Czytaj książkę: «Disziplinierung durch Medizin»
Florian Steger und Maximilian Schochow
Disziplinierung durch Medizin
Die geschlossene Venerologische Station in der Poliklinik Mitte in Halle (Saale) 1961 bis 1982
mitteldeutscher verlag
Abbildungsnachweis
Deutsches Hygiene-Museum: Umschlagfoto, Abb. 1, 4, 6
Maximilian Schochow: Abb. 2
Stadtarchiv Halle: Abb. 3
HUSS-MEDIEN GmbH: Abb. 5
Christian Riecken: Abb. 7
Bundesarchiv: Abb. 8, 9
Privatbesitz: Abb. 10
Cover: Der Stein des Anstoßes wird beseitigt (Leporello um 1959)
Redaktioneller Hinweis: Zitate sind in Anführungsstriche, redaktionelle Hinweise in eckige Klammern gesetzt. Die orthografische und grammatikalische Schreibweise wurde übernommen, um die Authentizität zu erhalten.
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2014
© mdv Mitteldeutscher Verlag GmbH, Halle (Saale)
www.mitteldeutscherverlag.de
Gesamtherstellung: Mitteldeutscher Verlag, Halle (Saale)
ISBN 978-3-95462-426-3
1. digitale Auflage: Zeilenwert GmbH 2014
Inhaltsverzeichnis
Cover
Titel
Abbildungsnachweis
Impressum
Geleitwort
Vorwort
1 Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Methode
2 Organisatorischer, institutioneller und rechtlicher Hintergrund der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale)
2.1 Die Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Halle (Saale)
2.2 Lokalrazzien, Erziehung der „Asozialen“ und die Einrichtung einer Beobachtungs- und Fürsorgestelle für Geschlechtskrankheiten in der Kleinen Klausstraße 16
2.3 SMAD-Befehle zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten und die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ vom 23. Februar 1961
3 Aufbau, Funktion, Personal und die Patientinnen der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale)
3.1 Die Einrichtung des Stadtkrankenhauses Poliklinik Mitte und der geschlossenen Venerologischen Station in der Kleinen Klausstraße 16
3.2 Die Hausordnung der geschlossenen Venerologischen Station der Poliklinik Mitte
3.3 Das medizinisch-pflegerische Personal der Poliklinik Mitte und der geschlossenen Venerologischen Station
3.4 Die Patientinnen der geschlossenen Venerologischen Station
4 Alltag, Terror und Widerstand auf der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale)
4.1 Die Einweisung in die geschlossene Venerologische Station
4.2 Aufnahme, (medizinische) Behandlung und die Folgen der Behandlung auf der geschlossenen Venerologischen Station
4.3 Der Alltag auf der geschlossenen Venerologischen Station
4.4 Der Terror im Terror: Hierarchie und gewalttätige Übergriffe auf der geschlossenen Venerologischen Station
4.5 Widerstand gegen den Terror
5 Die geschlossene Venerologische Station in Halle (Saale) im Spannungsfeld von Politik und anderen geschlossenen Stationen
5.1 Die Ministerien für Gesundheitswesen und Staatssicherheit und die geschlossene Venerologische Station
5.2 Die geschlossene Venerologische Station in Halle (Saale) im Vergleich mit anderen geschlossenen Einrichtungen in der DDR
6 Schluss
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Quellen und Literatur
Quellen
Literatur
Weitere Bücher
Fußnoten
Geleitwort
Dieser Band gibt erstmals den Mädchen und Frauen eine Stimme, die in der Zeit zwischen 1961 und 1982 in der geschlossenen Venerologischen Station in der Poliklinik Mitte in Halle (Saale) zwangsweise medizinisch behandelt wurden. – Ihnen wurde Unrecht angetan.
Nun wird das Ver-Schweigen beendet, weil einige der Frauen über die entwürdigenden, entehrenden und schädigenden Behandlungen und Misshandlungen in dieser Poliklinik im Herzen Halles berichten, die beunruhigende Fragen hinsichtlich des Gesundheitswesens der DDR aufwerfen.
Was hatten Mitarbeiter der Staatssicherheit regelmäßig in der Poliklinik zu tun? Wieso konnten Patientinnen zu Arbeiten ohne Entlohnung im Krankenhaus herangezogen werden? Wie konnte es sein, dass sie Hilfeleistung bei der gynäkologischen Untersuchung anderer leisteten? Weshalb mussten sie eine Schweigeverpflichtung unterschreiben? Wie ist die Installation von Stubenältesten zu begreifen, die bewirkte, dass Eingewiesene nicht nur die Gewalt von Arzt und Schwestern, sondern auch den Terror der Mitpatientinnen fürchten mussten? Wie konnte es geschehen, dass Pateintinnen zwangsweise tätowiert oder geschoren aus der Klinik entlassen wurden? Wie äußerten sich und was bewirkten Widerspruch und Widerstand? Wurden hier Anteile von Strafvollzug, von Praktiken des Jugendwerkhofsystems, von polizeilicher sowie geheimdienstlicher Verfolgung und der politischen Repression zusammengefügt? Hatte das Ganze System, oder herrschte hier „einfach“ die Willkür eines besonders tyrannischen Arztes?
Den Frauen, die nun zu Wort kommen, ist in der geschlossenen Venerologischen Station in Halle bitteres und leidvolles Unrecht angetan worden. Sie wurden unter dem Vorwand medizinischer Untersuchung und Behandlung verletzt. Sie wurden im Rahmen der Gesundheitspolitik der DDR und mit dem Ziel der „sozialistischen Erziehung“ menschenunwürdig behandelt.
Zur Wiederherstellung ihrer Würde gehört zunächst die gewissenhafte wissenschaftliche Aufarbeitung des Geschehens. Die Verfasser haben sorgfältig die Rahmenbedingungen des Umgangs mit Geschlechtskrankheiten in der SBZ/DDR untersucht, die Sachlage in Halle bis hin zu den Bauakten detailliert geprüft. Sie haben mit Betroffenen, mit Pflegepersonal, Famulanten und Medizinern gesprochen. Sie haben durch den Blick in die Geschichte auch einiger anderer Einrichtungen sowie durch Gespräche mit Zeitzeugen, die aus verschiedenen Blickwinkeln berichteten, eine belastbare Vergleichsperspektive hergestellt.
Durch die wissenschaftliche Aufarbeitung können nun die betroffenen Frauen ihren Erinnerungen trauen, sie prüfen, vielleicht neu einordnen. Ähnliches könnte für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Famulanten gelten, die die Erfahrungen auf der Station teilweise fassungslos machten.
Auch zur Würdigung und zur Wiederherstellung der Integrität und Ehre der betroffenen Frauen dient diese Veröffentlichung. Das Geschehene kann dadurch nicht rückgängig gemacht werden. Ich hoffe aber sehr, dass es in einem neuen Licht betrachtet werden kann, weil mit einer gründlichen wissenschaftlichen Untersuchung die Ereignisse aufgearbeitet werden.
Bis heute haben die Frauen keine Wiedergutmachung erfahren. Mit dieser Studie soll ein erster Beitrag dazu geleistet werden. Ein weiterer Teil der Wiedergutmachung ist die aufrichtige Anteilnahme der Öffentlichkeit am Schicksal der betroffenen Frauen.
Ich danke Heidi Bohley vom Zeit-Geschichte(n) e. V., die den Frauen als Erste Glauben geschenkt hat, und meinem Stellvertreter Christoph Koch, der mit Hilfe der Mitteldeutschen Zeitung und des Mitteldeutschen Rundfunks nach weiteren betroffenen Frauen suchte und die ersten Gespräche mit ihnen führte. Ich danke Professor Dr. Florian Steger und Dr. Maximilian Schochow vom Institut für Geschichte und Ethik der Medizin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die den Frauen ihre Aufmerksamkeit und ihr Mitgefühl geschenkt und mit wissenschaftlicher Genauigkeit Fragen gestellt und Antworten gefunden haben.
Birgit Neumann-Becker
Landesbeauftragte für die Unterlagen
der Staatssicherheit der ehemaligen DDR
Vorwort
„In einem Zimmer muss ich mich entkleiden, vollständig. Man reicht mir graue Einheitskleidung, die ziehe ich an. Dann werde ich abgeführt, einen langen Gang entlang. An seinem Ende ein großes Gitter. Es öffnet sich für mich. Ohne ein Wort werde ich durch die Öffnung geschoben. Mit einem ‚Klack‘ fällt das Gitter hinter mir zu. Innen. Aus drei Räumen kommen mir Frauen entgegen. Alle in dieser Kleidung, die auch ich jetzt trage. ‚Wo bin ich hier?‘, höre ich mich fragen. Die Frauen lachen: ‚In der Tripperburg – herzlich willkommen!‘“1 Unter dem Pseudonym Juli Sommermond veröffentlichte im Jahr 2013 eine ehemalige Patientin der geschlossenen Venerologischen Station im Krankenhaus Berlin Buch ihre Autobiographie. Darin schildert sie, wie sie als 14-jähriges Mädchen auf die Station gebracht wurde und berichtet von den erschütternden Ereignissen in ihrem jungen Leben auf der Station.
Nicht nur Juli Sommermond, sondern viele weitere Patientinnen haben inzwischen ihr jahrelanges, mit Ängsten und Scham besetztes Schweigen gebrochen. Patientinnen von der geschlossenen Venerologischen Station in Leipzig Thonberg oder von der geschlossenen Venerologischen Station in der Poliklinik Mitte in Halle (Saale) berichteten gegenüber Mitarbeitern der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Sachsen-Anhalt und gegenüber den öffentlichrechtlichen Medien über schockierende Ereignisse auf den geschlossenen Venerologischen Stationen.2 Die Geschichte der geschlossenen Venerologischen Station der Poliklinik Mitte in Halle (Saale) und die Berichte der Patientinnen, die zwischen dem 12. und 72. Lebensjahr zwangsweise zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten auf die geschlossene Venerologische Station der Poliklinik Mitte gebracht wurden, sind Gegenstand der vorliegenden Darstellung.
