingungen geregelt.

208

Die Satzung hat weiterhin zu bestimmen, ob Nachschüsse von den Mitgliedern zu leisten sind. Bei Pensionskassen wird dies regelmäßig ausgeschlossen werden. Stattdessen wird in der Satzung bestimmt, dass im Falle von eingetretenen und nicht mehr zu deckenden Verlusten die Leistungen der Pensionskasse herabgesetzt oder die laufenden Beiträge herabgesetzt oder beide Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden können (sog. Sanierungsklausel, s. Rdnrn. 209 ff.).

dd) Sanierungsklausel

209

Nach § 233 Abs. 1 Nr. 1 VAG muss die Satzung einer regulierten Pensionskasse eine sog. Sanierungsklausel enthalten. Diese Gesetzesformulierung lehnt sich an die übliche Satzungsbestimmung der traditionellen betrieblichen Pensionskassen an. In der Satzungsbestimmung wird regelmäßig vorgesehen sein, dass zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Fehlbetrages zunächst die Mittel aus der Verlustrücklage und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aus der freien RfB in Anspruch genommen werden müssen. Soweit diese Mittel zur Deckung des Fehlbetrages nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahmen zu beschließen. Ein derartiges Vorgehen erfolgt dabei in enger Abstimmung mit der BaFin und dient ausschließlich zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.

210

Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können dann im Zeitablauf die Beiträge reduziert und/oder die Leistungen wieder entsprechend aufgestockt werden. Versicherungsunternehmen, die nicht über eine derartige Klausel verfügen, müssten in diesen Fällen das Insolvenzverfahren eröffnen oder entsprechende aufsichtsrechtliche Leistungskürzungen gemäß §§ 314, 222 VAG in Kauf nehmen. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass neben satzungsgemäßen und versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen es § 163 VVG einem Versicherer ausdrücklich gestattet, Prämienanpassungen unter Einschaltung des Treuhänders oder der BaFin vorzunehmen.

211

Bislang ist wohl strittig, ob Änderungen in der Zinslandschaft hinreichend für diese Eingriffe sind. Dennoch sind im Ergebnis für alle externen Durchführungswege somit (aufsichtsrechtliche) Eingriffe in das Beitrags-/Leistungsverhältnis möglich. Die Sanierungsklausel ist für die traditionellen Pensionskassen typisch und folgt dem Gedanken der vereinsrechtlichen Solidarität der Mitglieder. Sie ist Resultat der engen betrieblichen Bindung und stellt sicher, bei nicht vorhersehbar gewesenen wirtschaftlichen Problemen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit Selbsthilfemaßnahmen ergreifen zu können. Sie ist insoweit keine Einschränkung des versicherten Garantieversprechens; die versicherte Leistung eines Unternehmens ohne Sanierungsklausel bedeutet für den Vertragspartner keine höhere Sicherheit.

212

Im Gegenteil lässt die Sanierungsklausel gerade zu, bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Durchführung eines kostenintensiven Insolvenzverfahrens zu verzichten. Sie stellt insoweit sicher, dass die Pensionskasse voll umfänglich weiter betrieben werden und sie bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation die Leistungen wieder entsprechend aufstocken kann. Gerade wegen der Sanierungsklausel hat eine wirtschaftliche Problemstellung für den Versicherten der Pensionskasse weniger einschneidende Auswirkungen auf seinen Versicherungsvertrag als es bei einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen ohne Sanierungsklausel der Fall wäre. (Im Übrigen würde auch eine Insolvenzsicherung über den Sicherungsfonds nach § 223 VAG nicht nur im Hinblick auf die Garantieleistungen, sondern aber auch auf künftige Überschüsse und damit für die Werthaltigkeit der Versicherungsansprüche keine qualitative Verbesserung bedeuten). In diesem Sinne ist die Sanierungsklausel ein Spezifikum der betrieblichen Pensionskasse, die gerade wegen der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens zur höheren Sicherheit des Versicherten führt. Für die Versicherten besteht dann trotzdem die Möglichkeit, nach wirtschaftlicher Erholung ihre vollen Versicherungsansprüche wieder realisieren zu können.

213

Der in diesem Zusammenhang oft gegebene Hinweis, Pensionskassen mit Sanierungsklausel könnten höhere Risiken in ihrer Geschäftsplangestaltung eingehen, ist nicht richtig. Gerade bei den regulierten Pensionskassen werden alle Geschäftspläne von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Im Rahmen dieser Genehmigung wird insbesondere die dauernde Erfüllbarkeit der laufenden Verträge ausdrücklich geprüft. Soweit höhere Risiken zugelassen werden, sind diese in der besonderen Risikosituation der Pensionskasse begründet (z. B. Sicherstellung großer Kollektive und damit Vermeidung einer negativen Selektion, weil z. B. ein Arbeitgeber alle Arbeitnehmer seines Betriebes bei der Pensionskasse anmeldet).

ee) Bekanntmachungen der Pensionskasse

214

Gemäß § 183 VAG muss die Satzung bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen zu erfolgen haben. Bei Pensionskassen in der Rechtsform des großen VVaG, deren Geschäftsbetrieb sich über ein Bundesland hinaus erstreckt, müssen die Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

ff) Bildung der Organe der Pensionskasse

215

Gemäß § 184 VAG hat die Satzung zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung zu bilden sind. Diese Vorschrift gilt bei Pensionskassen auch für kleinere Vereine (§ 234 Abs. 5 VAG).

