Czytaj książkę: «Lebendige Seelsorge 2/2020»
THEMA
Grenzen und Chancen des Synodalen Weges – eine kirchenrechtlich-theologische Analyse
Von Thomas Schüller
Unterwegs – wohin?
Kirchenrechtliche Anmerkungen zum
Synodalen Weg
Von Markus Graulich SDB
Und sie bewegt sich doch!
Die Replik von Thomas Schüller auf Markus Graulich SDB
Universal und partikular in der Kirche
Die Replik von Markus Graulich SDB auf Thomas Schüller
500 Jahre später: Reformation 2.0
oder: Der Argwohn vor der „German synod“
Von Roland Juchem
PROJEKT
Frankfurt ist ein Statement
Zur Relevanz des Austragungsortes der Synodalversammlungen Von Michael Thurn
INTERVIEW
Über notwendige Reformen, überraschende Eindrücke und gedämpften Optimismus
Ein Gespräch mit Bernhard Emunds und Werner Otto
PRAXIS
Synodalität – gestern und heute
Von Joachim Schmiedl ISch
Macht und Synodalität
Überlegungen zu einer Kirche der Zukunft Von Magnus Striet
Der Synodale Weg und die Frauen Von Margit Eckholt
Heterotopische Einwürfe
Ermutigungen räumlichen Kircheseins (nicht nur) für den Synodalen Weg Von Martina Fries
Synodalisieren – Perspektiven aus der Weltkirche
Von Pirmin Spiegel
FORUM
Schlaglöcher vergolden
Von Vanessa Lindl
SEELSORGE UND DIASPORA: BONIFATIUSWERK
Neuer Wind in der Oder-Grenzregion
Von Klaudia Wildner-Schipek
Ökumene der dritten Art – Einladung zur Umänderung der Denkart
Ein Praxisprojekt zieht Bilanz Von Daniela Bethge
POPKULTURBEUTEL
Shooter
Von Matthias Sellmann
NACHLESE
Re: Lecture
Von Ulrike Bechmann
Buchbesprechungen
Impressum
Die Lebendige Seelsorge ist eine Kooperation zwischen Echter Verlag und Bonifatiuswerk.

Hildegard Wustmans Mitglied der Schriftleitung
Liebe Leserin, lieber Leser,
die katholische Kirche in Deutschland sucht mit dem eingeschlagenen Synodalen Weg einen Ausweg aus der Krise, die nicht zuletzt durch die Ergebnisse der sogenannten MHG-Studie vom September 2018 verschärft wurde. Schon das Vorhaben wurde unter den Bischöfen und Gläubigen kontrovers diskutiert und die Kontroversen halten auch nach der ersten Vollversammlung vom 30. Januar bis 1. Februar 2020 an. All das sind gute Gründe, genauer hinzuschauen, Positionen auszuloten und mit Teilnehmenden zu sprechen. In den Beiträgen von Thomas Schüller und Markus Graulich SDB steht die kirchenrechtliche Betrachtung aus unterschiedlichen Perspektiven im Mittelpunkt. Der in Rom arbeitende Journalist Roland Juchem gewährt einen Einblick, wie anderorts der Synodale Weg wahrgenommen wird. Von dem Blick in die Weite geht es zurück nach Frankfurt, dem Austragungsort der Synodalversammlungen. Michael Thurn zeigt auf, welche Bedeutung der Prozess für die Stadt(kirche) Frankfurt hat. Im Interview kommen Bernhard Emunds und Werner Otto zu Wort, die von ihren Eindrücken, Überraschungen und Erwartungen nach der ersten Synodalversammlung berichten.
Der Beitrag von Joachim Schmiedl ISch lenkt den Blick auf kirchenhistorische Erfahrungen mit Synodalität. Magnus Striet plädiert in seinem Beitrag dafür, dass der Umgang mit Macht in einer Kirche der Zukunft kontrolliert und organisiert sein muss. Die Frauenfrage in der katholischen Kirche ist ein Zeichen der Zeit und bedarf endlich einer adäquaten Wahrnehmung. In diesem Sinn argumentiert auch Margit Eckholt. Martina Fries stellt ihren Arbeitsort, die Cityseelsorge in Saarbrücken, vor. Zwei Punkte fallen ihr auf: Der Synodale Weg ist eine Insiderveranstaltung und kann von Haltungen an einem Anders-Ort lernen. Im Beitrag von Primin Spiegel wird die Frage Synodalität noch einmal weltkirchlich begleitet und um eine Reflexion von Querida Amazonia ergänzt. Darüber hinaus finden Sie noch Beiträge aus dem Kontext des Bonifatiuswerkes, die Re: Lecture und wie gewohnt einige Buchbesprechungen.
Liebe Leserinnen und Leser, ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre.

