Czytaj książkę: «Opfer Patient»

Czcionka:

Dieter Wissgott

Opfer Patient

Medizin vor Gericht

Mit einem Geleitwort

von Gisela Friedrichsen


© 2013 zu Klampen Verlag · Röse 21 · D-31832 Springe

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Umschlaggestaltung: Stefan Hilden, München

www.hildendesign.de

Umschlagabbildung: © HildenDesign

Satz: thielenverlagsbuero, Hannover

1. digitale Auflage: Zeilenwert GmbH 2013

ISBN 9783866742420

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über ‹http://dnb.d-nb.de› abrufbar.

Inhalt

Cover

Titelseite

Impressum

Geleitwort von Gisela Friedrichsen

Vorwort

Diagnosefehler

Die Ferndiagnose

Die geplatzte Hauptschlagader

Der nicht erkannte Herzinfarkt

Die nicht erkannte Hüftdysplasie

Der ignorante Schiffsarzt

Fehler beim Röntgen (I)

Fehler beim Röntgen (II)

Operationsfehler

Die verursachte Querschnittslähmung

Das eingenähte Gefäß

Der Rambo-Chirurg

Die vergessenen Bänder

Kosmetischer Fehlschlag

Das verdrehte Bein

Die verrenkte Prothese

Tinte in der Wirbelsäule

Vereiterung im Hüftgelenk

Sturz vom OP-Tisch

Informationsfehler

Die vergessene Krankendokumentation

Die lückenhafte Krankenakte

Kommunikationsdefizite

Der beurlaubte Patient

Gutachterfehler

Lähmung durch Operation

Verkeimung ohne Ende

Zehn goldene Regeln für Patienten

Der Autor

Geleitwort

Heinrich von Kleist schuf in Michael Kohlhaas eine Figur, die sprichwörtlich geworden ist für einen Menschen, dem so ungeheures Unrecht widerfahren ist, dass er darüber selbst zum Ungeheuer wurde. Kohlhaas, erst ein rechtschaffener Mann, der an Recht und Gerechtigkeit glaubte, geriet auf einen furchtbaren Weg, weil er von allen, an die er sich in Gutgläubigkeit und Gottvertrauen wandte, verraten wurde. Am Abgrund des Unrechts fand er dann nicht mehr zurück; seine von ihm verübten Verbrechen waren schließlich furchtbarer als die an ihm begangenen.

Wir alle sind vermutlich schon einmal jemandem begegnet, den wir einen Querulanten nannten, weil er, für uns unverständlich und scheinbar grundlos, gegen etwas oder jemanden aufbegehrte und dabei Maß und Ziel verlor. Doch wie niemand als Mörder geboren wird, so ist auch keiner von Geburt an ein notorischer Querulant. Jeder, der unser Empfinden in dieser Weise stört, hat etwas erleben müssen, das sein Gerechtigkeitsgefühl nachhaltig aus dem Lot gebracht hat.

In diesem Buch ist von Menschen die Rede, die nicht zum Kohlhaas wurden, obwohl mancher von ihnen Grund dazu gehabt hätte. Sie alle, deren tragisches Schicksal hier beschrieben wird, haben es tapfer, wenn auch oft in tiefster Verzweiflung, angenommen. Dieter Wissgott hat ihnen eine Stimme gegeben.

Dieses Buch handelt nicht nur von diesen Stimmen. Es ist ein Aufschrei. Weniger gegen die Kunstfehler und Nachlässigkeiten von Medizinern, die keine Halbgötter in Weiß sind, sondern irrtumsanfällige Menschen wie jedermann. Es ist jedoch ein Aufschrei gegen eine Justiz, die sich vom Streben nach Recht und Gerechtigkeit mehr und mehr verabschiedet. Der es leichter fällt, die Fehlentscheidungen anderer mit weiteren, eigenen Fehlentscheidungen zu überdecken, so, als müsse mit vereinten Kräften dem Opfer selbst die Schuld an seinem Unglück zugeschoben werden.

Ein Rechtsstaat, der sich seines Anspruchs würdig erweist, bringt keinen Kohlhaas hervor und auch keine Opfer auf Lebenszeit. Die in diesem Buch geschilderten Schicksale allerdings sprechen eine andere Sprache.

Gisela Friedrichsen

Vorwort

Tinte in der Wirbelsäule, Querschnittslähmung nach Herzoperation, Sturz vom OP-Tisch – es kann manchmal an surrealistische Alpträume grenzen, was sich unter der sachlichen Bezeichnung des »ärztlichen Kunstfehlers« verbirgt. Dies sind nur drei Fälle aus einer umfangreichen Sammlung von Arztfehlern und ihrer juristischen Aufarbeitung, die in meiner Anwaltspraxis über die Jahre hinweg entstanden ist. Es sind keine Alpträume, sondern Begebenheiten, die sich wirklich ereignet haben – Unglücksfälle, die zu Rechtsfällen wurden und die Gerichte beschäftigt haben. Leider nur selten mit glücklichem Ausgang für die Geschädigten.

Ich habe aus meiner Sammlung 23 dieser Fälle ausgewählt. Sie sollen dokumentieren, welche Hürden- und Hindernisläufe, welche psychischen Belastungen und erneuten Verletzungen damit verbunden sind, wenn man, mit einem weiteren Allgemeinbegriff, seine »Rechte als Patient« wahrnehmen will. Das Thema wird längst kontrovers diskutiert. Die Öffentlichkeit wurde durch Medienberichte und Talkshows sensibilisiert. Die Politik hat ein neues Gesetz formuliert, das selbst wieder für Diskussionsbedarf sorgt. Ich habe in meiner Fallsammlung eine Reihe von Defiziten nicht nur im medizinischen, sondern auch im juristischen Bereich festgestellt, die sich immer wieder antreffen lassen. Sie sollten in dieser Diskussion berücksichtigt werden.

Das Buch richtet sich nicht gegen die Ärzteschaft, auch wenn es in manchen Teilen polemisch wirkt. Das liegt an den häufig empörenden Fällen. Ärztliche Kunstfehler sind selten, sie haben aber oft tragische Folgen. Ärzte sind, wie man sagt, »Halbgötter in Weiß«. Sie mögen deshalb unfehlbar sein. Aber eben nur halbwegs. Behandlungsfehler sind nie ganz zu vermeiden. Die hier dokumentierten Fälle machen allerdings deutlich, dass dabei nicht nur unverständliche Nachlässigkeit, sondern sogar Ignoranz mit im Spiel sein kann. Sie decken auch Fehler in den Strukturen auf, etwa die Behandlungsmisere an Sonn- und Feiertagen, die fehlende Kommunikation und Koordination, selbst in überschaubaren Kreiskrankenhäusern, oder die kaum bekannte Tatsache, dass Ärzte keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen – Fehler, die sich sehr wohl vermeiden ließen, wenn Politik und Berufsverbände dazu bereit wären, aus ihnen zu lernen.

Das Buch wendet sich genauso wenig gegen die Richterschaft, auch wenn manche der dokumentierten Urteile kaum weniger skandalös sind. Es kann aber auf Probleme in den juristischen Prozeduren aufmerksam machen, die sich zum Nachteil der Geschädigten auswirken. »Ärztepfusch« mag nie ganz zu vermeiden sein. Es wäre aber durchaus zu vermeiden, dass Richter ihre Kompetenz, über solche Fälle zu urteilen, mechanisch an ärztliche Sachverständige abgeben. Und dass deren Auswahl nach dubiosen Kriterien erfolgt, so dass manchmal der Bock zum Gärtner wird. Oder dass der Ablauf des Verfahrens dafür sorgt, dass das körperliche Leiden der Betroffenen zum seelischen wird.