Für die Rekonstruktion der Geschichte der geschlossenen Venerologischen Station der Poliklinik Mitte in Halle (Saale) haben wir neben umfangreichen Archivrecherchen, vor allem Interviews mit ehemaligen Patientinnen der geschlossenen Venerologischen Station geführt. Gleichzeitig haben wir mit Ärzten und Krankenschwestern gesprochen, die auf der geschlossenen Venerologischen Station in der Poliklinik Mitte tätig waren. Aber auch Zeitzeugen aus Halle (Saale), die als ambulante Patienten der Poliklinik Mitte den Patientinnen der geschlossenen Venerologischen Station begegnet sind, konnten wir für Interviews gewinnen. Wir haben uns umfänglich bemüht, alle Akteure anzusprechen und mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Leider wurde von Seiten der Gruppe der Ärzte, selbst auf unser Zugehen, häufig der Kontakt verweigert. Alle, die mit uns reden wollten, kommen in diesem Buch zu Wort. Die Berichte der Patientinnen, Ärzte, Krankenschwestern und Zeitzeugen stehen in großen Teilen für sich. Deshalb haben wir uns entschieden, viele Zitate aus den anonymisierten Interviews abzudrucken.
Die hier präsentierten Ergebnisse reflektieren den aktuellen Stand unserer Forschungsarbeit. Unsere Recherchen haben gezeigt, dass in weiteren Bezirken der DDR geschlossene Venerologische Stationen eingerichtet wurden. Auch haben sich Patientinnen bei uns gemeldet, die in Berlin oder Leipzig die Zwangseinweisung auf eine geschlossene Venerologische Station erlebt haben. Die wissenschaftliche Arbeit an diesem Kapitel der DDR-Geschichte steht also noch am Anfang. Und doch lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt sagen, dass die Verhältnisse in Halle (Saale) eine außerordentliche Situation darstellten, die sich nicht zuletzt durch die Leitung der Station bedingt. Wir haben weitere Forschung geplant, welche die DDR-weite Perspektive vergleichend in den Blick nimmt. Dann können unsere gegenwärtig gesammelten und aufbereiteten Aussagen mit neuen Erkenntnissen in Kontext gesetzt werden. Wir möchten schon jetzt alle einladen, uns bei der weiteren Arbeit zu unterstützen und uns neue Informationen bzw. persönliche Erfahrungen mitzuteilen.
Die bisherige Arbeit wäre ohne die ehemaligen Patientinnen der geschlossenen Venerologischen Stationen in Halle (Saale), in Berlin und in Leipzig, welche sich an uns gewendet und mit uns gesprochen haben, nicht möglich gewesen. Die Patientinnen haben ihr Schweigen überwunden und ihre sehr intimen Schilderungen der Erlebnisse auf der geschlossenen Venerologischen Station vertrauensvoll an uns weitergegeben. Sie haben mit ihrem Schritt nach außen einen wesentlichen Impuls gegeben, um dieses Kapitel der Geschichte der DDR-Medizin schreiben zu können. Für diesen ersten wichtigen Schritt gilt den Patientinnen der geschlossenen Venerologischen Stationen in Halle (Saale), in Berlin und in Leipzig unser großer Dank. Nicht nur die Patientinnen, sondern auch die Ärzte, Schwestern oder Verwaltungsangestellten der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale) sowie die Zeitzeugen haben sich in den Interviews mit uns ihrer individuellen Vergangenheit gestellt. Dieser Schritt auf uns zu war keine Selbstverständlichkeit. Auch für diese Schilderungen und das Vertrauen in unsere Arbeit möchten wir uns bedanken.
Für die Initiierung des Projekts sowie die Unterstützung und Hilfe bei den Recherchen möchten wir uns bei der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Sachsen-Anhalt, Frau Birgit Neumann-Becker, und ihrem Stellvertreter, Herrn Christoph Koch, herzlich bedanken. Dank gilt darüber hinaus Frau Heidi Bohley vom Verein Zeit-Geschichte(n) – Verein für erlebte Geschichte, Herrn Ralf Jacob vom Stadtarchiv Halle (Saale), Herrn Udo Israel vom Evangelischen Diakoniewerk Halle (Saale), Frau Annett Glatz und Herrn Jörg Wildermuth vom MDR Sachsen, Herrn Henryk Löhr vom Arbeitskreis Innenstadt e. V. Halle (Saale), Frau Silvia Zöller von der Mitteldeutschen Zeitung und Frau Marion Schneider von der Stiftung Deutsches Hygiene-Museum Dresden. Darüber hinaus danken wir Frau Saskia Gehrmann, Frau Nadine Wäldchen, Herrn Jan Jeskow und Herrn Manuel Willer für ihre vielfältige Unterstützung.
1 Einleitung
1.1 Fragestellung
Am 14. August 1949 stellte der Rat der Stadt Halle (Saale) bei der Landesregierung Sachsen-Anhalt, Minister für Wirtschaft und Verkehr, Hauptabteilung Bauwesen, einen Bauantrag zur „Einrichtung einer Beobachtungsstelle d. Fachkrank.“ in der „Gr. Nikolaistr. 3 u. Kl. Klausstr. 16“.3 Knapp vierzehn Tage später, am 2. September 1949, stellte der Rat der Landeshauptstadt Halle (Saale) erneut einen Bauantrag für die Kleine Klausstraße 16 bei der Landesregierung Sachsen-Anhalt.4 In diesem Schreiben wird als Zweck des Bauvorhabens, die „Einrichtung v. Krankenräumen für Geschlechtskranke“5 in Halle (Saale) angegeben. Weitere sechs Wochen später wandte sich die Abteilung Bauaufsicht des Rats der Stadt Halle (Saale) erneut an die Landesregierung von Sachsen-Anhalt, um den „Ausbau von Unterkünften für Geschlechtskranke“ zu beschleunigen.6 In diesem Schreiben wird noch einmal die „Dringlichkeit“ des Bauvorhabens betont und auf die „Eilbedürftigkeit“ der Genehmigung verwiesen.7 In den folgenden Monaten wurden weitere Schreiben zur Genehmigung des Bauvorhabens aufgesetzt, bis am 27. Juni 1950 ein „Bauschein“ für das Bauvorhaben in der Kleinen Klausstraße 16 ausgestellt wurde.8
Mit diesem Bauschein endete eine Jahre andauernde Diskussion zwischen verschiedenen Ämtern der Stadt Halle (Saale), so dem Jugend- und Fürsorgeamt, dem Gesundheitsamt und dem Kriminalamt. Inhalt der Auseinandersetzungen waren die Fragen zur geeigneten Unterbringung und medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Geschlechtskrankheiten in Halle (Saale).9 Der Bauschein markierte aber vor allem den Beginn einer über mehrere Jahrzehnte existierenden geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale), in der Frauen ab dem 12. Lebensjahr gegen ihren Willen und teilweise ohne medizinische Indikation, Eingriffe in ihre körperliche Integrität ertragen mussten. Mit der Unterbringung auf der geschlossenen Venerologischen Station sollte durch „erzieherische Einwirkung (…) erreicht werden, dass diese Bürger nach ihrer Krankenhausentlassung die Gesetze unseres Staates achten, eine gute Arbeitsdisziplin zeigen und sich in ihrem Verhalten in unserer Gesellschaft von den Prinzipien des sozialistischen Zusammenlebens der Bürger unseres Staates leiten lassen.“10 Erst im Jahr 1982 wurde die geschlossene Venerologische Station, seit 1961 Teil des Bezirkskrankenhauses Dölau am Standort Poliklinik Mitte, aufgelöst.11
Die geschlossene Venerologische Station in Halle (Saale) war als Institution kein Einzelfall. Sowohl in der Bundesrepublik Deutschland12 als auch in der DDR13 wurden geschlossene Venerologische Stationen eingerichtet bzw. nach Ende des Zweiten Weltkriegs weitergeführt. Während die rechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten in den von den Alliierten besetzten Westzonen zersplittert waren, wurden Zwangsmaßnahmen gegen Geschlechtskranke durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“ vom 23. Juli 1953 einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland geregelt.14 Beispiele für geschlossene Stationen in der Bundesrepublik Deutschland sind vor allem die geschlossenen Abteilungen für Haut- und Geschlechtskrankheiten in den Hafenstätten Bremen15 und Hamburg16, die bereits mehrfach untersucht wurden. In der SBZ waren Zwangsmaßnahmen gegen Geschlechtskranke in den frühen Befehlen der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) verankert, beispielsweise in der „Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und der deutschen Bevölkerung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ vom 11. Dezember 1947. Dieser SMAD-Befehl verlor seine Gültigkeit mit Inkrafttreten der „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ vom 23. Februar 1961.17 Neben den rechtlichen Grundlagen existierten in der SBZ/DDR auch die institutionellen Voraussetzungen für die zwangsweise Unterbringung von Geschlechtskranken. So wurden beispielsweise in den 1950er Jahren, Geschlechtskranke auf eine geschlossene Station im Krankenhaus Nordmarkstraße in Berlin eingewiesen,18 kamen in die geschlossene Abteilung der Hautklinik der Medizinischen Akademie in Erfurt oder nach Leipzig Thonberg. Mitte der 1960er Jahre hatte sich die Zahl der geschlossenen Stationen für Geschlechtskranke in der DDR bereits verdoppelt (Berlin, Dresden-Friedrichstadt, Erfurt, Gera, Halle [Saale], Leipzig, Rostock, Schwerin).19
Mit der Einweisung und Behandlung von Geschlechtskranken in geschlossene Venerologische Stationen wurde an eine Tradition in der medizinischen Versorgung geschlechtskranker Personen angeknüpft, die im 19. Jahrhundert entstand.20 Seit Mitte des 19. Jahrhunderts zielen staatliche Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten auf die Festsetzung und Kontrolle der Geschlechtskranken in geschlossenen medizinischen Einrichtungen.21 Vor allem mit der Entdeckung der Erreger von Geschlechtskrankheiten sowie der Entwicklung von Salvarsan als Therapeutikum gegen die Syphilis, wiesen Ärzte die Geschlechtskranken vermehrt in geschlossene Stationen ein.22 Ziel der Einweisungen war, die Anwendung des Therapeutikums Salvarsan zu erproben und zu kontrollieren sowie die Prostitution zu regulieren.23 Wurden in der Weimarer Republik der Gedanke der Prävention24 gestärkt und mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“ vom 18. Februar 1927 die Kompetenzen der Polizei bei der Festsetzung von Prostituierten stark beschnitten, so setzte das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ vom 24. November 1933 diese Beschränkungen außer Kraft.25 Geschlechtskranke Personen, die unter dem Verdacht der Prostitution standen, konnten nun wieder durch Ordnungskräfte in Krankenhäuser zwangseingewiesen werden.26 Mit den geschlossenen Venerologischen Stationen im Nachkriegsdeutschland wurde an Behandlungskonzepte Geschlechtskranker angeschlossen. In der SBZ/DDR wurden diese Konzepte durch pädagogische Aspekte ergänzt, die das Ziel hatten, die Patientinnen zu „sozialistischen Persönlichkeiten“27 zu erziehen. Vor diesem Hintergrund werden nun die Geschichte der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale) und vor allem die Ereignisse auf der Station rekonstruiert. Dabei stehen folgende Fragekomplexe im Mittelpunkt der Untersuchung: (1) Vor welchem institutionellen und rechtlichen Hintergrund wurde die geschlossene Venerologische Station in Halle (Saale) eingerichtet? (2) Wie war der Aufbau und welche Funktion hatte die geschlossene Venerologischen Station in Halle (Saale)? (3) Wer arbeitete auf der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale) und welche Patientinnen wurden dort zwangseingewiesen? (4) Wie und weshalb wurden die Patientinnen auf die geschlossene Venerologische Station eingewiesen, und welche (medizinischen) Eingriffe wurden dort durchgeführt? (5) Was mussten die Patientinnen tagtäglich erleben, und welchem Terror waren sie ausgesetzt? (6) Schließlich haben wir gefragt, in welche institutionellen Zusammenhänge die geschlossene Venerologische Station in Halle (Saale) eingebunden war, und ob die Ereignisse auf der Station in Halle (Saale) ein Einzelfall in der DDR waren.
