Czytaj książkę: «Soziale Arbeit in der Justiz»

Grundwissen Soziale Arbeit
Herausgegeben von Rudolf Bieker
Das gesamte Grundwissen der Sozialen Arbeit in einer Reihe: theoretisch fundiert, immer mit Blick auf die Arbeitspraxis, verständlich dargestellt und lernfreundlich gestaltet – für mehr Wissen im Studium und mehr Können im Beruf.
Wolfgang Klug Daniel Niebauer
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1. Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-037254-2
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-037255-9
epub: ISBN 978-3-17-037256-6
Vorwort zur Reihe
Mit dem so genannten »Bologna-Prozess« galt es neu auszutarieren, welches Wissen Studierende der Sozialen Arbeit benötigen, um trotz erheblich verkürzter Ausbildungszeiten auch weiterhin »berufliche Handlungsfähigkeit« zu erlangen. Die Ergebnisse dieses nicht ganz schmerzfreien Abstimmungs- und Anpassungsprozesses lassen sich heute allerorten in volumigen Handbüchern nachlesen, in denen die neu entwickelten Module detailliert nach Lernzielen, Lehrinhalten, Lehrmethoden und Prüfungsformen beschrieben sind. Eine diskursive Selbstvergewisserung dieses Ausmaßes und dieser Präzision hat es vor Bologna allenfalls im Ausnahmefall gegeben.
Für Studierende bedeutet die Beschränkung der akademischen Grundausbildung auf sechs Semester, eine annähernd gleich große Stofffülle in deutlich verringerter Lernzeit bewältigen zu müssen. Die Erwartungen an das selbständige Lernen und Vertiefen des Stoffs in den eigenen vier Wänden sind deshalb deutlich gestiegen. Bologna hat das eigene Arbeitszimmer als Lernort gewissermaßen rekultiviert.
Die Idee zu der Reihe, in der das vorliegende Buch erscheint, ist vor dem Hintergrund dieser bildungspolitisch veränderten Rahmenbedingungen entstanden. Die nach und nach erscheinenden Bände sollen in kompakter Form nicht nur unabdingbares Grundwissen für das Studium der Sozialen Arbeit bereitstellen, sondern sich durch ihre Leserfreundlichkeit auch für das Selbststudium Studierender besonders eignen. Die Autor/innen der Reihe verpflichten sich diesem Ziel auf unterschiedliche Weise: durch die lernzielorientierte Begründung der ausgewählten Inhalte, durch die Begrenzung der Stoffmenge auf ein überschaubares Volumen, durch die Verständlichkeit ihrer Sprache, durch Anschaulichkeit und gezielte Theorie-Praxis-Verknüpfungen, nicht zuletzt aber auch durch lese(r)-freundliche Gestaltungselemente wie Schaubilder, Unterlegungen und andere Elemente.
Prof. Dr. Rudolf Bieker, Köln
Zu diesem Buch
Das vorliegende Buch verfolgt das Ziel, einen umfassenden Überblick über die Soziale Arbeit in der Justiz zu geben, und dabei insbesondere das professionelle Selbstverständnis und das methodische Handeln von Sozialarbeiter*innen in diesem Handlungsfeld zu thematisieren. Hierbei werden gleich zwei ›Eckpfeiler‹ unseres Buches deutlich:
Zum einen ist es die Fokussierung auf die Soziale Arbeit in der Justiz, d. h. die im staatlichen Auftrag und unter staatlicher Aufsicht stehende Soziale Arbeit. Diese umfasst insbesondere die Bewährungshilfe, die Führungsaufsicht, die Soziale Arbeit im Justizvollzug und die Gerichtshilfe. Der Bereich der Freien Straffälligenhilfe ist demnach nicht (expliziter) Gegenstand der vorliegenden Ausführungen. Zudem beschränken wir uns bei den genannten Bereichen auf die Arbeit mit erwachsenen straffälligen Personen.
Zum anderen wird eine Schwerpunktsetzung auf das professionelle Selbstverständnis und das methodische Handeln der Sozialen Arbeit in der Justiz anvisiert. Hierbei sind die Besonderheiten des »Doppelten Mandates«, des »Zwangskontextes«, aber auch die besonderen Herausforderungen im professionellen Umgang mit Klient*innen in diesem Arbeitsbereich zu betonen, denen eben – so die These – in methodischer Hinsicht nicht einfachhin wie in anderen Arbeitsbereichen begegnet werden kann.
Wir versuchen also in diesem Buch möglichst spezifische methodische Instrumente und Modelle anzusprechen, die für die Soziale Arbeit in der Justiz als »State of the Art« zu bezeichnen sind. Dabei ist uns durchweg bewusst, dass es sich hierbei um eine Sicht – und zwar die der Wissenschaft – handelt, die aber unseres Erachtens insbesondere dazu beitragen kann, dieses hochkomplexe Handlungsfeld methodisch zu systematisieren sowie eine Reflexionsfolie für ein professionelles Selbstverständnis von Sozialarbeiter*innen in diesem Handlungsfeld zu bieten. Gleichwohl lassen sich auch in dieser vorliegenden wissenschaftlichen Perspektive nur ausgewählte Themenkomplexe der Sozialen Arbeit in der Justiz umfassend darlegen, während andere Diskussionsstränge eher vernachlässigt werden müssen. Doch gerade der von uns skizzierte Fokus des vorliegenden Buches erscheint uns bislang in der fachlichen Debatte stark unterrepräsentiert, insbesondere wenn es um eigenständige Beiträge ›aus‹ der Sozialen Arbeit ›für‹ die Soziale Arbeit geht. Hierzu möchten wir einen Beitrag leisten, womit die Hoffnung verbunden ist, Studierenden einen interessanten Einstieg in die Soziale Arbeit in der Justiz zu ermöglichen sowie Anregungen für eine methodische Ausdifferenzierung der Sozialen Arbeit in der Justiz sowohl für die Wissenschaft als auch für die Praxis der Sozialen Arbeit zu geben.
In Kapitel 1 stellen wir zunächst überblicksartig die institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen für die oben genannten Bereiche der Sozialen Arbeit in der Justiz dar. Im Anschluss werden in Kapitel 2 mit der Lebensweltorientierung und der ökosozialen Sozialarbeit zwei theoretische Perspektiven aufgegriffen, um zu verdeutlichen, welchen ›Blick‹ Soziale Arbeit auf das Handlungsfeld Justiz einnehmen kann. Kapitel 3 thematisiert den »doppelten« Auftrag und die Zielsetzungen der Sozialen Arbeit im Feld der Justiz, wobei auch der Charakter des Zwangskontextes in diesem Handlungsfeld verdeutlicht wird. In Kapitel 4 werden unterschiedliche Erklärungsansätze zur Entstehung von Kriminalität beleuchtet. Hierfür werden sowohl kriminalpsychologische Erklärungsmodelle aufgegriffen, die sich verstärkt auf die handelnde Person fokussieren, als auch eher soziologisch geprägte Ansätze, die Umweltbedingungen zur Entstehung von Kriminalität in den Mittelpunkt stellen. Abschließend zeigt sich gerade die Verschränkung dieser beiden Perspektiven im Rahmen von integrativen Ansätzen als besonders anschlussfähig für ein ganzheitliches Erklärungsmodell von Kriminalität im Sinne der Sozialen Arbeit. In den darauffolgenden Kapiteln rücken zunächst methodische Paradigmen in den Mittelpunkt, die das professionelle Selbstverständnis und die professionelle Grundhaltung von Sozialarbeiter*innen im Feld der Justiz adressieren (
Kap. 5), um darauf aufbauend methodische Schlüsselprozesse der Sozialen Arbeit in der Justiz darzulegen (
Kap. 6). In Kapitel 7 wird zudem das methodische Handeln mit zwei besonders herausfordernden Teilzielgruppen (Sexualstraftäter und straffällige Menschen mit dissozialen Persönlichkeitsstörungen) thematisiert. In Kapitel 8 geben wir Einblicke in Forschungs- und Entwicklungsprozesse in den Sozialen Diensten der Justiz, wobei wir für eine fortlaufende Konzept- und Methodenentwicklung insbesondere die Kooperation von Wissenschaft und Praxis als erfolgsversprechend betrachten. Das Buch schließt in Kapitel 9 mit einem zusammenfassenden Fazit und Ausblick, indem wir abschließend zehn Thesen zur zukünftigen Ausrichtung der Sozialen Arbeit in der Justiz formulieren.
Jedes Kapitel wird mit einer kleinen, real erlebten, »Anekdote« eingeleitet, damit auf (selbst-)ironische Weise der Einstieg in die Materie vielleicht leichter gelingt. Damit soll selbstverständlich niemand ›vorgeführt‹ werden. Die Autoren hoffen auf ein Schmunzeln der Leser*innen und auf Nachsicht, wenn man darin eine zu kritische Haltung zu entdecken vermeint.
Wir hoffen mit der vorliegenden Publikation zu einer konstruktiven Auseinandersetzung und weiteren Professionalisierung der Sozialen Arbeit in der Justiz beitragen zu können.
Abschließend danken wir ganz herzlich unseren Familien, deren Geduld und Unterstützung es uns ermöglicht haben, uns diesem Buch zu widmen.
Eichstätt/München, Februar 2021
Wolfgang Klug und Daniel Niebauer
Inhalt
1 Vorwort zur Reihe
2 Zu diesem Buch
3 1 Institutionelle und strukturelle Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit in der Justiz
4 1.1 Vorbemerkung
5 1.2 Bewährungshilfe und Führungsaufsicht
6 1.3 Gerichtshilfe
7 1.4 Strafvollzug
8 2 Theoretische Perspektiven der Sozialen Arbeit zum Handlungsfeld Justiz
9 2.1 Vorbemerkung
10 2.2 Zwei Grundlagentheorien Sozialer Arbeit
11 2.2.1 Ökosozialer Ansatz
12 2.2.2 Lebensweltliche Ansätze
13 2.2.3 Bewertung und Ertrag
14 2.3 Sozialarbeitswissenschaft als Handlungswissenschaft
15 3 Auftrag und Zielsetzungen der Sozialen Arbeit im Handlungsfeld Justiz
16 3.1 Vorbemerkung
17 3.2 Das »doppelte Mandat« als Grundlage der Sozialen Arbeit im Feld der Justiz
18 3.3 Der Hilfeauftrag der Sozialen Arbeit in der Justiz
19 3.4 Der Kontrollauftrag der Sozialen Arbeit in der Justiz
20 3.5 Sozialräumliche Ansätze
21 4 Erklärungswissen zur Entstehung von Kriminalität
22 4.1 Vorbemerkung
23 4.2 Kriminalpsychologische Erklärungsmodelle
24 4.3 Umweltbedingungen für die Entstehung von Kriminalität
25 4.4 Integrative Ansätze
26 5 Methodische Paradigmen der Sozialen Arbeit in der Justiz
27 5.1 Vorbemerkung
28 5.2 Methodisches Selbstverständnis: Evidenzbasierung als tragender Grund
29 5.3 Risikoorientierung und ihre Kritiker*innen
30 5.4 Hilfeorientierung
31 5.5 Zielgruppenorientierung: von »Hard-to-Reach« zu »How-to-Reach«
32 6 Methodische Schlüsselprozesse
33 6.1 Vorbemerkung
34 6.2 Methodische Falllogik: Case Management
35 6.3 Motivationsarbeit
36 6.3.1 Motivationsarbeit ist unverzichtbar
37 6.3.2 Ein kurzer Blick in die Motivationstheorie
38 6.3.3 Vorgehensweisen
39 6.4 Beziehungsgestaltung
40 6.5 Übergangsmanagement
41 6.6 Ausgewählte Gruppenprogramme
42 6.7 Soziale Netzwerkarbeit
43 6.8 Fachlichkeit in der Gerichtshilfe
44 7 Methodisches Handeln mit besonders herausfordernden Teilzielgruppen
45 7.1 Vorbemerkung
46 7.2 Zielgruppe: Sexualstraftäter
47 7.2.1 Die Bedeutung der Zielgruppe
48 7.2.2 Phänomenologie
49 7.2.3 Erklärungswissen: Wie entstehen Sexualstraftaten?
50 7.3 Zielgruppe: Menschen mit dissozialen Persönlichkeitsstörungen
51 7.3.1 Die Bedeutung der Zielgruppe
52 7.3.2 Phänomenologie
53 7.3.3 Menschen mit dissozialer Persönlichkeitsstörung verstehen
54 7.4 Methodisches Handeln
55 8 Forschung und Entwicklung in den Sozialen Diensten der Justiz als Kooperation von Wissenschaft und Praxis
56 8.1 Vorbemerkung
57 8.2 Konzept- und Methodenentwicklung als Kooperation von Wissenschaft und Praxis
58 8.3 Implementierung von Innovationen in den Sozialen Diensten der Justiz – Erfahrungen und Erkenntnisse
59 8.3.1 Die fachliche Reform der Bewährungshilfe in Bayern
60 8.3.2 Kritik
61 8.3.3 Bedingungen gelingender Entwicklungsmodelle sozialer Innovationen
62 8.3.4 Folgerungen
63 8.4 Forschungs- und Entwicklungsbedarf
64 9 Fazit und Ausblick – Zehn Thesen zur zukünftigen Ausrichtung der Sozialen Arbeit in der Justiz
65 Literaturverzeichnis
66 Abkürzungsverzeichnis
67 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
68 Abbildungen
69 Tabellen
70 Stichwortverzeichnis
71 Die Autoren
1 Institutionelle und strukturelle Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit in der Justiz

Das erwartet Sie …
In diesem Kapitel werden überblicksartig die institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen jener Sozialen Dienste der Justiz dargestellt, auf die sich die nachfolgenden Kapitel und die entsprechenden Ausführungen zum methodischen Handeln und professionellen Selbstverständnis der Sozialen Arbeit beziehen. Dabei liegt der Fokus auf den ambulanten Diensten der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe sowie im stationären Setting auf dem Strafvollzug. Im Mittelpunkt stehen zudem Maßnahmen bzw. Institutionen für erwachsene – und damit nicht für jugendliche bzw. heranwachsende – Straftäter*innen.
