Czytaj książkę: «Tierschutzrecht»

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Übersicht

1  Cover

2 Inhaltsverzeichnis

3  Hauptteil

4  Anhang

Inhaltsverzeichnis

1  Impressum

2  Vorworte Vorwort zur 3. Auflage Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! Vorwort zur 2. Auflage Tierschutz heißt Verantwortung übernehmen! Vorwort zur 1. Auflage Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf

3  Inhaltsverzeichnis

4  Abkürzungsverzeichnis

5  Literaturverzeichnis

6  A Einleitung I. Tierschutz – Versuch einer Begriffsbestimmung 1. Emotionaler Tierschutz 2. Wissenschaftlicher Tierschutz 3. Rechtlicher Tierschutz und gesetzliche Grundlagen II. Einleitende Bemerkungen zur Geschichte des Tierschutzes III. Geschichte der Tierschutzgesetzgebung – Übersicht –

7  B Der Tierschutz in der Gesetzgebung I. Tierschutz im GG II. Tierschutz im BGB 1. Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90a BGB) 2. Eigentum an Tieren (§ 903 BGB) 3. Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter (§§ 833, 834 und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB) 4. Wilde Tiere und Bienenschwärme (§§ 960–964 BGB) III. Tierschutz in der ZPO 1. Nicht der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO) 2. Zwangsvollstreckung in Tiere (§ 811c ZPO) 3. Vollstreckungsschutz (§ 765a Absatz 1 Satz 3 ZPO) IV. Tierschutz im Strafrecht V. Praktischer Tierschutz

8  C Tierschutz & Tierschutzgesetz I. Mögliche Kollision des Tierschutzes mit anderen Interessen 1. Nutztierhaltung in Deutschland 2. Heimtierhaltung 3. Zootierhaltung 4. Tierversuche in Medizin und Forschung 5. Tierversuche im Verbraucherschutz 6. Jagd & Tierschutz II. Das Tierschutzgesetz 1. Grundsatz 1.1 Allgemeines 1.2 Definitionen III. Tierhaltung 1. Anforderungen an die Tierhaltung 1.1 Allgemeine Grundsätze 1.2 Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung a) Person des Tierhalters und des Tierbetreuers b) Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere c) Möglichkeit der artgemäßen Bewegung d) Anforderungen an die Qualifikation von Tierhalter und Tierbetreuer 1.3 Rechtfertigung eines Verstoßes gegen § 2 TierSchG bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes 1.4 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 TierSchG 1.5 Problematik der sog. Intensivnutztierhaltung 2. Konkretisierung der Haltungsanforderungen durch Rechtsverordnungen gemäß § 2 TierSchG 2.1 Bedeutung dieser Regelung 2.2 Inhalt der Rechtsverordnungen (§ 2a Absatz 1, 1a und 2 TierSchG) 2.3 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung a) Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 3 TierSchNutztVO b) Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege § 4 TierSchNutzttVO c) §§ 5–11 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Kälbern) d) §§ 12–15 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Legehennen) e) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§§ 16–20) f) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30) g) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37) h) Anforderungen an das Halten von Pelztieren 2.4 Tierschutz-Hundeverordnung 2.5 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012) 2.6 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015) 2.7 Futtermittelverordnung (29.8.2016 – Stand 12.7.2017) 2.8 Rechtsfolgen IV. Weitere Rahmenbedingungen bei der Tierhaltung 1. Allgemeine Grundsätze 2. Überforderungsverbot gemäß § 3 Ziffer 1, 1a, 1b TierSchG 3. Veräußerung und Erwerb alter, gebrechlicher, kranker und abgetriebener Tiere (§ 3 Ziffer 2 TierSchG) 4. Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres (§ 3 Ziffer 3 TierSchG) 5. Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren wildlebender Art (§ 3 Ziffer 4 TierSchG) 6. Ausbildung und Training eines Tieres (§ 3 Ziffer 5 TierSchG) 7. Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung und ähnlichen Veranstaltungen (§ 3 Ziffer 6 TierSchG) 8. Abrichten und Prüfen eines Tieres auf Schärfe (§ 3 Ziffer 7 TierSchG) 9. Hetzen eines Tieres (§ 3 Nr. 8 TierSchG) 10. Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Ziffer 8a TierSchG) 11. Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG) 12. Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG) 13. Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11 TierSchG) 14. Tiere als Preis oder Belohnung (§ 3 Ziffer 12 TierSchG) 15. Tiere als Objekte sexueller Handlungen (§ 3 Ziffer 13 TierSchG) V. Das Töten von Tieren 1. Voraussetzungen für das Töten eines Tieres (§ 4 TierSchG) 1.1 Allgemeine Grundsätze 1.2 Qualifikation der beteiligten Personen 1.3 Grundsatz der Betäubungspflicht 2. Das Schlachten von Tieren (§ 4a TierSchG) 2.1 Begriff des Schlachtens 2.2 Ausnahmen von der Betäubungspflicht 2.3 § 4b Tierschutzgesetz VI. Eingriffe an Tieren 1. Betäubungspflicht bei Eingriffen an Tieren (§ 5 TierSchG) 1.1 Allgemeine Einleitung 1.2 Grundsatz der Betäubungspflicht und Ausnahmen 2. Amputationen (§§ 6, 6a TierSchG) 2.1 Grundsatz des Amputationsverbotes 2.2 Ausnahmen vom Amputationsverbot VII. Tierversuche (§ 7 TierSchG) 1. Voraussetzungen eines Tierversuchs 1.1 Begriff des Tierversuchs 1.2 Unerlässlichkeit des Tierversuchs (§ 7a) 1.3 Ethische Vertretbarkeit des Tierversuchs 1.4 Verbot von Tierversuchen 2. Genehmigung von Versuchsvorhaben (§ 8 TierSchG) 2.1 Grundsatz der Genehmigungspflicht von Versuchsvorhaben 2.2 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung 2.3 Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die Genehmigungsbehörde 3. Anzeigepflicht bei genehmigungsfreien Tierversuchen (§ 8a TierSchG) 3.1 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht 4. Tierschutzbeauftragter (§ 10 TierSchG) 5. Durchführung des Tierversuchs – Tierschutz-Versuchstierverordnung VIII. Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren 1. Zucht, Halten von Tieren, Handeln mit Tieren (§ 11 TierSchG) 1.1 Allgemeine Einführung 1.2 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 TierSchG a) Zucht und Haltung von Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–2 TierSchG) b) Haltung im Tierheim (§ 11 Abs. Nr. 3 TierSchG) c) Haltung in zoologischen Gärten (§ 11 Abs. Nr. 4 TierSchG) d) Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG) e) Durchführung von Tierbörsen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG) f) Betreiben eines Gewerbes im Zusammenhang mit Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a–f TierSchG) 1.3 Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis für die Zucht und den Handel mit Tieren a) Art der betroffenen Tiere b) Die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen c) Räume, Einrichtungen, Vorrichtungen, Stoffe, Zubereitungen d) Sachkundenachweise 1.4 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (§ 11 Abs. 2 TierSchG) 1.5 Die Erteilung der Erlaubnis 1.6 Nebenbestimmungen der Erlaubnis 1.7 Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis 2. Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten (§ 11a TierSchG) 2.1 Allgemeine Einführung 2.2 Aufzeichnungspflicht 2.3 Aufzeichnung und Kennzeichnung bei Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen (§ 8 TierSchVersV) 2.4 Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern (§ 11a Abs. 4 TierSchG) 3. Züchtungen und Maßnahmen an Wirbeltieren, die Schmerzen, Leiden oder Schäden mit sich bringen (§ 11b TierSchG) 3.1 Allgemeine Einführung 3.2 „Qualzüchtungen“ 3.3 Bio- oder gentechnische Maßnahmen 3.4 Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Verbot (§ 11b Absatz 2 TierSchG) 4. Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche (§ 11c TierSchG) IX. Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote (§ 12 TierSchG) 1. Allgemeine Einführung 2. Zustand des Tieres 3. Rechtsfolgen X. Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere 1. Verbot von Vorrichtungen und Stoffen (§ 13 TierSchG) 1.1 Allgemeine Einleitung 1.2 Verbotstatbestände (§ 13 TierSchG) 2. Prüfverfahren für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen (§ 13a TierSchG) 2.1 Ermächtigung zur Regulierung von Katzenhaltungen (§ 13b) XI. Durchführung des Gesetzes 1. Einrichtung und Aufgaben von Zollstellen (§ 14 TierSchG) 1.1 Allgemeine Einführung 1.2 Einfuhr und Ausfuhr 1.3 Spezielle Befugnisse der Behörden a) Anhalten bei der Einfuhr von Tieren, deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) b) Mitteilung des Verdachts des Vorliegens tierschutzwidriger Zustände an die zuständige Behörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG) c) Anordnung der Vorführung der Tiere bei der zuständigen Behörde, bei Verdacht tierschutzwidriger Handlungen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG) 2. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden (§ 15 TierSchG) 2.1 Allgemeine Einführung 2.2 Zuständige Behörden auf Grund des Landesrechts 2.3 Die Tierversuchskommissionen 2.4 Der beamtete Tierarzt 2.5 Tierschutz und Bundeswehr 3. Einbindung des Bundesinstituts für Risikobewertung (§ 15a TierSchG) 4. Überwachung und Überwachungsmaßnahmen (§§ 16, 16a TierSchG) 4.1 Beaufsichtigung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes a) Allgemeine Einführung b) Der Aufsicht unterliegende Einrichtungen und Objekte c) Meldungspflichten bei wechselnden Aufenthaltsorten (§ 16 Abs. 1a TierSchG) d) Auskunftspflichten e) Mitwirkungspflichten des Auskunftspflichtigen f) Befugnisse der Kontrollbehörden g) Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle bezüglich der Einhaltung des Tierschutzes h) Erhebung von Daten (§ 16 Abs. 6 TierSchG) 4.2 Behördliche Anordnungen (§ 16a TierSchG) a) Allgemeine Einleitung b) Anordnungszweck c) Einzelne Anordnungen 5. Die Tierschutzkommission (§ 16b TierSchG) 6. Verordnungsermächtigung für Meldeverfahren (§ 16c TierSchG) 7. Die Verwaltungsvorschrift (§ 16d TierSchG) 8. Die Berichtspflicht (§ 16e TierSchG) 9. Europäischer Tierschutz (§ 16f bis § 16j TierSchG) 9.1 Auskünfte innerhalb der EU 9.2 Schiedsverfahren bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport von Tieren XII. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 17, 18, 18a, 19, 20, 20a) 1. Allgemeine Einführung 2. Die Straftat (§ 17 TierSchG) 2.1 Allgemeine Einführung 2.2 Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG) 2.3 Das Zufügen erheblicher Schmerzen und Leiden aus Rohheit 2.4 Das Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden, erheblichen Schmerzen oder Leiden (§ 17 Nr. 2b TierSchG) 2.5 Die Arbeit der Ermittlungsbehörden 3. Ordnungswidrigkeiten (§ 18 TierSchG) 3.1 § 18 Abs. 1 Ziffer 1 TierSchG 3.2 § 18 Absatz 1 Nr. 2 bis 26 TierSchG 3.3 § 18 Absatz 2 TierSchG 3.4 Ahndung der Ordnungswidrigkeit 4. Die Einziehung eines Tieres (§ 19 TierSchG) 5. Das Tierhaltungsverbot nach (§§ 20, 20a TierSchG) 5.1 Allgemeine Einleitung 5.2 Tierhaltungsverbot (§ 20 TierSchG) 5.3 Vorläufiges Tierhaltungsverbot 6. Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 21, 21a, 21b, 21c, 21d und 22 TierSchG) 6.1 Übergangsregelung (§ 21 TierSchG) 6.2 EG-rechtliche Verordnungsermächtigung (§ 21a und b TierSchG) 6.3 Möglichkeit des Erhebens von Gebühren (§ 21 TierSchG) 6.4 Veröffentlichung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger (§ 21d)

9  D Anhänge Anhang I Gesetze und Verordnungen zum Tierschutzrecht 1. Tierschutzgesetz Erster Abschnitt Grundsatz § 1 Zweiter Abschnitt Tierhaltung § 2 § 2a § 3 Dritter Abschnitt Töten von Tieren § 4 § 4a § 4b Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren § 5 § 6 § 6a Fünfter Abschnitt Tierversuche § 7 § 7a § 8 § 8a § 8b – aufgehoben § 9 § 9a – aufgehoben Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte § 10 Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren § 11 § 11a § 11b § 11c Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot § 12 Neunter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere § 13 § 13a § 13b Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes § 14 § 15 § 15a § 16 § 16a § 16b § 16c § 16d § 16e § 16f § 16g § 16h § 16i § 16j Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 17 § 18 § 18a § 19 § 20 § 20a Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 21 § 21a § 21b § 21c § 21d § 22 – Inkrafttreten 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes 1 Zu § 2 Nr. 3 Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters 1.1 1.2 1.3 2 Zu § 3 Verbote 2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen (§ 3 Nr. 1b) 2.1.1 2.1.2 2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Nr. 8a) 2.3 Verbot von Stromeinwirkungen (§ 3 Nr. 11) 2.3.1 2.3.2 3 Zu § 4 (Töten von Tieren) 3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 Nachweis der Sachkunde 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 4 Zu § 6 (Amputation) 4.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.2 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 5. Zu § 7 (Tierversuche) 5.1 Anwendung von Klonierungstechniken 5.2 Methoden zur Erstellung transgener Tierlinien 6 Zu § 8 (Genehmigung von Versuchsvorhaben) 6.1 Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.2 Prüfung des Antrags 6.2.1 6.2.1.1 6.2.1.2 6.2.1.2.1 6.2.1.2.2 6.2.2 Nachzuweisende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) 6.2.2.1 6.2.2.2 6.2.2.3 6.2.3 Darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) 6.2.3.1 6.2.3.2 6.2.4 6.3 Überwachung der Tierversuchseinrichtungen 6.4 Entscheidung über den Antrag 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4 6.5 Genehmigung nach § 8 Abs. 5a 6.5.1 6.5.2 6.5.3 7 Zu § 8a (Anzeige von Versuchsvorhaben und von Änderungen von Versuchsvorhaben) 7.1 Anzeige eines Versuchsvorhabens 7.1.1. 7.1.2 7.1.3 7.2 Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben 7.3 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben 7.3.1 7.3.2 7.4 Prüfung der Anzeige und Untersagung der Durchführung von Tierversuchen (§ 8a Abs. 5 und § 16a) 7.4.1 7.4.2 8 Zu § 8b (Tierschutzbeauftragter) 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 9 Zu § 9 (Durchführung von Tierversuchen) 9.1 Qualifikation der Personen, die Tierversuche durchführen (§ 9 Abs. 1) 9.1.1 9.1.1.1 9.1.1.2 9.1.1.3 9.1.2 9.1.3 9.1.4 9.1.4.1 9.1.4.2 9.1.4.3 9.2 Durchführung von Tierversuchen (§ 9 Abs. 2) 9.2.1 Auswahl der Versuchstiere 9.2.1.1 9.2.1.2 9.2.1.3 9.2.1.3.1 9.2.1.3.2 9.2.2 Betäubung der Versuchstiere und Verfahren nach Abschluss der Tierversuche 9.2.2.1 9.2.2.2 9.2.2.3 9.2.2.4 10 Zu § 10 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung) 10.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung 10.1.1 10.1.1.1 10.1.1.2 10.1.1.3 10.1.2 10.1.3 10.1.4 10.1.5 10.2 Alternativen 10.2.1 10.2.2 10.2.3 10.3 Personelle Durchführungsvoraussetzungen 10.4 Führung von Aufzeichnungen 10.5 Anzeigepflicht 11 Zu § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) 12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren) 12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis 12.1.1 12.1.2 12.1.3 12.1.4 12.1.5 12.1.6 12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis 12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1 12.2.1.1 12.2.1.2 12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b) 12.2.1.3.1 12.2.1.3.2 12.2.1.3.3 12.2.1.4 12.2.1.5 12.2.1.5.1 12.2.1.5.2 12.2.1.5.3 12.2.1.5.4 12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1 12.2.2.1 12.2.2.2 12.2.2.3 12.2.2.4 12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2 12.2.3.1 12.2.3.2 12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3 12.2.4.1 12.2.4.2 12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis 12.2.5.1 12.2.5.2 12.2.5.3 12.2.6 12.2.7 13 Zu § 11a Abs. 4 13.1 13.2 14 Zu § 15 (Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden) 14.1 Berufung der Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden (Kommissionen) 14.1.1 14.1.2 Berufungsdauer 14.1.3 Aufgaben der Kommissionen 14.1.3.1 14.1.4 Auswahl und Qualifikation der Mitglieder 14.1.4.1 14.1.4.2 14.1.4.3 14.1.5 Tätigkeit der Mitglieder 14.1.6 Verpflichtung der Mitglieder durch die zuständigen Behörden 14.1.6.1 14.1.6.2 Form und Inhalt der Verpflichtung 14.1.6.3 14.2 Beratung der Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben durch die Kommissionen 14.2.1 14.2.2 14.2.3 14.3 Geschäftsordnung der Kommissionen 14.3.1 14.3.1.1 14.3.1.2 14.3.2 14.4 14.5 Versuchsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung 14.5.1 14.5.2 15 Zu § 16a (Befugniskatalog – Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 2) 15.1 15.2 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften Anlage 1 (zu Nummer 6.1.1) Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anhang zu Anlage 1 (zu Nummer 1.6.7) Anlage 2 (zu Nummer 7.1.3) Anlage 3 (Zu Nummer 9.1.4.1) Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen Anlage 4 (Zu Nummer 12.1.1) Anlage 5 (Zu Nummer 12.1.1) Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes) Anlage 6 (Zu Nummer 12.1.1) Anlage 7 (Zu Nummer 14.1.6.1) 3. Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel § 1 § 2 4. Tierschutz-Hundeverordnung § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten § 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten § 4 Anforderungen an das Halten im Freien § 5 Anforderungen an das Halten in Räumen § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung § 7 Anforderungen an die Anbindehaltung § 8 Fütterung und Pflege § 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten § 10 Ausstellungsverbot § 11 – aufgehoben § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 – aufgehoben § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege Abschnitt 2 Anforderungen an das Halten von Kälbern § 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern § 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen § 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen § 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen § 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen § 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung § 11 Überwachung, Fütterung und Pflege Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen § 12 Anwendungsbereich § 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen § 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen § 13b – weggefallen § 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen § 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern § 16 Anwendungsbereich § 17 Sachkunde § 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner § 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern § 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen § 21 Anwendungsbereich § 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine § 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel § 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen § 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber § 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen § 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln § 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln § 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen § 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen § 31 Anwendungsbereich § 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen § 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen § 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen § 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen § 35a Sachkunde § 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen § 37 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen Abschnitt 7 § 38 bis 43 – weggefallen Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 44 Ordnungswidrigkeiten § 45 Übergangsregelungen § 46 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6. Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen (TierErzHaVerbG) Abschnitt 1 Zuständigkeiten § 1 Aufgabenübertragung Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen § 2 Eingriffsbefugnisse Abschnitt 3 Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen § 3 Pelztiere § 4 Trächtige Tiere Abschnitt 4 Überwachung § 5 Auskunfts- und Duldungspflichten § 6 Mitwirkung der Zollbehörden Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften § 7 Bußgeldvorschriften § 8 Verordnungsermächtigungen § 9 Gebühren und Auslagen § 10 Verkündung von Rechtsverordnungen § 11 Inkrafttreten Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Haltung von Pelztieren Abschnitt A Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere Abschnitt B Anforderungen an das Halten von Pelztieren Abschnitt C Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden Abschnitt D Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas 7. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Grundsätze § 4 Sachkunde § 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachthöfe § 6 Anforderungen an die Ausstattung § 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren § 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren § 9 Aufbewahren von Fischen § 10 Aufbewahren von Krebstieren Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren § 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere § 12 Betäuben, Schlachten und Töten § 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren § 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten § 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Übergangsbestimmungen § 18 Aufheben von Vorschriften § 19 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3 und 10) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt 8. Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (TierSchVersV) Abschnitt 1 Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe § 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern § 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern § 3 Anforderungen an die Sachkunde § 4 Organisationspflichten § 5 Tierschutzbeauftragte § 6 Tierschutzausschuss § 7 Führen von Aufzeichnungen § 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten § 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten § 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern Unterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes § 11 Erlaubnisvoraussetzungen § 12 Beantragen der Erlaubnis § 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen § 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium Unterabschnitt 1 Durchführung von Tierversuchen § 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen § 16 Anforderungen an die Sachkunde § 17 Schmerzlinderung und Betäubung § 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern § 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer § 20 Verwenden wildlebender Tiere § 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere § 22 Verwenden geschützter Tierarten § 23 Verwenden von Primaten § 24 Herkunft zu verwendender Primaten § 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche § 26 Genehmigungen in besonderen Fällen § 27 Zweckerreichung § 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung § 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen § 30 Pflichten des Leiters Unterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben § 31 Beantragen der Genehmigung § 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen § 33 Genehmigungsbescheid, Befristung § 34 Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben § 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben § 36 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes § 37 Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben § 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen § 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen § 40 Aufbewahrungspflicht § 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen § 42 Tierversuchskommissionen § 43 Unterrichtung des Bundesministeriums Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten § 44 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU § 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen § 47 Unberührtheitsklausel § 48 Übergangsvorschriften Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind Abschnitt 1 Pflege von Tieren Abschnitt 2 Töten von Tieren Abschnitt 3 Planung und Durchführung von Tierversuchen Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren 9. Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere § 1 Meldeverfahren § 2 Übermittlungsverfahren § 3 Ordnungswidrigkeiten § 4 Übergangsvorschrift Anlage (zu § 1 Absatz 2) Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens 1. Allgemeine Erläuterungen 2. Erläuterungen zu den Spalten 10. Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft § 1 Aufgaben § 2 Zusammensetzung § 3 Berufung der Mitglieder § 4 Wahl des Vorsitzenden § 5 Geschäftsführung § 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter § 7 Sachverständige § 8 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen § 9 – weggefallen § 10 Inkrafttreten 11. Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (TierSchTrV) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Zulassungsnummer § 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel § 4 Befähigungsnachweis § 5 Schienentransport Abschnitt 2 Transport in Behältnissen § 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse § 7 Pflichten des Absenders § 8 Nachnahmeversand Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport von Nutztieren § 9 Raumbedarf und Pflege § 10 Begrenzung von Transporten § 11 Eintagsküken Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren § 12 Meeressäugetiere und Vögel § 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport § 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen § 15 Anzeige der Ankunft § 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen § 17 Einfuhrdokument § 18 Anforderungen an die Einfuhr § 19 Einfuhruntersuchung Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten § 20 Befugnisse der Behörde § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Unterrichtung § 23 Aufheben von Vorschriften § 24 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 6) 1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse 2. Eintagsküken 3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen 4. Hunde und Katzen 5. Kaninchen 5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als zwölf Stunden befördert werden) 5.2 Andere Kaninchen Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2) Abtrennung und Raumbedarf 1. Einhufer 2. Rinder 3. Schafe und Ziegen 4. Schweine 4.1 4.2 4.3 Flächenbedarf Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren Anhang II Inhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen A Zur Tatbestandsvariante § 17 Nr. 1: „Töten ohne vernünftigen Grund“ 1. Tatbestand „Töten“: 2. Tatbestand „ohne vernünftigen Grund“ B Zur Tatbestandsvariante § 17 Nr. 2 a: 1. Tatbestand „Roheit“ 2. Tatbestand „Zufügung von Schmerzen oder Leiden“ 2.0 Grundsätzliche Überlegungen zum Nachweis von Schmerzen und Leiden 2.1 Tatbestand 11 „Schmerzfähigkeit der Tiere“ 2.2 Anzeichen eines wahrgenommenen Schmerzes 2.4 Tatbestand „Leidensfähigkeit der Tiere“ 2.5 Anzeichen eines wahrgenommenen Leidens können sein 3. Tatbestand „Erheblichkeit“ C. Zur Tatbestandsvariante § 17 Nr. 2 b: 1. Tatbestand „länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden“ 2. Tatbestand „sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“ D Zur inneren Tatseite und Schuld E Das Begehen einer Straftat setzt Vorsätzlichkeit voraus. Literatur Anhang III Informationsmaterial (Richtlinien, Leitlinien Gutachten, Empfehlungen) Anhang IV Wichtige Adressen im Bereich des Tierschutzes Fußnoten

10  Fußnoten

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8073-2738-9

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Vorworte

Vorwort zur 3. Auflage Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen!

Tierschutz ist inzwischen ein allgegenwärtiges Thema und findet weiter zunehmend Bedeutung in der Öffentlichkeit. Die Erfindung neuer Begriffe wie z. B. „Tierwohl“ sind sicher gut gemeint, führen aber nicht zu einer Verbesserung des Tierschutzes im Alltag, da schon der im Tierschutzgesetz verankerte Begriff „Wohlbefinden“ nur schwer zu definieren und noch schwerer zu diagnostizieren ist. Hinzu kommt eine immer größer werdende Entfremdung zwischen dem Verbraucher tierischer Produkte und deren Erzeugung. Die Wertschätzung tierischer Produkte wie Fleisch, Eier, Milch, Wolle, Leder etc. ist inzwischen einem erbarmungslosen Preiswettbewerb unterworfen. Dabei sollte jedem Verbraucher klar sein, dass je preiswerter ein tierisches Produkt ist, desto weniger kann im Rahmen der Erzeugung und Haltung dieser Tiere auf den Tierschutz Rücksicht genommen werden. Deshalb sollte der Gesetzgeber es langfristig verbieten, tierische Produkte über den Preis zu bewerben (Billiger ist nicht besser).

Ein zweiter wichtiger Punkt, der in der letzten und vorletzten Novellierung des Tierschutzgesetzes Eingang gefunden hat, ist die erforderliche Sachkunde aller Tierhalter sowohl im Nutztier- als auch im Heimtierbereich. Hier besteht insbesondere im Heimtierbereich dringend die Notwendigkeit einer formalen Überprüfung der erforderlichen Sachkunde vor Anschaffung eines Tieres. Zur Zeit kann jeder Erwachsene ein Tier kaufen und halten und benötigt, soweit die Haltung nicht gewerblich ist, keinerlei Sachkundenachweis. Nur in wenigen Bundesländern (z. B. Niedersachsen) ist vor Anschaffung eines Hundes ein Sachkundenachweis erforderlich. Dies sollte auf alle Bundesländer und alle Tierarten ausgedehnt werden, die Überprüfung einer solchen Sachkunde könnte durch die Tierärzteschaft übernommen werden. Je sachkundiger ein Tierhalter ist, desto seltener wird es zu tierschutzrelevanten Zwischenfällen kommen. Denn sowohl als Verbraucher tierischer Produkte, als auch als Halter von Heimtieren gilt das Motto:

„Wissen schützt Tiere“

Hannover, den 1.10.2018

Hansjoachim Hackbarth & Annekatrin Weilert

Vorwort zur 2. Auflage Tierschutz heißt Verantwortung übernehmen!

Tierschutz gerät in den letzten Jahren zunehmend auch in die Programerklärungen aller politischer Parteien, Tierschutz ist somit zum Politikum geworden. Aktuelle Probleme, wie die BSE-Kriese, die Schweinpest, die Maul- und Klauenseuche, aber auch schwere Beißzwischenfälle mit sogenannten Kampfhunden haben die Politik veranlasst mit Gesetzen, Verordnungen auf Landes- wie auf Bundesebene zu reagieren. Dies ist wohl auch ein Grund dafür, dass sich nach mehreren vergeblichen Anläufen offensichtlich eine Mehrheit im Bundesrat für die Aufnahme des Staatsziels „Tierschutz“ ins Grundgesetz abzeichnet. Dass die Aufnahme des Staatsziels „Tierschutz“ allein allerdings zu einer Verbesserung der Tierschutzes in Deutschland führen wird, mag zwar politisch gewünscht sein, ist aber eher zu bezweifeln. Denn Gesetze und Verordnungen sind nur so effektiv, wie sie konsequent in der tägliche Praxis umgesetzt werden, und gerade bei der Umsetzung gibt es nicht zuletzt auf Grund der finanziell angespannten Lage von Gemeinden und Landkreisen häufig personelle Defizite. So bleibt letztendlich die gute Zusammenarbeit von aktiven Tierschutzverbänden, wissenschaftlichen Einrichtungen und Veterinärämtern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die dem Tierschutz in Deutschland seine Kontinuität und seinen Stellenwert verschaffen. Das Tierschutzgesetz, die ergänzenden Verordnungen und Richtlinien geben den Rahmen für diese Um- und Durchsetzung des Tierschutzes. Das vorliegende Buch soll helfen die aus diesen Gesetzen und Verordnungen resultierenden juristischen Vorgaben auch Nicht-Juristen verständlich und damit umsetzbar zu machen. Tierschutz darf keine Absichtserklärung bleiben, Tierschutz erfordert die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen.