1.2 Methode
Zur Beantwortung der Forschungsfragen wurde eine quellenkritische Analyse von schriftlichen und fotografischen Quellen durchgeführt, die uns von den Patientinnen zur Verfügung gestellt wurden (Briefe, Fotos). Diese nichtamtlichen Quellen wurden mit amtlichen Quellen, überwiegend aus dem Stadtarchiv Halle (Saale) (Akten des Gesundheitsamts, des Jugend- und Fürsorgeamtes, Bauakten sowie Akten des Stadtarchitekten), dem Evangelischen Diakoniewerk Halle (Saale) (Akten zur Hautklinik), dem Bundesarchiv Berlin (Bestand DQ1: Gesundheitsministerium der DDR), der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (LStU) Sachsen-Anhalt und der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) (Personalbogen) verglichen und hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit geprüft.28 Anschließend wurden die verschiedenen Quellen historisch-kritisch analysiert und für die Rekonstruktion der Ereignisse auf der geschlossenen Venerologischen Station in der Poliklinik Mitte zugrunde gelegt.
Darüber hinaus wurden – mithilfe der etablierten Methode der Oral History – narrative Interviews erstellt und qualitativ ausgewertet.29 Narrative Interviews können einen direkten Zugang zu individuellen Erfahrungen vermitteln, wie beispielsweise Babett Bauer in ihrer Arbeit zur individuellen Erfahrung in der DDR30 oder Kornelia Beer und Georg Weißflog in ihrem Beitrag über gesundheitliche Folgen nach politischer Haft in der DDR31 gezeigt haben. Die Interviews wurden mit Patientinnen, Ärzten (Famulanten und Praktikanten), Pflegepersonal (Krankenschwestern) und Verwaltungsangestellten (Buchhaltung und Sachbearbeitung) der geschlossenen Venerologischen Station bzw. der Poliklinik Mitte sowie mit Transportpolizisten und Zeitzeugen aus Halle (Saale) durchgeführt. Schließlich wurden halbstrukturierte Fragebögen an Patientinnen, Pflegepersonal (Krankenschwestern) sowie Ärzte (Famulanten und Praktikanten) der geschlossenen Venerologischen Station bzw. der Poliklinik Mitte verschickt, die nicht mehr in Halle (Saale) wohnen. Die anonymisierten Interviews und Fragebögen wurden transkribiert und anschließend qualitativ anhand der oben aufgeworfenen Fragen ausgewertet.
Schließlich wurde eine Analyse der Quellen einerseits und der narrativen Interviews andererseits durchgeführt, um die Ereignisse auf der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale) zu rekonstruieren. Dabei ermöglichte die kritische Analyse der Quellen die notwendige Kontextualisierung der geäußerten narrativen Erfahrungen in den Interviews. Gleichzeitig bilden die Aussagen aus den Interviews ein Korrektiv zu den schriftlichen Quellen. Die Synthese der beiden qualitativen Analysen ermöglichte die Rekonstruktion der Ereignisse auf der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale) in einer bisher noch nicht erfolgten Weise und lässt eine weitere Annäherung an die Geschichte der Medizin in der DDR zu. Alle Namen der Patientinnen, des medizinisch-pflegerischen Personals und der Zeitzeugen wurden anonymisiert und abgekürzt.
2 Organisatorischer, institutioneller und rechtlicher Hintergrund der geschlossenen Venerologischen Station in Halle (Saale)
2.1 Die Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Halle (Saale)
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden von verschiedenen Ämtern der Stadt Halle (Saale) zwei Probleme bei der Verwaltung von Geschlechtskranken beschrieben: Zum einen die Betreuung und Unterbringung geschlechtskranker Personen und zum anderen der rasante Anstieg der Geschlechtskrankheiten im Allgemeinen. Vor allem die Kriminalpolizei thematisierte die Frage der Betreuung und Notwendigkeit der Unterbringung, wie unter anderem aus einer Anfrage vom 15. Oktober 1945 an den Oberbürgermeister bzw. das Jugend- und Fürsorge-Amt Halle (Saale) hervorgeht: „Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, daß die von der Polizei erfaßten weiblichen minderjährigen Herumtreiber nach Entlassung aus dem Gefängnis, dem Gesundheitsamt überstellt, beim Vorliegen einer Geschlechtskrankheit dem Polizeigefängnis von dem Verw. Sekretär U. M. (Abk., d. A.) wieder zugeführt wurden mit der Begründung, daß keine Möglichkeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus gegeben sei. Ich bitte für die Unterbringungsmöglichkeit Sorge zu tragen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinweisung ins Polizeigefängnis in den erwähnten Fällen nicht gegeben sind.“32
Das zweite Problem, der generelle Anstieg der geschlechtskranken Personen in Halle (Saale), wurde unter anderem vom Jugend- und Fürsorgeamt Halle (Saale) thematisiert. So heißt es in einem Vermerk vom 9. Februar 1946, dass sich die Folgen der letzten Kriegsjahre stark auf dem Gebiet der Gefährdeten-Fürsorge auswirken würden. „Die Statistik der Monate Juni – Nov. 1945 65 Fälle, im Vergleich zu den Zahlen vom 1. 12. 45 – 1. 2. 46 133 Fälle, entrollt ein trauriges Bild.“33 Besondere Aufmerksamkeit von Seiten des Jugend- und Fürsorgeamts galt jenen Frauen, bei denen der „Verdacht wechselnden Männerverkehrs und der Geschlechtskrankheit besteht (…). Nur diese schweren Fälle der Gefährdeten-Fürsorge werden statistisch erfasst“.34 Aus der Statistik geht eine Verdoppelung, in einigen Altersgruppen sogar eine Verdreifachung, der mit Geschlechtskrankheiten registrierten Personen hervor:35
| 1.6. – 30. 11. 1945 | 1. 12. 1945 – 31. 1. 1946 | |
| unter 16 Jahre | 7 | 20 |
| 16 – 18 Jahre | 17 | 32 |
| 19 – 21 Jahre | 35 | 60 |
| über 21 Jahre | 6 | 21 |
| Gesamt | 65 | 133 |
Tab. 1 Registrierte Personen mit Geschlechtskrankheiten nach Alter
Von den 133 geschlechtskranken Personen waren 61 aus Halle (Saale) und 72 Personen von auswärts. Damit wurde ein weiteres Problem für die Verwaltung von Halle (Saale) sichtbar: die Flüchtlinge. „Der Flüchtlingsstrom, der sich auch über unsere Stadt ergossen hat, ließ viele alleinstehende Frauen und Jugendliche zurück, die oft obdachlos umherirren und damit der Verwahrlosung preisgegeben sind. Beängstigend ist die Zahl der Geschlechtskrankheiten, darunter leider auch der Jugendlichen. Es sind verschiedentlich Kranke von 13 und 14 Jahren dabei“,36 so der Vermerk des Jugend- und Fürsorgeamts vom 9. Februar 1946.
Für die Betreuung und medizinische Versorgung der geschlechtskranken Mädchen und Frauen gab es im Februar 1946 mehrere Einrichtungen. Zum einen war bereits Ende November 1945 eine Station für geschlechtskranke Frauen in der Christian-Thomasius-Schule in Halle (Saale) eingerichtet worden.37 Hier waren im Februar 1946 über 100 Kranke aufgenommen worden. Zum anderen „waren die geschlechtskranken Frauen in den Borsdofer Anstalten bei Leipzig untergebracht“.38 Daneben wurde die „Betreuung gefährdeter Mädchen (…), sofern es sich um ortsansässige handelt, von den Familienfürsorgerinnen mit durchgeführt. Im Übrigen von der Spezialabteilung für pflegeamtliche Arbeit, die zugleich auch die im Krankenhaus befindlichen geschlechtskranken Mädchen befürsorgt“.39 Schließlich konnten geschlechtskranke Frauen und Kinder in der „Hautklinik betreut“40 werden. Dennoch reichten die existierenden Betreuungs- und Versorgungsstrukturen nicht aus, um die rasant steigende Anzahl von Geschlechtskranken zu behandeln. Die Kapazitäten in der Christian-Thomasius-Schule waren fast vollständig ausgeschöpft. Gleichzeitig musste das Jugend- und Fürsorgeamt feststellten, dass durch „die Reiseschwierigkeiten und die starke Zunahme der Geschlechtskrankheiten (…) die Borsdorfer Anstalten nicht weiter belegt werden“41 konnten.