1.1 Vorbemerkung
Anekdote zum Einstieg
Bei einer Fortbildungstagung mit Gerichtshelfer*innen erlebte der Verfasser dieser Zeilen eine kleine Überraschung. Bestrebt, die Fortbildung kommunikativ zu gestalten, stellte er allerlei Fragen zur Diskussion, die allesamt unbeantwortet blieben. Die Diskussion war sehr einseitig und beschränkte sich auf wenige Fragen. Beim Mittagessen, in das sich der ziemlich ratlose Referent wie ein Boxer im Ring beim Schlagen der Ringglocke gerettet hat, fragte er einen Teilnehmer nach dem Grund für dieses Verhalten. In unvermuteter Offenheit entgegnete der Gerichtshelfer: »So richtig verstehe ich nicht, was wir hier sollen. Alles, was ich brauche, steht doch im Gesetzbuch.«
Obwohl der Fokus dieses Buches auf dem methodischen Handeln und dem professionellen Selbstverständnis der Sozialen Arbeit in der Justiz liegt, sind diese beiden Aspekte nur unter Berücksichtigung der jeweiligen juristischen, institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen zu betrachten. Sie sind wichtig als strukturelle Voraussetzungen, wenngleich nicht als Handlungsanweisungen und schon gar nicht als fachliche Standards für Soziale Arbeit. Deshalb sollen in diesem Abschnitt – zumindest überblicksartig – diejenigen Handlungsfelder vorgestellt werden, auf die sich die weiteren Ausführungen zum methodischen Handeln und professionellen Selbstverständnis der folgenden Kapitel beziehen werden.
Für den ambulanten Bereich der Sozialen Arbeit in der Justiz konzentrieren wir uns auf die Bewährungshilfe und Führungsaufsicht sowie die Gerichtshilfe, für den stationären Kontext auf die Soziale Arbeit im Strafvollzug. Zudem beziehen sich die Ausführungen – zumindest größtenteils – auf erwachsene Straftäter*innen, da für jugendliche bzw. heranwachsende Straftäter*innen sowohl die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die daraus resultierenden fachlichen Anforderungen für die Soziale Arbeit durchaus stark differieren und unserer Ansicht nach ein eigenes Lehrbuch erfordern würden.
Die konkrete Ausgestaltung der genannten Handlungsfelder obliegt aufgrund des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland den einzelnen Bundesländern. Daher ergibt sich für die justizielle Straffälligenhilfe ein insgesamt sehr uneinheitliches Bild, zudem erweist sich die Datenlage zur Sozialen Arbeit in der Justiz als ›ausbaufähig‹. Aus diesen Gründen sind die folgenden Ausführungen auch nur als grober Überblick der institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen zu verstehen, und es sei schon hier auf die vertiefende Literatur am Ende des Kapitels hingewiesen.
1.2 Bewährungshilfe und Führungsaufsicht
Mitte der 1950er Jahre wurde die Unterstellung einer Person unter eine*n Bewährungshelfer*in im Zusammenhang einer Straf-(Rest-)Aussetzung zur Bewährung – im Folgenden auch als Bewährungshilfe betitelt – im Strafrecht gesetzlich verankert. Die bundesgesetzlichen Vorschriften der Bewährungshilfe sind maßgeblich im StGB geregelt. Diese enthalten jedoch keine Vorgaben zur organisatorischen, personellen und fachlichen Ausgestaltung, da hierfür aufgrund der föderalen Struktur die Zuständigkeit bei den einzelnen Bundesländern liegt. Aus diesem Grund zeichnet sich eine sehr uneinheitliche Ausgestaltung der Bewährungshilfe über die Bundesländer hinweg ab (vgl. Klug & Schaitl 2012).
Als zentrale Rechtsgrundlagen lassen sich für die Bewährungshilfe die §§ 56, 57 StGB benennen. Demnach kann die Strafaussetzung zur Bewährung bei Vollstreckung einer (gesamten) Freiheitsstrafe erfolgen (§ 56 StGB), wie auch als Aussetzung eines Strafrestes, der nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe noch verbleibt (§ 57 StGB). Darüber hinaus ist eine Aussetzung zur Bewährung bei Maßregeln zur Besserung und Sicherung möglich (§§ 63, 64, 66, 68, 69, 70 StGB). Grundsätzlich geht einer Strafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose voraus, wie folgender Gesetzestext zeigt:
»wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind« (§ 56 Abs. 1 StGB).
»Mit ›erwarten‹ wird zum Ausdruck gebracht, dass von der Prognoseentscheidung des Gerichtes keine sichere Gewähr für die künftige straffreie Lebensführung gefordert wird. Vielmehr reicht es aus, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist […]« (Grosser 2018a, 201). Analog ist auch die Strafrestaussetzung zur Bewährung an eine günstige Sozialprognose gebunden, wobei nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB dies explizit an das Ausmaß der Gefahr gekoppelt ist, die ein Rückfall der verurteilten Person für die Allgemeinheit darstellen würde (ebd., 203).
Das Gericht kann der verurteilten Person Auflagen (§ 56b StGB) erteilen, die der Genugtuung des begangenen Unrechts dienen, wie z. B. die Wiedergutmachung des Schadens, die Zahlung eines Geldbetrags an eine soziale Einrichtung oder die Staatskasse sowie das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen. Des Weiteren kann das Gericht der verurteilten Person für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen (§ 56c StGB) erteilen, wenn sie dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen, wie z. B. Anordnungen bezüglich Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit zu befolgen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht zu melden, bestimmte Personen oder Gruppen zu meiden sowie gewisse Gegenstände nicht zu besitzen, die Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, oder submittelabstinent zu leben (vgl. auch Grosser 2018a, 202; Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 168f.).
Wenn sich das Gericht von einer Unterstellung unter eine*n Bewährungshelfer*in eine positive Beeinflussung und Hilfe zur künftigen Straffreiheit erhofft, kann es diese anordnen (Schäfer & Sander 2000). Der gesetzliche Auftrag der Bewährungshilfe ist folgendermaßen geregelt:
§ 56d StGB: Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.
(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
Nach § 56d Abs. 3 StGB lässt sich bereits das Spannungsverhältnis von Hilfe und Kontrolle (Doppeltes Mandat,
Kap. 3.2) als konstitutives Merkmal der Bewährungshilfe festhalten, da laut Gesetzestext der*die Bewährungshelfer*in der verurteilten Person sowohl helfend und betreuend zur Seite steht als auch überwachend und über die Lebensführung der verurteilten Person berichtend. Die fachlichen und methodischen Konsequenzen, die sich aus diesem grundlegenden Auftrag der Bewährungshilfe ableiten lassen, werden in den folgenden Kapiteln ausführlich beleuchtet.
Gemäß § 56f StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und/oder gegen Auflagen und Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt. Ein Widerruf der Bewährung kann auch geschehen, wenn sich die verurteilte Person der Aufsicht und Leitung der*des Bewährungshelfer*in beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.
Nach § 56g StGB wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe erlassen, sofern das Gericht die Strafaussetzung nicht widerrufen hat.
Die kriminalpolitische Bedeutung der Bewährungshilfe ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Im Jahr 2011 standen in Gesamtdeutschland (aktuellere Daten sind seit 2011 nur für vereinzelte Bundesländer verfügbar; Stand: Oktober 2020; vgl. DBH o. J.) 150 713 Menschen – davon 131 735 männlich und 18 978 weiblich – nach dem allgemeinen Strafrecht unter Bewährung, also ohne Unterstellungen nach dem Jugendstrafrecht (vgl. Statistisches Bundesamt 2013, ohne Hamburg und mit Angaben für Berlin aus 2007). Im Jahr 2012 war es sieben von zehn Personen, die zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden, möglich, ihre Haftstrafe durch eine erfolgreiche Bewährungszeit zu vermeiden (vgl. Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 167). Somit leistet die Bewährungshilfe einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strafvollzugs. Insbesondere für Verurteilte von Delikten leichter und mittlerer Kriminalität leistet die Strafaussetzung zur Bewährung eine zentrale Alternative zum Strafvollzug und schafft dadurch bessere Voraussetzungen für eine soziale Eingliederung. Zudem beansprucht die ambulante Alternative nur etwa 10 % der Gesamtkosten im Verhältnis zum Strafvollzug und ist somit deutlich kostengünstiger (vgl. Grosser 2018a, 214).
Die Führungsaufsicht zählt zu den nichtfreiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 68 StGB). Als zentrale Rechtsgrundlagen lassen sich für die Führungsaufsicht §§ 68ff. StGB benennen.
§ 68 StGB: Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Voraussetzung für eine Führungsaufsicht ist die Gefahr, dass der*die Straftäter*in weitere Straftaten begehen wird (§ 68 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur Bedingung für die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung geht der Gesetzgeber bei Verhängung der Führungsaufsicht also von einer ungünstigen Sozialprognose aus. Eine Führungsaufsicht wir insbesondere angeordnet
• bei Vollverbüßung einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 68f StGB),
• bei Entlassenen aus der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB),
• bei Beendigung der Maßregel wegen Ablauf der Höchstfrist (§ 67d Abs. 4 StGB).
Gemäß § 68a Abs. 1 StGB wird der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht vom Gericht nicht nur ein*e Bewährungshelfer*in bestellt, sondern sie untersteht auch einer Aufsichtsstelle. Der*Die Bewährungshelfer*in und die Aufsichtsstelle stehen »im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite« (§ 68a Abs. 2 StGB; Herv. nicht i. O.). Zudem überwacht die Aufsichtsstelle »im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen« (§ 68a Abs. 3 StGB).
Die Führungsaussicht soll also entsprechenden Straftäter*innen
»vor allem nach Verbüßung der Strafhaft oder dem Ende einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie einer Entziehungsanstalt auch eine Unterstützung für den Übergang in die Freiheit geben. Damit soll sie nicht nur einen Beitrag zur Resozialisierung leisten, sondern auch mit erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten Straftaten verhindern, relevante negative Sozialentwicklungen rechtzeitig feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen« (Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 176).
Dabei wird – wie bereits im Kontext der Bewährungshilfe – das Spannungsverhältnis von Hilfe und Kontrolle deutlich. Analog zur Bewährungshilfe kann das Gericht der verurteilten Person Weisungen erteilen (§ 68b StGB), wobei diese bei den unter Führungsaussicht stehenden Proband*innen aufgrund der negativen Sozialprognose zum Teil einschneidender ausfallen bzw. einen erweiterten Kontroll- und Überwachungscharakter haben (vgl. Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 176). Solche Weisungen können für eine verurteilte Person u. a. sein:
• den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB),
• sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB),
• zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB),
• sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).
• keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind (§ 68b Abs. 1 Nr.10 StGB).
Darüber hinaus kann das Gericht den*die Proband*in anweisen, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer*einem Ärztin*Arzt, einem*einer Psychotherapeut*in oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB).
Einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte stellt die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dar (auch unter den Begriffen »elektronische Fußfessel«, »elektronisch überwachter Hausarrest« diskutiert; vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 332), bei der die jeweiligen Proband*innen die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen haben (§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB). Die elektronische Überwachung im Rahmen der Führungsaufsicht ist gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB jedoch nur möglich, wenn
»1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.«
Für die elektronische Aufenthaltsüberwachung
»kommen vor allem verurteilte Sexual- und Gewaltstraftäter in Betracht, die von Orten ferngehalten werden sollen, an denen sich Kinder oder Tatopfer aufhalten. Obwohl es sich um eine begrenzte Zahl angeordneter elektronischer Überwachungsmaßnahmen handelt (seit 2014 etwas über 70 ständig Überwachte), bedeutet die Anordnung der Weisung eine neue Qualität der Eingriffsintensität« (Grosser 2018b, 220f.).
Hinzuweisen ist noch auf ein besonders ›scharfes Schwert‹ der Führungsaufsicht. Es ist verankert im § 145a StGB, wo es heißt:
»Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle verfolgt.«
Als Teil der Führungsaufsichtsstelle haben Sozialarbeiter*innen die Pflicht zur Berichterstattung und auch die Möglichkeit, bei Weisungsverstößen (was wohlgemerkt keine neue Straftat beinhalten muss) eine Haftstrafe zu beantragen.
Der gesetzliche Rahmen für Bewährungshilfe und Führungsaufsicht lässt sich demnach so zusammenfassen:
Die beiden ambulanten Sozialen Dienste der Justiz sind im Auftrag des Gerichts einer verurteilten Person zugeordnet, um dieser einerseits bei einer straffreien Lebensführung zu helfen, sie andererseits aber auch zu überwachen, um mögliche Rückfallrisiken zu erkennen.
1.3 Gerichtshilfe
Mitte der 1970er Jahre wurde durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) die Gerichtshilfe in das Strafrecht aufgenommen. Als zentrale Rechtsgrundlagen sind für die Gerichtshilfe die §§ 160, 463d StPO zu nennen. Gemäß § 160 Abs. 3 StPO kann sich die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren der Gerichtshilfe bedienen, um die Umstände zu ermitteln, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Hierbei soll die Gerichtshilfe durch die »Exploration der Persönlichkeit und der sozialen Situation der Beschuldigten und Verurteilten Diagnosen und Prognosen« (Thier 2018, 193) in das Strafverfahren einbringen.
§ 160 StPO: Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Zudem kann gemäß § 463d StPO die Gerichtshilfe zur Vorbereitung von Entscheidungen, die dem Urteil nachfolgen, in Anspruch genommen werden, insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes.