Prof.in Dr. Hildegard Wustmans
Die Lebendige Seelsorge auf facebook und instagram
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Grenzen und Chancen des Synodalen Weges – eine kirchenrechtlichtheologische Analyse
Kirchenrechtlich wird engagiert diskutiert, ob der Synodale Weg eine Synode ganz eigener Art nach deutscher Spielart oder letztlich doch nur ein unverbindlicher Gesprächsprozess ist, der weniger wie eine Chance zur Aufarbeitung erscheint, sondern eher wie ein Placebo ohne Aussicht auf tatsächliche Veränderung wirkt. Thomas Schüller
Die Feststellung, dass das Statut des Synodalen Weges ein rechtliches Nullum sei, hat mir von beiden Lagern, die entweder euphorisch die Reformpotentiale des Synodalen Weges unterstreichen oder die deutsche Kirche auf dem Weg einer schismatischen Nationalkirche mit diesem Projekt sehen, erhebliche Kritik eingebracht. Die einen verweisen darauf, dass dieses Statut eine Rechtskonstruktion ganz eigener Art sei, die den Mitgliedern die Chance gebe, ohne römische Genehmigungsfesseln und ohne Schere im Kopf zu beraten und zu entscheiden. Die Kritiker wie z. B. die Verantwortlichen des Päpstlichen Rates für die Auslegung von Gesetzen (PCLT) weisen nachvollziehbar daraufhin, dass die unbekannten Verfasser des Statuts sich vieler Konzepte und rechtlicher Bausteine eines Partikularkonzils bedienen, es aber so nicht bezeichnen. Wie es auch immer sei: am Ende wird jeder einzelne Diözesanbischof als Gesetzgeber seiner Diözese zu entscheiden haben, wie er mit Beschlüssen des Synodalen Weges umgeht, da diese von sich aus keine Rechtswirkung entfalten (Satzung des Synodalen Weges, Art. 11 Abs. 5). Und bekräftigend wird festgestellt: weder die Vollmacht der Bischofskonferenz noch der einzelnen Diözesanbischöfe hinsichtlich Rechtsetzung und Ausübung ihres Lehramtes würden von diesen Beschlüssen berührt. Im Ergebnis wird es dann so kommen, dass angesichts der fragmentierten und gegeneinander arbeitenden Gruppierungen im deutschen Episkopat ein „Flickenteppich“ wie bspw. bei der auch begrifflich abgeschwächten „Orientierungshilfe“ zum Kommunionempfang konfessionsverschiedener Ehepartner zu beobachten sein wird. Man mag dies beklagen, aber vielleicht auch als realistischen Ausdruck der Pluralität im deutschen Katholizismus, der vor der jungen Garde von neuen Bischöfen auch nicht Halt macht, nüchtern zur Kenntnis nehmen. Im Übrigen keine neue Kirchenerfahrung, ein Blick in die Heilige Schrift genügt dafür.
In den römischen Invektiven, die auf Anfrage einzelner Bischöfe noch vor dem Start des Synodalen Weges im Briefkasten der Bischöfe landeten, darf man bestimmten, intellektuell leichtgewichtigen Narrativen dabei nicht auf den Leim gehen. Alle Themen seien weltkirchlicher Natur schreiben die drei Verantwortlichen des PCLT. Mit dieser pauschalen Behauptung, die nicht weiter belegt wird, kann man natürlich alles zur römischen Entscheidungsmaterie erklären, gleich so, als gebe es auf alle Diözesen der Weltkirche betreffende Fragen nur eine, römisch-zentralistisch, nur von männerbündischen-klerikalen Systemen ausgedachte katholische Antwort. Wenn es denn stimmt, dass Christus Mensch wurde und Weitergabe des Evangeliums daher nur inkulturiert-inkarnatorisch gelingen kann, d. h. das Evangelium die Kultur, aber auch die Kultur das Evangelium beeinflusst, dann eröffnet sich bei Einigkeit in den Essentials ein breiter Radius von passgenauen katholischen Antworten vor Ort im Sinne der von Papst Franziskus beschworenen heilsamen Dezentralisierung. Die katholische Wahrheit ist polyphon. Natürlich werden in den vier Themenblöcken auch weltkirchlich zu entscheidende Fragen beraten. Aber warum soll dann in den Voten, die dem Apostolischen Stuhl übermittelt werden, nicht ein wahrer und guter Vorschlag enthalten sein, der auch für die Weltkirche umsetzbar wäre? Die katholische Wahrheit kann nicht nur in Rom gefunden und ermittelt werden, sondern gerade vor Ort in den einzelnen Teilkirchen und ihren Verbänden, die durch ihre Bischöfe mit dem Weltepiskopat und seinem Haupt, dem Papst, immer verbunden sind. Vielleicht müssen römische Kuriale lernen, von den Teilkirchen katholische Wahrheiten zu empfangen und demütig ihre eigenen Grenzen anzunehmen. Die Themen des Synodalen Weges sind relevante und brisante Themen der Welt- und der Teilkirchen. Es gibt hier keinen Vorrang der Weltkirche vor den Teilkirchen, wie es Joseph Ratzinger als Präfekt der Glaubenskongregation vergeblich postuliert hat. Die Ermittlung der Wahrheit und des heute Gebotenen kann nur gleichursprünglich gelingen. Und: man höre bitte mit der peinlichen, angeblich unverträglichen Kontrastierung von Evangelisierung gegen die vier Themen des Synodalen Weges auf. Wenn es nach der MHG-Studie systemische Ursachen gibt, die sexuellen Missbrauch befördert haben, dann sind genau diese Ursachen kritisch zu analysieren und Reformvorschläge zu unterbreiten, damit wieder der Weg für angstfreie Evangelisierung gelingen kann. Das ist kein Missbrauch des Missbrauchs, sondern eine Notwendigkeit, die evident ist, damit die unverfälschte und damit glaubwürdige Weitergabe des Evangeliums, ob gelegen oder ungelegen, wieder gelingen kann.
Thomas Schüller
Dr. theol. habil., Lic. iur. can., Prof. für Kirchenrecht an der Universität Münster und Direktor des Instituts für Kanonisches Recht (IKR).
Die Themen des Synodalen Weges sind relevante und brisante Themen der Welt- und der Teilkirchen.