Was mit den Geschlechtskranken aus Halle (Saale) und den geschlechtskranken Flüchtlingen geschehen sollte und wie sie künftig untergebracht bzw. medizinisch versorgt werden sollten, diskutierten unter anderem das Kriminalamt, das Gesundheitsamt und das Jugend- und Fürsorgeamt. Das Kriminalamt von Halle (Saale) schlug am 6. Mai 1947 die „Einrichtung von Arbeitslagern für Verbreiter von Geschlechtskrankheiten“ vor.42 Dazu sollten „zahlenmässige Meldungen über Personen, welche häufig wechselnden Geschlechtsverkehr haben bezw. Verbreiter von Geschlechtskrankheiten oder Herumtreiber sind“43 an das Kriminalamt gemeldet werden. Und weiter heißt es: „Zunächst sollen nur Fälle gemeldet werden, die eine Unterbringung in ein Lager rechtfertigen. Also solche Personen, die in sittlicher Hinsicht übelbeleumdet, unverbesserlich oder mehrfach geschlechtskrank waren.“ Ziel sei „eine Ausmerzung der Elemente, welche eine grosse Gefahr für unsere Volksgesundheit bedeuten, planmässig“44 durchzuführen. Hierzu seien künftig umfangreiche Absprachen mit den Gesundheitsämtern, Straßenbeauftragten und den Frauenausschüssen notwendig.
Das Gesundheitsamt von Halle (Saale) plädierte für eine intensive Zusammenarbeit mit der Polizei von Halle (Saale) bei der Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten. Geschlechtskranke sollten durch die Polizei den Fachkrankenhäusern und gesonderten Beobachtungsstellen in Halle (Saale) zugeführt und medizinisch versorgt werden. In einem Vortrag zum Thema „Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“45 führte der Medizinalrat Dr. L. am 26. Mai 1948 im Polizeipräsidium von Halle (Saale) aus, dass die „Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“ unter „Zuhilfenahme der Polizeiorgane“46 durchgeführt werden müsse.
„Ein Hand in Hand arbeiten mit Gesundheitsamt“ so Medizinalrat L. weiter „wäre ein zu erstrebender Zustand. In Halle wäre dieser Zustand fast erreicht. Bei Razzien und Polizeistreifen in Halle wäre Vorbildliches geleistet. (…) Durch Polizeistreifen werden besonders auswärtige Personen dem Gesundheitsamt zugeführt. (…) Eine Beobachtungsstation im Fachkrankenhaus II ist zur Unterstützung der Ambulatorien eingerichtet.“47 In die entsprechenden Ambulatorien48 würden alle durch Polizeistreife Aufgegriffenen eingeliefert und nach der Untersuchung unter anderem an Beobachtungsstationen, Heime oder Lager weitergeleitet.
Das Jugend- und Fürsorgeamt von Halle (Saale) betonte den Aspekt der Erziehung bzw. der Erziehungsarbeit, der im Zusammenhang mit der Betreuung geschlechtskranker Mädchen und Frauen notwendig sei. Bereits 1946 hatte das Jugend- und Fürsorgeamt auf die Borsdorfer Anstalten bei Leipzig und die dort praktizierte erzieherische Betreuung der Geschlechtskranken hingewiesen. In den Borsdorfer Anstalten „waren sie unter Aufsicht in Erziehungsarbeit geschulter Schwestern und konnten, soweit es die ärztliche Behandlung erlaubte, in den Arbeitsprozess der Anstalt eingegliedert werden“.49 Diese Kombination aus Erziehung und Arbeit sollte vor allem dem Zweck dienen, die Mädchen und Frauen zu beschäftigen, denn das „tatenlose herumsitzen der Jugendlichen gibt viele Gelegenheit zu schädlichen Anknüpfungen. Die schlechten Elemente gewinnen damit leicht Einfluß auf die Neulinge“.50 Um negative Einflüsse besser einschränken zu können, sollten Beschäftigungsstunden stattfinden, die ehrenamtliche Kräfte leiteten.
Diese drei Strategien wurden von den genannten Ämtern diskutiert und teilweise von den einzelnen Ämtern in Halle (Saale) praktiziert. So kooperierten das Kriminal- und das Gesundheitsamt miteinander. Die Polizeistreifen lieferten alle Aufgegriffenen in die Ambulatorien ein.51 Nach der Untersuchung wurden die Mädchen und Frauen unter anderem in das Arbeitslager Schönebeck52 weitergeleitet, wie es aus einem Schreiben des Oberregierungsrats vom 27. November 1947 hervorgeht. Das Gesundheitsamt von Halle (Saale) soll „angeregt werden, nicht nur solche Mädchen nach Schönebeck zu überweisen, die bereits zum 4. male im Fachkrankenhaus zur Ausheilung untergebracht sind, sondern das die Unterbringung in Schönebeck auch bei anderen Momenten der Verwahrlosung in Betracht gezogen wird“.53
Unterstützung erhielten das Kriminal- und das Gesundheitsamt von der Fürsorgeerziehungsbehörde der Landesregierung Sachsen-Anhalt. In einem Schreiben vom 17. September 1947 an den Rat der Stadt Halle (Saale) geht es um „Geschlechtskranke weibliche Pflegezöglinge“.54 Darin heißt es: „Seit einem Jahr wird hier die Beobachtung gemacht, daß verschiedene Jugendämter geschlechtskranke Mädchen, die fast 18 Jahre sind, zur Fürsorgeerziehung überweisen. In der Regel ist das Vorleben dieser Jugendlichen einer Prostituierten gleich zu betrachten. Daß damit das Erziehungsniveau in unseren Erziehungsheimen auf keinen beachtlichen Stand gebracht und gehalten werden kann, liegt klar auf der Hand. Die Zunahme der Prostitution und in Verbindung damit der Geschlechtskrankheiten wird hervorgerufen durch den infolge der Verschiebung der moralischen Begriffe leichtfertigeren Lebenswandel der Jugend, bei dem es sich nach den hiesigen Beobachtungen um entgeltliche Prostitution und um häufig wechselnden Geschlechtsverkehr handelt. Da aber in den Erziehungsheimen im Vordergrund die pädagogische Aufgabe steht und, in Anbetracht der charakterlichen Entwicklung dieser Jugendlichen kein erzieherischer Einfluß mehr verzeichnet werden kann, muß die Frage der Unterbringung in andere Wege geleistet werden.“55 Noch deutlicher wurde Oberregierungsrat R. von der Landesregierung in einem Vortrag zum Thema „Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“, den er am 27. Mai 1948 im Polizeipräsidium von Halle (Saale) hielt.56 In seinem Vortrag sprach er sich für die weitere Unterbringung von Geschlechtskranken im „Arbeitslager in Schönebeck“57 aus. Das Lager werde „von Frauen und Mädchen beschickt, die bestimmte Voraussetzungen (mehrmalige Erkrankung an Lues und Go und unsoliden Lebenswandel) mitbringen. (…) Bei Neueinweisungen bleiben die Frauen und Mädchen 6 Monate im Lager. Bei Wiedereinweisungen auf unbestimmte Zeit. Beschäftigungsmäßig werden sie mit Garten- und Landarbeit, Küchendienst, Hausarbeit und Beschäftigung in der Weberei und Schneidereiwerkstatt eingesetzt, die gleichzeitig als Umschulung oder Anlernung gewertet wird“.58
Im Gegensatz dazu entschied das Jugend- und Fürsorgeamt Halle (Saale) über die Mädchen, welche „von der weiblichen Polizei aufgegriffenen“ und „dem Jugendamt zur Verfügung gestellt“ wurden, „von Fall zu Fall“.59 War eine Unterbringung in einem Heim notwendig, „so würden die abends Aufgegriffenen in der Regel dem Frauen- und Mädchenzufluchtheim, Weidenplan 5, zugewiesen, Jugendliche in einer kleinen Abteilung des Jugend- und Fürsorgeamtes, sofern sie nicht völlig verwahrlost seien, aufgenommen“.60 Gleichzeitig versuchte das Jugend- und Fürsorgeamt weitere Möglichkeiten für die Unterbringung und Betreuung von geschlechtskranken Mädchen zu organisieren. So geht aus einem Vermerk vom 19. März 1947 hervor, dass es im stärkeren Umfang als bisher notwendig sei, weitere Einrichtungen verfügbar zu halten.61 Das bereits erwähnte Frauen- und Mädchenzufluchtsheim am Weidenplan 5 war in der Trägerschaft der Evangelischen Stadtmission. Hier hatte die Stadt Halle (Saale) selbst die „Abteilung für leicht gefährdete jugendliche Mädchen“62 geschaffen. Diesen Kontakt versuchte das Jugend- und Fürsorgeamt nun auszubauen. In einem Vermerk dazu heißt es: „Der Leiter der Stadtmission hat sich bereit erklärt, ein Heim mit 20 Plätzen für das Jugend- und Fürsorgeamt bereitzuhalten. Für dieses Heim ist eine in der Gefährdetenfürsorge erfahrene Leiterin zu berufen und die Betreuung nach den Weisungen des Jugend- und Fürsorgeamtes zu übernehmen, unter der Voraussetzung, daß die Belegung der 20 Plätze vom Jugend- und Fürsorgeamt garantiert wird.“63 Die Stadtmission sei jedoch nicht bereit, „das Heim als geschlossenes Heim zu halten, d. h. keinen Ausgang zu gewähren“.64 Alle weiteren Aufgaben, beispielsweise die Zuführung der Mädchen an das Arbeitsamt oder zum Amtsarzt, die Aufsicht über die zugeführten Mädchen sowie das Hindern der Mädchen an einer Flucht aus dem Heim, könnten von der Evangelischen Stadtmission übernommen werden.65 Der Plan zum Ausbau der Kooperation zwischen der Stadt Halle (Saale) und der Evangelischen Stadtmission wurde im Mai 1947 umgesetzt: „Unter Bezugnahme auf die bisherigen Besprechungen mit Herrn Pastor F. (Abk., d. A.) und auf dessen Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses für das öffentliche Fürsorgewesen am 23. 3. 1947 teilen wir ihnen mit, daß inzwischen der Rat der Stadt Halle dem auf Anregung des Jugend- und Fürsorgeamtes gemachten Angebot der Stadtmission auf Einrichtung eines Übergangsheimes für gefährdete Frauen und Mädchen mit insgesamt 20 Plätzen zugestimmt hat.“66 Mit der Einrichtung dieses Übergangsheims für gefährdete Frauen und Mädchen durch das Jugend- und Fürsorgeamt konnte Ende der 1940er Jahre eine weitere Alternative zum Arbeitslager in Schönebeck geschaffen werden.