§ 463d StPO: Gerichtshilfe
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
Im Gegensatz zur Jugendgerichtshilfe ist die Einschaltung der Gerichtshilfe im Rahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 162), sondern als Kann-Vorschrift formuliert. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Gerichtshilfe obliegt – wie auch bei der Bewährungshilfe – den Bundesländern und wird entsprechend durch die Landesgesetzgebungen konkretisiert. Insgesamt liegen jedoch nur wenige aussagekräftige Daten zur Tätigkeit der Gerichtshilfe in den jeweils einzelnen Bundesländern vor (vgl. Thier 2018, 194).
Beispiel: Oberlandesgericht München – Aufgaben der Gerichtshilfe
»Aufgabe der Gerichtshilfe ist es, Staatsanwaltschaften und Gerichten in verschiedenen Stadien des Ermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungsverfahrens durch Berichte zur Persönlichkeit und dem Umfeld erwachsener Straffälliger wichtige Entscheidungshilfen zu geben. Die Gerichtshilfe
stellt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Beschuldigten
und Verurteilten fest,
klärt die Gründe für Auflagen- und Weisungsverstöße,
wirkt mit Mitteln der Sozialarbeit an der Resozialisierung straffällig gewordener Menschen mit und
überprüft Gnadengründe.
Im Ermittlungsverfahren leistet die Gerichtshilfe damit einen Beitrag zur
Bestimmung täterbezogener Rechtsfolgen,
Entscheidung für eine Bewährungsunterstellung,
Ergänzung gerichtsmedizinischer und psychiatrischer Begutachtungen und
Einleitung bzw. Vermittlung erster Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen.
Im Vollstreckungsverfahren trägt die Gerichtshilfe dazu bei
Bewährungsauflagen an die Lebenswirklichkeit der Verurteilten anzupassen,
den gerichtlichen Entscheidungen Nachdruck zu verleihen und
vermeidbare Bewährungswiderrufe und damit Haftverbüßung abzuwenden.
(…)
Gerichtshelfer*innen sind organisatorisch den Staatsanwaltschaften oder den Landgerichten unterstellt.« (Quelle: Oberlandesgericht München o. J.).
Neben den genannten, gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben der Gerichtshilfe als Ermittlungs- und Entscheidungshilfe im Strafverfahren hat sich das Tätigkeitfeld der Gerichtshilfe in den vergangenen Jahren erheblich erweitert. So kann die Gerichtshilfe auch als Haftentscheidungs- bzw. Haftverkürzungshilfe fungieren, wenn Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden. In diesem Fall hilft die Gerichtshilfe bei der Einschätzung, ob Fluchtgefahr besteht oder eine Haftverschonung oder Verkürzung der Untersuchungshaft möglich ist. Die Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen kann ebenfalls in einigen Bundesländern zu den Aufgaben der Gerichtshilfe zählen. Darüber hinaus kann auch die Opferberichterstattung ein Tätigkeitsgebiet der Gerichthilfe sein, womit die Würdigung der Opferseite im Rahmen des Strafverfahrens verbunden ist. Hierbei bringt die Gerichtshilfe Informationen zum Opfer einer Straftat in das Strafverfahren ein, wie z. B. die Lebenssituation des Opfers vor der Tat, die Beziehung zur Tatperson oder die Auswirkungen der Straftat auf das Opfer in physischer, psychischer und/oder materieller Hinsicht. Zudem informiert die Gerichtshilfe das Opfer über den Ablauf der Gerichtsverhandlung sowie über geeignete Hilfs- und Unterstützungsangebote, wie z. B. Opfereinrichtungen, Rechtsberatungsmöglichkeiten oder den Täter-Opfer-Ausgleich als Schadenswiedergutmachung. In einigen Regionen ist die Gerichtshilfe unmittelbar mit der Umsetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs betraut, womit besondere Kompetenzen in der Konfliktberatung und Mediation notwendig sind (vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 165f.; Thier 2018, 193f.).
1.4 Strafvollzug
Neben den oben dargestellten ambulanten Sozialen Diensten der Justiz ist Soziale Arbeit auch im stationären Kontext mit straffälligen Menschen anzutreffen. Der Strafvollzug – also der Vollzug einer Freiheitsstrafe – findet grundsätzlich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) statt. Auch hier sind für die in Deutschland insgesamt 179 Justizvollzugsanstalten (Stichtag: 30.11.2018; vgl. Statista 2019) große institutionelle Unterschiede festzustellen. Unterbringungen können in unterschiedlichen Formen des geschlossenen oder offenen Vollzugs, in unterschiedlichen Wohn- bzw. Behandlungsgruppen oder in sozialtherapeutischen Abteilungen stattfinden. Zudem sind wesentliche Unterschiede bei einer Untersuchungshaft sowie der Unterbringung im Maßregelvollzug zu verzeichnen (vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 233; eine ausführliche Darstellung des Strafvollzugs findet sich u. a. bei Laubenthal 2019).
Am Stichtag 31.03.2020 befanden sich 59 487 Gefangene (Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden) und Verwahrte (Personen, die unter Sicherungsverwahrung oder sonstigen Freiheitsentzug gestellt wurden) in Justizvollzugsanstalten. Davon verbüßten 42 177 Personen (39 637 Männer und 2 540 Frauen) eine Haftstrafe im Erwachsenenvollzug und 12 251 Personen (11 640 Männer und 611 Frauen) waren in Untersuchungshaft (vgl. Statista 2020a; 2020b).
Die zentralen Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem 1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StVollzG), insbesondere den §§ 2, 3 StVollzG.
§ 2 StVollzG: Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 3 StVollzG: Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
Wenngleich seit der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Bundesländer übertragen wurde (siehe die einzelnen Landesstrafvollzugsgesetze; guter Überblick in Dünkel & Pruin 2015) und dadurch zum Teil der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten an die erste Stelle gesetzt wurde (vgl. z. B. Bayerisches Strafvollzugsgesetz; BayStVollzG), stellt § 2 StVollzG das Ziel der Resozialisierung für jede*n Gefangene*n in den Mittelpunkt, das auch durch das Bundesverfassungsgericht entsprechend bestätigt wurde. Die Resozialisierung stellt somit die Zielvorgabe für alle Bereiche und Berufsgruppen im Strafvollzug dar, auf das gemeinsam (und nach § 154 StVollzG auch in Zusammenarbeit mit Stellen und Behörden außerhalb des Strafvollzugs, wie z. B. der Bewährungshilfe, der Agentur für Arbeit, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) und verpflichtend hinzuwirken ist (vgl. Cornel 2018b, 310; Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 235f.; Laubenthal 2019, 116ff.). Das Vollzugsziel der Resozialisierung wird gemäß § 3 StVollzG durch die folgenden Gestaltungsprinzipien konkretisiert:
• durch den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG),
• den Gegensteuerungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 StVollzG) und
• den Integrationsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 StVollzG).
Diese Grundsätze der Gestaltung des Strafvollzugs sollen dazu verpflichten, dass das Leben der Gefangenen in einer totalen Institution (Goffman 1981) an menschenwürdige Lebensverhältnisse anzugleichen ist (Laubenthal 2019, 147).
Totale Institution
»Eine totale Institution wie die Justizvollzugsanstalt kennzeichnen nach Goffman folgende zentrale Merkmale:
1. Alle Angelegenheiten des Lebens finden an ein und derselben Stelle unter ein und derselben Autorität statt.
2. Die Mitglieder der Institution führen sämtliche Phasen ihrer täglichen Arbeit in unmittelbarer Gesellschaft einer großen Gruppe von Schicksalsgenossen aus, wobei allen die gleiche Behandlung zuteil wird und alle die gleiche Tätigkeit gemeinsam verrichten müssen.
3. Alle Phasen des Arbeitstages sind exakt geplant, eine geht zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt in die nächste über, und die ganze Abfolge der Tätigkeiten wird von oben durch ein System expliziter Regeln und durch einen Stab von Funktionären vorgeschrieben.
4. Die verschiedenen erzwungenen Tätigkeiten werden in einem einzigen rationalen Plan vereinigt, der angeblich dazu dient, die offiziellen Ziele der Institution zu erreichen« (Laubenthal 2019, 147).
Die wesentlichen Akteure im Strafvollzug gehören dem Vollzugsstab (Anstaltsleitung, Verwaltungsdienst, Vollzugsdienst, Werkdienst) oder dem Sozialstab (Seelsorger*innen, Ärzt*innen, Fachkräfte der Krankenpflege, Lehrer*innen, Psycholog*innen, Sozialarbeiter*innen) an (vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 237f.).
Also grober Bezugspunkt für die Aufgabenbestimmung der Sozialen Arbeit im Strafvollzug können die §§ 71ff. StVollzG unter der Überschrift »Soziale Hilfe« angeführt werden. Neben dem Grundsatz ist eine Unterteilung in Hilfe bei Aufnahme, Hilfe während des Vollzuges und Hilfe zur Entlassung festzustellen.
»Soziale Hilfe« im Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
§ 71 StVollzG: Grundsatz
Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
§ 72 StVollzG: Hilfe bei der Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
§ 73 StVollzG: Hilfe während des Vollzuges
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
§ 74 StVollzG: Hilfe zur Entlassung
Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.
Neben der Hilfe für die Gefangenen bei Aufnahme, während des Vollzuges und zur Entlassung lassen sich in Anlehnung an Laubenthal (2019, 218) für Sozialarbeiter*innen im Strafvollzug u. a. folgende Tätigkeitbereiche benennen:
• Einzelberatung,
• Gruppenangebote,
• Schuldenregulierung,
• Förderung sozialer Außenkontakte,
• Zusammenarbeit mit Stellen und Behörden außerhalb des Strafvollzugs wie z. B. der Bewährungshilfe oder der Agentur für Arbeit.
Borchert (2015, 458) weist darauf hin, dass Soziale Arbeit im Vollzug im Krisenfall als »Erstsprecher« fungiert, der als erster häufig spontan eine Krise zusammen mit dem Betroffenen bewältigen muss. Sozialarbeiter*innen sind gefragt bei Gefahr von Selbst- oder Fremdschädigungen, Krisen im Umgang mit dem Verlust der gewohnten Umgebung, Entzug oder privaten Problemen. Zum Berufsalltag gehört es auch, »funktionalen Analphabeten« (ebd., 459) Hilfestellung bei Anträgen und Behördenangelegenheiten zukommen zu lassen. Soziale Arbeit trifft im Strafvollzug auf eine sehr heterogene Zielgruppe, die sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert. Cornel (2018b, 315ff.) gibt einen Überblick über entsprechende Veränderungen der Anstaltspopulation, mit denen zugleich folgende Merkmale der Zielgruppe(n) der Sozialen Arbeit im Strafvollzug verbunden sind:
• Hohe Arbeitslosenquote, insbesondere bei gering qualifizierten Gefangenen, die sich sowohl auf die Integrationschancen nach der Haft als auch auf die Beschäftigung während der Inhaftierung und die Motivation zu Berufsqualifizierung auswirkt.
• Hoher Anteil von Inhaftierten, die von Drogenabhängigkeit bzw. problematischen Drogenkonsum betroffen sind.
• Deutlicher Anstieg alter Gefangener, keine Altersgruppe ist in den vergangenen Jahrzehnten so schnell angewachsen wie die über 60-Jährigen.
• Deutliche Zunahme der Verschuldung der Gefangenen in den letzten Jahrzehnten.
• AIDS bzw. HIV-Infektionen stellen eine große Herausforderung im Strafvollzug dar, denn Schätzungen gehen davon aus, dass die HIV-Verbreitung im Strafvollzug etwa 25 Mal höher als in der übrigen Bevölkerung ist.
• Anteil der nicht-deutschen Gefangenen stieg in den 1980er Jahren an und verbleibt seit Mitte der 1990er mit etwa 22 bis 23 % auf gleichem Niveau. Dabei ist die Staatsbürgerschaft alleine wenig aussagekräftig, sondern an dieser Stelle eher die Zunahme der Vielfalt kultureller Hintergründe – teils verbunden mit unterschiedlichen Norm- und Wertverständnissen oder fehlenden Sprachkompetenzen – zu konstatieren.
• Die Anlassdelikte der Inhaftierung haben sich deutlich gewandelt: Anteil der Eigentums- und Straßenverkehrsdelikte sank, der Anteil der Drogendelikte und Gewaltkriminalität stieg an. Dies ist einerseits Folge der Kriminalitätsentwicklung, andererseits aber auch Folge der Ausweitung von Strafen, z. B. bei Gewaltdelikten.
Literatur zum Weiterlesen

Cornel, H., Kawamura-Reindl, G. & Sonnen, B. R. (2018): Resozialisierung. Handbuch (4., vollst. überarb. und aktual. Aufl.). Baden-Baden: Nomos.
Kawamura-Reindl, G. & Schneider, S. (2015): Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen. Weinheim/Basel: Beltz Juventa.
Klug, W. & Schaitl, H. (2012): Soziale Dienste der Justiz. Perspektiven aus Wissenschaft und Praxis. DBH (Hg.). Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg.
Laubenthal, K. (2019): Strafvollzug (4. Aufl.). Berlin: Springer.
Schweder, M. (Hg.) (2015): Handbuch Jugendstrafvollzug. Weinheim/Basel: Beltz Juventa.
2 Theoretische Perspektiven der Sozialen Arbeit zum Handlungsfeld Justiz

Das erwartet Sie …
In diesem Kapitel werden zwei Grundlagentheorien der Sozialen Arbeit vorgestellt: der Ökosoziale Ansatz nach Germain und Gitterman sowie die Lebensweltorientierung nach Thiersch. Anhand dieser beiden Theorien wird das Phänomen »Straffälligkeit« betrachtet, wobei sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede erkennen lassen. Abschließend wird die Soziale Arbeit als Handlungswissenschaft beschrieben. Mit diesem Kapitel wird somit ein entsprechender theoretischer und (handlungs-)wissenschaftlicher ›Blick‹ auf die Soziale Arbeit in der Justiz verdeutlicht, der allen weiteren Kapiteln zugrunde liegt.