Hannover, den 24. Mai 2002

Hansjoachim Hackbarth & Annekatrin Lückert

Vorwort zur 1. Auflage Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf

Der Tierschutz erfährt in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts eine zunehmende Bedeutung im Bewusstsein der Menschen in Mitteleuropa. Der zunehmende Wohlstand eines immer größeren Teils der Bevölkerung, vermehrte Freizeit und ein durch Medien gefördertes Interesse an Tieren mit der Folge einer wachsenden Heimtierhaltung sind hierfür zum Teil verantwortlich. So wird verständlich, dass der Wunsch aufkam, neben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch den Tierschutz als Verfassungsziel im Grundgesetz der Bundesrepublik aufzunehmen. Auch wenn im ersten Anlauf die Aufnahme des Verfassungsziels „Tierschutz“ im Grundgesetz an der notwendigen 2/3-Mehrheit im Bundesrat gescheitert ist und der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz erst 2002 aufgenommen wurde, so waren im Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 (heutige Fassung 29.3.2017) bereits alle Möglichkeiten zur Umsetzung eines effektiven wirkungsvollen Tierschutzes gegeben. Dies wurde auch durch das damalige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur alten Hennenhaltungsverordnung bestätigt, in dem eben diese Meinung vertreten wurde, dass das Tierschutzgesetz selbst ausreichend gewesen wäre, um eine solche nicht artgerechte Tierhaltung zu verhindern.

Mängel im Tierschutz zeigen sich allerdings bei der konsequenten Umsetzung des derzeitig gültigen Tierschutzgesetzes, sowie der entsprechenden Verordnungen. Dies liegt zum einen an einer mangelhaften personellen Ausstattung der hierfür zuständigen Behörden, den Veterinärämtern, zum anderen bei der Erfassung juristisch verwertbarer Beweise bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Gerade bei der Dokumentation von Fakten im Rahmen der Beweisführung ist ein hohes Maß an Fachwissen sowohl der Veterinärmedizin als auch der Rechtswissenschaften unerlässlich. Aus diesem Grund wurde im vorliegenden Buch der Versuch unternommen, juristischen und veterinärmedizinischen Sachverstand zu kombinieren und einen praxisorientierten Leitfaden zum Tierschutzgesetz zu verfassen.

Dieses Buch soll keinen juristischen Kommentar ersetzen, sondern praxisnah all die unterstützen, die mit der Um- und Durchsetzung des Tierschutzes befasst sind, in der Hoffnung, dass eine effektivere Umsetzung des Tierschutzgesetzes zu einer größeren Tiergerechtigkeit führt, effektiver als jede noch so gut gemeinte Absichtserklärung, sei es als Staatsziel oder in anderer Form, im Bewusstsein der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Hannover, den 6. Juni 2000

Hansjoachim Hackbarth & Annekatrin Lückert

Inhaltsverzeichnis

Vorworte

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A Einleitung

I. Tierschutz – Versuch einer Begriffsbestimmung

1. Emotionaler Tierschutz

2. Wissenschaftlicher Tierschutz

3. Rechtlicher Tierschutz und gesetzliche Grundlagen

II. Einleitende Bemerkungen zur Geschichte des Tierschutzes

III. Geschichte der Tierschutzgesetzgebung – Übersicht –

B Der Tierschutz in der Gesetzgebung

I. Tierschutz im GG

II. Tierschutz im BGB

1. Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90 a BGB)

2. Eigentum an Tieren (§ 903 BGB)

3. Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter (§§ 833, 834 und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB)

4. Wilde Tiere und Bienenschwärme (§§ 960–964 BGB)

III. Tierschutz in der ZPO

1. Nicht der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO)

2. Zwangsvollstreckung in Tiere (§ 811 c ZPO)

3. Vollstreckungsschutz (§ 765 a Absatz 1 Satz 3 ZPO)

IV. Tierschutz im Strafrecht

V. Praktischer Tierschutz

C Tierschutz & Tierschutzgesetz

I. Mögliche Kollision des Tierschutzes mit anderen Interessen

1. Nutztierhaltung in Deutschland

2. Heimtierhaltung

3. Zootierhaltung

4. Tierversuche in Medizin und Forschung

5. Tierversuche im Verbraucherschutz

6. Jagd & Tierschutz

II. Das Tierschutzgesetz

1. Grundsatz

1.1 Allgemeines

1.2 Definitionen

III. Tierhaltung

1. Anforderungen an die Tierhaltung

1.1 Allgemeine Grundsätze

1.2 Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung

a) Person des Tierhalters und des Tierbetreuers

b) Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere

c) Möglichkeit der artgemäßen Bewegung

d) Anforderungen an die Qualifikation von Tierhalter und Tierbetreuer

1.3 Rechtfertigung eines Verstoßes gegen § 2 TierSchG bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes

1.4 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 TierSchG

1.5 Problematik der sog. Intensivnutztierhaltung

2. Konkretisierung der Haltungsanforderungen durch Rechtsverordnungen gemäß § 2 TierSchG

2.1 Bedeutung dieser Regelung

2.2 Inhalt der Rechtsverordnungen (§ 2 a Absatz 1, 1a und 2 TierSchG)

2.3 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

a) Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 3 TierSchNutztVO

b) Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege § 4 TierSchNutzttVO

c) §§ 5–11 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Kälbern)

d) §§ 12–15 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Legehennen)

e) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§§ 16–20)

f) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30)

g) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37)

h) Anforderungen an das Halten von Pelztieren

2.4 Tierschutz-Hundeverordnung

2.5 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012)

2.6 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015)

2.7 Futtermittelverordnung (29.8.2016 – Stand 12.7.2017)

2.8 Rechtsfolgen

IV. Weitere Rahmenbedingungen bei der Tierhaltung

1. Allgemeine Grundsätze

2. Überforderungsverbot gemäß § 3 Ziffer 1, 1 a, 1 b TierSchG

3. Veräußerung und Erwerb alter, gebrechlicher, kranker und abgetriebener Tiere (§ 3 Ziffer 2 TierSchG)

4. Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres (§ 3 Ziffer 3 TierSchG)

5. Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren wildlebender Art (§ 3 Ziffer 4 TierSchG)

6. Ausbildung und Training eines Tieres (§ 3 Ziffer 5 TierSchG)

7. Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung und ähnlichen Veranstaltungen (§ 3 Ziffer 6 TierSchG)

8. Abrichten und Prüfen eines Tieres auf Schärfe (§ 3 Ziffer 7 TierSchG)

9. Hetzen eines Tieres (§ 3 Nr. 8 TierSchG)

10. Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Ziffer 8 a TierSchG)

11. Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG)

12. Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG)

13. Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11 TierSchG)

14. Tiere als Preis oder Belohnung (§ 3 Ziffer 12 TierSchG)

15. Tiere als Objekte sexueller Handlungen (§ 3 Ziffer 13 TierSchG)

V. Das Töten von Tieren

1. Voraussetzungen für das Töten eines Tieres (§ 4 TierSchG)

1.1 Allgemeine Grundsätze

1.2 Qualifikation der beteiligten Personen

1.3 Grundsatz der Betäubungspflicht

2. Das Schlachten von Tieren (§ 4 a TierSchG)

2.1 Begriff des Schlachtens

2.2 Ausnahmen von der Betäubungspflicht

2.3 § 4 b Tierschutzgesetz

VI. Eingriffe an Tieren

1. Betäubungspflicht bei Eingriffen an Tieren (§ 5 TierSchG)

1.1 Allgemeine Einleitung

1.2 Grundsatz der Betäubungspflicht und Ausnahmen

2. Amputationen (§§ 6, 6 a TierSchG)

2.1 Grundsatz des Amputationsverbotes

2.2 Ausnahmen vom Amputationsverbot

VII. Tierversuche (§ 7 TierSchG)

1. Voraussetzungen eines Tierversuchs

1.1 Begriff des Tierversuchs

1.2 Unerlässlichkeit des Tierversuchs (§ 7a)

1.3 Ethische Vertretbarkeit des Tierversuchs

1.4 Verbot von Tierversuchen

2. Genehmigung von Versuchsvorhaben (§ 8 TierSchG)

2.1 Grundsatz der Genehmigungspflicht von Versuchsvorhaben

2.2 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

2.3 Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die Genehmigungsbehörde

3. Anzeigepflicht bei genehmigungsfreien Tierversuchen (§ 8 a TierSchG)

3.1 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

4. Tierschutzbeauftragter (§ 10 TierSchG)

5. Durchführung des Tierversuchs – Tierschutz-Versuchstierverordnung

VIII. Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

1. Zucht, Halten von Tieren, Handeln mit Tieren (§ 11 TierSchG)

1.1 Allgemeine Einführung

1.2 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 TierSchG

a) Zucht und Haltung von Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-2 TierSchG)

b) Haltung im Tierheim (§ 11 Abs. Nr. 3 TierSchG)

c) Haltung in zoologischen Gärten (§ 11 Abs. Nr. 4 TierSchG)

d) Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)

e) Durchführung von Tierbörsen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)

f) Betreiben eines Gewerbes im Zusammenhang mit Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a-f TierSchG)

1.3 Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis für die Zucht und den Handel mit Tieren

a) Art der betroffenen Tiere

b) Die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen

c) Räume, Einrichtungen, Vorrichtungen, Stoffe, Zubereitungen

d) Sachkundenachweise

1.4 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (§ 11 Abs. 2 TierSchG)

1.5 Die Erteilung der Erlaubnis

1.6 Nebenbestimmungen der Erlaubnis

1.7 Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis

2. Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten (§ 11 a TierSchG)

2.1 Allgemeine Einführung

2.2 Aufzeichnungspflicht

2.3 Aufzeichnung und Kennzeichnung bei Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen (§ 8 TierSchVTierV)

2.4 Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern (§ 11a Abs. 4 TierSchG)

3. Züchtungen und Maßnahmen an Wirbeltieren, die Schmerzen, Leiden oder Schäden mit sich bringen (§ 11 b TierSchG)

3.1 Allgemeine Einführung

3.2 „Qualzüchtungen“

3.3 Bio- oder gentechnische Maßnahmen

3.4 Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Verbot (§ 11 b Absatz 2 TierSchG)

4. Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche (§ 11 c TierSchG)

IX. Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote (§ 12 TierSchG)

1. Allgemeine Einführung

2. Zustand des Tieres

3. Rechtsfolgen

X. Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

1. Verbot von Vorrichtungen und Stoffen (§ 13 TierSchG)

1.1 Allgemeine Einleitung

1.2 Verbotstatbestände (§ 13 TierSchG)

2. Prüfverfahren für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen (§ 13 a TierSchG)

2.1 Ermächtigung zur Regulierung von Katzenhaltungen (§ 13 b)

XI. Durchführung des Gesetzes

1. Einrichtung und Aufgaben von Zollstellen (§ 14 TierSchG)

1.1 Allgemeine Einführung

1.2 Einfuhr und Ausfuhr

1.3 Spezielle Befugnisse der Behörden

a) Anhalten bei der Einfuhr von Tieren, deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG)

b) Mitteilung des Verdachts des Vorliegens tierschutzwidriger Zustände an die zuständige Behörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG)

c) Anordnung der Vorführung der Tiere bei der zuständigen Behörde, bei Verdacht tierschutzwidriger Handlungen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)

2. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden (§ 15 TierSchG)

2.1 Allgemeine Einführung

2.2 Zuständige Behörden auf Grund des Landesrechts

2.3 Die Tierversuchskommissionen

2.4 Der beamtete Tierarzt

2.5 Tierschutz und Bundeswehr

3. Einbindung des Bundesinstituts für Risikobewertung (§ 15 a TierSchG)

4. Überwachung und Überwachungsmaßnahmen (§§ 16, 16 a TierSchG)

4.1 Beaufsichtigung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes

a) Allgemeine Einführung

b) Der Aufsicht unterliegende Einrichtungen und Objekte

c) Meldungspflichten bei wechselnden Aufenthaltsorten (§ 16 Abs. 1 a TierSchG)

d) Auskunftspflichten

e) Mitwirkungspflichten des Auskunftspflichtigen

f) Befugnisse der Kontrollbehörden

g) Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle bezüglich der Einhaltung des Tierschutzes

h) Erhebung von Daten (§ 16 Abs. 6 TierSchG)

4.2 Behördliche Anordnungen (§ 16 a TierSchG)

a) Allgemeine Einleitung

b) Anordnungszweck

c) Einzelne Anordnungen

5. Die Tierschutzkommission (§ 16 b TierSchG)

6. Verordnungsermächtigung für Meldeverfahren (§ 16 c TierSchG)

7. Die Verwaltungsvorschrift (§ 16 d TierSchG)

8. Die Berichtspflicht (§ 16 e TierSchG)

9. Europäischer Tierschutz (§ 16 f bis § 16j TierSchG)

9.1 Auskünfte innerhalb der EU

9.2 Schiedsverfahren bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport von Tieren

XII. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 17, 18, 18 a, 19, 20, 20 a)

1. Allgemeine Einführung

2. Die Straftat (§ 17 TierSchG)

2.1 Allgemeine Einführung

2.2 Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG)

2.3 Das Zufügen erheblicher Schmerzen und Leiden aus Rohheit

2.4 Das Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden, erheblichen Schmerzen oder Leiden (§ 17 Nr. 2 b TierSchG)

2.5 Die Arbeit der Ermittlungsbehörden

3. Ordnungswidrigkeiten (§ 18 TierSchG)

3.1 § 18 Abs. 1 Ziffer 1 TierSchG

3.2 § 18 Absatz 1 Nr. 2 bis 26 TierSchG

3.3 § 18 Absatz 2 TierSchG

3.4 Ahndung der Ordnungswidrigkeit

4. Die Einziehung eines Tieres (§ 19 TierSchG)

5. Das Tierhaltungsverbot nach (§§ 20, 20 a TierSchG)

5.1 Allgemeine Einleitung

5.2 Tierhaltungsverbot (§ 20 TierSchG)

5.3 Vorläufiges Tierhaltungsverbot

6. Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 21, 21 a, 21 b, 21 c, 21 d und 22 TierSchG)

6.1 Übergangsregelung (§ 21 TierSchG)

6.2 EG-rechtliche Verordnungsermächtigung (§ 21 a und b TierSchG)

6.3 Möglichkeit des Erhebens von Gebühren (§ 21 TierSchG)

6.4 Veröffentlichung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger (§ 21 d)

D Anhänge

Anhang IGesetze und Verordnungen zum Tierschutzrecht

1.Tierschutzgesetz

2.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

3.Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel

4.Tierschutz-Hundeverordnung

5.Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

6.Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen

7.Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

8.Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

9.Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere

10.Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

11.Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

Anhang IIInhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen

Anhang IIIInformationsmaterial (Richtlinien, Leitlinien Gutachten, Empfehlungen)

Anhang IVWichtige Adressen im Bereich des Tierschutzes

Fußnoten

Abkürzungsverzeichnis

ABl. EG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

AG

Arbeitsgericht

Alt.

Alternative

Art.

Artikel

AVV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

AZ

Aktenzeichen

BAnz.

Bundesanzeiger

BayObLG

Bayerisches Oberlandesgericht

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bd

Band

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Bek.

Bekanntmachung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BgVV

Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin

BJagdG

Bundesjagdgesetz

BMEL

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BWildSchV

Bundeswildschutzverordnung

bzw.

beziehungsweise

DB

Der Betrieb

d. h.

das heißt

ESchG

Embryonenschutzgesetz

EU

Europäische Union

e. V.

eingetragener Verein

ff.

folgende

gem.

gemäß

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

HGB

Handelsgesetzbuch

i.d.F.

in der Fassung

i.V.m

in Verbindung mit

KG

Kommanditgesellschaft

LMBG

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

MTA

Medizinisch-technische Assistentin

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NuR

Natur und Recht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

o. a.

oben angeführt

o. Ä.

oder Ähnliches

OHG

offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Rd.

Randnummer

RdL

Recht der Landwirtschaft

RG

Reichsgericht

RGBl

Reichsgesetzblatt

S.

Seite

sog.

sogenannte

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

TierSchG

Tierschutzgesetz

TierSchlV

Tierschutzschlacht-Verordnung

TierSchVersV

Tierschutzversuchstier-Verordnung

TierschTV

Tierschutztransportverordnung

TierSG

Tierseuchengesetz

u. a.

unter anderem

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VMTA

Veterinärmedizinischer technischer Assistent/veterinärmedizinische technische Assistentin

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

WaffG

Waffengesetz

WuM

Wohnungswirtschaft und Mietrecht

z. B.

zum Beispiel

Ziff.

Ziffer

z. T.

zum Teil

ZPO

Zivilprozessordnung

Literaturverzeichnis

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Schlachten im Einklang mit der Scharia

Pro Universitate Verlag Sinzheim 1996

Baumbach/Lauterbach

Kommentar zur ZPO

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Grundformen des menschlichen Krankseins

In: Schäfer, H., E. Sturm: Der kranke Mensch.

Springer, Berlin 1986

Luy, J.-P.

Die Tötungsfrage in der Tierschutzethik

Diss. med. vet. Freie Universität Berlin 1998

Levinger, I. M.

Schechtia im Lichte des Jahres 2000

Zentralrat der Juden in Deutschland und Machon Maskil L'David, Jerualem 1996

Palandt

Kommentar zum BGB

Seifert/Hömig

Kommentar zum Grundgesetz

Tröndle/Fischer

Kommentar zum StGB

Tschanz, B.

Erkennen und Beurteilen von Verhaltensstörungen mit Bezugnahme auf das Bedarfskonzept

In: Buchholtz, C. et al.: Leiden und Verhaltensstörungen bei Tieren. Tierhaltung, Bd 23, Birkhäuser Verlag, Basel-Boston-Berlin 1993

Zimmermann, M.

Physiologische Mechanismen des Schmerzes und seiner Behandlung

Der praktische Tierarzt 64, 10–25 (1986)

International Association for the Study of Pain (IASP)

Report of International Association for the Study of Pain Subcommitte on Taxonomy. Pain 6, 249–252 (1979)

AEinleitung

Der Tierschutz spielt in Deutschland seit 1972 zunehmend eine zentrale Rolle. Dem wachsenden Interesse an diesem bedeutsamen Thema soll dieses Buch Rechnung tragen, denn was die Befriedigung des Informationsbedarfs in der täglichen Praxis anbelangt, bestehen weitgehende Defizite.

Dieses Buch soll eine Arbeitsgrundlage sein für alle, die sich aus beruflichen Gründen mit dieser Materie beschäftigen, Studierende der Veterinärmedizin, Tierärzte, Amtstierärzte, Tierschutzbeauftragte etc.. Es will aber auch diejenigen erreichen, die sich allgemein für dieses Thema interessieren. Es soll eine Hilfe sein für alle, die tagtäglich Tierschutz erleben und ihn durchsetzen.

I.Tierschutz – Versuch einer Begriffsbestimmung

„Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet“ heißt es im § 2 der Berufsordnung für Tierärzte der Tierärztekammer Niedersachsen. Aus dieser Verantwortung heraus stellt sich die Frage, was ist Tierschutz eigentlich. „Tierschutz“ ist einer der Begriffe unseres Sprachgebrauchs, der von vielen in völlig unterschiedlicher Bedeutung benutzt wird. So beginnt der Streit um den Tierschutz bereits bei seiner Begriffsbestimmung. Insgesamt lässt sich die Auslegung des Begriffes „Tierschutz“ in drei Komponenten untergliedern: den emotionalen Tierschutz, den rechtlichen Tierschutz und den wissenschaftlichen Tierschutz.


1.Emotionaler Tierschutz

Er entspringt dem natürlichen Empfinden des Menschen, den von uns Abhängigen, seien es Menschen, Tieren oder Pflanzen, ein entsprechendes Schutzbedürfnis zuzuerkennen. Diese Bereitschaft des Anerkennens eines Schutzbedürfnisses ist von vielen, häufig nicht rational zu begründenden Faktoren abhängig, wie der eigenen Erfahrung von Tier-/Mensch-Beziehungen, dem jeweiligen sozialen Status, dem eigenen Geschlecht, aber auch der augenblicklichen Situation des jeweiligen Individuums. Emotionaler Tierschutz hat den Vorteil, dass er spontan und zumeist aufrichtig ist, er hat aber auch den großen Nachteil, dass er nicht rational und nicht differenzierend ist. Ein weiterer Nachteil emotionalen Tierschutzes ist, dass er anthropozentrisch ist, nach dem Motto: „Was Du nicht willst, dass Dir man tu, das füg' auch keinem anderen zu.“ Bedürfnisse und Befindlichkeiten des Menschen werden auf Tiere projiziert ohne gesicherte Erkenntnisse, dass eine solche Projektion auch wissenschaftlich zu rechtfertigen ist und ohne sicher zu sein, dass eine solche Vermenschlichung von Tieren nicht zu Tierschutzproblemen führt. Denn neben den vielen Gemeinsamkeiten von Mensch und Tier bestehen auch eine Reihe eklatanter Unterschiede, so dass das, was gut für den Menschen ist, nicht immer notwendigerweise auch zum Wohlbefinden bzw. dem häufig zitierten „Tierwohl“ eines Tieres beiträgt. Trotzdem oder sogar vielleicht gerade deshalb ist ein emotional initiierter Tierschutz, so er im weiteren Verlauf auf die rechtlichen und wissenschaftlich Grundlagen zurückgreift, ein Ansatz in die richtige Richtung. Es ist wichtig Empathie mit Tieren zu haben.

2.Wissenschaftlicher Tierschutz

Er beruht auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen der Physiologie, Anatomie und Ethologie und deren konsequenter Anwendung zum Wohl und Schutz der Tiere und schließt auch die Geisteswissenschaft, z. B. die Ethik, mit ein. Wissenschaftlicher Tierschutz setzt selbstverständlich Forschung auf dem jeweiligen Gebiet voraus. Erst wenn der Bedarf und die Befindlichkeiten der zu schützenden Tiere bekannt sind, kann man ihnen entsprechen. Dieser Ansatz führt somit weg vom anthropozentrischen Denken und verlässt auch die emotionale Schiene. Auf Grund rein wissenschaftlicher Ergebnisse wird auf den Bedarf und die Bedürfnisse von Tieren eingegangen. Wissenschaftlicher Tierschutz ist somit rational und begründbar. Letztendlich führt der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Tierschutz zu einer größeren Tiergerechtigkeit und damit zu mehr „Tierwohl“ nach der Devise „Wissen schützt Tiere“. Dies ist auch der Grund, warum bereits angehende Tierärzte und Tierärztinnen in ihrem Grundstudium mit der Problematik des Tierschutzes in den Fächern Physiologie, Anatomie und Verhaltenslehre konfrontiert werden sollten, nämlich um rechtzeitig zu erkennen, dass spontane emotionale Empfindungen gegenüber Tieren oder aber auch die bürokratische Anwendung von Gesetzen allein nicht zu einer Verbesserung des Tierschutzes führen. Nur Tiere, über die wir wissenschaftliche Erkenntnisse haben, und die wir somit verstehen, können wir auch schützen.

3.Rechtlicher Tierschutz und gesetzliche Grundlagen

Eine sehr einfache und formal leicht durchzuführende Begriffsbestimmung des Tierschutzes ist die der Anwendung des zur Zeit geltenden Tierschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.5.2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313, zuletzt geändert durch Art. 141 des Gesetzes vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) m.W.v. 5.4.2017). So lautet § 1 des Tierschutzgesetzes: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“ Der Gesetzgeber setzt als Ziele des rechtlichen Tierschutzes den Schutz des Lebens sowie des Wohlbefindens von Tieren. Diese sehr hochgesteckten Ziele werden im weiteren Gesetzestext aber sehr schnell relativiert, sobald ein „vernünftiger Grund“ vorliegt. Dies liegt zum einen daran, dass die angestrebten Ziele nicht immer der Realität entsprechen, da z. B. die Mehrzahl der heutigen Nutztiere ausschließlich mit dem Ziel der späteren Tötung zur Lebens- und Futtermittelgewinnung (Schlachtung), gezüchtet und gehalten werden. Leider aber erfährt auch der Schutz des Wohlbefindens unter dem Einfluss vieler Lobbyisten und auf Grund des Fehlens ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse erhebliche Einschränkungen im derzeitigen Tierschutzrecht. So bleibt letztendlich das Tierschutzrecht in Form des Tierschutzgesetzes sowie der daraus resultierenden Durchführungs- und Haltungsverordnungen eine Minimalforderung zur Vermeidung erheblicher negativer Beeinflussung. Hinzu kommt, dass das Tierschutzrecht zwar die gesetzliche Grundlage des Tierschutzes bildet, nicht aber Tierschutz ist. Erst eine sinnvolle, konsequente Anwendung und Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung führt zu einem praktischen Tierschutz.

Grundlage dieses Buches ist das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.5.2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) m.W.v. 5.4.2017) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Stand 9. Februar 2000).

Dieses Buch hält sich weitgehend an die Gliederung des Tierschutzgesetzes. Alle wichtigen Begriffe dieses Gesetzes werden beschrieben und soweit möglich definiert. Vor allem aber werden zu jeder Materie zahlreiche Beispiele aufgeführt, um eine leichte und praktische Orientierung zu gewährleisten.

II.Einleitende Bemerkungen zur Geschichte des Tierschutzes

Der Schutz des Tieres hat bereits seit vielen Jahrtausenden Bedeutung und ist eng mit der Haustierwerdung gekoppelt. Er war und ist geprägt von dem Umstand, dass die Menschen mit Tieren zusammenleben und auf sie angewiesen sind, sei es als Arbeitsmittel, Nahrungsmittel oder Lebensgefährte. Im Verlauf der Kulturgeschichte gewinnt der Begriff „Tierschutz“ immer dann an Bedeutung, wenn es der Bevölkerung oder wenigstens Teilen von Ihnen ökonomisch gut geht. Wenn die menschlichen Grundbedürfnisse (Bedarf) gedeckt sind und der Wohlstand sich ausbreitet, immer dann wird der Ruf nach dem Tierschutz laut.

Der Tierschutz war allerdings viele Jahrtausende lang anthropozentrisch, d. h. menschbezogen. Das Tier wurde nur im Interesse des Menschen geschützt und nicht um seiner selbst willen. Erst nach und nach flossen altruistische, d. h. ethische, Elemente in den Tierschutz ein. Die spätere Gesetzgebung (zumindest in Europa im 20. und 21. Jahrhundert) wird fast durchgängig vom ethischen Gedanken des Tierschutzes beherrscht.

Schon in einem der ältesten niedergeschriebenen Gesetze dieser Welt, dem Codex Hammurabi (1810–1750 v.Ch.), wurde der Tierhalter bestraft, der ausgeliehenes Vieh zu schwer arbeiten ließ bzw. ihm Schaden zufügte. Dies wurde mit einer Geldbuße in Höhe von ⅕ des Kaufpreises belegt.

Auch im Alten Testament fand der Tierschutz Niederschlag, in dem als gottlos bezeichnet wurde, wer sich nicht des Viehes erbarmt: „Der Gerechte erbarmt sich seines Viehs: aber das Herz des Gottlosen ist unbarmherzig“ (Sprüche des Salomos # Spr 12,10)

Im römischen Recht erlangten die Tiere die Rechtsstellung von Sachen; als Sachen zu jener Zeit wurden auch Sklaven, Frauen und Kinder eingestuft.

Im Rahmen der zunehmenden Industrialisierung und somit der Zunahme des Wohlstandes für Teile der Bevölkerung war England Vorreiter bei der Einführung eines modernen Tierschutzrechts. Bereits seit 1770 wird dort Tierquälerei deliktisch geahndet. Bis zur Einführung des ersten englischen Tierschutzgesetzes, dem Martin's Act (Act to prevent Cruelty to Animals), im Jahre 1822 erfolgte die Verurteilung nur auf Grund einer einschlägigen und anerkannten Gerichtspraxis. Das Gesetz schützte Pferde, Schafe und Großvieh vor Misshandlungen.

Zwar kein Tierschutzgesetz, aber doch einen Anfang bildet § 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15.5.1871. Dort wurde mit Geld oder Haftstrafe belegt, wer „öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt“. Geschützt wurde somit das Sittlichkeitsgefühl des Menschen. Die Tat musste öffentlich und in Ärgernis erregender Weise durchgeführt werden.

Das 1. Tierschutzgesetz in Deutschland stammt vom 24. November 1933. Selbst in Anbetracht des nationalsozialistischen, belastenden Hintergrundes war es bei strenger Anwendung in der Lage, Missstände auf dem Gebiet des Tierschutzes wirksam zu bekämpfen.

Das Reichstierschutzgesetz wurde am 24. Juli 1972 durch das in seiner Grundform noch heute gültige Tierschutzgesetz abgelöst.

Die gesetzgeberischen Initiativen zu dem heutigen Gesetz begannen bereits im Jahre 1959 mit einem Gesetzesentwurf über das Verbot des Schlachtens von Hunden und Katzen. Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass diese Tiere in die engere Gemeinschaft des Menschen einbezogen sind und eine besondere Stellung unter den Haustieren einnehmen. Nach Ablauf der Wahlperiode geriet dieser Entwurf jedoch in Vergessenheit. Dies führte dazu, daß erst 1986 letztendlich der Hund aus der Liste schlachtbarer Tiere aus dem Fleischbeschaugesetz gestrichen wurde.