Eine Verwaltungsvorschrift mit Kriterien für die Einweisung in ein Übergangsheim oder in das Arbeitslager ist nicht bekannt. Vermutlich entschieden die verschiedenen Ämter bzw. Personen auf Grundlage der individuellen Krankengeschichte eines als gefährdet eingestuften Mädchens, bzw. einer als gefährdet eingestuften Frau. Sehr wahrscheinlich wurde diejenige, die sich zum ersten Mal mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt hatte, nach der medizinischen Versorgung in den Ambulatorien in ein Übergangsheim eingewiesen. Diejenige hingegen, die mehrmals nacheinander mit einer Geschlechtskrankheit registriert wurde, kam wahrscheinlich in das Arbeitslager in Schönebeck.67
2.2 Lokalrazzien, Erziehung der „Asozialen“ und die Einrichtung einer Beobachtungs- und Fürsorgestelle für Geschlechtskrankheiten in der Kleinen Klausstraße 16
Anfang der 1950er Jahre wurden einige Änderungen im Umgang mit Geschlechtskranken in Halle (Saale) diskutiert und schließlich umgesetzt. Zu diesen Veränderungen gehörte einerseits, dass die „durchgeführten Grossrazzien auf Geschlechtskranke (…) aufgehoben und durch gezielte Lokalkontrollen ersetzt“68 wurden. Andererseits setzte sich eine neue Auffassung über Geschlechtskranke durch: Diese seien keine Prostituierten, sondern „Asoziale“, die erzogen werden müssten. Unterstrichen wurde hierbei die Auffassung, „daß unser fortschrittlich demokratischer Staat verpflichtet ist, alle Menschen zu erziehen, zum Schutze der gesunden Gemeinschaft besondere Fürsorge für die Gefährdeten zuwenden muß“.69 Darüber hinaus wurde mit dem Bauantrag (1949) und dem Bauschein (1950) für eine Beobachtungs- und Fürsorgestelle für Geschlechtskranke in der Kleinen Klausstraße 16 die Grundlage für die geschlossene Venerologische Station in Halle (Saale) gelegt. Die neuen Lokalkontrollen, welche die bisher üblichen Großrazzien ablösten, wurden durch Mitarbeiter der Kreisgeschlechtskranken-Aufsicht in Begleitung von Volkspolizisten durchgeführt.70 Für diese mehrfach wöchentlich stattfindenden „nächtlichen Kontrollen“71 erhielten die Mitarbeiter eine Aufwandsentschädigung. Dieses System der nächtlichen Lokalkontrollen wurde in den folgenden Jahren ausgebaut. So findet sich ein Schreiben vom 26. Februar 1953, in dem die gezielten Kontrollen dargestellt werden. Zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten seien laufend nächtliche Lokalkontrollen und -streifen im Stadtgebiet erforderlich, um die „HwG.-treibenden Personen zu erfassen und der entsprechenden Untersuchung zuzuführen. (…) Sie werden von den Gesundheitsaufsehern der Dienststelle zum Teil mit Amtshilfe der Kripo, Abt. KC 4, durchgeführt“.72 Nach der Registrierung wurden die aufgegriffenen Personen den medizinischen Versorgungseinrichtungen übergeben.

Abb. 1 Geschlechtskrankheiten drohen! Kennt ihr euch überhaupt? (Plakat um 1947)
Parallel zur Umstellung von Groß- auf Lokalrazzien änderte sich auch die Vorstellung von geschlechtskranken Mädchen und Frauen in der Verwaltung von Halle (Saale); von der Prostituierten zur „Asozialen“. Mit diesem Wandel deutete sich eine Umstellung im Umgang mit Geschlechtskranken an. Bis Ende der 1940er Jahre wurden geschlechtskranke Frauen mehr oder weniger als Prostituierte betrachtet, die sich aus der wirtschaftlichen Not heraus und infolge des Zweiten Weltkriegs prostituierten: „Wir wissen, daß in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch große wirtschaftliche Maß- und Notstände überwunden werden mußten. Die Not in der Ernährungslage bestimmte haltschwache und triebhafte Frauen, sich durch hemmungsloses Ausleben wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.“73 So heißt es in einer Vorlage für die Stadtverwaltung von Halle (Saale). Diese Frauen galt es zu registrieren, medizinisch zu versorgen und teilweise zu internieren.
Diese Perspektive, geschlechtskranke Frauen als Prostituierte zu betrachten, war in den verschiedenen Ämtern der Stadtverwaltung Halle (Saale) traditionell verankert. Bis Ende der 1940er Jahre existierte in der Kleinen Nikolaistraße ein bekanntes Rotlichtviertel, wie sich ein Zeitzeuge aus Halle (Saale) erinnert: Zu der damaligen Zeit war es dort „recht anrüchig, also alleine ging man da nicht rein. Ich musste einmal da rein. Jetzt lachen Sie nicht. Ich habe Zimmermann gelernt und eines Tages sagt der Geselle zu mir, so 1948, war im zweiten Lehrjahr, pack mal das Werkzeug ein, das und das, wir müssen morgen früh gleich in die Kleine Nikolaistraße, dort ist irgendwie, in Garagen ist eingebrochen worden, wir müssen das wieder dicht machen. Naja, da komme ich als 16-Jähriger nun da lang, naja man musste ja, durchgezogen sind wir ja schon mal als junge Kerle, aber in der Gruppe, es war ja ein bisschen gefährlich. So, naja, da hingen so ein paar Damen aus dem Fenster und das war so kurz vor 7 (…) und denn war da auch ein Gemüsegroßhändler und da kauften die Damen ein und naja, ich habe geguckt, die waren ja wirklich leicht angezogen“.74 Eine Anspielung auf diese Geschichte rund um die Kleine Nikolaistraße findet sich in der Oleariusstraße, Ecke Große Klausstraße in Halle (Saale) in einem Wandbild von Hans-Joachim Triebsch (* 1955). Es wurde 1988 gemalt und 2002 überarbeitet bzw. erneuert und zeigt unter anderem Szenen, die auf die Straßenprostitution in Halle (Saale) anspielen (Abb. 2).
Im August 1951 schien dieser Teil der Geschichte für einige Mitarbeiter der Stadtverwaltung Halle (Saale) überwunden. So heißt es in der Vorlage für die Stadtverwaltung: Heute spielten die „wirtschaftlichen Sorgen (…) keine entscheidende Rolle mehr und trotzdem hat das Problem zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheit zum Schutze der gesunden Volksgemeinschaft noch keine befriedigende Lösung gefunden“.75 Weil es bisher zu keiner entscheidenden Wende bei der Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten gekommen sei, dachte man über neue Ansätze zur Verbesserung der Situation nach. In diesem Zusammenhang wurde einerseits vorgeschlagen, neue gesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Andererseits ging es um eine besondere Fürsorge für die Gefährdeten, die Erziehung. So heißt es in der Vorlage für die Stadtverwaltung beispielsweise, dass die Wiedereingliederung der Gefährdeten „in das gesellschaftliche Leben (…) nur bei intensiver, geduldiger Beeinflussung durch geschulte moderne Pädagogen in geschlossenen Anstalten versucht werden (kann). Bestimmung des Menschen ist, nützliche Arbeit zu leisten. Dieser Urinstinkt ist bei den gefährdeten Menschen durch das maßlose Trieblieben überwuchert. Er muß freigelegt, gestärkt oder überhaupt erst einmal geweckt werden. Darum muß die nützliche Arbeit besonders im Mittelpunkt der Heimerziehung Gefährdeter stehen“.76

Abb. 2 Wandbild von Hans-Joachim Triebsch (* 1955) von 1988/2002 (Ausschnitt aus Wandbild, 2014)
Infolge dieses Wandels wird es nicht mehr um Prostituierte gehen, die sich aus wirtschaftlicher Not prostituierten, sondern um die sogenannten „Asozialen“77: „Es ist in Zahlen nachweisbar, daß ein bestimmter Teil von Frauen und Mädchen in den letzten 2 Jahren bis zu 10mal lang- und kurzfristiger stationärer Behandlung benötigten. Dabei sei aufgezeigt, in welchem Maße die Volksgemeinschaft durch das ungezügelte Triebleben asozialer Elemente gefährdet und belastet ist. Sie entziehen nicht nur dem Aufbau ihre Kräfte, sondern verursachen hohe Kosten, finanzielle Mittel, die wiederum dem Aufbau der Wirtschaft entzogen werden.“78 Für diese „triebhaften“, „asozialen“ und geschlechtskranken Mädchen und Frauen galt es, so sieht es das Diskussionspapier für die Stadtverwaltung vor, geschlossene Einrichtungen zu schaffen, in denen ihnen der Willen zu nützlicher Arbeit anerzogen werden sollte. Als pädagogische Grundlage für die Erziehung der gefährdeten Mädchen und Frauen sollten die Schriften des sowjetischen Schriftstellers Anton Semjonowitsch Makarenko (1888 – 1939) dienen.79 Im Diskussionspapier heißt es: „In seinem ‚Pädagogischen Poem. Der Weg ins Leben‘ schildert er (Makarenko, d. A.) die Erfolge seiner Erziehungsarbeit bei Jugendlichen, die verwahrlost sind. Unsere Zeit sieht den Sinn des Lebens im Einsatz für eine allgemeine, gleichmäßige Höherentwicklung der Gesellschaft und könnte auf dieser Grundlage das Problem der Gefährdetenbetreuung und im Großen gesehen das der Bekämpfung der Geschlechtskrankheit lösen.“80 Dieses Diskussionspapier beschreibt den grundsätzlichen Wandel im künftigen Umgang mit Geschlechtskranken in Halle (Saale): Nicht Arbeitslager, sondern geschlossene Einrichtungen für Gefährdete und deren pädagogische Unterweisungen stellten nunmehr das Maß der Dinge dar.