2.1 Vorbemerkung
Anekdote zum Einstieg
Als es um den Beitrag der wissenschaftlichen Begleitung eines Weiterentwicklungsprojektes in der Bewährungshilfe ging, und die Hochschulvertreter*innen anregten, sich doch in einem ersten Schritt zu vergewissern, welche theoretischen Grundlagen, welches sozialarbeiterische Selbstverständnis, welche sozialarbeiterische Basistheorie etc. von Wissenschaft und Praxis gemeinsam formuliert werden könnte, herrschte in der Runde, die gemischt aus Praktiker*innen und Hochschulvertreter*innen bestand, einige Turbulenz. Als diese zu laut wurde und der Sitzungsleiter zur Ordnung rief, hielt es ein Praktiker nicht mehr aus und rief in die Runde: »Theorien sind nun wirklich nicht das, was wir Praktiker brauchen.«
Nicht nur Wissenschaftler*innen, sondern jedem*jeder Praktiker*in sollte es zu denken geben, wenn in Bezug auf die Qualität der Sozialen Arbeit allein oder hauptsächlich auf die eigene Erfahrung verwiesen wird. Es steckt tiefe Wahrheit in dem Satz von Tucholsky »Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen.« Übersetzt in die Fachsprache heißt das:
»Die Annahme, die eigene ›Lebenserfahrung‹ und die eigene ›Haltung‹ reichten aus, um die Lebenssituation anderer Menschen zu verstehen, zeugt von einer unreflektierten Arroganz. Dieser entspricht auf Hochschulebene der Unwille und die Unfähigkeit, Studierenden die systematische Befassung mit Theorien als wesentlichen Bestandteil zur Vorbereitung auf ihre Berufstätigkeit begreiflich zu machen« (Almstadt & Kotthaus 2018, 19).
Wir wissen spätestens sein Kahneman (2012) um die Manipulierbarkeit der ›Erfahrung‹, und jede*r Professionelle sollte deshalb schon aus eigenem Interesse die korrigierende Funktion von Wissenschaft spätestens im Studium erlebt und erfahren haben.
Dieses Kapitel soll in einer – aus Sicht der Autoren – notwendigen Selbstvergewisserung professioneller Sozialer Arbeit bestehen. Wer über Methoden und Vorgehensweisen spricht, gar »Tools« und »Handlungsanleitungen« erarbeitet, vergisst sehr schnell, dass diese nicht willkürlich entstehen können (oder zumindest sollen), sondern auf dem Hintergrund einer ganz bestimmten, für die Profession typischen »Blickrichtung« entwickelt werden. Diese Blickrichtung ist umso wichtiger, als klar sein muss, was eine Profession in einem Arbeitsfeld zu bieten hat, und mindestens genauso wichtig: was sie nicht zu bieten hat, was nicht ihre Aufgabe ist, wozu man sie eben nicht gebrauchen kann. Wenn diese professionelle Selbstvergewisserung fehlt, wird das methodische Vorgehen entweder völlig subjektiviert und jedem Einzelnen überlassen, oder es besteht aus einem mehr oder weniger zufälligen Konglomerat der gerade anwesenden Mitarbeitenden. Beides ist anfällig für Manipulationen, entbehrt der für Professionen notwendigen Anbindung an die entsprechende wissenschaftliche Disziplin und führt in letzter Konsequenz dazu, dass Soziale Arbeit für alles zuständig ist, für das sich eine andere Profession nicht zuständig erklärt.
Soziale Arbeit als Profession und Disziplin
»Es ist nicht unüblich ›Profession‹ und ›Disziplin‹ mit ›Theorie‹ und ›Praxis‹ gleich zu setzen. Es gibt Gründe, die für eine solche Gleichsetzung sprechen. Eine genauere Betrachtung empfiehlt allerdings, diese einfache Parallelisierung zu ergänzen und partiell zu revidieren. Profession meint mehr als ›Praxis‹, ebenso wie Disziplin mehr und in mancher Hinsicht auch anderes umfasst als »Theorie«. Profession beschreibt das gesamte fachlich ausbuchstabierte Handlungssystem, also die berufliche Wirklichkeit eines Faches. Für die Soziale Arbeit kennzeichnet demnach der Begriff der Profession das sozialpädagogische Praxissystem, folglich die Realität der hier beruflich engagierten Personen sowie die von ihnen offerierten Hilfe-, Beratungs- und Bildungsleistungen auf der Basis der von der Gesellschaft an sie adressierten Ansprüche und Wünsche. Mithin ist mit dem Professionsbegriff mehr gemeint als die ›einfache‹, sozialpädagogische ›Praxis‹. Vergleichbar verhält es sich mit dem Disziplinbegriff. Mit ihm sind das gesamte Feld der wissenschaftlichen Theoriebildung und Forschung sowie auch das Handlungsfeld charakterisiert, in dem sich die Forschungs- und Theoriebildungsprozesse realisieren. Zielt die Profession auf Wirksamkeit, so setzt die Disziplin im Wesentlichen auf Wahrheit und Richtigkeit (vgl. Merten 1997, 2001, 2009) – anders formuliert: Geht es wissenschaftlichen Disziplinen primär darum, über Forschung, Reflexion und Produktion von Theorien Welt- und Gesellschaftsbilder zu kreieren und zu beeinflussen, wünschen Professionen, ihre AdressatInnen und KlientInnen durch Handeln zu beeindrucken, zu ›bilden‹ und zu ›helfen‹ (vgl. Stichweh 1987)« (Thole 2012, 21).
Diese generelle Einsicht hat auch für Soziale Arbeit in der Justiz ihre Auswirkungen. Wenn Soziale Arbeit als Profession und Disziplin innerhalb der Justiz einen Platz haben will, sollte sie sich in professioneller Hinsicht von anderen Professionen und Berufsgruppen unterscheiden. Diese Unterscheidung muss in ihrer disziplinären Verortung verankert sein, oder anders gesagt: Die Handlungsweisen, die konkreten Methoden und Vorgehensweisen, müssen erklärungs- und handlungstheoretisch in der Eigenart der Sozialen Arbeit und in ihrer unverwechselbaren Expertise begründet sein, die ihr Vorhandensein jenseits aller anderen Dienste und Aufgabenträger zwingend notwendig macht. Es ist also kein Luxus, sondern schiere Notwendigkeit, sich als Berufsgruppe zu fragen, auf welchem theoretischen Hintergrund eine Arbeit in der Justiz stattfinden kann.
2.2 Zwei Grundlagentheorien Sozialer Arbeit
Theorien der Sozialen Arbeit machen deutlich, von welchem Standpunkt aus Disziplin und Profession ein soziales Problem betrachten. Deshalb werden wir zunächst zwei aus unserer Sicht zentrale (weil den allermeisten Handlungsfeldtheorien zugrundeliegenden) Theorieansätze der Sozialen Arbeit in aller Kürze darstellen, sie kontrovers auf ihren Ertrag für die Soziale Arbeit in der Justiz diskutieren und dabei Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede herausarbeiten.
2.2.1 Ökosozialer Ansatz
Die Amerikaner*innen Germain und Gitterman begannen in den 1970er Jahren damit, Problemlagen verschiedener Klient*innengruppen der Sozialen Arbeit neu zu überdenken. Sie nannten ihr Konzept das Life Model der Sozialen Arbeit und mit ihrem 1980 erschienenen Buch »The Life Model of Social Work Practice« markierten sie einen der ersten im Nachkriegsdeutschland rezipierten Versuche, einen eigenen der Sozialen Arbeit typischen Theorieentwurf vorzulegen. Der zweiten Auflage des »Life Model« im Jahre 1988 folgte 1999 eine erweiterte und vertiefte Neubearbeitung, die unter dem deutschen Titel »Praktische Sozialarbeit. Das Life Model der Sozialen Arbeit, Fortschritte in Theorie und Praxis« mit einem Vorwort von Wendt erschien (1999).
Die Arbeit von Germain und Gitterman beruht auf der ökologischen Theorie. Dies bedeutet, Menschen nicht als isolierte Wesen zu betrachten, sondern immer in ihrem Habitat, also in ihrer Lebensumgebung. So wird die Wechselbeziehung zwischen dem Individuum und seiner Umwelt zum zentralen Erklärungs- und Handlungsansatz. Germain und Gitterman unterscheiden dabei zwischen materieller und sozialer Umwelt. Zur materiellen Umwelt zählen »die von Menschen errichteten Strukturen, der Raum, der diese Strukturen ermöglicht, aufnimmt oder bereitstellt, und die Rhythmen der Umwelt und der menschlichen Biologie« (Germain & Gitterman 1999, 5).
Unter sozialer Umwelt werden die Freundschaften und andere Beziehungen wie z. B. die Familie, Kolleg*innen oder Freund*innen verstanden (ebd., 6). Sowohl materielle als auch soziale Umwelt beeinflussen den Menschen, und umgekehrt beeinflusst das Individuum seine materielle und soziale Umwelt.
Unter dem ökosozialen Paradigma wird die Abgestimmtheit des Menschen zu seiner Umwelt zum zentralen Bezugspunkt der sozialarbeiterischen Betrachtung. Menschen und ihre Umwelt können
»nur im Gesamtkontext aller Wechselbeziehungen zwischen ihnen voll verstanden werden, wobei Individuen, Familien und Gruppen sowie materielle/soziale Umweltbedingungen ununterbrochen die Wirkungen aller jeweils anderen beeinflussen« (ebd.).
Das ökologische Paradigma betont die Notwendigkeit eines transaktionalen Verständnisses von Menschen in ihrem Lebenszusammenhang und grenzt sich von Ansätzen anderer Professionen – z. B. der klassischen Psychologie – ab, deren zentrales Bestreben es ist, »psychische Tatbestände von den sie produzierenden nicht psychischen Voraussetzungen und Bedingungen« abzusondern (Maikowski & Rott 1978, 148). Damit unterscheidet sich das psychologische Erklärungsmodell in deutlicher Weise von einer Sozialen Arbeit nach ökologischem Verständnis: Dieses sieht sowohl einzelne Menschen und Familien als auch Gruppen und Gemeinwesen durch komplexe Bewältigungsanforderungen ihrer Umwelt herausgefordert (Germain & Gitterman 1999, 22).
Werden diese stetigen Wechselwirkungen von Individuum und Umwelt zum zentralen Gegenstand, stellt sich also immer die Frage, wie die jeweiligen Umweltgegebenheiten und die Möglichkeiten des Individuums zusammenpassen oder zusammenfinden. Germain und Gitterman benutzen hierfür den Terminus »Abstimmung von Person und Umwelt«. Ist die Abstimmung von Person und Umwelt gut, wird die Entwicklung des Individuums nicht behindert und die Umwelt nicht geschädigt. Sind die Bedürfnisse und Wünsche des Individuums und seine Umwelt schlecht aufeinander abgestimmt, können soziale Probleme entstehen.
Soziale Probleme entstehen demnach dann, wenn die Bedürfnisse der Person durch die Umwelt nicht befriedigend erfüllt sind und die Person mit den ihr zur Verfügung stehenden individuellen Ressourcen nicht in der Lage ist, sich die entsprechenden Umweltressourcen zu verschaffen. Ein ungünstiges Anpassungsverhältnis zwischen Bedürfnissen und Bewältigungsweisen (Coping) der Menschen und den Charakteristika der Umwelt erzeugt Stress. Interner Stress ist nach Germain und Gitterman ein Symptom für negative Beziehungen zwischen der Person und der Umwelt. Germain & Gitterman (1999, 156) betonen:
»Wie gut Menschen Streß bewältigen können, hängt weitgehend von dem zwischen externen und internen Ressourcen bestehenden Anpassungsgleichgewicht ab.«
Die Aufgabe der Sozialen Arbeit ist es nun, die Bewältigung sozialer Probleme dadurch zu unterstützen, indem einerseits dem Individuum die Anpassung an die Umwelt ermöglicht wird und deren Ressourcen erschlossen werden können, andererseits aber auch die Empfänglichkeit der Umwelt für das Individuum gefördert wird. Diese theoretische Perspektive ist gleichzeitig auf der Handlungsebene der Ansatzpunkt für Case Management, das zum Ziel hat, soziale Probleme durch optimale Allokation, Einbeziehung und Koordination von Umweltressourcen zu lösen.
Wendt (1990) führt in seiner Adaption des ökosozialen Ansatzes bewusst den aus ökonomischen Zusammenhängen stammenden Begriff des »Management« ein, der wie folgt verstanden werden kann:
»Analog ›managt‹ ein einzelner Mensch seine Alltagsangelegenheiten, wenn er sie in großen Zügen auf Ziele und Zwecke hin besieht und auslegt, um dann Vorrangiges von Nachrangigem zu unterscheiden und den Zeit- und Mitteleinsatz entsprechend einzurichten« (ebd., 122).