MACHT MUSS EINGEHEGT WERDEN
Dieser Themenbereich enthält wichtige kirchenrechtliche Implikationen. Angesichts der profunden Vorarbeiten darf man erwarten, dass es hier am Ende konsensuale Beschlüsse geben wird, die von Vielen mitgetragen werden. So dürfte es eine eigene kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit geben, eigene Strafgerichte und Disziplinarkammern, die insbesondere vor Ort in Deutschland vor allem Fälle von sexuellem Missbrauch judizieren. Aber auch hier ist zu beachten, dass diese Gerichte erst ihre Arbeit aufnehmen dürfen, wenn die Apostolische Signatur ihre Zustimmung erteilt hat. So wie es bereits bei der kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) und den kirchlichen Datenschutzgerichten im letzten Jahr der Fall war. Die schon seit Jahrzehnten geforderte kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit braucht gut ausgebildete Richterinnen und Richter und soll nach dem Willen der Bischöfe auch deren persönlich verantwortete Verwaltungsentscheidungen betreffen. Dies dient dem Rechtsfrieden und der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, bei denen bekanntlich in Staat und Kirche auch wegen des breiten Ermessensspielraumes vielfältige Fehler in der Rechtsanwendung geschehen können. In diesen Kontext könnten aber auch Überlegungen eingebracht werden, wie kirchliche Entscheidungsprozesse stärker durch verbindliche synodale Beratung flankiert werden können. Insbesondere der can. 127 CIC ist hier – bis auf das Bistum Limburg und auch in Abstrichen in Rottenburg-Stuttgart – noch nicht in seinen Möglichkeiten ausgeschöpft worden. Ein Bischof kann sich verpflichten, dem erbetenen Rat zu folgen, es sei denn, wie es Bischof Bätzing anlässlich der 50-Jahrfeier „Synodalordnung für das Bistum Limburg“ formuliert hat, ein solcher Rat des Diözesansynodalrates stünde im Widerspruch zum Glauben der Kirche und ihrem Recht. Die Kirche ist in ihrem inneren Wesen eine synodale Kirche, denn im gemeinsamen Ratgeben aller Gläubigen in der Haltung des Hörens auf den guten Geist Gottes in kirchenrechtlich verbindlicher Form kommt der sensus fidei des Gottesvolkes zum Ausdruck, das als Ganzes bekanntlich nach geltender katholischer Lehre im Glauben niemals irren kann.
In diesen Kontext könnten aber auch Überlegungen eingebracht werden, wie kirchliche Entscheidungsprozesse stärker durch verbindliche synodale Beratung flankiert werden können.
SEXUALMORAL, DIE WIRKLICHKEIT WAHRNIMMT UND IN IHR ANKOMMT
Schaut man in die ersten Arbeitspapiere zu diesem Themenkreis, so ist zunächst erfreulich, dass die offenen Kontroversen durch Abdruck in mehreren Spalten, denen man den Dissens zwischen den Verfechtern einer Theologie des Leibes und denen, die stärker von einer Beziehungsethik ausgehen, gut entnehmen kann. Hier sind sicherlich durch die naturrechtlich dominierte lehramtliche Zeit im Pontifikat von Johannes Paul II. viele Probleme offenkundig und müssen im Dialog mit der Weltkirche in den verschiedenen Facetten diskutiert werden. Auch hier kann es wohl „nur“ zu Voten kommen. Aber je besser sie argumentativ aufgestellt sind, um so eher ist zu erwarten, dass sie ihren Widerhall in der Weltkirche finden werden. Abzuwarten bleibt, ob es angesichts der Beschlusslagen aus dem ZdK zu einem Beschluss hinsichtlich der Segnung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und den partnerschaftlichen Verbindungen kommen wird, die kirchenrechtlich nicht zu ordnen sind. Kontroverse Diskussionen sind zu erwarten und müssen auch um der Menschen willen geführt werden. Ob die Kluft zwischen der lehramtlich postulierten katholischen Sexualmoral und dem tatsächlichen Leben der Katholik*innen, für die diese Lehre weithin unerheblich ist, jemals geschlossen werden kann, ist kaum anzunehmen. Es wäre schon ein gewaltiger Fortschritt, wenn in diesem Themenbereich angstfrei Wirklichkeit wahrgenommen werden könnte, die zu einer ersten, wieder vernehmbaren Sprachfähigkeit der Kirche führen könnte. Gerade von der christlichen Anthropologie her könnte die Kirche bei Verzicht auf ihre wie fixiert erscheinende Sicht auf Sexualität als Ort von Prokreativität auch heute noch Antworten geben.
FRAUEN AN DIE MACHT?
Erstaunlich genug ist es schon, dass inzwischen schon eine Reihe von amtierenden deutschen Bischöfen (z. B. Bode, Overbeck, Bätzing, Kohlgraf, Feige, Neymeyr, Willmer) öffentlich sagen, dass sie eine Diskussion der für sie offenen und auch in Ordinatio sacerdotalis nicht gänzlich überzeugend postulierten theologischen Argumente gegen die Weihe von Frauen zu Priesterinnen für möglich und notwendig erachten, ohne dabei allerdings die Hoffnung zu wecken, das sich in absehbarer Zeit tatsächlich etwas ändern könnte. Die definitive Lehre in dieser Frage, die verbindlich ist und dem Sekundärobjekt in Verbindung zum depositum fidei zuzuordnen ist, wurde allerdings in fehlbarer Weise gelehrt, um ein Wort des Fundamentaltheologen Hermann-Josef Pottmeyer aufzugreifen. Papst Johannes Paul II. postuliert einen von ihm gefühlten Konsens des Bischofskollegiums, der nun durch diese erwähnten deutschen bischöflichen Stimmen, aber nicht nur hier, inzwischen kritisch in Frage gestellt wird. Von daher wird es bei den Beratungen darauf ankommen, diese lehrrechtlichen, mehr noch aber die theologisch offenen Fragen zu artikulieren. Anzunehmen ist weiterhin, dass auch das Thema Diakonin zur Sprache kommt, das lehramtlich offen ist. Gerade der ehemalige Papst Benedikt XVI. hat in seiner Entscheidung in Omnium in mentem, dass Diakone nicht Christus als Haupt der Kirche repräsentieren können, ein wichtiges Element bei Seite geräumt, dass Frauen von der Weihe zu Diakoninnen ausschließen könnte. Aber auch hier gilt: es wird am Ende ein Votum sein wie schon zu Zeiten der Würzburger Synode, das nach Rom geschickt werden wird und dort sicher auf der Folie der bisherigen Ergebnisse verschiedener Expertengruppen zu diesem Thema zu bewerten sein wird.
Vielleicht wiederholt sich in der Geschichte der Kirche die Situation, dass man Frauen zwar nicht weiht, sie aber auf Leitungspositionen mit umfassender Jurisdiktionsgewalt setzt.