216

Neben Vorschriften zur Bildung der Organe wird die Satzung einen Aufgabenkatalog für diese Organe, insbesondere für die oberste Vertretung, beinhalten (s. Rdnrn. 167 f.).

gg) Verlustrücklage

217

Gemäß § 193 VAG hat die Satzung zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts eine Rücklage zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss (Verlustrücklage).

218

Die Verlustrücklage hat mit der Ausweitung der Solvabilitätskapitalanforderungen deutlich an Bedeutung für die Pensionskassen gewonnen. Die Verlustrücklage ist praktisch die wesentliche Bilanzposition, in der explizit das Eigenkapital ausgewiesen werden kann, da der in der Lebensversicherungsbranche übliche Schlussgewinnfonds als Teil der RfB bei regulierten Pensionskassen nicht üblich war. Die traditionellen Pensionskassen haben ihre Überschüsse unmittelbar und vollständig an die Versicherten ausgeschüttet. Erhöhte Eigenkapitalanforderungen können bei den traditionellen Pensionskassen weitgehend nur durch Aufstockung der Verlustrücklage, ggf. auch des Gründungsstocks erfolgen.

hh) Überschussverteilung

219

Gemäß § 194 VAG hat die Satzung auch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die Verteilung des Überschusses an die Mitglieder geregelt werden soll.

220

Bei Pensionskassen wird hier die Satzung regelmäßig vorsehen, dass Überschüsse zur Erhöhung der Leistungen, zur Verringerung der Beiträge oder für beide Maßnahmen nach Beschluss der obersten Vertretung zu verwenden sind. Soll mit Rücksicht auf den auf den Arbeitgeberanteil entfallenden Überschuss von einer gleichmäßigen Verteilung auf die Mitglieder zu Gunsten einer etwa im größeren Maßstab die Rentner berücksichtigenden Überschussverteilung verzichtet werden oder die Überschüsse auch etwa zur Einführung neuester Leistungsarten verwandt werden, muss auch dies in der Satzung bestimmt werden. Ist der Arbeitgeber Beitragszahler, genügt es in diesem Zusammenhang, wenn Überschüsse auch zur Verringerung der Beiträge verwandt werden können. In diesem Fall könnte dann der Arbeitgeber auf seine „Beitragsverringerung“ verzichten und diesen Betrag für eine Leistungserhöhung bei einem Teilbestand oder zur Einführung einer neuen Leistungsart verwenden. Zu beachten ist hierbei aber, dass bei einer derartigen, auch eine Überschussbeteiligung des Arbeitgebers ermöglichende Satzungsbestimmung, die Pensionskasse ihre Körperschaftsteuerbefreiung nur behält, wenn sie innerhalb von 18 Monaten einen Überschussverwendungsbeschluss fasst (s. im Einzelnen Rdnrn. 857 ff.).

221

Zu beachten ist auch, dass bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers nur dann die versicherungstechnisch erreichte Anwartschaft und nicht ein abstrakter m/n-tel Anspruch die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bestimmt, wenn die Überschüsse ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden (vgl. Rdnr. 786).

222

Erfolgt betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, schreibt § 1b Abs. 5 BetrAVG für Pensionskassen vor, dass Überschüsse nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden dürfen.

ii) Qualifizierte Minderheit

223

Für große Versicherungsvereine muss die Satzung die qualifizierte Minderheit gemäß § 192 VAG bestimmen (s. Rdnr. 187).

jj) Wirkung von Bedingungsänderungen auf bestehende Versicherungsverhältnisse

224

Gemäß § 197 Abs. 3 Satz 2 VAG können Änderungen der Versicherungsbedingungen (oder der Satzung, soweit sie Versicherungsbedingungen enthalten) auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, wenn die Satzung diese Bestimmungen im Einzelnen bezeichnet. Dies hat große praktische Bedeutung. Satzungen von Pensionskassen werden daher regelmäßig die Bestimmungen nennen, die auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können (s. im Einzelnen Rdnrn. 262 ff.).

kk) Änderungsermächtigung für den Aufsichtsrat

225

Die Satzung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern. Sie kann weiterhin gemäß § 195 Abs. 2 und 3 VAG den Aufsichtsrat auch zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen und für Satzungsänderungen, die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für eine Satzungsänderung von der Aufsichtsbehörde verlangt werden, ermächtigen. Auch dies ist von praktischer Relevanz und sollte Gegenstand einer Satzungsbestimmung sein.