Einige Lehren, die Patienten aus den dokumentierten Fällen entnehmen können, wenn sie sich zu einer Operation entschließen oder glauben, Opfer eines Kunstfehlers zu sein, habe ich am Schluss des Buches in Gestalt von »Zehn goldenen Regeln« formuliert.

Für die Geschädigten beginnen die Probleme in fast allen Fällen mit der Arroganz der Ärzte, ihrer beanspruchten Unfehlbarkeit. Unterstützt wird diese Haltung in unheiliger Allianz von den Berufshaftpflichtversicherern und – bei kommunalen Krankenhäusern – von kommunalen Versicherungseinrichtungen. Hier sind vielfach sogenannte Gesellschaftsärzte tätig, bei denen es sich zumeist um Ruheständler handelt. Sie können schon aus Altersgründen nicht mehr auf dem Stand der Wissenschaft sein und stärken oft die Argumentation der Versicherung – nach dem Motto: »Wes’ Brot ich ess, des’ Lied ich sing.«

Wer sich nicht einschüchtern lässt, ist mit der Aussicht auf einen jahrelangen Prozess konfrontiert. Der geschädigte Patient muss nicht nur Geduld haben, sondern auch Kraft – und eine Rechtsschutzversicherung. Wenn er die erheblichen Kosten für das Verfahren nicht aufbringen kann, hat er die Möglichkeit, eine staatliche Prozesskostenhilfe zu beantragen. Er muss aber darüber aufgeklärt werden, dass er trotzdem die Kosten für den Gegenanwalt aufbringen muss, wenn der Prozess verloren geht.

Die Richterschaft ist über Arzthaftpflichtprozesse nicht glücklich. Die Verfahren sind langwierig, schwierig und keineswegs immer von Verständnis für den geschädigten Patienten getragen. Zur Abkürzung solcher Verfahren hat der Gesetzgeber in die Zivilprozessordnung nachträglich eine Bestimmung eingeführt, die dem Gericht die Möglichkeit gibt, vorab das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Dieser soll den Streitstoff auf die nach seiner Auffassung wesentlichen Punkte fokussieren.

Der Sachverständige geht dabei, ohne Vernehmung von Zeugen, von der Richtigkeit der Eintragungen in der Patientenakte aus. Dabei wird nicht ausreichend bedacht, dass hier – was leider nicht selten ist – Aufzeichnungen fehlen können oder vielleicht so verfasst wurden, dass fehlerhafte Diagnosen oder Therapieleistungen nicht unbedingt zu erkennen sind. Wenn zum Beispiel eine beginnende Infektion nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und therapiert wurde, in der Dokumentation aber eingetragen ist, dass der Stationsarzt den Wundbereich angesehen hat, geht der Sachverständige in der Regel davon aus, dass kein Diagnose- oder Behandlungsfehler vorliegt – weil er ja sonst dokumentiert worden wäre.

Solche Zirkelschlüsse scheinen für das Gericht häufig so zwingend zu sein, dass es sich durch später vernommene Zeugen kaum noch vom Gegenteil überzeugen lässt. Auch die formale Widerspruchsfreiheit des Gutachtens wird in manchen Urteilsbegründungen als Beweis für seine Richtigkeit angeführt. Die zur Abkürzung der Prozesse geschaffene Prozessbestimmung vorheriger Gutachtenerstattung erweist sich dann als nachteilig für den Geschädigten.

Ebenso fatal ist die häufige Praxis der Gerichte, die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen den Ärztekammern der betreffenden Bundesländer zu überlassen. Die Ärztekammern verfügen über eine Liste von Sachverständigen mit den jeweiligen Fachgebieten. Die Auswahl trifft aber der bei den Kammern tätige Geschäftsführer, der zumeist als Jurist mit Verwaltungsaufgaben befasst ist. Jeder Richter könnte sich die entsprechende Kompetenz leicht selbst verschaffen, wenn er die einschlägigen Veröffentlichungen im Internet konsultiert. Er findet dort schnell eine Liste von Sachverständigen aus anderen Bundesländern – auf die er eigentlich zurückgreifen müsste, um eine regionale Nähe und persönliche Bekanntschaft unter Fachärzten zu vermeiden. Die Ärztekammern sind aber auf Länderebene organisiert und überschreiten selten ihre örtliche Zuständigkeit.

Es wäre also sinnvoll, dass jede Beauftragung eines Sachverständigen mit einem Fragenkatalog zu persönlichen und fachlichen Kontakten zu Arztkollegen gleicher Fachrichtung verbunden wird, bevor der Auftrag erteilt wird.

Ist schließlich ein Sachverständiger ausgewählt, dann muss der geschädigte Patient oft die Erfahrung machen, dass die vorgelegten Gutachten selten eine kritische Distanz zur Patientenakte erkennen lassen. Die berühmte Krähe, die der anderen kein Auge aushackt, ist – zurückhaltend formuliert – dem Oberlandesgericht Celle in einer Entscheidung von Oktober 1976 aufgefallen. Der Leitsatz lautet:

»Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Spezialsenat für Arzthaftpflichtsachen die Erfahrung sammeln müssen, dass Mediziner die Fehler, die in ihrem Fachgebiet anzutreffen sind, in Publikationen offener und objektiver beschreiben als in gutachterlichen Äußerungen, die sie im Haftungsprozess gegen ihre Standesgenossen abgeben und in denen sie sich nicht selten von kollegialer Rücksichtnahme leiten lassen.«

Man sollte dem Patienten also die Möglichkeit geben, die Zweitmeinung eines anderen Sachverständigen einzuholen. Das ist momentan nur unter fast unerfüllbaren Voraussetzungen zu erreichen – nur dann nämlich, wenn das Gericht das erstattete Gutachten für ungenügend erachtet. Um ein variables und wissenschaftlich ausgereiftes Gutachten zu gewährleisten, müssen sich medizinische Sachverständige zu Lehrmeinungen und deren Grenzen erklären und diese kontrovers diskutieren.

Schließlich ist auch die Höhe der zuerkannten Schmerzensgelder zu überdenken. Das Schmerzensgeld wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als »billige Entschädigung in Geld« verstanden. Es soll »alle Umstände berücksichtigen, die dem Schadensfall sein Gepräge geben«. Zuletzt wurde es am 6. Juli 1955 höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof bestätigt, ist also inzwischen 57 Jahre alt. Es geht aber nicht an, für den Verlust eines Auges 25.000 Euro zuzubilligen oder die Amputation eines Oberschenkels mit 40.000 Euro zu bewerten, wenn der Fürstin von Monaco weitaus höhere Beträge für mediale Indiskretionen zuerkannt oder – wie kürzlich geschehen – einem Kindsmörder eine Entschädigung von 3.000 Euro zugebilligt wird, weil ihm während laufender Ermittlungen zehn Minuten lang eine menschenrechtswidrige Behandlung angedroht wurde, um sein Opfer zu retten.

Natürlich müssen keine amerikanischen Verhältnisse in die Rechtsprechung Einzug halten. Die Gerichte setzen sich aber zu wenig mit dem Ausmaß des Verlusts an Lebensqualität auseinander – wobei man auch vielen Anwälten empfehlen muss, diese Umstände detaillierter vorzutragen.

Medizinisch und juristisch greifen der Arztfehler und der anschließende Prozess tief in das Leben der Betroffenen ein. Ärzte und Juristen sind bei der Bewältigung dieser Beeinträchtigungen zu humanem und sozialem Engagement aufgerufen. Ebenso verdienen vorsichtige Überlegungen des Gesetzgebers Unterstützung, die zusätzliche Entschädigungen für nahe Angehörige empfehlen. Die Angehörigen sind von den teils gravierenden und dauerhaften Folgen eines Arztfehlers in gleicher Weise betroffen wie der Patient selbst.