Auffallend in jüngster Vergangenheit in Deutschland ist zumindest, dass die Mehrzahl der Bischöfe mit Nachdruck versuchen, entsprechend ausgebildete Frauen in kirchliche Leitungspositionen zu bringen. Herausragend ist sicher die Entscheidung des Erzbischofs von München-Freising in diesem Zusammenhang, neben dem Generalvikar das Amt einer Verwaltungschefin der Münchener Kurie zu installieren und sie ab dem 1.1.2020 mit einer erfahrenen Juristin zu besetzen. Vielleicht wiederholt sich in der Geschichte der Kirche die Situation, dass man Frauen zwar nicht weiht, sie aber auf Leitungspositionen mit umfassender Jurisdiktionsgewalt setzt. Zu denken wäre an Äbtissinnen, die geweiht und mit bischöflichen Insignien und Vollmachten ausgestattet, bis ans Ende des 19. Jahrhunderts ihre Sprengel mit unabhängiger Autorität und Vollmacht wie ein Bischof leiteten. Es ist zu beachten, dass die auf dem II. Vatikanum gewollte Zusammenführung von potestas ordinis (Weihegewalt) und potestas iurisdictionis (Jurisdiktionsgewalt) unter dem Oberbegriff der potestas sacra (heiligen Gewalt) wie schon im Codex von 1983 nicht umgesetzt und fortgeführt wird. Über die theologischen Folgen dieser Entwicklung wäre dann noch einmal eigens nachzudenken.
PRIESTERLICHE LEBENSFORM AUF DEM PRÜFSTAND – ZÖLIBAT ADE?
Die Diskussion, die aktuell auch durch das Buch von Kardinal Sarah mit einem Beitrag von Joseph Ratzinger wieder an Fahrt aufgenommen hat, über den Zölibat bleibt noch zu sehr an der Oberfläche des Themas der priesterlichen Lebensführung. Die MHG-Studie konnte ja überzeugend aufweisen, dass in vielen Fällen die nicht in die Gesamtpersönlichkeit vieler Priester integrierte und angenommene eigene Sexualität verbunden mit den asymmetrischen Machtverhältnissen in kirchlichen Kontexten zu einer gefährlichen Melange geführt hat, in der Missbrauchstaten geschahen. Von daher hielte ich es zunächst für angemessener, über Verbesserungen in diesem Bereich der Ausbildung angehender Priester nachzudenken, bevor über konkrete rechtliche Formen dieser Lebensführung diskutiert wird. Es ist sowohl für verheiratete Priester in den unierten Ostkirchen wie für zölibatär lebende Priester in der lateinischen Kirche gleichermaßen eine Herausforderung, die eigene sexuelle Identität zu erkennen, anzunehmen und bezogen auf die Lebenssituation zu kultivieren. Monokausal den sog. Pflichtzölibat oder einen bestimmten Anteil homosexueller Priester als Ursache für sexuellen Missbrauch verantwortlich zu machen, wird dem Thema nicht gerecht und hält vor der untersuchten Wirklichkeit nicht Stand. Inzwischen hat Franziskus in seinem nachsynodalen Schreiben Querida Amazonia der von der großen Mehrheit der Synodenteilnehmer erbetenen Öffnung des Pflichtzölibats nicht entsprochen bzw. sich hierzu nicht verhalten. Dies überrascht nicht wirklich, da er sich bereits vorher in anderen Kontexten als entschiedener Gegner einer optionalen Entscheidung für oder gegen den Zölibat positioniert hat. Dies schließt nicht aus, dass wie in den beiden Vorgängerpontifikaten im Einzelfall, z. B. bei konvertierten anglikanischen Priestern Ausnahmen möglich sind. Ob eine solche Ausnahmeregelung für das Amazonasgebiet auch für Westeuropa im Sinne des Dominoeffekts Auswirkungen haben könnte, steht in den Sternen. Auch hier werden differenzierte Rückmeldungen aus dem Synodalen Weg als Votum sicher in Rom Beachtung finden.
Synodale Prozesse in der Kirche enthalten in ihren Verfahrensschritten Elemente von demokratischen Entscheidungsprozessen, sind aber in ihrem tiefsten Wesen geistliche Prozesse.
AUSBLICK
Bei aller kirchenrechtlich kritischen Sicht auf das Statut des Synodalen Weges und seinen Themen, von denen doch eine ganze Reihe am Ende in den weltkirchlichen Kontext einzuspeisen sein werden, ist allen Akteuren der Synodalversammlung aufrichtig der Beistand Gottes bei den Beratungen zu wünschen. Synodale Prozesse in der Kirche enthalten in ihren Verfahrensschritten Elemente von demokratischen Entscheidungsprozessen, sind aber in ihrem tiefsten Wesen geistliche Prozesse. Dies erfordert die Bereitschaft von allen Beteiligten, auf die Meinung des Anderen zu hören, auch wenn er eine gänzlich andere Position vertritt. In dieser Haltung wäre zu wünschen, wenn man über die zwei Jahre die Mitglieder der Synodalversammlung in Ruhe beraten ließe. Natürlich werden diese Prozesse auch medial und in der kirchlichen Öffentlichkeit interessiert verfolgt werden. Die Akteure im bischöflichen wie im laikalen Lager, die vereinzelt im Vorfeld des Synodalen Weges mit unversöhnlichen Auslassungen und Unterstellungen aufgefallen sind, sind gebeten, in dieser Haltung des Hinhörens und Aushaltens das Ziel der Einheit im Blick zu behalten. Dies muss sich in der gehaltvollen Argumentation, in wertschätzender Rede und der Bereitschaft, auch Neues zu lernen und bisherige Positionen begründet zu revidieren, niederschlagen. Der tief erschütternde Vertrauensverlust der katholischen Kirche in Deutschland erfordert diese geistliche Haltung, die Polarisierungen zu beenden und zu verhindern versucht.
Unterwegs – wohin?