ll) Mitgliedschaft von Leistungsempfängern

226

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, also mit Beginn der Rentenzahlung, endet das Mitgliedschaftsverhältnis. Rentner sind dementsprechend keine Mitglieder der Pensionskasse mehr (BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 970/06, s. dort Rdnr. 39). Soll hiervon abgewichen werden, sollen also Rentner ihre Mitgliedschaft behalten können, kann auch dies in der Satzung geregelt werden. Insbesondere bei geschlossenen Pensionskassen mit auslaufendem Bestand kann eine derartige Bestimmung erhebliche Bedeutung gewinnen. Wird bei diesen Kassen nämlich der Kreis der aktiv Versicherten immer kleiner und der Kreis der Rentner immer größer, könnte ohne eine derartige Bestimmung die Handlungsfähigkeit der Pensionskasse stark in Mitleidenschaft gezogen werden.

mm) Vermögensanlage

227

§ 9 VAG i.d.F. bis zum 31.12.2015, wonach die Satzung Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen sollte, wurde nicht in das neue, ab dem 1.1.2016 geltende VAG übernommen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2956, S. 228) sei die Vorschrift, die fast wörtlich aus dem Jahre 1901 stammte, obsolet. Anlagegrundsätze, die auch für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finden, sind in § 124 VAG normiert.

nn) Auflösung der Pensionskasse

228

Schließlich sollte die Satzung auch Bestimmungen über die Auflösung der Kasse treffen.

oo) Versicherungsbedingungen

229

Die Satzung kann auch die Versicherungsbedingungen enthalten. Von dieser Möglichkeit machen insbesondere kleinere Pensionskassen Gebrauch, die aus Vereinfachungsgründen Satzungsbestimmung und Versicherungsbedingungen einheitlich in der Satzung regeln. Der materielle Charakter von AVB-Bestimmungen wird durch ihre Festlegung in der Satzung nicht berührt. Sie bleiben – obwohl formal als Satzungsbestimmung bezeichnet – materiell AVB-Bestimmungen.

230

Bis zum 31.12.2015 war die Möglichkeit, dass die Satzung auch die Versicherungsbedingungen enthalten kann, in § 10 Abs. 2 VAG a. F. geregelt. § 10 VAG a. F. wurde nicht in das neue, seit dem 1.1.2016 geltende VAG übernommen. Gleichwohl besteht die Möglichkeit materiell rechtlich weiter.

b) Feststellung der Satzung

231

Die Satzung wird im Zusammenhang mit der Gründung der Pensionskasse von den Gründern beschlossen und muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Bei kleineren Vereinen genügt es, wenn die Satzung in schriftlicher Form vorliegt. Bei großen Vereinen muss die Satzung notariell beurkundet und dem Handelsregister mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eingereicht sein.

c) Änderung der Satzung

232

Die Änderung der Satzung kann nur von der obersten Vertretung vorgenommen werden. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz können Änderungen, die lediglich die Fassung betreffen, also keine materielle Änderung darstellen, vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. Der Vorstand selbst ist nie zur Änderung – sei sie auch noch so geringfügig – befugt.

233

Die Satzung kann – und wird regelmäßig – bestimmen, welche Mehrheit bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich ist. Ohne eine derartige Satzungsbestimmung muss eine 3/4-Mehrheit erreicht werden (§§ 33, 40 BGB, § 179 Abs. 2 AktG).

234

Insbesondere bei Pensionskassen, bei denen der die Kassenleistungen ganz oder zum Teil finanzierende Arbeitgeber nicht in den Kassenorganen vertreten ist, werden Satzungsänderungen auch der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.

235

Jede Satzungsänderung muss gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VAG durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass bei beabsichtigten Satzungsänderungen diese rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die oberste Vertretung der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und begründet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass erst nach Beschlussfassung im Genehmigungsverfahren Bedenken der Aufsichtsbehörde gegen die Satzungsänderung erhoben werden, die ggf. zur Versagung der Genehmigung führen. Es empfiehlt sich also, rechtzeitig vor Beschlussfassung die Satzungsänderung mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

236

Ist es vor der Beschlussfassung nicht zur Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde gekommen und verlangt die Aufsichtsbehörde Änderungen (Änderung der Änderung), kann die von der Aufsichtsbehörde verlangte Änderung auch vom Aufsichtsrat beschlossen werden (§ 195 Abs. 3 VAG). Der Aufsichtsrat muss hierzu allerdings von der obersten Vertretung ermächtigt sein.

237

Anträge auf Genehmigung einer Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde sind vom Vorstand unter Beifügung der Niederschrift über den Beschluss der obersten Vertretung, die den vollständigen Wortlaut der Satzungsänderung beinhalten muss, einzureichen. Es genügt nicht, wenn lediglich die Niederschrift mit den Beschlüssen ohne ausdrücklichen Genehmigungsantrag bei der Aufsichtsbehörde eingereicht wird. Insoweit hat der Vorstand es mit seiner Antragstellung in der Hand, ob eine beschlossene Satzungsänderung tatsächlich genehmigt werden soll oder nicht.

238

Satzungsänderungen haben Wirkung auch für bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse. Dies gilt allerdings nur für die reinen materiell rechtlichen Satzungsbestimmungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis regeln. Satzungsbestimmungen, die materiell Versicherungsbedingungen sind, können nur unter den Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 VAG auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse beschlossen werden (s. Rdnr. 224). Die Abgrenzung zwischen Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis ist also bedeutsam, wenn auch nicht immer einfach (vgl. im Einzelnen Rdnrn. 285 ff.).