Vielleicht setzt die Veröffentlichung dieser Fallsammlung eine Diskussion in Gang, die nicht nur für die Patienten, sondern auch für beide beteiligte Berufsgruppen von Nutzen sein kann. Vielleicht sieht sich dann auch der Gesetzgeber dazu veranlasst, nach dem Vorbild des Sozialgesetzbuchs ein »Medizingesetzbuch« zu konzipieren, das den berechtigten Interessen der geschädigten Patienten Rechnung trägt. Dazu gehört auch eine Neugestaltung der Prozessvorschriften.

Das neue Patientenrechtegesetz ist nur ein bescheidener Anfang auf diesem Weg. Es tut im Grunde nicht mehr, als die gefestigte Rechtsprechung teilweise zu kodifizieren.

Die ausgewählte Fallsammlung stellt einen repräsentativen Querschnitt aus dem Alltag eines Medizinrechtlers dar. Es versteht sich, dass die Namen der beteiligten Ärzte, Gerichte und Geschädigten abgekürzt und anonymisiert wurden. Zum Nachweis der Authentizität kann auf Verlangen das jeweilige Aktenzeichen der Gerichte angegeben werden. Hier kann jeder bei berechtigtem Interesse Einsicht in die Gerichtsakten beantragen und sich über Einzelheiten informieren.

Diagnosefehler

Die Ferndiagnose

Der kaufmännische Angestellte Fritz W. war viele Jahre lang an verantwortlicher Stelle im Verkauf einer Sanitär- und Heizungsfirma im Raum Hannover tätig. Ein anhaltendes Wirbelsäulenleiden zwang ihn mit 48 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand.

Seit Weihnachten 1992 litt Fritz W. an einem grippalen Infekt. In der Nacht vor Silvester weckte er gegen zwei Uhr morgens seine Ehefrau, die sich noch sehr genau an die nun folgenden Ereignisse erinnert. Er berichtete ihr von massiver Atemnot. Fritz W. war aufgestanden und hatte sich als eine Art Selbsthilfemaßnahme mit ausgestreckten Armen an die Wand des Schlafzimmers gestellt. Seine Frau sah, wie er nach Luft rang. Sie fragte, ob sie nicht den Hausarzt anrufen solle. Fritz W. lehnte zunächst ab und verlangte nach ihren Asthmatabletten (die Ehefrau litt unter Asthma bronchiale). Sie gab ihm die Tabletten, rief aber trotzdem den Hausarzt an. Der Anrufbeantworter teilte ihr mit, dass sich Dr. E. in Urlaub befand. Gleichzeitig wurde auf dem Band der ortsansässige Dr. St. als Bereitschaftsarzt genannt.

Gegen 2.15 Uhr rief Frau W. diesen Arzt an und schilderte ihm den Zustand des Ehemanns. Sie bat ihn um einen Hausbesuch, weil er unter akuter Atemnot litt und sie Angst habe, er könne ersticken. »Nun mal langsam«, erwiderte Dr. St., »so schnell erstickt man nicht.« Ein Hausbesuch sei wohl nicht erforderlich. Herr W. solle sich auf die Arme aufstützen und langsam tief durchatmen.

»Mein Mann hat das schon gemacht. Wir kennen diese Übung, weil ich selbst unter Asthma bronchiale leide. Trotzdem ist es nicht besser geworden.«

Fritz W. war auf den Flur gegangen und hatte sich auf das Treppengeländer gestützt, wobei er weiter nach Luft rang. Auch das berichtete Frau W. dem Arzt. Er bat sie, den Puls fühlen. Sie versuchte es, erklärte aber dann, sie könne nichts feststellen, vielleicht auch wegen der Anspannung. Dr. St. bat sie, den Herzschlag zu fühlen und ihm zu berichten, ob das Herz auffallend schnell schlägt. Frau W. berichtete, sie sei sich nicht sicher: »Manchmal fühle ich den Herzschlag und manchmal nicht. Ich weiß auch nicht.«

Dr. St. fragte, welche ihrer eigenen Medikamente sie dem Ehemann schon gegeben habe. Er war mit der Antwort zufrieden. »Nun warten Sie mal ab. Schließlich müssen die Medikamente erst einmal wirken. Rufen Sie mich in einer Stunde wieder an.« Frau W. insistierte. Sie habe ihrem Mann auch einen Stoß Aerosol Allergospasmol (Medikament gegen Asthma bronchiale) verabreicht, ohne dass sich eine Besserung eingestellt habe.

Dr. St. ließ sich nicht erweichen. Sie solle die Wirkung der Tabletten abwarten.

Man muss an dieser Stelle einfügen, dass der Wohnort des Patienten von der Praxis des Bereitschaftsarztes drei Kilometer entfernt war. Dr. St. hätte binnen weniger Minuten eintreffen können.

Wichtig ist auch, dass Dr. St. die Eheleute W. nicht kannte. Er war nicht ihr Hausarzt. Trotzdem hat er keine Fragen nach etwaigen Vorerkrankungen oder Vorbefunden gestellt.

Gegen drei Uhr rief Frau W. erneut an, weil sich der Zustand des Ehemanns nach ihrem Eindruck verschlechtert hatte. Er rang immer stärker nach Luft, was sie dem Arzt eindringlich schilderte, mit der erneuten Bitte um den bislang abgelehnten Hausbesuch. Dr. St. erklärte, sie solle den Patienten ins Auto setzen und in seine Praxis bringen.

Frau W. versuchte es. Sie bat den Ehemann, langsam die Treppen hinunterzugehen bis zur Garage. Nach ein paar Schritten blieb er stehen. »Es geht nicht mehr«, keuchte er. »Ich kriege keine Luft. Siehst Du das nicht? Ich kann gar nicht mehr gehen!« Fritz W. lehnte sich mehrfach mit erhobenen Armen an den Wänden im Treppenflur an und rang laut röchelnd nach Luft.

Frau W. rannte zum Telefon. Sie flehte den Bereitschaftsarzt regelrecht an, sofort zu kommen, ihr Ehemann würde ersticken. Als der Arzt den Besuch zum dritten Mal ablehnte, schrie sie ihn an: »Was sind Sie denn für ein Arzt? Wer hat Sie denn zum Bereitschaftsdienst eingeteilt? Wenn Sie nicht kommen, geben Sie mir doch das Rote Kreuz, oder ich rufe die Polizei!«

Frau W. war zum damaligen Zeitpunkt Chefsekretärin des Sparkassendirektors, also an beherzte Auftritte gewöhnt. Dr. St. blieb hart. Er wies die lästige Anruferin mit dem Hinweis zurecht, dass er bei dem telefonisch geschilderten Befund vermutlich eine Infusion verabreichen müsse. Das ginge nur in seinen Praxisräumen. Frau W. solle notfalls ein Taxi bestellen.

Als sie erklärte, dass ihr Ehemann nicht mehr allein und auch nicht mit ihrer Unterstützung in ein Taxi einsteigen könne, gab Dr. St. zur Antwort, sie müsse dann eben einen Krankenwagen rufen.

In ihrer Not rief Frau W. eine Nummer des Roten Kreuzes an, die sie sich vom Anrufbeantworter ihres Hausarztes notiert hatte. Die Rettungswache des DRK und auch die Krankenwagen waren im örtlichen Kreiskrankenhaus stationiert. Der Rettungssanitäter, der den Anruf entgegennahm, erklärte ihr, dass der Rettungsdienst für solche Transporte »nicht zuständig« sei. Sie müssten von einem Arzt angeordnet werden. Sie solle den Bereitschaftsarzt wieder anrufen, damit dieser den Transport anordnen könne.