Kirchenrechtliche Anmerkungen zum Synodalen Weg
Wer im Stichwortverzeichnis des kirchlichen Gesetzbuches, des Codex Iuris Canonici (CIC) oder in Kirchenrechtshandbüchern und -lexika den tautologischen Begriff „Synodaler Weg“ (übersetzbar etwa mit „der Weg des gemeinsamen Weges“) nachschlägt, der wird nicht fündig. Allenfalls finden sich Begriffe wie „Synode“, „Bischofssynode“, „Diözesansynode“ oder – für den Bereich einer Bischofskonferenz – „Plenarkonzil“. Markus Graulich SDB
Schon die Bezeichnung „Synodaler Weg“ verdeutlicht, dass niemand die Absicht hat, eine wirkliche Synode einzuberufen, sondern es sich beim derzeit in Deutschland stattfindenden Prozess um ein aliud, um etwas anderes handelt, als es das Recht der Kirche für synodale Prozesse vorsieht. Das kann legitim sein, denn Kirchenrecht erneuert sich; das kann aber auch auf Abwege führen, denn nicht immer ist der Weg das Ziel, vor allem dann nicht, wenn die Erwartungen hoch gesteckt sein sollten.
SYNODALITÄT IN DER KIRCHE
Um den Synodalen Weg der Kirche in Deutschland aus kirchenrechtlicher Perspektive einordnen und im Hinblick auf seine Verbindlichkeit etwas sagen zu können, ist ein Blick auf das, was Synode und Synodalität in der Kirche eigentlich bedeuten, unerlässlich. Nur so kann deutlich werden, wohin die Reise geht – und wohin nicht.
Obwohl Synoden und synodale Strukturen seit jeher zur Kirche gehören und vor allem in den ersten Jahrhunderten ihr Leben entscheidend bestimmten, war bis zum Pontifikat von Papst Franziskus von ihnen in der Öffentlichkeit weniger die Rede. Papst Franziskus wird nicht müde, die Synodalität als konstitutives Element der Kirche zu unterstreichen und seinen Traum von einer synodalen Kirche vorzutragen.
Was genau meint er damit? „Eine synodale Kirche ist eine Kirche des Zuhörens, in dem Bewusstsein, dass das Zuhören ‚mehr ist als Hören‘. Es ist ein wechselseitiges Anhören, bei dem jeder etwas zu lernen hat: das gläubige Volk, das Bischofskollegium, der Bischof von Rom – jeder im Hinhören auf die anderen und alle im Hinhören auf den Heiligen Geist, den ‚Geist der Wahrheit‘ (Joh 14,17), um zu erkennen, was er ‚den Kirchen sagt‘ (vgl. Offb 2,7)“ (Franziskus, Ansprache zur 50-Jahrfeier der Errichtung der Bischofssynode am 17. Oktober 2015).
Synodalität wird in der Kirche auf unterschiedlichen Ebenen gelebt: in der Teilkirche vor allem durch die Diözesansynode, aber in gewisser Weise auch durch die Räte auf der Ebene der Diözese und der Pfarreien; auf der regionalen Ebene durch die Partikularkonzilien und – wenn auch in einer Weise sui generis – durch die Bischofskonferenzen; und schließlich auf der Ebne der Universalkirche durch die Bischofssynode. Sie ist im Pontifikat von Papst Franziskus zu einer Art „Laboratorium der Synodalität“ und damit zum Vorbild für synodale Prozesse auf allen Ebenen geworden. Im Hinblick auf die Bischofssynode setzt Papst Franziskus einen Schwerpunkt auf die Vorbereitung. Er will dadurch sicherstellen, dass diese die Synode zu einem echten Prozess des Zuhörens werden lässt, welcher auf den verschiedenen Ebenen der Kirche durchgeführt wird. Es geht dabei um das Hören auf das Volk Gottes, auf den sensus fidei fidelium, dann um das Hören auf die Hirten und schließlich um das Hören auf den Papst, welcher die Ergebnisse der Synode zusammenfasst und sie dem Volk Gottes übergibt.
Markus Graulich SDB
Dr. iur. can. habil., Dipl.-Soz.päd. (FH), 1999-2014 Prof. für Grundfragen und Geschichte des Kirchenrechts an der Università Pontificia Salesiana, Rom; seit 2014 Untersekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte.
Letztlich geht es um die praktische Umsetzung des Axioms: quod omnis tangit ab omnibus tractari debet. Die Entscheidung aber liegt – wie im Anschluss an die Amazonassynode sehr deutlich geworden ist – beim Papst, der sich die Ergebnisse einer Synode zu Eigen machen kann, aber nicht muss.
So wird am Beispiel der Bischofssynode deutlich, was Synodalität in der Kirche nicht bedeutet: sie ist weder gleichzusetzen mit Demokratie, noch mit einem parlamentarischen System. Bei einer Audienz für die Bischöfe der ukrainischen griechisch-katholischen Kirche am 2. September 2019 hat Papst Franziskus dafür sehr deutliche Worte gefunden: „Es besteht heute eine Gefahr: zu meinen, dass einen Synodalen Weg zu gehen oder eine Haltung der Synodalität zu haben bedeutet, eine Meinungsumfrage zu machen […] und dann ein Treffen abzuhalten und sich zu einigen. […] Nein, eine Synode ist kein Parlament. […] Synode bedeutet nicht, sich zu einigen, wie in der Politik: Ich gebe dir das, du gibst mir jenes. Nein, Synode bedeutet nicht, soziologische Befragungen durchzuführen, wie das mancher glauben mag: ‚Schauen wir mal, bitten wir eine Gruppe von Laien, dass sie eine Befragung durchführt, ob wir dies und jenes ändern sollen …‘ Sicher müsst ihr wissen, was eure Laien denken, aber es ist keine Befragung, es ist etwas Anderes“ (Osservatore Romano Deutsch, 6. September 2019, 3).
Synodalität unterscheidet sich von Demokratie, weil sie mit verschiedenen Grundkategorien des kirchlichen Lebens im Zusammenhang steht, ohne mit ihnen identisch zu sein.