Im Januar 1960 wurde dann durch einige SPD-Abgeordnete der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Tierschutzgesetzes von 1933 vorgelegt, welches insbesondere bestimmte Ausfuhrverbote und Strafvorschriften über Versuche an lebenden Tieren enthielt. Daraufhin wurde in das Tierschutzgesetz in der damaligen Fassung ein § 3 a aufgenommen, der die Ausfuhr von Schlachtpferden grundsätzlich verbot.

Ein von allen Fraktionen getragener Vorschlag zur Verbesserung des Tierschutzgesetzes wurde im Dezember 1961 eingebracht, da aufgrund praktischer Erfahrungen Ergänzungen und Verbesserungen für notwendig erachtet wurden. So wurde in der strafrechtlichen Gerichtspraxis eine umfassende Unsicherheit bezüglich der Auslegung und konsequenten Bestrafung von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten im Bereich des Tierschutzes festgestellt. Aber auch dieser Gesetzesentwurf erlangte keine Gesetzesqualität, da er bis zum Ende der Wahlperiode nicht abschließend behandelt wurde.

Im September 1966 brachten wiederum Abgeordnete aller Fraktionen den Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes in den Bundestag ein. Aber auch diesmal kam es nicht zur Entstehung eines neuen Tierschutzgesetzes, da die verfassungsrechtlich problematische Frage der Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich des Tierschutzes nicht geklärt werden konnte. Das Grundgesetz in der damaligen Fassung gab keinen Aufschluss darüber, ob der Bund oder die einzelnen Länder berechtigt waren, im Bereich des Tierschutzes gesetzgeberisch aktiv zu werden (Föderalismus). Daraufhin wurde am 18. März 1971 eine Grundgesetzänderung dahingehend vorgenommen, dass nunmehr der Tierschutz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Bund von seiner Zuständigkeit immer dann Gebrauch machen kann, wenn auf Grund der Wahrung einheitlicher Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung erforderlich ist. Die Länder haben nur noch insoweit Gesetzgebungsbefugnisse, als der Bund davon keinen Gebrauch gemacht hat. Im Ergebnis ist den Ländern jedoch durchaus Raum für eigene Regelungen verblieben.

Nunmehr waren die Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Tierschutzgesetzes gegeben. Im September 1971 wurde der Gesetzesentwurf zum heutigen Tierschutzgesetz in den Bundestag eingebracht und erlangte am 24. Juli 1972 Gesetzesqualität. Mit dem Gesetz wurde eine dringend notwendige Anpassung vorgenommen, da sich durch das Fortschreiten der allgemeinen Entwicklung im Vergleich zu 1933 (unabhängig vom politischen Hintergrund) neue und andere Probleme im Umgang mit den Tieren ergeben hatten.

Aus dem Gesetz ergeben sich Verpflichtungen zur Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren. Zugleich enthält es auch Handlungsverbote im Umgang mit Tieren. Dieses Tierschutzgesetz bildet den Mittelpunkt des Tierschutzrechts. Begleitet wird es von einer Reihe weiterer Vorschriften nicht nur des nationalen Rechts, sondern zunehmend auch auf europäischer Ebene. Grundlage des Tierschutzgesetzes sind Erkenntnisse der modernen Verhaltensforschung und eine Konzeption auf ethischer Basis. Aber auch die Erfordernisse der heutigen Zeit wurden beachtet, indem man die in der Forschung durchgeführten Tierversuche und die ernährungswirtschaftliche industrielle Tierhaltung in der gesetzlichen Regelung berücksichtigte. Grundsatz ist die Anerkennung des Tieres als „Mitgeschöpf“ des Menschen, das seiner Obhut und Verantwortung anvertraut ist, und die Anerkennung eines bestehenden sittlichen Zusammenlebens von Mensch und Tier.

Die umfangreichste Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde 1986 nach vier Jahren umfangreicher und langwieriger Beratungen vorgenommen, da wesentliche Probleme wie die industrielle Tierhaltung und die Durchführung von Tierversuchen in Deutschland nicht ausreichend in der Gesetzesfassung von 1972 berücksichtigt worden war. Auch 1998 wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Der notwendigen Sachkunde beim Halten, Züchten und Töten von Tieren, sowie bei Tierversuchen wurde eine größere Bedeutung zugemessen. Außerdem wurde die Kastration von Tieren unter bestimmten Bedingungen vom generellen Amputationsverbot ausgenommen z. B. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Weiterhin wurde das Amputieren von Hunderuten bis auf wenige Ausnahmen verboten, nachdem dies für das Kupieren von Ohren bereits seit der Novellierung von 1986 galt.

Alle weiteren Änderungen der Tierschutzgesetzes im Laufe seines Bestehens werden in den jeweiligen betroffenen Abschnitten angesprochen.



Im oberen Relief des Codex Hammurabi ist dargestellt, wie der König Hammurabi (links stehend) die Herrschaftssymbole aus der Hand des Sonnengottes Shamasch empfängt, womit die göttliche Herkunft der Gesetze symbolisiert wird.

Der Codex Hammurabi ist auf einem über zwei Meter hoher Dioritblock mit 8000 Wörtern niedergeschrieben. Das Original ist im Louvre in Paris zu sehen; eine Kopie ist im Pergamonmuseum in Berlin zu finden. Der Codex regelt in 281 Paragraphen die Rechtsgeschäfte des täglichen Verkehrs, somit auch den Umgang mit Nutztieren (§§ 241–251), deren Wert als Eigentum entsprechend geschützt wurde.

III.Geschichte der Tierschutzgesetzgebung – Übersicht –


1810–1750 v. Chr. Babylon „Codex Hammurabi“: Strafvorschrift mit dem Verbot, die Arbeitskraft von ausgeliehenen Tieren zu überfordern
Römisches Reich Tiere sind als Gegenstände des Rechtsverkehrs den Sachen gleichgestellt. Damit erfolgt die Einbeziehung der Tiere in die Rechtsordnung. Den Tieren kam als Sache die gleiche Rechtsstellung zu wie damals Frauen, Kinder und Sklaven.
1822 England „Martin's Act“: Rechtliche Verankerung der seit 1770 bestehenden Rechtsprechung. Jede mutwillige und grausame Tiermißhandlung von Nutztieren ist strafbar.
1838–1869 Deutschland Einzelne Strafvorschriften gegen Tierquälerei
1871 Reichsstrafgesetzbuch: Vereinheitlichung der Strafvorschriften. Öffentliche oder Ärgernis erregende Tierquälerei wird unter Strafe gestellt gemessen am Sittlichkeitsgefühl der Menschen
1933 Strafgesetzbuch: Jedes rohe Misshandeln oder absichtliche Quälen von Tieren wird unter Strafe gestellt.
24. November 1933 Erste verwaltungsrechtliche Tierschutzvorschrift Reichstierschutzgesetz
24. Juli 1972 Erstes Tierschutzgesetz der Bundesrepublik
12./18. August 1986 Novellierung des Tierschutzgesetzes – Berücksichtigung industrielle Tierhaltung, Ohrkupierverbot)
25. Mai 1998 Novellierung des Tierschutzgesetzes – Sachkundeerfordernis, Zulassung Kastration gegen unkontrollierte Fortpflanzung
4. Juli 2013 Umsetzung der EU-Richtlinien zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke gehaltenen Tiere, Qualzuchtverbot,

BDer Tierschutz in der Gesetzgebung

I.Tierschutz im GG

Der Tierschutz wurde am 17. Mai 2002 im Grundgesetz als Staatsziel aufgenommen. Der Art. 20a GG, indem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, wurde um „und die Tiere“ ergänzt:

Artikel 20a GG der Bundesrepublik Deutschland lautet:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

Art. 20a GG enthält kein Grundrecht, sondern ist lediglich die Formulierung eines Staatsziels. Es ist daher nicht denkbar, aus dieser Norm bestimmte Leistungsansprüche abzuleiten, insbesondere bei möglichen Konflikten mit Grundrechten wie der Freiheit der Künste, der Forschung und der Lehre. Ein Verbandsklagerecht zu diesem Staatsziel wie z.B: beim Natur- und Umweltschutz gibt es auf Bundesebene bisher nicht. Die Staatszielbestimmung muss vom Gesetzgeber, der Justiz und der Verwaltung jedoch als Richtlinie berücksichtigt werden.

Auch in mehreren Bundesländern sowie in Berlin und Bremen hat der Tierschutz bereits Eingang in die Landesverfassungen gefunden, dies hat allerdings mehr symbolischen Wert, da der Tierschutz der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt und der Bund in Form des Tierschutzgesetzes von seinem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat.

Einige Bundesländer, z. B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben die Verbandsklage in Tierschutzangelegenheiten eingeführt. Im einzelnen zugelassene Verbände, z. B. der Dt. Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz und der BUND können gegen tierschutzrelevante Verstöße vorgehen. Damit besteht trotz der Einzelfallentscheidung eine gewisse Präzedenzwirkung. Beispielsweise klagt die Albert-Schweitzer-Stiftung gegen die Zustände einer konkreten Putenhaltung. Eine Entscheidung steht noch aus. Große praktische Relevanz scheint dieses Verfahren nicht zu erlangen.

Wenn sich Menschen im Namen der Tiere für diese engagieren möchten, sind sie auf ihre allgemeinen Grundrechte wie die Meinungs und Pressefreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und ihr Petitionsrecht (Art. 17 GG) zu verweisen, um ihre Haltung zum Tierschutz in der politischen Meinungsbildung dieses Landes zum Ausdruck zu bringen.

Insbesondere bei der Durchführung von Tierversuchen und der Tötung von Tieren, aber auch beim Einsatz von Tieren in der Lehre und in der Kunst kann es zu Kollisionen mit Grundrechten wie der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kommen. Auf diese Problematik wird in den jeweiligen Kapiteln nochmals gesondert eingegangen.

II.Tierschutz im BGB

Der Tierschutz ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht gesondert geregelt.

Spezielle Regelungen für Tiere enthielten lediglich die §§ 481–492 für den Viehkauf. Diese wurden jedoch im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 abgeschafft. Seitdem gilt das allgemeine Zivilrecht.

Erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762) wurden weitergehende Vorschriften eingeführt oder abgeändert, um einen effektiveren Schutz des Tieres auch in diesem Rechtsbereich zu ermöglichen.

Im Folgenden sollen diese Regelungen erläutert werden:

1.Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90a BGB)
§ 90 aBGB (Tiere)

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache im Sinne des § 90 BGB als schlechthin körperlicher Gegenstand gleichgestellt werden darf. Das Tier wird als Lebewesen anerkannt und soll besser als eine Sache geschützt werden. Dem Tier soll in besonderem Maße Schutz und Fürsorge gewährt werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Beseitigung der formalen Gleichstellung des Tieres mit einer Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch die im Tierschutz verankerte Anschauung zum Ausdruck bringen, dass das Tier ein Mitgeschöpf des Menschen und ein schmerzempfindendes Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.

Da der Gesetzgeber nur eine Negativabgrenzung – das Tier ist keine Sache – vorgenommen hat, bleibt weiterhin offen, welche Art von Rechtssubjekten Tiere sind. Da aber die für körperliche Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar bleiben, ist eine Verbesserung der Stellung des Tieres im Zivilrecht fraglich. Teilweise wird die Einführung dieser Norm als reine Begriffskosmetik verstanden, da nach überwiegender Auffassung auch davor das Tier nicht konsequent als lebloser körperlicher Gegenstand behandelt wurde. Da aber neben der Einführung dieses Paragraphen auch Änderungen im Vollstreckungsrecht durch Einführung der §§ 811c, 765a Abs. 1 S. 3 ZPO und im BGB durch Einfügung der §§ 251 Abs. 2 Satz 2 und 903 Satz 2 BGB vorgenommen wurden, wird man wohl nicht von einer reinen Deklaration sprechen können. Vielmehr wurde der Sonderstellung des Tieres unter den körperlichen Gegenständen nun auch gesetzestechnisch Rechnung getragen; dies insbesondere im Bereich des Pfändungsrechts sowie der Sachbeschädigungen.

2.Eigentum an Tieren (§ 903 BGB)
§ 903BGB (Inhalt des Eigentums)

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache (trotz § 90a BGB auch der eines Tieres) mit ihr nach Belieben verfahren. Er darf andere von jeder Auswirkung auf die Sache ausschließen. Er hat ein umfassendes Herrschaftsrecht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese Regelung wurde jedoch relativiert, so dass er nun bei der Ausübung der Eigentümerbefugnisse die besonderen Vorschriften des Tierschutzes zu beachten hat. Der Eigentümer eines Tieres kann sich demnach bei der Vornahme einer gegen das Tierschutzgesetz verstoßenden Handlung nicht auf sein Eigentumsrecht und eine damit verbundene „Handlungsfreiheit“ berufen.

3.Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter (§§ 833, 834 und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB)
§ 833BGB (Haftung des Tierhalters)

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Diese Vorschrift regelt die Haftung des Tierhalters bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Person, die durch das Verhalten eines Tieres einen Schaden erlitten hat. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Diese strenge Tierhalterhaftung beruht auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

Schadenersatzpflichtig ist der Tierhalter. Nach Auffassung des BGH ist Tierhalter, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.1

So wurde die Tierhaltereigenschaft (und somit eine Haftung für den entstandenen Schaden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) bejaht bei einem Viehhändler, einem Imker, einem Tierschutzverein, einem Reitverein und bei einer Stadt, die ein dem Publikum zugängliches eingezäuntes Wildgehege unterhält. Auch mehrere Personen oder juristische Personen können Tierhalter sein.

Kein Tierhalter ist dagegen der Tierhüter, der Viehverkaufskommissionär und der Tierarzt, dem das Tier zur Behandlung vorgeführt wird. Bei Tieren, die zugelaufen sind, ist Halter, wer die Sachherrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt (also nicht, wer das Tier nur findet und es an den Eigentümer zurückgeben möchte).

Ein Tier muss eine Rechtsgutsverletzung verursacht haben. In Betracht kommt die Tötung eines Menschen, die Gesundheits- oder Körperverletzung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung (Beispiele: Bisse eines Hundes, Treten eines Pferdes, Zerstörungen durch eine ausgebrochene Viehherde). Nicht darunter fällt aber z. B. das Stolpern und das daraus sich ergebende Stürzen über einen schlafenden Hund.

Die Schadensverursachung muss durch ein Tier erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt nach dem BGH vor, wenn durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens die hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter der Schaden verwirklicht wurde, z. B. durch Scheuen, Ausschlagen und Beißen eines Tieres.2 Bei einer erheblichen Provokation eines Tieres seitens des Geschädigten scheidet eine Schadensersatzpflicht allerdings aus, da er den Schaden durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt und damit verursacht hat. Ein Eigenverschulden wurde bejaht bei Verletzungen, die bei dem Versuch entstanden, in sich verbissene Hunde zu trennen. Ein Schadensersatzpflicht wegen eigenem Verschulden wurde auch abgelehnt bei zu großer Annäherung an einen Bienenstand oder Pferd in erkennbar problematischen Situationen.

Wurde der Schaden durch ein sog. Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB verursacht, besteht die Möglichkeit einer Entlastung des Tierhalters.

Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Darunter fallen somit zahme Tiere, die vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogen und gehalten werden, wie z. B. Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Geflügel.3 Nicht darunter fallen Tiere, die zu Versuchszwecken gehalten werden, Bienen (auf Grund der ungenügenden Verfügungsgewalt des Eigentümers) sowie das zu Liebhaberzwecken gehaltene Tier.

Eine Schadensersatzpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Halter des Nutztiers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Darunter versteht man, dass der Tierhalter mit dem möglichen Eintritt des Schadens gerechnet hat, aber entgegen seiner Sorgfalt darauf vertraute, dass der Schaden nicht eintreten werde4 oder der Handelnde den möglichen Eintritt des Schadens bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können. Wäre der Schaden auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus.

Diese fahrlässige Handlungsweise kommt vor allem bei der Auswahl der Tiere und der Auswahl des Personals in Betracht.

Beispiele :

 Nichtanketten eines Wachhundes auf einem offenem Grundstück.

 unkontrolliertes Entlaufen von Rindern bei bloßem Öffnen der Stalltür

 Umherlaufen lassen eines ausgebrochenen Pferdes auf öffentlichen Straßen.

§ 834BGB (Haftung des Tieraufsehers)

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zugefügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Gem. § 834 BGB besteht auch eine Haftung des Tieraufsehers. Tieraufseher ist, wem die Aufsichtsführung über ein Tier übertragen wurde, ohne eine Haltereigenschaft zu begründen. Dies beinhaltet wiederum die Übertragung der selbstständigen allgemeinen Gewalt und Aufsicht über das Tier. Tieraufseher sind z. B. der Hirte, der Transportbegleiter, der Viehkommissionär. Nicht darunter fallen Bedienstete, die nur auf Anweisung handeln, z. B. der angestellte Reitlehrer. Im übrigen müssen die Voraussetzungen des § 833 BGB vorliegen.

Der Umfang der Schadensersatzpflicht der §§ 833 und 834 bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich soll der Schadensersatz die entstandenen Nachteile ausgleichen. Der Sachschaden ist grundsätzlich in Naturalrestitution zu ersetzen, ist dies nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Wiederbeschaffungswert zu leisten. Bei menschlichen Körperverletzungen sind die Kosten der Heilbehandlung und Schmerzensgeld zu zahlen. Wurde ein anderes Tier verletzt, sind die angefallenen Tierarztkosten zu ersetzen. Nach der bisherigen Regelung hatte der Schadensersatzleistende nur bis zur Höhe des Marktwertes des Tieres, Schadensersatz zu leisten. Probleme bereitete dies bei Heim- bzw. Liebhabertieren, die keinen Marktwert haben, zu denen aber eine tiefe emotionale Verbindung besteht. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt seit 1990 nunmehr, dass Heilbehandlungskosten eines Tieres auch dann noch verhältnismäßig und damit erstattungsfähig sind, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Diese Regelung gilt auch für Nutztiere. So wurden für ein Tier ohne Marktwert (z. B. einem Mischlingshund, Hauskatze) Behandlungskosten von ca. € 1.500,– als durchaus verhältnismäßig beurteilt. Bei der Bewertung zu berücksichtigen ist die Intensität der gefühlsmäßigen Bindung zwischen dem Tierhalter und dem Tier.

Schadensersatz gemäß § 823 BGB (Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung)

§ 823(Schadensersatzpflicht)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB wird Schadensersatz gewährt, wenn ein in dieser Norm genanntes Rechtsgut- auch das Eigentumsrecht an einem Tier- widerrechtlich verletzt wurde. Beispielhaft zu nennen ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Vergiftung von Tieren mit tödlichem Ausgang5 oder im Falle der Kontaminierung durch pharmakologische Stoffe mit der Folge der zeitweisen Unverkäuflichkeit.6

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB im Rahmen des Tierschutzes ist nicht denkbar, da das Tierschutzgesetz kein Schutzgesetz im Sinn dieser Norm ist. Als Schutzgesetze anerkannt sind die BienenschutzVO, das Futtermittelgesetz und das Tierseuchengesetz.

4.Wilde Tiere und Bienenschwärme (§§ 960–964 BGB)

§ 960 BGB ist eine Regelung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an wilden Tieren.

Welche Tierarten genau unter darunter fallen, ist umstritten. Zusammenfassend wird man sagen können, dass Wildtiere im Sinne dieser Norm solche sind, die einer Wildtierart angehören, d. h. die nach der Verkehrsanschauung als wild im Sinne von wildlebend, herrenlos angesehen wird.

Das Gesetz behandelt Wildtiere als herrenlos, d. h. niemand hat ein Eigentumsrecht an ihnen.

Die §§ 961–964 BGB regeln die juristische Behandlung von Bienenschwärmen. Eine Sonderregelung war notwendig, da die Beherrschung von Bienen aus natürlichen Gründen weit unvollkommener ist als bei anderen Tieren. Bei Auszug eines Bienenschwarmes wird dieser herrenlos, wenn keine Verfolgung unverzüglich aufgenommen wird oder eine Verfolgung aufgegeben wird.

III.Tierschutz in der ZPO

In der Zivilprozessordnung wird die Stellung des Tieres nur im Bereich der Zwangsvollstreckung gesondert geregelt. Die Zwangsvollstreckung ist die mit den Machtmitteln des Staates erzwungene Befriedigung eines Anspruchs als Ergebnis eines erfolgreich geführten Zivilprozesses.7 Für den prozessualen Ablauf des der Zwangsvollstreckung vorhergehenden Zivilprozesses ergeben sich keine Besonderheiten, auch wenn der Streitgegenstand ein Tier betrifft.

1.Nicht der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO)

Folgende Tiere sind auf Grund dieser Norm der Pfändung nicht unterworfen und dienen der Erhaltung eines Existenzminimums für den Schuldner:

Ziffer 3 :

Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder …. . .. . .. . .. . .. . .

der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; . . .

Ziffer 4:

bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh, . . . soweit sie zur Sicherung des Unterhalts . . . oder zur Fortführung der Wirtschaft . . . erforderlich sind.

Wenn der Eigentümer eines Tieres dem Zahlungsanspruch eines Gläubigers ausgesetzt ist, kann im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners, also auch auf seine Tiere, zurückgegriffen werden. Die Vorschrift gewährleistet einen gesetzlichen Pfändungsschutz und begrenzt die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf die Tiere, die in der Norm aufgeführt werden. Darüber hinaus vorhandene Tiere können jedoch ohne weiteres zum Zwecke der Verwertung gepfändet werden.

Der Pfändungsschutz nach Ziff. 3 gilt auch für Personen, die nicht Landwirte sind. Die Praxis versteht unter dem Begriff der Erforderlichkeit einen geringen Grad der Unentbehrlichkeit der Tiere.8 Die Bewertung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht etwa nach den Bedürfnissen des Schuldners. Landwirte gem. Ziff. 4 sind Personen, die zur Zeit der Vollstreckung eine Landwirtschaft betreiben. Eine Landwirtschaft ist jede erwerbsmäßige Bearbeitung eigenen oder fremden Bodens.9 Eine Tätigkeit im Nebenerwerb ist ausreichend.

Kleintiere sind zum Beispiel Kaninchen und Geflügel.

Nicht unter Ziffer 4 fallen die Bienen- und Hundezucht, sowie die Legehennen- und Mastviehintensivhaltung sowie Pferdezucht, wenn das Futter nicht selbst angebaut wird. Diese beruhen nicht auf der Nutzung von Grund und Boden.

Eine Anwendbarkeit von Ziffer 4 wurde gerichtlich bejaht bei einer Fischzucht.

Eine gegen diese Regelung verstoßende Pfändung ist zunächst voll wirksam. Der Schuldner, der sich auf die Unpfändbarkeit beruft, muss gegen die Pfändung Rechtsmittel einlegen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet dann über die Unzulässigkeit der Maßnahme.

2.Zwangsvollstreckung in Tiere (§ 811c ZPO)
§ 811c(Unpfändbarkeit von Haustieren)

(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

Der Gesetzgeber hat hier den Pfändungsschutz für Haustiere, die nicht Erwerbszwecken dienen, erweitert. Der eigenständigen Rechtsstellung des Tiers gem § 90a BGB wird Rechnung getragen.

Grundsätzlich besteht damit ein Pfändungsverbot. Mit dieser Norm soll das Bestehen einer emotionalen Verbindung zwischen dem Tier und dem Eigentümer anerkannt und respektiert werden. Unter dem Begriff des häuslichen Bereichs versteht man die räumliche Nähe zwischen Tier und Schuldner. Darunter fällt somit die Tierhaltung in Haus, Wohnung, Zelt, Wohnwagen und Garten. Unter Haltung versteht man die nicht nur vorübergehende Haltung des betroffenen Tieres. Ein Tier wird dann nicht zu Erwerbszwecken gehalten, wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht im Vordergrund steht.

Der Grundsatz des Pfändungsverbotes wird jedoch im Rahmen des Absatz § 811c Abs. 2 ZPO durchbrochen, in dem eine Pfändbarkeit von Tieren mit hohem Wert zulässig ist. Der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Pfändung stellen. Hoher materieller (nicht ideeller) Wert setzt voraus, dass ein Erlös zu erwarten ist, der die Wertgrenze von € 300,– übersteigt. Einige Gerichte fordern ein deutliches Überschreiten der vorgenannten Wertgrenze. Das berechtigte (Gegen-)Interesse des Schuldners ist insbesondere die emotionale Bindung, aber auch Tierschutzaspekte. So wurde die Pfändbarkeit eines Pferdes, welches „Gnadenbrot“ erhielt, verneint. Persönliche Bindungen auf Grund besonderer Lebensumstände (Alter, Gesundheit, Kinder) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

3.Vollstreckungsschutz (§ 765a Absatz 1 Satz 3 ZPO)
§ 765a(Vollstreckungsschutz)

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

(2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .

(3) Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

Durch diese Einfügung soll die Verantwortung des Menschen für das Tier auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgehoben werden. Nach dieser Norm müssen alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit dem in § 1 Satz 1 TierSchG bestimmten Grundsatz in Einklang stehen.

Das Gericht prüft nach objektiven Maßstäben und unter Abwägung der Gläubiger- , Schuldner- und Tierinteressen die Sittenwidrigkeit der bevorstehenden Pfändung. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit wurde bejaht, wenn das zu pfändende Tier nach der Vollstreckungshandlung in ein Tierheim verbracht werden soll.

§ 765a ZPO ist nur einschlägig, wenn §§ 811, 811c nicht schon Pfändungsschutz gewähren. Der Pfändungsschutz muss beim Gericht ausdrücklich beantragt werden.

Im Gegensatz zu § 811 ZPO soll nicht der Schuldner, sondern allein das Tier geschützt werden.

IV.Tierschutz im Strafrecht

Für Tiere sind auch nach Einführung des § 90a BGB die entsprechenden Vorschriften für Sachen einschlägig. Tiere können demnach ohne weiteres Tatobjekt aller Straftatbestände sein, deren Schutzobjekt körperliche Sachen sind. In Betracht kommen hier insbesondere

 Diebstahl gemäß §§ 242 ff. StGB (Wegnahme eines fremden Tieres mit der Absicht, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, d. h. Enteignung des bisherigen Eigentümers des Tieres und Aneignung durch den Täter oder einen Dritten)

 Unterschlagung gemäß §§ 246 ff. StGB (Rechtswidrige Zueignung eines fremden Tieres),

 Raub gemäß §§ 249 ff. StGB (Wegnahme eines fremden Tieres mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in der Absicht, das Tier sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen),

 Hehlerei gemäß §§ 259 ff. StGB (Ankaufen, sonstiges Verschaffen, Absetzen oder Helfen beim Absetzen eines Tieres, dass ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat und der Täter sich oder einen Dritten bereichern will) und die

 Sachbeschädigung gemäß §§ 303 f. StGB (Töten und Verletzen eines Tieres).

Der im Jahr 2001 eingeführte § 143 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden) wurde 2004 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt und 2006 durch den Gesetzgeber aufgehoben

Ferner ist im Strafgesetzbuch nach §§ 292 und 293 StGB die Jagd- und Fischwilderei unter Strafe gestellt.

§ 292Absatz 1 StGB (Jagdwilderei)

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1 dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

2 eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .

Bei der Anwendung sind die Vorschriften des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts maßgebend. Es sind also die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und der jeweiligen Landesjagdgesetze zu beachten. Geschützt wird das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten und die Tierschutzbelange des Wildbestands.

§ 293StGB (Fischwilderei)

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1 fischt oder

2 eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch hier werden die durch das Fischerei- und Fischereiausübungsrecht gewährleisteten Rechte im Rahmen der Landesfischereigesetze und Fischereiverordnungen geschützt. Die Regelung gilt nicht für Fische, Muscheln, Seemoos und sonstiges in geschlossenen Privatgewässern.

Sonstige Strafvorschriften

Insofern Tiere als Tatmittel eingesetzt werden, können diese gem. § 74 StGB eingezogen werden, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, z. B. im Eigentum des Täters stehende bissige Hunde, mit denen zuvor eine vorsätzliche Körperverletzung begangen wurde.

Ein Schutz von Tieren ist auch durch die Anwendung des § 323c StGB gewährleistet, der die Strafbarkeit einer unterlassenen Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorsieht. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (BGH in NJW 1983, 350). Damit gemeint ist auch eine erhebliche Gefahr für ein Tier. Das Unterlassen der erforderlichen und auch zumutbaren Hilfeleistung für das Tier, insbesondere wenn es ohne eigene Gefahr und ohne die Verletzung anderer Pflichten möglich ist, wird strafrechtlich geahndet.

§ 121(Halten gefährlicher Tiere)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1 ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder

2 als Verantwortlicher für die Beaufsichtigug eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten regelt in § 121 Verstöße beim Halten gefährlicher Tiere. Davon umfasst sind z. B. illegale Auswilderungsprojekte. Die Strafbarkeit tritt auch ein, wenn kein Schaden verursacht wird.

Darüber hinaus kommt eine Ahndung von Straftaten im Rahmen der §§ 17 und 18 TierSchG in Betracht (siehe Kapitel XIV).

Die Strafprozessordnung sieht für alle vorgenannten Strafprozesse keine besonderen Vorschriften vor, so dass diese nach den allgemeinen Vorschriften abgewickelt werden.