2. Versicherungsbedingungen
(Herrmann)

239

Die Versicherungsbedingungen, die bei vielen Pensionskassen nicht getrennt ausgewiesen, sondern in der Satzung enthalten sind, stellen die Regelungen dar, die die Grundlage des eigentlichen Versicherungsverhältnisses sind. Sie normieren die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen die Pensionskasse den Versicherten Rentenleistungen erbringt und Beiträge einfordert. Sie sind also die Bedingungen des Versicherungsvertrags, den das einzelne Mitglied mit seinem Beitritt in die Pensionskasse schließt.

240

Die in anderen Versicherungszweigen übliche Differenzierung zwischen allgemeinen Versicherungsbedingungen, besonderen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen u. Ä. kommt bei Pensionskassen in der Praxis schon wegen ihrer einfachen Tarifstruktur in der Regel nicht vor. Materielle Bedeutung hat dies nicht. Von den Versicherungsbedingungen/Tarifbedingungen zu unterscheiden ist der Tarif selbst. Dieser wird im Technischen Geschäftsplan hergeleitet und bestimmt das Beitrags- und Leistungsverhältnis. In vielen Versicherungsbedingungen von Pensionskassen ist es üblich, entsprechende Beitrags- und Leistungstabellen aufzunehmen. In diesen Fällen sind die Tabellen Gegenstand der Versicherungsbedingungen. Es ist aber auch möglich, in den Bedingungen nur auf entsprechende Tabellenanhänge zu verweisen. In diesen Fällen sind diese Tabellen nicht Gegenstand der Versicherungsbedingungen, sondern Ausfluss des Technischen Geschäftsplans, der zur Transparenz im Druckstück mit aufgenommen werden sollte. Bei Änderungen bzw. Ergänzungen der Tabellen ist eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Hier genügt dann die Änderung des Technischen Geschäftsplans mit der entsprechenden Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 233 Abs. 1 Satz 5 VAG, 234 Abs. 1 i. V. m. §§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG).

a) Inhalt der Versicherungsbedingungen

241

Seit Inkrafttreten des neuen VAG zum 1.1.2016 ist ein obligatorischer Inhalt von Versicherungsbedingungen gesetzlich nicht mehr normiert, da die einzige Mussvorschrift des § 10 Abs. 1 VAG a. F. im neuen VAG nicht mehr enthalten ist. § 10 VAG a. F. wurde mit der Begründung, die Norm sei wegen der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften zur Verbraucherinformation, obsolet (BT-Drs. 18/2956, S. 228), nicht in das neue VAG übernommen. Dennoch verlangt die Aufsichtsbehörde – nicht zuletzt wegen der versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zur Information der Versicherungsnehmer und Versicherten –, dass einzelne das Versicherungsverhältnis näher beschreibende Verpflichtungen in Form von Versicherungsbedingungen (Satzungsbestimmungen) bei einem Versicherungsunternehmen und demnach auch bei einer Pensionskasse existent sind. Der Versicherte soll anhand dieser Bestimmungen erkennen können, welche Rechte und Pflichten sein Versicherungsverhältnis beinhaltet. Zudem bestehen Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG), die z. B. durch Angaben in den Versicherungsbedingungen erfüllt werden können. Darüber hinaus sieht die Legaldefinition von Pensionskassen in § 232 Abs. 1 VAG Vorgaben vor, die in Versicherungsbedingungen geregelt werden können.

242

Bei regulierten Pensionskassen haben Versicherungsbedingungen noch eine besondere Bedeutung: Gemäß § 211 VVG können Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen gegenüber den Vorschriften des VVG treffen. Hiervon wurde schon immer Gebrauch gemacht. Insbesondere wurden für die Vorschriften im VVG bezüglich Beitragsverzug, Beitragsfreistellung und Rückkauf (§§ 37, 38, 165, 166, 169 VVG) oft in den Versicherungsbedingungen einfacher zu handhabende Regelungen gefunden. Besondere Bedeutung hat die Möglichkeit, eine gegenüber der Gesetzesnorm abweichende Regelung in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen, regelmäßig für die Ansprüche der Versicherten auf Beteiligung an den stillen Reserven. Mit dem Beteiligungsrecht an den Bewertungsreserven war der Gesetzgeber den Vorgaben der Rechtsprechung gefolgt. Dort wurde es insbesondere in Fällen niedriger Rückkaufswerte bei gleichzeitig ausgewiesenen hohen Bewertungsreserven als unbefriedigend angesehen, wenn die Versicherten an diesen Bewertungsreserven nicht partizipieren sollten. Da das Beteiligungsrecht aber keine Realisierung der Bewertungsreserven verlangt, kann die tatsächliche Finanzierung der Beteiligung nur zu Lasten anderer Ausschüttungen (z. B. Dividendenausschüttungen, Zuführung zu Rücklagen etc.) erfolgen. Bei den regulierten Pensionskassen stellt sich gegenüber Lebensversicherungsunternehmen und den deregulierten Kassen die Ausgangssituation unterschiedlich dar. Abgesehen davon, dass regulierte Pensionskassen keine Dividendenausschüttungen schon mangels Aktionären vornehmen, werden ihre Versicherten ohnehin am gesamten Überschuss beteiligt. Da regelmäßig auch die festverzinslichen Wertpapiere bis zur Endfälligkeit gehalten werden, erhalten im Ergebnis die Versicherten durch die höhere Kuponzahlung den zwischenzeitlich feststellbaren Bewertungsertrag. Wenn auch die BaFin den völligen Ausschluss einer Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven nicht zulässt, können in den Bedingungen und dem Technischen Geschäftsplan Regelungen gefunden werden, die das Beteiligungsrecht interessengerecht regeln. Hier kann dann insbesondere auch definiert werden, welche Bewertungsreserven für die Beteiligung überhaupt zur Verfügung stehen und inwieweit vor einer Beteiligung die Erfüllung von Solvabilitätsvorgaben, das Bestehen des Stresstests u. Ä. berücksichtigt werden können.