Frau W. rief zum vierten Mal bei Dr. St. an. Sie bat ihn darum, wegen der nunmehr äußersten Dringlichkeit selbst beim Rettungsdienst anzurufen und den Krankentransport anzuordnen. Das sagte der Arzt auch zu.

Fritz W. litt inzwischen unter massiven Schweißausbrüchen. Er wurde im Gesicht immer blasser. Die Ehefrau legte ihm ein nasses Handtuch auf die Knie. So hatte sie es für ihre eigenen Asthmaanfälle gelernt.

Da immer mehr Zeit verging, rief Frau W. gegen 03.35 Uhr erneut bei der Rettungswache an. Überraschend wurde ihr erklärt, dass kein Arzt sich gemeldet habe.

Voller Zorn und in panischer Angst rief sie zum fünften Mal bei Dr. St. an. Nun meldete sich dessen Ehefrau. Ihr Mann habe sich leider nicht den Namen und die Anschrift notiert. Er könne der Rettungswache deshalb nicht sagen, wo sie den Wagen hinschicken soll.

Frau W. war völlig aus dem Häuschen. Sie teilte der Arztgattin die Anschrift mit und drohte an, dass die Sache ein Nachspiel haben werde.

Es war schließlich 4.43 Uhr geworden (Notiz in der Rettungswache), als Dr. St. den Rettungsdienst anrief. Seit dem ersten Anruf von Frau W. beim Bereitschaftsarzt waren also mehr als zweieinhalb Stunden vergangen, ohne dass dem Patienten irgendeine Hilfe zuteil geworden war.

Der Rettungswagen fuhr um 4.50 Uhr los und traf kurz darauf ein. Einer der Sanitäter wunderte sich bereits bei der Anfahrt über die ungewöhnliche Anweisung, einen Patienten nachts in die Praxis des Bereitschaftsarztes zu fahren, zumal die Transportstrecke am Kreiskrankenhaus vorbeiführte.

Als die Sanitäter eintrafen, fanden sie den Patienten nach Luft schnappend in einem Sessel. Sie holten eine Trage und kehrten ins Haus zurück, wo ihnen Fritz W. entgegentaumelte. Er wurde mit Sauerstoff versorgt. Wegen seines besorgniserregenden Zustands sahen sich die Sanitäter dazu veranlasst, ihn direkt ins Kreiskrankenhaus zu fahren.

Frau W. fuhr mit. Ihr Mann konnte kaum sprechen, er fragte stockend: »Wie lange dauert das denn noch?« Frau W. versuchte ihn durch ständiges Streicheln zu beruhigen. Sie wusste nicht, dass dies seine letzten Worte gewesen waren.

Das Krankenhaus wurde von den Rettungssanitätern während der Anfahrt telefonisch unterrichtet. Der Wagen hielt vor dem Patienteneingang. Fritz W. wurde von der Sauerstoffzufuhr abgeklemmt und in den Haupteingang gerollt. Hier vergingen mehrere Minuten, bis eine Ärztin auftauchte. Sie nahm Fritz W. auf der Bahre mit in den Lift, um ihn in den nächsten Stock zu fahren.

Es vergingen mindestens dreißig bis vierzig Minuten, in denen Frau W. im Warteraum saß. Schließlich kam ein Arzt und erklärte in etwa wörtlich: »Frau W., Ihr Mann ist jetzt reanimiert, aber wir können nichts weiter sagen. Sie müssen mit dem Schlimmsten rechnen. Morgen sehen wir weiter. Sobald wir etwas wissen, werden Sie benachrichtigt.«

Im Aufnahmebefund des Krankenhauses wird hervorgehoben, dass der Patient in einem lebensbedrohlichen Zustand eingeliefert wurde, mit tief zyanotischer (blau gefärbter) Haut und Schleimhäuten ohne Reaktion auf Licht. Ein sicheres Atemgeräusch war über beide Lungen nicht mehr festzustellen. Puls und Blutdruck waren nicht sicher messbar, die Fußpulse beidseits nicht zu ertasten. Der Patient war nicht ansprechbar und Muskeleigenreflexe waren nicht auslösbar. Es erfolgte eine sofortige Intubation und Beatmung mit allmählicher Anhebung des Blutdrucks.

Auf Deutsch: Der Patient befand sich bei der Einlieferung in akuter Lebensgefahr. Es stellte sich schließlich ein sogenanntes apallisches Syndrom (Hirnstarre) ein, weil aufgrund des anhaltenden Sauerstoffmangels Teile des Großhirns abgestorben waren. Fritz W. ist aus diesem Zustand nicht mehr erwacht.

Seine Ehefrau hat ihn wochen- und monatelang besucht, indem sie in ihren Arbeitspausen und nach Dienstschluss von der Kreissparkasse zum nahegelegenen Krankenhaus fuhr – immer in der Hoffnung auf ein Wiedererwachen, immer mit den Worten: »Hallo Fritz, ich bin wieder da. Erkennst Du mich?« Sie war lange davon überzeugt, dass er bei dieser Begrüßung die Augen bewegte und für einen Moment aufschlug. Sie sprach mit ihm, erzählte ihm Geschichten, zum Beispiel von Minko, seinem Lieblingskater, und berichtet den Ärzten und Schwestern von den Reaktionen, die sie an ihm wahrnahm.

Das Personal nahm diese Berichte freundlich, aber ohne nachfolgende Therapieversuche zur Kenntnis. Gelegentlich gaben Ärzte ihr zu verstehen, dass die von ihr festgestellten Reaktionen ihrem Wunschdenken entsprächen.

So verging ein halbes Jahr. Die Ärzte kamen zu dem Entschluss, den Patienten in ein Schwerstpflegeheim zu verlegen. Frau W. wurde durch den Pflegedienstleiter davon in Kenntnis gesetzt. Es war ihr 33. Hochzeitstag. Sie hatte einen Blumenstrauß mitgebracht. Die Krankenschwester nahm ihn ihr ab mit dem Worten: »Jetzt ist Feierabend, der Mann muss raus.«

Für kurze Zeit keimte dann neue Hoffnung auf. Die Leiterin einer Spezial-Rehaklinik erschien und erklärte, sie wolle eine Therapie mit Wassergymnastik versuchen, um stärkere Reaktionen auszulösen. Frau W. klammerte sich an diesen Strohhalm. Doch zu der Verlegung kam es nicht mehr, weil ihr Mann am 7. August 1993 verstarb.

Der Fall W. wirbelte in der niedersächsischen Kleinstadt viel Staub auf. Die Verweigerung der dringend gebotenen Versorgung durch den Bereitschaftsarzt sprach sich herum, zumal Fritz W. ein bekannter Mitarbeiter einer ebenso renommierten Sanitär- und Heizungsfirma war und seine Frau als »rechte Hand« des Sparkassendirektors galt. So blieb der Fall straf- und zivilrechtlich nicht ohne Folgen.

Das zuständige Schöffengericht hat in einem mehrtägigen und von starken Emotionen getragenen Strafverfahren den Bereitschaftsarzt Dr. St. wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Gericht zog mit dieser Entscheidung die Konsequenz aus zwei eingeholten medizinischen Gutachten. Insbesondere ein renommierter Rechtsmediziner hatte keinen Zweifel daran gelassen, dass die über Stunden anhaltende und zunehmende Atemnot zu einem Herzversagen führte, in dessen Folge eine Unterversorgung des Hirns mit Sauerstoff eintrat. Bei rechtzeitiger Einlieferung ins Krankenhaus wäre die spätere Hirnstarre vermieden worden. Für eine solche adäquate Versorgung stand nach Überzeugung des Rechtsmediziners ausreichend Zeit zur Verfügung.