V.Praktischer Tierschutz

Seinen Anfang findet ein effektiver und umfangreicher Tierschutz in der Ausschöpfung aller bestehenden Möglichkeiten durch den Gesetzgeber. Auf Grund der Einführung des Art. 74 Nr. 20 GG wurde diese Möglichkeit in Deutschland geschaffen. Ausgeschöpft wurde diese Möglichkeit insbesondere durch die Einführung des Tierschutzgesetzes und dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1990. Darüber hinaus wurden auf Landes- und Bundesebene sowie auch europaweit zahlreiche Verordnungen und Richtlinien erlassen. Allerdings bestehen stellenweise Zweifel über die Hinlänglichkeit dieser Verordnungen. Auf diese Probleme wird in den jeweils betroffenen Kapiteln gesondert eingegangen.

Mit der Durchsetzung des Tierschutzes und der damit geschaffenen Rechte und Möglichkeiten sind verschiedene Institutionen betraut.

Insofern die Fragen des Tierschutzes Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, sind die Gerichte dafür verantwortlich, eine effektive Ausnutzung der geschaffenen Gesetze zu gewährleisten. Diesbezüglich muss jedoch festgestellt werden, dass in vielen Fragen des Tierschutzes in Deutschland eine sehr uneinheitliche Rechtsprechung geübt wird.

Weiterhin sind amtliche Stellen mit der Durchsetzung des Tierschutzes betraut. Hierzu zählen insbesondere die Amtstierärzte, die Veterinärverwaltungen, die Ordnungsämter, die Staatsanwaltschaften und letztlich auch die Polizeidienststellen.

Auf Bundesebene ist der Bereich des Tierschutzes beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Überlegenswert ist es, ob diese Konstellation in manchen Fragen nicht ungünstig ist, da über kollidierende Interessen entschieden werden muss. So müssen z. B. bei Entscheidungen im Rahmen landwirtschaftlicher Betätigung sowohl die ökonomischen Belange der Landwirte als auch der Schutz der Tiere berücksichtigt werden.

Um auch in der Ausbildung der Veterinärmediziner dem Tierschutz einen festen Platz zu sichern, wurde am 4. Oktober 1996 an der Tierärztlichen Hochschule Hannover ein Tierschutzzentrum eingerichtet, das sich mit der Bearbeitung und Beantwortung tierschutzrelevanter Fragestellungen auf wissenschaftlicher Basis befasst. Nach Schließung des Instituts für Tierschutz und Verhalten an der TierärztlichenHochschule Hannover Ende September 2018 wird ein neues virtuelles Tierschutzzentrum als „Tierschutzzentrum-Hannover“ fortgeführt. Es ist auch weiterhin zu finden unter: http://www.tierschutzzentrum.de.

Aber auch von privater Seite wird Tierschutz durchgesetzt. Viele private Organisationen haben sich dem Tierschutz verschrieben. Die wohl größte Tierschutzorganisation in Deutschland ist der Deutsche Tierschutzbund e. V. Er wurde 1881 gegründet. An diesen Verein sind 16 Landesverbände und circa 740 örtliche Tierschutzvereine mit ungefähr 800000 Mitgliedern angeschlossen. Unterhalten wird ebenfalls die Akademie für Tierschutz in Neubiberg, welche insbesondere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf diesem Gebiet anbietet, sowie ein Tierschutz- und Jugendzentrum in Weidefeld in Schleswig Holstein.

Hinzu kommen Tierheime, die von Städten, Gemeinden, Kreisen oder anderen privaten Trägern betrieben werden. Insgesamt gibt es ungefähr 900 deutsche Tierheime.

Anhand der aufgezählten Umstände wird man wohl sagen können, dass der Tierschutz in Deutschland recht fortschrittlich ist. Aber auch andere Länder in Europa sind diesbezüglich positiv hervorzuheben wie die Schweiz, Skandinavien und die Niederlande. Leider sind die Probleme in vielen südeuropäischen Staaten noch allzu groß, was jedoch auch immer vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage mancher Länder zu sehen ist.

Aber europaweit nimmt der Tierschutz einen immer größeren Stellenwert ein, da nur so ein effizienter Tierschutz möglich und durchsetzbar ist. Es ist keinem Tier geholfen, wenn durch Transport über irgendeine Grenze sämtliche Schutzbestimmungen umgangen werden können.

Der Europarat hat zahlreiche völkerrechtliche Übereinkommen auf dem Gebiet des Tierschutzes erarbeitet. Auf diese wird im entsprechenden Kapitel nochmals ausführlich eingegangen. Das nationale Recht der Länder, die dem Europarat angeschlossen sind, ist diesen Übereinkommen jeweils anzupassen.

Die Fachabteilung „Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten“ des Europäischen Parlaments hat sich im Bericht „Das Wohlergehen von Tieren in der Europäischen Union 2017“ mit der aktuellen Situation befasst und kommt u. a. zu dem Ergebnis:

„Ein frappierendes Defizit … besteht darin, dass häufig gehaltene Tierarten nicht von den bestehenden Rechtsvorschriften erfasst sind.“ (S. 55 d. Berichts)

Weiterhin wird strategisch empfohlen, die erheblichen Lücken durch ein allgemeines Gesetz über das Wohlergehen von Tieren zu schließen (S. 64 d. Berichts).

CTierschutz & Tierschutzgesetz

I.Mögliche Kollision des Tierschutzes mit anderen Interessen

Der Gesetzgeber musste im Bereich des Tierschutzes ethische Grundsätze, Tierwohl und wissenschaftliche sowie wirtschaftliche Erfordernisse miteinander in Einklang bringen. In vielen Bereichen können dabei Interessenkonflikte auftreten. Sie seien hier folgend ohne Anspruch auf Vollständigkeit kurz aufgezeigt.

1.Nutztierhaltung in Deutschland

In Deutschland wurden in den Jahren 2016/2017 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes


12.365.495 Rinder
27.175.000 Schweine
158.648.625 Geflügeltiere
440.000 Pferde
1.574.300 Schafe

gehalten.

Dass fast 200 Millionen Tiere auf einer Fläche von 356 950 km2 abzüglich des für die 82 Millionen Menschen notwendigen Lebensraum nicht ohne Probleme untergebracht und gehalten werden können, ist klar ersichtlich.

Ein generelles oder spezielles Verbot der Intensivtierhaltung findet sich im Tierschutzgesetz nicht. Gleichzeitig wird sie nicht auch nicht ausdrücklich erlaubt. Die Intensivtierhaltung in Deutschland ist nicht nur ein tierschutzrechtliches Problem, sondern betrifft eine Vielzahl von Rechtsbereichen, wie das Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht und Futtermittelrecht.

2.Heimtierhaltung

Die aktuellsten statistischen Angaben stammen aus dem Jahr 2016. Insgesamt leben in Deutschland ungefähr 8,6 Millionen Hunde und 13,4 Millionen Katzen. Gerade bei der Haltung von Haustieren kommt es immer wieder vorsätzlich oder auch unabsichtlich zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, da die Motivation und Sachkenntnisse der jeweiligen Halter äußerst unterschiedlich ausgeprägt sind. Endstation für viele dieser Tiere sind dann die Tierheime. Insgesamt wurden z.B 2009 in den dem Dt. Tierschutzbund angeschlossenen Heimen in Deutschland


74.900 Hunde
131.900 Katzen
17.300 Vögel
67.600 Kleintiere
1.000 Großtiere und
3.700 Exoten

zusammen also 224.400 Tiere in Tierheimen aufgenommen. Dabei ist festzustellen, dass dort in den Sommermonaten Juni, Juli, August ein extremer Anstieg der Tiere zu verzeichnen ist. Der Zusammenhang mit Ferien und Urlaub liegt auf der Hand.

3.Zootierhaltung

Die Haltung von Tieren im Zoo verfolgt den primären Zweck lebende Wildtiere und z. T. auch Haustiere für Stadtbewohner erlebbar zu machen. Zu diesem Zweck erfahren die Tiere notwendigerweise eine Einschränkung ihres Bewegungsfreiraumes und auch ihrer Rückzugsmöglichkeiten, obwohl man gerade im Zoo bemüht ist, im Interesse der Tiere, aber auch der Besucher eine möglichst naturnahe und artgerechte Haltung der Zootiere zu gewährleisten. Besonders in diesem Bereich hat in den letzten Jahren ein Wandel stattgefunden. Nicht mehr die Schaustellung von Tieren allein, sondern auch ihres Lebensraumes, sowie die Nachzucht (Arterhaltungsprogramme) von Tieren haben einen hohen Stellenwert in der heutigen Zootierhaltung. Trotzdem handelt es sich um in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere, die hinsichtlich des Tierschutzes eine besondere Aufmerksamkeit erfahren. In Deutschland werden in über 500 Einrichtungen, Zoos, zoologischen Gärten, Tiergärten, Tierparks, Wildparks, Vogelparks Tiere gehalten und gegen Bezahlung der Öffentlichkeit zur Schau gestellt.

4.Tierversuche in Medizin und Forschung

In diesem Bereich werden zahlreiche Tierversuche durchgeführt. Sie müssen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen, zur Erkennung von Umweltgefährdungen oder für die Grundlagenforschung unerlässlich sein, das heißt, es darf keine andere Alternative geben. Dabei hat eine Abwägung stattzufinden, ob die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Hierbei ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Zusammenfassend wird man wohl die Notwendigkeit von Tierversuchen, insbesondere in der Human- und Tiermedizin, als gegeben betrachten können, da vielen Menschen und Tieren mit diesen Erkenntnissen das Leben gerettet oder erleichtert werden kann. Wichtig ist allerdings, den Tierversuchen eine möglichst große Effizienz zu kommen zu lassen, um so wenig Tiere wie irgend möglich im Versuch einzusetzen.

5.Tierversuche im Verbraucherschutz

Insbesondere im kosmetischen Bereich sind Tierversuche ein heikles Thema, da ihre Notwendigkeit nicht unumstritten ist. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Tierversuche zur Entwicklung von Waschmitteln und Kosmetika. Seit 2009 sind auch Tierversuche für Bestandteile kosmetischer Mittel verboten. Auch das EU-Recht enthält seit 2013 ein vollständiges Verbot, auch im Hinblick auf die Einfuhr derartiger Kosmetika aus Drittländern. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt (EuGH vom 21.9.2016 C-592/14).

Allerdings gibt es immer noch Ausnahmen für Inhaltsstoffe, die auch in anderen Produkten z. B. Reinigungsmittel, eingesetzt werden und für diese ein Nachweis der Unbedenklichkeit im Tierversuch vorgeschrieben ist.

6.Jagd & Tierschutz

Hatte die Jagd in der Vergangenheit die Bedeutung des Nahrungserwerbs, so handelt es sich heute überwiegend um bestandsregulierende Maßnahmen in einer durch den Menschen kontrollierten Natur. Angesichts der in Mitteleuropa herrschenden Bevölkerungsdichte und den relativ geringen Freiräumen für hier ansässige Wildtierpopulationen ist es Aufgabe des Menschen geworden, diese Bestände im Sinne einer ausgeglichenen Wildbiologie zum Schutz der Tiere und der Natur zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu regulieren. Tierschutzrelevant aber sind Jagden, bei denen der Schießsport im Vordergrund steht und zum Teil extra gezüchtete Tiere ausgesetzt werden, um im Rahmen einer Jagd getötet zu werden, ebenso wie Hetzjagden mit Hundemeuten etc. Insgesamt betrug 2015/16 die Jagdstrecke 4.257.905 Tiere vom Rehwild bis zum Wildkaninchen, vom Schwarzwild bis zu den Fasanen.

II.Das Tierschutzgesetz

1.Grundsatz
§ 1Tierschutzgesetz

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

1.1Allgemeines

Der Gesetzgeber hat dem Tierschutzgesetz in § 1 die ausdrückliche Bekenntnis zum ethischen Tierschutz vorangestellt. Dieser Norm kommt eine grundlegende Bedeutung für das gesamte Tierschutzrecht und der gesamten Rechtsordnung zu. Diese Rechtsvorschrift ist als Auslegungsnorm für alle Rechtsfragen maßgebend, die den Schutz eines Tieres tangieren und entfaltet außerdem Bindungswirkung für Rechtsprechung und Verwaltung. So hat der BGH in seiner Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Tieres auf diese Grundsatznorm zurückgegriffen (BGH vom 27.10.2015 VI ZR 23/15)

Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts will diese Norm einen ethisch ausgerichteten Tierschutz erschaffen, in dem es auf die Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheimgestellte Lebewesen ankommt.10

Andererseits wird nicht angestrebt, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen. Vielmehr wird das Wohlergehen der Tiere im Rahmen der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Forderung, Tieren nicht ohne vernünftigen Grund vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, gewährleistet.

Der Gesetzgeber war bemüht, ethische Forderungen einerseits und wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Erfordernisse andererseits miteinander in Einklang zu bringen.11 Inwieweit diese Aufgabenstellung erfüllt wird, hängt maßgeblich von der konsequenten Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes ab. Tierschutz sollte auf einer vernünftigen Basis beruhen: er sollte weder rein emotional, noch rein wissenschaftlich, noch rein juristisch ausgeübt werden.

Die Tiere selbst können den ihnen gewährleisteten Schutz nicht durchsetzen oder beanspruchen diesbezüglich sind sie auf den Menschen angewiesen. Aus § 1 TierSchG lässt sich jedoch nicht herleiten, dass Tiere Rechtssubjekte und somit selbstständige Träger von Rechten und Pflichten sein können. Tiere sind weder rechtsfähig, noch kommt ihnen eine Beteiligtenstellung in einem gerichtlichen Verfahren zu, da unsere Rechtsordnung anthropozentrisch ist, d. h. auf den Menschen geprägt ist. Zusammenfassend ist dies wohl am deutlichsten ausgedrückt: „Dem Tier sind gegenüber dem Menschen keine Rechte gegeben, wohl aber diesem (dem Menschen) Pflichten in Bezug auf das Tier auferlegt“.12

1.2Definitionen

Die in § 1 TierSchG aufgeführten Begriffe finden sich in vielen Normen dieses Gesetzes wieder und ihr Verständnis spielt für die richtige Anwendung eine entscheidende Rolle.

Das Tier als Mitgeschöpf

Der Begriff der Mitgeschöpflichkeit wird im Deutschen Tierschutzgesetz zur Verpflichtung des Menschen gegenüber dem Tier angeführt. Als Ebenbilder Gottes, wie es in der Schöpfungsgeschichte heißt, sind wir verpflichtet diese Schöpfung zu bewahren, das heißt nicht, dass wir sie nicht nutzen sollen oder dürfen – macht euch die Erde untertan – sondern dass wir bei der Nutzung von Mitgeschöpfen die Verantwortung für diese Geschöpfe übernehmen und ethisch verantwortlich handeln. Diese Verantwortung gegenüber den tierischen Mitgeschöpfen wird im allgemeinen Verständnis unter dem Begriff "ethischer Tierschutz" subsumiert.

Die Definition des Tieres umfasst die zwischen Mensch und Pflanze stehende Lebensform. In der praktischen Anwendung dieses Gesetzes dürfte dieser Begriff kaum Schwierigkeiten bereiten. Als geschütztes Objekt des Tierschutzgesetzes sind alle Tiere ohne Unterscheidung nach Lebensalter, Geschlecht und Entwicklungsstadium zu verstehen, solange es sich nur um ein lebendes Tier handelt.13

Nicht unter den Schutzbereich dieser Norm fallen tierische Eier jeglicher Art wie Vogelgelege und Laich, sowie Tierkadaver, Tiermumien und Fossilien.

Eine Differenzierung zwischen wildlebenden und in menschlicher Obhut befindlichen Tieren findet im § 1 des Tierschutzgesetzes nicht statt.

Den Schutz dieser Vorschrift genießen natürlich auch Tiere, gegen die der Großteil der Menschen eine emotionale Zurückhaltung hegt, weil sie giftig, gefährlich oder schädlich sind.

Die Verweisung auf die Mitgeschöpflichkeit des Tieres soll signalisieren, dass das Tier nicht nur eine Sache ist, sondern aus ethischen und nicht aus anthropozentrischen Gründen unsere Achtung und Hilfe verdient. Von einer rechtlichen Gleichstellung mit dem Menschen kann und soll allerdings keine Rede sein.

Leben

Die Definition in Bezug auf den Beginn des Lebens birgt einige Probleme. Das Tier wurde bis 2013 erst ab dem Zeitpunkt unter den Schutz des Tierschutzgesetzes gestellt, in dem es während des Geburtsvorganges in den Geburtskanal eintritt. Selbst ein sehr weit entwickelter Fötus, der sich aber immer noch im Uterus befindet, war nicht geschützt. Das Gesetz zum Schutz der Embryonen ist nicht auf Tiere, sondern ausschließlich auf menschliche Embryonen anwendbar. In § 14 der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1.8.2013 wird der Schutz nun ausgedehnt auf Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt, oder auf andere Wirbeltiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden. Wenn dies für Versuchstiere gilt, gilt dies auch für alle anderen Tiere und ist entsprechend zu beachten z. B. bei der Schlachtung oder Euthanasie hoch tragender Tiere.

Der Schutzbereich endet mit dem Tod des Tieres. Eine Diskussion ähnlich dem Tod eines Menschen, ob der Herzstillstand oder der sogenannte Hirntod maßgebend ist, gibt es in diesem Bereich nicht. Mit dem Herzstillstand des Tieres endet der Schutz durch dieses Gesetz.

Wohlbefinden

Wohlbefinden liegt dann vor, wenn ein Tier frei von negativen Empfindungen ist. Kennzeichnend für ein Wohlbefinden sind Gesundheit, Zufriedenheit, die Erfüllung sozialer und ethologischer Bedürfnisse und normales Verhalten. Anknüpfungspunkt für diesen Zustand sind die gesamten Lebensumstände eines Tieres. Das BverwG führt in einem Urteil aus, dass das Wohlbefinden des Tieres im Wesentlichen auf einem ungestörten, artgemäßen sowie verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht (BverwG vom 18.1.2000 3 C 12/99). Die Unterordnung des Zustandes eines Tieres unter den Begriff des Wohlbefindens unterliegt subjektiven Eindrücken. Im Zusammenhang mit den anderen Normen dieses Gesetzes und veterinärmedizinisch allgemein anerkannten Grundsätzen ist aber eine genaue Bestimmung dieses Merkmals durchaus gewährleistet.

Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung14 sind Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Wohlbefinden. Das Tier muss physiologisch ausgewogen und frei von Schmerzen sein, seine Verhaltensbedürfnisse ausleben, sowie seine Umwelt kontrollieren können. Für die Beurteilung des Wohlbefindens bilden Morphologie, Physiologie und das Verhalten eines Tieres repräsentative Parameter.

Ohne vernünftigen Grund

Die Effizienz und Reichweite des durch dieses Gesetz geschaffenen Tierschutzes bemisst sich an der Definition des vernünftigen Grundes, der einen der wichtigsten und zugleich auch ungeklärtesten Begriffe dieses Gesetzes verkörpert.

Besonders wichtig ist die Auslegung auch im Hinblick auf §§ 17, 18 TierSchG. Der vernünftige Grund führt dort zur Straflosigkeit einer Handlung, auch wenn ansonsten alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind. Weitere Beispiele werden in Kapitel XIV aufgeführt.

Die denkbaren Situationen, in denen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, sind so umfangreich und vielfältig, dass eine konkrete Definition dieses so wichtigen Begriffes nicht möglich ist, man spricht von einem sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff“, der im Einzelnen durch Gerichte in Auswertung des konkreten Sachverhalts auszulegen ist.

Eine generelle Klassifizierung eines Vernunftbegriffes ist auf Grund dessen bis jetzt nicht vorgenommen worden. Die Prüfung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes verlangt im Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen. Zwischen dem Anliegen eines möglichst weitreichenden Tierschutzes und gegenläufigen menschlichen Belangen, sich gegenüber dem Tier in bestimmter Weise zu verhalten, muss abgewogen werden.

Unter einem vernünftigen Grund wird regelmäßig der im Hinblick auf die menschliche Wertordnung verständige und darum beachtliche Grund verstanden, welcher in einer Güter- und Pflichtenabwägung in Relation zum Schutzgut des Tierschutzgesetzes zu setzen ist und kein zwingender Grund zu sein braucht.

Generell wird man Handlungen, die auf Emotionen wie Wut, Ärger oder der Lust an der Zufügung von Schmerzen zurückzuführen sind, den vernünftigen Grund absprechen.

Als vernünftiger Grund anerkannt sind jedoch Beweggründe mit sozial anerkannten Motiven, wie die Nutzung des Tieres zu Nahrungszwecken des Menschen oder zur Verwendung als Futtermittel. Da jedoch die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf einen effektiven Tierschutz auf hohem Niveau gebietet, wäre es unverantwortlich, jeglichen von objektivierbaren Vernunfterwägungen getragenen Eingriff als ausreichende Legitimationsgrundlage für die Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Tötung von Tieren zu akzeptieren.

Bei der Bestimmung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes ist daher im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Vorhandensein folgender Voraussetzungen immer zu prüfen:

 Das gewählte Mittel, welches eine Beeinträchtigung des Tieres mit sich bringt, muss im konkreten Fall geeignet sein, das angestrebte Handlungsziel zu erreichen.

 Ein vernünftiger Grund liegt mithin schon nicht vor, wenn dem Tier zum Zwecke der Nahrungsmittelgewinnung Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und dann z. B. eine Verwertung zu Nahrungszwecken nicht mehr möglich ist.

 Weiterhin muss der Eingriff auch notwendig sein, d. h. es darf keine die Integrität der Tiere weniger beeinträchtigende Maßnahme mit gleicher Effektivität in Betracht kommen. Wenn man ein Tier schon in seiner körperlichen und psychischen Integrität beeinflusst, muss man von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln dasjenige wählen, welches für das Tier die geringsten Auswirkungen mit sich bringt.

 Letztlich muss auch das Kriterium der Angemessenheit vorliegen. Hier muss eine Abwägung zwischen Mittel und Zweck vorgenommen werden. Dies ist nur im Rahmen der bereits erwähnten Einzelfallbetrachtung möglich.

So wird eine erhebliche, jedoch abstrakte Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung (z. B. Fütterungsverbot beim Auftreten großer Taubenschwärme im Stadtgebiet15 oder beim Füttern von Wildkatzen im Wohngebiet16) ohne weiteres als vernünftiger Grund anerkannt. Der Schutz der menschlichen Gesundheit hat einen höheren Rang als der Tierschutz.

Bei der Tötung von Tieren zu Ernährungszwecken muss eine Abwägung zwischen der Tiertötung und dem Fleischverzehr vorgenommen werden. Der Einfluss einer kritisch zu betrachtenden Intensivtierhaltung mit all ihren Problemen wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Auf Grund der Sozialadäquanz des Fleischverzehrs wird in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines vernünftigen Grundes bejaht.

Schmerzen

In der Veterinärmedizin mangelt es an einer eindeutigen Definition dieses Begriffes. Übertragbar ist jedoch eine humanmedizinische Erklärung dieses Begriffes, der von der International Association for the Study of Pain (IASP) 1979 wie folgt definiert wurde: „Schmerz ist ein unangenehmes Sinnes- und Gefühlserlebnis, das im Zusammenhang mit tatsächlicher oder potentieller Schädigung steht oder mit Begriffen einer solchen Schädigung beschrieben wird.“ Zimmermann (1986) ergänzt diese Definition der IASP: „Schmerz bei Tieren ist eine aversive Empfindungserfahrung, verursacht durch aktuelle oder potentielle Verletzung (Schädigung), die ihrerseits schützende motorische und vegetative Reaktionen auslöst, sowie erlerntes Meideverhalten bewirkt und das spezifische Artverhalten – einschließlich des Sozialverhaltens – modifizieren kann.“

Zu unterscheiden ist weiterhin zwischen dem körperlichen und dem psychischen Schmerz. Rein begrifflich erfordert der Schmerz keine unmittelbare Einwirkung auf das Tier. Maßgebend ist auch die Fähigkeit des Schmerzempfindens. Man wird wohl sagen können, dass die Schmerzempfindlichkeit eines Tieres an seine Organisationsstufe gebunden ist, wobei das Fehlen von offensichtlichen Schmerzäußerungen, z. B. fehlende Vokalisation, nicht als Schmerzunempfindlichkeit gedeutet werden darf. Alle Tiere, die über ein nozizeptives System verfügen, empfinden Schmerz. Liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Ausmaß der Schmerzempfindlichkeit bestimmter Tierarten vor, muss im Analogieschluss wenigstens von der gleichen Schmerzempfindlichkeit wie bei Menschen ausgegangen werden. Auch individuelle Unterschiede sind dabei zu berücksichtigen.

Leiden

Während Schmerzen durch körperliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, sind nach der Rechtsprechung Leiden alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.17 Maßgebend für die Bestimmung dieses Merkmals ist auch die Leidensfähigkeit eines Tieres, die auch hier an die Höhe der Organisationsstufe innerhalb des Tierreiches gebunden ist. Im Übrigen wird der Begriff durch instinktwidrige, vom Tier als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres gekennzeichnet. Es ist keine andauernde oder gar nachhaltige Beeinträchtigung erforderlich. Andererseits ist nach der Rechtsprechung ein schlichtes Unbehagen nicht ausreichend. Eindeutig unter diesen Begriff fallen seelische oder psychische Ängste oder Qualen. Fünf Grundformen des Leidens sind bei kranken Menschen definiert (Hartmann 1986). Sie umfassen Niedergeschlagenheit, Schmerz, Angst, Scham und Sterblichkeitsbewusstsein. Während die ersten drei Formen auch bei leidenden Tieren zu beobachten sind, haben Scham und Sterblichkeitsbewusstsein bei ihnen eher keine Bedeutung. Der Ausdruck der Empfindungen erfolgt bei leidenden Tieren weniger komplex, d. h. Tiere stellen sie offener und unverstellter zur Schau. So vernachlässigen leidende Tiere ihre Körperpflege und setzten sie nicht wie der Mensch aufgrund eines Schamgefühls fort. Leiden kann somit als subjektive Empfindung angesprochen werden. Leiden kann als Konsequenz von Schmerzen entstehen und immer dann auftreten, wenn das Tier längerfristig einer belastenden Situation ausgesetzt ist, welches sein Anpassungsvermögen übersteigt. Ebenfalls nicht ganz unproblematisch ist der Begriff „eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne“, da Tiere über keinen Zeitbegriff verfügen und eine sehr unterschiedliche Lebensspanne aufweisen können. Zeitspannen nach menschlichem Empfinden sind deshalb kaum anwendbar. Nicht umfasst werden soll eine einzelne reine Augenblicksempfindung. I.d.R. wird hier eine veterinärmedizinische Einschätzung erfolgen müssen, vor allem in Gerichtsverfahren.

Schäden

Das Wesen des Schadens liegt darin, dass der Zustand, in dem sich ein Tier befindet, zum Schlechteren verändert wird. Im Vordergrund steht also nicht die Beeinträchtigung einer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Auch ist keine Dauerwirkung nötig, eine vorübergehende Beeinträchtigung ist ausreichend.

Schäden können körperlicher und psychischer Art sein. Schmerzen und Leiden können einem Schaden vorausgehen, diesen begleiten oder ihm nachfolgen, müssen es aber nicht. Umgekehrt kann ein Schaden als Ursache, Begleiterscheinung oder Folge von Schmerzen und Leid auftreten.

Eine Verletzung oder Minderung der Substanz des Tieres ist nicht notwendig. Der Schaden setzt keine Schmerz- oder Leidensfähigkeit des geschädigten Tieres voraus. Unter anderem sind Abmagerung, Unfruchtbarkeit, Etho- oder Psychopathien als Folge von Schreckerlebnissen oder Wunden, Gleichgewichtsstörungen, herabgesetzte Bewegungsfähigkeit, also Gesundheitsschädigung mit ihrer gesamten körperlichen und seelischen Bandbreite, als Anzeichen von Schäden aufzufassen.

Ob auch der Tod selbst als Schaden zu werten ist, ist umstritten. Wird einerseits der Tod als maximaler Schaden gewertet, so kommt Luy (1998) unter Bezug auf Epikur zu dem Schluss, das die schmerzlose Tötung eines Tieres ohne moralischen Status ist, sie ist weder wünschenswert, noch unmoralisch. Die Legalität der Tiertötung ist einzig und allein vom Vorhandensein eines „vernünftigen Grundes“ (§ 17 TierSchG) abhängig. Somit ist auch die Tötung eines kranken Tieres (Euthanasie) möglich, ja sogar geboten, was bei der Annahme des Todes als maximaler Schaden gar nicht möglich wäre. Epikur führt dazu in einem Brief an Menoikus aus: „Gewöhne dich an den Gedanken, dass der Tod uns nichts angeht. Denn alles Gute und Schlimme beruht auf der Wahrnehmung. Der Tod aber ist der Verlust der Wahrnehmung. . .. . .. . .. Das schauerlichste Übel also, der Tod, geht uns nichts an; denn solange wir existieren, ist der Tod nicht da, und wenn der Tod da ist, existieren wir nicht mehr. Er geht also weder die Lebenden an, noch die Toten; denn die einen geht er nicht an, und die anderen existieren nicht mehr.“

III.Tierhaltung
§ 2Tierschutzgesetz

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1 muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2 darf die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3 muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

1.Anforderungen an die Tierhaltung

1.1Allgemeine Grundsätze

Mit dieser Norm werden grundsätzliche Anforderungen an die artgemäße Haltung von Tieren aufgestellt und umrahmt. Damit wird ein gesetzlicher Mindeststandard festgelegt und tierschutzrechtlichen Grundpflichten entsprochen.