Eine solche Einrichtung war die geschlossene Venerologische Station der Poliklinik Mitte in Halle (Saale). Bevor diese geschlossene Station im Jahr 1961 eröffnete wurde, sollte an gleicher Stelle, in der Kleinen Klausstraße 16, eine Beobachtungs- und Fürsorgestelle für geschlechtskranke Mädchen und Frauen eingerichtet werden. Die Institution der Beobachtungsstation für geschlechtskranke Mädchen und Frauen war in Halle (Saale) nicht neu. Eine Beobachtungsstation war bereits 1947 zur Unterstützung der Ambulatorien eingerichtet worden. Dorthin wurden viele durch die Polizeistreifen aufgegriffenen Mädchen und Frauen zur Untersuchung eingeliefert, wie Medizinalrat L. in seinem Vortrag im Polizeipräsidium von Halle (Saale) ausführte.81 Im Herbst 1949 liefen die Planungen für eine weitere Beobachtungsstelle für geschlechtskranke Mädchen und Frauen.
Die Aufgaben dieser Beobachtungs- und Fürsorgestelle wurden in einer Sitzung des Ausschusses für das Sozialwesen am 24. August 1951 wie folgt umrissen: „In der Beobachtungsstation werden die Frauen und Mädchen beraten, die nach Entlassung aus stationärer Behandlung keinen festen Wohnsitz haben, in das Zufluchtsheim gegeben, bis sie durch Aufnahme von Arbeit in gesicherte Verhältnisse kommen. Das Zufluchtsheim ist heute noch das einzige Heim, das für diesen Notstand im Stadtgebiet Halle vorhanden ist.“82 Besonders Jugendliche waren zeitweise unter Aufsicht der Beoachtungsstation und hatten dort extra eingerichtete Räume für die Zeit ihres Aufenthalts: „Werden dort Jugendliche, also unter 18-jährige behandelt oder bekannt, muss von den genannten Abteilungen festgestellt werden, ob eine Aufnahme der Jugendlichen nach Entlassung aus der B-Station im elterlichen Haushalt möglich oder wünschenswert ist.“83 Andernfalls konnten die Jugendlichen in Durchgangsheimen untergebracht werden, bevor sie anderen erzieherischen Einrichtungen, beispielsweise Erziehungsheimen, zugeführt wurden. Um entscheiden zu können, wohin der Facharzt der Beobachtungsstation die Jugendlichen entließ, hatte er ein „Interesse daran, über die Lebensverhältnisse der Behandelten und über ihren Ruf näheres zu erfahren“.84 Teilweise wünschten auch die Patienten eine Rücksprache, um die Betreuung ihrer Kinder während ihres Krankenhausaufenthaltes zu regeln. In solchen Fällen wurde über die Abteilung eine Heimerziehung und/oder Heimunterbringung veranlasst.
Von der Beobachtungsstation für geschlechtskranke Mädchen und Frauen in der Kleinen Klausstraße 16 existiert ein Bauplan vom 7. Juli 1949. Dieser war dem eingangs erwähnten Bauantrag85 des Rats der Stadt Halle (Saale) vom 14. August 1949 an die Landesregierung Sachsen-Anhalt beigelegt.86 Aus dem Bauplan geht hervor, dass ein „Fachkrankenhaus“ und „eine Beobachtungsstelle im Mittelflügel an der Gr.-Nikolai-Str.“ errichtet werden sollten. Außerdem geht aus dem Bauplan hervor, dass beide Einrichtungen räumlich miteinander verbunden werden sollten ((Abb. 3).
Im linken Seitenflügel waren eine Schwesternwohnung, eine Wäschekammer, ein Röntgen- und ein Umspann-Raum einerseits sowie ein Schlafraum für Jugendliche, ein Schlafraum für Patienten, eine Teeküche, ein Waschraum und eine Toilette für die Schwestern bzw. ein Waschraum und Toiletten für die Patienten vorgesehen. Im rechten Seitenflügel waren ein Zimmer, ein Wohnraum und eine Küche geplant. Der Mittelflügel an der Großen Nikolaistraße war von links nach rechts wie folgt aufgebaut: Einem großen Schlaf-Saal mit vier Fenstern zur Großen Nikolaistraße und einem Fenster zum Innenhof folgte ein etwas kleinerer Tagesraum mit drei Fenstern zur Großen Nikolaistraße und drei Fenstern zum Innenhof. Der anschließende Behandlungsraum, das folgende Arztzimmer und das Aufnahmebüro hatten jeweils ein Fenster zum Innenhof. Diese drei Räume waren durch einen Flur miteinander verbunden, der vom Tagesraum (links) bis zum Pförtner im Treppenhaus (rechts) reichte.87

Abb. 3 Bauplan für das Grundstück Kleine Klausstraße 16 „Fachkrankenhaus und Beobachtungsstelle im Mittelflügel an der Gr.-Nikolai-Str.“ (1949)
Für die Umsetzung des Bauantrags waren ursprünglich 9.224 DM88 geplant, die sich bis zur Baugenehmigung auf 9.660 DM89 erhöhten. Diese Kostensteigerung war das Ergebnis einer Reihe von Auflagen: Eine Notleiter für die Schwesternwohnung oder ein Notausgang zwischen der Schwesternwohnung und dem Schlafraum der Jugendlichen gehörten ebenso zu den Auflagen90 wie die Einrichtung von Waschgelegenheiten im Arzt- und Behandlungsraum oder eines Fensters in der Toilette des Schwesternpersonals, das unmittelbar ins Freie führen sollte.91 Trotz diverser Schreiben hinsichtlich der Notwendigkeit und Dringlichkeit zur Einrichtung der Beobachtungsstelle92 und der Baugenehmigung vom 27. Juni 195093 gingen die Bauarbeiten kaum voran. Der Grund hierfür dürfte vor allem im Fehlen von notwendigen finanziellen Mitteln gelegen haben, wie aus einem Schreiben des Dezernats Gesundheits- und Sozialwesen vom 20. Juni 1951 an die Landesregierung Sachsen-Anhalt hervorgeht.94 In diesem Schreiben geht es um die Verwendung eingesparter Haushaltsmittel des Landes Sachsen-Anhalt, die auf Ministerratsbeschluss vom 25. Mai 1951 für notwendige „Reparaturen auf dem Gebiete der Volksbildung und des Gesundheitswesens“ verwendet werden sollen.95 Für den Ausbau des Grundstücks Kleine Klausstraße 16 wurde nun ein Bedarf von 40.000 DM veranschlagt: „Zur Unterbringung der Geschlechtskrankenfürsorgestelle der Stadt Halle, die zurzeit im Gebäude Schmeerstr. 1 untergebracht ist (…) soll das Grundstück Kl. Klausstr. 16 ausgebaut werden. Der Ausbau soll bereits seit April 1950 erfolgen. Die Zurverfügungstellung der Mittel ist jedoch vom Ministerium der Gesundheitswesen bisher immer verzögert worden, obwohl die Auswahl des Objektes und die Zweckmäßigkeit der Herausnahme der Geschlechtskrankenfürsorgestelle aus dem eigentlichen Gesundheitsamt anerkannt worden ist.“96 Statt der beantragten 40.000 DM wurden am 10. August 1951 30.000 DM außerplanmäßig für die Instandsetzungs- und Ausbauarbeiten auf dem Grundstück Kleine Klausstraße 16 zur Verfügung gestellt. Mit diesen Mitteln war nun der Ausbau des Grundstückes gesichert.97 Wann die Bauarbeiten in der Kleinen Klausstraße 16 abgeschlossen wurden, ist nicht bekannt. Spätestens im Juni 1952 muss die Geschlechtskrankenfürsorgestelle von der Schmeerstraße 1 in die Kleine Klausstraße 16 umgezogen sein, da nun die Schreiben der Geschlechtskrankenfürsorgestelle mit der Adresse Kleine Klausstraße 16 versehen waren.98
2.3 SMAD-Befehle zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten und die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ vom 23. Februar 1961
Die alliierten Truppen versuchten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs eine schnelle Ausbreitung von Infektionskrankheiten in den Besatzungszonen einzudämmen.99 Entsprechend trafen sie Maßnahmen, um Krankheitsanstreckungen zu verhindern. Vor allem die Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten hatte bei den Alliierten eine hohe Priorität, da sie fürchteten, dass die deutschen Verwaltungen und Ärzte die immer bedrohlicher werdende Zahl an Infektionen nicht beherrschen würden. Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) reagierte rasch und griff in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) rigoros durch.100 So wurde zwischen 1945 und 1946 eine dichte Folge von SMAD-Befehlen erlassen, welche die Aktivierung und Durchführung von einheitlichen Vorgehensweisen bei der Bekämpfung und Verhinderung von sexuell übertragbaren Krankheiten in der SBZ regelte. Die SMAD-Befehle zur Bekämpfung und Eindämmung von Geschlechtskrankheiten waren Übersetzungen von Regelungen aus der sowjetischen Medizinalpraxis. Diese Strategie wurde bereits bei anderen SMAD-Befehlen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten in der SBZ angewandt, beispielsweise der Tuberkulose.101
Mit dem SMAD-Befehl Nr. 25 vom 7. August 1945 wurde die allgemein zugängliche Prophylaxe und ärztliche Hilfe für Geschlechtskranke geregelt.102 Dazu sollte einerseits ein dichtes Netz von ärztlichen Anstalten eingerichtet werden. Andererseits galt es Venerologen für diese Aufgaben heranzuziehen. Die Inhalte des SMAD-Befehls Nr. 25 bezogen sich auf Schlagworte wie: unentgeltlich, Erreichbarkeit sowie Vorbeugung und Behandlung.103 Aufgrund der mangelhaften Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 25 in der gesamten SBZ wurde ein weiterer Befehl zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von der SMAD erlassen. Dieser SMAD-Befehl Nr. 030, trat am 12. Februar 1946 in Kraft, wurde aber erst im Juli 1946 durch ausführende Bestimmungen der Deutschen Zentralverwaltung für das Gesundheitswesen (DZVG) ergänzt.104 Im SMAD-Befehl 030 wurde von der Einrichtung von Ambulatorien gesprochen, in denen die Behandlung von Geschlechtskrankheiten, ebenso wie in allen Krankenhäusern und Privatpraxen durchgeführt werden sollte. Dabei waren den einzelnen medizinischen Einrichtungen – Krankenhaus, Ambulatorium, Beratungsstelle und Arzt-Praxis – bestimmte Bezirke zur Behandlung, Beobachtung und prophylaktischen Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten zuzuweisen. Gleichzeitig wurde den Präsidenten der Provinzen und Länder der SBZ befohlen, ein Netz von Beratungsstellen bzw. Fürsorgestellen für Geschlechtskranke zur prophylaktischen Behandlung und Untersuchung einzurichten.105 Zugleich verfügte die DZVG, dass der Begriff „Ambulatorium“ in der SBZ nur noch für Einrichtungen verwendet werden soll, die auf Geschlechtskrankheiten spezialisiert waren. Damit gingen auch die finanziellen Abwicklungen der prophylaktischen Beratung und medizinischen Betreuung von Geschlechtskranken einher. Die Beratungs- und Behandlungsstellen für Geschlechtskranke (Ambulatorien) wurden durch Mittel der DZVG bzw. der Provinzialverwaltungen finanziert.106 Diese finanzielle Absicherung der Ambulatorien sollte die kostenlose Inanspruchnahme vor allem der prophylaktischen Maßnahmen durch die Bevölkerung dauerhaft sichern. Gleichzeitig sollte die Schwelle für die Bevölkerung reduziert werden, die Ambulatorien prophylaktisch aufzusuchen.107