Das Gericht hat in seinem Urteil unter anderem festgestellt:

»Das Verhalten des Angeklagten in jener Nacht ist nicht mit einem einmaligen Ausrutscher eines Autofahrers zu vergleichen, der eine Sekunde nicht aufgepasst und hierdurch einen anderen Menschen getötet hat. Der Angeklagte hatte hier circa. zwei Stunden Zeit, sich zu dem um Luft ringenden Patienten zu begeben und es innerhalb dieser Zeit nicht einmal für nötig befunden, sich nach der Anschrift zu erkundigen. Das Verhalten des Angeklagten liegt an der Grenze zum Totschlag, und das Gericht sieht es als eine Dummheit des Angeklagten an, die Gefahrenlage nicht erkannt zu haben. Anderenfalls hätte er wegen vorsätzlichen Totschlages zur Rechenschaft gezogen werden müssen.«

Der Arzt ging in Berufung. Das Urteil wurde zunächst in eine Geldstrafe von 16.000 DM umgewandelt und schließlich wegen Verfahrensfehler gegen Zahlung einer hohen Geldbuße, unter anderem in Höhe von 18.500 DM an die Witwe, eingestellt. Gleichzeitig wurden der Arzt und die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Rahmen dieses Zivilprozesses hat Irmgard W. auf dem Wege des Vergleichs 45.000 DM erhalten.

Eine Befragung von Irmgard W. im Jahre 2012, zwanzig Jahre nach dem Tod ihres Mannes, hat gezeigt, wieviel Bitterkeit aus dem Verfahren zurückgeblieben ist.

Die stundenlange Weigerung des Arztes, den erbetenen Hausbesuch durchzuführen, hat die Familie zerstört und Frau W. trotz der Entschädigung in finanzielle Bedrängnis gebracht. Die Ehe war kinderlos. Frau W. hatte unmittelbar vor den tragischen Ereignissen das von ihren Eltern ererbte Wohnhaus saniert und umgebaut. Die aufgenommenen Baudarlehen konnten mit der im Zivilprozess erstrittenen Entschädigung teilweise getilgt werden. Frau W. hatte aber auch den behindertengerechten Umbau des Erdgeschosses in Auftrag gegeben, weil sie davon ausging, dass ihr Mann auf den Rollstuhl angewiesen sein würde. Die dadurch entstanden Kosten konnte sie nicht mehr zügig abtragen, weil sich der Rentenanspruch nach dem Tod des Ehemanns reduzierte.

Das Wohnhaus ist inzwischen sanierungsbedürftig. Eine neue Kanalisation muss verlegt werden, am Dach stehen Reparaturarbeiten an. Das alles muss Frau W. von den Renteneinkommen finanzieren, das sie inzwischen erhält. »Ich frage mich immer wieder, welchen Sinn das alles noch hat. Mein Mann ist jetzt zwanzig Jahre tot, Kinder haben wir nicht. Was ich mit aller Kraft noch zur Sanierung in das Haus stecke, kommt eines Tages unter den Hammer. Ich kann mir kaum etwas leisten und habe seit zwanzig Jahren keinen Urlaub mehr gemacht. Ich gehe nirgendwo hin und warte nur darauf, dass ich eines Tages erlöst werde. Mein Leben hat seit dem Tod meines Mannes keinen Sinn mehr. Wir haben uns so auf den gemeinsamen Lebensabend gefreut. Das ist alles vorbei. Alles das können weder die Bestrafung des Arztes noch der Schadensersatz wiedergutmachen.«

Folgen dieser Art werden im Gedanken des Schadensersatzes nicht angemessen berücksichtigt. Man sollte die üblichen Parameter überdenken.

Medizinrechtlich war das Verhalten des Bereitschaftsarztes eine eklatante Verletzung des hippokratischen Eids. Eine Ferndiagnose bei einem unbekannten Patienten, ohne Kenntnis von Vorerkrankungen und Vorbefunden, ist schlicht unzulässig und verstößt gegen Grundregeln der Humanität.

Man sollte meinen, dass solche Fälle den Entzug der Approbation zur Folge haben. Weit gefehlt: Zuständig dafür sind nicht die Straf- oder Zivilgerichte, sondern Ärztekammern und Berufsgerichte. Das sind erfahrungsgemäß stumpfe Schwerter. Es ist nicht bekannt geworden, ob die Approbation des Bereitschaftsarztes Dr. St. je in Zweifel gezogen wurde. Er war nur gezwungen, seine Praxis aufgrund der Publizität des Falls in eine andere norddeutsche Stadt zu verlegen. Man kann nicht davon ausgehen, dass er aus dem Vorgang gelernt hat. Das Schöffengericht hatte ihm in dem zitierten Urteil noch völlige Uneinsichtigkeit bescheinigt.

Die geplatzte Hauptschlagader

Dr. Robert H., Jahrgang 1963, Privatdozent mit bevorstehender Berufung auf den Lehrstuhl für Experimentalphysik, war ein kerngesunder, sportlich aktiver Mann, ein treusorgender Familienvater von vier Kindern im Alter von elf, neun, fünf und zwei Jahren. In den frühen Abendstunden des 9. Juni 2003, einem Pfingstmontag, hatte er im Keller seines Hauses Bastelarbeiten verrichtet. Er kehrte gegen zehn Uhr abends in seine Wohnung zurück, nachdem er sich mit einem Nachbarn längere Zeit bei offensichtlichem Wohlergehen unterhalten hatte.

Kurz darauf versagten ihm die Beine und er brach in der Wohnung zusammen. Seine hinzugeeilte Ehefrau bemerkte Blässe im Gesicht, Schocksymptome und Schüttelfrost mit kaltem Schweiß auf Stirn und Brust. Der herbeigerufene Rettungswagen traf in weniger als zehn Minuten ein. Der Notarzt, ein Gastroenterologe, fand Robert H. auf dem Fußboden liegend. Er war ansprechbar. Der Arzt fertigte ein EKG an und gab ihm eine Infusion. Nach Messung von Puls und Blutdruck stellte er einen schlechten Kreislaufzustand und eine kreisförmige Blauverfärbung fest. Der Patient klagte über Übelkeit und hatte sich erbrochen. Der Arzt stellte fest, dass er sich eingenässt hatte und in kurzen Abständen über beginnenden Brustschmerz und kurze Luftnot klagte.

Der Notarzt nahm den Patienten zur stationären Behandlung mit. Die Klinik war nur ein paar hundert Meter entfernt, die Fahrt dauerte also nur wenige Minuten. In der Ersten Hilfe entschloss er sich zusammen mit einer diensthabenden Ärztin, Robert H. auf die Intensivstation zu verlegen. Er kreuzte auf dem Einsatzprotokoll unter anderem an, dass »Lebensgefahr nicht auszuschließen« sei. Dieses Berichtsformular wurde zusammen mit dem Patienten dem Arzt auf der Intensivstation übergeben.

Der diensttuende Arzt, ein Facharzt für Innere Medizin, hatte eine Ausbildung in Rettungsmedizin absolviert, war aber nur als Halbtagskraft eingesetzt. Er praktizierte zusätzlich als niedergelassener Arzt für Psychotherapie. Offenbar war er der einzige, auf den man während der Pfingstfeiertage zurückgreifen konnte.