Für dieses persönliche (Selbst-)Management stehen jedem Menschen innere und äußere Ressourcen zur Verfügung, die er in seiner je eigenen Lebenswelt gebrauchen kann, um die Anforderungen zu bewältigen, die sich stellen. In Anlehnung an Rice und Tucker (zit. in Wendt 1990, 61) können dies sein:
• »personal characteristics,
• environmental qualities,
• natural resources,
• community facilities,
• resources include all possessions,
• human capabilities and environmental characteristics that are on hand or in reserve and available for use and development.«
Gelingt es, die inneren und äußeren Ressourcen so zu nutzen, dass die Anpassungsleistung zu für den*die Einzelne*n befriedigenden Ergebnissen führt, folgt daraus persönliches Wachstum und Zufriedenheit. Gelingt dies nicht, kommt es zu mangelhaftem Ressourcenmanagement. Dies kann bei gefährdeten Menschen zu chronischen psychosomatischen Erkrankungen, zu destruktiven Anpassungsversuchen (z. B. Sucht) oder anderen akuten Problemen führen. Auch Kriminalität ist aus ökosozialer Perspektive ein Zeichen mangelnder Abgestimmtheit zwischen Person und Umwelt. Entscheidend dabei ist zu sehen, dass die akute Krise ihre Ursachen in der mangelnden Alltagsführungskompetenz in Verbindung mit fehlenden oder nicht zugänglichen Ressourcen des Umfeldes hat. Zu vermeiden sind allerdings einseitige ›Schuldzuweisungen‹: Weder der Einzelne ist (alleine) schuld an seiner Situation, noch die Umwelt ist (alleine) verantwortlich zu machen, vielmehr rückt die entsprechende Wechselwirkung von Person und Umwelt in den Fokus.
Aus diesen grundlegenden Annahmen ergibt sich folgende (ökosoziale) Hilfestrategie: Es muss gelingen, in einem für Klient*innen überschaubaren Hilfeprozess diese in die Lage zu versetzen, das eigene Lebensmanagement mit den verschiedenen Facetten (ökonomische Komponente, Beziehungen, Freizeitbeschäftigung, Arbeit, Wohnen) in den Griff zu bekommen. Darüber hinaus gilt es, sie zu befähigen, die sich zukünftig stellenden Herausforderungen strategisch, d. h. langfristig planend, anzugehen. Dabei darf nie die Einbettung der Klient*innen in ihre Umwelt vergessen werden. Soziale Arbeit in einem ökosozialen Verständnis findet deshalb auf drei Systemebenen statt (Mühlum 1994; Wendt 1990, 19).
• Auf der Mikrosystem-Ebene:
Diese Ebene betrifft die Person des*der Klient*in und sein*ihr unmittelbares Umfeld.
• Auf der Mesosystem-Ebene:
Diese Ebene zielt auf die soziale Nahumwelt, Freund*innen, Bekannte, Gruppen und Kreise, sowie die soziale Infrastruktur.
• Auf der Makrosystem-Ebene:
Diese Ebene betrifft die überregionalen Systeme wie das Wirtschafts-, Bildungs- und Sozialsystem.
Erst in der dritten Auflage haben Germain & Gitterman (1999) Meso- und Makrosystem sowie Überlegungen zum Einfluss der Organisationen auf die Hilfegestaltung aufgenommen. Neben der Arbeit mit dem Mikrosystem, also der Verhaltens- und Einstellungsänderung von Klient*innen, sind es die »Verhältnisse«, die zunächst auf der Mesoebene einer Veränderung unterzogen werden müssen. Damit wird die Gemeinde (Community) zum Ort sozialarbeiterischer und folglich politischer Arbeit. Germain & Gitterman begründen dies wie folgt:
»Der Mangel an Ressourcen in einer Gemeinde (community), Probleme bei der Koordination der Gemeinde-Ressourcen oder Schwierigkeiten beim Zugang zu vorhandenen Ressourcen können Lebensstressoren darstellen oder verschärfen. Um die Lebensqualität von Gemeinden und Nachbarschaft zu verbessern, ist es erforderlich, dass SozialarbeiterInnen, die ihre Praxis nach dem Life Model ausrichten, ein bestimmtes Wissen und methodisches Können für die Gemeinwesenarbeit (community work) erwerben« (Germain & Gitterman 1999, 502).
Für die sozialarbeiterische Arbeit auf der Makroebene bedeutet dies, dass Kenntnisse im Bereich der Entstehung von Gesetzen sowie vorhandener Gesetze erforderlich sind. Hinzu kommt das Wissen, das benötigt wird, um die politische Entwicklung zu beeinflussen. Wie kommen Gesetze und Verordnungen zustande? Welche Methoden und Fertigkeiten benötigen Sozialarbeiter*innen, um auf dieser Ebene Veränderungen herbeiführen zu können?
Eine professionelle Aufgabe und Funktion der Sozialen Arbeit auf der Makroebene muss nach dem Life Model eine Art Anwaltschaftlichkeit gegenüber Gemeinden, Organisationen und dem Staat sein. Wenn Sozialarbeiter*innen als Fürsprecher*innen für ihre Klient*innen auftreten, müssen sie die professionellen und persönlichen Ressourcen, die sie zur Verfügung haben, abschätzen. Um politisch tätig werden zu können, müssen sie sich im Klaren darüber sein, welche Unterstützung sie seitens der eigenen Organisation und des eigenen Verbandes erhalten, um mit den möglichen Konsequenzen umgehen zu können. Diese Haltung wird in der US-amerikanischen Fachliteratur Advocacy genannt.
Advocacy
Advocacy meint die »parteiische Intervention im Interesse eines individuellen Klienten oder einer identifizierten Gruppe« (Ewers 2000, 63) und wird in der US-amerikanischen Diskussion sowohl auf der Klient*innen- als auch auf der politischen Ebene verwendet.
In unseren Überlegungen wird dieser Begriff noch häufiger auftauchen und in vielfältiger Weise interpretiert werden.
Auch wenn andere Autor*innen des ökosozialen Ansatzes bedeutend zurückhaltender sind mit ihrem Anspruch auf Veränderung von Makrosystemen (z. B. Mühlum, Bartholomeyczik & Göpel 1997, 194), bleibt doch die Forderung an die Sozialarbeit, »systemgestaltend« zu wirken (Mühlum 1994, 14).

Zusammenfassung: Was können wir also aus dieser Basistheorie für die Soziale Arbeit in der Justiz ableiten?
a. Probleme wie Kriminalität oder Abhängigkeitserkrankungen entstehen in einem Zusammenspiel aus Umwelt und Person, demzufolge sind Ansatzpunkte aus Sicht Sozialer Arbeit sowohl in der Veränderung der Person als auch in der Umwelt zu suchen, insbesondere in der Interaktion beider.
b. Zur Bewältigung von Problemen sind Ressourcen in der Person und der Umwelt nötig, besonderes Augenmerk ist also auf das Management der personalen und externen Ressourcen zu legen.
c. Soziale Arbeit spielt sich immer auf mehreren Ebenen ab, sie ist sowohl auf der Mikro-Ebene (Person) als auch auf der Meso-Ebene (Nahumwelt) sowie auf der Makroebene (politische Systeme) aktiv.
d. Zentral zum ökosozialen Sozialarbeitsverständnis gehört die »Advocacy«, d. h. die Einflussnahme zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Klient*innen.
2.2.2 Lebensweltliche Ansätze
Anders als der ökosoziale Ansatz, der sich in den letzten Jahren relativ wenig verändert hat (was durchaus kein Vorteil ist), ist der Lebensweltansatz komplexer Natur und durch die Vielzahl der von ihrem wichtigsten Autor Hans Thiersch vorgelegten Abhandlungen und Interpretationen vielschichtig und facettenreich. Es sollen deshalb nur einige wesentlichen, und für unseren Zusammenhang zentrale Gesichtspunkte herausgegriffen werden.
In einem programmatischen Artikel beschreiben Thiersch, Grunwald & Köngeter (2012) die Traditionslinien des Lebensweltansatzes, wonach die Lebensweltorientierte Soziale Arbeit wie folgt charakterisiert ist. Lebensweltorientierte Soziale Arbeit
a. steht in der hermeneutisch-pragmatischen Traditionslinie der Erziehungswissenschaft und
b. wurde zur sozialwissenschaftlichen und kritischen Pädagogik weiterentwickelt.
c. Dabei wurde die Frage nach dem Alltag und der je individuell interpretierten Welt der Menschen von immer zentralerer Bedeutung.
Wenn wir also die Hermeneutik als eines der drei wesentlichen Elemente dieser Theorie betrachten, begeben wir uns zunächst in die erziehungswissenschaftliche – genauer (sozial-) pädagogische – Entwicklungslinie.
Grundverständnis: Hermeneutik
Die Hermeneutik (griechisch »hermeneun« meint auslegen) ist der Versuch, durch systematische Verständigungsprozesse subjektive Sinnzusammenhänge beim anderen Subjekt zu begreifen und so zu einem gemeinsamen Such- und Findungsprozess zu kommen. Bezogen auf die Alltagswirklichkeit der Menschen (sprich der Klient*innen) will Hermeneutik Folgendes: »Sie rekonstruiert dieses Alltags- und Praxiswissen, um daran anschließend – mit Dilthey gesprochen – Methoden des ›höheren Verstehens‹ zu entwickeln. Praxis- und Theoriewissen werden jedoch nicht als grundsätzlich voneinander getrennt betrachtet, sondern höheres Verstehen wird durch die Entlastung vom alltäglichen Handlungsdruck ermöglicht. Dadurch wird eine kritische Distanz zu der aufzuklärenden Alltagspraxis hergestellt, ohne die Perspektive des Alltags und das Handeln im Alltag abzuwerten. Im Zentrum der hermeneutisch-pragmatischen Tradition steht also die immer bereits vorgefundene und vorinterpretierte, jedoch zugleich veränderbare Lebenswirklichkeit in ihrer historischen, kulturellen und sozialen Dimension« (Thiersch, Grunwald & Köngeter 2012, 182).
Hans Thiersch versteht seinen Lebensweltansatz nun in der Weise, dass er die traditionelle Hermeneutik »im Kontext der kritischen Alltagstheorie reformuliert und auf heutige sozialpädagogische Fragestellungen bezieht« (Thiersch 2002, 168, zit. in Erath & Balkow 2016, 189). Mit seiner (gesellschafts-)kritischen Alltagstheorie bezieht sich Thiersch auf die »Kritische Sozialpädagogik«, die in der Tradition von Klaus Mollenhauer steht.
Bezogen auf die Alltags- und Lebenswirklichkeit der heutigen Menschen stellt Thiersch fest, dass Lebensbewältigung angesichts der herrschenden Verhältnisse in der Selbstbehauptungsgesellschaft für immer mehr Menschen zum Problem wird. Zwar suggeriert der Sozialstaat, er würde umfassend versorgen, ohne dass die*der Einzelne Leistung, Disziplin, Zuständigkeit für die eigenen Verhältnisse einbringt, hinter dieser Fassade verbergen sich aber klare wettbewerbliche Prämissen, wie z. B. die Ideologien: »Leistung muss sich lohnen« oder »Unwille zur Leistung darf nicht hingenommen werden«, woraus dann im Letzten klar hervorgeht: Wenn Disziplin und Ordnung fehlen, greift auch der Wohlfahrtsstaat zu Ermahnungen und Strafen (Thiersch 2002, 21). Der für die soziale Marktwirtschaft prekäre Kompromiss zwischen Leistungsgerechtigkeit und sozialer Gerechtigkeit »verliert sich« (ebd.), die Gesellschaft spaltet sich in diejenigen, die dazu gehören und diejenigen, die nicht mithalten können. Im Kampf um knappe Ressourcen werden die Verlierer nicht nur in Ghettos abgedrängt, sondern auch noch als ›Schmarotzer‹ gelabelt. Thiersch schreibt quasi als seine ›Zeitdiagnose‹:
»Die Erosion traditioneller Lebensstrukturen und -muster im Kontext von Pluralisierung und Individualisierung bedeutet, aus traditioneller Enge in neue Offenheiten, in neue Optionen geworfen zu sein; bedeutet, sich im Rahmen der gegebenen Lebensstrukturen – und gerade auch der durch Ungleichheit eingeschränkten Lebensstrukturen – als Regisseur/in der eigenen Verhältnisse zu erfahren« (Thiersch 2002, 23).
Insofern bedeutet Verstehen der Lebensbedingungen heutiger ›Verlierer‹ der Leistungsgesellschaft das Betrachten
• von gesellschaftlichen Brüchen und Verwerfungen,
• des Verlustes traditioneller sozialer Systeme der Hilfe durch Kirchen und Assoziationen,
• der Notwendigkeit, Gerechtigkeit als soziale Gerechtigkeit zu realisieren, besonders zum Vorteil der am wenigsten begünstigten Mitglieder,
• des Kampfes um soziale Gerechtigkeit verstanden als Ausgleich zwischen unterschiedlichen Interessen (vgl. ebd., 33).
Verstehen der lebensweltlichen Situation bedeutet damit auch Respekt vor den Erfahrungen und Bewältigungsleistungen gerade derer, die auf ausgleichende Gerechtigkeit angewiesen sind, statt diese Menschen zu disziplinieren. Selbst da, wo das Verhalten der*des Einzelnen für sie*ihn selber, für das Umfeld, ja für die ganze Gesellschaft unerträglich wird, muss der Respekt vor der Bewältigungsanstrengung vorherrschen.
Damit ist bereits das dritte beherrschende Thema des Lebensweltansatzes von Thiersch angesprochen: der Fokus auf den Alltag. Diesen erleben Menschen als durchaus widersprüchlich:
»Alltag ist bestimmt durch die entlastende Funktion von Routinen, die Handeln, Sicherheit und Produktivität erst ermöglichen, gleichzeitig aber auch in Form von Enge, Unbeweglichkeit und Borniertheit menschliches Leben einschränken und behindern. Alltag ist geprägt durch Differenzen und Widersprüche zwischen den Routinen des gelebten Lebens und dem Potential eines nicht gelebten Daseins mit seinen Möglichkeiten« (ebd., 132).