COMMUNIO DES VOLKES GOTTES
Synodalität unterscheidet sich von Demokratie, weil sie mit verschiedenen Grundkategorien des kirchlichen Lebens im Zusammenhang steht, ohne mit ihnen identisch zu sein. Sie ist bezogen auf die communio des Volkes Gottes, auf den sensus fidei fidelium, auf die Mitverantwortung der Gläubigen an der Sendung der Kirche und ihrer gestuften Teilhabe an dieser Sendung, sowie mit der Kollegialität der Bischöfe. Keines dieser Elemente schöpft die Bedeutung der Synodalität aus.
Die ekklesiologischen Zusammenhänge, in denen die Synodalität steht, machen deutlich, dass alle Gläubigen, je nach ihrem Stand für die Sendung der Kirche Verantwortung tragen und zusammenarbeiten, wenn es darum geht, diese Sendung, „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott“ zu sein (LG 1), zu erfüllen. Daher ist es z. B. nicht möglich, Synodalität und Kollegialität gleichzusetzen, da sich dieser Begriff auf die kollegialen Akte der Bischöfe bezieht und nicht notwendig die Beteiligung der anderen Gläubigen mit einschließt. Synodalität ist mehr, denn sie impliziert die Beteiligung aller Glieder des Volkes Gottes auf den verschiedenen Ebenen. Nur in dieser weiteren Perspektive können Synodalität und ihre Ausdrucksformen in rechter Weise verstanden werden.
Es geht um die gemeinsame Verantwortung in der Kirche, in der alle Gläubigen, „gemäß der ihnen je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen [sind], die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat“ (can. 204 §1; vgl. can. 208 CIC). Damit wird die unterschiedliche Verantwortung der Gläubigen im Hinblick auf die Kirche beschrieben. Den Bischöfen kommt in der communio des Volkes Gottes eine andere Verantwortung und Vollmacht zu, als den Priestern und den Laien. Die gestufte Verantwortung spiegelt sich auch in den Normen wieder, die der CIC im Hinblick auf eine Synode auf Ebene eines Landes aufstellt. An einem sogenannten Plenarkonzil nehmen nur die Bischöfe mit entscheidendem (beschließendem) Stimmrecht teil, die Priester und Laien aber mit beratendem Stimmrecht (vgl. can. 443 CIC). Beratung und Entscheidung sind daher innerhalb einer Synode zu unterscheiden. Die Internationale Theologenkommission hat 2018 ein umfassendes Dokument zur Synodalität vorgelegt, das die Begriffe sehr gut klärt und Missverständnissen vorbeugen hilft. Es soll in diesem Kontext genügen, nur die Nr. 69 des Dokumentes anzuführen: „Es gibt keine Exteriorität oder Trennung zwischen der Gemeinschaft und ihren Hirten – die dazu berufen sind, im Namen des einen Hirten zu handeln – sondern die Unterscheidung von Aufgaben in der Wechselseitigkeit der Gemeinschaft. Eine Synode, eine Versammlung, ein Rat kann keine Entscheidungen treffen ohne die legitimen Hirten.“
Alle synodalen Prozesse werden in der communio des Volkes Gottes vollzogen, in der hierarchisch strukturierten Kirche. Dabei muss auf allen Ebenen der Kirche „zwischen dem Prozess der Erarbeitung einer Entscheidung (decision-making) durch gemeinsame Unterscheidung, Beratung und Zusammenarbeit und dem pastoralen Treffen einer Entscheidung (decision-taking) unterschieden werden, das der bischöflichen Autorität zusteht, dem Garanten der Apostolizität und der Katholizität. Die Erarbeitung ist eine synodale Aufgabe, die Entscheidung ist eine Verantwortung des Amtes. Eine sachbezogene Ausübung der Synodalität muss dazu beitragen, das Amt der persönlichen und kollegialen Ausübung der apostolischen Autorität besser zu strukturieren, und zwar mithilfe der synodalen Ausübung der Unterscheidung vonseiten der Gemeinschaft“.
DIE EIGENHEIT DES SYNODALEN WEGES
Wenn man sich vor diesem allgemeinkirchlichen Hintergrund die Satzung und die Geschäftsordnung des Synodalen Weges anschaut – ein anderer Blick ist dem seinem Fach verpflichteten Kirchenrechtler nicht möglich – werden sehr viele Unterschiede deutlich, die Fragen aufwerfen.
Vor allem bleibt von der nuancierten, theologisch und kirchenrechtlich stimmigen Sichtweise der Synodalität, wie sie die Theologenkommission zum Ausdruck bringt, in der Satzung und der Geschäftsordnung des Synodalen Weges wenig übrig. Im Gegenteil: Der Synodale Weg wird gemeinsam von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und dem Zentralkomitee der Deutschen Katholiken (ZdK) verantwortet und veranstaltet. Beide Organe werden auf die gleiche Stufe gestellt, was ekklesiologisch zu einer Schieflage führt. Diese Gleichstellung kommt nicht nur in der Besetzung der Synodalversammlung zum Ausdruck, sondern vor allem darin, dass sich DBK und ZdK das Präsidium des Synodalen Weges teilen. Da diesem Synodenpräsidium im Hinblick auf die Durchführung und Gestaltung des Synodalen Weges erhebliche Vollmachten zukommen, ist das eine den Kirchenrechtler erstaunende Vorentscheidung.
In die gleiche Richtung der mangelnden Umsetzung des in der Kirche geltenden synodalen Prinzips weist auch eine andere Tatsache: Nach allgemeinem Kirchenrecht wäre es nicht nur Sache der Bischofskonferenz gewesen, ein Plenarkonzil als synodale Versammlung einzuberufen (vgl. can. 441, Nr. 1 CIC) (und nicht gemeinsam mit dem ZdK zum Synodalen Weg einzuladen), sondern auch seine Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen (vgl. can. 441, Nr. 4). Die Geschäftsordnung wurde von der Synodenversammlung selbst verabschiedet, die Satzung gleichberechtigt von DBK und ZdK, die Beratungsgegenstände vermutlich auch.