Zur weiteren Diagnostik heißt es im Bericht des Intensivmediziners, dass eine Infusionstherapie mit zwei unterschiedlichen Infusionslösungen durchgeführt wurde. Dadurch sei ein deutlicher Anstieg des Blutdrucks erreicht worden. Der Allgemeinzustand des Patienten habe sich verbessert, er habe aber weiter über Rückenschmerzen und ein Engegefühl in der Brust geklagt. Die Ultraschalluntersuchung des Bauchraums habe keine Auffälligkeiten ergeben, die Hauptschlagader habe sich als unauffällig dargestellt. Nach dem Bericht war auch keine Flüssigkeit im Herzbeutel erkennbar, die Laborwerte waren bis auf eine Erniedrigung des Kaliumspiegels und etwas erhöhter weißer Blutkörperchen regelrecht.

Der Arzt hat also das Herz ohne krankhaften Befund eingestuft und keinen Pericarderguss (Ansammlung von Flüssigkeit im Herzbeutel) festgestellt. Diese Befundung wurde, wie er bei späterer Befragung im Strafprozess erklärte, aufgrund einer »orientierenden« Sonographie (Ultraschalldiagnostik) des Abdomens (Bauches) erstellt. Auf die Frage, was darunter zu verstehen sei, räumte der Arzt ein, er habe den Patienten »abgehorcht«. Damit nicht genug: Die dokumentierte Diagnostik weist aus, dass keine Röntgenaufnahme des Brustkorbs erfolgt ist, obgleich sie dringendst angezeigt war.

Ein Medizinstudent, der im Staatsexamen bei diesem klinischen Bild keine weitere Befunderhebung durch Aufnahmen des Brustkorbs für erforderlich hält, braucht das Examen nicht fortzusetzen. Auf dem Röntgenbild wäre klar zu erkennen gewesen, dass die Hauptschlagader im Thoraxbereich eine deutliche Ausweitung aufwies. Die Diagnose hatte ein sogenanntes Aneurysma (Ausweitung eines arteriellen Blutgefäßes) feststellen müssen. Bei weiteren Abklärungen hätte dann durch kardiale Ultraschalldiagnostik und Computertomographie der Brustorgane der aktuelle Zustand des Aneurysmas eingegrenzt und bestimmt werden können, mit der daraus sich ergebenden Konsequenz, den Patienten sofort zur Notoperation in das nahegelegene Deutsche Herzzentrum zu bringen – ein Transportweg von zwanzig Minuten!

All diese im Hause der Zentralklinik leicht durchführbaren Abklärungen sind aus Unkenntnis oder Gleichgültigkeit unterblieben.

Robert H. überlebte noch die gesamte anschließende Nacht. Bei der Übergabevisite am Morgen des nächsten Tages, etwa um 7.50 Uhr, wurde er schweißig und mit deutlich erniedrigten Blutdruckwerten angetroffen. Er klagte erneut über starke Rückenschmerzen. Die erst jetzt durchgeführte Echokardiographie zeigte das Vorliegen einer das gesamte Herz umgebenden Flüssigkeitsansammlung (sogenannter Pericarderguss) und eine Erweiterung des Querschnitts der Körperschlagader im Abgangsbereich aus dem Herzen auf mehr als fünf Zentimeter an (normal: zweieinhalb bis drei Zentimeter). Eine nun sofort vorgenommene Computertomographie der Brustorgane unter Kontrastmittelgabe bestätigte ein Aneurysma der Aorta mit großem blutigem Herzbeutelerguss.

Der Patient wurde trotz eilig durchgeführter Sofortmaßnahmen kurz darauf instabil und ließ eine starke Erweiterung und Lichtstarrheit der Pupillen erkennen, was typisch für eine inzwischen eingetretene irreversible Hirnschädigung ist. Die anschließenden Wiederbelebungsmaßnahmen wurden nach knapp einer Stunde erfolglos beendet. Der Patient verstarb um 9.20 Uhr.

Dem couragierten Engagement der Ehefrau ist es zu verdanken, dass ihr Gatte obduziert wurde. Aufgrund der Obduktionsergebnisse konnten dann Gutachten in Auftrag gegeben werden. Eine zunächst eingeschaltete Anwaltskanzlei hatte Strafanzeige gegen den Intensivmediziner wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung erstattet, weshalb sich die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst sah, das Gutachten eines pensionierten Professors einzuholen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass Robert H. an einer Aortendissektion (Aufspaltung der Hauptschlagader) verstorben war. Die unterlassene Thorax-Röntgen-Aufnahme in der Diagnostik hätte dafür keine entscheidende Bedeutung gehabt.

Ein daraufhin – nach Anwaltswechsel – erstattetes Gutachten eines renommierten Kardiochirurgen aus der Schweiz ergab, dass der Tod nicht auf eine Aortendissektion, sondern auf einen Riss des Aneurysmas zurückzuführen war. Für die Früherkennung des Aneurysmas hatte die unterlassene Thorax-Röntgen-Aufnahme entscheidende Bedeutung: Auf dem Röntgenbild wäre das Aneurysma leicht zu erkennen gewesen. Der Patient hätte noch in der Nacht im Deutschen Herzzentrum operiert werden können.

Robert H. hätte also den Kollaps am Pfingstmontagabend 2003 überlebt, wenn der auf der Intensivstation tätige Arzt das kleine Einmaleins der Auswertung des ihm präsentierten klinischen Bilds beachtet und eine Thorax-Röntgen-Aufnahme angeordnet hätte. In dem Gutachten des schweizerischen Herzchirurgen heißt es:

»Eine Thorax-Röntgen-Aufnahme wäre obligat gewesen, weil sie mit Sicherheit entweder ein CT [Computertomogramm] oder eine Echokardiographie nach sich gezogen hätte. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch der entscheidende Unterschied zwischen einer akuten Aortendissektion und einem chronischen lange bestehenden Aneurysma ins Spiel gekommen. Die hier riesige, chronische Aufweitung der aufsteigenden Hauptschlagader hätte man im Standardbild aber mit Sicherheit nicht übersehen können. Ohnehin hätte man schon aufgrund der klinischen Präsentation des Patienten, d. h. aufgrund seiner Symptome an eine CT und/oder Echokardiographie denken müssen, die dann zweifelsfrei zur richtigen Diagnose geführt hätte.«

Immerhin hat sich der zunächst eingeschaltete pensionierte Sachverständige in der Hauptverhandlung diesem Votum angeschlossen und sein Erstgutachten korrigiert. Aber man bedenke: Hätte die Witwe nicht die Obduktion durchgesetzt und wäre nicht ein zweiter Gutachter hinzugezogen worden, dann hätten ihr und ihren vier kleinen Kindern keine Schadensersatzansprüche gegen das Krankenhaus zugestanden.

»Es kam mir gar nicht darauf an, mit der Obduktion die Voraussetzung für spätere Schadensersatzansprüche zu schaffen«, erklärte Frau H. »Das war mir in diesem Augenblick egal. Ich konnte nur absolut nicht begreifen, dass mein kerngesunder Mann urplötzlich sterben musste, ohne dass man eine Ursache kannte, die man nachvollziehen konnte. Ich wollte unbedingt Klarheit schaffen, und zwar für mich und für meine Kinder. Ich gebe zu, dass mir auch der Aufnahmearzt zu gleichgültig erschien. Ich konnte das nicht hinnehmen. So einfach konnte mein Mann von seiner Familie und dieser Welt nicht verabschiedet werden.«

Das Strafverfahren gegen den Intensivmediziner wurde nach einer Hauptverhandlung von drei Tagen eingestellt gegen die Auflage, 6.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und alle Verfahrenskosten zu übernehmen. Die Hinterbliebenen haben diesem Prozedere auf Anraten ihres Anwalts erst dann zugestimmt, als die hinter dem Arzt und dem Klinikum stehende Haftpflichtversicherung sich während des Strafprozesses schriftlich und rechtsverbindlich dazu verpflichtet hatte, Schadensersatzansprüche für Witwe und Kinder in fast voller Höhe anzuerkennen.