§ 2 TierSchG enthält in Nr. 1 und 3 Gebote an die Haltung eines Tieres. In Nr. 2 erfolgt der Ausspruch eines Verbotes.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, Tieren erhöhten Schutz zu gewähren, die sich in der Obhut des Menschen befinden und somit stärker der Gefährdung durch diesen ausgesetzt sind.

Der Schutzbereich dieses Paragraphen erfasst alle Tiere und Tierarten, die von Menschen versorgt werden. Auch für Versuchstiere, sowie Tiere, die sich auf Transportfahrzeugen jeglicher Art befinden oder kurzzeitig auf Schlachthöfen gehaltene Tiere, gelten die Haltungsanforderungen dieser Norm.

Darunter fallen außerdem exotische oder wilde Tiere, soweit sie von einem Menschen gehalten werden. Wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere werden durch diese Norm nicht geschützt, da sie sich nicht in der Obhut des Menschen befinden. Auch für Wildtiere in Wildparks, Hege- und Winterfütterungsgatter gilt diese Regelung nicht, solange sie zum Überleben nicht auf die Hilfe und Unterstützung des Menschen angewiesen sind. Das Einrichten einer Futterstelle ist dann als Unterstützung, jedoch nicht als Lebensnotwendigkeit zu erachten.

Der Haltungszweck und das Haltungsziel spielt für den anzusetzenden Maßstab einer artgemäßen Haltung keine Rolle. Private und gewerbliche Haltung sind gleichermaßen zu bewerten.

Der Gesetzgeber hat bei Beratungen zu dieser Norm hervorgehoben, dass Tierhaltung und Haltungssysteme generell dann als tiergerecht gelten, wenn dem Tier die Möglichkeit gegeben wird, sich gemäß seiner Art und seinen Lebensgewohnheiten zu verhalten und zu entwickeln. Die Anforderungen, die im Einzelfall aufgestellt werden können, richten sich nach der Individualität eines jeden Tieres. Insbesondere müssen die Anforderungen des ethisch ausgerichteten Tierschutzes (§ 1 TierSchG) beachtet werden. Dies ist bei der konkreten Gestaltung der Tierhaltung stets zu beachten. Vor allem ökonomische Belange dürfen nie vordergründig die Art und Weise der Haltung von Tieren bestimmen.

Die Formen der Tierhaltung in Deutschland sind sehr unterschiedlich. Hunde und Katzen werden größtenteils in Privathaushalten gehalten. Hinzu kommen Haltungen in gewerblichen Zuchten. Eine geringe Anzahl von Nutztieren, wie Rinder, Schweine und Geflügel, wird auf bäuerlichen Kleinhöfen gehalten. Überwiegend sind Nutztiere in Intensivtierhaltungen untergebracht. Intensivtierhaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass eine große Anzahl Nutztiere auf begrenztem Raum untergebracht sind, um aus Gründen der Ökonomie landwirtschaftliche Erzeugnisse mit industriellen Methoden zu gewinnen. Zu diesem Zweck wird für die Organisation und Gestaltung dieser Tierhaltung überwiegend auf automatisch betriebene Technik zurückgegriffen.

Die praktische Bedeutung des § 2 TierSchG ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit § 2a TierSchG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Die in § 2 TierSchG verwendeten Begriffe wie „artgemäß“, „angemessen“ und „verhaltensgerecht“ lassen den Tierhalter/-betreuer nicht eindeutig wissen, an welche gesetzlichen Richtlinien er sich zu halten hat. Erst die auf Grund von § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen regeln konkret, wie das Tier gehalten werden muss. Alle Anforderungen sind eindeutig formuliert. Allerdings ist nicht für jede Tierart eine Rechtsverordnung erlassen worden. Es gibt beispielsweise keine spezielle Regelung zur Haltung von Katzen oder Pferden. Bei diesen Haltungen ist dann auf die allgemeinen Grundsätze des § 2 TierSchG zurückzugreifen und unter Heranziehung veterinärmedizinischer anerkannter Grundsätze sind die Haltungsbedingungen eindeutig festzulegen. Für viele dieser Fälle liegen bereits Gutachten vor, auf die im Bedarfsfall Bezug genommen werden kann. Aber auch die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) werden im Einzelfall bei Bedarf für die Bewertung von Haltungsbedingungen herangezogen.

Auf Europäischer Ebene wurden Rechtsvorschriften zur Haltungskonkretisierung erlassen, die in der deutschen Gesetzgebung wiederum Niederschlag gefunden haben. Außerdem wurden im Auftrag des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zahlreiche Gutachten und Leitlinien erarbeitet, die weitere Konkretisierungen enthalten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Anhang verwiesen.

Auch die jeweiligen Bundesländer haben zu verschiedenen Tierhaltungsformen Gutachten eingeholt und Richtlinien erlassen. Nähere Informationen können bei dem jeweils zuständigen Landesministerium eingeholt werden.

1.2Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung

Die in § 2 TierSchG Nr. 1 bis 3 aufgezählten Haltungskomponenten decken den gesamten Bereich der Tierhaltung ab. Alle relevanten Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Tierhaltung lassen sich von den fünf Begriffen: Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, artgemäße Bewegung und Qualifikation des Tierhalters/Tierbetreuers erfassen.

a)Person des Tierhalters und des Tierbetreuers

Adressaten des § 2 TierSchG sind der Tierhalter und der Tierbetreuer. Bei beiden kommt es auf die konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier an und nicht auf das Eigentum am Tier.18

Die Haltung eines Tieres definiert sich als umfassendes Obsorgeverhältnis tatsächlicher Art gegenüber einem Tier. Dieses ist gekennzeichnet durch weisungsunabhängiges und entscheidungsbefugtes Handeln des Halters und sein Eigeninteresse an der Pflege und Sorge für das Tier.19 Der in § 2 TierSchG aufgeführte Begriff entspricht dem Tierhalterbegriff gem. § 833 BGB (siehe Kap. II).

Auch juristische Personen und Minderjährige können Tierhalter sein. Die Tierhaltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen.

Familienangehörige und Personal des Tierhalters sind i. d. R. Tierbetreuer. Auf die rechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung kommt es nicht an. Auch in Fällen, in denen ein Haltungsverbot besteht, ist der Tierhalter nicht von seiner Verpflichtung entbunden, dem Tier den durch dieses Gesetz geschaffenen Schutz zu gewährleisten. Haltungsverbote können auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften ergehen, wenn zum Beispiel der Vermieter einer Wohnung die Haltung eines Hundes untersagt. Weiterhin kommen Haltungsverbote nach § 16a Nr. 3 TierSchG in Betracht.

Entscheidend ist eine tatsächliche Beziehung zu dem Tier und das Bestehen einer tatsächlichen Verfügungsgewalt.

Beispiele für Tierhalter sind: der Eigentümer, der eine tatsächliche Beziehung zum Tier hat; der Leiter eines Versuchsvorhabens; Tierzüchter oder Personen, die ein wildes Tier zum Zwecke der Überwinterung aufnehmen.

Tierbetreuer ist, wer die Tiere auf Grund von Obhutspflichten betreut. Die Übernahme dieser Obhutspflichten setzt nicht voraus, dass der zukünftige Tierbetreuer bei der Übernahme des Betreuungsverhältnisses zur Einhaltung der Maßgaben des TierSchG, insbesondere der §§ 2, 2a TierSchG, gewillt ist. Ein konkreter Wille, das Tier vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, ist nicht erforderlich. Die Vorgaben des Tierschutzgesetzes stehen über dem Willen und den Vorstellungen des Tierbetreuers. Mit dem Begriff des Tierbetreuers sollen all diejenigen Personen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet werden, die zwar nicht Tierhalter sind, aber trotzdem eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier haben. Der Begriff fungiert als Auffangtatbestand, um einen effektiven Tierschutz zu gewährleisten.

Tierbetreuer sind beispielsweise der Führer eines Blindenhundes oder Angestellte und Familienangehörige von Tierhaltern, die bei der Pflege des Tieres behilflich sind.

Tierhaltung und Tierbetreuung unterscheiden sich nicht in den Pflichten im Rahmen der Pflege, Ernährung und Unterbringung, sondern nur durch den Umfang der Verantwortlichkeit hierfür.

Eine Mindestdauer der tatsächlichen Beziehung der Tierhalters/-betreuers ist nicht erforderlich. Die Kurzzeitigkeit einer Haltung oder Betreuung steht natürlich der Anwendung des § 2 TierSchG nicht entgegen. So sind auch bei nur vorübergehend, z. B. in einem Schlachthof untergebrachten Tieren, die Bestimmungen dieser Norm zu beachten.

b)Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere

Unter Ernährung wird die Aufnahme von Nahrung verstanden. Nahrung kann in Form von Futter und Trank verabreicht werden.

Die Zusammensetzung und Art und Weise der Nahrung ist wiederum artspezifisch. Weiterhin muss bei der Ernährung eines Tieres seine Individualität hinreichend beachtet werden.

Neben natürlichen Inhaltsstoffen kommt auch die Fütterung von Zusatzstoffen in Betracht. Unter Nahrungsstoffen versteht man alle chemischen Elemente und Verbindungen, die vom Organismus für den Aufbau von körpereigenen Stoffen verwendet werden können; die Bedeutung der Nahrungsstoffe wird durch den Gehalt an essentiellen Bestandteilen bestimmt, dazu gehören Wasser, Proteine, essentielle Fettsäuren, Vitamine sowie Mineralstoffe und Spurenelemente.

Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG können sich aus der falschen Menge, einer fehlerhaften Zusammensetzung oder einer schlechten Beschaffenheit des Futters ergeben, aber auch aus der Verabreichung eines nicht artgerechten Futters, z. B. eine rein vegetarische Nahrung für einen Fleischfresser (Hund, Katze) kann tierschutzrelevant sein. Im Hinblick auf den Umfang des verabreichten Futters ist besonders § 3 Nr. 9 und Nr. 10 TierSchG zu beachten.

Neben der Ernährung spielt die Pflege des Tieres bei der Tierhaltung eine große Rolle. Folgende Komplexe werden vom Begriff der Pflege erfasst:

 Ernährung

 Möglichkeit artgemäßer Bewegung

 Saubere und artgerechte Unterbringung

 Betreuung

 Körperpflege

 Heilbehandlungen, auch Prophylaxe

 Möglichkeit des Wahrnehmens von Gemeinschaftsbedürfnissen wie Geselligkeit bei Herdentieren oder der Schaffung von Mutter-Kind-Beziehungen

 Überwachung

Die Ausgestaltung der Pflege richtet sich wiederum nach der Tierart und der Individualität des Tieres.

Die verhaltensgerechte Unterbringung soll sicherstellen, dass das Tier in einem optimalen Lebensraum gehalten wird. Soweit es möglich ist, soll eine Annäherung an natürliche Lebensverhältnisse und Lebensräume der jeweiligen Tierart erfolgen. Diese Forderung stellt die Praxis häufig vor große Probleme.

Die Ansprüche für eine verhaltensgerechte Unterbringung sind für jedes Tier, unabhängig von seiner Bedeutung oder seinem Wert, qualitativ gleich zu bewerten. Besonders wichtig ist die Art und Weise der Unterbringung. In Betracht kommen Freilandhaltungen und Stallhaltungen. Die Ställe können wiederum mit Boxen oder Ständen, aber auch Käfigen ausgestattet sein.

Generell müssen die Einrichtungen die richtige Größe und Beschaffenheit haben. Dem Tier muss die Möglichkeit artgerechter Bewegung gewährleistet werden. So muss eine bestimmte Mindestgröße gegeben sein. Die Größe hängt von der Tierart und dem Alter des Tieres ab. Insbesondere für Schweine, Kälber und Hennen wurde dies ausdrücklich in Haltungsverordnungen geregelt. Weiterhin müssen eine Mindestliegefläche, Einrichtungen zum Abführen von Kot und Urin und ausreichend Fress- und Ruhefläche zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus muss die gesamte Einrichtung sauber gehalten werden. Auch die Lichtverhältnisse sind zu beachten. Wenn eine ausreichende natürliche Beleuchtung nicht vorhanden ist, muss auf künstliche Lichtquellen zurückgegriffen werden. Bei der Verwendung von Beleuchtungssystemen ist auf die Einhaltung von Hell- und Dunkelzeiten, die sich am natürlichen Tagesrhythmus orientieren, zu achten.

Das Raumklima ist auf die jeweils untergebrachte Tierart abzustimmen. Es muss für ausreichend Frischluft gesorgt werden, notfalls auch im Wege einer Klimatisierung. Auch Luftbewegung und Luftfeuchtigkeit müssen reguliert werden, wenn sie nicht den natürlichen Verhältnissen des Tieres entsprechen.

Jede Tierart erfordert spezielle Ansprüche. Die konkrete Ausgestaltung aller vorgenannten Merkmale der verhaltensgerechten Unterbringung richtet sich nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

In der Praxis orientiert sich die Ausgestaltung der Faktoren Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung oftmals allein an ihrer leistungssteigernden Wirkung und weniger an den natürlichen Bedürfnisse des jeweiligen Tieres. Leistung ist aber nur ein Merkmal neben vielen anderen (Gesundheit, Freisein von Schäden, Normalverhalten), die zur Beurteilung von Wohlbefinden herangezogen werden sollten. Auch ist die Leistung kein sehr sensibles Merkmal für Wohlbefinden, da fast alle landwirtschaftlichen Nutztiere inzwischen genetisch auf Leistung selektiert wurden.

c)Möglichkeit der artgemäßen Bewegung

Die Nr. 2 des § 2 TierSchG ist als Ergänzung der wesentlichen Anforderungen von Nr. 1 zu betrachten. Insbesondere besteht ein enger Zusammenhang mit der Unterbringung der Tiere.

Das Bewegungsbedürfnis hängt von der Tierart und den individuellen Umständen wie dem Alter und der Gesundheit ab. Allen Tieren ist jedoch die Möglichkeit des Liegens, Stehens und Aufstehens ohne Behinderung zu gewährleisten.

Bei der Überprüfung der Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung muss in einer 1. Stufe festgestellt werden, ob der Tierhalter auf Grund objektiver Gegebenheiten, wie zum Beispiel Räumlichkeiten, die Möglichkeit hat, dem Tier die notwendigen Haltungsbedingungen zu gewährleisten. In einer 2. Stufe ist dann zu klären, ob die Person des Tierhalters in der Lage und Willens ist, die Gegebenheiten auch dementsprechend zu nutzen.

Falls die technischen, räumlichen, zeitlichen oder personellen Möglichkeiten nicht geschaffen werden können, muss die Tierhaltung/-betreuung unterbleiben, denn mangelnde Bewegungsmöglichkeiten können zu physischen und psychischen Störungen führen. Beispiele hierzu sind die Haltung großer, sehr lauffreudiger Hunderassen in kleinen Etagenwohnungen im Stadtbereich und die dauernde Anbindehaltung bei Rindern. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Problematik der Intensivnutztierhaltung hinzuweisen.

d)Anforderungen an die Qualifikation von Tierhalter und Tierbetreuer

§ 2 Ziff. 3 TierSchG soll die Erfüllung der Anforderungen aus Nr. 1 und 2 gewährleisten.

Die Regelung wurde erst 1998 ins Tierschutzgesetz eingefügt. Tierhalter und Tierbetreuer müssen im Hinblick auf den Umgang mit Tieren qualifiziert sein. Darunter fallen :

 Kenntnisse der Lebensgewohnheiten und Bedürfnisse der Tiere

 Fähigkeit, das Wohlbefinden eines Tieres einzuschätzen

 Zuverlässigkeit im Umgang mit dem Tier

 Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf.

Besondere Bedeutung erlangt diese Vorschrift für diejenigen Personen, die Tiertransporte begleiten. Von diesen Personen muss eine Sachkundeprüfung für Tiertransporte abgelegt werden. Seit Januar 2008 muss beim Straßentransport von Nutztieren über 65 km ein EU-einheitlicher Befähigungsnachweis mitgeführt werden, wenn der Transport im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt (EU-VO 1/2005). Der bisherige Sachkundenachweis nach § 13 TierschutztransportVO gilt nicht mehr. Lehrgänge zur Erlangung eines solchen Sachkundenachweises bietet z. B. die DEULA in Rendsburg an. Einen solchen Sachkundenachweis benötigen Fahrer und Betreuer von Straßentransporten von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen oder Pferden inkl. pferdeartigen Tieren (Ausnahme: Transporte bis 65 km). Aber nicht nur gewerbliche Fahrer sind betroffen! Es ist ausreichend, wenn mit dem Transport ein Gewinn bzw. Verlust entsteht oder ein Gewinn angestrebt wird. Entscheidend für eine wirtschaftliche Tätigkeit ist beispielsweise, ob eine steuerliche Veranlagung oder Eintragung in ein öffentliches Register vorliegt (z. B. Landwirte beim Transport der eigenen Tiere, Reitvereine, therapeutische Reitbetriebe, Fahrten zu Auktionen, Fahrten zu überregionalen Turnieren). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist ein unmittelbarer Austausch von Geld/Gütern/Dienstleistungen nicht notwendig. Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich für Hobbytierhalter/Transporte zu Hobbyzwecken sowie Transporte, die unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar zu oder von einer Klinik erfolgen.

1.3Rechtfertigung eines Verstoßes gegen § 2 TierSchG bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes

Die Rechtfertigung eines Verstoßes ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist auch nur zu prüfen, wenn ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG angenommen wird. Hier ist auf die Grundsätze des § 1 TierSchG zu verweisen, nach denen der Gesetzgeber mit dem TierSchG den Tieren nicht jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens ersparen will.

Unter einem vernünftigen Grund wird im Hinblick auf die menschliche Wertordnung ein verständiger und daher beachtlicher Grund verstanden, welcher in einer Güter- und Pflichtenabwägung in Relation zum Schutzgut des Tierschutzgesetzes zu setzen ist und kein zwingender Grund zu sein braucht. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist daher auch bei dieser Norm abzuwägen, ob die Einschränkung der Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG nicht einen vernünftigen Grund hat und somit eine Ahndung ausscheidet.

Einer der häufigsten Konfliktfälle im Bereich der Tierhaltung ist die Beurteilung der Frage, inwieweit die Erfordernisse einer ökonomisch betriebenen, rationalisierten und automatisierten Landwirtschaft eine Einschränkung des Wohlbefindens der Tiere zulässig machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Tierschutz in diesem Streitfall der absolute Vorrang einzuräumen ist. Um § 2 TierSchG jedoch nicht leer laufen zu lassen, werden betriebswirtschaftliche Interessen nicht als vernünftiger Grund angesehen, wenn der derzeit praxisübliche Minimalstandard bei der Tierhaltung unterschritten wird.

Die Beurteilung des Vorliegend der Voraussetzungen des § 2 TierSchG sowie ggf. eines vernünftigen Grunds obliegt dem örtlich zuständigen beamteten Tierarzt ge. § 15 TierSchG. Er hat insofern eine vorrangige Beurteilungskompetenz (VGH München 16.5.2017 9 ZB 14.733).

Dieses Beispiel macht deutlich, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des vernünftigen Grundes zu einer bedeutenden Einschränkung der Haltungsforderungen des § 2 TierSchG führt.

1.4Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 TierSchG

Nach § 16a TierSchG können bei Verstößen gegen § 2 TierSchG die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Norm erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, das betroffene Tier dem Halter fortgenommen, die Tierhaltung untersagt oder von der Erfüllung bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden. Ein Verstoß gegen § 2 TierSchG kann die Straftatbestandsvoraussetzungen des § 17 TierSchG erfüllen und auch das Vorliegen eines Bußgeldtatbestands nach § 18 TierSchG ist möglich. In Betracht kommt insbesondere eine Ahndung nach § 17 Nr. 2b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.

1.5Problematik der sog. Intensivnutztierhaltung

Der ständig ansteigende Fleisch- und Eierverbrauch in unserer Konsumgesellschaft stellt an die Tierhaltungssysteme neue Anforderungen. Mit der herkömmlichen bäuerlichen Nutztierhaltung ist es nicht mehr möglich, den quantitativen Anforderungen des Verbrauchers und den niedrig angesiedelten Preisvorstellungen der Verbraucher gerecht zu werden.

Die Intensivnutztierhaltung, das heißt die Haltung von Nutztieren in großer Anzahl auf wenig Raum in modernen Haltungssystemen, wird überwiegend vom Verbraucher akzeptiert. Die Folge ist eine profitorientierte Landwirtschaft, die Einschränkungen für die Tiere mit sich bringt.

Inwieweit hier § 2 TierSchG Abhilfe schaffen kann, hängt von einer Abwägung zwischen einem ethisch ausgerichteten Tierschutz und einer ökonomisch betriebenen Landwirtschaft ab.

Intensivhaltung kommt für fast alle Tierarten in Betracht, in Deutschland vorrangig für Legehennen, Mastgeflügel, Schweine und Rinder. 2016 wurden in Deutschland 689 Millionen Mastgeflügeltiere (Masthühner, Puten, Enten, Gänse) geschlachtet.

Das Problem dieser Haltungsart berührt aber nicht nur die tierschutzrechtliche Ebene, sondern ist auch in den Bereichen des Bau-, Lebensmittel-, Futtermittel-, Immissionsschutz- und Seuchenrechts relevant. Insbesondere die Entsorgung der Fäkalien und die Geruchsbelästigung spielen eine große Rolle.

So wird oftmals das art- und naturgemäße Verhalten der Tiere gestört. Weiterhin ist auf Grund fortschreitender Automatisierung dieser Systeme die Überwachung und die gegebenenfalls erforderliche Hilfe für diese Tiere häufig nicht gewährleistet. Auch das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen bietet hier wenig wirksamen Tierschutz. Das Tierschutzgesetz selbst enthält kein Verbot dieser Haltungssysteme, die neben einer großen Akzeptanz auch vielfältiger Kritik ausgesetzt sind. Das Gesetz hat das Problem der Intensivtierhaltung in der Beaufsichtigungsermächtigung des § 16 TierSchG angesprochen und somit auch legalisiert. Von einer ausdrücklichen Erlaubnis kann allerdings nicht gesprochen werden. Die Brisanz des Themas wurde auch vom Gesetzgeber erkannt. Eine Lösung wurde jedoch nicht angeboten.

Diese in Deutschland weitgehend verbreitete Haltungsform ist demnach nur unzureichend geregelt. Die vereinzelten Anforderungen ergeben sich aus Rechtsverordnungen, die aber mangels einer konkreten Rechtsgrundlage tierschutzrechtlich nicht zufriedenstellend sind.

Der Gesetzgeber war bemüht durch das Aufstellen von generellen Geboten und Verboten bestimmten Missständen entgegenzuwirken, indem er in §§ 2, 2a TierSchG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen Mindestanforderungen festgelegt hat. Eine Betrachtung der erlassenen Rechtsverordnungen lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Intensivhaltung in großem Rahmen duldet und sie mit dem Tierschutz für vereinbar hält.

Besonderer Brisanz „erfreute“ sich das Thema der sogenannten Legebatteriehühner.

Nach den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes 2016 gibt es in Deutschland 40 Millionen Legehennen. In den Ländern der Europäischen Union sind es insgesamt 270 Millionen.

In Deutschland werden inzwischen (Stand 2016) 63 % der Legehennen in Bodenhaltung gehalten, 17 % in Freilandhaltung, 10 % in Käfighaltung und nur 10 % in ökologischer Erzeugung.

Bei der Käfighaltung der Legehennen wird das starke Bewegungsbedürfnis, angeborene Verhaltensweisen wie Sandbaden und Gefiederreinigung und Nahrungssuche (Scharren, Picken) auf Grund des fehlenden Platzes und der unnatürlichen Käfigbeschaffenheit (Drahtflächen) eingeschränkt. Vielfach sind Verhaltensanomalien zu beobachten. Andere europäische Länder sind in dieser Hinsicht fortschrittlicher. So ist z. B. in der Schweiz die Käfighaltung von Geflügel nicht ausdrücklich verboten, aber durch verschiedene Anforderungen und Gebote praktisch ausgeschlossen, allerdings werden bis zu 70 % der Eier importiert. In Schweden ist die Käfighaltung seit dem 1. Januar 1999 verboten und für jede Haltung sind Legenester, Sitzstangen und Sandbad vorgeschrieben.

Trotz aller Veränderungen der Haltungsbedingungen für Legehennen ist der erreichte Zustand in Deutschland unbefriedigend, insbesondere auch deswegen, weil es bei alternativen Haltungssystemen zur Käfighaltung (Freilandhaltung, Bodenhaltung, Volierenhaltung) in der ökonomisch erforderlichen Dichte ebenfalls zu tierschutzrelevanten Tatbeständen kommt. Mit der Haltung von Legehennen befasste sich am 6. Juli 1999 das Bundesverfassungsgericht. Das höchste Gericht Deutschlands erklärte die damalige Hennenhaltungsverordnung für verfassungswidrig mit der Begründung, dass die Verordnung gegen das Gebot verhaltensgerechter Unterbringung § 2 Nr. 1 TierSchG verstoße. Die Nebenwirkungen der Batteriehaltung wurde somit erstmals gerichtlich anerkannt. Das Urteil hatte jedoch nur Auswirkungen auf die Gestaltung von Neuanlagen. Bestehende Einrichtungen genoßen noch einen Bestandsschutz und mussten nicht umgebaut werden, solange nicht eine neue Verordnung wirksam wird. Daraufhin wurde die Tierschutznutztier-Haltungsverordnung (siehe Anhang) um Bestimmungen für das Halten von Legehennen ergänzt. Ein absolutes Verbot der Käfighaltung gilt ab 2025.

Neben einer tierschutzgerechten Gesetzgebung würde auch eine Änderung des Verbraucherverhaltens zu einer Verbesserung der Situation der in Intensivnutztierhaltungen lebenden Tiere führen. Dass Alternativen in gewissem Umfang möglich und auch anerkannt sind, zeigt die zunehmende Anzahl kleiner Bauernhöfe und ökologischer Tierhaltungen.

2.Konkretisierung der Haltungsanforderungen durch Rechtsverordnungen gemäß § 2 TierSchG
§ 2 aTierSchG

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1 hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere

2 an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,

3 hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,

4 an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,

5 an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten

6 an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.

Anforderungen

1 hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren

2 an Transportmittel für Tiere

festlegen.

1a.

bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,

2.

bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tierarten vorschreiben,

3.

vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,

3a.

vorschreiben, dass Personen die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und nachweisen müssen,

4.

Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflege der Tiere erlassen,

5.

als Voraussetzungen für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,

6.

vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßíg Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf und bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,

7.

vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1 nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,

2 nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

2.1Bedeutung dieser Regelung

§ 2a TierSchG ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zu den in den einzelnen Ziffern genannten Komplexen der Tierhaltung. Alle in § 2a TierSchG aufgeführten Bereiche konkretisieren die Anforderungen des § 2 TierSchG. Die auf Grund dieser Norm erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung, Vervollständigung und Aktualisierung der Anforderungen an die Haltung von Tieren. Die Rechtsverordnungen können Gebote, Verbote und Beschränkungen enthalten.

Rechtsverordnungen umfassen oftmals nicht nur Zuständigkeitsbereiche einer bestimmten Ziffer, sondern regeln die Materie mehrerer aufgeführter Punkte.

In § 2a Abs. 1 TierSchG werden Anforderungen an die Haltung festgelegt, in Abs. 1a Anforderungen an die Ausbildung von Tieren und in Abs. 2 Bestimmungen bezüglich der Beförderung der Tiere.

Die Rechtsverordnungen werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen. Dieses Ministerium arbeitet mit wissenschaftlichen Gremien verschiedenster Art zusammen, um immer über den aktuellen Stand der Erkenntnisse über Tiere und ihre Bedürfnisse informiert zu sein.

Für den Erlass der Rechtsverordnungen ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Bundesrat, der sich aus Mitgliedern der einzelnen Bundesländern zusammensetzt, stellt damit sicher, dass auch die Interessen der einzelnen Bundesländern gewahrt werden.

Motivation des Erlasses einer Rechtsverordnung im Rahmen des § 2a TierSchG soll ausschließlich der Tierschutz sein. Andere Beweggründe, insbesondere Praktikabilitätsgesichtspunkte oder ökonomische Erwägungen, sind nicht akzeptabel.

2.2Inhalt der Rechtsverordnungen (§ 2a Absatz 1, 1a und 2 TierSchG)

§ 2a TierSchG hat für die praktische Umsetzung und Kontrolle des Tierschutzes eine geringe Bedeutung. Die Regelung richtet sich vielmehr an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und umreißt klar das Gebiet, welches durch Rechtsverordnungen rechtlich ausgestaltet werden kann.