243

Auf der Grundlage des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten, der von der BaFin veröffentlichten Hinweise und auf der Grundlage von §§ 144 Abs. 1 Nr. 1 und 232 Abs. 1 VAG ergeben sich auch heute obligatorische Inhalte von Versicherungsbedingungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Bestimmung des Versicherungsfalls

244

In den Bedingungen ist zunächst der Eintritt des Versorgungsfalls zu definieren. Bei Pensionskassen ist dies der Eintritt in den Ruhestand, das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und ggf. Tod des Versicherten. Es empfiehlt sich, Berufsunfähigkeit und Beginn der Altersrente selbstständig zu beschreiben und sich nicht nur etwa mit einer Verweisung auf die entsprechenden Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begnügen. Die Pensionskasse ist dann unabhängiger gegenüber nicht in ihrem Einfluss liegenden Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Herauf- oder Herabsetzen der Altersgrenze, Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation bei Berufsunfähigkeit usw.). Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass nach der 2005 eingeführten Legaldefinition der Pensionskasse, heute § 232 VAG, Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens gezahlt werden können. Es empfiehlt sich, diese Abhängigkeit auch ausdrücklich in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Anderenfalls könnte z. B. bei Auseinanderfallen der gesetzlichen und der Pensionskassen-Altersgrenze ein Anspruch auf Altersrente bestehen, obgleich der Versicherte noch bis Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze im Betrieb beschäftigt ist. In diesem Fall würde er neben dem Erwerbseinkommen schon Altersrente durch die Pensionskasse beziehen. Dies ist nach der Legaldefinition der Pensionskasse nicht zulässig. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelungsbeschränkung in der Legaldefinition soll an dieser Stelle nicht weiter hinterfragt werden, hier ist gegebenenfalls der Gesetzgeber aufgefordert, diese Beschränkung aufzuheben. In jedem Fall werden die exakte Definition des Versicherungsfalls und deren Leistungskalkulation durch das zusätzliche Moment des Wegfalls der Erwerbseinkommen zur genauen Altersgrenze nicht erleichtert. Die BaFin achtet jedenfalls in ihrer Genehmigungspraxis darauf, dass die Voraussetzungen des Wegfalls des Erwerbseinkommens auch in den Versicherungsbedingungen definiert sind. Die Einführung dieser zusätzlichen Leistungsvoraussetzung war allerdings nicht für den Bestand möglich. Nach Auffassung der BaFin soll in dieser zusätzlichen Leistungsvoraussetzung eine nicht zumutbare Verschlechterung zu sehen sein, die daher nicht für den Bestand genehmigungsfähig ist. Theoretisch könnten damit die Leistungsvoraussetzungen für den Altbestand und den Neuzugang auseinanderfallen. Da in der Praxis aber eine parallele Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und der Bezug einer Pensionskassenleistung ohnehin kaum vorkommen werden, dürfte die praktische Relevanz dieser Bestimmung ohnehin nicht sehr hoch sein. Zu beachten bleibt weiterhin, dass der Wegfall des Erwerbseinkommens nicht bedeutet, dass ein Rentner einer Pensionskasse generell kein Erwerbseinkommen mehr beziehen darf. Es muss lediglich das Einkommen wegfallen, das Grundlage für die Pensionskassenversicherung war. Die Rente der Pensionskasse soll im Ergebnis diesen Wegfall ausgleichen. Hat der Rentner anderweitige Einkommen – auch Erwerbseinkommen – berühren sie nicht die Definition der Pensionskasse.

245

Nach dem hier geschilderten Sachverhalt ist es nachvollziehbar, dass die beschriebene Regelungsbeschränkung, Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens zahlen zu können, seit Einführung der Legaldefinition der Pensionskasse kritisiert wird. Es ist wohl davon auszugehen, dass die aktuell geführte Diskussion darüber dazu führt, dass künftig hierauf verzichtet wird.

bb) Leistungsart und Höhe

246

Die Bedingungen müssen beschreiben, welche Leistungen im Versicherungsfall in welcher Höhe zu zahlen sind. Für Pensionskassen kommen hier die Zahlung von Altersrente, vorgezogener Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenrente und bis zum 31.12.2004 auch Sterbegeld (vgl. Rdnrn. 904 ff.) in Betracht.