Das führt zu einer weiteren Schwierigkeit: Als Aufgabe des Partikularkonzils gibt der CIC an: „Das Partikularkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, dass für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so dass es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint“ (can. 445 CIC).
Das Partikularkonzil hat also weitgehende Vollmachten, wenn das allgemeine Recht der Kirche und die kirchliche Disziplin beachtet werden. Die Themenfelder des Synodalen Weges hingegen betreffen in ihrer Mehrheit das allgemeine Recht der Kirche und ihre Disziplin. Über die Sexualmoral und die Zulassung zu kirchlichen Weiheämtern kann nicht in Deutschland allein entschieden werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die priesterliche Lebensform und die Gewaltenteilung in der Kirche. Es heißt zwar im Art. 12 Abs. 2 der Satzung: „Beschlüsse, deren Themen einer gesamtkirchliche Regelung vorbehalten sind, werden dem Apostolischen Stuhl als Votum des Synodalen Weges übermittelt“ – aber wird sich das ZdK damit zufrieden geben? Welchen Sinn hätte dann ein Synodaler Weg?
Innerhalb der Synodenversammlung des Synodalen Weges gibt es keine Unterscheidung zwischen entscheidendem und beratendem Stimmrecht; allen kommt gleiches Stimmrecht zu (vgl. Satzung des Synodalen Weges, Art. 3 Abs. 2). Das allgemeine Recht der Kirche sieht aber für Synoden eine Unterscheidung zwischen dem beschließenden Stimmrecht der Bischöfe und dem beratenden Stimmrecht der anderen Teilnehmer vor. Diese Unterscheidung darf – so die Theologenkommission in ihrem Dokument (Nr. 68) – nicht mit den Kategorien des weltlichen Rechts gemessen werden. Ein beratendes Stimmrecht ist nicht zu unterschätzen, sondern in der communio des Volkes Gottes als Ausdruck der gestuften (Mit-)Verantwortung zu verstehen.
Darauf hatte schon Papst Johannes Paul II. im Hinblick auf die Bischofssynode hingewiesen, seine Worte sind auf alle synodalen Prozesse übertragbar: „In der Kirche ist […] der Zweck eines jeden Kollegialorgans, sei es beratend oder beschließend, immer auf die Wahrheit oder auf das Wohl der Kirche ausgerichtet. Wenn es sich dann um die Feststellung des gemeinsamen Glaubens handelt, wird der consensus Ecclesiae nicht durch die Auszählung der Stimmen gewonnen, sondern ist Frucht des Wirkens des Geistes, der die Seele der einzigen Kirche Christi ist“ (Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, Nr. 58).
Art. 11 Abs. 2 der Statuten des Synodalen Weges bringt diese Sichtweise nicht deutlich zum Ausdruck, sondern scheint eher ein demokratisches Verständnis von Synodalität im Blick zu haben. Dort heißt es, dass die Beschlüsse der Synodalversammlung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfordern, „die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz enthält“. Wie sich das konkret gestaltet und welchen Einfluss die auf der ersten Synodenversammlung diskutierte Möglichkeit haben wird, auch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Frauen zu fordern, wird sich zeigen.
Für einen Kirchenrechtler verwunderlich ist zudem Abs. 5 des Artikels 11: „Beschlüsse der Synodenversammlung entfalten aus sich keine Rechtswirkung. Die Vollmacht der Bischofskonferenz und der einzelnen Diözesanbischöfe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechtsnormen zu erlassen und ihr Lehramt auszuüben, bleibt durch die Beschlüsse unberührt.“
Es sei einmal dahingestellt, dass die Bischofskonferenz nur eine geringe Lehrautorität und Gesetzgebungskompetenz hat. Im Hinblick auf die Freiheit der Diözesanbischöfe bei der Umsetzung der Beschlüsse stellt sich aber die Frage, wieweit diese Freiheit wirklich gewährleistet ist, zumal Art. 13 der Statuten drei Jahre nach Abschluss des Synodalen Weges eine „Evaluation der Umsetzung der Ergebnisse“ vorsieht. Dient diese Evaluation dazu, Druck aufzubauen? Und wie wird sie sich auf die Beschlüsse auswirken, die – mangels Zuständigkeit der Kirche in Deutschland – als Voten an den Heiligen Stuhl geschickt werden?
Darüber hinaus ist aus kirchenrechtlicher Sicht grundsätzlich zu fragen, was es bedeutet, eine Versammlung von mehr als zweihundert Mitgliedern einzuladen, nach einem Prozess von zwei Jahren Beschlüsse ohne Rechtsverbindlichkeit zu fassen.
Diese und viele andere Fragen bleiben offen. Die Entscheidung, beim Synodalen Weg in Deutschland ein neues Modell der Synodalität ins Leben zu rufen, und nicht auf die im Kirchenrecht verdichtete Erfahrung der Kirche zu rekurrieren, bleibt ein Wagnis mit offenem Ausgang. Die unsichere Rechtslage und die Weite der zu behandelnden Themen lassen befürchten, dass der Synodale Weg nicht zu einer Erneuerung des Glaubenslebens führt, sondern in die Enttäuschung.
Und sie bewegt sich doch!
Replik von Thomas Schüller auf Markus Graulich SDB
Sachkundig und nachvollziehbar formuliert Markus Graulich die kirchenrechtlichen Anfragen an den Synodalen Weg. Insbesondere bemängelt er zutreffend die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Beratungsergebnisse, die das ganze Unternehmen mit meinen Worten als rechtliches Aliud erscheinen lassen. Von daher können in der Tat Enttäuschungen vorprogrammiert sein. Unterkomplex ist aber, wenn er in einem Atemzug die mögliche Enttäuschung mit der vertanen Chance auf Erneuerung des Glaubens kontrastiert. Damit bedient er ein Narrativ, dass bei Beratungen im Volk Gottes nichts zur Evangelisierung und Verlebendigung des Glaubens beigetragen werden könne. Den Beweis für diese Wahrnehmung bleiben viele schuldig und diskreditieren diejenigen, die tief verwurzelt im Glauben der katholischen Kirche auf dem Synodalen Weg nach dem suchen, was Gott der Kirche heute sagen will.