Um eine geringe Mithaftung wurde hart gerungen. Die Gegenseite hatte argumentiert, dass eine Verlegung von Robert H. ins Deutsche Herzzentrum während der Nacht ein nicht ausschließbares zusätzliches Risiko dargestellt hätte, so dass eventuell schon auf dem Transport oder unmittelbar danach ein kompletter Riss des Aneurysmas hätte eintreten können. Reanimationsmaßnahmen wären dann möglicherweise hoffnungslos gewesen.

Die Witwe hat diesen Kompromiss letztlich akzeptiert. Ein Abstrich von etwa fünfzehn Prozent der Gesamtansprüche war hinnehmbar, weil ihr damit ein vermutlich jahrelanger Zivilprozess erspart blieb. »Auf das Geld kam es mir letztlich nicht an, auch wenn ich mir vor allem während der Nacht den Kopf darüber zerbrach, wie ich meine Kinder durch die Schule und später vielleicht auch durch ein Studium bringen konnte.«

Zur Auszahlung gelangte schließlich im Rahmen eines Vergleichs eine Entschädigung von 310.000 Euro. Damit war die Existenzgrundlage von Mutter und Kindern wenigstens für die nächste Zukunft gesichert.

Noch zwei kurze Anmerkungen zu diesem Fall.

Die Hinterbliebenen konnten ihre Schadensersatzansprüche nur durchsetzen, weil eine Obduktion mit exakter Eingrenzung der Todesursache durchgeführt wurde. In Deutschland wird viel zu wenig obduziert. Andere Länder sind uns da weit voraus, wobei rechtspolitische Forderungen darauf konzentriert sind, Verbrechenstatbestände aufzudecken. Auch Hinterbliebene sollten aber eine Obduktion in Erwägung ziehen, wenn der Verdacht eines Arztfehlers aufkommt. Ohne Obduktion gibt es kaum strafrechtlich oder zivilrechtlich verwertbare Erkenntnisse.

An die Klinikleitungen ergeht die Mahnung, an Sonn- und Feiertagen keine unerfahrenen Therapeuten einzuteilen, zumindest nicht ohne Aufsicht. Bei den zahlreichen Arzthaftpflichtschäden verschiedener Kliniken fällt häufig auf, dass an solchen Tagen Kapazitätsengpässe entstehen. Das mag mit dem Wirtschaftlichkeitsdenken der Verwaltungen zusammenhängen, vielleicht auch mit einem gesteigerten Freizeitbedürfnis von Ärzten und Pflegepersonal. Offenbar gehört der hochrangige Grundsatz »Das Wohl des Kranken ist oberstes Gesetz« der Vergangenheit an.

Der nicht erkannte Herzinfarkt

Auch das nachfolgende Schicksal der Patientin Elisabeth T. ist symptomatisch für die Behandlungsmisere an Sonn- und Feiertagen.

Elisabeth T. wohnt in einer Kleinstadt mit knapp 17.000 Einwohnern. Hier sind 38 Ärzte verschiedener Fachrichtungen zugelassen, etwa genauso viele in den umliegenden Ortschaften. Außerdem gibt es ein Kreiskrankenhaus. Man sollte meinen, dass die Kreisstadt damit über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt.

Das gilt leider nicht für die Wochenenden und die erwähnten Sonn- und Feiertage. Auch am Mittwochnachmittag und an allen übrigen Tagen von sechs Uhr abends bis sieben Uhr früh haben alle Arztpraxen geschlossen. Die medizinische Versorgung wird dann einem Notdienst übertragen, der sich überregional organisiert hat. Das hat zur Folge, dass Ärzte aus der Landeshauptstadt oder aus anderen Ortschaften für die Betreuung zuständig werden, die mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind und nicht immer die nötige Erfahrung, vielleicht auch Einsatzbereitschaft mitbringen.

An eine solche Notärztin aus der Landeshauptstadt geriet am zweiten Weihnachtstag des Jahres 2005 die 66-jährige Elisabeth T. Sie litt seit den Morgenstunden an Unwohlsein mit stärker werdenden Schmerzen im Oberbauch, verbunden mit gefühlter Abgeschlagenheit, Mattigkeit und Kaltschweißigkeit. Hinzu kam eine bis dahin unbekannte Atemnot. Sie ging zum ärztlichen Notdienst, der an diesem Tag von Dr. Karin S. ausgeübt wurde.

Die Ärztin stellte sich weder mit Namen vor, noch gab sie zu erkennen, welcher Fachrichtung sie angehört. Sie hinterließ auch keine Anschrift, sodass keine gezielte Auskunft über sie eingeholt werden konnte. Den Dienst übte sie in den Räumen einer früheren Schule aus, in denen keinerlei Grundausstattung an apparativer und instrumenteller Versorgung wie EKG, Ultraschallgerät oder ähnlichem zur Verfügung stand.

Elisabeth T. schilderte der Notärztin die Symptome. Dr. S. tastete ihre Bauchgegend ab. Sie habe vermutlich eine Magenschleimhautentzündung, erklärte sie, offenbar habe sie an den Weihnachtsfeiertagen zu viel gegessen. Sie stellte ihr ein Rezept für Tabletten aus. Die Untersuchung dauerte keine fünf Minuten.

Der Ehemann holte die verschriebenen Tabletten aus der Apotheke, die an diesem Feiertag den Notdienst versah. Die Patientin nahm die Tabletten der Verordnung gemäß ein. Eine Besserung verspürte sie nicht. Sie sah aber am nächsten Tag keine Veranlassung, zu ihrem Hausarzt zu gehen. Die Notärztin hatte ihr ja mitgeteilt, sie müsse nur die Tabletten regelmäßig einnehmen, dann werde es ihr schon besser gehen.

Als sich diese Besserung dann doch nicht einstellte, suchte Elisabeth T. nach den Feiertagen, am 2. Januar 2006, ihren Hausarzt auf. Dieser hielt eine weitere Untersuchung für angezeigt und überwies sie an den örtlichen Radiologen. Der schickte sie wegen uneindeutiger Bilder des Thorax (Brustkorb) zum Hausarzt zurück, in dessen Praxis sie regelrecht zusammenbrach. Der Hausarzt veranlasste umgehend ein EKG und alarmierte das Kreiskrankenhaus.

Auf der Intensivstation wurde eine Entzündung des Herzmuskels festgestellt, in dessen Folge sich etwa zwei Liter Wasser in der Lunge angesammelt hatten. Die Diagnose lautete: Herzinfarkt mit weitreichenden und schweren Schäden.

An die Aufnahme im Kreiskrankenhaus schlossen sich zehn stationäre und mehrere Reha-Behandlungen in verschiedenen Kliniken an. Schließlich wurde festgestellt, dass das Herz aufgrund des am 26. Dezember 2005 erlittenen Infarkts und der nachfolgenden Fehlbehandlung so gravierend geschädigt war, dass die Indikation zur Implantation eines Spenderherzens gestellt werden musste.