247

Es muss auch die Dauer der Leistung bestimmt sein (z. B. Witwer-/Witwenrente nur bis zur Wiederverheiratung der/des anspruchsberechtigten Witwe/Witwers; lebenslange Invaliditätsrente oder Invaliditätsrente nur bis zur Erreichung der Altersgrenze). Auch bei der Definition der Hinterbliebenenleistung ist die Legaldefinition zu beachten. Es sind nur Leistungen an die dort genannten Hinterbliebenen zulässig. Leistungskomponenten wie z. B. das Elterngeld oder auch die Beitragserstattung an bezugsberechtigte Personen bei Vorversterben sind für Pensionskassen nicht mehr möglich. Eine Eigendefinition der Hinterbliebenen ist im Gesetz selbst nicht aufgenommen. Hier ist festzuhalten, dass sich auch die Versicherungsaufsicht an der steuerrechtlichen Definition der Hinterbliebenen orientiert (vgl. dazu auch Rdnrn. 369 f.).

cc) Höhe der Beiträge

248

Die Versicherungsbedingungen werden Regelungen enthalten, wie sich die Beiträge zu bemessen haben. Oft wird hier ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens genannt. Bei derartigen einkommensabhängigen Beiträgen wird die Beitragshöhe aber durch die Bestimmung einer Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden.

249

Es ist auch zu regeln, wie und in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt. Es kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge etwa durch Gehaltsumwandlung zu erfolgen hat.

dd) Höchsteintrittsalter, Wartezeit

250

Eng mit der Pflichtmitgliedschaft (vgl. Rdnrn. 312 ff.) verknüpft ist oft eine nur eingeschränkte Risikoprüfung bei Aufnahme der Versicherten. Strenge Anforderungskriterien bei der Aufnahme eines Versicherten in die Pensionskasse und Pflichtmitgliedschaft schließen sich in der Praxis aus. Durch die regelmäßig im Rahmen der Einstellungsuntersuchung beim Arbeitgeber aber stattfindende Gesundheitsprüfung wird hier das Risiko der Pensionskasse deutlich gemindert. Eine weitere Risikominderung bedeutet das in vielen Pensionskassenregelungen enthaltene Höchsteintrittsalter für die Aufnahme von Versicherten und die Bestimmung einer Wartezeit. Bei Überschreiten des Höchsteintrittsalters werden Arbeitnehmer entweder überhaupt nicht mehr in die Pensionskasse aufgenommen oder nur mit einer besonderen Risikoprüfung. Im Hinblick auf das AGG wird zunehmend erörtert, ob Höchsteintrittsalter und Wartezeit Altersdiskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes sind. Die aktuell ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zeigen, dass Höchstaltersgrenzen unter Gleichbehandlungsaspekten nur dann zu beanstanden sind, wenn eine Regelung zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden können. Von einem beträchtlichen Teil eines Erwerbslebens wird ausgegangen, wenn eine Restzeit von mindestens 20 Jahren bis zum 65. Lebensjahr verbleibt (BAG vom 18.2.2014 – 3 AZR 833/12, s. E-BetrAV 110.5 Nr. 33 = NZA 2014 S. 1217; vom 18.3.2014 – 3 AZR 69/12, s. E-BetrAV 110.5 Nr. 34 = NZA 2014 S. 606). Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Arbeitnehmer faktisch von der Versorgung ausgeschlossen wird, wenn bis zum Eintritt des Versorgungsfalls weniger als 20 Jahre verbleiben, wurde dagegen vom BAG bislang nicht beanstandet (u. a. BAG vom 12.2.2013 – 3 AZR 100/11, s. E-BetrAV 110.5 Nr. 25; vom 12.11.2013 – 3 AZR 356/12, s. E-BetrAV 110.5 Nr. 31). Derartige Fragen der Gleichbehandlung werden die Gerichte aber auch in Zukunft verstärkt beschäftigen. Soweit Wartezeiten nur als Risikobegrenzung für den Todesfall und die Berufsunfähigkeit genutzt werden, dürfte eine Altersdiskriminierung ebenfalls nicht vorliegen. Selbst wenn danach ein Arbeitnehmer im höheren Alter bis zum Eintritt der Altersgrenze die Wartezeit nicht erfüllen kann, erhält er aber eine Altersrente. Der Bedarf für eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung ist – naturgegeben – nicht mehr gegeben. Auch das Höchsteintrittsalter dürfte als ausdrücklich risikobeschreibendes Merkmal nicht als Verstoß gegen Altersdiskriminierung zu werten sein. Dies gilt zumindest dann, wenn mittels Gesundheitsprüfung die Aufnahme von Versicherten über der Höchsteintrittsaltersgrenze dennoch möglich bleibt.

ee) Ausscheiden aus der Pensionskasse

251

Scheidet ein Arbeitnehmer aus den Diensten des Trägerunternehmens aus, müssen die Bedingungen Regelungen über das Versicherungsverhältnis dieses Arbeitnehmers enthalten. Oft ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichbedeutend mit der Beendigung des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse. Das Trägerunternehmen hat dann kein Interesse daran, Mitgliedschaften und Versicherungsverhältnisse mit Arbeitnehmern in der Pensionskasse weiter aufrechtzuerhalten, wenn diese nicht mehr Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz zu beachten. Ist ein Anspruch gegen die Pensionskasse unverfallbar geworden (s. im Einzelnen Rdnrn. 779 ff.), können die Bedingungen nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses vorsehen.