Im Folgenden soll daher nur kurz auf die einzelnen Ziffern und deren Inhalt eingegangen werden:

Nach § 2a Abs. 1 TierSchG kann die Haltung von Tieren näher bestimmt werden. Zu denken ist jedoch nicht nur an die private Haltung im Haus, sondern auch an Haltungen in Zuchtanlagen, gewerbsmäßigen Verkaufsräumen, Sportbetrieben, Schlachthöfen und Tiergärten oder an anderen Orten, wie Schrebergärten. Von den Bewegungsmöglichkeiten werden Lauf- und Flugbewegungen sowie verschiedene artspezifische Bewegungen und Ruhestellungen umfasst. Das Gemeinschaftsbedürfnis ist besonders bei gesellig lebenden Tieren zu beachten. Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sind insbesondere Räume, Käfige und Behältnisse. Einrichtungen zur Unterbringung können sehr vielfältig sein. In der Regel sollen sie ein Entweichen des Tieres aus einem vorgeschriebenen Bereich verhindern und das Tier vor schädlichen Witterungseinflüssen schützen. Unter diesen Begriff fallen somit Ställe, Boxen, Buchten, Delphinarien, Freigehege, Koppeln, Schlachthäuser und Terrarien.

Bei der Beschaffenheit und Ausgestaltung der Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen ist vor allem das Bewegungsbedürfnis des Tieres und die zu gewährleistende Hygiene zu beachten.

Einrichtungen zur Nahrungsaufnahme müssen so ausgestaltet sein, dass das Tier diese gut erreichen kann und diese ohne weiteres sauber gehalten werden können. Soweit die Unterbringung bei der Beförderung geregelt werden soll, ist nicht Abs. 1 sondern Abs. 2 des § 2a TierSchG einschlägig.

Bei der Gestaltung der Lichtverhältnisse ist der Einsatz von natürlichem und künstlichem Licht und dessen Stärke zu regeln .

Unter dem Begriff des Raumklimas fallen Merkmale wie Temperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung, Frischluftzufuhr und Schadstoffkonzentration. Die inhaltlichen Komponenten der Pflege wurden bereits bei den Ausführungen zu § 2 TierSchG erläutert. Sinn und Zweck der Überwachung ist das sofortige Abstellen von auftretenden Mängeln, Erkennen von Krankheiten und Problemen und gegebenenfalls unmittelbare Hilfe.

Ein wichtiger Bestandteil der tierschutzgerechten Tierhaltung ist das Vorhandensein von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten des Tierhalters und Tierbetreuers.

Auf Grund des Abs. 1a des § 2a TierSchG können Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, der Erziehung und dem Training der Tiere festgelegt werden. Diese Ermächtigungsgrundlage wurde erst 1998 eingeführt. Bis jetzt wurden jedoch noch keine entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen. Vielfach werden aber in den jeweiligen Sportbereichen von einzelnen Vereinen Richtlinien herausgegeben, um einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren bei der Ausübung des Sportes zu gewährleisten.

Nach Abs. 2 des § 2a TierSchG kann auch der Transport von Tieren durch Rechtsverordnungen geregelt werden. Eine Beförderung ist das Verbringen eines Tieres von einem zum anderen Ort. Die Beförderung setzt kein Transportmittel voraus. Unter diese Regelung fallen daher auch Verordnungen über das Führen und Treiben von Vieh. In Betracht kommt eine Beförderung im Straßen-, Schienen-, Schiffs und Luftverkehr. Der Straßenverkehr umfasst den Verkehr auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen. Beim Schienenverkehr ist der Transport mit der Bahn gemeint. Hierunter fallen auch Beförderungen in Bahnanlagen, die keinen öffentlichen Verkehrsbereich darstellen. Insbesondere Tiertransporte über größere Entfernungen erfolgen auf diesem Weg. Der Schiffsverkehr ist der Transport auf Schiffe, Hafenanlagen und Fähren.

Luftverkehr ist das Transportieren mit Flugzeugen und auf Flughäfen. Die starke Geräuschbelästigung, die Veränderungen der Temperatur und des Luftdrucks sind hier besonders zu beachten und für das zu transportierende Tier entsprechend zu regulieren. Vorschriften der International Air Transportation Association (IATA) regeln den Internationalen Transport von Tieren.

Tiere dürfen nur den Anstrengungen eines Transports ausgesetzt werden, wenn sie transportfähig sind. Die Transportfähigkeit liegt nicht vor bei schwerkranken, gebrechlichen, alten oder hochträchtigen Tieren. Das Vorliegen nur eines Merkmals der Transportunfähigkeit eines Tieres führt bereits zu einem Beförderungsverbot.

Es können Regelungen bezüglich des Verbots und der Beschränkung von bestimmten Transportmitteln und Versendungsarten sowie der Verwendung bestimmter Transportmittel und Versendungsarten erlassen werden.

Weiterhin kann die Begleitung eines Tiertransports durch einen qualifizierten Betreuer vorgeschrieben werden. Modalitäten des Tiertransports wie Verladen, Entladen, die Unterbringung, Ernährung, Pflege und Überwachung können geregelt werden. Gewerbsmäßige Tiertransporte können einer Erlaubnispflicht unterstellt werden.

Umfangreiche Haltungsregelungen enthält die „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltene Tiere bei ihrer Haltung“ (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) vom 22.8.2006 in der Fassung vom 30.6.2017. Die Tierschutznutztierhaltungsverordnung formuliert Anforderungen an das Halten von Kälbern, Legehennen, Masthühnern und Schweinen.

Weitere wichtige Verordnungen in diesem Zusammenhang sind:

 Tierschutztransportverordnung

 Tierschutzhundeverordnung

 Tierschutzschlachtverordnung

 Futtermittelverordnung.

Anmerkung:

Die Fundstellen und die Verordnungen sind im Anhang zu finden.

2.3Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Die TierSchNutztVO gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Gemäß § 2 sind dies landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Diese Regelungen ersetzen die bisher geltende Schweine-, Kälber- und Hennenhaltungsverordnung.

Im ersten Teil sind allgemeine Anforderungen geregelt. Im Abschnitt 2 wird die Haltung von Kälbern und im Abschnitt 3 die Haltung von Legehennen geregelt. § 44 der Verordnung konkretisiert die in § 18 Abs. 1 Nr. 3a und b TSchG geahndeten Ordnungswidrigkeiten.

a)Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 3 TierSchNutztVO

Haltungseinrichtungen sind Ställe (Gebäude und Räume), Käfige, Ausläufe und andere Behältnisse und Einrichtungen, die zur dauerhaften Unterbringung von Tieren dienen. Diese müssen nach ihrer Bauweise, Material und Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Tiere bestmöglich ausgeschlossen ist. Fütterungs- und Tränkeinrichtungen müssen so ausgestattet, beschaffen und angeordnet sein, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf eine Mindestmaß begrenzt werden. Die Haltungseinrichtung muss den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen und Beutegreifern bieten. Ställe sind mit Beleuchtungsvorrichtungen auszustatten, die jederzeit eine Inaugenscheinnahme der Tiere und Hilfsmaßnahmen der verantwortlichen Personen ermöglichen. Außerdem ist eine ausreichende Wärmedämmung vorgeschrieben. Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration in der Luft müssen für die Tiere unschädlich sein. Kann dies nur mit Hilfe technischer Einrichtungen (bspw. Lüftungsanlagen) erreicht werden, so müssen solche vorgehalten werden. Die Lärmimmission ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ist bei einem Stromausfall eine Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt, besteht die Pflicht zur Bereitstellung eines Notstromaggregats. Bei elektrisch betriebenen Lüftungsanlagen muss bei einem Ausfall ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet und eine entsprechende Alarmanlage vorhanden sein.

b)Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege § 4 TierSchNutzttVO

Für die Fütterung und Pflege der Tiere muss ausreichend viel qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft werden. Die Versorgung mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität ist sicherzustellen. Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen müssen mindestens einmal täglich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich abzustellen. Für den Fall einer Betriebsstörung muss für die Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser ausreichend vorgesorgt werden. Der betriebsbedingte Geräuschpegel ist so gering wie möglich zu halten. Die Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer ist den Bedürfnissen der Tiere anzupassen, gegebenenfalls auch durch künstliche Beleuchtung. Ausscheidungen sind so oft wie nötig zu entfernen und alle Gebäudeteile und Geräte sind in angemessenen Abständen zur reinigen.

Es besteht die Pflicht, über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes, alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

In Abschnitt 2 der TierSchNutztVO werden die Anforderungen an das Halten von Kälbern, Legehennen, Masthühnern, Schweinen und Kaninchen konkretisiert.

c)§§ 5–11 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Kälbern)

Diese Rechtsverordnung ist anwendbar auf Rinder, die nicht älter als 6 Monate sind. In §§ 5 bis 11 dieser Verordnung werden Anforderungen an den Kälberstall, wie Bauweise und Beschaffenheit, und Haltungsbedingungen für unterschiedliche Altersstufen festgelegt. So dürfen bei Kälbern keine Anbindevorrichtungen benutzt werden. Bezüglich des Platzbedarfs und der Haltungsart (Gruppen- oder Einzelhaltung) werden für Kälber im Alter von bis zu 2 Wochen, Kälber im Alter von 2 bis 8 Wochen und Kälber im Alter von über 8 Wochen unterschiedliche Regelungen getroffen. Gemäß § 6 muss beim Einsatz natürlicher bzw. künstlicher Beleuchtung der Stall mit einer Stärke von mindestens 80 Lux beleuchtet werden. Nach § 6 muss das Stallklima unter Angabe konkreter Meßwerte so beschaffen sein, dass keine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber möglich ist. Eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch § 44 dieser Verordnung.

d)§§ 12–15 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Legehennen)

Nachdem am 6. Juli 1999 die alte Legehennenhaltungsverordnung durch das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde, wurde eine neue Verordnung im Rahmen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (§§ 12–15) erlassen.

Legehennen sind legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden. Für je neun Legehennen muss mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen sowie eine Höhe von mindestens 200 cm. Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Sie müssen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, aufsuchen können. Die Gebäude sind so zu beleuchten, dass die Tiere sich untereinander erkennen können und durch qualifiziertes Personal jederzeit in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13.3.2002 in Benutzung genommen wurden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, die einen natürlichen und gleichmäßigen Lichteinfall gewährleisten. Mit Hilfe von Lüftungsvorrichtungen ist der Ammoniakgehalt der Luft nach konkreten Messwerten zu vermindern. Die Auslaufflächen müssen mindestens so groß sein, dass sie von allen Tieren gleichzeitig genutzt werden können. Die Haltungseinrichtungen für Legehennen sind mit für alle Hennen gleichzeitig ausreichenden Fütterungs- und Tränkevorrichtungen auszustatten. Die Einzelnester müssen eine Größe von mindestens 35 cm mal 25 cm für jeweils höchstens sieben Legehennen bzw. mindestens 1 qm für höchstens 120 Legehennen haben. Die Nester sind während der täglichen Legephase uneingeschränkt zugänglich zu machen, um eine ungestörte Eiablage zu ermöglichen. Die Haltungseinrichtung ist in einem Bereich mit Einstreu auszustatten, der den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein muss. Jeder Legehenne sind bei gleichzeitigem Ruhen aller Legehennen 15 cm einer Sitzstange zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist eine besondere Vorrichtung zum Krallenabrieb vorgeschrieben. Es dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet werden, wenn sich die Tiere zwischen den Ebenen bewegen dürfen. Haltungseinrichtungen mit einem abgetrennten Scharrraum müssen mit ausreichend vielen Zugängen mit einer Höhe von mind. 35 cm und einer Breite von mind. 40 cm ausgestattet sein.

Den Legehennen ist jederzeit Zugang zum Tränkwasser zu gewähren. Bei künstlicher Beleuchtung ist diese für mind. acht zusammenhängende Stunden während der Dunkelphase auf weniger als 0,5 Lux zu reduzieren. Die Auslaufflächen müssen so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig benutzt werden können.

Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes, alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere und die Legeleistung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

e)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§§ 16–20)

Diese Verordnung gilt nur für Betriebe mit mehr als 500 Masthühnern. In § 17 wird ein umfangreicher Sachkundenachweis vom Halter gefordert. Anforderungen an Tränke, Fütterung und klimatische Bedingungen und die Beleuchtung werden konkretisiert (§ 18). In § 19 werden dann Haltungsbedingungen ausgeführt, so müssen Masthühner ständig Zugang zum Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. Es erfolgen genaue Vorgaben zu Lichtintensität (mind. 20 Lux) in Kopfhöhe der Tiere sowie Lichtdauer und Rhythmus. Die Besatzdichte darf zu keinem Zeitpunkt 39 kg pro Quadratmeter überschreiten. Weiterhin sind ausführliche Aufzeichnungen über Erzeugungsverfahren und Ausrüstung zu führen und 3 Jahre aufzubewahren. In § 20 sind die Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof geregelt.

f)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30)

In dieser Verordnung für Hausschweine werden in § 22 allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung des Schweinestalls und weitere Haltungsbedingungen aufgestellt. Schweine müssen sich insbesondere gleichzeitig und ungehindert bewegen (sitzen, liegen, aufstehen) können und einen trockenen Liegebereich haben. Bei diesen Anforderungen wird die Haltung von Ferkeln (Schweine bis 30 kg Körpergewicht) und die Haltung von Schweinen (ab 30 kg Körpergewicht) getrennt geregelt. Gemäß § 28 dürfen abgesetzte Ferkel nur in Gruppen gehalten werden. Eine Gruppenhaltung von Schweinen ist nur statthaft, wenn pro Tier (je nach Größe) eine bestimmte Bodenfläche zur Verfügung steht und das Schwein gegenüber anderen Schweinen keine Unverträglichkeiten zeigt. Eine Anbindehaltung ist bei Schweinen generell verboten (§ 30). Gemäß § 22 muss der Schweinestall über einen natürlichen Lichteinfall (mind. 3 % der Stallgrundfläche) verfügen. Nach § 26 darf das Stallklima die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beeinflussen. Schweine müssen mindestens 1 mal am Tag gefüttert werden und jederzeit Zugang zu Wasser haben. Für die Haltung von Saugferkeln (§ 23), Absatzferkeln (§ 28) Jungsauen und Sauen ( § 24, § 30), Zuchtläufern und Mastschweinen ( § 29) und Ebern (§ 25) werden konkrete Haltungsbedingungen formuliert. In § 44 erfolgt eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG.

g)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37)

§§ 31–37 regeln die Haltungsanforderungen an Kaninchen. Es wird zwischen Mastkaninchen (§ 33) und Zuchtkaninchen (§ 34) differenziert. Es sind Mindesgrößenstandards je nach Tierzahl angegeben. § 35 regelt die Pflege, Ernährung, Hygiene und Beleuchtung. Auch für diese Tierhaltungen gelten Aufzeichnungspflichten; die Unterlagen sind 3 Jahre aufzubewahren. Ebenso ist ein Sachkundenachweis zu erbringen.

h)Anforderungen an das Halten von Pelztieren

War die Haltung von Pelztieren bis 2008 ebenfalls in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung geregelt, wird deren Haltung seit dem 8.12.2008 im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – TierErzHaVerbG geregelt (siehe Anhang). In diesem Gesetz wird die Haltung von Nerzen, Iltissen, Füchsen, Sumpfbibern, Chinchillas und Marderhunden geregelt, derart dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können. Die Haltungseinrichtungen sind im Abschnitt A und die Anforderungen an das Halten im Abschnitt B konkretisiert.

§§ 3 und 4 TierschNutztVO gelten weiterhin und müssen erfüllt sein.

2.4Tierschutz-Hundeverordnung

Die Tierschutz-Hundeverordnung ersetzt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien. Die am 2.5.2001 in Kraft getretene Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

Gemäß § 2 der Verordnung ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichender Kontakt mit der betreuenden Person zu gewähren. Der Umfang des Auslaufs und das Maß der Sozialkontakte sind dem individuellen Hund anzupassen. Dem Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes ist ausreichend Rechnung zu tragen. Welpen dürfen erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

Gem. § 3 muss bei gewerblicher Zucht für jeweils 10 Hunde und ihre Welpen 1 sachkundige Betreuungsperson eingesetzt sein.

Bei einer Haltung des Hundes im Freien muss dem Hund eine Schutzhütte aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material von einer Mindestgröße, die verhaltensgerechte Bewegungen mit ausreichender Liegefläche gewährleistet, zur Verfügung stehen. Außerhalb der Schutzhütte muss ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden vorhanden sein (§ 4).

Für in Räumen gehaltene Hunde ist die Beleuchtung durch natürliches Tageslicht vorgeschrieben. Wird der Hund in Räumen gehalten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, muss dem Hund eine Bodenfläche gemäß den nachfolgenden Ausführungen zur Zwingerhaltung zur Verfügung stehen.

Bei der Haltung von Hunden in nicht beheizbaren Räumen müssen diese mit einer Schützhütte gemäß der Haltung im Freien oder einem Liegplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sein und außerhalb der Schutzhütte eine wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung stehen.

Bei der Zwingerhaltung sind folgende Mindestgrößen vorgeschrieben:


Widerristhöhe: Bodenfläche mind.:
Bis 50 cm 6 qm
Über 50 cm bis 65 cm 8 qm
Über 65 cm 10 qm

Keine Seite darf kürzer als 2 m sein und mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen.

Für jeden weiteren Hund muss jeweils die Hälfte der vorgenannten Fläche zur Verfügung stehen. Ein Zwinger für zwei Hunde mit einer Widerristhöhe von 60 cm muss demnach mindestens 12 qm groß sein.

Die Zwingerwand muss so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund sie mit seinen Vorderpfoten nicht erreichen kann. Die Zwingereinfriedung muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen gewährleisten. Hunde dürfen im Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

Bei der Anbindehaltung an einer Laufleine dürfen die Hunde nur mit breiten, nicht einschneidenden Halsbändern oder Brustgeschirr gehalten werden. Weiterhin muss die Anbindung gegen ein Aufdrehen gesichert sein. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

Die Anbindung muss an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können. Der seitliche Spielraum hat mind. 5 m zu betragen. Auch ist zu gewährleisten, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

Dem Hund muss jederzeit Wasser in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung stehen. Er ist mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

Die Betreuungsperson ist verpflichtet, den Hund der Rasse entsprechend zu pflegen, die Unterbringung einmal, die Anbinderichtung zweimal täglich zu prüfen.

Die Anbindehaltung ist verboten für junge Hunde (bis zu einem Alter von 12 Monaten), tragende Hündinnen (im letzten Drittel der Trächtigkeit), säugende Hündinnen und kranke Hunde, wenn dadurch Schmerz, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

Verbleibt ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug, ist für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen Sorge zu tragen.

Gem. § 10 der Verordnung ist es verboten, Hunde bei denen insbesondere Ohren oder Rute zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale amputiert wurden, auszustellen oder solche Ausstellungen zu veranstalten.

§ 12 konkretisiert die Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 TSchG.

2.5Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012)

Diese Vorschrift regelt unter anderem die Betreuung von Tieren in einer Schlachtstätte. Bei der Betreuung ist darauf zu achten, dass nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Der Betreuer dieser Tiere muss sachkundig sein, d. h. über die hier erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Umfang und Inhalt dieser Sachkunde ist in § 4 genau umrissen. Nach § 5 dürfen die Tiere bei der Beförderung innerhalb der Schlachtstätte nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere auf empfindliche Stellen zu schlagen oder zu stoßen, ihnen grobe Hiebe oder Tritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu greifen. Der Einsatz von elektrischen Treibhilfen (Viehtreiber) ist nur in speziellen Situationen zugelassen, da solche Treibhilfen nach § 3 Ziff. 11 TSchG grundsätzlich verboten sind. § 6 regelt die konkreten Anforderungen an die Ausstattung der Schlachtstätte, z. B. trittsichere Böden und Ausgestaltung der Treibgänge. Gemäß § 7 sind die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. Ihnen ist jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Qualität und Quantität zu gewährleisten. Wenn die Tiere nicht innerhalb von 6 Stunden nach Ankunft in der Schlachtstätte geschlachtet werden, müssen sie mit geeignetem Futter versorgt werden. Das Allgemeinbefinden ist mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Platz der Tötung gebracht werden.

§ 16 enthält weitere Ordnungswidrigkeiten in Konkretisierung des § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG.

2.6Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015)

Seit dem 22. Dezember 2004 ist der Transport von Tieren durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 geregelt.

Die Verordnung gilt für alle Tiertransporte, die nicht privater Art sind, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattfinden. In Art. 3 EG Nr. 1/2005 sind die allgemeinen Bedingungen der Tierbeförderung geregelt, z. B. Transportfähigkeit, Betreuung und Versorgung.

Weiterhin werden in Art. 5 bis 9 die administrativen Voraussetzungen aufgeführt. Die Anforderungen an die genehmigenden und kontrollierenden Behörden sind in Art. 10 festgehalten. In den Anhängen der EG VO sind zahlreiche und detaillierte Vorgaben für die Behandlung der Tiere und Ausstattungsvorgaben (Anhang 1) und Musterformulare vorgegeben.

In der Tierschutztransportverordnung selbst als Durchführungsverordnung der vorbeschriebenen EG VO sind nochmals gesonderte Regelungen für deutsche Transporte und Behörden geregelt. § 21 normiert die Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG. In Anlage 1 dieser Norm sind die notwendigen Mindestabmessungen der Transportbehältnisse aufgeführt. Anlage 2 regelt notwendige Abtrennungen und Raumbedarf. Die Kontrollmodalitäten hinsichtlich der Identität der transportierten Tiere sind in Anlage 3 zu finden.

2.7Futtermittelverordnung (29.8.2016 – Stand 12.7.2017)

Die Verordnung enthält Definitionen für bestimmte Begriffe, wie zum Beispiel Alleinfuttermittel, Tagesration oder Mindesthaltbarkeitsdatum. Im Übrigen werden Anforderungen an Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und die Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen aufgestellt. Auch die Überwachung des produzierenden Betriebes ist geregelt. Des Weiteren wird verboten, bestimmte Stoffe als Futtermittel in den Verkehr zu bringen. In §§ 38 und 39 sind weitere Straftatbestände aufgeführt. §§ 40 ff. enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.

In den Anlagen der Futtermittelverordnung sind ein Diätfuttermittelverzeichnis, Energiegehaltsangaben, Einzelfuttermittelgruppen und weitere Betriebsanforderungen und -verpflichtungen normiert.

2.8Rechtsfolgen

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG wird ein Zuwiderhandeln gegen eine nach § 2a TierSchG erlassene Rechtsverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. In den jeweils erlassenen Rechtsverordnungen erfolgt meist eine Konkretisierung der Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch eine Erfüllung des Straftatbestandes nach § 17 TierSchG kommt in Betracht.

IV.Weitere Rahmenbedingungen bei der Tierhaltung
§ 3Tierschutzgesetz

Es ist verboten

1.

einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,

1 a.

einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,

1 b.

an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder bei ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,

2.

ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nr. 1 und 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,

3.

ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

4.

ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,

5.

ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

6.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

7.

ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,

8.

ein Tier auf eine anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,

8 a.

ein Tier zu einem derart aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten

1 bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder

2 im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder,

3 seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

9.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

10.

einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,

11.

ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seiner Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

12.

ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben odereiner ähnlichen Veranstaltung auszuloben,

13.

ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.

Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

1.Allgemeine Grundsätze

§ 3 TierSchG ergänzt mit seinen Verboten die Bestimmungen der §§ 2 und 2a TierSchG. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergeben sich Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren. Allerdings kann aus § 3 TierSchG nicht geschlussfolgert werden, dass eine Handlung, die keinen dieser Verbotstatbestände erfüllt, erlaubt sein muss. Die positiven Grenzen werden durch die §§ 2 und 2a TierSchG gezogen. Eine Handlung kann gleichzeitig gegen mehrere Verbote verstoßen.

Wer einen der Verbotstatbestände des § 3 TierSchG erfüllt, kann sich in keinem Fall darauf berufen, sein Handeln basiere auf einem vernünftigen Grund. Verstöße gegen diese Vorschrift sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG.

2.Überforderungsverbot gemäß § 3 Ziffer 1, 1a, 1b TierSchG

Die Konkretisierung der Ziffer 1 des § 3 TierSchG erfolgt durch Ziffern 1a und 1b, die beide erst 1998 neu eingefügt wurden. Geschützt wird jedes Tier, dem eine Leistung abverlangt wird. Darunter fallen im Gegensatz zu § 2 TierSchG auch wilde Tiere.

Unter Leistung ist die Nutzung tierischer Kraft für einen bestimmten Zweck zu verstehen. Hierunter werden sowohl körperliche Leistungen in Form von Zug-, Lauf- oder Kraftleistungen verstanden, aber auch physiologische Leistungen wie Milchleistung, Legeleistung, Zuchtleistung und psychische Leistung wie Konzentration, Lernvermögen etc.

In Betracht kommen vor allem die Abrichtung, Ausbildung und Dressur eines Tieres. Beim Einsatz eines Tieres im Sport oder bei der Jagd wird man bei fast allen an das Tier zu stellenden Anforderungen von Leistungen sprechen können. Auch Lege-, Mast-, Milch- und Fortpflanzungsleistungen fallen unter diesen Begriff. Auch die Inanspruchnahme der psychischen Kräfte des Tieres, zum Beispiel bei einem lang andauerndem Transport, ist ein Abverlangen einer Leistung.

Die beiden Merkmale „Zustand“ und „Kräfte“ sind die relativen Ausgangspunkte für die Beurteilung des Vorliegens einer Überforderung im Sinne von „nicht gewachsen“ und „übersteigen“. Die Einschätzung muss für jedes Tier individuell erfolgen. In einem ersten Prüfungsschritt sind demnach Zustand und Kraft des Tieres einzuschätzen. Maßgebend sind Kriterien wie Alter, Gesundheit und Kondition des Tieres.

Danach ist zu beurteilen, ob die konkrete Leistung auf Grund des Zustandes und der Kraft dieses Tieres eine Überforderung bewirkt. Je optimaler der Zustand und je größer die Kraft des Tieres ist, umso höher kann die abverlangte Leistung sein, ohne diesen Verbotstatbestand zu erfüllen. Es ist stets eine Einschätzung des Einzelfalles vorzunehmen.

Für das Vorliegen der Merkmale „nicht gewachsen“ und „übersteigen“ ist es nicht erforderlich, dass die Überforderung so gravierend ist, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Allein die Gefahr, dass diese eintreten können, ist für eine Erfüllung dieser Verbotsnorm ausreichend.

Unter Offensichtlichkeit wird verstanden, dass es ohne weiteres erkennbar ist, dass die Leistung das Tier überfordert. Wenn zum Beispiel erst die Hinzuziehung eines Veterinärmediziners das Vorliegen der genannten Voraussetzungen aufklären kann, ist das Merkmal der Offensichtlichkeit nicht erfüllt.

Das Überforderungsverbot gilt nicht in Notfällen. Dieser Begriff ist sehr eng auszulegen. Darunter fallen zum Beispiel Kriege, Brände oder ähnliche Katastrophen. Keinen Notfall stellen Situationen wirtschaftlicher Bedrängnis oder sportlicher Ehrgeiz dar.

Eine Erfüllung dieser Verbotsnorm kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn bei der Ausbildung eines Jagdhundes flugunfähige Enten eingesetzt werden, die sich bereits in einem erschöpften Zustand befinden.

Eine Überforderung ist auch anzunehmen, wenn die im Sport eingesetzten Tiere trotz eines deutlichen Erschöpfungszustandes weiter an der Sportveranstaltung teilnehmen müssen und Leistungen von ihnen gefordert werden. Hier ist insbesondere an den Pferdesport zu denken.

Nach Nr. 1a des § 3 TierSchG kommt eine Überforderung insbesondere bei Tieren in Betracht, an denen Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken. Darunter fallen vor allem die Neurektomie (chirurgischer Eingriff zur Schmerzausschaltung) und das Verabreichen von schmerzreduzierenden und dadurch leistungssteigernden Medikamenten. Folge und Ziel des Eingriffs oder der Behandlung muss das Verdecken eines leistungsmindernden körperlichen Zustands sein. Die Beurteilung dieses Zustand richtet sich nach der konkret abverlangten Leistung. Genau diese Leistung kann das Tier auf Grund seiner Einschränkung nicht mehr in vollem Umfang erbringen. Auch dieser Tatbestand wird besonders häufig beim Einsatz von Tieren zu sportlichen Zwecken erfüllt. Aber auch bei der Zucht von Tieren ist das denkbar, wenn zum Beispiel eine kranke oder alte Hündin trotzdem gedeckt wird und sie durch das Verabreichen von bestimmten Medikamenten „gestärkt“ wird.

Nr. 1b des § 3 TierSchG ist auf Überforderungen im Rahmen von Sportveranstaltungen zugeschnitten. Das Trainieren eines Tieres ist der Aufbau und das Aufrechterhalten eines bestimmten Leistungsstandes. Sportliche Wettkämpfe und ähnliche Veranstaltungen umfassen das Zusammentreffen von Tieren, bei denen bestimmte Leistungen wie Kraft, Schnelligkeit und Ausdauer gemessen werden und das leistungsfähigste Tier ermittelt wird.