Für die Transplantation erhielt die Patientin vom Herzzentrum die höchste Dringlichkeitsstufe. Am 14. Mai 2007 wurde ihr dort ein Spenderherz implantiert. Seither erhält Elisabeth T. auf Anordnung des Herzzentrums 29 Tabletten pro Tag (!), mit denen eine Abstoßung des Spenderorgans vermieden, aber auch der Elektrolythhaushalt und die Magenverträglichkeit stabilisiert werden. Die Patientin weiß nicht, wie lange es sich erträglich so weiterleben lässt.

Dieser Fall zeigt zunächst eine erschreckende Unkenntnis in der Diagnostik der Notärztin. Die von der Patientin geschilderten Symptome sind geradezu klassische Indikatoren für einen Herzinfarkt. Das lernt ein Medizinstudent in den ersten Semestern. Da der Notärztin in ihrer kärglich eingerichteten Dienststelle die apparativen Voraussetzungen fehlten, um die gebotene weitere Abklärung vorzunehmen, hätte sie die Patientin in das nahegelegene Kreiskrankenhaus einweisen müssen.

Wie Frau Dr. S. zur Diagnose einer Magenschleimhautentzündung kam, ist nicht nachvollziehbar. Sie hielt sich nicht mit einer Anamnese auf, fragte also nicht, was die Patientin während der Feiertage wann und in welchem Umfang zu sich genommen habe – hier genügte wohl die Assoziation: Weihnachtsfeiertage, Gänsebraten, übergewichtige Patientin und Bauchweh, also zu viel gegessen. Was Kaltschweißigkeit und Atemnot mit Magenschleimhautentzündung zu tun haben sollen, bleibt rätselhaft.

Damit nicht genug: Die Patientin konnte bei Annahme des Anwaltsmandats nicht angeben, welche Ärztin aus welcher Stadt am Zweiten Weihnachtstag als Notärztin fungiert hatte, so dass umfangreiche Recherchen erforderlich waren.

Dabei ergab sich, dass die meisten in der Kreisstadt niedergelassenen Ärzte schon vor mehr als zehn Jahren übereingekommen waren, einen Kollegen aus der Landeshauptstadt damit zu beauftragen, den ärztlichen Notdienst zu organisieren und auf ortsfremde Ärzte zu übertragen. Zu diesem Zweck erscheint in regelmäßigen Abständen eine Anzeige in der örtlichen Presse:

Hausärztlicher Notdienst

Um die Versorgung der Patienten im Stadtgebiet […] außerhalb des Kassenärztlichen Notdienstes auch am Montag, Dienstag und Donnerstag sicherzustellen, haben die in der Kleinstadt tätigen Allgemeinärzte und die hausärztlich tätigen Internisten seit 01. 07. 1997 einen zusätzlichen Notdienst eingerichtet. Dieser Notdienst arbeitet an den genannten Tagen von 18 Uhr bis 7 Uhr am darauffolgenden Tag. Die Rufnummer des diensthabenden Arztes kann über die Anrufbeantworter der jeweiligen Hausärzte in Erfahrung gebracht werden. An den übrigen Tagen kann wie bisher der kassenärztliche Notdienst unter […] erreicht werden. Um sich nicht verschiedene Nummern mit den verschiedenen Dienstzeiten merken zu müssen, wird allen Patienten empfohlen, generell zunächst den Hausarzt anzurufen. Ist dieser nicht erreichbar, erhält man unter dessen Rufnummer genaue Informationen, wie der diensthabende Arzt zu erreichen ist.

Wie sich diese ortsfremde Versorgung der Bevölkerung mit der Präsenzpflicht der in der Kleinstadt niedergelassenen Ärzte und mit den Grundsätzen der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) verträgt, wird Gegenstand einer eigenen Untersuchung sein.

Inzwischen wurde in der Sache von Elisabeth T. Klage gegen die Ärztin Dr. S. erhoben. Vorangegangen waren Appelle an die Ärztin, ihre Haftpflichtversicherung zu benennen, um im Interesse der schwerkranken Patientin eine außergerichtliche Verständigung zu versuchen. Die Ärztin hat keine dieser Anfragen beantwortet. Sie hat auch verschiedene gleichlautende Aufforderungen der zuständigen Ärztekammer ignoriert. Das hat sich fortgesetzt in der Reaktion auf die beim Landgericht eingereichte Klageschrift, in der Schadensersatz in Höhe von zunächst 50.000 Euro verlangt wurde. Diese Begrenzung der Ersatzansprüche erklärt sich aus dem Umstand, dass die Patientin mangels Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zunächst selbst aufbringen musste.

Von der Möglichkeit der Klageerwiderung hat die Ärztin keinen Gebrauch gemacht. Sie hat auch weder einen Anwalt ihres Vertrauens eingeschaltet noch eine eventuell hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung unterrichtet, so dass das Landgericht schließlich ein Versäumnisurteil gegen sie erließ. Sie wurde dazu verurteilt, die verlangten Schadensersatzforderungen in Höhe von etwa 50.000 Euro zu zahlen und den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden der Patientin zu übernehmen.

Dieses Urteil wurde der Ärztin zugestellt. Sie hatte die Möglichkeit, ab Zustellung binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen. Sie hat auch das nicht getan, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.

Das Verfahren zur Realisierung der vom Landgericht zuerkannten Schadenersatzansprüche endete mit einem Fiasko. Da die Ärztin auf die Zahlungsaufforderung nicht reagierte, wurde der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Am 12. September 2008 wurde sie im Rahmen eines Vertretungsdienstes in einer Arztpraxis von dem – unangemeldet erschienenen – Gerichtsvollzieher mit der Pfändung konfrontiert. Die Ärztin erklärte in Form einer Eidesstattlichen Versicherung, über keinerlei pfändbare Habe zu verfügen. Die geringen Einkünfte aus dem Vertretungsdienst würden auf das Konto ihrer Mutter überwiesen (um sie der Pfändung zu entziehen). Sie erklärte außerdem, dass sie über keine Berufshaftpflichtversicherung verfüge.

Erstmals ist auf diese Weise publik geworden, dass Ärzte nicht unbedingt eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten müssen, die für Behandlungsfehler aufkommt. Der Abschluss einer solchen Versicherung wird ihnen zwar in den Berufsordnungen und Standesrichtlinien empfohlen, sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Weder Gesetze noch Verordnungen, wie zum Beispiel die Approbationsordnung, machen die Zulassung des Arztes zur Ausübung seines Heilberufs vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig. Auch wenn eine solche Versicherung besteht, kann sie vom Versicherer, zum Beispiel wegen Beitragsrückständen, aufgekündigt werden, ohne dass dieser Umstand bekannt wird.

Diese Umgehung der Versicherungspflicht wird inzwischen in Gerichtsentscheidungen mehr und mehr angesprochen, wenn Patienten versuchen, Ärzte für Kunstfehler haftbar zu machen. Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, eine solche Versicherungspflicht mitsamt regelmäßiger Kontrollen einzuführen. Bei anderen Freiberuflern wie Anwälten, Notaren, Architekten oder Steuerberatern ist dies teilweise längst der Fall. Das neue Patientenrechtegesetz schreibt aber immer noch keine Versicherungspflicht vor.

Elisabeth T. ist inzwischen verstorben, weil sie den Belastungen der Herzimplantation nicht gewachsen war. Dr. S. übt ihren Beruf weiter aus, weil sich die Ärztekammer nicht zu einem berufsständischen Verfahren entschließen konnte. Dass sie inzwischen eine Berufshaftpflichtversicherung hat, kann man ihren jetzigen Patienten nur wünschen.

Darmowy fragment się skończył.

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Data wydania na Litres:
22 grudnia 2023
Objętość:
161 str. 2 ilustracji
ISBN:
9783866742420
Właściciel praw:
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