252

Die Bedingungen werden also regeln, dass nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die bestehende Anwartschaft erhalten bleibt und der Versicherte die Möglichkeit hat, nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens die Versicherung bei der Pensionskasse mit eigenen Beiträgen freiwillig fortzusetzen. Vor Einführung der nachgelagerten Besteuerung in § 3 Nr. 63 EStG war es bei vielen Pensionskassen üblich, bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit neben der Beitragsfreistellung auch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses gegen Zahlung eines Rückkaufs (oft gegen Zahlung der eingezahlten Beiträge) vorzusehen. Von dieser Möglichkeit haben Pensionskassen zunehmend Abstand genommen, schon um die steuerlichen Auswirkungen – die Nachversteuerung der Beiträge – zu vermeiden.

ff) Beitragsverzug

253

Die Bedingungen haben auch die Rechtsfolgen vorzusehen, die im Falle eines Beitragsverzugs eintreten sollen. Gemäß § 211 VVG können auch hier Pensionskassen Abweichendes von den §§ 37 und 38 VVG vorsehen.

254

Soweit die Beiträge vom Trägerunternehmen an die Pensionskasse abgeführt werden, kommt ein Beitragsverzug praktisch nicht in Betracht. Viele Pensionskassen sehen aber auch eine freiwillige Weiterversicherung von aus den Diensten des Trägerunternehmens ausgeschiedenen Arbeitnehmern vor. Hier kann die Regelung über die Rechtsfolgen eines Beitragsverzugs durchaus von praktischer Relevanz sein.

255

Als Rechtsfolgen eines Beitragsverzugs sehen die meisten Pensionskassen die ein- oder zweimalige Mahnung mit anschließender Kündigung des Versicherungsverhältnisses bei Beitragsfreistellung der Versicherung vor.

gg) Zusatztarife, Höherversicherung

256

In den Bedingungen sind auch evtl. Zusatz- und Höherversicherungen zu regeln. Hier handelt es sich oft um die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, mit eigenen Beiträgen höhere Leistungen als die durch die Pflichtbeiträge erreichbaren zu versichern. Manche Pensionskassen sehen auch eine Zusatzversicherung zu Gunsten Hinterbliebener bzw. die Versicherung eines Sterbegeldes vor.

257

Bei der Zusatzversicherung wird dem Versicherten in den Bedingungen auferlegt werden können, Gesundheitserklärungen abzugeben, ggf. seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und sich auf Wunsch der Pensionskasse auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

hh) Überschussbeteiligung

258

Die Überschussbeteiligung ist bei den meisten Pensionskassen Gegenstand satzungsrechtlicher Regelungen. Bei einigen Pensionskassen treffen aber die Versicherungsbedingungen ergänzende Regelungen.

b) Aufstellen der Versicherungsbedingungen

259

Da bei regulierten Pensionskassen die Versicherungsbedingungen als Teil des Geschäftsplans der Aufsichtsbehörde bereits mit dem Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb vorgelegt werden müssen, werden die ersten Versicherungsbedingungen von den Gründern der Pensionskasse im Zusammenhang mit der Gründung der Aufsichtsbehörde eingereicht (§§ 233 Abs. 1 Satz 5, 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. §§ 219 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Insoweit gilt Ähnliches wie bei der erstmaligen Einrichtung der Satzung einer Pensionskasse.

260

Im Übrigen müssen auch die Versicherungsbedingungen von der obersten Vertretung beschlossen werden. Qualifizierte Mehrheiten sind für einen derartigen Beschluss zwar nicht erforderlich; dennoch wird in den Satzungen der meisten Pensionskassen bestimmt, dass Beschlüsse zu den Versicherungsbedingungen ebenfalls die für eine Satzungsänderung erforderliche qualifizierte Mehrheit erreichen müssen.

261

Die Versicherungsbedingungen müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (§§ 233 Abs. 1 Satz 5, 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. §§ 219 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die zivilrechtliche Einbindung der Versicherungsbedingungen in die einzelnen Versicherungsverträge. Bei Pensionskassen hat dies aber keine praktische Bedeutung.

c) Änderung der Versicherungsbedingungen

262

Die Versicherungsbedingungen können durch Beschluss der obersten Vertretung jederzeit wieder geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde(§§ 233 Abs. 1 Satz 5 VAG, 234 Abs. 1 i. V. m. §§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Im Gegensatz zu Satzungsbestimmungen, deren Änderung die gesamte Mitgliedschaft der Pensionskasse betrifft, hat eine Änderung der Versicherungsbedingungen zunächst nur Bedeutung für neue Versicherungsverträge, also nur für den Neuzugang. Muss sich das Mitglied in seinen satzungsgemäßen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten der Mehrheitsbildung aller Mitglieder unterwerfen, handelt es sich bei der Änderung von Versicherungsbedingungen um Eingriffe in den individuellen Versicherungsvertrag. In diesen individuellen Versicherungsvertrag kann nicht ohne Weiteres durch Beschluss über Änderung der Versicherungsbedingungen eingegriffen werden.