Auf der einen Seite gibt es also schwierige Verhältnisse, andererseits sind im Alltag Möglichkeiten und Potenziale verborgen, die nur geweckt – oder wie Grunwald und Thiersch an anderer Stelle sagen – »transzendiert« werden müssen (Grunwald & Thiersch 2018, 910). Es bedarf »detektivischer Kunst«, die Wahrheitsmomente im Alltag, Momente gelingenderen Lebens zu entdecken, bewusst und wach zu halten, zu stützen und zu mehren, ohne in traditionelle Muster der Fürsorglichkeit oder der Dominanz zu fallen (ebd.).
Auch aus dem Respekt vor der Bewältigungsleistung Deklassierter verbieten sich einseitige Schuldzuweisungen, etwa im Sinne rein individualistischer Ursachen von Kriminalität, vielmehr sieht sich lebensweltorientierte Soziale Arbeit verpflichtet, durch Einmischung in Politikbereiche, die die Strukturen von Lebenswelten prägen, zur Verbesserung der Lebenssituation beizutragen, z. B. durch Skandalisierung und Umgestaltung der Bildungslandschaft (Grunwald & Thiersch 2018, 913). Dabei sind letztlich für die Soziale Arbeit niedrigschwellige, offene Arbeitsformen und die Arbeit mit den Ressourcen sowie die Frage nach den Stärken und ein sozialräumlicher Zugang die methodischen Konsequenzen (Thiersch 2002, 44).

Zusammenfassung: Was können wir aus dieser Basistheorie für die Soziale Arbeit in der Justiz ableiten?
a. Soziale Arbeit muss sich immer wieder selber kritisch hinterfragen, ob sie Deutungsmuster von Kriminalität aus Politik und Gesellschaft unkritisch übernimmt.
b. Soziale Arbeit braucht einen sozialräumlichen Blick auf die Wirklichkeit, sie agiert an der Schnittstelle zwischen der konkreten Lebenswirklichkeit von Menschen und den sie umgebenden oft belastenden Bedingungen.
c. Das ›Verstehen‹ der Bewältigungsleistung jedes einzelnen Menschen ist ein unverzichtbares Postulat und gleichzeitig immer wiederkehrender Reflexionspunkt. Dieses Verstehen bezieht sich in erster Linie auf den Alltag und hier wiederum im Verstehen der Sichtweise der Betroffenen.
2.2.3 Bewertung und Ertrag
Zunächst fallen Gemeinsamkeiten zwischen den beiden dargestellten Theorieansätzen ins Auge: Beide verweisen auf eine multiperspektivische und ebenenübergreifende Betrachtungsweise, denn beide betonen die Notwendigkeit, persönliches Verhalten im Kontext von beeinflussenden Verhältnissen zu sehen. In Konsequenz bedeutet dies, dass zum methodischen Repertoire Sozialer Arbeit immer auch sozialraumorientiertes und vernetzendes Agieren gehören muss. Gemeinsam ist beiden Ansätzen auch die Orientierung an Ressourcen sowohl der Person als auch der Umwelt zur Bewältigung von Herausforderungen, die sich in der Lebenswelt ergeben. Schließlich ist die politische Agenda zu nennen, die darin besteht, belastende Bedingungen der Verhältnisse zu verändern. Unstrittig ist zudem das von Klient*innen formulierte Hilfe-Mandat, das zu formulieren und zu definieren alleiniges Recht der*des Klient*in ist. Im Rahmen einer solchen »Hilfeleistung« – also wenn es weder um Fürsorge (im Sinne eines stellvertretenden Handelns wegen Unmündigkeit) noch um interventionistisches Handeln (im Sinnen des gesellschaftlich vorgegebenen Handlungsauftrages z. B. im Kinderschutz) geht – stellt gemeinsames Aushandeln von Zielen die adäquate Vorgehensweise dar (Germain & Gitterman 1999, 45).
Bei aller Gemeinsamkeit sind jedoch auch die Unterschiede deutlich zu markieren. Sie liegen dort, wo es um das Akzeptieren oder Nichtakzeptieren des Zwangskontextes geht, in dem sich Justizsozialarbeit abspielt. Für Germain & Gitterman ist klar:
»Wenn Dienste durch ein Gericht […] angeordnet werden, muß der/die SozialarbeiterIn das Mandat anerkennen und offen mit seinen Implikationen umgehen. Sowohl die Natur des Mandates als auch das Ausmaß der möglichen Sanktionen auf Zuwiderhandlungen müssen erörtert werden« (Germain & Gitterman 1999, 71).
Ein gesellschaftlich gegebener Arbeitsauftrag und die damit verbundene Vorgehensweise sind nicht daran geknüpft, dass Klient*innen dieses Mandat willkommen heißen, Germain und Gitterman (1999, 117) betonen aber die Zielperspektive, trotz des Zwangskontextes alles zu tun, damit der*die Klient*in dem*der Sozialarbeiter*in doch noch das ›Mandat‹ zur Hilfeleistung gibt. Für Germain & Gitterman selbstverständlich sind eine berufsethisch fundierte, anwaltschaftliche Praxis und ein politisches Verständnis für Macht und Ohnmacht der Klientel.
Der ökosoziale Sozialarbeitsansatz akzeptiert also grundsätzlich den Zwangskontext und setzt sich methodisch mit diesen Grundgegebenheiten auseinander (vgl. auch: Wendt 1997). Dies lässt sich in gleicher Weise nicht vom Lebensweltorientierten Ansatz sagen. Insbesondere von den Vertreter*innen, die postulieren, das »fachlich Eigene« im Bereich der Straffälligenhilfe, also das einzig sozialarbeiterisch Vertretbare, sei »ein sinnverstehendes, hermeneutisches Paradigma« (Cornel et al. 2019, 86), wird nicht nur die Grenze zwischen Sozialer Arbeit und Sozialpädagogik verwischt, es werden mit der Ineinssetzung von Justizsozialarbeit und hermeneutischem Verstehen viele andere Tätigkeiten, die Soziale Arbeit leisten muss (z. B. Schuldenregulierung, Risikoeinschätzung zur Rückfallvermeidung, Opferschutz) nicht als sozialarbeiterisch statthaft erklärt. Dies erscheint auch angesichts der eben dargelegten alternativen Sozialarbeitstheorie eine nicht zulässige (und nicht begründbare) Engführung.
Wenn zudem aus dem Lebensweltansatz gefolgert wird, dass das »dialogische Aushandeln« von Hilfebedarfen zwischen Klient*in und Sozialpädagog*in sich durchgesetzt habe (Galuske 2018, 1001; vgl. auch: Ghanem & Graebsch 2020, 69) und damit der Verhandlungsmodus zur methodischen Haupthandlungsmaxime erklärt wird, mag das für die Hilfeplankonferenz in der Jugendhilfe noch möglich sein, im Kinderschutz des Jugendamtes ist ›Aushandeln‹ allenfalls ein Teil des Repertoires, ein anderer Teil wird im Zwangskontext nicht an Interventionen vorbeikommen, die auch gegen den Willen von Klient*innen gerichtet sein können.
Mit Blick auf die Zwangskontexte schreibt Maja Heiner:
»Die Grenzen von Aushandlung, Verständigung und hoffendem Abwarten, die den rekonstruktiven Ansatz kennzeichnen, wurden ebenso deutlich wie der Bedarf an Kriterien, um Risiken einschätzen zu können – trotz verbleibender Unwägbarkeiten« (Heiner 2013,19).
Auch wer aus dem Lebensweltansatz heraus argumentierend grundsätzlich das »doppelte Mandat« (vgl. ausführliche Beschreibung des »doppelten Mandats«
Kap. 3.2) ablehnt, wird im Arbeitsfeld der Justiz enorme Probleme mit dem Auftraggeber zu erwarten haben. Das »doppelte Mandat« von Hilfe und Kontrolle ist eben gerade in der Justiz, deren Hauptaufgabe die Rückfallvermeidung ist, was man eben nicht immer als diesbezüglichen Wunsch des*der Straftäter*in voraussetzen kann, alles andere als ein »praxisferner akademischer Diskurs« (Lutz 2011,16). Das »doppelte Mandat« ist in seiner Konsequenz nicht praxisfern, sondern beeinflusst die Praxis bis in die Methodik hinein. Vielmehr gilt mit Schilling und Zeller festzuhalten: »Solange Soziale Arbeit im öffentlichen Auftrag handelt und sich in öffentlichen Organisationen vollzieht, ist das doppelte Mandat strukturell unvermeidbar und geradezu konstitutiv für die Berufsrolle« (Schilling & Zeller 2007,168). Wer das »doppelte Mandat« nicht akzeptieren kann, weil nur ein einziges Mandat – nämlich das der Klient*innen – für vereinbar mit dem Lebensweltansatz gehalten wird, muss sich der Folgen bewusst sein, die damit für das Arbeitsfeld verbunden sind. So haben Geiger & Steinert konsequenterweise vor mehr als zwanzig Jahren festgestellt,
»daß der Zuständigkeitsbereich der Justiz nun einmal keinen angemessenen Rahmen für eine intensivere Bearbeitung psychosozialer Probleme bietet, weil Hilfe und Kontrolle in einem allzu engen Zusammenhang stehen. […] Das Motto lautet vielmehr: ›Raus aus der Justiz!‹ » (Geiger & Steinert 1993, 119).
Auch in neueren Publikationen wird die Kompatibilität justiznaher Sozialarbeit mit wesentlichen Maximen sozialarbeiterischen (besser: sozialpädagogischen) Selbstverständnisses in Frage gestellt (so z. B. Ghanem & Graebsch 2020, 70).
In letzter Konsequenz heißt also ein stringentes Festhalten an einem so verstandenen Lebensweltansatz, das Feld öffentlicher Justizsozialarbeit (und vermutlich einige andere Arbeitsfelder auch) aufzugeben.
Auf einer Metaebene zeigen sich in der Betrachtung der beiden Sozialarbeitstheorien und insbesondere ihrer gegensätzlichen Positionen ein nicht unerhebliches Problem in der paradigmatischen Grundlegung Sozialer Arbeit, das wir u. a. in der vorschnellen Gleichsetzung von Sozialer Arbeit mit Sozialpädagogik vermuten. Für unser Verständnis der Notwendigkeit eines »sozialarbeiterischen Blickes« auf die Aufgaben Sozialer Arbeit in der Justiz scheint der ökosoziale Sozialarbeitsansatz vollständig kompatibel, während der Lebensweltansatz zwar wichtige Anregungen für die fachliche Weiterentwicklung bietet, insbesondere aber durch sein ambivalentes Verhältnis zum »doppelten Mandat« Aporien entstehen lässt, die zu schwerwiegenden theoretischen und praktischen Problemen führen könnten. Dies möchten wir an einem Beispiel deutlich machen:
a. Da ist zum einen ein überaus klarer Auftrag der Justiz an die Soziale Arbeit zu konstatieren. Dieser Auftrag besteht in dem Doppelmandat, neben den notwendigen Hilfeleistungen im Auftrag des*der Klient*in zur Verbesserung seiner*ihrer Lebenslage, die Soziale Arbeit in den Dienst der Rückfallprävention zu stellen. Genannt seien hier nur die Grundsätze der »European Probation Rules«, die Morgenstern mit den Worten zusammenfasst: »Als Hauptziel der Europäischen Bewährungshilfegrundsätze und Hauptaufgabe für die Bewährungshilfeeinrichtungen wird die Vermeidung von Rückfällen festgeschrieben, indem positive Beziehungen zu den Straffälligen aufgebaut werden« (Morgenstern 2012, 224; Herv. d. Verf.).
b. Auf der anderen Seite – und im Gegensatz zu dem eben formulierten Auftrag – steht das Verdikt des sozialpädagogischen Sozialarbeitsverständnisses, etwa ausgedrückt in der Feststellung: »Resozialisierung im engen Sinne von Kriminalitätsvermeidung ist nicht das primäre Ziel Sozialer Arbeit« (Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 69).
Es erscheint daher klärungsbedürftig, wie ein solcher diametraler Gegensatz zwischen professionellem Auftrag (a.) und disziplinärer Grundlegung (b.) theoretisch und praktisch aufgelöst werden kann. In der Frage der Weiterentwicklung der Praxis führt diese Aporie dazu, dass es beispielsweise in der Bewährungshilfe inkompatible Vorstellungen gibt (z. B. in der Frage der Notwendigkeit oder Ablehnung der Diagnostik, der Risikoeinschätzung, der Manualisierung etc.).
Wie oben dargestellt führt eine konsequente Ablehnung des »doppelten Mandats« (im Sinne des Auftraggebers Justiz) zum Ausstieg aus der öffentlichen Justizsozialarbeit. Dies kann man durchaus so vertreten, allerdings müsste man es dann auch so benennen. Das Unterfangen, diese offenkundigen Disparitäten zu lösen, kann hier nicht geleistet werden, es ist an den entsprechenden Vertreter*innen selbst, zu einer Klärung beizutragen. An dieser Stelle können wir die genannte Problematik nur pragmatisch im Sinne einer Vorentscheidung umgehen und unseren weiteren Überlegungen im Wesentlichen den ökosozialen Sozialarbeitsansatz zugrunde legen.
An vielen weiteren Stellen in diesem Buch werden die Unterschiede zwischen den beiden Betrachtungsweisen noch einmal auftauchen, insbesondere, wo es um methodische Entscheidungen (z. B. Risikodiagnostik) geht. Diese werden sehr häufig nur auf einer oberflächlichen, methodisch-praktischen Ebene diskutiert, ohne den zugrundeliegenden paradigmatischen Dissens zu verstehen. Im schlimmsten Fall münden Methodendebatten in einer ideologisch aufgeladenen Feststellung, die eine oder die andere Methode sei nicht mehr mit Ethik, Programmatik, Professionsverständnis etc. vereinbar. Auf einer praktischen Ebene sind die methodischen Fragen und insbesondere die Wahl der Methoden ohne eine disziplinäre Verortung der jeweiligen Positionen kaum zu klären, sie können nur unter Zugrunde- und Offenlegen der hinter einer Methodenentscheidung liegenden sozialarbeiterischen (oder sozialpädagogischen) Theorien gelöst werden. Wir werden im nächsten Kapitel noch einmal ausführlich auf dieses Problem zu sprechen kommen. Deshalb erscheint es uns besonders wichtig, die beiden grundlegenden Sozialarbeitstheorien – auch in ihrer Unterschiedlichkeit – entsprechend darzulegen. Zudem soll damit die Entscheidung begründet werden, uns in den folgenden Ausführungen primär auf ein Sozialarbeitsverständnis im Sinne des ökosozialen Ansatzes zu berufen.