Der Begriff der Maßnahmen soll deutlich machen, dass nicht nur Eingriffe und Behandlungen davon umfasst werden, sondern alle erdenklichen Handlungen, die eine Leistungssteigerung bezwecken und bei dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorrufen. Neben konkreten körperlichen Eingriffen, wie das Zusammenbinden verschiedener Gliedmaßen oder die medikamentöse Einschränkung der Schmerzempfindlichkeit, ist auch die psychische Beeinflussung eines Tieres, die zu extremen Angst- und Stresssituationen führt, eine Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 1b TierSchG. Unter Leiden wird die Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgeht und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert, verstanden. Ein Schaden ist die Veränderung des Zustands eines Tieres zum Schlechteren.

Ein weiterer Fall dieses Tatbestandes ist der Einsatz von Dopingmitteln. Unter Doping versteht man den Versuch einer unphysiologischen Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Anwendung einer Dopingsubstanz. Dopingmittel bewirken somit eine kurzfristige Steigerung oder Minderung der Leistungsfähigkeit, um den Ausgang des Leistungsstreits zu beeinflussen. Es ist nicht erforderlich, dass das verabreichte Dopingmittel dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Das Verabreichen außerhalb sportlicher Wettkämpfe, zum Beispiel zu Trainingszwecken, ist nicht tatbestandsmäßig, kann aber unter Umständen die anderen Verbote der Nr. 1a und 1b des § 3 TierSchG erfüllen.

Dieses Verbot kommt wiederum bei fast allen Sportarten mit Tieren in Betracht, um die Ausdauer, Kraft und Schnelligkeit der Tiere ohne Rücksicht auf das Wohlbefinden des Tieres und die Grundregeln sportlicher Fairness positiv aber auch negativ zu beeinflussen.

3.Veräußerung und Erwerb alter, gebrechlicher, kranker und abgetriebener Tiere (§ 3 Ziffer 2 TierSchG)

Sinn dieses Verbotes ist es, Tiere, für die ein Weiterleben nur mit unbehebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, nicht als Objekt einer Eigentumsübertragung zuzulassen. Denn die Gefahr liegt nahe, dass die Verbote nach § 3 Nr. 1, 1a, 3, 6 und 8 TierSchG verwirklicht werden.

Geschützt werden nicht nur Haustiere, sondern auch wilde Tiere. Voraussetzung ist nur, dass sie sich in der Obhut des Menschen befinden. Das Tier muss die Eigenschaften der Gebrechlichkeit, Krankheit oder Abgetriebenheit aufweisen oder sich auf Grund von Alterserscheinungen in einem Zustand befinden, in dem ein Weiterleben nur mit unbehebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist. Versteht man unter Gebrechlichkeit eine durch das Alter stark herabgesetzte körperliche Betätigungsfähigkeit, so kann man die Abgetriebenheit als altersunabhängigen Konditionsmangel durch chronische Überforderung definieren.

Bei der Bestimmung des Alters gibt es keine feste Grenze, ab der ein Tier als „alt“ zu bezeichnen ist. Maßgebend ist vielmehr das Vorliegen von Alterserscheinungen.

Die Aufzählung ist abschließend. Es gibt keine weiteren Gründe, die den Verkauf oder den Erwerb eines Tieres verbieten.

Entscheidend ist, dass das Tier in diesem Zustand Schmerzen und Leiden empfindet und diese nicht mehr behebbar sind.

Sowohl die Schmerzen, als auch die Leiden dürfen nicht behebbar sein. In Betracht kommt hier also ein Zustand des Tieres, der mit Hilfe der veterinärmedizinischen Kunst nicht mehr so wesentlich verbessert werden kann, dass das Tier keine Schmerzen und Leiden mehr erfährt.

Gegen dieses Verbot können nur der Veräußerer oder Erwerber eines Tieres verstoßen. Unter Veräußerung wird die Übertragung des Eigentumsrechts an einem Tier verstanden. Dazu gehört eine Einigung über die Eigentumsübertragung zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer, die Übergabe des Tieres an den Erwerber und das Weiterbestehen der Einigung bei der Übergabe. Der Veräußerer muss weiterhin verfügungsberechtigt sein. Er muss also Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung sein. Eine Verfügungsbeschränkung ist zum Beispiel die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Veräußerers, weil er noch minderjährig ist oder unter krankhaften Störungen seiner Geistestätigkeit leidet. Auch wer Nichteigentümer ist, kann auf Grund rechtlicher Vereinbarungen verfügungsberechtigt sein. Dies ist zum Beispiel der Kommissionär, der nicht in seinem Eigentum stehende Tiere in eigenem Namen veräußert. Er ist auf Grund eines Kommissionsvertrages dazu berechtigt. Nicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes ist die bloße Übergabe des Tieres.

Tathandlung ist neben dem Erwerb oder der Veräußerung eines Tieres das Unterlassen der unverzüglichen schmerzlosen Tötung. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dies kann je nach konkreter Situation eine unterschiedliche Zeitspanne darstellen. Entscheidend bei der Bemessung dieses Zeitraumes ist immer, inwieweit das Zögern auf Gründen beruht, die wissentlich dem Wohl des Tieres zuwiderlaufen.

Wenn sich zum Beispiel die Ankunft des herbeigerufenen Tierarztes, der das Tier schmerzlos töten soll, durch die Behandlung anderer Patienten oder einer Autopanne um Stunden verzögert, liegt trotzdem das Merkmal der Unverzüglichkeit vor. Bei Zeitspannen von über einer Woche wird man aber in der Regel von einem schuldhaften Zögern ausgehen können. Maßgebend sind aber immer die Umstände des Einzelfalles.

Bei der schmerzlosen Tötung sind die Maßgaben der §§ 4 ff. TierSchG zu beachten.

Eine Ausnahme besteht nach § 3 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG bei Eigentumsübertragungen an Personen oder Einrichtungen, die Tierversuche durchführen. Allerdings muss das Versuchsvorhaben genehmigt sein und gegebenenfalls muss auch eine Genehmigung für die Verwendung nicht für den Tierversuch gezüchteter Tiere vorliegen.

Wird der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 2 TierSchG erfüllt, treten nachstehende Rechtsfolgen ein:

Im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Tieres nach § 3 Nr. 2 TierSchG kommt § 134 BGB zum Tragen. Diese Norm besagt, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft, also die Veräußerung keine Rechtswirkungen hervorbringen kann. Wird also bei einer Veräußerung der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 2 TierSchG erfüllt, tritt der mit der Veräußerung bezweckte Eigentumsübergang vom Veräußerer auf den Erwerber nicht ein.

Der Erwerber des alten, gebrechlichen, kranken oder abgetriebenen Tieres ist zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung des Tieres verpflichtet. Bei einem Verstoß liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG vor.

Aber auch der Veräußerer kann dagegen verstoßen, wenn er bei der Eigentumsübertragung bereits wusste, dass der Erwerber die Tötung nicht oder zumindest nicht unverzüglich durchführen lassen wird. Es wird aber in der Praxis sehr schwer sein, dem Veräußerer das nachzuweisen. Währenddessen wird es leichter sein, den Zeitpunkt der Tötung oder das Weiterleben des Tieres festzustellen.

Es ergibt sich aus § 3 Nr. 2 TierSchG keine generelle Verpflichtung zur Tötung für den Eigentümer eines solchen Tieres, der es nicht veräußert. Erst bei einer Veräußerung muss er sicherstellen, dass das Tier nach dem Eigentumsübergang unverzüglich schmerzlos getötet wird.

4.Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres (§ 3 Ziffer 3 TierSchG)

Es können nur Tiere ausgesetzt werden, die sich in der Obhut des Menschen befinden. Voraussetzung ist demnach das Bestehen einer persönliche Beziehung. Die Anwendung dieser Norm ist nicht nur auf den Eigentümer eines Tieres beschränkt. Die Aufzählung „im Haus oder Betrieb“ ist beispielhaft und nicht abschließend. Gleichermaßen betroffen sind in Schrebergärten oder Ställen gehaltene Tiere.

Das Tier muss ausgesetzt oder zurückgelassen werden. Die Handlung des Aussetzens ist erfüllt, wenn der Täter das Tier aus einer geschützten Situation in eine Lage verbringt, die für das Tier erhebliche Gefährdungen mit sich bringt.

Das Aussetzen setzt nicht zwingend eine weite räumliche Trennung voraus. Häufige Fälle sind das Werfen von Tieren aus dem Auto, das Anbinden (meist von Hunden) an öffentlichen Straßen, das Einsperren von Tieren in abseits gelegenen Verschlägen. Aber auch die Rückführung eines vorübergehend aufgenommenen wilden Tieres in die Natur, ohne es genügend darauf vorbereitet zu haben, fällt unter den Begriff des Aussetzens. Auch das Fliegenlassen von Wohnungsvögeln (zum Beispiel eines Wellensittichs), die sich in der freien Natur weder ernähren können, noch der Witterung und anderen natürlichen Feinden gewachsen sind, erfüllt diese Verbotsnorm.

Das Zurücklassen eines Tieres setzt im Gegensatz zum Aussetzen kein konkretes Tun voraus. Vielmehr ist damit ein passives Verhalten gemeint. Es kann dahinstehen, an welchem Ort das Tier zurückgelassen wird. Denkbar ist ein Zurücklassen in der freien Natur oder in bestimmten Räumlichkeiten.

Aus § 3 Nr. 3 TierSchG ergibt sich auch das Verbot, ein Tier über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen. Es ist somit nicht gestattet, einen Hund in der Wohnung zurückzulassen, ihm Futter für 2 Wochen hinzustellen und dann in den Urlaub zu fahren, ohne dass sich andere Personen in regelmäßigen Abständen vom Wohlbefinden des Tieres überzeugen.

Die wohl häufigste Verwirklichung dieses Verbots ist das Zurücklassen unliebsam gewordener Haustiere in der alten Wohnung bei einem Umzug.

Im Zusammenhang mit dem Aussetzen oder Zurücklassen muss der Wille vorliegen, sich des Tieres zu entledigen, d. h. es dauernd aus der bestehenden Obhut zu entlassen. Der Beweggrund dafür ist unerheblich.

5.Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren wildlebender Art (§ 3 Ziffer 4 TierSchG)

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, wilde Tiere davor zu schützen, in ihre natürliche Lebensumgebung entlassen zu werden, ohne ausreichend darauf vorbereitet zu sein. Ähnlich § 3 Nr. 3 TierSchG soll das Entstehen einer ungeschützten und hilflosen Lage verhindert werden.

Tiere wildlebender Arten sind Tierarten, die ihren natürlichen, ursprünglichen Lebensraum in der freien Natur haben und zum Überleben und Bestehen nicht auf den Menschen angewiesen sind. Darunter fällt vor allem Haarwild wie Rehe, Feldhase, Wildkaninchen, Füchse, Marder und Federwild wie Wildtauben, Wildschwäne, Wildgänse und -enten aber auch Igel, Eichhörnchen und Singvögel.

Die Norm findet dagegen keine Anwendung auf verwilderte Haustiere.

Die Norm ist nur einschlägig bei Tieren wildlebender Art, die gezüchtet oder aufgezogen worden sind. Bei gezüchteten Tieren sind Tierbestände gemeint, die sich mit der Aufgabe der Vermehrung wildlebender Arten befassen. Da die Tiere aber nicht in ihrer natürlichen Umgebung aufgewachsen sind und ohne Hilfe des Menschen nicht in der Lage sind, in der freien Natur zu überleben, dass heißt vor allem sich nicht selbstständig ernähren und gegen natürliche Feinde und sonstige feindliche Lebensbedingungen wehren zu können.

Ebenso verhält es sich bei aufgezogenen wilden Tieren. Diese kamen zwar in ihrer natürlichen Umgebung zur Welt, wurden jedoch durch die Aufnahme bei einem Menschen darin gehindert, ihren natürlichen Lernprozess zu durchlaufen. Insbesondere werden Jungtiere, die von ihren Eltern zurückgelassen wurden, oftmals von Menschen aufgezogen.

Verboten ist das Aussetzen und Ansiedeln solcher Tiere in der freien Natur, ohne sie genügend darauf vorbereitet zu haben. Solche Vorbereitungsmaßnahmen sind zum Beispiel das Beibringen der selbstständigen Nahrungssuche und bei Jagdtieren das Erlangen eines Jagdinstinktes. Jungtiere dürfen erst wieder in der freien Natur angesiedelt werden, wenn ihr Haarkleid (Federn, Fell) so weit entwickelt ist, dass auch nächtliche Abkühlung der Lufttemperatur keine Lebensgefahr darstellt. Eine selbstständige Futteraufnahme durch das Tier muss gewährleistet sein. Die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Nestbau müssen vorhanden sein. Außerdem muss ein Fluchtverhalten gegenüber natürlichen Feinden existent sein. Im Übrigen ist je nach Tierart darauf zu achten, dass alle zum Überleben notwendigen Überlebensstrategien von dem Tier eigenständig beherrscht werden.

Handlungen, die gegen diesen Tatbestand verstoßen, sind oftmals auch von § 3 Nr. 3 TierSchG erfasst.

6.Ausbildung und Training eines Tieres (§ 3 Ziffer 5 TierSchG)

Die Ausbildung und das Training eines Tieres findet seine Grenze in Methoden, die bei dem Tier mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

Unter Ausbildung ist das Erreichen eines bestimmten Leistungsziels zu verstehen. Grundlage dafür ist die Lernfähigkeit sowie natürliche Verhaltensweisen des Tieres. Das Ziel der Ausbildung spielt keine Rolle. Unter den Begriff der Ausbildung fällt auch das Abrichten, d. h. das Beibringen bestimmter Verhaltensweisen unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Beispiele für die Ausbildung eines Tieres sind die Erziehung eines Hundes, Ausbildung von Jagdhunden oder Dienst- und Gebrauchshunden, Ausbildung eines Pferdes im Spring- oder Dressurbereich und die Ausbildung von Tieren, die im Zirkus eingesetzt werden.

Der Begriff des Trainierens umfasst alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsstandes.

Die Ausbildung oder das Training darf bei einem Tier nicht mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das Tier überfordert wird oder zu bestimmten Leistungen nicht bereit ist und der Ausbilder oder Trainer sein Ziel ohne Rücksicht auf das Tier durchsetzt, zum Beispiel durch die Anwendung von Gewalt.

Die Erheblichkeit stellt eine Qualifikation dar und ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Das Aufstellen genereller Maßstäbe ist auf Grund der Vielfältigkeit der denkbaren Lebensvorgänge nicht möglich. So sind die individuellen Merkmale des betroffenen Tieres und seine Schmerz- und Leidensempfindlichkeit in starkem Maße zu berücksichtigen. Die Einschätzung dieser Frage obliegt dem Ausbilder und Trainer des Tieres und unterliegt oftmals subjektiven Eindrücken. Bei Unklarheiten sollten veterinärmedizinische Fachkenntnisse hinzugezogen werden.

Schmerzen und Leiden können auch deswegen erheblich sein, weil ein besonders empfindliches Körperorgan von der Maßnahme betroffen ist. Sie sind oftmals bei der Betroffenheit von Sinnesorganen wie Augen, Nase und Ohren anzunehmen. Die Erheblichkeit kann sich neben der Intensität der Maßnahmen auch aus deren Wiederholung oder Dauer ergeben.

Eine Ausnahme ist nicht zulässig. Es ist daher kein Ausbildungs- oder Trainingszweck denkbar, der das Verursachen von erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden rechtfertigt. Dies gilt auch für die Ausbildung von Tieren zur Jagdausübung (Hunde, Vögel, Frettchen) und der Ausbildung von Diensthunden (Polizei und Bundesgrenzschutz) und Schutz- und Gebrauchshunden (Blindenhund).

7.Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung und ähnlichen Veranstaltungen (§ 3 Ziffer 6 TierSchG)

Geschützt wird jedes Tier, das in einer der vorgenannten Veranstaltungen Verwendung findet.

Unter Filmaufnahmen sind Filme für eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu verstehen, nicht jedoch wissenschaftliche Filme für Lehrzwecke. Nicht darunter fallen damit zum Beispiel Reportagen über Stierkämpfe oder Tierquälerei. Das Tier muss als „tierischer Schauspieler“ eingesetzt werden. Insbesondere fallen die bei Erwachsenen und Kindern immer beliebter werdenden Tierfilme darunter, die oftmals mit hohen Anforderungen an den tierischen „Hauptdarsteller“ einhergehen. Aber auch an die Nutzung des tierischen Mythos bei Horrorfilmen ist zu denken.

Die Schaustellung umfasst das Zurschaustellen und Vorführen der Tiere. Unter diesen Begriff fallen vor allem zoologische Gärten, Tiergärten, Vorführungen mit Tieren im Theater, Ausstellungen in Schaufenstern. Aber auch Tiere, die auf Jahrmärkten und Rummelplätzen zur Unterhaltung der Menschen eingesetzt werden, sind durch diese Regelung geschützt. Die im Zirkus (auch Wanderzirkus) gehaltenen Tiere sind gleichermaßen betroffen.

Auf eine Entgeltlichkeit des zur Schaustellens oder Vorführens kommt es nicht an. Das Zurschaustellen unterliegt außerdem dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8d TierSchG.

Mit dem Begriff der Werbung wird zum Ausdruck gebracht, dass Tiere auch Gegenstand und Mittel für die Kommerzialisierung und Verbreitung bestimmter Produkte sein können. Ein Beispiel wäre die Verteilung lebender Tiere als Werbegeschenk oder Preis, was auch nach § 3 Ziff. 12 mittlerweile verboten ist.

Der Begriff der ähnlichen Veranstaltungen soll alle Ereignisse abdecken, die ähnlich den vorgenannten organisiert und ausgerichtet sind.

Das Tier muss zu oben genannten Zwecken herangezogen werden. Das Tier muss also in irgendeiner Weise in das Geschehen involviert sein. Nicht notwendigerweise muss das Tier als Ganzes herangezogen werden. Ausreichend ist auch die Aufnahme oder das Abspielen von Tierlauten oder Stimmen.

Mit der Heranziehung des Tieres dürfen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein.

Bei der Ahndung dieses Verbots ergeben sich besonders im Bereich der Zirkustiere und auf Jahrmärkten gehaltenen Tiere Probleme, da sich die verantwortlichen Personen auf Grund ständiger Ortswechsel weitgehend der Vollziehung behördlicher Maßnahmen entziehen können, obwohl bei jedem Standortwechsel eine Überprüfung der Haltung durch die zuständige Veterinärbehörde (Veterinäramt) stattfindet.

8.Abrichten und Prüfen eines Tieres auf Schärfe (§ 3 Ziffer 7 TierSchG)

Geschützt wird nicht das abgerichtete oder geprüfte Tier, sondern das andere an der Abrichtung oder Prüfung beteiligte Tier. Geschützt werden soll es vor dem Menschen, damit dieser es nicht als „Objekt“ missbraucht und die Grundsätze des ethischen Tierschutzes gewahrt bleiben. Dieses Verbot hat bei der Ausübung der Jagd und allen damit zusammenhängenden Handlungen besondere Bedeutung.

Das Abrichten auf Schärfe ist das Beibringen aggressiver Verhaltensweisen unter der Anwendung von Zwang. Der Zweck der Abrichtung muss die Ausnutzung dieser Schärfe zu Gunsten des Menschen sein. In der gerichtlichen Praxis wird für das Vorliegen dieses Merkmals der Einsatz des Tierfanges und demnach ein Zupacken vorausgesetzt. Ein Töten des anderen Tieres ist nicht erforderlich.

Unter Prüfen auf Schärfe versteht man die Feststellung des Erfolges der Abrichtung. Darunter kann jede Art der Erprobung fallen. Insbesondere sind dies förmliche Brauchbarkeits-, Leistungs-, oder Jagdeignungsprüfungen.

Zu beachten ist, dass beim Abrichten oder Prüfen „auf Schärfe“ ein Zugriff auf das Tier erfolgen muss. Der konkrete Einsatz des Tierfanges und eine Verletzung des anderen Tieres ist notwendig. Wenn der vom Abrichter/Prüfer geforderte Zugriff nicht erfolgt, kommt jedoch ein Verstoß gegen das Verbot nach § 3 Nr. 8 TierSchG in Betracht. Ebenso ist dieses Verbot nicht erfüllt, wenn ein Tier ein anderes Tier aufspürt und apportiert, ohne es zu verletzen. Wenn der unmittelbare körperliche Kontakt zwischen dem abgerichteten/geprüften Tier und dem anderen Tier auf Grund technischer Vorrichtungen ausgeschlossen ist, z. B. in sogenannten Schliefanlagen, muss das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift verneint werden.

Dass das andere Tier durch diese Handlungen extremen Angst- und Stresssituationen ausgesetzt ist, wurde vom Gesetzgeber gebilligt und mit dem Grundsatz des ethischen Tierschutzes für vereinbar erklärt.

Im Gegensatz zu § 3 Nr. 8 TierSchG enthält diese Regelung keine Einschränkung der Anwendbarkeit im Rahmen weidgerechter Jagdausübung.

Verboten ist z. B. das Abrichten von Hunden auf das Ergreifen und Töten von Katzen.

Nicht verboten ist das Nahrungsaufnahmetraining bei der Auswilderung von Greifvögeln. Hier wird die „Schärfe“ nicht zu Gunsten des Menschen eingesetzt. Auch Schliefübungen mit lebenden Füchsen s. o. sind nach dieser Norm nicht verboten. Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden, aber flugunfähigen Enten ist nicht verboten, solange der auszubildende Hund keinen Zugriff auf die Ente ausführt. Um diese Enten trotzdem zu schützen, kommt die Anwendung von § 3 Nr. 1 und 8 TierSchG in Betracht.

9.Hetzen eines Tieres (§ 3 Nr. 8 TierSchG)

Auch mit dieser Regelung wird das andere, also das gehetzte, Tier geschützt. Hinsichtlich der Tierart unterliegt der Anwendungsbereich der Vorschrift keinen Beschränkungen.

Hetzen ist das Auffordern zur Verfolgung oder zum aktiven Zugriff auf ein anderes Tieres. Es wird kein „Erfolg“ des Hetzens vorausgesetzt, das heißt, Ziel des Hetzens muss nicht das Beißen oder Töten des anderen Tieres sein. Vielmehr ist auch das Aufspüren eines Tieres, die Spurenaufnahme oder das Treiben auf einer freien Fläche in eine bestimmte Richtung davon umfasst.

Der Eintritt einer Gefahr, also die Berührung der Tiere oder das Eintreten einer Verletzung ist nicht erforderlich. Hier wird das Tier auch davor geschützt, dass das Hetzen mit extremen psychischen Belastungen einhergeht.

Das Verbot gilt jedoch nur dann, wenn das Hetzen nicht den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung entspricht. Maßgebend sind die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des jeweiligen Landesrechts.

Nach § 1 Abs. 4 BJagdG gehört das Aufsuchen, Nachstellen und Fangen von Wild zur weidgerechten Jagdausübung. Zu diesen Zwecken dürfen ausgebildete und erfolgreich geprüfte Jagdhunde zur Unterstützung des Jägers eingesetzt werden. Zulässig ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BJagdG die Beizjagd, bei der abgerichtete Greifvögel Federwild und kleines Haarwild jagen.

Allerdings ist ein Hetzen von Tieren, die nicht einer Tierart nach § 2 Abs. 1 BJagdG angehören, immer verboten. Außerdem ist § 3 Nr. 8 TierSchG erfüllt, wenn die für das jeweilige Tier geltenden Jagdzeiten nicht eingehalten werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 13 BJagdG ist auch die Hetzjagd auf Wild grundsätzlich verboten. Nicht erlaubt ist demnach die Jagdausübung in der Form, dass das gejagte Tier von dem hetzenden Tier festgehalten wird, bevor es durch den Jäger getötet wird.

Problematisch ist die Ausbildung von Jagdhunden. Fraglich ist, ob in diesem Zusammenhang das Hetzen flugunfähiger Enten noch unter eine weidgerechte Jagdausübung fällt. Der ausgebildete und erfolgreich geprüfte Jagdhund wird die bereits getötete Ente aufspüren und apportieren, so dass eine Verwirklichung des Verbotes nicht in Betracht kommt. Da der Einsatz eines Jagdhundes bei der Jagdausübung allgemein anerkannt als notwendig und hilfreich erachtet wird, muss man im Gegenzug auch gewährleisten, dass der Hund diesen Ausbildungsstand erreichen kann. Erstrebenswert ist allerdings eine Reformierung der Jagdausbildungsmethoden. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich; während der VGH Hessen von einer Unzulässigkeit dieser Ausbildungsmethode ausgeht (VGH Hessen vom 6.11.1996 II TG 4486/96), entschied das OVG Nordrhein-Westfalen, dass eine Zulässigkeit gegeben ist (OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.7.1998 20 A 592/96).

Darüber hinaus sind in den einzelnen Bundesländern mit den Landesjägerschaften unterschiedliche Vereinbarungen hinsichtlich dieser Problematik getroffen. Beispielhaft ist hier die Vereinbarung des Landes Niedersachsen mit der Landesjägerschaft Niedersachsen bezüglich der Ausbildung von Jagdhunden und der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung zu nennen.

Ein weiteres Problem in diesem Bereich stellen die sogenannten „Schliefanlagen“ dar. Schliefanlagen sind künstlich nachgestellte Fuchsbauten. Der Fuchskessel ist durch eine Glasscheibe abgetrennt. Von dem Fuchskessel ist ein abgetrenntes Gehege des Fuchses erreichbar. Der Fuchs sollte aus dem Kessel jederzeit in das Gehege zurückweichen können. Ein Kontakt zwischen Hund und Fuchs ist auf Grund der Abtrennung nicht möglich. Aus diesem Grund fallen Schliefanlagen nicht unter das Verbot nach § 3 Nr. 8 TierSchG. Auf Grund der Möglichkeit des Entweichens in das Gehege werden auch keine extremen psychischen Angstzustände bei dem betroffenen Fuchs angenommen. Ein ähnliches Problem stellen die sogenannten Schwarzwildgatter dar, in denen Hunde lernen sollen Schwarzwild zu stellen, ohne das Wildschwein anzugreifen und sich dadurch selbst in Gefahr zu bringen. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass es weder beim Hund noch dem zu stellenden Wildschwein zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Allerdings war auch der Lernerfolg äußerst gering.

10.Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Ziffer 8a TierSchG)

Diese Ergänzung wurde erst 1998 eingeführt und ist insbesondere im Hinblick auf die Problematik mit gefährlichen Hunden relevant. Einige Städte versuchen diesem Problem mit erhöhten Steuern für bestimmte Hunderassen entgegenzutreten.

Es ist jedoch mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an seiner Rasse festzumachen ist. Sinnvoller ist es, gefährlichen Hunden und vor allem deren Halter Auflagen zu machen, die eine Gefährdung anderer Menschen und Tiere verhindern. Beispielhaft ist hier das Hundegesetz des Landes Niedersachsen zu nennen, welches einen Sachkundenachweis vom Besitzer unabhängig von der Rasse fordert, eine Kennzeichnungspflicht für jeden Hund (Chip), sowie eine Haftpflichtversicherung. Für gefährliche Hunde gilt ein Erlaubnisvorbehalt und ist darüberhinaus ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang vorgeschrieben. Gefährliche Hunde sind Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die wiederholt in aggressiver und damit in gefährdender Weise Menschen angesprungen haben oder Hunde, die wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Die Gefährlichkeit eines Hundes wird durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines sogenannten Wesenstest (niedersächsischer Wesenstest) festgestellt, der ausschließlich von speziell qualifizierten Tierärzten/innen abgenommen werden darf. In diesem Gesetz wird somit sichergestellt, dass auch der Besitzer eines bissigen Dackels genauso zur Verantwortung gezogen wird wie der Besitzer eines bissigen Schäferhundes.

Die Ausbildung ist die Ausnutzung der Lernfähigkeit des Tieres zur Erreichung eines bestimmten Leistungszieles. Das Abrichten eines Tieres umfasst eine Ausbildung unter Anwendung von Zwang.

Nach den Anforderungen des § 3 Nr. 8a TierSchG muss Ziel der Ausbildung oder Abrichtung das Hervorrufen und Fördern aggressiver Verhaltensweisen sein. Aggressives Verhalten ist charakterisiert durch Eigenschaften wie Bissigkeit, Angriffs- und Kampfbereitschaft, Streitsüchtigkeit und Rücksichtslosigkeit.

Durch das hohe Aggressionspotential des Tieres müssen dem Tier selbst Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, z. B. wenn ein derart aggressiver Hund nur noch unter hohen Schutzmaßnahmen gehalten werden kann (z. B. kontinuierliche Zwingerhaltung oder Anbindehaltung). Weiterhin kann auf Grund der gesteigerten Aggression der Kontakt mit Artgenossen nur unter Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei dem aggressiven Tier selbst oder aber bei dem Artgenossen möglich sein. Beispielhaft dafür ist die Abrichtung von Hunden zu Hundekämpfen. Die Tiere werden darauf abgerichtet, von dem anderen Hund erst abzulassen, wenn dieser bewusstlos oder tot ist.