263

Für diesen Grundsatz gibt es allerdings eine Durchbrechung: Nach § 197 Abs. 3 VAG kann eine Änderung der Versicherungsbedingungen auch Wirkung auf ein bestehendes Versicherungsverhältnis haben, wenn der Versicherte der Änderung ausdrücklich zustimmt. Man spricht hier von einer Änderung mit Einzelzustimmung. Die Zustimmung muss vom Versicherten ausdrücklich erklärt werden. Ausnahmsweise ist auch konkludentes (schlüssiges) Verhalten des Versicherten ausreichend, wenn aus diesem Verhalten sein Wille, der Änderung zuzustimmen, deutlich hervorgeht. Überweist also z. B. der Versicherte den nach Änderung der Versicherungsbedingungen zu zahlenden erhöhten Beitrag, wird in dieser Akzeptanz des erhöhten Beitrags ein konkludentes Verhalten zu sehen sein. Ledigliches Schweigen des Versicherten kann nicht als Zustimmung gewertet werden. Insbesondere beim großen Versichertenbestand ist eine Änderung der Versicherungsbedingungen mit Einzelzustimmung aller Versicherten äußerst unpraktikabel.

264

Die Änderung von Versicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse ist auch möglich, wenn die Satzung einen sog. Änderungsvorbehalt enthält. Nach § 197 Abs. 3 Satz 2 VAG gilt das Einzelzustimmungserfordernis für die Änderung der Versicherungsbedingungen nicht, für die die Satzung ausdrücklich vorsieht, dass Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden können. Diese Änderungsmöglichkeit hat in der Praxis große Bedeutung.

265

Der Änderungsvorbehalt darf allerdings nicht nur allgemein etwa in dem Sinne gefasst werden, dass alle Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können; vielmehr muss er im Einzelnen die Bestimmungen benennen, die diese Änderungswirkung tatsächlich haben sollen. Auch hier wird die Aufsichtsbehörde darauf achten, dass in dem Änderungsvorbehalt nicht sämtliche Bestimmungen der Versicherungsbedingungen enthalten sind. Vor dem Hintergrund der aus der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise resultierenden und bis heute anhaltenden Niedrigzinsphase genehmigt die Aufsichtsbehörde – bei detaillierter Vorlage und Erläuterung – im Rahmen der Genehmigungs(vor)anfrage aber ggf. auch die Änderung derjenigen Bestimmungen, die unmittelbar die Beitrags- und Leistungsrelation des Versicherungsvertrags regeln. Hier können aufsichtsrechtlich Leistungsverringerungen resultierend aus künftigen Beitragszahlungen (Future-Service) genehmigungsfähig sein.

266

Mit einem derartigen Änderungsvorbehalt ist die Pensionskasse grundsätzlich frei, die dort bezeichneten Bestimmungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse zu ändern. Die Aufsichtsbehörde setzt dieser Änderungsmöglichkeit jedoch durch das Kriterium der sog. Zumutbarkeit Grenzen. Sie prüft also bei einer Änderung, ob diese angemessen, erforderlich sowie geeignet und – trotz des Änderungsvorbehalts – für den Versicherten auch zumutbar ist. Einseitige Verschlechterungen werden von der Aufsichtsbehörde regelmäßig als nicht zumutbar angesehen und die Genehmigung verweigert bzw. trotz des Änderungsvorbehalts die Einzelzustimmung verlangt. Der Änderungsvorbehalt ist auch Gegenstand zivilrechtlicher Entscheidungen geworden. Nach den Entscheidungen des LG Hannover vom 23.5.1995 – Z. 14 O 12/95 – A – sowie des BGH vom 8.10.1997 – IV ZR 220/96 –, ist der satzungsrechtliche Änderungsvorbehalt als Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz gewertet worden, wenn damit ein einseitiges Freizeichnungsrecht des Versicherers, in bestehende Verträge einzugreifen, verbunden ist. Diese Entscheidungen bedeuten aber nicht, dass bei regulierten Pensionskassen auf einen derartigen Änderungsvorbehalt verzichtet werden muss. Hier ist die aufsichtsbehördliche Überprüfung und Genehmigung der zu ändernden Bestimmungen, die gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit erfolgen, ausreichendes Korrektiv zur befürchteten völligen Freizeichnung. Die Aufsichtsbehörde geht daher nach wie vor davon aus, dass ein Änderungsvorbehalt bei regulierten Pensionskassen in bisheriger Weise Geltung hat.

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Ograniczenie wiekowe:
0+
Data wydania na Litres:
01 października 2025
Objętość:
512 str. 21 ilustracji
ISBN:
9783811477599
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Bookwire
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