2.3 Sozialarbeitswissenschaft als Handlungswissenschaft
Neben dieser grundlegenden Einordnung unter Bezugnahme der beiden ausgeführten Theorien Sozialer Arbeit möchten wir die vorliegende Publikation auch einem wissenschafts- und erkenntnistheoretischen Verständnis zuordnen, wonach sich Soziale Arbeit als Handlungswissenschaft konstituiert. In diesem Verständnis, das wir hier nur in aller Kürze aufgreifen können (vgl. ausführlicher Birgmeier 2014; Birgmeier & Mührel 2011; Göppner 2017; Staub-Bernasconi 2007) werden professionelles Handeln und darin auftretende Handlungsprobleme zum (zentralen) Gegenstand der Wissenschaft. Aus diesem Grund bearbeiten Handlungswissenschaften neben Faktenwissen (Empirie) und nomologischem Wissen (Theorie) auch immer handlungsbezogenes Wissen (Technologie) (Sommerfeld 2016, 24). Auf der technologischen Dimension beabsichtigen Handlungswissenschaften somit, professionelle Handlungspläne (Konzepte, Methoden, Verfahren) in der Auseinandersetzung mit der konkreten Praxis zu entwickeln. Aufgrund der Systemgrenzen von Wissenschaft und Praxis, die als Folge von Ausdifferenzierungsprozessen und funktionaler Arbeitsteilung in modernen Gesellschaften zu verstehen sind, stellen diese Handlungspläne jedoch zunächst Modelle dar, die sich an den Maßstäben des Systems der Wissenschaft orientieren. Diese Differenz von Disziplin und Profession ist für beide Systeme funktional notwendig, wenngleich dadurch ein Integrations- und Vermittlungsproblem aufgeworfen wird, wenn es um die Frage geht, wie nun wissenschaftliches Wissen tatsächlich in die Praxis gelangen kann (Sommerfeld 2016).
Um dieses Theorie-Praxis-Dilemma zu überwinden, wurde – in Anlehnung an ein naturwissenschaftliches Verständnis – versucht, das Integrations- und Vermittlungsproblem anhand der linearen »Anwendung« von wissenschaftlichem Wissen in handlungspraktischen Bezügen zu lösen. Dieses hierarchische Wissenstransfermodell zeigte sich jedoch für die komplexen Anforderungen der Sozialen Arbeit als nicht befriedigend und wird wiederkehrend mit dem »strukturellen Technologiedefizit« (Luhmann & Schorr 1979) beschrieben (vgl. Sommerfeld 1998, 2010)
Strukturelles Technologiedefizit
»Ein Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung und weiter zwischen methodischer Vorgehensweise und Ziel, der stabil und eindeutig ist, lässt sich in der Sozialen Arbeit nicht herstellen. Alle Komponenten einer Situation wandeln sich aufgrund der strukturellen Komplexität sozialer Prozesse und sind folglich prinzipiell nicht vorhersehbar. Die Soziale Arbeit verfügt somit über ein ›Technologiedefizit‹ (Luhmann/Schorr 1982). Darum ist es auch nicht möglich, pädagogische Prozesse in Gänze zu steuern, zu kontrollieren und Wirkungen exakt vorherzusagen. Pädagogische Planung muss somit in relativierter und revidierbarer Form erfolgen, beispielsweise mittels konstruierter und immer hypothetischer Wirkungszusammenhänge« (von Spiegel 2018, 255).
Einen gewissen Gegenentwurf zur linearen »Anwendung« wissenschaftlichen Wissens stellt die Konzeption der Sozialen Arbeit – stark in Anlehnung an eine sozialpädagogische Denktradition – als Reflexionswissenschaft dar. Diese zielt letztlich darauf ab, der Praxis ein Bild ihrer selbst zu spiegeln, »so dass deren Nachdenken über sich selbst angereichert werden kann« (Sommerfeld 2011, 43). Dabei wird das Vermittlungsproblem von wissenschaftlichem Wissen in die Praxis aber nicht tatsächlich gelöst, sondern vielmehr das Auflösen der Dominanz der Wissenschaft gegenüber der Praxis in der »Ideologie der Reflexion verschleiert« (ebd. 44). Die hochkomplexe Vermittlung zwischen Wissenschaft und Praxis wird nun dem*der einzelnen unter Handlungsdruck stehenden Professionellen übertragen. Für die professionell handelnde Person besteht die Aufgabe nun darin, die Integration von wissenschaftlichem Wissen in die eigenen Praxisbezüge im Rahmen der »stellvertretenden Deutung« (Haupert & Kraimer 1991) zu bewältigen. Die Herausforderung der Relationierung – also wie tatsächlich wissenschaftliches Wissen systematisch in die Handlungspraxis einfließen kann – bleibt jedoch weiterhin bestehen (Sommerfeld 1998; 2011).
In diesem Spannungsfeld führt nun Sommerfeld, basierend auf einem handlungswissenschaftlichen Verständnis, das Modell der Kooperation als wesentlichen Vermittlungsmodus von Wissenschaft und Praxis an (vgl. Sommerfeld 1998; 2003; 2014). Hierbei sollen zum einen die Systemgrenzen von Wissenschaft und Praxis nicht nur aufrechterhalten, sondern auch verstärkt sichtbar gemacht werden. Zum anderen geht es aber darum, die Systemreferenzen durch Austausch- und Kooperationsprozesse höherer Ordnung neu zu gestalten (vgl. Sommerfeld 1998). Wie genau der Austausch und die Kooperation von Wissenschaft und Praxis im Rahmen des Modells von Sommerfeld aussehen, wird in Kapitel 8.2 ausführlicher beschrieben (
Kap. 8.2).

Zusammenfassung: Soziale Arbeit als Handlungswissenschaft
a. legt ihren Fokus auf das professionelle Handeln und darin auftretende Handlungsprobleme im Kontext der Praxis Sozialer Arbeit,
b. um in Kooperation (im Sinne des Modells von Sommerfeld) mit der Praxis gemeinsam bestmögliche Lösungen – also Konzepte, Methoden, Verfahren – zur Vermeidung, Beseitigung oder Milderung von psychosozialen Problemen zu entwickeln,
c. wenngleich bei diesen Kooperations- und Entwicklungsprozessen die Systemgrenzen und unterschiedlichen Systemlogiken von Wissenschaft und Praxis stets bestehen bleiben.
Literatur zum Weiterlesen

Grunwald, K. & Thiersch, H. (Hg.) (2016): Praxishandbuch Lebensweltorientierte Soziale Arbeit. Handlungszusammenhänge und Methoden in unterschiedlichen Arbeitsfeldern (3., vollst. überarb. Aufl.). Weinheim/Basel: Beltz Juventa.
Klug, W. (2003a): Mit Konzept planen – effektiv helfen. Ökosoziales Case Management in der Gefährdetenhilfe. Freiburg i. B.: Lambertus.
Klug, W. (2014): Bewährungshilfe auf dem Weg zur Fachsozialarbeit? Programmatik einer zukunftsfähigen Profession. In: Bewährungshilfe, 61 (4), 396–409.
Klug, W. (2016): Neoliberale Justizsozialarbeit? Wider die Deprofessionalisierung durch Vereinfachungen. In: Müller, C., Mührel, E. & Birgmeier, B. (Hg.): Soziale Arbeit in der Ökonomisierungsfalle? Wiesbaden: Springer VS, 173–193.
3 Auftrag und Zielsetzungen der Sozialen Arbeit im Handlungsfeld Justiz

Das erwartet Sie …
In diesem Kapitel stehen der Auftrag und die grundlegenden Zielsetzungen der Sozialen Arbeit in den Sozialen Diensten der Justiz im Mittelpunkt. Hierfür wird das »doppelte Mandat« als unvermeidbar und geradezu konstitutiv für das Verständnis von Sozialer Arbeit in der Justiz beschrieben, aus dem sich sowohl ein Hilfeauftrag als auch ein Kontrollauftrag ableiten lassen. Dieses Spannungsverhältnis von Hilfe und Kontrolle ist insbesondere in Zwangskontexten von zentraler Bedeutung. Neben dieser eher auf den Einzelfall bezogenen Auftragsbestimmung gehört es für die Soziale Arbeit immer zu ihrer Zielsetzung, auch Verhältnisse zu verändern. Aus diesem Grund wird die Auftragsbestimmung zum Abschluss des Kapitels um eine sozialräumliche Perspektive erweitert.
3.1 Vorbemerkung
Anekdote zum Einstieg
In einem wissenschaftlichen Symposion entbrannte heftiger Streit, ob Instrumente der Risikoeinschätzung in der Bewährungshilfe entwickelt werden sollten oder nicht. Es wurden alle möglichen Argumente hin und her gewendet. Am Ende zeigte sich, dass die Auseinandersetzung um die Methodenwahl ihre Hauptursache darin hat, dass weder eine Klarheit über den Auftrag und die Zielsetzung noch über das Menschenbild bestand. Es war fast befreiend zu erleben, dass alle Teilnehmenden ›recht‹ hatten, weil sie getreu ihrer (nicht diskutierten) Grundverständnisse von Sozialer Arbeit in der Justiz bestimmte methodische Konsequenzen gezogen haben.
Beginnen wir mit einer Feststellung zur Auftragsklärung in der Sozialen Arbeit:
»Im Prozess der Auftragsklärung geht es darum, sozial die unterschiedlichen Erwartungen und Zielvorstellungen von anwesenden und nicht anwesenden Personen und Organisationen einzubeziehen und zu prüfen, welche Brücken sich zwischen unterschiedlichen Interessen bauen lassen« (Hosemann & Geiling 2013, 152).
Was Hosemann und Geiling über die Grundlage des Beratungsprozesses schreiben, gilt in gleicher Weise auf der konzeptionellen Ebene. Auf die Notwendigkeit von vorliegenden Konzepten als Strukturbedingung für die professionelle Fachlichkeit wurde an anderer Stelle ausführlicher hingewiesen (Klug 2003a). So ist es vor der Entwicklung methodischen Vorgehens unverzichtbar, Auftrag und Ziele klar zu beschreiben. Dies gilt in ganz besonderer Weise für die in der Justiz vorherrschenden Zwangskontexte. Eine Auseinandersetzung der Fachkräfte mit den Bedingungen ihres Arbeitsplatzes, Klarheit über die Ziele des eigenen Arbeitgebers und die damit verbundenen Rahmenbedingungen sind nicht nur unverzichtbar in der Methodenentwicklung, sie sind – dies kann nicht oft genug betont werden – das ›A und O’ der reflexiven Auseinandersetzung mit den Klient*innen in der Justizsozialarbeit (vgl. dazu sehr ausführlich und instruktiv Zobrist & Kähler 2017, 53ff.). Es ist nun mal ein gravierender Unterschied, ob eine Doppelrolle im Sinne von Hilfe und Kontrolle vorliegt (wie beispielsweise in der Bewährungshilfe), oder ob es diese nicht gibt (wie in der Freien Straffälligenhilfe). Im ersten Fall sind Motivationsmethoden ganz oben auf der Skala des zu entwickelnden Methodensets, im zweiten Fall sind Motivationsmethoden sicher nicht verkehrt, aber auch nicht alles entscheidend. Wenn man also nicht in einen methodischen Nihilismus (»Es hilft eh nichts!«) oder in einen entsprechenden Relativismus verfallen will (»Es ist jedem überlassen, was er machen will.«), ist vor der Konzept- und Methodenentwicklung ein genauer Blick auf die Rahmenbedingungen nötig.
Ein weiteres kommt hinzu. Im Bild der Öffentlichkeit wird es immer wichtiger, darzulegen, was die Aufgabe Sozialer Arbeit in einem bestimmten Arbeitsfeld ist. Der Berufsverband der US-amerikanischen Bewährungshilfe (Appa) bringt die Frage der Zielklarheit auf den Punkt:
»In recent years there has been a significant transformation in the forces demanding change in community corrections. […] Together they represent a demand for governmental organizations that can clearly articulate their mission in life, identify the goals they intend to achieve, and define the methods required to produce effective and measurable results. Government organizations, including community corrections, can no longer lay claim to shrinking public resources by simply claiming success; they must be able to demonstrate that they add value to the commonweal in a fashion desired by its citizenry« (Appa 2009, zit. in Klug & Schaitl 2012, 21).
3.2 Das »doppelte Mandat« als Grundlage der Sozialen Arbeit im Feld der Justiz
Wie bereits erwähnt ist aus unserer Sicht das sogenannte »doppelte Mandat« grundlegend für die Soziale Arbeit insgesamt und für die Soziale Arbeit in der Justiz im Besonderen.