11.Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG)

Durch diese Regelung soll das natürliche Futterverhalten der Tiere respektiert und geschützt werden. Insbesondere soll eine „Mast“ aus ökonomischen Gründen verhindert werden, denn durch die zwangsweise Futterverabreichung wird in einem kürzeren Zeitraum ein bestimmtes Schlachtgewicht erreicht.

Unter den Begriff des Futters fallen Futterstoffe in festem und flüssigen Zustand, die das Tier zur Aufrechterhaltung seiner Lebensfunktionen benötigt.

Die Verabreichung des Futters muss unter Anwendung von Zwang erfolgen. Die Fütterung erfolgt somit unter Überwindung eines geleisteten oder zumindest zu erwartenden Widerstandes des Tieres.

Beispielhaft für dieses Verbot ist die sogenannte Stopfmast. Vorwiegend Gänsen wurde früher durch einen länglichen Trichter, der tief in den Schnabel der Gänse geschoben wurde, Futter verabreicht, um sowohl schnell ein hohes Mastgewicht zu erreichen, aber auch um eine pathologische Leberverfettung zu erreichen (Stopf-Gänseleberpastete).

In anderen Ländern wie Frankreich und Polen ist diese „Mast“ unter Berufung auf die nationale Kultur (Kulturgut) erlaubt. Auf Grund eines mangelnden Importverbotes wird somit dieses Verbot häufig umgangen, was ein Blick in die Angebotspalette der Warenhäuser und im Internet auch belegt.

Nicht unter dieses Verbot fällt die zwanglose Zufütterung von Stoffen, die bei dem Tier einen erhöhten Anreiz zur Nahrungsaufnahme hervorrufen.

Die zwangsweise Futterverabreichung aus gesundheitlichen Gründen ist nicht verboten. Diese Notwendigkeit kann sich insbesondere bei kranken oder schwachen Tieren ergeben, um deren Genesung oder Weiterleben zu sichern.

12.Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG)

Sowohl § 3 Nr. 9 TierSchG als auch Nr. 10 sollen das Tier davor schützen, als reiner „Nahrungsmittellieferant“ degradiert zu werden. Derartiges Futter ist beispielsweise verdorbenes und vergiftetes Futter, aber auch nicht artgerechtes Futter. Ebenso fällt darunter Futter, dass Fremdkörper enthält. Von diesem Begriff werden auch Wirkstoffe zur Masthilfe erfasst, wenn bei der Verabreichung die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- oder Arzneimittelrechts nicht eingehalten werden. Aber auch die rein vegetarische Ernährung eines Fleischfressers (Hund, Katze) fallen unter den Begriff „nicht artgerecht“.

Nicht unter dieses Verbot fällt das Auslegen von Ködern, da diese nicht als Futterstoff, sondern als Lockmittel eingesetzt werden. Ebenso verhält es sich mit Nahrungsmitteln, die zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung mit bestimmten Stoffen versetzt wurden, denn es handelt sich nicht um Futtermittel.

Verbotene Handlung ist bereits das Darreichen, das heißt das Zugänglichmachen des Futters. Folge des Darreichens muss das Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden sein.

13.Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11 TierSchG)

Die Regelung spricht ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Geräten mit direkter Stromeinwirkung aus. Damit ist vor allem der Einsatz von elektrischen Treibgeräten gemeint, der die damit berührten Tiere zu einem bestimmten Verhalten bewegen soll. Durch die Berührung und dem damit verbundenen Stromstoß müssen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dies ist wiederum von der Stromstärke und der Einwirkungszeit abhängig. Der Einsatz dieser Geräte ist weder bei der Haltung, noch bei der Ausbildung gestattet.

Die Zulässigkeit derartiger Geräte kann jedoch auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zulässig sein. So ist gemäß § 5 Abs. 2 Tierschutzschlachtverordnung die Anwendung elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über 4 Monaten alten Schweinen, die die Fortbewegung während der Vereinzelung oder beim unmittelbaren Zutrieb zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Die Stromstöße dürfen allerdings nur auf die Hinterbeinmuskulatur abgegeben werden und auch nur Stromstöße mit einer zeitlichen Begrenzung auf 2 Sekunden. Die Tiere müssen in der Lage sein, zu einer Seite hin auszuweichen.

Ebenso ist nach EG 1/2005 Anhang Kap. III 1 Ziff. 1.9 der Einsatz elektrischer Treibhilfen bei erwachsenen Rindern und Schweinen nur zulässig, wenn sie jegliche Fortbewegung verweigern. Ein Wiederholung des Stromstoßes darf nicht erfolgen.

Auch auf Grund einer tierärztlicher Indikation kann der Einsatz eines solchen Elektrogerätes im Einzelfall erlaubt sein.

Nicht unter dieses Verbot fällt der Einsatz elektrischer Weidezäune, da diese keine erhebliche Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit verursachen. Verboten sind jedoch sog. Induktionsschleifen. Dies sind nicht sichtbare, in das Erdreich eingelassene Stromgrenzen, die in der Regel der Arealbegrenzung dienen und nicht mit einer sichtbaren Barriere (Zaun, Hecke etc.) verbunden sind.

Ebenfalls unter diese Verbot fallen sog. Stromimpulsgeräte zur Erziehung von Hunden nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 23.2.2006 3 C 14.05). Der Einsatz dieser Geräte wird generell als tierschutzwidrig angesehen. Zwar können solche Geräte durch einen geschulten und verantwortlichen Ausbilder nachweislich auch tierschutzgerecht eingesetzt werden, aber eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ist bis heute nicht erlassen, so dass die Anwendung solcher Geräte ausnahmslos verboten ist. Das BVerwG hielt es für das Verbot des Gerätes ausreichend, dass es generell geeignet ist, Schmerzen und Leiden hervorzurufen.

14.Tiere als Preis oder Belohnung (§ 3 Ziffer 12 TierSchG)

Hierdurch ist es verboten, Tiere als Preis oder Belohnung in einem Wettbewerb einer Verlosung oder einem Preisausschreiben auszuloben. Allerdings gibt es hierzu eine Ausnahme und zwar in dem Fall, wenn bei allen Teilnehmer des Wettbewerbs, der Verlosung oder des Preisausschreibens davon auszugehen ist, dass sie die in § 2 geforderten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die ein Tierhalter erfüllen muss, um eine art- und verhaltensgerechte Haltung des ausgelobten Tieres zu gewährleisten.

15.Tiere als Objekte sexueller Handlungen (§ 3 Ziffer 13 TierSchG)

War es bisher nötig, dass ein Tier durch die aufgezwungene sexuelle Handlung Schmerzen, Leiden oder Schäden erlitt, ist nach § 3 Ziffer 13 allein bereits das Vornehmen einer sexuellen Handlung strafbar. Es muss nicht zwangsläufig zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommen. Allein der Zwang zu artwidrigem Verhalten reicht aus. Von artwidrigem Verhalten ist bei jeder sexuellen Handlung eines Menschen mit einem Tier auszugehen. Die Rechtmäßigkeit dieser 2013 in Kraft getretenen Regelung wurde durch das BVerfG (BVerfG 8.12.2015 1 BvR 1864/14) bestätigt. Der Begriff der sexuellen Handlung bestimmt sich nach § 184h StGB. Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB erfordert zunächst eine Handlung mit Sexualbezug. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (BGH 6.6.17 2 StR 452/16). Weiterhin muss die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten sein. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts besorgen lassen.

V.Das Töten von Tieren
§ 4Tierschutzgesetz

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zwecke des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zwecke des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zwecke des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für ein Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1 nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder

2 die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

§ 4 aTierSchG

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zwecke des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1 sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,

2 die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder

3 dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

§ 4 bTierSchG

Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1 das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regelnbestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne von § 4a Absatz 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die dem Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zu gefügt werden,

2 das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens von 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,

3 für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.

Rechtverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen,

1.

soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

2.

Soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

1.Voraussetzungen für das Töten eines Tieres (§ 4 TierSchG)

1.1Allgemeine Grundsätze

Da nach § 1 TierSchG das Leben von Tieren zu schützen ist, ist Voraussetzung für die Tötung eines Wirbeltieres stets das Vorliegen eines vernünftigen Grundes § 17 TierSchG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die Auflistung vernünftiger Gründe lässt sich sicher nicht vollständig durchführen und ist jeweils im Einzelfall zu begründen. Als vernünftige Gründe werden von unserer Gesellschaft zurzeit anerkannt: die Tötung von Tieren zu Nahrungszwecken, zur Schädlingsbekämpfung, zu wissenschaftlichen Zwecken, selbstverständlich die tierärztliche Indikation, aber auch ökonomische Gründe werden im Einzelfall als vernünftige Gründe akzeptiert. Auf die Ausführungen im Rahmen des § 1 TierSchG wird verwiesen. Hauptgrund der Tötung von Tieren sind die Schädlingsbekämpfung sowie die Gewinnung des Fleisches als Nahrungsmittel.

In Deutschland wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016 von jedem Bundesbürger 88,0 kg Fleisch beziehungsweise Fleischerzeugnisse verzehrt. Davon entfallen 50,2 kg auf Schweinefleisch, 14,1 kg auf Rindfleisch, 0,9 kg auf Schaffleisch und 20,9 kg auf Geflügel. Um diese Menge an Fleisch zur Verfügung zu stellen wurden 2016 z. B. 3,6 Millionen Rinder, 59,3 Millionen Schweine und 688,6 Millionen Geflügel geschlachtet.

Bei der Nichteinhaltung der Grundsätze des § 4 TierSchG kommt eine Ahndung nach §§ 17 Nr. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3, 5 TierSchG in Betracht.

1.2Qualifikation der beteiligten Personen

Eine Tötung darf nach § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG nur durchführen, wer die dazu notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse hat.

Nach Abs. 1 muss die Person, die das Tier betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet über diesbezügliche Kenntnisse und Fähigkeiten, d. h. Sachkunde verfügen. Ein förmlicher Nachweis dieser Sachkunde ist für Abs. 1 nicht erforderlich.

Allerdings benötigen Personen, die regelmäßig berufs- oder gewerbsmäßig Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten, ruhigstellen oder betäuben, nach Abs. 1a eine Sachkundebescheinigung.

Die Anforderungen an den Sachkundenachweis sind in § 4 Abs. 3 und 4 TierSchlV (Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung) geregelt. So müssen in einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Teil, die beide mit mindestens ausreichender Leistung bestanden werden müssen, folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden:

 Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie

 Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere

 Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften

 Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind und

 Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren.

Personen, welche die Tötung von Wirbeltieren berufs- oder gewerbsmäßig und außerdem regelmäßig durchführen (§ 4 Abs. 1a TierSchG) müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Unter Berufsmäßigkeit versteht man, dass die Handlung der Tiertötung von der erlernten Tätigkeit auf einem bestimmten Beschäftigungs- oder Arbeitsgebiet umfasst ist. Hier ist insbesondere an den Beruf Fleischer/Fleischerin, Erwerbsfischer/in und Schädlingsbekämfer/in zu denken.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) Nr. 3.1.1 schließt das auch eine regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeit ein. Nr. 3.1.2. AVV charakterisiert das Betreiben eines Gewerbes mit einer selbstständigen, planmäßigen, fortgesetzten und der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübten Tätigkeit. Unter Regelmäßigkeit ist zu verstehen, dass die Tiere nicht nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden (Nr. 3.1.3 AVV).

Auch Personen, die Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken töten, benötigen einen Sachkundenachweis nach § 3 der Tierschutzversuchstier-Verordnung. Die hierfür notwendigen Kenntnisse sind im Abschnitt 2 der Anlage 1 der Tierschutzversuchstier-Verordnung aufgeführt.

Keinen Sachkundenachweis benötigen Personen, die ein Hochschulstudium der Tiermedizin oder der Fischereibiologie erfolgreich abgeschlossen haben und weiterhin Personen, die eine Abschlussprüfung in den Berufen

 Fleischer/Fleischerin

 Tierwirt/Tierwirtin (Schwerpunkt Geflügelhaltung)

 Tierpfleger/Tierpflegerin (Fachrichtung Haustierpflege) und

 Landwirt/Landwirtin

bestanden haben und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.

Nach Nr. 3.2.2 AVV kommen noch folgende Berufsgruppen hinzu, jedoch nur bezogen auf die Kategorie von Tieren, auf die sich die jeweilige Ausbildung bezieht:

 Kaufmann/Kauffrau oder Verkäufer/Verkäuferin im Einzelhandel, Fachbereich

 Lebensmittel, Warengruppe Fische

 Fischwirt/Fischwirtin

 Biologielaborant/Biologielaborantin

 Biologisch-technischer Laborant/Biologisch-technische Laborantin und

 Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin,

sofern feststeht, dass das Betäuben und Töten Gegenstand der Ausbildung war.

Von einem Sachkundenachweis ist weiterhin auszugehen, wenn die Person im Besitz eines gültigen Jagd- oder Fischereischeins ist oder die Jäger- oder Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat (Nr. 3.2.4 AVV).

Der Sachkundenachweis kann wieder entzogen werden, wenn die Person mehrfach in erheblicher Art und Weise gegen die Anforderungen der Tierschutz-Schlachtverordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird. Es muss demnach die Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit der betreffenden Person festgestellt werden.

1.3Grundsatz der Betäubungspflicht

Die Tötung eines Wirbeltieres darf grundsätzlich nur unter Betäubung vorgenommen werden. Betäuben ist das Ausschalten des Bewusstseins und der Schmerzempfindung eines Tieres. Die Betäubung kann mit elektrischen, mechanischen oder chemischen Mitteln durchgeführt werden. Dieser Grundsatz wurde aufgestellt, um das Leiden der Tiere während des Sterbens zu reduzieren und eine möglichst schmerzlose Tötung zu gewährleisten.

Ausnahmen vom Grundsatz der Betäubungspflicht sind im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG zulässig. So kann im Rahmen weidgerechter Jagdausübung von einer vorhergehenden Betäubung abgesehen werden.

Auch auf Grund anderer Vorschriften kann ein Töten ohne Betäubung erlaubt sein:

 § 2 und Anlage 2 der TierSchVersV im Rahmen von Tierversuchen

 § 12 Abs. 10 Zi 1 + 2 TierSchlV bei der Tötung von Plattfischen und Aalen

 § 12 Abs. 11 TierSchlV bei der Tötung von Krustentieren.

Auch bei der Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen kann von einer Betäubung abgesehen werden.

Bezüglich der Ausführung der Tötung sind ausführliche Regelungen in der Tierschutzschlachtverordnung sowie in der Anlage 2 der Tierschutzversuchstier-Verordnung zu finden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 4b TierSchG wird verwiesen.

2.Das Schlachten von Tieren (§ 4a TierSchG)

2.1Begriff des Schlachtens

Unter Schlachten ist das Töten warmblütiger Tiere unter Blutentzug mit dem Ziel der Nahrungsmittelgewinnung zu verstehen. Entscheidendes Merkmal ist demnach die Zweckbestimmung.

Auch im Fall des Schlachtens ist der Grundsatz der Betäubungspflicht maßgebend. Auf die Ausführungen zu § 4 TierSchG wird verwiesen. Warmblütige Tiere (homoiotherme Tiere) sind Tiere, die ihre Körpertemperatur mit Hilfe eines Feder- oder Haarkleides bzw. durch ihren Stoffwechsel relativ konstant halten. Sie zeigen deshalb oft weite Abweichungen gegenüber der Umgebungstemperatur.

2.2Ausnahmen von der Betäubungspflicht

Gemäß § 4a Abs. 2 TierSchG sind folgende Ausnahmen von der Betäubungspflicht zulässig:

Nach Nr. 1 kann bei Notschlachtungen von einer Betäubung abgesehen werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3a Fleischhygienegesetz ist unter einer Notschlachtung das Schlachten eines Tieres gemeint, das infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muss. Zu beachten ist, dass dies nur zutrifft, wenn der Bestimmungszweck der Nahrungsmittelgewinnung auch weiterhin besteht.

Nach Nr. 2 kann auch beim Schächten von Tieren eine Ausnahme vom Grundsatz der Betäubungspflicht gemacht werden. Unter dem Schächten von Tieren versteht man das betäubungslose Schlachten von Tieren durch möglichst vollständiges Entbluten, eine rituelle Schlachtung, die von bestimmten Religionsgruppen mehr oder weniger verbindlich vorgeschrieben ist.

Bei der Beurteilung und praktischen Anwendung dieser Regelung ist insbesondere das Grundrecht der Religionsfreiheit Artikel 4 Grundgesetz zu beachten. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet jedem Menschen die ungestörte Religionsausübung. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist ein Ausfluss dieses Rechts.

Voraussetzungen ist die Angehörigkeit zu einer bestimmter Religionsgemeinschaften, wenn zwingende Vorschriften das Schächten vorschreiben bzw. der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt ist.

Unter einer Religionsgemeinschaft wird im Staatskirchenrecht ein Verband verstanden, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses – oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse – zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst. Der Begriff der Religionsgemeinschaft unterliegt der staatlichen Beurteilung nach aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und auch religionswissenschaftlichem Verständnis.

Bei in § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG genannten Religionsgemeinschaften muss es sich um Gemeinschaften handeln, die sich nach außen eindeutig abgrenzen und nach innen in der Lage sind, ihre Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen.20

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a TierSchG sind nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingende Vorschriften, die das Schächten verlangen, notwendig. Eine reine subjektive Überzeugung des Betroffenen ist nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Religionsfreiheit wird diese Erfordernis teilweise für verfassungswidrig gehalten. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.2002 allerdings gab der Klage eines muslimischen Metzgers statt, dem eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG versagt wurde (BVerfG vom 15.1.2002 1 BvR 1783/99). Das BVerwG entschied darüberhinaus, dass das im Jahr 2002 eingefügte Staatsziel „Tierschutz“ gem. Art. 20a GG an dieser Abwägung zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz keine Änderung herbeiführt (BVerG 23.1.2003 3 C 30.05)

Es ist von zwingenden Vorschriften der Religionsgemeinschaft die Rede, die deren Angehörigen ein Verhalten gebieten oder untersagen. Dem liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass die Religionsgemeinschaft als solche bestimmte Anordnungen mit dem Anspruch unbedingter Verbindlichkeit getroffen hat oder von einer ihr übergeordneten – transzendenten – Instanz als getroffen ansieht. Für eine Relativierung im Sinne der Maßgeblichkeit individueller religiöser Überzeugungen lässt dieser Wortlaut keinen Raum. Diese Ansicht ist auch mit § 1 TierSchG vereinbar. Denn der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Betäubungspflicht davon aus, dass die Betäubung die Leiden der Tiere bei der Schlachtung gegenüber dem betäubungslosen Schlachten verringert. Es bedarf daher besonders strenger Maßstäbe, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Andererseits würde ein generelles Verbot dem Grundrecht der freien Religionsausübung widersprechen.

Für Angehörige des moslemischen Glaubens liegt zwar die Voraussetzung der Religionsgemeinschaft vor, jedoch sind keine zwingenden Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes vorhanden. Die Auslegung moslemischer Schriftgelehrter (Muftis) ist sehr unterschiedlich, teils wird auch der Verzehr nicht geschächteter Tiere für verträglich gehalten, teils wird eine Elektrokurzbetäubung für zulässig erklärt.21 Des weiteren werden auch noch je nach Tierart und Glaubensrichtung verschiedene hinsichtlich des Tierschutzes nur schwer beurteilbare Schächtungsmethoden angewandt. Es ist daher stets eine konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Für Angehörige des jüdischen Glaubens hat man dagegen das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ausnahme von der Betäubungspflicht bejaht. Beim Schächten nach jüdischem Ritual führt ein Schächtmeister mit einem langen, scharfen Messer einen raschen Querschnitt durch Halsschlagader, Speise- und Luftröhre des Tieres. Durch den plötzlichen Blutdruckabfall kommt es zu einem raschen Eintritt der Bewusstlosigkeit (in weniger als 10 Sekunden).22

Der VGH Bayern (26.11.2009 9 CE 09.2903) stellt an die Darlegung der Voraussetzungen durch den Antragsteller aufgrund der notwendigen Abwägung zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz besonders hohe Anforderungen.

Die zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist gemäß § 15 TierSchG dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen.

Die Ausnahmegenehmigungen können nicht generell erteilt werden. Sie sind konkret für einen bestimmten Anlass, eine bestimmte Anzahl von Tieren zu gewähren und dementsprechend zeitlich zu befristen.

Nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG besteht eine weitere Ausnahme, wenn dies durch Rechtsverordnung festgelegt ist. Hier ist § 8 der Verordnung zum Schlachten von Tieren zu beachten.

2.3§ 4b Tierschutzgesetz

Die wichtigste auf Grund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung ist die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV vom 20.12.2012).

Der wesentliche Inhalt soll im Folgenden erörtert werden:

Nach § 1 TierSchlV gilt diese Verordnung für das Betreuen, Aufbewahren, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren.

Kranke und verletzte Tiere sind solche mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist. Unter Betreuen ist das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege des Tieres, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte zu verstehen. Ein Schlachtbetrieb ist eine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden. Die Hausschlachtung ist definiert als Schlachtung außerhalb des Schlachthofs bei Verwendung des Fleischs im eigenen privaten Bereich.

Auf Grund des § 3 TierSchlV sind alle Handlungen im Zusammenhang mit dem Tier so vorzunehmen, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz, der das gesamte Schlachtrecht durchzieht.

In § 4 TierSchlV werden die Anforderungen an die Sachkunde geregelt (siehe Ausführung zu § 4 TierSchG).

Gemäß § 5 TierSchlV dürfen die Tiere nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen, ihnen grobe Hiebe oder Fußtritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu greifen. Treibhilfen dürfen nur eingeschränkt wie unter § 3 Ziffer 11 TierSchG beschrieben verwendet werden. Diese Maßgaben gelten selbstverständlich auch für Hausschlachtungen.

Im 2. Abschnitt (§§ 6 bis 9) der TierSchlV werden Anforderungen an die Ausstattung des Schlachtbetriebes, sowie allgemeine und besondere Vorschriften über das Betreuen von Tieren aufgestellt.

Der 3. Abschnitt enthält Regelungen über das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren.

Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren sind in §§ 11 ff. TierSchlV zu finden. So sind Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, in ihrer Bewegungsfreiheit so einzuschränken, dass das Gerät so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Diese Ruhigstellung darf erst unmittelbar vor der Betäubung erfolgen. Ein Aufhängen von Tieren ohne vorherige Betäubung ist verboten. (Ausnahme: Hausgeflügel, wenn eine Betäubung innerhalb von 3 Minuten erfolgt). Weiterhin dürfen elektrische Betäubungsgeräte nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhig zu stellen oder zur Bewegung zu veranlassen.

Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Die verwendeten Betäubungsgeräte sind ordnungsgemäß zu warten.

Nach § 12 Abs. 6 muss nach dem Betäuben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit der Entblutung begonnen werden. Nach Anlage 2 zur TierSchlV sind dies folgende Zeiträume zwischen Betäubung und Entblutung:

 Bolzenschuss bei Rindern: 60 Sekunden

 Bolzenschuss bei Schafen und Ziegen in den Hinterkopf: 15 Sekunden

 Bolzenschuss bei anderen Tieren und anderen Schusspositionen: 20 Sekunden

 Elektrobetäubung warmblütiger Tiere 10 Sekunden bei Liegendentblutung und 20 Sekunden bei Entblutung im Hängen

 Kohlendioxidbetäubung 20/30 Sekunden.

In § 15 werden die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG bei Verstößen gegen diese Verordnung geregelt.

Die 9 zugelassenen Betäubungs- und Tötungsverfahren sind in der Anlage 1 zur TierSchlV festgelegt. Die wichtigsten sind:


Einhufer: Bolzenschuss, Kugelschuss, Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt,
Rinder: Bolzenschuss, Kugelschuss, elektrische Durchströmung, Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt
Schweine: Bolzenschuss, Kugelschuss, elektrische Durchströmung, Kohlendioxidexposition, Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt.

Wie diese einzelnen Verfahren abzulaufen haben, ist ebenfalls im 1. Teil der Anlage geregelt.

 Beim Bolzenschuss muss das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt, Tieren in den Hinterkopf zu schießen.

 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird.

 Bei der Tötung oder Betäubung durch elektrische Durchströmung muss das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden. Die erforderliche Stromstärke bestimmt sich nach der Tierart (siehe Tabelle in diesem Anhang).

 Bei der Kohlendioxidexposition werden die Schweine in einer Kammer Kohlendioxid bestimmter Konzentration ausgesetzt.

VI.Eingriffe an Tieren

1.Betäubungspflicht bei Eingriffen an Tieren (§ 5 TierSchG)
§ 5TierSchG

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere, sowie Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zwecke der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

1.

wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.

2.

wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

1.

für das Kastrieren von unter 4 Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,

2.

für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,

3.

für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tagen alten Ferkeln sowie von unter acht Tagen alten Lämmern,

4.

für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tagen alten Lämmern mittels elastischer Ringe

5.

für das Abschleifen der Eckzähne von acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist,

6.

für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,

7.

für die Kennzeichnung

a.

durch implantierten elektronischen Transponder

b.

von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen,

c.

von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung

d.

von Schweinen durch Schlagstempel

e.

von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist.

2.

Verfahren und Methoden zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

1.1Allgemeine Einleitung

§ 5 TierSchG enthält Regelungen bezüglich der Ausführung von Eingriffen, der diesbezüglich bestehenden Betäubungspflicht und Ausnahmen davon, den begleitenden Maßnahmen und der Qualifikation der an den Eingriffen beteiligten Personen.

Auch hier ist das Zusammenspiel mit § 1 TierSchG zu beachten. Nach allen Eingriffen, egal ob mit oder ohne Betäubung, können auf Grund des § 1 Satz 2 TierSchG schmerzmindernde Nachbehandlungen angebracht sein.

Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen (10.08.2012 20 A 1240/11) ist das Tätowieren von Tieren aus modischen Erwägungen heraus keine zulässige Kennzeichnung im Sinne dieser Norm.

Aber auch § 3 Nr. 1a TierSchG ist eine in diesem Zusammenhang wichtige Norm. Wiederum soll nicht die Unversehrtheit des betroffenen Tieres geschützt werden, sondern es soll vor Schmerzen bewahrt werden. So sind mit Schmerzen verbundene Eingriffe stets unter Betäubung durchzuführen. Die Betäubung von warmblütigen Wirbeltieren, Amphibien und Reptilien ist Tierärzten vorbehalten, mit der Ausnahme lokal wirkender Mittel, die auch – falls geeignet – durch andere Personen angewendet werden dürfen. Tierarzt ist, wer nach den Bestimmungen der Bundestierärzteordnung als Tierarzt eine Approbation erhalten hat. Durch diese Regelung soll die fachgerechte Durchführung der Eingriffe gewährleistet werden.

Diese Regelung ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit Art. 12 GG vereinbar. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass die vom Gesetzgeber als nicht geringfügig gewerteten Eingriffe nur nach Verfahren und Methoden durchgeführt werden, die Schmerzen und Leiden nach Möglichkeit ausschließen.23

§ 5 Abs. 4 TierSchG bildet eine Ermächtigungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat jedoch bis jetzt von dieser Regelungsmöglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht.

Die Regelung gilt gemäß § 6a TierSchG nicht für Tierversuche.

Verstöße werden nach den §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3b, und 17 Nr. 2 TierSchG geahndet.

1.2Grundsatz der Betäubungspflicht und Ausnahmen

Es besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Betäubung des Tieres, an dem ein Eingriff vorgenommen wird.

Von diesem Grundsatz wurden Ausnahmen zugelassen. Grundsätzlich sind aber auch hier alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um mögliche Schmerzen und Leiden des Tieres zu vermindern. Dies ist möglich durch das Sedieren des Tieres, durch fachgerechten Umgang mit dem Tier und durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen und Geräte.

Nicht erforderlich ist eine Betäubung nach Abs. 2 der Vorschrift, wenn bei vergleichbaren Eingriffen beim Menschen auch keine Betäubung vorgenommen werden würde (Analogieschluss), oder die Betäubung selbst größere Schmerzen, Leiden bzw. Schäden verursachen würde als der Eingriff an sich. Ferner kann aufgrund tierärztlicher Indikation eine Betäubung unterbleiben (Nichtdurchführbarkeit). Im dritten Absatz (§ 5 Abs. 3, Nr. 1–7 TierSchG) werden Eingriffe bei landwirtschaftlichen Nutztieren aufgeführt, die bei bestimmten Tierarten bis zu einem bestimmten Alter ohne Betäubung durchgeführt werden dürfen. Für diese Auflistung, insbesondere die Altersgrenzen, gibt es keine wissenschaftliche Begründung, sie ist empirisch und rein pragmatisch, so dass derartige Eingriffe auch ohne Hinzuziehung eines Tierarztes vom Landwirt oder Tierhalters selbst durchgeführt werden können, z. B. das Anbringen der Ohrmarken.

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683 str. 6 ilustracji
ISBN:
9783807327389
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Bookwire
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