Abb. 4 „Die Ambulatorien“; Aufgaben der Ambulatorien für Geschlechtskrankheiten (Plakat um 1948)
Eine besondere Stellung bei der Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten nahm der SMAD-Befehl Nr. 273 vom 11. Dezember 1947 ein. Mit diesem SMAD-Befehl wurden zum einen die deutschen Bestimmungen des Reichsgesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten von 1927 aufgehoben.108 Zum anderen wurden Maßnahmen angeordnet, die einen flächendeckenden Aufbau von Einrichtungen zur Vorbeugung und Behandlung von Geschlechtskrankheiten, die Einführung von Landes-, Bezirks- und Kreisvenerologen, die Bildung von Sonderabteilungen an Gesundheitsämtern, den Aufbau eines Meldesystems und Berichtswesens für Geschlechtskrankheiten sowie die Durchführung von Reihenuntersuchungen u. a. bei Beschäftigten in der Lebensmittelindustrie beinhalteten. Darüber hinaus wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Isolierung von Patienten mit infektiösen Formen von Geschlechtskrankheiten, die Pflicht des Erkrankten sich behandeln zu lassen und die Festlegung vielfältiger Bestrafungsvorschriften mit dem SMAD-Befehl Nr. 273 geregelt.109 So sah beispielsweise der Paragraph 25 vor: „Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wenn die betreffende Tat keine schwerere Strafe verdient: wer ein geschlechtskrankes Kinde in Pflege gibt, obwohl er weiß, oder nach den Umständen vermutet, daß es krank ist, und die Personen, die ein solches Kind zur Erziehung übernehmen, auf die Krankheit dieses Kindes nicht vorher aufmerksam gemacht hat.“110 Schließlich beinhaltete der SMAD-Befehl Nr. 273 Bestimmungen zur Eindämmung der Prostitution, Regelungen zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Frauen ohne Lebensunterhalt, Anordnungen zur Errichtung von Fürsorgeheimen und „Arbeitssanitätskolonien“, in denen „Insassen“ Arbeitsschulungen erhielten, Bestimmungen zu breit angelegten Aufklärungsmaßnahmen für die Bevölkerung der SBZ sowie zur Ausbildung von Venerologen und der Zuteilung äußerst knapper Medikamente.111 Die in Paragraph 23 festgelegten Maßnahmen bezogen sich beispielsweise auf die Prostitution: „Wenn jemand, der Geschlechtsverkehr mit verschiedenen treibt, auf Grund der §§ 4, 5 15 Abs. 3 oder § 22, verurteilt ist, kann das Gericht neben der Strafe auf Unterbringung in einem Arbeitshaus erkennen.“112 Die Maßnahmen, die infolge des SMAD-Befehls Nr. 273 in der SBZ eingeführt wurden, bedeuteten für die behandelnden Ärzte einerseits mehr Bürokratie und andererseits eine gewisse Handlungssicherheit durch die Vereinheitlichung der schematisch durchzuführenden Behandlungen.113
Erst Anfang der 1960er Jahre wurde der SMAD-Befehl Nr. 273 zur Bekämpfung von Geschlechtskranken durch die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“114 der DDR-Regierung außer Kraft gesetzt.115 Diese „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ trat am 23. Februar 1961 in Kraft und regelte alle zu ergreifenden Maßnahmen bei Geschlechtskrankheiten detailliert. Mit der Ersetzung der strengen Bestimmungen des SMAD-Befehls Nr. 273 durch die neue Verordnung wurden einige der rigiden Bestimmungen des SMAD-Befehls Nr. 273 liberalisiert.116 Hintergrund hierfür war einerseits der medizinische Fortschritt – seit Mitte der 1950er Jahre konnte beispielsweise die Gonorrhoe durch den Einsatz von Penicillin innerhalb von wenigen Stunden behandelt werden.117 So finden sich ab 1947 diverse Schreiben an das Jugend- und Fürsorgeamt Halle (Saale), in denen um die Kostenübernahme für die Penicillinbehandlung von Geschlechtskranken gebeten wird.118 Diese Schreiben waren meist mit Namen der Patientinnen versehen und kamen aus den Einrichtungen, in denen die Geschlechtskranken betreut wurden. Andererseits waren die Infektionsraten gesunken, sodass die allgemeine Gefährdung der Bevölkerung nicht mehr als gravierend eingeschätzt wurde. Neben diesen beiden Tatsachen konnten seit Mitte der 1950er Jahre zwei Entwicklungen festgestellt werden: Mehr und mehr Ärzte stellten die Praxis der namentlichen Meldung von Infektionsquellen bei Geschlechtskrankheiten an die Gesundheitsämter infrage. Gleichzeitig diagnostizierten Ärzte häufig eine „eitrige Hauterkrankung“, welche nicht den Gesundheitsämtern gemeldet, aber ebenfalls mit Penicillin behandelt werden musste.119 Gründe hierfür waren die Verbesserung des Patient-Arzt-Verhältnis – Schutzbedürfnis der Patienten vor beruflicher Benachteiligung und Diffamierung – sowie die Bestechlichkeit einiger Ärzte.120
In Paragraph 2 der „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ wurde festgelegt, wer als geschlechtskrank galt und somit unter die Bestimmungen der Verordnung fiel: „Geschlechtskrankheiten entsprechend dieser Verordnung sind die übertragbare (infektiöse) Syphilis (Lues venerea), die akute und die chronische Form des Trippers (Gonorrhoe), der weiche Schanker (ulcus molle) und die Frühform der venerischen Lymphknotenentzündung (Lymphopathia venerea).“121 Diese Personen wurden jedoch nicht mehr namentlich an die Gesundheitsbehörden gemeldet, wie es der SMAD-Befehl Nr. 273 vorsah. Vielmehr wurde die namentliche durch eine chiffrierte Erfassung ersetzt. In Paragraph 17 zur Meldepflicht heißt es: „Ärzte, Zahnärzte und Hebammen haben innerhalb von 48 Stunden dem Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, a) Geschlechtskranke oder krankheitsverdächtige Personen, b) Personen, die Geschlechtskranke oder Krankheitsverdächtige angesteckt haben oder die von Geschlechtskranken oder Krankheitsverdächtigen angesteckt sein können (…) unter Deckbezeichnung ohne Namensnennung zu melden.“122 Die Chiffrierung setzte sich aus den Anfangsbuchstaben des Vor- und des Zunamens sowie der Angabe des Geschlechts und des Geburtsdatums zusammen. Die Angaben wurden von den Gesundheitsämtern für statistische Auswertungen verwendet.123
Dennoch waren die geschlechtskranken Personen bzw. Krankheitsverdächtigen in Paragraph 10 verpflichtet, bei der Identifizierung von Infektionsquellen mitzuarbeiten: „(1) Der behandelnde Arzt hat den Kranken oder Krankheitsverdächtigen eingehend zu befragen, wer ihn angesteckt haben und wer von ihm angesteckt sein kann. (2) Der Kranke oder Krankheitsverdächtige ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach bestem Wissen zu geben und bei der Feststellung jeder Person, die ihn angesteckt haben oder die von ihm angesteckt sein kann, zumutbare Hilfe zu leisten.“124 Darüber hinaus regelte der Paragraph 9 ein Verbot des Geschlechtsverkehrs durch den behandelnden Arzt: „Der Geschlechtsverkehr und geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen sind den Personen gemäß § 3 verboten. Der Geschlechtsverkehr darf erst nach Erklärung der ärztlichen Unbedenklichkeit wieder ausgeführt werden. Die Kenntnisnahme der Erklärung ist dem Arzt durch Unterschrift zu bestätigen.“125 Unter Personen gemäß Paragraph 3 wurden Kranke und Krankheitsverdächtige verstanden: „(1) Geschlechtskrank im Sinne der Verordnung sind Personen, die an einer im § 2 bezeichneten Geschlechtskrankheit leiden. (2) Krankheitsverdächtig sind Personen, a) bei denen sich Krankheitserscheinungen finden, die bei Geschlechtskrankheiten vorkommen, b) die nach den Umständen von einem Geschlechtskranken angesteckt sein oder einen anderen mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt haben können. (3) Als dringend krankheitsverdächtig gelten Personen, die a) wiederholt andere mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt haben, b) häufig wechselnden Geschlechtsverkehr haben oder häufig wechselnd geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen mit anderen Personen vornehmen.“126
Eine besondere Einwilligungspflicht zur ärztlichen Behandlung wurde nur bei bestimmten ärztlichen Eingriffen gefordert, wie Paragraph 8 vorsieht: „(1) Die Entnahme von Rückenmarkflüssigkeit, die Cystoskopie, der Ureteren-Katheterismus sowie bestimmte andere vom Ministerium für Gesundheitswesen festzulegende Eingriffe bedürfen der vorherigen Zustimmung des Patienten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des Sorgeberechtigten einzuholen. (2) Lehnen Geschlechtskranke oder Krankheitsverdächtige oder die Sorgeberechtigten Minderjähriger die Vornahme von Eingriffen im Sinne des Abs. 1 ab, so sind sie verpflichtet, dies dem untersuchenden oder behandelnden Arzt schriftlich zu bestätigen.“127 Weitere Möglichkeiten für die Patienten, in eine Behandlung einzuwilligen bzw. diese abzulehnen, gab es nicht.