In nahezu allen Lehrbüchern Sozialer Arbeit lassen sich Formulierungen finden, wie wir sie im Folgenden dem Lehrbuch von Johannes Schilling und Susanne Zeller entnehmen:
Das doppelte Mandat: Hilfe und Kontrolle
»Die zu erbringenden Dienstleistungen im Bereich Soziale Arbeit werden in der Regel mit dem Begriff ›doppeltes Mandat‹ bezeichnet. In dem doppelten Mandat wird die Funktionsbestimmung von Sozialer Arbeit recht gut zusammengefasst. Es geht darum, ein stets gefährdetes Gleichgewicht zwischen den Rechtsansprüchen, Bedürfnissen und Interessen der Zielgruppe einerseits und den jeweils verfolgten sozialen Kontrollinteressen des Staates andererseits zu halten (Hamburger 2003, 87). Kurz gesagt: Es geht einerseits um Hilfe und andererseits um Kontrolle. Ziel von Hilfe und Kontrolle sind Anpassung und Integration. Diese janusköpfige Gestalt löst immer wieder Diskussionen über das Berufsbild und die Berufsethik der Sozialen Arbeit aus. Doch gilt festzuhalten: Solange Soziale Arbeit im öffentlichen Auftrag handelt und sich in öffentlichen Organisationen vollzieht, ist das doppelte Mandat strukturell unvermeidbar und geradezu konstitutiv für die Berufsrolle« (Schilling & Zeller 2007, 263).
Die Einschätzung, dass das »doppelte Mandat« unvermeidbar und geradezu konstitutiv für das Verständnis von Sozialer Arbeit in der Justiz ist, deckt sich mit den Ausführungen zu unserem Theorieverständnis im vorherigen Kapitel.
Zur definitorischen und inhaltlichen Klarheit ist es nun nötig, die beiden zentralen Begriffe »Hilfe« und »Kontrolle« in den Kontext der Sozialen Arbeit im Feld der Justiz zu stellen.
Was meinen wir fachlich, wenn wir von »Hilfe« sprechen? Eine sehr gut nachvollziehbare Definition legt Haselmann vor:
»Die Kategorie Hilfe setzt voraus, dass es ein Hilfeersuchen gibt, d. h. (professionelles) Helfen ist eine ›Reaktion auf Bitte um Hilfe‹ (Ludewig 1998, 7). Kennzeichnend hierfür ist, dass der Hilfesuchende zugleich Auftraggeber und Empfänger der Hilfeleistung ist. Anders ist es bei der Kategorie ›Fürsorge‹. Diese erfolgt nach Maßgabe der Anordnung durch einen Dritten (etwa eine soziale Instanz). Das heißt der Fürsorge-Empfänger ist nicht zugleich der Auftraggeber der fürsorgenden Dienstleistung, ggf. lehnt er sie sogar ab; u. U. wird ihm die Fürsorge gegen seinen Willen aufgezwungen ›zu seinem Wohle‹ oder zum Schutze anderer. Die Kontrolle, die immer eine (u. U. gewaltsame) Einschränkung der Selbstbestimmung des Betroffenen bedeutet (z. B. Zwangseinweisung) wird somit von dem Autor unter die Kategorie der (bevormundenden) Fürsorge subsumiert« (Haselmann 2009, 187; Herv. i. O.).
Hilfe bezeichnet also alle methodischen Vorgehensweisen der Sozialen Arbeit, die auf Bitten von Klient*innen erfolgen. Nur diese selbst können entscheiden, ob und welche Hilfe sie wollen. In diesen auf Freiwilligkeit und Kooperation beruhenden Arbeitsformen sind Aushandeln, gemeinsame Zielplanung, arbeitsteiliges Vorgehen die adäquate und angemessene Vorgehensweise. Die Frage der Motivation spielt in Krisensituationen sicherlich eine Rolle, entscheidend ist sie nicht, denn der*die Klient*in erklärt den ausdrücklichen Willen zur Kooperation. Für die Freie Straffälligenhilfe ist »Hilfe« also der generelle Modus (und grundlegende Voraussetzung) ihrer Arbeit mit Klient*innen.
Haselmann grenzt davon den Begriff der Fürsorge ab. Diese ist dann angezeigt, wenn ein Mensch sich selbst nicht helfen kann, ja nicht mehr in der Lage ist, eine vernünftige Entscheidung zu treffen, ob er Hilfe braucht. Denken können wir dabei an kleine Kinder oder demente Personen, aber auch Menschen in akuten Krisensituationen wie z. B. psychotischen Episoden. Hier können wir nicht immer davon ausgehen, dass eine überlegte Entscheidung über die Einleitung von Hilfe getroffen werden kann. Vielmehr ist eine Intervention, z. B. Versorgung mit Nahrungsmitteln, geschlossene Einrichtung zum eigenen Schutz etc., angezeigt. Die »Anordnung durch einen Dritten« wäre beispielsweise die gerichtliche Bestellung einer gesetzlichen Betreuung.
Aus unserer Sicht ist der entscheidende Unterschied zwischen Hilfe und Kontrolle der Grad der Freiwilligkeit. Kontrollinterventionen sind von Klient*innen nicht verlangt, ja sie sind aus deren Sicht sogar freiheitsreduzierend. Auftraggeber ist nicht der*die Klient*in selbst, sondern die Gesellschaft, die ihren Auftrag zur Normalisierung der Betroffenen vermittelt durch die Justiz oder das Jugendamt. Kontrollinterventionen sind also nur in gesetzlich verfassten Zwangskontexten möglich. Wir möchten im Hinblick auf das zu behandelnde Arbeitsfeld Zwangskontexte definieren, wie Zobrist und Kähler es vorschlagen.
Was ist ein Zwangskontext?
»Zwangskontexte sind strukturelle Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit, die zu eingeschränkten Handlungsspielräumen bei Klienten, Fachkräften und Zuweisern führen und durch institutionelle Sanktionsmöglichkeiten sowie asymmetrische Machtverhältnisse gekennzeichnet sind. Die Interaktionen zwischen Klienten und Fachkräften konstituieren sich aufgrund rechtlicher Normen und finden i. d. R. fremdinitiiert statt. In Zwangskontexten werden teilweise Zwangselemente eingesetzt, welche die Autonomie der Klienten erheblich beschränken« (Zobrist & Kähler 2017, 31).
Kontrollinterventionen im Sinne der Durchsetzung von Normalisierungsansprüchen der Gesellschaft kommen bisweilen auch deshalb in die Kritik, weil ihnen mangelnde Erfolgsaussichten bescheinigt werden. So schreibt etwa Trotter zu Recht:
»Interventionen, die nicht auf die von KlientInnen erreichbaren oder gemeinsam vereinbarten Ziele, sondern auf die Ziele der SozialarbeiterIn hinarbeiten, scheinen ebenfalls keine Erfolgschancen zu haben« (Trotter 2001, 151).
In der Tat wissen wir, dass Motivation zur Selbstveränderung notwendig ist, damit Menschen sich tatsächlich im von der Gesellschaft erwünschten Sinne verändern. Ebenso wissen wir, dass Repression und Bestrafung zu Widerständen führen (vgl. Zobrist & Kähler 2017, 39f.). Dieses empirische Wissen kann jedoch nicht dazu verwendet werden, Zwangskontexte generell abzulehnen. Zum einen ist und bleibt das Ziel einer Normalisierung eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe, zum anderen ist es eine methodische Frage, wie innerhalb des Zwangskontextes mit Klient*innen umgegangen wird. Wer hier ausschließt, dass in diesem Kontext Motivation durch Motivationsarbeit entstehen kann, und wer postuliert, dass nur in freiwilligen Kontexten eine helfende Beziehung entstehen kann, spricht nicht nur Pflichtklient*innen ihre Veränderungsmöglichkeit ab und macht diese Zielgruppe zu einer »Hard-to-Reach«-Zielgruppe, sondern bestreitet auch entgegen der Empirie (vgl. beispielsweise Miller/Rollnick 2015) die Erfolgsaussichten von motivierenden Interventionen.
3.3 Der Hilfeauftrag der Sozialen Arbeit in der Justiz
Der Hilfeauftrag hat nach Auffassung vieler Strafjurist*innen Verfassungsrang. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, in dem Folgendes ausgeführt wird:
»Nicht nur der Straffällige muß auf die Rückkehr in die freie Gesellschaft vorbereitet werden; diese muß ihrerseits bereit sein, ihn wieder aufzunehmen. Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. […] Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die auf Grund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind« (BVerfG 35, 202ff., zit. in Dünkel et al. 2018, 43).
Aus diesem sozialstaatlichen Gebot ergibt sich notwendigerweise, Angebote für straffällig gewordene Menschen vorzuhalten, die diesen helfen können, ihr Verhalten zu verändern und wieder ein Teil der akzeptierten Gesellschaft zu werden. Insofern betont das Bundesverfassungsgericht in dem eben zitierten Urteil auch:
»Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutz der Gemeinschaft selbst: diese hat ein unmittelbares Interesse daran, daß der Täter nicht wieder rückfällig wird« (ebd.).
Cornel (2018a, 52), der zu Recht auf eine Definition des Begriffes »Resozialisierung« verzichtet, weil alle Definitionsversuche »nicht zu einem eindeutigen und klar umrissenen Begriff führten« (ebd., 51), zählt eine Reihe von Leistungen auf, die als Angebote für Straffällige zur Verfügung stehen sollten:
• Beratung über persönliche Probleme,
• Motivation zu Bemühungen um eigene Lebenslagen-Verbesserungen,
• Materielle Hilfen zur Absicherung der Lebenshaltungskosten bis zur Unterstützung bei der Wohnungssuche,
• Ausbildungsangebote,
um nur einige seiner vielfältigen Vorschläge zu nennen. Selbstverständlich sind Sozialarbeiter*innen auch im Bereich der Sozialtherapie oder der Suchttherapie tätig und halten diese therapeutischen Angebote vor.
Wie anhand der Lebenslagen-Untersuchung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (ADB 1999) deutlich wurde, sind die Problemlagen und Hilfebedarfe der Probanden sehr vielschichtig. Zu den Problemlagen zählen beispielsweise ein fehlender Schul- und Berufsabschluss, Langzeitarbeitslosigkeit und Suchterkrankungen. Von zentraler Bedeutung ist auch die Schuldnerberatung als Hilfe bei Überschuldung. Zwar haben nicht alle straffälligen Menschen Schulden, es ist aber für sehr viele Haftentlassene eine traurige Tatsache, dass »ein Berg von Schulden die soziale Eingliederung erschwert und eine erneute Straffälligkeit begünstigt« (Zimmermann 2014, 33).
Nicht umsonst ist im vorigen Abschnitt immer von Angeboten die Rede, denn Hilfe wird nur geleistet, wenn Klient*innen aktiv Interesse an der Annahme eines Angebotes zeigen. Das Aushandeln von Zielen zwischen Sozialarbeiter*innen und Klient*innen und das Finden von Wegen zu ihrer Umsetzung stehen dabei im Mittelpunkt. Die Hilfe ist nach diesem Verständnis eine Koproduktion zwischen Hilfebedürftigem und Helfenden (vgl. Ghanem & Graebsch 2020), die darin besteht, dass ein*e Professionelle*r Hilfe anbietet und ein*e Klient*in sie ohne Zwang annimmt, weil er*sie sich selbst etwas davon verspricht. Nach Müller sollte der Hilfebegriff »nur dann und dort verwendet werden, wo das ›helfende‹ Handeln vom Klienten selbst als ›hilfreich‹ wahrgenommen wird« (Müller 2008, 428).
Aus mehreren Gründen ist ein Hilfeprozess neben einem Kontrollprozess in der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht unerlässlich:
Einen Hilfeprozess in den Sozialen Diensten anzubieten, ergibt sich bereits aus dem sozialarbeiterischen Selbstverständnis. Besonders im ökosozialen Ansatz nach Germain und Gitterman kommt zum Ausdruck, dass Menschen ganzheitlich in ihrer Umwelt mit ihren Ressourcen und nicht ausschließlich unter ihrem Defizit bzw. mit ihren Risikofaktoren betrachten werden (Germain & Gitterman 1999).
Ziel des Hilfeprozesses ist, Klient*innen zu befähigen ihre eigenen Angelegenheiten ›managen‹ zu können. Gemeint ist hiermit zum einen die Fähigkeit der Klient*innen, ihre Strategien für die Lösung ihrer Lebensprobleme zu entwickeln. Hierzu gilt es für die Soziale Arbeit, die Ressourcen der Klient*innen zu aktivieren und damit ihre Lebensführungskompetenz zu stärken. Dies ist auch ein wesentliches Ziel dessen, was in der Fachsprache »Empowerment« genannt wird (Sohns 2009, 82f.).
Zur Motivation der Klient*innen im Zwangskontext trägt entscheidend bei, wenn diese immer wieder erleben, dass sie eine Wahl haben und nicht willenlose Objekte sind. Der Hilfeprozess bietet einen klaren Rahmen für Wahlmöglichkeiten. Er ist prinzipiell offen für alle wesentlichen Themen, die den Klient*innen am Herzen liegen und nährt damit deren Hoffnung auf ein besseres Leben. Diese Hoffnung wiederum ist die Voraussetzung, sich auch anderen, schmerzlicheren Themen zu widmen. Den Zusammenhang zwischen dem ›guten Grund‹ zur Veränderung (der in Klient*innen selbst liegen muss) und der Veränderungsmotivation von Faktoren, die aus Sicht der Klient*innen weniger relevant sind, hat beispielhaft die Theorie des »Good Lives Model« herausgearbeitet (Darstellung beispielsweise in Sekans 2019;
Kap. 5.3). Diese Verbindung zwischen Lebenszielen der Klient*innen, der Motivation zur Veränderung und der Bearbeitung von Risiken zu erkennen und methodisch umzusetzen, ist für die konzeptionelle Methodenentwicklung sehr entscheidend. Die Berücksichtigung von Veränderungsbedarfen bei gleichzeitig stattfindender Beziehungs- und Motivationsarbeit ist ein zentrales Argument gegen eine vorgeblich nur auf Risikomerkmale abzielende Straffälligenhilfe (so z. B. der Vorwurf an eine stärker an Rückfallrisiken orientierten Straffälligenhilfe bei Grosser 2018a, 211).
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