Bei einzelnen Aspekten seiner Darlegungen stellen sich für mich weitere Fragen. Sicher ist es richtig, synodale Beratungen nicht mit demokratischen Entscheidungsprozessen in Parlamenten eins zu eins gleich zu setzen. Dennoch spricht weder theologisch noch kirchenrechtlich in einer demokratisch organisierten Weltgemeinschaft von Staaten, unter deren Bürger als demokratisch sozialisierte Menschen auch Katholiken sind, nichts dagegen, demokratisch bewährte Diskussions- und Entscheidungsverfahren in kirchlich-synodale Beratungsprozesse zu implementieren. Dass diese Prozesse zutiefst immer einen geistlichen Charakter tragen müssen, steht außer Frage.
Die Bischöfe und ihr Kollegium stehen für Apostolizität und Katholizität. Aber nicht alleine: nur mit dem Volk Gottes, das als Ganzes nicht irren kann, kommt ihnen diese Aufgabe zu. Sicher sind sie es, die am Ende die möglichst konsensual ermittelten Beratungsergebnisse in Kraft setzen, aber ihnen kommt qua Amt und Weihe keine höhere Erkenntnisfähigkeit in dem, was der Glaube uns heute sagen will, zu als allen anderen getauften und gefirmten Gläubigen.
Beim Hinweis auf die rechtlichen Vorgaben für ein Plenarkonzil hätte ich mir gewünscht, dass Graulich auf den im Oktober 2020 startenden Prozess eines Plenarkonzils in Australien hingewiesen hätte. Im Vorfeld erbaten die australischen Bischöfe die entsprechenden Dispensen wie dereinst die deutschen Bischöfe bei der Würzburger Synode in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts hinsichtlich der Abstimmungskompetenz der Laien, die auf dieser Synode mitentscheiden sollen. Und der Päpstliche Rat für Gesetzestexte hat diesen Dispensgesuchen hinsichtlich der Statuten in diesem und anderen Punkten zugestimmt. Dies zeigt doch nachdrücklich, dass auch römische Behörden die Zeichen der Zeit erfreulich genug erkannt haben. Kennzeichen eines tauglichen Kirchenrechts ist doch schon immer seine Adaptionsfähigkeit an gewandelte Sozialgestalten von Kirche und Welt und deren Bedarfe. Dabei können Antworten und Lösungen im synodalen Miteinander an verschiedenen Orten der Weltkirche unterschiedlich ausfallen. Kirchenrechtlich ist Diversität und Polyphonie ausdrücklich möglich und auch päpstlich erwünscht. Der geistliche Schatz der Kirche und abgeleitet auch seine kirchenrechtliche Gestalt ist nicht uniform, sondern vielstimmig. Ein Blick in den Codex der unierten Ostkirchen ist ein Lehrbeispiel hierfür.
Der geistliche Schatz der Kirche und abgeleitet auch seine kirchenrechtliche Gestalt ist nicht uniform, sondern vielstimmig.
Man wird allerdings der Fairness halber sagen müssen, dass vor allem den für den Synodalen Weg maßgeblich Verantwortlichen in der Deutschen Bischofskonferenz und des ZdK diese Möglichkeiten nicht unbekannt waren und sie auch entsprechende kirchenrechtliche Alternativen zu ihrer jetzt verabschiedeten Satzung vorliegen hatten. An guten Ratschlägen und Hilfestellungen, auch aus Rom hat es nicht gefehlt. Sie haben sich trotzdem für einen deutschen Sonderweg entschieden, der auf kirchenrechtlich neuen Beinen steht. Dahinter verbergen sich offenkundige Verwerfungen in der deutschen Bischofskonferenz, die zu diesen kirchenrechtlich kompromisshaften Lösungen geführt haben. Und die Sorge, bei der römischen Rekogniszierung der Beschlüsse eines ordentlichen Plenarkonzils könnte es zu Problemen kommen, zeugt doch eher von einem strukturellen Misstrauen der römischen Zentrale gegenüber, das nicht minder furchtsam und unterkomplex wirkt. Wer in synodaler Beratung aus dem Geist des Evangeliums mit entsprechend großen Mehrheiten, die nahe an die Einmütigkeit reichen, die nicht mit Einstimmigkeit zu verwechseln ist, zu glaubensstarken Beschlüssen kommt, die überzeugen, braucht keine Angst vor einer römischen Überprüfung zu haben.
Vielleicht zeigt sich an diesem Punkt wie auch im fragil-zerstrittenen Zustand der deutschen Bischofskonferenz und des deutschen Katholizismus, wie sehr ein tief verankertes wechselseitiges Misstrauen untereinander, aber auch gegenüber Rom wirklichen geistlichen Fortschritt und ein Ankommen in den Problemlagen der Zeit, die Gott seiner Kirche zur Lösung aufgibt, verhindert. Der Kirchenrechtler fürchtet keine sachlich-kontroverse Diskussion in entsprechenden synodalen Verfahren. Wohl aber macht ihm als Theologe und einfacher Gläubiger seiner Kirche Sorge, dass augenscheinlich weniger das Evangelium als die Bewahrung von eigenen Interessen und Machtansprüchen manchen Entscheidungsträger mehr bewegt und sein Handeln prägt. Der neue Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz hingegen, der Limburger Bischof Georg Bätzing, traut dieser Frohen Botschaft und der Geistbegabung seiner Gläubigen in den synodalen Gremien seines Bistums viel zu, denn er wird sich zukünftig gemäß can. 127 CIC an deren Rat halten in Übereinstimmung mit der Lehre und dem Recht der Kirche. Sie bewegt sich also doch – unsere Kirche. Gut so!
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