Stattdessen kannte die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ die zwangsweise Anordnung der Untersuchung und Behandlung bzw. die Einweisung in eine geschlossene Station. Diese Möglichkeiten wurden in Paragraph 20 geregelt und waren an ein mehrstufiges Verfahren gebunden. Erst am Ende dieses Verfahrens stand die Einweisung in eine geschlossene Abteilung: „(1) Der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, kann die Untersuchung oder Behandlung in einer bestimmten Behandlungsstelle oder den Nachweis der Untersuchung oder der Behandlung durch einen vom Patienten zu wählenden berechtigten Arzt befristet verlangen, wenn der Geschlechtskranke oder Krankheitsverdächtige a) eine erforderliche ärztliche Anweisung nicht befolgt, b) sich der ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Nachuntersuchung entzieht, c) entgegen dem Verbot Geschlechtsverkehr oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen mit anderen Personen ausübt, d) der Überweisung in ein Krankenhaus nicht Folge leistet. (2) Wer sich der angeordneten Untersuchung oder Behandlung entzieht, kann vom Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, zu stationärer Untersuchung oder Behandlung untergebracht werden. (3) Wird dieser Maßnahme nicht nachgekommen, so kann durch den Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung für Geschlechtskranke verfügt werden. (4) Der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und -Sozialwesen, hat die Unterbringung aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Unterbringung sind vom Leiter der geschlossenen Abteilung für Geschlechtskranke und vom Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, ständig zu überprüfen.“128
Darüber hinaus kannte die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ eine Gruppe von Personen, die als „dringend krankheitsverdächtig“ galten. Nach Paragraph 3, Absatz 3, wurden hierunter Personen verstanden, die „a) wiederholt andere mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt haben, b) häufig wechselnden Geschlechtsverkehr haben oder häufig wechselnd geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen mit anderen Personen vornehmen“.129 Für diese Personen sah die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ von 1961 Sonderregelungen vor, die durchaus Anknüpfungspunkte an den SMAD-Befehl Nr. 273 von 1947 darstellten.130
Nach Paragraph 18 mussten alle dringend krankheitsverdächtigen Personen grundsätzlich namentlich dem Rat des Kreises gemeldet werden: „(1) Namentlich zu melden ist ein Geschlechtskranker oder Krankheitsverdächtiger, der a) sich trotz der Verpflichtung ärztlich nicht untersuchen oder behandeln läßt oder sich nicht der Untersuchung bzw. Behandlung bis zum Abschluß unterzieht, b) bei Beginn der Untersuchung oder Behandlung nicht angibt, von welchem Arzt er zuvor untersucht oder behandelt worden ist, c) den ärztlichen Anordnungen hinsichtlich der Untersuchung und Behandlung, der Überweisung durch eine zur Untersuchung oder Behandlung nicht berechtigte Person zu einem berechtigten Arzt oder der ärztlichen Überweisung zur stationären Behandlung nicht Folge leistet, d) sich entgegen dem Verbot des Geschlechtsverkehrs oder geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen nicht enthält, e) erforderliche Auskünfte über die Ansteckungsmöglichkeiten dem berechtigten Arzt nicht gibt oder vom Arzt zur Untersuchung nicht aufgefordert werden kann, f) entgegen dem Verbot Blut spendet, g) durch die berufliche Tätigkeit eine erhöhte Ansteckungsgefahr bietet, h) als dringend krankheitsverdächtig gilt.“131
Zwei weitere Paragraphen der „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ waren speziell für „dringend Krankheitsverdächtige“ vorgesehen: Paragraph 22 und 24. Der Paragraph 22 regelte Fragen zur Feststellung der Personalien und der Unterbringung in geschlossenen Abteilungen: „(1) Der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, oder dessen Beauftragte können bei den Personen, die als dringend krankheitsverdächtig anzusehen sind (§ 3 Abs. 3), sofort die Personalien feststellen und die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand verlangen. (2) Der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, kann von dringend krankheitsverdächtigen Personen eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Geschlechtskrankheiten verlangen. Er kann den dringend Krankheitsverdächtigen an eine staatliche Untersuchungs- und Behandlungsstelle verweisen und diese mit der Untersuchung beauftragen. Untersuchungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes können wiederholt verlangt werden. (3) Im Krankheitsfalle hat der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, dringend krankheitsverdächtige Personen in einer staatlichen stationären Behandlungsstelle unterzubringen. Bei Nichtbefolgung dieser Maßnahme oder bei Verdacht, daß dieser nicht Folge geleistet wird, ist die Unterbringung in eine geschlossene Abteilung für Geschlechtskranke zu verfügen. (4) Für die Beendigung der Unterbringung gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 4.“132 Darüber hinaus konnten nach Paragraph 24 „dringend Krankheitsverdächtige“ in Sozialheime eingewiesen werden: „Die geeignete Betreuung dringend Krankheitsverdächtiger über 18 Jahre in Sozialheimen kann durch die Räte der Kreise, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, mit Zustimmung der aufzunehmenden Person erfolgen. Die Unterbringung hat zum Ziel, durch erzieherische Arbeit und geregelte Lebensweise eine Besserung der Untergebrachten zu erreichen und die Rückführung in die Gesellschaft zu fördern.“133
Für die Durchsetzung der benannten Verfügungen konnte nach Paragraph 27 polizeiliche Amtshilfe angefordert werden: „(1) Werden Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Durchführung getroffener Verfügungen a) gegen einen Kranken oder Krankheitsverdächtigen zur ärztlichen Untersuchung oder Behandlung gemäß § 20 Absätzen 1 bis 3, b) gegen eine dringend krankheitsverdächtige Person zur Feststellung der Personalien oder gegen eine andere Person zur ärztlichen Untersuchung oder Behandlung gemäß § 22 Absätzen 1 bis 3, c) gegen andere Personen zur Feststellung der Personalien oder zur ärztlichen Untersuchung nicht befolgt, können diese entsprechend durchgesetzt werden. (2) Die Organe der Deutschen Volkspolizei leisten bei der Durchführung dieser Maßnahmen Amtshilfe, wenn den Umständen nach zu erkennen ist, daß die mit der Durchführung der Maßnahmen Beauftragten mit Gewalt bedroht oder tätlich angegriffen werden könnten.“134
Im Gegensatz zum SMAD-Befehl Nr. 273, der Zuwiderhandlungen vor allem mit Gefängnis bestraft hatte, beschränkten sich die Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen im Wesentlichen auf „Ordnungsstrafen bis zu 500 DM“.135 Lediglich die in Paragraph 29 beschriebene wissentliche Gefährdung anderer Personen, wurde mit öffentlichem Tadel oder Gefängnis bestraft: „(1) Wer Geschlechtsverkehr oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen mit einer anderen Person ausübt, obwohl er weiß, daß er an einer ansteckenden Geschlechtskrankheit leidet oder mit dieser Möglichkeit rechnen muß, wird mit öffentlichem Tadel, bedingter Verurteilung oder Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft.“136
Die Regelungen der „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ wiesen einerseits eine neue Form des Umgangs mit Geschlechtskranken auf. Wer sich zum ersten Mal infizierte, sollte sich nicht mehr vor der Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte durch namentliche Weiterleitung an die Behörden fürchten. Hierfür wurde die chiffrierte Weitergabe von Personendaten für die statistische Ausarbeitung in der Verordnung festgeschrieben. Gleichzeitig knüpfte die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ an grundsätzliche Normen des SMAD-Befehls Nr. 273 an. So konnten „dringend Krankheitsverdächtige“, also Personen, die unter dem Verdacht des häufig wechselnden Geschlechtsverkehrs standen, sofort in eine geschlossene Einrichtung gebracht werden. Und nicht nur „dringend Krankheitsverdächtige“, sondern auch alle anderen Geschlechtskranken konnten am Ende eines mehrstufigen Verfahrens in eine geschlossene Abteilung zwangseingewiesen werden.

Abb. 5 Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Berlin 1961, „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“

Fortsetzung von Abb. 5

Fortsetzung von Abb. 5

Fortsetzung von Abb. 5

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Darmowy fragment się skończył.